Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Abwägung Öffentlichk. Teil 1)

Daten

Kommune
Linnich
Größe
8,7 MB
Datum
28.04.2016
Erstellt
07.04.16, 16:57
Aktualisiert
07.04.16, 16:57

Inhalt der Datei

Inhaltsverzeichnis 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB 1 Bayer, Anne ....................................................................................................................................... 1 1.1 Schreiben vom 21.01.2014 ............................................................................................................... 1 1.1.a Naherholung .................................................................................................................................. 1 1.2 Schreiben vom 04.05.2015 ............................................................................................................... 1 1.2.a Landschaftspflegerischer Begleitplan ............................................................................................. 1 2 Bayer, Gerda ...................................................................................................................................... 2 2.1 Schreiben vom 19.01.2014 ............................................................................................................... 2 2.1.a Schall ............................................................................................................................................. 2 2.2 Schreiben vom 05.05.2015 ............................................................................................................... 3 2.2.a Infraschall....................................................................................................................................... 3 3 Bergheim, Astrid ............................................................................................................................... 8 3.1 Schreiben vom 21.01.2014 ............................................................................................................... 8 3.1.a Einleitende Aussagen .................................................................................................................... 8 3.1.b Bemessungsgrundlagen ................................................................................................................ 8 3.1.c Lärmgutachten ............................................................................................................................. 10 3.1.d Gefährdung des Luftverkehrs ....................................................................................................... 12 3.1.e Windkraftplanung im Gemeindegebiet von Titz ............................................................................ 13 3.1.f Substanzieller Raum .................................................................................................................... 15 3.1.g Eiswurf ......................................................................................................................................... 16 3.1.h Zusammenfassung der Forderungen ........................................................................................... 17 3.1.i Ausgleich ..................................................................................................................................... 17 3.2 Schreiben vom 04.05.2014 ............................................................................................................. 18 3.2.a Eiswurf ......................................................................................................................................... 18 3.2.b Abstände zu A44 und L366 .......................................................................................................... 21 3.2.c Schattenwurf ................................................................................................................................ 22 3.2.d Haftung ........................................................................................................................................ 23 3.2.e Erdbebengefährdung ................................................................................................................... 24 3.2.f Materialentnahmegruben, -stollen und Schächte ......................................................................... 26 3.2.g Bergbau ....................................................................................................................................... 26 3.2.h Abstände zu Erdbebenstationen .................................................................................................. 27 3.2.i Zusammenfassung der Forderungen / Quellenangaben .............................................................. 31 4 Schneiders, Bernd; Schreiben vom 22.01.2014 ............................................................................ 36 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 Allgemeinpolitische / Bundespolitische Aussagen .......................................................................... 36 Schutzgüter Landschaftsbild, Mensch, Fauna und Flora ................................................................ 37 Schall / Schattenwurf ...................................................................................................................... 40 Naherholung ................................................................................................................................... 41 Vögel .............................................................................................................................................. 41 1 / 16 Inhaltsverzeichnis 4.6 4.7 4.8 4.9 4.10 4.11 4.12 4.13 4.14 4.15 4.16 5 Braß, Roman; Schreiben vom 20.01.2014 ..................................................................................... 52 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 6 Erste Informationsveranstaltung ..................................................................................................... 52 Abstand zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen ........................................................................... 53 Bemessungsgrundlagen ................................................................................................................. 54 Schatten ......................................................................................................................................... 54 Fristverlängerung ............................................................................................................................ 55 Abstand zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen ........................................................................... 55 Verwerfen der Planung ................................................................................................................... 56 Bücker, Michael; Schreiben vom 23.01.2014 ................................................................................ 56 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9 6.10 6.11 7 Ausgleich vor Ort ............................................................................................................................ 42 Landschaftsbild............................................................................................................................... 42 Schall .............................................................................................................................................. 43 Abschaltung .................................................................................................................................... 44 Lärm der A 44 ................................................................................................................................. 45 Windenergieanlagen in Belgien ...................................................................................................... 46 Eiswurf / Blitzschutz ........................................................................................................................ 47 Wertminderungen ........................................................................................................................... 47 Beteiligung der Öffentlichkeit .......................................................................................................... 49 Windhöffigkeit ................................................................................................................................. 51 Appelle an den Bürgermeister ........................................................................................................ 52 Einleitende Aussagen ..................................................................................................................... 56 Information der Anwohner .............................................................................................................. 57 Erste Informationsveranstaltung ..................................................................................................... 57 Abstand zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen ........................................................................... 58 Bemessungsgrundlagen ................................................................................................................. 58 Infraschall ....................................................................................................................................... 59 Schattenwurf................................................................................................................................... 59 Wertminderung ............................................................................................................................... 60 Beanspruchung landwirtschaftlicher Flächen ................................................................................. 60 Allgemeinpolitische / Bundespolitische Aussagen .......................................................................... 61 Fristverlängerung / Verwerfen der Planung .................................................................................... 61 Claßen, Heinz-Peter......................................................................................................................... 62 7.1 1. Schreiben vom 20.01.2014 ......................................................................................................... 62 7.1.a Einleitende Aussagen .................................................................................................................. 62 7.1.b Redaktionelle Fehler .................................................................................................................... 62 7.1.c Gerechte Verteilung von Windenergieanlagen ............................................................................. 63 7.1.d Windkraftplanung im Gemeindegebiet von Titz / Bemessungsgrundlagen .................................. 63 7.1.e Schall ........................................................................................................................................... 64 7.1.f Abstand zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Wertminderungen ......................................... 65 7.1.g Beteiligung der Nachbarkommunen / Zusammenfassung der Forderungen ................................ 65 7.2 2. Schreiben vom 29.04.2015 ......................................................................................................... 66 2 / 16 Inhaltsverzeichnis 7.2.a Einleitende Aussagen .................................................................................................................. 66 7.2.b Fledermäuse ................................................................................................................................ 66 7.2.c Turbulenzen ................................................................................................................................. 67 7.2.d Windhöffigkeit .............................................................................................................................. 68 7.2.e Materialentnahmegruben, -stollen und -schächte ........................................................................ 69 7.2.f Grundwasser ................................................................................................................................ 69 7.2.g Eiswurf ......................................................................................................................................... 70 7.2.h Schall ........................................................................................................................................... 71 7.3 3. Schreiben vom 31.07.2015 ......................................................................................................... 72 7.3.a Einleitende Aussagen .................................................................................................................. 72 7.3.b Bodendenkmäler .......................................................................................................................... 72 7.3.c Avifaunistische Gutachten ............................................................................................................ 75 7.3.d Wertverlust von Immobilen ........................................................................................................... 76 7.3.e allgemeine Aussagen ................................................................................................................... 76 8 Claßen, Robert ................................................................................................................................. 77 8.1 8.1.a 8.1.b 8.1.c 8.1.d 8.1.e 8.1.f 8.1.g 8.1.h 8.1.i 8.1.j 8.1.k 8.1.l 8.1.m 8.1.n 8.1.o 8.2 8.2.a 8.3 8.3.a 8.3.b 8.4 8.4.a 8.5 8.5.a 8.6 8.6.a 1. Schreiben vom 19.01.2014 ......................................................................................................... 77 Einleitende Aussagen .................................................................................................................. 77 Amtspflichten ............................................................................................................................... 77 Interessenskonflikte ..................................................................................................................... 78 Redaktionelle Fehler / Beteiligung der Öffentlichkeit .................................................................... 79 Schall ........................................................................................................................................... 80 Landschaftsbild ............................................................................................................................ 81 Ultraleicht-Flugplatz ..................................................................................................................... 81 Wirtschaftliche Absicherung / Interessenkonflikte ........................................................................ 90 Artenschutz .................................................................................................................................. 91 Geologie....................................................................................................................................... 92 Interessenskonflikte ..................................................................................................................... 92 Gegengutachten .......................................................................................................................... 93 Machbarkeitsstudie ...................................................................................................................... 93 Beteiligung der Öffentlichkeit ....................................................................................................... 94 Substanzieller Raum .................................................................................................................... 94 2. Schreiben vom 10.02.2014 ......................................................................................................... 95 Bodendenkmalpflege ................................................................................................................... 95 3. Schreiben vom 10.02.2014 ......................................................................................................... 98 Landschaftsplan ........................................................................................................................... 98 Substanzieller Raum .................................................................................................................. 100 4. Schreiben vom 22.02.2014 ....................................................................................................... 100 Bodendenkmalpflege ................................................................................................................. 100 5. Schreiben vom 22.02.2014 ....................................................................................................... 102 Ultraleicht-Flugplatz ................................................................................................................... 102 6. Schreiben vom 25.04.2015 ....................................................................................................... 104 Begründung zur 28. Flächennutzungsplanänderung „Windenergie Boslar“ ............................... 104 3 / 16 Inhaltsverzeichnis 8.6.b 9 Materialentnahmegruben, -stollen und –schächte / Sümpfungsmaßnahmen / Schadstoffeinträge / Anbindung an bzw. Abstände zu A44 und L366 / Eiswurf / Schattenwurf / Richtfunkstrecken der Telefonica GmbH / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Vorbelastungen / Landschaftsbild / Ausgleichsflächen ......................................... 109 Gaspers, Dieter; Schreiben vom 17.01.2014 ............................................................................... 118 9.1 10 10.1 11 11.1 12 12.1 13 Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Bemessungsgrundlagen / Artenschutz / Gesundheitliche Gefahren / Schattenwurf / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung .................................................................................. 118 Gröbel, Gerd, Schreiben vom 20.01.2014 .................................................................................... 119 Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schall / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung .............................................. 119 Gröbel, Gerhard; Schreiben vom 20.01.2014 .............................................................................. 120 Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes / Schall / Gesundheitliche Gefahren / Wertminderung / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung ..................................... 120 Hellenthal, Helga und Lothar; Schreiben vom 18.01.2014 ......................................................... 123 Erkenntnisse der Wissenschaft (Max-Planck-Institut) / Gesundheitliche Gefahren / Anlagenhöhe ................................................................................................................................ 123 Hensen, Norbert und Olga ............................................................................................................ 124 13.1 Schreiben vom 19.01.2014 ........................................................................................................... 124 13.1.a Anlagenhöhe / Landschaftsbild / Schall / Anlagenhöhe ............................................................. 124 13.2 Schreiben vom 03.05.2015 ........................................................................................................... 124 13.2.a Gesundheitliche Gefahren / Berücksichtigung von Vorbelastungen / Schall / Schallreflexionen / Infraschall .................................................................................................... 124 14 14.1 15 15.1 16 16.1 17 Hunf, Ursula; Schreiben vom 20.01.2014 .................................................................................... 126 Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schall / Schattenwurf / Wertminderung / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung ........................................................................................................................................ 126 Jansen, Wolfgang und Marlies; Schreiben vom 18.01.2014 ...................................................... 128 Anlagenhöhe / Schall / Schattenwurf ............................................................................................ 128 Kardurck, Johannes und Margret; Schreiben vom 22.01.2014 .................................................. 129 Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstand zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schutzgüter Mensch, Fauna und Flora, Landschaftsbild / Schall / Schattenwurf / Wertminderung / Beanspruchung landwirtschaftlicher Flächen / Klimaschutz / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung .................................................................................. 129 Kind, Christine ............................................................................................................................... 132 17.1 Schreiben vom 22.01.2014 ........................................................................................................... 132 17.1.a Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstand zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schutzgüter Mensch, Fauna und Flora, Landschaftsbild / Schall / Schattenwurf / Wertminderung / Beanspruchung landwirtschaftlicher Flächen / Klimaschutz / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung ................................................................................ 132 17.2 Schreiben vom 03.05.2015 ........................................................................................................... 134 17.2.a Windkraftplanungen im Stadtgebiet von Jülich........................................................................... 134 4 / 16 Inhaltsverzeichnis 18 18.1 19 Koch, Mario und Doreen; Schreiben vom 19.01.2014 ................................................................ 135 Landschaftsbild / Schall / Anlagenhöhe ........................................................................................ 135 Krug, Heinz und Iris ...................................................................................................................... 136 19.1 Schreiben vom 20.01.2014 ........................................................................................................... 136 19.1.a Anlagenhöhe / Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Mensch / Wertminderungen / Schattenwurf / Photovoltaikanlagen / Abstand zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen ......................................................................................................................... 136 19.2 Schreiben vom 28.04.2015 ........................................................................................................... 138 19.2.a Schutzgüter Mensch und Natur / Schattenwurf / Schall / Infraschall / Blinkfeuer / Wirtschaftlichkeit / Berücksichtigung von Vorbelastungen / Beispiele zu schädlichem Infraschall / Landschaftsbild / Eiswurf / Wertminderungen ......................................................... 138 20 Krug, Maria und Heinrich.............................................................................................................. 143 20.1 Schreiben vom 18.01.2014 ........................................................................................................... 143 20.1.a Anlagenhöhe / Landschaftsbild / Schutzgüter Mensch und Natur / Schall ................................. 143 20.2 Schreiben vom 03.05.2015 ........................................................................................................... 143 20.2.a Landschaftsbild .......................................................................................................................... 143 21 21.1 22 Leipertz, Sandra und Heinz Konrad; Schreiben vom 20.01.2014 .............................................. 144 Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstand zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schutzgüter Mensch, Fauna und Flora, Landschaftsbild / Schall / Schattenwurf / Wertminderung / Beanspruchung landwirtschaftlicher Flächen / Klimaschutz / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung .................................................................................. 144 Lowinski, Felix und Franziska ...................................................................................................... 147 22.1 Schreiben vom 20.01.2014 ........................................................................................................... 147 22.1.a Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstand zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schutzgüter Mensch, Fauna und Flora, Landschaftsbild / Schall / Schattenwurf / Wertminderung / Beanspruchung landwirtschaftlicher Flächen / Klimaschutz / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung ................................................................................ 147 22.2 Schreiben vom Mai 2015 .............................................................................................................. 149 22.2.a Substanzieller Raum / Landschaftsbild / Schattenwurf / Eiswurf / Anlagenhöhe / Berücksichtigung von Vorbelastungen / Schall / Schutzgüter Mensch und Natur / Infraschall / Artenschutz ................................................................................................................................ 149 23 23.1 23.2 23.3 23.4 23.5 23.6 23.7 23.8 23.9 Mainz, Dieter; Schreiben vom 23.01.2014 ................................................................................... 151 Beteiligung der Öffentlichkeit ........................................................................................................ 151 Schutzgüter Landschaftsbild, Mensch und Natur / Schall / Beteiligung der Anwohner von Bothenhof und Grünen Pfädchen ................................................................................................. 152 Gefährdung der Verkehrs auf der A44 .......................................................................................... 152 Gefährdung der Flugverkehrs ....................................................................................................... 153 Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Mensch .......................................................... 154 Wertminderungen ......................................................................................................................... 154 Anlagenhöhe / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen ............................................... 155 Kontrolle im Genehmigungsverfahren .......................................................................................... 155 Beteiligung der Öffentlichkeit / Fristverlängerung / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe ........................................................................................................... 156 5 / 16 Inhaltsverzeichnis 23.10 23.11 23.12 23.13 23.14 24 Immissionspunkt 12 „Tetzer Weg“ ................................................................................................ 156 Anlagenhöhe / Bewertung Landschaftsbild ................................................................................... 157 Gefährdung des Verkehrs auf der A 44 / Eiswurf / Schattenwurf .................................................. 157 Schall ............................................................................................................................................ 158 Allgemeinpolitische, bundespolitische und zusammenfassende Aussagen .................................. 158 Meyer, Kristina und Hubert-Josef ................................................................................................ 160 24.1 Schreiben vom 21.01.2014 ........................................................................................................... 160 24.1.a Anlagenhöhe .............................................................................................................................. 160 24.1.b Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen .................................................................... 160 24.1.c Schattenwurf / Photovoltaikanlagen ........................................................................................... 161 24.1.d Schall / Infraschall / Auswirkungen auf Tiere ............................................................................. 161 24.1.e Tourismus (Kindergeburtstag auf dem Bauernhof, Schlafen im Stroh und "offenes Klassenzimmer") ..................................................................................................................... 162 24.1.f Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe ............................................ 163 24.2 Schreiben vom 28.04.2015 ........................................................................................................... 164 24.2.a Beeinträchtigungen von vorhandenem Gewerbe / Schall / Infraschall / Schattenwurf / Schutzgut Mensch / Landschaftsbild .......................................................................................... 164 25 25.1 26 26.1 27 27.1 28 Mulack, Irene und Günter; Schreiben vom 20.01.2014 ............................................................... 173 Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen ....................................................................... 173 Nelles, Friedel; Schreiben vom 20.01.2014 ................................................................................. 174 Anlagenhöhe / Schall .................................................................................................................... 174 Peters, Heinz-Bernhard; Schreiben vom 21.01.2014 .................................................................. 175 Allgemeinpolitischer Appell / Stellungnahmen Frau Langeneckhardt und Herr Dr. med. Fladung......................................................................................................................................... 175 Peters, Justus; .............................................................................................................................. 185 28.1 Schreiben vom 22.01.2014 ........................................................................................................... 185 28.1.a Darstellungen im Kartenmaterial ................................................................................................ 185 28.1.b Anlagentypen / Anlagenhöhe / Schall ........................................................................................ 186 28.1.c Schattenwurf .............................................................................................................................. 188 28.1.d Landschaftsbild .......................................................................................................................... 190 28.2 Schreiben vom 06.02.2014 ........................................................................................................... 190 28.2.a Modifizierte Stellungnahme ........................................................................................................ 190 28.3 Schreiben vom 29.04.2015 ........................................................................................................... 198 28.3.a Standortuntersuchung / .............................................................................................................. 198 28.3.b Planunterlagen / Kartenmaterial ................................................................................................. 209 28.3.c Lärmemissionen ......................................................................................................................... 211 28.3.d Infraschall................................................................................................................................... 225 28.3.e Schattenwurf .............................................................................................................................. 226 28.3.f Landschaftsbild .......................................................................................................................... 231 28.3.g Artenschutz ................................................................................................................................ 237 28.3.h Erdbebengefährdung ................................................................................................................. 241 6 / 16 Inhaltsverzeichnis 28.3.i Planungen in Titz ....................................................................................................................... 243 28.4 Schreiben vom 06.05.2015 ........................................................................................................... 244 28.4.a Unterlagen im Internet................................................................................................................ 244 28.5 Schreiben vom 06.09.2015 ........................................................................................................... 245 28.5.a Infraschall................................................................................................................................... 245 28.6 Schreiben vom 15.11.2015 ........................................................................................................... 247 28.6.a Erörterungstermin in Boslar ....................................................................................................... 247 28.6.b 1. Festlegung der Höhenbegrenzung im Planungsrecht ............................................................ 248 28.6.c 2. Denkmalschutz, Verfahrensmischung kommunales Planungsrecht und Genehmigungsverfahren des Aufsichtsbehörde ........................................................................ 249 28.6.d 3. Artenschutz ............................................................................................................................ 250 29 Pelzer, Gertrud und Heinz über Rae Steinmetz & Dr. Otten....................................................... 253 29.1 Schreiben vom 22.01.2014 ........................................................................................................... 253 29.1.a Allgemeinpolitische und bundespolitische Aussagen / Wirtschaftlichkeit ................................... 253 29.1.b Schall ......................................................................................................................................... 254 29.1.c Schattenwurf .............................................................................................................................. 255 29.1.d Landschaftsbild .......................................................................................................................... 255 29.1.e Ultraleicht-Flugplatz / Natoflugplatz Teveren.............................................................................. 256 29.1.f Wildgänse .................................................................................................................................. 256 29.1.g Landschaftsbild / Weitere Planungen außerhalb des Verfahrens............................................... 257 29.1.h Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Flächen ............................................................... 258 29.1.i Qualität der Unterlagen / Mitteilungspflicht gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ............................... 258 29.2 Schreiben vom 20.03.2014 ........................................................................................................... 259 29.2.a Mitteilungspflicht gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ....................................................................... 259 29.3 Schreiben vom 11.04.2014 ........................................................................................................... 260 29.3.a Mitteilungspflicht gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ....................................................................... 260 29.4 Schreiben vom 07.05.2015 ........................................................................................................... 261 29.4.a Anschreiben ............................................................................................................................... 261 29.4.b Anlage 1: Schreiben RAE Steinmetz & Dr. Otten vom 22.01.2014 ............................................ 262 29.4.c Anlagen 2: Ergänzungen zu den Einwänden vom 22.01.2014 ................................................... 266 29.4.d Anlage 3: Schreiben RAE Steinmetz & Dr. Otten an FDP Fraktion vom 11.02.2015 ................. 269 29.4.e Ergänzungen zur Anlage 3: Die konsequente Durchsetzung einer Geschäftsidee .................... 273 29.4.f Anlage 4: Ergänzungen zu dem Inhalt unseres Appels an die Ratsfraktion vom 11.02.2015 .... 276 30 30.1 31 31.1 32 32.1 Rather, Julia; Schreiben vom 20.01.2014 .................................................................................... 289 Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schattenwurf / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung .................................. 289 Rauh, Dieter und Marina; Schreiben vom 22.01.2014 ................................................................ 290 Beteiligung der Öffentlichkeit / Klimaschutz / Schall / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung / Erläuterungen zu Meldung des WDR ........................................................................... 290 Remmert, Irmgard; Schreiben vom 21.01.2014 ........................................................................... 292 Beteiligung der Öffentlichkeit / Schutzgüter Mensch und Natur / Klimaschutz / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schall / Fristverlängerung / Verwerfen 7 / 16 Inhaltsverzeichnis der Planung / Eiswurf.................................................................................................................... 292 33 Rüland, Christoph ......................................................................................................................... 298 33.1 Schreiben vom 22.01.2014 ........................................................................................................... 298 33.1.a Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schutzgüter Mensch und Natur / Schall / Schattenwurf / Wertminderungen / Klimaschutz / Landschaftsbild / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung .............................. 298 33.2 Schreiben vom 03.05.2015 ........................................................................................................... 300 33.2.a Artenschutz ................................................................................................................................ 300 34 Schäfer, Judith .............................................................................................................................. 301 34.1 Schreiben vom 22.01.2014 ........................................................................................................... 301 34.1.a Anlagenhöhe / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Landschaftsbild / Schutzgüter Mensch und Natur / Schall / Schattenwurf / Beteiligung der Öffentlichkeit / Wertminderung / landwirtschaftliche Flächen / Klimaschutz / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung................................................................................................................................ 301 34.2 Schreiben vom 07.07.2015 ........................................................................................................... 304 34.2.a Anlagenhöhe / Abstand zur Wohnbebauung / Infraschall / Eiswurf / Schall / Landschaftsbild / UL-Flugplatz Linnich-Boslar / Schatten / Schutzgüter Mensch und Natur / allgemeinpolitische Aussagen ................................................................................................................................... 304 35 Schäfer, Monika; Schreiben vom 22.01.2014 .............................................................................. 326 35.1 Anlagenhöhe / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Landschaftsbild / Schutzgüter Mensch und Natur / Schall / Schattenwurf / Beteiligung der Öffentlichkeit / Wertminderung / landwirtschaftliche Flächen / Klimaschutz / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung ........................................................................................................................................ 326 35.2 Schreiben vom 27.04.2015 ........................................................................................................... 329 35.2.a Schall / Berücksichtigung von Vorbelastungen / Schallreflexionen / Lärmaktionsplan der Stadt Linnich / Infraschall / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Planungen in Dänemark und Jülich / Eiswurf / Landschaftsbild / Schattenwurf / Schutzgüter Mensch und Natur / Umweltverträglichkeitsprüfung / Ultraleicht-Flugplatz / Wertverlust / Klimaschutz / EEG / Anlagenhöhe ................................................................................................................... 329 36 Schäfer, Peter ................................................................................................................................ 349 36.1 Schreiben vom 22.01.2014 ........................................................................................................... 349 36.1.a Anlagenhöhe / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Landschaftsbild / Schutzgüter Mensch und Natur / Schall / Schattenwurf / Beteiligung der Öffentlichkeit / Wertminderung / landwirtschaftliche Flächen / Klimaschutz / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung................................................................................................................................ 349 36.2 Schreiben vom 27.04.2015 ........................................................................................................... 352 36.2.a Substanzieller Raum / Klimaschutz / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Windenergieanlagen in Dänemarl / Ultraleicht-Flugplatz / Eiswurf / Überwachung des Betriebes / Berücksichtigung von Vorbelastungen / Tourismus / Schall / Schallreflexionen / Infraschall / Planungen der Nachbarkommunen / Landschaftsbild / Verspargelung / Schattenwurf / Schutzgüter Mensch und Natur / Wertverluste / Landwirtschaftliches Kulturland / Anlagenhöhe ........................................................................................................... 352 37 37.1 Schmidt, Susanne; Schreiben vom 20.01.2014........................................................................... 370 Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schattenwurf / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung .................................. 370 8 / 16 Inhaltsverzeichnis 38 38.1 39 Schmidt, Wilfried; Schreiben vom 20.01.2014 ............................................................................ 371 Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schattenwurf / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung .................................. 371 Schmitz, Renate und Hans-Jakob ................................................................................................ 372 39.1 Schreiben vom 20.01.2014 ........................................................................................................... 372 39.1.a Beteiligung der Öffentlichkeit / Schall / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Landschaftsbild / Schutzgüter Mensch und Natur / Schattenwurf / Wertminderung / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung .................................................... 372 39.2 Schreiben vom 02.05.2015 über die Bezirksregierung Köln ......................................................... 377 39.2.a Beteiligung der Öffentlichkeit / Schall / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Landschaftsbild / Schutzgüter Mensch und Natur / Schattenwurf / Wertminderung / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung .................................................... 377 40 Spürkel, Ursula und Udo; Mazubara, Shizue; Schmitz, Ulrike................................................... 382 40.1 Spürkel, Ursula und Udo; Mazubara, Shizue; Schmitz, Ulrike; Schreiben vom 18.01.2014 ......... 382 40.1.a Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Schutzgut Mensch .................................... 382 40.2 Spürkel, Ursula und Udo; Schreiben vom 30.04.2015 .................................................................. 383 40.2.a Landschaftsbild / Wertminderungen / Schutzgüter Mensch und Natur / Substanzieller Raum / Ausgleich / Infraschall / Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft und dem lokalen Straßenverkehr / Ultraleicht-Flugplatz / Berücksichtigung von Vorbelastungen ......................... 383 41 Steufmehl-Lahaye, Isabella .......................................................................................................... 387 41.1 Schreiben vom 20.01.2014 ........................................................................................................... 387 41.1.a Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schutzgüter Mensch und Natur / Landschaftsbild / Schall / Schattenwurf / Wertminderung / Klimaschutz / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung .............................. 387 41.2 Schreiben vom 21.04.2015 ........................................................................................................... 390 41.2.a Einführende Aussagen / allgemeinpolitische und bundespolitische Aussagen / Vorbelastungen / Schall / Gesundheitliche Gefahren / Erholung / Schattenwurf / Landschaftsbild / Artenschutz / Anlagenhöhe / Beteiligung der Öffentlichkeit ............................ 390 42 42.1 43 43.1 44 44.1 45 Steufmehl, Karl; Schreiben vom 19.01.2014 ............................................................................... 392 Anlagenhöhe / Schutzgüter Mensch und Natur / Schall ................................................................ 392 Steufmehl, Maria; Schreiben vom 19.01.2014 ............................................................................. 393 Anlagenhöhe / Schutzgüter Mensch und Natur / Schall ................................................................ 393 Steufmehl, Peter; Schreiben vom 19.01.2014 ............................................................................. 394 Anlagenhöhe / Schutzgüter Mensch und Natur / Schall ................................................................ 394 Themanns, Heinz-Werner ............................................................................................................. 395 45.1 Schreiben vom 18.01.2014 ........................................................................................................... 395 45.1.a Vögel .......................................................................................................................................... 395 45.2 Schreiben vom 05.05.2015 ........................................................................................................... 396 45.2.a Einleitenden Aussagen .............................................................................................................. 396 45.2.b Gefälle im Plangebiet ................................................................................................................. 396 45.2.c Linnich-Broich ............................................................................................................................ 397 45.2.d Untersuchungsgebiet ................................................................................................................. 397 9 / 16 Inhaltsverzeichnis 45.2.e 45.2.f 45.2.g 45.2.h 45.2.i 45.2.j 45.2.k 46 46.1 47 Saatkrähe................................................................................................................................... 398 Fledermäuse .............................................................................................................................. 398 Orientierung von Feldvögeln ...................................................................................................... 399 Hochspannungsfreileitung .......................................................................................................... 400 Beschreibung geplanter Anlagentypen ...................................................................................... 400 Einspeisung ............................................................................................................................... 401 Ausgleich ................................................................................................................................... 401 Themanns, Maria; Schreiben vom 20.01.2014 ............................................................................ 403 Schutzgut Mensch / Schall / Schattenwurf .................................................................................... 403 Weißenbach, Wilhelma und Paul-Heinz....................................................................................... 404 47.1 Weißenbach, Paul-Heinz; Schreiben vom 22.01.2014 ................................................................. 404 47.1.a Anlagenhöhe / Schall / Schattenwurf / Schutzgüter Mensch und Natur / Klimaschutz / Abstände zu Siedlungsbereich und Einzelhöfen / Allgemeinpolitische und bundespolitische sowie europarechtliche Aussagen.............................................................................................. 404 47.2 Weißenbach, Wilhelma und Paul-Heinz; Schreiben vom 30.04.2015 ........................................... 406 47.2.a Schall / Infraschall / Berücksichtigung von Vorbelastungen / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Schutzgüter Mensch und Natur / Schattenwurf / Wertminderungen / Erdbebengefährdung .................................................................................. 406 48 48.1 49 Wirtz, Andreas; Schreiben vom 19.01.2014 ................................................................................ 410 Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Immissionspunkt 12 „Tetzer Weg“ / Landschaftsbild / Eiswurf / Schall / Schattenwurf / Wertminderung / Klimaschutz / Schutzgüter Mensch und Natur / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung .................................................................................................................................. 410 Wirtz, Hermann Josef und Angela ............................................................................................... 414 49.1 Wirtz, Hermann Josef und Angela; Schreiben vom 19.01.2014.................................................... 414 49.1.a Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Immissionspunkt 12 „Tetzer Weg“ / Landschaftsbild / Eiswurf / Schall / Schattenwurf / Wertminderung / Klimaschutz / Schutzgüter Mensch und Natur / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung ................................................................................ 414 49.2 Wirtz, Hermann; Schreiben vom 22.11.2014 ................................................................................ 418 49.2.a Einleitende Aussagen ................................................................................................................ 418 49.2.b Ultraleicht-Flugplatz ................................................................................................................... 418 49.3 Wirtz, Hermann-Josef und Angela; Schreiben vom 04.05.2015 ................................................... 422 49.3.a Ultraleicht-Flugplatz ................................................................................................................... 422 49.3.b Handwerkliche Mängel des Planungsbüros ............................................................................... 430 49.3.c Anlage 1: E-Mail Verkehr mit Thorsten Krogmann (DFS Deutsche Flugsicherung GmbH) ...................................................................................................................................... 450 49.3.d Anlage 2: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung. Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb .................................................................... 451 49.3.e Anlage 3: Gutachten zur Betriebssicherheit und zur Einschränkung der Nutzung des UL Sonderlandeplatzes Linnich-Boslar. Nach dem Stadt der Änderungsgenehmigung vom 20. August 2013 und der geplanten Windkraftanlage im Südosten des Geländes .................................................................................................... 472 10 / 16 Inhaltsverzeichnis 49.3.f Anlage 4: Schreiben Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) vom 26.11.2012 ............... 491 49.3.g Anlage 5: Bezirksregierung Düsseldorf. Änderungsgenehmigung vom 20.08.2013 für den Sonderlandeplatz für Luftsportgeräte (Ultraleicht-Luftfahrzeuge – UL) in Linnich-Boslar. Az.: 26.01.01.03-11.43-UL Linnich ............................................................ 494 49.3.h Anlage 6: Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf an Hermann Wirzt vom 27.01.2015 ............................................................................................................................... 528 49.3.i Anlage 7: Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf an Hermann Wirtz vom 04.05.2015 ............................................................................................................................... 529 49.3.j Anlage 8: Schreiben des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen an den Präsidenten des DAeC LV NRW e. V. Herrn Stefan Klett vom 31.10.2014 ............................................................................. 534 49.3.k Anlage 9: Schreiben von Aeroclub NRW ............................................................................. 535 49.3.l Anlage 10: Datenblatt „3.2 M 114 Die REpower Onshore Windkrafttechnologie der nächsten Generation .............................................................................................................. 538 49.3.m Anlage 11: Potenzial der Windenergie an Land. Studie zur Ermittlung des bundesweiten Flächen- und Leistungspotenzials der Windenergienutzung an Land (Juni 2013). .................... 540 49.3.n Anlage 12: Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik, IWES. Analyse der Beeinflussung von UL-Flugzeugen durch den turbulenten Nachlauf von Windenergieanlagen (26.09.2012). ............................................................................................ 548 49.3.o Anlage 13: Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik, IWES. Böenbelastung von UL-Flugzeugen durch den turbulenten Nachlauf von Windenergieanlagen (15.10.2014). ............................................................................................ 585 49.3.p Anlage 14: Deutscher Ultraleichtflugverband e.V. Fluggeländegutachten zur Vorlage bei der Bezirksregierung Düsseldorf (08.10.2012). ................................................................................ 609 49.4 Wirtz, Hermann-Josef; Schreiben vom 05.05.2015 ...................................................................... 621 49.4.a Anschreiben ............................................................................................................................... 621 49.4.b Anhang 1: Ministerium für Bauen und Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen; Schreiben vom 31.10.2014...................................................................... 621 49.4.c Anhang 2: Bezirksregierung Düsseldorf; Schreiben vom 16.12.2014 ........................................ 622 49.4.d Anhang 3: Fluggeländegutachten zur Vorlage bei der Bezirksregierung Düsseldorf, DULV e.V., Leverkusen, 08.10.2012 .................................................................................................... 626 49.4.e Anhang 4: Potential der Windenergie an Land; Umweltbundesamt, Dessau-Roßlau, Juni 2013 ........................................................................................................................................... 639 49.4.f Anhang 5: Deutsche Flugsicherung; Schreiben vom 26.11.2012 ............................................... 646 49.5 Wirtz, Hermann-Josef; Schreiben vom 26.05.2015 ...................................................................... 649 49.5.a Korrespondenz mit der Bezirksregierung Düsseldorf ................................................................. 649 49.5.b Urteil Bundesverwaltungsgericht ................................................................................................ 651 49.6 Wirtz, Hermann-Josef; Schreiben vom 30.06.2015 ...................................................................... 658 49.6.a Stellungnahme ........................................................................................................................... 658 49.6.b Anhang 1.................................................................................................................................... 658 49.6.c Anhang 2 „Gutachten zur Standorteignung von Windenergieanlagen am Standort LinnichBoslar“........................................................................................................................................ 663 49.7 Wirtz, Hermann-Josef; Schreiben vom 19.12.2015 ...................................................................... 695 49.7.a UL-Flugplatz Linnich .................................................................................................................. 695 49.7.b Gutachten „Windenergieanlagen in Flugplatznähe“ ................................................................... 697 11 / 16 Inhaltsverzeichnis 50 50.1 51 51.1 52 52.1 53 Ritz, Karoline; Schreiben vom 18.01.2014 ................................................................................... 770 Anlagenhöhe / Schutzgüter Mensch und Natur / Schall ................................................................ 770 Weingran, Andrea und Axel; Schreiben vom 20.01.2014 ........................................................... 771 Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Landschaftsbild / Schutzgüter Mensch und Natur / Schall / Schattenwurf / Wertminderung / Klimaschutz / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung ................................. 771 Nelles Michael; Schreiben vom 20.01.2014 ................................................................................. 773 Anlagenhöhe / Schutzgüter Mensch und Natur / Schall ................................................................ 773 Bürgerinitiative „Für Windkraft mit Augenmaß“ ........................................................................ 774 53.1 Schreiben vom 23.08.2014, Heinz-Werner Themanns (Anhang Drucksache Bayrischer Landtag 17/2137) ......................................................................................................................... 774 53.1.a Gesetzesentwurf des Bayrischen Landtages / Abstand zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe ............................................................................................................................ 774 53.1.b Interkommunales Gewerbegebiet / Schall .................................................................................. 776 53.1.c Drucksache Bayrischer Landtag 17/2137 .................................................................................. 776 53.1.d Beiblatt 1 zur Schalltechnischen Stellungnahme I – LB 04-04-14/11 Prof. Dr.-Ing. Siebel vom 08.05.2014 ................................................................................................................................. 792 53.2 Schreiben vom 27.05.2014, Bernd Schneiders (Anhang Schalltechnische Stellungnahme der Schall- u. Wärmemessstelle Aachen GmbH, Prof. Dr.-Ing. Lothar Siebel, zum Immissionsschutz Windpark Boslar) ............................................................................................. 792 53.2.a Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen .................................................................... 792 53.2.b Schall ......................................................................................................................................... 793 53.2.c Schalltechnische Stellungnahme Prof. Dr.-Ing Siebel vom 08.05.2014 ..................................... 797 53.3 Schreiben vom 25.11.2014, Prof. Dr. Müggenborg (Anhang Gutachten von Prof. Dr. Müggenborg zur Vermarktung von Ausgleichsflächen) ................................................................ 804 53.3.a Anschreiben ............................................................................................................................... 804 53.3.b Gutachten von Prof. Dr. Müggenborg zur Vermarktung von Ausgleichsflächen vom Juni 2014 ........................................................................................................................................... 805 53.4 Schreiben vom 27.11.2014, Bernd Schneiders (Anhang Schalltechnische Stellungnahme der Schall- u. Wärmemessstelle Aachen GmbH, Prof. Dr.-Ing. Lothar Siebel sowie die Kurzfassung des Gutachtens von Prof. Dr. Müggenborg zur Vermarktung von Ausgleichsflächen)........................................................................................................................ 830 53.4.a Anschreiben ............................................................................................................................... 830 53.4.b Schalltechnische Stellungnahme Prof. Dr.-Ing Siebel vom 26.11.2014 ..................................... 831 53.4.c Kurzfassung Gutachterliche Stellungnahme Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg vom Juni 2014 ................................................................................................................................... 844 53.5 Schreiben vom 08.01.2015, Bernd Schneiders (Anhang Schalltechnische Stellungnahme der Schall- u. Wärmemessstelle Aachen GmbH, Prof. Dr.-Ing. Lothar Siebel, zum Immissionspunkt Windpark Boslar)............................................................................................... 847 53.5.a Schalltechnische Stellungnahme Prof. Dr.-Ing Siebel vom 08.01.2015 ..................................... 847 53.6 Schreiben vom 12.01.2015, Prof. Dr. Müggenborg (Anhang Schalltechnische Stellungnahme der Schall- u. Wärmemessstelle Aachen GmbH, Prof. Dr.-Ing. Lothar Siebel, zum Immissionspunkt Windpark Boslar)............................................................................................... 852 53.6.a Verfahrensablauf ........................................................................................................................ 852 12 / 16 Inhaltsverzeichnis 53.6.b Schall ......................................................................................................................................... 852 53.6.c Schalltechnische Stellungnahme Prof. Dr.-Ing Siebel vom 08.01.2015 ..................................... 853 53.7 Schreiben vom 30.04.2015, Prof. Dr. Müggenborg (Einzeleinwendungen von Mitgliedern der Bürgerinitiative „Für Windkraft mit Augenmaß“) ............................................................................ 856 53.7.a Anschreiben / Anmerkungen / Inhaltsverzeichnis....................................................................... 856 53.7.b Fazit ........................................................................................................................................... 858 53.7.c Historie Windkraft-Potentialflächen Stadt Linnich/Einführung .................................................... 859 53.7.d WKA-Standort Boslar gem. Standortuntersuchung Januar 2011 ............................................... 862 53.7.e Abwägung der Potentialfläche Boslar zu den Flächen Gevenich und östlich von Ederen gem. Standortuntersuchung Januar 2011 ........................................................................................... 864 53.7.f Aktuelle Standortuntersuchung November 2014 / Vorgaben des Baugesetzbuches und der Regionalplanung ........................................................................................................................ 872 53.7.g Methodik der Standortuntersuchung November 2014 ................................................................ 880 53.7.h Harte und weiche Ausschlusskriterien WKA-Standort Boslar / Harte Kriterien........................... 881 53.7.i Harte und weiche Ausschlusskriterien WKA-Standort Boslar / Weiche Kriterien ....................... 888 53.7.j Detailuntersuchung WKA-Standort Boslar ................................................................................. 890 53.8 Schreiben vom 02.05.2015 ........................................................................................................... 911 53.8.a Artenschutzuntersuchung .......................................................................................................... 911 53.8.b Tieffrequenter Schall / Infraschall ............................................................................................... 913 53.8.c Ökologischer Ausgleich in der Ruraue ....................................................................................... 920 53.8.d Schattenwurf .............................................................................................................................. 925 53.8.e Schall ......................................................................................................................................... 926 53.8.f Anlage 1: Schalltechnische Stellungnahme I – LB 04-04-14/11 zum Immissionsschutz im Bereich von Windenergieanlagen .............................................................................................. 943 53.8.g Anlage 2: Schalltechnische Stellungnahme I – LB 30-10-14 zum Immissionsschutz im Bereich von geplanten Windenergieanlagen .............................................................................. 949 53.8.h Anlage 3: Gutachterliche Stellungnahme I-LB 28-12-14 zu geplanten Windenergieanlagen im Nahbereich von Ortschaften .................................................................................................. 952 53.8.i Anlage 4: Beurteilung der Artenschutz-Gutachten zum Windpark Linnich-Boslar (Stand 03.05.2015). ............................................................................................................................... 955 53.9 Schreiben vom 15.06.2015 ........................................................................................................... 993 53.9.a Umweltverträglichkeitsprüfung / Anlagentypen / Schall .............................................................. 993 53.10 Schreiben vom 24.08.2015 ........................................................................................................... 996 53.10.a Einleitende Aussagen ................................................................................................................ 996 53.10.b Vorhabenträger BMR ................................................................................................................. 997 53.11 Schreiben vom 28.09.2015 ........................................................................................................... 998 53.11.a Einleitende Aussagen ................................................................................................................ 998 53.11.b Vorhabenträger BMR ................................................................................................................. 999 53.12 Schreiben vom 11.11.2015 ......................................................................................................... 1001 53.12.a Einleitende Aussagen .............................................................................................................. 1001 53.12.b Standortuntersuchung / gesamtplanerisches Konzept ............................................................. 1002 53.12.c Sitzungsvorlage 80/2015 der Gemeinde Titz ........................................................................... 1005 53.13 Schreiben vom 03.08.2015 ......................................................................................................... 1012 13 / 16 Inhaltsverzeichnis 53.13.a Einleitende Aussagen .............................................................................................................. 1012 53.13.b Artenschutz .............................................................................................................................. 1013 53.13.c LBP, interkommunaler Windpark.............................................................................................. 1016 53.13.d Tieffrequenter Schall ................................................................................................................ 1017 53.13.e Ökologischer Ausgleich............................................................................................................ 1025 53.13.f Schattenwurf und Schall .......................................................................................................... 1034 53.13.g Anmerkungen / Fazit ................................................................................................................ 1058 53.13.h Historie Windkraft-Potentialflächen Stadt Linnich/Einführung .................................................. 1069 53.13.i Standortuntersuchung 2011 für den Standort Boslar ............................................................... 1072 53.13.j Aktuelle Standortuntersuchung (November 2014) ................................................................... 1085 53.13.k Vorgaben der Regionalplanung................................................................................................ 1090 53.13.l Methodik Standortuntersuchung inkl.harten und weichen Kriterien ......................................... 1094 53.13.m Detailuntersuchung WKA-Standort Boslar (auch im Vergleich zu früheren Untersuchungen bzw. anderen Potentialflächen) ..................................................................... 1110 53.13.n Begründung zur 28. Flächennutzungsplanänderung Windenergie Boslar ............................... 1142 53.13.o Textliche Festsetzungen und Hinweise zum Bebauungsplan Nr. – Entwurf – Windenergie Boslar ....................................................................................................................................... 1148 53.13.p Anlage 1: Sitzungsvorlagen der Stadt Linnich .......................................................................... 1163 53.13.q Anlage 2: Kurzfassung Gutachterliche Stellungnahme Prof. Dr. jur. HansJürgen Müggenborg vom Juni 2014 ............................................................................ 1169 53.13.r Anhang 3: Beurteilung der Artenschutz-Gutachten zum Windpark Linnich-Boslar (Stand 03.05.2015). ............................................................................................................................. 1172 53.13.s Anlage 4: Schalltechnische Stellungnahme Prof. Dr.-Ing. Siebel vom 08.05.2014 ....... 1216 53.13.t Anlage 5: Schalltechnische Stellungnahme I – LB 30-10-14 zum Immissionsschutz im Bereich von geplanten Windenergieanlagen ............................................................................ 1224 53.13.u Anlage 6: Gutachterliche Stellungnahme I-LB 28-12-14 zu geplanten Windenergieanlagen im Nahbereich von Ortschaften ................................................................................................ 1227 53.13.v Anlage 7: Schalltechnischen Bericht zur erweiterten Hauptuntersuchung zur messtechnischen Ermittlung der Ausbreitungsbedingungen für die Geräusche von hohen Windenergieanlagen zur Nachtzeit und Vergleich der Messergebnisse mit Ausbreitungsrechnungen nach DIN ISO 9613-2", 11.11.2014, Uppenkamp und Partner ........ 1230 54 Peek-Horn, Dr. Margret; .............................................................................................................. 1291 54.1 1. Schreiben vom 01.11.2014 ..................................................................................................... 1291 54.1.a Podiumsdiskussion / Schattenwurf / Substanzieller Raum / Bürgerbeteiligung / Substanzieller Raum / Erbebengefährdung / Sümpfungsmaßnahmen / Landschaftsplan / Pferde / Schutzgüter Mensch und Natur / „Randlage“ .............................................................. 1291 54.2 2. Schreiben vom 27.04.2015 ..................................................................................................... 1293 54.2.a Einleitende Aussagen / Inhaltsverzeichnis ............................................................................... 1293 54.2.b Vorbemerkungen...................................................................................................................... 1294 54.2.c Das politische Klima und der Status quo der Windkraftindustrie im Zusammenhang der EEG 1296 54.2.d Rechtswidriges Vorgehen beim Planungsentwurf für die WKA Boslar ..................................... 1298 54.2.e Beanstandungen im Einzelnen................................................................................................. 1309 55 Vennemann, Beate; Schreiben vom 14.11.2015........................................................................ 1348 14 / 16 Inhaltsverzeichnis 55.1 56 56.1 56.2 56.3 56.4 57 Podiumsdiskussion ..................................................................................................................... 1348 Ferber, Michael; Schreiben vom 29.04.2015 ............................................................................. 1354 Eingriffsermittlung Landschaftsbild ............................................................................................. 1354 Anlagenstandorte im Bebauungsplan ......................................................................................... 1355 Artenschutzgutachten ................................................................................................................. 1355 Schall .......................................................................................................................................... 1356 Fischer, Birgit und Georg ........................................................................................................... 1358 57.1 Fischer, Birgit; Schreiben vom 05.05.2015 ................................................................................. 1358 57.1.a Einleitende Aussagen / Landschaftsbild / Schattenwurf / Verkehr im Umfeld von Mersch / Gesundheit des Menschen / Vorbelastungen / Infraschall / Wertminderungen / Rückbau von Windenergieanlagen ................................................................................................................ 1358 57.2 Fischer, Birgit und Georg; Schreiben vom 13.12.2001 ............................................................... 1360 57.2.a Windenergieplanungen in der Gemarkung Mersch .................................................................. 1360 58 58.1 59 59.1 60 Wittkuhn, Iris; Schreiben vom 03.05.2015 ................................................................................. 1361 Artenschutz................................................................................................................................. 1361 Zuther, Sascha; Schreiben vom 03.05.2015 .............................................................................. 1362 Substanzieller Raum................................................................................................................... 1362 Wirtz, Angela ............................................................................................................................... 1363 60.1 1. Schreiben vom Mai 2015 ........................................................................................................ 1363 60.1.a Substanzieller Raum / Landschaftsbild / Schattenwurf / Eiswurf / Anlagenhöhe / Berücksichtigung von Vorbelastungen / Schall / Schutzgüter Mensch und Natur / Infraschall / Artenschutz / Klimaschutz / EEG / Betrieb anderer Kraftwerke / Energiespeicher ................... 1363 60.2 2. Schreiben vom Mai 2015 ........................................................................................................ 1366 60.2.a Substanzieller Raum / Landschaftsbild / Schattenwurf / Eiswurf / Anlagenhöhe / Berücksichtigung von Vorbelastungen / Schall / Schutzgüter Mensch und Natur / Infraschall / Artenschutz .............................................................................................................................. 1366 61 61.1 62 62.1 63 63.1 64 64.1 65 65.1 Peterhoff, Gertrud; Schreiben vom Mai 2015 ............................................................................ 1368 Substanzieller Raum / Landschaftsbild / Schattenwurf / Eiswurf / Anlagenhöhe / Berücksichtigung von Vorbelastungen / Schall / Schutzgüter Mensch und Natur / Infraschall / Artenschutz................................................................................................................................. 1368 Bongartz, Maria Katharine; Schreiben vom Mai 2015 .............................................................. 1370 Substanzieller Raum / Landschaftsbild / Schattenwurf / Eiswurf / Anlagenhöhe / Berücksichtigung von Vorbelastungen / Schall / Schutzgüter Mensch und Natur / Infraschall / Artenschutz................................................................................................................................. 1370 Lowinski, Josef und Anneliese; Schreiben vom Mai 2015....................................................... 1372 Substanzieller Raum / Landschaftsbild / Schattenwurf / Eiswurf / Anlagenhöhe / Berücksichtigung von Vorbelastungen / Schall / Schutzgüter Mensch und Natur / Infraschall / Artenschutz................................................................................................................................. 1372 Schiffer, Karin und Konrad; Schreiben vom 07.05.2015 .......................................................... 1374 Hochspannungsfreileitungen / Gesundheitliche Gefahren .......................................................... 1374 Matzerath, Nina und Dirk; Schreiben vom 05.05.2015 .............................................................. 1374 Schall / Berücksichtigung von Vorbelastungen ........................................................................... 1374 15 / 16 Inhaltsverzeichnis 66 66.1 67 67.1 67.2 67.3 67.4 67.5 67.6 Schmitz, Renate und Hans-Jakob; Schreiben vom 02.05.2015 ............................................... 1375 Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Schall / Infraschall / Windkraftplanung im Gemeindegebiet von Titz / Schallreflexionen / Windkraftplanung im Stadtgebiet von Jülich / Schutzgüter Mensch und Natur / Beteiligung der Öffentlichkeit / Landschaftsbild / Erdrückende Wirkung / Abwanderung der Bevölkerung / Entwicklung von Energiespeichern / Wertminderungen / Verwerfen der Planung ................................................................................ 1375 Claßen, Margit; Schreiben vom 28.04.2015 ............................................................................... 1380 Einleitende Aussagen ................................................................................................................. 1380 Schall .......................................................................................................................................... 1381 Erdbebengefährdung .................................................................................................................. 1382 Artenschutz................................................................................................................................. 1382 Landwirtschaft ............................................................................................................................ 1384 Bodendenkmäler ........................................................................................................................ 1384 Legende: frühzeitige Offenlage 1. Erneute Offenlage 2.. Erneute Offenlage Hinweise und Festsetzungen 16 / 16 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 1 Bayer, Anne 1.1 Schreiben vom 21.01.2014 1.1.a Naherholung Betrifft: Einwände gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar und Einwände gegen den Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Möglichkeit im Umkreis von Boslar Spaziergänge zu unternehmen ist nach wie vor gegeben. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Ansonsten wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Ich wohne seit 11 Jahren in Boslar. Damals bin ich von Düren nach Boslar gezogen, weil meine Schwester immer von diesem ruhigen und beschaulichen Ort geschwärmt hat. Diesen Schritt habe ich bis heute nicht bereut. Ich fühle mich sehr wohl in Boslar. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Meine Arbeitsstelle im Linnicher Krankenhaus fordert mich zeitweise physisch und psychisch sehr. Eine große Entspannung bieten mir Sparziergänge rund um Boslar. Und dabei soll ich dann zukünftig auf diese Angst einflössenden riesigen Windräder blicken? Die jährliche, gemeinsame Müllsammelaktion, initiert von unserem Ortsvorsteher Manfred Neukirchen, lässt immer wieder erkennen, wie engagiert unser Ortsvorsteher und die Boslarer um ihren Ort bemüht sind. Ich bitte Sie, lassen Sie ab von Ihrem Vorhaben. Lassen den (uns) Boslarern diesen schönen Ort so, wie er bis heute gewachsen ist. Zeigen Sie Verantwortung für die Lebensqualität Ihrer Bürger. Stoppen Sie das Bauvorhaben dieser Windräder. 1.2 Schreiben vom 04.05.2015 1.2.a Landschaftspflegerischer Begleitplan Meinen Widerspruch zur geplanten 28. Flächennutzungsplanänderung und zum Bebauungsplan Nr. 4, mit Schreiben vom 21.01.2014, halte ich aufrecht und ergänze Gem. § 17 Abs. 4 sind die vom Eingeber vorgebrachten Belange in dem Umfang in den Landschaftspflegerischen Begleitplan einzubringen, wie sie für die 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt 1 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag diesen wie folgt: Art des Eingriffes angemessen und für die Beurteilung des Eingriffes erforderlich sind. Weder auf der Ebene des Flächennutzungsplanes noch auf der des Bebauungsplanes erfolgt eine zeitliche Fixierung des Eingriffes. Insofern kann hier auch keine Beschreibung erfolgen. Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Demnach betrifft der zeitliche Ablauf die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Laut § 17 Abs. 4 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) ist ein "Landschaftspflegerischer Begleitplan" zu erstellen. Dieser Bericht soll auch Angaben über Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs enthalten. ln dem dem Rat zur Abstimmung vorgelegten "Landschaftspflegerischen Begleitplan" fehlen die zeitlichen Angaben komplett. Das widerspricht dem Bundesnaturschutzgesetz und dadurch werden gesetzliche Forderungen nicht eingehalten. 2 Bayer, Gerda 2.1 Schreiben vom 19.01.2014 2.1.a Schall Betrifft: Einwände gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar und Einwände gegen den Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" Die bisher vorliegenden Informationen zu den geplanten Windkraftanlagen in Boslar, haben mich veranlasst, die schon bestehenden Lärmbelästigungen zu betrachten. Da ist einerseits die A44. Der Verkehrslärm ist bei entsprechender Wetterlage an meinem Wohnort gut hörbar. Andererseits ist der UL Flugplatz auch nicht zu ignorieren. Hier ist meiner Meinung nach die Lärmbelästigung schon grenzwertig. Dort herrscht, mit Ausnahme der Schlechtwetterzeit, am Spätnachmittag und abends, aber besonders an den Wochenenden, reger Flugbetrieb. Obwohl die UL-Flugzeuge den Ort nicht überfliegen dürfen, sind Gespräche in Normallautstärke außerhalb des Wohnhauses, bei Flugbetrieb am Ort vorbei nicht möglich. Zu den bereits bestehenden Lärmbelästigungen soll sich Ihren Planungen nach zukünftig der Lärm der Windräder addieren. Ich halte Ihr Vorhaben für mehr als fragwürdig und könnte mir vorstellen, dass der Ge- Angaben zu Ort, Art und Umfang des Eingriffes werden in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan getroffen. Dass Schall in Grundsatz zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann, ist eine Tatsache, die die Stadt Linnich nicht bestreiten möchte. Allerdings hat sie sich an die geltende Gesetzgebung zu halten. Danach ist in Deutschland bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Bezüglich der Lärmbelästigung wurde ein Schalltechnisches Gutachten erstellt. Dieses Gutachten dient dem Lärmschutznachweis im Rahmen der Bauleitplanung und für das daran anschließende Genehmigungsverfahren gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Für die maßgeblichen Immissionsschutzpunkte werden die Beurteilungspegel rechnerisch ermittelt und den dort geltenden Orientierungswerten (Bauleitplanung) bzw. den Immissionsrichtwerten (Genehmigungsverfahren) gegenübergestellt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Als genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetztes (BImSchG) sind Windenergieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen 2 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag setzgeber bei einer Addition von unterschiedlichen Lärmquellen andere Maßstäbe ansetzt, als wie anscheinend in der Planung dieser hohen Windräder unterstellt wurde. und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Vorsorgliche Maßnahmen getroffen werden. Sehr geehrter Herr Witkopp, meine Forderung lautet: Bitte gehen Sie in Bezug auf Lärmbelästigungen den sicheren Weg und lassen Sie Windräder bauen, die möglichst nicht so hoch sind, aber mindestens zwei Kilometer von Ortschaften entfernt sind. 2.2 Schreiben vom 05.05.2015 2.2.a Infraschall Die Gutachten werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Stadt Linnich schließt sich somit der Aussage des Gutachters an. Meinen Widerspruch zur geplanten 28. Flächennutzungsplanänderung und zum Bebauungsplan Nr. 4, mit Schreiben vom 19.01.2014, halte ich aufrecht und ergänze diesen wie folgt: Tieffrequenter Schall (<90 Hz) und Infraschall (<20 Hz) existieren. Sie werden auch durch Windenergieanlagen abgesondert. Sie werden durch das Gehör und andere Organe wahrgenommen und haben negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch & Tier. Ihre Belastung ist in geschlossenen Gebäuden am höchsten und kann durch bauliche Maßnahmen nicht gemindert werden. (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 Der Betreiber muss daher ein Gutachten zur Verbreitung und Belastung durch tieffrequenten Schall und Infraschall vorlegen, um deren schädliche Umwelteinwirkungen zu messen. Das existierende Schallgutachten der IEL GmbH thematisiert tieffrequenten Schall 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Gemäß §5 BlmSchG gehört es zu den Grundpflichten eines Betreibers, genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Der Betreiber hat Vorsorge zu treffen gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Beschlussvorschlag Gem. dem Stand der Technik ist der Infraschall nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend sind Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen, die über das bisher vorgesehene Maß hinausgehen, nicht zu treffen. (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b. Es wurde das Gutachten 3276-14-L3 Schalltechnisches Gutachten LinnichBoslar erstellt, in dem auch die zu erwartenden Auswirkungen durch den Infraschall berücksichtigt werden. Ein darüber hinaus gehendes Gutachten zum 3 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag bzw. Infraschall überhaupt nicht. Dabei gibt es geltende Normen, um beides zu messen. Infraschall ist nicht erforderlich. Neben der TA Lärm gilt die DIN 45680 "Messung und Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen" für die Messung von tieffrequenten Schall. Speziell zur Erfassung von Infraschallimmissionen (< 20 Hz) gibt es die internationale Norm ISO 7196: 1995 "Acoustics -- Frequency-weighting characteristic for infrasound measurements". Beide Normen sind bisher in den vorliegenden Schallgutachten der IEL GmbH nicht beachtet worden. Gemäß des Urteils des VG-GIESSEN - Aktenzeichen: 8 L 5455/1O.GI "Windenergieanlagen und Nachbarschutz" obliegt es dem Betreiber einer Windkraft-Anlage, den Nachweis des Einhaltens der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zu erbringen. Der Betreiber muss ein Gutachten zur Verbreitung und Belastung durch tieffrequenten Schall und Infraschall vorlegen. Die entsprechenden Messverfahren, DIN 45680 in ihrer aktuellen Version, September 2013 und die internationale Norm ISO 7196, sind zu befolgen. Alle Messregeln der DIN 45680 sind zu beachten, u.a.: • Messung von tieffrequenten Schall muss außerhalb und innerhalb von Gebäuden bei geschlossenen Fenstern und Türen und üblicher Raumausstattung am Ort der höchsten Belastung stattfinden, an der sich Personen regelmäßig aufhalten • Vorerhebung von A- und C-bewertetem Schallpegel (auch mit "einfachen" Messgeräten möglich) • Differenz dB(C) - dB(A): jetzt 15 dB Beschlussvorschlag Die TA Lärm verweist auf die DIN 45680 und konkretisiert die hierin getroffenen Aussagen. Bei der Norm ISO 7196: 1995 handelt es sich um eine internationale Norm, die in Deutschland keine unmittelbare Rechtskraft entfaltet. Ihre Bewertungsverfahren unterscheiden sich zudem zu denen der DIN 45680. Eine Berücksichtigung wäre damit ohnehin nicht möglich. Ein konkreter Nachweis über die Einhaltung zulässiger Immissionsrechtlicher Anforderungen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier der Anlagentyp sowie der detaillierte Standort festgelegt werden. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes bzw. des Angebotsbebauungsplanes ist lediglich die generelle Machbarkeit der Planung nachzuweisen. Dies ist durch das Gutachten 3276-14-L3 Schalltechnisches Gutachten Linnich-Boslar, auf der Grundlage möglicher Anlagenkonfigurationen, erfolgt. Die genannten Untersuchungskriterien wurden, soweit erforderlich, im Schalltechnischen Gutachten berücksichtigt. Die weiterhin genannten Untersuchungskriterien, z.B. die Nachmessung tatsächlich vorhandener Immissionen, können auf der Ebene der Genehmigungsplanung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz berücksichtigt werden. • Beurteilungsgröße: Wahrnehmungs- statt Hörschwelle • Bei Einzeltönen: Vergleich des gemittelten Schallpegels mit der Hörschwelle bei der ermittelten Frequenz • Nachts sollten in Wohnungen keine dauerhaften tieffrequenten Einzeltöne wahrnehmbar sein. Die Orte der höchsten Belastung sind in diesem Fall der Hof Meyer (Abstand zur nächsten geplanten Windenergieanlage beträgt ca. 600m) und der Gehrenhof (ca. 800m). Die DIN 45860 schreibt vor, dass nachts keine dauerhaften tieffrequenten Einzeltöne in den Gebäuden wahrnehmbar sein dürfen. Ist dies der Fall, wäre der Betrieb der Die genannten Höfe wurden im Schalltechnischen Gutachten durch die Immis- 4 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Windenergieanlagen nachts nicht möglich. Dies wiederum würde bedeuten, dass die Anlagen nicht wirtschaftlich betrieben werden können, was einen klaren Verstoß gegen eines der Auswahlkriterien der Stadt Linnich bedeutet. Die Windenergieanlagen sind somit nicht zu bauen. sionspunkte 4 und 5 berücksichtigt. Der Frequenzbereich der überarbeiteten DIN 45680 ist von 8Hz-150Hz auf 0,1Hz-150 Hz zu erweitern. Besonders in dem Bereich zwischen 0,1-8Hz treten laut wissenschaftlichen Studien Belastungen für zentral platzierte Organe mit relativ großer Bewegungsfähigkeit und niedrigen Resonanzfrequenzen auf, u.a. Lunge, Muskeln, Magen. Im Sinne der Grundpflichten des Betreibers gemäß §5 BlmSchG muss daher das Gutachten Messungen für den Frequenzbereich von 0,1-150Hz umfassen. Beschlussvorschlag (Zu Infraschall) Vgl. 3.1c, 53.2.c und 53.4.b. Da der Infraschall nicht berücksichtigt werden muss, sind auch die hierauf aufbauenden Argumente zur Wirtschaftlichkeit der Anlagen unbegründet. (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b Das Umweltbundesamt hat Ende 2014 ein eigens für die Bewertung von tieffrequentem Schall bzw. Infraschall entwickeltes Untersuchungsdesign veröffentlicht: "Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall - Ermittlung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen". Dieses Untersuchungsdesign gilt es vom Betreiber anzuwenden, als Erweiterung der TA Lärm bzw. den beiden oben genannten Normen. Das Untersuchungsdesign des Umweltbundesamtes berücksichtigt alle relevanten Faktoren für die Messung von tieffrequentem Schall bzw. Infraschall: o Infraschallpegel (3 Stufen) o Quellentyp (2 Stufen) o Fremdschallquelle (2 Stufen) Die vom Eingeber genannte Machbarkeitsstudie entfaltet keine Rechtskraft und ist nicht zu berücksichtigen. Ferner betrifft das in der Studie vorgeschlagene Untersuchungsdesign die Vermessung bereits gebauter Immissionsquellen. Eine Berücksichtigung im Rahmen der vorbereitenden Planung wäre somit ohnehin nicht möglich. o Standort pro Infraschallquelle (2 Stufen). Daraus ergibt sich ein Mindeststichprobenumfang von 24 Untersuchungszellen à 30 Personen. Die min. Gesamtstichprobengröße liegt bei ca. 720 Personen. ln dem IEL-Gutachten werden tieffrequenter Schall bzw. Infraschall nicht thematisiert. Es werden keine Messungen des tieffrequenter Schall bzw. Infraschall gemäß DIN 456804 und ISO 7196 durchgeführt. Gemäß Urteil des OVG-des Saarlandes - Beschluss, 3 B 250/10 vom 10.12.2010 ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz die im Auftrag des Betreibers durch einen Privatgutachter erstellte Lärmprognose grundsätzlich verwertbar, wenn diese unter Beachtung der geltenden Regel- 5 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag werke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden und für den Fachkundigen überzeugend ist. (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b Das von der IEL GmbH erstellte Schallgutachten ist in zweierlei Hinsicht mangelhaft und somit nicht verwertbar. Beschlussvorschlag Die Stellungnahme betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Zum einen ist die Nachvollziehbarkeit der Messungen nicht gegeben, u.a. durch die fehlende Offenlage des Berechnungswegs, durch die Nichtbeachtung von bestehenden Lärmquellen wie die Autobahn 44 bzw. Gewerbebetriebe in Boslar, Mersch und Broich. Zum anderen sind nicht alle geltenden Regelwerke - TA Lärm, DIN 456804 und ISO 7196 - angewendet worden. Das Schallgutachten der IEL GmbH ist nicht verwertbar. In wissenschaftlichen Studien sind die negativen Auswirkungen von Infraschall bzw. tieffrequentem Schall auf Mensch und Tier beschrieben und belegt worden. Beide Schallarten haben z.B. negative Auswirkungen auf die Psyche und Physis des Menschen. ln einer englischen Studie berichten 50% der Probanden und mehr von Symptomen, die durch tieffrequenten Schall hervorgerufen werden: Frustration, Einschlafschwierigkeiten, Schlafstörungen, Furcht, Müdigkeit, Druck im Ohr, Kopfschmerzen, Nervosität und Konzentrationsmangel werden genannt. ln anderen Studien wird der negative Effekt des tieffrequenten Schalls auf bestimmte Bereiche der Psyche nachgewiesen: eine schwedische Studie beweist z.B. die negativen Auswirkungen auf die Arbeitsleistung; eine andere Studie die negativen Konsequenzen auf die Konzentration bei Autofahrern. Dadurch ergeben sich min. zwei Personengruppen - Arbeitgeber und Autofahrer - die eventuell gerichtliche Ansprüche durch die negativen Auswirkungen des tieffrequenten Schalls erheben könnten. Es ist nachgewiesen, dass tieffrequenter Schall auch umfangreiche Auswirkungen auf die Physis von Mensch und Tier hat. Tieffrequenter Schall kann schon nach dreiminütiger Wirkung zu einer Schwellung des endolymphatischen Raumes (Hydrops) führen, verbunden mit einem Druckausgleich zum Gleichgewichtsorgan hin. Das kann z.B. Schwindelgefühle und Orientierungslosigkeit hervorrufen. ln einer deutschen Studie wird zudem nachgewiesen, dass für tieffrequenter Schall empfindliche Teilnehmer z.T. deutliche Unterschiede im EEG beim Vergleich der Die Berechnungs- und Beurteilungsverfahren sowie die verwendeten Formeln werden, wie auch die vollständigen Datensätze und Berechnungsergebnisse dargestellt. Insofern sind alle durch das Gutachten gewonnenen Ergebnisse überprüfbar. Somit ist davon auszugehen, dass alle Eingaben richtig erfolgt sind berücksichtigt wurden. (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a Die TA Lärm verweist auf die DIN 45680 und konkretisiert die hierin getroffenen Aussagen. Bei der Norm ISO 7196: 1995 handelt es sich um eine internationale Norm, die in Deutschland keine unmittelbare Rechtskraft entfaltet. Somit wurden alle vom Eingeber genannten Rechtsgrundlagen, soweit erforderlich, im schalltechnischen Gutachten berücksichtigt. Die Ausführungen zu internationalen und deutschen Studien und möglichen Auswirkungen von Infraschall werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten in Bezug auf das Vorhaben keine Rechtskraft und können auf den konkreten Fall nicht übertragen werden. Da die Studien von dem Eingeber nicht weiter bezeichnet werden, ist eine Prüfung von deren Ergebnissen nicht möglich. Gem. der von dem Eingeber vorgebrachten Zusammenfassungen handelt es sich um Studien zu den Auswirkungen von Infraschall im Allgemeinen. Nicht jedoch zu den Auswirkungen von durch Windenergieanlagen hervorgerufenem Infraschall. Dass Infraschall schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen kann, wird von 6 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Phasen F (Stimulus mit flacher Flanke) mit den Phasen S (Stimulus mit steiler Flanke) zeigen. Somit gibt es Menschen, die empfindlicher auf tieffrequenten Schall reagieren als andere. der Stadt Linnich nicht bestritten. In dem Fall des geplanten Vorhabens ist nach derzeitigem Kenntnisstand von keinen schädlichen Umweltauswirkungen durch Infraschall auszugehen. (Vgl. hierzu 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b) Beschlussvorschlag Der verfassungsrechtliche Schutzauftrag gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ("Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit") beinhaltet, dass wenn nur ein bestimmter Ausschnitt aus der Bevölkerung eine Anfälligkeit für die Gesundheitsgefahren des Infraschalls zeige, eine Verletzung dieser Schutzpflicht von allen Grundrechtsträgern geltend gemacht werden kann, "auch von besonders empfindlichen Personen". Dadurch ergeben sich min. zwei Personengruppen - Anwohner und Bauern - die eventuell gerichtliche Ansprüche durch die negativen Auswirkungen des tieffrequenten Schalls erheben könnten. Abschließend sei auf folgenden Sachverhalt hingewiesen: Aussagen, wie z.B. "schädliche Umweltauswirkungen durch Infraschall, der von Windenergieanlagen ausgeht, konnten bisher durch wissenschaftliche Studien nicht belegt werden." sind falsch. Es wird verkannt, dass die staatliche - in diesem Fall kommunale - Schutzpflicht für Leib und Leben des Menschen nicht erst dann einsetzt, wenn eine Gefahr endgültig nachgewiesen ist. Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass von den geplanten Windenergieanlagen vergleichbare Auswirkungen zu erwarten sind. Insofern ist von keiner Verletzung des Schutzauftrages gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes auszugehen. Die abschließenden Bemerkungen werden zur Kenntnis genommen. 7 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 3 Bergheim, Astrid 3.1 Schreiben vom 21.01.2014 3.1.a Einleitende Aussagen Einwendungen Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar- Ratsbeschluss vom 13.09.2011und gegen Bebauungsplan 4 "Windenergie Boslar"- Ratsbeschluss vom 13.09.2011 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Einordnung wird zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Hiermit widerspreche ich dem Flächennutzungsplan-Entwurfs der Stadt Linnich, 28. Änderung, Teilbereich Boslar und dem Bebauungsplan Nr. 8 "Windenergie Boslar". Mein Widerspruch bezieht sich nicht gegen die Ausweisung der Konzentrationszone und die Errichtung von Windkraftanlagen, sondern auf die Dimensionierung der geplanten Windkraftanlagen (WKA), die Abstände zur Wohnbebauung und die Gefahren für Mensch und Natur, die noch nicht ergründet worden sind. 3.1.b 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Bemessungsgrundlagen Ich stelle hiermit klar, dass ich kein Gegner von WKA's bin und die Intentionen des EEG befürworte. Meine Forderungen lauten: max. 150 Meter Gesamthöhe der Windkraftanlagen und min. 2.000 Meter Abstand zu Wohnbebauungen. Die Größe der Windkraftanlagen mit 200 Metern Höhe sprengt alles Vergleichbare und ist vollkommen überdimensioniert. Hinzu kommt, dass die Topografie von den Ortschaften ausgehend in Richtung der ausgewiesenen Windkraft Vorrangzonen teilweise ansteigt. Die WKA's werden somit an exponierten Stellen angesiedelt. Dadurch verstärkt sich die bedrängende Wirkung. Die geplanten Windkraftwerke werden die Landschaft in jeglicher Hinsicht dominieren. Es wird festgehalten, Im Rahmen einer freiwilligen Selbstbindung (Selbsteinschränkung) der einzigen Nutzungsberechtigten der maßgeblichen Grundstücke (Eigentum bzw. Pacht- und Gestattungsverträge), wurde als Ausfluss aus dem Bürgerbegehren mitgeteilt, dass eine Höhenbeschränkung der Anlagen auf 180 m geprüft werden soll. Dem konnte nachgekommen werden, da der darin bestehende Ertragsverlust im Sinne eines Kompromisses gerade noch mit dem Ziel der Förderung der Windenergie der Stadt Linnich vereinbar ist. Kapitel 4.3.3 des Windenergieerlasses NRW sieht im Übrigen Höhenbeschränkungen als klare Ausnahme: „Nicht jede Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes begründet eine städtebauliche Höhenbeschränkung; es müssen konkrete Gründe vorliegen, die im Einzelfall dazu führen, 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungs- 8 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag dass auf die kleinteiligen, dörflichen Strukturen der betroffenen Ortschaften keinerlei Rücksicht genommen wird. Aus einer einstmaligen Kulturlandschaft wird durch die massive Konzentration von Windkraftanlagen eine Region mit dominanter, industrieller Nutzung. dass die städtebauliche Situation relevant negativ verändert wird.“ vorschlag formuliert abzuwägen. Als Gebäude wäre ein solcher Gigantismus nicht genehmigungsfähig. Ich beziehe mich dabei auf den § 12 der Landesbauordnung NRW: ln Absatz 1 ist geregelt, das Anlagen in Form, Maßstab und Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander so gestaltet sein müssen, dass sie nicht verunstaltend wirken. ln Absatz 2 wird festgelegt, dass bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen sind, dass sie das Straßen,Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten. Auf die Umgebung muss Rücksicht genommen werden. Bei den geplanten Windrädern wird keine der in §12 BauO NRW festgelegten Vorgaben beachtet. Gemäß § 34 Baugesetzbuch müssen sich Gebäude in Form und Größe an den Gebäudebestand anpassen. Übertragen auf die geplanten Vorrangzonen müssten sich die neuen Windkrafträder an den Windkraftanlagen im Bestand orientieren. Diese ist aber ganz und gar nicht der Fall. Weder die Windkrafträder im Bestand zwischen Kofferen und Körrenzig, noch die Windräder in den Konzentrationszonen in der Gemeinde Titz weisen solch riesige Dimensionen wie die in der Vorrangzone "Boslar" ausgewiesen Windkraftanlagen auf. Die Windkraftanlagen sollen gemäß der vorliegenden Planung in einem Abstand von 1.000 Metern zu den betroffenen Dörfern errichtet werden. Zur Legitimierung dieses geringen Abstandes wird u.a. das Schallgutachten der IEL GmbH Aurich herangezogen, wonach die zulässigen Belastungen gem. der TA Lärm eingehalten werden. Die mögliche Verringerung der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds bei einer Anlagenhöhe von 150 m gegenüber einer Anlagenhöhe von 180 m steht in keinem angemessenen Verhältnis zu den verminderten Energieerträgen und CO2-Einsparungen. Verbesserungen der Lärmsituation durch eine geringere Anlagenhöhe sind nicht zu erwarten. Planungsziel ist, der Windenergie substantiell Raum zu schaffen. Dies bedeutet insbesondere, dass das Vorranggebiet den technisch und wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von Windenergieanlagen bieten muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2010, Az. 4 C 7/09). Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB muss ein Bebauungsplan erforderlich sein. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit beinhaltet eine Planungsschranke für den Fall, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, da ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, aaO.). Demgemäß stoßen Einschränkungen der Windkraftnutzung (z.B. Höhenbegrenzungen) dort an ihre Grenzen, wo die substantielle Nutzung der Windenergie nicht mehr gewährleistet ist, mithin der gesetzlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zuwider gehandelt würde. Dieser Grundsatz beschränkt die Planungshoheit der Städte und Gemeinden. Bei einem diesbezüglichen Verstoß wäre die planerische Regelung ggf. unwirksam. Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass Festsetzungen, insbesondere solche zur Höhenbeschränkung, die einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb nicht ermöglichen, ggf. unwirksam sind. Zudem wäre nach Obigem an der Erforderlichkeit der Planung zu zweifeln. Eine einfache Orientierung der Anlagenhöhe an Altanlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen ist nicht möglich. Sowohl die technischen, als auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind nicht einfach übertragbar. Eine Verunstaltung kann durch Windenergieanlagen nicht vorliegen, da diese gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert sind. Der 9 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag § 34 BauGB bezieht sich auf den Innenbereich und ist demnach nicht zutreffend. 3.1.c Lärmgutachten Dieses Gutachten wird durch die Investoren finanziert und ist einzig darauf ausgelegt, die Iaschen gesetzlichen Vorgaben bis auf das Äußerste auszureizen. Einige Punkte dieses Gutachtens sind in ihrer einseitigen Auslegung zu Gunsten der Investoren sogar zweifelhaft. Weiter wird in dem Gutachten des Büros IEL der komplette Bereich des niederfrequenten bzw. Infraschalls außer Acht gelassen. ln dem Gutachten wird diese Gefährdung schlichtweg ohne jegliche Stellungnahme als nicht beachtenswert bzw. nicht existent abgetan. Somit ist die Problematik für Planer und Investoren nicht existent. Dabei wird ignoriert, dass die TA Lärm und die DIN 45680 aus einer Zeit stammen, in der es noch keine Windkraftanlagen gab. Dieser tieffrequente / Infraschall wird in der zwar noch gültigen, aber in Überarbeitung befindlichen DIN 45680 nicht erfasst. Der Gesetzgeber hat die Gefahr des tieffrequenten Schalls aber erkannt, daher wird die DIN 45680 zurzeit überarbeitet. Die Neufassung beinhaltet u.a. die Ausweitung der zu betrachtenden Frequenzen bis 8 HZ, dass heißt bis in den lnfraschallbereich. Das bedeutet, dass in Zukunft der tieffrequente / Infraschallbereich bei Genehmigungen, welche der TA Lärm unterliegen, ebenfalls betrachtet und bewertet werden müssen, da die DIN 45680 in die TA Lärm eingebunden ist. Möchten Sie, Herr Witkopp, dafür verantwortlich sein, dass Windkraftanlagen gebaut werden, die nach kurzer Zeit aufgrund von Vorgaben einer neuen TA Lärm wieder abgerissen werden müssen? Die Frequenzen von Infraschall liegen unter 16 Hz und sind vom Menschen zwar nicht hörbar, aber dennoch spürbar. Dieser Infraschall beeinträchtigt massiv das Wohlergehen und die Gesundheit der Menschen. lnund Auslandsstudien haben nachgewiesen, dass durch Infraschall enorme körperliche Belastungen bis hin zu schwersten Erkrankungen ausgelöst werden können. Der Mensch wird insbesondere in den nächtlichen Ruhephasen vom Infraschall gestört. Dass unzureichender Schlaf über lange Dass Schall in Grundsatz zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann, ist eine Tatsache, die die Stadt Linnich nicht bestreiten möchte. Allerdings hat sie sich an die geltende Gesetzgebung zu halten. Danach ist in Deutschland bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Bezüglich der Lärmbelästigung wurde ein Schalltechnisches Gutachten erstellt. Dieses Gutachten dient dem Lärmschutznachweis im Rahmen der Bauleitplanung und für sich das daran anschließende Genehmigungsverfahren gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Für die maßgeblichen Immissionsschutzpunkte werden die Beurteilungspegel rechnerisch ermittelt und den dort geltenden Orientierungswerten (Bauleitplanung) bzw. den Immissionsrichtwerten (Genehmigungsverfahren) gegenüber. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Als genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetztes (BImSchG) sind Windenergieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Vorsorgliche Maßnahmen getroffen werden. Die Gutachten werden nach besten Wissen und Gewissen erstellt. Die Stadt Linnich schließt sich somit der Aussage des Gutachters an. Die TA Lärm wurde zuletzt 1998 aktualisiert. Auch 1998 wurden bereits in Deutschland Windenergieanlagen gebaut, wenn auch weit weniger als heute. Die DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ wird gerade überarbeitet. Im 10 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Zeiträume hinweg zu ernsthaften körperlichen Problemen führt ist allgemein bekannt und wissenschaftlich dokumentiert. Um eine Gefährdung auszuschließen, empfiehlt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) sogar einen Mindestabstand von Windkraftanlagen zu bebauten Gebieten von 2.000 Meter- eine Höhe, die ich auch für die WKA's in Boslar fordere. Entwurf findet sich jedoch kein einziger Hinweis zum Stichwort „Windenergieanlage“. In den Anhängen A und B dieses Normenentwurfes sind Beispiele für tieffrequente Dauergeräusche (z. B. Biogasanlage) und tieffrequente Geräusche mit kurzer Einwirkdauer (z. B. Wärmepumpe) aufgeführt. Tieffrequenter Schall ist viel energiereicher als höher frequenter Schall. Energiereicher Infraschall wird durch die Windräder erzeugt, über die Masten in den Boden übertragen und von da aus über viele Kilometer weitergeleitet. Er durchdringt dabei ohne nennenswerte Verluste sogar massive Betonwände eines Kellers. Wenn dann die Wellenlänge mit den Abmessungen der Kellerräume übereinstimmt, entstehen die zuvor beschriebenen stehenden Wellen. Dieses Phänomen wurde auch von den Anwohnern von Estinnes (in Belgien) in einem Fernsehbeitrag beschrieben. Dort befindet sich ein Windpark in ähnlichen Dimensionen wie hier geplant. Obwohl die Windräder weiter als 1.000 Meter von den Gebäuden entfernt sind, ist die Belästigung groß. Ganz besonders intensiv ist die Lärmbelästigung bei Häusern mit Kellern, da hier das Phänomen der stehenden Wellen auftritt. Daher ist es fragwürdig, den tieffrequenten I Infraschall pauschal nicht zu beachten, obwohl man ganz genau weiß, dass die Bewertung des tieffrequenten I Infraschalls in naher Zukunft genehmigungsrelevant sein wird. Bei den Stellungnahmen der Planer und Investoren wird schlicht behauptet, dass die dauerhafte Beschallung der Bevölkerung mit Infraschall keinerlei Nachteile auf die Gesundheit und das Wohlergehen hat. Es wird nirgendwo der Nachweis geführt, dass dauerhafter tieffrequenter Schall die Gesundheit nicht beeinträchtigt. Dies alles weist darauf hin, dass hinsichtlich der möglichen Gesundheitsgefährdungen durch tieffrequenten Schall noch hoher Forschungsbedarf besteht und die einzige Möglichkeit einer relativ sicheren Planung von Windkraftanlagen ein größtmöglicher Abstand ist. Das ganze Rechenmodell des durch die IEL GmbH erstellten Lärmgutachtens beruht auf den Angaben der Produzenten der Windräder über die zu erwartenden Lärmemissionen bei den neuen, noch nicht vermessenen Beschlussvorschlag Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Bei der TA Lärm handelt es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Die TA-Lärm konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch Geräusche hervorgerufen werden. Für die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose verweist die TA-Lärm auf die DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“. In Abschnitt 9 dieser Norm „Genauigkeit und Einschränkungen des Verfahrens“ werden geschätzte Genauigkeiten bis zu einer Höhe von h = 30 m angegeben. Die Höhe h ist dabei die mittlere Höhe von Quelle und Empfänger. Es hat schon immer hochliegende Quellen (Kühltürme, Kaminmündungen usw.) gegeben, die mit diesem Ausbreitungsmodell berechnet wurden. Es gibt Untersuchungen, die die Ergebnisse des Prognosemodells bestätigen, einzelne Untersuchungen zeigen Abweichungen (siehe auch Monika Agatz „Windenergiehandbuch“, 10. Ausgabe, Seite 48 und „Geräuschemissionen und –immissionen von Windenergieanlagen“, Stand 29.09.2011, Dipl.