Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
113 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
18.02.16, 15:05
Aktualisiert
24.03.16, 15:18
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 120/2016
Az.: 61.21-20/174
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 09.02.2016
Kämmerer
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
Dezernat 4
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Termin
Bemerkungen
01.03.2016
vorberatend
Rat
16.03.2016
beschließend
Rat
27.04.2016
beschließend
Betrifft:
Bebauungsplan Nr. 174, E.-Blessem, Reinoldweg
Beschluss über die Öffentliche Auslegung
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Gemäß §§ 2 und 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird der von der Verwaltung vorgelegte Bebauungsplanvorentwurf nebst Begründung als Bebauungsplanentwurf Nr. 174, E.Blessem, Reinoldweg, beschlossen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung (Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB) durchzuführen und die Stellungnahmen von
den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) einzuholen.
Begründung:
Der Rat hat am 30.09.2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 174, E.-Blessem, Reinoldweg beschlossen. Städtebauliches Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer Einfamilienhausbebauung in ein- bis zweigeschossiger Bauweise als Einzel- und Doppelhausbebauung. (10 - 12 Wohnungseinheiten)auf dem
Gelände einer ehemaligen Kfz-Werkstatt. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §§ 3
Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB kann nunmehr der vorliegende Bebauungsplan-Vorentwurf als Bebauungsplan-Entwurf nebst Begründung beschlossen und die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) durchgeführt werden.
Anlagen:
Anlageplan
Rechtsplan
Begründung
In Vertretung
(Hallstein)
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