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Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnungüber das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
8,5 kB
Datum
13.02.2007
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler BE: Herr Lützler Kreuzau, 08.01.2007 Vorlagen-Nr.: 13/2007 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 30.01.2007 13.02.2007 Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ostermarktes am 11.03.2007, des Ortsfestes am 02.09.2007, des Nikolausmarktes am 02.12.2007 sowie im Gewerbegebiet Stockheim aus Anlass des Frühlingsfestes am 06.05.2007 I. Sach- und Rechtslage: Die KIG - Kreuzauer Interessengemeinschaft e.V. hat mit Schreiben vom 04.11.2006 die Genehmigungen von Sonntagsöffnungen anlässlich des Ostermarktes am 11.03.2007, des Ortsfestes am 02.09.2007 und anlässlich des Nikolausmarktes am 02.12.2007 beantragt. Der Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. hat mit Datum vom 19.12.2006 beantragt, anlässlich des Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim am 06.05.2007 einen verkaufsoffenen Sonntag zu genehmigen. Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 16.11.2006 das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) beschlossen, welches nach Ausfertigung und Verkündung am 21.11.2006 in Kraft getreten ist. Damit kommen Kunden und Einzelhändler in NRW in den Genuss einer weitgehenden Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten im Lande. Nach § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes dürfen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden an jährlich höchstens vier Sonnoder Feiertagen geöffnet sein. Von der Freigabe der Tage nach Abs. 1 sind drei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstmontag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen. Gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18:00 Uhr enden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt. III. Beschlussvorschlag: „Auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des a) b) c) d) Ostermarktes am 11.03.2007 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau, Frühlingsfestes am 06.05.2007 für den Bereich des Gewerbegebietes Stockheim, Ortsfestes am 02.09.2007 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau Nikolausmarktes am 02.12.2007 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau beschlossen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnungen ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-