-Ing. Detlef Piorr, LANUV NRW). Im Internet kursiert die Aussage, die Weltgesundheitsorganisation (WHO) würde aufgrund von Infraschall Abstände von 2 Km zu Windkraftanlagen empfehlen. Dies verneint die WHO in einem Schriftverkehr mit der Servicestelle Windenergie im März 2013 ausdrücklich. Hinweis: gemeint ist „Servicestelle Windenergie Kreis Steinfurt“ (http//agenda21.kreis-steinfurt.de/servicestellewindenergie). (Das Schreiben liegt der Stadt Linnich vor.) Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser 11 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Anlagentypen bzw. auf den Angaben in den Messprotokollen bei schon vermessenen Anlagen. Diese Angaben über Lärmemissionen der Windkraftanlagensind aber besonders wichtig, da an Hand dieser Werte rechnerisch die zulässige Gesamtbelastung der Bevölkerung festgelegt wird. Diese Messprotokolle haben einen entscheidenden Fehler, die Protokolle sind allesamt nicht unterschrieben, da kann niedergeschrieben sein was will, ohne das es irgendwelche Konsequenzen nach sich zieht. Mit den "rechtlosen" Zahlen wurde das Rechenmodell der Lärmbelastung für die betroffenen Ortschaften erstellt, aber nirgendwo ist rechtskräftig bekundet, dass die angenommenen Werte auch richtig sind. Die tatsächlichen dB Werte können viel höher sein, ohne dass jemand dafür verantwortlich zeichnet. Ich fordere, dass rechtskräftig unterschrieben Messprotokolle vorliegen, bevor die Baugenehmigungen erteilt werden. keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). 3.1.d Beschlussvorschlag (Zu Infraschall) Vgl. weiterhin 53.2.c und 53.4.b Gefährdung des Luftverkehrs Ferner sehe ich die geplante Höhe der Windkrafträder von 200 Metern als kritisch für den vorhandenen Luftverkehr an. WKA's beeinflussen u.a. massiv die Thermik. Angrenzend an die geplante Konzentrationszone gibt es einen Flugplatz für Ultraleichtflugzeuge. ln einem beauftragten Gutachten sind die Risiken für den Ultraleichtflieger und den -flugplatz erläutert worden. Dieses Gutachten liegt nicht in den ausliegenden Akten der Stadt Linnich und ist somit für mich nicht einsehbar und nachvollziehbar. Ich fordere die sofortige Offenlegung des entsprechenden Gutachtens des Fraunhofer Instituts in Oldenburg. Ferner sehe ich die geplante Höhe der Windkrafträder von 200 Metern für kritisch gegenüber dem militärischen Luftverkehr an. Hier muss genau geprüft werden, ob die Höhe der WKA's im Einklang mit den Vorschriften und Belangen des militärischen Luftverkehrs steht. ln der Konzentrationszone "Windenergie- Körrenzig-Kofferen-Hottorf" ist die geplante Höhe von 200 Metern bereits aufgrund der Belange des militärischen Luftverkehrs reduziert worden. Ich fordere eine Höhenbeschränkung der WKA's in Boslar auf 150 Meter. Das beauftragte Gutachten wurde fertiggestellt. In diesem sind die Risiken für den Ultraleichtflieger und den -flugplatz erläutert Es wird im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Es hat eine Beteiligung des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr stattgefunden. Die Errichtung von fünf WEA bis zu einer Gesamthöhe von 306 m ü. NN ist demnach grundsätzlich möglich. Die maximale Geländehöhe beträgt hier ca. 105 m. Die Befürchtungen sind demnach unbegründet. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der geplanten Reduzierung der Anlagenhöhe auf 180 m. (zu UL-Flugplatz) Vgl. 8.1.g. und 49.4.c In Bezug auf den Luftverkehr wurden die zuständigen Behörden beteiligt. Die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 – Luftverkehr – hat keine Bedenken geäußert. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr hat mit Schreiben vom 27.05.2015 mitgeteilt, dass gegen die verfahrensgegenständliche Planung keine Bedenken bestehen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 12 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 3.1.e Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es ist richtig, dass in Titz Höhenbeschränkungen auf 150 m festgesetzt wurden. Die diesbezügliche Planung liegt allerdings einige Jahre zurück (Satzungs- und Feststellungsbeschluss 2011). Damals betrug die Höhe der durchschnittlich gebauten Anlagen 150m und stellte somit den Stand der Technik dar. Heute entsprechen Anlagen von 180 – 200 m dem Stand der Technik. Dies erlangt vor dem Hintergrund der anstehenden EEG-Änderung und der zu erwartenden Senkung der Vergütung umso mehr Bedeutung. Es ist weiterhin unverzichtbar, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien über die EEG-Umlage gefördert wird. Sonst wären die Ausbauziele der Bundesrepublik Deutschland nicht zu erreichen. Es wird davon ausgegangen, dass die EEG-Umlage im Jahr 2020 real nur wenig höher sein wird als bspw. 2011. Ein wirtschaftlich sinnvoller Betrieb, wie ihn der Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB fordert, wird unter Beachtung dieser Entwicklungen zukünftig bei einer Höhenbegrenzung von 150 m kaum noch möglich sein. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Windkraftplanung im Gemeindegebiet von Titz Ein interessantes Detail ist, das das Büro von der Heide, welches das Verfahren in Titz ebenfalls begleitet hat, bei der Planung für Titz über viele Seiten hinweg eine Höhenbeschränkung auf 149,00 Meter Gesamtanlagenhöhe und einen Mindestabstand von 1.200 Meter zu Wohnbebauungen umfangreich begründet hat. Weiterhin hat das Büro VDH dargelegt, dass eine Höhenbeschränkung auf 149 Meter die Wirtschaftlichkeit nicht beeinträchtigt und Berechnungen des bayrischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie zitiert. Demnach ergaben sich Abschreibungszeiten von 15 Jahren ab etwa 4,7 Meter / Sekunde Windgeschwindigkeit. Weiter führte das Büro VDH dort aus, dass sich laut Rechtsprechung die Belange des Landschaftsbildes nicht dem Bestreben der Investoren nach erhöhter Wirtschaftlichkeit unterordnen müssen. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darf eine niedrigere Festlegung der Anlagenhöhe rechtfertigen/auch wenn sich bei höheren Anlagen eine bessere Wirtschaftlichkeit ergibt. (OVG Lüneburg 1LA 238102, Beschluss vom 22.07.03) Die Begründung bei der Planung / Titz ist, Zitat: "die weite, offene Kulturlandschaft, deren Reiz in der Offenheit und Weite zu sehen ist. Daraus resultiert eine vergleichsweise hohe visuelle Empfindlichkeit der Landschaftinsbesondere gegenüber dominanten vertikalen Elementen, wie sie die geplanten Anlagen darstellen." Mir fallen bei dem Vergleich der Landschaften in Titz und z.B. Boslar keine gravierenden Unterschiede auf. Daher ist es mir vollkommen unverständlich, wie hier mit zweierlei Maß gemessen wird. Eine Argumentation, die bei der Ausweisung der Konzentrationszonen in Titz als Begründung für die Beschränkungen der Höhen und der Vergrößerung der Abstände herangezogen wurde, wird bei der Planung für Boslar als Verhinderungsplanung hingestellt. Dafür soll auf Biegen und Brechen eine vollkommen überdimensionierte Planung durchgeboxt werden. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Des Weiteren lässt sich die Situation in Titz aufgrund von unterschiedlichen Auswirkungen und Restriktionen nicht uneingeschränkt vergleichen. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 32 – Teilbereich A Rödingen „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ in Titz heißt es insoweit unter Punkt 4.3 (Maß der baulichen Nutzung): „Die bereits erwähnte Standortanalyse, die für die Ebene der Flächennutzungsplanung erstellt wurde, hat das Plangebiet grundsätzlich als geeignet für die Errichtung von Windenergieanlagen dargestellt – nicht zuletzt auch aufgrund der beschriebenen Vorbelastung in Form benachbarter Windkraftanlagen. Diese Eignungsuntersuchung konnte jedoch aufgrund der Maßstabsebene nur vergleichsweise grobmaschige Aussagen zum Landschaftsbild treffen. (…) Eine Höhenbegrenzung ist unabdingbar, um den Eingriff in das Landschaftsbild durch die geplanten Anlagen beurteilen zu können.“ Vorliegend ist der Eingriff in das Landschaftsbild in Linnich durchaus bestimmbar. Zudem lässt sich ausweislich der erstellten Visualisie- 13 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag rungen unterschiedlicher Anlagenhöhen im Übrigen festhalten, dass die Auswirkungen einer Reduzierung der Anlagenhöhe um 30 m bezogen auf den Sichtbereich sich nicht wesentlich vermindern würden. Schließlich ist der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 32 – Teilbereich A Rödingen „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ in Titz hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit folgendes zu entnehmen: „Dem Plangeber ist bewusst, dass die Festsetzung der Höhenbegrenzung direkten Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlagen hat, da höhere Anlagen vor allem durch die Windbedingungen im Binnenland wirtschaftlicher zu betreiben sind. Die Errichtung höherer Masten kann daher u.U. auch umweltpolitisch ratsam sein, da für den gleichen Energieertrag weniger Anlagen erforderlich sind, also auch weniger Landschaftsverbrauch zur Folge haben. Daraus kann jedoch nicht pauschal abgeleitet werden, dass höhere Anlagen unter allen Umständen und an allen Orten sinnvoller sein müssen. Die Wirtschaftlichkeit ist ein wichtiger, nicht aber der einzige zu berücksichtigende Belang.“ An dieser Betrachtungsweise hat sich grundsätzlich nichts geändert. Zu beachten ist jedoch in diesem Zusammenhang und hinsichtlich der Wertung der Belange die in der Zwischenzeit überarbeitete Gesetzeslage. Mit der Gesetzesnovelle 2011 verstärkte sich die Bedeutung des Klimaschutzes im städtebaulichen Leitbild des BauGB. § 1 des Baugesetzbuchs wurde novelliert. Absatz 5 Satz 2 wurde neu gefasst. Während es zuvor zur Aufgabe von Bauleitplänen hieß: „Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickelt, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“, ist seit 2011 vor dem Hintergrund der beschlossenen Energiewende folgende Formulierung gewählt worden: „Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Hierdurch sollte die For- 14 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag derung des Klimaschutzes zu einem legitimen eigenständigen Ziel der Bauleitplanung aufgewertet werden (vgl. Wickel, Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden – BT-Drs. 17/6076 – Ausschussdrucksache Nr. 17(15)220-F, S.3).Mit der Gesetzesnovelle wurde auch in § 1a BauGB (Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz) der folgende Abs. 5 eingefügt: „Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.“ Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 („Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.“) zu berücksichtigen.“ Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Stärkung des Klimaschutzes, der unterschiedlich zu wertenden Belange des Landschaftsbildes und der abzusehenden Änderung der Vergütung, ist ein direkter Vergleich der beiden Planungen bzw. eine uneingeschränkte Übertragung der Argumentation in Titz auf die Gegebenheiten in Linnich nicht möglich. Die aktuelle Rechtsprechung verlangt für wirksame Höhenbeschränkungen eine besondere Begründung, wie eine herausgehobene Bedeutung des Landschaftsbilds und weitere Kriterien wie die z.B. Einstufung eines Orts als anerkannter Erholungsort. Dies trifft beides auf Linnich und Boslar, und insbesondere auf den Bereich zwischen dem Ort Boslar und der Autobahn 44 nicht zu. 3.1.f Substanzieller Raum Die Vorgaben der Landesregierung NRW besagen, dass das angestrebte Ziel des Flächenverbrauchs für Windenergie 2% der jeweiligen Gemeindeflächen betragen sollen. Die Stadt Linnich beabsichtigt durch die Neuausweisung von Konzentrationszonen zusätzlich zu der schon bestehenden Konzentrationszone eine Fläche von weiteren 7,2% der Gemeindefläche als neue Vorrangzone für Windenergie auszuweisen. Insgesamt Nach Abzug „harter“ Tabukriterien, stehen ca. 73 Prozent des Linnicher Stadtgebiets theoretisch der Windenergienutzung zur Verfügung. Die Windenergienutzung stellt zudem eine privilegierte Nutzung im Sinne von § 35 BauGB dar. Die vom Bundesgesetzgeber beabsichtigte Privilegierung schränkt 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwä- 15 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag werden über 9% der Gemeindefläche als Vorrangzone für regenerative Energien ausgewiesen. Dieses ist ein Vielfaches der Vorgaben der Landesregierung. den Gestaltungsspielraum der Stadt Linnich ein. Jede Beschneidung von Eigentumsrechten (Baufreiheit) ist vor diesem Hintergrund zu begründen. Eine willkürliche Planung wäre nicht zulässig. gen. Bei einer Vergrößerung der Abstände zu den Wohnbebauungen auf 2.000 Meter würde die Fläche für Windkraftanlagen zwar geringer, die Vorgabe der Landesregierungen von 2% der Gemeindeflächen würde immer noch mehrfach übertroffen. Bei einer gleichzeitigen Höhenbeschränkung auf 150 Meter können die WKA'S immer noch wirtschaftlich betrieben werden. Meiner Ansicht nach müssen Sie daher bei Ihren Entscheidungen den Willen der Anwohner und Wähler stärker gewichten als den Wunsch der Investoren nach maximalen Gewinnen. Ein Abstand von 2.000 m zu Siedlungen würde jedoch bezogen auf Boslar eine Reduzierung der Konzentrationszone auf 0 bedeuten. Dies würde im Übrigen jede Windenergienutzung in Linnich verhindern und wäre rechtswidrig. Auch die bestehende Konzentrationszone müsste zurückgenommen werden. 3.1.g 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Als Konsequenz wäre die Windenergie nahezu überall im Stadtgebiet als privilegierte Nutzung im Außenbereich zulässig. Eiswurf WKA's bergen eine enorme Gefahr durch Eiswurf. Je höher die WKA, desto höher auch der Fall bzw. die Geschwindigkeit bzw. die Gefahr von und durch herabfallende Eisklumpen. Es ist belegt, dass diese Eisklumpen bei einer Gesamthöhe von 120 Metern über 800 Meter weit fliegen können. ln Boslar sind noch größere WKA's geplant als in der Studie verwendet, nämlich 200 Meter hoch- somit wird der Eiswurf in Boslar noch gravierender und raumeinnehmender ausfallen als in der Studie angegeben. Die Risiken, die durch Eiswurf für Menschen und Tiere entstehen, sind bisher nicht für die WKA's in Boslar ergründet worden. Insofern fordere ich ein vollumfängliches und objektives Gutachten, was die Risiken genau aufführt und Lösungswege aufzeigt. Als kritisch sehe ich ferner, dass die WKA's in Nähe einer Autobahn und einer Landstraße erbaut werden sollen- die Distanz ist deutlich kürzer als der Sicherheitsabstand von 800 Metern, der aufgrund der größeren WKA's auch noch größer ausfallen muss. Es sind Fälle bekannt, bei denen durch Eiswurfhervorgerufen durch WKA's- Straßen gesperrt werden mussten. Möchten Sie, Herr Wittkopp, dafür verantwortlich sein, dass die A44 bzw. L366 in regelmäßigen Abständen im Winter aufgrund von Eiswurf gesperrt werden sollen? Die wirtschaftlichen Auswirkungen wären verheerend für unsere Region und müssen daher genau geprüft werden. Automatische Abschaltungen sind heute Stand der Technik. Damit können die beschriebenen Gefährdungen nahezu ausgeschlossen werden. Eine abschließende Bewertung erfolgt auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. In der Begründung zum Flächennutzungsplan wird empfohlen, für klassifizierte Straßen Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe der Windenergieanlage einzuhalten, um Gefahren durch Eiswurf etc. zu vermeiden. Gegen Brand- und Eiswurfgefahr existieren zudem gängige Schutzsysteme. Diese werden auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft. Eine Anbauverbotszone von 40 m sowie eine Anbaubeschränkungszone von 100 m zur Autobahn 44 wurden von der Planung ausgenommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windenergieanlagen wird zusätzlich auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft. Die Wirkung von Windenergieanlagen auf den Straßenverkehr ist mit großen Bäumen am Fahrbahnrand, Wolken oder Flugzeugen vergleichbar. Die einschlägigen Regelwerke und Erlasse geben keine 16 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Hinweise auf diese Problematik. Die weitere Konkretisierung und Prüfung erfolgt im Genehmigungsverfahren und ist nicht Sache der Bauleitplanung. 3.1.h Zusammenfassung der Forderungen Die Stadt Linnich darf die möglichen Ermessensspielräume nicht ausschließlich zu Gunsten der Investoren auslegen. Aus den vorgenannten Gründen fordere ich Sie auf, den Flächennutzungsplan / Bebauungsplan wie folgt zu ändern:  Beschränkung der Gesamthöhe maximal150 m,  Festsetzung eines Mindestabstandes von 2.000 m,  Risiken durch Eiswurf in einem vollumfänglichen und objektiven Gutachten zu bestimmen und den Ergebnissen Folge zu leisten.  3.1.i  Beschränkung auf eine Höhe von 150 m vgl. 3.2 der Windkraftanlagen auf Mindestabstand von 2000 m vgl. 5.2 Zu den Risiken von Eiswurf die von WEA ausgehen werden entsprechende Sicherheitsabstände zu den Infrastrukturen eingehalten. Die Offenlegung des Gutachtens des Fraunhofer Instituts in Oldenburg erfolgte im Rahmen der Offenlage der Planung. Sofortige Offenlegung des Gutachtens des Fraunhofer Instituts in Oldenburg 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Ausgleich Ökologischer Ausgleich .dort, wo die Eingriffe vorgenommen werden. Zudem ist von der Stadt Linnich vor Genehmigung für die WKA's nachzuweisen, dass die entsprechenden Ausgleichsflächen auch zur Verfügung stehen und wie die Ausgleichsmaßnahmen ausgestaltet werden sollen. Im Bebauungsplan sollen 2,08 von insgesamt 5,52 ha des erforderlichen Ausgleiches durch Maßnahmen in der Ruraue ausgeglichen werden. Der weitere erforderliche Ausgleich erfolgt im südlichen Linnicher Stadtgebiet auf verfügbaren Flächen, nach ökologisch sinnvollen Kriterien. Auf einen Ausgleich direkt am Ort ist Eingriffs besteht kein Anspruch. Für die Maßnahmen in der Ruraue sind die Stadtentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft und die Stadt Linnich als Eigentümer der Stadtentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft verantwortlich. Die Ausgleichsmaßnahmen außerhalb der Ruraue sind durch Grunddienstbarkeiten, und die Herstellung durch Bürgschaften zu sichern. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungs- 17 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Nachweis erfolgt vor dem Satzungsbeschluss, und damit vor der Erteilung einer Genehmigung. Für die Herstellung selbst, ist ein angemessener Zeitraum einzuräumen. vorschlag formuliert abzuwägen. Die Abwägung erfolgt auf der Ebene des Bebauungsplans. 3.2 Schreiben vom 04.05.2014 3.2.a Eiswurf Einwendung/Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 Die Einleitenden und zusammenfassenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Hiermit erhebe ich weitere Einwendungen gegen den o.g. Flächennutzungsplan bzw. den korrespondierenden Bebauungsplan wie folgt: Der Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) besagt folgendes zu Windenergieanlagen und Straßenverkehr: "Nach § 9 Bundesfernstraßengesetz und § 25 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gelten innerhalb bestimmter Entfernungen zu Bundesautobahnen, Landes- und Kreisstraßen Anbauverbote und beschränkungen. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände können im Regelfall auch keine Windenergieanlagen errichtet werden (...) Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen. Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß Nr. 5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten."¹ Im WKAGebiet Boslar sind Eiswurf, Schattenwurf und Erdbeben als mögliche Gefahrenquellen für Autofahrer zu nennen. Im Standortgebiet ist mit einer erhöhten Gefährdung durch Eisbildung zu rechnen. Dies liegt zum einen in der Nähe zur Rur und dem Barmener Baggersee als große Wassermassen begründet. Ferner wird im Winter durch ungünstige Windströmungen und Winddrehungen z.B. bei Inversionswetterlagen hoch- Zu Maßnahmen zum Schutz vor Eiswurf siehe 3.1.g. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Die konkrete Ausführung der Maßnahmen zum Schutz vor Eiswurf betrifft die Ebene der Genehmigungsplanung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. In diesem Zusammenhang sind ebenfalls die Besonderheiten des Standortes, wie z.B. das zu erwartenden Ausmaß der Eisbildung zu Berücksichtigen. 18 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag wassergesättigte Luftmassen aus dem Kraftwerk Weisweiler direkt auf die Windräder einwirken und ein erhöhtes Eisrisiko (Blitzeis bei -1 bis -4 Grad Celsius) verursachen. Der Nachweis bez. Eiswurf ist gutachterlich jetzt zu erbringen, um das Verkehrsrisiko auf der A44 bzw. der L366 durch Eiswurf auszuschließen und den Schutz von Spaziergängern, Bauern, landwirtschaftlichen Arbeitern und Ultraleichtfliegern in der Nähe der Windenergieanlagen zu gewährleisten. Gemäß der Empfehlungen des "WECU-Gutachtens" ist bei Standorten von Windenergieanlagen, an denen mit hoher Wahrscheinlichkeit an mehreren Tagen im Jahr mit Vereisung gerechnet werden muss und die Eiswurfgefahr nicht zuverlässig durch geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen gegen Eiswurf (beispielsweise Eiserkennungssysteme, die die WKA bei Eisanhang anhalten oder die Rotor-blätter abtauen) ausgeschlossen werden kann, ein Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe+ Rotordurchmesser) zu den nächsten gefährdeten Objekten einzuhalten."² Innerhalb dieser Abstände dürfen keine Windenergieanlagen errichtet werden. 3 (Zu Maßnahmen zum Schutz vor Eiswurf siehe 3.1.g) Entgegen den Bedenken des Einbringers können die Gefahren durch Eiswurf regelmäßig und zuverlässig ausgeschlossen werden. Sollten die geplanten Windenergieanlagen technische Vorkehrungen für die Entfernung von Eis beinhalten, dann müssen diese in Nebenbestimmungen gemäß BImSch-Verfahren entsprechend benannt und vereinbart werden. 4 Folgende technische bzw. betriebliche Vorkehrungen für die Entfernung von Eis werden für die Windenergieanlagen in Boslar gefordert: • Rotorblattheizung • Labko-Eiserkennungssensor • Ein Wiederanschalten der Anlage bei Eisstillstand darf nur nach Einhaltung ausreichender Abtauzeiten bzw. nach einer visuellen Überprüfung vor Ort erfolgen5 Auch wenn die Windenergieanlagen technische Vorkehrungen gegen Eiswurf beinhalten sollten, so erfüllen diese nicht die Voraussetzungen des WECUGutachten bzw. WKA- Erlasses 6, weil die Eiswurfgefahr nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Die Abschaltung einer Windenergieanlage erfolgt gemäß dem Verwaltungsgericht Minden „in der Regel innerhalb einer halben Stunde"7 Demzufolge bildet die Eisbildung 30 Minuten lang ein unkalkulierbares, möglicherweise schwerwiegendes Gefährdungspotenzial für Autofahrer, 19 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Spaziergänger, Bauern, landwirtschaftliche Arbeiter und Ultraleichtflieger in dieser kritischen Phase des Eisbildungsprozesses- noch bevor die Anlagen abgeschaltet und in den Abtau-Betrieb gehen können. Beim Start- und Landeanflug der Ultraleichtflieger besteht Lebensgefahr durch Eisplatten-Geschosse. Hier könnten auf den Betreiber und die Ge-nehmigungsbehörde weitreichende Haftungsforderungen zukommen. Um Haftungsforderungen zu vermeiden, hat z.B. die Stadt Pegnitz einige Windenergieanlagen wegen Eiswurfs abschalten lassen. Als Grund wird u.a. aufgeführt, dass die Eisabschaltung nicht sofort funktionierte.8 Gemäß eines Urteils des Bayrischen Verwaltungsgerichts9 wurde aufgrund der Gefährdung landwirtschaftlicher Arbeiter eine Windenergieanlage den Winter über / bis zum 30. April des nachfolgenden Jahres stillgelegt, um Arbeiter nicht durch Eiswurf zu gefährden. Innerhalb des mehrmonatigen Zeitraums durfte die Windenergieanlage an maximal sieben Tagen jeweils zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr unter der Voraussetzung betrieben werden, dass das Verlangen gegenüber des Klägers mindestens 24 Stunden vor der gewünschten Abschaltzeit geäußert wird. Geklagt hatte ein Obstbauunternehmen - eine ähnliche Klagekonstellation ist auch für die fünf Windenergieanlagen in Boslar denkbar, die unmittelbar an landwirtschaftlich und obstwirtschaftlich genutztes Gelände (insbesondere durch Erdbeer-Anbau) anschließen. Das Windenergieanlagen-Plangebiet muss großflächig mit EiswurfgefahrBeschilderung ausgestattet werden 10; dies gilt auch für die Zufahrtwege zum Hangar der Ultraleichtflieger. Folglich dürfen im Winterfall keine Personen zum Hangar fahren oder Flugzeuge auf der Startbahn starten, da zwei Windenergieanlagen, WEA 04 und WEA 05, an diese Zufahrten und der Landebahn angrenzen und somit ein erhebliches Gefahrenpotenzial für an- und abfahrende bzw. an- und abfliegende Ultraleichtflieger darstellen. WEA 01 gefährdet durch Eiswurf möglicherweise ortsunkundige Piloten, die aus der Luft nicht direkt auf einen veränderten Landeanflug bzw. einen verkröpften Anflugkorridor schließen können. Ich fordere, dass ein Gutachten bezüglich Eiswurf als Gefahrenquelle für Ultraleichtflieger umgehend erstellt und offengelegt wird. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die vorgebrachten Beispiele für stillgelegte Anlagen werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen den Einzelfall und betreffen die Besonderheiten eines Standortes. Diese sind auf der Ebene der Genehmigungsplanung zu berücksichtigen. (Siehe zum UL-Landeplatz 8.1.g. und 49.4.c) Die konkrete Ausführung der Maßnahmen zum Schutz vor Eiswurf betrifft die Ebene der Genehmigungsplanung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Von einer Gefährdung von Ultraleicht-Flugzeugen durch von der der Windkraft verursachten Eiswurf ist nicht auszugehen, da dies durch technische Maßnahmen verhindert werden kann (Zu Maßnahmen zum Schutz vor Eiswurf siehe 3.1.g). Landende Piloten müssen sich bei einer geplanten Landung bereits im Vorhinein mit den Ortsgegebenheiten vertraut machen, da sie ansonsten pauschal einer Gefährdung unterliegen. Eine besondere Gefährdung durch die geplanten Windenergieanlagen lässt sich hieraus nicht ableiten. 20 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 3.2.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Maßnahmen zum Schutz vor Eiswurf siehe 3.1.g 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Abstände zu A44 und L366 Um die Gefahren durch Brand, Eiswurf, Schattenwurf und weitere Gefahrenquellen auszuschließen, beträgt der Mindestabstand gemäß WECUGutachten11 bzw. WKA-Erlasses12 das 1,5 x (Nabenhöhe+Rotordurchmesser). Für die geplanten Windenergieanlagen ergibt sich bei einer Nabenhöhe von 120m und einem Rotordurchmesser von 120m ein Mindestabstand von 360m, den es einzuhalten gilt13. Innerhalb dieses Abstands dürfen keine Windenergieanlagen errichtet werden 14. Das vom Betreiber beauftragte Planungsbüro VDH Projektmanagement GmbH betont, dass das 1,5-fache der Gesamthöhe als Mindestabstand bei den fünf Windenergieanlagen einzuhalten ist 15. Das ist ein anderer Berechnungsweg als gemäß WECU-Gutachten und WKA-Erlass gefordert. Das Planungsbüro wird hiermit aufgefordert, schriftlich seine Quelle für diesen Berechnungsweg, der von dieser Norm abweicht, auszuweisen und zu begründen. Hinsichtlich des Mindestabstands ergäbe sich so nämlich eine krasse Fehleinschätzung: statt des Mindestabstands von 360m würde so nur ein Mindestabstand von 270m gelten (1,5 *180m Gesamthöhe). Das Planungsbüro wird aufgefordert seine Berechnung gemäß WECU-Gutachten und WKAErlass zu korrigieren. Der vom Eingeber dargestellte Rechenweg trifft nur in solchen Fällen zu, in den keine technischen Maßnahmen ergriffen werden, um Gefahren durch Brand, Eiswurf, Schattenwurf und weitere Gefahrenquellen auszuschließen. Im vorliegenden Fall sollen diese technischen Maßnahmen ergriffen werden, weshalb die ansonsten erforderlichen Sicherheitsabstände unterschritten werden können. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Für die Windenergieanlagen gelten folgende Abstände zur L366 16: • WEA 01: ca. 240m • WEA 02: ca. 130m Gemäß WECU-Gutachten und WKA-Erlass dürfen demnach beide Windenergieanlagen WEA01 und WEA 02 an ihren geplanten Standorten nicht gebaut werden, weil der Mindestabstand von 360m massiv unterschritten wird. Sollten die beiden Windenergieanlagen in der Planung nun versetzt werden, so gilt es für die neuen Standorte wiederum den Mindestabstand sicherzustellen. ln diesem Fall wird gefordert, alle relevanten Gutachten - z.B. bezüglich Lärm, Eiswurf, Schattenwurf, Erdbeben, Infraschall, Naturschutz - neu in Auftrag zu geben und für die beiden neuen WEA-Standorte auszuweisen. ln diesem Fall wird die Stadt Linnich aufgefordert, die geänderten Gutachten offenzulegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Eine Versetzung der bisher geplanten Windenergieanlagen ist nicht erforderlich, da alle erforderlichen Sicherheitsabstände eingehalten werden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Gemäß ihrer Stellungnahme fordert Straßen NRW als Betreiber der A44 und 21 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag L366 den o.g. Mindestabstand: "So wird trotz des technischen Fortschritts eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Schattenwurf und speziell auch Eiswurf gesehen. Zur Reduzierung der Gefahrenpunkte empfiehlt auch der aktuelle Windenergie-Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr vom 11.07.2011(Az. X A 1- 901-3/202) einen Mindestabstand, der sich aus dem Eineinhalbfachen der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser berechnet, zur Straße einzuhalten. Dieses Abstandsmaß bemisst sich aus straßenrechtlicher Sicht nicht ab Außenkante Mast sondern rechtwinklig vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn gemessen bis zur Rotorspitze."17 Straßen NRW lehnt jede Haftung für die betroffenen Autofahrer auf der A44 bzw. L366 ab, wenn dieser Abstand nicht eingehalten wird. WEA 01und WEA 02 dürfen demnach nicht gebaut werden. Zu Maßnahmen zum Schutz vor Eiswurf siehe 3.1.g 3.2.c Beschlussvorschlag Alle gesetzlichen Abstandsregelungen werden berücksichtigt. Technische Vorkehrungen (Eiswurf etc.) erfolgen im nachgeordneten Genehmigungsverfahren. Schattenwurf Das Gefahrenpotenzial durch Schattenwurf für Autofahrer ist bisher nicht im Rahmen der Planung der fünf Windenergieanlagen bedacht worden; dies gilt sowohl für die A4418 als auch die L36619. Aus den bisherigen, veröffentlichten Schattenwurfgutachten geht nicht das Gefährdungspotenzial der Autofahrer durch Schattenwurf hervor. Das beauftragte Planungsbüro VDH Projektmanagement GmbH sagt zwar: "Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Schattenwurf wurde gutachterlich bewertet. Das entsprechende Gutachten kann im Rahmen der Offenlage eingesehen werden. ln der Begründung zum Bebauungsplan wird empfohlen, für klassifizierte Straßen Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe der Windenergieanlage einzuhalten, um Gefahren durch Eiswurf etc. zu vermeiden." Dem ist folgendes zu entgegnen: Das bisher veröffentlichte Schatten-wurfgutachten hat die Gefährdung durch Schattenwurf für Autofahrer nicht untersucht. Die gewählten Immissionspunkte im Schattenwurfgutachten befinden sich allesamt in den Ortschaften Boslar und Mersch; es hat keine Messung von Schattenwurf an Immissionspunkten entlang der A44 und L366 stattgefunden und ergo auch keine Gefahrenabschätzung von Schattenwurf für Autofahrer. Das vorliegende Schattenwurf-Gutachten spiegelt die Problematik durch Schattenwurf für die Ortschaften Boslar und Mersch wider: von den 51 Immissionspunkten überschreiten 41 die Orientierungswerte-das sind 80%. Als Folge dürfen 2 Immissionspunkte nur max. 30 Minuten pro Tag betrieben werden; die (Zum Schattenwurf) Vgl. 4.3 und 4.9 (Zu Gefährdung des Verkehres auf der A44) Vgl. 23.3 Die fälschlicherweise getätigte Aussage bezüglich eines Schattenwurf Gutachtens wurde inzwischen korrigiert. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Das Gutachten „Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von fünf Windenergieanlagen am Standort Linnich-Boslar, Bericht-Nr. 3276-14-S3, Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz, 08.09.2014 Aurich“ geht bei der Berechnung der zu erwartenden Schattenwurfdauer von einem worst-case aus. Im tatsächlichen Betrieb sind geringere Überschreitungen der maximal 22 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag restlichen 39 Punkte dürfen max. 30 Stunden pro Jahr betrieben werden. Falls diese Werte also für die Windenergieanlagen überschritten werden, werden diese abgeschaltet.20 Die Stadt Linnich hat es sich zum Ziel gesetzt, die Windenergieanlagen wirtschaftlich, sprich möglichst durchgehend zu betreiben 21. Aufgrund der 80%-igen Überschreitung der Orientierungspunkte ist davon auszugehen, dass die Windenergieanlagen häufig aufgrund von Schattenwurf ausgeschaltet werden müssen und dass sich deren Be-trieb nicht wie geplant gestaltet. Die Stadt Linnich wird aufgefordert, ihre Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Windenergieanlagen diesem Umstand anzupassen und offenzulegen. zulässigen Werte zu erwarten. ln dem neuen, noch zu erstellenden Schattenwurfgutachten müssen Immissionspunkte entlang der A44 und L366 betrachtet werden, die sich sehr viel näher an den Windenergieanlagen befinden als die bisherigen Punkte. Es ist davon auszugehen, dass die so ermittelte Gefährdung durch Schattenwurf noch sehr viel größer ist, gerade für Autofahrer, und dass die Windenergieanlagen aufgrund von Schattenwurf noch seltener betrieben werden können. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat z.B. die Baugenehmigung von Windenergieanlagen aufgehoben, weil die Problematik durch Schattenwurf nur unzureichend in dem entsprechenden Gutachten bedacht worden ist. 22 Gemäß vorliegenden Schattenwurfgutachten - Sektion: „Astronomisch möglicher Rotorschattenwurf" - lässt sich ein ungefährer, generelle Schattenwurf für die beiden Straßen ableiten: für die L366 ergibt sich ein Schattenwurf der höchsten Klasse (250 Stunden / Jahr); für die Autobahn ergibt sich ein Schattenwurf von 50 bis 175 Stunden / Jahr. Alleine diese Werte zeigen, dass es ein erhebliches Gefahrenpotenzial für Autofahrer auf der L366 bzw. A44 gibt, das es nun in dem neuen, noch zu erstellenden Schattenwurfgutachten zu messen und zu abzuschätzen gilt. 3.2.d Beschlussvorschlag Selbst in diesem worst-case Szenario sind die zu erwartenden Überschreitungen der maximal zulässigen Zeiträume relativ gering, sodass eine Abschaltung nur für jeweils wenige Minuten erforderlich wird. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass ein wirtschaftlicher Betrieb möglich sein wird. Die konkrete Berechnung der Wirtschaftlichkeit betrifft nicht die Ebene der Bauleitplanung. Im Rahmen der Bauleitplanung ist nur die generelle Machbarkeit und Vollziehbarkeit der Planung nachzuweisen. (Zu Gefährdung des Verkehres auf der A44) Vgl. 23.3 Haftung Hinsichtlich der Gefahren, die durch Eis- und Schattenwurf ausgehen, stellt sich die Frage der Haftung. Straßen NRW wird für Personen- und Sachschäden, die durch Brand, Eis- und Schattenwurf auf der A44 bzw. L336 entstehen, nicht aufgekommen: "Sollte dieser Abstand nicht eingehalten werden wird darauf hingewiesen, dass sich die Straßenbauverwaltung von allen Ansprüchen Dritter freistellt, die sich aus dem Vorhandensein der Windenergiean- (Zu Maßnahmen zum Schutz vor Eiswurf) Vgl. 3.1.g (Zum Schattenwurf) Vgl. 4.3 und 4.9 (Zu Gefährdung des Verkehres auf der A44) Vgl. 23.3 (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 sowie (zu Schall) Vgl.: 3.1.c 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formu- 23 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag lage für Verkehrsteilnehmer auf der klassifizierten Straße ergeben. Der Betreiber der Windenergieanlage bzw. die Genehmigungsbehörde haben das Haftungsrisiko allein zu tragen". Die Haftung liegt demnach beim Betreiber und der Genehmigungsbehörde. Auch bei Schäden durch Eiswurf an Spaziergängern, Bauern, landwirtschaftlichen Arbeitern und Ultraleichtfliegern, werden der Betreiber und die Genehmigungsbehörde haftbar gemacht. und 4.3 liert abzuwägen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass keine Haftungsansprüche entstehen werden. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Die Statik der Windenergieanlagen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Lage in der Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse S gemäß der Karte zu DIN 4149, Fassung April 2005 ist der Stadt Linnich bekannt. Von einer diesbezüglichen Gefährdung der Windenergie-anlagen ist regelmäßig nicht auszugehen. Dies zeigen auch die im Umfeld des Plangebietes bestehenden Windkraftanlagen. Hinweise bzgl. der Erdbebengefährdung und der Sümpfungsmaßnahmen wurden bereits in den Bebauungsplan aufgenommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 3.2.e Erdbebengefährdung Die niederrheinische Bucht, zu der das WKA-Gebiet Boslar gehört, ist gemäß DIN EN 1998-1/NA:2011-01, Erdbebenzonenkarte 23 eine der Zone mit der höchsten Erdbebengefährdung in Deutschland: Erbebenzone 3, Unterklasse S für "Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung". Neben unserer Region gibt es nur noch drei weitere Gebiete in Deutschland, die in dieser höchsten Erdbebenzone 3 liegen: die Schwäbische Alb, das Oberrheintal und das Vogtland.24 Zur Erdbebengefahr in der niederrheinischen Bucht hält der Geologische Dienst NRW fest: "Das bisher letzte schadenverursachende Beben war das Erdbeben von Roermond am 13. April 1992. Es hatte die Magnitude 5,9 auf der Richterskala und war damit das stärkste Erdbeben in Mitteleuropa seit 1756. Sein Epizentrum lag 4 km südwestlich von Roermond in den Niederlanden; es wurde noch in Berlin, München und London gespürt. Mehr als 30 Personen wurden verletzt, die meisten durch herabfallende Kamin- und Dachziegel. (...) Insgesamt wurde der Sachschaden auf 150 Millionen Mark beziffert (...) Seit Beginn der instrumentellen Beobachtung im Jahre 1980 wurden mehr als 1800 Beben registriert, vorwiegend in der Niederrheinischen Bucht." Die letzten zehn Erdbeben, gemessen am 28.04.2015, fanden in der niederrheinischen Bucht im Zeitraum von zwei Wochen statt: 14.04.2015-28.04.2015.25 Die seismologische Aktivität ist dabei rund um Jülich besonders hoch, weil dort zwei tektonische Platten aufeinander stoßen (Rur- Scholle und Erftscholle), und dabei aktive Verwerfungen entstehen, die seismologisch besonders aktiv sind. Das WKA-Plangebiet befindet sich unmittelbar zwischen zwei aktiven Verwerfungen: Jackerath (Jackerather Horst) und Jülich (Peelrand bzw. Rur-randSystem).26 Die Ausführungen zum Erdbeben vom 13. April 1992 werden zur Kenntnis genommen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Bisher sind die Gefahren durch Erdbeben für die Statik der geplanten fünf Windenergieanlagen und die dadurch resultierenden Risiken für die Bevölke- 24 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag rung nicht bedacht worden. Es wird gefordert, sofort ein entsprechendes seismologisches Gutachten zu erstellen- auf Basis von Eurocode 8 bzw. DIN 4149 i.V.m. DIN EN 1998-1einschließlich DIN EN 1998-1/NA. Die Stadt Linnich wird aufgefordert, dieses Gutachten offenzulegen. Die Statik der Windenergieanlagen sowie deren Berechnung betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Beschlussvorschlag Eurocode 8 dient der Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben und stellt die Belastung infolge Erdbebeneinwirkung mit Hilfe so genannter Bemessungserdbeben dar. Ein wichtiger Parameter zur Bestimmung der Erdbebengefährdung für Bauwerke ist die Baugrundbeschaffenheit. Aus einem Erdbeben erfolgen Einwirkungen in zwei horizontale und eine vertikale Richtung, die in dem zu erstellenden Gutachten entsprechend bedacht werden müssen.27 In der "Richtlinie für Windenergieanlagen Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung fordert das Deutsche Institut für Bautechnik (DiBt) "Einwirkungen aus Erdbeben sind gemäß DIN EN 1998-1 einschließlich DIN EN 1998-1/NA zu berücksichtigen.“ 28 Diese Richtlinie gilt für die Nachweise der Standsicherheit des Turmes und der Gründung von Windenergieanlagen und ist daher ebenfalls verpflichtend. Ferner gilt es in Form eines Gutachtens auszuschließen, dass die geplanten Windenergieanlagen die vorhandenen Erdbebenstationen in der Region in ihrer messenden Tätigkeit stören: 29, 30 • Jülich- Betreiber: Erdbebenstation Bensberg, Universität Köln • Jackerath (Mikro- und Starkbeben)- Betreiber: Geologischer Dienst NRW • Hambach - Betreiber: Erdbebenstation Bensberg, Universität Köln • Gut Margaretenhoehe - Betreiber: Erdbebenstation Bensberg, Uni-versität Köln • Wassenberg (Mikrobeben) - Betreiber: Geologischer Dienst NRW • Großhau (Mikro- und Starkbeben) - Betreiber: Geologischer Dienst NRW Von einer Störung der messenden Tätigkeiten der regionalen Erdbebenstationen durch die geplanten Windenergieanlagen ist nicht auszugehen. Bereits heute befinden sich in der Region zahlreiche Windenergieanlagen. Hiervon verursachte Störungen der Messtätigkeiten der Erdbebenstationen sind nicht bekannt. Die Hinweise zu vorhandenen Erdbebenstationen und zu den Planungen des Geologischen Dienstes NRW werden zur Kenntnis genommen. Zusätzlich wird auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ein Baugrundgutachten erforderlich. Innerhalb von diesem können die vorgebrachten Aspekte bedacht werden. Einer der Betreiber, der Geologische Dienst NRW, arbeitet an einem Frühwarnsystem für Erdbeben in der Region, welches maßgeblich von exakten seismologischen Messungen abhängig ist. 25 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 3.2.f Beschlussvorschlag (zu Materialentnahmengruben, -stollen und –schächte) Vgl. 8.4.a 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Materialentnahmegruben, -stollen und Schächte Im Plangebiet sind im 19. Jahrhundert / 20. Jahrhundert "Materialien, wie Lehm, Mergel, Kies etc., aus dem Boden entnommen worden. Dies hat zur Folge, dass der Boden mit tiefen Löchern, Gruben, Schächten und Stollen versehen ist (~10m tief). Das Amt für Bodendenkmalpflege schreibt dazu in seiner Stellungnahme vom 16.03.2014 (Nr. 33a): "Materialentnahme gruben, -stollen und -schächte: Es liegen konkrete Hinweise auf Materialentnahmegruben im gesamten Plangebiet vor. Zum Teil bestehen diese aus Schächten und Stollen. Es ist mit Einstürzen zu rechnen.“ 31 Materialent-nahmegruben sind mit Sicherheit für die Statik der Windenergieanlagen wichtig. Eventuell haben diese Löcher, Schächte, Stollen und Gruben auch eine Relevanz für die Einflussnahme der Windenergieanlagen auf die Mes-sungen der seismologischen Stationen. 3.2.g Abwägungsvorschlag Ein diesbezüglicher Hinweis wird im parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren in den Bebauungsplan aufgenommen: „Materialentnahmegruben, -stollen und –schächte: Es liegen konkrete Hinweise auf Materialentnahmegruben im gesamten Plangebiet vor. Zum Teil bestehen diese aus Stollen und Schächten. Es ist mit Einstürzen zu rechnen.“ 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Bergbau Das Windenergieanlagen-Plangebiet liegt im Einflussbereich bergbaulicher Einwirkungen, z.B. dem rheinischen Braunkohlenrevier und dem sog. AachenErkelenzer Steinkohlenrevier. ln einem Leitnivellement misst die Bezirksregierung Köln regelmäßig die Grund- und Bodenschwankungen in unserer Region, die durch den stillgelegten Bergbau hervorgerufen werden: "Das sogenannte "Leitnivellement Aachen-Erkelenzer Revier" wird alle 4 Jahre durchgeführt. Bei den Arbeiten handelt es sich um präzise Höhenmessungen. Die bereits vorhandenen Daten der Region werden damit aktualisiert und verdichtet. Diese Höhenfestpunkte, auch Nivellementpunkte genannt, bilden die Grundlage für die Eintragung von Höhenangaben und die Darstellung von Geländeerhebungen in Landkarten und Lageplänen aller Art. Mit den Höhenmessungen können Bodenbewegungen in Bergbaugebieten identifiziert und dokumentiert werden."32 Grund und Boden schwanken in unserer Region, und somit auch dem Windenergieanlagen-Plangebiet, mit 10mm pro Jahr außerordentlich stark. Dies ergibt sich aus dem aktuellen Leitnivellement 2012. 33 Die massiven, durch Bergbau verursachten Grund- und Bodenschwankungen sind bisher in der Planung der fünf Windenergieanlagen nicht bedacht worden. Die Statik der Windenergieanlagen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Lage in der Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse S gemäß der Karte zu DIN 4149, Fassung April 2005 sowie innerhalb des Einflussbereiches von Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus ist der Stadt Linnich bekannt. Von einer diesbezüglichen Gefährdung der Windenergieanlagen ist regelmäßig nicht auszugehen. Dies zeigen auch die im Umfeld des Plangebietes bestehenden Windkraftanlagen. Hinweise bzgl. der Erdbebengefährdung und der Sümpfungsmaßnahmen wurden bereits in den Bebauungsplan aufgenommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Es gilt umgehend in Form eines Gutachtens nachzuweisen, dass die ge-planten Windenergieanlagen a) erdbebensicher anhand der o.g. Normen gebaut wer- 26 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die vom Eingeber vorgebrachten Empfehlungen entfalten für die Planung keine Rechtkraft und werden zur Kenntnis genommen. Der hierfür zuständige Geologische Dienst NRW wurde im Verfahren beteiligt. (siehe Abwägung Träger öffentlicher Belange 17.2.b) 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. den, b) statisch sicher sind, u.a. hinsichtlich der multiplizierten Gefahrenpotenziale durch Erdbeben, Mergellöchern und Bodenschwan-kungen zusammen und c) die vorhandenen Erdbebenstationen der unter-schiedlichen Betreiber in der Region in ihrer messenden Tätigkeit nicht stören. 3.2.h Abstände zu Erdbebenstationen Studien der Keele University aus Großbritannien haben ergeben, dass durch Windenergieanlagen seismologische Messungen ungenau und somit unbrauchbar werden. Es wird die Empfehlung ausgesprochen, innerhalb eines Radius von 17,5 km um die Messanlage auf die Errichtung von Windenergieanlagen zu verzichten, um das Rausch-Budget nicht zu stark zu belasten. Innerhalb eines Radius von 10 km ist der Studie zufolge gar keine Windkraftanlage zulässig.34 Diese Abstandsempfehlungen werden von den zuständigen englischen Behörden anerkannt und eingehalten. Da die damals 2005 untersuchten Windenergieanlagenwesentlich kleiner waren (bis zu 3 MW Leistung) als moderne Anlagen, muss die zu erwartende Störbelastung der neuen Anlagen mit größerer Leistung und Masse noch höher angesetzt werden. Der genaue Einfluss der Windenergieanlagen ist von der Höhe aber auch von den verwerteten Materialien in Mast und Rotorblatt abhängig. Dies muss in einem Gutachten umgehend nachgewiesen werden. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Für Deutschland spricht das renommierte Forschungskollegiums Physik der Erdkörpers als Zusammenschluss der leitenden geophysikalischen Forschungsstationen diesselbe Empfehlung aus: innerhalb eines Radius von 10 km von einer seismologischen Messstation dürfen keine Windenergieanlagen gebaut werden, weil diese negativen Einfluss auf das Messsignal haben. "Die beschriebenen Messnetze sind so aus gelegt, dass je nach Anforderung oder Auflagen durch die zuständige Genehmigungsbehörde Mikroseismizität detektiert oder lokalisiert werden kann.(...) Seismologische Messanlagen werden daher vornehmlich an Standorten aufgebaut und betrieben, die fernab von jeglichen anderen Erschütterungsquellen liegen - typischerweise in gering besiedelten, ländlichen Regionen." 35 Für die o.g. seismologischen Messstationen gelten folgende Abstände zu den nächsten Windenergieanlagen im Plangebiet: 36 27 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag • WEA-Plangebiet - Jülich = 7,0 km • WEA-Plangebiet - Jackerath = 9,1km • WEA-Plangebiet - Hambach = 9,3km • WEA-Plangebiet - Gut Margarethenhoehe/Forum: Terra Nova ~ 18km • WEA-Plangebiet - Wassenberg ~ 18km • WEA-Plangebiet - Großhau > 10km Gemäß der Empfehlung des Forschungskollegiums Physik der Erdkörpers liegen die geplanten fünf Windenergieanlagen allesamt in der Tabuzone von 10 km und dürfen daher nicht gebaut und betrieben werden. Im Landkreis Freyung-Grafenau ist z.B. der Bau von mehreren Windkrafträdern gestoppt worden, weil sie die dortigen seismologischen Messstationen stören. 37 Ich fordere die Änderung, Neuberechnung und Neuinterpretation des "Schalltechnischen Gutachten für fünf geplante Windenergieanlagen am Standort Linnich-Boslar, Bericht Nr. 3276-14-L3" vom 04.09.2014: Der Immissionspunkt in Müntz (IP 1, Am Wäldchen 5) wurde vom Gutachter als "WA" (Allgemeines Wohngebiet) eingestuft. 55/40 dB (A) [Tag/Nacht] ergeben sich so als Richtwerte für die maximale Schallbelastung. Es ist allerdings ein reines Wohngebiet gemäß Bebauungsplan Nr. 25 der Gemeinde Titz 38. Diese Tatsache wurde auch in der 2. Änderung dieses Bebauungsplanes März 2015 nochmals bestätigt 39. Damit beträgt der zulässige Richtwert in der Nacht 35 dB (A). Ich fordere die entsprechende Änderung, Neuberechnung und Neuinterpretation des Schallgutachtens für den Immissionspunkt in Müntz, IP1. Der Zubau von WEA im Umkreis von 10km von Erdbebenstationen ist generell nicht verboten und somit auch keine Tabuzone. Der Hinweis ist korrekt, das Schallgutachten geht urspprünglich von einer falschen Art der baulichen Nutzung aus, am Wäldchen 5 liegt in einem reinen Wohngebiet. Der Fehler ist dem Gutachter bereits bekannt und im Rahmen der folgenden Stellungnahme (IEL mit Schreiben vom 13.11.2015 – Betreff: Eröterungstermin am 05.11.2015 bereits korrigiert: 28 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 29 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der zulässige Richtwert in der Nacht ist damit 35 db(A). Das vorliegende Schallgutachten zeigt jedoch, dass alle be-trachteten Varianten auch diesen niedrigeren Grenzwert nicht überschreiten. 30 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 3.2.i Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zusammenfassung der Forderungen und die Quellenangaben werden zur Kenntnis genommen. Sie wurden unter 3.2.a bis 3.2.h bedacht. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Zusammenfassung der Forderungen / Quellenangaben Zusammenfassend ergeben sich folgende Forderungen an den Betreiber, das Planungsbüro und die Stadt Linnich: Planungsstandorte: • Wegfall der Planungsstandorte WEA 01 bis WEA 05 aufgrund negativer Beeinflussung der seismologischen Messungen • Wegfall der Planungsstandorte WEA 01 und WEA 02 aufgrund von erheblichen Gefahrenpotenzial für Autofahrer auf der A44 bzw. L366 durch Eiswurf, Schattenwurf, Brand und andere Gefahrenquellen • Wegfall der Planungsstandorte WEA 01, WEA 04 und WEA 05 aufgrund von erheblichen Gefahrenpotenzial für Ultraleichtflieger durch Eiswurf 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Gutachten / Wirtschaftlichkeitsrechnung: • Erweitertes Schattenwurfgutachten, welches um Immissionspunkte entlang der A44 bzw. L366 ergänzt, ausgewertet und veröffentlicht wird • Eiswurfgutachten: Erstellung und Offenlage • Seismologisches Gutachten: Erstellung und Offenlage: Muss folgende Bereiche nachweisen: a) Erdbebensicherheit auf Basis von Eurocode 8 bzw. DIN 4149 i.V.m. DIN EN 1998-1einschließlich DIN EN 1998-1/NA, b) nachgewiesene statische Sicherheit, u.a. hinsichtlich der multiplizierten Gefahrenpotenziale durch Erdbeben, durch Bergbau verursachten Bodenschwankungen und Mergellöcher zusammen und c) Nachweis, dass die Windenergieanlagen die vorhandenen Erdbebenstationen in der Region in ihrer messenden Tätigkeit nicht stören. • Wirtschaftlichkeitsrechnung: Anpassung und Offenlage • Sollten WEA 01und WEA 02 in der Planung nun versetzt werden, so gilt es für die neuen Standorte wiederum den Mindestabstand zur A44 bzw. L366 sicherzustellen. ln diesem Fall wird gefordert, alle relevanten Gutachten - z.B. bezüglich Lärm, Eiswurf, Schattenwurf, Erdbeben, Infraschall, Naturschutz- neu in Auftrag zu geben, für die beiden neuen WEA-Standorte auszuweisen und offen- 31 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag zulegen. • Änderung, Neuberechnung und Neuinterpretation des Schallgutach-tens für IP1 Sonstiges: • Durchgängige Eiswurfgefahr-Beschilderung im Plangebiet • Schriftliche Begründung des Planungsbüros VDH Projektmanagement GmbH: Berechnungsweg und Quelle, wie und warum der Mindestabstand zu Straßen berechnet wird, der von den geltenden Normen, WECU-Gutachten und WKAErlass, abweicht. 1 Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass), 11.07.2011, Nummern 8.2.4 und 5.2.3.5, http://www.energieagentur.nrw.de/_database/_data/datainfopool/WindenergieEr lass11_07_2011_FINAL.pdf 2 Bayrischer Landtag: "Drucksache 16/12118", 14.05.2012 http://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Schrift liche Anfragen/16_0012118.pdf 3 Windenergieerlass, 11.07.2011, Nummern 8.2.4 4 Landkreis Karlsruhe, Baurechtsamt: "Zulassungsverfahren bei Windkraftanlagen", 09.12.2011, https://www.landkreiskarlsruhe.de/media/custom/163_2727_1.PDF?1323768089 5 VG Ansbach: Urteil vom 25. Januar 2012, Az. AN 11 K 11.01921, AN 11 S 12.00040, https://openjur.de/u/495801.html 6 Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanla-gen(WKA-Erl.), 21.10.2005, http://www.iwr.de/wind/raum/ro_prog/nrwwindenergieerlass2005.pdf 7 VG Minden: Beschluss vom 13. Dezember 2012, Az. 11 L 529/12, 32 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag https://openjur.de/u/600124.html 8 Nürnberger Zeitung: Eiswurf: Stadt Pegnitz lässt Windräder abstellen, 03.12.14, http://www.nordbayern.de/region/pegnitz/eiswurf-stadt-pegnitz-lasstwindrader-abstellen-1.4050919 9 Bayerischer VGH: Beschluss vom 4. Dezember 2014 Az. 22 CS 14.2157 / 22 CS 14.2158 / 22 CS 14.2161, https://openjur.de/u/753971.html 10 Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen(WKA-Erl.), 21.10.2005, http://www.iwr.de/wind/raum/ro_prog/nrwwindenergieerlass2005.pdf 11 Bayrischer Landtag: "Drucksache 16/12118", 14.05.2012, http://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Schrift licheAnfragen/16_0012118.pdf 12 Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen(WKA-Erl.), 21.10.2005, http://www.iwr.de/wind/raum/ro_prog/nrwwindenergieerlass2005.pdf 13 Variante 1: REpower 3.2 114, IEL GmbH, "Vorermittlung zur immissionsrechtlichen Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort Linnich-Boslar" Berechnungsweg: Mindestabstand > 360m [1,5*(120m+120m] 14 Windenergieerlass, 11.07.2011, Nummern 8.2.4 15 VDH Projektmanagement GmbH: "Begründung zum 28. Flächennutzungsplanänderung Windenergie-Boslar", Oktober 2013, http://www.linnich.de/rathaus_politik/downloads/Begruendung_Flaechennutzun gsplan.pdf 16 Topographisches Informationssystem Nordrheinwestfalen: http://www.timonline.nrw.de/tim-online/nutzung/index.html 17 Landesbetrieb Straßen NRW, Krefeld (Stellungnahme Nr. 20 TÖB) wg. A 44, http://linnich.de/rathaus_politik/downloads/28.FNP-_nderungWE_Boslar_Beteiligung-ToeB.pdf 33 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 18 Landesbetrieb Straßen NRW, Krefeld (Stellungnahme Nr. 20 TÖB) wg. A 44 19 §9 Bundesfernstraßengesetz und § 5 Straßen- und Wegegesetz in Verbindung mit OVG NRW, Urteil v. 28.08.2008 - 8 A 2138/06 20 Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Mai 2007 • Az. 12 LB 8/07, https://openjur.de/u/321020.html 21 Stadt Linnich: "Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr.4 Windenergie Boslar, 26.11.2013, http://www.linnich.de/rathaus_politik/downloads/LBP_Bericht.pdf 22 Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Mai 2007 • Az. 12 LB 8/07, https://openjur.de/u/321020.html 23 DIN EN 1998-1/NA:2011-01: Erdbebengerechte Baunorm DIN EN 1998-1/NA (Fassung 2011-01) und die Zuordnung von Orten zu den Erdbebenzonen (ehemals DIN 4149)", http://www.gfz-potsdam.de/din4149_erdbebenzonenabfrage/ 24 Geologischer Dienst NRW, http://www.gd.nrw.de 25 Geologischer Dienst NRW, 25.03.2015, http://www.gd.nrw.de 26 Diplomarbeit, Michael Wegner: "Berechnung synthetischer Seismo-gramme für Erdbeben in der Kölner Bucht", http://www.mwegner.de/geo/erdbebenkoelner-bucht/erdbebenszenarien-in-der-koelner-bucht.html 27 Stephan Riechers, Diplomarbeit: "Windenergieanlagen in erdbebengefährdeten Gebieten", April 2007, http://www.tuhh.de/sdb/Diplomarbeiten/Diplomarbeiten/Diplomarbeit_Riechers. pdf 28 Deutsches Institut für Bautechnik: "Richtlinie für Windenergieanlagen- Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung, Oktober 2012, https://www.dibt.de/en/Departments/data/Aktuelles_Ref_I_1_Richtlinie_Winden ergieanlagen_Okt_2012.pdf 29 Geologischer Dienst NRW, 25.03.2015, http://www.gd.nrw.de 30 Stationsnetz der Erdbebenstation Bensberg, http://www.seismo.uni- 34 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag koeln.de/station/netz.htm 31 Amt für Bodendenkmalpflege: Stellungnahme vom 16.03.2014 (Nr. 33a), https://sdnetrim.kdvzfrechen.de/rim4270/sdnetrim/Lh0LgvGcu9To9SmONI.HayEYv8Tq8Sj1Kg1HauCWq BZo50k9LkylguDWsDSm4QnOKezKeyDWq8Sn6Rk1LfOKjvFavETqASj1MjOKax JYr8Zm9UGJ/B-Plan Nr._4_-_Beteiligung_ToeB.pdf 32 Bezirksregierung Köln, http://www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/presse/2015/018/index.html, 02.05.2015 33 Aachener Zeitung "Wackliger Boden in der Region", 21.04.2015, http://www.aachener-zeitung.de/lokales/region/wackeliger-boden-in-der-region1.1073557 34 Keele University: "Microseismic and Infrasound Monitaring of Low Frequency Noise and Vibrations from Windfarms" Juli 2015, http://www.keele.ac.uk/geophysics/appliedseismology/wind/Final_Report.pdf 35 Arbeitsgruppe Seismologie, Forschungskollegiums Physik des Erd-körpers (FKPE): Stellungnahme zur Errichtung von Windkraftanlagen in Deutschland, http://www.liag-hannover.de/fileadmin/user_upload/dokumente/fkpe/EinflussWindkraftAufSeismologi e_050913_hjk_ks.pdf 36 Koordinatenrechner, berge.de/Rechner/Koordinaten/Dezimal/50.968529,6.354468 http://www.deine- 37 Regionaler Planungsverband Donau-Wald "Niederschrift", 27.04.2012, http://www.regiondonau-wald.de/cms/upload/Sitzungen/VV_27.04.12/ProtokollVV.pdf 38 http://www.gemeinde-titz.de/wirtschaft/downloads/TI-B-MUE25.pdf 39 http://www.gemeinde-titz.de/wirtschaft/downloads/TI-B-MUE25-2.pdf 35 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 4 Schneiders, Bernd; Schreiben vom 22.01.2014 4.1 Allgemeinpolitische / Bundespolitische Aussagen Form- u. fristgemäße Einwendungen/Stellungnahmen gegen die 28. Änderung des Flächennutzungsp.lanes, Teilbereich Boslar sowie gegen den Bebauungsplan Nr.4 "Windenergie Boslar" Als Bürger der Ortschaft Boslar kann ich nachempfinden, dass Sie als verantwortungsbewusster Bürgermeister der Stadt Linnich, oftmals bei vielen Problematiken / Thematiken gefordert sind, als Lösung die Quadratur des Kreises zu betreiben. Zum Wohle aller Linnicher Bürger stets tätig zu sein, verlangt viel persönliches Engagement, Zeit sowie Fachkompetenz und vor allem - "ganzheitliches Denken". Der Politologe Alfred Grosser sagte dazu einmal: "Es gibt keine absolute Wahrheit, Freiheit, Gerechtigkeit etc. an sich - es gibt nur ein Streben danach! Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die allgemeinpolitischen, teilweise bundespolitischen, Aussagen werden zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. ln diesem Sinne ist auch z.B. die opportune Windpolitik der Stadt Linnich (der jetzigen Stadträte und der speziellen H-.D. Oetjen- Kommission) und ebenso der "Gegenwind" durch die Bürgereinwendungen und das Widersprechen von Bürger-Initiativen, ein gewollter Prozess in der demokratischen Dialektik! Zwischen den vorliegenden WKA- Wünschen der Linnicher Politiker sowie den Betreiber-Absichten vertreten durch die VDH-Projekt-Manager und den Einwendungen der EinzelbürgerInnen und Bürgerinitiativen Boslar/Mersch und BI Hottorf-Körrenzig liegt latent der energiepolitisch sinnvolle, für die Bevölkerung nicht gesundheitsabträgliche Kompromiss. Vor allem wenn man u.a. die neusten Sigmar Gabriel Absichten (EEG 2.0; 17 Cent auf sinnvollerweise nur noch 12. Cent!) wertet, was eine deutliche Reduzierung der Fördergelder für eben solche Neuanlagen zur Folge haben wird! ln der dialektisch zu führenden, ehrlichen Auseinandersetzung mit dem 36 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Beurteilung des Landschaftsbildes ist in enger Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde erfolgt. Die Systematik der Erstellung der Gutachten wurde von der Unteren Landschaftsbehörde als zuständige Fachbehörde vorgegeben. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Thema "Erneuerbaren Energien"/ Windkraftanlagen bitte ich Sie daher, als oberstes Entscheidungskriterium den Schutz der Bevölkerung vor krankmachender und gesundheitsabträglicher Energietechnik im Auge und im Gewissen präsent zu haben. Hierbei berufe ich mich inhaltlich auf den Windenergieerlass vom 11.07.2011. 4.2 Schutzgüter Landschaftsbild, Mensch, Fauna und Flora ln der Änderung des 28. Flächennutzungsplanes, Teilbereich Boslar erwähnen Sie: "Es sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter, Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Menschen zu erwarten." Diese gravierenden Belastungen in der Prioritätenfolge andersherum aufgelistet für:" Mensch, Fauna und Flora ist nicht zu rechtfertigen und keineswegs tolerierbar!" Viele Bewohner von Boslar empfinden alleine schon die Vorstellung, dass diese überhohen 200 Meter Windkraftanlagen zur Realisierung anstehen, als Zumutung und Bedrohung ihrer Gesundheit und Zerstörung ihres bisherigen gesunden Lebensraumes. Meine Bitte an Sie Herr Bürgermeister, schenken Sie diesen berechtigten Ängsten Gehör! Als Bürgermeister von Linnich und unseres schönen und idyllischen Ortes Boslar sind Sie m.E. verpflichtet, Schaden von den Ihnen anvertrauten Menschen (auch der in den jeweiligen Ortschaften lebenden Bürger!) präventiv abzuwenden. Diese 200 Meter hohen Windkrafträder stellen eine potentielle Gefahr für Leib und Leben dar. Da es bisher keine fundierten, empirischen Werte von solch 200 Meter hohen Energieriesen (Onshore-Anlagen) gibt, gilt in Zweifelsfällen der Grundsatz: Sofortiger Stopp der angedachten WKA/Baumaßnahme! Das Verfahren nach NOHL (1993) ist nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine anerkannte Vorgehensweise, die die derzeit in NRW übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild darstellt. In NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Aussagen zum Eingriff in das Landschaftsbild werden im LPB ausführlich dargelegt. Die erforderliche Kompensationsfläche für den Eingriff in das Landschaftsbild beträgt ca. 5,344 ha. Funktionelle Ausgleichsmaßnahmen in unmittelbarer Nähe des Eingriffes (Eingriff in das Landschaftsbild) sind nicht gegeben. Um den Eingriff der Anlagen in das Landschaftsbild auszugleichen und dem negativen optischen Eindruck entgegenzuwirken, wären intensive Durchgrünungsmaßnahmen und randliche Abschirmungen z.B. durch Gehölzflächen vorzunehmen. Die Flächen in der unmittelbaren Umgebung sind landwirtschaftliche Produktionsflächen (Ackerflächen in umliegenden Bereichen) sowie Verkehrsflächen (im südöstlichen Bereich die A 44, im Nordöstlichen Bereich die L 366). Gemäß § 15 Abs. 3 BNatSchG ist bei der Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstruktu- 37 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag relle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die ladwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Zum Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter (Boden, Wasser, Flora/Fauna) müsste eine voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) Fläche entsiegelt und bestenfalls in Ackerland umgewandelt werden. Da ein derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wird eine biotopaufwertende Maßnahme als Ersatz gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG konzipiert. Bei den Ersatzmaßnahmen geht man von einer Multifunktionalität aus. Durch die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird auch eine vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden/Flora (Biotopfunktionen) erreicht. Damit wird verhindert, dass zusätzliche ertragsreiche Ackerflächen der Gemeinde verloren gehen. Im LBP wird im Einzelnen dargestellt, auf welchen Flurstücken der erforderliche Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild, die Versiegelung und den Artenschutz erfolgt. Optional ist wie im LBP ausführlich dargestellt teilweise ein Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild und die Versiegelung über das Ökokonto der Stadt Linnich angedacht. Die vertragliche Absicherung und dingliche Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt vor dem Feststellungsbeschluss. Die Kompensationsmaßnahmen wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde Kreis Düren abgestimmt. Für Anlagen mit einer ähnlichen Höhe existieren bereits Vorbilder, u.a. auch in den Kreisen Düren und Heinsberg:  Im Süden von Aldenhoven an der Stadtgrenze zu Eschweiler, nordwestlich des Eschweiler Blausteinsees, wurden fünf Anlagen vom Typ Vestas 112 mit 175 m Gesamthöhe fertiggestellt. Die Höhenbegrenzung ergab sich aus Anforderungen der militärischen Flugsicherung.  Nordwestlich von Düren-Echtz, an der Stadtgrenze zu Langerwehe befinden sich sechs WEA vom Typ Enercon E -101, 38 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Nabenhöhe 135,4 m und Gesamthöhe 185,9 m.  Südöstlich von Geilenkirchen-Beeck, an der Stadtgrenze zu Linnich wurden vier WEA errichtet (Typ: RePower 3.4 M 104, Nabenhöhe 128 m und Gesamthöhe 180 m). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es gravierende Unterschiede bei den Auswirkungen zwischen Anlangen mit etwa 180 m und 200 m gibt. Zudem werden die Anlagenhöhen auf 180 m reduziert (Siehe 3.2). Dem Schutzgut Mensch wird schon auf Ebene der Flächennutzungsplanung Beachtung gegeben. Der gewählte Vorsorgeabstand von 1000 m zu Siedlungsbereichen, bzw. 500 m zu Höfen und Einzelgebäuden im Außenbereich ist zur Vermeidung einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich ausreichend. Im Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren muss die Wirkung im Einzelfall beurteilt werden. Bei einem Abstand vom Beobachter zur Anlage, welcher dem Dreifachen der Gesamthöhe entspricht, kann eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen werden. Bei einem Abstand von etwas mehr als dem Doppelten der Anlagenhöhe wurde in der Rechtsprechung im Einzelfall eine erdrückende Wirkung angenommen (Vgl. OVG NRW, Urteil v. 09.08.2006, Az. 8 A 3726/05). Danach kann von einem Ausschluss der Windenergienutzung erst bei einem Abstand von weniger als 360 m bei einer Analgenhöhe von 180 m ausgegangen werden. Die Vorsorgeabstände können auch aus Sicht des Immissionsschutzes als ausreichend angesehen werden. Da die geplante Konfiguration nach TA Lärm genehmigungsfähig ist und dies durch eine Prognose nachgewiesen wurde, ist die Planung gemäß Windenergieerlass „auf der sicheren Seite“ (Kapitel 8.1.1). Des Weiteren werden im Umweltbericht alle Schutzgüter betrachtet, auch der Mensch, in wie fern diese aufeinander einwirken. 39 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 4.3 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Dass Schall im Grundsatz zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann, ist eine Tatsache, die die Stadt Linnich nicht bestreiten möchte. Allerdings hat sie sich an die geltende Gesetzgebung zu halten. Danach ist in Deutschland bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Schall / Schattenwurf Um sich besser über die Gefährlichkeit von Windkraftanlagen in puncto Gesundheitsbeeinträchtigung eine Meinung bilden zu können, beachte man auch zur einschlägige Fachliteratur z.B. die Studie des „Ärzteforum Emissionsschutz unabhängiger Arbeitskreis Erneuerbare Energien- Bad Orb". Das ca. 15- seitige Kompendium fast präzise zusammen, welch' gravierende gesundheitliche Folgen WKA-Permanentlärm und RotationsSchlagschatten verursachen können! Ich möchte mit meiner Familie und mit meinen drei Kindern nicht zu "Versuchskaninchen" werden! Nehmen Sie bitte meine/unsere berechtigten Sorgen und Einwende ernst, weil wir nicht auf dem Opfertisch der Energielobbyisten unsere Gesundheit hergeben möchten- aus reiner Geldmachabsicht! Bezüglich des Schattenwurfs wird die Stadt Linnich folgende Festsetzungen treffen: „Schatten Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer von Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 30 Minuten pro Tag und 8 Stunden pro Jahr, dürfen in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische Parameter berücksichtigt (z. B. Intensität des Sonnenlichtes), ist der Schattenwurf auf die tatsächliche Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag zu begrenzen.“ 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Die Notwendigkeit der Festsetzungen zu den maximalen Schall- und Schattenemissionen ergibt sich aus dem Gutachten Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von fünf Windenergieanlagen am Standort Linnich-Boslar, Bericht-Nr. 3276-14-S3, Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz, 08.09.2014 Aurich. Die festgesetzten Höchstwerte entsprechen der ständigen Rechtspre1 chung sowie dem Windenergieerlass. 1 OVG Münster, Urteil vom 18.11.2002, Az. 7 A 2140/00. 40 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 4.4 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Erholungswert muss immer im Verhältnis zu anderen Teilen des Stadtgebiets gesehen werden. Es wird weiterhin die Möglichkeit geben, spazieren zu gehen, oder den anderen genannten Freizeitaktivitäten nachzugehen. Die Wirtschaftswege, auch zwischen den Anlagen, können weiterhin hierfür genutzt werden. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Naherholung Ich widerspreche in umgekehrter Reihenfolge Ihrer Aussage unter Punkt e) wie folgt: Ihre Aussage, dass der mit dem Freiflächenverlust einhergehende Verlust der Erholungsfunktion (aufgrund des geringen Ausgangswertes) unerheblich sei, ist schlicht weg falsch! ln diesem Plangebiet gehen viele Leute abends "eine große Runde" mit ihrem Hund spazieren. Ebenso sieht man dort ständig Jogger/Innen und Walker/Innen auch aus den Ortsteilen Broich, Hompesch und Mersch. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Wenn Sie sich einmal als verantwortungsvoller Bürgermeister die Mühe machen, das Gebiet zu begutachten, werden Sie erstaunt feststellen, dass es sehr genutzt wird um genüsslich Naherholung zu praktizieren. Ich selber jogge genau dort oben sehr oft und meine Frau geht mit ihrer Nachbarin mehrmals in der Woche genau auf diesem Wegegebiet walken. Zudem kann man zu allen Tageszeiten in der Woche und auch sonntags die Dorfkinder und auch fremde Kinder und Jugendliche Ponys ausführen sehen. Auch Einzelreiter und ganze Reitergruppen nutzen dieses Terrain erholsam ihrem Hobby nachzugehen in "relativ ungestörter Natur"! um Frage: Wollen Sie ernsthaft all diesen Menschen ihr alltägliches Vergnügen rauben? 4.5 Vögel Zu Punkt d) Es ist nicht tolerierbar, dass die geplante Errichtung der WKA ebenso erhebliche Umweltauswirkungen hat. Es wurden viel zu wenige Beobachtungsgänge der Ornithologen vorgenommen, die ein belastbares Zeugnis von den vorhandenen Tierarten darstellen. Das Zugvögel-Verhalten wurde nicht zur Genüge erfasst. Ich fordere Sie hiermit auf, weitere Gutachten Im Rahmen der Artenschutzprüfung zum Verfahren erfolgten die Untersuchungen zur Erfassung der Vögel und Fledermäuse auf der Grundlage methodischer Standards und in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren. Darüber hinaus wurde im Frühjahr/Sommer 2014 ergänzend zu den bisherigen Untersuchungen eine Raumnutzungsanalyse windkraftsensibler Großvogelarten durchgeführt. Damit stützt sich die artenschutzrechtliche Be- 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwä- 41 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag und [Vogel-] Tierzählungen vornehmen zu lassen, die möglicherweise zu einem anderen, konträren Ergebnis führen könnten. wertung auf eine Breite und hinreichende Datenbasis. Darüber hinausgehende Untersuchungen sind nicht angezeigt. gen. Dass Ausgleichsmaßnahmen am Ort der Baumaßnahme zu schaffen seien, ist falsch. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 4.6 Ausgleich vor Ort Zu Punkt b) Es ist ebenso nicht akzeptabel, dass wie Sie schreiben, erhebliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen in Kauf genommen werden! Vorwurf: Am Ort der Baumaßnahme ist vom Gesetzgeber die Ausgleichsmaßnahme zu schaffen! Da bei uns in Boslar nicht genügend Ausgleichsflächen in unmittelbarer Nähe vorhanden sind, ist dies ein triftiger Grund, das WKA- Vorhaben nicht zu reaIisieren. 4.7 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Der Ausgleich kann durchaus an anderer Stelle des Landschaftsraums erfolgen. Er kann somit auch in anderen Gemeinden erfolgen. Es ist allerdings politischer Wille in Linnich, den Ausgleich im Stadtgebiet unterzubringen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Landschaftsbild Zu Punkt a) Sie behaupten, das Projekt hat erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Mein Postulat: Es kann nicht hingenommen werden, dass erhebliche Schädigungen des Landschaftsbildes erfolgen dürfen, wodurch eine ganze Kulturlandschaft / Agrar-Struktur für viele Jahrzehnte verloren geht! Da der Ort des Eingriffes nicht durch eine nahe gelegene Ausgleichsfläche (direkt in Boslar!) kompensiert werden kann, darf die WKA- Es werden Vermeidungs-, und Ausgleichsmaßnahmen getroffen und im Bauleitplanverfahren gesichert. Dass Kulturlandschaft / Agrarstruktur verloren geht, ist eine persönliche Einschätzung. Es wird zu einem Wandel der Kulturlandschaft im Geltungsbereich des Bebauungsplans kommen. Dies ist so gewollt, da die Belange des Landschaftsbilds, gegen die Belange des Klimaschutzes gegeneinander abgewogen werden. Zum Zusammenhang zwischen Eingriffs- und Ausgleichsort siehe auch 4.6. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt 42 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Maßnahme nicht gebaut werden! Die Zahl von 68 ha ist überhöht. Der Ausgleichsbedarf dürfte, selbst bei großzügiger Berechnung und der Annahme, dass 45 WEA in Linnich errichtet werden, 30 ha nicht übersteigen. Dies bedeutet, dass es einen teilweisen Ausgleich über die prioritär umzusetzenden Maßnahmen in der Ruraue, und weiteren Ausgleich geben wird. Schon der artenschutzrechtliche Ausgleich kann nicht über Maßnahmen in der Ruraue abgedeckt werden. Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Aus dem IEL-Bericht Nr. 3276-13-P2 vom 28. Februar 2013 geht aus den Tabellen 5, 6 und 7 (Seite 9 und Seite 10 des Berichtes) hervor, dass die Schallimmissionsbelastung an den berücksichtigten Immissionspunkten während der Tageszeit bei ≤ 44 dB(A) und während der Nachtzeit bei ≤ 42 dB(A) liegt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Meines Wissens nach funktioniert im Übrigen das "Linnicher Öko-Konto“ bedarfsflächenmäßig gar nicht. Ungefähr 68 Hektar wäre insgesamt vonnöten aber nur ca. 18 ha sind vor Ort vorhanden! Hiermit nehme ich ebenso Bezug auf das Plangebiet Hottorf/Körrenzig. Die BI-Hottorf fordert ebenso die Anlage der Ausgleichsflächen am Ort desmöglichen Eingriffes. Das Gegenargument der „Landschaftsverspargelung“ trifft in Boslar wie vor allem in Hottorf/Körrenzig zu, in Form eines dort möglicherweise entstehenden ,,WKA- Stelenwaldes" von 20 (vorhandenen) + 17 (neu geplanten) Windrädern. Aus u.a. sekundär-ästhetischen Gesichtspunkten sollten beide WKA Projekte in dieser gigantischen Bauhöhe/ Akkumulation niemals gebaut werden! Beim größten Verständnis für „WKA-KonzentrationsZonen“ wird irgendwann, das dem Menschen zumutbare Maß – überschritten! 4.8 Schall zu Punkt c) Es ist nicht zu akzeptieren, dass die 200 Meter hohen Windräder erhebliche Auswirkungen auf den Menschen haben werden! Das oberste Gebot muss sein: Der Schutz der Individuen, der Menschen, die Sie qua Amt ans „fürsorgliche Herz" gelegt bekommen haben und nicht ans Energie-Lobbyisten-Portemonnaie! Diese fünf 200 Meter hohen Windkraft-Riesen verursachen nicht nur an der Nabe 107 Dezibel sondern verursachen auch in unzumutbarer Weise bis zu 60 Dezibel am Tage sowie 45 dB(A) Permanentgeräusch, in der Nacht. Es darf nicht sein, dass Sie möglicherweise verantwortungslos allen Boslarer Bürger/Innen mehr oder minder eine gesundheitsschädliche Zu bereits gebauten Anlagen in den Kreisen Düren und Heinsberg siehe 4.2. Zur Thematik WHO siehe 3.1.c 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 43 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zahlen sind an dieser Stelle richtig wiedergegeben. ln dem IELBericht Nr. 3276-13-P2 vom 28. Februar 2013 wird auf Seite 14, vorletzter Absatz ergänzend ausgeführt: "Durch geeignete Maßnahmen, welche eine zeitweise Abschaltung einzelner Windenergieanlagen beinhalten, kann sichergestellt werden, dass die zulässigen Orientierungswerte nicht überschritten werden." Die Immissionsminderung durch Abschaltregelungen zum Schutz von Rotorschattenwurf ist 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Schall-Glocke überstülpen. Bitte überdenken Sie Ihre politisch getroffene Entscheidung und bewegen Sie ebenso die Ratsvertreter zum Umdenken. Nicht jedes Mittel darf recht sein, um klammes Stadtsäckel aufzufüllen! Schützen Sie uns bitte vor den im RWE -Jargongesprochenen „Onshore ­ Anlagen", die eigentlich nur für den „Offshore-Betrieb" konzipiert wurden – für 40 km vor der bewohnten Küste. Bitte schauen Sie sich die Vorgaben und Forderungen der WHO an. Sie empfiehlt als Abstandsmass, um Schaden für Mensch und Tier zu vermeiden, die 10 fache Höhe! zum Schutze der Gesundheit von Menschen hier tabellarisch die Mindestabstands- Richtwerte: 100 Meter WKA- Höhe > Schutzabstand mindestens 1000 Meter 150 Meter WKA- Höhe > Schutzabstand mindestens 1.500 Meter 200 Meter WKA- Höhe > Schutzabstand mindestens 2.000 Meter Bitte nehmen Sie sich diese präventiven Mindestabstände zu Herzen! Nur ein sinnvoller Mindestabstand in Korrelation zur Höhe schützt uns wirklich! Friedrich Hebbel pflegte zu sagen: Es gehört mehr Mut dazu seine Meinung zu revidieren, als ihr (der falscheren!?!) treu zu bleiben! 4.9 Abschaltung Zu den erschreckenden Schallgutachten bzw. Schlagschatten-ExelTabellen und Übersichts-Schaubildern sei gesagt: 1) Es stellt eine unzumutbare Härte dar, dass in der Modellrechnung für die zwei verschiedenen Anlagetypen (Vestas V 112/3,0 MWI REpower 3.2 M 114) von 50 Immissionspunkten (IP) der Jahreswert bei nur 6 IP dauerhaft eingehalten werden würde. Nur durch einen Abschaltautomatismus sei angeblich gewährleistet, dass das Jahres-Maximum (30 Stunden pro 44 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag anno I 30 Minuten pro Tag) eingehalten wird. Stand der Technik. Hier halten alle Hersteller Lösungen bereit. Sehr geehrter Herr Bürgermeister, hieraus wird ersichtlich, wie überdimensioniert doch diese zwei möglicherweise infrage kommenden WKA Anlagen - Typen sind! Bereits bei den Anlagen, die in Titz errichtet wurden (Satzungs- und Feststellungsbeschluss 2011), wurden bei 150m Gesamthöhe und 1.200 m Abstand zu Siedlungsbereichen Abschaltmodule in die Anlagen eingebaut. Abschaltmodule waren bei den damaligen dem Stand der Technik entsprechenden Anlagenhöhen genauso wie bei den dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Anlagenhöhen erforderlich. Die Schutzsysteme wären demnach vermutlich auch bei einer Planung, die nicht dem Stand der Technik entsprechen würde, erforderlich. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Bei der zweiten, anderen Modellvariante wird lediglich an 18 IP von 50 IP der Maximalwert dauerhaft und ordnungsgemäß eingehalten. Nach meinem Dagegenhalten ist dies also in keinster Weise die technisch richtige Nabenhöhen-Wahl! Bitte schreiten Sie notwendiger Weise ein und verringern die Nabenhöhe. auf ca. 100 Meter, bei 1000 Meter Mindestabstand! Bitte beachten Sie auch, dass die zwei Familien an vorderster Stelle (in den zwei Einzelgehöften), in wirklich unzumutbarer Weise von der Schallund Schlagschatten-Immission getroffen würden und dies, für diese Bürger der Stadt Linnich ernsthafte Gesundheitsgefahren mit sich bringen könnte/ würde! Bei dem Unterpunkt Schallimmissionen finde ich das Folgende prekär: Aus den Gutachten wird nicht ersichtlich, in wieweit auch ungünstige "Inversions-Wetterlagen" modellrechnungsmäßig Berücksichtigung gefunden haben. 4.10 Für ernsthafte Gesundheitsgefahren existieren keinerlei Anhaltspunkte. Die Schutzmaßnahmen dienen insbesondere dem Schutz der am nächsten liegenden Gebäude. Der Titel des IEL-Berichtes Nr. 3276-13-P2 vom 28. Februar 2013 lautet: "Vorermittlung zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort LinnichBoslar". Es handelt sich hierbei nicht um ein Gutachten. Unabhängig davon erfolgte die Schallimmissionsberechnung gemäß DIN ISO 9613-2 "Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien" (Oktober 1999). Im Abschnitt 1 "Anwendungsbereich" dieser Norm wird ausgeführt: "Nach dem Verfahren wird der äquivalente A-bewertete Dauerschalldruckpegel (wie in ISO 1996-1 bis ISO 1996-3 beschrieben) von Schallquellen mit bekannter Geräuschemission unter schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen vorausberechnet. Diese Bedingungen gelten für die Mitwindausbreitung nach ISO 1996-2:1987,5.4.3.3, oder gleichwertig für Schallausbreitung bei gut entwickelter, leichter Bodeninversion, wie sie üblicherweise nachts auftritt." Lärm der A 44 Laut meines Erkenntnisstandes bzgl. des eh schon vorhandenen A 44 Lärmpegels, ist als allgemeine Umgebungsbeschallung 6 dB (A) als Mi- Eine solche Vorschrift existiert nicht. Darüber hinaus ist in der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" im Rahmen der Bauleitplanung eine Gesamtlärmbetrachtung (Summation unterschiedlicher Lärmar- 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die 45 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag nusbetrag in Abzug zu bringen. ten) nicht vorgesehen. Die einzelnen Lärmarten (z. B. Gewerbelärm und Verkehrslärm) werden getrennt nach unterschiedlichen Berechnungsvorschriften ermittelt und mit den jeweils zulässigen Immissionsrichtwerten bzw. Immissionsgrenzwerten der unterschiedlichen Beurteilungsvorschriften verglichen. Solange kein Beurteilungssystem für eine Gesamtlärmbetrachtung existiert, ist auch keine Bewertung möglich. Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Ihre zwei ausgewählten Anlagetypen dürfen daher gar nicht in Erwägung gezogen werden! (lt. TA Lärm; 45 dB(A)- 6 dB(A) =rechnerische "nur" erlaubte 39 dB(A) als maximal tolerierbares Dauertongeräusch) (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a 4.11 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Windenergieanlagen in Belgien Als Mahnmale der technischen Bedrohung, möchte ich hier auf die gebauten Windriesen in Estinnes nahe der franz. Grenze hinweisen. Befragte Bürger dieses Ortes; klagen mittlerweile über unerträgliche, überhohe und gesundheitsabträgliche hörbare und nichthörbare DauerBeschallung. Ebenso ist der „Infraschall" im Bereich um 12- 20 DB(A) absolut gesundheitsschädlich. ln der einschlägigen Fachliteratur könnern sie sich kundig machen, was "dünn beseitete Mitmenschen" bzw. auch kränkelnde, ältere Menschen an der eigenen Gesundheit ertragen müssen - was ihnen (von Projektbetreibern) zugemutet wird! Hiermit verweise ich auf die dezidiert vorgetragenen GesundheitsGefahren durch WKA- Beschallung u. Infraschall des Mediziners Herrn Dr. Bernward Fladung von der Hottorf/ Körrenziger- BI. Ich schließe mich bei meiner Gegenargumentation, gegen diese 200 Meter Windriesen, in vollem Umfang. seiner Argumentation an ( vgl. u.a. Präsentationsinhalt des Vortrags in der Aula d. Linnicher Realschule von Herrn Dr. Fladung (BI- Hottorf- Koffern·Körrenzig; Okt./ Nov.) und seinem Ihnen vorliegenden Einwendungsschreiben vom 30.10.2013). Die Hinweise auf Windenergieanlagen in Belgien und deren beschriebene Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Betrachten Sie bitte "seine Ausführungen getroffen als Mediziner", diesem Schreiben als auch wie von mir formulierte Aussage bezüglich der 46 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Maßnahmen zum Schutz vor Eiswurf siehe 3.1.g 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Gesundheitsgefahren! 4.12 Eiswurf / Blitzschutz Desweiteren weise ich darauf hin, dass eine WKA eine wirksame Eisschutz-Vorri_chtung aufweisen muss! Dieses Vorhandensein ist nicht ersichtlich. Im Windenergie Erlass vom 11.7.2011ist unter 5.2.3.5 gefordert: Ein Blitzschutzsystem ist auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nachzuweisen. „Wegen der Gefahr des Eisabwurfs sind Abstände von Windenergieanlagen zu Verkehrswegen, Erholungsgebieten u. Geländen einzuhalten oder es sind funktionssichere technische Einrichtungen zur Gefahren- Abwehr zu installieren· (automatische Außerbetriebnahme bei Eisansatz; ggfs. ist eine Rotorblattheizung erforderlich!) 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Ich bitte Sie daher, alle in Betracht gezogenen WKA- Anlagen auf diese technisch-e Forderung hin zu überprüfen. ln Anbetracht/ dass die 5 Windriesen in unmittelbarer Nähe zur Autobahn A 44/ zur L366 bzw. (B 55) und zu den asphaltierten und durch Spaziergänger/ Radfahrer beschrittenen/ befahrenen Wirtschaftswegen stehen sollen (siehe Hinweis auf hohe Frequentierung durch Bürger "zu Erhol- Zwecken", Pkt. E) darf daher kein ungesicherter Winterbetrieb erfolgen/ der wohlmöglich eine Gefahr für Leib und Leben darstellen könnte. (Meines Wissens beträgt z.B. schon bei Nabenhöhen um 120 Meter/ die Eisplattenschleudergefahrzone ca. 750-800 Wurfmeter!) Deshalb besteht für den Menschen eine besondere Gefahr bei Realisierung! Die Negation/ das Nichtvorhanden ein der Eiswurf-Gefahr ist mittels Sicherheitsdatenblätter für jede der 5 WKA zu beweisen! Gleiches gilt für den Blitzschutz! 4.13 Wertminderungen Ebenso widerspreche ich ihren gemachten Aussagen unter Punkt e) wie Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlus- 1. Der Ausschuss 47 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag folgt: Die gemachte Aussage im 4. Bebauungsplan "Windenergie Boslar" ist schlichtweg falsch! ten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. „Durch die Planung kann es zu unwesentlichen Wertminderungen der Grundstücke [und unserer Wohngebäude!] kommen. Da es sich bei Windenergieanlagen um privilegierte Nutzungen im Außenbereich handelt, sind ggf. denkbare Wertverluste hinzunehmen. empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Maklerverbände nennen für Gemeinden, in denen Großwindkraftanlagen errichtet werden/ bedingt durch kilometerweite Sichtbarkeit der WKA, drastische Immobilien-Wertverluste bis hin zur Unverkäuflichkeit! (lmmonetNEWS vom 29.11.2011: Der Eigentümerverband Haus& Grund befürchtet, dass lmmobilienbesitzer, die in der Nähe der Anlagen wohnen, mit empfindlichen Wertverlusten rechnen müssen!"). Der Rechtsweg vor den Zivilgerichten steht jedem Eigentümer offen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Meines Wissens umfasst die Spanne des möglichen Wertverlustes ca. 15-30 %! Dies ist für mich als Hausbesitzer und ebenso für uns alle, als Linnicher Bürger, als Bewohner des Dorfes Boslar, als ggfs. Eigentümer eben nicht hinnehmbar! Wir haben ein Recht auf den Werterhalt unserer Häuser! Notfalls muss mittels Sammelklage vor Gericht unsererseits vorab geklärt werden, wer für diese unlautere / unzumutbare Sachwertminderung Entschädigungszahlungen vorzunehmen hat! Ganz abgesehen davon, wird die Prosperität des Dorfes Boslar, gravierend gestört! Niemand wird nach dem WKA- Bau in dieser gigantischen Nabenhöhe noch von den einheimischen jungen, bauwilligen Familien in unserem Ort ein Baugrundstück erwerben wollen. Dieses WKA- Projekt würde ein Ausbluten der Ortschaft(en) bewirken und ebenso eine Ansiedlung Fremder verhindern, wegen der entstehenden immensen StandortNachteile, sprich gesundheitsabträglicher Belastungen. Sehr geehrter Herr Witkopp, ich fordere Sie daher auf, dass angelaufene WKA-Verfahren "Windenergie Boslar" mit sofortiger Wirkung zu stoppen! 48 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 4.14 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt Linnich ist das zuständige Entscheidungsgremium. Die Entscheidungen des Rats unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Beteiligung der Öffentlichkeit Ich fordere desweiteren, im Verfahrens- Procedere eine "echte Bürgerbeteiligung"· und eine autonome Prüf-Instanz bezüglich aller eingehender "Einwendungen"/"Widersprüche"! Die VDH- Projekt- Management GmbH ist befangen und keine geeignete neutrale Begutachter-Instanz. ln einer Demokratie darf es niem·als Usus werden, dass aus Kostengründen ein und derselbe als "höhere Projekt-Instanz" fungiert! GewaltenTrennung ist auch hier angesagt. Ansonsten ist die ganze Bürgerbeteiligung - das "ganze Mitwirken"- eine FARCE! Hier ist dringend Abhilfe zu schaffen, damit die Politik nicht einseitig in ihrem Entscheidungsprozess beraten wird! Bitte sorgen Sie dafür, dass die Grundwerte. der Demokratie geschützt bleiben bzw. gefeit sind vor rein monetären Absichten von Energiemach-.Lobbyisten! Die Infoveranstaltung war ein über die üblichen Beteiligungsverfahren der Stadt Linnich (Auslegung) hinausgehendes Angebot. Eine Auslegung aller Unterlagen inkl. der Gutachten fand darüber hinaus statt. Die VDH Projektmanagement GmbH ist ein Planungsbüro, das im Auftrag der Stadt Linnich tätig ist, und kein Betreiber von Windenergieanlagen. Die weiteren Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Die erste und einzigste Infoveranstaltung zu der "uns“ die Stadt Linnich als Bürger von Boslar ins Schützenheim eingeladen hat, war von dem VDH-Planungsbürochef Herrn Otto von der Heide mehr schlecht als recht moderiert. Der Projektbetreuer, Herr Jan Schmidt, zeigte uns allen eine wenig aussagekräftige PowerPoint- Präsentation, bei der z.B. auf die bereits seid März 2013 vorliegenden, heiklen Gutacht.en- Werte gar nicht im Detail eingegangen wurde! Dem ersten Anschein nach steckt darin eine gewisse Systematik! Bewusste "Wenig- oder Nichtinformation" als Haupt-Intention! ?! Die Pläne/ Layer- Folien waren viel zu klein im Maßstab gewählt um wirklich Bedeutendes herauslesen zu können. Ebenso waren die Antworten (auf besorgte Bürgerfragen!) des Schallexperten aus Aurich (Herr Dr. Gemmel), völlig inhaltslos und unzureichend! Sie haben ·in keinster Weise die überaus kritisch zu bewertenden (bereits vorhandenen) fatalen Schlagschatten- u. Schallexpertisen offengelegt! 49 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die bis zum 23.1.2014 ausliegenden/offengelegten Gutachten hingegen, bezeugen jedoch die bedrohlichen, m.E. unzumutbaren Schallund Schlagschatten-Werte dieser 200-Meter- Riesenmonster! Anmerkung: Wenn der Rat der Stadt Linnich und der/die Gutachter an einer echten Darlegung der Anlagen- Parameter·u. hypothetisch errechneten Belastungswerte in puncto Dauerbeschallung und Schlagschatten- Immission interessiert gewesen wäre, ja dann wäre diese erste und einzigste Infoveranstaltung nicht so wie geschehen, „zur lästigen und notgedrungenen Schein- lnfoveranstaltung" geworden! Ich fordere Sie Herr Witkopp, in ihrer Funktion als u.a. auch "Bürger­lnteressenvertreter“ auf, einmal mehr als Bürgermeister auf neutralere Distanz zu gehen um dieses m.E. höchst "undemokratische Vorgehen und Getue“ in Zukunft zu unterbinden! Die Unabhängigkeit der politischen Entscheidungsträger ist. bei· ganzheitlicher Betrachtungsweise,· wünschenswert und auch sicher zu stellen! Die VDH- Projektbetreiber sind nämlich aus verständlichen Gründen äußerst befangen, weil sie den Projektbetreibern in der Intention ihres Handelns zuzuordnen/ gleichzusetzten sind! Im Zuge der Einbindung der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, speziell des Lehrstuhls für Journa listik u. Medienproduktion von Frau Prof. Katharina Seuser, die den Bürgerbeteiligungs- Prozess aus unabhängiger Neutralbeobachterposition" begleitet, verweise ich ausdrücklich auf dieses gravierende „basisdemokratische-Manko" und bitte nochmalig um die Schaffung eines unabhängigen Gremiums/ einer unabhängigen Instanz, die eine echte demokratischen Abwägung bzw. auch möglicherweise Wegwägung· aller entgegengebrachten Einwendungen u. Widersprüchen, vornehmen könnte. Ich weise darauf hin, dass mit der Abgabe meiner Einwendungen, zeitnah auch eine Kopie meines hier vorliegenden Schreibens an eben diesen Lehrstuhl gesendet wird! 50 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 4.15 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auf der Ebene der Bauleitplanung kann die Gemeinde auf öffentliche Quellen zurückgreifen. Der Stadt Linnich liegen darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Windhöffigkeit der Fläche vor. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Windhöffigkeit Abschließend zweifele ich berechtigterweise, die "hypothetisch angenommene und postulierte Windhöffigkeit“ des besagten WKAPlangebietes in Boslar an. Auch wenn der Winderlass (vom 11.7.2011,Teil I) zunächst einmal einfacherweise vorsieht, dass die Windgeschwindigkeitsdaten, die Windfeld-Datensätze (größer gleich 150 Meter) - und ebenso die Energieleistungsdichte etc. explizit aus der Potential-Studie („Erneuerbare Energien“ NRW, Teil I-Windenergie) erlaubterweise entnommen werden darf, wurde m.E. übersehen, dass die Sophienhöhe als sehr großes tektonisches Hindernis windabträglich/windkraftmindernd (bes. in· den HerbstzeitPhasen mit Ostwind!) berücksichtigt wurde. Ich zweifele daher sehr die jetzt vorliegenden Berechnungswerte in puncto tatsächliche vorhandene z.B. Windgeschwindigkeit an, da es "reine Normfall-Papier-Sollwerte“ sind (lediglich basierten auf der Potential-Studie) und spreche demzufolge diesen Datensätzen keine Belastbarkeit zu! Eine Einzelfallprüfung ist entgegen der Darstellung des Einwenders nicht erforderlich. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Somit hat zwingend (wie im Winderlass gefordert) eine EinzelfallPrüfung zu erfolgen, nämlich aufgrund der Besonderheit "Hindernis Sophienhöhe“ (200m-301,8 m üb. _NN). Weder in der PRANKEL-Schicht ( im Bereich von 50m bis 100 Meter über Erdgleiche) noch darüber in der folgenden EKMANN- Luftschichtung (über 100 Meter) liegt m.E. im besagten WKA- Plangebiet Boslar, ein ungestörter und unturbulenter Luftvolumenstrom vor, der voll nutzbar ist! Daher muss m.E. eine zusätzlich erforderliche, tatsächlich VorortErmittlung vorgenommen werden! Sehr geehrter Herr Bürgermeister Witkopp, ich fordere sie hiermit auf, ein Windgeschwindigkeits- u. Volumenstrom-Gutachten in Auftrag zu geben, was die tatsächlich vorhandenen „IST"-Werte belegt! Ich hege daher die berechtigte Befürchtung, dass aufgrund des riesi- 51 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Appelle an den Bürgermeister werden zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. gen Hindernisses "Sophienhöhe“, die im Gutachten postulierten v= 6,0-6,75 rn/sec. Windgeschwindigkeit (vor allem im eigentlich energieeinträglichen Herbst-Winterfall) nicht dauerhaft "tatsächlich vorhanden sind“ und die 5 geplanten Windkrafträder überhaupt nicht ausgenutzt werden können, so wie es eigentlich der Winderlass vorsieht! 4.16 Appelle an den Bürgermeister Nach der Auflistung aller hier aufgeführten Kritikpunkte, die mit Sicherheit bis zur schlussendlichen Widerspruchsphase noch Ergänzung finden werden, bitte ich Sie, das Aufstellen dieser m. E. unzumutbaren Windriesen, dieser bedrohlichen gesundheitsgefährdenden "Onshore“-Giganten“ ernsthaft und vor allem gewissenhaft zu überdenken! Bitte sorgen Sie als mitverantwortlich zeichnender Bürgermeister dafür, dass bei den Ratsherr(lnnen)en, das vornehmlichste Augenmerk auf den Schutz ihre im Stadtgebiet wohnenden Menschen liegt! 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Bei Ihren Entscheidungen wünsche ich Ihnen den Fachverstand und genügend Herz, "das Richtigere“ zu veranlassen. Dies kann auch im Zweifelsfall bedeuten: > "Das Nichterrichten“ der WKA-Anlagen, weil aus gesundheitlich-präventiven und ethischen Gesichtspunkten, diese angedachte Maßnahme schier "unzumutbar“ für uns als Menschen und Bürger der Stadt Linnich ist!< Sehr geehrter Herr Witkopp, ich wünsche Ihnen bei Ihrer Gewissensentscheidung eine messerscharfe Ratio, aber noch mehr ein altruistisch und weise handelndes "Bauchgehirn"- sprich Herz! 5 Braß, Roman; Schreiben vom 20.01.2014 5.1 Erste Informationsveranstaltung Einwendungen I Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsänderung, Mit der Veranstaltung in Boslar ist die Stadt Linnich über die in der Bauleitplanung der Stadt Linnich eingeführten Beteiligungs- 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat 52 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Teilbereich Boslar - Ratsbeschluss vom 13.9.2011 und gegen form der Öffentlichkeit (Auslegung) hinausgegangen. Hierüber ist im Vorfeld der Veranstaltung im Mitteilungsblatt Linfo und der Lokalpresse berichtet worden (mehrere Pressemitteilungen durch die Stadt an die Presse). der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Bebauungsplan Nr. 4- Windenergie Boslar13.9.2011 Ratsbeschluss vom Gegen die im Betreff genannten Änderungen des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes · erhebe ich nachfolgende Bedenken bzw. Einwendungen Es wurden Fragen nach bestem Wissen beantwortet und neben dem beauftragten Planungsbüro war ein Gutachter des Büros IEL anwesend, der Fragen zum Schall und zum Schattenwurf beantwortet hat. 1. Die Bekanntmachung und Durchführung der ersten Informationsveranstaltung war mangelhaft. Fragen wurden nicht oder unbefriedigend beantwortet. 5.2 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Abstand zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen 2. Der Abstand der Windkraftanlagen zu Bebauung ist mit 1000 m bei einer Höhe von 200 m viel zu gering. Der gewählte Vorsorgeabstand von 1000 m zu Siedlungsbereichen, bzw. 500 m zu Höfen und Einzelgebäuden im Außenbereich ist zur Vermeidung einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich ausreichend. Im Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren muss die Wirkung im Einzelfall beurteilt werden. Bei einem Abstand vom Beobachter zur Anlage, welcher dem Dreifachen der Gesamthöhe entspricht, kann eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen werden. Bei einem Abstand von etwas mehr als dem Doppelten der Anlagenhöhe wurde in der Rechtsprechung im Einzelfall eine erdrückende Wirkung angenommen (Vgl. OVG NRW, Urteil v. 09.08.2006, Az. 8 A 3726/05). Danach kann von einem Ausschluss der Windenergienutzung erst bei einem Abstand von weniger als 360 m bei einer Anlagenhöhe von 180 m ausgegangen werden. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Ein Abstand der 10-fachen Anlagenhöhe würde eine zeitgemäße Windenergienutzung unmöglich machen. Die Stadt Linnich hat ausreichende Vorsorgeabstände gewählt, die sicherstellen, dass sich die Windenergie auf der Genehmigungsebene durchsetzen kann. Die Anforderungen der TA Lärm können bei einem Abstand von 53 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 1000 m am Standort Boslar in allen begutachteten Varianten eingehalten werden. Die Vorsorgeabstände können somit auch aus Sicht des Immissionsschutzes als ausreichend angesehen werden. Da die geplante Konfiguration nach TA Lärm genehmigungsfähig ist und dies durch eine Prognose nachgewiesen wurde, ist die Planung gemäß Windenergieerlass „auf der sicheren Seite“ (Kapitel 8.1.1). Die Höhen werden auf der Ebene des Bebauungsplans behandelt. 5.3 Bemessungsgrundlagen 3. Bei Windkraftanlagen mit einer Bauhöhe von 200 m beruhen die vorgelegten Messergebnisse lediglich auf theoretischen Simulationen und Errechnungen, es fehlen jegliche praktische Erfahrung und langfristige wissenschaftliche Untersuchungen. Siehe zu Erfahrungen mit vergleichbaren Anlagen in den Kreisen Düren und Heinsberg 4.2 Die Anlagenbetreiber unterliegen dynamischen Betreiberpflichten (§5 Bundesimmissionsschutzgesetz) und es können bei neuen Erkenntnissen nachträgliche Anordnungen (§ 17 Bundesimmissionsschutzgesetz) bei neuen Erkenntnissen getroffen werden. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 5.4 Schatten 4. Durch den enormen Schattenwurf werden die nahe liegenden Häuser sehr beeinträchtigt. Zum Schattenwurf siehe 4.3 und 4.9. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 54 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 5.5 Fristverlängerung Deshalb beantrage ich; Verlängerung der Frist für die Einreichung von Einwendungen. Die Frist ist mit einem Monat ausreichend lang gewesen. Zudem besteht im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB eine weitere Möglichkeit Stellung zu nehmen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 5.6 Abstand zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen In jedem Fall Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung und / oder Verringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 m. Zu Abständen siehe 5.2. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, 55 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 5.7 Verwerfen der Planung Verwerfung der Pläne, zumindest Zurückstellung bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen. Es liegen ausreichend Erkenntnisse durch anerkannte Gutachter vor. Eine gerichtliche Überprüfung der Planung kann erst im Nachhinein erfolgen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 6 Bücker, Michael; Schreiben vom 23.01.2014 6.1 Einleitende Aussagen Einwendungen / Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsänderung, Teilbereich Boslar. - Ratbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar"- Ratsbeschluss vom 13.09.2011 Gegen die im Betreff genannten Änderungen des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes erhebe ich nachfolgende Bedenken bzw. Einwendungen: Die einleitenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt 56 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 6.2 Information der Anwohner 1. die bisherige Information der betroffenen Anwohner war nicht der Bedeutung der geplanten Maßnahme und möglicher Folgen für Mensch und Natur angemessen Diese Einschätzung wird zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 6.3 Erste Informationsveranstaltung 2. Die Bekanntmachung und Durchführung der ersten Informationsveranstaltung war mangelhaft 2. Die erste Informationsveranstaltung wurde nicht von neutraler Seite geleitet, sondern nur von den Befürwortern der Maßnahmen. Fragen wurden nicht oder unbefriedigend beantwortet Zur Beteiligung siehe 5.1 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme 57 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 6.4 Abstand zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen 3. Der Abstand der Windkraftanlagen zur Wohnbebauung ist mit 1000 Meter bei einer Höhe von 200 Meter viel zu gering Siehe 5.2 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 6.5 Bemessungsgrundlagen 4. Bei Windkraftanlagen mit einer Bauhöhe von 200 m beruhen die vorgelegten Messergebnisse lediglich auf theoretischen Simulationen und Errechnungen, er fehlt jegliche praktische Erfahrung und langfristige wissenschaftliche Untersuchungen Siehe 5.3 und 4.2 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert 58 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag abzuwägen. 6.6 Infraschall 5. Die riesigen technischen Monster von 200 Höhe beeinträchtigen und verändern die Lebensbedingungen der Menschen in der Region nachhaltig Die Einschätzung zu 5. Wird zur Kenntnis genommen. Zum Infraschall siehe 3.1.c 6. Die Lebensqualität der Menschen wird unzumutbar beeinträchtigt, weil die Landschafunwiederbringlich an Erholungswert einbüßt 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 7. Die gesundheitlichen Gefahren für die Menschen können nicht ausgeräumt werden 8. Die dauerhafte Schalleinwirkung können eine Fülle von Krankheiten auslösen, wie z.B. Bluthochdruck / Herzrasen / Schlafstörungen / Reizbarkeit / Kopfschmerzen / Schwindel und Übelkeit / Konzentrationsprobleme und viele mehr 9. Die Folgen des nicht hörbaren Infraschalls sind noch zu wenig erforscht 6.7 Schattenwurf 10. Die ständige Drehbewegung (rund um die Uhr) erzeugen, anders als ruhende Masten, einen Einfluss der das leibliche Gesamtbefinden des betroffenen Menschen negativ berührt 11. Störende Lichtreflexionen (Schattenwurf) über viele Gebäude belästigen die Bewohner Zum Schattenwurf siehe 4.3 und 4.9 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungs- 59 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag vorschlag formuliert abzuwägen. 6.8 Wertminderung 12. Die riesigen WKAs haben negative Auswirkungen auf die Verkehrswerte der Gebäude und Grundstücke der Bürger Zu Wertverlusten siehe 4.13 13. Die Summe der negativen Auswirkungen verhindern die Zuwanderung in die betroffenen Orte - Investitionen und Bautätigkeiten finden nicht mehr statt - die Bevölkerungszahl sinkt 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 6.9 Beanspruchung landwirtschaftlicher Flächen 14. Vernichtung und Zerstörung von hochwertigem landwirtschaftlichem Kulturland (200 Morgen) für lange Zeiträume (30- 50 Jahre). Kurzfristige Korrekturen (aufgrund besserer Erkenntnisse) sind nicht mehr möglich Das Verfahrensgebiet ist zwar etwa 47,8 ha (entspricht ca. 191 Morgen des Norddeutschen Bundes) groß, die hiervon in Anspruch genommenen Flächen sind jedoch mit ca. 2,5 ha innerhalb des Verfahrensbereichs, zuzüglich ca. 1,9 ha außerhalb, deutlich kleiner (insgesamt ca. 4,4 ha). Die landwirtschaftliche Nutzung ist auf der restlichen Fläche des Verfahrensgebiets weiterhin möglich. Zur Möglichkeit kurzfristiger Korrekturen siehe bezüglich dynamischer Betreiberpflichten 5.3. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert 60 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag abzuwägen. 6.10 Allgemeinpolitische / Bundespolitische Aussagen 15. Aus Sicht des Stromverbrauchers führte der viel zu schnelle Umstieg in die regenerierbaren Energien zu einer nie dagewesenen Erhöhung der Strompreise. Die allgemeinpolitischen, teilweise bundespolitischen, Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Mit weiteren, hoch subventionierten, Windkraftanlagen wird der Strompreis wegen der EEG-Umlage weiter in die Höhe getriebenEin zu schneller Umstieg geht zu Lasten der Kleinverbraucher und ist in höchstem Maße unsozial, weil eine Vermögensverteilung von unten nach oben stattfindet. 6.11 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Fristverlängerung / Verwerfen der Planung Deshalb beantrage ich a) Verlängerung der Frist für die Einreichung von Einwendungen b) Verwerfung der Pläne, zumindest Zurückstellung bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen Siehe zu a) (zu Verlängerung der Frist) 5.5 und zu b) (Verwerfung der Pläne) 5.7 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 61 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 7 Claßen, Heinz-Peter 7.1 1. Schreiben vom 20.01.2014 7.1.a Einleitende Aussagen Widerspruch gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar- Ratsbeschluss vom 13.09.2011und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar"- Ratsbeschluss vom 13.09.2011 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Einleitenden Sätze werden zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Gegen die o.a. Nutzungsplanänderung und den o.a. Bebauungsplan lege ich hiermit Widerspruch ein und werde diesen begründen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 7.1.b Redaktionelle Fehler Zunächst ist Ihnen eine Verschleierungstaktik vorzuwerfen, denn in der Presse und in den Gutachten des Büros von der Heide ist immer von einer Fläche für die WEAs nördlich von Boslar die Rede. Damit wird dem Nicht-Linnicher Bürger suggeriert, dass es sich um eine innere Gelegenheit der Stadt Linnich handelt und Interessen der Gemeinden Jülich und Titz nicht tangiert sind. Das entsprechende Gutachten ist an dieser Stelle falsch. Wie das Verwaltungsgericht so etwas bewertet, weiß ich nicht. Nur durch Zufall habe ich erfahren, dass die WEAs südlich von Boslar genau auf den Gemeindegrenzen zu Jülich und Titz geplant sind und somit auch Anwohner dieser Gemeinden durch die Planungen der Stadt Der redaktionelle Fehler (südlich von Boslar ist richtig) wurde korrigiert. Dieser Fehler hatte keinen Einfluss auf die Inhalte der Standortuntersuchung. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungs- 62 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Linnich in ihrem Umfeld beeinträchtigt werden können. Das Gutachterbüro kann also noch nicht einmal zwischen Nord und Süd unterscheiden. Dies spricht für seine "Qualität" und die "Qualität" seiner Gutachten. 7.1.c vorschlag formuliert abzuwägen. Gerechte Verteilung von Windenergieanlagen Ich stelle hiermit klar, dass ich kein Gegner von WEAs bin und die Intentionen des EEG befürworte. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass die Gefahren und Risiken gerecht verteilt werden und dass dies auch von unabhängigen Gutachten und Gerichten bestätigt wird. Keine Seite darf durch die Planung und den Bau der WEAs übermäßig beansprucht oder benachteiligt werden. Nach Lesen des Ordners im Linnicher Rathaus habe ich erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit des/ der Gutachter. Die Einhaltung der Bestimmungen des BImschG werden im entsprechenden Genehmigungsverfahren geprüft. Dass der Kerngedanke des BImschG nicht die Wirtschaftlichkeit von Anlagen ist, ist richtig. Das Planungsrecht darf diesen Aspekt jedoch nicht außer Acht lassen (Siehe hierzu 3.1.e). Die weiteren Aussagen werden zur Kenntnis genommen 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Ich bin seit über 35 Jahren mit Gesetzen beschäftigt, die dem BlmSchG vergleichbar sind und vergleichbare Intentionen haben. Offenbar sind Sie einem Irrtum aufgesessen, denn der Kerngedanke des BlmSchG ist nicht die Wirtschaftlichkeit der Anlage und deren maximaler Ertrag, sondern der Schutz des Menschen durch die lmissionen, die von technischen Anlagen allgemein auf Menschen einwirken, hier also auf die Bewohner der Orte Boslar, Broich, Mersch und Hompesch. 7.1.d Beschlussvorschlag Windkraftplanung im Gemeindegebiet von Titz / Bemessungsgrundlagen Nach meinen Informationen wird der Mindestabstand der WEAs zur Wohnbebauung von den Kommunen festgelegt. Die Gemeinde Titz hat für ihre WEAs Mindestabstände von 1200 m festgelegt bei einer Höhe der WEAs von 150m. Wie die Gemeinde Linnich dann bei einer Anlage mit einer Höhe von 200 m auf einen Mindestabstand von 1000 m kommt, ist mir schleierhaft. Selbst diese 1000 m werden bei einigen Stellen des Bebauungsplans 4 deutlich unterschritten, wenn die Luftlinie als Maßstab genommen wird. Daher ist dieser Bebauungsplan selbst nach den eigenen Kriterien nicht ge- Zur Planung in Titz siehe 3.1.e. Nicht die TA Lärm, sondern die DIN 45680 wird geändert. Siehe hierzu 3.1.c. Aufgrund der dynamischen Betreiberpflichten, kann es bei neuen Erkenntnissen zu Einschränkungen bei den Windenergieanlagen kommen (Siehe 5.3). Der suggerierte Abriss von Wohngebäuden gehört nicht zu den denkbaren Optionen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt 63 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag nehmigungsfähig. Der Stadt Linnich ist es nicht zuzumuten aufgrund einer Behauptung alle Hausverkäufe in der Gemeinde Titz auf die Gründe des Verkaufs hin zu untersuchen. Die Aussagen hierzu werden daher zur Kenntnis genommen. Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Zur Thematik WHO siehe 3.1.c. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Emissionen der WEAs entstehen hauptsächlich durch Lärm und Schattenwurf. Bei Lärm ist die TA Lärm für die Bewertung der Höchstgrenzen zuständig. Aufgrund des Alters der TA Lärm sind die WEAs nicht explizit in der DIN aufgeführt, u.a. daher ist eine Neufassung der TA Lärm in Arbeit. Ich halte die Maßnahmen des Gutachters für abenteuerlich und fragwürdig, Messergebnisse einer WEA mit einer Nabenhöhe unter 100 m einfach auf eine Nabenhöhe umzurechnen, die bei 143 m liegt. Schall und Schallausbreitung sind in dieser Höhe ganz anders und verlangen einen größeren Schutzabstand als 1000 m zu Wohngebieten. 1500 m sind das Mindeste, eher 1700 m. Vollkommen unerwähnt bleiben Erscheinungen wie niederfrequenter Schall und Infraschall im nicht hörbaren Bereich. Einwirkungen von Infraschall sind nicht erforscht, sollen aber in die Novelle der TA Lärm aufgenommen werden. Wollen Sie, Herr Witkopp, riskieren, dass die WEAs gebaut sind und kurze Zeit später wegen der Vorgaben der neuen TA Lärm wieder abgerissen werden müssen? Eventuell würde die Stadt Linnich dann zu Schadenersatz verpflichtet. Wir wissen von Bewohnern der Gemeinde Titz, die Ihr Haus wegen der WEAs verkauft haben, weil die gesundheitliche Situation durch den Betrieb der WEA unerträglich wurde. 7.1.e Schall Laut Gutachten von vdH geht der Schattenwurf bis 1700 m. Die Weltgesundheits-organisation WHO empfiehlt aus gutem Grund das 10 fache der WEA-Höhe als Mindestabstand zur Wohnbebauung, das wären 2000 m. Dies wird von vdH negiert, wohl weil nicht sein kann, was nicht sein darf, stattdessen wird mühsam mit Abschaltungen operiert, von denen ich nicht weiß, ob diese tatsächlich erfolgen oder nur die Bevölkerung in Sicherheit wiegen sollen. Jeder Bürger kann sich bei Verdacht, dass Abschaltungen nicht eingehalten werden an die Untere Immissionsschutzbehörde wenden. 2. Der Rat der Stadt 64 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 7.1.f Abstand zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Wertminderungen Gemäß Urteil des BVerwG vom 20.5.2010 4C7.09 ist festgelegt, dass ein Mindestabstand zur Wohnbebauung von 1100 m plausibel und sachgerecht ist, bei einer WEA-Höhe von 140m. Daraus folgt, dass bei einer WEA-Höhe von 200m ein Mindestabstand von 1700 m nötig ist. Warum werden solche Gerichtsurteile nicht in ein Gutachten eingearbeitet? Nebenbei, wenn ich so schlampig meine Gutachten verfassen würde, wäre ich längst meine Sachverständigentätigkeit los. (Zu Abständen) siehe 5.2. (Zu Wertverlusten) siehe 4.13. