Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
8,5 kB
Datum
13.02.2007
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler
BE: Herr Lützler
Kreuzau, 08.01.2007
Vorlagen-Nr.: 13/2007
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
30.01.2007
13.02.2007
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ostermarktes am 11.03.2007, des Ortsfestes am
02.09.2007, des Nikolausmarktes am 02.12.2007 sowie im Gewerbegebiet Stockheim aus
Anlass des Frühlingsfestes am 06.05.2007
I. Sach- und Rechtslage:
Die KIG - Kreuzauer Interessengemeinschaft e.V. hat mit Schreiben vom 04.11.2006 die
Genehmigungen von Sonntagsöffnungen anlässlich des Ostermarktes am 11.03.2007, des
Ortsfestes am 02.09.2007 und anlässlich des Nikolausmarktes am 02.12.2007 beantragt.
Der Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. hat mit Datum vom 19.12.2006 beantragt,
anlässlich des Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim am 06.05.2007 einen verkaufsoffenen
Sonntag zu genehmigen.
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 16.11.2006 das Gesetz zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) beschlossen, welches nach Ausfertigung und Verkündung am
21.11.2006 in Kraft getreten ist. Damit kommen Kunden und Einzelhändler in NRW in den Genuss
einer weitgehenden Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten im Lande. Nach § 6 Abs. 1 dieses
Gesetzes dürfen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden an jährlich höchstens vier Sonnoder Feiertagen geöffnet sein. Von der Freigabe der Tage nach Abs. 1 sind drei Adventssonntage,
1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstmontag sowie die stillen Feiertage im Sinne des
Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen.
Gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten kann die Gemeinde als örtliche
Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen durch ordnungsbehördliche Verordnung
zulassen.
Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf
fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18:00 Uhr enden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt.
III. Beschlussvorschlag:
„Auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten wird der Erlass einer
ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des
a)
b)
c)
d)
Ostermarktes am 11.03.2007 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau,
Frühlingsfestes am 06.05.2007 für den Bereich des Gewerbegebietes Stockheim,
Ortsfestes am 02.09.2007 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau
Nikolausmarktes am 02.12.2007 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau
beschlossen.
Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnungen ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil
dieses Beschlusses.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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