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Mit einem Halbsatz wird ein "unbedeutender" Verlust des Wertes der Immobilien in der Umgebung abgetan. Woher diese Erkenntnis kommt, wird nicht verraten, nichts ist fundiert. Sprechen Sie doch mal mit Immobilienmaklern über dieses Thema. Da werden Sie sehr schnell hören, dass Verluste des Wertes der Immobilien von 30% normal sind, auch Unverkäuflichkeit kann die Folge sein. Es kann nicht die vordringliche Aufgabe des Bürgermeisters Witkopp sein, Vermögenswerte der Linnicher Bürger im großen Umfang zu vernichten! Das widerspricht Ihrem Amtseid. 7.1.g 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Beteiligung der Nachbarkommunen / Zusammenfassung der Forderungen Aufgrund der vergangenen Erfahrungen fordere ich Sie auf, sich mit den Amtskollegen in Jülich und Titz in Verbindung zu setzen und gleichzeitig die betroffenen Ortsvorsteher laufend über den Fortgang der Planungen zu informieren. Ich fordere einen Mindestabstand von 1700 m zur Wohnbebauung und nachvollziehbare konkrete Zahlen über eine Wertminderung von Immobilien, einer "kalten Enteignung" werde ich mich mit unabhängigen Fachleuten Die Nachbargemeinden werden gem. § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. (Zu Abständen) siehe 5.2. (Zu Wertverlusten) siehe 4.13. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwä- 65 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag und Gerichten entgegenstemmen. Beschlussvorschlag gen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 7.2 2. Schreiben vom 29.04.2015 7.2.a Einleitende Aussagen Die Flächennutzungsplanänderung befindet sich in der Offenlage und die betroffenen Bürger können sich informieren. Dies habe ich ausführlich genutzt und bringe meine Einwendungen hiermit zur Kenntnis. Im Gutachten des Büros von der Heide sind derart grobe Fehler enthalten, dass die Gutachten komplett neu erstellt werden müssen, am besten aber von einem anderen Büro als von der Heide. Insbesondere sind folgende Dinge in den verschiedenen Unterlagen zur 28. Flächennutzungsplanänderung nicht richtig bzw. grob im Sinne des Investors verfälscht. Die Einleitenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Grobe Fehler in den durch das Büro VDH Projektmanagement GmbH erstellten Gutachten und Verfälschungen im Sinne des Investors sind nicht erkennbar (Vgl. hierzu auch 7.2.b bis 7.2.h). Insofern ist eine neue Erstellung der Unterlagen nicht erforderlich. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 7.2.b 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Fledermäuse 1) Die vorgelegte Artenschutzprüfung entspricht nicht dem Stand der Technik, Es gibt einen gültigen Leitfaden des Landes NRW zur Planung und Genehmigung von WKAs. Das Artenschutzgutachten des Büros Fehr zeigt gravierende Mängel im Hinblick auf die Kartierung von Fledermäusen. Die neueste zitierte Unterlage von Herrn Fehr stammt aus dem Jahr 2006, also einer Zeit, als die WKAs wesentlich kleiner waren und die zu untersuchende Fläche pro WKA auch. Die Begehungsprotokolle des Herrn Fehr sind unbrauchbar, da weder der Zeitpunkt noch die Witterung noch der Dämmerzustand angegeben wurde. Das Messgerät ist zwar angegeben, aber die dazu gemachten Angaben sind falsch. Bei kleineren Fledermäusen ist (zu Fledermäusen) Vgl. Nr. 45.2.f Insgesamt werden die vorkommenden Fledermäuse durch die steigende Höhe der Windenergieanlagen begünstigt, da die Rotoren damit über den Flugkorridoren dieser Fledermäuse liegen. Die in den Jahren 2011 und 2012 durchgeführten und seinerzeit mit der ULB abgestimmten Fledermausuntersuchungen entsprachen dem zu diesem Zeitpunkt gängigen Untersuchungsumfang. Die Tatsache, dass vergleichsweise geringe Fledermausaktivitäten festgestellt wurden, ergibt sich nicht aus der 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die 66 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag die Entfernung, in der die Tiere geortet werden können, wesentlich kleiner, etwa 25 50 m. Bei der streng geschützten Bechsteinfledermaus ist der Abstand, in dem das Tier gemessen werden kann, nur 25 m. Wie Herr Fehr zu der Einschätzung kommt, dass dort keine Fledermäuse sind, die geschützt werden müssen, ist sein Geheimnis. Da die WKAs inzwischen bis 200 m hoch sind, ist eine genaue Kartierung der Fledermäuse vom Boden aus nicht möglich. Herr Fehr spricht von wenigen getöteten Fledermäusen in der Umgegend von WKAs. Vom Barotrauma, dem Zerplatzen der Lungen der Tiere durch Luftdruckunterschiede hat er wohl noch nichts gehört. Untersuchungsmethodik, sondern aus der geringen Strukturierung des Raumes, der für Fledermäuse wenig attraktiv ist. Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Das Leibnitzinstitut schreibt inzwischen von mehr als 250000 getöteten Fledermäusen durch WKAs in Deutschland. Ich fordere eine komplette Neukartierung der Fledermauspopulation im Plangebiet. Diese Untersuchung ist in Übereinstimmung mit dem Methodenstandard NRW (MKUNLV 2013) auf eine Entfernung von 1000 m um die WKAs auszudehnen, Herr Fehr hatte nur 500 m berücksichtigt. Ferner sind mindestens drei Begehungen durch die ganze Nacht durchzuführen, bei „fledermausfreundlichem Wetter“ ( mindestens 10 Grad Celsius, kein starker Wind, kein Regen). Die Begehungsbedingungen und Zeiten sind zu dokumentieren.2 7.2.c Angaben zu Zeitpunkt und Dämmerzustand werden in dem Kapitel „4.2 Untersuchungsmethodik Fledermäuse“ des Artenschutzrechtlichen Gutachtens aufgeführt. (zu der Eignung des Messgerätes und zu Barotrauma) Vgl. Nr. 45.2.f Da die vorgebrachten Beanstandungen nicht zutreffen, ist eine Neukartierung nicht erforderlich. Turbulenzen 2) Bei einem optimalen Ertrag der WKAs werden vom Land NRW Mindestabstände empfohlen, den achtfachen Rotorabstand in Hauptwindrichtung und den vierfachen Abstand in Nebenwindrichtung. Das wären bei den geplanten WKAs 880 m Abstand in Hauptwindrichtung und 440 m Abstand in Nebenwindrichtung. Diese Zahle werden durch eine Diplomarbeit im Auftrag des RWE bestätigt. Der Investor BMR ist der Meinung, dass der fünffache Abstand in Hauptwindrichtung und der Dreifache in Nebenwindrichtung ausreichend sind. Dies sind ( geschönte ) Erfahrungswerte des Investors, um mehr WKAs auf derselben Fläche unterbringen zu können. Diese engere Aufstellungsweise ist in jedem Einzelfall zu prüfen und rechnerisch zu belegen. Diese enge Bebauung führt zwar zu mehr Ertrag / Fläche, jedoch nehmen die Beanspruchung der Anlagen durch die zunehmenden Turbulenzen stark zu. In den vorliegenden Gutachten sind diese stärkeren Turbulenzen und die damit verbundene Ertüchtigung der Fundamente nicht erkennbar und wohl auch nicht durchgeführt worden. Ferner ist es unabdingbar, diese stärkeren Turbulenzen auch auf die Beeinflussung durch Seismologie zu überprüfen. Selbst nach den reduzierten Sicherheitsabständen von BMR ist bei den WKA-Pärchen 1 und 2 und bei 4 und 5 jeweils eines zu nahe am nächsten WKA, insofern dürfen nach der Sicherheitsphilosophie Im Rahmen der Bauleitplanung ist nachzuweisen, dass eine Planung grundsätzlich vollziehbar ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass die geplante Konzentrationszone zu klein für die geplanten Anlagen ist. Auf der Grundlage eines Turbulenzgutachtens (Fluid & Energy Engineering GmbH & Co.KG, 08.02.2013 Hückelhoven) konnte nachgewiesen werden, dass es durch die geplante Anlagenkonfiguration zu keinen Konflikten durch Turbulenzen kommen wird. Ein über die Planung hinausgehendes Abstandsmaß zwischen den Anlagen ist nicht erforderlich. Die konkrete Berechnung der Wirtschaftlichkeit betrifft nicht die Ebene der Bauleitplanung. Im Rahmen der Bauleitplanung ist nur die generelle Machbarkeit und Vollziehbarkeit der Planung nachzuweisen. Die Statik der geplanten Windenergieanlagen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (zu Erdbebengefährdung) Vgl. 54.1.a 67 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag von BMR auf Linnicher Gebiet max. 3 WKAs gebaut werden. Für diese 3 WKAs werden aber ca. 5 ha bester Ackerboden mit einem Bodenrichtwert > 80 zur Verschotterung von Zuwegen und für Stellflächen von Trafos benötigt. Die teilweise Versiegelung dieser Fläche steht in keinem Verhältnis zu geringen Ertrag durch 3 WKAs. Ich fordere eine Neuberechnung der auftretenden Turbulenzen durch den geringen Abstand und eine Bewertung der Bodenverhältnisse aus seismologischer Sicht. Auf der Grundlage des durchgeführten Turbulenzgutachtes konnte nachgewiesen werden, dass die gewählten Abstände zur Gewährleistung der Standsicherheit der geplanten Windenergieanlagen grundsätzlich ausreichend bemessen sind. Eine Reduzierung der Anlagenzahl ist nicht erforderlich. Insofern ist eine Verhältnismäßigkeit zu den erforderlichen Versiegelungen gegeben. Bei einer Reduzierung der Anlagenzahl würde sich die Versieglung jedoch ebenfalls reduzieren. Beschlussvorschlag Der derzeit geplante Abstand wurde in dem vorgelegten Turbulenzgutachten bereits berücksichtigt. Eine Neuberechnung ist demnach nicht erforderlich. 7.2.d Windhöffigkeit 3) Die Windhöffigkeit ist geschönt dargestellt. Vdh schreibt von 6,5 bis 7 m/s, offenbar in 100 m Höhe. Eine Quelle für diesen Wert ist nicht angegeben, jedoch ist zu vermuten, dass es sich um den Windatlas des Landes NRW handelt, der nach dem letzten Regierungswechsel aus politischen Gründen vorgestellt wurden. Die Windlisten des Deutschen Wetterdienstes DWD zeigen für den Kreis Düren und das Rurtal in 80 m Höhe eine mittlere Windgeschwindigkeit von 4,5 bis 5 m/s, das entspricht einer mittleren Windgeschwindigkeit unter 20 km/h. Laut einer schalltechnischen Untersuchung der Fa. Uppenkamp und Partner, Ahaus für das Lanuv im November 2014 beträgt die tatsächlich abgegebene Leistung bei 5 m/s weniger als 5 % der Nennleistung, bei 6 m/s sind es 13 %. Ein hartes Ausschlusskriterium für den Bau einer Anlage ist die Wirtschaftlichkeit. Wenn 5 x 3 MW WKAs mit einer Gesamtleistung von 15 MW installiert werden, tatsächlich aber weniger als 1 MW erzeugt wird, stellt sich die Frage nach der Wirtschaftlichkeit besonders. Im Gutachten von vdh ist zur Wirtschaftlichkeit der Anlagen nichts beschrieben, daher fordere ich die Offenlegung der Wirtschaftlichkeits-berechnung auch bei weniger als 5 % der Nennleistung. Die Unterstützung von unrentablen Anlagen kommt für mich nicht in Frage. Es fehlt die Angabe der Volllaststunden, die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Interesse ist. Diese Vollaststunden sind auf Grund einer fundierten Analyse abzugeben. Die Aussage, dass der weitere Ausbau von WKAs zu einer Glättung der schwankenden Stromeinspeisung durch Wind führt, ist ein Ammenmärchen, da meist in Deutschland die gleiche Windrichtung und auch Windstärken haben, so dass es eher zu einer Zunahme der Peaks bei Darstellung der Einspeisung ins Netz handelt. In der durchgeführten Standortuntersuchung wird in Kapitel 5.1.1, als Quelle für die Windgeschwindigkeiten, der Energieatlas NRW angegeben. Gem. diesem ist für den Standort südlich von Boslar eine Windgeschwindigkeit von 6,75 bis 7,00 m/s in einer Höhe von 135 m zu erwarten. Mit den geplanten Anlagentypen wird diese Höhe erreicht. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Die konkrete Berechnung der Wirtschaftlichkeit betrifft nicht die Ebene der Bauleitplanung. Im Rahmen der Bauleitplanung ist nur die generelle Machbarkeit und Vollziehbarkeit der Planung nachzuweisen. Die Statik der geplanten Windenergieanlagen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die allgemeinen Aussagen werden zur Kenntnis genommen. 68 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 7.2.e Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag (zu Sümpfungsmaßnahmen) Vgl. 54.1.a 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Materialentnahmegruben, -stollen und -schächte 4) Laut Auskunft der Bezirksregierung Köln betragen die Bodenschwankungen im rechtsrurischen Teil des Kreises Düren zwischen 1 cm und 10 cm pro Jahr. Für die Bezirksregierung ist das ein Anlass, alle vier Jahre ein Leitnivellement durchzuführen. Der Boden kann auf Grund der Wasserabpumpung sinken oder bei Wiederanstieg des Grundwassers auch steigen. Es sind daher beim Bau der tonnenschweren WKAs aucg besondere Schutzmaßnahmen durchuzuführen. Im Gutachten vdh steht nichts davon, dass die Planer sich bei der Projektierung der WKAs sich dieses Problems bewusst waren. Ich fordere daher eine Untersuchung des Projekts im Hinblick auf die Hebung bzw. Senkung des Erdreichs. Die Stabilität des Bodens ist auch im Hinblick auf den Mergelabbau zu berücksichtigen, der bis in die 1950er Jahre in dem in Frage kommenden Gebiet stattgefunden hat. Hiervon hat vdh nichts geschrieben, mutmasslich auch nichts gewusst. Durch einfaches Nachfragen beim Landschaftsverband Rheinland hätte man erfahren können, dass es dort ein MergelGruben-Kataster gibt, aus dem die Ausgrabungen von Mergel in der vor- und frühindustriellen Zeit hervorgeht. Diese Mergelgruben gefährden die Standfestigkeit der WKAs in hoher Weise. Es ist daher zu fordern, dass die Karten des LVR in die Planungsunterlagen eingearbeitet werden und die Unschädlichkeit der Mergelgruben für die Standfestigkeit der WKAs gutachterlich nachzuweisen ist. Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege schreibt in seiner Stellungnahme vom 16.03.2014, dass konkrete Hinweise auf Entnahme von „Materialien“ wie Lehm, Mergel oder Kies vorliegen. Die Folge ist. Dass im gesamten Plangebiet der Boden mit Schächten, Gruben oder Stollen bis zu einer Tiefe von 10 m versehen ist und mit Einstürzen zu rechnen ist. Dadurch ist die Standortsicherheit der WKAs gefährdet. Diese Gefahr wird durch seismologische Einflüsse verstärkt. Eine Anfrage bzgl. der Mergellöscher ist bei dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege erfolgt. Ein Hinweis zu Materialentnahmegruben, -stollen und – schächten wurde bereits in den Bebauungsplan aufgenommen (Vgl. 8.4.a). 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Die Statik der geplanten Windenergieanlagen betrifft, wie auch die konkrete Untersuchung des Vorhandenseins von Mergellöschern die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Eine abschließende Betrachtung ist auf der Ebene der Bauleitplanung nicht möglich, da auch das Mergel-Grubenkataster (Materialentnahmegrubendatenbank / MatDat) nur eine erste Einschätzung eines Arbeitsgebietes und keine Kartierung darstellt. (zu Erdbebengefährdung) Vgl. 3.2.e und 54.1.a 7.2.f Grundwasser 5) Im Bericht von vdh wird zum Einfluss der geplanten Bebauung mit 5 WKAs nur allgemein zur Änderung der Grundwasserströme Stellung genommen, ohne dies durch Fakten zu belegen. Immerhin 13 % der geplanten Fläche von 47 ha werden durch die Baumaßnahmen extrem verdichtet und sind daher für eine Änderung der Grundwasserströme verantwortlich. Der Boden wird durch die geplanten Maßnah- Eine sachgerechte Ermittlung des Ausgleichsbedarfs ist erfolgt und wird in dem Gutachten „Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 4 – Windenergie Boslar, VDH Projektmanagement GmbH, Erkelenz November 2014“ dargelegt. In diesem Zusammenhang werden auch die Eingriffe in die Schutzgüter Boden und Wasser ermittelt und ausgeglichen. Da der Aus- 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formu- 69 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag men sowohl im Bereich der Zuwegungen als auch im Bereich der WKAs stark verändert. Die Arbeit der schweren Baumaschinen ist nicht mit der landwirtschaftlichen Arbeit vergleichbar und im Bereich der Standorte kommt es durch deren tonnenschweres Gewicht zu einer Unterbrechung der Grundwasserströme. Darüber kann man nicht wie vdh mit ein paar lapidaren Aussagen hinweggehen. Es ist daher eine Untersuchung durch die zuständigen Ämter oder Institutionen der Wasserwirtschaft durchzuführen, in der die Unbedenklichkeit des Einflusses der WKAs bestätigt wird, auch im Hinblick auf die derzeitige Grundwasserabsenkung durch die Tagebaue und den späteren Wiederanstieg des Grundwassers nach Ende der Bergbaumaßnahmen. Die Aussagen zur Grundwasserneubildungsrate sind sehr schwammig und bedürften der Überarbeitung und Konkretisierung. Die Verunreinigungen einfach auf die Landwirtschaft zu schieben, ist billig und hat mit wissenschaftlicher Recherche nichts zu tun. In diesem Punkt besteht erheblicher Konkretisierungsbedarf. gleich multifunktional erfolgt, entsteht ein Kompensationsbedarf von 5,344 ha. liert abzuwägen. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden auch die zuständigen Wasserverbände beteiligt. Ein entsprechender Hinweis zu den Grundwassereinflüssen des Bergbaus ist bereits in den Bebauungsplan aufgenommen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 7.2.g Eine hierüber hinausgehende Untersuchung der vorgebrachten Aspekte ist im Rahmen der Bauleitplanung nicht möglich, da auf dieser Ebene keine Ermächtigungsgrundlage besteht, um etwa die konkrete Ausführung der Fundamente zu regeln oder zu fixieren. Eiswurf 6) Laut § 9 des Bundesfernstraßengesetzes gelten an Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen aus Sicherheitsgründen Baubeschränkungen für WKAs. Innerhalb einer Zone von 1,5 x ( Nabenhöhe + Rotordurchmesser ) dürfen keine WKAs gebaut werden, zumindest übernimmt der Straßenbaubetrieb NRW keine Verantwortung für Eiswurf, wenn WKAs innerhalb dieser Zone platziert werden. Im Falle Boslar sind das 1,5 x ( 125 + 115 m ), also 360 m, gemessen ab Rotorspitze und nicht ab Mastfuß. Demnach übernimmt das Land NRW keine Haftung bei Unfällen durch Eiswurf, also müsste die Stadt Linnich wegen fehlerhafter Planungen haften. Die WKAs 1 und 2 stehen eindeutig innerhalb dieser Zone und dürfen daher nicht errichtet werden. Die Gefahr von Eiswurf ist im Gebiet Boslar besonders gegeben durch die Nähe zur Ruraue, zum Barmener Baggersee und insbesondere durch die Dampfschwaden des Kraftwerks Weisweiler. Alle diese Einflüsse führen bei Temperaturen von -1 Grad Celsius bis 4 Grad Celsius zur Eisbildung, die Brocken werden dann mit 400 km/h Anfangsgeschwindigkeit durch die Luft gewirbelt. Es heißt, die eingebauten Sicherungssysteme stoppen des WKA innerhalb von 30 Minuten, aber es wird nicht gesagt, was innerhalb dieser 30 Minuten geschieht. Die Eiserkennungssensoren erfüllen nicht die Vorgaben des WECOGutachtens und sind deshalb untauglich. In Bayern haben die Eiserkennungsanlagen nicht ordnungsgemäß funktioniert mit der Folge, dass bei Nürnberg die Stadt die Windräder abgestellt hat. Als Konsequenz ergibt sich, dass die Stadt Linnich (zu Eiswurf) Vgl.: 3.1.g. (zu Abstände zu A 44 und L 366) Vgl.: 23.12 Für von den geplanten Windenergieanlagen ausgehende Schäden haftet nicht die Stadt Linnich sondern der Betreiber. Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass die Anlagen Schäden verursachen werden. Entgegen den Bedenken des Einbringers können die Gefahren durch Eiswurf regelmäßig und zuverlässig ausgeschlossen werden. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Die vorgebrachten Beispiele für stillgelegte Anlagen werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen den Einzelfall und betreffen die Besonderheiten eines Standortes. Diese sind auf der Ebene der Genehmigungsplanung zu berücksichtigen. 70 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. wegen der hohen Anfangsgeschwindigkeit des Eiswurfs großflächig eine Warnbeschilderung aufstellt und ggf. das Nichtbetreten des Geländes ordnungsamtlich überwacht. Auch im Winter führen die Obstbaubetriebe Arbeiten im Bereich der WKAs durch. Die Gefährdung dieser Arbeiter wird offenbar durch vdh billigend in Kauf genommen, dafür haften wird vdh sicher nicht. In der Konsequenz wird dieses Gebiet von Anfang November bis Ende Februar für jeglichen Verkehr gesperrt werden müssen, also für Spaziergänger, landwirtschaftliche Arbeiten, Ultraleichtflieger, aber auch für das technische Personal der WKA-Betreiber. 7.2.h Schall 7) Die Lärmgutachten sind komplett zu überarbeiten. Im Gutachten von IEL sind die Vorbelastungen des Gebiets nicht oder nur sehr eingeschränkt berücksichtigt worden. Es ist nicht eruiert worden, wie viele Wärmepumpen in den Ortschaften Boslar, Hompesch, Broich, Mersch und Tetz betrieben werden. Es fehlt die Lärmbelastung durch das Dauergeräusch auf der A 44 und durch den Verkehrslärm der L 366. Die Abwasserförderstrecke im Unterdorf von Boslar ist genauso wenig berücksichtigt, wie die Kartoffelhallen in Mersch und Broich. Da der Prototyp der WKAs noch unbekannt ist, ist der Sicherheitszuschlag von 2 db erheblich zu wenig. Das Büro IEL muss gezwungen werden, seine Rechenwege offenzulegen, damit Fachleute die Berechnungen nachvollziehen und verifizieren können. Die Weigerung von IEL lässt den Verdacht aufkommen, dass Zahlen zugunsten des Investors zurechtgebogen wurden. Ferner ist die Berechnung zu erneuern, weil die Stadt Jülich in der Nachbarschaft auch WKAs errichten will. Es muss aber die Gesamtbelastung bekannt sein, damit der Bürger der genannten Ortschaften nicht nachher der Dumme ist. Die Berechnungen von IEL sind so auf Kante genäht, dass jede zusätzliche Lärmquelle das Ende der WKA-Planung bedeutet. Außerdem widersprechen die Zusatzbelastungen dem Lärmaktionsplanungsentwurf der Stadt Linnich. Ein Zuschlag von mindestens 2 bis 2,5 dB (Zusammengesetzt aus Unsicherheit des Prognosemodells, Serienstreuung und Ungenauigkeit der Schallemissionsvermessung) wurde zur Gewährleistung des oberen Vertrauensbereiches in dem Gutachten 3276-14-L3 Schalltechnisches Gutachten Linnich-Boslar berücksichtigt. Die Berechnungs- und Beurteilungsverfahren sowie die verwendeten Formeln werden, wie auch die vollständigen Datensätze und Berechnungsergebnisse dargestellt. Insofern sind alle durch das Gutachten gewonnenen Ergebnisse überprüfbar. Somit ist davon auszugehen, dass alle Eingaben richtig erfolgt sind berücksichtigt wurden. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (Zu Windkraftplanung im Stadtgebiet von Jülich) Vgl. 17.2.a In Ihrem Schreiben vom 29.04.2015 bestätigt die Stadt Jülich, dass gegen die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich „Windenergie Boslar / Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ und den Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“ keine Bedenken bestehen, sofern die Problematik des Schattenwurfs im Verfahren berücksichtigt wird. Auch nach Errichtung der geplanten Windenergieanlagen ist sogar die Ansiedlung von zusätzlichem Gewerbe und anderen Siedlungserweiterungen denkbar. Vgl. hierzu 53.1.b 71 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 7.3 3. Schreiben vom 31.07.2015 7.3.a Einleitende Aussagen Die Flächennutzungsplanänderung befindet sich in der Offenlage und die betroffenen Bürger können sich informieren. Dies habe ich ausführlich genutzt und bringe meine Einwendungen hiermit zur Kenntnis. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die allgemeinen Aussagen werden zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 7.3.b Bodendenkmäler Laut vdH existieren im betroffenen Gebiet keine schützenswerten Bodendenkmäler. Dies steht im krassen Widerspruch zu den Aussagen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege. Mit Schreiben vom 12.02.2014 kommt dieses Amt zu dem Schluss, dass in dem betroffenen Gebiet ein umfassendes Bodenarchiv zur Geschichte der Menschheit enthalten ist, dessen Bestandteile bisher nicht exakt ermittelt sind und dessen Bedeutung noch im kulturrechtlichen Sinn zu dokumentieren sind. Die in Frage kommenden Flächen sind eindeutig als archäologisch bedeutende Landschaften einzustufen. Zuständig ist das LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, welches beteiligt wurde. Es wird als Konsequenz aus dieser Beteiligung folgender Hinweis in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen: „Das Plangebiet liegt östlich der Rur und südlich des Malefinkbachs auf den fruchtbaren Böden der Jülicher Lössbörde. Diese fruchtbaren Böden in Verbindung mit ausreichender Wasserversorgung boten für das Plangebiet seit der Frühen Jungsteinzeit (ca. 5500 v.u.Z.) ideale Siedlungsvoraussetzungen. Seit dieser Zeit wurde die Jülicher Lössbörde intensiv landwirtschaftlich genutzt und besiedelt, wie die zahlreichen bekannten 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungs- 72 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Fundstellen in dieser Landschaft belegen. vorschlag formuliert abzuwägen. Das Plangebiet wurde in den letzten Jahren durch interessierte Laien intensiv begangen, systematische archäologische Untersuchungen haben jedoch hier nicht stattgefunden. Die Ergebnisse dieser eher zufällig gemachten Fundmeldungen von Steinartefakten, Keramikbruchstücken, Ziegelfragmenten usw. zeigen jedoch bereits, dass diese Anhöhe zwischen Rur und Malefinkbach seit der Jungsteinzeit intensiv besiedelt gewesen ist. Vereinzelte mesolithische Artefakte zeigen, dass auch die Jäger und Sammler der Mittelsteinzeit vor etwa 10.000 Jahren das Gebiet hier aufgesucht haben. Die Analyse der zahlreichen Funde weist darauf hin, dass innerhalb des Plangebietes mindestens eine jungsteinzeitliche Siedlung, eine metallzeitliche Siedlung sowie drei bis vier römische Landgüter gestanden haben. Vorgeschichtliche (Jungsteinzeit bis Eisenzeit, ca. 5.500 v. Chr. bis Zeitenwende) Siedlungsreste sind regelmäßig nur noch an den als Verfärbungen erhaltenen Resten ehemaliger Holzhäuser und Abfallgruben sowie der darin befindlichen zeittypischen Keramik und Steinartefakte nachweisbar. Schon wenige, bei Oberflächenbegehungen aufgesammelte Keramikfunde aus dieser Zeit lassen auf einen Siedlungsplatz schließen, da die Keramik aufgrund der Brennweise nicht sehr haltbar war und im Lauf der Zeit natürlich verwittert ist. Die Häuser bestanden aus einem Gerüst von Pfosten mit Wänden aus Holz oder Reisiggeflecht, das mit Lehm verputzt war. Sie hatten eine Lebensdauer von etwa 2 Generationen. Wenn Ersatz nötig war, errichtete man das neue Haus nicht weit vom alten, so dass die Siedlungsflächen erhebliche Ausmaße von bis zu mehreren Hektar Größe einnahmen. Römische Siedlungsstellen sind dagegen anhand des umfangreicheren Fundmaterials auf der Oberfläche sehr gut zu erkennen. Ortsfremde Steine, römische Ziegelfragmente und Scherben lassen darauf schließen, dass hier ein Gebäude eines römi- 73 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag schen Landgutes (villa rustica) gestanden hat. Die römischen Gebäude bestanden entweder aus Stein oder aus auf Steinfundamenten ruhendem Fachwerk oder sind in Pfostenbauweise errichtet, von denen sich nur noch die Pfostengruben im Boden erhalten haben. Römische Landgüter bestanden aus einer Reihe von Gebäuden. Neben festen Wohngebäuden wiesen Landgüter Stallund Vorratsgebäude, Brunnen, Zisternen, Werkstätten, Begräbnisplätze, Teiche und Gärten sowie ausgedehnte umliegende Landwirtschaftsflächen auf. Die Landgüter waren durch ca. 2 m tiefe Umfassungsgräben oder Hecken und Erdwällen begrenzt, die zum Schutz gegen das Eindringen von Tier und Mensch dienten. Die Größe dieser Landgüter lag zwischen einem und sechs Hektar. Häufig finden sich gewerbliche Anlagen und Gräber außerhalb dieser umwehrten Anlagen. Im Mittelalter und in der Neuzeit wird das Plangebiet ebenfalls genutzt worden sein. Auf der Tranchotkarte von 1806/7 und der Uraufnahme von 1845 ist ein großer Teil des Plangebietes als Loh-Busch bezeichnet. Diese Bezeichnung weist auf einen Niederwald hin, in dem vermutlich Gehölze bis ins 19. Jahrhundert für Brennholz oder die Köhlerei geschlagen wurde bzw. die Rinde als Lohe für die Gerberei verwendet wurde. Bis heute hat sich der Flurname im Lohfeld erhalten. Satellitenbilder zeigen darüber hinaus innerhalb des Plangebietes sowohl grubenähnliche Bewuchsanomalien, bei denen es sich u.U. um oben beschriebene Siedlungsgruben handeln könnte, als auch größere Anomalien, die auf heute verfüllte Lehmentnahmegruben zur Ziegelherstellung schließen lassen. Fazit: Innerhalb des Plangebietes ist ausweislich der bereits bekannten Fundstellen mit Siedlungs- und Wirtschaftsbefunden von der Jungsteinzeit bis in die Neuzeit zu rechnen. Die erforderlichen Erdarbeiten müssen unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt 74 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag und dokumentiert. Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten.“ Die Stadt Linnich kommt bezogen auf die Belange der Bodendenkmalpflege zum Ergebnis, dass sie unter Beachtung des oben stehenden Hinweises weiterhin die Windenergie fördern kann und will. 7.3.c Avifaunistische Gutachten Das avifaunistische Gutachten des Büros Fehr ist zu mager. Es fehlen Hinweise zu den Rast- und Äsungsflächen von streng geschützten Gänsen wie die Saatgans oder Blässgans. Im Unterschied zu den entsprechenden Gutachten von Gereonsweiler befindet sich aber mit dem Barmener Baggersee ein Platz in der Nähe, an dem die Tiere ruhen können. Das gilt auch für die geschützten Tiere wie Herings, Lach- und Silbermöwe. Diese Sätze sind als Ergänzung zu meinen Einwendungen nach der 1. Offenlage zu verstehen. Der Leitfaden des Landes ist im November 2013 erschienen. Die faunistischen Untersuchungen wurden in den Jahren 2011 und 2012 durchgeführt. Hinsichtlich der Anzahl der durchzuführenden Begehungen weichen die dort angewendeten Methoden bei den Vögeln nur geringfügig von den Vorgaben des Leitfadens ab. Mit der Erfassung des Herbst- und Frühjahrszuges der Vögel wurde sogar über die Anforderungen des Leitfadens hinaus gearbeitet. Dieser sieht keine Erfassung des allgemeinen Vogelzuggeschehens vor. Lediglich in Schwerpunktvorkommen des Vogelzuges (v.a. Niederrhein) sind umfassende Kartierung angezeigt. Eine explizite Erfassung nordischer Gänse mit den im Leitfaden vorgesehenen Umfängen ist in der hiesigen Örtlichkeit völlig unangemessen. Die gelegentliche Rast von Gänsetrupps im Winterhalbjahr rechtfertigt keine über die durchgeführten Untersuchungen hinausgehenden Betrachtungen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Einzig hinsichtlich der Raumnutzung windkraftsensibler Großvogelarten bestand somit bei den Vögeln ein Defizit, welches durch eine umfassende Raumnutzungsanalyse im Jahr 2014 nachgeholt wurde. 75 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 7.3.d Beschlussvorschlag Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Wertverlust von Immobilen Während der Abwägung der Bürgereinwände nach der 1. Offenlage wurde durch den Stadtrat von Linnich festgestellt, dass der Bürger Wertverluste seiner Immobilien durch den Bau von WKA hinzunehmen habe. Ohne Einwand eines Stadtverordneten. Ich empfinde diese Aussage als große Unverschämtheit, wenn der Linnicher Stadtrat meine hart erarbeiteten Vermögenswerte einfach reduziert, das steht im Widerspruch zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Wenn durch einen Treuhänder Vermögensverluste festgestellt werden, sind diese durch den Antragsteller, der Fa. BMR, als Verursacher der wirtschaftlichen Einbusse auszugleichen, dieser ist zu Schadenersatz verpflichtet, denn die Immobilienbesitzer waren zuerst da. 7.3.e Abwägungsvorschlag Vgl. 4.13 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. allgemeine Aussagen Noch einige Worte zur Besprechungskultur im Linnicher Stadtrat. Es heißt ja so schön, dass die Einwände der Bürger abgewogen werden sollen. Von Abwägung kann j a wohl keine Rede sein, es ist eher ein Abwimmeln des lästigen Bürgers. Die Herren von der Heide scheinen für den Linnicher Stadtrat gleich hinter dem lieben Gott zu kommen, so verinnerlicht der Linnicher Stadtrat deren „Argumente“. Stattdessen darf der Bürger nur still auf der Bank sitzen und zuhören, das Wort darf er nicht ergreifen. Die allgemeinen Aussagen werden zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert 76 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag abzuwägen. 8 Claßen, Robert 8.1 1. Schreiben vom 19.01.2014 8.1.a Einleitende Aussagen Einwendungen / Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 Die einleitenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Mit Unterschrift vom 04.12.2013 haben Sie jeweils Ihre Kenntnis der o.g. Pläne schriftlich dokumentiert, gegen die ich hiermit trotz meiner grundsätzlich positiven Einstellung zu erneuerbaren Energien inkl. der Windkraft Einwendungen erhebe. 8.1.b 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Amtspflichten Vorab sei jedoch auf folgende Sachverhalte hingewiesen, die Ihnen als Leiter der Verwaltung sicherlich geläufig sind. Das Verwaltungsverfahrensgesetz enthält Regeln für Verwaltungsverfahren, aus denen sich unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung die Amtspflichten der Stadt Linnich und von Ihnen für mich wie folgt exemplarisch darstellen: 1.) Pflicht zu sorgfältiger Sachverhaltsermittlung 2.) Pflicht zur richtigen, unmissverständlichen und vollständigen Die Amtspflichten sind der Stadt Linnich bekannt und werden eingehalten. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, 77 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Auskunftserteilung 3.) Pflicht zur fehlerfreien Ermessensausübung, insbesondere Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Beschlussvorschlag die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. zur 4.) Pflicht, absolut geschützte Rechte der Bürger zu beachten und nicht zu verletzen (z.B. körperliche Unversehrtheit und Eigentum) 5.) Pflicht, Beteiligte anzuhören 8.1.c Interessenskonflikte 6.) Ausschluss von Personen in einem Verwaltungsverfahren, die einem Interessenkonflikt unterliegen (z.B. aufgrund anderer Tätigkeiten oder verwandtschaftlicher Beziehungen), und Berücksichtigung der Besorgnis der Unbefangenheit Im Zusammenhang mit dem letztgenannten Punkt sei z.B. auf Ihre auf der Homepage der Stadt Linnich veröffentlichten Angaben nach § 17 Korruptionsgesetz NRW zu Nebentätigkeiten wie folgt hingewiesen, durch die sich in meinen Augen unter bestimmten Voraussetzungen Interessenkonflikte ergeben könnten: 1.) Mitglied des Beirates EWV gegen Beiratstantieme und Sitzungsgeld (Anmerkung: Offensichtlich handelt es sich um den Energieversorger EWV Energie- und Wasserversorgung in Stolberg, der im Sinne von § 15 Aktiengesetz ein verbundenes Unternehmen der RWE AG darstellt). 2.) Mitglied des Beirates NGW gegen Sitzungsgeld (Anmerkung: Offensichtlich handelt es sich um den Energieversorger NGW GmbH, der der börsennotierten Gelsenwasser AG zuzuordnen ist. Die Aktionäre der Gelsenwasser AG verteilen sich angabegemäß wie folgt: 92,9 % Wasser und Gas Westfalen GmbH (50% Stadtwerke Bochum Holding, 50% Dortmunder Stadtwerke), 5,8% weitere Kommunalaktionäre und 1,3% Streubesitz.) Die Amtspflichten sind der Stadt Linnich bekannt und werden eingehalten. Die Erklärungen, was sich hinter den Abkürzungen EWV und NGW verbirgt, sind richtig. Den Aussagen liegt ein sehr weiter Begriff des Interessenkonflikts zugrunde. In Betracht kommen könnte im Rahmen der Beschlussfassungen des Rates, an denen auch der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates beteiligt ist, allenfalls ein Mitwirkungsverbot nach §§ 43 Abs. 2, 31 GO NRW. Im Ergebnis liegt aufgrund der genannten Mitgliedschaften des Bürgermeisters jedoch kein Ausschließungsgrund vor. § 31 Abs. 1 GO NRW scheidet bereits begrifflich aus, da es sich bei den benannten Unternehmen weder um den Bürgermeister selbst oder seine Angehörige handelt, noch der Bürgermeister diese Unternehmen vertritt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. § 31 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 GO NRW scheitert – unabhängig davon, dass auch die anderen Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben sind – insbesondere an dem Merkmal des „unmittelbaren Vorteils oder Nachteils“. Unmittelbarkeit ist dann nicht gegeben, wenn der Vor- oder Nachteil erst durch ein weiteres Handeln eintreten kann, das der freien Entscheidung einer anderen Person obliegt (vgl. Rehn- 78 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Cronauge-von Lennep- Knirsch, Gemeindeordnung NordrheinWestfalen, Kommentar, Band I, § 31, Seite 6). Der vom Rat – und somit auch vom Bürgermeister – beratene Flächennutzungsplan sowie der Bebauungsplan begründen jedoch keinen unmittelbaren Voroder Nachteil für die genannten Unternehmen. Unabhängig davon, dass der Bürgermeister bei den Unternehmen nicht im Sinne eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt ist bzw. der Bürgermeister nicht die aufgeführten Mitgliedseigenschaften erfüllt, kommt den genannten Unternehmen durch die Bauleitplanverfahren kein Vorteil zu. Ein Vorteil im unmittelbaren Sinne kommt den Eigentümern der im Plangebiet gelegenen Grundstücke sowie ggf. den Pächtern zu. Die genannten Unternehmen sind jedoch weder Eigentümer noch Pächter der Fläche. Gegebenenfalls hinzutretende Umstände, die nach weiteren Handlungen der Grundstücksberechtigten einen Vorteil für die Unternehmen begründen könnten, bilden keinen Ausschließungsgrund nach § 31 GO NRW. 8.1.d Redaktionelle Fehler / Beteiligung der Öffentlichkeit Dies vorausgeschickt, möchte ich meine Einwendungen wie folgt begründen: Auf Basis der vorliegenden Informationen stelle ich fest, dass die Stadt Linnich für mich schon in diesem Stadium gegen mehrere der o.g. Amtspflichten verstoßen hat. Dies fängt damit an, dass in den Pressemitteilungen und dem auf der Homepage der Stadt Linnich veröffentlichten Standort- Gutachten "Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie Stadt Linnich" von einer Fläche nördlich von Boslar als Standort der Windräder die Rede ist. Das entspricht aber nicht der Realität, da die Fläche sich nachweislich südöstlich von Boslar befindet. Dadurch können z.B. die Einwohner der Ortschaften Broich, Mersch, Hompesch und Tetz überhaupt nicht wissen, dass sie Betroffene und damit auch Beteiligte dieses Verwaltungsverfahren sind. Darüber hinaus drängen sich Zweifel über die Qualität und Unabhängigkeit der Gutachten auf. Insbesondere sei auf folgende Der redaktionelle Fehler (südlich von Boslar ist richtig) wurde korrigiert. Dieser Fehler hatte keinen Einfluss auf die Inhalte der Standortuntersuchung. Alle Bürger haben bei der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 die Möglichkeit, sich (erneut) zu äußern. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 79 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Gutachter gibt keine Garantie ab, sondern erstellt eine Prognose. Der Nachweis ist auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu erbringen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Punkte hingewiesen: 8.1.e Schall 1.) Das Schallgutachten basiert auf Werten für deutlich geringere Nabenhöhen der Windräder und wird hypothetisch umgerechnet. Eine Garantie für die so ermittelten Werte kann der Gutachter nicht abgeben. Allerdings weist dieser schon von sich darauf hin, dass die Tonhaltigkeit und lmpulshaltigkeit nicht durch Umrechnung bestimmt werden können. Zudem stellt sich die Frage, ob alle durch Windräder verursachten Emissionen mit der veralteten TA Lärm erfasst werden. Erst eine in Bearbeitung befindliche Neufassung dürfte eine solide Entscheidungsbasis darstellen. Bei der Ermittlung der Grenzwerte fällt auf, dass Vorbelastungen z.B. durch den Autobahnlärm völlig unberücksichtigt blieben. Zudem frage ich mich alleine bei den 3 Immissionspunkten im Bereich der Ortschaft Broich, ob diese ausreichend sind bzw. willkürlich (siehe Merscher Gracht) in den Außenbereich verlegt worden sind. Berechnungen für die Straßen "Am Feldrain" bzw. "Schwedenschanze" fehlen völlig. Zudem sei bemerkt, dass der Schattenwurf vom Gutachter mit mindestens 1.700 Meter angegeben wird. Alleine aus diesen Gründen ist es völlig unerklärlich, dass von der Stadt Linnich ein Mindestabstand von 1.000 Metern für die geplanten Windräder mit einer Höhe von jeweils 200 Metern vorgesehen ist. Das steht im absoluten Widerspruch zu den Empfehlungen der Weltgesundheitsbehörde, die den Mindestabstand zur Wohnbebauung mit dem 10fachen der WEA-Höhe (also in diesem Fall wären dies 2.000 Meter) angibt. Ich weise Sie somit darauf hin, dass die Pflichten zur sorgfältigen Sachverhaltsermittlung und Berücksichtigung der absoluten Bürgerrechte (z.B. körperliche Unversehrtheit; Eigentum) von der Stadt Linnich keineswegs erfüllt worden sind. Die schalltechnischen Berechnungen basieren auf der maximalen Schallemission einer Windenergieanlage. Diese Schallemission ist unabhängig von der Nabenhöhe. Es ist nicht notwendig, jedes einzelne Haus im Einwirkungsbereich einer Anlage zu betrachten. Auch die TA Lärm geht nicht davon aus, dass jedes Haus im Einwirkungsbereich einer Anlage im Rahmen von Geräuschbeurteilungen betrachtet werden muss. Im Rahmen der Begriffsbestimmungen stellt die TA Lärm unter 2.3 fest: „Maßgeblicher Immissionsort ist der nach Nummer A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Es ist derjenige Ort, für den die Geräuschbeurteilung nach dieser Technischen Anleitung vorgenommen wird. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Wenn im Einwirkungsbereich der Anlage auf Grund der Vorbelastung zu erwarten ist, dass die Immissionsrichtwerte an einem anderen Ort durch die Zusatzbelastung überschritten werden, so ist auch der Ort, an dem die Gesamtbelastung den maßgebenden Immissionsrichtwert nach Nummer 6 am höchsten übersteigt, als zusätzlicher maßgebender Immissionsort festzulegen.“ Dies ist im vorliegenden Gutachten berücksichtigt worden. Zudem wird nicht die TA Lärm überarbeitet, sondern die DIN 45680. Siehe hierzu und zur Thematik WHO auch 3.1.c. Die Angaben der Stadt Linnich reichten über die geforderten Informationen gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hinaus. Es existieren daher keine Anhaltspunkte für eine in diesem Planungsstadium unzureichende 80 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Sachverhaltsermittlung. 8.1.f Landschaftsbild 2.) Angabegemäß ist das Landschaftsbild für die geplante Konzentrationsfläche bereits durch die einrahmenden Straßentrassen (z.B. Autobahn) beeinflusst und daher prädestiniert. Dieser Behauptung widerspreche ich. Die Autobahn ist durch die Fahrbahnführung in dem zu untersuchenden Gebiet im Landschaftsbild nur geringfügig wahrnehmbar, so dass das betreffende Gebiet oft von Erholungssuchenden z.B. zur Erreichung der sich unmittelbar anschließenden Landschaftsschutzgebiete "Malefinkbachtal" und "Rurtal nördlich der Autobahn A 44" genutzt wird. Außerdem erscheint mir nicht ausreichend geprüft worden sein, ob die Fläche im Einklang mit dem Landschaftsplan "Ruraue-Nord" steht. Nicht zu vernachlässigen ist allerdings die Schallbelastung der Autobahn für die Ortschaften Mersch, Boslar, Broich etc., die sich größtenteils durch offene Flächen außerhalb des untersuchten Vorranggebietes ergibt. 8.1.g Der Windenergieerlass 2011 sieht ausdrücklich Windenergienutzung entlang vorhandener Infrastrukturtrassen und eine Bündelung in diesen Bereichen vor (Kapitel 3.2.2.3 und 4.3.2.). Die Belange des Landschaftsschutzes wurden durch den Kreis Düren geprüft. Es bestehen bei Landschaftsschutzgebieten grundsätzlich Befreiungsmöglichkeiten. Dieser Belang wird durch die Untere Landschaftsbehörde geprüft und es liegt in diesem Fall eine positive Stellungnahme vor. Die nachträgliche Prüfung der Zulässigkeit der Autobahn ist weder Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, noch des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Bezüglich des Immissionsschutzes liegen positive Stellungnahmen des Kreises Düren (Untere Immissionsschutzbehörde) vor. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Ultraleicht-Flugplatz 3.) Angabegemäß ist ein Flugplatz für die Ausweisung einer Windrangvorrangzone ein hartes Kriterium. Das Büro von der Heide argumentiert im Hinblick auf den Ultra-Leichtflug-Flugplatz in Boslar, dass sich laut einem Gutachten aufgrund der Entfernung von 800 Meter und bei einer Verlängerung der Startbahn keine Gefahren ergeben sollten. Formal sei darauf hingewiesen, dass dieses Gutachten nicht öffentlich ausgelegt worden ist. Zudem beträgt die Entfernung des betreffenden Windrades zum Ende der Startbahn gefühlt keine 200 Meter. Einem Pressebericht ist zu unternehmen, dass das beauftragte Fraunhofer-lnstitut von einer Nabenhöhe von 123 Meter ausgegangen ist. Auch dies entspricht nicht der Realität. Hier scheint der Gutachter unter völlig falschen Das Gutachten ist nicht Bestandteil des Bauleitplanverfahrens, da dies bereits Bestandteil des luftfahrtrechtlichen Genehmigungsverfahrens war, das mit der Änderungsgenehmigung vom 20.08.2013 abgeschlossen wurde. Die Bezirksregierung hat dem Einwender mit Schreiben vom 07.04.2014 folgendes mitgeteilt. „Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 1 und 4 Luftverkehrsgesetz für die Verlängerung der bestehenden Start- und Landebahn des Sonderlandeplatzes für Ultraleicht- (UL) Luftfahrzeuge in LinnichBoslar i.V. mit der Planung des Windparkes Boslar 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert 81 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Voraussetzungen geprüft zu haben, zumal eine Verlängerung der bestehenden Landebahn ohne ein neues Wegenetz überhaupt nicht möglich ist. Ich sehe auch hier Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Parteien. Mit Ihrer Eingabe vom 22.02.2014 beziehen Sie sich auf die vorstehende - zwischenzeitlich bestandskräftige - luftrechtliche Genehmigung zur Verlängerung der bestehenden Start- und Landebahn in der Nähe zu geplanten Windkraftanlagen in Linnich-Boslar. abzuwägen. a) Sie weisen darauf hin, dass die nunmehr geplanten Windkraftanlagen höhere Nabenhöhen aufweisen, als die im Rahmen der luftrechtlichen Genehmigung vorab untersuchten und zugrunde gelegten Anlagen. b) Die Verlängerung der Start- und Landebahn in südliche Richtung mache nach Ihrer Auffassung keinen Sinn und sei aufgrund des Wegenetzes darüber hinaus nicht möglich. c) Darüber hinaus betrage die Entfernung vom geplanten Windrad bis zum Ende der Start- und Landebahn höchstens 200 m und nicht wie angegeben 800 m. Hierzu haben Sie eine Kartendarstellung beigefügt. Zu Ihrem Vorbringen nehme ich - auch nach Konsultation der Windparkbetreiberin Fa. BMR energy solutions GmbH bezüglich der Beantwortung zu a) - aus luftrechtlicher Sicht wie folgt Stellung: Zu a) Es verbleibt bei den geplanten Windenergieanlagen bei der ursprünglich vorgesehenen Nabenhöhe von 123 m (max. Gesamthöhe 180 m). Dies hat die Windparkbetreiberin ausdrücklich schriftlich versichert. Eine Änderung der genehmigungsrechtlichen Unterlagen bzw. eine anderweitige oder ergänzende luftrechtliche Bewertung ist somit nicht erforderlich. Zu b) Wie im zugrunde liegenden luftrechtlichen Genehmigungsbescheid, welcher auch öffentlich ausgelegen hat, dargelegt worden ist, kann die bisherige Platzrundenführung aufgrund des geplanten Windparkes aus flugbetrieblichen Gründen nicht mehr aufrechterhalten werden. Anstelle der bisherigen Platzrundenführung wird der ULSonderlandplatz künftig über einen direkten Anflugweg bzw. einen 82 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag direkten Abflugweg erreicht bzw. verlassen. Dies ist zur reibungslosen Abwicklung des Flugplatzverkehrs sinnvoll. Um dies zu erreichen, war eine Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich. Die Verlängerung erfolgt in nordöstliche sowie in südwestliche Richtung. Im Zuge der südwestlichen Verlängerung muss ein bestehender Wirtschaftsweg gekreuzt werden, der in die Start- und Landebahn durch entsprechende Befestigung integriert wird. Die Piste wird auf ihrer Gesamtlänge ausreichend eingeebnet und verdichtet, um einen sicheren Flugbetrieb zu gewährleisten. Für die Herrichtung bzw. Nutzung des teilweise betroffenen Wirtschaftsweges liegt eine städtische Zustimmung vor; landwirtschaftlichem und sonstigem berechtigten Verkehr ist die Nutzung ausdrücklich auch künftig zu gewährleisten. Ferner sind Hinweisschilder "Flugbetrieb" am Wege aufzustellen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der zwischenzeitlich bestandskräftigen luftrechtlichen Genehmigung verwiesen. Zu c) Den Antragsunterlagen lag neben einem Eignungsgutachten eine gutachterliehe Analyse zu den Auswirkungen der Windenergieanlagen auf den UL-Flugbetrieb bei. Auch diese Unterlage war Gegenstand der seinerzeitigen öffentlichen Auslegung. Eine Gefährdung aufgrund von Nachlaufturbulenzen für den UL-Flugbetrieb konnte in dieser Untersuchung nicht festgestellt werden. Diese Untersuchung beinhaltet u.a. auch Karten und Abstandsangaben. Ich habe Ihnen daraus die Seiten 4-6 auszugsweise in Kopie als Anlage beigefügt. Darin wird der minimale Abstand zwischen Windvorrangzone (Punkt A in Abbildung 1) und der Startbahn mit 228 m und der zwischen WEA 1 und der erweiterten Startbahn mit 343 m angegeben. Diese Angaben liegen somit der im Verfahren berücksichtigten Untersuchung zugrunde. Der von Ihnen angeführte Abstand von 800 m ist mir in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. 83 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 1 Einleitung und Übersicht Ziel dieser Untersuchung ist die Bestimmung des Gefährdungspotenzials von Windenergieanlagen (WEA) im geplanten Windparks Broich-Boslar für Ultraleicht Flugzeuge (UL-Flugzeuge) am Sonderflugplatz Linnich-Broich. Die Realisierung des Windparks wird hier im Verbund mit einer ebenfalls geplanten Startbahnverlängerung des UL-Flugplatzes betrachtet. Die potentielle Gefährdung während des Flugbetriebs geht von aerodynamischen Wirbelsystemen hinter den Windenergieanlagen aus, im Folgenden Nachlauf genannt. Darunter versteht man den bekannten Effekt der Ausbildung einer Zone mit signifikant erhöhter Turbulenzintensität und verminderter mittlerer Windgeschwindigkeit hinter dem Rotor einer Windenergieanlage. Der Nachlauf kann sich über eine Länge von mehr als dem Zehnfachen des Rotordurchmessers erstrecken, bei abklingender Signifikanz. Form und Dissipation des Nachlaufs werden maßgeblich von der Turbulenzintensität der Umgebung beeinflusst. Für wissenschaftliche Übersichtsartikel zum Thema Nachlauf von WEA sei auf [1, 2] verwiesen. Kern dieser Studie ist die numerische Simulation des Strömungsverlaufs hinter dem Rotor einer Windenergieanlage. Dessen Einfluß auf typische einströmende Windgeschwindigkeitsprofile wird dazu mittels der Wirkscheibenmethode (engl. ,actuator disc method') modelliert. 84 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die resultierenden Felder der Windgeschwindigkeit, der turbulenten kinetischen Energie sowie der Turbulenzlänge werden dann auf beispielhaften An- und Abflugtrajektorien ausgewertet. Diese sind so gewählt, dass sie Fälle extremer Belastung darstellen, entweder aufgrund ihrer Nähe zu einer WEA, oder durch langzeitige Einwirkung der Nachlaufturbulenzen. Aus den auf diese Weise erhaltenen Daten werden die entsprechenden Böenlastvielfachen für den Flugzeugtyp ,lcarus C-22' bestimmt und mit dem entsprechenden V-n-Diagramm verglichen. Von den Beispielszenarien besonderer Belastung ausgehend lässt sich dann die Gefährdung am UL-Flugplatz insgesamt abschätzen und beurteilen. 2 Beschreibung der Bauvorhaben Der Planungsentwurf des Planungsbüros BMR energy solutions vom 20.12.2011 für den Windpark Broich-Boslar und der Startbahnverlängerung des benachbarten UL-Flugplatzes Linnich-Broich ist in Abbildung 1 wiedergegeben. Elf Windenergieanlagen vom Typ REpower 3.2M114 sollen süd-östlich des UL-Flugplatzes errichtet werden. Die technischen Basisdaten dieses Anlagentyps sind in Tabelle 1 aufgelistet, die Leistungskurve ist in Anhang A zu finden. Die gegenwärtige Start- und Landebahn des UL-Flugplatzes hat eine Gesamtlänge von280m zuzüglich Sicherheitsstreifen und ist in Richtung 60° bzw. 240° ausgerichtet. Sie soll auf eine Gesamtlänge von 548 m ausgebaut werden. Der minimale Abstand zwischen der Windvorrangzone 85 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abbildung 1 : Editierte Planung des Windparks Broich-Boslar von BMR energy solutions. Eingefügt wurde eine Nummerierung der WEA sowie drei Punkte A,B,C auf der Grenze der Windvorrangzone (breite rote Linien) und die Trajektorien TO bis T4. Innerhalb der grün begrenzten Flächen haben UL-Flugzeuge mit einem An/Abfluggradienten von 1:10 während des Start-/Landevorgangs eine Höhe zwischen 66 m und 180m und befinden sich somit im Haupteinflußbereichs des erwarteten WEA-Nachlaufs. 86 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag (Punkt A in Abbildung 1) und der Startbahn beträgt 228 m, der zwischen WEA 1 und der erweiterten Startbahn beträgt 343 m. 3 Definition von kritischen An- und Abflugszenarien Grundsätzlich kann von den Windenergieanlagen immer dann eine Gefahr für UL-Flugzeuge ausgehen, wenn sich diese im Einflußbereich des turbulenten Nachlaufs der Anlagen befinden oder wenn sie diesen durchqueren. Im Umfeld des Flugplatzes Linnich-Broich betrifft dieses hauptsächlich Start- und Landevorgänge bei Wind aus süd- bis östlichen Richtungen. Die ideale An- und Abflugtrajektorie der UL-Flugzeuge ist in Abbildung 1 als durchgehende rote Linie gekennzeichnet und mit T1 bezeichnet. Sie ist in einen durch blaue Linien gekennzeichneten An/Abflugbereich mit Öffnungswinkel von jeweils 10° eingeschlossen. Die Trajektorien TO und T4 folgen diesen Zonenbegrenzungen und stellen somit die den WEA nächste Flugbahnen bei An- und Abflug am UL-Flugplatz Linnich-Broich dar. 87 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Einige für diese Untersuchung relevante Flughöhen eines ULFlugzeug mit einem An-/Abfluggradienten von 1:10 sind in Tabelle 2 dargestellt. Als Haupteinflußbereich der durch den Nachlauf von WEA erzeugten Turbulenzen sind demnach horizontale Entfernungen zwischen 660 m und 1800 m vom Aufsetzpunkt zu erwarten. Die entsprechenden Bereiche sind in Abbildung 1 durch grüne Linien begrenzt. Daraus ergeben sich die Windrichtungen der in Tabelle 3 definierten Startund Landeszenarien, die im Folgenden untersucht werden sollen. Bei einem flacherem An- und Abfluggradienten von 1:15 kommt es zu einer Verschiebung der Gefährdungsbereiche. ln diesem Fall befinden sich diese dann in größerem Abstand zur Landebahn. Es ist zu erwarten, dass sich dadurch keine Verschärfung der Lage ergibt und sich somit die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung auf diesen Fall übertragen lassen.“ Mit Schreiben vom 27.05.2015 ergänzt die Bezirksregierung Düsseldorf folgendes: Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Grund stellen in jedem Fall ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar. Von dieser Planung sind Anlagenschutzbereiche gem. § 18a LuftVG sowie der gem. § 6 LuftVG genehmigte Sonderlandeplatz für Luftsportgeräte LinnichBoslar betroffen und bedürfen meiner besonderen luftrechtlichen Zustimmung zum Bauvorhaben. Bewertet wurden folgende Anlagen: 88 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Prüfung gem. §14 LuftVG: Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Grund stellen in jedem Fall ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar und bedürfen im Rahmen des BlmSch-Genehmigungsverfahrens meiner besonderen luftrechtlichen Zustimmung. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Die im April 2015 durchgeführte Vorprüfung hat ergeben, dass unter den gegenwärtigen Bedingungen von hier die Zustimmung für die fünf geplanten Standorte mit einer max. Höhe von 179 m über Grund I maximal 290 m über NN in Aussicht gestellt werden kann. Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung im BlmSchG-Verfahren kann bereits jetzt gesagt werden, dass diese Windkraftanlagen grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung (Nfl I - 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernisse zu veröffentlichen sind. Prüfung gem. § 18a LuftVG: Das Plangebiet liegt innerhalb des militärischen Zuständigkeitsbereiches des Flugplatzes Geilenkirchen. Eine flugbetriebliche Bewertung der WEA Planung für die Anlagen 1-5 hat ergeben, dass die WEA mit einer maximalen Gesamthöhe von 306m über NN die lnstrumentenflugverfahren des Flugplatzes Geilenkirchen nicht beeinflussen werden. Eine Bauhöhenbeschrankung für die Anlagen 1-5 wird auf 306m über NN fest- 89 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag gelegt. · Sonderlandeplatz für Luftsportgeräte Linnich-Boslar Von den Planungen ist der gem. § 6 LuftVG genehmigte Sonderlandeplatz für Luftsportgeräte Linnich-Boslar betroffen. Aufgrund der Planung des Windparks ,,Boslar" hat der Genehmigungsinhaber ,,Ultraleicht-Flug-Club Linnich e.V." ein Genehmigungsänderungsverfahren beantragt. Die Flugplatzanlage sowie die flugbetrieblichen Regelungen sollen dabei so geändert werden, dass der Flugbetrieb bei Verwirklichung der geplanten Windkraftanlagen im näheren Umfeld des Sonderlandeplatzes sicher weiterbetrieben werden kann. Hierzu erging bereits eine luftrechtliche Änderungsgenehmigung vom 20.08.2013 mit den Regelungen Verlängerung der Piste, Wegfall einer Platzrunde - sowie Durchführung der An- und Abflüge nur im DirektAn-/Abflugverfahren. Ergänzend sollen nunmehr noch Flugbetriebsbeschränkungen bei verschiedenen Windrichtungen wegen der durch die Windkraftanlagen erzeugten Verwirbelungen/Turbolenzen verfügt werden; ein entsprechender Antrag des Genehmigungsinhabers liegt der Luftfahrtbehörde bereits vor und soll im Rahmen einer weiteren Änderungsgenehmigung berücksichtigt und verfügt werden. Bei Umsetzung und Beachtung der genannten Maßnahmen kann dem Betrieb der hier geplanten Windkraftanlagen zugestimmt werden. Gegen die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich sowie die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4 ,,Windenergie Boslar" bestehen somit von hier keine grundsätzlichen Bedenken. Die Stadt Linnich schließt sich der inhaltlichen Einschätzung der Bezirksregierung Düsseldorf zu diesem Sachverhalt an. 8.1.h Wirtschaftliche Absicherung / Interessenkonflikte 4.) Es bleibt im Unklaren, wer die beteiligten Parteien an diesem Für die planungsrechtliche Beurteilung bei einer Flächennutzungs- 1. Der Ausschuss 90 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Projekt sind (z.B. Vorhabenträger, Eigentümer der WEA, Betreiber etc.). So ist den öffentlich zugänglichen Unterlagen zu entnehmen, dass der Stadt Linnich aufgrund einer Planungskostenvereinbarung gem. § 11 Bau GB mit dem Vorhabenträger keine Planungskosten entstehen. Hier fehlt auch jegliche Transparenz z.B. zur Beurteilung evtl. lnteressenkonflikte, aber auch hinsichtlich der Bonitätsbeurteilung wesentlich Beteiligter. So werden Sie sicherlich der Presse entnommen haben, dass die Fa. Prokon als Finanzierer solcher Windparks gerade öffentlich mit ihrer Insolvenzgefahr droht und den vielen Privatanlegern dieser Firma Schäden im Milliarden-Euro-Bereich beim Eintreten dieses Szenarios entstehen werden. planänderung in Verbindung mit einem Angebotsbebauungsplan, dem Standardinstrument des Baugesetzbuchs, kommt es nicht auf die über die Grundstücke verfügungsberechtigten an. Daher brauchen diese auch nicht genannt zu werden. Dies ist ein Unterschied zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Es handelt sich im Übrigen um das Unternehmen BMR, das auch bei der Bürgerversammlung am 05.11.2013 in Boslar anwesend war. empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Ungemach könnte aber auch von einer insolventen Projektgesellschaft aufgrund von Ergebnisverfehlungen oder falscher Finanzierungsstrukturen drohen mit der Gefahr, dass sich die Bürger letztendlich "lnvestitionsruinen" gegenübergestellt sehen. Hier sollte im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung unbedingt die erstmals mit Datum vom 18.01.2014 geäußerten Überlegungen des Bundesumweltministers Gabriel zu einer Novellierung des ErneuerbareEnergien-Gesetztes berücksichtigt werden. Die Genehmigungsbehörde erteilt als Auflage eine Rückbauverpflichtung. Diese wird üblicher Weise durch eine Rückbaubürgschaft zugunsten des Kreises abgesichert. Die Angst von „Investitionsruinen“ ist daher unbegründet. Diese Vorsichtmaßnahmen, die auf § 35 Abs. 5 BauGB basieren, gelten auch für andere Vorhaben im Außenbereich. Daher sind diese unabhängig von den Überlegungen des Bundesumweltministers zu betrachten. 8.1.i Die Erstattung von Planungskosten durch Begünstigte ist ein übliches Verfahren. Zur Einschätzung von vorgebrachten möglichen Interessenkonflikten siehe 8.1.c. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Artenschutz 5.) Man muss anhand der vom Gutachter festgestellten bedrohten Tierarten (z.B. Rotmilan, aber auch Kornweihe und zumindest in der Vergangenheit belegter, aber aktuell nicht ausgeschlossenen Besatz mit Feldhamstern) das Gefühl haben, dass der Natur- und Artenschutz für die Beurteilung dieser Windvorrangzone - entgegen der Vorgaben aus dem Windkrafterlass NRW - überhaupt keine Rolle spielt. Von daher ist es nicht nachvollziehbar, dass das Büro von der Heide diesen Punkt in der Bürgerpräsentation vom 05.11.2013 in Boslar mit einem "geringen Konfliktpotential" versieht und bei den jetzt schon vorliegenden Aspekten erst die Untersuchung im Bauleitverfahren empfiehlt. Das Artenschutzgutachten lag mit den anderen Verfahrensunterlagen mit aus. Die Stadt Linnich befindet sich bereits im Bauleitplanverfahren. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar wie der Einwender zu seinen Schlussfolgerungen kommt. Im Rahmen der Artenschutzprüfung zum Verfahren erfolgten die Untersuchungen zur Erfassung der Vögel und Fledermäuse auf der Grundlage methodischer Standards und in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren. Darüber hinaus wurde im Frühjahr/Sommer 2014 ergänzend zu den bisherigen Untersuchungen eine Raumnutzungsanalyse windkraftsensibler Großvogelarten durchgeführt. Damit stützt sich die artenschutzrechtliche Be- 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungs- 91 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Durch den Verweis auf die Untersuchung im Bauleitverfahren setzt sich die Stadt Linnich grundsätzlich dem Verdacht aus, zur Beurteilung wesentliche Punkte nach hinten "im Prozess zu schieben" und im Rahmen einer Pro-Forma-Veranstaltung anschließend durchzuwinken. wertung auf eine Breite und hinreichende Datenbasis. Darüber hinausgehende Untersuchungen sind nicht angezeigt. Dem Belang des Arten- und Naturschutzes wurde somit ein sehr breiter Raum gegeben. vorschlag formuliert abzuwägen. Im Verfahren wurde die zuständige Bezirksregierung Arnsberg beteiligt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 8.1.j Geologie 6.) Bei den Gutachten vermisse ich die Untersuchung von geologischen Aspekten. Es sollte im Interesse aller Beteiligten sein, dass die Standfähigkeit der WEA gesichert ist. So kann z.B. der Tektonik des Rheinischen Kohlereviers gem. dem Büro lmmekus für Bergschadensfragen und Bodenbewegungen entnommen werden, dass in dem Gebiet das Aufeinandertreffen der Erft-Scholle mit der Rur-Scholle zu vermuten ist. Alleine durch diesen Aspekt könnten geologische Verwerfungen mit der Gefahr für die Standfähigkeit der Windenergieanlagen eintreten. Auf die entsprechenden Auswirkungen muss ich vermutlich nicht hinweisen, falls die Statik dieser Anlagen gefährdet wird. 8.1.k Die Statik der Windenergieanlagen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Lage des Plangebietes innerhalb des Einflussbereiches von Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus ist der Stadt Linnich bekannt. Von einer diesbezüglichen Gefährdung der Windenergieanlagen ist regelmäßig nicht auszugehen. Dies zeigen auch die im Umfeld des Plangebietes bestehenden Windkraftanlagen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Interessenskonflikte Vor dem Hintergrund der zuvor geschilderten Aspekte werden Sie verstehen, dass wesentliche Grundlagen für die Beurteilung der geplanten Windkraftanlagen fehlen und erst noch erarbeitet werden müssen. Zudem fehlt die nötige Transparenz zu den betroffenen Bürgern, die zumeist noch nichts von ihrer "Betroffenheit" wissen. Beispielhaft sind also zu nennen: 1.) Offenlegung aller Projektbeteiligten (inkl. Vorhabenträger, Investor, Gesellschafter Projektgesellschaft inkl. im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundener Unternehmen) und eventueller Interessenkonflikte von diesen Beteiligten inkl. Gutachtern, Stadt Linnich, Es existiert keine rechtliche Notwendigkeit den Investor zu nennen. Beim Investor handelt es sich im Übrigen um das Unternehmen BMR aus Hückelhoven. Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist nicht einschlägig, da es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz handelt. § 31 Abs. 1 GO NRW enthält jedoch eine vergleichbare Formulierung: „Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit 1. Ihm selbst, 2. Einem seiner Angehörigen, 3. Einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme 92 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Ratsmitgliedern bzw. Ihnen persönlich. Bei Interessenkonflikten erwarte ich, dass die betreffenden Personen bzw. Projektbeteiligten von der Entscheidungsfindung i.S. des § 20 VwVfG ausgeschlossen werden. Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt.“ wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Im Bauleitplanverfahren ist die grundsätzliche Vollziehbarkeit einer Planung nachzuweisen. Die Details werden auf der Genehmigungsebene geklärt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 8.1.l Gegengutachten 2.) Einholung von unabhängigen Zweitgutachten über die Emissionen der Windkraftanlagen ohne hypothetischer Herleitung der Belastungen zu Schall, niederfrequenter Schall etc. bzw. Schattenwurf und mit Berücksichtigung der Vorlasten. Darauf aufbauend Untersuchung auf die Auswirkungen hinsichtlich der Dörfer Boslar, Mersch, Broich, Tetz, Hompesch, Müntz, wobei die Immissionspunkte auch bislang nicht untersuchte Straßen beinhalten müssen. 3.) Offenlegung aller der Stadt Linnich vorliegenden Informationen und Gutachten (z.B. wg. Flugplatz) zum Windpark Boslar 4.) Einholung von unabhängigen Zweitgutachten zu den Themengebieten Naturschutz und Landschaftsbild Die Gutachten werden, wenn nötig, zur Offenlage überarbeitet. Neue relevante Erkenntnisse (z.B. beim Artenschutz) fließen in diese Überarbeitung ein. Für das Einholen von Zweitgutachten besteht aus Sicht der Stadt Linnich kein Anlass, da diese nicht an der Kompetenz und Objektivität der Gutachter zweifelt. Dies wurde durch eine positive Stellungnahme auch durch den Kreis Düren bestätigt. 5.) Einholung von Gutachten zu sonstigen wichtigen Aspekten, die bislang nicht untersucht worden sind (z.B. Geologie) oder erst im Bauleitverfahren näher betrachtet werden sollen 8.1.m 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Machbarkeitsstudie 6.) Erstellung einer Machbarkeitsstudie für den Windpark Boslar unter Berücksichtigung der gerade in der Diskussion befindlichen Änderungen im Erneuerbaren Energie-Gesetz, die den Bürgern öffentlich zugänglich sein muss. Eine solche Machbarkeitsstudie ist nicht erforderlich, da es keine Anhaltspunkte für die Unwirtschaftlichkeit von Windenergieanlagen mit einer Höhe von 180 m gibt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, 93 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 8.1.n Beteiligung der Öffentlichkeit 7.) Vorstellung der vorgenannten Informationen im Rahmen von Bürgerversammlungen in den betreffenden Orten unter frühzeitiger und eindeutiger Beteiligung der Bevölkerung. Zu Zuständigkeiten und Bürgerbeteiligung siehe 4.14. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 8.1.o Substanzieller Raum Der guten Ordnung halber weise ich darauf hin, dass Sie persönlich aufgrund des Inhaltes dieses Briefes zu den genannten Punkten durch positive Kenntnisnahme nicht mehr gutgläubig sind und ich bei einer weiteren von mir wahrgenommenen Verletzung von Amtspflichten durch die Stadt Linnich oder ihrer Vertreter diese juristisch und/oder von den kommunalen Aufsichtsbehörden prüfen lasse. Zudem erwarte ich eine Rückäußerung, inwiefern der o.g. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der von der Stadt Linnich geplanten Erhöhung der Windkraft-Konzentrationszonen von 6 % auf 8 % der Gemeindefläche bei einer vom Land Nordrhein-Westfalen vorge- Die allgemeinen Aussagen zur angeblichen Verletzung von Amtspflichten werden zur Kenntnis genommen. Die Planung unterliegt der vollen rechtlichen Kontrolle. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist bezogen auf die Bauleitplanung, insbesondere auf die Planung von Windenergieanlagen nicht anzuwenden. Nach Abzug „harter“ Tabukriterien, stehen 73 Prozent des Linnicher Stadtgebiets theoretisch der Windenergienutzung zur Verfügung. Die Windenergienutzung stellt zudem eine privilegierte Nutzung im Sinne von § 35 BauGB dar. Die vom Bundesgesetzgeber beabsichtigte Privilegierung schränkt den Gestaltungsspielraum der Stadt Linnich ein. Jede Beschneidung 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert 94 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag schriebenen Quote von 2 % gewahrt ist. von Eigentumsrechten (Baufreiheit) ist vor diesem Hintergrund zu begründen. Eine willkürliche Planung wäre nicht zulässig. abzuwägen. Eine Durchschrift dieses Schreibens erhalten alle im Rat der Stadt Linnich vertretenen Parteien. Nach der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 20.05.2010, Az. 4 C 7/09) lässt sich die Grenze zur Verhinderungsplanung nicht abstrakt bestimmen. Insbesondere kann nicht auf verbindliche Größenordnungen abgestellt werden. Vielmehr kommt es auf die Gegebenheiten der konkreten Verhältnisse im Plangebiet an. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung können verschiedene Relationen (Größe der Konzentrationsfläche im Vergleich zur Gemeindegebietsgröße, zur Größe der in einem Regionalplan vorgesehenen Mindestgröße für Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen; zur Größe der für die Nutzung der Windenergie reservierten Flächen der Nachbargemeinden; Anzahl und Energiemenge der Windenergieanlagen) im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewürdigt werden. Dem Anteil der Konzentrationsflächen im Verhältnis zu den Potenzialflächen kann bei der Beurteilung der substantiellen Raumschaffung eine Indizwirkung beigemessen werden (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, Az. 4 CN 1/11). 8.2 2. Schreiben vom 10.02.2014 8.2.a Bodendenkmalpflege 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar- Ratsbeschluss vom 13.09.2011 und Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar"- Ratsbeschluss vom 13.09.2011 Im Zusammenhang mit den o.g. Planungen sei der guten Ordnung halber in Ergänzung meiner Einwendungen vom 19.01.2014 auf folgende Sachverhalte zum Thema Bodendenkmalschutz hingewiesen: Im Bereich der geplanten Vorrangzone sind zahlreiche archäologische Funde seit dem Ende des vorletzten Jahrhunderts bekannt geworden. So vermutete bereits 1892 der Lehrer Sevenich in der Zuständig ist das LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, welches beteiligt wurde. Es wird als Konsequenz aus dieser Beteiligung folgender Hinweis in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen: „Das Plangebiet liegt östlich der Rur und südlich des Malefinkbachs auf den fruchtbaren Böden der Jülicher Lössbörde. Diese fruchtbaren Böden in Verbindung mit ausreichender Wasserversorgung boten für das Plangebiet seit der Frühen Jungsteinzeit (ca. 5500 v.u.Z.) ideale Siedlungsvoraussetzungen. Seit dieser Zeit wurde die Jülicher Lössbörde intensiv landwirtschaft- 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme 95 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Boslarer Schulchronik (Quelle: Stadtarchiv Linnich), dass in diesem Gebiet ("sog. Lohfeld") aufgrund der zahlreichen Funde ein römisches Lager gewesen sei. Nachweisbar in jüngerer Vergangenheit sind seit den letzten Jahrzehnten zahlreiche Artefakte aus neolithischer, vorrömischer und römischer Zeitstellung mit eindeutigen Siedlungsindikatoren, die im sog. Ortsarchiv des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege dokumentiert bzw. aufgrund der Bedeutung in Publikationen (z.B. Archäologie im Rheinland) aufgenommen worden sind. lich genutzt und besiedelt, wie die zahlreichen Fundstellen in dieser Landschaft belegen. Daraus ergibt sich für mich, dass die Belange des Denkmalschutzes besonders zu prüfen sind und durch die geplante Maßnahme offensichtlich mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden könnten. Diese Gründe könnten gemäß Windenergieerlass NRW sogar dem geplanten Vorhaben in Boslar entgegenstehen. Bei der Abwägung öffentlicher Interessen sei zudem festgestellt, dass die Stadt Linnich den vom Land Nordrhein-Westfalen empfohlenen Anteil von 2 % der Gemeindefläche für Windkraftvorrangzonen bereits jetzt ohne die neu geplanten Windparks mit 6 % deutlich überschritten hat. Eine Durchschrift dieses Schreibens erhalten neben allen im Linnicher Stadtrat vertretenen Parteien das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege Abteilung Denkmalschutz/Praktische Bodendenkmalpflege- bzw. deren Außenstelle Nideggen. Für Ihre Rückmeldung bezüglich der weiteren Vorgehensweise vorab vielen Dank. Beschlussvorschlag bekannten Das Plangebiet wurde in den letzten Jahren durch interessierte Laien intensiv begangen, systematische archäologische Untersuchungen haben jedoch hier nicht stattgefunden. Die Ergebnisse dieser eher zufällig gemachten Fundmeldungen von Steinartefakten, Keramikbruchstücken, Ziegelfragmenten usw. zeigen jedoch bereits, dass diese Anhöhe zwischen Rur und Malefinkbach seit der Jungsteinzeit intensiv besiedelt gewesen ist. Vereinzelte mesolithische Artefakte zeigen, dass auch die Jäger und Sammler der Mittelsteinzeit vor etwa 10.000 Jahren das Gebiet hier aufgesucht haben. wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Die Analyse der zahlreichen Funde weist darauf hin, dass innerhalb des Plangebietes mindestens eine jungsteinzeitliche Siedlung, eine metallzeitliche Siedlung sowie drei bis vier römische Landgüter gestanden haben. Vorgeschichtliche (Jungsteinzeit bis Eisenzeit, ca. 5.500 v. Chr. bis Zeitenwende) Siedlungsreste sind regelmäßig nur noch an den als Verfärbungen erhaltenen Resten ehemaliger Holzhäuser und Abfallgruben sowie der darin befindlichen zeittypischen Keramik und Steinartefakte nachweisbar. Schon wenige, bei Oberflächenbegehungen aufgesammelte Keramikfunde aus dieser Zeit lassen auf einen Siedlungsplatz schließen, da die Keramik aufgrund der Brennweise nicht sehr haltbar war und im Lauf der Zeit natürlich verwittert ist. Die Häuser bestanden aus einem Gerüst von Pfosten mit Wänden aus Holz oder Reisiggeflecht, das mit Lehm verputzt war. Sie hatten eine Lebensdauer von etwa 2 Generationen. Wenn Ersatz nötig war, errichtete man das neue Haus nicht weit vom alten, so dass die Siedlungsflächen erhebliche Ausmaße von bis zu mehreren Hektar Größe einnahmen. Römische Siedlungsstellen sind dagegen anhand des umfangreicheren Fundmaterials auf der Oberfläche sehr gut zu erkennen. Ortsfremde Steine, römische Ziegelfragmente und Scher- 96 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ben lassen darauf schließen, dass hier ein Gebäude eines römischen Landgutes (villa rustica) gestanden hat. Die römischen Gebäude bestanden entweder aus Stein oder aus auf Steinfundamenten ruhendem Fachwerk oder sind in Pfostenbauweise errichtet, von denen sich nur noch die Pfostengruben im Boden erhalten haben. Römische Landgüter bestanden aus einer Reihe von Gebäuden. Neben festen Wohngebäuden wiesen Landgüter Stallund Vorratsgebäude, Brunnen, Zisternen, Werkstätten, Begräbnisplätze, Teiche und Gärten sowie ausgedehnte umliegende Landwirtschaftsflächen auf. Die Landgüter waren durch ca. 2 m tiefe Umfassungsgräben oder Hecken und Erdwällen begrenzt, die zum Schutz gegen das Eindringen von Tier und Mensch dienten. Die Größe dieser Landgüter lag zwischen einem und sechs Hektar. Häufig finden sich gewerbliche Anlagen und Gräber außerhalb dieser umwehrten Anlagen. Im Mittelalter und in der Neuzeit wird das Plangebiet ebenfalls genutzt worden sein. Auf der Tranchotkarte von 1806/7 und der Uraufnahme von 1845 ist ein großer Teil des Plangebietes als Loh-Busch bezeichnet. Diese Bezeichnung weist auf einen Niederwald hin, in dem vermutlich Gehölze bis ins 19. Jahrhundert für Brennholz oder die Köhlerei geschlagen wurde bzw. die Rinde als Lohe für die Gerberei verwendet wurde. Bis heute hat sich der Flurname im Lohfeld erhalten. Satellitenbilder zeigen darüber hinaus innerhalb des Plangebietes sowohl grubenähnliche Bewuchsanomalien, bei denen es sich u.U. um oben beschriebene Siedlungsgruben handeln könnte, als auch größere Anomalien, die auf heute verfüllte Lehmentnahmegruben zur Ziegelherstellung schließen lassen. Fazit: Innerhalb des Plangebietes ist ausweislich der bereits bekannten Fundstellen mit Siedlungs- und Wirtschaftsbefunden von der Jungsteinzeit bis in die Neuzeit zu rechnen. Die erforderlichen Erdarbeiten müssen unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) 97 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert. Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten.“ Die Stadt Linnich kommt bezogen auf die Belange der Bodendenkmalpflege zum Ergebnis, dass sie unter Beachtung des oben stehenden Hinweises weiterhin die Windenergie fördern kann und will. 8.3 3. Schreiben vom 10.02.2014 8.3.a Landschaftsplan Unverträglichkeit der von der Stadt Linnich geplanten Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanänderung für den Windpark Boslar mit dem Landschaftsplan 2 Ruraue (28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar"- Ratsbeschluss vom 13.09.2011) Die o.g. von der Stadt Linnich geplante Vorrangzone Boslar für Windkraftanlagen ist unvereinbar mit den Bestimmungen des Landschaftsplans Ruraue-Nord vom 20.02.1984, der in Zusammenarbeit zwischen dem Landschaftsverband Rheinland -Abteilung Landwirtschaftliche Kulturpflege- bzw. der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren als Planverfasser entstanden ist und mit Bekanntmachung vom 29.09.1984 rechtskräftig geworden ist. Der Begründung vorangestellt sei jedoch auf folgende grundsätzliche Aufgaben eines Landschaftsplanes in Orientierung an den Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß§ 1f. bzw. § 9 ff. Bundesnaturschutzgesetz hingewiesen: Der für den Landschaftsplan zuständige Kreis Düren wurde beteiligt und hat sich positiv geäußert: „Nach den vorgelegten Unterlagen sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Artenschutzbelange ermittelt und entsprechend des Verfahrensstandes in das Planverfahren Boslar Nr. 4 "Windenergie Boslar" eingestellt. Es wird ausdrücklich angeregt, die Empfehlungen im Artenschutzgutachten aufzugreifen und Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensraumbedingungen für Feldvogelarten im Umfeld des geplanten Windparks auf ca. 1,85 ha umzusetzen (siehe Nr. 8 Planungshinweise) und rechtlich abzusichern.“ In diesem Zusammenhang ist auf die in Mögliche in Aussichtstellung einer Befreiung auf der Ebene des Flächennutzungsplanes und der Verdrängung des Landschaftsplans durch einen Bebauungsplan hingewiesen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde lässt nicht den Schluss zu, dass der Landschaftsplan ein unüberwindbares Hinder- 98 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag  Ausdehnung und Grenzen der Siedlungstätigkeit nis für die geplante Nutzung darstellen könnte.  Entwicklungsziele für Natur und Landschaft  besonders erhaltenswerte Teile von Natur und Landschaft Die Schalleistungspegel beziehen sich auf Höhen von über 180 m. Die Werte in Bereichen in denen sich Fußgänger aufhalten, sind deutlich niedriger. Der rechtlichen Rahmen findet sich in § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, woraus sich auch die Legitimation des Landschaftsplanes als ökologische Grundlage für die Bauleitplanung (insbesondere die Flächennutzungsplanänderung) ergibt. Beschlussvorschlag Die Gutachten wurden überarbeitet und werden dem Kreis Düren im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgelegt. Der Landschaftsplan 2 Ruraue ist gemäß § 16 Abs. 2 Landschaftsgesetz NRW (LG) Satzung des Kreises Düren. Die gemäß § 18 LG dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind nach Maßgabe des § 33 LG behördenverbindlich, die Festsetzungen gem. §§ 34-42 LG dagegen sogar allgemein rechtsverbindlich. Dies vorausgeschickt, sei auf folgende Feststellungen aus dem Landschaftsplan Ruraue bezüglich des geplanten WindkraftVorrangzone Boslar hingewiesen:  Das Plangebiet besitzt sowohl regionale wie auch überregionale Bedeutung für die Erholungsnutzung (vgl. Punkt 1.3)  Als Entwicklungsziel für diesen Raum wird angegeben: "Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen" Dieses Entwicklungsziel soll seine Erfüllung durch Berücksichtigung bei allen zukünftigen behördlichen Maßnahmen gemäß § 33 Landschaftsgesetz NRW finden. Hieraus ergibt sich schon alleine, dass die vom Planungsbüro von der Heide getätigten Aussagen über eine vorbelastete Fläche mit nur geringen Erholungswerte falsch und amtlich widerlegt sind. Durch die geplante Maßnahme wird diese geschützte Landschaft unwiederbringlich zerstört und die Schutzziele verletzt. Eine Erholungsmöglichkeit in dem betreffenden Areal ist bei Schall-Werten von über 100 db am Standort der Windräder unmöglich. Bei alleine vom Gutachter festgestellten 14 Vogelarten von der Roten Liste ist 99 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Siehe zu den Anforderungen der Rechtsprechung an die Ausweisung von Konzentrationszonen 8.1.o. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. es mir vollkommen schleierhaft, wie ein Windpark dieser Größenordnung nur geringfügige Einflüsse auf den Artenschutz haben soll. 8.3.b Substanzieller Raum Bei der Abwägung öffentlicher Interessen sei zudem darauf hingewiesen, dass die Stadt Linnich den vom Land Nordrhein-Westfalen empfohlenen Anteil von 2 % der Gemeindefläche für Windkraftvorrangzonen bereits jetzt ohne die neu geplanten Windparks mit 6 % deutlich überschritten hat. Von daher muss alleine das öffentliche Interesse an weiteren Vorrangzonen im Vergleich zu dem hier erläuterten Schutzinteresse der Landschaft untergewichtet sein. Eine Durchschrift dieses Schreibens erhalten neben allen im Linnicher Stadtrat vertretenen Parteien jeweils die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren und der Landschaftsverband Rheinland (Fachbereich Umwelt). 8.4 4. Schreiben vom 22.02.2014 8.4.a Bodendenkmalpflege Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanänderung der Stadt Linnich für den Windpark Boslar mit dem Landschaftsplan 2 Ruraue (28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" - Ratsbeschluss vom 13.09.2011) Gemäß dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege sind in dem Gebiet für den geplanten Windpark Boslar in früheren Zeiten umfangreich Bodenschätze abgebaut worden (z.B. Mergel und Kies). Dies führt dazu, dass es durch Einstürze der diesbezüglichen Gru- 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Die Stadt Linnich hat hierzu Informationen beim LVR eingeholt: „LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 16.03.2014 Im Auftrag von Frau Gerlach sende ich Ihnen die Auszüge aus unser Materialentnahmegrubendatenbank (MatDat) zu Ihren o.g. Plangebieten. Die Farbgebung der Flächen bezeichnet lediglich die Quelle, das heißt, das jeweilige Kartenwerk. Gelb Preußische Neuaufnahme 1:25000 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungs- 100 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag ben und Hohlräume jederzeit zu Bodenabsenkungen kommen kann. Nähere Auskünfte zu bekannten Einstürzen erhalten Sie vom Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege, das eine Datenbank dazu führt. Solche Hohlformen haben angabegemäß einen Durchmesser von wenigen Dezimetern bis 200 m und sind zahlreich in der hiesigen Lößlandschaft zu finden. Weder die heutige Nutzung, noch die Bodenkarte zeigen in der Regel die Störungen des Untergrundes an. Rot Topographische Karte 1:25000 Orange Deutsche Grundkarte 1:5000 Violett, Türkis, Magenta Landwirtschaftliche Standortkartierung des Geologischen Dienstes, Krefeld 1:5000 Anlässlich des Bergschadensforums der RWE AG im Jahre 2012 in Elsdorf wurde auf das Gefahrenpotential dieses Kleinbergbaus hingewiesen, so z.B. auf Sicherheitsprobleme durch Überbauung. Nähere Informationen dazu finden Sie dem beigefügten Ausdruck. Vor diesem Hintergrund weise ich darauf hin, dass dieses Gefahrenpotential für die Statik genauso wenig wie evtl. Auswirkungen von Verwerfungen der bei Boslar verlaufenden Rur-Erft-Scholle bislang in den Unterlagen der Offenlage z.B. durch Bodengutachten untersucht worden sind. Diese Untersuchung empfehle ich auch für die sonstigen in Planung stehenden Windparks in der Gemeinde Linnich und verweise hier neben der o.g. Ausarbeitung vom Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege z.B. auf historische Aufsätze zu den zahlreichen Mergelgruben zwischen Hottorf und Lövenich (vgl. sog. Rur-Blumen als Heimat-Wochenschrift zum Jülicher Kreisblatt, Jahrgang 1939, Nr. 24-31). Eine Durchschrift dieses Schreibens erhalten alle im Linnicher Stadtrat vertretenen Parteien. Beschlussvorschlag vorschlag formuliert abzuwägen. Die gekreuzten Schaufeln bedeuten tatsächliche Erdfälle, die uns aus den 1970er Jahren bekannt sind und wenige aktuelle Ereignisse nach Meldungen der RWEpower. Zur Erläuterung, was wir eigentlich kartieren, zitiere ich aus unserem Handbuch: „Im eigentlichen Sinne ist sie [die MatDat] keine Datenbank, sondern viel eher eine Sammlung von Layern in einem GIS (MapInfo). Die Basis der MatDat sind Kartierungen abflussloser Hohlformen, die in Relief und Kartenbild sichtbar geblieben sind. Wir wissen, dass es sich bei solchen „Löchern in der Landschaft“ in erster Linie um Lehmentnahmegruben und/oder um Mergel-, Sand-, Kiesgruben vor allem aus der frühen Neuzeit oder des 19./20. Jh. handelt. Da wir nur selten genau sagen können, welcher der möglichen Massenrohstoffe dort abgegraben wurde - wenn auch der Lehm (Ziegelmaterial) seit der zweiten Hälfte des 19. Jh. aller Vorrausicht nach im Vordergrund stand - haben wir uns auf den neutralen Begriff „Materialentnahmegrube“ verständigt. Anlage: Neben diesen morphologischen Formen werden aber selbstverständlich auch die als solche gekennzeichneten Abgrabungsflächen, Ziegeleien, Steinbrüche und eventuelle Bodenaufträge kartiert.“ Prof. Dr. Renate Gerlach, LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland: Oberflächennaher Abbau von Lehm, Mergel und anderen Sedimenten - Auswirkungen auf die Tagesoberfläche im Lößgebiet aus archäologischer Sicht. In: Bergschadensforum 2012 Ergänzend möchte ich noch hinzufügen, dass wir die beschriebenen Bodeneingriffe mit der Absicht kartieren, die Originalität eines Fundplatzes einschätzen zu können, also lediglich unter einem archäologischen Aspekt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Eingriff auf einen natürlichen Vorgang zurückzuführen oder ob er durch menschliches Zutun erfolgt ist. Lediglich das Ergebnis, nämlich das verfüllte Loch und damit die 101 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Veränderung des ursprünglichen Bodenaufbaus, zählt für uns: Hier kann ortsfremdes Material eingebracht sein und damit auch ortsfremdes Fundgut (eben die Keramikscherben, die uns die Datierung eines Fundplatzes ermöglichen), das die tatsächlichen Verhältnisse verfälscht. Wir nutzen die MatDat also, neben anderen Quellen, zur ersten Einschätzung eines Arbeitsgebiets und nicht zur Kartierung von Gruben. In die MatDat fließen lediglich Oberflächenstörungen ein, die auf den jeweiligen Kartenwerken zu erkennen sind. Keinesfalls kartieren wir in erster Linie Gruben, Mergelschächte oder Erdfälle! Ausdrücklich möchte ich darauf hinweisen, dass die MatDat keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann! Das tatsächliche Aufkommen von Entnahmestellen kann nur durch umfangreiche Geländebegehungen erfasst werden. Es wird folgender Hinweis in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen: „Materialentnahmengruben, -stollen und -schächte Es liegen konkrete Hinweise auf Materialentnahmegruben im gesamten Plangebiet vor. Zum Teil bestehen diese aus Schächten und Stollen. Es ist mit Einstürzen zu rechnen.“ 8.5 5. Schreiben vom 22.02.2014 8.5.a Ultraleicht-Flugplatz Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanänderung der Stadt Linnich für den Windpark Boslar Ihr Aktenzeichen 26.01.01.03-11.43 wg. Verlängerung der Startbahn Sonderlandeplatz Boslar Die Stadt Linnich plant die o.g. Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanänderung zur Errichtung des Windparks Boslar in der Nä- (Siehe zum UL-Landeplatz 8.1.g. und 49.4.c) 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwä- 102 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag he des dortigen Sonderlandeplatz für Ultraleichtflugzeuge. gen. ln diesem Zusammenhang wurde angabegemäß vom Fraunhoferlnstitut für Windenergie und Energiesystemtechnik eine Analyse zur Untersuchung des Gefährdungspotenzials auf Basis einer Simulationsrechnung erstellt, der eine Nabenhöhe der Windräder von 123 Metern zugrunde lag. Weitere Prämissen sind öffentlich nicht recherchierbar. Unter dem o.g. Aktenzeichen haben Sie u.a. die Verlängerung der Startbahn für die UL-Flugzeuge in südlicher Richtung genehmigt. Desweitern ist den Unterlagen in der Offenlage zu den o.g. Planänderungen zu entnehmen, dass der Flugplatz in ca. 800 Meter Entfernung zum Plangebiet liegt. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. ln diesem Zusammenhang weise ich auf folgendes hin:  Die von der Stadt Linnich geplanten Nabenhöhen der Windräder sind mit 140 bzw. 143 Meter wesentlich höher als die vom Fraunhofer Institut unterstellte Größe  Die jetzige Startbahn verläuft in West-Ost-Richtung, d.h. eine Verlängerung in südliche Richtung macht keinen Sinn. Eine Verlängerung der jetzigen Startbahn ist aufgrund des Wegenetzes zudem nicht möglich  Vom geplanten Windrad bis zum Ende der Startbahn ist höchstens eine Entfernung von ca. 200 Metern und nicht 800 Meter wie angegeben (siehe beigefügte Karte). Mir erscheint es, dass das Fraunhofer-lnstitut unter falschen Prämissen geprüft hat. Von daher habe ich ernsthafte Bedenken bzgl. der Sicherheit der Betroffenen und erwarte daher eine weitergehende Eruierung des Sachverhaltes. Eine Durchschrift dieses Schreibens erhält Herr Witkopp als Bürgermeister der Stadt Linnich, dem ich meine grundsätzlichen Bedenken hierzu bereits mit Schreiben vom 19.01.2014 mitgeteilt habe. Anlage: (Der Plan ist eine Kopie des Plans „Windkraft Linnich - Vorrangzo- 103 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ne – Dieser Kopie wird den Sitzungsunterlagen beigefügt) 8.6 6. Schreiben vom 25.04.2015 8.6.a Begründung zur 28. Flächennutzungsplanänderung „Windenergie Boslar“ Vorab sei darauf hingewiesen, dass ich meine bereits mit Schreiben vom 19.01.2014 dokumentierten Einwendungen zur 28. Flächennutzungsplanänderung bzw. zum Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" vollumfänglich aufrechterhalte. Diese ergänze ich in Bezug auf die aktuelle Offenlage in dieser Angelegenheit wie folgt: (Zur Stellungnahme vom 19.01.2014) Vgl.: 8.1 Begründung zur 28. Flächennutzungsplanänderung Windenergie Boslar: S. 11 Anlass, Ziel und Zweck der Planung Zu S. 11 "Die 28. Änderung des Flächennutzungsplans weist die Potenzialfläche "südlich von Boslar" als weitere Konzentrationszone aus und erweitert hierdurch die in der 5. und der 29. Änderung des Flächennutzungsplans ausgewiesenen Konzentrationszonen. Die Ausweisung einer weiteren Vorrangfläche bei Gereonsweiler ist nach Maßgabe der Ergebnisse der weiteren Verfahrensschritte geplant. Die 28. Änderung des Flächennutzungsplans dient der Erweiterung der Vorrangflächen im vorgenannten Bereich "südlich von Boslar" mit dem Inhalt, dass die in der 5. und die in der 29. Änderung des Flächennutzungsplans ausgewiesenen Vorrangflächen entsprechend erweitert werden (§ 249 Abs. 1BauGB)." Gemeint ist keine Erweiterung benachbarter Flächen sondern eine generelle Erweiterung des Flächenumgangs im gesamten Stadtgebiet von Linnich. Ein sachlicher Fehler ist demnach nicht erkennbar. Dies ist sachlich falsch. Die WKA-Fläche Boslar grenzt nicht an die Konzentrationszonen der 5. und 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich und kann keine Erweiterung darstellen. Offensichtlich werden hier vom Planungsbüro vollkommen falsche Prämissen herangezogen. Es ist zu prüfen, ob a) dies Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit des WKA-Standortes Boslar hat b) dies Auswirkungen auf die angabegemäss bereits erzielte Konzentrationswirkung der Windenergieanlagen im Stadtgebiet hat und dadurch es in Zukunft zu einer 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Insofern bestehen keine Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit des Projektes. Eine Konzentrationswirkung ist bei Windparks mit mehr als drei Anlagen regelmäßig gegeben. Dies ist im Fall der Planung in Boslar mit fünf geplanten 104 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag ungewünschten Verspargelung durch Einzelanlagen kommen kann. Jeder Dritte könnte sich dann darauf berufen, dass weitere Windenergieanlagen nur eine Erweiterung der 05. und 28. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich darstellen Anlagen gegeben. Beschlussvorschlag ln diesem Zusammenhang sei auf folgende Äußerung des Planers auf S. 13 der Begründung zur 28. Flächennutzungsplanänderung hingewiesen: "Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet zu erreichen (Eignungsgebiet), muss die Gemeinde alle geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Nur zusammen, stellen diese die Konzentrationszonen dar. Es kann jedoch gewünscht sein, zunächst nur einzelne Zonen auszuweisen. Diese erfüllen dann nur die Wirkung eines Vorranggebietes, jedoch bleiben Anlagen an anderer Stelle im Gemeindegebiet zulässig" Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Auch in diesem Fall bestehen keine Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit des Projektes. Zudem wurde im Dezember 2014 beschlossen, dass die WKA-Fläche Boslar im Rahmen einer Vergleichsbewertung zunächst zurückzustellen ist (Beschlussvorlage B-152/2014) und die Flächen der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes (Anmerkung: Körrenzig, Hottorf) aufgrund der Vorbelastung durch Windräder zu bevorzugen sind.1 ln der genannten Beschlussvorlage B-152/2014 wurde die weitere Vorrangfläche in Gereonsweiler wie folgt eingewertet: "Die Fläche 6 (Gereonsweiler) ist ebenfalls - wie oben dargelegt - für die Windkraftnutzung geeignet. Gerade vor dem Hintergrund der Möglichkeit der Erweiterung einer bestehenden Windkraftzone, ist die Fläche besonders vorzugswürdig." Lt. schriftlicher Bestätigung der Stadt Linnich vom 24.02.2015 ist "die frühzeitige Beteiligung und damit die Eröffnung des Bauleitverfahrens ... nach derzeitigem Planungsstand für das Frühjahr 2015 vorgesehen". Folglich ist wiederum eine Vergleichsbewertung wie oben beschrieben vorzunehmen und zu entscheiden, ob die WKA-Fläche Boslar wiederum zurückzustellen ist. Eine Vergleichsbewertung ist bereits erfolgt. Warum eine erneute Bewertung erfolgen sollte ist nicht erkennbar. Zu S. 11 105 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag S. 11 Methodik Es wurde eine Standortuntersuchung erstellt in der das gesamte Stadtgebiet nach einheitlichen Kriterien auf potentiell geeignete Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen untersucht wurde. Alle Flächen, die nach Abzug harter und weicher Tabuzonen übrig bleiben, wurden untereinander abgewogen. Eine fehlende Prüfung von Planungsalternativen ist demnach nicht erkennbar. „Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wurde das Stadtgebiet flächendeckend untersucht, um die Eignung des Standorts bzw. Planungsalternativen zu prüfen. Diese Untersuchung ist im Zuge einer rechtmäßigen Planung in jedem Fall vor Ausweisung einer Konzentrationszone durchzuführen. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgeblich sind." Dem muss alleine aus 2 Gründen widersprochen werden: o Es wurden nicht ausreichend Planungsalternativen geprüft. Dies ist z.B. vor dem Hintergrund der Gesamthöhe der Anlagen zu sehen, da es im Tagbetrieb zu Abschaltungen aufgrund des Schattenwurfes durch die Gesamthöhe der Anlagen von 180 Meter kommen muss. Daher muss geprüft werden, ob auch niedrigere Anlagen als Planungsalternative in Frage kommen. So scheinen offensichtlich auch Anlagen mit einer Gesamthöhe von 120 Meter im hiesigen Raum wirtschaftlich zu betreiben sein, wie ein entsprechendes Projekt des Vorhabenträgers BMR Energy in Düren-Distelrath zeigt (Inbetriebnahme 2015).2 Beschlussvorschlag (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 4.2 und 5.3 (zu Bemessungsgrundlagen) Vgl.: 3.1.b Eine Gewichtung der harten und weichen Tabukriterien ist nicht erforderlich, da diese Bereiche für die Errichtung von Windenergieanlagen pauschal nicht geeignet sind. Eine Gewichtung im Rahmen der Detailuntersuchung erfolgt verbal argumentativ. Da die Kriterien der Detailuntersuchung in ihrer Summe und nicht isoliert voneinander untersucht werden müssen, ist eine andere Vorgehensweise auch nicht möglich. Die Aussage des Planers "Eine weitere Beschränkung der zulässigen Höhe (Anmerkung: 180 bzw. 184 m) wäre aufgrund der überproportional ansteigenden Einbußen nicht mehr mit dem Planungsziel vereinbart"3 ist daher stark anzuweifeln. o ln der Standortuntersuchung des Stadtgebietes ist nicht ersichtlich, welche Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgeblich sind. Dazu fehlt es z.B. an einer Gewichtung dieser Kriterien. Auch hier ist zu prüfen, ob es sich in Bezug um das WKA-Gebiet Boslar um eine rechtmäßige Planung handeln kann. S. 12 Methodik "harte Tabuzonen" "Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung - wie von der o.g. Rechtsprechung gefordert - vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick auf den Artenschutz, den Baugrund und auf Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch hervorgerufenen Kosten würden jede Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte werden daher auf die Detailuntersuchung der Flächen in Schritt 3 verlagert." Zu S. 12 Eine Anfrage zum Artenschutz oder Bodendenkmalschutz bei den genannten Stellen entspricht nicht den vom Gesetzgeber geforderten Untersuchungen zum Artenschutz. Sie würde lediglich Hinweise, nicht jedoch abschließende und belastbare Daten liefern. Insofern wäre eine solche Anfrage zwar möglich, zum Ausschluss oder der Bestätigung von Flächen jedoch nicht geeignet gewesen. 106 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Dem muss zum Großteil widersprochen werden. Themenfelder wie Artenschutz oder Bodendenkmäler hätten durch kostenlose Anfragen/Einsicht bei Naturschutzverbänden bzw. im Ortsarchiv Bonn des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege bereits im Vorfeld eruiert werden können und durch die prozessuale Nachverlagerung ist alleine daher von einer nicht sachgerechten Abwägung der Potentialflächen untereinander auszugehen. Zu S. 13 S. 13 Methodik "Planungen der Nachbarkommunen" „In beiden Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen. Durch die Planung der Stadt Linnich sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden nicht eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der Gemeinde bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten, Konzeptes angenommen werden." Bekanntlich plant die Stadt Jülich in der Nähe des WKA-Gebietes Boslar den "Campus Merscher Höhe". Es ist nicht ersichtlich, dass diese Parallelplanung beim WKAGebiet berücksichtigt worden ist und der geplante Campus Merscher Höhe ggfs. beeinträchtigt wird. S. 14 Methodik "Referenzanlage" „Als Basis für die Untersuchung wurde eine Referenzanlage gewählt. Der Gutachter arbeitet in einem in Deutschland begrenzten Gebiet, in dem er allerdings auf Erfahrungswerten aus den letzten Jahren zurückgreifen kann. Daher wird hier als Referenzanlage die Enercon E 8213 mit einer Gesamthöhe von 150 m und einem Rotordurchmesser von 82 m gewählt. Die E 82 entspricht in unserer Region dem derzeitigen Stand der Technik und wird regelmäßig verbaut." Die Wahl der Referenzanlage ist nicht sachgerecht, da zu jedem Planungszeitpunkt im WKA- Gebiet Boslar Anlagen von mindestens 180 Meter Gesamthöhe vorgesehen waren. Folglich müssen niedrige Referenzanlagen zu Fehleinschätzungen führen, alleine was so sensible Kriterien wie Schattenwurf und Auswirkungen auf das Landschaftsbild betrifft. Nicht zu vergessen ist die Anzahl der Anlagen, die unter Ein Verfahren zum „Campus Merscher Höhe“ wurde bisher nicht eingeleitet. Insofern ist eine Berücksichtigung nicht möglich. In Ihrem Schreiben vom 29.04.2015 bestätigt die Stadt Jülich, dass gegen die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich „Windenergie Boslar / Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ und den Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“ keine Bedenken bestehen, sofern die Problematik des Schattenwurfs im Verfahren berücksichtigt wird. (zu Schatten) Vgl.: 4.3 Zudem ist auch nach Errichtung der geplanten Windenergieanlagen sogar die Ansiedlung von zusätzlichem Gewerbe und anderen Siedlungserweiterungen denkbar. Vgl. hierzu 53.1.b Zu S. 14 Zu Beginn der Untersuchungen entsprach der Anlagentyp Enercon E82 dem Stand der Technik. Auf der Ebene der Standortuntersuchung wurde dieser Typ verendet, um die grundsätzliche Eignung von Flächen für die Windenergienutzung zu untersuchen. Dies ist auch mit einer heute nicht mehr üblichen Anlage gegeben. Die Auswirkungen möglicher Windkraftanlagen können auf dieser Ebene der Bauleitplanung nur im Grundsatz untersucht werden, da hier keine Anlagentypen oder Standorte festgelegt werden. 107 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Berücksichtigung der Mindestabstände von Windrädern untereinander gem. Windenergieerlass NRW überhaupt theoretisch darstellbar sind auf einer so kleinen Fläche wie den WKA-Standort Boslar mit ca. 47 ha. Im Windenergieerlass NRW heißt es zu den Mindestabständen von Windrädern untereinander: "Bei Unterschreitung der Abstände von 8 bzw. 5 Rotordurchmessern nach Abschnitt 6.3.3 der aktuellen Richtlinie für Windenergieanlagen können standsicherheitsrelevante Auswirkungen in Betracht kommen." Diese Abstände werden durch die geplanten 5 Anlagen im WKA-Gebiet augenscheinlich zum Teil deutlich unterschritten und daher ist die Anzahl der Anlagen deutlich zu reduzieren. ln diesem Zusammenhang sei auf folgenden Hinweis des Planers in der Standortuntersuchung hingewiesen:4 "Windenergieanlagen benötigen einen gewissen Platzbedarf, zum Beispiel als Abstand zu anderen Windenergieanlagen. Als Daumenwert kann eine Größenordnung von 15 ha pro Windenergieanlage angenommen werden" Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Statik der Windenergieanlagen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Untersuchung von Turbulenzen im Allgemeinen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Wie aufgeführt wird, handelt es sich bei der Angabe von 15 ha um einen Daumenwert. Tatsächlich zu berücksichtigen ist, neben der Fläche, insbesondere auch der Zuschnitt der Konzentrationszone. Aufgrund der getreckten Form der geplanten Konzentrationszone in Boslar ist davon auszugehen, dass insgesamt fünf Anlagen errichtet werden können ohne die erforderlichen Abstände zu unterschreiten. Folglich ist die Anzahl der Anlagen im WKA-Gebiet auf 3 zu reduzieren, um auch den o.g. Anforderungen des Windenergieerlasses NRW gerecht zu werden. S. 18 Flächennutzungsplan "Richtfunkstrecke" "Am westlichen Plangebietsrand sind zwei Richtfunkstrecken der Deutschen Bundespost dargestellt. Diese sind außer Betrieb. Die Darstellung soll im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung zurückgenommen werden." Zu S. 18 Nachfolgeunternehmen ist in Bezug auf die bezeichneten Richtfunkstrecken die Deutsche Telekom. Dies wurde beteiligt und hat bezüglich der Richtfunkstrecken keine Bedenken geäußert. Die Deutsche Bundespost bzw. deren Nachfolgeunternehmen ist gem. Offenlage als Träger öffentlicher Belange bislang nicht gehört worden. Folglich fehlt der Nachweis, dass die beiden Richtfunkstrecken außer Betrieb sind bzw. auch zukünftig nicht mehr in Betrieb gehen. Solange der betreffende Nachweis fehlt, sind diese beiden Richtfunkstrecken bei den Planungen zu berücksichtigen. S. 19/20 Flächennutzungsplan "An der nördlichen Stadtgrenze zu Erkelenz besteht eine ca. 40 ha große Vorrangzone für Windenergie. Die Zone passt in das planerische Konzept der Stadt Linnich Zu S. 19/20 Die bestehende Konzentrationszone für die Windkraft befindet sich im Gel- 108 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag und soll beibehalten werden..." tungsbereich der 29. Flächennutzungsplanänderung „Windenergie-KörrenzigKofferen-Hottorf“, dies wird auch so dargestellt. Eine Verwechslung liegt nicht vor. Hier befinden sich wiederum Erläuterungen/Karten zum Windpark Körrenzig/Hottorf. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es hier zu Verwechslungen mit dem WKA-Gebiet Boslar gekommen ist. Beschlussvorschlag S. 22 Auswirkungen der Planung "Schädliche Auswirkungen auf den Menschen, zum Beispiel durch Schall- oder Schattenimmissionen, wurden gutachterlich untersucht." Die entsprechenden Gutachten sind vorzulegen. 8.6.b S. 22 Die entsprechenden Gutachten liegen vor und waren im Rahmen der Offenlage für jedermann frei zugänglich. Materialentnahmegruben, -stollen und –schächte / Sümpfungsmaßnahmen / Schadstoffeinträge / Anbindung an bzw. Abstände zu A44 und L366 / Eiswurf / Schattenwurf / Richtfunkstrecken der Telefonica GmbH / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Vorbelastungen / Landschaftsbild / Ausgleichsflächen Textliche Festsetzungen und Hinweise zum Bebauungsplan Nr. 4 – Entwurf - Windenergie Boslar: S. 4 Kompensationsbedarf von 5,344 ha Dieser Kompensationsbedarf entspricht in etwa der für die Baumaßnahme versiegelten Fläche (inkl. Wegeerschließung) und ist daher deutlich zu niedrig angesetzt. Eine sachgerechte Ermittlung des Kompensationsbedarfes ist nachzuholen. S. 4 Eine sachgerechte Ermittlung des Ausgleichsbedarfs ist erfolgt und wird in dem Gutachten „Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 4 – Windenergie Boslar, VDH Projektmanagement GmbH, Erkelenz Februar 2016“ dargelegt. Da der Ausgleich multifunktional erfolgt, entsteht ein Kompensationsbedarf von 5,344 ha. Die Belange von Natur und Landschaft wurden ordnungsgemäß in die Planung eingestellt. Dies wird in der Stellungnahme des Kreises Düren vom 20.04.2015 bestätigt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. zu S. 6 S. 6 Materialentnahmegruben (zu Materialentnahmengruben, -stollen und –schächte) Vgl. 8.4.a "Es liegen konkrete Hinweise auf Materialentnahmegruben im gesamten Plangebiet vor. Zum Teil bestehen diese aus Schächten und Stollen. Es ist mit Einstürzen zu rechnen." Ein diesbezüglicher Hinweis wird im parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren in den Bebauungsplan aufgenommen. 109 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Bau- und Kranflächen sind vor einer Genehmigung der Planung gutachterlich zu untersuchen, ob Gefahren durch die Materialentnahmegruben zweifelsfrei ausgeschlossen werden können. Zu S. 7 S. 7 Sümpfungsmaßnahmen/Grundwasserqualität (zu Sümpfungsmaßnahmen) Vgl. 54.1.a "Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten." Es ist ein Wassergutachten zu erstellen, dass die o.g. Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen durch die WKAPlanung untersucht und Gefahren für die betroffenen Dörfer Mersch, Hompesch, Broich und Mersch zweifelsfrei ausschließt. Dies betrifft auch die Situation nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen wie mögliche Schadstoffeinträge der Windräder in das Grundwasser und deren Auswirkungen auf die Wasserqualität. S. 10 Anbindung an die L 366 "Anbindung an die L 366 Für direkte und indirekte Anbindungen sind gesonderte Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen einzureichen. Diese Auflage gilt auch für die Dauer der Herstellung und Errichtung der Windkraftanlagen (Baustellenzufahrten). Sämtliche bauliche Änderungen an Zufahrten / Einmündungen der Landesstraßen sind mit dem Landesbetrieb abzustimmen." Moderne Windenergieanlagen verfügen regelmäßig über technische Maßnahmen, die ein Austreten schädlicher Stoffe verhindern. Zu S. 10 Bei der in der Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau NRW vom 13.12.2013 getroffenen Bezeichnung „L 399“ handelt es sich um einen redaktionellen Fehler. Dieser wurde mit dem Schreiben vom 01.04.2015 korrigiert. Das widerspricht der Stellungnahme von Straßen NRW vom 13.12.2013: "Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, sofern keine direkte Erschließung während der Bauzeit ebenso wie nach Fertigstellung der Windenergieanlagen an die L 366 ausgeführt wird." Der o.g. Hinweis bezog sich auf die L 399 und damit offensichtlich auf eine andere Straße. Es ist zu prüfen, inwiefern eine Erschließung des WKA-Gebietes Boslar 110 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag überhaupt möglich ist. (zu Eiswurf) Vgl.: 3.1.g. Abstände der WKA‘s zu Straßen: (zu Schatten) Vgl.: 4.3 Grds. müssen Eiswurf und Schattenwurf als Gefahr ausgeschlossen werden wg. der Nähe zu der Landstraße bzw. Autobahn. (zu Abstände zu A 44 und L 366) Vgl.: 23.12 Landesbetrieb Straßen NRW (Stellungnahme TÖB Nr. 19) wg. L 366: "Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch die Einhaltung der Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser auszuschließen (s. hierzu Nummern 8.2.4 und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011), einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände dürfen keine Windenergieanlagen errichtet werden (s. hierzu Nummer 8.2.4 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011.) Dieser Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundes- und Landesstraßen." ln § 2.3.5 "Eiswurf" des Windenergieerlasses 2011 wird auf die Anlage 2.7/10 der Liste der Technischen Baubestimmungen Bezug genommen: o „2. Abstände wegen der Gefahr des Eisabwurfs sind unbeschadet der Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen zu Verkehrswegen und Gebäuden einzuhalten, soweit eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen ist. Abstände größer 1,5* (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) gelten im Allgemeinen in nicht besonders eisgefährdeten Regionen gem. DIN 1055-5: 1975-06, Abschnitt 6 als ausreichend" o "Soweit erforderliche Abstände wegen der Gefahr des Eisabwurfs nach 2. Nicht eingehalten werden, eine gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen zur Funktionssicherung von Einrichtungen, durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann (z.B. Rotorblattheizung). 8.2.4 des Straßenrecht Windenergieerlasses NRW von 2011 Nach § 9 Bundesfernstraßengesetz und § 25 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gelten innerhalb bestimmter Entfernungen zu Bundesautobah- 111 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag nen, Landes- und Kreisstraßen Anbauverbote und -beschränkungen. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände können im Regelfall auch keine Windenergieanlagen errichtet werden. An Landes- und Kreisstraßen ist zu prüfen, ob möglichen Beeinträchtigungen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs im Einzelfall durch die Beifügung von Nebenbestimmungen angemessen begegnet werden kann (OVG NRW, Urteil v. 28.08.2008 - 8 A 2138/06 -). Im Übrigen wird auf den Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr und des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 4.2.1997 (SMBI. NRW. 911) über die Zusammenarbeit der Straßenbaubehörden und der Bauaufsichtsbehörden bei Anbauvorhaben an Straßen des überörtlichen Verkehrs (Anbauerlass) verwiesen. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen. Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß Nr. 5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten. D.h. 1,5facher Abstand Rotordurchmesser + Nabenhöhe. Im Fall des WKA-Standortes Boslar muss der Schattenwurf als Gefahr für den Straßenverkehr auch berücksichtigt werden. Lt. Schattenwurf-Darstellung beträgt der Schattenwurf an der L 366 ca. 250 Std./Jahr bzw. 60-175 Std. an der A 44. Antwort Planungsbüro im Rahmen der Abwägung: "In der Begründung zum Flächennutzungsplan wird empfohlen, für klassifizierte Straßen Abstände von eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe der Windenergieanlage einzuhalten, um Gefahren durch Eiswurf etc. zu vermeiden. Gegen Brand- und Eiswurfgefahr existieren zudem gängige Schutzsysteme. Diese werden auf Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft." Dies stellt eine willkürliche Abstandsfestlegung von eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe der WKA durch das Planungsbüro dar. (nicht das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser wie in Anlage 2.7/10 der Liste der Technischen Baubestimmungen) Zu Abstände zu A 44 und L 366 vgl. 23.12 Selbst wenn nur der selbst aufgelegte Abstand von der eineinhalbfachen Höhe der Gesamthöhe eingehalten wird, werden 1-2 WKA's aufgrund der Nähe zur L 366 wegfallen. Landesbetrieb Straßen NRW, Krefeld (Stellungnahme Nr. 20 TÖB) wg. A 44: 112 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen "Die ausgewiesene Fläche für "Windenergie Boslar" liegt im Nahbereich der A 44/Anschluss-Stelle Jülich-Ost (Abstände zur BAB 44 zwischen ca. 230 m-880 m). Die sich aus den straßenrechtlichen Gesetzen ergebenden Abstandsmaße werden den tatsächlichen Gefährdungsverhältnissen, die sich aus Windenergieanlagen für die Verkehrsteilnehmer ergeben können, nicht gerecht. So wird trotz des technischen Fortschritts eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Schattenwurf und speziell auch Eiswurf gesehen. Zur Reduzierung der Gefahrenpunkte empfiehlt auch der aktuelle Windenergie-Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr vom 11.07.2011 (Az. X A 1 - 9013/202) einen Mindestabstand, der sich aus dem Eineinhalbfachen der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser berechnet, zur Straße einzuhalten. Dieses Abstandsmaß bemisst sich aus straßenrechtlicher Sicht nicht ab Außenkante Mast sondern rechtwinklig vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn gemessen bis zur Rotorspitze. Sollte dieser Abstand nicht eingehalten werden wird darauf hingewiesen, dass sich die Straßenbauverwaltung von allen Ansprüchen Dritter freistellt, die sich aus dem Vorhandensein der Windenergieanlage für Verkehrsteilnehmer auf der klassifizierten Straße ergeben. Der Betreiber der Windenergieanlage bzw. die Genehmigungsbehörde haben das Haftungsrisiko allein zu tragen. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es sind keine Hinweise auf ein erhöhtes Unfallrisiko durch Schattenwurf bekannt. Die Wirkung kann mit jener von Wolken, Bäumen, Gebäuden und Flugzeugen verglichen werden. Insofern ist ein Gutachten zur Untersuchung der Auswirkung des Schattenwurfes auf den Straßenverkehr nicht erforderlich. Weitere Auflagen und Bedingungen zu den Standorten der Windkraftanlagen behalte ich mir im Rahmen der konkretisierenden Verfahren vor." Anmerkung: Das der Autobahn 44 am nächsten stehende Windrad wurde vermutlich zur Vermeidung von Haftungsansprüchen daraufhin versetzt, so dass sich jetzt die Entfernung erhöht hat. Antwort Planungsbüro im Rahmen der Abwägung: "Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Schattenwurf wurde gutachterlieh bewertet. Das entsprechende Gutachten kann im Rahmen der Offenlage eingesehen werden. ln der Begründung zum Bebauungsplan wird empfohlen, für klassifizierte Straßen Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe der Windenergieanlage einzuhalten, um Gefahren durch Eiswurf etc. zu vermeiden. Gegen Brand- und Eiswurfgefahr existieren zudem gängige Schutzsysteme. Diese werden auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissions- 113 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag schutzgesetz geprüft." Es liegt kein Gutachten vor, dass eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Schattenwurf bewertet. Durch zwingend einzuhaltende Mindestabstände an der L 366 (1,5 facher Abstand aus Nabenhöhe und Rotordurchmesser) müssen 1-2 Windräder versetzt werden und fallen wahrscheinlich ersatzlos weg. Gem. Schreiben der Telefonica GmbH vom 29.04.2015 bestehen von hier keine Bedenken gegen die Planung. S. 17: Richtfunkstrecke der Telefonica Germany Stellungnahme Telefonica Germany 16.01.2014(Stellungnahmen TÖB Nr. 28) GmbH Zu S. 17 gem. Schreiben vom "Die Überprüfung Ihres Anliegens ergab, dass Ihre geplanten WEA Standorte WEA 1und WEA 3 sehr nahe an drei unserer Rundfunkstrecken grenzen." Das WEA 3 ist gegenüber der Ursprungsplanung verschoben worden. Telefonica Germany ist erneut anzuhören und die Unbedenklichkeit zu bestätigen. "Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsamen Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt werden. Zu S. 12 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 4 - Windenergie BoslarS. 12 Schutzgut Mensch "Die Entfernung der geplanten Konzentrationszone zu Wohnsiedlungsbereichen in Boslar, Tetz, Broich und Hompesch beträgt im Minimum ca. 1.000 m." Anmerkung: Was heißt das genau? Liegt die Entfernung zu Wohnsiedlungsbereichen auch unter 1.000 m. ("ca."). Der Ort Mersch wurde vom Planungsbüro nicht aufgeführt. Welcher Abstand besteht zu diesem Wohnsiedlungsbereich? Das Plangebiet hält einen Abstand von 1.000 m zu Siedlungsbereichen ein. Dies wird bereits auf der Ebene der vorgelagerten Standortuntersuchung begründet. Da sich die geplanten Windenergieanlagen mit allen Bauteilen, also auch dem Rotor innerhalb der Konzentrationszone befinden müssen, halten auch diese einen Abstand von mindestens 1.000 m zu Siedlungsbereichen ein. Dies gilt auch für den Ort Mersch. Vorbelastung: "Das Plangebiet ist durch die intensive ackerbauliche Nutzung und die Schallemis- 114 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag sionen der überörtlichen Straßen L 366 und A 44 beeinträchtigt. Im Hinblick auf das Landschaftsbild sind Bereiche der Plangebietsumgebung bereits durch technische Überprägungen der Landschaft (Verkehrswege sowie die Hochspannungsfreileitungen im südlichen Bereich) beeinträchtigt." Im Sinne des Eingriffsvermeidungsgebotes wird es als sinnvoll erachtet, Windenergieanlagen an vorbelasteten Standorten zu bündeln, um somit bisher unvorbelastete Standorte zu schonen. Der Windenergieerlass NRW vom 11.07.2011 empfiehlt mit den Nummern. 3.2.2.3 und 4.3.2 diese Vorgehensweise. Insofern stellt die Lage an der A44 kein Ausschlusskriterium für eine Windkraftplanung dar. Wieso wird den Bewohnern der umliegenden Ortschaften weitere Schallbelastung zugemutet, wenn selbst der Planer von Schallemissionen der überörtlichen Straßen L 366 und A 44 ausgeht? Lt. der Standortuntersuchung vom 25.01.2011 ist die WKA-Fläche "geringfügig durch umgebene Hauptverkehrsachsen (L366 und B 44) vorbelastet." Dies passt nicht zu der o.g. Aussage des Planungsbüros, zumal im südlichen Bereich keine Hochspannungsfreileitungen vorhanden sind. Offensichtlich handelt es sich um Aussagen zu einem anderen Untersuchungsgebiet. Dies wird unterlegt durch folgende, weitere Aussage des Planungsbüros zur Vorbelastung: Beschlussvorschlag Sowohl im Umweltbericht als auch in der Standortuntersuchung wird der Standort als vorbelastet bezeichnet. Ein Widerspruch ist nicht erkennbar. Gemeint sind die Hochspannungsfreileitungen in der Aldenhovener Platte. Diese werden auch im Gutachten „Eingriffsermittlung Landschaftsbild für den Windpark im Bereich der Potentialfläche Boslar, ecoda Umweltgutachten, Dortmund 19. August 2014“ aufgeführt. Die Aussage ist richtig und bedarf keiner Anpassung. "Das Landschaftsbild im Plangebiet ist derzeit in gewisser Weise durch die Strukturarmut der ausgeräumten Feldflur belastet. ln Anbetracht der bereits vorhandenen technischen Infrastruktur (Verkehrsinfrastruktur Autobahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen, vorhandene Windkraftanlagen) wird die Landschaft durch die geplante WEA auch nicht im starken Maße überprägt." Bei der verfahrensgegenständlichen Fläche selbst ist fast vollständig ausgeräumt und unterliegt einer landwirtschaftlichen Nutzung. Sie verfügt über keine unmittelbare Bedeutung für die Voreifel oder das Rurtal/Aachener Revier. Eine Strukturarmut wird alleine durch den Blick bis in die Voreifel und in das Rurtal/Aachener Revier widerlegt. Zudem steht dem z.B. auch folgende Aussage des Planers gegenüber: "ln den wärmeren Monaten hingegen, also zu Zeiten vorhandener Feldfrucht, ist der kleinräumige Landschaftseindruck als vergleichsweise gut zu bewerten, abhängig von der Nutzungsintensität sowie der Ackerbegleitflora" bzw. "Das Gebiet ist in weiten Teilen deutlich durch die menschliche Nutzung beeinflusst und stellt sich als ausgeprägte Kulturlandschaft dar"5 Es gibt keine vorhandene Windkraftanlagen oder wahrnehmbare Bundesstraße in der Nähe. Mehrfachnennungen (Autobahnen,...) führen zudem zu einem völlig verzerrten Bild und lenkt zusätzlich davon ab, dass die Landschaft durch die geplanten WEA im starken Maße überprägt wird. Es ist von einer Verspargelung der Landschaft auszugehen. „In den Wintermonaten, in denen insbesondere die landwirtschaftlich genutzten Flächen völlig vegetationslos sind, ist der Erlebnis- und Erholungswert als gering einzustufen. In den wärmeren Monaten hingegen, also zu Zeiten vorhandener Feldfrucht, ist der kleinräumige Landschaftseindruck als vergleichsweise gut zu bewerten, abhängig von der Nutzungsintensität sowie der Ackerbegleitflora.“ Die von Eingeber vorgebrachte Fomulierung stammt aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan und lautet vollständig wie folgt: Tatsächlich wird also die landschaftliche Qualität der Fläche während Sommer und Winter in Relation gesetzt. Insgesamt ist die strukturelle Vielfalt der Fläche gering. Der Ausdruck „Kulturlandschaft“ steht in keinem Widerspruch zu einer ausgeräumten Landschaft und begründet keine hohe Bedeutung für das Landschaftsbild. 115 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Eine Vorbelastung kann auch durch andere Faktoren als Windenergieanlagen oder Bundesstraßen eintreten und ist im vorliegenden Fall, z.B. durch die Autobahn oder Hochspannungsfreileitungen gegeben. Der Begriff Verspargelung geht von einer Vielzahl von Einzelanlagen aus, bei denen eine Konzentrationswirkung fehlt. Eine Konzentrationswirkung ist bei Windparks mit mehr als drei Anlagen regelmäßig gegeben. Im Stadtgebiet von Linnich verfügen alle bestehenden sowie die geplanten Windparks über mehr als drei Anlagen. Insofern ist von keiner Verspargelung auszugehen. Die Frage der Vorbelastung ist vollkommen neu zu bewerten und spricht gegen die Ausweisung der WKA-Fläche Boslar. "Durch die Überformung der Landschaft mit den vorhandenen technischen infrastrukturellen Einrichtungen (Hochspannungsfreileitung im südlichen Bereich) sowie der Zersiedlung und der Zerschneidung der Landschaft infolge der Verkehrswege (L 366 und A 44) wurde die Eigenart der Landschaft bereits stark verändert. Es erfolgt kein Eingriff in eine vollkommen unberührte Naherholungslandschaft. Aufgrund der Vorbelastungen ist die Empfindlichkeit des Schutzgutes Mensch bezüglich der Naherholung als gering zu bewerten. Auch ohne die Windenergienutzung besitzt die Fläche gerade auch in Abwägung zu anderen Standorten nur geringe Aufenthaltsfunktionen." Dem widerspricht alleine der Status als Bestandteil des Landschaftsplanes "Ruraue", die frühere Einwertung des Planungsbüros zur Vorbelastung und hohe Frequentierung durch Naherholungssuchende (Fußgänger wie Fahrradfahrer). (zum Landschaftsplan) Vgl.: 8.3.a Nicht der gesamte Geltungsbereich eines Landschaftsplanes ist als Schutzgebiet zu verstehen. Das Plangebiet befindet sich gem. des rechtkräftigen Landschaftsplanes Ruraue Nord nicht innerhalb eines Schutzgebietes. Insofern treffen auch die auf dem falschen Bezug aufbauenden Aussagen nicht zu. Eine hohe Frequentierung durch Erholungssuchende ist insbesondere durch die Lage des Plangebietes zwischen mehreren Ortschaften und der für die Naherholung bedeutsamen Ruraue zu erwarten. Das Plangebiet selbst lässt eine hohe Bedeutung für die Naherholung nicht erkennen. 116 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu S. 41 S. 41 Schutzgut Landschaftsbild "Etwa 4 km östlich der Standorte der geplanten WEA befinden sind zwischen Speil und Güsten fünf WEA in Betrieb. Nordöstlich von Rödingen sind 18 WEA in Betrieb, die sich in einer Entfernung von mindestens 8 km zu den Standorten der geplanten WEA befinden." Es fehlen bei der Betrachtung z.B. die Windräder bei Merzenhausen/Freialdenhoven/Ederen. Unter Berücksichtigung der in Planung befindlichen Windkraftprojekte in der Stadt Jülich bzw. Stadt Linnich (WKA-Standort Gereonsweiler mit 21 Anlagen) ist zu überprüfen, inwiefern diese immense Gesamtbelastung an Windrädern überhaupt mit dem Schutzgut Landschaftsbild vereinbar ist. Dazu sind geeignete Bewertungsverfahren hinzuziehen. Das Nohl-Verfahren von 1993 ist veraltet und eignet sich nicht für eine sachgerechte Bewertung von Windrädern heutiger Gesamthöhe. Es wurde das Gutachten „Eingriffsermittlung Landschaftsbild für den Windpark im Bereich der Potentialfläche Boslar, ecoda Umweltgutachten, Dortmund 19. August 2014“ erstellt, in dem das Landschaftsbild und damit auch die Vorbelastung durch bestehenden Windenergieanlagen in einem Umkreis von 10.000 m detailliert und vollständig untersucht wurde. Zur Bewertung wird das Verfahren nach NOHL (1993) verwendet. Dieses ist nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine anerkannte Vorgehensweise, die die derzeit in NRW übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild darstellt. In NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW. Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 4 Windenergie Boslar: Anhang 4 "Geplante Ausgleichsmaßnahmen in Aldenhoven der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft" Es ist zu überprüfen, ob Ausgleichsmaßnahmen nicht fälschlicherweise "doppelt" zugewiesen worden sind (in Aldenhoven bzw. Boslar) und die Ausgleichsflächen für den WKA-Standort Boslar überhaupt gar nicht in dem benötigten Umfang zur Verfügung stehen. Eine Überprüfung ist erfolgt. Eine doppelte Zuweisung von Ausgleichsmaßnahmen ist nicht erkennbar bzw. nur im Fall multifunktionaler Ausgleichsmaßnahmen gegeben. Die Quellenangaben werden zur Kenntnis genommen. 1 Vgl. auch Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 4 - Windenergie Boslar -, S. 58 117 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 2 Vgl. auch http://de.wikipedia.org/wiki/Senvion energy.com/PDF/Referenzliste-Wind.pdf Abwägungsvorschlag und Beschlussvorschlag http://www.bmr- 3 Vgl. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 4 Windenergie Boslar (Entwurf November 2014, S. 19) 4 Vgl. STANDORTUNTERSUCHUNG "Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie", Stadt Linnich, Stand November 2014, S. 26 5 Vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 4 Windenergie Boslar, S. 29 f. 9 Gaspers, Dieter; Schreiben vom 17.01.2014 9.1 Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Bemessungsgrundlagen / Artenschutz / Gesundheitliche Gefahren / Schattenwurf / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung Einwendungen / Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsänderung, Teilbereich Boslar-Ratsbeschluss vom 13.9.20011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 - Windenergie Boslar-Ratsbeschluss vom 13.09.2011 Gegen die im Betreff genannten Änderungen des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes erhebe ich nachfolgende Bedenken bzw. Einwendungen: 1. Die bisherige Information der betroffenen Anwohner war nicht der geplanten Maßnahme und möglicher Folgen für Mensch und Natur angemessen. 2. Die Bekanntmachung und Durchführung der ersten Informationsveranstaltung war mangelhaft. Fragen wurden nicht oder unbefriedigend beantwortet. 3. Der Abstand der Windkraftanlagen zur Wohnbebauung ist mit 1000 m bei einer Höhe von 200 m viel zu gering. Zu 1. Vgl.: 4.14 Zu 2. Vgl.: 4.14 Zu 3. Vgl.: 5.2 Zu 4. Vgl.: 4.2 und 5.3 Zu 5: Die Wirkung von Windenergieanlagen auf Tiere v.a. Pferde hinsichtlich der Gesundheitsgefahr durch optische und akustische Reize wurde bereits mehrfach von Gerichten untersucht. Nachteilige Auswirkungen werden nicht gesehen. so z.B. VG München vom 16.07.2013, Az M 1 K 13.2056; VG Aachen vom 05.07.2012, Az: 6 L 14/12. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die vom Betrieb einer Windenergieanlage ausgehenden Wirkungen nie irreversibel sind, da eine Unterbindung durch Abschaltung auf der Basis gesicherter Erkenntnisse jederzeit möglich ist. Dieses Risiko trägt der Betreiber der Windenergieanlagen. Zu dynamischen Betreiberpflichten siehe auch 5.3 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 118 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 4. Bei Windkraftanlagen mit einer Bauhöhe von 200m beruhen die vorgelegten Messergehnisse lediglich auf theoretischen Simulationen und Errechnungen, es fehlen jegliche praktische Erfahrung und langfristige wissenschaftliche Untersuchungen. Zu 6. Vgl.: 4.3 und 4.9 Beschlussvorschlag 5. Gesundheitliche Veränderungen für Mensch und Tier - durch den Infraschall - sind noch zu wenig erforscht. 6. Durch den enormen Schattenwurf werden die nahe liegenden Häuser beeinträchtigt. Deshalb beantrage ich: Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen. Zu den Beantragungen: 1.) Verlängerung der Frist für die Einreichung von Einwendungen Verlängerung der Frist vgl. 5.5 2.) Verwerfung der Pläne, zumindest Zurückstellung bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen. Verwerfung der Pläne vgl. 5.7 Abstände zur Wohnbebauung vgl. 5.2 3.) In jedem Fall Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung und / oder Verringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 Meter. 10 Gröbel, Gerd, Schreiben vom 20.01.2014 10.1 Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schall / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung Einwendungen / Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsänderung, Teilbereich Boslar-Ratsbeschluss vom 13.9.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 - Windenergie Boslar-Ratsbeschluss vom 13.9.2011 Gegen die im Betreff genannten Änderungen des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes erhebe ich nachfolgende Bedenken bzw. Einwendungen 1. Die Bekanntmachung und Durchführung der ersten Informati- Zu 1. Vgl.: 4.14 (Bürgerbeteiligung) Zu 2. Vgl.: 5.2 (Abstände zur Wohnbebauung) Zu 3. Vgl.: 5.3 (Bauhöhe vom 200m) Zu 4. Vgl.: 3.1.c und 4.3 (Schall) 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme 119 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag onsveranstaltung war mangelhaft. Beschlussvorschlag wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Fragen wurden nicht oder unbefriedigend beantwortet. 2. Der Abstand der Windkraftanlagen zu Bebauung ist mit 1000 m bei einer Höhe von 200 m viel zu gering. 3. Bei Windkraftanlagen mit einer Bauhöhe von 200 m beruhen die vorgelegten Messergebnisse lediglich auf theoretischen Simulationen und Errechnungen, es fehlen jegliche praktische Erfahrung und langfristige wissenschaftliche Untersuchungen. 4. Durch den enormen Schattenwurf werden die nahe liegenden Häuser sehr beeinträchtigt. Deshalb beantrage ich; Verlängerung der Frist für die Einreichung von Einwendungen In jedem Fall Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung und / oder Verringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 m. Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen. Zu den Beantragungen: Verlängerung der Frist vgl. 5.5 Verwerfung der Pläne vgl. 5.7 Abstände zur Wohnbebauung vgl. 5.2 Verwerfung der Pläne, zumindest Zurückstellung bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen. 11 Gröbel, Gerhard; Schreiben vom 20.01.2014 11.1 Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes / Schall / Gesundheitliche Gefahren / Wertminderung / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung Einwendungen / Stellungsnahme gegen die 28. Flächennutzungsänderung, Teilbereich Boslar-Ratbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar"-Ratsbeschluss vom 13.09.2011 Gegen die im Betreff genannten Änderungen des Flächenutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes erhebe ich 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 120 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen nachfolgende Bedenken bzw. Einwendungen: 1. die bisherige Information der betroffenen Anwohner war nicht der Bedeutung der geplanten Maßnahme und möglicher Folgen für Mensch und Natur angemessen Abwägungsvorschlag (zur Bürgerbeteiligung). Vgl.: 4.14 (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 2. Die Bekanntmachung und Durchführung der ersten Informationsveranstaltung war mangelhaft Beschlussvorschlag 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (zur Bürgerbeteiligung). Vgl.: 4.14 2. Die erste Informationsveranstaltung wurde nicht von neutraler Seite geleitet, sondern nur von den Befürwortern der Maßnahmen. Fragen wurden nicht oder unbefriedigend beantwortet 3. Der Abstand der Windkraftanlagen zur Wohnbebauung ist mit 1000 Meter bei einer Höhe von 200 Meter viel zu gering (zu Abstände zur Wohnbebauung). Vgl.: 5.2 4. Bei Windkraftanlagen mit einer Bauhöhe von 200m beruhen die vorgelegten Messergehnisse lediglich auf theoretischen Simultationen und Errechnungen, es fehlt jegliche praktische Erfahrung und langfristige wissenschaftliche Untersuchungen (zur Bauhöhe vom 200m). Vgl.: 5.3 5. Die riesigen technischen Monster von 200 Höhe beeinträchtigen und verändern die Lebensbedingungen der Menschen in der Region nachhaltig (zur Bauhöhe vom 200m) Vgl.: 5.3 und (zur Bauhöhe max. 150m) Vgl.: 3.1.b 6. Die Lebensqualität der Menschen wird unzumutbar beeinträchtigt, weil die Landschaft unwiederbringlich an Erholungswert einbüßt (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 7. Die gesundheitlichen Gefahren für die Menschen können nicht ausgeräumt werden 8. Die dauerhafte Schalleinwirkung können eine Fülle von Krankheiten auslösen, wie z.B. Bluthochdruck / Herzrasen / Schlafstörungen / Reizbarkeit / Kopfschmerzen / Schwindel und Übelkeit / Konzentrationsprobleme und viele mehr 9. Die Folgen des nicht hörbaren Infraschalls sind noch zu wenig erforscht (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und (zu Schall) 4.3 (zum Infraschall) Vgl.: 3.1.c Zu 10. Vgl.: Eine optische erhebliche Beeinträchtigung bzw. eine erhebliche erdrückende Wirkung ist unter einen Abstand von der 121 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 10. Die ständige Drehbewegung (rund um die Uhr) erzeugen, anders als ruhende Masten, einen Einfluss der das leibliche Gesamtbefinden des betroffenen Menschen negativ berührt einfachen Höhe der Anlage definitiv. Ab dem einfachen Abstand ist von einer bedrängenden Wirkung auszugehen und muss nachgewiesen werden. 11. Störende Lichtreflexionen (Schattenwurf) über viele Gebäude belästigen die Bewohner (zu Schatten) Vgl.: 4.3 12. Die riesigen WKAs haben negative Auswirkungen auf die Verkehrswerte der Gebäude und Grundstücke der Bürger (zum Wertverlust) Vgl. 4.13 13. Die Summe der negativen Auswirkungen verhindern die Zuwanderung in die betroffenen Orte - Investitionen und Bautätigkeiten finden nicht mehr statt - die Bevölkerungszahl sinkt (zum Wertverlust) Vgl.:4.13 14. Vernichtung und Zerstörung von hochwertigem landwirtschaftlichem Kulturland (200 Morgen) für lange Zeiträume (30- 50 Jahre) Kurzfristige Korrekturen (aufgrund besserer Erkenntnisse) sind nicht mehr möglich Zu 14.: Zu der Inanspruchnahme und Zerstörung von hochwertigem landschaftlichem Kulturland werden Gutachten erstellt, die über den Ausgleich die Eingriffe ermittelt und kompensiert werden. 15. Aus Sicht des Stromverbrauchers führte der viel zu schnelle Umstieg in die regenerierbaren Energien zu einer nie dagewesenen Erhöhung der Strompreise. Zu 15.: Vgl. 3.1.e Mit weiteren, hoch subventionierten, Windkraftanlagen wird der Strompreis wegen der EEG-Umlage weiter in die Höhe getriebenEin zu schneller Umstieg geht zu Lasten der Kleinverbraucher und ist in höchstem Maße unsozial, weil eine Vermögensverteilung von unten nach oben stattfindet 16. Der Bürgermeister schreibt in seiner Bekanntmachung im "Linfo": Es sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Menschen zu erwarten. Wenn er die negativen Auswirkungen so genau weiß, sollte er sie auch im Einzelnen nennen oder die Maßnahmen unterbinden. Deshalb beantrage ich a) Verlängerung der Frist für die Einreichung von Einwendungen b) Verwerfung der Pläne, zumindest Zurückstellung bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte Beschlussvorschlag Zu 16.: Die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter werden in entsprechenden Gutachten behandelt und umfassend im Umweltbericht beschrieben. Die erheblichen Auswirkungen die der Eingriff auslöst werden ermittelt und kompensiert. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und werden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. (zur Verlängerung der Frist) Vgl.: 5.5 122 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag vorliegen (zur Verwerfung der Pläne) Vgl.: 5.7 c) In jedem Fall Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung oder/und Verringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 Meter (zur Bauhöhe max. 150m) Vgl.: 3.1.b 12 Hellenthal, Helga und Lothar; Schreiben vom 18.01.2014 12.1 Erkenntnisse der Wissenschaft (Max-Planck-Institut) / Gesundheitliche Gefahren / Anlagenhöhe Einwendungen / Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar-Ratsbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan (zur Bauhöhe vom 200m) Vgl.: 5.3 Zu erheblichen schädlichen Auswirkungen für Mensch und Natur von Windkraftanlagen der geplanten Größe sind nicht zu erwarten. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 Nr. 4 "Windenergie Boslar"-Ratsbeschluss vom 13.09.2011 (zu Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 4.2 Hiermit erheben wir Einwendungen gegen die Änderung des o.g. Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes. (zu Wertverlust) vgl. 4.13 Die Wissenschaft (Max-Planck-lnstitut) weist ausdrücklich darauf hin, dass erhebliche schädigende Auswirkungen für Mensch und Natur von Windkraftanlagen der geplanten Größe zu erwarten sind. Im vorliegenden Falle wurden die Empfehlungen des WindenergieErlasses Ihrerseits nicht berücksichtigt, weil der Mindestabstand zur Wohnbebauung nicht gegeben ist. Neben der zu erwartenden (gesundheitlichen) Beeinträchtigung von Mensch und Natur und der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes würde die Umsetzung Ihrer Planung auch einen erheblichen Wertverlust der Immobilien in den betroffenen Ortschaften bedeuten. Zu den zu erwartenden (gesundheitlichen) Beeinträchtigung von Mensch und Natur und der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes werden die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in entsprechenden Gutachten behandelt und umfassend im Umweltbericht beschrieben. Die erheblichen Auswirkungen die der Eingriff auslöst werden ermittelt und kompensiert. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und werden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Beschlussvorschlag 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (Der Hinweis auf eine Forschungsgesellschaft, die zahlreiche Institute und Forschungseichrichtungen unterhält ist zu allgemein, um darüber hinaus einzeln geprüft zu werden.) Aus oben beschriebenen Gründen sind wir entschieden gegen die Errichtung der geplanten Windkraftanlagen in der vorgesehenen Größe. 123 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 13 Hensen, Norbert und Olga 13.1 Schreiben vom 19.01.2014 13.1.a Anlagenhöhe / Landschaftsbild / Schall / Anlagenhöhe Widerspruch gegen 28. Flächennutzungsplanänderung Teilbereich Boslar und Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar". Wir legen hiermit Widerspruch gegen die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 60 Metern und einer Gesamthöhe von mehr als 100 Metern ein. Windkraftanlagen mit einer Höhe von 180-200 Metern passen nicht in unsere Landschaft. Sie sind konzipiert für den Offshore-Bereich. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Widerspruch wurde zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und (zu Schall) 4.3 Der Zuspruch für eine Nabenhöhe von 60m wird zur Kenntnis genommen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Die dauerhafte Beschallung wirkt sich negativ auf die Gesundheit und Lebensqualität aus. Wenn Windkraftanlagen in Boslar gebaut werden sollten, halten wir eine Nabenhöhe von 60 Metern für ausreichend. 13.2 Schreiben vom 03.05.2015 13.2.a Gesundheitliche Gefahren / Berücksichtigung von Vorbelastungen / Schall / Schallreflexionen / Infraschall Betrifft: Einwände gegen den Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" Hiermit möchten wir große Bedenken zu der Aufstellung von 180 Meter hohen Windrädern darlegen. In erster Linie sind wir durch die möglichen gesundheitlichen Risiken und Langzeitfolgen aus der Aufstellung der Windkraftanlage zutiefst beunruhigt. Die Einordnung wird zur Kenntnis genommen. (zu dem Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im 124 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die schon existierende Lärmbelastung durch die Autobahn A44, die im Ort liegende Kartoffelhallen und Gewerbelärm ist auf unserem Grundstück deutlich wahrnehmbar und liegt im Grenzbereich. Die entsprechende Behauptung in der Örtlichen Beschreibung auf Seite 5 ist daher nicht wahrheitsgemäß! Nach unserer Meinung sind auch andere Voruntersuchungen diesbezüglich lückenhaft. Es ist kein ordentlicher Nachweis erbracht, das keine Schall-Reflexionen auftreten. Im IELBericht Nr. 3276-14-L3 Linnich-Boslar wird lediglich folgendes behauptet: (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. "Um die maßgeblichen Immissionspunkte ermitteln zu können, wurden bei den genannten Kommunen die aktuelle Bauleitplanung abgefragt und zusätzlich eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Bei der Standortaufnahme wurde festgestellt, dass keine Gebäudeanordnungen gegeben sind, die zu möglichen Schallreflexionen führen". Es sind diesbezüglich alle Anfragen im Wortlaut offenzulegen und ebenso die Antwortschreiben der Kommunen. Da alle betroffenen Ortschaften, inner- und außerörtlich viele Hofsituationen aufweisen und ebenso auch viele gegenüberliegende Bebauungen haben, sind einzurechnende Schallreflexionen mit Sicherheit an vielen Stellen vorhanden. Für Boslar ist z.B. gerade die Tal-Lage dafür prädestiniert, die Schallwellen innerhalb der gegenüberliegenden harten Frontfassaden weiter zu leiten. Daher fordern wir, dass der Nachweis über das Vorhandensein von Schallreflexionen in einem gesonderten Gutachten noch nachgereicht wird. (zu Schallreflexionen) Vgl.: 53.4.b Eine Offenlage der mit dem Gutachter des Schallgutachtens geführten Korrespondenz ist nicht erforderlich und obliegt der Stadt Linnich. (zu Schallreflexionen) Vgl.: 53.4.b (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b Im weiteren möchten wir Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass es noch KEINE ABGESCHLOSSENE wissenschaftliche Studie zum Thema "Infraschall" gibt. Wir fordern daher, dass die Problematik anerkannt und für Planungsgebiet Boslar untersucht wird. Dabei sollen die Erfahrungen von Dänemark (vgl. "Die Welt" vom 7.3.2015) und die Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall des Umweltbundesamtes vom Juni 2014, Texte 40/ 2014) einbezogen werden. 125 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Ein tatsächlicher Zusammenhang der beschriebenen Auswirkungen zu den Immissionen von Windenergieanlagen in Dänemark ist derzeit nicht nachgewiesen. Ferner ist eine direkte Übertragbarkeit auf die Planung in Boslar nicht gegeben. (zu Machbarkeitsstudie des Umweltbundesamtes) Vgl.: 2.2.a 14 Hunf, Ursula; Schreiben vom 20.01.2014 14.1 Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schall / Schattenwurf / Wertminderung / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung Einwendungen /Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsänderung, Teilbereich Boslar-Ratsbeschluss vom 13.9.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar"-Ratsbeschluss vom 13.9.11 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Gegen die im Betreff genannten Änderungen des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes erhebe ich nachfolgende Bedenken, bzw. Einwendungen: 1. Die bisherige Information der betroffenen Anwohner war nicht der Bedeutung der geplanten Maßnahme und möglicher Folgen für Mensch und Natur angemessen. (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 2. Die Bekanntmachung und Durchführung der ersten lnformationsveranstaltung war mangelhaft. (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 3. Die erste Informationsveranstaltung wurde nicht von neutraler Seite geleitet, sondern nur von den Befürwortern dieser Maßnahmen. Fragen wurde nicht oder unbefriedigend beantwortet. (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 4. Der Abstand der Windkraftanlagen zur Wohnbebauung ist mit 1000 Meter bei einer Höhe von 200 Meter viel zu gering. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 5. Bei Windkraftanlagen mit einer Bauhöhe von 200m beruhen die 126 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag vorgelegten Messergebnisse lediglich auf theoretischen Simulationen und Errechnungen, es fehlt jegliche praktische Erfahrung und langfristige wissenschaftliche Untersuchungen. (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 6. Die riesigen technischen Monster von 200 m Höhe beeinträchtigen und verändern die Lebensbedingungen der Menschen in der Region nachhaltig. (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 7. Die Lebensqualität der Menschen wir unzumutbar beeinträchtigt, weil die Landschaft unwiederbringlich an Erholungswert einbüßt. (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 und (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 8. Die gesundheitlichen Gefahren für die Menschen können nicht ausgeräumt werden. 9. Die dauerhafte Schalleinwirkungen können eine Fülle von Krankheiten auslösen, wie Bluthochdruck, Herzrasen, Schlafstörungen, Reizbarkeit, Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit, Konzentrationsprobleme und viele mehr. (zu den Schutzgüter Mensch) Vgl.: 4.2 (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und (zu Schall) 4.3 10. Die Folgen des nicht hörbaren Infraschalls sind noch zu wenig erforscht. (zum Infraschall) Vgl.: 3.1.c 11. Die ständige Drehbewegung (rund um die Uhr) erzeugt, anders als ruhende Masten, einen Einfluss der das leibliche Gesamtbefinden der betroffenen Menschen negativ berührt. (zum Schattenwurf) Vgl.: 4.3 und 4.9 12. Störende Lichtreflektionen (Schattenwurf) über viele Gebäude belästigen die Bewohner. (zum Schattenwurf) Vgl.: 4.3 und 4.9 13. Die riesigen WKAs haben negative Auswirkungen auf die Verkehrswerte der Gebäude und Grundstücke der Bürger. (zum Wertverlust) Vgl.: 4.13 14. Die Summe der negativen Auswirkungen verhindert die Zuwanderung in die betroffenen Orte - Investitionen und Bautätigkeiten finden nicht mehr statt - die Bevölkerungszahl sinkt. (zum Wertverlust) Vgl.: 4.13 15. Aus Sicht des Stromverbrauchers führte der viel zu schnelle Umstieg in die regenerativen Energien zu einer nicht dagewesenen Erhöhung der Strompreise. Mit weiteren, hoch subventionierten, Windkraftanlagen wird der Strompreis wegen der EEG-Umlage Beschlussvorschlag (zum Klimaschutz / EEG) Vgl.: 3.1.e 127 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag weiter in die Höhe getrieben. Ein zu schneller Umstieg geht zu Lasten der Kleinverbraucher und ist in höchstem Maße unsozial, weil eine Vermögensverteilung von unten nach oben stattfindet. 16. Der Bürgermeister schreibt in seiner Bekanntmachung im Linfo: Es sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Menschen zu erwarten. Wenn der Bürgermeister die negativen Auswirkungen so genau kennt, sollte er sie auch im Einzelnen nennen oder die Maßnahmen im Wohle seiner Bürger unterbinden. Deshalb beantrage ich: a) Verlängerung der Frist für die Einreichung von Einwendungen (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 und (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. b) Verwerfung der Pläne, zumindest Zurückstellung bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichts vorliegen. (zur Verlängerung der Frist) Vgl.: 5.5 c) ln jedem Fall Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung oder/und (zur Bauhöhe max. 150m) Vgl.: 3.1.b (zur Verwerfung der Pläne) Vgl.: 5.7 Verringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 m. 15 Jansen, Wolfgang und Marlies; Schreiben vom 18.01.2014 15.1 Anlagenhöhe / Schall / Schattenwurf Widerspruch gegen die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 60 Metern und einer Gesamthöhe von mehr als 100 Metern in der Gemarkung Boslar Der Widerspruch wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. Wie mir bekannt wurde, ist die Errichtung einer Anlage mit einer Höhe von 180 bzw. 200 Metern Höhe geplant. (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Windkraftanlagen mit einer solchen Höhe passen nicht in unsere (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 und (zum Schutzgut Land- 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, Wir legen hiermit Widerspruch gegen die Errichtung von den o.g. Windkraftanlagen in der Gemarkung Boslar ein. 128 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Kulturlandschaft und erst recht nicht in die nähe einer Ortschaft. Sie sind konzipiert für den Offshore-Bereich. Die dauerhafte Beschallung wirkt sich negativ auf die Gesundheit und Lebensqualität aus. Die Gefahr eines chronischen Lärmtraumas ist gegeben. Viele andere Fragen sind auch noch nicht geklärt. schaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 sowie (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und (zu Schall) 4.3 die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Wir sind keine Gegner erneuerbarer Energien denken aber auch, wenn Windkraftanlagen gebaut werden sollten wäre eine Nabenhöhe von 60 Metern ausreichend und für die Menschen akzeptabel. Wirtschaftliche Interessen und Profitgier dürften zum Wohle der Bürger keinen Platz finden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt. Als Wähler Ihrer Partei bleibt für uns die Frage offen, ob wir Ihnen weiterhin unser Vertrauen schenken können. 16 Kardurck, Johannes und Margret; Schreiben vom 22.01.2014 16.1 Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstand zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schutzgüter Mensch, Fauna und Flora, Landschaftsbild / Schall / Schattenwurf / Wertminderung / Beanspruchung landwirtschaftlicher Flächen / Klimaschutz / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung Einwendungen / Stellungsnahme gegen die 28. Flächennutzungsänderung, Teilbereich Boslar - Ratbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar"- Ratsbeschluss vom 13.09.2011 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Gegen die im Betreff genannten Änderungen des Flächenutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes erhebe ich nachfolgende Bedenken bzw. Einwendungen: 1. die bisherige Information der betroffenen Anwohner war nicht der Bedeutung der geplanten Maßnahme und möglicher Folgen für Mensch und Natur angemessen (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 2. Die Bekanntmachung und Durchführung der ersten Informationsveranstaltung war mangelhaft (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 2. Die erste Informationsveranstaltung wurde nicht von neutraler Seite geleitet, sondern nur von den Befürwortern der Maßnahmen. (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 129 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Fragen wurden nicht oder unbefriedigend beantwortet 3. Der Abstand der Windkraftanlagen zur Wohnbebauung ist mit 1000 Meter bei einer Höhe von 200 Meter viel zu gering (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 4. Bei Windkraftanlagen mit einer Bauhöhe von200m beruhen die vorgelegten Messergehnisse lediglich auf theoretischen Simulationen und Errechnungen, er fehlt jegliche praktische Erfahrung und langfristige wissenschaftliche Untersuchungen (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 5. Die riesigen technischen Monster von 200 Höhe beeinträchtigen und verändern die Lebensbedingungen der Menschen in der Region nachhaltig (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 6. Die Lebensqualität der Menschen wird unzumutbar beeinträchtigt, weil die Landschaft unwiederbringlich an Erholungswert einbüßt (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 und (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 7. Die gesundheitlichen Gefahren für die Menschen können nicht ausgeräumt werden (zu den Schutzgüter Mensch) Vgl.: 4.2 8. Die dauerhafte Schalleinwirkung können eine Fülle von Krankheiten auslösen, wie z.B. Bluthochdruck / Herzrasen / Schlafstörungen / Reizbarkeit / Kopfschmerzen / Schwindel und Übelkeit / Konzentrationsprobleme und viele mehr (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und (zu Schall) 4.3 9. Die Folgen des nicht hörbaren Infraschalls sind noch zu wenig erforscht (zum Infraschall) Vgl.: 3.1.c 10. Die ständige Drehbewegung (rund um die Uhr) erzeugen, anders als ruhende Masten, einen Einfluss der das leibliche Gesamtbefinden des betroffenen Menschen negativ berührt (zu dem Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 11. Störende Lichtreflexionen (Schattenwurf) über viele Gebäude belästigen die Bewohner (zu Schatten) Vgl.: 4.3 12. Die riesigen WKAs haben negative Auswirkungen auf die Verkehrswerte der Gebäude und Grundstücke der Bürger (zum Wertverlust) Vgl.: 4.13 13. Die Summe der negativen Auswirkungen verhindern die Zuwanderung in die betroffenen Orte - Investitionen und Bautätigkei- (zum Wertverlust) Vgl.: 4.13 130 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ten finden nicht mehr statt - die Bevölkerungszahl sinkt 14. Vernichtung und Zerstörung von hochwertigem landwirtschaftlichem Kulturland (200 Morgen) für lange Zeiträume (30- 50 Jahre) Kurzfristige Korrekturen (aufgrund besserer Erkenntnisse) sind nicht mehr möglich 15. Aus Sicht des Stromverbrauchers führte der viel zu schnelle Umstieg in die regenerierbaren Energien zu einer nie dagewesenen Erhöhung der Strompreise. (zu landwirtschaftlichen Flächen) Vgl.: 6.9 (zum Klimaschutz / EEG) Vgl.: 3.1.e Mit weiteren, hoch subventionierten, Windkraftanlagen wird der Strompreis wegen der EEG-Umlage weiter in die Höhe getriebenEin zu schneller Umstieg geht zu Lasten der Kleinverbraucher und ist in höchstem Maße unsozial, weil eine Vermögensverteilung von unten nach oben stattfindet 14. Der Bürgermeister schreibt in seiner Bekanntmachung im "Linfo": Es sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Menschen zu erwarten. Wenn er die negativen Auswirkungen so genau weiß, sollte er sie auch im Einzelnen nennen oder die Maßnahmen unterbinden. (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 und (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 Deshalb beantrage ich a) Verlängerung der Frist für die Einreichung von Einwendungen b) Verwerfung der Pläne, zumindest Zurückstellung bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen c) In jedem Fall Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung oder/und Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. (zur Verlängerung der Frist) Vgl.: 5.5 (zur Verwerfung der Pläne) Vgl.: 5.7 (zur Bauhöhe max. 150m) Vgl.: 3.1.b Verringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 Meter 131 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 17 Kind, Christine 17.1 Schreiben vom 22.01.2014 17.1.a Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstand zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schutzgüter Mensch, Fauna und Flora, Landschaftsbild / Schall / Schattenwurf / Wertminderung / Beanspruchung landwirtschaftlicher Flächen / Klimaschutz / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung Einwendungen / Stellungsnahme gegen die 28. Flächennutzungsänderung, Teilbereich Boslar - Ratbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar"- Ratsbeschluss vom 13.09.2011 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Gegen die im Betreff genannten Änderungen des Flächenutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes erhebe ich nachfolgende Bedenken bzw. Einwendungen: 1. die bisherige Information der betroffenen Anwohner war nicht der Bedeutung der geplanten Maßnahme und möglicher Folgen für Mensch und Natur angemessen (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 2. Die Bekanntmachung und Durchführung der ersten Informationsveranstaltung war mangelhaft (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 2. Die erste Informationsveranstaltung wurde nicht von neutraler Seite geleitet, sondern nur von den Befürwortern der Maßnahmen. Fragen wurden nicht oder unbefriedigend beantwortet (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 3. Der Abstand der Windkraftanlagen zur Wohnbebauung ist mit 1000 Meter bei einer Höhe von 200 Meter viel zu gering 4. Bei Windkraftanlagen mit einer Bauhöhe von200m beruhen die vorgelegten Messergehnisse lediglich auf theoretischen Simulationen und Errechnungen, er fehlt jegliche praktische Erfahrung und langfristige wissenschaftliche Untersuchungen 5. Die riesigen technischen Monster von 200 Höhe beeinträchtigen und verändern die Lebensbedingungen der Menschen in der 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 132 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Region nachhaltig 6. Die Lebensqualität der Menschen wird unzumutbar beeinträchtigt, weil die Landschaft unwiederbringlich an Erholungswert einbüßt 7. Die gesundheitlichen Gefahren für die Menschen können nicht ausgeräumt werden 8. Die dauerhafte Schalleinwirkung können eine Fülle von Krankheiten auslösen, wie z.B. Bluthochdruck / Herzrasen / Schlafstörungen / Reizbarkeit / Kopfschmerzen / Schwindel und Übelkeit / Konzentrationsprobleme und viele mehr (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 und (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 (zu den Schutzgüter Mensch) Vgl.: 4.2 (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und (zu Schall) 4.3 9. Die Folgen des nicht hörbaren Infraschalls sind noch zu wenig erforscht (zum Infraschall) Vgl.: 3.1.c 10. Die ständige Drehbewegung (rund um die Uhr) erzeugen, anders als ruhende Masten, einen Einfluss der das leibliche Gesamtbefinden des betroffenen Menschen negativ berührt (zu dem Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 11. Störende Lichtreflexionen (Schattenwurf) über viele Gebäude belästigen die Bewohner 12. Die riesigen WKAs haben negative Auswirkungen auf die Verkehrswerte der Gebäude und Grundstücke der Bürger 13. Die Summe der negativen Auswirkungen verhindern die Zuwanderung in die betroffenen Orte - Investitionen und Bautätigkeiten finden nicht mehr statt - die Bevölkerungszahl sinkt (zu Schatten) Vgl.: 4.3 (zum Wertverlust) Vgl.: 4.13 (zum Wertverlust) Vgl.: 4.13 (zu landwirtschaftlichen Flächen) Vgl.: 6.9 14. Vernichtung und Zerstörung von hochwertigem landwirtschaftlichem Kulturland (200 Morgen) für lange Zeiträume (30- 50 Jahre) Kurzfristige Korrekturen (aufgrund besserer Erkenntnisse) sind nicht mehr möglich 15. Aus Sicht des Stromverbrauchers führte der viel zu schnelle Umstieg in die regenerierbaren Energien zu einer nie dagewesenen Erhöhung der Strompreise. (zum Klimaschutz / EEG) Vgl.: 3.1.e Mit weiteren, hoch subventionierten, Windkraftanlagen wird der 133 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Strompreis wegen der EEG-Umlage weiter in die Höhe getriebenEin zu schneller Umstieg geht zu Lasten der Kleinverbraucher und ist in höchstem Maße unsozial, weil eine Vermögensverteilung von unten nach oben stattfindet 14. Der Bürgermeister schreibt in seiner Bekanntmachung im "Linfo": Es sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Menschen zu erwarten. Wenn er die negativen Auswirkungen so genau weiß, sollte er sie auch im Einzelnen nennen oder die Maßnahmen unterbinden. (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 und (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 Deshalb beantrage ich a) Verlängerung der Frist für die Einreichung von Einwendungen b) Verwerfung der Pläne, zumindest Zurückstellung bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen c) In jedem Fall Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung oder/und Verringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 Meter 17.2 Schreiben vom 03.05.2015 17.2.a Windkraftplanungen im Stadtgebiet von Jülich Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. (zur Verlängerung der Frist) Vgl.: 5.5 (zur Verwerfung der Pläne) Vgl.: 5.7 (zur Bauhöhe max. 150m) Vgl.: 3.1.b Betr.: Einwand gegen den Bebeauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar". 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Meinen Einwand begründe ich wie folgt: Das VDH-Planungsbüro fertigt zur Zeit für die Stadt Jülich eine Potentialstudie an, mit möglichen WKA-Standorten auf 1000 Meter Abstand zu Wohnbebauungen. Eine Variante weist schon jetzt in unmittelbarer Nähe zum geplanten "Windpark LinnichBoslar", 5-7 zusätzliche Windkrafträder auf Jülicher Gebiet aus. Dies macht die für den Windpark Boslar angefertigten schalltechnischen Berechnungen IEL-GmbH unbrauchbar, weil sie die dadurch entstehenden Schallakkumulationen nicht be- Das Verfahren zur 28. Änderung des Flächennutzungsplanes – Windenergie Boslar – bei gleichzeitiger Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Windenergie Boslar“ der Stadt Linnich befindet sich bereits vor dem Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss. Somit sind die verfahrensgegenständlichen Planungen im Verfahren der Stadt Jülich als 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 134 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag rücksichtigt hat. Das Umweltamt Düren wird aufgefordert, im jetzt laufenden Genehmigungsverfahren für den "Windpark Boslar", alle im Planungsstadium befindlichen Projekte, schalltechnisch ordnungsgemäß und gemeinsam in Ansatz zu bringen. Schon jetzt ist ersichtlich, daß die schalltechnischen Berechnungen (bezogen auf das Projekt "Windpark Linnich- Boslar") nicht den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzrechtes entsprechen. Bei dieser einseitigen Betrachtungsweise, bleibt der Schutz der Ortsbevölkerung vor übermäßiger Beschallung unberücksichtigt!!! Bestand zu berücksichtigen. 18 Koch, Mario und Doreen; Schreiben vom 19.01.2014 18.1 Landschaftsbild / Schall / Anlagenhöhe (zu Anforderungen an das schalltechnische Gutachten) Vgl.: 3.1.c, 4.3, 53.2.c, 53.4.b und 53.5.a Einwendungen / Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar-Ratsbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar"-Ratsbeschluss vom 13.09.2011 Wir legen hiermit Einspruch gegen die Errichtung von Windkraftanlagen in der geplanten Höhe ein. Wir finden, dass die geplanten Anlagen mit einer Höhe von 180 bis 200 Meter nicht in unsere Landschaft passen. Sie sind viel zu Gross, und sind eher für den Offshore-Bereich geeignet. Der ständige Lärm ist nicht gut für die Gesundheit, und kann zu vielen körperlichen und seelischen Folgen führen, die noch nicht mal alle geklärt worden sind. Es wurden bis jetzt auch noch keine so hohen Windkraftanlagen gebaut, und wir finden, dass wir nicht als Versuchskaninchen benutzt werden sollten. Es reicht also absolut eine Nabenhöhe von 60 Beschlussvorschlag Der Widerspruch wird zur Kenntnis genommen. (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 sowie (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (zur Bauhöhe vom 200m) Vgl.: 5.3 und (zur Bauhöhe max. 150m) Vgl.: 3.1.b 135 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Metern aus, wenn unbedingt hier welche gebaut werden müssen. 19 Krug, Heinz und Iris 19.1 Schreiben vom 20.01.2014 19.1.a Anlagenhöhe / Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Mensch / Wertminderungen / Schattenwurf / Photovoltaikanlagen / Abstand zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen Einwände gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar Einwände gegen den Bebauungsplan Nr.4 „Windenergie Boslar" Mit Entsetzen beobachten wir die Entwicklung der Pläne seitens der Stadt Linnich, südlich von Boslar fünf Windkrafträder mit einer Höhe von 200 Metern zu errichten. Gegen dieses Vorhaben haben wir ernsthafte und begründete Einwände: 1. Über Anlagen einer solchen Höhe gibt es bislang keinerlei validen Forschungsergebnisse in Hinsicht auf die zu erwarteten Lärmbelästigung und die. Auswirkungen der permanenten Infraschall-Einwirkungen, denen die Bewohner der umliegenden Ortschaften dauerhaft ausgesetzt sein würden. Die Folgen sind  gesundheitliche Einschränkungen;  Verminderung der Lebensqualität des Wohnortes und  wirtschaftliche Einbußen. 2. "Es sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Mensch zu erwartend“ so ist es in der Bekanntmachung der Stadt Linnich in der Llnfo vom 29.12.2013 zu lesen. Die frühzeitig geforderte Beteiligung der Öffentlichkeit wurde höchst unvollständig durchgeführt, so dass als (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 2. Dass die tatsächliche Höhe der Anlagen in der Informationsveranstaltung nicht genannt wurde, ist falsch. Es wurde eine Folie mit einer geplanten Höhenbeschränkung von 200 m im Bebauungsplan gezeigt und erläutert. 3. (zum Wertverlust) Vgl.: 4.13 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 4. Es ist im Allgemeinen schon zweifelhaft, ob ein Anspruch auf Schutz vor nachträglicher Verschattung überhaupt besteht. Wenn sich die angesprochenen privaten Solaranlagen auf, oder neben Gebäuden befinden, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, so bewirken Abschaltmodule, die dem Schutz des Menschen Wohnen auch die Minimierung von gegebenenfalls eintretenden Verlusten bei Photovoltaikanlagen. 136 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Bürger der Eindruck entsteht, dass diese Bedrohung bagatellisiert und verschleiert wird. So wurde beispielsweise in der lnformationsveranstaltung mit keinem Wort die tatsächlich geplante Höhendimension der Anlagen erwähnt. Ein Erörterungstermin auf Basis aller Fakten ist somit meiner Meinung nach unumgänglich. Photovoltaikanlagen auf anderen Gebäuden oder auf Freiflächen im Außenbereich stellen mit der Windenergie gleichrangige Nutzungen im Außenbereich dar. 3. Das von uns erbaute Eigenheim wird unter diesen Umständen eine deutliche Wertminderung von bis zu 30% erleiden - und das, wo es doch als Altersvorsorge dienen sollte. Dieser deutliche Wertverlust bedeutet im Klartext: erhebliche Einschränkungen im Alter. 4. Bei den geplanten Anlagen dieser Größenordnung sind ebenfalls massive Auswirkungen durch den Schattenwurf der Rotorblätter zu erwarten. Neben den Einschränkungen bezüglich des Erholungswertes des Grundstückes und den gesundheitlichen Folgen, wird dadurch der Ertrag der privaten Photovoltaikanlagen gemindert, und somit eine optimale und effiziente Stromerzeugung bereits bestehender Anlagen verhindert. 5. Erforderlichen Korrekturbedarf sehen wir bezüglich der Höhe der geplanten Anlagen und der erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Siedlungen. Ein Bauvorhaben dieser Größenordnung scheint uns inmitten bebauter Landschaft deplaziert, es scheint eher für den Offshore Bereich angemessen zu sein. Neben diesen exemplarisch genannten Einwänden unsererseits schließen wir uns mit den bereits an anderer Stelle vorgebrachten Argumenten in ihren ausführlichen Darlegungen an und bitten Sie, die Einwände der Bevölkerung ernst zu nehmen. Beschlussvorschlag Gemäß dem Klimaatlas NRW existieren in diesem Teil von Nordrhein-Westfalen im Mittel 1500-1600 Sonnenscheinstunden. Wenn man diese Angabe bei 1550 Stunden mittelt und mit den realen Höchstwert von acht Stunden zu Grunde legt, so ergibt sich im Extremfall eine Betroffenheit von 0,52 Prozent. Für Anlagen auf dem freien Feld kann sich eine höhere Betroffenheit ergeben. Aus Sicht der Energieerzeugung, die die Stadt Linnich in ihrer Gesamtheit betrachten muss, stellen Windenergieanlagen vielmehr eine sinnvolle Ergänzung der Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen dar. Die Solaranlagen verarbeiten zudem Globalstrahlung (also die gesamte Helligkeit des Himmelgewölbes), so dass demnach auch der Ansatz der Stadt Linnich (dem Gutachterbüro IEL. Anm. d. Verwaltung) noch zu hoch scheint. Genauere Untersuchungen zu der PVThematik und Rotorschatten sind nicht bekannt. Sie wären ggf. extrem von der eingesetzten Technik abhängig. Massive Einschränkungen erwarten wir im Bereich oberhalb von ca. 200 Std. / Jahr, also bei PV Anlagen im Nahbereich von Windenergieanlagen.“ 5. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. Als unser Bürgermeister tragen Sie die Verantwortung, zum Wohl aller Mitbürger und der Umwelt zu agieren! Ein solches Vorhaben mit nicht abschätzbaren Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung kann in diesem Sinne nicht in Ihrem Interesse liegen. Die Lebensqualität für alle Bewohner muss erhalten bleiben, um die Stadt Linnich weiterhin attraktiv und wettbewerbsfähig zu erhalten. Sie bewerben auf der Internetseite der Stadt Linnich diese als 137 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag „L(i)ebenswerte Stadt an der Rur" - wie lange noch wird Linnich "liebenswert" sein? Das geplante Vorhaben muss im Vorfeld in allen Punkten und hinsichtlich aller Einwände gründlich durchdacht werden, um die Konsequenzen Ihrer Entscheidungen bezüglich dieses Projektes tragen zu können. Lassen Sie uns gemeinsam daran arbeiten, den Standort Linnich attraktiv zu erhalten und sehen Sie von dem geplanten Vorhaben dieses Ausmaßes ab. 19.2 Schreiben vom 28.04.2015 19.2.a Schutzgüter Mensch und Natur / Schattenwurf / Schall / Infraschall / Blinkfeuer / Wirtschaftlichkeit / Berücksichtigung von Vorbelastungen / Beispiele zu schädlichem Infraschall / Landschaftsbild / Eiswurf / Wertminderungen Einwendungen / Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 Wir erheben abermals Einspruch gegen die Erbauung weiterer Windkraftanlagen im Gebiet der Stadt Linnich unter Beibehaltung aller Einwände, die wir bereits im Januar 2014 eingesandt haben. Die gesundheitliche Gefahr durch Windkraftanlagen ist derzeit nur unzureichend erforscht. Neben den Faktoren des periodischen Schattenwurfs und des Blinkfeuers sind hier vor allem die Lärmbelästigungen durch a) hörbaren und b) Infraschall zu nennen. Besonders die Häuser im Süden Boslars werden von den optischen Auswirkungen Die Einleitenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 (zu Schatten) Vgl.: 4.3 (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Eine Kennzeichnung aus Gründen der Flugsicherheit ist gesetzlich vorge- 138 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag der Windkrafträder betroffen sein. Dies gilt sowohl für die nächtlichen Blinkfeuer zur Sicherung des Flugverkehrs bei Anlagen in dieser Höhe als auch für die Auswirkungen durch den periodischen Schattenwurf. Letzterer gilt als Immission im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BimSchG). Betroffen sind als maßgebliche Immissionsorte schutzwürdige Räume wie Wohn- und Schlafräume. Die direkt an Gebäuden beginnenden Außenflächen wie Terrassen und Balkonen sind den schutzwürdigen Räumen tagsüber zwischen 6:00 Uhr und 22:00Uhr gleichgestellt. Somit sind sämtliche Wohnhäuser im Süden Boslars als schutzwürdige Räume zu betrachten. schrieben und unterliegt daher nicht der Abwägung. Für unser Wohnhaus ist die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer mit 37,13 Stunden pro Jahr eindeutig überschritten, was so mit Sicherheit auch auf die angrenzenden Grundstücke im Gesamtbild zutrifft. Dies erfordert wiederum eine zeitliche Beschränkung des Betriebes der Windkraftanlagen, so dass die Wirtschaftlichkeit auch in Bezug auf kleinere Anlagen neu zu überprüfen ist. Das Gutachten „Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von fünf Windenergieanlagen am Standort Linnich-Boslar, Bericht-Nr. 3276-14-S3, Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz, 08.09.2014 Aurich“ geht bei der Berechnung der zu erwartenden Schattenwurfdauer von einem worst-case aus. Im tatsächlichen Betrieb sind geringere Überschreitungen der maximal zulässigen Werte zu erwarten. Es ist seitens der Anwohner unmöglich, sich den optischen Auswirkungen der Windkraftanlagen zu entziehen, genauso wenig wie den akustischen Auswirkungen. Im Falle des hörbaren Lärms wurde in der öffentlichen Beschreibung behauptet, dass „weitere Schalquellen, die als schalltechnische Vorbelastung zur berücksichtigen wären, ... nach derzeitigem Kenntnisstand ebenfalls nicht vorhanden ...„ seien. Dies ist de facto nicht korrekt. Neben den landwirtschaftlichen und gewerbetreibenden Betrieben im Süden Boslars, hat die Stadt Linnich bereits aufgrund der Umgebungslärmrichtlinie des europäischen Parlaments 2002/49/EG in ihrem Lärmaktionsplan den Vorbelastungslärm durch die A44 im Lärmkataster mit 50-70 dB erfasst. Somit ist nicht nur die oben zitierte Aussage falsch, sondern es ist zwingen erforderlich, die Schallbelastung neu zu bewerten. Zumal die Planung eines überkommunalen Gewerbegebietes auf der Merscher Höhe bereits in Planung sind und dessen Auswirkungen in den bisherigen Berechnungen bislang völlig unberücksichtigt geblieben ist. Im Besonderen die Auswirkungen durch den Infraschall spielen eine besonders tückische Rolle. Bislang konnten bereits einige gesundheitsgefährdende Auswirkungen des entstehenden Infraschalls wissenschaftlich belegt werden. Erstmals 2009 von Nina Pierpont und seither auch in vielen anderen Fallberichten weltweit Beschlussvorschlag Selbst in diesem worst-case Szenario sind die zu erwartenden Überschreitungen der maximal zulässigen Zeiträume relativ gering, sodass eine Abschaltung nur für jeweils wenige Minuten erforderlich wird. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass ein wirtschaftlicher Betrieb möglich sein wird. Die konkrete Berechnung der Wirtschaftlichkeit betrifft nicht die Ebene der Bauleitplanung. Im Rahmen der Bauleitplanung ist nur die generelle Machbarkeit und Vollziehbarkeit der Planung nachzuweisen. (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 139 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag beschrieben, werden die folgenden Symptome inzwischen zur sogenannten Windturbinen-Krankheit (Wind-Turbine-Syndrome) zusammengefasst: Die vom Eingeber aufgeführten Bespiele zu schädlichem Infraschall lassen keine Rückschlüsse auf die Planung zu. Der Feststellung, das Infraschall schädliche Auswirkungen haben kann, wird nicht widersprochen. Ob sie tatsächlich eintreten hängt jedoch von unterschiedlichen Faktoren ab. Von Windkraftanlagen ausgehend, sind die beschriebenen Auswirkungen nicht erkennbar. • Schlafstörungen • Tagesmüdigkeit, Leistungseinbußen • Konzentrationsstörungen Beschlussvorschlag • Lernschwierigkeiten bei Kindern • Schwindel, Gleichgewichtsstörungen • Tinnitus • Kopfschmerzen • Sehstörungen • Funktionsstörungen am Herzen • Hoher Blutdruck • Übelkeit, Magen-Darm-Störungen • Reizbarkeit, innere Unruhe • Panikattacken • Depression Im Schlüsselkatalog der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10-GM-2014) werden Infraschall, mechanische Schwingungen oder Vibrationen unter den Nummern T 75.2 und Z 57.7 gelistet. Wie kann trotz dieser belegten Auswirkungen weiterhin durch Äußerungen von politischen Mandatsträgem ständig der Anschein vermittelt werden, dass von niederfrequenten Emissionen keine Gefahren ausgehen können? Weil wir sie nicht "hören" können? Radioaktivität können wir auch nicht hören, ist sie deshalb gleichsam "unbedenklich"? 140 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Scheinbar beschäftigen sich andere Institutionen dagegen mit den möglichen Zusammenhängen zwischen Strahlung und deren Einsatzmöglichkeiten als psychotronische Waffe. Dabei wird die Wirkung des Infraschalls (Wellenlänge 17m, Frequenz tiefer als17Hz) wie folgt beschrieben: Wird nicht gefühlt. Brechreiz, Übelkeit, Töne in den Ohren, Schreckliche Angstzustände, bei stärkerem Infraschall sogar Herzstillstand. ln der Zeitschrift ,,Argumente und Fakten am Jenissei", Nr.1-2, 2003 vom 21.01.2003 AZ: LS 2- 27 - 2737/02 wird bestätigt: "Die schädigende Wirkung von Mikrowellen auf den Menschlichen Organismus ist seit vielen Jahren eine wissenschaftlich belegte Tatsache. Es wird eingeräumt, dass ein Einsatz von Mikrowellen als Waffe denkbar ist. Der Einsatz von Mikrowellen als Mittel zur Schädigung Dritter wird seitens des Bundeskriminalamtes aufmerksam beobachtet." Da stellt sich natürlich die Frage, wie die gleiche Infraschallbelastung nun auf einmal als "Unbedenklich" eingestuft werden kann, wenn sie andererseits als schädliches Mittel eingestuft wird? Die aktuelle Entwicklung im Vorreiterland Dänemark sollte uns ein Beispiel sein, vorher die Konsequenzen zu überprüfen. Dort wurde der Ausbau weiterer Windkraftanlagen bereits gestoppt aufgrund des dringenden Verdachts tiefgreifender und gesundheitsgefährdender Auswirkungen, die nun durch ein vom Staat beauftragtes Forschungsprojekt untersucht werden. Ich appelliere daher, die ausstehenden Forschungsergebnisse auf jeden Fall abzuwarten, um eine tiefgreifende Schädigung von Mensch und Tier zu vermeiden. So ist es schließlich im Grundgesetz bereits verankert, denn dieses sichert in § 2 Abs. 2 jedem das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu. Diesem Grundgesetz haben alle politischen Akteure uneingeschränkt Folge zu leisten! Sind sich Investoren, Grundstückseigentümer und andere finanzielle Profiteure möglicher gesundheitlicher Gefahren für uns und der weitreichenden Konsequenzen für unsere Umwelt und unser Landschaftsbild bewusst? Werden Sie für Schä- (zu den Windenergieanlagen in Dänemark) Vgl.: 13.2.a Der Verweis auf § 2 Abs. 2 BGB wird zur Kenntnis genommen. Ein Verstoß gegen dieses ist nicht erkennbar. (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 (zu Schatten) Vgl.: 4.3 (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 141 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag den haften und aufkommen? (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b Wir fordern daher Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen und eine Sicherung der Lebensqualität für Mensch und Tier. Der Umgang mit Windkraftanlagen soll mensch- und umweltverträglich gestaltet werden, so dass Spät- und Folgeschäden vermieden werden. (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 Beschlussvorschlag (zu Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 4.2 Neben der Befürchtung gesundheitlicher Folgen durch optische und akustische Immissionen wollen wir auch nachdrücklich die Minderung der Lebens- und Landschaftsqualität erwähnen: - Gefährdung der Ruhezone des ländlichen Gebiets und Vernichtung des Naherholungsgebietes. Vor allem im Winter besteht durch potentiellen Eiswurf die Gefahr, dass die Flächen rund um die Windkraftanlagen nur eingeschränkt nutzbar sind. - Kein Rückbau, d.h. Windkraftanlagen bleiben auf Dauer, werden ausgeweitet mit der Folge weiterer "Schattenkraftwerke" oder verfallen zu Industrieruinen (Zu Maßnahmen zum Schutz vor Eiswurf) Vgl. 3.1.g Im Gegensatz zu anderen Formen der Energiegewinnung, beispielsweise durch Braunkohle hinterlässt die Windenergie keine irreversiblen Eingriffe. Sofern Windenergieanlagen nicht mehr betrieben werden, können sie vollständig zurückgebaut werden. - Einnahmeverlust der Gemeinden durch abwandernde Einwohner (primär finanzstarke Bürger) und Wertminderung der vorhandenen Immobilien sowie Mieteinnahmeverluste Ein Zusammenhang zwischen der Errichtung von Windenergieanlagen und der Abwanderung der Bevölkerung ist nicht erkennbar. - Schädigung der vorhandenen Fauna (seltene Vogelpopulationen, Wildwechsel, Ruheplätze für Zugvögel befinden sich im direkten Einzugsgebiet der geplanten Windräder) (zum Artenschutz) Vgl. 29.1.f (zu Wertminderungen) Vgl.: 4.13 Die abschließenden Bemerkungen werden zur Kenntnis genommen Wir sind ausdrücklich gegen den weiteren Ausbau der Windenergie zu diesem Zeitpunkt und fordern, sofern trotz aller Bedenken die Planung umgesetzt werden soll, einen Mindestabstand der Windkraftanlagen in 10-facher Gesamthöhe zu den Wohnhäusern. 142 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 20 Krug, Maria und Heinrich 20.1 Schreiben vom 18.01.2014 20.1.a Anlagenhöhe / Landschaftsbild / Schutzgüter Mensch und Natur / Schall Widerspruch gegen die Errichtung von Windkraftanlagen! Wir legen hiermit Wiederspruch gegen die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 60 Metern und einer Gesamthöhe von mehr als 100 Metern ein. Der Widerspruch wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. Geplant ist die Errichtung von Anlagen mit einer Höhe von 180 bzw. 200 Metern. (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 Windkraftanlagen mit einer solchen Höhe passen nicht in unsere Kulturlandschaft. Sie sind konzipiert für den Offshore-Bereich. (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 Die dauerhafte Beschallung wirkt sich negativ auf die Gesundheit und Lebensqualität aus. Die Gefahr eines chronischen Lärmtraumas ist gegeben. Viele andere Fragen sind auch noch nicht geklärt. Wenn Windkraftanlagen in den o.g. Vorrangzonen gebaut werden sollten, halten wir eine Nabenhöhe von 60 Metern für ausreichend. Diese Größenordnung wurde bereits in der jetzt vorhandenen Konzentrationszone errichtet. 20.2 Schreiben vom 03.05.2015 20.2.a Landschaftsbild Betrifft: Einwände gegen den Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" In der regionalen Literatur wird oft die Schönheit und Lage Boslar erwähnt. In der an sich flachen Niederrheinischen Tiefebene sind Flusstäler und ihre leichten Hänge eine reizvolle Gliederung. Sie sind sehr selten. Boslar liegt auf der Uferböschung des alten Urstromtales der Maas, in dem jetzt die Rur fließt und mit dem quer dazu (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 sowie (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 Beschlussvorschlag 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (zur Bauhöhe max. 150m) Vgl.: 3.1.b (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formu- 143 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag verlaufenden anmutigen Malefinkbachtal, das mit seinen Hügeln und dem Bachtal zum geschützten Landschaftsplan der Ruraue gehört. liert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Dies steht im Widerspruch zu der Beurteilung des Planungsbüros VDH. Hier heiß es, dass die Fläche strukturarm ist und ihr einen geringen Erholungswert beizumessen ist. Wie man jedoch der durchgeführten Unterschriftaktion entnehmen kann, sieht dies die Boslarer Bevölkerung anders. Über 200 Haushalte haben anhand ihrer Unterschrift gegen die geplante Errichtung der Windräder und die somit einhergehende Zerstörung des Boslarer Umfeldes gestimmt. Dies interessiert die Linnicher Politiker jedoch nicht. Für die steht lediglich der finanzielle Aspekt im Vordergrund und nicht das Wohl der Bürger. Die Boslarer empfinden das Vorgehen der Stadt, wie eine Kolonialmacht, bei der das betroffene Dorf keinerlei Mitbestimmung hat. Sie haben nicht vergessen, dass dieser Dorfhügel über Jahrhunderte ihr Gemeinschaftsland war. Beschlussvorschlag Die subjektiven Aussagen werden zur Kenntnis genommen. 21 Leipertz, Sandra und Heinz Konrad; Schreiben vom 20.01.2014 21.1 Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstand zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schutzgüter Mensch, Fauna und Flora, Landschaftsbild / Schall / Schattenwurf / Wertminderung / Beanspruchung landwirtschaftlicher Flächen / Klimaschutz / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung Einwendungen I Stellungsnahme gegen die 28. Flächennutzungsänderung, Teilbereich Boslar - Ratbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Gegen die im Betreff genannten Änderungen des Flächenutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes erhebe ich nachfolgende Bedenken bzw. Einwendungen: 1. die bisherige Information der betroffenen Anwohner war nicht der Bedeutung der geplanten Maßnahme und möglicher Folgen für Mensch und Natur angemessen (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 2. Die Bekanntmachung und Durchführung der ersten Informationsveranstaltung war mangelhaft (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 144 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 2. Die erste Informationsveranstaltung wurde nicht von neutraler Seite geleitet, sondern nur von den Befürwortern der Maßnahmen. Fragen wurden nicht oder unbefriedigend beantwortet (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 3. Der Abstand der Windkraftanlagen zur Wohnbebauung ist mit 1000 Meter bei einer Höhe von 200 Meter viel zu gering (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 4. Bei Windkraftanlagen mit einer Bauhöhe von 200 m beruhen die vorgelegten Messergehnisse lediglich auf theoretischen Simulationen und Errechnungen, es fehlen jegliche praktische Erfahrung und langfristige wissenschaftliche Untersuchungen (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 5. Die riesigen technischen Monster von 200 Höhe beeinträchtigen und verändern die Lebensbedingungen der Menschen in der Region nachhaltig (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 6. Die Lebensqualität der Menschen wird unzumutbar beeinträchtigt, weil die Landschaft unwiederbringlich an Erholungswert einbüßt (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 und (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 7. Die gesundheitlichen Gefahren für die Menschen können nicht ausgeräumt werden (zu den Schutzgüter Mensch) Vgl.: 4.2 8. Die dauerhafte Schalleinwirkung könnte eine Fülle von Krankheiten auslösen, wie z.B. Bluthochdruck / Herzrasen / Schlafstörungen / Reizbarkeit / Kopfschmerzen / Schwindel und Übelkeit / Konzentrationsprobleme und viele mehr (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und (zu Schall) 4.3 9. Die Folgen des nicht hörbaren Infraschalls sind noch zu wenig erforscht 10. Die ständige Drehbewegung (rund um die Uhr) erzeugt, anders als ruhende Masten, einen Einfluss der das leibliche Gesamtbefinden des betroffenen Menschen negativ berührt 11. Störende Lichtreflexionen (Schattenwurf) über viele Gebäude belästigen die Bewohner Beschlussvorschlag (zum Infraschall) Vgl.: 3.1.c (zu dem Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 (zu Schatten) Vgl.: 4.3 (zum Wertverlust) Vgl.: 4.13 12. Die riesigen WKAs haben negative Auswirkungen auf die Verkehrswerte der Gebäude und Grundstücke der Bürger 145 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 13. Die Summe der negativen Auswirkungen verhindern die Zuwanderung in die betroffenen Orte - Investitionen und Bautätigkeiten finden nicht mehr statt - die Bevölkerungszahl sinkt Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag (zum Wertverlust) Vgl.: 4.13 14. Vernichtung und Zerstörung von hochwertigem landwirtschaftlichem Kulturland (200 Morgen) für lange Zeiträume (30- 50 Jahre) Kurzfristige Korrekturen (aufgrund besserer Erkenntnisse)sind nicht mehr möglich (zu landwirtschaftlichen Flächen) Vgl.: 6.9 15. Aus Sicht des Stromverbrauchers führte der viel zu schnelle Umstieg in die regenerierbaren Energien zu einer nie dagewesenen Erhöhung der Strompreise. (zum Klimaschutz / EEG) Vgl.: 3.1.e Mit weiteren, hoch subventionierten, Windkraftanlagen wird der Strompreis wegen der EEG-Umlage weiter in die Höhe getriebenEin zu schneller Umstieg geht zu Lasten der Kleinverbraucher und ist in höchstem Maße unsozial, weil eine Vermögensverteilung von unten nach oben stattfindet 16. Der Bürgermeister schreibt in seiner Bekanntmachung im "Linfo": Es sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Menschen zu erwarten. Wenn er die negativen Auswirkungen so genau weiß, sollte er sie auch im Einzelnen nennen oder die Maßnahmen unterbinden. (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 und (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 Deshalb beantrage ich a) Verlängerung der Frist für die Einreichung von Einwendungen b) Verwerfung der Pläne, zumindest Zurückstellung bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen c) In jedem Fall Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung oder/und Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. (zur Verlängerung der Frist) Vgl.: 5.5 (zur Verwerfung der Pläne) Vgl.: 5.7 (zur Bauhöhe max. 150m) Vgl.: 3.1.b Verringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 Meter 146 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 22 Lowinski, Felix und Franziska 22.1 Schreiben vom 20.01.2014 22.1.a Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstand zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schutzgüter Mensch, Fauna und Flora, Landschaftsbild / Schall / Schattenwurf / Wertminderung / Beanspruchung landwirtschaftlicher Flächen / Klimaschutz / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung Einwendungen I Stellungsnahme gegen die 28. Flächennutzungsänderung, Teilbereich Boslar - Ratbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Gegen die im Betreff genannten Änderungen des Flächenutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes erhebe ich nachfolgende Bedenken bzw. Einwendungen: 1. die bisherige Information der betroffenen Anwohner war nicht der Bedeutung der geplanten Maßnahme und möglicher Folgen für Mensch und Natur angemessen (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 2. Die Bekanntmachung und Durchführung der ersten Informationsveranstaltung war mangelhaft (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 2. Die erste Informationsveranstaltung wurde nicht von neutraler Seite geleitet, sondern nur von den Befürwortern der Maßnahmen. Fragen wurden nicht oder unbefriedigend beantwortet (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 3. Der Abstand der Windkraftanlagen zur Wohnbebauung ist mit 1000 Meter bei einer Höhe von 200 Meter viel zu gering 4. Bei Windkraftanlagen mit einer Bauhöhe von 200 m beruhen die vorgelegten Messergehnisse lediglich auf theoretischen Simulationen und Errechnungen, es fehlen jegliche praktische Erfahrung und langfristige wissenschaftliche Untersuchungen 5. Die riesigen technischen Monster von 200 Höhe beeinträchtigen und verändern die Lebensbedingungen der Menschen in der 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 147 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Region nachhaltig 6. Die Lebensqualität der Menschen wird unzumutbar beeinträchtigt, weil die Landschaft unwiederbringlich an Erholungswert einbüßt 7. Die gesundheitlichen Gefahren für die Menschen können nicht ausgeräumt werden 8. Die dauerhafte Schalleinwirkung könnte eine Fülle von Krankheiten auslösen, wie z.B. Bluthochdruck / Herzrasen / Schlafstörungen / Reizbarkeit / Kopfschmerzen / Schwindel und Übelkeit / Konzentrationsprobleme und viele mehr (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 und (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 (zu den Schutzgüter Mensch) Vgl.: 4.2 (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und (zu Schall) 4.3 9. Die Folgen des nicht hörbaren Infraschalls sind noch zu wenig erforscht (zum Infraschall) Vgl.: 3.1.c 10. Die ständige Drehbewegung (rund um die Uhr) erzeugt, anders als ruhende Masten, einen Einfluss der das leibliche Gesamtbefinden des betroffenen Menschen negativ berührt (zu dem Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 11. Störende Lichtreflexionen (Schattenwurf) über viele Gebäude belästigen die Bewohner (zu Schatten) Vgl.: 4.3 12. Die riesigen WKAs haben negative Auswirkungen auf die Verkehrswerte der Gebäude und Grundstücke der Bürger (zum Wertverlust) Vgl.: 4.13 13. Die Summe der negativen Auswirkungen verhindern die Zuwanderung in die betroffenen Orte - Investitionen und Bautätigkeiten finden nicht mehr statt - die Bevölkerungszahl sinkt (zum Wertverlust) Vgl.: 4.13 14. Vernichtung und Zerstörung von hochwertigem landwirtschaftlichem Kulturland (200 Morgen) für lange Zeiträume (30- 50 Jahre) Kurzfristige Korrekturen (aufgrund besserer Erkenntnisse)sind nicht mehr möglich 15. Aus Sicht des Stromverbrauchers führte der viel zu schnelle Umstieg in die regenerierbaren Energien zu einer nie dagewesenen Erhöhung der Strompreise. Mit weiteren, hoch subventionierten, Windkraftanlagen (zu landwirtschaftlichen Flächen) Vgl.: 6.9 (zum Klimaschutz / EEG) Vgl.: 3.1.e wird der 148 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Strompreis wegen der EEG-Umlage weiter in die Höhe getriebenEin zu schneller Umstieg geht zu Lasten der Kleinverbraucher und ist in höchstem Maße unsozial, weil eine Vermögensverteilung von unten nach oben stattfindet 16. Der Bürgermeister schreibt in seiner Bekanntmachung im "Linfo": Es sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Menschen zu erwarten. Wenn er die negativen Auswirkungen so genau weiß, sollte er sie auch im Einzelnen nennen oder die Maßnahmen unterbinden. (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 und (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 Deshalb beantrage ich a) Verlängerung der Frist für die Einreichung von Einwendungen b) Verwerfung der Pläne, zumindest Zurückstellung bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. c) In jedem Fall Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung oder/und (zur Verlängerung der Frist) Vgl.: 5.5 Verringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 Meter (zur Bauhöhe max. 150m) Vgl.: 3.1.b (zur Verwerfung der Pläne) Vgl.: 5.7 22.2 Schreiben vom Mai 2015 22.2.a Substanzieller Raum / Landschaftsbild / Schattenwurf / Eiswurf / Anlagenhöhe / Berücksichtigung von Vorbelastungen / Schall / Schutzgüter Mensch und Natur / Infraschall / Artenschutz Einwendungen / Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 Die einleitenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Zunächst einmal möchten wir klar stellen, dass wir nicht grundsätzlich gegen erneuerbare Energiegewinnung und auch nicht gegen Windkraft sind, aber - stehen im Umkreis nicht schon genug Windräder? Schaut man von der Merscher Siehe zu den Anforderungen der Rechtsprechung an die Ausweisung von 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die 149 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Höhe aus in Richtung Norden, kann man vor lauter Windräder - sind es 100 oder sogar noch mehr?" - den Ausblick nicht mehr genießen. Mittlerweile wird das Landschaftsbild sehr zum Negativen durch die sogenannte "Verspargelung" beeinflusst. Wir sind sehr gerne und häufig - egal ob Sommer oder Winter- zu Fuß oder mit den Fahrrädern in unserer Umgebung unterwegs. Ist das demnächst nicht mehr möglich? Negative Erfahrungen mit dem Schattenwurf kann man nicht nur in der Eifel in Bergstein, sondern auch beim Laufen in Merzenhausen "kennenlernen". Es ist ein sehr unangenehmes Gefühl, wenn man immer wieder den Eindruck hat, es kommt ein Schlag von oben. Im Winter kommt der befürchtete Eiswurf noch hinzu. Die Auswirkungen sind jetzt schon immens. Durch die Planungen von noch höheren Windrädern, sind wir demnächst gezwungen uns andere Gebiete zu suchen, in denen wir uns bewegen können. Die Energiewende kann nicht bedeuten, dass die Menschen aus unserer Umgebung sich ins Auto setzen und dorthin fahren, wo es keine Windräder gibt, um sich erholen können! Konzentrationszonen 8.1.o. Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. - wir leben seit vielen Jahren in Mersch und wir fühlen uns hier sehr wohl. Ja, wir haben mit Beeinträchtigungen zu leben, wie den Lärm der Autobahn und der B55. Der Lärm, der durch den Rübentransport der Landwirte aus nah und fern in der zweiten Jahreshälfte den Anwohnern sehr zusetzt, kommt noch hinzu. Wir wünschen uns, dass junge Menschen und Familien die Möglichkeit haben hier zu bauen und hier zu leben. Seit einiger Zeit werden Bauanfragen abgelehnt, obwohl genügend Grundstücke zur Verfügung stehen. Junge Paare, die hier geboren und aufgewachsen sind, haben nicht mehr die Möglichkeit sich in Ihrer Heimat anzusiedeln. Sind das etwa auch schon die ersten Auswirkungen der TA Lärm? Es werden Windräder mit erheblicher Lärmbelästigung gebaut. Je höher sie sind desto weiter kann man sie hören, wie uns das Prinzip der "Kirchturmglocken" zeigt. Einfamilienhäuser werden nicht mehr genehmigt, weil die Lärmgrenzwerte überschritten werden? - wie gehen die von uns gewählten Politiker mit unserer Gesundheit um? Mittlerweile ist durch die Vorkommnisse in Dänemark die Gesundheitsgefährdung von Mensch und Tier nicht mehr nur eine Vermutung, sondern bittere Wahrheit. Nachts nicht mehr schlafen zu können, tagsüber nicht zur Ruhe zu kommen, sobald die Windräder laufen, ständig dem sogenannten Infraschall ausgesetzt zu sein? Sind wir nicht schon durch Kernkraftwerke, Forschungszentrum, Tagebau und Luftverschmutzung genug belastet? Kommt jetzt auch noch der nervtötende und von nie- (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 (zu Schatten) Vgl.: 4.3 Zu Maßnahmen zum Schutz vor Eiswurf siehe 3.1.g (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 4.2 und 5.3 (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 Warum die vom Eingeber nicht bestimmten Bauvoranfragen abgelehnt wurden, muss im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht überprüft werden. Da es sich bei Wohngebäuden um schutzbedürftige Anlagen und nicht etwa um Anlagen im Sinne des § 2 BImSchG handelt, kann eine Ablehnung aufgrund von Schallimmissionen ausgeschlossen werden. Ferner ist selbst die Ansiedlung von zusätzlichen Gewerbebetrieben, auch nach der Errichtung weiterer Windenergieanlagen denkbar. Vgl. hierzu 53.1.b Die allgemeinpolitischen, teilweise bundes- und europapolitischen Aussagen werden zur Kenntnis genommen. (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 150 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag manden bemerkte Infraschall hinzu? Warum beißen sich Tiere, die in der Nähe eines Windparks leben, gegenseitig tot oder töten ihren Nachwuchs, sobald die Windräder laufen? Warum ist die Anzahl der Frauen, die ihre ungeborenen Kinder verloren haben, in diesem Gebiet (in Dänemark) besonders hoch? Kommt so etwas auch auf uns zu? Die Untersuchung an 10 000-15 000 dänischen Bürgern zu den Gesundheitsschäden von Infraschall im Umfeld von Windkraftanlagen soll Ende 2015 abgeschlossen sein. Warum warten die deutschen verantwortlichen Politiker nicht dieses Ergebnis ab, um die eigene Bevölkerung zu schützen? (zu den Windenergieanlagen in Dänemark) Vgl.: 13.2.a Beschlussvorschlag (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b - wir und unsere Kinder haben den unglaublichen Vorteil, den Zug der Wildgänse, Kraniche etc. und auch immer wieder Fledermäuse beobachten zu können. Beim Spazierengehen oder aber beim Aufenthalt auf Terrasse oder Balkon hören wir Vogelstimmen. Was passiert mit den Tieren, die in die Windräder fliegen und getötet werden. Was sagen Umweltschützer und der NABU dazu? Wie überträgt sich der Infraschall auf die Tiere die rund um die Windräder im Boden leben? (zum Artenschutz) Vgl. 29.1.f Wir bitten darum unsere Einwendungen in Ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Nicht das Geld ist wichtig, sondern die Gesundheit aller, die hier wohnen und noch lange leben möchten. (Zu NABU) Vgl. 28. Änderung des Flächennutzungsplanes „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich, Beteiligung der Behörden und Träger Öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB, Nr. 44 Der Appell wird zur Kenntnis genommen. 23 Mainz, Dieter; Schreiben vom 23.01.2014 23.1 Beteiligung der Öffentlichkeit Einwendungen / Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr.4 "Windenergie Boslar" - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 Der Gesetzgeber sieht eine Holschuld beim Bürger, sich selbst zu informieren. Welcher Teil der Öffentlichkeit wirklich von einer Planung betroffen ist, lässt sich nämlich durch den Plangeber bis auf Ausnahmefälle nicht exakt bestimmen. Anmerken möchten wir, dass es für uns unverständlich ist, warum die am meisten betroffenen Anwohner in Mersch und Umgebung nicht über die Auswirkungen Ihres Vorhabens informiert worden sind. Erst durch Hinweise und durch die Lokalpresse, die von einem Treffen "Interessierter Bürger" berichtet hat, ist dies geschehen. Ist die Meinung von Menschen aus angrenzenden Ortschaften Die Stadt Linnich hat neben den in Linnich bekannten Wegen der Öffentlichkeitsbeteiligung auch die Nachbargemeinden einschließlich der Stadt Jülich (Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB) angeschrieben. Mit der Veranstaltung in Boslar ist die Stadt Linnich über die in 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme 151 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag über eine grundlegende Änderung der Lebensqualität ihres Erachtens nicht gewünscht? der Bauleitplanung der Stadt Linnich eingeführten Beteiligungsform der Öffentlichkeit (Auslegung) hinausgegangen. Hierüber ist im Vorfeld der Veranstaltung im Mitteilungsblatt Linfo und der Lokalpresse berichtet worden (mehrere Pressemitteilungen durch die Stadt an die Presse). wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Grundsätzlich ist eine Einrichtung von alternativen Energien politisch gewollt, aber es sollte dabei die lnteressen von den dort Lebenden berücksichtigt werden, auch über Gemeindegrenzen hinaus. 23.2 Die weiteren Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Schutzgüter Landschaftsbild, Mensch und Natur / Schall / Beteiligung der Anwohner von Bothenhof und Grünen Pfädchen Alternative Energien sind dann unsinnig, wenn sie genau das zerstören, was man eigentlich durch sie bewahren will: Die Natur als Lebensraum für Mensch und Tier.(Reinhold Messner) Wir haben die Befürchtung, dass in unseren Ortschaften dem Lebensraum und Schutz des Menschen zu wenig Beachtung geschenkt wird. Es sollte der sinnvolle und sensible Ausbau der Windenergie mit Rücksicht auf alle Lebewesen geschehen und nicht zugunsten eines kleinen Kreises, die die Ökonomie in den Vordergrund stellen. Die allgemeinen Aussagen werden zur Kenntnis genommen. (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und (zu Schall) 4.3 (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Viele Fragen und Befürchtungen entstehen: Wie sieht die Lärmbelastung - besonders nachts - für uns betroffene Anwohner aus und wie wird dem entgegengewirkt? Wird hier auf Kosten unserer Gesundheit geplant und gebaut? Sind die Landwirte, deren Äcker bebaut werden, über deren eigene gesundheitlichen Auswirkungen informiert worden? Sind die Anwohner vom Bothenhof und Grünen Pfädchen sich dieser Auswirkungen bewusst oder wird darüber bewusst nicht informiert? 23.3 Gefährdung der Verkehrs auf der A44 Werden wir uns demnächst nicht mehr im Feld Spazieren gehen können wegen Gefährdung Durch die Windräder? Das Unfallrisiko von Windenergieanlagen ist außerordentlich gering. Dies drückt sich unter anderem in sehr geringen Haftpflichtprämien 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die 152 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Werden in Zukunft die Unfälle auf der Autobahn und der B55 zunehmen, da die Autofahrer durch den Schattenwurf irritiert sind? Wer bedenkt die Eisbildung auf den Flügeln der Windräder? Werden die Windräder bei Temperaturen um 2 Grad Celsius abgeschaltet oder müssen Motorrad- und Autofahrer mit Eisgeschossen rechnen? aus. Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Zu Eiswurf siehe 3.1.g. Es sind keine Hinweise auf ein erhöhtes Unfallrisiko durch Schattenwurf bekannt. Die Wirkung kann mit jener von Wolken, Bäumen, Gebäuden und Flugzeugen verglichen werden. Die einschlägigen Regelwerke und Erlasse geben zudem keine Hinweise auf diese Problematik. Dies lässt sich dadurch begründen, dass ein Fahrzeug lenkender Mensch auf schnelle Bewegungen und Lichtwechsel eingerichtet ist und seine Konzentration auf dem Verkehr gerichtet ist. Lichtwechsel spielen eine untergeordnete Rolle. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Eine Anbauverbotszone von 40 m sowie eine Anbaubeschränkungszone von 100 m zur Autobahn 44 wurden von der Planung ausgenommen. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windenergieanlagen wird zusätzlich auf der Ebene der Genehmigungsebene nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft. Die Wirkung von Windenergieanlagen auf den Straßenverkehr mit großen Bäumen am Fahrbahnrand, Wolken oder Flugzeugen vergleichbar. 23.4 Gefährdung der Flugverkehrs Wird die Einflugschneise der AWACs geändert, oder müssen wir mit Gefährdung des Flugverkehrs rechnen? Es hat eine Beteiligung des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr stattgefunden. Die Errichtung von fünf WEA ist grundsätzlich möglich. Die geplante Höhenreduzierung auf 180 m wird im Rahmen der Offenlage geprüft. Eine abschließende Klärung erfolgt im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme 153 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 23.5 Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Mensch Welche weiteren Auswirkungen sind auf Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Mensch zu erwarten, vor allem auch über die Gemeindegrenzen von Linnich hinweg? Die Gutachten und der Umweltbericht beschränken sich nicht nur auf das Linnicher Stadtgebiet. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 23.6 Wertminderungen Wer kommt für die Wertverluste unserer Immobilien auf, wenn die Auswirkungen auf unsere Gesundheit wissenschaftlich bewiesen sind? Es lässt sich hierzu feststellen, dass die vom Betrieb einer Windenergieanlage ausgehenden Wirkungen nie irreversibel sind, da eine Unterbindung durch Abschaltung auf der Basis gesicherter Erkenntnisse jederzeit möglich ist. Dieses Risiko trägt der Betreiber der Windenergieanlagen. Zu dynamischen Betreiberpflichten siehe auch 5.3. Zur Wertminderung siehe auch 4.13 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert 154 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag abzuwägen. 23.7 Anlagenhöhe / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen Wie ist das Verhältnis - Höhe der Windkraftanlagen von 200m zur Entfernung der Wohnbebauung der Menschen zu sehen? Das erste Windrad soll nur 1000 Metern vom Bothenhof/Tetzer Weg entfernt gebaut werden. (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 23.8 Kontrolle im Genehmigungsverfahren Werden die gesetzlichen Grenzwerte geprüft? Von wem und in welchem Zeitabstand? Was passiert bei Überschreitungen? Wer ist für zeitweise Abschaltungen bei Schattenwurf und Eisflug zuständig und verantwortlich? Die Prüfung der Genehmigungsunterlagen und der Einhaltung von Grenz-, Richt- oder Orientierungswerten obliegt den Genehmigungsund Überwachungsbehörden. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 155 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 23.9 Abwägungsvorschlag Beteiligung der Öffentlichkeit / Fristverlängerung / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe Gegen die im Betreff genannten Änderungen des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes erheben wir nachfolgende Bedenken bzw. Einwendungen: 1. Die bisherige Information der betroffenen Anwohner war nicht der Bedeutung der geplanten Maßnahme und möglicher Folgen für Mensch und Natur angemessen. (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 und (zur Verlängerung der Frist) Vgl.: 5.5 2. Die erste Informationsveranstaltung wurde nicht von neutraler Seite geleitet, sondern nur von den Befürwortern der Maßnahmen. (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 3. Der Abstand der Windkraftanlagen zur Wohnbebauung ist mit 1000 Meter bei einer Höhe von 200 Meter viel zu gering. 4. Bei Windkraftanlagen mit einer Bauhöhe von 200 m beruhen die vorgelegten Messergebnisse lediglich auf theoretischen Simulationen und Errechnungen, er fehlt jegliche praktische Erfahrung und langfristige wissenschaftliche Untersuchungen. 23.10 Beschlussvorschlag (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 Immissionspunkt 12 „Tetzer Weg“ 5. Der IP 12 "Tetzer Weg" wird als "Außenbereich" gekennzeichnet, obwohl er nur ca. 50m von der Wohnbebauung entfernt ist. Mit 38,8 dB überschreitet er die Grenzwerte für Wohngebiete bei Nacht. Der IP 12 "Tetzer Weg" wird in dem IEL-Bericht Nr. 3276-13-P2 vom 28. Februar 2013 nicht als Außenbereich gekennzeichnet. Auf Seite 8 des Berichtes wird ausgeführt: Der Immissionspunkt IP 12 repräsentiert dabei den westlichen, noch unbebauten Bereich einer als "Allgemeines Wohngebiet (WA)" ausgewiesenen Fläche. Der zulässige Immissionsrichtwert für die Nachtzeit beträgt 40 dB(A) (siehe hierzu auch Tabelle 4, ebenfalls auf Seite 8). 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert 156 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag abzuwägen. 23.11 Anlagenhöhe / Bewertung Landschaftsbild 6. Die riesigen Windanlagen von 200m Höhe beeinträchtigen und verändern das Landschaftsbild der Region nachhaltig. Im Gutachten "Eingriffsermittlung Landschaftsbild" wird die "Visuelle Verletzlichkeit" mit 8 auf einer Skala von 1-10 beurteilt. Die Einstufung von 2 für "Ästhetischen Eigenwert" können wir nicht nachvollziehen. Die Weitläufigkeit der Landschaft ist eine Besonderheit unserer Region. Ein Wert von 9-10 führt laut Gutachten zu einer Beurteilung als "Tabufläche für mastartige Bebauung" 23.12 (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Gefährdung des Verkehrs auf der A 44 / Eiswurf / Schattenwurf 7. Die gesundheitlichen Gefahren für die Menschen können nicht ausgeräumt werden. Es besteht die Gefahr von Eiswurf. Der Schattenwurf beeinträchtigt den Verkehr auf der A44 und der L366/B55. Zu Maßnahmen zum Schutz vor Eiswurf siehe 3.1.g. Eine Anbauverbotszone von 40 m sowie eine Anbaubeschränkungszone von 100 m zur Autobahn 44 wurden von der Planung ausgenommen. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windenergieanlagen wird zusätzlich auf der Ebene der Genehmigungsebene nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft. Die Wirkung von Windenergieanlagen auf den Straßenverkehr mit großen Bäumen am Fahrbahnrand, Wolken oder Flugzeugen vergleichbar. Die einschlägigen Regelwerke und Erlasse geben keine Hinweise auf diese Problematik. Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 157 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Schattenwurf wurde gutachterlich bewertet. Das entsprechende Gutachten kann im Rahmen der Offenlage eingesehen werden. In der Begründung zum Flächennutzungsplan wird empfohlen, für klassifizierte Straßen Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe der Windenergieanlage einzuhalten, um Gefahren durch Eiswurf etc. zu vermeiden. Gegen Brand- und Eiswurfgefahr existieren zudem gängige Schutzsysteme. Diese werden auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft. Die weitere Konkretisierung und Prüfung erfolgt im Genehmigungsverfahren und ist nicht Sache der Bauleitplanung. 23.13 Schall 8. Die dauerhafte Schalleinwirkung kann eine Fülle von Krankheiten auslösen. Der Lärm der Windräder addiert sich zu der Lärmbelastung durch L366/B55 I A44. Der Lärm wird bei Süd- bis Westwind stärker nach Mersch getragen. Zur Gesamtlärmbetrachtung siehe 2 bzw. 4.10. Die Prüfung der Genehmigungsunterlagen und der Einhaltung von Grenz-, Richt- oder Orientierungswerten obliegt den Genehmigungsund Überwachungsbehörden. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 23.14 Allgemeinpolitische, bundespolitische und zusammenfassende Aussagen 9. Die Folgen des nicht hörbaren Infraschalls sind noch zu wenig erforscht. Alle abwägungsrelevanten Punkte sind unter 1./2./3./4./5./6. behandelt worden. 10. Die riesigen WKAs haben negative Auswirkungen auf die Ver- 11. ist nicht allgemeinpolitisch und allgemein technisch und nicht abwägungsrelevant. Eine Prüfung des Wahrheitsgehalts 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im 158 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag kehrswerte unserer Gebäude und Grundstücke. kann demnach ausbleiben. Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 11. Das Ziel, eine Verringerung des C02 - Ausstoßes durch erneuerbare Energien zu erreichen, ist fehlgeschlagen. Es müssen Speichermöglichkeiten für Energie geschaffen werden, bevor weiter in Energieerzeugung investiert wird, bei der wir Strom sogar kostenlos an das Ausland abgeben. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 12. Der Bürgermeister schreibt in seiner Bekanntmachung im "Linfo": Es sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Menschen zu erwarten. Wenn Sie die negativen Auswirkungen so genau kennen, sollte Sie diese auch im Einzelnen benennen oder die Maßnahmen unterbinden. Deshalb beantragen wir: a) Verlängerung der Frist für die Einreichung von Einwendungen b) Verwerfung der Pläne, zumindest Zurückstellung bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen. Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. (zur Verlängerung der Frist) Vgl.: 5.5 (zur Verwerfung der Pläne) Vgl.: 5.7 (zur Bauhöhe) Vgl.: 3.1.b c) ln jedem Fall Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung oder/und Verringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 Meter. d) Besondere Bewertung des Schatten- und Eiswurfs auf A44 und L366/B55. ln der Hoffnung, dass Sie unsere Einwendungen bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, erwarten wir Ihre Stellungnahme und verbleiben 159 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 24 Meyer, Kristina und Hubert-Josef 24.1 Schreiben vom 21.01.2014 24.1.a Anlagenhöhe Bebauungsplan Nr.4 "Wind Energie Boslar" Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Einwand gegen die Errichtung von Windkraftanlagen Gemäß der Bekanntmachung vom 04.12.2013 verfolgt die Stadt Linnich das Ziel, am Standort Boslar einen Windpark mit 5 Windkraftanlagen zu errichten. Die geplanten Anlagetypen weisen eine Gesamthöhe von 200m (Anlage Repower 3.2 M114 / Nabenhöhe 143m, Rotordurchmesser 114m) bzw. 196m (Anlage Vestas V1123,0 MW / Nabenhöhe 140m, Rotordurchmesser 112m) auf. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Windkraftanlagen mit einer solchen Höhe sind unseres Erachtens in Deutschland noch nicht genehmigt worden. Somit gibt es auch keinerlei Erfahrungen mit Windkraftanlagen dieser Dimensionen. Die vorgelegten Messergebnisse beruhen lediglich auf Berechnungen. 24.1.b Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen Gemäß der Bekanntmachung soll sich das Plangebiet ca. 1050 m von Boslar befinden. Wir sind jedoch ein landwirtschaftlicher Betrieb, der bedeutend näher an den Windkraftanlagen liegt. Daher sehen wir auch die auf uns zukommenden Belastungen als erheblich größer an und befürchten dadurch eine enorme Einbuße unserer Lebensqualität. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme 160 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 24.1.c Schattenwurf / Photovoltaikanlagen Des Weiteren ist zu erwarten, dass die Leistungsfähigkeit unserer Photovoltaikanlage bzw. unserer Solaranlage verringert wird. Gerade in den leistungsstarken Monaten, wie u. a. September und Oktober erreicht bzw. überschreitet die Schattenwurfdauer sogar die tägliche Toleranzgrenze von 30 Minuten pro Tag. Hierzu liegen dem Schattengutachter keine Erkenntnisse vor. Zu Photovoltaikanlagen allgemein siehe 19. Ergänzend lässt sich festhalten, dass sich die Photovoltaikanlage wie auch die Solaranlage dicht am Wohngebäude befindet und die Schutzmaßnahmen für das Wohngebäude auch der Photovoltaikanlage und Solaranlage zu Gute kommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 24.1.d Schall / Infraschall / Auswirkungen auf Tiere Ebenfalls sind die gesundheitlichen Belastungen bzw. Schädigungen durch die Dauer Lärmbelästigung und den Infraschall nicht absehbar. Selbst das Robert-Koch-Institut bezeichnet Belästigungen durch tieffrequenten Schall als ein sehr ernstzunehmendes Problem, das unterschätzt wird. Dies trifft sowohl für die Menschen als auch die Tiere auf unserem Hof zu. Zu tieffrequentem Schall siehe 3.1.c und 4.3. Zur Wirkung auf Tiere siehe 9.1. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert 161 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag abzuwägen. 24.1.e Tourismus (Kindergeburtstag auf dem Bauernhof, Schlafen im Stroh und "offenes Klassenzimmer") Darüber hinaus befürchten wir, dass unsere seit vielen Jahren durchgeführte Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Landwirtschaft (Kindergeburtstag auf dem Bauernhof, Schlafen im Stroh und "offenes Klassenzimmer") negativ beeinträchtigt wird. Viele Besucher könnten durch die Windparkgiganten, die Geräuschbelästigung und die unmittelbare Nähe abgeschreckt sein. Dies kann zu nicht unerheblichen finanziellen Einbußen führen, da wir seit vielen Jahren ein genehmigtes Gastronomie- und Beherbergungsgewerbe führen. Einerseits liegt der Planung ein schlüssiges gesamtgemeindliches Konzept zugrunde (Siehe Standortuntersuchung). Andererseits sieht der Gesetzgeber bestimmte Schutzansprüche für Gebäude im Außenbereich vor, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Schutzwürdigkeiten. Das Schlafen im Heu ist nicht wie eine Wohnnutzung, sondern wie eine Hotelnutzung zu betrachten. Der Schutzanspruch ergibt sich aus der Wohnnutzung und nicht aus der Hotelnutzung, die z.B. auch in einem Gewerbegebiet mit herabgesetztem Schutzanspruch, zulässig wäre. Auch für gastronomische Betriebe ergeben sich keine erhöhten Schutzansprüche. Es gibt Studien, die belegen, dass durch Windenergieanlagen keine feststellbaren Einschränkungen des Tourismus erfolgen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Das SOKO-Institut aus Bielefeld, das eine Untersuchung mit dem Titel „Windkraft und Tourismus 2003 bis 2009 Ergebnisse der repräsentativen Bevölkerungsbefragungen“ durchgeführt hat, stellte zu den Ergebnissen von 2009 fest: „71 % der Befragten fühlen sich durch Windkraftanlagen im Urlaub NICHT gestört (Werte 1 bis 3 auf der 6er - Skala). Umgekehrt fühlt sich aber ein gutes Viertel dadurch gestört. In der Gruppe derer, die sich durch Windkraftanlagen gestört fühlen, finden sich mehr ältere als jüngere Menschen. Aber auch bei der älteren Generation ist der Prozentsatz gering. Frauen und Männer fühlen sich, im Gegensatz zu anderen Störungen im Landschaftsbild, gleichermaßen wenig durch Windkraftanlagen gestört.“ (Website Deutsche Mittelgebirge (http://cms.deutschemittelgebirge.de/images/vortraege/vortragherrpu 162 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag he.pdf, Zugriff am 16.06.2014) Befragungen unter Besuchern in der Eifel kommen zu ähnlichen Ergebnissen. Beispielsweise würden 91 Prozent der Befragten auch bei einer Zunahme der Windkraftanlagen nicht auf einen Besuch in der Eifel verzichten. (Vgl. IfR 2012 S. 17, Heruntergeladen auf der Website KlimaTour Eifel- Netzwerk Klimaschutz und Tourismus: http://www.klimatour-eifel.de/klimatour-eifel-netzwerk-klimaschutzund-tourismus/besucherbefragung-von-akzeptanz-vonwindkraftanlagen-in-der-eifel/, Zugriff am 16.06.2014) Ein Ergebnis der Befragung des SOKO-Instituts ist, dass sich ältere Menschen eher gestört fühlen als jüngere Menschen. Sowohl bei Kindergeburtstagen auf dem Bauernhof, als auch beim Schlafen im Heu ist davon auszugehen, dass weniger ältere, als jüngere Menschen angesprochen werden sollen. Beim Thema „offenes Klassenzimmer“ trifft dies ebenfalls zu; hier kann die Windenergienutzung sogar eine sinnvolle Ergänzung des pädagogischen Konzepts darstellen. Die angesprochenen Nutzungen des Einwenders geben weder Anlass dazu, die gesamtgemeindlichen Kriterien zu ändern, noch führen Sie dazu, die Eignung der Fläche südlich von Boslar in der Gesamtbetrachtung in Frage zu stellen. Die Stadt Linnich ist bestrebt, die Windenergie zu fördern und geht nicht von einer Unverträglichkeit der Nutzungen aus. Die Stadt Linnich muss vom genehmigungskonformen Betrieb der Anlagen ausgehen. Die Schallprognose ergibt für den Hof in keiner der untersuchten Varianten eine unzumutbare Beeinträchtigung. Zum Aspekt Anlagenhöhen siehe 3.1.b. 24.1.f Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe Wir fordern daher - unter anderem auf Grund der oben gemachten (zur Bauhöhe vom 200m ) Vgl.: 5.3 und (zur max. Bauhöhe / 1. Der Ausschuss 163 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Ausführungen - eine Vergrößerung der Abstände zu den Wohngebieten und zu unserem landwirtschaftlichen Betrieb von mindestens 1500 m. Obwohl hierdurch die nutzbare Fläche für Windkraftanlagen verringert würde, würden die Vorgaben der Landesregierung von 2 % der Gemeindefläche noch immer mehrfach übertroffen. Bei einer Reduzierung der Anlagenhöhe - wie auch in Titz - auf max. 149 m könnten die WKA's immer noch wirtschaftlich betrieben werden. Bauhöhe max. 150m) Vgl.: 3.1.b empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Warum muss Linnich mehr als die von der Landesregierung NRW geforderten 2% der Gemeindefläche für Windenergie zur Verfügung stellen? Bitte setzen Sie sich als Mitglieder des Ausschusses für Stadtentwicklung und als Mitglieder des Rates der Stadt Linnich für das Wohl und die Gesundheit Ihrer Mitbürger ein. Treffen Sie bitte keine Entscheidungen, deren Konsequenzen andere ertragen müssen. Das Wohl der Mitbürger sollte unseres Erachtens über dem der Investoren stehen. In der Hoffnung, dass Sie die richtige Entscheidung treffen, verbleiben wir mit freundlichen Grüßen. 24.2 Schreiben vom 28.04.2015 24.2.a Beeinträchtigungen von vorhandenem Gewerbe / Schall / Infraschall / Schattenwurf / Schutzgut Mensch / Landschaftsbild Vorab weisen wir darauf hin, dass wir unseren bereits mit Schreiben vom 21.01 2014 dokumentierten Einwand zum Bebauungsplan Nr. 4 "Windernergie Boslar" aufrechterhalten. In Bezug auf die derzeit aktuelle Offenlage ergänzen wir diese Einwendung, wie folgt: Die Einleitenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Wie wir bereits im o. a. Schreiben ausführten, betreiben wir seit vielen Jahren ein Gastronomie- und Beherbergungsgewerbe. Viele Gruppen und Familien aus den umliegenden Städten besuchen unseren Hof und genießen die Ruhe und die noch relativ unberührte Natur. Sie entfliehen ihrem Alltagsstress, dem Stadtlärm und den (Zur Beeinträchtigung des Hof Meyer) Vgl. 24.1.e 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die 164 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Autoabgasen um ein paar ruhige, entspannende Stunden bzw. Tage in der Natur zu verbringen. Dies wird durch den geplanten Windpark negativ beeinflusst und führt ggf. zu erheblichen finanziellen Einbußen. Eine Geltendmachung von eventuell entstehenden Ertragseinbußen werden wir rechtlich prüfen. Erholung ist nach allgemeiner und offizieller Auffassung ein Grundbedürfnis des Menschen. Nach Art. 24 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist das "Recht auf Erholung und Freizeit" ein elementares Menschenrecht. Windkraftanlagen verursachen störende und gesundheitsgefährdende Geräusche und sie lösen unangenehme Lichtreflexe aus. Ihre störende und für das Landschaftsbild entwertende Ästhetik irritiert das menschliche Auge in unangenehme Weise. Das Rotieren der Flügel in großer Höhe löst beim Menschen evolutionär bedingt Unbehagen aus. Der Mensch findet in einer solchen Umgebung keine Stille und Ruhe, ohne diese ist jedoch eine Erholung nicht möglich. Wir sehen daher eine Verringerung unserer Erholungsphasen und somit auch eine Verringerung unserer Lebensqualität Tatsache ist, dass 180 m hohe Windkraftanlagen das Landschaftsbild entscheidend beeinflussen. Das Bundesnaturgesetz erteilt einem derartigen Umgang mit der Landschaft eine klare Absage. Paragraf 1, Ziffer 5 des Gesetzes verlangt: "Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren." Um Grundlagen für eine Bewertung geplanter Windkraftanlagen zu schaffen, wird dringend eine realitätsnahe Visualisierung benötigt. Wir fordern daher eine realitätsnahe Visualisierung. Beschlussvorschlag Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (Zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 (zum Infraschall) Vgl.: 3.1.c (zu Schatten) Vgl.: 4.3 (zu dem Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 (zu Landschaftsbild) Vgl. 4.2 und 8.1.f Eine großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaft ist im Umfeld des Plangebietes alleine schon aufgrund der Nähe zur Autobahn nicht gegeben. Insofern sind die Forderungen des Eingebers zu einer Visualisierung unbegründet. Zur Bewertung wird das Verfahren nach NOHL (1993) verwendet. Dieses ist nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine anerkannte Vorgehensweise, die die derzeit in NRW übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild darstellt. In NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW. Darüber hinaus ist es falsch im Bebauungsplan darzustellen, dass die Potentialfläche durch eine Tallage der umliegenden Ortschaften nicht einsehbar ist. Der größte Teil von Boslar (Oberdorf) befindet sich im Berghang gegenüber der Potentialfläche, Die im Bebauungsplan enthaltene Aussage bezieht sich auf die Gesamtheit der Ortschaften Boslar, Tetz und Broich und geht davon aus, dass die Auswirkungen auf diese in einem verträglichen Rahmen gehalten werden. Auch wenn die 165 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag sodass diese sehr wohl von dort aus einsehbar ist. Für die Ortschaften Mersch und Hompesch sind die Windräder ebenfalls sehr gut sichtbar; diese Ortschaften wurden jedoch im Bebauungsplan gar nicht berücksichtigt. FAZIT: Die komplette Standortuntersuchung ist falsch und muss alleine unter dem Aspekt "Auswirkungen auf das Landschaftsbild", "nicht wahrnehmbar" und "Auswirkungen zur Wahrnehmung von Baudenkmälern" neu beurteilt werden. Aussage für einen Teil der Ortschaft Boslar nicht zutrifft, bleibt sie insgesamt richtig. Beschlussvorschlag Von den Ortschaften Mersch und Hompesch besteht aufgrund der intensiven Eingrünung der A44 und der L366 keine Sichtmöglichkeit auf das Plangebiet. Insofern sind sie an dieser Stelle zu vernachlässigen. Die von Eingeber getroffenen Aussagen beziehen sich auf einen einzelnen Satz in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“. Wie hierdurch Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Standortuntersuchung und der Gutachten zu Landschaftsbild und Denkmalschutz getroffen werden können ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere, da der Denkmalschutz in dem beanstandeten Satz nicht thematisiert wird. Es ist davon auszugehen, dass dem Eingeber nicht bewusst ist, dass es sich bei den Bewertungen zum Landschaftsbild innerhalb des Bebauungsplanes nur um eine grobe Zusammenfassung, nicht aber um die maßgeblichen Untersuchungen handelt. (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 In der regionalen Literatur wird oft die Schönheit und Lage von Boslar erwähnt. In der an sich flachen Niederrheinischen Tiefebene sind Flusstäler und ihre leichten Hänge eine reizvolle Gliederung. Sie sind sehr selten. Boslar liegt auf der Uferböschung des alten Urstromtales der Maas, in dem jetzt die Rur fließt und in dem quer dazu verlaufenden anmutigen Malefinkbachtal, das mit seinen Hügeln und dem Bachtal zum geschützten Landschaftsplan Ruraue gehört. Dies steht im Wiederspruch zu der Beurteilung des Planungsbüros VDH. Hier heißt es, dass die Fläche strukturarm ist und ihr einen geringen Erholungswert beizumessen ist. Wie man jedoch der durchgeführten Unterschriftenaktion entnehmen kann, sieht dies die Boslarer Bevölkerung anders. Über 200 Haushalte haben anhand ihrer Unterschrift gegen die geplante Errichtung der Windränder und die somit einhergehende Zerstörung des Boslarer Umfeldes gestimmt. Dies interessiert die Linnicher Politiker jedoch nicht. Für diese steht lediglich der finanzielle Aspekt im Vordergrund und nicht das Wohl der Bürger. Die Boslarer empfinden das Vorgehen der Stadt, wie eine Kolonialmacht, bei der das betroffene Dorf keinerlei Mitbestimmung hat. Sie haben nicht vergessen, dass dieser Dorfhügel über Jahrhunderte ihr Gemeinschaftsland war. Bei dem Plangebiet handelt es sich ausschließlich um landwirtschaftliche Flächen. Die Aussage, dass es sich um eine strukturarme Landschaft handelt, bezieht sich auf das Plangebiet und nicht auf das gesamte Umfeld von Boslar. Sie ist somit nicht zu beanstanden. Das im Umfeld von Boslar auch andere Landschaften vorhanden sind wird nicht in Frage gestellt und kann durch die Bewertung nach NOHL (1993) berücksichtigt werden. 166 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Bei nur 10 von 50 Immissionspunkten im Rahmen der Schattenwurfbelastung wird die jährlich zulässige Stundenzahl (30 Stunden pro Jahr) eingehalten. Für unseren Hof wurden sogar 51,28 Stunden/Jahr ermittelt. Dies führt dazu, dass aufgrund der erheblichen Überschreitung die Anlagen abzuschalten sind. Jede Abschaltung reduziert die Wirtschaftlichkeit der WKA zusätzlich zu bereits anderen Faktoren, wie z. B. die geringe Windgeschwindigkeit. Die Berechnung der Wirtschaftlichkeit betrifft nicht die Ebene der Bauleitplanung. Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse bzgl. der Schattenwurfbelastung sind nicht aktuell. Hierbei wurden andere Standorte / Koordinaten berücksichtigt, die nicht deckungsgleich mit den derzeit aktuell geplanten Standorten sind. Wir fordern daher eine Neuberechnung. Diese muss sich auf den konkret geplanten Anlagetyp (Narbenhöhe, Rotordurchmesser, Blatttiefe, Blattbeschichtung etc.) sowie die tatsächlichen Standorte beziehen. Die Aussage des Gutachters "Die Frequenzen sind abhängig vom Windenergieanlagetyp. In der Regel handelt es sich bei vergleichbaren Anlagengrößen um niedrige Frequenzen im Bereich von 0,2 bis 1,0 Hz, die beim Beobachter im Rotorschattenbereich die Lichtverhältnisse (hell/dunkel) ändern" kann nicht nachvollzogen werden. Anhand der vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass diese Untersuchung für einen konkreten Anlagetypen durchgeführt wurde. Somit sind die Ergebnisse nicht nachvollziehbar. Ebenfalls wurde nicht berücksichtigt, dass es aufgrund der Standortwahl zu Überlagerungen kommen kann. Dies bedeutet, dass andere Frequenz und sogar Schwebungen auftreten können. Beschlussvorschlag Selbst in diesem worst-case Szenario der Schattenwurfbelastung sind die zu erwartenden Überschreitungen der maximal zulässigen Zeiträume relativ gering, sodass eine Abschaltung nur für jeweils wenige Minuten erforderlich wird. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass ein wirtschaftlicher Betrieb möglich sein wird. In dem Gutachten „Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von fünf Windenergieanlagen am Standort Linnich-Boslar, Bericht-Nr. 3276-14-S3, Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz, 08.09.2014 Aurich“ werden die zu erwartenden Immissionen aufgrund von Schattenwurf für den „worstcase“ berechnet. Abweichungen zu der berechneten Konfiguration können somit lediglich zu einer Reduzierung der Schattenwurfimmissionen führen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und erforderlich, da die tatsächliche Konfiguration erst auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz festgelegt wird. Die Rotordrehung und damit die Frequenz der Drehung werden maßgeblich von der Anlagenhöhe beeinflusst. Von daher verfügen Anlagentypen bei vergleichbarer Höhe regelmäßig über eine vergleichbare Geschwindigkeit bei der Rotordrehung. Überlagerungen wurden berücksichtigt, da die Schattenwurfimmissionen in der Summe für alle Anlagen berechnet wurden. Des Weiteren wurde die Belastung durch tieffrequenter Schall (<90Hz) und Infraschall (<20 Hz) nicht berücksichtigt, die durch Windenergieanlagen abgesondert werden. Es gibt verpflichtende Normen (DIN 45680 und ISO 7196: 1995), um tieffrequenten Schall bzw. Infraschall bei Windenergieanlagen zu messen. Beide der zuvor aufgeführten Normen wurden bisher in dem vorliegenden Schallgutachten des Betreibers nicht beachtet. Somit wurde für diese beiden Schallarten nicht das Gefahrenpotential für die Bevölkerung von Boslar, Mersch, Broich, Tetz und Hompesch ermittelt und überprüft. Gemäß des Urteils des VG-GIESSEN - Aktenzeichen: 8 L 5455/lO.GI "Windenergieanlagen und Nachbarschutz" obliegt es dem Betreiber einer (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b Die TA Lärm verweist auf die DIN 45680 und konkretisiert die hierin getroffenen Aussagen. Bei der Norm ISO 7196: 1995 handelt es sich um eine internationale Norm, die in Deutschland keine unmittelbare Rechtskraft entfaltet. Ihre Bewertungsverfahren unterscheiden sich zudem zu denen der DIN 45680. Eine 167 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Windkraft-Anlage, den Nachweis des Einhaltens der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zu erbringen. Der Betreiber muss umgehend ein Gutachten zur Verbreitung und Belastung durch tieffrequenten Schall und Infraschall vorlegen. Die entsprechenden Messverfahren, DIN 45680 in ihrer aktuellen Version, September 2013 und die internationale Norm ISO 7196, sind zu befolgen. Alle Messregeln der DIN 45680 sind zu beachten, u.a.: Berücksichtigung wäre damit ohnehin nicht möglich. Beschlussvorschlag (zu Urteil VG-GIESSEN) Vgl. 2.2.a • Messung von tieffrequenten Schall muss außerhalb und innerhalb von Gebäuden bei geschlossenen Fenstern und Türen und üblicher Raumausstattung am Ort der höchsten Belastung stattfinden, an der sich Personen regelmäßig aufhalten • Vorerhebung von A- und C-bewertetem Schallpegel (auch mit "einfachen" Messgeräten möglich) • Differenz dB(C) - dB(A): jetzt 15 dB • Beurteilungsgröße: Wahrnehmungs- statt Hörschwelle • Bei Einzeltönen: Vergleich des gemittelten Schallpegels mit der Hörschwelle bei der ermittelten Frequenz • Nachts sollten in Wohnungen keine dauerhaften tieffrequenten Einzeltöne wahrnehmbar sein. Da der Ort der höchsten Belastung unser Hof ist, schreibt die DIN 45860 hierfür vor, dass nachts keine dauerhaften tieffrequenten Einzeltöne in den Gebäuden wahrnehmbar sein sollten. Ist dies der Fall, wäre der Betrieb der Windenergieanlagen nachts nicht möglich. Dies wiederum würde bedeuten, dass die Anlagen nicht wirtschaftlich betrieben werden können, was einen klaren Verstoß gegen eines der Auswahlkriterien der Stadt Linnich bedeutet. Die Windenergieanlagen sind somit nicht zu bauen. Das Umweltbundesamt hat Ende 2014 ein eigens für die Bewertung von tieffrequenten Schall bzw. Infraschall entwickeltes Untersuchungsdesign (Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall, 10/2014) veröffentlicht. Dieses Untersuchungsdesign gilt es vom Betreiber anzuwenden, als Erweiterung der TA Lärm bzw. den beiden oben genannten Normen. Das Untersuchungsdesign des Umweltbundesamts berücksichtigt alle relevanten Faktoren für die Messung von tieffrequenten Schall bzw. Der genannte Hof wurde im Schalltechnischen Gutachten durch den Immissionspunkt 4 berücksichtigt. (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b. Da der Infraschall nicht berücksichtigt werden muss, sind auch die hierauf aufbauenden Argumente zur Wirtschaftlichkeit der Anlagen unbegründet. (zu Machbarkeitsstudie des Umweltbundesamtes) Vgl.: 2.2.a 168 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Infraschall: Infraschallpegel (3 Stufen), Quellentyp (2 Stufen), Fremdschallquelle (2 Stufen) und Standort pro Infraschallquelle (2 Stufen). Daraus ergibt sich ein Mindeststichprobenumfang von 24 Untersuchungszellen à 30 Personen. Die min. Gesamtstichprobengröße liegt bei ca. 720 Personen. In dem IEL-Gutachten werden tieffrequenter Schall bzw. Infraschall nicht thematisiert. Es werden keine Messungen des tieffrequenter Schall bzw. Infraschall gemäß DIN 456804 und ISO 7196 durchgeführt. Gemäß Beschluss des OVG-des Saarlandes (Beschluss, 3 B 250/10 vom 10.12.2010) ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz die im Auftrag des Betreibers durch einen Privatgutachter erstellte Lärmprognose grundsätzlich verwertbar, wenn diese unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden und für den Fachkundigen überzeugend ist. Das von der IEL GmbH erstellte Schallgutachten im Auftrag des Betreibers ist in zweierlei Hinsicht mangelhaft und somit nicht verwertbar. Zum einen ist die Nachvollziehbarkeit der Messungen nicht gegeben, u.a. durch die fehlende Offenlage des Berechnungswegs, durch die Nichtbeachtung von bestehenden Lärmquellen wie die Autobahn 44 bzw. Gewerbebetriebe in Boslar, Mersch und Broich. Zum anderen sind nicht alle geltenden Regelwerke - TA Lärm, DIN 456804 und ISO 7196 - angewendet worden. Das Schallgutachten der IEL GmbH ist somit nicht verwertbar. Wir fordern daher umgehend ein entsprechendes Gutachten über die gesundheitliche Belastungen und die Verbreitung der zuvor aufgeführten Schallarten zu erstellen. Bei der Erstellung des Gutachtens müssen die Normen DIN 45680 und ISO 7196:1995 berücksichtigt werden. Insbesondere muss die Untersuchung den Frequenzbereich 0,1 Hz bis 150 Hz abdecken und die daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier analysieren. Gerade in dem unteren Bereich bis 8 Hz treten laut wissenschaftlichen Studien enorme Belastungen für zentral platzierte Organe durch tieffrequenten Schall bzw. Infraschall auf. Viele wissenschaftliche Studien belegen, dass sich tieffrequenter Schall und Infraschall negativ auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken. Neben Schlafstörungen, Schwindelgefühl, Druck im Ohr, Kopfschmerzen, Bluthochdruck, Nervosität und Konzentrationsschwierigkeiten führen die o. a. Schallarten auch zu einer deutlich erhöhten Fehlgeburts- bzw. Missbildungsrate bei Schwangeren. Diese und andere (zu den genannten Beanstandungen des IEL-Gutachtens) Vgl. 2.2.a Die genannten Aspekte wurden, soweit erforderlich, in dem Gutachten 327614-L3 Schalltechnisches Gutachten Linnich-Boslar berücksichtigt. Ein weiteres Gutachten ist nicht erforderlich. Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass von den geplanten Windenergieanlagen vergleichbare Auswirkungen zu erwarten sind. 169 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen negative Erfahrungswerte mit tieffrequentem Schall haben dazu beigetragen, dass Dänemark, welches 40 % seines Energiebedarfs aus Windkraft bezieht, umfangreiche Studie zu den Auswirkungen von Infraschall in Auftrag gegeben hat. Um die Ergebnisse der Studie abzuwarten und die Auswirkungen für die Bevölkerung genau bemessen zu können, haben viele dänische Gemeinden den Bau von Windenergieanlagen an Land bis auf weiteres gestoppt. Staaten mit vermehrter Infraschallbezogener Forschung haben dem Bau von Windkraftanlagen größere Auflagen erteilt (Österreich, Portugal, Polen) oder Baustopps verfügt, um Forschungsergebnissen nicht vorweg zu greifen (Kanada, Australien). Gemäß § 5 BlmSchG gehört es zu den Grundpflichten eines Betreibers, "genehmigungsbedürftige Anlagen(..) so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; 2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen." Wir fordern hiermit von Seiten des Betreibers die Erstellung eines medizinischen Gutachtens über die Auswirkungen von tieffrequentem Schall und Infraschall auf Psyche und Physiologie des Menschen sowie zur Verbreitung von den zuvor aufgeführten Schallarten. Laut Immissionsschutz liegen Beschwerden zu diesen Schallarten auch dann vor, wenn die Anforderungen durch andere einschlägige Regel werke (Bundesimmissionsgesetz und Umwelthygiene II: Tieffrequenter Schall und Infraschall, Oktober 2012) eingehalten sind. Der verfassungsrechtliche Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ("Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit") besagt, dass wenn nur ein bestimmter Ausschnitt aus der Bevölkerung eine Anfälligkeit für die Gesundheitsgefahren des Infraschalls zeige, führte dies somit nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Die Stadt Linnich hat die staatliche - in diesem Falle kommunale - Schutzpflicht für Leib und Leben des Menschen, der nachzukommen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag (zu den Windenergieanlagen in Dänemark) Vgl.: 13.2.a Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass durch die geplanten Windenergieanlagen schädliche Umweltauswirkungen eintreten werden oder technische Maßnahmen, die über das bisher vorgesehene Maß hinausgehen, erforderlich werden. Die genannten Aspekte wurden, soweit erforderlich, in dem Gutachten 327614-L3 Schalltechnisches Gutachten Linnich-Boslar berücksichtigt. Ein darüber hinausgehendes Gutachten ist nicht erforderlich. Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass von den geplanten Windenergieanlagen vergleichbare Auswirkungen zu erwarten sind. Insofern ist von keiner Verletzung des Schutzauftrages gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes auszugehen. 170 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ist. In dem vorliegenden Schallgutachten wurde die Problematik der Schall-Reflexion nicht ausreichend behandelt. Im IEL-Bericht Nr. 3276-14-L3 Linnich-Boslar wird lediglich behauptet: "Um die maßgeblichen Immissionspunkte ermitteln zu können, wurde bei den genannten Kommunen die aktuelle Bauleitplanung abgefragt und zusätzlich eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Bei der Standortaufnahme wurde festgestellt, dass keine Gebäudeanordnungen gegeben sind, die zu möglichen Schallreflexionen führen." Dies ist jedoch gerade in Hinblick auf unseren Hof nicht richtig. Es hat weder eine Ortsbesichtigung der Hofanlage in Begleitung des Betriebsinhabers stattgefunden noch wurde die U-Formation der Hofgebäude berücksichtigt. Die im Schallgutachten mit Koordinaten angegeben Standorte der Windräder sind nicht identisch mit den derzeit aktuellen Standorten (Vergleich hierzu Standortplan und Schallgutachten). Die Antwortschreiben der zwei Kommunen sind offenzulegen. Alle betroffenen Ortschaften weisen sowohl viele Hofsituationen (u.a. auch Vierkanthöfe, L- Form Höfe und U-Form Höfe) als auch gegenüberliegende Bebauungen (gegenüberliegende Wohnhausreihen) auf. Somit ist nicht nachvollziehbar, wieso die Schallreflexion nicht eingerechnet wurde. Gerade Boslar ist auf Grund der Tallage dafür prädestiniert, die Schallwellen innerhalb der gegenüberliegenden Frontfassaden weiter zu leiten. Daher besteht die Forderung, dass die vorhandenen Schallreflexionen in einem gesonderten Gutachten zu untersuchen sind Gemäß dem Urteil OVG NRW (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.11.2002- 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 ff.) sind bei der Genehmigung von Windenergieanlagen hohe Anforderungen an die Lärmprognosen zu stellen. Ein Schallleistungspegel, der sich bei der Referenzmessung einer vergleichbaren Anlage des zur Genehmigung gestellten Typs ergeben habe, kann der anzustellenden Lärmprognose nicht ohne weiteres zu Grunde gelegt werden. Jedenfalls ist in Fällen, in denen nur eine Referenzmessung zu Grunde gelegt wurde, der ermittelte Schallleistungspegel um einen Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) zu erhöhen. Hiermit sollen die Risiken einer herstellungsbedingten Serienstreuung vollständig ausgeschlossen werden. Ein Verzicht auf diesen Zuschlag ist nur gerechtfertigt, wenn gesicherte Ergebnisse über unbedenkliche Messungen einer Vielzahl von Anlagen einer Serie vorliegen. Da dies aus dem Schallgutachten nicht hervorgeht, fordern wir einen Sicherheitszu- (zu Schallreflexionen) Vgl.: 53.4.b Die derzeit aktuellen Standorte werden in dem Gutachten 3276-14-L3 Schalltechnisches Gutachten Linnich-Boslar berücksichtigt. Abweichende Zahlen entstehen durch die in der Planurkunde zum Bebauungsplan (ETRS) bzw. im schalltechnischen Gutachten (UTM WGS 84 Zone 32) verwendeten Koordinatensysteme. Welche Antwortschreiben und Kommunen gemeint sind, wird vom Eingeber nicht genauer bestimmt und kann im Zusammenhang mit der restlichen Stellungnahme nicht nachvollzogen werden. Alle Schreiben, die im Rahmen der Beteiligung gem. §§ 3 und 4 BauGB bei der Stadt Linnich eingegangen sind, können im Rahmen der Abwägung von jedermann eingesehen werden. (zu Schallreflexionen) Vgl.: 53.4.b Ein Zuschlag von mindestens 2 bis 2,5 dB (Zusammengesetzt aus Unsicherheit des Prognosemodells, Serienstreuung und Ungenauigkeit der Schallemissions-Vermessung) wurde zur Gewährleistung des oberen Vertrauensbereiches in dem Gutachten 3276-14-L3 Schalltechnisches Gutachten LinnichBoslar berücksichtigt. Dieser Zuschlag ist im Gutachten explizit für jede Variante ausgewiesen. Der Eingeber betrachtet den Wert für die Serienstreuung isoliert. Eine Gesamtbetrachtung, wie sie im Gutachten dargelegt ist, ist zulässig. 171 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen schlag von 2 dB. Im Schalltechnischen Gutachten für fünf geplante Windenergieanlagen am Standort-Linnich-Boslar (Bericht IEL GmbH, Nr. 3276-14-L3) werden vier verschiedene Angaben als Zuschläge für die Seriensteuerung angegeben: Variante 1 mit 0,9 dB Zuschlag, Variante 2 mit 0,1 dB Zuschlag, Variante 3 (Nordex) mit 1,2 dB Zuschlag und Variante 4 mit 1,2 dB Zuschlag. Da nicht dargelegt ist, dass je aufgeführter Anlagetyp eine Vielzahl an Referenzmessungen vorliegen, ist ein Zuschlag von 2 dB in Ansatz zubringen. Somit ist vorliegende Berechnung nicht richtig und bedarf einer Überprüfung. Darüber hinaus steht die Planung im Widerspruch zu dem Lärmaktionsplan der Stadt Linnich. Mit der Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlaments (Umgebungslärmrichtlinie) hat die Europäische Gemeinschaft ein Konzept zur Bewertung und Bekämpfung des Umgebungslärms erarbeitet. Als Ziel sind dort die Minderung, die Verhinderung und die Vorbeugung des Umgebungslärms aufgeführt. Die wesentlichen Aufgaben nach der Umgebungslärmrichtlinie ist die Ermittlung der Belastungen durch strategische Lärmkarten und die Verminderung und Vermeidung von Lärm durch Lärmaktionspläne. Die Stadt Linnich hat in ihrer Lärmaktionsplanung selber den relevanten Vorbelastungslärm durch die angrenzende A44 im Lärmkataster mit 50-70 dB (A) erfasst. Der geplante "Windpark- Boslar", ist somit eindeutig in puncto Beschallung vorbelastet. Die Emissionen sind daher bei der konkreten Standortplanung hinzuzurechnen, da sie als Zusatzlärm deutlich über 6 dB liegen und teilweise bis in die Mitte des WKAPlangebietes reichen! In diesem Zusammenhang wollen wir noch einmal auf die Problematik unseres Gewerbes aufmerksam machen. Wir müssen im Rahmen des Mischgebietes nachts 45 dB in Kauf nehmen. Der von uns als Gewerbetreibender selbst erzeugt Lärm (Lüftung der Kartoffelhallen, Ernte- und Einlagerungsarbeiten) findet in der Berechnung keine Berücksichtigung. Den müssen wir einfach - zusätzlich zu den ermittelten 43 dB der Windräder - hinnehmen. Unseres Erachtens führt dies zu einer Diskriminierung der Gewerbetreibenden. Durch die Ansiedlung von Gewerbetreibenden wird schon ein großer Anteil des Wohngebiets als Mischgebiet ausgewiesen. Dies hat zur Folge, dass die Bevölkerung in diesen Gebieten eine höhere Lärmbelästigung in Kauf nehmen muss. In dem vorliegenden Gutachten wird aufgeführt, dass die Lärmbelästigung, die aufgrund unseres landwirtschaftlichen Betriebes entsteht, nur geringe Auswirkung auf die Bevölkerung hat und somit zu vernachlässig ist. Wir, unsere Übernachtungsgäste und unser Mieter werden bei dieser Berechnung Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen / Lärmaktionsplan) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a Der Hof Meyer wurde im Schalltechnischen Gutachten durch den Immissionspunkt 4 berücksichtigt. (zu Schallreflexionen) Vgl.: 53.4.b (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a 172 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag bzw. Vorgehensweise nicht berücksichtigt. Wir fordern daher für uns, unsere Gäste und unseren Mieter die gleichen Maßstäbe bzw. die zulässige Lärmbelästigung, wie auch für die andere Bevölkerung im Mischgebiet, anzusetzen. In der Neuberechnung ist ein realistischer Schallreflexionswert, der selbst- und fremderzeugter Gewerbelärm sowie die ermittelte Lärmbelästigung zzgl. 2 dB (siehe Anmerkungen "Schallleistungspegel) durch die geplanten WKA einzuberechnen. Da wir davon ausgehen, dass Ihnen als - hoffentlich verantwortungsvoller - Bürgermeister die Gesundheit und das Wohl Ihrer Mitbürger am Herzen liegt, gehen wir davon aus, dass die oben geforderten Gutachten, Neuberechnungen und Untersuchungen (Infraschall, tieffrequenter Schall, Schallreflexionswerte etc.) nachgeholt werden und keine voreiligen Entscheidungen getroffen werden. Abschließend möchten wir klarstellen, dass wir nicht generell gegen erneuerbare Energie sind. Wir als Landwirte sind sehr mit der Natur verbunden, da diese unser tägliches Brot beschert. Es kann aber nicht sein, dass der Bau von Windkraftanlagen so geplant wird, dass er zu Gefährdung der Gesundheit und des Wohlbefindens von Mensch und Tier führt. Die gesundheitliche Belastung in unserer Region ist schon aufgrund der Tagebaue Hambach, Inden und Gatzweiler sowie der Strahlenbelastung durch das Forschungszentrum hoch genug. Wieviel soll noch den Bürgern zugemutet werden? 25 Mulack, Irene und Günter; Schreiben vom 20.01.2014 25.1 Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen Einwendung gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar Ratsbeschluss vom 13.09.2011und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" Gegen die Änderung des o. g. Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes erheben wir Widerspruch. Der vorgesehene Abstand der geplanten Windkraftanlage zu unserer Gemeinde ist nicht geeignet den bestmöglichen Schutz der Gesundheit für uns zu garantieren. Die gesundheitlichen Schäden, die Die abschließenden Bemerkungen werden zur Kenntnis genommen. Infraschall, tieffrequenter Schall, Schallreflexionswerte etc. wurden in dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Maß berücksichtigt. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt 173 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag durch einen zu geringen Abstand zwischen Windkraftanlage und Wohnbebauung entstehen, sind erwiesen. Beschlussvorschlag Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Wir fordern Sie hiermit auf, zum Schutz unserer Gesundheit die erforderlichen Mindestabstände einzuhalten. Nur zu Ihrer Information : Höhe 150m 1500m Abstand 200m 2000m Abstand 26 Nelles, Friedel; Schreiben vom 20.01.2014 26.1 Anlagenhöhe / Schall Einwendung gegen die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 60 Metern und einer Gesamthöhe von mehr als 100 Metern in der Windkraft-Vorrangzone Körrenzig/Kofferen/Hottorf und gegen die 28.Flächennutzungsplanänderung Teilbereich Boslar und Bebauungsplan Nr.4 "Windenergie Boslar" Ich bin gegen die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 60 Metern und einer Gesamthöhe von mehr als 100 Metern ein. Geplant ist die Errichtung von Anlagen mit einer Höhe von 180 bzw. 200 Metern (siehe Linfo). Windkraftanlagen mit einer solchen Höhe passen nicht in unsere Kulturlandschaft. Sie sind konzipiert für den Offshore-Bereich. Die Stellungnahme thematisiert auch den Bereich KörrenzigKofferen-Hottorf, ist hierfür aber sowohl für die Beteiligung zur 29. Flächennutzungsplanänderung, als auch für den Bebauungsplan Nr. 9 „Windenergie-Körrenzig-Kofferen-Hottorf“ (Jeweils Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB) verfristet (Fristende war der 04.11.2013). Zudem wird kein Punkt behandelt, der bezogen auf Körrenzig-Kofferen-Hottorf noch nicht thematisiert wurde. Alle angesprochenen Punkte wurden bezogen auf Boslar unter den Stellungnahmen 1. bis 6. behandelt. (zur Bauhöhe von 200m) vgl. 5.3 Zu den Schutzgütern Mensch und Natur vgl. 4.2 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Zum Schutzgut Landschaftsbild vgl. 3.1.e und 4.2 Die dauerhafte Beschallung wirkt sich negativ auf die Gesundheit und Lebensqualität aus. Die Gefahr eines chronischen Lärmtraumas ist gegeben. Viele andere Fragen sind auch noch nicht geklärt. Wenn Windkraftanlagen in den o.g. Vorrangzonen gebaut werden sollten, halte ich eine Nabenhöhe von 60 Metern für ausreichend. Diese Größenordnung wurde bereits in der jetzt vorhandenen Kon- 174 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag zentrationszone errichtet. 27 Peters, Heinz-Bernhard; Schreiben vom 21.01.2014 27.1 Allgemeinpolitischer Appell / Stellungnahmen Frau Langeneckhardt und Herr Dr. med. Fladung Einwendungen / Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar-Ratsbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar"Ratsbeschluss vom 13.09.2011 Obwohl ich Ihre Arbeit und insbesondere Ihre ehrenamtliche Arbeit für die Bürger der Stadt Linnich mit großer Hochachtung sehe, wohl wissend dass man es nicht immer allen recht machen kann, und oft mit Kritik und selten mit Dank bedacht wird, gestatte ich mir gegen die Änderung des o.g. Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes Einwendungen zu erheben. Dies deshalb weil ich glaube, dass Sie sich bei der Umsetzung der Empfehlungen des Windenergie-Erlasses zu sehr von überregionalen, oft überwiegend wirtschaftlich motivierten Zielsetzungen (ver)leiten ließen, statt diese Zielsetzungen immer dem Schutz der Region und den Menschen in dieser Region, die Sie gewählt haben, Vorrang einzuräumen. Um keine Missverstände aufkommen zu lassen, ich bin kein Befürworter der Kernenergie und dies nicht erst seit Fukushima oder Tschernobyl. Mir war schon viel früher klar, dass die seitens der Politik und der Energie-Lobby vorgegaukelte Sicherheit für der Bevölkerung eine Täuschung war. Aber wo es um viel Geld geht, wird auch oft nicht die Wahrheit gesagt. Bei der Erschließung der Windenergie geht es, dank hoher Subventionen zu Lasten des Stromverbrauchers, wieder um viel Geld und daher ist es für mich als Stromzahler und ganz besonders als betroffener Anwohner von großem Interesse, alle Aktivitäten gut zu beobachten. Sie wissen selbst, dass es bereits heute eine Überkapazität an Strom gibt. Der Strompreis war noch nie so niedrig wie heute (3,8 Cent je Kilo- Alle angesprochenen Punkte sind entweder allgemeinpolitisch, appellierend oder inhaltlich bereits unter den Stellungnahmen 1. bis 6. behandelt worden. Ergänzende Hinweise:   Die Stellungnahmen von Frau Beate Langeneckhardt aus, Linnich, Drosselweg 9, und Herrn Dr. med. Bernward Fladung aus Linnich, Georgstr. 8, gegen die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes / Bebauungsplan Nr. 9 Körrenzig / Kofferen / Hottorf beziehen sich auf andere Verfahren im Stadtgebiet. Der Einwender hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit, die Argumente des anderen Verfahrens für sich zu prüfen und bezogen auf seine eigene Situation vorzubringen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Finanzielle Aspekte sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. 175 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag wattstunde) und der Preis für den Verbraucher (dank der EEGUmlage) war noch nie so hoch (28 Cent je Kilowattstunde) wie heute. Es ist eben teuer, wenn man Ziele sehr schnell (nämlich um jeden Preis) erreichen will. Und gerade Sie tragen mit Ihren überhasteten Plänen zur schnellen Verwirklichung der Windkraftanlagen in Linnich und damit zu den Strompreiserhöhungen einen erheblichen Beitrag. Mehr als 4000 Unternehmen in Deutschland wurden übrigen, wie Sie wissen, von der EEG-Umlage befreit. Ich bin also grundsätzlich ein Befürworter des Ausbaus erneuerbarer Energien und damit auch für den Ausbau der Windenergienutzung. Grundsätzlich bedeutet aber hier nicht generell, sondern nur, wenn der Natur und damit auch dem Menschen, die ihm vorn Grundgesetz zugesicherte Unversehrtheit verbleibt. Dabei dürfen in Zweifelsfällen niemals Risiken für Natur und Mensch hingenommen werden. Alternative Energien sind dann unsinnig, wenn sie genau das zerstören, was man eigentlich durch sie bewahren will, nämlich die Natur als Lebensraum für Mensch und Tier. (Reinhold Messmer) Leider habe ich die Befürchtung, dass in Boslar, genau wie in Hottorf, dem Lebensraum und Schutz des Menschen zu wenig Beachtung geschenkt werden. Seit der ersten Infoveranstaltung in Boslar, bei der Sie, sehr geehrter Herr Bürgermeister, auch mitgewirkt haben, ist meine Sorge noch erheblich gewachsen, dass hier auf dem Rücken der Bewohner weniger Ortsteile (Boslar, Hornpesch, Müntz, Mersch und Tetz) mehr die Befriedigung der Profitgier der Planer, Erbauer und Betreiber der Windkraftanlagen das Ziel ist, als der sinnvolle und damit sensible Ausbau der Windenergie. Aufgrund der dürftigen Darstellungen, der wenig konkreten Aussagen, insbesondere zu Lärmbelastung und zu der Nichtnennung der von den periodischen Lichtreflexen (Schattenwurf) betroffenen Gebäuden ist zu vermuten, dass die gesetzliche Vorgabe "Beteiligung der Öffentlichkeit" für die meisten Beteiligten nicht mehr als eine lästige Pflicht war. Leider konnten auch Ihre persönlichen Aussagen diesen Eindruck 176 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag nicht entkräften. Ich, und die meisten Bürger wissen natürlich, dass der für die Stadt Linnich moderierende Geschäftsführer des Planungsbüros, Herr Otto von der Heide und auch der Sachverständige Herr Volker Gemmel, direkt oder indirekt von den Projektplanern bezahlt werden. Was das bedeutet wissen erfahrene Menschen wie Sie sicherlich. So bekam Herr Gemmel, speziell mit Ihrer Hilfe, Gelegenheit seine Fachkenntnisse langatmig zu präsentieren, ohne die gestellten Fragen konkret zu beantworten. Selbstverständlich beruft er sich auf die gesetzlichen Grenzwerte und die Urteile der Gerichte, und weiß, was die Bewohner als zumutbar hinzunehmen haben. Herr Otto von der Heide war sichtlich zufrieden, dass überwiegend Boslarer Bürger anwesend waren (die ja nicht so informiert waren, wie manch andere, z.B. die Mitglieder der Bürgerinitiative Hottorf). Natürlich drängt Herr Otto von der Heide auf eine zügige Umsetzung des Verfahrens, weiß er doch, dass die Bundesregierung zukünftig dass Füllhorn von Subventionen in dieser Form wohl nicht mehr ausschütten wird, weil dem Stromzahler, der das alles zu bezahlen hat, wohl keine weiteren Strompreiserhöhungen zugemutet werden können. All diese Erkenntnisse haben mich und viele Bewohner aus Boslar veranlasst, bei allem Respekt Ihnen gegenüber, nicht blind auf die Beachtung ihrer berechtigten Interessen und Bedürfnisse durch die Entscheidungsträger zu vertrauen und sich daher näher mit dem Thema zu beschäftigen. Dazu wurde unter anderem auch der Windenergie-Erlass des Landes NRW vom 11.07.2011 durchgearbeitet und außerdem Kontakt aufgenommen zu der Bürgerinitiative Hottorf, Kofferen, Körrenzig, mit der ich mich und viele Boslarer Bürger solidarisch erklären. Ich habe große Achtung vor dieser Gruppe, die sich für die Belange Ihrer Orte und Mitbürger mit großem Verantwortungsbewusstsein und viel Energie einsetzt. Die von dieser Gruppe aufgestellten Forderungen haben uneingeschränkt meine bzw. unsere Unterstützung. Unsere Situation in Boslar ist in allen Punkten ver- 177 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag gleichbar und leider Ihre taktische Vergehensweise ebenfalls und deshalb erhebe ich auch die gleichen Forderungen, auf die ich später noch eingehen werde. Wie Sie in der Bekanntmachung der 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar, sagen, verfolgt die Stadt Linnich das Ziel, im Stadtgebiet weitere (bereits die vierte Konzentrationszone) Windenergieanlagen anzusiedeln, um die regenerativen Energien zu fördern. Sie folgen damit den Richtlinien des WindenergieErlasses NRW. Wie Sie selbst in der Bekanntmachung der Stadt Linnich im "Linfo" vom 29.12.2013 schreiben, sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Mensch zu erwarten. Wenn Sie also diese (negativen) Auswirkungen bereits heute so genau erkannt haben, dann bitte ich Sie auch entsprechend dieser Erkenntnis zu handeln. Das bedeutet natürlich nicht nur für Ausgleichmaßnahmen zu sorgen. Diese Ausgleichmaßnahmen wären selbstverständlich nahe den Beeinträchtigungen und nicht weit ab vom Geschehen und außerdem vor Beginn jeder Maßnahme vorzunehmen. Auf diesen Punkt werden wir in nächster Zeit noch zu sprechen kommen. Sie und die Mitglieder des Stadtrates haben in erster Linie die Interessen der Bürger aus Linnich und den Ortsteilen zu vertreten, das gilt auch ungeschränkt bei Ihrem Bemühen, die Richtlinien des Windenergie-Erlasses NRW vom 11.07.201 umzusetzen. Leider ergibt sich der Eindruck, dass Sie, aus welchen Gründen auch immer, über die Ziele des Erlasses, der für die Gemeinden lediglich Empfehlung und Hilfe zur Abwägung sein soll, weit hinaus gehen. Wer drängt Sie eigentlich dazu? Was sind Ihre Beweggründe, wenn Sie fasst 9 % des Gemeindegebietes als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausweisen, während das Land NRW nur einen Anteil von 2% vorsieht? Keine zweite Gemeinde gibt einen so großen Anteil für Windener- 178 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag gieanlagen frei. Diese Frage müssen Sie plausibel beantworten, und dies vor dem Hintergrund Ihrer eigenen schriftlicher Aussage (siehe Veröffentlichung) also ganz genau wissend, dass erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und der Ihnen anvertrauten Menschen zu erwarten sind. Dabei wissen wir doch, dass die Planungshoheit ganz alleine in der Verantwortung und Macht der Gemeinde liegt. Von Niemandem werden Sie dazu angehalten oder genötigt. Machen Sie das wirklich alles nur mit dem einen von Ihnen genannten Ziel, die regenerativen Energien zu fördern? Diese Flächen, wertvolles Kulturland, sind für Zeiträume von 30 bis 50 Jahren vergeben und stehen somit auch nicht mehr für andere, für Stadt und Bürger vielleicht attraktivere Zwecke, zur Verfügung. Es wird offen darüber gesprochen, dass im Stadtrat danach gehandelt wird: "Wenn schon die Planer, Erbauer und Betreiber (dank der Subventionen auf Kosten der Verbraucher), soviel Geld verdienen, dann wollen wir, als Stadt, ebenfalls unseren Anteil haben. Angeblich gehen Sie davon aus, dass mit den Ausgleichflächen sehr viel Geld verdient werden kann und dieses Geld wohl dann in die Kasse der Stadtentwicklungsgesellschaft fließen soll, die, so ist zu hören, dafür eigens gegründet wurde. Falls dies stimmt und gesetzlich in Ordnung ist, erhebe ich hiergegen meinen Einspruch, solange der Verdacht besteht, dass derartige Einnahmen mit der Hinnahme von erheblichen Beeinträchtigungen für die Boslarer Bürger erkauft werden. Ich bitte Sie, doch einmal sämtliche finanziellen Vorteile, die sich die Gemeinde mit der Ausweisung der Konzentrationszonen und dem Bau der Windkraftanlagen ausrechnet, offen zu legen und zu erläutern. Nur so ist es möglich zu beurteilen, was die wirklichen Hintergründe sind, die Sie bewegen, Windkraftanlagen in diesem enormen Umfang auf dem Gemeindegebiet errichten zu lassen. Anders als wir Bürger und die Gerichte, haben Sie die Richtlinien des Windenergie-Erlasses NRW (die keinerlei Rechtskraft haben) zu beachten. Die, für die Entscheidungsträger der Gemeinde, mit großem Abstand wichtigste Aussage des Erlasses haben Sie aller- 179 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag dings übersehen oder missachtet. Nämlich den Hinweis auf die Pflicht der Entscheidungsträger bei ihrer Abwägung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen - und erst recht in Zweifelsfällen diese allen anderen Rechtsnormen vorgehenden verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Leben und Gesundheit der Bürger Vorrang einzuräumen. Oder haben Sie den Erlass vielleicht überhaupt nicht gelesen? Vielleicht ist dies auch gar nicht erforderlich, weil die Abwehr von Einwendungen und Einsprüchen offensichtlich ohnehin nicht von Ihnen, sondern von Herrn Otto von der Heide, als Interessenvertreter der Befürworter und Ober-Fädenzieher erledigt wird. Bekanntlich basieren dessen Abwehr- Argumente immer nur auf die von den Stadträten zu beachtende Wirtschaftlichkeit, und die ist bekannter maßen angeblich nur noch bei Anlagenhöhen von 200 m vorhanden, und alles andere ist dann eben Verhinderungsplanung. Für mich ein ganz entscheidender Punkt ist das Verhältnis Höhe der Windkraftanlagen zur Entfernung der Wohnbebauung der Menschen. Aus vielen Eingaben, insbesondere der BI Hottorf wissen Sie, dass Schall und Infraschall ganz erheblichen Einfluss auf die Gesundheit der Menschen haben. Sie wissen auch, dass die Wissenschaft (Robert-Koch-Institut) den Kenntnisstand zum tieffrequenten Schall als nicht ausreichend bewertet. Sie wissen auch, dass die Bewertung des tieffrequenten Schalls (Infraschall) schon bald genehmigungsrelevant sein wird, und somit für die Betreiber höchste Eile geboten ist. Bitte sorgen Sie dafür, dass diese nicht ausreichend erforschten möglichen Beeinträchtigungen, nur weil (noch) nicht gesetzlich geregelt, nicht als unbedenklich und unbegründet bewertet werden, sondern vielmehr wegen dieser Ungewissheit eine zusätzliche Sicherheit eingebaut wird, eben ganz genauso, wie der Erlass es Ihnen als Entscheidungsträger, gerade in Zweifelsfällen, als wichtigstes Entscheidungskriterium wörtlich vorschreibt. Diese gebotene Beachtensvorschrift des Erlasses muss bei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m Höhe, für die es 180 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag keinerlei praktische Erfahrungen und schon gar keine langfristigen Untersuchungen und Auswertungen geben kann, alle Zahlen nur theoretisch errechnet wurden, also ein absoluter Zweifelsfall vorliegt, als Sicherheitsvorkehrung einen deutlich größeren Abstand zur Wohnbebauung vorsehen, als bei Anlagen in einer Höhe von 100m bis 150m. Nach Darlegung Ihrer Meinung, sehr geehrter Herr Bürgermeister, wie in Boslar von Ihnen zur Höhe der Windkraftanlagen geäußert (Wenn ich im Rathaus aus dem Fenster schaue.............) scheinen Sie die gegenläufige Meinung zu vertreten, nämlich "Je höher die Anlage, umso geringer die Beeinträchtigung und damit auch um so geringer der erforderliche Sicherheitsabstand zur Wohnbebauung". Was den für Boslar vorgesehenen Abstand der Anlagen zur Wohnbebauung angeht, scheint es so zu sein, dass der Abstand nicht nach dem bestmöglichen Schutz von Gesundheit für die Menschen der angrenzenden Gemeinden festgelegt wurde, sondern vielmehr nach den tatsächlich vorhandenen höchstmöglichen Abständen zur Wohnbebauung innerhalb der Gemeinde Linnich, damit das mit dem Mehrheitsbeschluss in der 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar, vorgegebenes Ziel, scheinbar unter allen Umständen durchgesetzt werden konnte. Wie ist es sonst zu erklären, dass, wie zu vernehmen war, zunächst von einzelnen Fraktionen 1200 m Abstand gefordert wurden und diese Forderung dann später (nach Kenntnis der örtlichen Möglichkeiten) auf 1000 m zurückgenommen wurde. Weil der Schall sich bei höheren Windkraftanlagen stärker ausbreitet, muss das Verhältnis von Höhe der Windkraftanlagen zur Entfernung der Wohnbebauung "stimmen", und nicht nur zumutbar sein, d.h. die Frage der Höhe der Windkraftanlagen darf keinesfalls allein mit wirtschaftlichen Gesichtspunkten begründet werden. Es kann doch nicht sein, dass z.B. in Titz Windkraftanlagen mit 150 m Gesamthöhe und einem Mindestabstand zur Wohnbebauung von 1.200 m, lt. Herrn Otto von der Heide, wirtschaftlich betrieben werden können, und in Boslar eine Wirtschaftlichkeit nur bei Anlagen 181 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag mit einer Höhe von 200 m gegeben sein soll, wobei die Entfernung zur Wohnbebauung hier von den Entscheidungsträgem der Stadt Linnich, nach welchen "weichen" und "harten" Kriterien auch immer, auch noch auf lediglich 1.000 m verringert wurde. Hinsichtlich der Schallausbreitung mit allen seinen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen möchte ich gar nicht weiter eingehen, da Ihnen bereits umfangreiche Ausarbeitungen der Bürgerinitiative Hottorf (z.B. Herr Johannes Brandt) vorliegen, die ich auch als meine Einwendungen zu übernehmen bitte. Das gleiche gilt auch für den Schattenwurf, zu dem ich sicherlich zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal Stellung nehmen werde. Korrigieren Sie Ihre 28. Flächennutzungsplanänderung und den 4. Bebauungsplan, Teilbereich Boslar, indem Sie folgende Mindestabstände zur Wohnbebauung in Bezug zur Gesamthöhe von Windkraftanlagen festlegen. Dabei sollten die Mindestabstände selbstverständlich auch für einzelne Gehöfte gelten, denn die waren vor den Windkraftanlagen da. (Schutz der Minderheiten in einer Demokratie) Höhe der Windkraftlagen Mindestabstand zur Wohnbebauung Bis 100m 1.000 m Bis 150m 1.500 m Bis 200m 2.000 m Falls Ihnen dies nicht möglich sein sollte, beantrage ich, gar keine Konzentrationszonen zum jetzigen Zeitpunkt auszuweisen, sondern zu warten bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Gerichte und Sachverständige vorliegen. Auch ohne die Windkraftanlagen in Hottorf oder Boslar, wird das auf Landesebene gesetzte Ziel, nämlich den ersten Platz unter den Bundesländern bei der Erzeugung der Windenergie zu erobern, erreicht werden. Schließlich haben wir diesen Platz doch auch schon bei der Braunkohleverstromung zum Nachteil der regionalen Bevölkerung erreicht. Wenn NRW-Bürger dann mal das Bedürfnis haben nicht nur Wind- 182 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag kraftanlagen zu sehen, bleibt ihnen ja noch der Urlaub z.B. in Österreich, an die wir zurzeit den tagsüber erzeugten Strom verschenken, um ihn dann am nächsten Tag wieder für gutes Geld zurückzukaufen oder auf Mallorca, aber vielleicht besser nicht, denn da gibt es ja auch so viele Windmühlen, wenn auch durchaus beschaulicher. Nach meinen Erkenntnissen werden nach den vorliegenden Gutachten in Boslar, selbst die gesetzlichen Grenzwerte eklatant überschritten, bzw. sind nur durch zeitweise Abschaltungen einzuhalten. Nicht erkennbar sind auch die vorgegebenen Kontrollen, die zur Überwachung vorzusehen sind und welche Maßnahmen bei Überschreitungen der Grenzwerte zu ergreifen sind. Alle diese Fragen werden später noch Gegenstand der Erörterungen werden. Unterstützen werde ich auch jede Aktivität eine Bürgerinitiative in Boslar ins Leben zu rufen, die die Interessen der Boslarer Bürger in dieser Angelegenheit vertritt. Sie können davon ausgehen, dass die Boslarer Bürger aber auch die Bürger in den Gemeinden Hompesch, Mersch, Tetz und Broich, mit denen bereits Kontakt besteht, umfassend darüber informiert werden, was unter den von Ihnen angekündigten erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Mensch alles zu erwarten ist. Weitere überörtliche Versammlungen werden sicherlich organisiert, bei denen die Ratsmitglieder (Befürworter oder Nichtbefürworter) der einzelnen politischen Fraktionen hoffentlich gerne alle aufgeworfenen Fragen der Anwohner beantworten werden und die Gründe für ihr Votum für oder gegen die geplanten Änderungen von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan "Windenergie Boslar" darlegen können, was gerade bei anstehenden Kommunalwahlen sowohl für Wähler und Kandidat sicherlich nützlich ist. Es gibt noch weitere äußerst wichtige Bereiche, wie z.B. Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, 183 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Ökologischer Ausgleich und Lage der Ausgleichflächen Wertverlust der Immobilien Konkrete Auswirkungen auf die Gesundheit für die ich eine Fülle von Einwendungen vorzubringen hätte. Auf diese Bereiche komme ich persönlich zu einem späteren Zeitpunkt zurück. Zunächst bitte ich Sie, die Einwendungen die von Frau Beate Langeneckhardt aus, Linnich, Drosselweg 9, und Herrn Dr. med. Bernward Fladung aus Linnich, Georgstr. 8, gegen die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes / Bebauungsplan Nr. 9 Körrenzig / Kofferen / Hottorf vorgetragen haben analog und sinngemäß auch als meine Einwendungen gegen die, im Betreff genannten Änderungspläne aufzunehmen. Falls Ihnen diese Einwendungen nicht vorliegen sollten, bitte ich Sie diese von mir anzufordern. Wie Ihnen sicherlich aus der Presse bekannt, hat unser Vizekanzler und Bundeswirtschaftsminister, Sigmar Gabriel, im Eiltempo, weil lange überfällig, ein Eckpunktepapier für eine EnergiewendeReform eingeleitet. Kernaussage dieser Reform lautet; "Die Geschwindigkeit des Ökostromausbaus muss gebremst werden, um den weiteren Anstiegs des Strompreises zumindest abzubremsen. Dieser Auffassung schließe ich mich, wie meinen Einwendungen zu entnehmen ist, uneingeschränkt an. Vor diesem Hintergrund werden Sie wohl kaum noch Verständnis für Ihre "Windparks" in Linnich finden und schon gar nicht für die, ohne Notwendigkeit erkennbar übertriebene, Eile das Projekt voranzubringen. Folgen Sie doch bitte noch einmal den Empfehlungen von ganz oben und treten auch Sie auf die (Not-)Bremse. Sie leisten damit einen Beitrag zur Umsetzung der Energiepolitik und ersparen sich und den Befürwortern und uns als Anwohner eine "stürmische" Zeit. In der Hoffnung, dass Sie meine Einwendungen, zum Wohle aller betroffenen Anwohner, sehr ernst nehmen bitte Sie, die getroffenen Vorentscheidungen zu korrigieren und uns allen deutlich vor den 184 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Um den Betrachter nicht zu verwirren, wurden die „harten Tabuzonen“, die in der Karte Nr. 1 bereits farbig erläutert wurden, in der zweiten Karte grau dargestellt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. anstehenden Wahlen Ihre Entscheidung bekanntzugeben. Dabei werte ich und gewiss viele Bürger aus Boslar so unverbindliche Aussagen wie z.B. "Es ist noch nichts entschieden" als klares Bekenntnis für die Windkraftanlagen in Boslar und werde entsprechend votieren. Gerne erwarte ich Ihre Stellungnahme. 28 Peters, Justus; 28.1 Schreiben vom 22.01.2014 28.1.a Darstellungen im Kartenmaterial Stellungnahme zur 28. Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereich Boslar und Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" Beigefügt überreiche ich meine Stellungnahme zu den oben bezeichneten planungsrechtlichen Vorhaben. 28. Änderung des Flächennutzungsplanes gleichzeitig Bebauungsplan Boslar Nr. 4 Windenergieanlagen Stellungnahme zu den Genehmigungsunterlagen während der ersten Offenlage: Die Antragsunterlagen weisen zahlreiche Unklarheiten auf, die nachfolgend dargestellt werden. Kartenmaterial: Die im Analysenplan enthaltenen Karten Nr. 2 und 3 sind missverständlich. Die Abstände von 1.000 m zu Siedlungsbereichen, die auf dem Flächennutzungsplan basieren und von 600 m zu den allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB), die auf dem Regionalplan basieren sind in zwei unterschiedlichen Rosatönen dargestellt. Der Hinweis: „Die Karte Nr. 3 enthält zu Straßen, Bächen und Bachtälern eine farbige Markierung, die in der Legende als landwirtschaftliche Gehöfte ausgewiesen sind.“ kann nicht nachvollzogen werden, da weder Straßen, Bäche und Bachtäler, noch Gehöfte dargestellt sind, sondern nur die potentiell für die Windenergienutzung geeigneten Flächen. Ansonsten wird die Katastergrundlage dargestellt. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Die Karte Nr. 2 enthält u.a. eine grafische Darstellung der „harten Tabuzonen", die Legende hierzu listet ein Vielzahl von unterschiedlichen Einzeichnungen auf, die aber in der Karte alle gleichermaßen in grauer abgebildet sind. Bei den Tabuzonen "Siedlungsab- 185 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Antragsunterlagen sprechen von abwechselnd zwei bzw. drei Windradtypen, deren unterschiedliche Beschaffenheit möglicherweise Einfluss auf die Emissionen, Lichteffekte u.ä. haben kann. Es werden bezogen auf Schall und Schatten zwei konkrete Anlagentypen betrachtet: Typ REpower 3.2.M114 und Typ Vestas 112-3,0 MW. Vorrangig wird der Typ REpower 3.2.M114 behandelt, im Vergleich dazu auch der Typ Vestas 112-3,0 MW. Zum Zeitpunkt der Berichterstellung lag für den geplanten Anlagentyp REpower 3.2M114 ein Messbericht vor (siehe auch IEL-Bericht Nr. 3276-13-L2 vom 28. Februar 2013, Seite 5). Mittlerweile liegen drei Messberichte vor (siehe Anhang des aktuellen Gutachtens IEL-Bericht Nr. 3276-14-L3 vom 04. September 2014). Im weiteren Verfahren, z. B. „BImSch-Antrag“ werden alle Daten aktualisiert und dem neuesten Erkenntnisstand angepasst. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. stand" finden sich in der Karte selbst nicht exakt die gleichen Farbgebungen wieder, die in der Legende unterschiedlich gestaltet sind und unpräzise unterscheiden zwischen "Siedlungsabstand" 1.000 m und "Siedlungsabstand allgemein" mit 600 m. Beide Bereiche sind gleichfarbig markiert. Die Karte Nr. 3 enthält zu Straßen, Bächen und Bachtälern eine farbige Markierung, die in der Legende als landwirtschaftliche Gehöfte ausgewiesen sind. Dies wirkt nur verwirrend und unklar im Hinblick auf die Rechtslage. Lärmemissionen der Anlagen: 28.1.b Anlagentypen / Anlagenhöhe / Schall Der REpower ist geringfügig größer in den Abmessungen. Zum REpower wird nicht auf Erfahrungen aus der Betriebspraxis verwiesen, weil offensichtlich Erfahrungen damit noch fehlen. Alle Wertangaben beruhen auf Berechnungen und Datenprogrammen, wobei unklar ist, welche Rechengrößen in das Berechnungsprogramm eingegeben worden sind, es ist nicht auszuschließen, dass gerade die immer größer werdenden Windanlagen betriebliche Begleiterscheinungen mit sich bringen, die bei kleinere herkömmlichen Anlagen nicht auftreten. Es wird gerne auf den Typ E-82 verwiesen (Rotordurchmesser 82 m), während neuere Anlagen solche des Typs E 102 sind (Rotordurchmesser 102m) und die hier in Rede stehende Anlage wohl dem Typ 112 zugehört (112m Rotordurchmesser). Dementsprechend steigen auch die Scheitelhöhen der Anlagen, Anmerkungen zu den drei berücksichtigten Varianten: 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Die Varianten 1 und 2 berücksichtigen konkrete Anlagentypen. Die Variante 3 beschreibt ein typunabhängiges Maximalszenario. Aufgrund der Tatsache, dass Schattenwurf von einem bestimmten Objekt mit konkreten Abmessungen ausgeht, ist eine vergleichbare Maximalvariante bezogen auf Schatten nicht möglich. 186 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag schon der Typ 102 hat eine Scheitelhöhe von fast 200 m; zur Scheitelhöhe der geplanten Anlagen steht in den Antragsunterlagen keine Angabe. Dies muss nachgeholt werden, weil die Auswirkungen von der Anlagen in mehrfacher Hinsicht davon beeinflusst werden. Dies ist von Bedeutung für das zu schaffende Planungsrecht. Eine Standortuntersuchung steht ganz am Anfang der Überlegungen und dient der Flächennutzungsplanänderung als gutachterliche Grundlage. Hier wurde bewusst ein kleiner, aber teilweise noch gebauter Anlagentyp als Referenzanlage für bestimmte zu treffende Annahmen genommen, da ein Betreiber ja, wenn es keinen Bebauungsplan gibt, auch eine kleinere Anlage bauen könnte. Bei der Beurteilung der Windhöffigkeit wurde dagegen eine Nabenhöhe von 135 m als Referenz genommen, da es denkbar ist, dass ein Standort bei niedrigen Anlagen nicht wirtschaftlich wäre, bei hohen Anlagen jedoch schon. Vermutlich gilt ähnliches für den Typ Vestas 112. Die Antragsunterlagen sprechen dann noch von einer 3. Variante, die nicht näher bezeichnet ist, also wohl noch nicht existiert, sondern geplant wird. Zu dieser 3. Variante fällt auf, dass in den Unterlagen hierzu noch höhere Emissionswerte angegeben sind also für die 2. Variante. Die 1. Variante hat einen max. Lärmwert von 105,2 dB(A), die 2. Variante einen von 107,3 dB(A) und die 3. Variante einen Tageswert von 109 dB(A) und einen Nachtwert von 107,5 dB(A), also soviel, wie die 2. Variante tags und nachts produziert. Die Nichtnennung der bisher unbekannten 3. Variante legt nahe, dass hier ein noch größerer und leistungsfähigerer Typ angedacht ist als die bisher bekannten größten Anlagen. Ohne konkrete Angaben ist eine realistische Einschätzung der Lärmemissionen nicht möglich. Der Antrag muss nachgebessert werden. Bei allen Lärmschätzungen fehlt die Angabe der Vorbelastung durch andere Lärmquellen, die durch die Windräder dann noch gesteigert wird. Es ist sachfremd, die (ständige) Lärmquelle Bundesautobahn unberücksichtigt zu lassen, ebenso die gelegentliche Lärmquelle der täglich einfliegenden AWACS - Düsenflugzeuge, die selbst als ältere Flugzeugtypen, von der US- Luftwaffe zur Verfügung gestellt, kaum über Lärmminderungstechnik verfügen. Beschlussvorschlag Die maximale Gesamthöhe wurde im Bebauungsplanentwurf, entgegen der Darstellung des Einwenders, mit 180 m festgesetzt: „Die maximale Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors) einer Windenergieanlage wird auf 180 m beschränkt. Als Bezugspunkt wird gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO die im Mittelpunkt der Anlage gelegene natürliche Geländeoberkante entsprechend der nachfolgenden Tabelle festgelegt. Anlage Geländeoberkante über NHN WEA 1 101,1 m WEA 2 99,9 m WEA 3 102,5 m WEA 4 106,0 m WEA 5 107,0 m Die Antragsunterlagen müssen insoweit überarbeitet werden. Die Lärmberechnungen müssen hinterfragt werden, weil bezogen auf das Gebiet Boslar nur 4 von insgesamt 8 Immissionsmesspunk- 187 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen ten platziert sind, nämlich Hof Meyer, Boslar süd, Merscher Str. 5 und Weinbergstr. 19. Die anderen Messpunkte wurden platziert in Mersch, Hompesch und Tetz. Es ist nicht geprüft worden, wie sich die Ausbreitung der Schallwellen auf der topografischen Höhe der Windanlagen gestaltet, also in gradliniger Ausbreitung ohne topografische Hindernisse; die zugrunde gelegten Immissionsmesspunkte liegen- außer Hof Meyer- z.T. erheblich tiefer im Tal des Malefinkbaches und der Weinbergstraße, etwas geschützt durch die hügelige Geländestruktur, die eine gradlinige Ausbreitung beeinträchtigt. Es ist nicht auszuschließen, dass ein wesentlich größerer Teil des bewohnten Gebietes von Boslar beeinträchtigt werden kann. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die zulässige Grundfläche ergibt sich jeweils aus der Flächengröße der überbaubaren Grundstücksflächen“ Mit der Scheitelhöhe meint der Einwender vermutlich die maximale Gesamthöhe. Für die Schallausbreitungs- und Rotorschattenwurfberechnung wurde ein digitales Geländemodell erstellt und berücksichtigt. Insgesamt wurden Einzelpunktberechnungen für insgesamt 13 Immissionspunkte durchgeführt. Darüber hinaus wurde ein flächendeckendes Schallimmissionsraster erstellt. Hierauf wird in den Antragsunterlagen mit keinem Wort eingegangen. 28.1.c Schattenwurf Schattenwurf: Die Ausführungen zum Schattenwurf sind deshalb nicht verwertbar, weil sie die Realität nicht hinreichend abbilden. Das Gutachten bezieht sich ausdrücklich auf die "astronomisch mögliche Rotorschattenwurfdauer ohne Berücksichtigung der Sonnenscheindauer und der Windrichtungsverteilung". Das heißt, es wird nur berechnet, mit welcher Häufigkeit der Rotor durch das Blickfeld streicht und wie viele Bruchteile von Sekunden dieses Vorbeistreichen andauert. Entscheidend muss aber allein die Beeinträchtigung des Wohlgefühls sein, wenn regelmäßig ein Schatten des Rotors das Blickfeld durchkreuzt. Dies ist nicht nur eine mathematische Aufgabe. Selbstverständlich ist der ungehinderte Zutritt von Tageslicht und Sonnenschein, gerade in der warmen Jahreszeit, von großer Bedeutung. Die durch Windrichtungsänderungen bedingte Positionsänderung des Rotors ebenfalls von Bedeutung. Der hier vorherr- Die Zusammenhänge der Schattenwurfberechnungen wurden vom Einwender nicht richtig erfasst. Dies mag damit zusammenhängen, dass es sich beim IEL-Bericht um "Vorermittlungen" handelt und nicht, wie behauptet, um ein Gutachten. Die Berechungsmethoden ergeben sich aus den astronomischen Verhältnissen und sind nur mathematisch zu betrachten. Es ist bezüglich der Rotorausrichtung immer von einem „Worst-Case“-Szenario auszugehen. Dies wurde in der Prognose auch so befolgt. Es ist richtig, dass es in den Sommermonaten Tage gibt, an denen kein Schattenwurf an den Immissionspunkten auftritt. Dies ist durch die Höhe der Anlagen, die Entfernung der Anlagen von den Immissionspunkten und vom Sonnenstand während der Sommermonate bedingt. D.h. für einen Schattenwurf während der Sommermonate liegen die geplanten Anlagen zu weit von schutzbedürftigen Objekten entfernt. Daher kommt die 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 188 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag schende West- bis Südwestwind bewirkt eine Rotorpositionierung, die gerade in der Mittags- bis Abendzeit den Rotor als voll im Sonnenlicht stehend erkennen lässt. Berechnung zu recht an vielen Tagen auf den Wert 0. In den Antragsunterlagen sind hier zu diesen für die Allgemeinverträglichkeit der Windenergieanlagen bedeutsamen Aspekten keine Überlegungen angestellt worden. Man hat den Menschen "ausgeblendet". In den Antragsunterlagen zum Schattenwurf sind für jeden Immissionsmesspunkt und jeden Monat des Jahres Zahlenwerte angegeben, die wohl eine Beeinträchtigung durch Schatten angeben sollen. Es fällt auf, dass für alle Immissionsmesspunkte Zahlenangaben für die Wintermonate und die dunklere Jahreszeit angegeben sind, also Oktober bis März, bei den übrigen Monaten ist erstaunlicherweise nur die Zahl "Null" angegeben. Beschlussvorschlag Die Abschaltmodule führen nicht zu einer Verlangsamung, sondern zum vollständigen Stillstand der Anlagen, wenn die im Bebauungsplan festgesetzten Werte überschritten werden. Daher sind auch die Schlussfolgerungen, dass es zu einem schattenwurfbedingten gedrosselten Tagbetrieb kommen soll und dies im Widerspruch zur Schallprognose stehen würde, falsch. Es kann aber nicht sein, dass ein Schattenwurf nur in der dunkleren Jahreszeit stattfindet und nicht in der Sommerzeit. Das ist erläuterungsbedürftig, weil die Windräder nach Plan das ganze Jahr laufen sollen. Die Antragsunterlagen sind hier nicht verständlich. Besonders problematisch ist an dem gesamten Windradprojekt in Boslar, dass schon nach den eigenen Angaben des Investors und der von ihm beauftragten Gutachter die Berechnungen ergeben haben, dass je nach Windradtyp 60 bis 70% der Immissionspunkte eine Schatteneinwirkung erhalten, die die zulässigen Grenzwerte an Jahresstunden deutlich übersteigen. Dies ist unzulässig. Um dem zu entgehen, führt der Gutachter an, dass durch den Einbau entsprechender Module die Drehgeschwindigkeit der Windräder soweit abgesenkt wird, dass die Zulässigkeitsgrenze eingehalten bleibt. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Betreiber tagsüber die Anlage langsamer fahren muss als zur Nachtzeit. Das steht allerdings nicht voll im Einklang mit den Angaben an anderer Stelle in den Gutachten, dass die Lärmwerte zumindest Anlagen Variante 1 und Varian- 189 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Bündelung von Windenergieanlagen an Infrastrukturtrassen, um andere noch wenig belastete „ruhige“ Räume zu schützen, sieht der Windenergieerlass ausdrücklich als Empfehlung vor (3.2.2.3). 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. te 2 zur Tageszeit und zur Nachtzeit die gleichen sein sollen. Die Angabe zur Anlage Variante 3, dass die Lärmentwicklung zur Nachtzeit niedriger sein solle als am Tage, kann deshalb nicht stimmen, wenn die Nachteile des Schattenwurfs am Tage (etwa aus Gründen der Rentabilität), kompensiert werden sollten durch intensiveren Nachtbetrieb. 28.1.d Landschaftsbild Zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Verletzlichkeit der Landschaft sei darauf verwiesen, dass die Ausführung in den Antragsunterlagen, der Fläche sei aufgrund ihrer Strukturarmut und der Lage an zwei Landesstraßen (gemeint sind wohl zwei Bundesstraßen - A 46 und B 55 -) kein hoher Erholungswert beizumessen sei, so nicht stehen bleiben dürfen da die gesamten Antragsunterlagen den Briefkopf der Stadt Linnich tragen und die Stadt Linnich gerne mit dem Spruch "Linnich, liebenswerte bzw. lebenswerte Stadt" wirbt. (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 Die weiteren Anregungen werden zur Kenntnis genommen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Der Projektbetreuer könnte sehr wohl mit Rücksicht auf die Menschen, die dem Projekt ausgesetzt werden sollen, eine etwas sensiblere Sprache führen. 28.2 Schreiben vom 06.02.2014 28.2.a Modifizierte Stellungnahme Modifizierungen meiner Stellungnahme vom 22.1.2014 zur 28. Änderung des Siehe auch Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge zu 28.1 Flächennutzungsplans Teilbereich Boslar und Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" Stellungnahme zu relevanten Ergänzungen: Beigefügt übersende ich meine Stellungnahme vom 22.1.2014 in modifizierter und überarbeiteter Form. Der Einwender verkennt in seiner Forderung nach der Offenlage aller Details von Windenergieanlagen zwei Punkte: 1. Es handelt sich bei der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 190 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 28. Änderung des Flächennutzungsplanes BauGB um eine allererste Planungsphase, an die sich eine weitere Konkretisierung und eine weitere Beteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) anschließt. In § 3 Abs. 1 heißt es: „Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1.“ 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. gleichzeitig Bebauungsplan Boslar Nr. 4 Windenergieanlagen Stellungnahme zu den Genehmigungsunterlagen während der ersten Offenlage: Die Antragsunterlagen weisen zahlreiche Unklarheiten auf, die dazu führen, dass diese erste Offenlage mit Mängeln behaftet ist und ihren Zweck, die Öffentlichkeit umfassend und zutreffend zu informieren, nicht gerecht wird. Möglicherweise muss die Offenlage wiederholt werden. Jedenfalls müssen die weiteren Offenlagen im Bebauungsplanverfahren klarer und informativer gestaltet sein. Im Einzelnen: Kartenmaterial: Die im Analysenplan enthaltenen Karten Nr. 2 und 3 sind missverständlich. Die Karte Nr. 2 enthält u.a. eine grafische Darstellung der "harten Tabuzonen", die Legende hierzu listet eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeichnungen auf, die aber in der Karte alle gleichermaßen in grauer Farbe abgebildet sind. Bei den Tabuzonen "Siedlungsabstand" finden sich in der Karte selbst nicht exakt die gleichen Farbgebungen wieder, die in der Legende unterschiedlich gestaltet sind und unpräzise unterscheiden zwischen "Siedlungsabstand" 1.000 m und "Siedlungsabstand allgemein" mit 600 m. Beide Bereiche sind gleichfarbig markiert. Die Karte Nr. 3 enthält zu Straßen, Bächen und Bachtälern eine farbige Markierung, die in der Legende als landwirtschaftliche Gehöfte ausgewiesen sind. Das verwendete Kartematerial ist ohne Aussage, unbrauchbar und unverbindlich. 2. Es folgt auf das Bebauungsplanverfahren, das die grundsätzliche Umsetzung einer Planung abprüft, ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, das die Details bestimmt. Die Festlegung auf einen bestimmten Anlagentyp erfolgt abschließend erst im Genehmigungsverfahren. In dem Rahmen, den der Bebauungsplan in Kombination mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgibt. Die Varianten 1 und 2 weisen die Machbarkeit von zwei Windparkkonfigurationen mit konkreten Anlagentypen nach. Hier kann neben dem Schall auch der Schatten betrachtet, und Vermeidungsmaßnahmen empfohlen werden. Die Varianten 3 und 4 dienen dazu bezogen auf den Schall einen Rahmen zu bestimmen, der im Zuge des Genehmigungsverfahrens durch einen bestimmten Anlagentyp ausgefüllt werden kann. Zu der Übertragbarkeit der Ergebnisse der vermessenen Anlagen verweist die Stadt Linnich explizit auf 28.1. Die Messergebnisse sind, auch wenn Sie unter anderen Bedingungen gewonnen wurden, verwertbar. Zur geforderten Berücksichtigung des Lärms verschiedener Lärmquellen (Gewerbliche Anlagen, Verkehrslärm) siehe 2. Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. Lärmemissionen der Anlagen: Die Antragsunterlagen sprechen von abwechselnd zwei bzw. drei 191 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag und sogar vier Windradtypen, deren Einsatz als Variante 1, 2, 3 und 4 bezeichnet sind. Die Varianten 1 und 2 sind als Fabrikat und Produktionstyp gekennzeichnet, die Varianten 3 und 4 haben keine solche Kennzeichen, das heißt, sie gibt es wahrscheinlich noch nicht oder sie befinden sich noch im Entwicklungsstadium oder ihr Produktionstyp soll nicht veröffentlicht werden. Das ist unzulässig, weil die Offenlage naturgemäß eine lückenlose Darlegung aller bedeutsamen Details erfordert, die für die Emissionen und damit die Belastung der Menschen, der Tiere, Pflanzen und der Landschaft von Bedeutung sind. Dies gilt vor allem für das optische Bild der Anlage, die Geräusche des Betriebes, den Rotorschattenwurf und die in dieser Hinsicht bisher mit dem jeweiligen Typ von Wandrad gewonnen Erfahrungen aus dem Betrieb und vorgenommen Messungen an der Anlage während des Betriebs. Für eine realistische Bewertung der von einer Windenergieanlage ausgehenden Emissionen ist von Bedeutung, ob konkreten Betriebserfahrungen und -messergebnisse vorliegen oder ob Berechnungen mit einem nicht näher genannten Datenprogramm vorliegen, das möglicherweise nach konkreten Betriebserfahrungen korrigiert werden muss. Vorrangig wird der Typ REpower 3.2.M114 behandelt, im Vergleich dazu auch der Typ Vestas 112-3,0 MW. Der REpower-Typ ist geplant mit einer Nabenhöhe von 143 m. Eine solche hohe Anlage gibt es noch gar nicht, die Antragsunterlagen haben keine Messungen, sondern nur theoretische Berechnungen zum Inhalt. Die Antragsunterlagen beziehen sich auf Erfahrungswerte einer Anlage 3,2 M 114 mit einer Nabenhöhe von nur 93 m, also 50 m niedriger als die Boslar geplanten Anlagen. Sie erreicht eine Scheitelhöhe von 150 m. Diese Musteranlage steht bei St. Michaelisdonn im Kreis Dithmarschen. Diese Anlage in Dithmarschen kann nicht als Musteranlage ver- 192 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag wendet werden, weil sie weder von der Bauhöhe, den damit verbundenen Emissionen noch vom Standort in Ostfriesland her mit dem in Boslar geplanten Anlagentyp vergleichbar ist. Die hügelige Topographie, das dadurch beeinflusste Kleinklima und die Einwirkung auf die Geräuschverbreitung, die relativ dichte Besiedlungsstruktur, die Belastung mit Autobahn, Bundesstraßen, Einflugschneise für den Zivilluftverkehr nach Düsseldorf und den militärische Flugverkehr nach Geilenkirchen, die Belastung der Umwelt mit Emissionen, Braunkohletagebauen, Kohlekraftwerken, Müllverbrennungsanlage - alles in Sichtweite - sind Faktoren, die einen Vergleich mit einer kleineren Anlage im Kreis Dithmarschen von vorne herein verbieten. Es wird auch auf den Typ E-82 verwiesen (Rotordurchmesser 82 m), während neuere Anlagen solche des Typs E 102 sind (Rotordurchmesser 102 m) und die hier in Rede stehende Anlage wohl dem Typ 112 zugehört (112m Rotordurchmesser). Dementsprechend steigen auch die Scheitelhöhen der Anlagen, schon der Typ 102 hat eine Scheitelhöhe von fast 200 m, zur Scheitelhöhe der geplanten Anlagen steht in den Antragsunterlagen keine Angabe. Dies muss nachgeholt werden, weil die Auswirkungen von der Anlagen in mehrfacher Hinsicht davon beeinflusst werden. Dies ist von Bedeutung für das zu schaffende Planungsrecht. Ähnliches gilt für den in den Offenlageunterlagen genannten Typ Vestas 112.-3.0 MW. Ausmaße und technischen Daten ähneln denen des REPower 3,2 M 114. Die Musteranlage, an der Messungen vorgenommen wurden, steht allerdings nahe Lem/Dänemark, mitten im Flachland, ca. 25 km von der Ostsee entfernt. Auch diese Situation, bezogen auf Lebensverhältnisse, Umwelt, Emissionsauswirkungen, verbietet einen Vergleich mit einer Wind- 193 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag energieanlage in Boslar. Der Verweis auf diese bereits in der Betriebspraxis laufenden Anlagen ist ohne klaren Aussagewert bezüglich der Auswirkungen der in Boslar geplanten Anlagen. Der Verweis auf die Anlage im Kreis Dithmarschen führt in die Irre, denn diese Anlage ist nur 2/3 so hoch wie die in Boslar; da mit zunehmender Höhe die Wundentwicklung stärker wird und die Schwachwinde abnehmen. Da nach einer Faustformel die Windenergie mit zunehmender Höhe und Windhöffigkeit um die dritte Potenz zunimmt, kann überschlägig festgestellt werden, dass das Windrad in Boslar bei gleichem Rotordurchmesser, aber bei 1,5 facher Höhe des Windrads in Dithmarschen etwa 3 mal soviel Energie produziert wie das in Dithmarschen. Demzufolge sind die produktionsbegleitenden Auswirkungen des Windrades auf die Umgebung drei Mal so stark wie in Dithmarschen, das gilt für Lärm, tieffrequenten Schall, Schattenwurf, Windverwirbelung, Auswirkung auf die umgebende Vogelwelt, Wohlbefinden der Menschen im Einwirkungsbereich. Die Antragsunterlagen sprechen dann noch von einer 3. Variante, die nicht näher bezeichnet ist, also wohl noch nicht existiert, sondern geplant wird. Zu dieser 3. Variante fällt auf, dass in den Unterlagen hierzu noch höhere Emissionswerte angegeben sind also für die 2. Variante. Die 1. Variante hat einen max. Lärmwert von 105, 2 dB(A), die 2. Variante einen von 107,3 dB(A) und die 3. Variante einen Tageswert von 109 dB(A) und einen Nachtwert von 107,5 dB(A), also soviel, wie die 2. Variante tags und nachts produziert. Die Nichtnennung der bisher unbekannten 3. Variante legt nahe, dass hier ein noch größerer und leistungsfähigerer Typ angedacht ist als die bisher bekannten größten Anlagen. Ohne konkrete Angaben ist eine Lärmemissionen nicht möglich. realistische Einschätzung der 194 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bei allen Lärmschätzungen fehlt die Angabe der Vorbelastung durch andere Lärmquellen, die durch die Windräder dann noch gesteigert wird. Es ist sachfremd, die (ständige) Lärmquelle Bundesautobahn unberücksichtigt zu lassen, ebenso die gelegentliche Lärmquelle der täglich einfliegenden AWACS-Düsenflugzeuge, die selbst als ältere Flugzeugtypen, von der US- Luftwaffe zur Verfügung gestellt, kaum über Lärmminderungstechnik verfügen. Die Lärmberechnungen müssen hinterfragt werden, weil bezogen auf das Gebiet Boslar nur 4 von insgesamt 8 Immissionsmesspunkten platziert sind, nämlich Hof Meyer, Boslar süd, Merscher Str. 5 und Weinbergstr. 19. Die anderen Messpunkte wurden platziert in Mersch, Hompesch und Tetz. Es ist nicht geprüft worden, wie sich die Ausbreitung der Schallwellen auf der topografischen Höhe der Windanlagen gestaltet, also in gradliniger Ausbreitung ohne topografische Hindernisse; die zugrunde gelegten Immissionsmesspunkte liegen - außer Hof Meyer - z.T. erheblich tiefer im Tal des Malefinkbaches und der Weinbergstraße, etwas geschützt durch die hügelige Geländestruktur, die eine gradlinige Ausbreitung beeinträchtigt. Es ist nicht auszuschließen, dass ein wesentlich größerer Teil des bewohnten Gebietes von Boslar beeinträchtigt werden kann. Hierauf wird in den Antragsunterlagen mit keinem Wort eingegangen. Die vorgelegten Unterlagen entsprechen nicht den Anforderungen an eine sachgerechte Offenlage im Sinne des Planungsrechts. Schattenwurf: Die Ausführungen zum Schattenwurf sind deshalb nicht verwertbar, weil sie die Realität nicht hinreichend abbilden. Das Gutachten bezieht sich ausdrücklich auf die "astronomisch mögliche Rotorschattenwurfdauer ohne Berücksichtigung der Sonnenscheindauer und der Windrichtungsverteilung". Das heißt, es wird nur berechnet, mit welcher Häufigkeit der Rotor durch das Blickfeld streicht und wie viele Bruchteile von Sekunden dieses 195 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vorbeistreichen andauert. Entscheidend muss aber allein die Beeinträchtigung des Wohlgefühls sein, wenn regelmäßig ein Schatten des Rotors das Blickfeld durchkreuzt. Dies ist nicht nur eine mathematische Aufgabe. Selbstverständlich ist der ungehinderte Zutritt von Tageslicht und Sonnenschein, gerade in der warmen Jahreszeit, von großer Bedeutung. Die durch Windrichtungsänderungen bedingte Positionsänderung des Rotors ebenfalls von Bedeutung. Der hier vorherrschende West- bis Südwestwind bewirkt eine Rotorpositionierung, die gerade in der Mittags- bis Abendzeit den Rotor als voll im Sonnenlicht stehend erkennen lässt. In den Antragsunterlagen sind hier zu diesen für die Allgemeinverträglichkeit der Windenergieanlagen bedeutsamen Aspekten keine Überlegungen angestellt worden. Man hat den Menschen "ausgeblendet". In den Antragsunterlagen zum Schattenwurf sind für jeden Immissionsmesspunkt und jeden Monat des Jahres Zahlenwerte angegeben, die wohl eine Beeinträchtigung durch Schatten angeben sollen. Es fällt auf, dass für alle Immissionsmesspunkte Zahlenangaben für die Wintermonate und die dunklere Jahreszeit angegeben sind, also Oktober bis März, bei den übrigen Monaten ist erstaunlicherweise nur die Zahl "Null" angegeben. Es kann aber nicht sein, dass ein Schattenwurf nur in der dunkleren Jahreszeit stattfindet und nicht in der Sommerzeit. Das ist erläuterungsbedürftig, weil die Windräder nach Plan das ganze Jahr laufen sollen. Die Antragsunterlagen sind hier nicht verständlich. Besonders problematisch ist an dem gesamten Windradprojekt in Boslar, dass schon nach den eigenen Angaben des Investors und der von ihm beauftragten Gutachter die Berechnungen ergeben haben, dass je nach Windradtyp 60 bis 70% der Immissionspunkte eine Schatteneinwirkung erhalten, die die zulässigen Grenzwerte 196 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag an Jahresstunden deutlich übersteigen. Dies ist unzulässig. Um dem zu entgehen, führt der Gutachter an, dass durch den Einbau entsprechender Module die Drehgeschwindigkeit der Windräder soweit abgesenkt wird, dass die Zulässigkeitsgrenze eingehalten bleibt. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Betreiber tagsüber die Anlage langsamer fahren muss als zur Nachtzeit. Das steht allerdings nicht voll im Einklang mit den Angaben an anderer Stelle in den Gutachten, dass die Lärmwerte zumindest Anlagen Variante 1 und Variante 2 zur Tageszeit und zur Nachtzeit die gleichen sein sollen. Die Angabe zur Anlage Variante 3, dass die Lärmentwicklung zur Nachtzeit niedriger sein solle als am Tage, kann deshalb nicht stimmen, wenn die Nachteile des Schattenwurfs am Tage (etwa aus Gründen der Rentabilität), kompensiert werden sollten durch intensiveren Nachtbetrieb. Zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Verletzlichkeit der Landschaft sei darauf verwiesen, dass die Ausführung in den Antragsunterlagen, der Fläche sei aufgrund ihrer Strukturarmut und der Lage an zwei Landesstraßen (gemeint sind wohl zwei Bundesstraßen - A 46 und B 55 - ) kein hoher Erholungswert beizumessen sei, so nicht stehen bleiben dürfen da die gesamten Antragsunterlagen den Briefkopf der Stadt Linnich tragen und die Stadt Linnich gerne mit dem Spruch "Linnich, liebenswerte bzw. lebenswerte Stadt" wirbt. Der Projektbetreuer könnte sehr wohl mit Rücksicht auf die Menschen, die dem Projekt ausgesetzt werden sollen, eine etwas sensiblere Sprache führen. Im Ergebnis weisen die offengelegten Unterlagen zahlreiche Fehler und Unstimmigkeiten auf, so dass die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Offenlage nicht erfüllt sind. Das gesamte Verfahren muss neu überarbeitet werden. 197 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 28.3 Schreiben vom 29.04.2015 28.3.a Standortuntersuchung / Abwägungsvorschlag Anschreiben 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Anbei überreiche ich fristgerecht meine Anregungen und Bedenken. Einwendungen und Bedenken gegen 28. Änderung des Flächennutzungsplanes gleichzeitig Bebauungsplan Boslar Nr. 4 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Windenergieanlagen in Boslar 1.) Stellungnahme zur Bestimmung der Potential- und der Konzentrationsflächen in den Genehmigungsunterlagen und fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung: Die Antragsunterlagen weisen zahlreiche Unklarheiten auf, die dazu führen, dass diese erste Offenlage mit Mängeln behaftet ist und ihren Zweck, die Öffentlichkeit umfassend und zutreffend zu informieren, nicht gerecht wird. Beschlussvorschlag Die Methodik der Standortuntersuchung orientiert sich, wie auch deren Darstellung in den Antragsunterlagen an gültigen Rechtsgrundlagen und aktueller Rechtsprechung. vergleichbare Standortuntersuchungen wurden bereits von unterschiedlichen Kreisverwaltungen und der Bezirksregierung Köln anerkannt. Insofern ist sie nicht zu bestanstanden. Die Methodik der Standortuntersuchung, wie sie in den Antragsunterlagen dargestellt ist, ist unklar und widersprüchlich. 1.1.) Zu 1.1) Das vorbereitende Verfahren zur Erstellung des Planungsrechts durch Erarbeitung einer Potentialflächenanalyse ist ohne die hinreichende Legitimation durch den Rat der Stadt Linnich allein durch die Verwaltung eingeleitet worden. Gem. § 41 Abs. 1 f) GO NRW kann der Rat einer Kommune den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen nicht übertragen. Insofern ist eine vorgreifende Entscheidung durch die Verwaltung einer Kommune nicht möglich. Die Verwaltung hat am 11.5.2010 mit dem sie regelmäßig beratenden Planungsbüro eine Rahmenvereinbarung über die Leistungen des Planungsbüros im Bereich der Schaffung von Bauleitplanverfahren abgeschlossen, die für den Bereich Bauleitplanung im Aufgabenbereich Windkraft festlegen, dass die Stadt Linnich beabsichtige, Es gehört jedoch zu den regelmäßigen Aufgaben einer Verwaltung, Ihrem Rat Planungsvorschläge zu unterbreiten. Es obliegt dabei der alleinigen Entscheidung des Rates, ob diese Vorschläge angenommen 198 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag das Stadtgebiet zu untersuchen, ob und ggf. in welcher Größenordnung die Ausweisung weiterer Vorrangzonen bzw. die Ausweitung bestehender Vorrangzonen möglich ist, um eine diesbezügliche politische Entscheidung vorzubereiten. und umgesetzt werden. Im vorliegenden Fall hat sich der Rat der Stadt Linnich politisch beschlossen, weitere Konzentrationszonen für die Windkraft auszuweisen und somit den Vorschlag der Verwaltung anzunehmen. Beschlussvorschlag Daraus ergibt sich schon deutlich, dass bis dahin eine politische Entscheidung, ob überhaupt weitere Windkraftzonen ausgewiesen oder bereits vorhandene Bereiche ausgeweitet werden sollten, noch gar nicht getroffen worden war. Eine theoretisch denkbare entgegengesetzt lautende politische Entscheidung, weitere Windkraftzonen nicht auszuweisen bzw. auszuweiten, sondern es beim bisher erreichten Potentialflächenausmaß zu belassen, ist damit im Verwaltungsweg konterkariert worden, weil mit der Verwaltungsentscheidung über weitere Flächen eine politische Entscheidung obsolet wurde. Denn eine unbeeinflusste Entscheidung gegen die Ausweitung bzw. Ausweisung würde jede Potentialflächenanalyse erübrigen. Der Schritt der Verwaltung, den Vertrag mit dem Planungsbüro abzuschließen, bedeutet, dass damit schon die Entscheidung, keine weiteren Flächen auszuweisen, erschwert wurde. Um dem Rat der Stadt Linnich eine qualifizierte Grundlage zur Bildung einer politischen Meinung liefern zu können, wurde die Standortuntersuchung bereits frühzeitig erstellt und präsentiert. Eine solche Vorgehensweise steht der Verwaltung frei und ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidungsfreiheit des Rates wurde durch die Präsentation der Windkraftzonen Körrenzig, Hottorf, Boslar und Gereonweiler mit einer entsprechenden Vielzahl von Windenergieanlagen verengt darauf, ob man die damit verknüpfte Erwartung von erhofften Gewerbesteuereinnahmen ungenutzt lassen sollte oder nicht. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Investoren im Parallelfall Windpark Hottorf sich mit der Begründung gegen eine Änderung des geplanten Ausmaßes des dortigen Windparks mit der Argumentation wandten, sie hätte ja bereits Verträge mit der Stadt Linnich im ähnlichen Zeitraum wie beim Windpark Boslar abgeschlossen und im Vertrauen auf den Bestandsschutz erhebliche Investitionen für die Planungskosten zur Erstellung der Antragsunterlagen für das noch zu schaffenden Planungsrecht getätigt. Beteiligten wird auch heute noch erinnerlich sein, wie die Ratsmitglieder nach der Ietzen Kommunalwahl durch umfangreiche Schriftsätze eines Anwaltsbüros auf die Selbstbindung der Stadt Linnich durch die Jahre vor dem Sat- Die Aussagen der Investoren richteten sich gegen die Überlegungen des Rates der Stadt Linnich, den Flächennutzungsplan mit einer Höhenbeschränkung zu versehen. (Zu Höhenbeschränkung Vgl. 3.1.b). Ein Zusammenhang zur generellen Absicht, zusätzliche Windenergieanlagen zu errichten, lässt sich nicht ableiten. 199 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag zungsgebungsverfahren abgeschlossenen Verträge hingewiesen wurde mit der Ankündigung, die Ratsmitglieder würden sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie nun anders gelagerte Entscheidungen treffen würden. Dies hatte zu einer erheblichen Verunsicherung unter Ratsmitgliedern geführt. Der Rat und seien Ausschüsse waren bei ihren Entscheidungen auch nicht in voller Kenntnis, was die Errichtung eines sog. Windparks an rechtlichen und technischen Schwierigkeiten und Hemmnissen mit sich bringen würde; Größe, Ausmaß, technische Auswirkungen, insbesondere im Bereich Emissionen und Nachbarschutz waren damals gemeinhin nicht bekannt, das die Stadt beratende Planungsbüro hat auch auf diese neuartigen Größenordnungen und Gefahrenpotentiale nicht hingewiesen. Das wäre aber seine Aufgabe als Planungsbüro gewesen, Vor- und Nachteile der Windenergieanlagen einander gegenüber zu stellen. Das "einfache" Ratsmitglied kann dies nicht wissen. Der Rat und seine Mitglieder wurden durch entsprechende Gutachten umfassend über die zu erwartenden Auswirkungen der geplanten Windenergieanlagen informiert. Dem Planungsbüro müssen aber die technischen Möglichkeiten und Daten der Windradweiterentwicklung bekannt gewesen sein, denn ohne diese Kenntnis hätte es keine technisch solide Potentialflächenanalyse erstellen können, auf die die Investoren naturgemäß größten Wert legen mussten. Die technischen Möglichkeiten und Daten der Windenergieanlagenentwicklung waren dem Planungsbüro bekannt. Sie wurden in der Stadtortuntersuchung dargestellt und dem Rat der Stadt Linnich somit zugänglich gemacht. Nach entsprechenden Ratsbeschlüssen, z.B. für Boslar am 13.9.2011, wurden umgehend ein städtebaulicher Vertrag zum Vorhaben "Windkraft im Bereich Boslar" am 16.11.2011 abgeschlossen, in dem die Potentialflächen nach dem Erkenntnisstand von 2011 festgeschrieben wurden und die Stadt sich verpflichtete, ihre Aufgaben im Bereich der Vorbereitung der Beschlüsse ihrer Gremien für das Bauleitplanverfahren wahrzunehmen. Eine Abkehr von der Planung oder deren Modifizierung waren auch nach Unterzeichnung des städtebaulichen Vertrages weiterhin möglich. Dies zeigt sich auch in den Änderungen der Planung seit der Frühzeitigen Beteiligung. So wurden beispielsweise Anlagenstandorte verschoben und Baugrenzen angepasst. Insofern sind die diesbezüglichen Bedenken des Eingebers unbegründet. Die Stadt wurde bei der Erarbeitung der Vorlagen vom Planungsbüro unterstützt, das heisst, eine Abkehr von Windradplanungen oder Modifizierung wäre nicht mehr möglich gewesen, weil die technische Planung nur in enger Abstimmung mit den Investoren erreicht werden konnte und bei den Investoren eine entsprechende Erwartungshaltung geweckt wurde, vor allem im Hinblick auf die erheblichen vorlaufenden Planungskosten. Die Erwartungshaltung der Investoren wurde ja zuletzt im Falle Hottorf überdeutlich, als Investoren Druck auf den Rat der Stadt Linnich auszuüben versuchten unter Hinweis auf städtebauliche Verträge und behauptete Das Planungsbüro handelt im Auftrag der Verwaltung und erfüllt seine Aufgaben in dem Maß, wie sie von der Verwaltung übertragen werden. Der Rat einer Gemeinde ist immer, z.B. durch die Bürger beeinflussbar. Da die Mitglieder eines Rates als Vertreter Ihrer Wähler agieren, ist dies im Sinne der Demokratie auch gewollt. Die hierauf aufbauenden Beanstandungen können demnach nicht nachvollzogen werden. 200 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Schadensersatzansprüche gegen die Ratsmitglieder. Das durchgeführte Verfahren ist mit der unabhängig, demokratisch legitimierten Position des Rates nicht vereinbar, sondern führte schon frühzeitig zu Beeinflussungsrisiken. Die Stadt Linnich hat dem Anschein nach nicht die der Problematik der Planung eines Windparks angemessene objektiv-kritische Haltung einer für die Schaffung des Planungsrechts zuständigen Behörde gewahrt. Sie hat das Planungsbüro von der Heide, Erkelenz, beauftragt, gegen Honorar Potentialflächen für Windräder zu ermitteln. Die - nicht unerheblichen - Untersuchungs- und Planungskosten wurden von den Investoren getragen. Das Planungsbüro musste also naturgemäß von potentiellen Investoren informiert werden über die Absicht, Windräder zu erstellen, deren Größe und damit verbunden deren Beeinflussung der Umwelt durch Emissionen. Hierzu wurden vom Planungsbüro Fachgutachten vorgelegt, die von dem Planungsbüro oder den Investoren beauftragt und bezahlt wurden. Hierzu kann beobachtet werden, dass das gleiche Planungsbüro mit zumeist den gleichen Fachgutachtern mehrere, zum Teil auch benachbarte, Gemeinden im Kreisgebiet Düren zu Fragen des Planungsrechts von Windparks berät und die Schaffung des Planungsrechts vorbereitet. Dies kann ja nicht gegen den Willen der Investoren und auch nicht unabhängig vom Willen der Investoren geschehen, denn deren Investitionsvorstellungen sind ja Voraussetzung für eine solche Beratungstätigkeit des Planers. Angesichts dessen kann die Besorgnis einer Interessenverknüpfung zwischen Investor und Planer samt dessen Fachgutachtern nicht von der Hand gewiesen Die Beauftragung des Planungsbüros VDH Projektmanagement GmbH erfolgte durch die Verwaltung der Stadt Linnich. Diese wiederum hat die Planungskosten auf die Investoren übertragen. Ein direktes Geschäftsverhältnis zwischen Planungsbüro und Investoren besteht nicht. Es ist üblich und nicht zu beanstanden, für geleistete Arbeit ein Honorar zu beziehen. Eine Beeinflussung durch den Auftraggeber lässt sich hiervon nicht ableiten. Die Bereitstellung der für eine Planung erforderlichen Informationen durch den Vorhabenträger ist in jeglichen Planverfahren erforderlich. Eine Beeinflussung der erforderlichen Gutachten durch den Vorhabenträger kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Beauftragung von Gutachtern erfolgte auf der Grundlage mehrerer Vergleichsangebote. Es wurden ausschließlich solche Büros zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert, die über einschlägige Erfahrungen in der Erstellung der erforderlichen Unterlagen aufweisen. Alleine hierdurch reduziert sich der Kreis der geeigneten Fachbüros. Es wurde jeweils das Büro mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, welches das günstigste Angebot eingereicht hat. Gutachter, die bereits über Kenntnisse des Plangebietes und dessen Umfeld verfügen, können die erforderlichen Leistungen in der Regel günstiger anbieten, 201 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag werden, so dass die Unabhängigkeit und Neutralität des Planers durch die Stadt Linnich hätte hinterfragt werden müssen, etwa durch die eigenständige Beauftragung von unabhängigen Büros oder Instituten. Das ist nicht geschehen, die Stadt Linnich hat im Gegenteil Planungs- und Beratungsunterlagen von dem Planungsbüro von der Heide zur Verwendung für eigene Zwecke der Stadt erstellen lassen, diese Unterlagen tagen gleichermaßen das Wappen der Stadt Linnich wie auch das Firmenlogo des Planungsbüros. Es wird nicht mehr deutlich, ob es sich hier um eine behördliche, amtliche Unterlage handelt oder um das Papier eines kommerziell tätigen Planungsbüros. Beides zusammen geht nicht, weil dann die klaren Unterschiede zwischen Behörde und kommerziellem Anbieter verwischt und dem Planungsbüro schon nach dem äußeren Anschein quasi-behördliche Autorität zugeschrieben erscheint. Das Planungsbüro ist aber keine Fachabteilung der Stadtverwaltung! da hierdurch Teile der Grundlagenermittlung zumindest vereinfacht werden. Insofern ist es begründet, dass Gutachter in einer bestimmten Region ihren Bearbeitungsschwerpunkt setzen. Zumeist haben sie hier auch ihren Firmensitz, wodurch sich weitere Kosten, z.B. durch Anfahrten reduzieren. Wegen dieses Anscheins der Interessen-Parallelität zwischen Behörde und Vermittler zu Investoren, ohne die gebotene Distanz zu wahren, muss das gesamte Verfahren und das Handeln der Stadt Linnich als rechtswidrig angesehen werden. Beschlussvorschlag Die Beauftragung erfolgte nicht durch die Investoren, sondern durch die Verwaltung der Stadt Linnich. Aus den Unterlagen geht eindeutig hervor, dass sie durch das Büro VDH Projektmanagement GmbH bzw. andere Fachbüros erstellt wurden und für ein Windkraftprojekt im Stadtgebiet von Linnich gelten. Wie der Eingeber richtig darstellt, handelt es sich bei dem Planungsbüro VDH Projektmanagement GmbH nicht um eine Fachbehörde der Stadt Linnich. Dennoch handelt das Büro im alleinigen Auftrag der Stadtverwaltung. Die Stadtverwaltung vertritt die erstellten Unterlagen nach außen hin, wodurch eine „behördliche Autorität“ gegeben ist. Da die durch den Eingeber vorgebrachten Argumente zur Interessenverknüpfung unbegründet sind, sind auch die hierauf aufbauenden Bedenken unbegründet. Die Neutralität und Unabhängigkeit der Planer und Gutachter sind demnach nicht in Frage zu stellen. Das gesamte Beratungsverfahren leidet an einem Abwägungsdefizit und einer Ermessensbeschneidung bis auf Null. Die Abwägung erfolgte in dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Maß, durch Erstellung einer Standortuntersuchung, Begründung aller Darstellungen und Festsetzungen sowie Durchführungen der Beteiligungen gem. §§ 3 und 4 BauGB. Darüber hinaus wurden Informationsveranstaltungen und eine Podiumsdiskussion durchgeführt. Die Ergebnisse sind in das Verfahren eingeflossen. Tatsächlich wurde demnach über das erforderliche Maß hinaus abgewogen. Die Beratungsunterlagen enthalten die Wiedergabe der Einwendungen und Bedenken sowie gegenüber gestellt die - durch das Planungsbüro assistierte Meinung der Die Formulierungen in der Spalte „Beschlussvorschlag“ der Abwägungstabellen wurden von der Verwaltung der Stadt Linnich vorgege- 202 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Verwaltung. ben und werden in dieser Form in jedem Bebauungsplanverfahren der Stadt Linnich verwendet. Unabhängig von dem für die Bearbeitung beauftragten Büro oder dem Inhalt des Verfahrens. Eine Abwägung ist dennoch gegeben, da es sich nur um einen Vorschlag handelt und der Rat der Stadt Linnich über alle Inhalte beschließen muss. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit den vorgeschlagenen Inhalten voraus. Eine Abwägung zwischen den konträren Meinungen findet nicht statt, es wurde nur floskelhaft den Ratsmitgliedern vorgeschlagen, sich der Verwaltungsmeinung anzuschließen. Dies durchzieht die gesamte Beratungsvorlage mit ca. fünfhundert Einzelpunkten. Dieses Verfahren entspricht nicht den von der Gemeindeordnung vorgegebenen demokratische geprägten Entscheidungsprozessen, weil alle Beratungen in den Gremien des Rates durch den Zeit- und Entscheidungsdruck belastet waren, der sich daraus ergibt, wenn versucht wird, innerhalb der geschäftsordnungsmäßigen Ladungsfrist von zehn vollen Werktagen, die für allgemein übliche Beratungsgegenstände in einer normalen kreisangehörigen Kommune mit ehrenamtlichen Ratsmitgliedern gedacht ist, ein solch umfangreiches Beratungspaket, vier Stehordner umfassend, wenigstens auch nur einmal flüchtig zu durchblättern. Der außergewöhnliche Umfang des Beratungsstoffes gebietet zwingend, einen entsprechenden zeitlichen Vorlauf zwischen Erhalt der Beratungsunterlagen und Durchführung der entscheidenden Sitzungen der Gremien der Stadt Linnich sicher zu stellen, etwa zwei bis drei Monate. Beschlussvorschlag Aufgrund des Umfangs der Beratungsunterlagen wurden die Unterlagen in mehreren Fällen deutlich vor den erforderlichen Ladungsfristen eingereicht. Zudem wurde eine Sitzung vertagt, um eine intensivere Begutachtung der Unterlagen durch die Ratsmitglieder zu ermöglichen. Um den Ratsmitgliedern die Begutachtung aller Unterlagen darüber hinaus zu erleichtern, wurde der Rat der Stadt Linnich zwischenzeitlich mit Tablett-PCs ausgestattet. Die Anwesenheit des Geschäftsführers des Planungsbüros, teilweise mit Unterstützung durch Mitarbeiter und Fachgutachter, vermag hieran nichts zu ändern, denn die unverhältnismäßig kurze Ladungsfrist erlaubt es den Ratsmitgliedern nicht, sich mit der Materie vertraut machen und entsprechend zielgerichtete Fragen erarbeiten zu können. Der Rat war erst vor wenigen Monaten gewählt worden, ein großer Teil der Ratsmitglieder gehört diesem Gremium zum ersten Mal an und verfügte nicht über für eine solch komplexe Materie wie die Beschlussfassung über Windenergiezonen notwendige kommunalpolitische Routine. Die intensive Befassung mit den Einwendungen und Bedenken sowie den Stellungnahmen der Verwaltung mit Unterstützung des Planungsbüros könne auch nicht dadurch ersetzt werden, dass in den Sitzungen sämtliche als Druckstück vorliegende Texte zusätzlich mit powerpoint auf eine Leinwand projiziert und im Takte von wenigen Sekunden nacheinander zur Abstimmung gestellt wurden. 203 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag So wurde die Beratung im Stadtentwicklungsausschuss "durchgezogen". In der entscheidenden Ratssitzung am 19.2.2015 war der Sitzungsvorlage lediglich die synoptische Gegenüberstellung der Einwendungen und Bedenken einerseits und der Stellungnahme der Verwaltung andererseits sowie die Beschlussvorschläge, dem Verwaltungsvorschlag zu folgen vor; die Planungsunterlagen mit allen Details lagen nicht mehr vor, so dass nur die Ratsmitglieder, die zugleich Mitglieder des Stadtentwicklungsausschusses sind, überhaupt die theoretische Möglichkeit gehabt hätten, sich mit Detailproblemen zu befassen. Alle übrigen Ratsmitglieder hatten als Beratungsvorlage im Wesentlichen über die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses zu entscheiden, ohne dass eine der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit angemessene Beratung der konkret bedeutsamen Detailfragen im gesamten Ratsplenum noch möglich gewesen wäre. Eine Abwägung zwischen den relevanten Detailfragen war offensichtlich nicht geplant, es war nur noch zwischen Zustimmung und Ablehnung der Verwaltungsmeinung zu entscheiden. Damit war der Erörterung von Grundsatzfragen in gebotener sachlicher Ausführlichkeit die Grundlage entzogen. In der Ratssitzung vom 19.02.2015 wurde über die Abwägung der Frühzeitigen Beteiligung beschlossen. Alle Unterlagen zur Frühzeitigen Beteiligung standen den Ratsmitgliedern zur Verfügung. Beispielsweise, so wie auch allen Bürgern der Stadt Linnich, über die stadteigene Internetplattform. Insofern war eine genaue Begutachtung der Unterlagen möglich. Allem Anschein nach stehen die Beratungen und Entscheidungen auf kommunaler Ebene unter einem erheblichen Zeitdruck, der sich aus der Konkurrenzlage im Windenergiesektor einerseits und den rückläufigen staatlichen Subventionen andererseits zusammensetzt. Dieses privatwirtschaftliche Gewinnstreben darf aber nicht zu Lasten eines demokratisch strukturierten kommunalen Entscheidungsprozesses gehen Es liegt im Interesse der Stadt Linnich, politisch gewollte Verfahren auch zeitnah umzusetzen. Ein Zeitdruck, hervorgerufen durch die Konkurrenzlage im Windenergiesektor und die rückläufigen staatlichen Subventionen, lässt sich hiervon nicht ableiten. Die kommunale Entscheidungsfreiheit wurde verletzt, damit sind alle gefassten Beschlüsse rechtswidrig. Die kommunale Entscheidungsfreiheit war, wie oben erläutert, in vollem Umfang gegeben. Insofern besteht kein Anlass, von einem rechtswidrigen Herbeiführen von Beschlüssen auszugehen. Ob die Ratsmitglieder die ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen mit in die Sitzung nehmen, liegt in deren eigenem Ermessen. Die Möglichkeit, Einwände vorzubringen und Grundsatzfragen zu erörtern, bestand auch während der Sitzung. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass über alle Einwände erst abschließend zum Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss befunden wird. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht für alle Ratsmitglieder erneut die Möglich- 204 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag keit, sich ausgiebig mit allen Unterlagen auseinanderzusetzen. Da sich seit der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB keine Änderungen oder Ergänzungen der Inhalte der Planung mehr ergeben haben dürfen, ohne eine Erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB zu erfordern, ist von ausreichend langen Zeiträumen für die Begutachtung aller Unterlagen auszugehen. 1.2) Zu 1.2) Im Prüfungsverfahren fehlen die notwendigen Überlegungen zur Anwendung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Dennoch wurde bereits im Bauleitplanverfahren das Gutachten „Standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall (§ 3c UVPG) zum Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, VDH Projektmanagement; 13.11.2014 Erkelenz“ erstellt. Innerhalb von diesem konnte festgestellt werden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich wird. Die Anforderungen des § 3 c) Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung i.V.m. Anlage 2 zum UVPG sind bei der Standortbewertung nicht hinreichend berücksichtigt, weil die in Anlage 2 unter Nr. 2) genannten Aspekte der ökologischen Empfindlichkeit eines Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung und für die landwirtschaftliche Nutzung nicht beachtet wurden. Die Stadt Linnich und das sie beratende Planungsbüro haben in ihren Überlegungen, die Eingang in die offen gelegten Planungsunterlagen gefunden haben, nicht erkennen lassen, dass diese Bestimmung des UVPG in ihrem Bedeutungsgehalt erkannt und dementsprechend dem Sinngehalt der Norm entsprechend hinreichend gewürdigt wurde. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren wurde dennoch eine Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt (Umweltverträglichkeitsstudie zu fünf geplanten Windenergieanlagen – Windenergieprojekt Boslar, VDH Projektmanagement GmbH, Erkelenz März 2015), innerhalb von der alle erforderlichen Aspekte untersucht werden. Für das nur als Ausnahme im Gesetz vorgesehene Außerachtlassen dieser Bestimmung hätte es einer ausführlichen Auseinandersetzung mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung bedurft und einer möglichst schlüssig anmutenden Argumentation, warum aus Gründen der Besonderheit des vorliegenden Falles von einer Befolgung der Norm abgesehen werden konnte. Es konnte festgestellt werden, dass die durch das Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen nicht zu relevanten Beeinträchtigungen auf die Schutzgüter und deren Wechselbeziehungen führen werden. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall völlig. Die lapidare Feststellung, man habe von der Beachtung der Vorschrift absehen können, reicht bei weitem nicht aus, um den 205 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag gesetzlichen Anforderungen an die Begründung behördlicher Entscheidungen insbesondere im Fall einer Ausnahme vom Regeltatbestand - zu entsprechen. Immerhin ist diese Entscheidung nicht der scheinbaren behördlichen Willkür überlassen, sondern bedarf schon aus Gründen des Rechtsschutzes und der gerichtlichen Nachprüfbarkeit einer sorgfältigen und überzeugenden Begründung. Die Mitwirkenden der Stadt Linnich haben nach ihrem Amtseid Recht und Gesetz zu beachten, selbst wenn Empfehlungen von außen stehenden Privatpersonen, etwa eines beauftragten Planungsbüros, diesen Grundsatz nicht für sich als verbindlich ansehen brauchen, denn sie sind nicht an einen Amtseid gebunden, wohl aber die Vertreter der Stadt Linnich, die die volle juristische und politische Verantwortlichkeit trifft, ungeachtet von Meinungsäußerungen privater Berater, die letztendlich die Vertreter der Stadt nicht zu entlasten vermögen und deren Meinungen deshalb im Ergebnis nicht ausschlaggebend sind. Diese Grundsätze sind verletzt worden, dies ist ein weitere Grund für die Rechtswidrigkeit der gefassten Beschlüsse. Eine Verletzung der rechtlichen Vorgaben ist nicht erkennbar. 1.3.) Zu 1.3) Zutreffend werden in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Potentialflächen zunächst nach zwei Untersuchungsschritten herausgefiltert, nämlich der Feststellung von sog. harten Tabuzonen, in denen die Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, und von sog. weichen Tabuzonen, die aufgrund der von der Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien entstehen. Die danach verbleibenden Bereiche sind die Potentialflächen, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist. (Vgl. hierzu BVerwG Beschluss vom 15.9.2009-4 BN 25/09, BVerwG Beschluss vom 18.1.2011-7 B 19.10). Das gesamte Gemeindegebiet wurde, entgegen der Aussagen des Eingebers, flächendeckend auf der Grundlage harter und weicher Tabuzonen untersucht. Nur diejenigen Flächen, die nach diesen beiden Untersuchungsschritten nicht ausgeschlossen werden konnten, wurden im Rahmen der Detailuntersuchung untereinander abgewogen. Allerdings räumt die Standortuntersuchung ein, dass nicht - wie das Bundesverwaltungsgericht vorgibt - das gesamte Gemeindegebiet flächendeckend auf harte und dann weiche Tabukriterien untersucht wird, sondern dass in einem dritten Prüfungsschritt eine "orts- oder vorhabenbezogene Detailuntersuchung" der Potentialflächen erfolgt mit dem Ergebnis der Ausweisung oder Nichtausweisung als Konzentrationszone. Diese Untersuchungen sollen aus Kostengründen nur einge- Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung – wie von der Rechtsprechung gefordert - vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Stadtgebiet u.a. im Hinblick auf den Artenschutz, den Baugrund und auf Bodendenkmale gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch hervorgerufenen Kosten würden jede Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte wurden daher auf die Detailuntersuchung verlagert. Demnach wurden keine Potentialflächen zur Ausweisung als Konzentrationszone für die Windkraft empfohlen, die 206 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag schränkt durchgeführt worden sein. nicht abschließend auf harte und weiche Tabukriterien hin untersucht worden wären. Unabhängig davon, auf welcher Ebene Flächen untersucht wurden, wurden die verwendeten Kriterien immer einheitlich angewendet. Das heißt, wenn man diesen Ausführungen folgen soll, dass Potentialflächen als solche behandelt und als Konzentrationszonen ausgewiesen wurden, bei denen die Untersuchung auf harte und weiche Tabukriterien überhaupt nicht durchgeführt worden war. Beschlussvorschlag Diese Vorgehensweise wurde mit der Bezirksregierung Köln abgestimmt und von dieser anerkannt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 15.9.2009 a.a.O.) ausgeführt, dass "die Potentialfläche aus der Substraktion der harten und weichen Tabuflächen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen resultiert. Anhand der vorgegebenen Tabukriterien lasse sich ein Raster bilden, das, über das Gemeindegebiet gelegt, die Potentialflächen herausfiltert. Es kann seine Aufgabe, die Potentialflächen in ihrem Bestand zu erfassen, freilich nur erfüllen, wenn die Tabukriterien abstrakt definiert und einheitlich angelegt werden. Für eine differenzierte "ortsbezogene" Anwendung der Restriktionskriterien ist bei der Ermittelung der Potentialflächen kein Raum. Die Betrachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse erfolgt erst auf der nächsten Stufe, nämlich wenn es darum geht, für die jeweilige Potentialfläche im Wege der Abwägung zu entscheiden, ob sich auf ihr die Windenergie oder eine andere Nutzung durchsetzen soll". Auch der Windenergie-Erlass vom 11.7.2011 gibt unter Nr. 4.3.1. ein schlüssiges Gesamtkonzept für den gesamten Außenbereich des Gemeindegebietes vor. Damit wird anstelle einer flächendeckenden Betrachtung des gesamten Stadtgebietes Linnich eine ortsbezogene Detailbetrachtung von einzelnen Ortschaften bewirkt, der Städteplanerische Gesamtzusammenhang ist nicht erkennbar. Damit wird auch vermieden, dass vorhandene harte oder weiche Tabukriterien als solche bei der Gesamtschau der Bewertung zum Tragen kommen, sondern immer nur auszugsweise für einzelne Flächen, die als Potentialflächen angedacht sind (als solche erkannt sind sie ja nicht) nur auszugsweise berücksichtigt werden. Eine Betrachtung der verlagerten Aspekte würde nur bewirken, dass Flächen, die bereits aus anderen Gründen ausgeschlossen werden, auch aus weiteren Gründen nicht für die Windkraftnutzung empfohlen werden. Insgesamt würde die vom Eingeber vorgeschlagene Vorgehensweise zu keinem anderen Ergebnis führen. So werden Faktoren, die den Gesamtraum betreffen, wie z.B. Verhaltensweisen von 207 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag geschützten Tierarten oder Belastung des Landschaftsbildes mit einem Übermaß an Windkraftanlagen, überhaupt nicht in den Blick genommen, sondern nur der enge Bereich der angedachten Potentialfläche; auf dieser kommen die Tabukriterien in der Kleinräumigkeit nicht zur entscheidenden Geltung mit dem Ergebnis, dass die angedachte Fläche als geeignete Potentialfläche zur Konzentrationszone erhoben wird. Dies ist ein gravierender Verstoß gegen planungsrechtliche Grundsätze, die das gesamte Verfahren der Planung und Offenlage aller bisherigen Windradprojekte in der bisherigen Substanz rechtswidrig erscheinen lassen. 1.4.) Die Potentialanalyse wurde vorgenommen auf der Grundlage der technischen Daten der als Referenzanlage herangezogenen Windenergieanlage Enercon E-82 (Gesamthöhe 150 m, Rotordurchmesser 82 m). Sie entspreche dem derzeitigen Stand der Technik und werde regelmäßig verbaut. Dies ist heute nicht mehr zutreffend und wird schon durch die in den Linnicher Konzentrationsflächen geplanten Anlagen widerlegt. Geplant ist - auch in Boslar- einer der zur Verfügung stehenden Windradtypen Senvion M 114, Vestas V 112, Nordex 117 und General-Electric 120. Wie die Typenbezeichnungen erkennbar machen, haben diese Windradtypen Rotordurchmesser zwischen 112 und 120 m, die Scheitelhöhe liegt bei 200 m. der Rotordurchmesser ist gegenüber der Referenzanlage inzwischen um bis zu 50 % größer, die Höhe ist um 1/3 gestiegen, die Luftfläche, die der laufende Rotor erfasst, steigt auf das Doppelte an, von 5.200 qm auf 10.200 qm und mehr. Damit verdoppeln sich auch die negativen Betriebsauswirkungen für die Umwelt, nämlich die LichtSchatten-Wirkung sowie Lärmentwicklung, die optische Bedrängung des Landschaftsbildes, die Fläche, innerhalb der heran fliegende Vögel erfasst werden können und die Reichweite der tief frequenten Schallemissionen des Infraschalls. Zu 1.4) Zu Beginn der Untersuchungen entsprach der Anlagentyp Enercon E82 dem Stand der Technik. Auf der Ebene der Standortuntersuchung wurde dieser Typ verendet, um die grundsätzliche Eignung von Flächen für die Windenergienutzung zu untersuchen. Dies ist auch mit einer heute nicht mehr üblichen Anlage gegeben. Die Auswirkungen möglicher Windkraftanlagen können auf dieser Ebene nur im Grundsatz untersucht werden, da hier keine Anlagentypen oder Standorte festgelegt werden. Auch die in der Potentialanalyse dargestellten weichen Tabukriterien der Abstände (1.000 m Vorsorgeabstand, 600 m Abstand zu Siedlungsbereichen und Naturschutzbereichen, 500 m Abstand zu Einzelhöfen, 300 m zu Naturschutzgebieten) sind nicht mehr haltbar, wenn eine zutreffende Referenzanlage zugrunde gelegt wird. Angesichts des größeren Rotordurchmessers und der größeren Scheitelhöhe muss in Relation zu den der Planung zu Grunde liegenden Windradtypen von einer Verdop- 208 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag pelung der notwendigen Abstände ausgegangen werden. Ebenso müssen die Mindestabstände zur Bundesautobahn und zu Bundes- /bzw. Landesstraßen erneut überprüft werden, weil die befragten Träger der Straßenbaulast von einer Referenzanlage ausgehen mussten, die inzwischen überholt ist, an ihre Stelle tritt ein größerer Windradtypus. Die bisherigen Mindestabstände von 40 m bzw. 20 m sind nicht haltbar, die Standorte müssen neu bestimmt werden. Eine Potentialanalyse und die Darstellung einer Konzentrationszone sind unbrauchbar, wenn falsche Referenzanlagen für ihre Bestimmung herangezogen werden. Deshalb sind die Ergebnisse der Potentialanalyse und die Beschreibung der Konzentrationsflächen unbrauchbar und müssen erneut und mit zutreffenden Prämissen berechnet werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass dann im gesamten Stadtgebiet Linnich kein substantieller Raum für neue Windenergienanlagen verbleibt. Die Standortuntersuchung in den Antragsunterlagen räumt selbst ein, dass bei Anlagentypen, für die aufgrund ihrer Neuartigkeit nur wenige Erkenntnisse zum Emissionsverhalten bestehen, Sicherheitsaufschläge in der Immissionsprognose und damit größere Schutzabstände notwendig werden. Dies schlägt sich aber in den Antragsunterlagen nicht nieder. 28.3.b Da im Rahmen der Standortuntersuchung keine Anlagentypen und standorte festgelegt werden, sind die tatsächlich einzuhaltenden Abstände auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu bestimmen. Durch die Standortuntersuchung sind (entsprechend der ermittelten Kriterien) alle Flächen für die Ausweisung zur Konzentrationszone für die Windkraft auszuweisen, die grundsätzlich und gleich für die geplante Nutzung geeignet sind. Dies umfasst auch Flächen, die grundsätzlich mit kleineren Anlagen bebaut werden könnten. Da die Referenzanlage zur generellen Überprüfung der Eignung einer Fläche für die Windenergienutzung geeignet ist, sind die vom Eingeber vorgebrachten Bedenken unbegründet. Die abschließende Ermittlung erforderlicher Abstände betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Planunterlagen / Kartenmaterial 2.) Zu 2.) Stellungnahme zu den offen gelegten Planungsunterlagen: In der Planurkunde zu dem Bebauungsplan sind sowohl Flurstücknummern als auch die Namen der Ortschaften (Übersichtskarte) enthalten. In den Karten zur Standortuntersuchung und der Planurkunde zu dem Flächennutzungsplan sind lediglich die Namen der Ortschaften angegeben, da eine Darstellung der Flurstücknummern aufgrund des Kartenmaterial: Die in den veröffentlichten Planungsunterlagen enthaltenen Karten sind im Informationsgehalt unvollständig und ohne Aussagebedeutung, weil weder Flurstücksbezeichnungen noch Ortsbezeichnungen darin enthalten sind. Bei Einsicht in diese 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt 209 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Unterlagen ist es nicht möglich, zu erkennen, ob ein bestimmtes Grundstück betroffen ist oder nicht. Damit besteht die Gefahr, dass die eigenen Betroffenheit und die daran anknüpfende etwaige Beschwer und Befugnis, eigene Rechte geltend zu machen, nicht erkannt wird. Maßstabes nicht sinnvoll ist. Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen Ein der Zielsetzung des Offenlageverfahrens entsprechendes Informationsmaterial darf nicht zu Unklarheiten führen, sondern muss Klarheit über die Sach- und Rechtslage vermitteln. Das offengelegte Kartenmaterial genügt nicht den Ansprüchen einer allgemein verständlichen Information, die für jeden Bürger zur Wahrnehmung seiner Rechte der Geltendmachung von Einwendungen und Bedenken als Mindestmaß erforderlich sind. Im Gegenteil wird der Bürger hierdurch davon abgehalten, sich mit der Aussage der Karte kritisch auseinander zu setzen. Die Karte 2 des Analysenplans mit der grafischen Darstellung der "weichen Untersuchungskriterien", hier sind wenigstens die Ortsnamen eingezeichnet und die Ortsrisse sind auch erkennbar. Die Legende hierzu listet eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeichnungen auf, die aber in der Karte mit insgesamt 29 unterschiedlichen Farbschattierungen wiedergegeben sind, die sich in der Karte selbst kaum voneinander unterscheiden lassen. Dies ist nicht im geringsten als zuverlässige und klare Information an den Bürger zu bewerten, der ja in voller Kenntnis der Antragsunterlagen sich entscheiden soll, ob er Bedenken und Anregungen vorträgt oder nicht. Solche Entscheidungen können ja durchaus mit erheblichen Kostenfolgen verbunden sein, wenn der Bürger sich entschließt, Klage zu erheben, und sich herausstellt, dass dies auf der missverständlichen Gestaltung des Kartenmaterials beruht. Gleiches gilt für die Ausweisung der Potentialflächen innerhalb des Gemeindegebietes durch Flächen, die in der Legende mit Ziffern versehen sind. Diese Ziffern finden sich bis auf wenige Ausnahmen in der Karte nicht wieder. Das verwendete Kartematerial ist ohne Aussage, unbrauchbar und unverbindlich. Ferner wird die Lage des Plangebietes in den Begründungen zu dem Bebauungsplan und dem Flächennutzungsplan zusätzlich erläutern. Es ist von einem interessierten und mündigen Bürger zu erwarten, dass er auf der Grundlage dieser Informationen abschätzen kann, ob er betroffen ist oder nicht. Die Karten der Standortuntersuchung sowie die Standortuntersuchung selbst sind in ihrer Gesamtheit zu betrachten. In ihrer Summe enthalten die Unterlagen alle Informationen und bieten die erforderliche Eindeutigkeit, die zur Bewertung des Stadtgebietes von Linnich und zur Feststellung einer individuellen Betroffenheit erforderlich sind. Die Aussage des Eingebers kann nicht nachvollzogen werden. In der Karte 2 der Standortuntersuchung werden alle Potentialflächen, sowohl in der Zeichnung als auch in der Legende, mit einer Nummerierung eindeutig bestimmt. Wie oben aufgeführt sind alle Aussagen des Kartenmaterials eindeutig bestimmt und somit brauchbar. Eine Unverbindlichkeit lässt sich nicht feststellen, da alle Ergebnisse der Untersuchung begründet werden. 210 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 3.) Zu 3.) Lärmemissionen der Anlagen: Die Zusammenfassung wird zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 28.3.c Lärmemissionen Die bisherigen Antragsunterlagen sprechen von abwechselnd zwei bzw. drei und sogar vier Windradtypen, deren Einsatz als Variante 1, 2, 3 und 4 bezeichnet sind. 3.1.) Die Neufassung der Antragsunterlagen aus dem Jahre 2014 zeigt, dass die Überlegungen des Investors zum Anlagentyp, der letztlich gebaut werden soll, noch nicht abgeschlossen sind, es besteht eine Unsicherheit. Die nunmehrige Anlagenvariante 1 ist identisch mit der früheren Variante 1, der Typ heißt nun nicht mehr REpower 3,2 M 114, sondern Senvion 3,2, M 114. Alle bisherigen Werte, soweit angegeben, scheinen identisch zu sein. Die Variante 2 Typ Vestas V 112-3.0 MW ist geblieben, neu hinzugekommen sind Variante 3, Typ Nordex N 117/2400 und Variante 4, Typ General-Electric GE 2.5-120. Ferner wird von einer Variante 5 gesprochen. Dies ist rechtlich bedenklich, weil damit ein Unsicherheitsfaktor hinsichtlich der Umweltbelastungen durch eine solche Anlage geschaffen werden, weil Typ, Emissionskontingente und sonstige relevante Fakten nicht bekannt sind. Das widerspricht dem Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit von Antragsunterlagen. Es ist unzulässig, anonym gehaltene Anlagen unter Zurückhaltung technischer Daten in Antragsunterlagen für ein Bauleitplanverfahren einzufügen, unvollständige und bruchstückhafte Angaben haben dort keinen Raum, weil im Satzungsgebungsverfahren Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herrschen muss. Jeder Windradtypus hat aufgrund der jeweiligen Konstruktion, Bauart, technische Betriebsdetails usw. andere Emissionswirkungen. Die Windradtypen können nicht untereinander ausgetauscht werden, ohne dass sich die Emissionen ändern. Zu 3.1) Auf der Ebene der Bauleitplanung können keine Anlagentypen festgesetzt werden, da hierzu gem. § 9 Abs. 1 BauGB keine Ermächtigungsgrundlage besteht. Insofern ist die gewählte Vorgehensweise erforderlich. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen Ferner werden durch die Varianten des Gutachtes solche Konfigurationen untersucht, von denen maximale Immissionen zu erwarten sind. Eine Abweichung von diesen Konfigurationen würde somit allenfalls zu einer Reduzierung der Immissionen führen. Das Gutachten 3276-14-L3 Schalltechnisches Gutachten Linnich-Boslar wurde mit der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises Düren abgestimmt. Das schalltechnische Gutachten hat nachgewiesen, dass auch durch die maximal durch die Planung begründeten Immissionen keine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte zu erwarten ist. Zu diesem Zweck wurde eine unbestimmte Anlage mit maximalen Schallimmissionen verwendet. Eine Abweichung von diesen Konfigurationen würde somit allenfalls zu einer Reduzierung der Immissionen führen. Insofern ist eine Rechtsklarheit und -sicherheit gegeben. Warum ein gesamtes Verfahren wegen eines Fehlers in einem Gutachten voll- 211 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Deshalb ist für ein immissionsrechtliches Prüfungsverfahren im Hinblick auf das zu schaffenden Planungsrecht unverzichtbar, zuverlässige Angaben über Emissionen zu Grunde legen zu können. Bei Verwendung von Angaben, die später doch nicht realisiert, sondern zu Gunsten anderer Werte ausgetauscht werden, besteht nicht mehr die für die Satzungsgebung notwendige Voraussetzung verlässlicher Angaben. Das führt dazu, dass das gesamte Planaufstellungsverfahren neu begonnen werden muss. ständig neu aufzustellen wäre, kann nicht nachvollzogen werden. Da das schalltechnische Gutachten keine Fehler erkennen lässt, ist eine Anpassung von diesem aber auch nicht erforderlich. Für eine realistische Bewertung der von einer Windenergieanlage ausgehenden Emissionen ist von Bedeutung, ob konkreten Betriebserfahrungen und messergebnisse vorliegen oder ob nur Berechnungen mit einem nicht näher genannten Datenprogramm vorliegen, das mit Sicherheit nach konkreten Betriebserfahrungen korrigiert werden muss. Der Typ REpower 3.2.M114, nunmehr Senvion 3.2.M114, ist geplant mit einer Nabenhöhe von 123 m und einer Scheitelhöhe von 180 m. Solche hohe Anlagen gibt es erst seit kurzer Zeit. Die offen gelegten Antragsunterlagen sind veraltet und nicht mehr verwertbar. Denn sie enthalten Zahlenmaterial aus den Jahren 2011 und 2012, und haben zum Typ REpower 3.2. M 114 keine Messergehnisse verfügbar, sondern nur theoretische Hochrechnungen ausgehend vom gleichen Typ, allerdings mit einer Nabenhöhe von nur 93 m, also 30 m niedriger als die Boslar geplanten Anlagen. Sie erreicht eine Scheitelhöhe von 150 m. Diese Musteranlage steht bei St. Michaelisdonn im Kreis Dithmarschen. Diese Anlage in Dithmarschen kann nicht als Musteranlage verwendet werden, weil sie weder von der Bauhöhe, den damit verbundenen Emissionen noch vom Standort in Ostfriesland her mit dem in Boslar geplanten Anlagentyp vergleichbar ist. Die hügelige Topographie, das dadurch beeinflusste Kleinklima und die Einwirkung auf die Geräuschverbreitung, die relativ dichte Besiedlungsstruktur, die Belastung mit Autobahn, Bundesstraßen, Einflugschneise für den Zivilluftverkehr nach Düsseldorf und den militärische Flugverkehr nach Geilenkirchen, die Belastung der Umwelt mit Emissionen, Braunkohletagebauen, Kohlekraftwerken, Müllverbrennungsanlage alles in Sichtweite - sind Faktoren, die einen Vergleich mit einer kleineren Anlage im Kreis Dithmarschen von vorne herein verbieten. Dies sind alles Umstände, die dem beauftragten Gutachter wohl verborgen geblie- Beschlussvorschlag Die Berechnung wurde mit dem Datenprogramm IMMI (Version 2013 [379]) durchgeführt. Dies wird im schalltechnischen Gutachten im Kapitel 5.1 „Berechnungs- und Beurteilungsverfahren“ dargelegt. Die Ergebnisse der Berechnung wurden unter Annahme der maximal zu erwartenden Schallimmissionen und unter Berücksichtigung zusätzlicher Sicherheitszuschläge erstellt. Hierdurch können die Unsicherheiten aufgrund fehlender Betriebserfahrungen ausgeglichen werden. Eine Anpassung des Gutachtens wird demnach nicht erforderlich. Es hat sich nur die Firmenbezeichnung geändert, der Anlagentyp ist identisch gebliegen. Vergleichsanlagen stehen regelmäßig an anderen Standorten als eine evtl. Planung. Standort- und Umweltfaktoren sind demnach auf andere Art und Weise zu Berücksichtigen. Die in Boslar vorhandene Topografie wurde durch ein digitales Geländemodell berücksichtigt. Dies wird im schalltechnischen Gutachten im Kapitel 2. „Örtliche Beschreibung“ dargelegt. (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a Die vom Eingeber genannten Umstände waren dem Gutachter bekannt und wurden von diesem, wie oben beschrieben, auch berücksichtigt. 212 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag ben sind. Sie sind aber von Einfluss auf das Endergebnis der Schallberechnung, eine Berechnung ohne diese Hintergrundfaktoren ist unbrauchbar und darf nicht verwertet werden. Technische Angaben werden von Fachleuten verstanden und sind zur Untersuchung komplexer Zusammenhänge erforderlich. Damit auch Laien solche Aussagen verstehen, werden Gutachten regelmäßig mit einer Zusammenfassung versehen, die auch für die Allgemeinheit verständlich ist. Dies ist auch bei dem schalltechnischen Gutachten der Fall. Hierin liegt auch eine Irreführung der Gremien der Stadt Linnich, wenn zahlreiche technische Angaben in verwirrender Manier präsentiert werden. Es wird auch auf den Typ E-82 verwiesen (Rotordurchmesser 82 m), während neuere Anlagen solche des Typs E 102 sind (Rotordurchmesser 102 m) und die hier in Rede stehende Anlage wohl dem Typ 114 zugehört (114 m Rotordurchmesser). Beschlussvorschlag Der Einwand kann nicht nachvollzogen werden. In dem Gutachten 3276-14-L3 Schalltechnisches Gutachten Linnich-Boslar besteht kein Verweis auf den Typ E-82. Dies ist von Bedeutung für die immissionsrechtliche Bewertung und damit für die Entscheidung über das zu schaffende Planungsrecht. Ähnliches gilt für den in den Offenlageunterlagen genannten Typ Vestas 112.-3.0 MW. Ausmaße und technischen Daten ähneln denen des Senvion 3,2 M 114. Die Musteranlage, an der Messungen vorgenommen wurden, steht allerdings nahe Lem/Dänemark, mitten im Flachland, ca. 25 km von der Ostsee entfernt. Auch diese Situation, bezogen auf Lebensverhältnisse, Umwelt, Emissionsauswirkungen, verbietet einen Vergleich mit einer Windenergieanlage in Boslar. Der Verweis auf vorliegende Erfahrungsberichte geht ins Leere, da diese Anlagen eine Nabenhöhe von nur 94 m haben, also 25 m weniger als für Boslar geplant. Auch bei einer anderen Nabenhöhe konnten die unmittelbar vom der Anlage ausgehenden Immissionen vermessen werden. Zudem wurden zusätzliche Zuschläge von mindestens 2,0 dB berücksichtigt, unter anderem um die Ungenauigkeiten der Vermessung auszugleichen. Weiterhin ist zu beanstanden: Ein grundsätzlicher systematischer Fehler in der Berechnung der zu erwartenden Lärmwerte - die in der Betriebspraxis nie eingehalten werden - liegt darin, dass hinsichtlich der meteorologischen Komponenten der Lärmentwicklung ein falscher Vergleichsmaßstab angewendet wurde. Die meteorologische Dämpfung durch Temperatur und Luftfeuchte wurde an Hand der Daten der Wetterstation "Flugplatz Nörvenich" der Bundeswehr gewertet. Dies ist sachlich falsch, weil die Topographie und damit auch die meteorologischen Die abweichenden Standort- und Umweltbedingungen wurden wie bereits erläutert berücksichtigt. Gem. der „Empfehlungen des LANUV NRW zu c met“ können im Rahmen von Prognosegutachten die Daten der zum Plangebiet nächstgelegenen Station verwendet werden. Dies ist im vorliegenden Fall, durch die Verwendung der Daten der Station Nörvenich geschehen. Die Station Nörvenich wird in den „Empfehlungen des LANUV NRW zu c met“ explizit 213 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Komponenten der Lärmausbreitung in Nörvenich völlig anders geartet sind als in Boslar. In Nörvenich handelt es sich um eine ebenmäßige Geländestruktur, in Boslar um eine hügeliges Gelände mit Höhenunterschieden bis zu 30 m. Das hügelige Gelände unterteilt sich in Höhenzug und Talmulde, die meteorologischen Entwicklungen, Verhaltensformen und Wirkungsweisen von Temperaturen und Luftfeuchtigkeiten gestalten sich hier gegensätzlich zu den Bewegungen in der Ebene wie etwa am Flugplatz Nörvenich. aufgeführt und ist somit für die Erstellung von Schalltechnischen Gutachten geeignet. Die vom Gutachter gewählte Vorgehensweise ist demnach nicht zu bestanden. Beschlussvorschlag Kalt- und Warmluftfronten verhalten sich beispielsweise in der Talmulde des Malefinkbaches in der Weise, dass die kühle und feuchte Nachtluft dort länger verbleibt und aufgrund ihrer durch den Feuchtigkeitsgehalt bedingten Schwere ein Entweichen der Schallausbreitung wie in der Ebene verhindern, sondern den Schalllänger festhalten und strömungsbedingt in die Tallandschaft hineinfuhren unter Abweichung der Hauptwindrichtungen West bis Südwest und somit exakt auf die Wohnbereiche von Degerstraße und anliegenden Straßen. Luftfeuchtigkeit hat ja bekanntlich schallumleitende und verstärkende Wirkung, wie ja schon an Hand der Schallausbreitung im Nebel allgemein bekannt ist. Der Effekt der Schallumleitung oder- verstärkung durch die Luftfeuchtigkeit wird noch gesteigert durch die vorhandene Bebauung, die insgesamt zu Schallreflexionen und weiteren Umleitungen sowie Verstärkungseffekten der Schallentwicklung führt. Da die Daten des in der Ebene liegenden und durch Winde gut durchlüfteten Flugplatzgeländes in die vorliegende Begutachtung eingerechnet wurden, ist insofern die gesamte Schallausbreitungsberechnung fehlerhaft und nicht verwertbar. Hinzu kommt noch, dass die Wetterstation in Nörvenich primär militärischen Zwecken dient, d.h. dass sie schwerpunktmäßig nur dann Aufzeichnungen der Meteorologie vornimmt, wenn militärischer Flugbetrieb herrscht, also zeitlich nur in Intervallen mit Unterbrechungen. Die Betriebszeiten von Flugplatz und Windpark sind für die Bestimmung des lokalen Klimas nicht relevant. Zur Nachtzeit findet kaum ein Flugbetrieb statt, schon aus Lärmschutzgründen hinsichtlich der benachbarten Wohnorte, ebenso nicht an Wochenenden und tagsüber meist bei guter Wetterlage, die eine gute Sicht zum Anflug ermöglicht. Die Windenergie-Anlagen hingegen sollen bestimmungsgemäß Tag und Nacht, rund um die Uhr und bei jeder Wetterlage laufen. 214 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Nach den Textangaben im Gutachten der Fa. IEL GmbH sind die Positionen der Immissionsmesspunkte geringfügig verschoben worden. Ein einleuchtender Grund hierfür wird nicht angegeben, dies spricht gegen die Sachbezogenheit der Verschiebung. Abwägungsvorschlag Das Ausmaß der Verschiebung wird nur an Hand der kartografischen Koordinaten angegeben, allerdings im Jahre 2013 nach einem anderen Koordinatensystem (Gauß-Krüger) als 2014 (UTM WG 84 Zone 32). Damit werden Antragsklarheit und Erkennbarkeit des Umfangs der Verschiebung unkenntlich gemacht. Wie der Eingeber richtig feststellt wurde das Bezugssystem der Koordinaten gewechselt. Dies ist die Ursache für die genannte Verschiebung der Standorte, da eine Umrechnung zwischen Gauß-Krüger und UTM WG 84 Zone 32 nicht immer ohne leichte Verschiebungen möglich ist. Diese Verschiebungen sind jedoch so geringfügig, dass die Anlagenstandorte weitestgehend unverändert sind und z.B. Straßenbezeichnungen beibehalten werden können. Die Straßen- und Wohnhausbezeichnungen sind unverändert, das steht im Gegensatz zu den veränderten Koordinaten. Der Wechsel des Bezugssystems wurde zur Erzielung einer höheren Genauigkeit durchgeführt. Im Gutachten 2014 wird lediglich für einen der Windradtypen, Variante 1, Senvion 3.2., angegeben, dass es aus der Betriebspraxis Messberichte gebe. Für die Variante 2 wird lediglich auf Messberichte Bezug genommen, die nicht vergleichbar sind, weil diese Berichte sich auf Anlagen mit Nabenhöhen von 94 m beziehen, geplant sind aber 119 m. Die übrigen Messberichte stützen sich wohl auf Herstellerangaben, Standorte, wo diese Anlagen schon laufen und wo gemessen wurde, sind nicht angegeben, existieren also wohl nicht. Bemerkenswert sind die Ausführungen im Gutachten 2014, dass beim Betrieb der Anlagen keine informationshaltigen und keine tieffrequenten Geräusche auftreten. Beschlussvorschlag Die Ergebnisse der Berechnung wurden unter Annahme der maximal zu erwartenden Schallimmissionen und unter Berücksichtigung zusätzlicher Sicherheitszuschläge erstellt. Hierdurch können die Unsicherheiten aufgrund fehlender Betriebserfahrungen ausgeglichen werden. Eine Anpassung des Gutachtens wird demnach nicht erforderlich. (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b Hierzu wird auf den Erlaß zur Windenergie des Landes NRW vom 11.7.2011 verwiesen. Der Erlaß sagt aber unter Nr. 5.2.1.1., dass die Antragsteller den Genehmigungsbehörden gesicherte Datenblätter vorlegen sollen, in denen unabhängige Institute das Geräuschverhalten der Anlage in allen regulären Betriebszuständen mindestens bis zum Erreichen der Nennleistung belegen. Das fehlt hier, man stützt sich nur auf Herstellerangaben. In den Antragsunterlagen 2014 ist darauf hingewiesen, dass gemäß WindenergieErlaß im Nahbereich auftretende Tonhaltigkeiten von Ktn. unter 2 dB unberücksichtigt blieben. Der Windenergie-Erlaß sieht aber auch Zuschläge an dB vor bei höheren Tonhaltigkeiten, nämlich 3 oder 6 dB. Es ist nicht erläutert, warum der Antragsteller nur eine geringe Tonhaltigkeit annimmt. Der Gutachter fasst hierzu in dem Gutachten 3276-14-L3 Schalltechnisches Gutachten Linnich-Boslar zusammen: „[…] Gemäß den vorliegenden Informationen zu den möglichen Anlagentypen und zu den berücksichtigten Betriebsweisen treten bei dem Betrieb keine immissionsrelevanten ton- und impulshaltigen Geräusche auf. Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse über eine generelle Impulshaltigkeit der Anlagentypen vor. Es wird als sachgerecht vorausgesetzt, dass Windenergieanlagen mit einer immissionsrelevanten Tonhaltigkeit nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen und daher nicht genehmigungsfähig sind. […]“ 215 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Der Windenergie-Erlaß verweist hierzu auf TA-Lärm, Nr. 3.2.1. Danach darf die Genehmigung wegen Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht versagt werden, wenn ständig vorherrschende Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Einwirkungen durch die Windenergieanlage erwarten lassen. Dies soll in Boslar im Verhältnis Autobahn zu Windenergieanlagen gelten. Umgekehrt müsste dann aber im Fall der ruhigeren Nachtbetriebs auf der Autobahn gelten, dass in der Nachtzeit die Fremdgeräusche der Autobahn nicht mehr vorherrschen, sondern die Betriebsgeräusche der Windenergieanlagen. Dann bricht die Argumentation der Antragsteller in sich zusammen, dass angesichts der Geräuschkulisse der Autobahn die zusätzliche Lärmentwicklung durch die Windräder unbedeutend sei und die Geräuschkulisse der Autobahn aber wegen anderer Regelungstatbestände als in der TA-Lärm festgehalten bei der Lärmkulissenberechnung nicht zu berücksichtigen sei. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Insofern wird eine Erklärung für den Verzicht auf die Berücksichtigung von Zuschlägen für höhere Tonhaltigkeiten, entgegen der Aussagen des Eingebers geliefert. (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a (zu Zuschlag für die Nachtzeit) Vgl.: 53.5.a Dies bedeutet im Ergebnis aber - anders als in den Antragsunterlagen angegeben dass zur Nachtzeit die Lärmgrenzewerte zu beachten sind unter Einrechnung der Geräuschentwicklung der Autobahn. Dies ist alles in den Antragsunterlagen nicht berücksichtigt worden und muss nach gebessert werden. 3.2.) Die Bezugnahme auf solche Anlagen, die entscheidend kleiner sind als die für Boslar in die engere Wahl genommenen Anlagen, führt in die falsche Richtung. Eine Vergleichbarkeit ist nicht nur wegen der unterschiedlichen Größenordnungen nicht gegeben. Entscheidend für die Emissionsentwicklung ist, dass die Effizienz der Anlagen, die Ergiebigkeit ihres Betriebs und die technischen Funktionsabläufe einer solchen Anlage mit zunehmender Höhe überproportional, nämlich in der 3. Potenz, zunehmen. Es kann überschlägig festgestellt werden, dass ein Windrad bei gleichem Rotordurchmesser, aber bei 1,5 facher Höhe eines anderen Windrades, etwa 3 mal soviel Energie produziert. Demzufolge sind die betriebsbegleitenden Auswirkungen des Windrades auf die Umgebung drei Mal so stark, das gilt für Lärm, tieffrequenten Schall, Schattenwurf, Windverwirbelung, Auswirkung auf die umgebende Vogelwelt, Wohlbefinden der Zu 3.2.) Die Ergebnisse der Berechnung wurden unter Annahme der maximal zu erwartenden Schallimmissionen und unter Berücksichtigung zusätzlicher Sicherheitszuschläge erstellt. Hierdurch können die Unsicherheiten aufgrund fehlender Betriebserfahrungen ausgeglichen werden. Eine Anpassung des Gutachtens wird demnach nicht erforderlich. (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b 216 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Menschen im Einwirkungsbereich. (zu Schatten) Vgl.: 4.3 Die Antragsunterlagen sprechen dann noch von einer 3. Variante, Nordex N 117 / 2400, ein Anlagentyp, der vermutlich ebenfalls in der Praxis noch nicht bewährt ist, weil die Unterlagen sich nur auf Herstellerangaben zu Schallemissionen beschränken. Nunmehr enthalten die Unterlagen Angaben zu einer 4. Variante, Typ General Electric GE 2.5-120, einem Anlagentyp, der den zuvor genannten nach Maßen und Daten in etwa gleichkommt. Hierzu werden außer einem vereinzelten Messbericht auch nur Herstellerberechungen zur Schallentwicklung vorgelegt. Beschlussvorschlag Die Untersuchung von Turbulenzen im Allgemeinen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Es wurde das Gutachten „Flugempfehlungen für den UL-Sonderlandeplatz Boslar – Ergänzende Ergebnisauswertung zur Gefährdung von ULF durch WEA für den Standort Linnich Boslar, Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik, IWES, Kassel, Bremerhaven und Oldenburg 20. März 2015“ erstellt, in dem die aktuelle Planung von Windenergieanlagen in Boslar berücksichtigt wird. Die Gutachter konnten feststellen, dass unter Beachtung bestimmter Fluggeschwindigkeiten keine Konflikte zwischen den geplanten Windenergieanlagen und dem UL-Flugplatz zu erwarten sind. (zu Artenschutzprüfung) Vgl.: 29.1.f Überraschend wird nun noch eine anonym gehaltene Variante 5 genannt. Die Nichtnennung des konkreten Typs der bisher unbekannten 5. Variante legt nahe, dass hier ein noch größerer und leistungsfähigerer Typ angedacht ist als die bisher bekannten größten Anlagen. Zu diesem anonym gehaltenen Windrad-Typ fehlen naturgemäß Hinweise auf Erfahrenswerte oder auf Berechungen der Emissionen, er läuft außerhalb der vergleichenden Betrachtung der anderen Windradtypen. Ohne konkrete Angaben ist eine realistische Einschätzung der Lärmemissionen nicht möglich. Hierin liegt eine Irreführung der Gremien, die mit der Durcharbeitung und Bewertung der Antragsunterlagen befasst sind. Dies ist ein grober Verfahrensfehler. Deshalb sind die Beschlüsse rechtswidrig. 3.3) Bei allen Lärmschätzungen fehlt die Angabe der Vorbelastung durch andere Lärmquellen, die durch die Windräder dann noch gesteigert wird. Es ist sachfremd, die (ständige) Lärmquelle Bundesautobahn unberücksichtigt zu lassen, ebenso die gelegentliche Lärmquelle der täglich einfliegenden AWACS -Düsenflugzeuge, die selbst als ältere Flugzeugtypen, von der US- Luftwaffe zur Verfügung gestellt, kaum über Lärmminderungstechnik verfügen. (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 Die Ergebnisse der Berechnung wurden unter Annahme der maximal zu erwartenden Schallimmissionen und unter Berücksichtigung zusätzlicher Sicherheitszuschläge erstellt. Hierdurch können die Unsicherheiten aufgrund fehlender Betriebserfahrungen ausgeglichen werden. Eine Anpassung des Gutachtens wird demnach nicht erforderlich. Auf der Ebene des Bebauungsplanes wird eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 180 m festgesetzt. Insofern ist die Errichtung höherer Anlagen nicht möglich. Zu 3.3) Es wurde eine unbestimmte Anlage mit maximal möglichen Schallimmissionen verwendet und es konnte nachgewiesen werden, dass selbst hier keine Überschreitungen der maximal zulässigen Immissionsrichtwerte zu erwarten sind. Eine Abweichung von dieser Konfiguration würde allenfalls zu einer Reduzierung der Immissionen führen. Die Vorgehensweise wird im Gutachten eindeutig dargelegt. Eine Irreführung ist nicht erkennbar. 217 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist nach der Vorgabe der TA Lärm, Nr. 7.4, zu berechnen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990, RLS 90, bekannt gemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Nr. 7 vom 14.4.1990, unter laufender Nummer 79. Den Antragsunterlagen und Gutachten ist zu entnehmen, dass diese Beurteilungspegel nicht herangezogen wurden, vielmehr wurde eindeutig ausgeführt, dass die Lärmentwicklung auf der vorbeiführenden BAB A 44 unbeachtet zu bleiben habe. Zwar ist richtig, dass die TA-Lärm u.a. nicht für Straßenverkehrsgeräusche gilt, auch nicht bei der Bemessung der Vorbelastung, aber damit befindet sich die Vorbelastungsproblematik nicht im rechtsfreien, denn die TA-Lärm ist lediglich eine Verwaltungsanweisung ohne Gesetzeskraft. Dass der Straßenverkehr Lärm verursacht und dass es hierfür zulässige Grenzwerte gibt, ist in der 16. BImSchV, der Verkehrslärmschutzverordnung, festgelegt, die immerhin als Rechtsverordnung auf gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage (§ 43 Abs. 1 BImSchG) ein ranghöheres Recht darstellt als die TA-Lärm. Die Lärmgrenzwerte von öffentlichen Straßen liegen in Dorfgebieten tagsüber bei 64 dB(A) und nachts bei 54 dB(A). Die Stadt Linnich selbst hat in ihrem Lärmaktionsplan festgestellt und ausgewiesen, dass der Lärm bei Tag an der Autobahn 75 db(A) beträgt und nachts ebenfalls 75 dB(A); im angrenzenden Bereich Richtung Boslar beträgt der Lärm in abgestuften Werten entsprechend den räumlichen Abständen von der Autobahn bei Tage zwischen 75-70 dB(A) und 55-60 dB(A) und bei Nacht zwischen 75- 65 dB(A) und 50-55 dB(A). Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a Windenergieanlagen, die eine Höhe von 50 m überschreiten, benötigen gem. Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die TA-Lärm gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedütftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen. Insofern ist die TA-Lärm bei der Planung und Errichtung von Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Gem. § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV gilt diese für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege) und demnach nicht für die Errichtung von Windenergieanlagen. (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a Da die Windenergieanlagen in relativ nahen Abstand entlang der Autobahn aufgestellt werden sollen, ist davon auszugehen, dass in der Nähe der Autobahn der deutlich wahrnehmbare Verkehrslärm durch die Windräder noch beträchtlich verstärkt wird. Das gilt sowohl für die Tages- wie auch für die Nachtzeit. Aufgrund des großen Höhenunterschiedes zwischen der Autobahn und dem Rotor der Windenergieanlagen ist von einem Eintreten des durch den Eingeber vermuteten Effektes nicht auszugehen. Selbst bei deutlich niedrigeren Anlagen, die in der Nähe der Autobahn errichtet wurden, kann dieser Effekt nicht beobachtet werden Hinzu kommt folgendes Phänomen, das bisher nicht gewürdigt wurde: Der Verkehrslärm hat seine hinlänglich bekannten Geräusche in Form von langgezogenen Tönen der Motoren der herankommenden und sich entfernenden Fahrzeuge. Diese Da der beschriebene Effekt voraussichtlich nicht eintreten wird, ist von keiner Erforderlichkeit einer Abschaltung auszugehen. 218 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Tonfolge wird dissonant gebrochen durch die schlagartig auftretenden Geräusche der Rotorblätter beim Passieren des Windradturmes, ähnlich dem nicht unbekannten schlagartigen Geräusch eines bekannten Hubschraubertyps (Bell UH 1 D) im Gebrauch der Bundeswehr, bei dem das Vorbeistreichen des Rotors am Heckrotor aufgrund einer Luftblasenbildung jedes Mal zu einem knallartigen bis knatternden Geräusch führt. Bei einem Einsatz von fünf Windrädern führt dies vor der Hintergrundgeräuschkulisse der Autobahn zu einer besonders belastenden Geräuschszenerie. Diese kann nicht einfach in Dezibelstärken zum Ausdruck gebracht werden, vielmehr ist die besondere Charakteristik des Lärms gesondert zu beurteilen. (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a Beschlussvorschlag Dem kann letzten Endes nur durch zeitweiliges Abschalten des Windradbetriebs begegnet werden, jeweils wenn die Aufsichtsbehörden aufgrund nachhaltiger Beschwerden aus der Bevölkerung tätig werden und nach Anhörung der Betreiber die entsprechenden Anordnungen treffen müssen. Da erscheint es ratsam, von vornherein auf die Windenergieanlagen in Boslar zu verzichten. Es dürfte wohl außer Frage stehen, dass die Zielsetzung des Immissionsschutzes, Schutz auch der Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen auch für das Zusammenwirken von Lärmentwicklungen von Autobahn und Windpark gelten. Dies ergibt sich aus den Zielsetzungen des Immissionsschutzrechts und schließlich aus den ranghöchsten Rechtsgütern des Grundgesetzes, nämlich dem Schutz der Gesundheit, der freien Entfaltung der Persönlichkeit und des Eigentums, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz. Von einem Widerspruch zu Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz ist nicht auszugehen. Es gibt keinen Rechtssatz, dass das Zusammenwirken von Verkehrslärm und Lärm emittierender Anlagen ungeregelt sei und willkürlich hingenommen werden müsste, Investoren, die das meinen, sollten sich mit den gesetzlichen Realitäten vertraut machen. Das Ziel der Willkür genießt keinen gesetzlichen Schutz. Die geltenden Rechtsgrundlagen wurden vollständig berücksichtigt. Eine Willkür lässt sich nicht erkennen. Ebenso ist zu beanstanden, dass zumindest bei der Lärmbewertung in einer Gemengelage die Lärmentwicklung der AWACS-Düsenflugzeuge einfach unbeachtet bleibt. (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a Hierin liegen Abwägungsdefizite, sodass die gefaßten Beschlüsse rechtswidrig Da die vom Eingeber vorgebrachten Bedenken unbegründet sind, lässt sich 219 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag sind. ein Abwägungsdefizit nicht erkennen. 3.4.) Zu 3.4.) Die Lärmberechnungen müssen hinterfragt werden, weil bezogen auf das Gebiet Boslar nur 4 von insgesamt 13 Immissionsmesspunkten platziert sind, nämlich Hof Meyer, Boslar Süd, Merscher Str. 5 und Weinbergstr. 19. Die anderen Messpunkte wurden platziert in Mersch, Hompesch und Tetz. Es ist nicht geprüft worden, wie sich die Ausbreitung der Schallwellen auf der topografischen Höhe der Windanlagen gestaltet, also in gradliniger Ausbreitung ohne topografische Hindernisse; die zugrunde gelegten Immissionsmesspunkte liegen - außer Hof Meyer - z.T. erheblich tiefer im Tal des Malefinkbaches und der Weinbergstraße, etwas geschützt durch die hügelige Geländestruktur, die eine gradlinige Ausbreitung beeinträchtigt. Es ist nicht auszuschließen, dass ein wesentlich größerer Teil des bewohnten Gebietes von Boslar beeinträchtigt werden kann. Alle Immissionspunkte wurden auf der Grundlage der aktuellen Bauleitplanungen der betroffenen Kommunen sowie einer Ortsbesichtigung bestimmt. Eine Berücksichtigung der Ortschaft Boslar durch 4 Immissionspunkte erscheint ausreichend. Warum dies nicht der Fall sein sollte ist unklar und wird vom Eingeber nicht begründet. Alle Immissionspunkte sind mit der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises Düren abgestimmt. Hierauf wird in den Antragsunterlagen mit keinem Wort eingegangen. Die vorgelegten Unterlagen entsprechen nicht den Anforderungen an eine sachgerechte Offenlage im Sinne des Planungsrechts. Ein weitere wesentlicher Schwachpunkt der offengelegten Begutachtung besteht darin, dass die Lärmmessungen bzw. - berechnungen nur das Windgeschwindigkeitsspektrum von 4 m/sec. bis 10 m/sec. abdecken. Ausweislich der Herstellerbescheinigung umfasst der Betriebsbereich der Anlage jedoch die Bandbreite von 3 m/sec bis 22 m /sec. Da nach vorgelegten Messergebnissen die Anlage ihre Höchstleistung von 3.200 kW erst bei einer Windgeschwindigkeit ab 12 m/sec erbringt, muss davon ausgegangen werden, dass Hersteller und Betreiber schon aus wirtschaftlichen Gründen von überwiegenden Windgeschwindigkeiten von 12 m/sec und darüber hinaus ausgehen. Beschlussvorschlag Die in Boslar vorhandene Topografie wurde durch ein digitales Geländemodell berücksichtigt. Dies wird im schalltechnischen Gutachten im Kapitel 2. „Örtliche Beschreibung“ dargelegt. Die Hersteller der untersuchten Windenergieanlagen garantieren einen maximalen Schallpegel bei Windgeschwindigkeiten von unter ca. 10 m/sec. (Vgl. Anhang des Schalltechnischen Gutachtens). Insofern würde eine weitere Steigerung der Windgeschwindigkeit zu keiner Steigerung der Schallimmissionen führen und diesbezügliche Berechnungen können vernachlässigt werden. Für diesen Windgeschwindigkeitssektor fehlen aber jegliche Lärmwertberechnungen und -messungen. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass die tatsächlichen Schallemissionen wesentlich stärker sind als die vorgelegten Gutachten anzunehmen scheinen. Die Lärmbewertungsunterlagen sind nur bruchstückhaft vorhanden und damit un- 220 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag vollständig. Eine absolut zuverlässige Lärmmessung ist aber wesentliche Voraussetzung für planungsrechtliche und immissionsschutzrechtliche Entscheidungen. Dies muss korrigiert werden. Es fehlt die nachprüfbare Offenlage und Darstellung, auf welchem Wege die Lärmwerte errechnet worden sind. Insbesondere ist nicht belegt, dass alle lärmbildenden Faktoren und alle Umstände, die auf die Lärmentwicklung von Einfluss sind, und die nach der TA-Lärm alle ausnahmslos berücksichtigt werden müssen, auch tatsächlich berücksichtigt, d.h. in das Rechenprogramm eingegeben sind. Da diese Details des Berechnungswegs nicht offen gelegt werden, muss nach rechtsstaatliehen Grundsätzen davon ausgegangen werden, dass diese Umstände nicht berücksichtigt wurden, die Lärmwertergebnisse also unvollständig und damit falsch sind. Dann können sie keine Entscheidungsgrundlage darstellen. Da die vom Eingeber vorgebrachten Bedenken unbegründet sind, wird eine Korrektur nicht erforderlich. Die Berechnungs- und Beurteilungsverfahren sowie die verwendeten Formeln werden, wie auch die vollständigen Datensätze und Berechnungsergebnisse dargestellt. Insofern sind alle durch das Gutachten gewonnenen Ergebnisse überprüfbar. Somit ist davon auszugehen, dass alle Eingaben richtig erfolgt sind berücksichtigt wurden. Deshalb muss auch davon ausgegangen werden, dass in Wirklichkeit die zulässigen Lärmwerte nicht eingehalten, weder zur Tageszeit noch zur Nachtzeit. Hier liegt auch eine Irreführung der Gremien der Stadt Linnich und damit ein weiterer Grund für die Rechtswidrigkeit vor. 3.5.) Auch weitere den Schallpegel beeinflussende Faktoren sind nicht berücksichtigt worden, wie Schallreflexe, Vorbelastungen, Zusatzbelastungen, Schallumspülungen im bebauten Gebiet. Damit sind alle gelieferten Werte unbrauchbar. Künftige weitere Siedlungs- und Bebauungsentwicklungen erfordern eine rechtzeitige Schallkontingentierung, damit Schallkumulationen und belastende Lärmwerte nach Möglichkeit verhindert werden. Dieser Aspekt ist in den Antragsunterlagen nicht gesehen worden. Zu 3.5.) (zu Schallreflexionen) Vgl.: 53.4.b (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a Die Begriffe Zusatzbelastungen und Schallumspülung sind synonym zu den Begriffen Vorbelastungen und Schallreflexionen und somit nicht gesondert zu berücksichtigen. Auch nach Errichtung der geplanten Windenergieanlagen ist sogar die Ansiedlung von zusätzlichem Gewerbe und anderen Siedlungserweiterungen denkbar. Vgl. hierzu 53.1.b Hierzu wird auf das Gutachten der SWA Schall- und Wärmemessstelle Aachen 221 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag GmbH, Prof. Dr. Ing. Siebel verwiesen. Danach ist bei der Planung der fünf Windenergieanlagen bei Boslar völlig außer Acht gelassen worden, dass der hier erzeugte Lärm bei künftigen Planungsvorhaben, die ihrerseits mit der Entwicklung von Lärm und anderen Emissionen verbunden sind, seinerseits als "Vorbelastung" zu bewerten und in die Gesamtbetrachtung eines künftigen Vorhabens einzustellen ist. Hierbei kann der Planungsträger "Stadt Linnich" sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass nach seinen derzeitigen Vorstellungen weitere Planungs- und Entwicklungsaktivitäten in dem Bereich der Windräder nicht geplant seien. (Zu den Gutachten und Stellungnahmen der SWA Schall und Wärmemessstelle Aachen GmbH, Prof. Dr.-Ing. Siebel) Vgl. 53.2, 53.4, 53.5 und 53.6 Die Stadt Linnich hat auch nicht etwaige Planungsvorhaben der Stadt Jülich auf dem zu beplanenden Gewerbegebiet Merscher Höhe berücksichtigt. Zwar ist zutreffend, dass die Stadt Jülich im frühen Stadium des Planungsverfahrens der Stadt Linnich noch keine Bedenken konkretisiert hatte, aber mit zunehmendem Zeitablauf von einigen Jahren muss der Planungsträger doch realisieren, dass nicht nur er, sondern auch Nachbarkommunen in der Entwicklung ihrer Planungen und der städtebaulichen Gestaltung fortschreiten. Da kein Gutglaubensschutz darauf besteht, dass die äußeren Umstände, so wie sie bestehen, unverändert und zeitlos fortbestehen, liegt es im Risikobereich der Stadt Linnich, eine Planung fortzuentwickeln, die in der Zukunft keinen uneingeschränkten Bestand haben kann, sondern aufgrund der veränderten Nachbarschaftsverhältnisse nicht mehr ihn vollem Umfang ausgeschöpft werden kann, sondern sich selbst zurücknehmen muss. Der Bebauungsplan "Windenergieanlagen Boslar" gibt einen Vertrauensschutz der Investoren nur in Richtung auf die Planungen der Stadt Linnich, nicht aber in Bezug auf etwaige Planungen der Stadt Jülich und insbesondere nicht in Bezug auf nachbarrechtliche Immissionsschutzinteressen künftiger Nachbarbebauung auf der Merscher Höhe. Das ist den Investoren in Boslar auch bekannt, denn ihr Projektbeauftragter hat sich nie nachweisbar mit Planungsüberlegungen und Siedlungsentwicklungen auf der Merscher Höhe befasst, sein Wahrnehmungshorizont endete - drastisch gesprochen - schon vor der Autobahn A 44, deren Lärmentwicklung - an der TA Lärm vorbei einfach ausgeblendet und nicht beachtet wurde. Spätestens seit Vorliegen des Gutachtens von Prof. Siebel ist auch den Investoren bekannt, dass "als sehr sicher anzunehmen ist, dass nicht alle Bewertungskriterien und schallpegelbeeinflussenden Größen für die Ermittlung und Bewertung des Beurteilungspegels Lr berücksichtigt wurden." Beschlussvorschlag (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a (zu Errichtung von zusätzlichem Gewerbe) Vgl.: 53.1.b Die Stadt Jülich wurde im Verfahren beteiligt und hat keine Bedenken bzgl. des Gewerbegebietes auf der Merscher Höhe geäußert. (zu Errichtung von zusätzlichem Gewerbe) Vgl.: 53.1.b Zukünftige Planungen können eine bestehende Genehmigung nicht einschränken. Insofern ist eine künftige Einschränkung des Betriebes der geplanten Windenergieanlagen, durch noch nicht vorliegende Planungen nicht möglich. Die betroffenen Nachbarkommunen der Stadt Linnich wurden im schalltechnischen Gutachten berücksichtigt. Dies erfolgte durch die Immissionspunkte 1 bis 3 im Gemeindegebiet von Titz sowie durch die Immissionspunkte 12 und 13 im Stadtgebiet von Jülich. Die aktuelle Bauleitplanung der Nachbarkommunen wurde bei diesen abgefragt und bei der Erstellung des schalltechnischen Gutachtens berücksichtigt. (Zu den Gutachten und Stellungnahmen der SWA Schall und Wärmemessstelle Aachen GmbH, Prof. Dr.-Ing. Siebel) Vgl. 53.2, 53.4, 53.5 und 222 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag In einer - wie der Projektbeauftragte selbst formuliert - durch mannigfaltige Faktoren der Besiedlung und Bebauung ausgeräumten Landschaft kann man keinesfalls davon ausgehen, das eine künftige weitere Entwicklung nicht stattfinden werde. 53.6 Die für die 13 Immissionsmesspunkte errechneten Lärmwerte sind nicht überzeugend. Im nun vorgelegten schalltechnischen Gutachten vom 4.9.2014 stehen teilweise andere Werte als im schalltechnischen Gutachten vom 28.2.2013. In der Variante 1 - also Typ REpower 3.2. M 114 bzw. nun Senvion 3.2.M114 genannt, differieren die Zusatzwerte um größtenteils bis zu 0,2 dB(A) mehr oder weniger als bisher genannt. In der Variante 2 - also Typ Vestas V 112-3.0 MW - liegen die Lärmwerte in der aktuellen Berechung um bis 1.1 dB(A) leiser als in der bisherigen Berechnung. In der Variante 3 -bisher war der Typ nicht bezeichnet worden, nunmehr wird er als Nordex N 117/2400 benannt, liegen die heutigen Lärmwerte bis zu 0,7 dB(A) leiser als in der Begutachtung vom November 2013. Beschlussvorschlag Dass eine weitere Entwicklung stattfinden kann, wird von der Stadt Linnich nicht abgestritten und wird durch die Planung auch nicht ausgeschlossen. Vgl. hierzu 53.1.b In der Fassung vom 04.09.2014 wurden gegenüber der Fassung vom 28.02.2013 andere Anlagentypen untersucht, da seit der ursprünglichen Fassung des Gutachtens eine freiwillige Selbstbindung der Betreiber bzgl. der Anlagenhöhe unterzeichnet wurde. Da die Anlagenhöhe also reduziert wurde, haben sich die zu erwartenden Immissionen verändert. Die Vergleiche zwischen den Varianten werden zur Kenntnis genommen. Die Anlagentypen haben sich entgegen den Aussagen des Eingebers verändert. Somit sind auch Änderungen der zu erwartenden Immissionen zu erwarten. Die Variante 4- Typ General Electric 2.5-120 liegen die Werte ungefähr so wie beim Typ Nordex N 117/2500. Der nicht benannte Typ in der Variante 5 liegt in den Lärmwerten geringfügig teils höher, teils niedriger als in der Variante 4. Da ohne Erläuterung oder Erklärung innerhalb einer Zeitspanne von weniger als zwei Jahren zu den gleichen Immissionsmesspunkten und zu den gleichen Windradtypen unterschiedliche Lärmwerte mit teilweise erheblichen Abweichungen errechnet wurden, vermögen die Lärmprognosewerte ausnahmslos nicht zu überzeugen, sie bestätigen vielmehr, dass Lärmwertberechnungen mit einem beachtlichen Unsicherheitsfaktor belastet sind und die Ergebnisse von Messungen im laufenden Betrieb nicht ersetzen können. Die Vermessung im laufenden Betrieb der geplanten Anlagen ist im Rahmen der Bauleitplanung nicht möglich. Da die Argumentation des Eingebers widerlegt werden konnte ist auch die Schlussfolgerung nicht zutreffend. Insofern besteht kein Anlass, von einem rechtswidrigen Herbeiführen von Beschlüssen auszugehen. Die hierauf fußenden Beschlüsse sind rechtswidrig. 223 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 3.6.) Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt weiterhin darin, dass die Antragsunterlagen das Vorhandensein bzw. schon die Möglichkeit von tieffrequenten Schallentwicklungen gänzlich leugnen. Das ist eine leichtfertig verkürzte Würdigung eines komplexen Phänomens der Entstehung von niedrig frequenten Schallemissionen. Zu 3.6.) (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b Nach TA-Lärm, Nr. 7.3, ist für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tief frequente Geräusche) die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Der Anhang zur TA-Lärm, Nr. A 1.5, ergänzt hierzu, dass tieffrequente Geräusche verursacht werden können z.B. durch langsam laufende Ventilatoren, Auspuffanlagen langsam laufender Verbrennungsmotoren, langsam laufende Siebe, Mühlen und Rinnen. Die Windenergieanlagen der hier in Rede stehenden Größenordnung zählen zu den derzeit größten Anlagen, sie sollen sich durch besondere langsame Umdrehungsgeschwindigkeiten ihrer Rotoren auszeichnen. In diesem Zusammenhang kann die Ausführung im Anhang zur TA-Lärm, Nr. A 1.5 von Bedeutung sein, wonach bestimmte Anlagen auch tief frequente Wechselkräfte in den Baugrund einleiten. Die dadurch erzeugten Schwingungen können als Körperschall in schutzbedürftige Räume übertragen werden und dort tief frequente Geräusche verursachen. Dies könnte nach erster Einschätzung auch bei den fünf Windenergieanlagen bei Boslar der Fall sein, etwa durch wechselseitige Beeinflussung der einzelnen Anlagen mit tief frequenten Schwingungen, die durch den Fuß des Tums in das Erdreich und dann in die nächsten dort stehenden Türme geleitet werden. Im Rahmen der Bauleitplanung ist die generelle Umsetzbarkeit der Planung nachzuweisen. Dies ist durch Untersuchung möglicher Anlagentypen geschehen. Die Errichtung anderer Anlagen wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ausgeschlossen. Soweit ersichtlich, ist diese Thematik nicht Gegenstand gründlicher Überlegungen und Berechnungen gewesen, sondern von vornherein in Bausch und Bogen verworfen worden. Selbst in den Typenbeschreibungen der Hersteller bleibt die Frage nach tief frequenten Schallemissionen unbeantwortet. Hier ist eine fachlich qualifizierte Nachberechnung unverzichtbar, bevor der Bebauungsplan beschlossen wird, da ja durch das Offenlageverfahren schon bestimmte Windradtypen in die engere Betrachtung einbezogen wurden; diese müssen also, 224 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag wenn sie schon in das Planverfahren einbezogen werden, frei von Bedenken jeder Art sein. Dies ist hier verabsäumt worden, die Beschlüsse sind auch aus diesen Gründen rechtswidrig. 28.3.d Da die Argumentation des Eingebers widerlegt werden konnte, ist auch die Schlussfolgerung nicht zutreffend. Insofern besteht kein Anlass, von einem rechtswidrigen Herbeiführen von Beschlüssen auszugehen. Infraschall 4.) Zu 4.) Infraschall: Tieffrequente Geräusche sind nach der TA-Lärm, Nr. 7.3 solche Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen. Die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, ist im Einzelfall zu beurteilen. (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen Tieffrequente Geräusche können z.B. auftreten bei langsam laufenden Ventilatoren, langsam laufenden Verbrennungsmotoren, Brennern bei Feuerungsanlagen, vgl. TA Lärm Anh. 1.5. Bestimmte Ablagen leiten auch tieffrequente Wechselkräfte in den Baugrund ein. Die dadurch erzeugten Schwingungen können als Körperschall in schutzbedürftige Räume übertragen werden und dort tieffrequente Geräusche verursachen. Zu beachten sind hier die Erfahrungen in Dänemark, das einen weltweit führenden Stand an Energiegewinnung aus Windkraft in Höhe von 40 % hat. Inzwischen häufen sich dort Klage unterschiedlichen Inhalts vom Menschen, die in der Nähe von Windkraftanlagen wohnen und zunehmend über erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Herzrasen, Schafstörungen, Tinnitus und Depressionen klagen; 200 Bürgerinitiativen haben sich gegen Windkraft gebildet und fast alle Kommunen sehen davon ab, weitere Flächen für die Windkraft auszuweisen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (zu den Windenergieanlagen in Dänemark) Vgl.: 13.2.a Eine umfangreiche medizinische Untersuchung ist angelaufen, um empirisch Verbindungen vom Betrieb von Windrädern zu Erkrankungen der Bürger zu erforschen; die Studie konzentriert sich auf etwa 10.000 bis 15.000 Betroffene im unmittelbaren 225 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Umfeld der Windkraftanlagen. Das Umweltbundesamt hat im Jahre 2014 eine Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall erstellt und zahlreiche Vorschläge zur systematischen und einheitlichen Erforschung der Symptome des Infraschall und der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen entwickelt. Infraschall hängt von dem Frequenzbereich ab, in dem die Schallschwingung erzeugt wird, nicht von modernen oder alten Anlagen; der Schall heißt eben Infraschall, weil er unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegt, das heißt aber nicht, dass es ihn nicht gibt oder dass er nicht ohne Auswirkungen auf den Menschen ist. Selbst die TA-Lärm aus dem Jahre 1998 kennt den Infraschall und benennt ihn. Die Tatsache, dass Gutachter und Planer sich auf solche nichtssagenden Allgemeinplätze zurückziehen, macht deutlich, dass allem Anschein nach und nach dem Wissen von Gutachter und Planer wesentlich mehr an Problematik hinter dem Thema "Infraschall" steckt als man offenbaren möchte. Gerade eine solche Ausführung macht deutlich, dass bestimmte Fakten und Erkenntnisse nicht preisgegeben werden sollen, zumindest spricht aller Anschein dafür; hieran müssen sich Gutachten, Gutachter und Planer messen lassen. Es müßte allen Beteiligten klar sein, dass ohnehin die Problematik des Infraschalls sich nicht mehr verharmlosen und herunter spielen lässt. Ohne die Behandlung dieser Problematik sind die Beschlüsse rechtswidrig. 28.3.e (zu Machbarkeitsstudie des Umweltbundesamtes) Vgl.: 2.2.a Weder die Stadt Linnich noch der Gutachter des schalltechnischen Gutachtens streiten ab, dass Infraschall existiert. (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b Infraschall wurde, soweit erforderlich, berücksichtigt. Insofern besteht kein Anlass, von einem rechtswidrigen Herbeiführen von Beschlüssen auszugehen. Schattenwurf 5.) Schattenwurf: 5.1.) Zu 5.1.) Das erste grundsätzliche Bedenken gegen die Angaben im Gutachten besteht darin, dass im Vergleich zum Gutachten aus 2013 die Immissionsmesspunkte teilweise verändert worden sind, ohne dass hierfür ein Grund mitgeteilt wird. Bei gleichbleibender Anzahl von 50 Messpunkten sind einige Örtlichkeiten entfallen und andere Bei den vom Eingeber genannten Immissionspunkten handelt es sich um diejenigen Punkte, für die im Rahmen der Vorermittlung (Gutachten aus 2013) die geringsten Überschreitungen der Orientierungswerte für den Schattenwurf festgestellt werden konnten. Da hier unter Berück- 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die 226 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag hinzugekommen. Entfallen sind Degerstr. 16, Degerstr. 14, Merscher Str. 8, Degerstr. 7. Dies erweckt den Eindruck einer gewissen Beliebigkeit bei der Berücksichtigung der Immissionsmesspunkte, die eigentlich die Belastung der Bewohner mit Immissionen wieder geben sollen. sichtigung der vom Gutachter vorgeschlagenen Maßnahmen zur Reduzierung der Schattenwurfdauer keine Konflikte zu erwarten sind, wurden diese Punkte bei der weiteren Bearbeitung vernachlässigt. Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen Eine Erklärung hierzu wird nicht gegeben, so dass der unbefangene Leser auf Vermutungen angewiesen ist, warum nunmehr einzelne Wohnhäuser aus der Berechnung des Schattenwurfs herausgenommen werden. Die vorgelegten Unterlagen über die Schattenwurfberechnung, zwei Gutachten, 102 Seiten und 149 Seiten stark, sind unbrauchbar, weil diese Berechnungen sich nur auf den Schattenwurf des Windradtyps General-Electric 2.5-120 beziehen. Schattenwurfberechungen zu den Typen Senvion 3.2 M 114, Vestas V 112 3,0 MW und Nordic N 117 2.500 fehlen. Damit ist eine Vergleichbarkeit der erwähnten Varianten nicht gegeben, vielmehr ergibt sich der Anschein, dass Sachinformationen nur gefiltert und vorsortiert gegeben werden sollen. Weiterhin wird der Anschein erweckt, als sei die Auswahl des Windradtyps schon getroffen worden; dann ist es aber sinnlos, andere Varianten von Windradtypen überhaupt zu benennen. Bei Punkten, für die besonders hohe Belastungen festgestellt werden konnten, wurden hingegen neue Immissionspunkte verortet. Insgesamt führt dies zu einer kritischeren Betrachtung der Schattenwurfimmissionen und einer Begünstigung schutzwürdiger Nutzungen. Das Gutachten „Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von fünf Windenergieanlagen am Standort Linnich-Boslar, Bericht-Nr. 3276-14-S3, Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz, 08.09.2014 Aurich“ geht bei der Berechnung der zu erwartenden Schattenwurfdauer von einem worst-case aus. Insofern kann der Anlagentyp vernachlässigt werden. Eine Vergleichbarkeit der Varianten ist nicht erforderlich, da im Rahmen der Bauleitplanung nur dir generelle Machbarkeit der Planung nachzuweisen ist. Im Gutachten aus 2013 waren noch die Schattenwurfdaten beider damals zur Auswahl stehenden Windradtypen veröffentlich worden, REpower 3,2 M 114 und Vestas V 112 3,0MW. Hier müssen im Interesse der Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsunterlagen die erforderlichen Erklärungen nachgereicht werden. Es ist nicht erklärbar, aus welchen Gründen bei den Schallberechnungen die Daten aller 4 Windradvarianten zusammengestellt sind, beim Schattenwurf die Daten nur einer Windradvariante. 5.2.) Weiterer Aufklärungsbedarf ergibt sich aus der Tatsache, dass dem Datenmaterial des Gutachtens über den Schattenwurf beim Windradtyp "General Electric" ohne weitere gutachterliehe Kommentierung ein Merkblatt des Herstellers General Electric mit dem Titel "Abschaltmodul zur Vermeidung von Schattenwurf durch GE Energy Windenergieanlagen (WEAs) beigefügt ist. In Bezug auf die Schallimmissionen ist eine worst-case-Betrachtung nicht möglich. Insofern ist hier eine anlagenspezifische Untersuchung erforderlich. Zu 5.2.) Anlagen zu Gutachten bedürfen keiner weiteren Kommentierung und dienen dem besseren Verständnis des Gutachtens. 227 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen In diesem Merkblatt wird die Möglichkeit der Installation eines optimalen Abschaltmoduls angeboten, durch das die astronomische Position der Sonne noch verifiziert wird durch die konkret bestehenden meteorlogisch bedingten Lichtverhältnisse mittels Strahlungssensor. Erst beide Komponenten zusammen bewirken die Entscheidung, ob die Windenergieanlage tatsächlich abgeschaltet werden soll. Es ist im Gutachten nichts ausgeführt, ob die Schattenwurfberechnungen die statistischen Wahrscheinlichkeiten der Zuschaltung des Abschaltmoduls mit umfassen oder nicht. Allem Anschein nach sollen die errechneten Werte relativiert, d.h. gemindert werden durch die generelle Möglichkeit, dass je nach Wetterlage die Schattenwirkung so stark wird, dass die Windenergieanlage sich automatisch abschaltet. Das Gutachten über die Schattenwurfberechnung vom 8.9.2014 teilt in seiner Einleitung mit, dass sich seit der Erstellung des Gutachtens vom 28.2.2013 Planungsänderungen ergeben hätten. Die Anzahl der möglichen Anlagentypen habe sich erhöht. Zusätzlich hätten sich geringfügige Änderungen der geplanten Standorte ergeben. Der Auftraggeber favorisiere in nachstehender Reihenfolge die Anlagentypen GE 2,5-120, Senvion 3.2 M114, Nordex N 117 und Vestas V 112. Die Anlage mit dem größten Rotordurchmesser und der größten Rotorschattenreichweite ist die GE 2.5.-120. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Im Gutachten wird die Machbarkeit für den worst-case nachgewiesen. Tatsächlich wird das Windrad nur abgeschaltet, wenn dies aufgrund der Sonneneinstrahlung erforderlich ist. Dies wird im Gutachten „Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von fünf Windenergieanlagen am Standort LinnichBoslar, Bericht-Nr. 3276-14-S3, Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz, 08.09.2014 Aurich“ im Kapitel 7 „Einschränkungen der Schattenwurfdauer“ auch so dargelegt. Die hierzu erfolgten worst-case-Berechnungen über die astronomisch mögliche Schattenwurfdauer in Stunden/Jahr ergeben, dass an 41 der 51 Immissionsmesspunkte die zulässigen Grenzwerte überschritten sind. In ähnlicher Weise stellen sich die worst-case-Berechnungen im Gutachten vom 28.2.2013 dar: Für den Typ REpower 3.2 M 114 wurden an 44 von 50 Immissionsmesspunkten Überschreitungen der zulässigen Grenzwerte festgestellt, für den Typ Vestas VB 112 an 33 von 50 Immissionsmesspunkten. Diesen Ergebnissen und Risiken kann nur durch ein zeitweiliges Abschalten der Anlagen Rechnung getragen werden. Hierbei ergeben sich klärungsbedürftige Unstimmigkeiten insofern als in den Tabellenangaben über die Schattenwurfdauer die Verursachung der Schattenwürfe fast ausschließlich den Windenergieanlagen Nr., 2 und 3 bzw. in den meisten Fällen den Anlagen Nr. 1, 2, 3 und 4 zugeordnet werden und nur in vereinzelten Fällen auch Die Ermittlung der Schattenwurfdauer erfolgt auf die gesamte Planung bezogen. Entstehen durch die gesamte Planung, also durch die Summe der Anlagen Überschreitungen der maximal zulässigen Schattenwurfimmissionen, so ist eine Abschaltung erforderlich. Diese Abschaltung kann dabei auch für einzelne Anlagen erfolgen. Das Gutachten „Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von fünf Windenergieanlagen am Standort Linnich-Boslar, Bericht-Nr. 3276-14-S3, Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz, 08.09.2014 Aurich“ geht bei der Berechnung der zu erwartenden Schattenwurfdauer von einem worst-case aus. Für diesen Fall wurde nachgewiesen, dass unter der Berücksichtigung der beschriebenen Abschaltungen keine Überschreitungen der maximal zuläs- 228 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag noch zusätzlich Anlage 5. sigen Schattenwurfimmissionen zu erwarten sind. Beschlussvorschlag Damit ergibt sich eindeutig, dass der Standort Boslar für Windenergieanlagen als Standort völlig ungeeignet ist und aus der Standortermittlung herausgenommen werden muss. 5.3.) Die Ausführungen zum Schattenwurf sind deshalb nicht verwertbar, weil sie die Realität nicht hinreichend abbilden. Das Gutachten bezieht sich ausdrücklich auf die "astronomisch mögliche Rotorschattenwurfdauer ohne Berücksichtigung der Sonnenscheindauer und der Windrichtungsverteilung". Das heißt, es wird nur berechnet, mit welcher Häufigkeit der Rotor durch das Blickfeld streicht und wie viele Bruchteile von Sekunden dieses Vorbeistreichen andauert. Entscheidend muss aber allein die Beeinträchtigung des Wohlgefühls sein, wenn regelmäßig ein Schatten des Rotors das Blickfeld durchkreuzt. Dies ist nicht nur eine mathematische Aufgabe. Selbstverständlich ist der ungehinderte Zutritt von Tageslicht und Sonnenschein, gerade in der warmen Jahreszeit, von großer Bedeutung. Die durch Windrichtungsänderungen bedingte Positionsänderung des Rotors ebenfalls von Bedeutung. Der hier vorherrschende West- bis Südwestwind bewirkt eine Rotorpositionierung, die gerade in der Mittags- bis Abendzeit den Rotor als voll im Sonnenlicht stehend erkennen lässt. Zu 5.3.) Das Gutachten bezieht sich auf den worst-case. Dies bedeutet, dass die maximal mögliche Sonnenscheindauer sowie die ungünstigste Rotorstellung berücksichtigt werden. Unter diesen Bedingungen konnte nachgewiesen werden, dass unter der Berücksichtigung der beschriebenen Abschaltungen keine Überschreitungen der maximal zulässigen Schattenwurfimmissionen zu erwarten sind. Außerhalb der Monate Oktober bis März steht die Sonne so hoch, dass der Schatten der Windenergieanlagen die Schutzwürdigen Nutzungen, in diesem Fall die Wohngebiete nicht mehr erreicht. Insofern ist innerhalb dieser Zeiträume eine Beeinträchtigung von „Null“ Minuten festzustellen. In den Antragsunterlagen sind hier zu diesen für die Allgemeinverträglichkeit der Windenergieanlagen bedeutsamen Aspekten keine Überlegungen angestellt worden. Man hat den Menschen "ausgeblendet". In den Antragsunterlagen zum Schattenwurf sind für jeden Immissionsmesspunkt und jeden Monat des Jahres Zahlenwerte angegeben, die wohl eine Beeinträchtigung durch Schatten angeben sollen. Es fällt auf, dass für alle Immissionsmesspunkte Zahlenangaben für die Wintermonate und die dunklere Jahreszeit angegeben sind, also Oktober bis März, bei den übrigen Monaten ist erstaunlicherweise nur die Zahl "Null" angegeben. Die vorhandene Topografie wurde durch ein digitales Geländemodell berück- 229 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Es kann aber nicht sein, dass ein Schattenwurf nur in der dunkleren Jahreszeit stattfindet und nicht in der Sommerzeit. Das ist erläuterungsbedürftig, weil die Windräder nach Plan das ganze Jahr laufen sollen. Die morgens im Osten aufsteigende Sonne bescheint ja die Windenergieanlagen, die bei laufendem Rotorbetrieb ihre Schatten auf die Wohnhäuser werfen. Durch die hügelige, vom Windrad abfallende Geländestruktur verlängert sich die Zeitspanne, in der der Schattenwurf merkbar wird. Es ist nicht deutlich, ob dies bei der Berechnung der Schattenwurfzeiten berücksichtigt worden ist, denn in den Antragsunterlagen wird das Gelände als flach oder eben bezeichnet. Dies ist nicht zutreffend. sichtigt. Dies wird im Gutachten „Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von fünf Windenergieanlagen am Standort Linnich-Boslar, Bericht-Nr. 3276-14-S3, Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz, 08.09.2014 Aurich“ im Kapitel 2 „Standortbeschreibung“ auch so dargelegt. Beschlussvorschlag Insofern besteht kein Anlass, von einem rechtswidrigen Herbeiführen von Beschlüssen auszugehen. Hierin liegt ein weiterer Grund für die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse. 5.4.) Besonders problematisch ist an dem gesamten Windradprojekt in Boslar, dass schon nach den eigenen Angaben des Investors und der von ihm beauftragten Gutachter die Berechnungen ergeben haben, dass je nach Windradtyp 60 bis 70 % der Immissionsmesspunkte eine Schatteneinwirkung erhalten, die die zulässigen Grenzwerte an Jahresstunden deutlich übersteigen. Dies ist unzulässig. Um dem zu entgehen, führt der Gutachter an, dass durch den Einbau entsprechender Module die Drehgeschwindigkeit der Windräder soweit abgesenkt wird, dass die Zulässigkeitsgrenze eingehalten bleibt. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Betreiber tagsüber die Anlage langsamer fahren muss als zur Nachtzeit. Ein solches Herunterschalten am Tage wirkt sich zwar mindernd auf die Schallemissionen aus, ist aber kaum ernsthaft anzunehmen, da an etwa 80 % der Immissionspunkte die zulässige Schattenwurfdauer überschritten wird, somit also eine zeitlich überwiegende Drosselung der Drehzahlen des Rotors notwendig würde. Damit wird die Rentabilität der gesamten Windparkanlage "Boslar" in Zweifel gezogen. Hier ist zu befürchten, dass zum Ausgleich der Betrieb zu Tageszeiten, die nicht in voller Sonneneinstrahlung stehen, und zur Nachtzeit höher gefahren wird, um diese Gewinneinbußen auszugleichen. Das wird zu einer erhöhten Aufmerksamkeit der Anwohner in Hinsicht auf Lärmbelastung und das Erfordernis von Lärmüberwachungsmaßnahmen führen müssen. Zu 5.4.) Wie der Eingeber richtig feststellt, können die zulässigen Richtwerte für Schattenwurfimmissionen durch zeitweise Abschaltung der Windenergieanlagen eingehalten werden. Selbst in diesem worst-case Szenario sind die zu erwartenden Überschreitungen der maximal zulässigen Zeiträume relativ gering, sodass eine Abschaltung nur für jeweils wenige Minuten erforderlich wird. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass ein wirtschaftlicher Betrieb möglich sein wird. Erforderliche Abschaltzeiten sind in vollem Umfang einzuhalten. Der maximale Betrieb einer Windenergieanlage orientiert sich nicht am Willen eines Betreibers sondern alleine an der Windgeschwindigkeit. 230 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 28.3.f Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Landschaftsbild 6.) Belastung des Landschaftsbildes: 6.1.) Zu 6.1.) Die Belastung des Landschaftsbildes durch die nun in Boslar geplanten Windenergieanlagen ist in den offengelegten Unterlagen nicht gebührend berücksichtigt worden. (zu Landschaftsbild) Vgl. 4.2 und 8.1.f Zunächst ist festzustellen, dass die Stadt Linnich aufgrund der regen Akquisitionstätigkeit der Investoren motiviert worden ist, fast ihr gesamtes, für Windenergieanlagen taugliches Stadtgebiet planungsrechtlich als WindenergieKonzentrationszonen auszuweisen. Das sind etwa 7 % des Stadtgebiets; die Empfehlungen der Landesregierung im Windenergie-Erlass 2011 lauten auf 2 %; die Stadt übertrifft diese Marge um das 2 1/2 - fache. (zu den Anforderungen der Rechtsprechung an die Ausweisung von Konzentrationszonen) Vgl.: 8.1.o. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen (zu Landschaftsbild) Vgl. 4.2 und 8.1.f Das Ergebnis ist eine weitgehende Einfassung des Stadtgebiets mit Windenergieanlagen. Von Boslar aus, dessen Siedlungsgebiet entgegen den Annahmen der Gutachter und des Projektbeauftragten nicht ausschließlich in einer Tallage angeordnet ist, sondern sich auch auf die Höhenzüge rund um Boslar erstreckt, lassen sich bei normaler Sicht in einem Blickwinkel von ca. 270 Grad (3/4- Kreis) in Richtung West, Nord und Ost mit bloßem Auge ca. 100 Windenergie-Anlagen feststellen. Es besteht die konkrete Gefahr, dass diese Teileinfassung des Stadtgebiets nun fortgesetzt wird von Boslar aus gesehen in Richtung Osten, Süden und Westen durch weitere Windenergieanlagen in Körrenzig, Hottorf, Boslar und Gereonsweiler. Zur der Lage von Boslar führt die Standortuntersuchung fälschlicherweise aus, dass die dort vorgesehene Windkonzentrationszone in einer ebenen Fläche liege, die überschaubar sei. Die umgebenden Ortschaften Boslar, Tetz und Broich befinden sich jedoch in einer Tallage, so dass die Potentialfläche von hier aus nichteinsehbar ist. Diese Ausführung ist sinnentstellend. Die genannten Ortschaften liegen teils in eiern Tallage, teil in Hanglage, wobei das sanft abfallenden Gelände kaum den Namen Hang verdient, es ist eine von Hügeln geprägte Landschaft, auf einem dieser Hügel sollen die Windräder stehen, diese sind aufgrund ihrer Scheitelhöhe von allen Die vom Eingeber beanstandete Aussage bezieht sich auf die Gesamtheit der Ortschaften Boslar, Tetz und Broich und geht davon aus, dass die Auswirkungen auf diese in einem verträglichen Rahmen gehalten werden. Auch wenn die Aussage für einen Teil der Ortschaft Boslar nicht zutrifft bleibt sie insgesamt 231 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Orteilen aus deutlich erkennbar. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass "lediglich" in der Ferne die Bepflanzung an Autobahn und Landstraße wahrnehmbar sei. Wenn also schon die Bepflanzung, die vielleicht 5 m hoch sein mag, erkennbar ist, dann sind die Windräder mit 200 m Scheitelhöhe bzw. 180 m Scheitelhöhe erst recht und deutlich wahrnehmbar. Das Planungsbüro sollte die örtlichen Gegebenheiten kennen, bevor es unzutreffende Bewertungen aufstellt. richtig. Damit ist die optisch deutlich wahnlehmbare Vollumfassung Linnichs und von Boslar durch mehr als 100 Windenergieanlagen vollzogen. Es wird die Verunstaltung des Landschaftsbildes erreicht, die mit dem Begriff "Verspargelung" beschrieben ist. Ähnlich einem Käfig ist Linnich dann von 200 m hohen Gebilden umgeben. Die vorgegebene Landschaft, mag sie auch abwertend als "ausgeräumt" bezeichnet werden, hat dann für die Bürger und die Umwelt überhaupt keine nennenswerte Funktion, sondern dient zu wesentlichen Teilen nur noch als Präsentationsfläche für Windräder. Dies muss als eklatanter Verstoß gegen die Grundsätze der Planung, nämlich der Gestaltung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewertet werden, weil alle Freiflächen, die ja des Gepräge einer ländlichen Geländestruktur darstellen, ab 1.000 m Abstand mit Windenergieanlagen dicht besetzt werden. Die Bewertung des Abwägungskriteriums "Schutz des Landschaftsbildes" hat im Fall der Stadt Linnich eine neue Dimension erhalten, die - soweit ersichtlich - in der bisherigen Rechtsprechung und Literatur keinen vorlaufenden Beispielsfall gefunden hat. Die gemeinhin formelhaft gebrauchte Argumentation der Fachgutachter, die Landschaft sei schon "ausgeräumt" und erfordere keinen besonderen Schutz, deshalb bestünden keine Bedenken, einige Windräder aufzustellen, hat auch ihr innewohnenden Grenzen, außerhalb derer diese Argumentation ermessensfehlerhaft ist, weil nicht alle Überlegungen, die nach der Sachlage angestellt werden müssen, auch tatsächlich angestellt werden. Die Grenzen liegen dort, wo etwa die Zunahme an Quantitäten zu einer Steigerung der Qualität führt, die eine Neubewertung erfordert. Die (weitere) Belastung einer Landschaft mit beeinträchtigenden Elementen - wie z.B. Windräder - stellt eine zusätzliche Beeinträchtigung dar, die in engen Grenzen noch vertretbar sein mag. Beschlussvorschlag Die Standortuntersuchung führt hierzu aus, dass die Auswirkungen durch die Lage der Fläche in einem verträglichen Rahmen gehalten werden. Dass die Windenergieanlagen sichtbar sein werden, wird nicht bestritten. Die erwähnten Windenergieanlagen befinden sich weit von Boslar, z.T. mehrere Kilometer entfernt. Von einer Vollumfassung kann in diesem Zusammenhang nicht ausgegangen werden. Der Begriff Verspargelung geht von einer Vielzahl von Einzelanlagen aus, bei denen eine Konzentrationswirkung fehlt. Eine Konzentrationswirkung ist bei Windparks mit mehr als drei Anlagen regelmäßig gegeben. Im Stadtgebiet von Linnich verfügen alle bestehenden sowie die geplanten Windparks über mehr als drei Anlagen. Insofern ist von keiner Verspargelung auszugehen. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 (zu Landschaftsbild) Vgl. 4.2 und 8.1.f Die Untersuchungen zum Landschaftsbild beschränken sich nicht auf das Argument der ausgeräumten Landschaft. Es wurde das Gutachten „Eingriffsermittlung Landschaftsbild für den Windpark im Bereich der Potentialfläche Boslar, ecoda Umweltgutachten, Dortmund 19. August 2014“ erstellt, in dem das Landschaftsbild detailliert unter- 232 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag sucht wurde. Der Systemfehler in den bisherigen Begutachtungen generell liegt darin, dass jeweils mit der Klausel des angesichts der Vorbelastung noch vertretbaren jeweils ein weitere Schritt zur Mehrbelastung gemacht wurde, der nächste und übernächste Schritt der Planung jeweils sich an die vorhergehenden Schritte und Sachstände anschloss und so stufenweise jeweils geringe Zusatzbelastungen zu einer in der Summe erheblichen Zusatzbelastung führte, die durch eine Vervielfachung des Ausgangszustandes bedeutet. Die Einzelsicht, bei Betrachtung jeweils eigenständiger, voneinander unabhängig stehender Ausbaustufen mag bei eigenständigen, individuellen Planungen begründet sein und auch im Immissionsschutzrecht ihre Rechtfertigung finden. Ganz anders, nämlich entgegengesetzt, stellen sich die abwägungserheblichen Kriterien einschließlich der sog. Vorbelastung dar, wenn die gleichen Akteure nach einem einheitlichen, teilweise zeitgleichen Handlungsplan vorgehen und nach einheitlichen Planungsvorstellungen an verschiedenen Orten Teilstücke eines Gesamtkonzeptes der Überplanung mit Konzentrationszonen umsetzen. So geschieht es in Linnich, wo die Stadt als Planungsbehörde mit dem gleichen Planungsbüro und einer Mehrzahl von Investoren faktisch eine flächendeckende, insgesamt zusammenhängende Planung umsetzt. Die Verteilung auf mehrere Örtlichkeiten ist mehr zufällig und von untergeordneter Natur, sie beruht auf dem Gesamtentschluss, Linnich nach einem Gesamtplan mit Windrädern zu belasten. Bei dieser Gesamtschau ist Vergleichsindikator für die Feststellung der Vorbelastung nicht mehr die zufälligen Zeitunterschiede zu einer der anderen Planungsstufen, sondern die Situation vor der allerersten Windradplanung im Vergleich zu dem jetzigen angestrebten Zustand einer massiven Besetzung mit Windrädern. Gerade auch unter Anwendung der Lehrsätze von Nohl zur Bemessung der Landschaftsbelastung gelangt man unwillkürlich zu der Erkenntnis, dass hier in einem einheitlichen Schritt nah einem zugrunde liegenden Gesamtkonzept etwa 120 bis 130 Windräder erstellt werden sollen; diese prägen das Landschaftsbild nach den Maßstäben von Nohl in deutlicher Weise und entwerten die Landschaft als Aufstellfläche für Windräder. Die Vorbelastungen früherer Zeitabschnitte haben nun keine Bedeutung mehr, das gesamte Landschaftsbild wird nach einem einheitlichen Plan umgewandelt in einen "Industriefläche" im Außenbereich. Eine solch große Massie- Im Sinne des Eingriffsvermeidungsgebotes wird es als sinnvoll erachtet, Windenergieanlagen an vorbelasteten Standorten zu bündeln, um somit bisher unvorbelastete Standorte zu schonen. Der Windenergieerlass NRW vom 11.07.2011 empfiehlt mit den Nummern. 3.2.2.3 und 4.3.2 diese Vorgehensweise. Insofern stellt die Lage an der A44 kein Ausschlusskriterium für eine Windkraftplanung dar. (zu den Anforderungen der Rechtsprechung an die Ausweisung von Konzentrationszonen) Vgl.: 8.1.o. Die Flächen für die Windkraftplanung im Stadtgebiet von Linnich wurden im Rahmen der Standortuntersuchung „potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie der Stadt Linnich, VDH Projektmanagement GmbH, Juli 2013 Erkelenz“ umfassend ermittelt. Insofern wurde bereits auf dieser Ebene eine Isolierte Betrachtung der Einzelflächen ausgeschlossen. Die Trennung der Verfahren zu den Windparks in Boslar, Gereonsweiler und Körrenzig erfolgte aufgrund des großen Umfangs der Verfahren. Andernfalls wäre eine Handhabung der Planung nicht möglich gewesen. In der Bewertung nach NOHL können nur Anlagen berücksichtigt twerden, die bereits bestehen oder die bereits planungsrechtlich abgesichert sind. Eine Berücksichtigung von Anlagen, die sich noch im Bauleitplanverfahren befinden ist nicht möglich, da sie ggf. niemals oder anders umgesetzt werden. Dies hat zur Folge, dass die angedachten Standorte der weiteren Windenergieplanungen als unvorbelastet bewertet werden und somit ein höherer Ausgleichsbedarf entsteht. Tatsächlich wird die lokale Landschaft hierdurch also sogar begünstigt. 233 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag rung von Anlagen mit sich meist oder ständig drehenden Rotoren stellt ohne Zweifel eine erhebliche Beunruhigung des Landschaftsbildes dar und eine unterschwellige Belastung des Betrachters, der diesem Anblick tagein tagaus ausgesetzt ist. Ein rechtswidriges Vorgehen ist insgesamt nicht erkennbar. Beschlussvorschlag Dies als unerheblich zu charakterisieren bedeutet eine eindeutige Verkennung der Sachlage und eine Missachtung der gesetzlich vorgegebenen Wertungen des Schutzes der Umwelt. Die bisher getroffenen Entscheidungen sind rechtswidrig. 6.2.) Die Planung der Stadt Linnich hat damit völlig außer Acht gelassen, dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung sich nicht nur auf die Weiterentwicklung bebauter Bereiche in den Ortsteilen bezieht, sondern die umgebend Landschaft mit einbindet. Der ländlichen Struktur entspricht, dass auch von Gesamtbild der Landschaft her sich dem Betrachter der Eindruck einer unbelasteten Grünzone vermittelt, in die die Ortschaften als Blickfang eingebettet sind. Die Standortuntersuchung der Potentialflächen sieht selbst unter Nr. 6.1.5. vor, dass neben der Beurteilung der Bedeutung des Landschaftsbildes an sich auch die Bedeutung für das Ortsbild mit einzubeziehen ist, wenn z.B. durch eine Beplanung der Fläche der Ort von neuen und bestehenden Anlagen umzingelt würde; im Rahmen der Abwägung kann der Schutz des Landschafts- und Ortsbildes über das Ziel der Errichtung von Windenergieanlagen gestellt werden. Hierbei ist von allen beteiligten Planern übersehen worden, dass es zwar richtig sein mag, dass ein Geländestück in 1.000 m Entfernung nicht mehr deutlich wahrgenommen werden kann, dies gilt aber nicht für Windenergieanlagen, die mit einer Höhe von 200 m jeden Kirchturm in den Ortschaften um das zehnfache überragen und zu einem kilometerweit gestreckten, das Landschaftsbild absolut erdrückenden Industriekomplex werden. Eine wesentlicher Faktor der Landschaftsbeeinträchtigung liegt nicht so sehr in den hohen Masten als in den Rotationsbewegungen der sich ständig drehenden Rotoren. Es ist ein die zumutbare Belastungsgrenze übersteigender Unruheeffekt, in einem ¾ - Umkreis gleichzeitig über 110 sich ständige drehenden Rotoren sehen zu müssen. Zu 6.2.) (zu Landschaftsbild) Vgl. 4.2 und 8.1.f Unvorbelastete Bereiche, wie etwa die Ruraue bleiben auch nach Umsetzung der Planung erhalten. Diese verfügen für das Ortsbild über eine weitaus größere Bedeutung als das Plangebiet. Dass die geplanten Windenergieanlagen von Boslar aus sichtbar sein werden, wird nicht in Frage gestellt. Da die bestehende, landwirtschaftliche Fläche aber, wie vom Eingeber richtig erkannt, nicht deutlich wahrgenommen werden kann, verfügt sie derzeit über keine wesentliche Bedeutung für das Ortsbild. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 Ein Wirkraum von 10.000 m um die geplanten Anlagen wurde in dem Gutachten „Eingriffsermittlung Landschaftsbild für den Windpark im Bereich der Potentialfläche Boslar, ecoda Umweltgutachten, Dortmund 19. August 2014“ berücksichtigt. Deshalb ist es auch verfehlt, bei der Standortplanung für Windenergieanlagen einen 234 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstand von 1.000 m zu Grunde zu legen. Schon die wissenschaftlichen Untersuchungen von Nohl aus dem Jahre 1992 über die optische Belastung des Raumes durch Windenergieanlagen, die auch in den Antragsunterlagen wiederholt zitiert werden, differenzieren nach Sichtabständen bis zu 10.000 m, weil ein normales Windrad ohne weiteres über eine solche Entfernung mit bloßem Auge wahrgenommen werden kann. 6.3.) Nohl legt in einem schrittweisen Verfahren Abstände von jeweils einem Kilometer zu Grunde und bewertet die spürbare Wahrnehmung der einzelnen Anlage mit einer Kennziffer, die mit wachsendem Raumabstand kleiner wird, sich also weniger ins Blickfeld drängt. Diese Kennziffern, die sich an den im Jahre 1992 gebräuchlichen Windrädern orientiert, muss natürlich hochgerechnet auf heutige Windräder, die fast drei mal so groß sind wie die damals gebräuchlichen und nur vereinzelt aufgestellten Anlagen. Nohl hatte dann auch das einzelne Windrad im Blick gehabt, Linnich zeigt sich bisher von einem Umfeld mit 110 Anlagen umgeben, der in kurzer Zeit zum vollen Ring mit über 110 Anlagen ausgebaut werden soll, sofern in Boslar der "Ringschluss" vollzogen wird. Das heißt, dass die Erkenntnisse und Systematisierungsversuche von Nohl aus 1993 entsprechend dem in den danach in den weiteren 20 Jahren Windenergie vollzogenen Wandel in der technischen Weiterentwicklung von Windrädem systemgerecht fortgesetzt werden müssen. Nohl vergleicht noch den ästhetischen Eigenwert der betreffenden Raumeinheit an Hand der Merkmale Vielfalt, Naturnähe und Eigenartserhalt vor dem Eingriff durch Erstellung der neu geplanten Windräder mit dem ästhetischen Eigenwert der betroffenen Raumeinheiten nach dem Eingriff. Zu 6.3.) Das Verfahren nach NOHL (1993) ist nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine anerkannte Vorgehensweise, die die derzeit in NRW übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild darstellt. In NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW. Von einem rechtwidrigen Vorgehen ist demnach nicht auszugehen. Dabei hatte damals Nohl eine landschaftsästhetische Komponenten nicht berücksichtigen können, weil sie noch unbekannt war, deshalb erscheint diese Komponente auch nicht in seiner Methodenbeschreibung, nämlich die Belastung von Vielfalt, Naturnähe und Eigenartserhalt durch anderweitige technische Anlagen wie z.B. weitere Windräder, die die gesamte Umgebung prägen und belasten. Die Landschaft rund um Boslar ist in der von Nohl für die Bewertung von Sichtbe- 235 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ziehungen angewendeten Raumtiefe von 10.000 m um die Standorte geplanten Anlagen erheblich belastet durch einen Kreis von ca. 100 bereits vorhandenen Anlagen, die Linnich und Boslar in einem ¾ - Kreis umschließen, hinzu kommen die erheblichen Belastungen der Landschaft durch die Tagebaue Inden II und Hambach und der Anblick der Braunkohlenkraftwerke Weisweiler, Neurath und Frimmersdorf. Nur die Öffnung in dem 2/3 - Kreis Richtung Broich und Mersch erlaubt noch den unverstellten Blick auf den Grünzug der Sophienhöhe. Deshalb ist die vorgelegte Planung rechtswidrig. 6.4.) Hier muss noch auf die Besonderheit hingewiesen werden, zu der vergleichbare Fälle kaum zu finden sind: Die Sophienhöhe ist nicht nur die abbautechnische Anschüttung des Abraums aus dem laufenden Tagebau, sondern stellt ein gewisses Äquivalent für die eminente Belastung der gesamten Region durch die Tagebaue dar, die ja gewaltige Ausmaße einnehmen und die Lebensqualität stark beeinträchtigen, so dass Ausgleichsmaßnahmen nicht mehr als selbstverständlich sein sollten. Dies ist auch so von RWE gewollt. Das wird natürlich aus Unbedacht konterkariert, wenn Investoren im Bereich der Windenergiegewinnung, die sicher nicht ohne Kenntnis des RWE agieren, mit einem sog. Windpark den Blick auf den einzigen Grünzug in der gesamten Umgebung, die Sophienhöhe, wieder verstellen und auch hier die sattsam bekannten negativen Auswirkungen der Energiegewinnungstechnik wieder vor Augen führen. Die gewonnene Energie nutzt großen Teilen von In- und Ausland, die Nachteile trifft nur eine kleine Bevölkerungsgruppe in den umliegend Städten und Dörfern. Hier könnte mehr Fingerspitzengefühl erwartet werden, das heißt klar: Verzicht auf den sog. Windpark Boslar aus überörtlichem Allgemeininteresse. Die Bewertung dieses Landschaftsteils würde in der Systematik von Nohl als erheblich verletzt und als von solch hoher Restempfindlichkeit geprägt, dass sich hier jede weitere visuelle Belastung der Landschaft verbietet. Solche Überlegungen sind bisher nicht angestellt worden, sie sind aber überaus bedeutsam, weil vom Gesamteindruck der Landschaft und ihrer Belastung abhängt, ob weitere Windenergieanlagen überhaupt noch verkraftbar sein können. Diese Aspekte sind in den vorgelegten Planungsunterlagen nicht berücksichtigt Zu 6.4.) Die Sophienhöhe wurde in dem Gutachten „Eingriffsermittlung Landschaftsbild für den Windpark im Bereich der Potentialfläche Boslar, ecoda Umweltgutachten, Dortmund 19. August 2014“ berücksichtigt. Hier wird ihr Wert für das Landschaftsbild als „überdurchschnittlich bis hoch“ gewertet und entsprechend in die Eingriffsermittlung eingebracht. Gegenüber anderen Energieträgern, wie Braunkohle oder Atomkraft, stellt die Windenergie eine dezentralisierte Form der Energiegewinnung dar. Hierdurch können die Belastungen gleichmäßiger verteilt werden. Das Verfahren nach NOHL (1993) wurde in der Eingriffsermittlung in das Landschaftsbild angewandt. Die vom Eingeber vermuteten Erkenntnisse konnten nicht gewonnen werden. (zu Landschaftsbild) Vgl. 4.2 und 8.1.f Die Umweltverträglichkeitsprüfung betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Dennoch wurde bereits im Bauleitplanverfahren das Gutachten „Standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall (§ 3c UVPG) zum Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, VDH Projektmanagement; 13.11.2014 Erkelenz“ erstellt. Innerhalb von diesem konnte festgestellt werden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich wird. 236 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen worden, insoweit sind die Planungen fehlerhaft und rechtswidrig, weil sie wesentliche und entscheidungserhebliche Tatsachen außer Acht lassen. Solche Planungsaspekte hätten von der Stadt Linnich als Wahrerin der Interessen der Bürger in das Planungsverfahren eingeführt werden müssen; dies kann man nicht einem kommerziell agierenden Planungsbüro alleine überlassen. Das Planungsrecht fordert die Pflege des Orts- und des Landschaftsbildes und verbietet aber deren Verunstaltung, vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 Baugesetzbuch. Das "Vergattern" mit Windenergieanlagen ist keine geordnete Entwicklung des ländlichen Raumes. Bei der Standortbewertung der Windenergieanlagen sind die Anforderungen des § 3 c) Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung i.V.m. der Anlage 2 zum UVPG nicht hinreichend berücksichtigt, weil die in Anlage 2 unter Nr. 2) genannten Aspekte der ökologischen Empfindlichkeit eines Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung und für die landwirtschaftliche Nutzung nicht beachtet wurden. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren wurde dennoch eine Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt (Umweltverträglichkeitsstudie zu fünf geplanten Windenergieanlagen – Windenergieprojekt Boslar, VDH Projektmanagement GmbH, Erkelenz März 2015), innerhalb von der alle erforderlichen Aspekte untersucht werden. Es konnte festgestellt werden, dass die durch das Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen nicht zu relevanten Beeinträchtigungen auf die Schutzgüter und deren Wechselbeziehungen führen werden. (zu den Anforderungen der Rechtsprechung an die Ausweisung von Konzentrationszonen) Vgl.: 8.1.o. Es gibt keine Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Stadt Linnich befugt sein könnte, eine solch einseitig überzogene und unausgewogene Massierung von Windenergieanlagen zu planen. Das satzungsgeberische Ermessen ist nicht in sachgemäßer Weise ausgeübt worden. 28.3.g Artenschutz 7.) Artenschutzrechtliche Prüfung: 7.1.) Zu 7.1.) Die artenschutzrechtliche Prüfung ist nicht unbesehen verwertbar; sie datiert vom 15.7.2012. Inzwischen ist vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW zum 12.11.2013 ein Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatsschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" herausgegeben worden, der in besonderer Weise auf In dem Gutachten „Raumnutzungsanalyse für windkraftsensible Großvogelarten der Artenschutzprüfung zum Windpark Linnich, Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Stolberg 26.08.2014“ werden der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ wie auch die von Ein- 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im 237 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag die Bearbeitung der Zielkonflikte eingeht, die sich aus den Belangen des Naturschutzes und dem notwendigen Ausbau der Windenergie ergeben. In der Planungsund Genehmigungspraxis, bestanden bis dahin zahlreiche ungeklärte Fragen bezüglich der rechtssicheren Artenschutzprüfung und der FFH-Verträglichkeitsprüfung. Belange des Artenschutzes sollen im Windenergieanlagen-Verfahren naturschutzfachlich und naturschutzrechtlich angemessen berücksichtigt werden, um eine rechtssichere Planung zu gewährleisten. Die Energiewende soll sich im Einklang mit dem Erhalt der biologischen Vielfalt vollziehen. geber vorgebrachten Belange berücksichtigt. Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen Bei bereits bestehenden Planungen ist zu beachten, dass diese nur dann weiterhin Gültigkeit haben, wenn sie im Stadium der Planerstellung bereits mit der Unteren Landschaftsbehörde bzw. dem LANUV abgestimmt worden sind. Eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren hat stattgefunden. Dies wird in der Stellungnahme des Kreises Düren vom 20.04.2015 bestätigt. Die Ordnungsmäßigkeit anderer Bebauungsplanverfahren ist kein Gegenstand dieses Verfahrens. Soweit das nicht geschehen war, ist nunmehr das Planungsverfahren erneut und von Anfang zu beginnen entsprechend den Vorgaben des Leitfadens "Arten - und Habitatsschutz bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen". Die der Verwaltung und den Gremien der Stadt Linnich zu Beratung und Beschlussfassung vorgelegten Unterlagen enthalten keinen Hinweis auf eine vollinhaltliche Abstimmung und Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde oder das LANUV. Da der Grundsatz der Vollständigkeit der vorgelegen Antragsunterlagen gilt, muss davon ausgegangen werden, dass dieses Einvernehmen mit den zuständigen Stellen nicht erreicht worden war. Dies gilt im Übrigen für alle Bebauungsplanverfahren im Bereich der Stadt Linnich, so ist auch der Bebauungsplan für den Windpark Hottorf nicht mit den für den Landschaftsschutz zuständigen Stellen abgestimmt worden und damit in gleicher Weise unbeachtlich und rechtlich wirkungslos. 7.2.) Hinzu kommt auch hier wie generell bei den Bebauungsplanverfahren, dass der Summationseffekt, der aus der Vielzahl von Windenergieanlagen herrührt und der mit jeder neu genehmigten Windenergieanlage ansteigt, überhaupt nicht beachtet worden ist. 7.2.) Summationswirkungen sind gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ nur dann zu untersuchen, wenn ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes 238 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Der oben erwähnte Leitfaden belegt eindeutig, dass die Summierung der Auswirkungen einer jeden einzelnen Windeenergieanlage durch die Häufung und Konzentration dieser Anlagen eine nicht nur proportional, sondern sogar überproportional ansteigende Belastung der Umwelt ergeben kann. führen kann. Dies ist regelmäßig gegeben, wenn sich ein Projekt im 300 m-Regelabstand zu einem Natura 2000-Gebiet befindet. Immerhin reihen sich rund um Linnich schon mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mehr als 100 Windkraftanlagen mit mehr oder weniger großen Abständen aneinander und bilden miteinander im Gesamten eine Wirkungseinheit, deren Wirkungsergebnisse in den vorgelegten Unterlagen nicht gewürdigt worden sind. Die Wirkungserfolge stehen in ursächlichem Zusammenhang mit allen erstellten und geplanten Windenergieanlagen, die eine zusammen hängende Kette bilden, ungeachtet ihrer Positionierung auf Linnicher oder auf dem Stadtgebiet benachbarter Kommunen. Beschlussvorschlag Im Rahmen dieser Planung wird ein Abstand von mindestens 1,35 km zu Natura 2000-Gebieten eingehalten. Demnach sind Summationswirkungen nicht zu untersuchen. Hierzu geben die vorgelegten und beratenen Unterlagen nichts her, diese Fakten sind nirgendwo genannt worden, sondern wurden zurückgehalten. Möglicherweise sind sie dem Investor und seinen ihn beratenden Fachgutachtem nicht hinlänglich bekannt geworden, jedenfalls sind sie nach den vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Damit konnten diese erheblichen Aspekte nicht Inhalt der Beratung und Beschlussfassung der Gremien der Stadt Linnich werden. 7.3.) Zu 7.3.) Die ergänzende Begutachtung vom 26.8.2014 stellt keine Weiterentwicklung der Begutachtung vom 15.7.2012 dar, sondern bleibt bei dieser Begutachtung stehen. Lediglich zu einem denkbaren Vorkommen der Rohrweihe sind noch Beobachtungen vorgenommen worden, die aber nicht zum Anlass genommen wurden, die gesamte Begutachtung zu aktualisieren. Eine Weiterentwicklung des Gutachtens ist nur dann erforderlich, wenn konkrete Hinweise für ein Vorkommen einer Art vorliegen. Dies ist ausschließlich für die Rohrweihe gegeben. Dies musste aber erwartet werden, weil in jedem Fall nach einem Zeitraum von etwa drei Jahren alle damaligen Erkenntnisse und Beobachtungen über das Verhalten der schützenswerten Tierarten als möglicherweise überholt hinterfragt werden und vollständig neue Kartierungen vorgenommen werden müssen. Dies ergibt sich schon aus den Schwankungen in der klimatischen Entwicklung und dem um sich greifenden Habitatverlust als Folge weiterer Vernichtung von Lebensraum. Die Gutachten wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt. Dies wird in der Stellungnahme des Kreises Düren vom 20.04.2015 bestätigt. Eine regelmäßige Überarbeitung aller Gutachten zum Artenschutz ist nicht erforderlich und würde durch die verursachten Kosten jegliche Planung in Frage stellen. 239 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 7.4.) 7.4.) Bei der Erstellung von Flächenutzungsplan und Bebauungsplan ist die Gefährdung von Fledermausarten nicht zutreffend berücksichtigt worden. Aktuelle Forschungsergebnisse des Leibniz-Instituts für Zoo- und Wildtierforschung (Veröffentlichung vom 11.2.2015) haben ergeben, dass grundsätzlich alle bisherigen Einschätzungen der Gefährdung von Fledermausarten durch Windräder den Fehler aufweisen, dass bisher keine zutreffenden Erkenntnisse über die Gefährdung von Fledermäusen durch Windradanlagen bestehen. Bisher war man den an den Windrädern tot aufgefundenen Fledermäusen ausgegangen und unterstellte, dass nicht tot aufgefundene Tiere die Windräder großräumig umflogen und gemieden haben müssten, also in der Lage seien, ein Vermeidungsverhalten zu Windrädern zu entwickeln. Aktuelle Forschungsergebnisse haben aber die Erkenntnis erbracht, dass gerade die immer größer werdenden Windradanlagen entsprechend größer werdende Auswirkungen an Druck und Schall auf die hochempfindlichen Sinnesorgane der Fledermäuse ausüben, die dann einem Barotrauma ausgesetzt sind, also einen Funktionsstörung der Orientierungssinne mit der Folge der gestörten Orientierung bis zur Dauerschädigung, so dass die Tiere sich nicht mehr zurechtfinden, orientierungslos zu Fall kommen und verenden. Da dies erst in einiger Entfernung vom Windrad der Fall sein kann, wurden Totfunde bisher fälschlicherweise nicht dem Windrad zugeschrieben. (Zu Fledermäusen) Vgl. 45.2.f Beschlussvorschlag Ein rechtswidriges Vorgehen bei der Herbeiführung von Beschlüssen ist nicht erkennbar. Mit veralteten Erkenntnissen können keine zuverlässigen Zukunftsprognosen getroffen werden. Die gefassten Beschlüsse sind rechtswidrig. 7.5.) Zu 7.5.) Die aufgrund dieser Aspekte spätestens seit dem Leitfaden des Landes NRW "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" vom, 12.11.2013 erforderlich gewordenen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren ist nicht durchgeführt worden. In dem Leitfaden wird seitens des Landes NRW empfohlen, schon bei der Erstellung des Planungsrechts artspezifische Vermeidungsund Schadensbegrenzungsmaßnahmen Die Umweltverträglichkeitsprüfung betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Dennoch wurde bereits im Bauleitplanverfahren das Gutachten „Standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall (§ 3c UVPG) zum Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, VDH Projektmanagement; 13.11.2014 Erkelenz“ erstellt. Innerhalb von diesem konnte festgestellt werden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforder- 240 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag /vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bzgl. Wind- energieanlagen vorzusehen, vgl. Nr. 8 des Leitfadens. lich wird. Zum Schutz der Vögel hält das artenschutzrechtliche Gutachten eine Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung für notwendig. Hinsichtlich des Fledermausvorkommens gibt das Gutachten keine Empfehlung, weil der offene Bereich der projektierten Windenenergieanlagen nicht von Fledermäusen genutzt werde. Diese wurden vielmehr in dem Bereich der früheren, inzwischen demontierten Rundfunksendeanlage beobachtet. Vor dem Hintergrund der nun erfolgten Veröffentlichung de Leibnizinstituts zur Störanfälligkeit von Fledermäusen durch Windenergieanlagen ist nun eine Zusatzbegutachtung erforderlich, ob und wieweit der Fiedelmausbestand in dieser Örtlichkeit traumatisch durch die Windräder belastet wird mit der Folge der Zerstörung oder schweren Verletzung der Sinnesorgane und des Verendens infolge Hilf- und Orientierungslosigkeit. Eine solche Untersuchung ist bisher nicht vorgenommen worden. Dies ist ein schwerer Verfahrensfehler. 28.3.h Beschlussvorschlag In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren wurde dennoch eine Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt (Umweltverträglichkeitsstudie zu fünf geplanten Windenergieanlagen – Windenergieprojekt Boslar, VDH Projektmanagement GmbH, Erkelenz März 2015), innerhalb von der alle erforderlichen Aspekte untersucht werden. Es konnte festgestellt werden, dass die durch das Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen nicht zu relevanten Beeinträchtigungen auf die Schutzgüter und deren Wechselbeziehungen führen werden. (Zu Fledermäusen) Vgl. 45.2.f Ein Verfahrensfehler ist nicht erkennbar. Erdbebengefährdung 8.) Der als Potentialfläche ausgewiesene Bereich liegt in einem erdbebengefährdeten Gebiet der Erdbebenzone 3, Untergrundklasse S. Dieser Bereich eignet sich nicht für die Errichtung von Windenergieanlagen. Bei entsprechenden Erdbewegungen ist die Gefahr des Umstürzens der Anlagen gegeben mit der gleichzeitigen Gefahr, dass die Rotorblätter abbrechen und u.U. über erhebliche Entfernungen weggeschleudert werden. Dies bedeutet eine Gefahr für die nahe vorbeiführende Autobahn wie auch sonstige Straßen im Bereich der Potentialzone sowie die Gefährdung von Spaziergängern, die sich dort aufhalten. Hier gilt das Gebot, bauliche Anlagen so zu planen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit, Eigentum und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Zu 8.) (zu Erdbebengefährdung) Vgl. 54.1.a (zu Sümpfungsmaßnahmen) Vgl. 54.1.a 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen Zu beachten sind das Schwingungsverhalten des Windrades, die Beschaffenheit des Untergrundes unter Einschluss der Schwach- und Risikostellen durch Sümp- 241 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag fungsmassnahmen, Grundwasserabsenkungen, Tagebaugruben, Abraumhalden usw. Weitere Gefahrenpotentiale ergeben sich aus ungleichmäßigen Bodenbewegungen, Grundwasserwiederanstieg aufgrund Verlagerung der Tagebaubereiche, insgesamt also eine ständige Bewegungsmechanik im Erdreich, diese im Zusammenspiel der Druck- und Zugkräfte der Rurscholle, der Erftscholle und des Bereichs MaasSchwalm-Nettetal. Das geplante Windpotentialgebiet Boslar befindet sich in eiern denkbar ungünstigen Lage, was die Erdmechanik angeht und die zusätzlichen Einwirkungen durch die mehreren umfangreichen Tagebaumaßnahmen rings umher, also Hambach II, Inden II, Garzweiler II. Die verstärkenden Druckwirkungen durch die riesige Abraumhalde "Sophienhöhe" sind noch zusätzlich zu berücksichtigen. Auswirkungen sind ja konkret wahrnehmbar etwa bei den Erdbewegungen unter dem nunmehr deshalb stillgelegten Lebensmittelmarkt "Edeka" in Linnich, bei der Anordnung von Gebäudekomplexen der Seniorenresidenz "Sophienstift" zwischen Niederzier und Oberzier und bei den starken Kontroversen zwischen der Bundesrepublik Deutschland als Träger des Forschungszentrums Jülich und des Landes Nordrhein-Westfalen als oberste Immissionsschutzbehörde hinsichtlich der Gefahren, die von der Lagerung von früher benutzten Kernbrennelementen auf dem Gelände des Forschungszentrums ausgehen könne, weil das Gelände latent von Erdbebengefahren bedroht ist und überdies von Grundwasserströmungen durchzogen ist. Der Edekamarkt an der Rurbrücke in Linnich wird nicht wegen einer Störzone abgerissen, sondern um dort einen größeren Edekamarkt zu errichten. (zu Erdbebengefährdung) Vgl. 54.1.a Die geologische Struktur des Geländes "Lohberg" ist geprägt durch eine herausragende Erdbebengefahr. Das Gebiet gehört zu den höchstgefährdeten Bereichen in Deutschland wie im übrigen nur noch die Schwäbische Alp. Die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Bebauungsplan reicht nicht aus, vielmehr ist allein ein Bauverbot jeder Art in diesem Planungsbereich sachdienlich und auch erforderlich. Die Zulassung der Potentialzone in dem beplanten Bereich ist rechtswidrig. Hier ist nur die maximale Regelung zureichend, abstrakte und konkrete Gefahren zu mindern, also das Bauverbot für solch untypischen und (zu Sümpfungsmaßnahmen) Vgl. 54.1.a Ein Hinweis bzgl. der Erdbebengefährdung wurde im parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren in den Bebauungsplan aufgenommen. In seinem Schreiben vom 06.05.2015 erklärt der Geologische Dienst NRW, dass die Erd- 242 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag riskanten Bauwerke wie Windenergieanlagen. bebengefährdung hiermit berücksichtigt ist. Dies bedeutet konkret: Herausnahme der Potentialzone Boslar aus der Windradplanung für Linnich. 28.3.i Beschlussvorschlag Eine Verwerfung der Planung ist demnach nicht erforderlich. Planungen in Titz 9.) Zu 9.) Die Nachbargemeinde Titz fordert einen Abstand der Windenergieanlagen zu den geschlossenen Ortslagen von Titz von 1.200 m. Dies wird von der Stadt Linnich mit Hinweis auf ihr Gesamtkonzept abgelehnt. Diese Ablehnung verstößt gegen die Grundsätze des interkommunalen Abstimmungsgebots, die Stadt Linnich führt keinen sachlichen Grund dafür an, dass sie den Mindestabstand von 1.200 m nicht beachten will. Der Hinweis auf das Gesamtkonzept ist kein Grund, sondern allenfalls Folge einer sachlich zu begründen Entscheidung. Diese fehlt hier aber, demzufolge ist der Verweis auf das Gesamtkonzept nicht schlüssig und deshalb rechtswidrig. (zu Planung in Titz) vgl.: 3.1.e Ergebnis: Eine Beachtung unterschiedlicher Abstände zu inhaltlich gleichen Bereichen ist aus Gründen der Gleichbehandlung nicht möglich, da ansonsten gleich geeignete Standorte von vorne hinein ausgeschlossen würden, obwohl dies an anderer Stelle nicht der Fall ist. Eine Begründung für die gewählten Abstände liegt vor. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen Damit sind Flächennutzungsplan und Bebauungsplan aus einer Vielzahl von Gründen rechtswidrig und wirkungslos. Im Ergebnis weisen die offengelegten Unterlagen zahlreiche Fehler und Unstimmigkeiten auf, so dass die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Offenlage nicht erfüllt sind. Das gesamte Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass zwar im Einzelfall mit der Einzelperspektive vielerlei Aspekte des Vorhabens mehr oder weniger sorgfältig oder eher oberflächlich bewertet wurden, aber gerade die für die Kommune als Trägein der Planungshoheit unverzichtbare Gesamtschau aller Einzelaspekte und Detailinteressen nicht vorgenommen wurde und damit auch der innere Interessenausgleich im Sinne des Bauplanungsrechts als Gestaltungsinstrument der städtebaulichen Weiterentwicklung nicht stattgefunden hat. Es wurden lediglich einzelne Planungsbereiche, die von der Größe her geeignet schienen, jeweils für sich individuell betrachtet, so als gebe es keine die Gesamtheit umfassende Institution wie die Eine gesamtheitliche Betrachtung des Gemeindegebietes ist bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung erfolgt. Hierbei wurden alle zur Verfügung stehenden Flächen innerhalb des Stadtgebietes von Linnich unter Berücksichtigung einheitlicher Untersuchungskriterien betrachtet. Es wurden solche Flächen für die Ausweisung zur Konzentrationszone für die Windkraft empfohlen, die über eine diesbezüglich gleiche Eignung verfügen. 243 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Fehlen des Textteiles des Gutachtens „Umweltauswirkungen von Windenergieanlagen (WEA) auf Baudenkmäler zur 28. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“ der Stadt Linnich, Smeets Landschaftsarchitekten, September 2014 Erftstadt-Lechenich“ auf der Internetseite der Stadt Linnich resultiert aus einem Bearbeitungsfehler. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Die Stadt Linnich teilt die Ansicht des Eingebers und wird eine Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4a Abs. 3 BauGB durchführen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Kommune. Das gesamte Planungsvorhaben muss neu überprüft werden. 28.4 Schreiben vom 06.05.2015 28.4.a Unterlagen im Internet Ich ergänze hiermit die in meinem Schreiben vom 29.4.2015 - im Rathaus übergeben am gleichen Tage - vorgetragenen Anregungen und Bedenken um folgende Beanstandung: Die Stadt Linnich hat in ihrer Internet-Seite unter dem Stichwort "Zur Zeit gültige Offenlagen der Stadt Linnich - Windenergie Boslar" sog. downloads aufgelistet, d.h. dass die Antrags- und Beratungsunterlagen, die der Verwaltung, dem Planungsbüro und den Gremien der Stadt Linnich vorgelegen sowie für die Öffentlichkeit zur Einsicht bereit gehalten worden waren, in dieser Internet-Seite aufgelistet und durch Anklicken aufgerufen werden konnten. Sie konnten somit verfügbar gemacht werden für die Anfertigung von Anregungen und Bedenken. Dies sollte nach der Auflistung auch für die downloads "Gutachten Baudenkmäler Textteil" und "Gutachten Baudenkmäler Übersichtsplan" gelten. Diese Unterlagen standen auch den Ratsmitgliedern zur Verfügung. In der Internetseite jedoch ist unter dem Stichwort "Gutachten Baudenkmäler Textteil" gar kein textgefasstes Gutachten enthalten, sondern nur der Übersichtsplan. Unter dem Stichwort "Gutachten Baudenkmäler Übersichtsplan" ist ebenfalls nur der Übersichtsplan aufrufbar. Dies bedeutet, dass der Bürger, der Einwendungen und Bedenken geltend machen will, hinsichtlich der Baudenkmäler durch die Auflistung der downloads den Eindruck vermittelt bekommt, es gebe zu den Baudenkmälern gar keinen Textteil, sondern nur eine Übersichtskarte, die aber nur einen groben Überblick über die Örtlichkeiten erlaubt. Damit wird der Bürger daran gehindert, hierzu Einwendungen und Bedenken zu 244 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag erstellen. Damit sind die Erfordernisse an eine sachgerechte und vorschriftsgemässe Offenlage insoweit nicht erfüllt. Diese Feststellung wiegt umso schwerer, weil die Stadt Linnich in ihrer Hauptsatzung als offizielle Bekanntmachungswege neben der Bekanntmachungstafel vor dem Rathaus und der Tagepresse das Internet bezeichnet. Zwar sind zunächst auf diesen Wegen die Bekanntmachungen über die Offenlage zu vollziehen, jedoch muss die darüber hinausgehende Veröffentlichung sämtlicher Verfahrensunterlagen im Internet den Eindruck erwecken, als seien auch diese Veröffentlichungen vollständig, rechtlich zuverlässig und damit verbindlich. Damit wird dem Bürger der Eindruck vermittelt, er sei schon durch die downloads im Internet vollständig informiert und der Aufwand einer persönlichen Vorsprache und Einsicht in die Unterlagen im Rathaus sei entbehrlich. Das ist im Ergebnis eine Irreführung der Bürger. Im Hinblick auf die hiermit verbundenen Risiken für die Rechtmäßigkeit des gesamten Offenlageverfahrens sollte dieses nunmehr abgebrochen und in vorschriftsgemäßer Form neu eingeleitet werden. 28.5 Schreiben vom 06.09.2015 28.5.a Infraschall Meine Anregungen und Bedenken, vorgetragen im Schreiben vom 29.04.2015, ergänze ich zu Ziffer 4 „Infraschall“ wie folgt: Die seit geraumer Zeit flächendeckend um sich greifende Infraschallproblematik hat den Stimmern aus der Wissenschaft zufolge zunächst die Erkenntnis bestärkt, dass es das physikalische Phänomen des Infraschalls gibt und dass das Argument, ad dieser Schall nicht hörbei sei, er also auch keine schädlichen Gesundheitsauswirkungen haben können, zu naiv und voreilig getroffen wird. Die Erkenntnisse gehen heute soweit, dass niemand mehr ernsthaft rundheraus und pauschal Gesundheitsgefährdungen leugnet; im Gegenteil, (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungvor- 245 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag dies hat zur Folge, dass sich vermehrt Stimmen melden, die Gesundheitsbeeinträchtigungen beklagen und in Zusammenhang mit Infraschall bringen. Die Regierung von Dänemark hat im vorigen Jahr eine Untersuchung von Gesundheitsgefahren durch Windräder in Auftrag gegeben an ein dänisches Krebsforschungsinstitut. Das Ergebnis wird für 2017 erwartet. Beschlussvorschlag schlag formuliert abzuwägen. Zur Untersuchung in Dänemark vgl 13.2.a Hierzu verweise ich auf die in das Internet eingestellten Berichte „Lärm, den man nicht hört“, Tagesschau.de vom 13.03.2015 und „Dänemark zögert beim Ausbau von Onshore-Windkraft“ Germany Trade & Invest vom 12.06.2015. In Folge hiervon haben fast alle Kommunen in Dänemark beschlossen, die Vorbereitung für weiteres Planungsrecht zur Ausweisung von Windkraftstandorten zu stoppen und das Ergebnis der Krebsforschung abzuwarten. Die allgemeinen Aussagen werden zur Kenntnis genommen Da es bislang keine eindeutige wissenschaftliche Grundlage für negative Auswirkungen von Windrädern auf die Gesundheit gibt, fehlt derzeit die Rechtsgrundlage für ein Bau- und Betriebsverbot von Windkraftanlagen. Das Risiko tragen die Investoren, denen im Fall des Nachweises der Gesundheitsschäden die sofortige Stilllegung aller Anlagen droht. Denn bei Gesundheitsschäden kann es keinen Vertrauensschutz des Investors geben, die Anlage weiter betreiben zu können. Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sind grundgesetzlich geschützt. Kommunalpolitiker, die diese Risiken eingehen, setzen sich der Lächerlichkeit und dem Vorwurf der Verantwortungslosigkeit aus. Kommunalpolitisch und bauplanungsrechtlich kann es jetzt nur eine einzige richtige Entscheidung geben, nämlich die Aussetzung des Planungsverfahrens bis zur Gewissheit, ob gesundheitliche Risiken bestehen oder nicht. Dies erfordert der Schutz der Gesundheit der Bürger, auch vermutete oder nicht auszuschließende Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden, insbesondere wenn sie möglicherweise nicht heilbar und Die abschließenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen 246 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. nicht therapierbar sind. Etwaige Hinweise auf bereits getätigte Investitions- und Vorlaufkosten für das Vorhaben sind irrelevant, weil der Investor in jedem Fall das Risiko eines erfolgreichen oder erfolglosen Vorhabens trägt und ihm mit Sicherheit durch die zahlreichen Fachplaner diese Risiken schon vermittelt worden sind. Ich beantrage deshalb, das Bebauungsplanverfahren auszusetzen und dem Investor aufzugeben, den Nachweis zu führen, dass die geplanten Anlagen keine Gesundheitsschäden hervorrufen. 28.6 Schreiben vom 15.11.2015 28.6.a Erörterungstermin in Boslar Anregungen und Bedenken gegen die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 4 - Windenergie in Boslar. Ich hatte unter dem Datum des 29.4.2015 fristgerecht Anregungen und Bedenken gegen das o.a Vorhaben vorgetragen. Diese möchte ich nachfolgend in einzelnen Aspekten im Nachgang zu dem von der Kreisverwaltung Düren zum vorliegenden Genehmigungsantrag am 5.11.2015 in Boslar veranstalteten Erörterungstermin wie folgt ergänzen und vertiefen: 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungvorschlag formuliert abzuwägen. 247 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 28.6.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 1. Festlegung der Höhenbegrenzung im Planungsrecht Der zum 4.11.2015 neu herausgegeben Windkrafterlass des Landes NRW geht in seinen Ausführungen zu planungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten zur Höhenbegrenzung in Ziff.4.3.7 deutlich über das hinaus, was im bisherigen Windkrafterlass vom 11.7.2011 unter Ziff.4.3.3. vorgesehen war. Der alte Erlass führte aus, dass die in vielen Windkonzentrationszonen von den Kommunen festgelegte Höhenbegrenzung auf 100m (d.h. absolute Obergrenze des Baukörpers plus Rotor gem. § 16 Abs. 1 BauNutzVO) nicht wirtschaftlich sinnvoll sei, bei einer Gesamthöhe von 150 m und mehr jedoch lasse sich eine Windenergieanlage wirtschaftlich betreiben. Der neue Erlass ergänzt, dass je nach Windhöffigkeit und Geländerauhigkeit die (wirtschaftlich) erforderliche Gesamthöhe höher oder geringer ausfallen könne. (zur Bauhöhe vom 200m) Vgl.: 5.3 und (zur Bauhöhe max. 150m) Vgl.: 3.1.b 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungvorschlag formuliert abzuwägen. Ergänzend wird auf die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach die Konzentrationsfläche nicht so beschaffen sein muss, dass sie die bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Nach Auffassung des Landes NRW in neuen Windkrafterlass ist die Frage der Höhenbeschränkung, insbesondere auch bei bisher zu niedrigen Festlegungen von 100m, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, das heißt insbesondere im Hinblick auf die städtebaulichen oder fachrechtlichen Gründen, die der Höhenbeschränkung zugrunde liegen. Städtebauliche und fachrechtliche Gründe können vielfaltig sein, etwa gerade bezogen auf Linnich, im Hinblick auf den Erhalt und die organische Weiterentwicklung der Ortsstrukturen und des Ortsbildes vor dem Hintergrund des umgebenden Landschaftsbildes. Eine harmonische Abwägung und Gewichtung des Landschaftsbildes im Zusammenhang mit den darin 248 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag eingebetteten Ortschaften ist ein städtebaulicher Belang im Sinne des Bauplanungsrechts und kann deshalb als Instrument zur Begrenzung der maximalen Höhe der Windenergienanlagen herangezogen werden. Die Verächtlichmachung einer solchen Höhenbegrenzung in absoluten Zahlen als "bloße politische Entscheidung" ohne sachlichen Hintergrund wie von Vertretern der Investoren zum Planungsrecht in Hottorf geäußert und mit massiven Schadensersatzdrohungen gegen die Ratsmitglieder persönlich ist mit dem Abwägungsprozess des Bauplanungsrechts und des Immissionsschutzrechts nicht vereinbar und sollte sich nicht mehr wiederholen. Es bleibt letztlich bei der autonomen Satzungsentscheidung des Rates der Kommune, welche Höhenbegrenzung er im Interesse der Kommune festlegt. 28.6.c 2. Denkmalschutz, Verfahrensmischung kommunales Planungsrecht und Genehmigungsverfahren des Aufsichtsbehörde Im Erörterungstermin wurde wiederholt deutlich, dass es nicht zielführend und verfahrensförderlich ist, das Genehmigungsverfahren durchzuführen, obwohl des Planungsrecht noch nicht rechtswirksam beschlossen ist. Dies wurde beim Belang des Denkmalschutzes deutlich, als die Vertreterinnen der Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege beklagten, dass ihre Einwendungen und Bedenken in denkmalschützerischer Sicht im Verlauf des Planungsverfahrens der Stadt Linnich nicht hinreichend, sondern nur punktuell und geringfügig, berücksichtigt worden seien. Eine systematische Untersuchung des gesamten Bereichs, in dem die 5 Windräder erstellt werden sollen, hat nicht stattgefunden, man hat sich auf die Untersuchung der Stellflächen der Anlagen beschränkt. Eine großräumige und flächendeckende Untersuchung ist aber unverzichtbar, um überhaupt einen generellen Überblick über die im Erdreich liegenden Reste menschlicher Siedlungen zu erlangen. Die anwesenden Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. (zur Bodendenkmalpflege) Vgl.: 8.2.a Die zu betrachtenden Baudenkmäler wurden im Gutachten „Umweltauswirkungen von Windenergieanlagen auf Baudenkmäler zur 28. Änderung des Flächennutzungsplanes / zum Bebauungsplan Nr. 4 – Windenergie Boslar – SMEETS Landschaftsarchitekten, September 2015 Erftstadt-Lechenich“ betrachtet. Das Gutachten fasst zusammen, dass sich für die betrachteten Bau-denkmäler im Umkreis von 5.000 m keine erheblichen Umweltauswirkungen ergeben. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungvorschlag formuliert abzuwägen. 249 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Fachgutachter konnten hierzu keine Auskunft geben, die Stadtverwaltung Linnich war überhaupt nicht vertreten. Der neue Windkrafterlass des Landes NRW präzisiert unter Ziff. 8.2..4 die Bedeutung auch von Bodendenkmalen und weist, weitergehend als der alte Windkrafterlass unter Ziff. 8.2.3., daraufhin, dass eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist zu den Faktoren Art, Standort und Bedeutung des Denkmals einerseits und des geplanten Vorhabens andererseits. Die Erlaubnis zur Errichtung einen Windenergieanlage ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmals nicht entgegen stehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Baumaßnahem verlangt. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Bauvorhaben entgegen, wenn es Belange des Denkmalschutzes nicht nur geringfügig beeinträchtigt.( so neuer Erlass Ziff. 8.2.4 und schon aller Erlass Ziff. 8.2.3.). Im Planungsverfahren ist schon bei der Ermittlung der Konznetrationszonen der Belang des Denkmalschutzes zu beachten und flächendeckend zu berücksichtigen, vgl. hierzu neuer Windkrafterlass Ziff. 8.2.4. 28.6.d 3. Artenschutz Der neue Windkrafterlass hat die Anforderungen and en Artenschutz im Planungsverfahren erheblich ausführlicher dargestellt (Ziff. 8.2.2.3) als der alte Erlaß (Ziff.8.2.1.3). Bei der Erstellung des Flächennutzungsplans wird die Vomahme einer Artenschutzprüfung empfohlen, ansonsten sei der FNP nicht vollzugsfähig. Flächen mit artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gelten als harte Tabuzonen, Abstandsflächen zu Fortpflanzungs- und Ruhestätten als weiche Tabuzonen. Die im Planungsverfahren bisher hierzu vorgelegten Gutachten scheinen erheblich unzureichend; im Erörterungstermin ist vom Dipl. Biologen Mi- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungvorschlag 250 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag chael Straube ausführlich und umfangreich dargelegt worden, dass die bisher vorgenommenen Beobachtungen und Untersuchungen bei weitem unzureichend sind. Diese Unterlagen sollen Ihnen zugeleitet werden. (zu Artenschutzprüfung) Vgl.: 29.1.f formuliert abzuwägen. Zunächst wurde das schon bisher bekannte Argument bekräftigt, dass fachgerechte und flächendeckende Beobachtungen aus dem Jahr 2012 nunmehr zum Jahresübergang 2015/2016 wegen möglicher Verhaltensänderungen der Tiere nicht mehr verwertbar sind. Hieran ändern auch sporadisch vorgenommenen Beobachtungen im Jahr 2014 nichts, weil sie nicht den ganzen Zeitraum der Rast-, Durchzugs- oder Brut- und Aufzuchtphase erfassen. Der Leitfaden des Landes ist im November 2013 erschienen. Die faunistischen Untersuchungen wurden in den Jahren 2011 und 2012 durchgeführt. Hinsichtlich der Anzahl der durchzuführenden Begehungen weichen die dort angewendeten Methoden bei den Vögeln nur geringfügig von den Vorgaben des Leitfadens ab. Mit der Erfassung des Herbst- und Frühjahrszuges der Vögel wurde sogar über die Anforderungen des Leitfadens hinaus gearbeitet. Dieser sieht keine Erfassung des allgemeinen Vogelzuggeschehens vor. Lediglich in Schwerpunktvorkommen des Vogelzuges (v.a. Niederrhein) sind umfassende Kartierung angezeigt. Entscheidender Mangel der bisher vorliegenden Unterlagen ist die Anwendung zu geringer Entfernungsabstände zwischen Vogel bzw. Fledermaus und der sich drehenden Rotoren. Die inzwischen veröffentlichten und von den zuständigen Ministerien des Bundesländer anerkannten "Abstandsempfehlungen für Windenergienanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten" der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzarten (sog. Helgoländer Papier) legen u.a folgende Abstandsempfehlungen für bedrohte bzw. störungssensible Arten zu Grunde: Fachlich empfohlen werden für Rast- und Nahrungsflächen von Kranichen, Gänsen, Kiebitzen die 10-fache Anlagenhöhe, in Boslar also 1.800 m, für regelmäßig genutzte Schlafplätze beim Kranich 3.000 m bzw. 6.000 m, bei Schwänen und Gänsen 1.000 m bzw. 3.000 m. Wiesenweihe, Kornweihe, Möven und Reiher zwischen 1.000 m und 3.000 m; Rotmilan zwischen 1.500 m und 4.000 m. In den bisher vorliegenden Planungsunterlagen der Stadt Linnich wird die Frage der zutreffenden Abstände relativiert mit den Argumenten, zu bestimmten Vogelarten seien bundesweit fast keine Totfunde in der Nähe von Windenergieanlagen belegt worden bzw. die gefährdeten Vogelarten seien (fast) nie gesichtet worden. Dies steht allerdings im Zusammenhang mit der Zahl und der jeweiligen Zeitdauer der Beobachtungsphasen, die von dem beauftragten Gutachter nur im vertretbaren Mindestmaß vorge- Die Forderungen der naturschutzverbände entfalten, wie auch das „Helgoländer Papier“ keine unmittelbare Rechtskraft. Im Rahmen der Artenschutzprüfung zum Verfahren erfolgten die Untersuchungen zur Erfassung der Vögel und Fledermäuse auf der Grundlage methodischer Standards und in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren. Darüber hinaus wurde im Frühjahr/Sommer 2014 ergänzend zu den bisherigen Untersuchungen eine Raumnutzungsanalyse windkraftsensibler Großvogel- 251 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag nommen worden war, nämlich bei Zugvögeln 9 Begehungen zwischen Herbst 2011 und Frühjahr 2012 und 7 Beobachtungstage bei Brutvögeln zwischen März und Juli 2012 und 4 Beobachtungstage ohne Zeitraumangabe für Großvögel im Umkreis von 3.000 m. arten durchgeführt. Damit stützt sich die artenschutzrechtliche Bewertung auf eine Breite und hinreichende Datenbasis. Darüber hinausgehende Untersuchungen sind nicht angezeigt. Dem Belang des Arten- und Naturschutzes wurde somit ein sehr breiter Raum gegeben. Zur Beobachtung von Fledermausvorkommen muss kritisch darauf hingewiesen werden, dass die Beobachtungen mit dem TR-Explorer bzw. Laar-Explorer die Tonfeststellungen zumeist eien Entfernung bis 100 m erfassen, der Höhenbereich der geplanten Rotoren die Spanne von 62 m (Unterkante) und 178m (Oberkante) umfasst. Diese Bandbreite von 116 m (Rotordurchmesser) wird also nur zu einem zufälligen Bruchteil für die Beobachtung der Fledermaus erfasst. (etwa ein drittel). 2/3 der Rotoraktionsradius bleiben unberücksichtigt. Die tontechnische Erfassung ist dadurch größtenteils blockiert, dass die Ultraschallsignale aufgenommen und digital gespeichert werden. Die Hörbarmachung durch den Beobachtenden mit zeitgleicher Mithörkontrolle erfordert aber, dass der auf dem Speicher erfasste Ultraschall in zehnfache Zeitdehnung aus dem Speicher entleert wird, um hörbar zu werden und auch die Analyse von komplexen Rufen vor Ort zu ermöglichen. Während dieser Phase der Hörbarmachung können anderweitige Laute nicht erfasst werden, das Gerät ist also zu 90 % mit Tonwidergabe und nur 10% Tonerfassung verwendbar. Das bedeutet ausgedehnte Beobachtungszeiten, um einen zureichenden Zeitanteil von registriertem Schall zu erreichen. Beschlussvorschlag Hinsichtlich der Fledermausuntersuchungen bleiben die in den Jahren 2011 und 2012 durchgeführten Untersuchungen hinter den Vorgaben des Leitfadens zurück, da die Untersuchungen vor Einführung des Leitfadens durchgeführt wurden. Dennoch erfolgten immerhin 11 Detektorbegehungen (gemäß Leitfaden sind es 12). Die Vermutung von Straube, dass wichtige Strukturen im Gebiet nicht untersucht wurden, ist unsachgemäß. Bei den Untersuchungen wurde das Gesamtgebiet mit allen Strukturen abgedeckt. Diskutiert wurde neben der konkret festgestellten Zwergfledermaus auch die weiter südlich vom Gutachter Fehr detektierten, windkraftsensiblen Arten Großer Abendsegler und Breitflügelfledermaus. Die von Straube geäußerten Mutmaßungen, dass hier nicht hinreichend gut gearbeitet wurden, laufen damit ins Leere. In der ASP wurde nicht nur die Zwergfledermaus betrachtet, sondern auch weitere windkraftsensible Arten! Hier sollte die ASP richtig gelesen bzw. zitiert werden. Die im Zeitraum März bis Juli 2012 vorgenommenen 7 detektorbasierten Untersuchungen dürften hierfür in keiner Weise ausreichen. Ich beantrage Berücksichtigung dieser Aspekte bei der weiteren Behandlung FNP/BP Boslar in den Gremien der Stadt Linnich. 252 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 29 Pelzer, Gertrud und Heinz über Rae Steinmetz & Dr. Otten 29.1 Schreiben vom 22.01.2014 29.1.a Allgemeinpolitische und bundespolitische Aussagen / Wirtschaftlichkeit Pelzer ./. Stadt Linnich 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar und Bebauungsplan Nr. 4 Windenergie Boslar Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligung gemäß § 3· Abs. 1 BauGB Wie Sie wissen, vertreten wir ständig die rechtlichen Interessen der Eheleute Gertrud und Heinz Pelzer, Südhang 3, 52441 Linnich. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird hiermit erneut anwaltlich versichert. Grund unserer neuerlichen Beauftragung ist der Aufstellungsbeschluss und die frühzeitige Beteiligung zur 28. Flächennutzungsplanänderung im Teilbereich Boslar. Die allgemeinpolitischen, teilweise bundespolitischen Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Der Rechtsanwalt verkennt die Tatsache, dass privatwirtschaftliche Unternehmen, in Linnich und in der gesamten Region ein hohes Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen haben und Banken aufgrund der guten Rahmenbedingungen in der Region zu einer Finanzierung bereit sind. Beschlussvorschlag 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Auf Seiten unserer Mandantschaft besteht höchstes Unverständnis in Bezug auf die nun geplanten Maßnahmen und eine Vielzahl von rechtlichen Bedenken sowie Einwänden. Konkret sind wir gehalten, im Sinne einer Stellungnahme folgende Eingaben vorzutragen: 1. Erst in jüngster Vergangenheit wurden im Gleichklang zwischen Stromerzeugern und Bundesregierung folgerichtig Beschlüsse aus der Erkenntnis eines Überangebotes an verfügbarem Strom und der damit einhergehenden enormen finanziellen Belastung der Stromverbraucher gefasst. Es waren solche, die unmissverständlich zur Eigenerzeugung und Nutzung von selbst erzeugtem PV-Strom auffordern. Geeignete und bezahlbare Batterien hierzu werden voraussichtlich in 2 Jahren zur Verfügung 253 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Siehe zur maßgeblichen TA Lärm 3.1.c. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwä- stehen. Wirtschafts- und Energieminister Gabriel hat angekündigt, die Förderung von Ökostrom rigoros zu kürzen. Hierdurch können neu errichtete Windkraftanlagen nur noch in windintensiven Gegenden, wie vor allem im Norden der Republik vorhanden, wirtschaftlich betrieben werden. Gerade diese Entwicklung stellt das Ziel der Stadt Linnich - Windenergieanlagen anzusiedeln - stark in Frage. Zum Zeitpunkt als der politische Wille durch den Rat der Stadt Linnich gefasst wurde, entsprechende Anlagen anzusiedeln, war noch nicht bekannt, dass bundesseitig ein solcher Ausbau nicht mehr gewünscht ist. Der Preisverfall für Strom an der Strombörse ist auch Anlass für die Fa. RWE, den Ausbau von Windrädern zu drosseln und die Anzahl der in dieser Sparte beschäftigten Personen zu halbieren. Ein Neubau von Windanlagen im Binnenland wird nur noch mit kommunalen Partnern von RWE betrieben. Vollkommen überschuldete Kommunen - wie die Stadt Linnich - erfüllen niemals die Voraussetzungen einer Beteiligung. Warum sich die Stadt Linnich nun trotzdem um einen weiteren Windpark bewirbt, wirft viele Fragen auf, die zu absonderlichen Vorstellungen führen können. Diverse Presseberichte und Veröffentlichungen aus den Jahren 2012 und 2013 haben aus Sicht unserer Mandantschaft den Schluss nahe gelegt, dass sich Rat und Bürgermeister offensichtlich der Verpflichtung entledigt haben, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben im Sinne von Bürgerinteressen tätig zu sein. 29.1.b Schall 2. Es ist davon auszugehen, dass der geplante Windpark zu einer Lärmbeeinträchtigung des gesamten Gebiets von Boslar führen wird. Derartige, großflächige Belästigungen sind von den Bürgern nicht hinzunehmen. Dabei ist noch einmal ausdrücklich erwähnt, dass sich laut vorliegendem 254 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Gutachten entsprechende Belästigungen auf die gesamte Gemarkung Boslar erstrecken würden. 29.1.c Beschlussvorschlag gen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Schattenwurf 3. Siehe zum Schattenwurf 4.3. Ebenso liegen entsprechende Gutachten über Schlagschattenbildung vor. Diese legen eindeutig nahe, dass es gleichwohl zu Schlagschattenbelästigungen über dem gesamten Bereich der Gemarkung Boslar kommen wird. Auch dies ist von den betroffenen Bürgern nicht hinzunehmen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 29.1.d Landschaftsbild 4. Es ist geplant, dass die Windkraftanlagen auf einer Anhöhe platziert werden. Aufgrund der diesbezüglichen topographischen Gegebenheiten wird für eine Vielzahl von Bürgern zwangsläufig ein ständiger Blick auf die unnatürlichen, großen Bauten vorhanden sein. Mithin sollte nicht außer acht gelassen werden, dass sich die Windanlagen auf der Südseite von Boslar befinden würden. Gerade deshalb sind Ob etwas unnatürlich ist oder einen Fremdkörper darstellt, liegt in den meisten Fällen im Auge des Betrachters. Es existiert kein Rechtsanspruch auf die dauerhafte Beibehaltung des Status Quo. Selbstverständlich existieren Grenzen dessen, was hinnehmbar ist, diese werden aber durch das geplante Projekt nicht überschritten. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt 255 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag viele Terrassen und Balkone in diese Richtung ausgerichtet. Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Die Lebensqualität der Bürger würde stark dadurch beeinträchtigt, dass mit einem ständigen Blick auf die unnatürlichen Fremdkörper zu rechnen ist. 29.1.e Ultraleicht-Flugplatz / Natoflugplatz Teveren 5. Der Stadtverwaltung ist bekannt, dass sich im unmittelbaren Bereich zwischen geplanten Windkraftanlagen und dem Wohngebiet ein Flugplatz befindet. Dieser wurde bereits in seinem Betrieb durch das Tätigwerden der Bürger eingeschränkt. Das luftfahrtrechtliche Genehmigungsverfahren wurde mit der Änderungsgenehmigung vom 20.08.2013 abgeschlossen. (Siehe zum UL-Landeplatz 8.1.g. und 49.4.c) Der Flugbetrieb des Flugplatzes in Teveren ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. U.a. wurde die Regelung getroffen, dass die Einflugschneise der Flugobjekte nicht über bebautes Gebiet von Boslar führen darf. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Da nun die Windkraftanlagen genau in der Einflugschneise stehen würden, ist wiederum davon auszugehen, dass die einzige Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Flugplatzes die Verlagerung der Start- und Landebahn sowie der Einflugschneise auf das Wohngebiet darstellen würde. Gerade dies ist von den Bürgern nicht hinzunehmen. Diese leiden schon in erhöhtem Maße durch den bisherigen Flugplatzbetrieb und den des Natoflugplatzes in Teveren, dessen Einflugschneise über die Ortslage Boslar führt. 29.1.f Beschlussvorschlag Wildgänse 6. Des Weiteren überwintern in den letzten Jahren in der Gegend von Boslar tausende von Wildgänsen. Auswirkungen auf diese sind wohl nicht untersucht worden. Im Rahmen der Artenschutzprüfung zum Verfahren erfolgten die Untersuchungen zur Erfassung der Vögel und Fledermäuse auf der Grundlage methodischer Standards und in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren. Darüber hinaus wurde im Frühjahr/Sommer 2014 ergänzend zu den bisherigen Untersuchungen eine Raumnutzungsanalyse windkraftsensibler Großvogel- 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwä- 256 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es ist von einer Beeinträchtigung dieser Tiere durch die Windkraftanlagen auszugehen. Es sind schließlich viele Erfahrungsberichte bekannt, die nahe legen, dass durch derartig große Windkraftanlagen vor allem Wildvögel stark beeinträchtigt werden und es zu tödlichen Zwischenfällen führen kann, da die Vögel derartige Anlagen nicht korrekt einschätzen können. arten durchgeführt. Damit stützt sich die artenschutzrechtliche Bewertung auf eine Breite und hinreichende Datenbasis. gen. Folglich wird von einer erheblichen Projektwirkung i.S. von § 44 Bundesnaturschutzgesetz ausgegangen. 29.1.g Im Rahmen der Untersuchung erfolgten auch umfassende Dokumentationen des Zuggeschehens im Projektgebiet. Bei keinen der Begehungen wurde größere Gänsetrupps auf den Projektflächen oder dem näheren Umfeld erfasst. Gemäß der aktuellen Schlagopferkartei sind Gänse zudem nur in geringem Umfang von Vogelschlag betroffen. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko ist hier sicher auszuschließen. Gänse reagieren hinsichtlich WEA mit einer Ausweichbewegung, was die geringen Schlagopferzahlen erklärt. Wenn Ackerflächen in der Börde für die gelegentliche Rast genutzt werden, so besteht hier keine örtliche Bindung. Traditionelle Rastplätze, wie sie z.B. vom Niederrhein bekannt sind, bestehen hier sicher nicht. Insofern ist nachhaltig sichergestellt, dass die ökologische Funktion von Ruhestätten (Rastplätzen) im Großraum im funktionalen Zusammenhang erhalten bleibt. Es stehen weitreichende Ausweichflächen zur Verfügung. Erhebliche Projektwirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind sicher auszuschließen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Landschaftsbild / Weitere Planungen außerhalb des Verfahrens 7. Nach der Verhinderung der Malefinkbach-Sanierung und der Zerstörung eines gesetzlich geschützten Feuchtbiotops soll wohl nun zusätzlich ein parallel verlaufender Landschaftsstreifen durch bauliche Fremdkörper zerstört werden. Eine permanent betriebene Zerstörung eines Landstrichs bietet ideale Voraussetzungen, die lediglich unterbrochene Planung einer 90 ha großen Giftdeponie wieder aufzugreifen und erfolgreich abzuschießen. Jedenfalls spricht die Vielzahl der beeinträchtigenden Projekte dafür, dass eine gewisse Systematik vorliegt. Eine solche kann nicht von der Hand gewiesen werden. Dazu häufen sich die drohenden Beeinträchtigungen der Bürger von Boslar zu sehr. Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen, können beim Verständnis der Motivation des Einwenders beitragen, stehen aber nicht im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren, das sich ausschließlich mit der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von fünf Windenergieanlagen schaffen soll. Es existieren keine Anhaltspunkte für Schäden. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 257 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag „Geschädigte“ ist ein Begriff, der in diesem Zusammenhang unzutreffend ist. Es wird von Seiten der Stadt Linnich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die Windenergie gem. § 35 BauGB privilegiert hat und die Stadt nicht willkürlich in die verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer im Außenbereich und die grundsätzliche Baufreiheit eingreifen darf. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Es sei darauf hingewiesen, dass die beeinträchtigten Personen vollends gewillt sind, sich mit entsprechenden Mitteln zur Wehr zu setzen, um jedweden drohenden Schaden abzuwenden. 29.1.h Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Flächen 8. Somit wären wohl einzig die Eigentümer von Ackerland, die den Bau erst ermöglichen würden, die alleinigen Gewinner eines Windparks. Dieser Gruppe wird eines Tages die Mehrheit der Geschädigten unversöhnlich gegenüberstehen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 29.1.i Qualität der Unterlagen / Mitteilungspflicht gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB 9. Es sei überdies darauf hingewiesen, dass die von unserer Mandantschaft eingesehenen Unterlagen aus qualitativer Hinsicht zu wünschen übrig lassen. In vielerlei Stellen wäre umfangreichere Materialien zu erwarten gewesen. 10. Somit wird der Rat der Stadt Linnich und der Bürgermeister der Stadt Linnich aufgefordert, die in Rede stehende Bewerbung für die damit verbundene Änderung des Flächennutzungsplans zurückzunehmen und Die Unterlagen werden zur Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB vervollständigt und wenn nötig korrigiert. Die Stadt Linnich sieht durch die vorgebrachten Punkte keine Veranlassung von der grundsätzlichen Zielsetzung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von fünf Windenergieanlagen zu schaffen, abzurücken. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert 258 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag von der Planung eines Windparks Abstand zu nehmen. Beschlussvorschlag abzuwägen. Wir erlauben uns schon jetzt auf § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB festgeschriebene Mitteilungspflicht hinzuweisen. Korrespondenz mögen Sie über uns führen. 29.2 Schreiben vom 20.03.2014 29.2.a Mitteilungspflicht gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB Pelzer ./. Stadt Linnich Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 22.01.2014 in oben genannter Angelegenheit. Wir hatten Sie bereits auf die Mitteilungspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB hingewiesen. Einer diesbezüglichen Mitteilungspflicht sind Sie bisher nicht nachgekommen. Wie der Anwalt richtig ausführt, enthält § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB eine Mitteilungspflicht. Der derzeitige Verfahrensstand ist die sogenannte frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB vor der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Da sich diese Mitteilungspflicht auf § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (öffentliche Auslegung) bezieht, und die Einwendungen Bestandteil der Abwägungsentscheidung sind, kann diese Mitteilungspflicht erst nach dem Satzungsbeschluss oder Feststellungsbeschluss greifen. Aus dem Gesetz ergibt sich, dass fristgemäß abgegebene Stellungnahmen zu prüfen sind und das Ergebnis mitzuteilen ist. Die Stadt Linnich hat in einem Antwortschreiben vom 20.03.2014 an den Rechtsanwalt das Verfahren erläutert: Demnach sehen wir keinen Grund dafür, dass annähernd zwei Monate nach unserem Schreiben eine Ergebnismitteilung Ihrerseits noch nicht vorliegt. Somit sind wir gehalten, Ihnen Frist bis spätestens zum „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Alt, 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar und Bebauungsplan Nr. 4 Windenergie Boslar Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 03.04.2014 zu setzen, in der wir eine entsprechende Mitteilung Ihrerseits hier eingehend erwarten. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. zunächst weisen wir darauf hin, dass wir uns - wie Sie in der Betreffzeile richtig anführen - im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB befinden. § 3 Abs. 2 BauGB, der die Offenlage betrifft, ist daher bereits nicht anwendbar. Im Übrigen könnten und würden wir Ihrer Forderung aber auch im Rahmen der Offenlage, § 3 Abs. 2 BauGB, nicht nachkommen. Es besteht insoweit kein Anspruch darauf, vor der Entscheidung der Gemeinde über den Entwurf als Satzung eine Entscheidung über die Stellungnahmen zu erhalten. Wir bitten daher um Verständnis, dass eine Mitteilung des Er- 259 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag gebnisses der Prüfung Ihrer Stellungnahme erst im Rahmen der Offenlage erfolgen wird. Aus Gründen der Gleichbehandlung werden wir keine Ausnahme machen.” 29.3 Schreiben vom 11.04.2014 29.3.a Mitteilungspflicht gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB Pelzer ./. Stadt Linnich 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar und Bebauungsplan Nr. 4 Windenergie Boslar Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Wir nehmen Bezug auf oben genannte Angelegenheit und Ihr Schreiben vom 20.03.2014. Dazu möchten wir wie folgt ausführen: Wir sehen den angeführten Wortlaut durchaus als einschlägig. Es ist zunächst erforderlich, dass Ihrerseits dargestellt wird, dass fristgerecht abgegebene Stellungnahmen zu prüfen und das Ergebnis den Einwendern mitzuteilen ist. Sie teilen allerdings ferner mit, dass die Prüfung und Entscheidung nach ortsrechtlicher Regelung dem Ausschuss für Stadtentwicklung und dem Rat der Stadt Linnich obliegt. Entsprechende Rechtsgrundlage sehen wir nicht. Ihre Rechtsansicht würde dazu führen, dass die Rechte der Einwender ausgehöhlt würden. Demnach bitten wir ausdrücklich um Übermittlung der Regelung, auf die Sie sich berufen. Zum Verständnis der Vorschriften des Baugesetzbuchs siehe 29.2.a. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Dass die Entscheider in ihrer Entscheidung frei sind, ist ebenso klar. Allerdings sind den Entscheidern natürlich entsprechende Einwendungen mitzuteilen. Würde dies nicht der Fall sein, würden wiederum die Rechte ausgehöhlt. Folglich bitten wir um Mitteilung und Übermittlung entsprechender Regelungen, auf die Sie sich beziehen. Ferner bitten wir um Klar- 260 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Erklärung wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. stellung, dass entsprechende Einwendungen auch den Entscheidungsträgern übermittelt werden. Weiterhin erwarten wir Ihrerseits Stellungnahme, wie Sie sich vorstellen, dass die Rechte der Bürger, welche in der unsererseits zitierten Vorschrift festgehalten sind, effektiv verwirklicht werden sollen. Wir haben uns dafür die Akte zur Wiedervorlage zum 25.04.2014 gelegt. 29.4 Schreiben vom 07.05.2015 29.4.a Anschreiben Wir erklären den Inhalt der Mitteilung unseres Anwaltes vom 22.01.2014 an den Bürgermeister der Stadt Linnich (Anlage 1) sowie die Auflistung weiterer Fakten hierzu vom 30.04.2015 (Anlage 2) und den Inhalt der Mitteilung unseres Anwaltes vom 11.02.2015 an die im Rat vertretenen Fraktionen (Anlage 3) sowie Ergänzungen hierzu vom 30.04.2015 (Anlage 4) als Beiträge unserer Stellungnahme im Zuge der Offenlegung der 28. Flächennutzungsplanänderung "Windenergie Boslar / Konzentrationszone für Windkraftanlagen" und Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar". Mehrfach forderte Rechtsanwalt Alt den Bürgermeister auf, unsere Stellungnahme unter Bezugnahme auf § 3 Absatz 2 Satz 4 BauGB zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen. Dies geschah nicht. Zum Verständnis der Vorschriften des Baugesetzbuchs siehe 29.2.a. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Aus dem Ablauf der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt vom 15.01.2015 ist uns bekannt, dass angeblich eine Bewertung der Eingaben durch die Stadtverwaltung stattgefunden haben soll. Aus dem Verlauf der Veranstaltung wurde klar, dass nicht die Verwaltung, sondern eine uns unbekannte Person lediglich eine Kommentierung erstellt hat. 261 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Wir fordern den Bürgermeister auf, dafür Sorge zu tragen, dass eine Bewertung aller unserer Einwände vorzunehmen ist und uns von ihm persönlich das Ergebnis unter Bezug auf § 3 Absatz 2 BauGB schriftlich mitgeteilt wird. 29.4.b Anlage 1: Schreiben RAE Steinmetz & Dr. Otten vom 22.01.2014 Wie Sie wissen, vertreten wir ständig die rechtlichen Interessen der Eheleute Gertrud und Heinz Pelzer, Südhang 3, 52441 Linnich. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird hiermit erneut anwaltlich versichert. Grund unserer neuerlichen Beauftragung ist der Aufstellungsbeschluss und die frühzeitige Beteiligung zur 28. Flächennutzungsplanänderung im Teilbereich Boslar. Auf Seiten unserer Mandantschaft besteht höchstes Unverständnis in Bezug auf die nun geplanten Maßnahmen und eine Vielzahl von rechtlichen Bedenken sowie Einwänden. Konkret sind wir gehalten, im Sinne einer Stellungnahme folgende Eingaben vorzutragen: (Zu Schreiben von RAE Steinmetz & Dr. Otten vom 22.01.2014) Vgl. 29.1 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 1. Erst in jüngster Vergangenheit wurden im Gleichklang zwischen Stromerzeugern und Bundesregierung folgerichtig Beschlüsse aus der Erkenntnis eines Überangebotes an verfügbarem Strom und der damit einhergehenden enormen finanziellen Belastung der Stromverbraucher gefasst. Es waren solche, die unmissverständlich zur Eigenerzeugung und Nutzung von selbst erzeugtem PV-Strom auffordern. Geeignete und bezahlbare Batterien hierzu werden voraussichtlich in 2 Jahren zur Verfügung stehen. Wirtschafts- und Energieminister Gabriel hat angekündigt, die Förderung von Ökostrom rigoros zu kürzen. Hierdurch können neu errichtete Windkraftanlagen nur noch in windintensiven Gegenden, wie vor allem im Norden der Republik vorhan- 262 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag den, wirtschaftlich betrieben werden. Gerade diese Entwicklung stellt das Ziel der Stadt Linnich - Windenergieanlagen anzusiedeln - stark in Frage. Zum Zeitpunkt als der politische Wille durch den Rat der Stadt Linnich gefasst wurde, entsprechende Anlagen anzusiedeln, war noch nicht bekannt, dass bundesseitig ein solcher Ausbau nicht mehr gewünscht ist. Der Preisverfall für Strom an der Strombörse ist auch Anlass für die Fa. RWE, den Ausbau von Windrädern zu drosseln und die Anzahl der in dieser Sparte beschäftigten Personen zu halbieren. Ein Neubau von Windanlagen im Binnenland wird nur noch mit kommunalen Partnern von RWE betrieben. Vollkommen überschuldete Kommunen - wie die Stadt Linnich - erfüllen niemals die Voraussetzungen einer Beteiligung. Warum sich die Stadt Linnich nun trotzdem um einen weiteren Windpark bewirbt, wirft viele Fragen auf, die zu absonderlichen Vorstellungen führen können. Diverse Presseberichte und Veröffentlichungen aus den Jahren 2012 und 2013 haben aus Sicht unserer Mandantschaft den Schluss nahe gelegt, dass sich Rat und Bürgermeister offensichtlich der Verpflichtung entledigt haben, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben im Sinne von Bürgerinteressen tätig zu sein. 2. Es ist davon auszugehen, dass der geplante Windpark zu einer Lärmbeeinträchtigung des gesamten Gebiets von Boslar führen wird. Derartige, großflächige Belästigungen sind von den Bürgern nicht hinzunehmen. Dabei ist noch einmal ausdrücklich erwähnt, dass sich laut vorliegendem Gutachten entsprechende Belästigungen auf die gesamte Gemarkung Boslar erstrecken würden. 3. Ebenso liegen entsprechende Gutachten über Schlagschattenbildung vor. Diese legen eindeutig nahe, dass es gleichwohl zu Schlagschattenbelästigungen 263 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag über dem gesamten Bereich der Gemarkung Boslar kommen wird. Auch dies ist von den betroffenen Bürgern nicht hinzunehmen. 4. Es ist geplant, dass die Windkraftanlagen auf einer Anhöhe platziert werden. Aufgrund der diesbezüglichen topographischen Gegebenheiten wird für eine Vielzahl von Bürgern zwangsläufig ein ständiger Blick auf die unnatürlichen, großen Bauten vorhanden sein. Mithin sollte nicht außer acht gelassen werden, dass sich die Windanlagen auf der Südseite von Boslar befinden würden. Gerade deshalb sind viele Terrassen und Balkone in diese Richtung ausgerichtet. Die Lebensqualität der Bürger würde stark dadurch beeinträchtigt, dass mit einem ständigen Blick auf die unnatürlichen Fremdkörper zu rechnen ist. 5. Der Stadtverwaltung ist bekannt, dass sich im unmittelbaren Bereich zwischen geplanten Windkraftanlagen und dem Wohngebiet ein Flugplatz befindet. Dieser wurde bereits in seinem Betrieb durch das Tätigwerden der Bürger eingeschränkt. U.a. wurde die Regelung getroffen, dass die Einflugschneise der Flugobjekte nicht über bebautes Gebiet von Boslar führen darf. Da nun die Windkraftanlagen genau in der Einflugschneise stehen würden, ist wiederum davon auszugehen, dass die einzige Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Flugplatzes die Verlagerung der Start- und Landebahn sowie der Einflugschneise auf das Wohngebiet darstellen würde. Gerade dies ist von den Bürgern nicht hinzunehmen. Diese leiden schon in erhöhtem Maße durch den bisherigen Flugplatzbetrieb und den des Natoflugplatzes in Teveren, dessen Einflugschneise über die Ortslage Boslar führt. 264 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 6. Des Weiteren überwintern in den letzten Jahren in der Gegend von Boslar tausende von Wildgänsen. Auswirkungen auf diese sind wohl nicht untersucht worden. Es ist von einer Beeinträchtigung dieser Tiere durch die Windkraftanlagen auszugehen. Es sind schließlich viele Erfahrungsberichte bekannt, die nahe legen, dass durch derartig große Windkraftanlagen vor allem Wildvögel stark beeinträchtigt werden und es zu tödlichen Zwischenfällen führen kann, da die Vögel derartige Anlagen nicht korrekt einschätzen können. Folglich wird von einer erherblichen Projektwirkung i.S. von § 44 Bundesnaturschutzgesetz ausgegangen. 7. Nach der Verhinderung der Malefinkbach-Sanierung und der Zerstörung eines gesetzlich geschützten Feuchtbiotops soll wohl nun zusätzlich ein parallel verlaufender Landschaftsstreifen durch bauliche Fremdkörper zerstört werden. Eine permanent betriebene Zerstörung eines Landstrichs bietet ideale Voraussetzungen, die lediglich unterbrochene Planung einer 90 ha großen Griftdeponie wieder aufzugreifen und erfolgreich abzuschließen. Jedenfalls spricht die Vielzahl der beeinträchtigenden Projekte dafür, dass eine gewisse Systematik vorliegt. Eine solche kann nicht von der Hand gewiesen werden. Dazu häufen sich die drohenden Beeinträchtigungen der Bürger von Boslar zu sehr. Es sei darauf hingewiesen, dass die beeinträchtigten Personen vollends gewillt sind, sich mit entsprechenden Mitteln zur Wehr zu setzen, um jedweden drohenden Schaden abzuwenden. 8. Somit wären wohl einzig die Eigentümer von Ackerland, die den Bau erst ermögli- 265 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Punkt 1 Ökostrom: Zu Punkt 1. Ökostrom 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Der in Boslar möglicherweise erzeugte Strom wird dem zur Abdeckung der Grundlast benötigten nicht zugerechnet. Die hier erzeugte Strommenge braucht entweder einen vertraglich gesicherten Abnehmer oder wird dem Allgemeinangebot zugeordnet und unterliegt damit den Preisregulierungen der Strombörse. Die Berechnung der Wirtschaftlichkeit ist nicht Teil des Bauleitplanverfahrens. Die Einspeisung in das Stromnetz betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. chen würden, die alleinigen Gewinner eines Windparks. Dieser Gruppe wird eines Tages die Mehrheit der Geschädigten unversöhnlich gegenüber stehen. 9. Es sei überdies darauf hingewiesen, dass die von unserer Mandantschaft eingesehenen Unterlagen aus qualitativer Hinsicht zu wünschen übrig lassen. ln vielerlei Stellen wäre umfangreichere Materialien zu erwarten gewesen. 10. Somit wird der Rat der Stadt Linnich und der Bürgermeister der Stadt Linnich aufgefordert, die in Rede stehende Bewerbung für die damit verbundene Änderung des Flächennutzungsplans zurückzunehmen und von der Planung eines Windparks Abstand zu nehmen. Wir erlauben uns schon jetzt auf § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB festgeschriebene Mitteilungspflicht hinzuweisen. Korrespondenz mögen Sie über uns führen. 29.4.c Anlagen 2: Ergänzungen zu den Einwänden vom 22.01.2014 Anlage 2 Ergänzungen zu unseren Einwänden vom 22.01.2014 - Anlage 1 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag 266 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Eine Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen, aus denen auch der Erlös der Stadt Linnich hervorgeht, ist zur Informationspflicht gegenüber allen Bürgern zwingend erforderlich. Zu Punkt 3. Schlagschatten: Zum Schattenwurf und den Auswirkungen ist ein Studienergebnis von Professor Mausfeld beigefügt. formuliert abzuwägen. Zu Punkt 3. Schlagschatten (zu Schatten) Vgl.: 4.3 Die Studienergebnisse von Prof. Dr. Rainer Mausfeld weisen nach, dass eine Beeinträchtigung durch Schattenwurf bei einer Überschreitung von 30 Minuten am Tag eintreten kann. Dieser Wert wird durch geeignete Abschaltlogarythmen nicht überschritten. Zu Punkt 5. Flugplatz: Zu Punkt 5. Flugplatz Dem jetzigen Bürgermeister wurde in einem von uns organisierten Treffen mit den Offizieren des Natoflugplatzes Teveren im Jahre 1998 übermittelt, dass es mehrfach zu Beinahezusammenstößen mit AWACS-Maschinen und den in Boslar stationierten Fluggeräten gekommen sei. Es wurde das Gutachten „Flugempfehlungen für den UL-Sonderlandeplatz Boslar – Ergänzende Ergebnisauswertung zur Gefährdung von ULF durch WEA für den Standort Linnich Boslar, Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik, IWES, Kassel, Bremerhaven und Oldenburg 20. März 2015“ erstellt, indem die aktuelle Planung von Windenergieanlagen in Boslar berücksichtigt wird. Die Gutachter konnten feststellen, dass unter Beachtung bestimmter Fluggeschwindigkeiten keine Konflikte zwischen den geplanten Windenergieanlagen und dem UL-Flugplatz zu erwarten sind. Die Beherrschung der Folgen für den Flugbetrieb der Leichtflugzeuge aufgrund der geplanten Windräder in Flugplatznähe sind in Veröffentlichungen in der Lokalzeitung ausreichend bekannt. Eine Verlegung des Flugplatzes in Richtung Süden bringt eine Erhöhung des Lärms über Tetz und Broich mit sich. Schließlich vervollständigen Flugzeugabstürze, wie zuletzt im Juli 2014 im Bereich der Ortslage Tetz geschehen, die Erhöhung der mit dem Flugbetrieb einhergehenden Gefahren für die angrenzenden Bewohner. Zu Punkt 6. Wildgänse: Die Anwesenheit von Wildgänsen im Windparkbereich ist anhand von Fotos dokumentiert. Zu Punkt 7. Landschaftszerstörung: Beschlussvorschlag Zu Punkt 6. Wildgänse (zu Wildgänsen) Vgl. 29.1.f Zu Punkt 7. Landschaftszerstörung 267 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag ln einem als vertraulich deklarierten Vermerk des Umweltbüros von Reis, Aachen, vom 13.03.2001 wird auf Seite 5 und 6 die für die Stadt Linnich kostengünstige Variante der Beschickung von Grundwasser zur Renaturierung des Malefinkbaches belegt. Ein Vermerk der Bezirksregierung vom 13.04.2011 ergänzt die kostengünstige Machbarkeit der Sanierung des Bachlaufes und somit auch des gesetzlich geschützten Feuchtbiotops. Ein Zusammenhang zwischen den Aussagen und der Planung ist nicht erkennbar. Insofern wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Beleg für die vorgebrachten Behauptungen der Stadt Linnich nicht vorliegt. Beschlussvorschlag Die Zustimmung seitens des Umweltministeriums ergibt sich aus dem Vermerk vom 14.11.2011. Die Beteiligung der Stadt Linnich an der Zerstörung des Feuchtbiotops belegt der Inhalt einer Mitteilung an uns vom 12.11.2011. Eine von uns beantragte Überprüfung bei der Bezirksregierung zum Verhalten des Bürgermeisters wurde uns am 30.11.2011 bestätigt. Die Bekanntgabe der Überprüfung und Bewertung wurde offensichtlich verhindert. Fazit: Das Umweltbüro von Reis wurde über die Dauer eines Jahrzehnts beauftragt und mit Steuergelder bezahlt, alleine um die Renaturierung des Malefinkbaches zu verhindern. Wir gehen davon aus, dass die erwähnten Fakten allesamt den damals amtierenden Ratsmitgliedern bekannt ist. Zu diesen Fakten zählt auch die Auskunft über die Höhe der RWE-Beteiligung, die nicht wie von Bürgermeister Witkopp behauptet 200.000 € beträgt sondern nach Mitteilung des RWE an die Redaktion der Aachener Zeitung insgesamt 350.000 € umfasst. Zu Punkt 8. Gewinner des Windparks: Zu den potenziellen Gewinnern des Windparks zählt als Eigentümer von 38 % der Windparkfläche die Katholische Kirche. Das Verhalten der Kirchengemeinde Boslar und des Bischofs aus Aachen wird in der Abhandlung der Einwände wegen Gesundheitsgefährdung der Anrainer in Anlage 4 erläutert. Zu Punkt 8. Gewinner des Windparks Der Eingeber bezieht sich auf die folgenden, von ihm selbst getroffene Eingabe: „Wir haben die Kirchengemeinde Boslar und den Bischöflichen Stuhl zur Offenlegung der Verträge zur Umnutzung der Ackerflächen und der Eigentumsübertragung im Zuge eines Schenkungsvertrages gebeten. Auch der Katholischen Kirche ist bekannt, dass die Auswirkungen der Windräder die Gesundheit der Anrainer gefährdet (Siehe Gesundheitsgefahren durch Schall und Infraschall von Windkraftanlagen – Verfasser: Dr. Feuerbacher).“ 268 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Ob die Katholische Kirche eine entsprechende Aussage getroffen hat, ist für die Stadt Linnich nicht nachvollziehbar. Ein Nachweis wird vom Eingeber nicht erbracht. (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b (zu Schall) Vgl.: 3.1.c, und 4.3 (zu dem Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 Zu Anlage 2 – Punkt 3 Zu Anlage 2 – Punkt 3 Bürgerinitivative Gegenwind e.V. Schattenwurf Prof. Dr. Rainer Mausfeld, Dr.Pohl, Dr.Faul: Belästigung durch periodischen Schattenwurf von Windenergieanlagen Laborstudie (zu Schatten) Vgl.: 4.3 Die Studienergebnisse von Prof. Dr. Rainer Mausfeld weisen nach, dass eine Beeinträchtigung durch Schattenwurf bei einer Überschreitung von 30 Minuten am Tag eintreten können. Diese Höchstgrenze wird durch die Planung eingehalten. Mausfeld stellte in einer Laborstudie zu den Auswirkungen von Schattenwurf (der von WKA verursacht werden kann) fest, dass sich die Studienteilnehmer bereits nach 30 Minuten Schattenwurf am Tag belästigt fühlten. Es kam zu Leistungsbeeinträchtigungen und Beeinträchtigungen des körperlichen Befindens bei den Teilnehmern. Zum Nachlesen: https://www.dropbox.com/s/24activszl6nagy/Mausfeld%20%20Gef%C3% A4hrdung%20durch%20Schattenwurf_Studie%20200.pdf https://www.dropbox.com/s/24activszl6nagy/Mausfeld%20%20Gef%C3% A4hrdung%20durch%20Schattenwurf_Studie%20200.pdf 29.4.d Anlage 3 Anlage 3: Schreiben RAE Steinmetz & Dr. Otten an FDP Fraktion vom 11.02.2015 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt 269 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag RAe Steinmetz & Dr. Otten vom 11.02.2015 an FDP Fraktion Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Pelzer Beratung Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur 28.FNP- Änderung - Windenergie Boslar - Beteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB Beschlussvorschlag Die einleitenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Wir wenden uns heute im Namen unserer Mandantschaft der Eheleute Gertrud und Heinz Pelzer, Südhang 3 in 52441 Linnich an Sie. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Kürzlich wurde das im Betreff genannte Thema im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt besprochen. Dabei wurde seitens der Verwaltung umfangreich auf unsere Eingabe vom 22.1.2014 sowie weitere Folgeschreiben Bezug genommen und die Ansicht der Verwaltung vermittelt. Der Ausschuss kam wohl letztlich zu dem Ergebnis, dass in der folgenden Stadtratssitzung die 28. Flächennutzungsplanänderung beschlossen werden soll und somit auch entsprechende Windkraftanlagen. Da sich die Feststellung der Verwaltung in Teilen nicht mit der tatsächlichen Sachlage auseinandersetzen und teils Fehlvorstellungen vorliegen, bat uns unsere Mandantschaft, wichtige Dinge klarzustellen, bevor ein folgenschwerer Beschluss gefasst wird, welcher unter Berücksichtigung der tatsächlichen Sachlage nicht zu Stande gekommen wäre. Zu 1. 1. Die Verwaltung hält zunächst fest, dass privatwirtschaftliche Unternehmen in Linnich und der gesamten Region ein hohes Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen hätten und die Banken aufgrund der guten Rahmenbedingungen in der Region zu einer Finanzierung bereit sein. Damit wird nicht ansatzweise Stellung dazu genommen, dass die Bundesregierung davon ausgeht, dass es zu einem Überangebot an Strom kommen wird. Darüber hinaus hat bei der Beteiligung von Investoren und Banken ein Nachweis der Windintensität in der Regel für jedes Plangebiet erbracht zu werden. Für Boslar hieße dies, dass an einem ca. 200 m hohen Gitterrohrmast auf verschiedenen Ebe- Das Stromangebot auf dem deutschen Markt ist nicht im Rahmen der Bauleitplanung zu regeln. Die guten Windverhältnisse in der Region um Linnich sind bekannt und werden durch die Daten des Windenergieatlas NRW bestätigt. Dieser gibt Windgeschwindigkeiten für unterschiedliche Höhen vor. Welchen Nachweis eine Bank fordert, steht dieser offen. Warum jedoch die vom Eingeber vorgeschlagene Methode verwendet werden sollte, ist nicht ersichtlich und wird von Eingeber nicht begründet. 270 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag nen Windstärken über einen Zeitraum von 1 - 2 Jahren hätte gemessen werden müssen, um die Begründung für die Anlagenhöhe nachzuweisen. Dies ist augenscheinlich nicht geschehen. 2. Es wird nicht ansatzweise dazu Stellung genommen, dass sich Rat und Bürgermeister offensichtlich der Verpflichtungen entledigt haben, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben im Sinne von Bürgerinteressen tätig zu sein. ln Zusammenhang mit den vorher dargestellten Argumenten der Verwaltung, muss davon ausgegangen werden, dass sowohl manche Unternehmen und auch Banken Interesse an dem Objekt haben, Interessen der Bürger allerdings nicht berücksichtigt werden. Zu 2. Interessen der Bürger werden berücksichtigt, sofern sie durch gültige Rechtgrundlagen begründet werden. Auch die Erhöhung der Einnahmen der Stadt Linnich liegt im Interesse der Bürger. 3. Zu 3. Die Verwaltung verweist zu den Lärmbelästigungen lediglich auf die TA Lärm. (zu Infraschall) Vgl.: 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b Zu den zu erwartenden Lärmbelästigungen lässt sich feststellen, dass alle Experten bestätigen, dass der zu erwartende Lärm krank macht. Dazu liegen gutachterliche Stellungnahmen und Forschungsergebnisse der Universität Wuppertal vor. Entsprechende Studie mit dem Umfang von rund 150 Seiten mit dem Titel "Wirkung von Infraschall" liegt vollständig vor. Insofern kann sich die Stadt Linnich bei der Erstellung von Planungen nur an die gültigen Rechtsgrundlagen halten. Dies ist in Bezug auf Schall und Infraschall die TA-Lärm. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 Die Stadt Linnich maßt sich mithin an, den Abstand zwischen Windkraftanlagen und Bebauung auf das 5,4-fache der Anlagenhöhe willkürlich festzulegen. Der Sollabstand in Bayern z.B. beträgt den 10-fachen Bezugswert. Diese Haltung der Stadt Linnich verfestigt die Wirkung der Gesundheitsgefährdung. Regelungen in anderen Bundesländern entfalten in NRW keine Rechtskraft. Der gemäß Windenergie-Atlas angesetzte und somit empfohlene Abstand von 600 m wurde nach Willen des Entscheidungsträgers freiwillig auf 1.000 m erhöht, um den Bedenken und Sorgen der Bürger Rechnung zu tragen. Eine Willkür ist nicht erkennbar. 4. Zu 4. Bezüglich der Stellungnahme der Verwaltung zu Fremdkörpern sei festgehalten, dass die Grenzen durch Beschluss des Stadtrates vor der Kommunalwahl 2014 festgelegt sind. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 Dort hieß es damals eindeutig, dass man von einer maximalen Höhe von 150 m ausgehen könne und einem achtfachen Abstand zur Bebauung. Der Mindestabstand zur Verhütung von Gesundheitsgefährdungen beträgt die zehnfache Horizontalentfernung bezogen auf die Windradhöhe. Auch bei Anlagen mit einer Höhe von bis zu 200 m sind Abstände zu Siedlungsbereichen von 1.000 m ausreichend. 271 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 5. Zu 5. Es wird seitens der Verwaltung mitgeteilt, dass das luftfahrtrechtliche Genehmigungsverfahren mit einer Änderungsgenehmigung vom 20.8.2013 abgeschlossen sei. Das luftfahrtrechtliche Genehmigungsverfahren mit einer Änderungsgenehmigung vom 20.8.2013 ist kein Gegenstand dieses Verfahrens. Beschlussvorschlag (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a Es ist nicht bekannt; dass eine Bürgerbeteiligung stattfand. Laut der Verwaltung sei der Flugbetrieb des Flugplatzes in Teveren nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahren, jedoch muss festgehalten werden, dass die zum vorhandenen Grundlärm zu zählenden Auswirkung des Flugbetriebs in der Einflugschneise zwingend berücksichtigt werden müssen. 6. Weiter lässt die Verwaltung wissen, dass größere Gänsetrupps auf den Projektflächen oder dem näheren Umfeld zu keinem Zeitpunkt der Begehung erfasst werden konnten. Allerdings lassen sich ständig fliegende und ruhende Wildgänse dort beobachten. Hierzu liegen umfangreiche Bildaufnahmen vor. 7. Die Verwaltung teilt mit, keine Anhaltspunkte für Umweltzerstörungen und Schäden zu kennen seien. Allerdings ist die bereits systematisch betriebene Naturzerstörung die Strategiegrundlage weiterer Zerstörungen. Die bereits vollzogenen Schäden sind präsent, die zu erwartenden sind glaubhaft von Fachleuten dargelegt. 8. Zu 6. (zu Wildgänsen) Vgl. 29.1.f Zu 7. Ein Zusammenhang zwischen den Aussagen und der Planung ist nicht erkennbar. Insofern wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Beleg für die vorgebrachten Behauptungen der Stadt Linnich nicht vorliegt. Zu 8. Bezüglich der Zustimmung von Eigentümern lässt sich festhalten, dass diese Zustimmungen wohl durch verfälschte Akten zustande gekommen sind. Ein Beleg für verfälschte Akten sowie einer auf dieser Grundlage erwirkten Zustimmung seitens der Kirchengemeinde wird vom Eingeber nicht erbracht. Dies ergibt sich beispielsweise aus einer Stellungnahme der Kirchengemeinde. Mit ausschlaggebend für eine Zustimmung war wohl auch der Entschädigungsbetrag. Die Gesamtsumme der Anteilsentschädigung beträgt 125.000 € jährlich. Zusätzlich lassen sich noch die Entschädigung für die Aufstandsflächen eines Windrades rechnen. Die Höhe ist nicht ermittelbar. Einem derartigen Angebot konnte wohl Mit Entschädigungssumme bezieht sich der Eingeber augenscheinlich auf die Einnahmen, die den Grundstückseigentümern durch die Verpachtung ihrer Flächen entstehen. Dass ein Grundstückseigentümer für die Nutzung durch Fremde eine Pacht bezieht ist allgemein üblich und nicht zu beanstanden. 272 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag selbst der kirchliche Eigentümer nicht mehr widerstehen. 9. Zu 9. Es lässt sich somit aus den von der Verwaltung übermittelten Informationen kein Beschluss fassen, welcher auf einer korrekten Tatsachengrundlage beruhen würde. Alle zu einem Beschluss erforderlich Unterlagen lagen in der gebotenen Detailschärfe vor. Warum Beschlüsse vertagt werden sollten ist demnach nicht erkenntlich. Die obigen Ausführungen müssen klar berücksichtigt werden. Die Verwaltung ist somit zu beauftragen, sich nunmehr auch mit den hiesigen Argumenten auseinanderzusetzen. Jegliche Beschlussfassung ist zu vertagen, um der Situation vorzubeugen, dass eine Entscheidung aufgrund von falschen Tatsachen getroffen wird. Eine Berücksichtigung der „obigen Ausführungen“ ist nicht erforderlich, da sie auf keiner gültigen Rechtsgrundlage beruhen. Eine Auseinandersetzung mit den vom Eingeber vorgebrachten Argumenten erfolgt im Rahmen der Abwägung. Zudem bitten wir in Kenntnisnahme des dreiseitigen Anhangs, welchen unsere Mandantschaft zusätzlich zusammengestellt hat. Bei Rückfragen steht der Unterzeichner gerne zur Verfügung. 29.4.e Ergänzungen zur Anlage 3: Die konsequente Durchsetzung einer Geschäftsidee Heinz und Gertrud Pelzer Die konsequente Durchsetzung einer Geschäftsidee 10. Zu 10. Die Selbstdarstellung der Firma BMR, die aussagt, dass sie im partnerschaftlichen Konsens dafür sorgt, dass "die von ihr geplanten Windparks für alle Beteiligten ein Erfolg werden, für die Gemeinden, Grundstückseigentümer, Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter" (s. Anlage), hat uns veranlasst, die zur Durchsetzung der hierbei angewandten Methoden zu hinterfragen. Ein Konsens mit den Bürgern vor Ort wird hier von vornherein nicht beabsichtigt. Die Position des Eingebers wird zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Unsere Erkenntnisse haben wir im Nachfolgenden zusammengefasst. 11. Zu 11. Zu Beginn unserer Recherchen haben wir die Katholische Kirche als Eigentümerin von 38% der gesamten Windparkfläche um Stellungnahme gebeten. Mit Datum vom 30.03.2014 teilte uns der Sprecher des Kirchenvorstandes Boslar mit: Ob Verträge unter der Vortäuschung falscher Tatsachen herbeigeführt wurden, kann nicht nachvollzogen werden und wird vom Eingeber nicht belegt. Wäre es dem Verpächter auf die Höhe der Anlagen angekommen, hätte er diese vertraglich fixieren können. 273 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag "Die lebhafte Diskussion um die Windräder hat auch im Kirchenvorstand ein Umdenken verursacht. Wir alle wissen heute mehr als vor vier Jahren, als der Vertreter eines Investors Vertragsangebote vorgelegt hat. Erst der kürzliche Vortrag im Schützenhaus durch H. von der Heide und seine Mitarbeiter machte deutlich, was überhaupt geplant ist. Uns wurden sehr viel niedrigere Höhen auch nur angedeutet als nun durch Projektüberarbeitung und das Offenlageverfahren deutlich wurden. Damit war ein neuer Sachverhalt geschaffen, der eine neue Bewertung erfordert, nämlich die Ablehnung." Im Rahmen der Bauleitplanung wurden die geplanten Höhen der Anlagen bereits im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht. Insofern hätte der katholischen Kirche bereits vor der Offenlage die Höhe der geplanten Anlagen bekannt sein können. Beschlussvorschlag Der Bischöfliche Stuhl Aachen ließ am 02.10.2014 uns mitteilen: "Uns war es ebenso wichtig, dass die Kirchengemeinde Boslar mit Ihren Ackerflächen der Umnutzung zugestimmt hat. Dieser Kreis des Kirchenvorstandes aus Boslar, die dem Projekt zugestimmt hat, erscheint als guter Beweggrund für uns, ebenfalls diesem Projekt beizutreten." Zu 12. 12. Am 11. Mai 2014 baten wir die Firma BMR um Mitteilung "ob und wenn ja in welchem Umfang sich durch die erwähnten Höhenveränderungen der Windräder auf maximal 150 m Auswirkungen im Hinblick auf Rotorschattenwurf und Schallimmission bei Tag und Nacht im Vergleich zu bisher offengelegten Werten ergeben würden". Die Korrespondenz zwischen Bürgern der Stadt Linnich und der Firma BMR ist kein Gegenstand dieses Verfahrens. Erkenntnisse über die vorhandenen Windstärken gehen bereits aus dem Windenergie-Atlas NRW hervor. Die Anfrage blieb unbeantwortet. Offensichtlich liegen keine Messdaten über Windstärken für den Windpark Boslar vor. Erkenntnisse hierüber sind im allgemeinen Grundvoraussetzung eines seriösen Planungsvorgangs. Zitat eines Ausschussmitgliedes in der Sitzung vom 15.01.2015: "Wer sich in Mutmaßungen ergeht, hat den Anspruch verloren als Gutachter anerkannt zu werden." 13. Zu 13. Ob dieser Verschwiegenheit des Planers nahmen wir Kontakt auf zur Uni Wuppertal, die sich speziell mit der Wahrnehmung und Wirkung von Infraschall und tieffrequentem Schall befasst. Von hier erhielten wir am 03.02. d.J. folgende Stellungnahme: Wie aus dem Zitat der Uni Wuppertal bereits hervorgeht, sind die wissenschaftlichen Erkenntnisse noch nicht so weit gefestigt, als dass eindeutige Vorgaben gemacht werden könnten. Insofern sind die gültigen Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen. Dies ist im vorliegenden "ln dem von Ihnen angesprochenen Problem geht es nicht nur um die Wahrnehm- 274 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag barkeit der WKA-Geräusche, sondern auch darum, wie die WKA den Schall abstrahlen und wie dieser sich ausbreitet. Das wird anhand von Normen berechnet und danach richten sich die Abstände. Diese Normen werden allerdings im Augenblick dahingehend heftig diskutiert, inwieweit bei zunehmender Höhe der WKA die Abstrahlungs- und Ausbreitungsmodelle der Realität entsprechen. Fall geschehen. Beschlussvorschlag Die vorgeschriebenen Abstände werden national wie international sehr unterschiedlich gehandhabt. Das ist mehr politisch als wissenschaftlich zu begründen. Leider sind die wissenschaftlichen Kenntnisse und Erkenntnisse noch nicht so gefestigt, hier eindeutige Vorgaben machen zu können." Wir empfehlen jedem Ratsmitglied die Studie des Umweltbundesamtes zur Wirkung von Infraschall . 14. Zu 14. Schließlich haben wir einen eigenen leicht zu erbringenden Beitrag zur Feststellung der Stadtverwaltung über die gänsefreie Zone im Windparkbereich erbracht. Fotos dokumentieren die Anwesenheit dieser Wildtiere im Windparkbereich. (zu Wildgänsen) Vgl. 29.1.f Wir persönlich hegen aufgrund der vorgestellten Beispiele starke Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Seriösität der an der Planung beteiligten Unternehmen. 15. Zu 15. Der eingangs erwähnte partnerschaftliche Konsens funktioniert dermaßen angepasst, dass der Bürgermeister die Bewertung der Bürgereinwände als erarbeitete Stellungnahme seiner Verwaltung übernimmt. Die tatsächlichen "Bewerter" sind namentlich nicht benannt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bürgermeister selbst Teil der Verwaltung ist. Die Überprüfung der Abwägungsvorschläge der Verwaltung erfolgt durch Beschluss des Rates im Rahmen der Abwägung. In diesem Zusammenhang besteht für den Rat auch die Möglichkeit, sich einem Beschlussvorschlag nicht anzuschließen. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht. Der Auszug aus dem Öffentlichkeitsauftritt der Firma BMR wird zur Kenntnis genommen. 275 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 29.4.f Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Anlage 4: Ergänzungen zu dem Inhalt unseres Appels an die Ratsfraktion vom 11.02.2015 Anlage 4 Ergänzungen zu dem Inhalt unseres Appells an die Ratsfraktionen vom 11.02.2015 Zu Punkt 11. Zu Punkt 11. Wir haben die Kirchengemeinde Boslar und den Bischöflichen Stuhl zur Offenlegung der Verträge zur Umnutzung der Ackerflächen und der Eigentumsübertragung im Zuge eines Schenkungsvorgangs gebeten. Ob die Katholische Kirche eine entsprechende Aussage getroffen hat, ist für die Stadt Linnich nicht nachvollziehbar. Ein Nachweis wird vom Eingeber nicht erbracht. Auch der Katholischen Kirche ist bekannt, dass die Auswirkung der Windräder die Gesundheit der Anrainer gefährdet (siehe Gesundheitsgefahren durch Schall und Infraschall von Windkraftanlagen - Verfasser: Dr. Feuerbacher). (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (zu dem Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 Zu Punkt 13. Die Platzierung des Windparks Boslar ist allein durch den Verlauf der Gemarkungsgrenzen bestimmt. Die Einhaltung von Mindestabständen zum Schutz der menschlichen Gesundheit sind für den Windpark Boslar derzeit wissenschaftlich nicht fest- Zu Punkt 13. Der Geltungsbereich des Verfahrens orientiert sich an den erforderlichen Schutzabständen, wie sie auf der Ebene der Standortuntersu- 276 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag zulegen (siehe Anlage von Professor Krahe vom 03.02.2015v). Ein Verstoß gegen diese Erkenntnis nimmt billigend Körperverletzung sämtlicher Anrainer in Kauf. chung begründet und empfohlen werden. Eine Orientierung an den Flurstücksgrenzen ist lediglich dort gegeben, wo der Geltungsbereich an die Gemeindegrenzen der Stadt Linnich anschließt, da eine Planung über das Stadtgebiet hinaus nicht möglich ist. Hinweise auf weitere Studien über Gesundheitsgefahren durch Schall und Infraschall von Windkraftanlagen sind dieser Anlage hinzugefügt. Zu Anlage 4 – Punkt 11 Gesundheitsgefahren durch Schall und Infraschall von Windkraftanlagen Wenn man sich noch nicht mit der Windenergie beschäftigt oder Windkraftanlagen aus der Nähe erlebt hat, hält man diese Energieform für unschädlich und harmlos. Liest man Erfahrungsberichte von Anwohnern wird man hellhörig, sie klagen zum Teil über erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen. Gut nachvollziehbar sind die geklagten optischen Auswirkungen wie Schlagschatten und Blinkfeuer, dem kann man gegebenenfalls noch ausweichen, gravierender sind die Lärmbelästigungen Beschlussvorschlag Zu Anlage 4 – Punkt 11 (Zu Infraschall) Vgl. 3.3, 53.2.c und 53.4.b (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 (zu dem Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 (zu Schatten) Vgl.: 4.3 Eine Kennzeichnung durch Blinkfeuer ist aus Gründen der Flugsicherheit gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt daher nicht der Abwägung. 1) durch hörbaren Schall 2) durch sogenannten lnfraschall Der hörbare Schall umfasst ein Frequenzspektrum von 20- 20 000 Hz, der Infraschall von 1 -20Hz. Anwohner beschreiben die hörbare Schallbelästigung als dumpfes, rhythmisches Geräusch und Brummen. Geklagt wird über Schlafstörungen, nervöse Reizbarkeit, innere Unruhe, Ohrendruck, Schwindelgefühl. Dass diese geklagten Beschwerden in letzter Konsequenz zu hohem Blutdruck mit seinen gravierenden Spätfolgen führen können ist aus ärztlicher Sicht unzweifelhaft. Beim Infraschall handelt es sich um Schallwellen im Frequenzbereich 20 Hz und darunter. Er ist nicht hörbar, ist aber mit geeigneten Schallpegelmessungen messbar. ln Deutschland werden diese mit dem A Bewertungsfilter durchgeführt ( dBA ), dieser ist aber für tieffrequenten Schall ungeeignet, nach der TA Lärm durchgeführte Messungen unterschätzen oder berücksichtigen deshalb tieffrequente Geräuschimmissionen gar nicht. (Exakter wären Messungen mit dem C und G Bewertungsfilter ( dBG, dBC )). Aus diesem Grund wird die Einwirkung von Infraschall, von Windkraftanlagen erzeugt, auf den menschlichen Körper unterschätzt. Es wird allenfalls zugegeben, dass sich Infraschall in einem Abstand von 200 - 300 m aus- Die TA-Lärm stellt die gültige Rechtsgrundlage zur Bewertung von Schall und Infraschall dar und ist demnach zu berücksichtigen. 277 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag wirkt oder er wird, weil nicht gemessen, negiert. Tieffrequenter Schall hat naturgemäss eine grosse Wellenlänge, wird daher in Luft sehr gut geleitet, und durch z.B. Mauerwerk kaum gedämpft. Sehr interessant ist in diesem Zusammenhang eine Studie von Henrik Mollerund Ch. Sejer Pedersen, Uni Aalborg 2010 "Tieffrequenzlärm von grossen Windkraftanlagen", sie zeigt, dass das Frequenzspektrum des Lärms von WKA sich mit zunehmender WKA-Grösse nach unten bewegt, d.h. tiefer wird bis hin zum Infraschall. Der Unterschied ist statistisch signifikant im Frequenzbereich 63 - 250 Herz. Betrachtet man den. Outdoorschalldruckpegel in den relevanten Abständen zu Wohnhäusern wird der tieffrequente Inhalt noch deutlicher. Die üblichen herkömmlichen Abstandskriterien aus den 90er Jahren sind deshalb auf heutige Verhältnisse nicht mehr anwendbar. Dies gilt auch deshalb, weil tieffrequenter Schall in der Lage ist Hauswände ungehindert zu durchdringen. Die Innenschallproblematik ist deshalb zu klären. Erforderliche Untersuchungen haben deshalb auch die Massgabe der DIN 45680, Entwurf 2011 zu erfüllen. Insgesamt lässt sich sagen, dass Infraschall eindeutig vorhanden und messbar ist und dass er zweifellos von WKA erzeugt wird. Bei den von WKA erzeugten Geräuschen handelt es sich a) um mechanische Geräusche des Triebstrangs ( dämpfbar ) b) um aerodynamische Laufgeräusche, diese sind nicht dämpfbar, Abstand ist wichtig ( Hau, Berlin 2003 ). Ursache jedes Infraschalls sind Wirbellablösungen am Rotorblattende. ln- und Ausländische Studien haben nachgewiesen, dass Infraschall zu körperlichen Belastungen bis hin zu Erkrankungen führt, er wird nicht gehört, aber sensorisch wahrgenommen, z.B. bei hohem Schalldruck kein Ton, aber Druck auf den Ohren. Die vom Eingeber genannte Studie entfaltet keine Rechtskraft und wird zur Kenntnis genommen. Der gemäß Windenergie-Atlas angesetzte und somit empfohlene Abstand von 600 m wurde nach Willen des Entscheidungsträgers freiwillig auf 1.000 m erhöht. Die TA Lärm verweist auf die DIN 45680 und konkretisiert die hierin getroffenen Aussagen. Insofern wurden alle gültigen Rechtsgrundlagen berücksichtigt. Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Das Robert Koch Institut benennt 2007 als gesicherte Symptome Müdigkeit am Morgen, Schlafstörungen, Verminderung des Konzentrationsvermögens, Wirkungen auf Vestibularsystem, Schwingungsgefühl, Störungen der nächtlichen Co- 278 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag risolrhythmik als Indikator für Stress ( Infraschall und tieffrequenter Schall, Bundesgesundheitsblatt 2007, 1582- 1589 ). Eine Untersuchung des Instituts für experimentelle Hirnforschung und Technologie GmbH Dr. Elmar Weiler vom 28.10.2005 führte EEG -Studien an Probanden unter subliminaler Beschallung durch ( unterschwellige Beschallung mit Infraschall verschiedener Frequenz ). Es ergab sich dabei a) subliminale Schwingungseinwirkungen verursachen im EEG deutliche Veränderungen b) die nachgewiesenen Veränderungen im EEG weisen daruf hin, dass durch subliminale Schwingungseinwirkungen eine Gefährdung der Gesundheit, Beeinträchtigung der Befindlichkeit sowie psychische und psychosomatische Auswirkungen verursacht werden. Damit konnte experimentell exakt nachgewiesen werden, dass die vorliegenden Schwingungsfrequenzen pathologische Auswirkungen auf die Personen haben, die sich im Feldbereich dieser Schwingungen befinden. Die mit den EEG Befunden korrelierten Beschwerden sind: Konzentrationsstörungen, reduzierte mentale Belastbarkeit, Vigilanzstörungen, Merkfähigkeitsstörungen, Panik, Angst, innere Unruhe, Schwindel, Schlafstörung, labile emotionale Lage, Störung der Exekutivfunktion ( Antrieb, Planung, Ordnung ). Auf europäischer Ebene wird für schwangere Arbeitnehmerinnen in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG festgelegt, dass sie keine Tätigkeiten verrichten sollten die zu starken niederfrequenten Vibrationen führen können, wegen des Risikos einer Fehloder Frühgeburt. Neuere Umweltmedizinische Erkenntnisse schreiben niederfrequenten Schallimissionen gravierende Auswirkungen auf den menschlichen Körper zu. Betke u. Remmers ( Oldenburg ) sowie Griefahn, Dortmund, betonen die biologische Wirkung von luftgeleitetem Infraschall. Die dadurch ausgelösten extra-auralen Lärmwirkungen beträfen vor allem das cardiovaskuläre System z.B. mit Herzrhythmusstörungen. 279 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Weiteren Aufschluss, wie man sich die Einwirkungen von Infraschall auf den menschlichen Körper vorstellen kann, zeigen Untersuchungen von A. Salt, USA ( A. Salt, Wind Turbines can be Hazardous to Human Health, update 15.8.2012 ) . Durch Messungen mit elektrischen Sonden fand er heraus, dass Infraschall am Innenohr elektrische Potentiale erzeugt. Der für niedere Frequenzen zuständige Teil des Ohrs zeigt eine extreme Sensitivität für Infraschall. Infraschall stimuliert das Ohr sehr stark, auch wenn man ih nicht hört. Wie wirkt Infraschall auf Menschen, wenn man ihn nicht hört? 1) Er verursacht eine Amplitudenreduktion hörbarer Töne. Symptome: Ärger, Stress, Pulsationen 2) Anregung unterbewusster Nervenleitungen zum Gehirn. Der Weg des bewussten Hörens ist wohldefiniert, er nimmt seinen Ausgang von den inneren Haarzellen der Cochlea, geht über die Hörbahn ins Hörzentrum des Gehirns, führt zum bewussten Hören. ln der Cochlea befinden sich sogenannte äussere und innere Haarzellen. Die äusseren Haarzellen sind nicht mit diesem bewussten Weg verbunden, aber sensibel für Infraschall. Dieser Weg führt zu Zentren die für Aufmerksamkeit zuständig sind. Symptome: Schlafstörung, Panik, chronischer Schlafentzug führt zu Blutdruckerhöhung. 3) Verursachen von endolymphatischem Hydrops. Niederfrequenztöne können endolymphatischen Hydrops ähnlich wie bei M.Menière erzeugen. Symptome: Gleichgewichtsstörung, Schwindel, Übelkeit, Tinnitus, Druckgefühl am Ohr. 4) Möglicherweise Beschleunigung der Altersschwerhörigkeit Diese Ergebnisse von experimentellen Studien sind zwar nicht zwingend beweisend für die Auswirkungen von Windkraftanlagen, auffallend ist aber die Übereinstimmung der so erklärten Symptome mit den Angaben von Bewohnern, die in der Nähe von WKA leben. Der G gewichtete Schalldruckwert von 60 dß (G) ist nach Untersuchungen von Satt und Hullar 2011 der Durchschnittsschwellenwert für die Aktivierung der äusseren Haarzellen. Ähnliche Aussagen finden sich auch in neueren Publikationen von N. Pierpoint, USA (N. Pierpoint Wind Turbine Syndrom in the Brain, 15. November 2010 ). 280 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Beim Wind Turbine Syndrom sei folgendes anzunehmen: Luft- oder körpergeleiteter niederfrequenter Schall stimuliert direkt das Innenohr mit physioiogischen Antworten sowohl der Cochlea ( Hörorgan ) als auch der otolithen Organe (Utricuius, sacculus, Bogengänge), Organen des Gleichgewichts. Die physiologische Antwort der Cochlea auf niederfrequenten Schall ist ein Trigger für Tinnitus. Physiologische Antworten und Signale von den Otolithen generieren eine breite Skala von Gehirn - Antworten inklusive Schwindel und Übelkeit. Windradlärm stört den Schlaf. Das Wind Turbine Syndrom beinhaltet Gleichgewichtsstörungen, Tinnitus, Kopfweh aber auch cognitive Probleme. Das Gleichgewichtssystem ist eng verknüpft mit Emotionen insbesondere Angst und Panik. Die hier beschriebenen Symptome sind überwiegend Folgen der direkten Schall und Infraschalleinwirkung auf das Gehör und Gleichgewichtssystem. Andere Symptome bzw. pathologische Erscheinungen wie hoher Blutdruck, Herzrhythmusstörungen oder die gestörte Rhythmik der Coritsolproduktion können Folgen des Schlafentzugs oder auch Stressfolgen sein. Die Auswirkungen von WKA - erzeugtem Schall und Infraschall auf den menschlichen Organismus wird von vielen Regierungen und Betreibern noch negiert oder geleugnet. Beispielhaft möchte ich 2 Publikationen erwähnen: 1) Australian Government National Health and Medical Research Council, Wind Turbines and Health 2010. Quintessenz: Der von WKA emittierte niederfrequente Schall und Infraschall ist minimal und ohne Konsequenz. Zitiert u.a.: Arbeiten von Leventhal 2006 und Jakobsen 2005. 2) Wind Turbine Health Impact Study, Januar 2012 Massachusetts Department of Environment Protection Massachusetts Department of Health Hier werden differenzierter kleine Zugeständnisse gemacht (Es ist möglich, dass Lärm von Windrädern Schlafstörungen verursachen kann). Andererseits gibt es die Aussagen „es gibt keine ausreichende Evidenz, dass der Lärm von Windkraftanlagen Gesundheitsprobleme oder Krankheit auslösen kann. Es gibt insgesamt keine 281 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Evidenz für das Wind Turbine Syndrom“. Was stimmt nun? Es ist unbestritten, dass Windkraftanlagen Lärm, niederfrequenten Schall und Infraschall emittieren. Die Beschwerden der Anwohner sollten primär ernst genommen werden. Zudem korrelieren sie sehr gut mit den aus Untersuchungen gewonnenen Erkenntnissen, z.B. jene von Institut D. Weiler von 2005 und jene von A Salt 2012, beide eingangs beschrieben. Zudem wird immer noch falsch argumentiert, (was man nicht hört, kann ja nichts bewirken ). Dies beruht auf falschen Vorstellungen über den Infraschall. Daneben wird mit unterschiedlichen, schwer vergleichbaren Messergebnissen gearbeitet. Beispielhaft eine Tabelle aus der Wind Turbine Health Impact Study aus Massachusetts: Es geht um Infraschalldruckpegel von Windkraftanlagen emmittiert. Dabei geht fast jede angeführte Studie von unterschiedlichen Abständen und Leistungen der WKA aus. Meistens handelt es sich um A gewichtete oder nicht näher definierte Messungen. Diese sind für Infraschall ungeeignet. Nur 2 Untersuchungen von Jakobsen sind G gewichtet und deshalb voll aussagekräftig. Die dabei gemessenen Schalldruckwerte gehen bis 72 dB (G). Nach Salt und Hullar liegt der Durchschnittsschwellenwert für die Erregung der äusseren Haarzellen des Innenohrs bei 60 dB (G). D.h. Der von den WKA emittierte Infraschall müsste am Innenohr etwas bewirken, was aber in der Studie aus Massachusetts abgetan oder relativiert wird. So viel zur Problematik. Zudem sind mir keine Langzeitstudien an Menschen zu den Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt. Es besteht also Forschungsbedarf sowohl diesbezüglich als auch hinsichtlich klar definierter Bedingungen zur Quantifizierung des von WKA ausgehenden Infraschalls. Nach meinen obigen Ausführungen muss sehr stark davon ausgegangen werden, dass Lärm und Infraschall gravierende gesundheitliche Auswirkungen haben kön- 282 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag nen. Was ist zu tun? Der aerodynamisch erzeugte Lärm und Infraschall können technisch nicht gedämmt werden. a) Eine Studie aus Maine (Adverse health effects of industrial wind turbines (Niessenbaum et al 2011 ) zeigt, dass bis zu einem Abstand von 1.5 km deutlich Schlafstörungen und Störungen des mentalen Wohlbefindens auftreten, abnehmender Effekt bis 5 km. b) N. Pierpoint, USA fordert 2500 m Abstand von WKA zu Wohnsiedlungen (Pierpoint Wind Turbine Syndrom, Testimony before the New York State Legislatory, Energy Comittee 7.3.2006 ). c) ln Schottland Empfehlung zu 2000 m Abstand zu Wohnbebauung. Dem sollte man sich anschliessen, zumindest bis eindeutige Klarheit über mögliche Folgen besteht. Ob und wie die vom Eingeber geforderten Langzeitstudien erforderlich sind, ist im Rahmen der Bauleitplanung nicht zu klären und kein Gegenstand dieses Verfahrens. Zu Anlage – Punkt 13 Detlef Krahe, Uni Wuppertal an Pelzer 03.02.2015 Stellungnahme im Zuge der Bürgerbeteiligung Wir befassen uns speziell mit der Wahrnehmung und Wirkung von Infraschall und tieffrequentem Schall. In dem Zusammenhang ist im letzten Jahr die in der Anlage beigefügte Veröffentlichung des Umweltbundesamtes erschienen. Neben Windkraftanlagen gibt eine Vielzahl anderer Quellen, die solchen Schall emittieren. ln dem von Ihnen angesprochenen Problem geht es nicht nur um die Wahrnehmbarkeit der WKA-Geräusche, sondern auch darum, wie die WKA den Schall abstrahlen und wie dieser sich ausbreitet. Das wird anhand von Normen berechnet und danach richten sich die Abstände. Diese Normen werden allerdings im Augenblick dahingehend heftig diskutiert, inwieweit bei zunehmender Höher der WKA die Abstrahlungs- und Ausbreitungsmodelle der Realität entsprechen. Die vorgeschriebenen Abstände werden national wie internationalsehr unterschied- Wie der Eingeber bereits selbst feststellt, sind vorliegende wissenschaftliche Erkenntnisse noch nicht so weit gefestigt, als dass sie Vorgaben liefern könnten. Die Planung hat sich an aktuell gültige Rechts- 283 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag lich gehandhabt. Das ist mehr politisch als wissenschaftlich zu begründen. Leider sind die wissenschaftlichen Kenntnisse und Erkenntnisse noch nicht so gefestigt, dass hier eindeutige Vorgaben machen zu können. grundlagen zu halten. Noch nicht gültige Normen und deren Diskussion können nicht berücksichtigt werden. Beschlussvorschlag Texte 40/2014 Umweltbundesamt Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen UMWELTFORSCHUNGSPLAN DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT (zu Machbarkeitsstudie des Umweltbundesamtes) Vgl.: 2.2.a Forschungskennzahl 3711 54 199 UBA-FB 001948 Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen von Univ.-Prof.Dr.lng. Detlef Krahé Bergische Universität Wuppertal, Wuppertal Dirk Schreckenberg ZEUS GmbH, Hagen Fabian Ebner, Christian Eulitz, Ulrich Möhler Möhler + Partner Ingenieure AG Im Auftrag des Umweltbundesamtes UMWELTBUNDESAMT Zu Anlage 4 – Auflistung weiterer Studien Bürgerinitiative Gegenwind e.V. Impressum Verantwortlich (i.S.d.P.) für diese Seite ist: Die Auflistung weiterer Studien wird zur Kenntnis genommen. Sie ent- 284 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Bürgerinitiative Gegenwind e. V. falten keine Rechtskraft. Vertreten durch den Vorstand (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b Elfriede Eisenhofer, Joseph Krettek, Hans Rahn (zu Schall) Vgl.: 3.1.cund 4.3 Kollbacher Straße 1 (zu dem Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 Beschlussvorschlag 85238 Patershausen Telefon: 01702875230 E-Mail: bi.gegenwind [at] gmail.com Eingetragen im Registergericht München, VR 205553. Haftungshinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Belreiber verantwortlich. Schall/Infraschall Neu: Australische Studie zum Infraschall http//ruhrkultour.de/bahnbrechende-australische-studie-ueber-die-wirkung-desinfraschalls-von-windraedern/ Dr.Joachim Feuerbacher: Gesundheilsgefahren durch Schall und Infraschall von Windkrallenlagen, 2012. Feuerbacher fasst in seinem Aufsatz Erfahrungsberichte von Anwohnern zusammen, die in der Nähe von WKA leben. Diese klagen über gesundheitliche Beeinträchtigungen. Sie beschreiben die Lärmbelästigung, die von den WKA ausgeht als dumpfes, rhythmisches Geräusch und Brummen und klagen über Schlafstörungen, nervöse Reizbarkeit, innere Unruhe. Ohrendruck und Schwindelgefühl. Durch die Dauerbelastung seien Spätfolgen absehbar. Sein Fazit: Insgesamt lässt sich sagen, dass Infraschall eindeutig vorhanden und messbar ist und dass er zweifellos von WKA erzeugt wird." Er stützt sich auf diverse in- und ausländische Studien: Infraschall werde nicht gehört, aber sensorisch wahrgenommen. Robert Koch Institut (2007): Gesichert seien Symptome wie Müdigkeit am Morgen, 285 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Schlafstörungen, Verminderung des Konzentrationsvermögens, Wirkungen auf Vestibularsystem und Schwingungsgefühl in einer EEG-Studie konnte herausgefunden werden, dass im Zusammenhang mit einer entsprechenden Beschallung bei Probanden folgende Beschwerden auftraten: Konzentrationsstörungen, reduzierte mentale Belastbarkeit, Vigilanzstörungen, Merkfähigkeitsstörungen, Panik, Angst, innere Unruhe, Schwindel, Schlafstörung, labile emotionale Lage, Störung der Exekutivfunktion (Antrieb, Planung, Ordnung). Aufsatz zum Nachlesen: https://www.dropbox.com/s/0yll8xvh11po1I8/Dr%20Feuerbacher%20Gesundheitsgef ahren. pdf Dr. med. Eckhard Kuck: Ärzteforum Emissionsschutz Unabhängiger Arbeitskreis Erneuerbare Energien - Bad Orb: Gefährdung der Gesundheit durch Windkraftanlagen. Das Ärzteforum beschreibt die von WKA verursachten Emissionen und deren Auswirkungen auf Menschen. Ausführlich wird Schall beschrieben - vor allem Infraschall. Auch das Wind-Turbine-Syndrom wird erklärt. Aufsatz zum Nachlesen: https://www.dropbox.com/s/u2hwigsvw2miuce/Kuck%20Get%C3%A4hrdu ng%20durch%20WKA.pdf Ärzteforum Emissionsschutz Unabhängiger Arbeitskreis Erneuerbare Energien Bad Orb: Homo sapiens - eine vernachlässigte Kreatur? Das Ärzteforum informiert ausführlich über die Gesundheitsgefahren durch Infraschall. Es wird darauf hingewiesen, dass Infraschall ähnliche Wirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden hat wie übermäßiger hörbarer Schall. Schädigungen und vielfach beschriebene Folgen sind: Schlafstörungen, Herz- und Kreislaufprobleme, Bluthochdruck, Kopfschmerzen, Unruhe, Nervosität, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, rasche Ermüdung und verminderte Leistungsfähigkeit. Die gesundheitlichen Risiken und Folgen seien bislang kaum erforscht. Seite zum Nachlesen: http://www.gegenwind-bad-orb.de/windkraftfakten/gesundheitsgefahren/%C3%A4zteforum/ 286 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag H. Moeller, S.Pedersen: Tieffrequenter Lärm von großen Windkraftanlagen - Übersetzung der dänischen Studie, 2010. Moeller stellte in einer Studie fest, dass tieffrequenter Anteil des Lärms eine wichtige Rolle bei der Lärmbelästigung der Anwohner spielt. Diese Probleme werden erwartungsgemäß größer werden, je höher die WKA werden. Es ist daher notwendig weiter zu forschen. Studie zum Nachlesen: https://www.dropbox.com/s/u2y7ofc45c6cpls/Moeller%2otierfrequenter%20L%C3%A 4rm%20von%20WKA.pdf Dr. Nina Pierpont Wind-Turbine-Syndrom - A Report on a natural Experiment, 2010 Pierpont untersuchte 10 Familien, die in der Nähe (3 Kilometer) zu WKA lebten. 14 von 23 Erwachsenen wiesen Symptome des sogenannten Wind-Turbine-Syndroms auf. Diese sind: inneres Pochen, Zittern, Vibrieren, Nervosität, Unruhe, Angst, das Bedürfnis zu fliehen, Schwitzen, schneller Herzschlag, Übelkeit. Fast alle litten unter Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, teilweise Verlust der kognitiven Fähigkeiten, z.B. nachlassende Leistungen von Kindern in der Schule. Das Wind-TurbineSyndrom wird ausgelöst durch Infraschall und niederfrequenten Schall. 9 der 10 Familien haben ihre Häuser für immer verlassen. Studie zum Nachlesen: https://www.dropbox.com/s/5kdtef9i1m6kd6p/Pierpont%20Wind-TurbineSyndrom.pdf. Prof. Dr. jur. Erwin Quambusch, Martin Lauffer: Infraschall von Windkraftanlagen als Gesundheitsgefahr Dieser Aufsatz beschreibt ebenfalls Infraschall und die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anwohner in der Nähe von WKA. E befragte 24 Anwohner in der Nähe von WKA: 82 % von ihnen klagten über Schlafstörungen, 80 % über innere Unruhe, ebenfalls 80% über Herz- und Kreislaufprobleme und 60 % über einen erhöhten Blutdruck. Auch die in Deutschland angewandte Technische Anweisung-Lärm (TA-Lärm) wird kritisiert, weil Infraschall darin nicht berücksichtigt wird. 287 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Aufsatz zum Nachlesen: https//www.dropbox.com/s/omirm9uxlmmz29/Quambusch%20infraschall%20von%2 0WKA.pdf Robert-Koch-lnstitut Infraschall und tieffrequenter Schall- ein Thema für den Umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland? 2007 Das Robert-Koch-lnstitut stellt fest, dass tieffrequente Schallimmissionen als Ohrendruck, Vibration oder UnsicherheitsgefühI von Menschen beschrieben werden. Die bisher angewandten Mess- und Beurteitungsverfahren, wie sie im normalen Hörbereich üblich sind, können nicht angewandt werden. Wegen der Schallwellenlänge zeigen herkömmliche Dämmungsmaßnahmen (z.B. Lärmschutzwände) kaum Wirkung. Studien weisen darauf hin, dass Immissionen von Infraschall bei dauerhafter Einwirkung oder bei intensiver kurzzeitiger Einwirkung gesundheitliche Schädigungen verursachen können. Belästigung durch tieffrequenten Schall ist ein ernstzunehmendes Problem, das nach Auffassung von Leventhal von Behörden bisher unterschätzt und nicht mit adäquaten Methoden erhoben wird. Link zum Nachlesen: https:www.dropbox.com/s/8ipy52yylwm2v6m/Robert-KochInstitut%20Infraschall%20und%20tiefrequenter%20Schall.pdf Dr. med. Vofgt Gesundheitsgefährdung durch Infraschall. Wie ist der internationale Stand des Wissens? Dr.Voigt beschrelbt die Auswirkungen von Infraschall und wie in Deutschland mit diesem Thema umgegangen bzw. dass es größtenteils ignoriert wird. Er widerlegt die drei vorherrschenden Argumente, die Infraschall verharmlosen (Schädliche Wirkungen von Infraschall bei WKA sind nicht zu erwarten, der von WKA erzeugte Infraschall ist gering, der gesamte Frequenzbereich, also auch der lnfraschallbereich, entspricht schon in wenigen 100 m Entfernung den Hintergrundgeräuschen). ln anderen Ländern wie England oder den USA hat man bereits auf die negativen Auswirkungen von Infraschall reagiert und Mindestabstände von mindestens 2,5 Kilometer (USA) und 3 Kilometer (England) gefordert. Sein Fazit: Wie dargelegt, ist es aus medizinischen Gründen geboten, dass der Mindestabstand in Deutschland wesentlich erhöht wird. Auch die Richtwerte, wie 288 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen sie in England gelten, bei großen Anlagen sind das 3000 m, sind eine gute Bezugsbasis. Zusammenfassend können wir feststellen, dass sich die Politiker und die Genehmigungsbehörden auf eine Fehlbewertung der gesundheitlichen Belastung durch Infraschall stützen, und dass das deutsche Genehmigungsverfahren auf einer zum Teil veralteten immissionsrechtlichen Grundlage beruht, die den besonderen Gegebenheiten der Schallemissionen von WKA nicht gerecht wird. Deshalb liegen ausreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Gesundheit der Bürger gegenüber den Schalleinwirkungen der WKA nicht ausreichend geschützt wird. Die Politik sollte möglichst schnell mit einer deutlichen Erhöhung der Mindestabstände reagieren. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Forderung wird zur Kenntnis genommen. (zu dem Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 Der Schutz der Gesundheit wird im Grundgesetz jedem Bürger garantiert. Sie ist unser höchstes Gut, sie sollte von uns Allen eingefordert werden und nicht dem Aktionismus der Energiewende zum Opfer fallen. Aufsatz zum Nachlesen: https://www.dropbox.com/s/f90b710muyog69v/Voigt%20Infraschall%20durch%20Wi ndkraft.pdf Wir fordern Bürgermeister Witkopp und alle gewählten Linnicher Volksvertreter auf, die weitere Zerstörung eines naturnahen Lebensraums zu beenden und die mit der Errichtung der geplanten Windräder auf alle Zeiten einhergehende Gefährdung der Gesundheit der in zu geringem Abstand wohnenden Anrainer zu erkennen und nicht zuzulassen. 30 Rather, Julia; Schreiben vom 20.01.2014 30.1 Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schattenwurf / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung Einwendungen / Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsänderung, Teilbereich Boslar-Ratsbeschluss vom 13.9.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 - Windenergie Boslar-Ratsbeschluss vom 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwä- 289 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 13.9.2011 gen. Gegen die im Betreff genannten Änderungen des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes erhebe ich nachfolgende Bedenken bzw. Einwendungen 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 1. Die Bekanntmachung und Durchführung der ersten Informationsveranstaltung war mangelhaft. Fragen wurden nicht oder unbefriedigend beantwortet. (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 2. Der Abstand der Windkraftanlagen zur Bebauung ist mit 1000 m bei einer Höhe von 200 m viel zu gering. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 3. Bei Windkraftanlagen mit einer Bauhöhe von 200 m beruhen die vorgelegten Messergehnisse lediglich auf theoretischen Simulationen und Errechnungen, es fehlen jegliche praktische Erfahrung und langfristige wissenschaftliche Untersuchungen. (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 4. Durch den enormen Schattenwurf werden die nahe liegenden Häuser sehr beeinträchtigt. Deshalb beantrage ich; Verlängerung der Frist für die Einreichung von Einwendungen Verwerfung der Pläne, zumindest Zurückstellung bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen. (zu Schatten) Vgl.: 4.3 Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. (zur Verlängerung der Frist) Vgl.: 5.5 (zur Verwerfung der Pläne) Vgl.: 5.7 31 Rauh, Dieter und Marina; Schreiben vom 22.01.2014 31.1 Beteiligung der Öffentlichkeit / Klimaschutz / Schall / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung / Erläuterungen zu Meldung des WDR Einwendungen/Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar-Ratsbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar"Ratsbeschluss vom 13.09.2011 Hiermit möchten wir anmerken, dass es für uns unverständlich ist, (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwä- 290 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag warum die am meisten betroffenen Anwohner in Mersch und Umgebung nicht über die Auswirkungen Ihres Vorhabens informiert worden sind. Erst durch Hinweise "interessierter Bürger" ist dies geschehen. Zur Frage der Information einzelner betroffener Bürger vgl.: 23.1 gen. Grundsätzlich ist eine Einrichtung von alternativen Energien wünschenswert, aber es sollte dabei die Interessen von den dort Lebenden berücksichtigt werden, auch über Gemeindegrenzen hinaus. (zum Klimaschutz / EEG) Vgl.: 3.1.e 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Es entstehen viele Fragen und Befürchtungen: Wie sieht die Lärmbelastung - insbesondere nachts - für uns betroffene Anwohner aus und wie wird dem entgegengewirkt? (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und (zu Schall) 4.3 Warum sind wir als Anwohner vom Bothenhof nicht informiert worden, welche Auswirkungen auf uns zukommen? (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 Wer kommt für die Wertverluste unserer Immobilien auf? Welche Auswirkungen hat dies auf unsere Gesundheit, z.B. störende Lichtreflexionen (Schattenwurf), dauerhafte Schalleinwirkung? Deshalb beantragen wir: Verlängerung der Frist für die Einreichung von Einwendungen Verwerfung der Pläne; zumindest Zurückstellung bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen. (zum Wertverlust) Vgl.: 4.13 (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. (zur Verlängerung der Frist) Vgl.: 5.5 (zur Verwerfung der Pläne) Vgl.: 5.7 ln jedem Fall Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung oder/und Verringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 Meter. Besondere Bewertung des Schattenwurfs und des Geräuschpegels. ln der Hoffnung auf eine für uns zufriedenstellende Entscheidung erwarten wir Ihre Stellungnahme. DIVERSE UNTERSCHRIFTEN (Die Unterschriftenliste ist Bestand- 291 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag teil der Sitzungsvorlage.) Thema im WDR 2 Radio am 06.12.2011 um 14.30 Uhr Die Meldung des WDR wird zur Kenntnis genommen. In Maastricht gibt es Ärger um geplante Windparks. In einem Stadltteil an der Grenze nach Belgien sollen mehrere knapp 180 Meter hohe Windräder aufgestellt werden. Die Behörden warnen jedoch vor Gesundheitsgefahren Herzprobleme, Kreislaufbeschwerden und Schlafstörungen - das könnten die Folgen sein, wenn sich hohe Windräder in der Nachbarschaft drehen. Das haben Untersuchungen des Staatlichen Gesundheitsdienstes der Niederlande ergeben. Kritisch sei demnach auch der Schattenwurf der hohen Windräder. Denn wer länger dem flackernden Wechsel zwischen Licht und Schatten ausgesetzt sei, müsse mit Bewusstseinstörungen bis hin zu epileptischen Anfällen rechnen, warnen die Mediziner. Die Windparks müssen noch von den Politikern in Maastricht genehmigt werden. 32 Remmert, Irmgard; Schreiben vom 21.01.2014 32.1 Beteiligung der Öffentlichkeit / Schutzgüter Mensch und Natur / Klimaschutz / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schall / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung / Eiswurf Einwendungen gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 Gegen die Änderung des o.g. Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes möchte ich zu folgenden Punkten Einwendungen erheben. I. Information der Bürger Die Information der betroffenen Anwohner war nicht der Bedeutung Zu landwirtschaftlichen Flächen vgl. 6.9 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme 292 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag der geplanten Maßnahme und möglicher Folgen für Mensch und Natur angemessen. (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 Die erste Informationsveranstaltung wurde nicht von neutraler Seite geleitet, sondern nur von den Befürwortern der Maßnahme. Fragen wurden nicht oder unbefriedigend beantwortet. Ich bin der Ansicht, dass Sie sich bei der Umsetzung der Empfehlungen des Windenergie-Erlasses zu sehr von überregionalen, überwiegend wirtschaftlich motivierten Zielsetzungen verleiten ließen, anstatt dem Schutz der Menschen – die Sie in Ihr Amt gewählt haben - oberste Priorität einzuräumen. Ich fordere Sie, Herr Bürgermeister, den Ausschuss für Stadtentwicklung und den Rat der Stadt Linnich auf, bei der Ausweisung von Konzentrationszonen mit Augenmaß vorzugehen. Die Wünsche und Einwendungen der Boslarer Bürger müssen bei der Planung berücksichtigt werden. Beschlussvorschlag wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 (zum Klimaschutz/ wirtschaftliche Motivation) Vgl.: 3.1.e Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. II. Beeinträchtigung der Lebensbedingungen Ich bin grundsätzlich ein Befürworter des Ausbaus erneuerbarer Energien und damit auch für den Ausbau der Windenergienutzung. Grundsätzlich bedeutet aber hier nicht generell, sondern nur, wenn der Natur und damit auch dem Menschen, die ihm vom Grundgesetz zugesicherte Unversehrtheit verbleibt. Im Zweifelsfalle dürfen niemals Risiken für Natur und Mensch hingenommen werden. (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 Ich befürchte, dass in Bezug auf Boslar dem Lebensraum und Schutz der Menschen zu wenig Beachtung geschenkt wird. Wie Sie im 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar, mitteilen, verfolgt die Stadt Linnich das Ziel, im Stadtgebiet weitere (bereits die vierte Konzentrationszone) Windenergieanlagen anzusiedeln, um die regenerativen Energien zu fördern. Sie folgen damit den Richtlinien des Windenergie-Erlasses NRW. ln der Bekanntmachung 29.12.2013 schreiben Sie, der Stadt Linnich im "Linfo" vom 293 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag (es) … sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Mensch zu erwarten. ln Kenntnis der negativen Auswirkungen fordere ich Sie auf, auch entsprechend dieser Erkenntnis zu handeln. III. Bauhöhe der Anlage in Zusammenhang mit dem Abstand zur Wohnbebauung Meine Forderungen lauten: max. 100 Meter Gesamthöhe der Windkraftanlagen sowie Erhöhung des Mindestabstandes zur Wohnbebauung und den ökologischen Ausgleich am Ortsrand der betroffenen und belasteten Dörfer. Es ist moralisch nicht vertretbar, dass einige Bewohner der Stadt ausschließlich die Lasten einer Maßnahme zu ertragen haben und andere, in kilometerweit entfernten nicht betroffenen Ortschaften dagegen eine Verbesserung ihres Wohnumfeldes in Form von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen erhalten. Dieses Vorgehen widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Es gibt für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m Höhe keinerlei praktische Erfahrungen und schon gar keine langfristigen Untersuchungen und Auswertungen. Alle Zahlen hierzu beruhen nur auf theoretischen Berechnungen. (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 Was den für Boslar vorgesehenen Abstand der Anlagen zur Wohnbebauung angeht, scheint der Abstand nicht nach dem bestmöglichen Schutz von Gesundheit für die Menschen der angrenzenden Gemeinden festgelegt worden sein, sondern nach den tatsächlich vorhandenen höchstmöglichen Abständen zur Wohnbebauung innerhalb der Gemeinde Linnich. Das erklärt, warum zunächst von einzelnen Fraktionen ein Abstand von 1200 m gefordert wurden und diese Forderung dann später (nach Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten) auf 1000 m zurückgenommen wurde. Bei der Frage der Wirtschaftlichkeit von Anlagen scheinen die Fachleute ebenfalls nicht einig zu sein: 294 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen ln Titz soll z.B. eine Windkraftanlage mit 150 m Gesamthöhe und einem Mindestabstand zur Wohnbebauung von 1.200 m, lt. Herrn Otto von der Heide, wirtschaftlich betrieben werden können. Für Boslar soll eine Wirtschaftlichkeit nur bei einer Höhe von 200 m gegeben sein. Gleichzeitig soll hier die Entfernung zur Wohnbebauung auch noch auf lediglich 1.000m verringert werden. Hinsichtlich der Schallausbreitung möchte ich auf die Ausführungen von Frau Wilma Fladung verweisen: Wie Sie sich vielleicht erinnern, sind wir nach Belgien (Estinnes siehe Bild) gefahren und haben uns Anlagen in der Größenordnung von 200m angesehen und angehört. Die gewonnenen Eindrücke und Gespräche mit Anwohnern haben mich im höchsten Maße beunruhigt. Der ganze Ort scheint unter einer Art Geräuschglocke zu liegen (nicht nur in 1.000 Meter Abstand) es war ein unterschwelliges, permanentes Geräusch hörbar. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag (zu Planung in Titz) vgl.: 3.1.e Die konkrete Berechnung der Wirtschaftlichkeit betrifft nicht die Ebene der Bauleitplanung, es ist nur die generelle Umsetzbarkeit der Planung im Rahmen der Bauleitplanung nachzuweisen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. (Zitat) IV. Folgen des nicht hörbaren Infraschalls Ein entscheidender Punkt für die Genehmigung der Anlage ist das Verhältnis Höhe der Windkraftanlagen zur Entfernung der Wohnbebauung der Menschen. Schall und Infraschall haben einen ganz erheblichen Einfluss auf die Gesundheit der Menschen. Das Robert-Koch-Institut bewertet den Kenntnisstand zum tief frequenten Schall als nicht ausreichend. Aller Voraussicht nach wird die Bewertung des tief frequenten Schalls (Infraschall) schon bald genehmigungsrelevant sein. Das scheint für mich der Grund zu sein, weshalb der Betreiber die Angelegenheit forcieren will. Die dauerhafte Schalleinwirkung kann eine Fülle von Krankheiten auslösen, wie z.B. Bluthochdruck / Herzrasen / Schlafstörungen / Reizbarkeit / Kopfschmerzen / Schwindel und Übelkeit / Konzentrationsprobleme und viele mehr. (zum Infraschall) Vgl.: 3.1.c Sie haben die Richtlinien des Windenergie-Erlasses NRW zu beachten. Eine der wichtigsten Aussagen des Erlasses haben Sie 295 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag allerdings nicht berücksichtigt: ...... Hinweis auf die Pflicht der Entscheidungsträger bei ihrer Abwägung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen - und erst recht in Zweifelsfällen - diese allen anderen Rechtsnormen vorgehenden verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Leben und Gesundheit der Bürger Vorrang einzuräumen. Ich fordere Sie auf, die noch nicht ausreichend erforschten Beeinträchtigungen nicht als unbedenklich und unbegründet zu bewerten. V. Vernichtung und Zerstörung von hochwertigem landwirtschaftlichem Kulturland Was sind Ihre Beweggründe, wenn Sie fast 9 % des Gemeindegebietes als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausweisen, während das Land NRW nur einen Anteil von 2 % vorsieht? Ich habe den Eindruck, dass Sie durch ihre Vorgehensweise weit über die Ziele des Erlasses hinaus gehen, der für die Gemeinden lediglich Empfehlung und Hilfe zur Abwägung sein soll. Wer drängt Sie eigentlich dazu? Keine zweite Gemeinde gibt einen so großen Anteil für Windenergieanlagen frei. Ist Ihre hauptsächliche Motivation tatsächlich nur, die regenerativen Energien zu fördern? Es wird offen darüber gesprochen, dass im Stadtrat danach gehandelt wird: "Wenn schon die Planer, Erbauer und Betreiber (Dank der Subventionen auf Kosten der Verbraucher), soviel Geld verdienen, dann wollen wir als Stadt ebenfalls unseren Anteil haben". Angeblich gehen Sie davon aus, dass mit den Ausgleichsflächen sehr viel Geld verdient werden kann und dieses Geld wohl dann in die Kasse der Stadtentwicklungsgesellschaft fließen soll, die, so ist zu hören, dafür eigens gegründet wurde. Falls dies stimmt und gesetzlich in Ordnung ist, erhebe ich hierge- 296 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag gen meinen Einspruch, solange der Verdacht besteht, dass derartige Einnahmen mit der Hinnahme von erheblichen Beeinträchtigungen für die Boslarer Bürger erkauft werden. Ich fordere Sie auf, einmal sämtliche finanziellen Vorteile, die sich die Gemeinde mit der Ausweisung der Konzentrationszonen und dem Bau der Windkraftanlagen ausrechnet, offen zu legen und zu erläutern. Nur so ist die Beurteilung über die wirklichen Hintergründe für die Errichtung der Windkraftanlagen möglich. Sie als Bürgermeister der Stadt Linnich, Sie als Mitglieder des Rates der Stadt Linnich haben eine Verpflichtung gegenüber den Bürgern, durch welche Sie in die politischen Gremien gewählt wurden. Der Einspruch wird zur Kenntnis genommen. Ich beantrage: a) Die Verlängerung der Frist für die Einreichung von Einwendungen. b) Eine Zurückstellung der Pläne, bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen. c) ln jedem Fall eine Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung und Verringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 Meter d) Einen ökologischer Ausgleich dort einzuplanen, wo die Eingriffe vorgenommen werden. Unterstützen werde ich die lnitiierung eine Bürgerinitiative in Boslar, die die Interessen der Boslarer Bürger in dieser Angelegenheit vertritt. Bereits vor 25 Jahren war ich Mitglied der Boslarer Bürgerinitiative (IGEL), die gegen eine gigantische Mülldeponie zur Aufnahme von Filterstäuben der Müllverbrennungsanlagen (geplant am Ortsrand von Boslar) vorgehen musste. Damals sollte fruchtbares hochwertiges Ackerland geopfert werden. Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. (zur Verlängerung der Frist) Vgl.: 5.5 (zur Verwerfung der Pläne) Vgl.: 5.7 (zu Eiswurf) vgl.: 3.1.g (zu Planung in Titz) vgl.: 3.1.e Ihrer Rückäußerung sehe ich entgegen. 297 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 33 Rüland, Christoph 33.1 Schreiben vom 22.01.2014 33.1.a Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schutzgüter Mensch und Natur / Schall / Schattenwurf / Wertminderungen / Klimaschutz / Landschaftsbild / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung Einwendungen / Stellungsnahme gegen die 28. Flächennutzungsänderung, Teilbereich Boslar - Ratbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar"- Ratsbeschluss vom 13.09.2011 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Gegen die im Betreff genannten Änderungen des Flächenutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes erhebe ich nachfolgende Bedenken bzw. Einwendungen: 1. die bisherige Information der betroffenen Anwohner war nicht der Bedeutung der geplanten Maßnahme und möglicher Folgen für Mensch und Natur angemessen (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 2. Die Bekanntmachung und Durchführung der ersten Informationsveranstaltung war mangelhaft (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 2. Die erste Informationsveranstaltung wurde nicht von neutraler Seite geleitet, sondern nur von den Befürwortern der Maßnahmen. Fragen wurden nicht oder unbefriedigend beantwortet (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 3. Der Abstand der Windkraftanlagen zur Wohnbebauung ist mit 1000 Meter bei einer Höhe von 200 Meter viel zu gering 4. Bei Windkraftanlagen mit einer Bauhöhe von 200 m beruhen die vorgelegten Messergehnisse lediglich auf theoretischen Simulationen und Errechnungen, er fehlt jegliche praktische Erfahrung und langfristige wissenschaftliche Untersuchungen 5. Die riesigen technischen Monster von 200 Höhe beeinträchtigen und verändern die Lebensbedingungen der Menschen in der Regi- 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 298 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag on nachhaltig 6. Die Lebensqualität der Menschen wird unzumutbar beeinträchtigt, weil die Landschaft unwiederbringlich an Erholungswert einbüßt (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 und (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 7. Die gesundheitlichen Gefahren für die Menschen können nicht ausgeräumt werden (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 8. Die dauerhafte Schalleinwirkung können eine Fülle von Krankheiten auslösen, wie z.B. Bluthochdruck / Herzrasen / Schlafstörungen / Reizbarkeit / Kopfschmerzen / Schwindel und Übelkeit / Konzentrationsprobleme und viele mehr (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 und (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und (zu Schall) 4.3 sowie (zu dem Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 9. Die Folgen des nicht hörbaren Infraschalls sind noch zu wenig erforscht 10. Die ständige Drehbewegung (rund um die Uhr) erzeugen, anders als ruhende Masten, einen Einfluss der das leibliche Gesamtbefinden des betroffenen Menschen negativ berührt 11. Störende Lichtreflexionen (Schattenwurf) über viele Gebäude belästigen die Bewohner (zum Infraschall) Vgl.: 3.1.c (zu dem Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 (zu Schatten) Vgl.: 4.3 (zum Wertverlust) Vgl.: 4.13 12. Die riesigen WKAs haben negative Auswirkungen auf die Verkehrswerte der Gebäude und Grundstücke der Bürger 13. Die Summe der negativen Auswirkungen verhindern die Zuwanderung in die betroffenen Orte - Investitionen und Bautätigkeiten finden nicht mehr statt - die Bevölkerungszahl sinkt 14. Vernichtung und Zerstörung von hochwertigem landwirtschaftlichem Kulturland (200 Morgen) für lange Zeiträume (30-50 Jahre) Kurzfristige Korrekturen (aufgrund besserer Erkenntnisse) sind nicht mehr möglich 15. Aus Sicht des Stromverbrauchers führte der viel zu schnelle Umstieg in die regenerierbaren Energien zu einer nie dagewesenen Erhöhung der Strompreise. (zu landwirtschaftlichen Flächen) Vgl.: 6.9 (zum Klimaschutz / EEG) Vgl.: 3.1.e Mit weiteren, hoch subventionierten, Windkraftanlagen wird der 299 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Strompreis wegen der EEG-Umlage weiter in die Höhe getriebenEin zu schneller Umstieg geht zu Lasten der Kleinverbraucher und ist in höchstem Maße unsozial, weil eine Vermögensverteilung von unten nach oben stattfindet 14. Der Bürgermeister schreibt in seiner Bekanntmachung im "Linfo": Es sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Menschen zu erwarten. Wenn er die negativen Auswirkungen so genau weiß, sollte er sie auch im Einzelnen nennen oder die Maßnahmen unterbinden. (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 und (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 Deshalb beantrage ich Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. a) Verlängerung der Frist für die Einreichung von Einwendungen b) Verwerfung der Pläne, zumindest Zurückstellung bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen c) In jedem Fall Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung oder/und (zur Verlängerung der Frist) Vgl.: 5.5 (zur Verwerfung der Pläne) Vgl.: 5.7 (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 (zur Bauhöhe max. 150m) Vgl.: 3.1.b Verringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 Meter 33.2 Schreiben vom 03.05.2015 33.2.a Artenschutz Betr.: Einwand gegen den Bebeauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar". Meinen Einwand begründe ich wie folgt: Die Zugvögel im genannten Bereich sind im Gutachten überhaupt nicht erfasst. Hierzu gehören besonders schützenswerte Kraniche, die in Schwärmen von hundert und mehr Tieren anzutreffen sind. Auch die Wildgansarten, wie zB. die Kannadagänse, die hier überwintern, sind im Artenschutzgutachten nicht korrekt bedacht (zum Artenschutz) Vgl. 29.1.f 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag 300 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag worden. Beschlussvorschlag formuliert abzuwägen. 34 Schäfer, Judith 34.1 Schreiben vom 22.01.2014 34.1.a Anlagenhöhe / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Landschaftsbild / Schutzgüter Mensch und Natur / Schall / Schattenwurf / Beteiligung der Öffentlichkeit / Wertminderung / landwirtschaftliche Flächen / Klimaschutz / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung 28. Flächennutzungsänderung, Teilbereich Boslar - Ratbeschluss vom 13.9.2011 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" - Ratsbeschluss vom 13.9.2011 Einwände Gegen die genannte Flächennutzungsänderung und den Bebauungsplan habe ich erhebliche Einwände. Windkraftanlagen von 200 Meter Höhe gibt es derzeit in ganz Nordrhein-Westfalen nicht. Ihre Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt sind nicht erforscht. Daher beruhen die vorgelegten Zahlen lediglich auf theoretischen Simulationen und Berechnungen. Praktische Erfahrung fehlen völlig. (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 Der Abstand zur Wohnbebauung ist mit unter 1000 Metern bei einer Höhe von 200 Metern viel zu gering. Die Weltgesundheitsorganisation fordert für Windkraftanlagen einen Abstand vom Zehnfachen der Höhe. Im Falle der geplanten Anlage Boslar und Umgebung entspricht dieses einem Abstand von 2 Kilometern. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 Die geplanten Windräder beeinträchtigen und verändern die Lebensbedingungen der Menschen in der Region nachhaltig. Ich befürchte nachhaltige gesundheitliche Gefahren für die Menschen: Die dauerhafte Schalleinwirkung kann eine Fülle von Krankheiten auslösen, wie z.B. Bluthochdruck, Herzrasen, Schlafstörungen, 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Ein Abstand der 10-fachen Anlagenhöhe würde eine zeitgemäße Windenergienutzung unmöglich machen. (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 301 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Reizbarkeit, Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit sowie Konzentrationsprobleme. (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 Beschlussvorschlag Die Folgen des nicht hörbaren Infraschalls sind noch zu wenig erforscht. Die ständige Drehbewegung rund um die Uhr hat negativen Einfluss auf das leibliche Gesamtbefinden der betroffenen Menschen. (zum Infraschall) Vgl.: 3.1.c Störende Lichtreflexionen und Schattenwurf belästigen die (zu den Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 über viele Gebäude Bewohner. Sie stören nachhaltig Photovoltaikanlagen zur Stromproduktion. (zu Schatten) Vgl.: 4.3 Der Bürgermeister schreibt in seiner Bekanntmachung im "Linfo": "Es sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Menschen zu erwarten." Wenn er die negativen Auswirkungen so genau kennt, ist es seine Pflicht als Bürgermeister, erhebliche negative Auswirkungen auf die Bürger der Stadt Linnich mit allen Kräften zu verhindern, statt sie herbeizuführen. Die bisherige Informationspolitik der Befürworter - dazu zähle ich neben Planern, künftigen Erbauern und Betreibern auch den Bürgermeister und die knappe Mehrheit des Rates - ist unangemessen. Dies ist nach meiner Einschätzung mit voller Absicht geschehen, um möglichst wenig Aufmerksamkeit und Widerstand zu provozieren. Die erste Informationsveranstaltung war mehr als mangelhaft. Sie wurde nicht neutral, sondern einseitig ausschließlich von Befürwortern geleitet und ausgeführt. Die PowerPoint-Präsentation des Planungsbüros war spätestens ab der 3. Reihe nicht mehr lesbar. Der Vortrag war akustisch, inhaltlich und fachlich völlig unverständlich. Kritische Fragen aus dem Publikum wurden zum Teil unterbunden, auf jeden Fall ungenügend beantwortet. (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 Die Lebensqualität der Menschen wird unzumutbar beeinträchtigt, 302 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag weil die Landschaft unwiederbringlich an Erholungswert einbüßt. Die riesigen Windräder haben negative Auswirkungen auf die Verkehrswerte der Gebäude und Grundstücke der Bürger. Sie verhindern die Zuwanderung in die betroffenen Orte. Investitionen und Bautätigkeiten finden nicht mehr statt - die Bevölkerungszahl sinkt. Ist es das, was der Bürgermeister anstrebt? Hochwertiges landwirtschaftliches Kulturland mit einer Größe von 200 Morgen wird für lange Zeiträume (30- 50 Jahre) nachhaltig zerstört. Aus Sicht des Stromverbrauchers führte der viel zu schnelle Umstieg in die regenerierbaren Energien zu einer nie da gewesenen Erhöhung der Strompreise. Mit weiteren, hoch subventionierten Windkraftanlagen wird der Strompreis wegen der EEG-Umlage weiter in die Höhe getrieben. Das hat jetzt offensichtlich auch die neue Bundesregierung erkannt. Sie plant durch Minister Gabriel eine drastische Reduzierung bzw. den Wegfall der Förderung. Dies hat einen durchaus realistischen Hintergrund, der nur wenigen bekannt bzw. bewusst ist. Das Stromnetz ist kein Speicher. Strom muss zu jeder Tages- und Nachtzeit in genau der Menge produziert werden, die gerade abgerufen wird. Die regenerativen Energien erzeugen schon jetzt zeitweise wesentlich mehr Strom als benötigt wird. Da Strom aber heute noch nicht in genügender Menge gespeichert werden kann, muss überflüssiger Strom exportiert werden. Im ungünstigsten Fall wird er heute schon verschenkt und sogar kostenpflichtig entsorgt. Bei Dunkelheit und Windstille wird dagegen zu wenig Strom erzeugt. Daher wird es auch in Zukunft noch Kraftwerke zur Deckung der Grundlast geben, die mit Kohle, Öl, Gas oder Kernenergie betrieben werden. (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 (zum Wertverlust) Vgl.: 4.13 (zu landwirtschaftliches Kulturland) Vgl. 6.9 (zum Klimaschutz) Vgl.: 3.1.e Deshalb beantrage ich: • die Frist für die Einreichung von Einwendungen zu verlängern • die Pläne so lange zurückzustellen, bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige 303 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Sachverständige und Gerichte vorliegen • Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung bzw. Verringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 Meter. Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. Ich bitte um Eingangsbestätigung dieses Schreibens. (zur Verlängerung der Frist) Vgl.: 5.5 (zur Verwerfung der Pläne) Vgl.: 5.7 (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 (zur max. Bauhöhe) Vgl.: 3.1.b 34.2 Schreiben vom 07.07.2015 34.2.a Anlagenhöhe / Abstand zur Wohnbebauung / Infraschall / Eiswurf / Schall / Landschaftsbild / UL-Flugplatz Linnich-Boslar / Schatten / Schutzgüter Mensch und Natur / allgemeinpolitische Aussagen 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“ Einwände Gegen die genannte Flächennutzungsänderung und den Bebauungsplan habe ich zahlreiche erhebliche Einwände. Windkraftanlagen von bis zu 200 Meter Höhe gibt ganz Nordrhein-Westfalen nicht. Ihre Auswirkungen Tier und Umwelt sind nicht erforscht. Daher beruhen ten Zahlen lediglich auf theoretischen Simulationen nungen. Praktische Erfahrungen fehlen völlig. es derzeit in auf Mensch, die vorgelegund Berech- (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Der Abstand zur Wohnbebauung ist mit unter 1000 Metern bei ei- 304 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag ner Höhe von fast 200 Metern viel zu gering. In Dänemark und vielen anderen Ländern wird dagegen verantwortungsbewusst gehandelt. Hier ist ein Abstand vom Zehnfachen der Höhe vorgeschrieben. Im Falle der geplanten Anlage Boslar und Umgebung entspricht dieses einem Abstand von etwa 2 Kilometern. In Dänemark läuft derzeit und bis voraussichtlich Ende 2015 eine Untersuchung an 10000 - 15000 Bürgern zu den Gesundheitsschäden von Infraschall im Umfeld von Windkraftanlagen. Bis dahin wird es keine weiteren Anlagen geben. Ich fordere daher, ebenfalls dieses Ergebnis abzuwarten. Die Planung muss bis dahin aufgeschoben werden. Alles andere wäre höchst verantwortungslos. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 „Bei Temperaturen unter +2° Grad C (Vereisungsbedingungen) werden die aktuellen Betriebsdaten mit den Langzeit-Mittelwerten verglichen.“ […] Die Betriebssicherheit der Eisansatzverfahren ist sehr hoch. Ein eventueller Ausfall der Temperatur-Meßstelle wird durch eine zweite Meßstelle am Turmfuß überwacht. [...] Durch die enge Lage des Toleranzbandes erfolgt die Abschaltung in der Regel innerhalb einer halben Stunde, bevor die Dicke der Eisschicht zu einer Gefährdung der Umgebung wird. Demzufolge bildet die Eisbildung dennoch eine halbe Stunde lang ein unkalkulierbares, möglicherweise schwerwiegendes Gefährdungspotential für ULPiloten in dieser kritischen Phase des Eisbildungsprozesses ... noch bevor die WKA abgeschaltet werden und in den Abtaubetrieb gehen können. Beim Start und Landeanflug besteht Lebensgefahr durch eventuelle Eisplatten-Geschosse! Unter anderem ist dies ein weiteres, verstärkend-hartes Tabu-Kriterium, wodurch WKA in der Nähe von Sonderflugfeldern und Flugplätzen nicht gebaut werden dürfen! (zu Eiswurf) Vgl.: 3.1.g. In der örtlichen Beschreibung wird auf Seite 5 behauptet: „Weitere Schallquellen, die als schalltechnische Vorbelastung zu berücksichtigen waren, sind nach derzeitigem Kenntnisstand ebenfalls nicht vorhanden." Diese Behauptung ist falsch! Zu dem Lärm der bereits Beschlussvorschlag Ein Abstand der 10-fachen Anlagenhöhe würde eine zeitgemäße Windenergienutzung unmöglich machen. (Zur Untersuchung in Dänemark) vgl. 13.2.a (zum Infraschall) Vgl.: 3.1.c Gemäß der Abwägung unter Punkt 3.1.g zum Eiswurf ist somit auch keine Gefahr für UL-Piloten zu erkennen. Entgegen den Bedenken des Einbringers könnne die Gefahren durch Eiswurf regelmäßig und zuverlässig ausgeschlossen werden. (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a Welche Anlagen A und B gemeint sind, kann nicht nachvollzogen werden. Weder in dem Schreiben zur Stellungnahme noch in dem Schalltechnischen Gutachten sind entsprechende Anlagen vorhan- 305 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag genannten Kartoffelhallen kommt ebenso der Gewerbelärm aller in Anlage A und B erfaßten Betriebe in allen umgebenden und betroffenen Ortschaften zum Tragen. den. Zum Punkt 8 (Bericht Nr. 3276- 14-L3, Seite 15 und folgende Tabellen) Rechenergebnisse und Beurteilungen: […] Da keine Vorbelastung zu berücksichtigen ist, entspricht die Zusatzbelastung der Gesamtbelastung. (S. 15) Da in der Merscher Straße 3, in unmittelbarer Nähe des Immissionspunktes IP 6 (Merscher Str. 5), eine Wärmepumpe steht, sind alle folgenden Tabellenwerte für diesen Meßpunkt falsch, weil sie diese Vorbelastung nicht berücksichtigen. Demzufolge ist die Aussage falsch, „daß keine Vorbelastung zu berücksichtigen ist!" Die Zusatzbelastung ist folglich auch nicht gleich der Gesamtbelastung. Es sind keine Wärmepumpen als Schall-Zusatzbelastung in den umliegenden Orten Boslar, Mersch und Broich etc. erfaßt. Dies muß gutachterlich noch unbedingt ermittelt werden, um ordnungsgemäßere Schallberechnungen zu erhalten. Somit kann vermutlich nicht unter Punkt 10 in der Zusammenfassung behauptet werden, daß ein „uneingeschränkter Betrieb während der Tages- und Nachtzeit möglich ist.“ Die Abwasserförderschnecke im Unterdorf ist mit keinem Schallpäckchen ordnungsgemäß „als Zusatzlärm“ erfaßt. Diese läuft auch in der Nacht, um Abwasser zu heben. Dies ist schallberechnungsmäßig ebenso in Ansatz zu bringen. Nicht genügend berücksichtigt ist auch der Ultraleichtflughafen als Schallemissionsquelle. Auf dem Flughafen wird Pilotenausbildung betrieben. Dies ist m.E. eine gewerbliche Lärmquelle. Beschlussvorschlag Zum Thema Schallschutz fand am 30.10.2014 eine öffentliche Podiumsdiskussion in der Realschule Linnich statt. Als Ergebnis dieser wurde ergänzend zum „Schalltechnisches Gutachten für fünf geplante Windenergieanlagen am Standort Linnich-Boslar, Bericht Nr. 3276-14-L3, Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz, Aurich 04.September 2014“ am 04.11.2014 eine Stellungnahme zur Vorbelastung durch das Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz abgegeben. Demnach kann auf die Ermittlung der Vorbelastungen gemäß TA Lärm verzichtet werden, wenn die Zusatzbelastungen durch die hier geplanten Windenergieanlagen als nicht relevant eingestuft werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn mit der Zusatzbelastung der Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB unterschritten wird. Damit sind an den meisten Immissionspunkten die Vorbelastungen als nicht relevant einzustufen. In den anderen Fällen greift Nr. 3.2.1 Absatz 3 der TA Lärm, wonach die Genehmigung einer Anlage bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht versagt wird, wenn diese Überschreitung dauerhaft nicht mehr als 1 dB beträgt. (ergänzend zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a Der Gutachter fasst hierzu in dem Gutachten 3276-14-L3 Schalltechnisches Gutachten Linnich-Boslar zusammen: 306 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Bezüglich der Ton-Impuls- und Informationshaltigkeit unter Punkt 6.7 wird behauptet, „daß gemäß Windenergie-Erlaß NRW im Nahbereich auftretende Tonhaltigkeiten von KTN < 2 dB unberücksichtigt bleiben“. Vermutlich ist jedoch die Geräuschauffälligkeit am Meßpunkt Meyerhof (IP 4) und Gohrenhof (IP 5) höher als 2 dB. Der Meyerhof besitzt u.a. eine Genehmigung als hotelähnliche Übernachtungsanlage mit höheren Schutzzielen. Aus diesem Grund muß eine schallberechnungsmäßige Neubewertung erfolgen. „[…] Gemäß den vorliegenden Informationen zu den möglichen Anlagentypen und zu den berücksichtigten Betriebsweisen treten bei dem Betrieb keine immissionsrelevanten ton- und impulshaltigen Geräusche auf. Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse über eine generelle Impulshaltigkeit der Anlagentypen vor. Es ist kein ordentlicher Nachweis erbracht, daß keine Schallreflexionen auftreten. Im IEL-Bericht Nr. 3276-14-L3 Linnich-Boslar wird lediglich folgendes behauptet: „Um die maßgeblichen Immissionspunkte ermitteln zu können, wurde bei den genannten Kommunen die aktuelle Bauleitplanung abgefragt und zusätzlich eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Bei der Standortaufnahme wurde festgestellt, daß keine Gebäudeanordnungen gegeben sind, die zu möglichen Schallreflexionen führen. " Insofern wird eine Erklärung für den Verzicht auf die Berücksichtigung von Zuschlägen für höhere Tonhaltigkeiten, entgegen der Aussagen des Eingebers geliefert. Es sind diesbezüglich alle Anfragen im Wortlaut offenzulegen und ebenso die Antwortschreiben der Kommunen. Da alle betroffenen Ortschaften inner- und außerortlich viele Hofsituationen (u. a. auch Vierkanthöfe, L-Form-Höfe und U-Form-Höfe) aufweisen und ebenso auch viele gegenüberliegende Bebauungen (gegenüberliegende Wohnhausreihen) haben, sind einzurechnende Schallreflexionen mit Sicherheit an vielen Stellen vorhanden. Für die Ortschaft Boslar ist z.B. gerade die Tal-Lage dafür prädestiniert, die Schallwellen innerhalb der gegenüberliegenden harten Frontfassaden weiterzuleiten. Daher besteht berechtigterweise die Forderung, daß der Nachweis über das Vorhandensein von Schallreflexionen in einem gesonderten Gutachten noch nachzureichen ist. Eine Offenlage der mit dem Gutachter des Schallgutachtens geführten Korrespondenz ist nicht erforderlich und obliegt der Stadt Linnich. Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Nord- Beschlussvorschlag Es wird als sachgerecht vorausgesetzt, dass Windenergieanlagen mit einer immissionsrelevanten Tonhaltigkeit nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen und daher nicht genehmigungsfähig sind. […]“ Gemäß der Abwägung zur Berücksichtigung der Schallreflexionen (Vgl.: 53.4.b und 53.5.a) wurde dargelegt, dass das Schallgutachten diesen Aspekt hinreichend behandelt hat und den rechtlich geforderten Anforderungen gerecht wird. Ein gesondertes Gutachten ist demnach nicht erforderlich. Der Gutachter fasst hierzu in dem Gutachten 3276-14-L3 Schalltechnisches Gutachten Linnich-Boslar zusammen: 307 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag rhein-Westfalen, Urt. v. 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 ff.) vertretenen Einschätzung sind an Lärmprognosen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen hohe Anforderungen zu stellen. Sie müßten in jedem Falle auf der sicheren Seite liegen. Ein Schall-Leistungspegel, der sich bei der Referenzmessung einer vergleichbaren Anlage des zur Genehmigung gestellten Typs ergeben habe, könne der anzustellenden Lärmprognose nicht ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden. Jedenfalls sei in Fällen, in denen nur eine Referenzmessung zu Grunde gelegt werde, der ermittelte Schall-Leistungspegel um einen Sicherheitszuschlag von 2 dB (A) zu erhöhen, damit die Risiken einer herstellungsbedingten Serienstreuung vollständig ausgeschlossen seien. Ein Verzicht auf diesen Zuschlag erscheine nur gerechtfertigt, wenn gesicherte Ergebnisse über unbedenkliche Messungen einer Vielzahl von Anlagen einer Serie vorlägen. „[…] Gemäß den vorliegenden Informationen zu den möglichen Anlagentypen und zu den berücksichtigten Betriebsweisen treten bei dem Betrieb keine immissionsrelevanten ton- und impulshaltigen Geräusche auf. Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse über eine generelle Impulshaltigkeit der Anlagentypen vor. Beschlussvorschlag Es wird als sachgerecht vorausgesetzt, dass Windenergieanlagen mit einer immissionsrelevanten Tonhaltigkeit nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen und daher nicht genehmigungsfähig sind. […]“ Insofern wird eine Erklärung für den Verzicht auf die Berücksichtigung von Zuschlägen für höhere Tonhaltigkeiten, entgegen der Aussagen des Eingebers geliefert. (zur Berücksichtigung von Sicherheitszuschlägen) vgl.:24.2.a Im schalltechnischen Gutachten für fünf geplante Windenergieanlagen am Standort Linnich-Boslar (Bericht IEL GmbH, Nr. 3276-14L3) werden vier verschiedene Angaben als Zuschläge für die Seriensteuerung angegeben: Variante 1 mit 0,9 dB Zuschlag, Variante 2 mit 0,1 dB Zuschlag, Variante 3 (Nordex) mit 1,2 dB Zuschlag und Variante 4 mit 1,2 dB Zuschlag. Da nicht - wie vorgeschrieben - mehrere Referenzanlagen pro Variante glaubhaft die Richtigkeit der angenommenen Zuschläge für die jeweilige Serienstreuung belegen, ist somit ein sicherer Zuschlag von 2 dB in Ansatz zu bringen. Die vorgelegten Berechnungen der IEL-GmbH sind daher nicht richtig und bedürfen einer Überprüfung bzw. Neuberechnung. Die WKA-Planung widerspricht Lärmaktionsplanungs-Entwurf der Stadt Linnich. Mit der Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlaments (Umgebungslärm-Richtlinie) hat die Europäische Gemeinschaft ein Konzept zur Bewertung und Bekämpfung des Umgebungslärms erarbeitet. Als Ziel ist dort Verhinderung, Minderung und Lärmvorbeugung des Umgebungslärms festgeschrieben. Die (zu Berücksichtigung von Schallreflexionen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a (zur Berücksichtigung von Sicherheitszuschlägen) vgl.:24.2.a (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen und dem Lärmaktionsplan) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a 308 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag wesentlichen Aufgaben nach der Umgebungslärmrichtlinie sind die Ermittlung der Belastungen durch strategische Lärmkarten und die Verminderung und Vermeidung von Lärm durch Lärmaktionspläne. Die Stadt Linnich hat in ihrer Lärmaktionsplanung selber den relevanten Vorbelastungslärm durch die angrenzende A 44 im Lärmkataster mit 50 - 70 dB (A) erfaßt. Das Plangebiet „Windpark-Boslar“ ist somit eindeutig in puncto Beschallung vorbelastet. Die Emissionen sind daher bei der konkreten Standortplanung hinzuzurechnen, weil sie als Zusatzlärm deutlich über 6 dB (A) liegen und teilweise bis in die Mitte des WKA-Plangebietes reichen! In naher Zukunft wird das „Überkommunale Gewerbegebiet Merscher Höhe“ durch die Stadt Jülich sowie die Gemeinden Titz und Niederzier Planreife erlangen. Daran angegliedert wird aller Voraussicht nach auch ein erweiterter Forschungs-Campus der Fachhochschule Aachen sein. Diese prosperitäts-fordernden Projekte sind in der Konkretisierungsphase und müssen demzufolge auch jetzt schon in die schalltechnische Betrachtung des „Windparks Linnich-Boslar“ mit eingerechnet werden. Es ist zwingend eine „Schallkontigentierung“ für diese Projekte vorzunehmen, weil nach TA-Lärm nicht im „Windhund-Prinzip“ verfahren werden darf! Auch nach Errichtung der geplanten Windenergieanlagen ist sogar die Ansiedlung von zusätzlichem Gewerbe und anderen Siedlungserweiterungen denkbar. Vgl. zum interkommunalen Gewerbegebiet auch 53.1.b Das VDH-Planungsbüro fertigt zur Zeit für die Stadt Jülich eine Potentialstudie an mit möglichen WKA-Standorten auf 1000 Meter Abstand zu Wohnbebauungen. Eine Variante weist schon jetzt in unmittelbarer Nähe zum geplanten „Windpark Linnich-Boslar“ fünf bis sieben zusätzliche Windkrafträder auf Jülicher Stadtgebiet aus. Dies macht die für den Windpark Boslar angefertigten schalltechnischen Berechnungen der IEL-GmbH unbrauchbar, weil sie die dadurch entstehende Schallakkumulation nicht berücksichtigt hat. Das Umweltamt Düren wird aufgefordert, im jetzt laufenden Genehmigungsverfahren für den „Windpark Boslar“ alle im Planungs- Die Stadt Jülich hat bezüglich ihrer Planung zur Windkraft einen Aufstellungbeschluss gefaßt. Inhalt der Planungsebene ist die Beweisführung, dass die Nutzung Windkraft in Form von Windenergeianlegen, auf den in der Planung dargestellten Flächen, grundsätzlich möglich ist. Konkrete Daten die für die Einbringung in die schalltechnische Betrachtung des „Windparks Linnich-Boslar“ geeignet sind, liegen nicht vor. Daher kann auch die Behauptung des Eingebers „Schon jetzt ist ersichtlich, daß die schalltechnischen Berechnungen (bezogen nur auf das „Windpark Linnich-Boslar“-Projekt) nicht den An- 309 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag stadium befindlichen Projekte schalltechnisch ordnungsgemäß und gemeinsam in Ansatz zu bringen. Schon jetzt ist ersichtlich, daß die schalltechnischen Berechnungen (bezogen nur auf das „Windpark Linnich-Boslar“-Projekt) nicht den Anforderungen des Bundesimissionsschutzrechtes entsprechen. Bei einseitiger Betrachtungsweise bleibt der Schutz der Ortsbevölkerung vor übermäßiger Beschallung unberücksichtigt! forderungen des Bundesimissionsschutzrechtes entsprechen.“ nicht begründet und daher nicht tragbar. Beschlussvorschlag (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 Tatsache ist, daß ca. 180 m hohe Windkraftanlagen das Landschaftsbild entscheidend beeinflussen. Das Bundesnaturgesetz erteilt einem derartigen Umgang mit der Landschaft eine klare Absage. Paragraph 1, Ziffer 5 des Gesetzes verlangt: „Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren.“ Um Grundlagen für eine Bewertung geplanter Windkraftanlagen zu schaffen, wird dringend eine realitätsnahe Visualisierung benötigt. Es ist falsch, im Bebauungsplan dar zustellen, daß die Potentialfläche durch eine Tal-Lage der umliegenden Ortschaften nicht einsehbar ist. Der größte Teil von Boslar (Oberdorf) befindet sich im Berghang gegenüber der Potentialfläche, so daß diese sehr wohl von dort aus einsehbar ist. Für die Ortschaften Mersch und Hompesch sind die Windräder ebenfalls sehr gut sichtbar; diese Ortschaften wurden jedoch im Bebauungsplan gar nicht berücksichtigt. Eine großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaft ist im Umfeld des Plangebietes alleine schon aufgrund der Nähe zur Autobahn nicht gegeben. Insofern sind die Forderungen des Eingebers zu einer Visualisierung unbegründet. Die im Bebauungsplan entaltene Aussage zur Tallage bezieht sich auf die Gesamtheit der Ortschaften Boslar, Tetz und Broich und geht davon aus, dass die Auswirkungen auf diese in einem verträglichen Rahmen gehalten werden. Auch wenn die Aussage für einen Teil der Ortschaft Boslar nicht zutrifft bleibt sie insgesamt richtig. Von den Ortschaften Mersch und Hompesch besteht aufgrund der intensiven Eingrünung der A44 und der L366 keine Sichtmöglichkeit auf das Plangebiet. Insofern sind sie an dieser Stelle zu vernachlässigen. (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 Fazit: Die komplette Standortuntersuchung ist falsch und muß alleine unter dem Aspekt „Auswirkungen auf das Landschaftsbild“, „nicht wahrnehmbar“ und „Auswirkungen zur Wahrnehmung von Baudenkmälern“ neu beurteilt werden. Durch den Bau der Windräder wird das Landschaftsbild massiv verunstaltet. Daraus ergibt sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen. Bei normaler Sicht lassen sich rund um Boslar mit dem bloßen Auge bereits über 100 Windener- Es wurde das Gutachten „Umweltauswirkungen von Windenergieanlagen (WEA) auf Baudenkmäler zur 28. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“ der Stadt Linnich, Smeets Landschaftsarchitekten, September 2014 Erftstadt-Lechenich“ erstellt. Innerhalb von diesem wurden alle Denkmäler innerhalb eines Umkreises von 5 km um die geplanten Windenergieanlagen untersucht. Die Gutachter kommen zu der Erkenntnis, dass durch die Errichtung der geplanten Windenergieanlagen keine 310 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag gieanlagen feststellen. Der geplante Standort ist derzeit noch der einzig freie Blickwinkel, der nunmehr auch zerstört werden soll. Auch Linnich ist ähnlich einem Käfig von Windrädern umgeben. Die Landschaft, mag sie auch abwertend „ausgeräumt“ bezeichnet werden, hat dann für die Bürger und die Umwelt keine nennenswerte Funktion mehr. Sie dient dann zu wesentlichen Teilen nur noch als Präsentationsfläche für Windräder. Dies muß als eklatanter Verstoß gegen die Grundsätze der Planung, nämlich der Gestaltung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, gewertet werden. Alle Freiflächen, die eine natürliche Geländestruktur darstellen, werden mit einem Abstand von 1000 m dicht mit Windrädern besetzt. erheblichen Umweltauswirkungen auf Baudenkmäler zu erwarten sind. Erholung ist nach allgemeiner und offizieller Auffassung ein Grundbedürfnis des Menschen. Nach Art. 24 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist das „Recht auf Erholung und Freizeit“ ein elementares Menschenrecht. Windkraftanlagen verursachen störende und gesundheitsgefährdende Geräusche, und sie lösen unangenehme Lichtreflexe aus. Ihre störende und für das Landschaftsbild entwertende Ästhetik irritiert das menschliche Auge in unangenehmer Weise. Das Rotieren der Flügel in großer Höhe löst beim Menschen evolutionär bedingt Unbehagen aus. Der Mensch findet in einer solchen Umgebung keine Stille und Ruhe. Ohne diese ist jedoch eine Erholung nicht möglich. Es mag zwar richtig sein, daß ein Geländestück in 1000 m Entfernung nicht mehr deutlich wahrgenommen werden kann. Dies gilt aber nicht für Windräder mit einer Höhe von 180 m. Sie überragen die umliegenden Kirchtürme um das Vielfache und sind somit kilometerweit sichtbar. Deshalb ist es auch bei der Standortplanung von Windkrafträdern falsch, einen Abstand von 1000 m zu Grunde zu legen. Schon die wissenschaftlichen Untersuchungen von Nohl aus dem Jahr 1992 über die optische Belastung von Windenergieanlagen, die wiederholt in den Antragsunterlagen zitiert werden, Beschlussvorschlag Der Begriff „Verspargelung“ geht von einer Vielzahl von Einzelanlagen aus, bei denen eine Konzentrationswirkung fehlt. Eine Konzentrationswirkung ist bei Windparks mit mehr als drei Anlagen regelmäßig gegeben. Im Stadtgebiet von Linnich verfügen alle bestehenden sowie die geplanten Windparks über mehr als drei Anlagen. Insofern ist von keiner Verspargelung auszugehen. Entgegen der Aussagen des Eingebers werden auch nach Umsetzung der Planung vollständig unbebaute Bereiche im Umfeld von Boslar vorhanden sein. Insbesondere die Ruraue ist hier als wertvoller Landschafts- und Erholungsraum zu nennen. In einem Umkreis von 1.000 m um Boslar werden die fünf geplanten Anlagen die einzigen Windenergieanlagen darstellen. Eine geordnete, städtebauliche Entwickung wird erzielt, indem bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung nur diejenigen Flächen für die Windkraftnutzung empfohlen werden, die über die hierfür beste Eignung verfügen. Lichtreflexe durch Windenergieanlagen können durch einen matten Anstrich vermieden werden. (zu Schatten) Vgl.: 4.3 (zu Landschaftsbild) Vgl. 4.2 und 8.1.f (zu dem Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 311 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen differenzieren nach Sichtabständen bis zu 10000 m. Dies wird damit begründet, daß ein Windrad mit dem bloßen Auge über eine solche Entfernung wahrgenommen werden kann. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 Ein Abstand der 10-fachen Anlagenhöhe würde eine zeitgemäße Windenergienutzung unmöglich machen. Der Windpark Boslar soll auf einem Berg- bzw. Höhenrücken errichtet werden und wird dadurch das Landschaftsbild maßgeblich beeinflussen. Dies betrifft auch die Naturschutzgebiete und die Ortschaften im Rurtal neben den direkt betroffenen Ortschaften. Der Eingriff in das Landschaftsbild bei „nur“ fünf Windrädern steht im groben Mißverhältnis zum Eingriff einer erstmaligen Beeinträchtigung durch bislang unverbaute Sichtachsen. Die Entscheidung, als Dorfbewohner in einer heimatlichen Landschaft zu leben und mit ihr verbunden zu sein, die das ländliche Leben mit allen Facetten (Landschaft, Natur, im Falle von Boslar bisher ungetrübte Fernsicht vom Wohnbereich aus, Dorfleben, Zusammenhalt …) schätzen, werden durch den geplanten Bau des Windparks Boslar in ihrer Lebensqualität ohne Rücksicht überrannt. Auch hierzu eine aktuellere Einschätzung Nohl von 2010: „Die ästhetische Beeinträchtigung eines 180 m hohen Masten ist - insbesondere in seiner Fernwirkung - nicht aufzuheben. Alles Kompensieren hat nur noch vorgetäuschte aber keine tatsächliche Wirkung mehr. (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 Der geplante Windpark Boslar ist im Landschaftsplan als Fläche mit Erholungswert ausgewiesen und grenzt an zwei Landschaftsschutzgebiete. Aus Profitgründen werden hier Grenzen gezogen, die das Gesamtbild zerstören und den bestehenden Wohlfühl-, Lebens- und Erholungsraum dem finanziellen Vorteil zum Opfer fallen. „Eine brutalere Zerstörung der Landschaft, als sie mit Windkrafträdern zu spicken und zu verriegeln, hat zuvor keine Phase der Industrialisierung verursacht. Eine schonungslosere Ausbeutung läßt sich kaum denken, sie vernichtet nicht nur Lebens-, sondern auch tiefreichende Erinnerungsräume“ (Botha Strauß, in: Doh- Nicht der gesamte Geltungsbereich eines Landschaftsplanes ist als Schutzgebiet zu verstehen. Das Plangebiet befindet sich gem. des rechtkräftigen Landschaftsplanes Ruraue Nord nicht innerhalb eines Schutzgebietes. Die Fläche Boslar hält Abstände zu umliegenden 312 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag men/Hornig 2004). Schutzgebieten von etwa 800 m ein. Bei der Planung von Windkraftanlagen werden immer höhere und immer effektivere Anlagen geplant, die nicht mit Berechnungsformeln für die Wahrnehmung und das Empfinden der betroffenen Bürgerinnen und Bürger objektiv zu berechnen sind. Wenn schon von den Planern mit dem Fortschritt der Technik und der Effektivität der Windenergieanlagen argumentiert wird, dann müssen auch aktuellere Erkenntnisse und Untersuchungsmöglichkeiten zum Schutz der Menschen und der Umwelt herangezogen werden. Nohl sagt in einem Referat von 25. Februar 2010: „Wurden Verfahren, wie das von mir entworfene, ursprünglich dazu entwickelt, zügig und effektiv Planungsentscheidungen herbeizuführen, so müssen wir heute feststellen, daß sie benutzt werden, um zügig und effektiv den Menschen ihre Heimat und ihre Naherholungsgebiete zu zerstören - und das möglicherweise für eine Energie-Schimäre, die freilich für Einige ein Goldesel zu sein scheint.“ Das Planungsrecht fordert die Pflege des Orts- und des Landschaftsbildes sowie die Erhaltung des Erholungswertes und verbietet deren Verunstaltung, vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 Baugesetzbuch. Da „Vergattern“ mit Windenergieanlagen keine geordnete Entwicklung des ländlichen Raums darstellt und somit die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt, steht dies im Widerspruch zu dem o. a. Gesetz. Da selbst das Planungsbüro VDH von einer Manipulierbarkeit des Nohl-Verfahrens ausgeht, ist zu vermuten, daß das angewendete Verfahren auch manipuliert wird. Selbst der Erfinder des NohlsVerfahrens findet dieses Verfahren veraltert und manipulierbar. Unter dieser Voraussetzung verliert dieses Verfahren enorm an Aussagekraft und Vertrauenswürdigkeit. Daher sind Verfahren anzuwenden, die dem neusten technischen Stand entsprechen und nicht auf einen Wissenstand von 1992 beruhen. Die Windräder von Beschlussvorschlag Im aktuell gültigen Landschaftsplan wird für das Plangebiet das Ziel „Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen“ festgesetzt. Diesem Ziel steht die Planung nicht entgegen. Eine diesbezügliche Pflicht zur Anreicherung der Landschaft im Plangebiet wird durch die Planung nicht ausgelöst. (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 Das Verfahren nach NOHL (1993) ist nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine anerkannte Vorgehensweise, die die derzeit in NRW übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild darstellt. In NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW. (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 Der Erholungswert muss immer im Verhältnis zu anderen Teilen des Stadtgebiets gesehen werden. Es wird weiterhin die Möglichkeit geben, spazieren zu gehen, oder den anderen genannten Freizeitaktivitäten nachzugehen. Die Wirtschaftswege, auch zwischen den Anlagen, können weiterhin hierfür genutzt werden. 313 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen heute entsprechen auch nicht mehr den technischen und baulichen (Höhe, Leistung etc.) Merkmalen von vor über 20 Jahren. Sie sind heute fast dreimal so hoch wie damals. In der regionalen Literatur wird oft die Schönheit und Lage von Boslar erwähnt. In der an sich flachen Niederrheinischen Tiefebene sind Flußtäler und ihre leichten Hänge eine reizvolle Gliederung. Sie sind sehr selten. Boslar liegt auf der Uferböschung des alten Urstromtales der Maas, in dem jetzt die Rur fließt und in dem quer dazu verlaufenden anmutigen Malefinkbachtal, das mit seinen Hügeln und dem Bachtal zum geschützten Landschaftsplan Ruraue gehört. Dies steht im Widerspruch zu der Beurteilung des Planungsbüros VDH. Hier heißt es, daß die Fläche strukturarm ist und ihr ein geringer Erholungswert beizumessen ist. Wie man jedoch der durchgeführten Unterschriftenaktion entnehmen kann, sieht dies die Boslarer Bevölkerung anders. Über 200 Haushalte haben anhand ihrer Unterschrift gegen die geplante Errichtung der Windränder und die somit einhergehende Zerstörung des Boslarer Umfeldes gestimmt. Vom Lohberg aus blickt man auf die Dörfer Boslar, Tetz, Hompesch und Broich. Die Ortschaft Mersch ist hinter der Böschungsbewaldung der A44 und der B55 versteckt. Die alten Kirchtürme der zuvor aufgeführten Ortschaften bestimmen in einem Umkreis von 1000 m das Bild einer dörflichen Landschaft. Die geplanten Windräder würden die Sichtachsen total verstellen und das Landschaftsbild zerschneiden. Auf den Lohberg blickt man vom ganzen Dorf Boslar . Vom Gevenicher Weg aus (liegt gegenüber vom Lohberg auf der anderen Seite des Dorfes) kann man den Solarturm des Solarkraftwerks in Jülich deutlich sehen. Dieser ist 60 m hoch, ca. 7 km entfernt und befindet sich in der Jülicher Niederung. Die geplanten Windräder würden die dreifache Höhe erreichen und das Dorf weit überragen. Optisch wird der Scheitel der Sophienhöhe erreicht. Wie kann es dann sein, daß das Planungsbüro VDH da- Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Derzeit besteht kein Anlass, von einer Manipulation auszugehen. Die Überwachung obliegt dem Kreis Düren als zuständige Kontrollbehörde. Bei dem Plangebiet handelt es sich ausschließlich um landwirtschaftliche Flächen. Die Aussage, dass es sich um eine strukturarme Landschaft handelt, bezieht sich auf das Plangebiet und nicht auf das gesamte Umfeld von Boslar. Sie ist somit nicht zu beanstanden. Das im Umfeld von Boslar auch andere Landschaften vorhanden sind wird nicht in Frage gestellt und kann durch die Bewertung nach NOHL (1993) berücksichtigt werden. (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 314 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag von spricht, daß das Plangebiet nicht von Boslar bzw. den umliegenden Ortschaften einsehbar ist? Kennen diese das Plangebiet nur von der Karte aus? Bei der Standortbewertung sind die Anforderungen des § 3 c) Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung i. V. m. der Anlage 2 zum UVPG nicht hinreichend berücksichtigt, da die in Anlage 2 unter Nr. 2 genannten Aspekte nicht beachtet wurden. Insbesondere fand die ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes - speziell als Fläche für Siedlung und Erholung und für die landwirtschaftliche Nutzung - keine Beachtung. Daher ist eine neue Standortbewertung vorzunehmen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Dennoch wurde bereits im Bauleitplanverfahren das Gutachten „Standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall (§ 3c UVPG) zum Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, VDH Projektmanagement; 13.11.2014 Erkelenz“ erstellt. Innerhalb von diesem konnte festgestellt werden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich wird. Die dauerhafte Schalleinwirkung kann eine Fülle von Krankheiten auslösen, wie z.B. Bluthochdruck, Herzrasen, Schlafstörungen, Reizbarkeit, Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit sowie Konzentrationsprobleme. Die Folgen des nicht hörbaren Infraschalls sind noch zu wenig erforscht. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren wurde dennoch eine Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt (Umweltverträglichkeitsstudie zu fünf geplanten Windenergieanlagen – Windenergieprojekt Boslar, VDH Projektmanagement GmbH, Erkelenz März 2015), innerhalb von der alle erforderlichen Aspekte untersucht werden. Die ständige Drehbewegung rund um die Uhr hat negativen Einfluss auf das leibliche Gesamtbefinden der betroffenen Menschen. Es konnte festgestellt werden, dass die durch das Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen nicht zu relevanten Beeinträchtigungen auf die Schutzgüter und deren Wechselbeziehungen führen werden. Störende Lichtreflexionen und Schattenwurf über viele Gebäude belästigen die Bewohner. Sie stören nachhaltig Photovoltaikanlagen zur Stromproduktion. (zu Schatten) Vgl.: 4.3 (zu dem Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 Weitere Bedenken: Für das „Windpark Boslar“-Plangebiet besteht im Winter Eiswurfgefahr, wenn die Genehmigung keine Nebenbestimmung zum Schutz Zum Eiswurf vgl. 3.1.g 315 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag vor Eiswurf enthält (siehe Baustopp Hettstadter Windanlagen, VG Würzburg). Wenn das WKA-Plangebiet großflächig mit Eiswurfgefahr-Beschilderung ausgestattet werden muß, dann gilt dies ebenso für die Zufahrtswege zum Hangar des Ultraleichtfliegerplatzes. Folglich dürfen im Winter keine Personen zum Hangar fahren oder Flugzeuge auf der Startbahn starten, da mindestens zwei Windräder (WEA 5 und WEA 04) diesen Zufahrten und der Landebahn auf einige hundert Meter zu nahe kommen. WEA 01 gefährdet durch Eiswurfgefahr möglicherweise ortsunkundige Piloten, die aus der Luft nicht direkt auf einen veränderten Landeanflug bzw. einen verkröpften Anflugkorridor schließen können. Für den Winter muß das zur Naherholung von der Ortsbevölkerung genutzte komplette WKA-Gebiet großflächig mit Warnschildern ausgestattet werden. Ich fordere Sie auf, folgende Fragen zu beantworten: Zum Eiswurf vgl. 3.1.g Ist dies organisatorisch von Seiten der Stadt oder den Betreibern durch einen ordnungsgemäßen Beschilderungsplan sichergestellt? Sind ordnungsgemäße Kontrollgänge durch die Bediensteten des Bauhofes von Linnich oder von Mitarbeitern der Betreiber als Sicherungsverfahren schriftlich fixiert? Es ist nicht ausgeschlossen, daß im Winter durch ungünstige Windströmungen und drehungen, z.B. bei Inversionswetterlagen, hoch wassergesättigte Luftmassen aus dem Kraftwerk Weisweiler direkt auf die Windräder einwirken und ein erhöhtes Eisrisiko (Blitzeis bei -1 bis -4 Grad Celsius) verursachen. Dieser Nachweis ist gutachterlich zu erbringen, um das Verkehrsrisiko auf der A44 und der L366 auszuschließen. Zum Eiswurf vgl. 3.1.g 316 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen In den Planungsunterlagen der Stadt Linnich werden Flugplatzbereiche als Ausschlußbereiche für Windenergieanlagen bezeichnet. Trotz dieses Ausschlußkriteriums soll das Gebiet bei Boslar durch Änderung des Flächennutzungsplans für Windräder ausgewiesen werden. Damit wird das Leben der Piloten ebenso leichtfertig aufs Spiel gesetzt wie die Sicherheit von Spaziergängern, Landwirten und Anwohnern. Der Flugplatz Boslar ist nach § 6 des Luftverkehrs-Gesetzes zugelassen. Weil es keine Bodenstation („Tower“) gibt, müssen die Piloten vor der Landung eine „Platzrunde“ in der Luft drehen, um sich davon zu überzeugen, daß die Landebahn frei ist. Der Bereich der Platzrunde mit einem Radius von 1440 Metern muß bisher hindernisfrei sein. Dies alles dient der Sicherheit der Piloten. Wenn der Windpark unmittelbar angrenzend gebaut wird, kann diese Platzrunde nicht aufrechterhalten werden. Der Flugbetrieb wird künftig ausschließlich im direkten An- und Abflug erfolgen müssen. Auf Veranlassung der Planer hat der Ultraleicht Flug-Club Linnich e.V. schon vor der ersten Offenlegung der Stadt Linnich bei der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf die Änderung der Genehmigung und eine Verlängerung der Start- und Landebahn beantragt und erhalten. Grundlage für die Genehmigung war ein Gutachten des Fraunhofer-Instituts für Windenergie und Energiesystemtechnik. Dieses Gutachten ist völlig unakzeptabel. Das Fraunhofer-Institut geht ausschließlich von theoretischen Modellen aus. Diese haben mit der fliegerischen Praxis nichts zu tun. Fraunhofer weist selbst darauf hin, daß dynamische Reaktionen nicht berücksichtigt wurden. Auf Ultraleicht-Flugzeuge wirken rasche Auftriebs- und Seitenwindänderungen, mitunter während Kursänderungen. Fraunhofer räumt selbst ein, daß „eine letztliche Beurteilung der fliegerischen Herausforderung unter Einwirkung der hier berechneten Kräfte der Erfahrung von UL-Flugzeugpiloten obliegt.“ Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag (zu Eiswurf) vgl.: 3.1.g Die konkrete Ausführung der Maßnahmen zum Schutz vor Eiswurf betrifft die Ebene der Genehmigungsplanung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Von einer Gefährdung von Ultraleicht-Flugzeugen durch von der der Windkraft verursachten Eiswurf ist nicht auszugehen, da dies durch technische Maßnahmen verhindert werden kann (Zu Maßnahmen zum Schutz vor Eiswurf siehe 3.1.g). Es wurde das Gutachten „Flugempfehlungen für den ULSonderlandeplatz Boslar – Ergänzende Ergebnisauswertung zur Gefährdung von ULF durch WEA für den Standort Linnich Boslar, Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik, IWES, Kassel, Bremerhaven und Oldenburg 20. März 2015“ erstellt, indem die aktuelle Planung von Windenergieanlagen in Boslar berücksichtigt wird. Die Gutachter konnten feststellen, dass unter Beachtung bestimmter Fluggeschwindigkeiten keine Konflikte zwischen den geplanten Windenergieanlagen und dem UL-Flugplatz zu erwarten sind. Landende Piloten müssen sich bei einer geplanten Landung bereits im Vorhinein mit den Ortsgegebenheiten vertraut machen, da sie ansonsten pauschal einer Gefährdung unterliegen. Eine besondere Gefährdung durch die geplanten Windenergieanlagen lässt sich hieraus nicht ableiten. Außerdem soll beim Anflug aus Nordosten eine letzte Richtungs- 317 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag änderung bei 377 m Abstand erfolgen. Vorgeschrieben ist aber ein Mindestabstand von 400 Metern. Äußerst kritisch beurteilt auch Hermann-Josef Hante, Geschäftsführer des Aero-Clubs NRW, die Flugplatzsituation: „Nicht sichtbare Wirbel zu unterfliegen und freiwillig eine für den sicheren An- und Abflug nötige Sicherheitsmindesthöhe aufzugeben und zu unterschreiten, ist schon allein aus Vernunfts- wie auch aus Rechtsgründen gänzlich verboten! Die Vorschläge des Instituts sind für Piloten gradezu lebensbedrohend gefährlich. Ich kann nur jeden Piloten dringend davor warnen, bei entsprechenden Windrichtungen und Stärken, ganz besonders mit einem Ultraleichtflugzeug, welches aufgrund des geringen Gewichtes wenig kinetische Energie in sich trägt, den Bereich lee-seitig von Windrädern zu durchfliegen. Verschärft sehe ich die Problematik zudem grade in Startund Landephase, da sich hier die Geschwindigkeiten der Luftfahrzeuge am unteren Rand des überhaupt Möglichen bewegen und keine Geschwindigkeitsreserven vorhanden sind. In diesem Bereich wird es für Flugzeuge mehr als gefährlich.“ Mit den von Hante genannten Wirbeln sind sogenannte Wirbelschleppen gemeint, die sowohl hinter Flugzeugen als auch hinter Windrädern entstehen. Sie sind im Normalfall nicht sichtbar. Die Ultraleichtflieger können davon erfaßt und herumgeschleudert werden. Das ist schon bei größeren Flugzeugen gefährlich, wie ein Flugzeugunfall mit drei Toten zeigt. Mehrere Windräder beeinflussen sich gegenseitig. Bei südlichen bis östlichen Windrichtungen müssen mehrere Wirbelschleppen nacheinander durchflogen werden. Nach Verlängerung der Start- und Landebahn müssen die Piloten die Ruraue, bis jetzt aus Lärmschutzgründen ein Sperrgebiet, im Anflug überfliegen. Damit zeigt sich ganz eindeutig, daß die Fläche für den Bau von Windrädern ungeeignet ist. Dieses wird im folgenden ausführlich begründet und untermauert. In der Karte Abbildung 1 ist der Flugplatz Linnich-Boslar nicht ein- 318 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag getragen. Aus dem Gutachten: „Westlich der Fläche liegt der Sonderlandeplatz Boslar, auf dem Ultraleichtflugzeuge landen. Hier ist auf der Grundlage eines Gutachtens zur Ermöglichung von Flug- und Windenergienutzung eine Verlängerung der Start- und Landebahn geplant. Eine Genehmigung hierfür liegt vor.“ Die Genehmigung beruhte auf den ersten Fraunhofer-WES-Gutachten, das für den Flugbetrieb von Dreiachsern zu Vorsicht mahnte. Dieses erste Gutachten des Fraunhofer-WES musste wegen fehlerhafter Rechenmodelle korrigiert werden. Im jetzigen Gutachten werden mehr als viermal höhere Böengeschwindigkeiten ermittelt. Die Bezirksregierung Düsseldorf sieht momentan eine Änderung der Genehmigung als wahrscheinlich an. Standortbezogene Vorprüfung: „Dabei wurden ausschließlich einwirkende Böen in Flugzeugnormalrichtung, welche vom Nachlauf einzelner, freistehender Windenergieanlagen herrühren, berücksichtigt. Eine detaillierte und/oder dynamische Flugzeug- und Lastmodellierung ist nicht Teil der vorliegenden Untersuchung.“ Das Gutachten stellt keine vollumfängliche Untersuchung dar. Die tatsächlichen Auswirkungen auf ein Flugzeug beim Durchfliegen der Wirbelschleppen sind nicht absehbar, weil keine praktischen Versuche durchgeführt wurden. Standortbezogene Vorprüfung: „Bei der Windgeschwindigkeit von 13,3 m/s wird der höchste Induktionsfaktor, also die größte Böenbelastung beim Flug durch den Nachlauf der Anlage erwartet. Bei der Standortbezogenen Vorprüfung handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung und nicht um das maßgebliche Gutachten. Sie ist kein Bestandteil des Änderungsverfahrens des Flugplatzes, sondern dient der Abschätzung, ob im Rahmen der Baugenehmigung der geplanten Windenergieanlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wird. Zwischenzeitlich wurde die Vorprüfung durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ersetzt. Wie im Gutachten „Böenbelastung von UL-Belastungen durch den Turbulenten Nachlauf von Windenergieanlagen, Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energietechnik, IWES, Kassel 15.10.2014“ festgehalten wird, bestehen alternative Möglichkeiten, um bei ungünstiger Rotorstellung sicher auf dem Ultraleicht-Flugplatz Boslar zu landen. Die im Gutachten gestellten Anforderungen können bereits vor dem Landeanflug berücksichtigt werden. Insbesondere die Prüfung, welche Fluggeschwindigkeit bei welcher Windgeschwindigkeit möglich Das Gutachten weist darauf hin, daß keine höheren Windge- 319 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag schwindigkeiten untersucht wurden. Das bedeutet nicht, daß bei 13,3 m/s die höchsten Induktionsfaktoren auftreten. bzw. erforderlich ist, kann bereits vor der Landung erfolgen. Beschlussvorschlag Der Platzrundenbereich wird entsprechend der Anpassungsgenehmigung entfallen. Standortbezogene Vorprüfung: Bei Fluggeschwindigkeiten von 28,5 m/s ist der Flug in konstanter Höhe durch den Nachlauf der Windenergieanlagen bei einem Mindestabstand von zweifachem Rotordurchmesser uneingeschränkt möglich. Aus Tabelle 23 ist zu entnehmen, daß bei zweifachem Abstand bei 13 m/s die maximale Fluggeschwindigkeit mit 22 m/s angegeben wird. Wegen der praxisfremden numerischen Simulation wird die minimale Fluggeschwindigkeit mit 28,5 m/s angegeben. Die Tabelle liefert für 13 m/s Windgeschwindigkeit erst ab 3,5 fachen Distanz fliegbare Werte: 27 m/s Minimal und 27,3 m/s Maximal. Der Autor des Gutachtens verwechselt minimal mit maximal. Dieser Umstand beunruhigt, da Menschenleben von der gutachterlichen Einschätzung abhängen, weil sie Bestandteil der Änderungsgenehmigung des Flugplatzes ist. Standortbezogene Vorprüfung: „Bei ungünstiger Windrichtung folgt, daß vor Eintritt in den relevanten Nachlaufbereich eine entsprechend hohe Fluggeschwindigkeit erreicht werden muß. Alternativ kann der relevante Nachlaufbereich bei niedriger Fluggeschwindigkeit unterflogen werden. Bei der Standortbezogenen Vorprüfung handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung und nicht um das maßgebliche Gutachten. Sie ist kein Bestandteil des Änderungsverfahrens des Flugplatzes, sondern dient der Abschätzung, ob im Rahmen der Baugenehmigung der geplanten Windenergieanlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wird. Zwischenzeitlich wurde die Vorprüfung durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ersetzt. Im Rahmen der Bauleitplanung ist die generelle Machbarkeit der Planung nachzuweisen. Diese wird durch die Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung nicht in Frage gestellt. Es wird bestätigt, dass die bisherigen Antragsunterlagen für die Anpassung der Genehmigung des Flugplatzes als kritisch gesehen werden, eine generelle Anpassung der Genehmigung aber als durchaus möglich erscheint. Die Anpassung der Flugplatzgenehmigung ist kein Gegenstand dieses Verfahrens. Untersuchungen von Wirbelschleppen an Flugzeugen haben zudem gezeigt, dass diese mit 1 m/s absinken. Es ist fraglich, ob die Wirbelschleppen hinter Windrädern sich grundsätzlich anders verhalten. Standortbezogene Vorprüfung: „Insgesamt bleibt festzustellen, daß 320 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag bei Einhaltung der folgenden Flugempfehlungen keine Gefährdung des Flugbetriebs am UL-Flugplatz Linnich-Boslar durch den geplanten benachbarten Windpark erkennbar ist: 1. Vom Flug durch den relevanten Nachlaufbereich bei mehr als 10.5 m/s mittlerer Windgeschwindigkeit, gemessen in 10 m Höhe, wird abgeraten. Solch hohe Geschwindigkeiten wurden in der Untersuchung nicht berücksichtigt. 2. Für mittlere Windgeschwindigkeiten von 10,5 m/s oder weniger, gemessen in 10 m Höhe, Die Anforderung an den Piloten, während An- und Abflug die oben genannten Bedingungen einzuhalten, ist vollkommen praxisfremd. Der Pilot muß neben den üblichen Verfahren während Start und Landung, die seine volle Konzentration erfordern, auch noch den exakten Abstand zu den Windrädern einschätzen, die Windgeschwindigkeit kennen, eine mathematische Interpolation durchführen und dann die Fluggeschwindigkeit entsprechend anpassen. Standort bezogene Vorprüfung: Bei Einhaltung der aufgeführten Empfehlungen ist angeblich mit keinem Unfall- bzw. Störfallrisiko zu rechnen. Das „Störfallrisiko“ ist aus dem Gutachten nicht zu entnehmen. Dort heißt es „Zusammenfassend ist aufgrund der durchgeführten Untersuchung bei Einhaltung der in Abschnitt 7 beschriebenen Flugempfehlungen keine Gefährdung des Flugbetriebs am ULFlugplatz Linnich-Boslar durch den geplanten benachbarten Windpark erkennbar.“ Der Flugbetrieb am UL-Flugplatz Boslar besteht allerdings nicht nur aus Drei-Achsern (C22 oder ähnlich), sondern auch aus Motorschirmen und Drachen. Diesen Fluggeräten ist das Durchfliegen der Nachlaufzonen grundsätzlich verboten. Daher stimmt die obige 321 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Aussage nicht. Für alle Windkrafträder (WEA 01 - WEA 05) muß im Sinne der Gefahrenabwehr für alle Ultraleicht-Piloten und instabilen Motorschirmflieger eine ergänzende Realsituations-Begutachtung erfolgen. D.h. für alle möglichen Flugzeugtypen müssen Testflüge an Versuchsanlagen geflogen werden zur Ermittlung aller erdenklichen Lastfälle durch möglicherweise Aufaddierung der Wirbelschleppen-Turbolenzen. Das schwächste Glied sollte nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten Maßgabe für die Sicherheitseinschätzung sein und nicht nur der stabilere Ikarus Typ mit relativ stabilen Tragflächen. Aussage des Gutachters: „Um die maximalen Rotorschattenwurfbelastungen an den betroffenen Immissionspunkten zu ermitteln wird nachfolgend der Anlagentyp (worst-case-Variante) mit dem größten Rotordurchmesser sowie der größten maximalen Rotorschattenreichweite berücksichtigt. Dies ist der Anlagentyp GE Wind Energy GE 2.5-120.“ Das beweist: Es wird nur ein Typ berechnet. Aussage des Gutachters: „Die Frequenzen sind abhängig vom Windenergieanlagentyp. In der Regel handelt es sich bei vergleichbaren Anlagengrößen um niedrige Frequenzen im Bereich von etwa 0,2 - 1,0 Hz. Mit dieser Frequenz ändern sich für den Beobachter im Rotorschattenbereich die Lichtverhältnisse (hell/dunkel).“ Es wird offensichtlich kein konkreter Anlagentyp untersucht. Es wird nicht berücksichtigt, daß mehrere Anlagen sich überlagern können und damit andere Frequenzen, sogar mit Schwebungen, auftreten können. 322 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Aussage des Gutachters: „Die hier herangezogenen Orientierungswerte von maximal 30 Stunden pro Jahr (worst case) (vgl. Kap. 4.8) bzw. von maximal 30 Minuten pro Tag entsprechen dem Stand der Technik und der Wissenschaft. Sie kommen gemäß der Empfehlung des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) bundesweit zur Anwendung und werden daher auch hier herangezogen.“ Weiter: „Es wird für die jeweils ermittelte Dauer angenommen, dass die Sonne ganzjährig von Sonnenauf- bis -untergang scheint (astronomisch möglich, worst case) und, außer ggf. durch Geländekanten, nicht abgeschirmt wird (vgl. Kap. 4.5) ... Es wird für jeden Zeitpunkt angenommen, daß der Sonnen-Einstrahlwinkel und die Windrichtung in Bezug auf jede WEA und jeden IP übereinstimmen, was logischerweise nie gleichzeitig so sein kann. In dieser Betrachtungsweise erscheint jede WEA quasi als verschattende Kugel und nicht als Kreisfläche, die ggf. mit denen weiterer betrachteter WEA im Umfeld weitestgehend parallel stehen müßten.“ Aus der Beschreibung des Abschaltmoduls GE (Anhang des Gutachtens): „Es besteht die Möglichkeit zur Installation eines optionalen Abschaltmoduls, das in der Lage ist, die aktuelle astronomische Position der Sonne (Azimut und Winkel) auf der Grundlage der Gauss-Krüger-Koordinaten der WEA, die betroffenen Immissionspunkte gemäß der Schattenwurfprognose sowie das jeweilige Datum und die Uhrzeit solcher Effekte zu berechnen. An Hand dieser Informationen errechnet das Modul, ob Schattenwurf am Immissionspunkt auftreten kann. Wenn diese rechnerische Möglichkeit besteht, verifiziert der meteorologische Sensor (Strahlungssensor), ob die gegebenen Lichtverhältnisse den Schattenwurf tatsächlich zulassen würden. Falls Schattenwurf sowohl vom astronomischen als auch vom meteorologischen Standpunkt aus entstehen kann, wird die WEA angehalten.“ Durch das Abschaltmodul wird der vom Gutachter angewendete „30-Stunden-pro-Jahr“-Orientierungswert unterlaufen. Das Modul 323 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag berücksichtigt zum astronomischen Aspekt zusätzlich den meteorologischen Aspekt und verkürzt die Abschaltzeiten erheblich. Ein eingesetztes Abschaltmodul der Fa. GE darf den meteorologischen Sensor (Strahlungssensor) nicht aktivieren. Mit aktiviertem Strahlungssensor muss nach acht Stunden und nicht nach 30 Stunden pro Jahr die Abschaltung erfolgen! Aus der Beschreibung des Abschaltmoduls GE (Anhang des Gutachtens): „Alle wichtigen Parameter, wie die WEA-Koordinaten und immissionspunktrelevante Auswertungssektoren, Schattengrenzwerte pro Immissionsort usw. können jederzeit über die Anlagensteuerung geändert werden. Parametereinstellungen werden ausschließlich von GE Wind vorgenommen und können per Passwort geschützt werden. Die eingestellten Parameter dürfen nicht vom Betreiber oder Hersteller veränderbar sein. Sonst sind sie manipulierbar. Der Bürgermeister schreibt in seiner Bekanntmachung im „Linfo“: „Es sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Menschen zu erwarten.“ Wenn er die negativen Auswirkungen so genau kennt, ist es seine Pflicht als Bürgermeister, erhebliche negative Auswirkungen auf die Bürger der Stadt Linnich mit allen Kräften zu verhindern, statt sie herbeizuführen. Die geplanten Windräder beeinträchtigen und verändern die Lebensbedingungen der Menschen in der Region nachhaltig. Ich befürchte nachhaltige gesundheitliche Gefahren für die Menschen: (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 Die Lebensqualität der Menschen wird unzumutbar beeinträchtigt, 324 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag weil die Landschaft unwiederbringlich an Erholungswert einbüßt. Zur Wertminderung vgl. 4.13 Die riesigen Windräder haben negative Auswirkungen auf die Verkehrswerte der Gebäude und Grundstücke der Bürger. Sie verhindern die Zuwanderung in die betroffenen Orte. Investitionen und Bautätigkeiten finden nicht mehr statt - die Bevölkerungszahl sinkt. Ist es das, was der Bürgermeister anstrebt? Hochwertiges landwirtschaftliches Kulturland mit einer Größe von 200 Morgen wird für lange Zeiträume (30 - 50 Jahre) nachhaltig zerstört. Die Stadt Linnich hat ihr von der Landesregierung vorgegebenes Soll mehr als erfüllt. Eine weitere Ausweisung von Windparkflächen ist daher nicht erforderlich. Sie hat für die Stadt Linnich auch keinen Nutzen, sondern nur Schaden. Die Ausweitung von regenerativen Energiequellen führt zu stark steigenden Energiekosten. Diese werden auch die Stromkosten der Stadt Linnich in die Höhe treiben und damit das Defizit der Stadt Linnich weiter erhöhen. Einnahmen aus Gewerbesteuer sind dagegen nicht zu erwarten. Es ist nachgewiesen, daß Windkraftanlagen keine Gewinne, sondern Verluste erzeugen. Das Stromnetz ist kein Speicher. Strom muß zu jeder Tages- und Nachtzeit in genau der Menge produziert werden, die gerade abgerufen wird. Die regenerativen Energien erzeugen schon jetzt zeitweise wesentlich mehr Strom als benötigt wird. Da Strom aber heute noch nicht in genügender Menge gespeichert werden kann, muß überflüssiger Strom exportiert werden. Im ungünstigsten Fall wird er heute schon verschenkt und sogar kostenpflichtig entsorgt. Bei Dunkelheit und Windstille wird dagegen zu wenig Strom erzeugt. Daher wird es auch in Zukunft noch Kraftwerke zur Deckung der Grundlast geben, die mit Kohle, Öl, Gas oder Kernenergie betrieben werden. (zu den Anforderungen der Rechtsprechung an die Ausweisung von Konzentrationszonen) Vgl.: 8.1.o. (zum Klimaschutz / EEG) Vgl.: 3.1.e Die Allgemeinpolitischen Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen 325 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag der weiteren Planung berücksichtigt. Deshalb beantrage ich:  die Pläne so lange zurückzustellen, bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen  Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung bzw. Verringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 Meter. (zur Verwerfung der Pläne) Vgl.: 5.7 (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 35 Schäfer, Monika; Schreiben vom 22.01.2014 35.1 Anlagenhöhe / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Landschaftsbild / Schutzgüter Mensch und Natur / Schall / Schattenwurf / Beteiligung der Öffentlichkeit / Wertminderung / landwirtschaftliche Flächen / Klimaschutz / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung 28. Flächennutzungsänderung, Teilbereich Boslar - Ratbeschluss vom 13.9.2011 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" - Ratsbeschluss vom 13.9.2011 Einwände Gegen die genannte Flächennutzungsänderung und den Bebauungsplan habe ich erhebliche Einwände. Windkraftanlagen von 200 Meter Höhe gibt es derzeit in ganz Nordrhein-Westfalen nicht. Ihre Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt sind nicht erforscht. Daher beruhen die vorgelegten Zahlen lediglich auf theoretischen Simulationen und Berechnungen. Praktische Erfahrung fehlen völlig. (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 Der Abstand zur Wohnbebauung ist mit unter 1000 Metern bei einer Höhe von 200 Metern viel zu gering. Die Weltgesundheitsorga- (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Ein Abstand der 10-fachen Anlagenhöhe würde eine zeitge- 326 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag nisation fordert für Windkraftanlagen einen Abstand vom Zehnfachen der Höhe. Im Falle der geplanten Anlage Boslar und Umgebung entspricht dieses einem Abstand von 2 Kilometern. mäße Windenergienutzung unmöglich machen. Die geplanten Windräder beeinträchtigen und verändern die Lebensbedingungen der Menschen in der Region nachhaltig. Ich befürchte nachhaltige gesundheitliche Gefahren für die Menschen: (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 Die dauerhafte Schalleinwirkung kann eine Fülle von Krankheiten auslösen, wie z.B. Bluthochdruck, Herzrasen, Schlafstörungen, Reizbarkeit, Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit sowie Konzentrationsprobleme. (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 Die Folgen des nicht hörbaren Infraschalls sind noch zu wenig erforscht. (zum Infraschall) Vgl.: 3.1.c Die ständige Drehbewegung rund um die Uhr hat negativen Einfluss auf das leibliche Gesamtbefinden der betroffenen Menschen. (zu den Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 Störende Lichtreflexionen und Schattenwurf über viele Gebäude belästigen die Bewohner. Sie stören nachhaltig Photovoltaikanlagen zur Stromproduktion. (zu Schatten) Vgl.: 4.3 Der Bürgermeister schreibt in seiner Bekanntmachung im "Linfo": "Es sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Menschen zu erwarten." Wenn er die negativen Auswirkungen so genau kennt, ist es seine Pflicht als Bürgermeister, erhebliche negative Auswirkungen auf die Bürger der Stadt Linnich mit allen Kräften zu verhindern, statt sie herbeizuführen. Die bisherige Informationspolitik der Befürworter - dazu zähle ich neben Planern, künftigen Erbauern und Betreibern auch den Bürgermeister und die knappe Mehrheit des Rates - ist unangemessen. Dies ist nach meiner Einschätzung mit voller Absicht geschehen, um möglichst wenig Aufmerksamkeit und Widerstand zu provozieren. Beschlussvorschlag (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 327 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Die erste Informationsveranstaltung war mehr als mangelhaft. Sie wurde nicht neutral, sondern einseitig ausschließlich von Befürwortern geleitet und ausgeführt. Die PowerPoint-Präsentation des Planungsbüros war spätestens ab der 3. Reihe nicht mehr lesbar. Der Vortrag war akustisch, inhaltlich und fachlich völlig unverständlich. Kritische Fragen aus dem Publikum wurden zum Teil unterbunden, auf jeden Fall ungenügend beantwortet. (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 Die Lebensqualität der Menschen wird unzumutbar beeinträchtigt, weil die Landschaft unwiederbringlich an Erholungswert einbüßt. Die riesigen Windräder haben negative Auswirkungen auf die Verkehrswerte der Gebäude und Grundstücke der Bürger. Sie verhindern die Zuwanderung in die betroffenen Orte. Investitionen und Bautätigkeiten finden nicht mehr statt - die Bevölkerungszahl sinkt. Ist es das, was der Bürgermeister anstrebt? Hochwertiges landwirtschaftliches Kulturland mit einer Größe von 200 Morgen wird für lange Zeiträume (30- 50 Jahre) nachhaltig zerstört. Aus Sicht des Stromverbrauchers führte der viel zu schnelle Umstieg in die regenerierbaren Energien zu einer nie da gewesenen Erhöhung der Strompreise. Mit weiteren, hoch subventionierten Windkraftanlagen wird der Strompreis wegen der EEG-Umlage weiter in die Höhe getrieben. Das hat jetzt offensichtlich auch die neue Bundesregierung erkannt. Sie plant durch Minister Gabriel eine drastische Reduzierung bzw. den Wegfall der Förderung. Dies hat einen durchaus realistischen Hintergrund, der nur wenigen bekannt bzw. bewusst ist. Das Stromnetz ist kein Speicher. Strom muss zu jeder Tages- und Nachtzeit in genau der Menge produziert werden, die gerade abgerufen wird. Die regenerativen Energien erzeugen schon jetzt zeitweise wesentlich mehr Strom als benötigt wird. Da Strom aber heute noch nicht in genügender Menge gespeichert werden kann, muss überflüssiger Strom exportiert werden. Im ungünstigsten Fall wird er heute schon verschenkt und sogar kostenpflichtig entsorgt. Bei Dunkelheit und Windstille wird dagegen zu wenig Strom erzeugt. Daher wird es auch in Zukunft Beschlussvorschlag (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 (zum Wertverlust) Vgl.: 4.13 (zu landwirtschaftliches Kulturland) Vgl. 6.9 (zum Klimaschutz) Vgl.: 3.1.e 328 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag noch Kraftwerke zur Deckung der Grundlast geben, die mit Kohle, Öl, Gas oder Kernenergie betrieben werden. Deshalb beantrage ich:  die Frist für die Einreichung von Einwendungen zu verlängern  die Pläne so lange zurückzustellen, bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen (zur Verlängerung der Frist) Vgl.: 5.5 Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung bzw. Verringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 Meter. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2  Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. (zur Verwerfung der Pläne) Vgl.: 5.7 (zur max. Bauhöhe) Vgl.: 3.1.b Ich bitte um Eingangsbestätigung dieses Schreibens. 35.2 Schreiben vom 27.04.2015 35.2.a Schall / Berücksichtigung von Vorbelastungen / Schallreflexionen / Lärmaktionsplan der Stadt Linnich / Infraschall / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Planungen in Dänemark und Jülich / Eiswurf / Landschaftsbild / Schattenwurf / Schutzgüter Mensch und Natur / Umweltverträglichkeitsprüfung / Ultraleicht-Flugplatz / Wertverlust / Klimaschutz / EEG / Anlagenhöhe Gegen die genannte Flächennutzungsänderung und den Bebauungsplan habe ich zahlreiche erhebliche Einwände. Windkraftanlagen von bis zu 200 Meter Höhe gibt es derzeit in ganz Nordrhein-Westfalen nicht. Ihr Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt sind nicht erforscht. Daher beruhen die vorgelegten Zahlen lediglich auf theoretischen Simulationen und Berechnungen. Praktische Erfahrungen fehlen völlig. Der Abstand zur Wohnbebauung ist mit unter 1000 Metern bei einer Höhe von fast 200 Metern viel zu gering. In Dänemark und vielen anderen Ländern wird dagegen verantwortungs-bewusst gehandelt. Hier ist ein Abstand vom Zehnfachen der Höhe vorgeschrieben. Im Falle der geplanten Anlage Boslar und Umgebung entspricht dieses einem Abstand von etwa 2 Kilometern. In Dänemark läuft derzeit und bis voraussichtlich Ende 2015 eine Untersu- In den durchgeführten Gutachten wurden zusätzliche Sicherheitszuschläge in die Berechnungen eingestellt, um die fehlenden Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Kontrolle der tatsächlich durch die Windenergieanlagen verursachten Immissionen sowie die Formulierung von evtl. zusätzlich erforderlich werdenden, immissionsmindernden Maßnahmen erfolgt durch den Kreis Düren als zustänsige Kontrollbehörde. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 (zu den Windenergieanlagen in Dänemark) Vgl.: 13.2.a Die Stadt Linnich sieht es als nicht erforderlich an, unbestimmte Untersuchungsergebnisse oder evtl. Gesetzesänderungen abzuwarten. Dies würde 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 329 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag chung an 10000 – 15000 Bürgern zu den Gesundheitsschäden von Infraschall im Umfeld von Windkraftanlagen. Bis dahin wird es keine weiteren Anlagen geben. Ich fordere daher, eben-falls dieses Ergebnis abzuwarten. Die Planung muss bis dahin aufgeschoben werden. Alles andere wäre höchst verantwortungslos. jegliche Planung in Frage stellen oder unmöglich machen. „Bei Temperaturen unter + 2° Grad C (Vereisungsbedingungen) werden die aktuellen Betriebsdaten mit den Langzeit-Mittelwerten verglichen.“ […] Die Betriebssicherheit der Eisan-satzverfahren ist sehr hoch. Ein eventueller Ausfall der Temperatur-Meßstelle wird durch eine zweite Meßstelle am Turmfuß überwacht. […] Durch die enge Lage des Toleranzbandes erfolgt die Abschaltung in der Regel innerhalb einer halben Stunde, bevor die Dicke der Eisschicht zu einer Gefährdung der Umgebung wird. Demzufolge bildet die Eisbildung dennoch eine halbe Stunde lang ein unkalkulierbares, möglicherweise schwerwiegendes Gefährdungspotential für UL-Piloten in dieser kritischen Phase des Eisbildungsprozesses … noch bevor die WKA abgeschaltet werden und in den Abtaubetrieb gehen können. Beim Start und Landeanflug besteht Lebensgefahr durch eventuelle Eisplatten-Geschosse! Unter anderem ist dies ein weiteres, verstärkend-hartes Tabu-Kriterium, wodurch WKA in der Nähe von Sonderflugfeldern und Flugplätzen nicht gebaut werden dürfen! In der örtlichen Beschreibung wird auf Seite 5 behauptet: „Weitere Schallquellen, die als schalltechnische Vorbelastung zu berücksichtigen wären, sind nach derzeitigem Kenntnisstand ebenfalls nicht vorhanden.“ Diese Behauptung ist falsch! Zu dem Lärm der bereits genannten Kartoffelhallen kommt ebenso der Gewerbelärm aller in Anlage A und B erfassten Betriebe in allen umgebenden und betroffenen Ortschaften zum Tragen. Zum Punkt 8 (Bericht Nr. 3276-14-L3, Seite 15 und folgende Tabellen) Rechenergebnisse und Beurteilungen: Beschlussvorschlag (zu Eiswurf) vgl.: 3.1.g Die Konkretisierung der erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Eiswurf betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Eine Berücksichtigung von Ultraleicht-Flugplätzen als hartes Tabukriterium ist nur für die Flächen erforderlich, die z.B. mit Hangar oder Landebahn bebaut sind. Alle anderen Flächen und insbesondere Abstände unterliegen der Abwägung und sind somit im Einzelfall zu betrachten. (Siehe zum UL-Landeplatz 8.1.g. und 49.4.c) (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a Welche Anlagen A und B gemeint sind, kann nicht nachvollzogen werden. Weder in dem Schreiben zur Stellungnahme noch in dem Schalltechnischen Gutachten sind entsprechende Anlagen vorhanden. Der Gutachter fasst hierzu in dem Gutachten 3276-14-L3 Schalltechnisches Gutachten Linnich-Boslar zusammen: „[…] Gemäß den vorliegenden Informationen zu den möglichen Anlagentypen und zu den berücksichtigten Betriebsweisen treten bei dem Betrieb keine 330 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen […] Da keine Vorbelastung zu berücksichtigen ist, entspricht die Zusatzbelastung der Gesamtbelastung. (S. 15) Da in der Merscher Straße 3, in unmittelbarer Nähe des Immissionspunktes IP 6 (Merscher Str. 5), eine Wärmepumpe steht, sind alle folgenden Tabellenwerte für diesen Meßpunkt falsch, weil sie diese Vorbelastung nicht berücksichtigen. Demzufolge ist die Aussage falsch, „dass keine Vorbelastung zu berücksichtigen ist!“ Die Zusatzbelastung ist folglich auch nicht gleich der Gesamtbelastung. Es sind keine Wärmepumpen als SchallZusatzbelastung in den umliegenden Orten Boslar, Mersch und Broich etc. erfasst. Dies muss gutachterlich noch unbedingt ermittelt werden, um ordnungsgemäßere Schallberechnungen zu erhalten. Somit kann vermutlich nicht unter Punkt 10 in der Zusammenfassung behauptet werden, dass ein „uneingeschränkter Betrieb während der Tages- und Nachtzeit möglich ist“. Die Abwasserförderschnecke im Unterdorf ist mit keinem Schallpäckchen ordnungsgemäß „als Zusatzlärm“ erfasst. Diese läuft auch in der Nacht, um Abwasser zu heben. Dies ist schallberechnungsmäßig ebenso in Ansatz zu bringen. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag immissionsrelevanten ton- und impulshaltigen Geräusche auf. Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse über eine generelle Impulshaltigkeit der Anlagentypen vor. Es wird als sachgerecht vorausgesetzt, dass Windenergieanlagen mit einer immissionsrelevanten Tonhaltigkeit nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen und daher nicht genehmigungsfähig sind. […]“ Insofern wird eine Erklärung für den Verzicht auf die Berücksichtigung von Zuschlägen für höhere Tonhaltigkeiten, entgegen der Aussagen des Eingebers geliefert. Nicht genügend berücksichtigt ist auch der Ultraleichtflughafen als Schallemissionsquelle. Auf dem Flughafen wird Pilotenausbildung betrieben. Dies ist m.E. eine gewerbliche Lärmquelle. Bezüglich der Ton-Impuls- und Informationshaltigkeit unter Punkt 6.7 wird behauptet, „dass gemäß Windenergie-Erlass NRW im Nahbereich auftretende Tonhaltigkeiten von KTN < 2 dB unberücksichtigt bleiben“. Vermutlich ist jedoch die Geräuschauffälligkeit am Meßpunkt Meyerhof (IP 4) und Gohrenhof (IP 5) höher als 2 dB. Der Meyerhof besitzt u.a. eine Genehmigung als hotelähnliche Übernachtungsanlage mit höheren Schutzzielen. Aus diesem Grund muss eine schallberechnungsmäßige Neubewertung erfolgen. (Zur Beeinträchtigung des Hof Meyer) Vgl. 24.1.e Es ist kein ordentlicher Nachweis erbracht, dass keine Schallreflexionen auftreten. Im IEL-Bericht Nr. 3276-14-L3 Linnich-Boslar wird lediglich folgendes behauptet: „Um die maßgeblichen Immissionspunkte ermitteln zu können, wurde bei den genannten Kommunen die aktuelle Bauleitplanung abgefragt und zusätzlich eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Bei der (zu Schallreflexionen) Vgl.: 53.4.b Die letztendliche Entscheidung über die zu berücksichtigenden Zuschläge für 331 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Standortaufnahme wurde festgestellt, dass keine Gebäudeanordnungen gegeben sind, die zu möglichen Schallreflexionen führen.“ den oberen Vertrauensbereich obliegt dem Kreis Düren als zuständige Genehmigungsbehörde. Dieser wurde im Verfahren beteiligt und hat in Bezug auf die verwendeten Sicherheitszuschläge keine Bedenken geäußert. Es sind diesbezüglich alle Anfragen im Wortlaut offenzulegen und ebenso die Antwortschreiben der Kommunen. Da alle betroffenen Ortschaften innerund außerörtlich viele Hofsituationen (u.a. auch Vierkanthöfe, L-Form-Höfe und U-Form-Höfe) aufweisen und ebenso auch viele gegenüberliegende Bebauungen (gegenüberliegende Wohnhausreihen) haben, sind einzurechnende Schallreflexionen mit Sicherheit an vielen Stellen vorhanden. Für die Ortschaft Boslar ist z.B. gerade die Tal-Lage dafür prädestiniert, die Schallwellen innerhalb der gegenüberliegenden harten Frontfassaden weiterzuleiten. Daher besteht berechtigterweise die Forderung, dass der Nachweis über das Vorhandensein von Schallreflexionen in einem gesonderten Gutachten noch nachzureichen ist. Beschlussvorschlag Nach derzeitigem Kennnisstand ist nicht davon auszugehen, dass ein eingeschränkter Nachtbetrieb erforderlich wird. Insofern ist die vom Eingeber zitierte Begründung zutreffend. Ein Sicherheitszuschlag von mindestens 2 dB(A) wurde berücksichtigt. Tatsächlich werden in dem genannten Bericht Zuschläge von 2,0 bis 2,5 dB für die Berchnung der zu erwartenden Schallimmissionen berücksichtigt. Insofern wird die Stellungnahme bereits berücksichtigt. Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG NordrheinWestfalen, Urt. V. 18.11.2002 – 7 A 2127/00-, NVwZ 2003, 756 ff.) vertretenen Einschätzung sind an Lärmprognosen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen hohe Anforderungen zu stellen. Sie müssten in jedem Falle auf der sicheren Seite liegen. Ein Schall-Leistungspegel, der sich bei der Referenzmessung einer vergleichbaren Anlage des zur Genehmigung gestellten Typs ergeben habe, könne die anzustellende Lärmprognose nicht ohne weiteres zu Grund gelegt werden. Jedenfalls sei in Fällen, in denen nur eine Referenzmessung zu Grunde gelegt werde, der ermittelte SchallLeistungspegel um einen Sicherheitszuschlag von 2 dB (A) zu erhöhen, damit die Risiken einer herstellungsbedingten Serienstreuung vollständig aus-geschlossen seien. Ein Verzicht auf diesen Zuschlag erscheine nur gerechtfertigt, wenn gesicherte Ergebnisse über unbedenkliche Messungen einer Vielzahl von Anlagen einer Serie vorlägen. Im schalltechnischen Gutachten für fünf geplante Windenergieanlagen am Standort Linnich-Boslar (Bericht IEL GmbH, Nr. 3276-14-L3) werden vier verschiedene Angaben als Zuschlä-ge für die Serienstreuung angegeben: 332 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Variante 1 mit 0,9 dB Zuschlag, Variante 2 mit 0,1 dB Zuschlag, Variante 3 (Nordex) mit 1,2 dB Zuschlag und Variante 4 mit 1,2 dB Zuschlag. Da nicht – wie vorgeschrieben – mehrere Referenzanlagen pro Variante glaubhaft die Richtigkeit der angenommen Zuschläge für die jeweilige Serienstreuung belegen, ist somit ein sicherer Zuschlag von 2 dB in Ansatz zu bringen. Die vorgelegten Berechnungen der IEL-GmbH sind daher nicht richtig und bedürfen einer Überprüfung bzw. Neuberechnung. Die WKA-Planung widerspricht Lärmaktionsplanungs-Entwurf der Stadt Linnich. Mit der Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlaments (Umgebungslärm-Richtlinie) hat die Europäische Gemeinschaft ein Konzept zur Bewertung und Bekämpfung des Umgebungs-lärms erarbeitet. Als Ziel ist dort Verhinderung, Minderung und Lärmvorbeugung des Umgebungslärms festgeschrieben. Die wesentlichen Aufgaben nach der Umgebungslärmrichtlinie sind die Ermittlung der Belastungen durch strategische Lärmkarten und die Verminderung und Vermeidung von Lärm durch Lärmaktionspläne. Die Stadt Linnich hat in ihrer Lärmaktionsplanung selber den relevanten Vorbelastungslärm durch die angrenzende A 44 im Lärmkataster mit 50 – 70 dB (A) erfasst. Das Plangebiet „Windpark-Boslar“ ist somit eindeutig in puncto Beschallung vorbelastet. Die Emissionen sind daher bei der konkreten Standortplanung hinzuzurechnen, weil sie als Zusatzlärm deutlich über 6 dB (A) liegen und teilweise bis in die Mitte des WKA-Plangebietes reichen! In naher Zukunft wird das „Überkommunale Gewerbegebiet Merscher Höhe“ durch die Stadt Jülich sowie die Gemeinden Titz und Niederzier Planreife erlangen. Daran angegliedert wird aller Voraussicht nach auch ein erweiterter Forschungs-Campus der Fachhochschule Aachen sein. Diese prosperitätsfördernden Projekte sind in der Konkretisierungsphase und müssen demzufolge auch jetzt schon in die schalltechnische Betrachtung des „Windparks Linnich-Boslar“ mit eingerechnet werden. Es ist zwingend eine „Schallkontigentierung“ für diese Projekte vorzunehmen, weil nach TA-Lärm Der Lärmaktionsplan der Stadt Linnich sowie die Überprüfung der darin getroffenen Aussagen sind kein Gegenstand dieses Verfahrens. Zuständiger Straßenbaulastträger der BAB 44 ist die Bundesrepublik Deutschland. Eine Umsetzung diesbezüglicher Lärmschutzmaßnahmen liegt demnach nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Linnich. Gem. BImSchG besteht für die Stadt Linnich zudem keine Pflicht, die im Lärmaktionsplan formulierten Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist einzufordern. In Bezug auf die geplanten Windenergieanlagen werden lärmmindernde Maßnahmen, z.B. die zeitweise Abschaltung, vorgesehen. (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a Die Stadt Jülich wurde im Rahmen des Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Da der Bebauungsplan für den Windpark bereits sehr konkret ist (Offenlage) und das Projekt Merscher Höhe noch keine vergleichbare Planreife besitzt, muss das Projekt Merscher Höhe, sofern es tatsächlich weiter verfolgt werden sollte, durch entsprechende Maßnahmen, wie zwischen gewerblichen Nutzungen üblich, später auf den Windpark reagieren. (Zu Windkraftplanungen im Stadtgebiet von Jülich) Vgl. 17.2.a 333 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag nicht im „Windhund-Prinzip“ verfahren werden darf! Mit Schreiben vom 29.04.2015 hat die Stadt Jülich ihre Bedenken gegen die von der Stadt Linnich gewählten Abstände zu Siedlungsbereichen zurückgezogen. Beschlussvorschlag Das VDH-Planungsbüro fertigt zur Zeit für die Stadt Jülich eine Potentialstudie an mit mögli-chen WKA-Standorten auf 1000 Meter Abstand zu Wohnbebauungen. Eine Variante weist schon jetzt in unmittelbarer Nähe zum geplanten „Windpark Linnich-Boslar“ fünf bis sieben zusätzliche Windkrafträder auf Jülicher Stadtgebiet aus. Dies macht die für den Windpark Boslar angefertigten schalltechnischen Berechnungen der IEL-GmbH unbrauchbar, weil sie die dadurch entstehende Schallakkumulation nicht berücksichtigt hat. Das Umweltamt Düren wird aufgefordert, im jetzt laufenden Genehmigungsverfahren für den „Windpark Boslar“ alle im Planungsstadium befindlichen Projekte schalltechnisch ordnungsgemäß und gemeinsam in Ansatz zu bringen. Schon jetzt ist ersichtlich, dass die schalltechnischen Berechnungen (bezogen nur auf das „Windpark Linnich-Boslar“-Projekt) nicht den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzrechtes entsprechen. Bei einseitiger Betrachtungsweise bleibt der Schutz der Ortsbevölkerung vor übermäßiger Beschallung unberücksichtigt! Tatsache ist, dass ca. 180 m hohe Windkraftanlagen das Landschaftsbild entscheidend beeinflussen. Das Bundesnaturgesetz erteilt einem derartigen Umgang mit der Landschaft eine klare Absage. Paragraph 1, Ziffer 5 des Gesetzes verlangt: „Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren.“ Um Grund-lagen für eine Bewertung geplanter Windkraftanlagen zu schaffen, wird dringend eine reali-tätsnahe Visualisierung benötigt. Es ist falsch, im Bebauungsplan darzustellen, dass die Potentialfläche durch eine Tal-Lage der umliegenden Ortschaften nicht einsehbar ist. Der größte Teil von Boslar (Oberdorf) befindet sich im Berghang gegenüber der Potentialfläche, so dass diese sehr wohl von dort aus einsehbar ist. Für die Ortschaften Mersch und Hompesch sind die Windräder ebenfalls sehr gut sichtbar; diese Ortschaften wurden jedoch im Bebauungsplan gar nicht berücksichtigt. Fazit: Die komplette Standortuntersuchung ist falsch und muss alleine unter Eine großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaft ist im Umfeld des Plangebietes alleine schon aufgrund der Nähe zur Autobahn nicht gegeben. Insofern sind die Forderungen des Eingebers zu einer Visualisierung unbegründet. Die im Bebauungsplan enthaltene Aussage zur Tallage bezieht sich auf die Gesamtheit der Ortschaften Boslar, Tetz und Broich und geht davon aus, dass die Auswirkungen auf diese in einem verträglichen Rahmen gehalten werden. Auch wenn die Aussage für einen Teil der Ortschaft Boslar nicht zutrifft bleibt sie insgesamt richtig. Von den Ortschaften Mersch und Hompesch besteht aufgrund der intensiven Eingrünung der A44 und der L366 keine Sichtmöglichkeit auf das Plangebiet. Insofern sind sie an dieser Stelle zu vernachlässigen. Die von Eingeber getroffenen Aussagen beziehen sich auf einen einzelnen Satz in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“. Wie 334 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag dem Aspekt „Auswirkungen auf das Landschaftsbild“, „nicht wahrnehmbar“ und „Auswirkungen zur Wahrnehmung von Baudenkmälern“ neu beurteilt werden. hierdurch Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Standortuntersuchung und der Gutachten zu Landschaftsbild und Denkmalschutz getroffen werden können ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere, da der Denkmalschutz in dem beanstandeten Satz nicht thematisiert wird. Beschlussvorschlag Es ist davon auszugehen, dass dem Eingeber nicht bewusst ist, dass es sich bei den Bewertungen zum Landschaftsbild innerhalb des Bebauungsplanes nur um eine grobe Zusammenfassung, nicht aber um die maßgeblichen Untersuchungen handelt. (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 Durch den Bau der Windräder wird das Landschaftsbild massiv verunstaltet. Daraus ergibt sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen. Bei normaler Sicht lassen sich rund um Boslar mit dem bloßen Auge bereits über 100 Windenergieanlagen feststellen. Der geplante Standort ist derzeit noch der einzig freie Blickwinkel, der nunmehr auch zerstört werden soll. Auch Linnich ist ähnlich einem Käfig von Windrädern umgeben. Die Landschaft, mag sie auch abwertend „ausgeräumt“ bezeichnet werden, hat dann für die Bürger und die Umwelt keine nennenswerte Funktion mehr. Sie dient dann zu wesentlichen Teilen nur noch als Präsentationsfläche für Windräder. Dies muss als eklatanter Verstoß gegen die Grundsätze der Planung, nämlich der Gestaltung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, gewertet werden. Alle Freiflächen, die eine natürliche Geländestruktur darstellen, werden mit einem Abstand von 1000 m dicht mit Windrädern besetzt. Erholung ist nach allgemeiner und offizieller Auffassung ein Grundbedürfnis Der Begriff Verspargelung geht von einer Vielzahl von Einzelanlagen aus, bei denen eine Konzentrationswirkung fehlt. Eine Konzentrationswirkung ist bei Windparks mit mehr als drei Anlagen regelmäßig gegeben. Im Stadtgebiet von Linnich verfügen alle bestehenden sowie die geplanten Windparks über mehr als drei Anlagen. Insofern ist von keiner Verspargelung auszugehen. Entgegen der Aussagen des Eingebers werden auch nach Umsetzung der Planung vollständig unbebaute Bereiche im Umfeld von Boslar vorhanden sein. Insbesondere die Ruraue ist hier als wertvoller Landschafts- und Erholungsraum zu nennen. In einem Umkreis von 1.000 m um Boslar werden die fünf geplanten Anlagen die einzigen Windenergieanlagen darstellen. Eine geordnete, städtebauliche Entwickung wird erzielt, indem bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung nur diejenigen Flächen für die Windkraftnutzung empfohlen werden, die über die hierfür beste Eignung verfügen. (Zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 335 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag des Menschen. Nach Art. 24 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist das „Recht auf Erholung und Freizeit“ ein elementares Menschenrecht. Windkraftanlagen verursachen störende und gesundheitsgefährdende Geräusche, und sie lösen unangenehme Lichtreflexe aus. Ihre störende und für das Landschaftsbild entwertende Ästhetik irritiert das menschliche Auge in unangenehmer Weise. Das Rotieren der Flügel in großer Höhe löst beim Menschen evolutionär bedingt Unbehagen aus. Der Mensch findet in einer solchen Umgebung keine Stille und Ruhe. Ohne diese ist jedoch eine Erholung nicht möglich. (zum Infraschall) Vgl.: 3.1.c Es mag zwar richtig sein, dass ein Geländestück in 1000 m Entfernung nicht mehr deutlich wahrgenommen werden kann. Dies gilt aber nicht für Windräder mit einer Höhe von 180 m. Sie überragen die umliegenden Kirchtürme um das vielfache und sind somit kilometerweit sichtbar. Deshalb ist es auch bei der Standortplanung von Windkrafträdern falsch, einen Abstand von 1000 m zu Grunde zu legen. Schon die wissenschaftlichen Untersuchungen von Nohl aus dem Jahr 1992 über die optische Belastung von Windenergieanlagen, die wiederholt in den Antragsunterlagen zitiert werden, differenzieren nach Sichtabständen bis zu 10000 m. Dies wird damit begründet, dass ein Windrad mit dem bloßen Auge über eine solche Entfernung wahrgenommen werden kann. Der Windpark Boslar soll auf einem Berg- bzw. Höhenrücken errichtet werden und wird dadurch das Landschaftsbild maßgeblich beeinflussen. Dies betrifft auch die Naturschutzgebiete und die Ortschaften im Rurtal neben den direkt betroffenen Ortschaften. Der Eingriff in das Landschaftsbild bei „nur“ fünf Windrädern steht im groben Missverhältnis zum Eingriff einer erstmaligen Beeinträchtigung durch bislang unverbaute Sichtachsen. Die Entscheidung, als Dorfbewohner in einer heimatlichen Landschaft zu leben und mit ihr verbunden zu sein, die das ländliche Leben mit allen Facetten (Landschaft, Natur, im Falle von Boslar bisher ungetrübte Fernsicht vom Wohnbereich aus, Dorfleben, Zusammenhalt …) schätzen, werden durch den geplanten Bau des Windparks Boslar in ihrer Lebensqualität ohne Rücksicht überrannt. Auch hierzu eine aktuellere Einschätzung Nohl von 2010: „Die Beschlussvorschlag Lichtreflexe durch Windenergieanlagen können durch einen matten Anstrich vermieden werden. (zu Schatten) Vgl.: 4.3 (zu Landschaftsbild) Vgl. 4.2 und 8.1.f (zu dem Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 Es wurde das Gutachten „Eingriffsermittlung Landschaftsbild für den Windpark im Bereich der Potentialfläche Boslar, ecoda Umweltgutachten, Dortmund 19. August 2014“ erstellt, in dem das Landschaftsbild und damit auch die Vorbelastung durch bestehenden Windenergieanlagen in einem Umkreis von 10.000 m detailliert und vollständig untersucht wurde. Zur Bewertung wird das Verfahren nach NOHL (1993) verwendet. Dieses ist nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine anerkannte Vorgehensweise, die die derzeit in NRW übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild darstellt. In NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen bei Aufstellung von Bebauungsplänen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW. Zur Berücksichtigung vorhandener Höhenverhältnisse wurde ein digitales Geländemodell erstellt. 336 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ästhetische Beeinträchtigung eines 180 m hohen Masten ist – insbesondere in seiner Fernwirkung – nicht aufzuheben. Alles Kompensieren hat nur noch vorgetäuschte aber keine tatsächliche Wirkung mehr. Der geplante Windpark Boslar ist im Landschaftsplan als Fläche mit Erholungswert ausgewiesen und grenzt an zwei Landschaftsschutzgebiete. Aus Profitgründen werden hier Grenzen gezogen, die das Gesamtbild zerstören und den bestehenden Wohlfühl-, Lebens- und Erholungsraum dem finanziellen Vorteil zum Opfer fallen. „Eine brutalere Zerstörung der Landschaft, als sie mit Windkrafträdern zu spicken und zu verriegeln, hat zuvor keine Phase der Industrialisierung verursacht. Eine schonungslosere Ausbeutung lässt sich kaum denken, sie vernichtet nicht nur Lebens-, sondern auch tief reichende Erinnerungsräume“ (Botho Strauß, in: Dohmen/Hornig 2004). Bei der Planung von Windkraftanlagen werden immer höhere und immer effektivere Anlagen geplant, die nicht mit Berechnungsformeln für die Wahrnehmung und das Empfinden der betroffenen Bürgerinnen und Bürger objektiv zu berechnen sind. Wenn schon von den Planern mit dem Fortschritt der Technik und der Effektivität der Windenergieanlagen argumentiert wird, dann müssen auch aktuellere Erkenntnisse und Untersuchungsmöglichkeiten zum Schutz der Menschen und der Umwelt herangezogen werden. Nohl sagt in einem Referat von 25.Februar 2010: „Wurden Verfahren, wie das von mir entworfene, ursprünglich dazu entwickelt, zügig und effektiv Planungsentscheidungen herbeizuführen, so müssen wir heute feststellen, dass sie benutzt werden, um zügig und effektiv den Menschen ihre Heimat und ihre Naherholungsgebiete zu zerstören – und das möglicherweise für eine Energie-Schimäre, die freilich für Einige ein Goldesel zu sein scheint.“ Das Planungsrecht fordert die Pflege des Orts- und des Landschaftsbildes Nicht der gesamte Geltungsbereich eines Landschaftsplanes ist als Schutzgebiet zu verstehen. Das Plangebiet befindet sich gem. des rechtkräftigen Landschaftsplanes Ruraue Nord nicht innerhalb eines Schutzgebietes. Die Fläche Boslar hält Abstände zu umliegenden Schutzgebieten von etwa 800 m ein. Dem Zitat wird widersprochen. Windenergieanlagen führen zu keinem dauerhaften Eingriff in Landschaft oder Naturhaushalt und können nach Nutzungsende vollständig zurückgebaut werden. Andere Formen der Energiegewinnung, in der Region um Linnich insbesondere der Braunkohlentagebau, führen hingegen zum vollständigen und dauerhaften Verlust ganzer Landschaften und Ortschaften. Die Planung kann sich nur an das gültige Recht halten. Die allgemeinen, teilweise bundespolitischen Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Eine geordnete, städtebauliche Entwickung wird erzielt, indem bereits 337 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag sowie die Erhaltung des Erholungswertes und verbietet deren Verunstaltung, vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 Baugesetzbuch. Da „Vergattern“ mit Windenergieanlagen keine geordnete Entwicklung des ländlichen Raums darstellt und somit die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt, steht dies im Widerspruch zu dem o. a. Gesetz. auf der Ebene der Standortuntersuchung nur diejenigen Flächen für die Windkraftnutzung empfohlen werden, die über die hierfür beste Eignung verfügen. Da selbst das Planungsbüro VDH von einer Manipulierbarkeit des NohlVerfahrens ausgeht, ist zu vermuten, dass das angewendete Verfahren auch manipuliert wird. Selbst der Erfinder des Nohls-Verfahrens findet dieses Verfahren veraltert und manipulierbar. Unter dieser Voraussetzung verliert dieses Verfahren enorm an Aussagekraft und Vertrauenswürdigkeit. Daher sind Verfahren anzuwenden, die dem neuesten technischen Stand entsprechen und nicht auf einen Wissensstand von 1992 beruhen. Die Windräder von heute entsprechen auch nicht mehr den technischen und baulichen (Höhe, Leistung etc.) Merkmalen von vor über 20 Jahren. Sie sind heute fast dreimal so hoch wie damals. Beschlussvorschlag Zur Bewertung wird das Verfahren nach NOHL (1993) verwendet. Dieses ist nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine anerkannte Vorgehensweise, die die derzeit in NRW übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild darstellt. In NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW. In der regionalen Literatur wird oft die Schönheit und Lage von Boslar erwähnt. In der an sich flachen Niederrheinischen Tiefebene sind Flusstäler und ihre leichten Hänge eine reizvolle Gliederung. Sie sind sehr selten. Boslar liegt auf der Uferböschung des alten Urstromtales der Maas, in dem jetzt die Rur fließt und in dem quer dazu verlaufenden anmutigen Malefinkbachtal, das mit seinen Hügeln und dem Bachtal zum geschützten Landschaftsplan Ruraue gehört. Dies steht im Widerspruch zu der Beurteilung des Planungsbüros VDH. Hier heißt es, dass die Fläche strukturarm ist und ihr ein geringer Erholungswert beizumessen ist. Wie man jedoch der durchgeführten Unterschriftenaktion entnehmen kann, sieht dies die Boslarer Bevölkerung anders. Über 200 Haushalte haben anhand ihrer Unterschrift gegen die geplante Errichtung der Windräder und die somit einhergehende Zerstörung des Boslarer Umfeldes gestimmt. (zu Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 4.2 Vom Lohberg aus blickt man auf die Dörfer Boslar, Tetz, Hompesch und Broich. Die Ort-schaft Mersch ist hinter der Böschungsbewaldung der A44 Die Ausführungen zur Geschichte des Lohberges werden zur Kenntnis genommen. Heute nicht mehr vorhandene Elemente des Landschafts- und Orts- 338 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag und der B55 versteckt. Die alten Kirchtürme der zuvor aufgeführten Ortschaften bestimmen in einem Umkreis von 1000 m das Bild einer dörflichen Landschaft. Die geplanten Windräder würden die Sichtachsen total verstellen und das Landschaftsbild zerschneiden. Auf den Lohberg blickt man vom ganzen Dorf Boslar. Vom Gevenicher Weg aus (liegt gegenüber vom Lohberg auf der anderen Seite des Dorfes) kann man den Solarturm des Solarkraftwerkes in Jülich deutlich sehen. Dieser ist 60 m hoch, ca. 7 km entfernt und befindet sich in der Jülicher Niederung. Die geplanten Windräder würden die dreifache Höhe erreichen und das Dorf weit überragen. Optisch wird der Scheitel der Sophienhöhe erreicht. Wie kann es dann sein, dass das Planungsbüro VDH davon spricht, dass das Plangebiet nicht von Boslar bzw. den umliegenden Ortschaften einsehbar ist? Kennen diese das Plangebiet nur von der Karte aus? bildes können bei der Erstellung von Gutachten nicht berücksichtigt werden. Bei der Standortbewertung sind die Anforderungen des § 3 c) Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung i. V. m. der Anlage 2 zum UVPG nicht hinreichend berücksichtigt, da die in Anlage 2 unter Nr. 2 genannten Aspekte nicht beachtet wurden. Insbesondere fand die ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes – speziell als Fläche für Siedlung und Erholung und für die landwirtschaftliche Nutzung – keine Beachtung. Daher ist eine neue Standortbewertung vorzunehmen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die dauerhafte Schalleinwirkung kann eine Fülle von Krankheiten auslösen, wie z. B. Blut-hochdruck, Herzrasen, Schlafstörungen, Reizbarkeit, Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit sowie Konzentrationsprobleme. Die Folgen des nicht hörbaren Infraschalls sind noch zu wenig erforscht. (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 Die ständige Drehbewegung rund um die Uhr hat negativen Einfluss auf das leibliches Gesamtbefinden der betroffenen Menschen. (zu den Schutzgütern Mensch und Natur) Vgl. 4.2 Störende Lichtreflexionen und Schattenwurf über viele Gebäude belästigen die Bewohner. Sie stören nachhaltig Photovoltaikanlagen zur Stromproduk- (zu Schatten) Vgl.: 4.3 Beschlussvorschlag (zum Infraschall) Vgl.: 3.1.c und 53.2.c (zu den Schutzgütern Mensch und Natur) Vgl. 4.2 339 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag tion. Weitere Bedenken: (zu Eiswurf) vgl.: 3.1.g Für das „Windpark Boslar“-Plangebiet besteht im Winter Eiswurfgefahr, wenn die Genehmigung keine Nebenbestimmung zum Schutz vor Eiswurf enthält (siehe Baustopp Hettstadter Windanlagen, VG Würzburg). Wenn das WKA-Plangebiet großflächig mit Eiswurfgefahr-Beschilderung ausgestattet werden muss, dann gilt dies ebenso für die Zufahrtswege zum Hangar des Ultraleichtfliegerplatzes. Folglich dürfen im Winter keine Personen zum Hangar fahren oder Flugzeuge auf der Startbahn starten, da mindestens zwei Windräder (WEA 5 und WEA 4) diesen Zufahrten und der Landebahn auf einige hundert Meter zu nahe kommen. WEA 01 gefährdet durch Eiswurfgefahr möglicherweise ortsunkundige Piloten, die aus der Luft nicht direkt auf einen veränderten Landeanflug bzw. einen verkröpften Anflugkorridor schließen können. Landende Piloten müssen sich bei einer geplanten Landung bereits im Vorhinein mit den Ortsgegebenheiten vertraut machen, da sie ansonsten pauschal einer Gefährdung unterliegen. Eine besondere Gefährdung durch die geplanten Windenergieanlagen lässt sich hieraus nicht ableiten. Für den Winter muss das zur Naherholung von der Ortsbevölkerung genutzte komplette WKA-Gebiet großflächig mit Warnschildern ausgestattet werden. Ich fordere Sie auf, folgende Fragen zu beantworten: (zu Eiswurf) vgl.: 3.1.g • Ist dies organisatorisch von Seiten der Stadt oder den Betreibern durch einen ordnungsgemäßen Beschilderungsplan sichergestellt? • Sind ordnungsgemäße Kontrollgänge durch die Bediensteten des Bauhofes von Linnich oder von Mitarbeitern der Betreiber als Sicherungsverfahren schriftlich fixiert? Es ist nicht ausgeschlossen, dass im Winter durch ungünstige Windströmungen und drehungen, z.B. bei Inversionswetterlagen, hoch wassergesättigte Luftmassen aus dem Kraftwerk Weisweiler direkt auf die Windräder einwirken und ein erhöhtes Eisrisiko (Blitzeis bei -1 bis – 4 Grad Celsius) verursachen. Dieser Nachweis ist gutachterlich zu erbringen, um das Ver- (zu Eiswurf) vgl.: 3.1.g 340 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag kehrsrisiko auf der A 44 und der L 366 auszuschließen. In den Planungsunterlagen der Stadt Linnich werden Flugplatzbereiche als Ausschlussbereiche für Windenergieanlagen bezeichnet. Trotz dieses Ausschlusskriteriums soll das Gebiet bei Boslar durch Änderung des Flächennutzungsplans für Windräder ausgewiesen werden. Damit wird das Leben der Piloten ebenso leichtfertig aufs Spiel gesetzt wie die Sicherheit von Spaziergängern, Landwirten und Anwohnern. Der Flugplatz Boslar ist nach § 6 des Luftverkehrs-Gesetzes zugelassen. Weil es keine Bo-denstation („Tower“) gibt, müssen die Piloten vor der Landung eine „Platzrunde“ in der Luft drehen, um sich davon zu überzeugen, dass die Landebahn frei ist. Der Bereich der Platz-runde mit einem Radius von 1440 Metern muss bisher hindernisfrei sein. Dies alles dient der Sicherheit der Piloten. Wenn der Windpark unmittelbar angrenzend gebaut wird, kann diese Platzrunde nicht aufrechterhalten werden. Der Flugbetrieb wird künftig ausschließlich im di-rekten An- und Abflug erfolgen müssen. Auf Veranlassung der Planer hat der Ultraleicht Flug-Club Linnich e.V. schon vor der ersten Offenlegung der Stadt Linnich bei der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf die Änderung der Genehmigung und eine Verlängerung der Start- und Landebahn beantragt und erhalten. Grundlage für die Genehmigung war ein Gut-achten des Fraunhofer-Institutes für Windenergie und Energiesystemtechnik. Dieses Gutach-ten ist völlig unakzeptabel. Das Fraunhofer-Institut geht ausschließlich von theoretischen Modellen aus. Diese haben mit der fliegerischen Praxis nichts zu tun. Fraunhofer weist selbst darauf hin, dass dynamische Reaktionen nicht berücksichtigt wurden. Auf Ultraleicht-Flugzeuge wirken rasche Auftriebs- und Seitenwindänderungen, mitunter während Kursänderungen. Fraunhofer räumt selbst ein, dass „eine letztliche Beurteilung der fliegerischen Herausforderung unter Einwirkung der hier berechneten Kräfte der Erfahrung von UL-Flugzeugpiloten obliegt.“ Außerdem soll beim Anflug aus Nordosten eine letzte Richtungsänderung bei 377 m Abstand erfolgen. Vorgeschrieben ist aber ein Mindestabstand von 400 Metern. (zu UL-Landeplatz) Vgl.: 8.1.g. Es wurde das Gutachten „Flugempfehlungen für den UL-Sonderlandeplatz Boslar – Ergänzende Ergebnisauswertung zur Gefährdung von ULF durch WEA für den Standort Linnich Boslar, Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik, IWES, Kassel, Bremerhaven und Oldenburg 20. März 2015“ erstellt, indem die aktuelle Planung von Windenergieanlagen in Boslar berücksichtigt wird. Die Gutachter konnten feststellen, dass unter Beachtung bestimmter Fluggeschwindigkeiten keine Konflikte zwischen den geplanten Windenergieanlagen und dem UL-Flugplatz zu erwarten sind. Das Verfahren zur Änderung der Flugplatzgenehmigung ist kein Bestandteil des Bauleitplanverfahrens. 341 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Äußerst kritisch beurteilt auch Hermann-Josef Hante, Geschäftsführer des Aero-Clubs NRW, die Flugplatzsituation: „Nicht sichtbare Wirbel zu unterfliegen und freiwillig eine für den siche-ren An- und Abflug nötige Sicherheitsmindesthöhe aufzugeben und zu unterschreiten, ist schon allein aus Vernunfts- wie auch aus Rechtsgründen gänzlich verboten! Die Vorschläge des Instituts sind für Piloten gradezu lebensbedrohend gefährlich. Ich kann nur jeden Piloten dringend davor warnen, bei entsprechenden Windrichtungen und Stärken, ganz besonders mit einem Ultraleichtflugzeug, welches aufgrund des geringen Gewichtes wenig kinetische Energie in sich trägt, den Bereich leeseitig von Windrädern zu durchfliegen. Verschärft sehe ich die Problematik zudem grade in Start- und Landphase, da sich hier die Geschwindigkeiten der Luftfahrzeuge am unteren Rand des überhaupt Möglichen bewegen und keine Geschwindigkeitsreserven vorhanden sind. In diesem Bereich wird es für Flugzeuge mehr als gefährlich.“ Mit den von Hante genannten Wirbeln sind so genannte Wirbelschleppen gemeint, die sowohl hinter Flugzeugen als auch hinter Windrädern entstehen. Sie sind im Normalfall nicht sichtbar. Die Ultraleichtflieger können davon erfasst und herumgeschleudert werden. Das ist schon bei größeren Flugzeugen gefährlich, wie ein Flugzeugunfall mit drei Toten zeigt. Mehrere Windräder beeinflussen sich gegenseitig. Bei südlichen bis östlichen Windrichtungen müssen mehrere Wirbelschleppen nacheinander durchflogen werden. Nach Verlängerung der Start- und Landebahn müssen die Piloten die Ruraue, bis jetzt aus Lärmschutzgründen ein Sperrgebiet, im Anflug überfliegen. Damit zeigt sich ganz eindeutig, dass die Fläche für den Bau von Windrädern ungeeignet ist. Dieses wird im folgenden ausführlich begründet und untermauert. In der Karte Abbildung 1 ist der Flugplatz Linnich-Boslar nicht eingetragen. Aus dem Gutachten: „Westlich der Fläche liegt der Sonderlandeplatz Boslar, auf dem Ultra-leichtflugzeuge landen. Hier ist auf der Grundlage eines Gutachtens zur Ermöglichung von Flug- und Windenergienutzung eine Verlängerung der Start- und Landebahn geplant. Eine Genehmigung hierfür liegt vor.“ Die Genehmigung beruhte auf den ersten Fraunhofer-WES-Gutachten, das für den Flugbetrieb von Dreiachsern zu Vorsicht mahnte. Dieses erste 342 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gutachten des Fraunhofer-WES musste wegen fehlerhafter Rechenmodelle korrigiert werden. Im jetzigen Gutachten werden mehr als viermal höhere Böengeschwindigkeiten ermittelt. Die Bezirksregierung Düsseldorf sieht momentan eine Änderung der Genehmigung als wahrscheinlich an. Standortbezogene Vorprüfung: „Dabei wurden ausschließlich einwirkende Böen in Flugzeugnormalrichtung, welche vom Nachlauf einzelner, freistehender Windenenergieanlagen herrühren, berücksichtigt. Eine detaillierte und/oder dynamische Flugzeug- und Lastmodellie-rung ist nicht Teil der vorliegenden Untersuchung.“ Das Gutachten stellt keine vollumfängliche Untersuchung dar. Die tatsächlichen Auswirkungen auf ein Flugzeug beim Durchfliegen der Wirbelschleppen sind nicht absehbar, weil keine praktischen Versuche durchgeführt wurden. Standortbezogene Vorprüfung: „Bei der Windgeschwindigkeit von 13,3 m/s wird der höchste Induktionsfaktor, also die größte Böenbelastung beim Flug durch den Nachlauf der Anlage erwartet. Das Gutachten weist darauf hin, dass keine höheren Windgeschwindigkeiten untersucht wurden. Das bedeutet nicht, dass bei 13,3 m/s die höchsten Induktionsfaktoren auftreten. Standortbezogene Vorprüfung: Bei Fluggeschwindigkeiten von 28,5 m/s ist der Flug in konstanter Höhe durch den Nachlauf der Windenergieanlagen bei einem Mindestabstand von zweifachen Rotordurchmesser uneingeschränkt möglich. Aus Tabelle 23 ist zu entnehmen, dass bei zweifachem Abstand bei 13 m/s 343 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag die maximale Fluggeschwindigkeit mit 22 m/s angegeben wird. Wegen der praxisfremden numerischen Simulation wird die minimale Fluggeschwindigkeit mit 28,5 m/s angegeben. Die Tabelle liefert für 13 m/s Windgeschwindigkeit erst ab 3,5 fachen Distanz fliegbare Werte: 27 m/s Minimal und 27,3 m/s Maximal. Der Autor des Gutachtens verwechselt minimal mit maximal. Dieser Umstand beunruhigt, da Menschenleben von der gutachterlichen Einschätzung abhängen, weil sie Bestandteil der Änderungsgenehmigung des Flugplatzes ist. Standortbezogene Vorprüfung: „Bei ungünstiger Windrichtung folgt, dass vor Eintritt in den relevanten Nachlaufbereich eine entsprechend hohe Fluggeschwindigkeit erreicht werden muss. Alternativ kann der relevante Nachlaufbereich bei niedriger Fluggeschwindigkeit unterflogen werden. Untersuchungen von Wirbelschleppen an Flugzeugen haben zudem gezeigt, dass diese mit 1 m/s absinken. Es ist fraglich, ob die Wirbelschleppen hinter Windrädern sich grundsätzlich anders verhalten. Standortbezogene Vorprüfung: „Insgesamt bleibt festzustellen, dass bei Einhaltung der fol-genden Flugempfehlungen keine Gefährdung des Flugbetriebs am UL-Flugplatz Linnich-Boslar durch den geplanten benachbarten Windpark erkennbar ist: 1. Vom Flug durch den relevanten Nachlaufbereich bei mehr als 10,5 m/s mittlerer Windgeschwindigkeit, gemessen in 10 m Höhe, wird abgeraten. Solche hohe Geschwindigkeiten wurden in der Untersuchung nicht berücksichtigt. 2. Für mittlere Windgeschwindigkeiten von 10,5 m/s oder weniger, ge-messen in 10 m Höhe. Die Anforderungen an den Piloten, während An- und Abflug die oben genannten Bedingungen einzuhalten, ist vollkommen praxisfremd. Der Pilot muss neben den üblichen Verfahren während Start und Landung, die seine volle Konzentration erfordern, auch noch den exakten Abstand zu den Windrädern einschätzen, die Windgeschwindigkeit kennen, eine mathematische 344 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Interpolation durchführen und dann die Fluggeschwindigkeit entsprechend anpassen. Standortbezogene Vorprüfung: Bei Einhaltung der aufgeführten Empfehlungen ist angeblich mit keinem Unfall- bzw. Störfallrisiko zu rechnen. Das „Störfallrisiko“ ist aus dem Gutachten nicht zu entnehmen. Dort heißt es „Zusammenfassend ist aufgrund der durchgeführten Untersuchung bei Einhaltung der in Abschnitt 7 beschriebenen Flugempfehlungen keine Gefährdung des Flugbetriebs am UL-Flugplatz Linnich-Boslar durch den geplanten benachbarten Windpark erkennbar.“ Der Flugbetrieb am UL Flugplatz Boslar besteht allerdings nicht nur aus Drei-Achsern (C22 oder ähnlich), sondern auch aus Motorschirmen und Drachen. Diesen Fluggeräten ist das Durchfliegen der Nachlaufzonen grundsätzlich verboten. Daher stimmt die obige Aussage nicht. Für alle Windkrafträder (WEA 01 – WEA 05) muss im Sinne der Gefahrenabwehr für alle Ultraleicht-Piloten und instabilen Motorschirmflieger eine ergänzende Realsituations-Begutachtung erfolgen. D. h. für alle möglichen Flugzeugtypen müssen Testflüge an Versuchsanlagen geflogen werden zur Ermittlung aller erdenklichen Lastfälle durch möglicherweise Aufaddierung der Wirbelschleppen-Turbolenzen. Das schwächste Glied sollte nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten Maßgabe für die Sicherheitseinschätzung sein und nicht nur der stabilere Ikarus Typ mit relativ stabilen Tragflächen. Aussage des Gutachters: „Um die maximalen Rotorschattenwurfbelastungen an den betroffenen Immissionspunkten zu ermitteln wird nachfolgend der Anlagentyp (worst-case-Variante) mit dem größten Rotordurchmesser sowie der größten maximalen Rotorschatten-reichweite berücksichtigt. Dies Im Bauleitplanverfahren ist lediglich der Nachweis über die generelle Machbarkeit zu erbringen. Dieser ist durch die Berechnung des worst-case erbracht. Abweichungen von der untersuchten Anlagenkonfiguration würden zu einer Herabsetzung der Schattenwurfimmisisonen führen. 345 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ist der Anlagentyp GE Wind Energy GE 2.5-120. Das beweist: Es wird nur ein Typ berechnet. Aussage des Gutachters: „Die Frequenzen sind abhängig vom Windenergieanlagentyp. In der Regel handelt es sich bei vergleichbaren Anlagengrößen um niedrige Frequenzen im Bereich von etwa 0,2 – 1,0 Hz. Mit dieser Frequenz ändern sich für den Beobachter im Rotorschattenbereich die Lichtverhältnisse (hell/dunkel).“ Es wird offensichtlich kein konkreter Anlagentyp untersucht. Es wird nicht berücksichtigt, dass mehrere Anlagen sich überlagern können und damit andere Frequenzen, sogar mit Schwebungen, auftreten können. Im Bauleitplanverfahren ist lediglich der Nachweis über die generelle Machbarkeit zu erbringen. Dieser ist durch die Berechnung des worst-case erbracht. Abweichungen von der untersuchten Anlagenkonfiguration würden zu einer Herabsetzung der Schattenwurfimmissionen führen. Aussage des Gutachters: „Die hier herangezogenen Orientierungswerte von maximal 30 Stunden pro Jahr (worst case) (vgl. Kap. 4.8) bzw. von maximal 30 Minuten pro Tag entsprechen dem Stand der Technik und der Wissenschaft. Sie kommen gemäß der Empfehlung des Länderausschusses für Immissonsschutz (LAI) bundesweit zur Anwendung und werden daher auch hier herangezogen.“ Weiter: „Es wird für die jeweils ermittelte Dauer angenommen, dass die Sonne ganzjährig von Sonnenauf- bis –untergang scheint (astronomisch möglich, worst case) und, außer ggf. durch Geländekanten, nicht abgeschirmt wird (vgl. Kap. 4.5) … Es wird für jeden Zeitpunkt angenommen, dass der Sonnen-Einstrahlwinkel und die Windrichtung in Bezug auf jede WEA und jeden IP übereinstimmen, was logischerweise nie gleichzeitig so sein kann. In dieser Betrachtungsweise erscheint jede WEA quasi als verschattende Kugel und nicht als Kreisfläche, die ggf. mit denen weiterer betrachteter WEA im Umfeld weitestgehend parallel stehen müssten.“ Aus der Beschreibung des Abschaltmoduls GE (Anhang des Gutachtens): „Es besteht die Möglichkeit zur Installation eines optionalen Abschaltmoduls, das in der Lage ist, die aktuelle astronomische Position der Sonne (Azimut und Winkel) auf der Grundlage der Gauss-Krüger-Koordination der WEA, die betroffenen Immissionspunkte gemäß der Schattenwurfprognose Durch das Abschaltmodul kann sichergestellt werden, dass die Anlagen nur dann abgeschaltet werden, wenn unzulässige Überschreitungen der Immissionsrichtwerte auch tatsächlich entstehen. Eine solche Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Eine Verkürzung der zulässigen Schattenwurfdauer erscheint demnach nicht erforderlich. 346 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag sowie das jeweilige Datum und die Uhrzeit solcher Effekte zu berechnen. An Hand dieser Informationen errechnet das Modul, ob Schattenwurf am Immissionspunkt auftreten kann. Wenn diese rechnerische Möglichkeit besteht, verifiziert der meteorologische Sensor (Strahlungssensor), ob die gegebenen Lichtverhältnisse den Schattenwurf tatsächlich zulassen würden. Falls Schattenwurf sowohl vom astronomischen als auch vom meteorologischen Standpunkt aus entstehen kann, wird die WEA angehalten.“ Ob entsprechende Bauteile verwendet werden und ob die maximal zulässige Schattenwurfdauer zu verkürzen ist, ist Gegenstand der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Beschlussvorschlag Durch das Abschaltmodul wird der vom Gutachter angewendete „30Stunden-pro-Jahr“-Orientierungswert unterlaufen. Das Modul berücksichtigt zum astronomischen Aspekt zusätzlich den meteorologischen Aspekt und verkürzt die Abschaltzeiten erheblich. Ein eingesetztes Abschaltmodul der Fa. GE darf den meteorologischen Sensor (Strahlungssensor) nicht aktivieren. Mit aktiviertem Strahlungssensor muss nach acht Stunden und nicht nach 30 Stunden pro Jahr die Abschaltung erfolgen! Aus der Beschreibung des Abschaltmoduls GE (Anhang des Gutachtens): „Alle wichtigen Parameter, wie die WEA-Koordinaten und immissionspunktrelevante Auswertungssektoren, Schattengrenzwerte pro Immissionsort usw. können jederzeit über die Anlagensteuerung geändert werden. Parametereinstellungen werden ausschließlich von GE Wind vorgenommen und können per Passwort geschützt werden. Die eingestellten Parameter dürfen nicht vom Betreiber oder Hersteller veränderbar sein. Sonst sind sie manipulierbar. Derzeit besteht kein Anlass, von einer Manipulation auszugehen. Die Überwachung obliegt dem Kreis Düren als zuständige Kontrollbehörde. Der Bürgermeister schreibt in seiner Bekanntmachung im „Linfo“: „Es sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Menschen zu erwarten.“ Wenn er die negativen Auswirkungen so genau kennt, ist es seine Pflicht als Bürgermeister, erhebliche negative Auswirkungen auf die Bürger der Stadt Linnich mit allen Kräften zu ver- (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 und (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 347 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag hindern, statt sie herbeizuführen. Die geplanten Windräder beeinträchtigen und verändern die Lebensbedingungen der Menschen in der Region nachhaltig. Ich befürchte nachhaltige gesundheitliche Gefahren für die Menschen. Die Lebensqualität der Menschen wird unzumutbar beeinträchtigt, weil die Landschaft unwiederbringlich an Erholungswert einbüßt. Die riesigen Windräder haben negative Auswirkungen auf die Verkehrswerte der Gebäude und Grundstücke der Bürger. Sie verhindern die Zuwanderung in die betroffenen Orte. Investitionen und Bautätigkeiten finden nicht mehr statt – die Bevölkerungszahl sinkt. Ist es das, was der Bürgermeister anstrebt? Hochwertiges landwirtschaftliches Kulturland mit einer Größe von 200 Morgen wird für lange Zeiträume (30 – 50 Jahre) nachhaltig zerstört. Die Stadt Linnich hat ihr von der Landesregierung vorgegebenes Soll mehr als erfüllt. Eine weitere Ausweisung von Windparkflächen ist daher nicht erforderlich. Sie hat für die Stadt Linnich eine keinen Nutzen, sondern nur Schaden. Die Ausweitung von regenerativen Energiequellen führt zu stark steigenden Energiekosten. Diese werden auch die Stromkosten der Stadt Linnich in die Höhe treiben und damit das Defizit der Stadt Linnich weiter erhöhen. Einnahmen aus Gewerbesteuer sind dagegen nicht zu erwarten. Es ist nachgewiesen, dass Windkraftanlagen keine Gewinne, sondern Verluste erzeugen. Das Stromnetz ist kein Speicher. Strom muss zu jeder Tages- und Nachtzeit in genau der Menge produziert werden, die gerade abgerufen wird. Die regenerativen Energien erzeugen schon jetzt zeitweise wesentlich mehr Strom als benötigt wird. Da Strom aber heute noch nicht in genügender Menge gespeichert werden kann, muss überflüssiger Strom exportiert wer- (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 (Zu Wertverlust) Vgl. 4.13 (zu landwirtschaftliches Kulturland) Vgl. 6.9 (zu den Anforderungen der Rechtsprechung an die Ausweisung von Konzentrationszonen) Vgl.: 8.1.o. (zum Klimaschutz / EEG) Vgl.: 3.1.e Die Allgemeinpolitischen Aussagen werden zur Kenntnis genommen. 348 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag den. Im ungünstigsten Fall wird er heute schon verschenkt und sogar kostenpflichtig entsorgt. Bei Dunkelheit und Windstille wird dagegen zu wenig Strom erzeugt. Daher wird es auch in Zukunft noch Kraftwerke zur Deckung der Grundlast geben, die mit Kohle, Öl, Gas oder Kernenergie betrieben werden. Deshalb beantrage ich: • die Pläne so lange zurückzustellen, bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen • Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung bzw. Verringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 Meter. Die Stadt Linnich sieht es als nicht erforderlich an, unbestimmte Untersuchungsergebnisse oder evtl. Gesetzesänderungen abzuwarten. Dies würde jegliche Planung in Frage stellen oder unmöglich machen. (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 36 Schäfer, Peter 36.1 Schreiben vom 22.01.2014 36.1.a Anlagenhöhe / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Landschaftsbild / Schutzgüter Mensch und Natur / Schall / Schattenwurf / Beteiligung der Öffentlichkeit / Wertminderung / landwirtschaftliche Flächen / Klimaschutz / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung 28. Flächennutzungsänderung, Teilbereich Boslar - Ratbeschluss vom 13.9.2011 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" - Ratsbeschluss vom 13.9.2011 Einwände Gegen die genannte Flächennutzungsänderung und den Bebauungsplan habe ich erhebliche Einwände. Windkraftanlagen von 200 Meter Höhe gibt es derzeit in ganz Nordrhein-Westfalen nicht. Ihre Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt sind nicht erforscht. Daher beruhen die vorgelegten Zahlen lediglich auf theoretischen Simulationen und Berechnungen. (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert 349 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Praktische Erfahrung fehlen völlig. Der Abstand zur Wohnbebauung ist mit unter 1000 Metern bei einer Höhe von 200 Metern viel zu gering. Die Weltgesundheitsorganisation fordert für Windkraftanlagen einen Abstand vom Zehnfachen der Höhe. Im Falle der geplanten Anlage Boslar und Umgebung entspricht dieses einem Abstand von 2 Kilometern. Beschlussvorschlag abzuwägen. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 Ein Abstand der 10-fachen Anlagenhöhe würde eine zeitgemäße Windenergienutzung unmöglich machen. Die geplanten Windräder beeinträchtigen und verändern die Lebensbedingungen der Menschen in der Region nachhaltig. Ich befürchte nachhaltige gesundheitliche Gefahren für die Menschen: Die dauerhafte Schalleinwirkung kann eine Fülle von Krankheiten auslösen, wie z.B. Bluthochdruck, Herzrasen, Schlafstörungen, Reizbarkeit, Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit sowie Konzentrationsprobleme. Die Folgen des nicht hörbaren Infraschalls sind noch zu wenig erforscht. (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 (zum Infraschall) Vgl.: 3.1.c Die ständige Drehbewegung rund um die Uhr hat negativen Einfluss auf das leibliche Gesamtbefinden der betroffenen Menschen. Störende Lichtreflexionen und Schattenwurf über viele Gebäude belästigen die Bewohner. Sie stören nachhaltig Photovoltaikanlagen zur Stromproduktion. Der Bürgermeister schreibt in seiner Bekanntmachung im "Linfo": "Es sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Menschen zu erwarten." Wenn er die negativen Auswirkungen so genau kennt, ist es seine Pflicht als Bürgermeister, erhebliche negative Auswirkungen auf die Bürger der Stadt Linnich mit allen Kräften zu verhindern, statt sie herbeizuführen. (zu den Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 (zu Schatten) Vgl.: 4.3 (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 Die bisherige Informationspolitik der Befürworter - dazu zähle ich neben Planern, künftigen Erbauern und Betreibern auch den Bürgermeister und die knappe Mehrheit des Rates - ist unangemes- 350 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag sen. Dies ist nach meiner Einschätzung mit voller Absicht geschehen, um möglichst wenig Aufmerksamkeit und Widerstand zu provozieren. (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 Die erste Informationsveranstaltung war mehr als mangelhaft. Sie wurde nicht neutral, sondern einseitig ausschließlich von Befürwortern geleitet und ausgeführt. Die PowerPoint-Präsentation des Planungsbüros war spätestens ab der 3. Reihe nicht mehr lesbar. Der Vortrag war akustisch, inhaltlich und fachlich völlig unverständlich. Kritische Fragen aus dem Publikum wurden zum Teil unterbunden, auf jeden Fall ungenügend beantwortet. Beschlussvorschlag (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 Die Lebensqualität der Menschen wird unzumutbar beeinträchtigt, weil die Landschaft unwiederbringlich an Erholungswert einbüßt. Die riesigen Windräder haben negative Auswirkungen auf die Verkehrswerte der Gebäude und Grundstücke der Bürger. Sie verhindern die Zuwanderung in die betroffenen Orte. Investitionen und Bautätigkeiten finden nicht mehr statt - die Bevölkerungszahl sinkt. Ist es das, was der Bürgermeister anstrebt? Hochwertiges landwirtschaftliches Kulturland mit einer Größe von 200 Morgen wird für lange Zeiträume (30- 50 Jahre) nachhaltig zerstört. Aus Sicht des Stromverbrauchers führte der viel zu schnelle Umstieg in die regenerierbaren Energien zu einer nie da gewesenen Erhöhung der Strompreise. Mit weiteren, hoch subventionierten Windkraftanlagen wird der Strompreis wegen der EEG-Umlage weiter in die Höhe getrieben. Das hat jetzt offensichtlich auch die neue Bundesregierung erkannt. Sie plant durch Minister Gabriel eine drastische Reduzierung bzw. den Wegfall der Förderung. Dies hat einen durchaus realistischen Hintergrund, der nur wenigen bekannt bzw. bewusst ist. Das Stromnetz ist kein Speicher. Strom muss zu jeder Tages- und Nachtzeit in genau der Menge produziert werden, die gerade abgerufen wird. Die regenerativen Energien erzeugen schon jetzt zeitweise wesentlich mehr Strom als benötigt wird. Da Strom aber heute noch nicht in genügender Menge ge- (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 (zum Wertverlust) Vgl.: 4.13 (zu landwirtschaftliches Kulturland) Vgl. 6.9 (zum Klimaschutz) Vgl.: 3.1.e 351 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag speichert werden kann, muss überflüssiger Strom exportiert werden. Im ungünstigsten Fall wird er heute schon verschenkt und sogar kostenpflichtig entsorgt. Bei Dunkelheit und Windstille wird dagegen zu wenig Strom erzeugt. Daher wird es auch in Zukunft noch Kraftwerke zur Deckung der Grundlast geben, die mit Kohle, Öl, Gas oder Kernenergie betrieben werden. Deshalb beantrage ich:  die Frist für die Einreichung von Einwendungen zu verlängern  die Pläne so lange zurückzustellen, bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen  Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung bzw. Verringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 Meter. Ich bitte um Eingangsbestätigung dieses Schreibens. Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. (zur Verlängerung der Frist) Vgl.: 5.5 (zur Verwerfung der Pläne) Vgl.: 5.7 (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 (zur max. Bauhöhe) Vgl.: 3.1.b 36.2 Schreiben vom 27.04.2015 36.2.a Substanzieller Raum / Klimaschutz / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Windenergieanlagen in Dänemarl / Ultraleicht-Flugplatz / Eiswurf / Überwachung des Betriebes / Berücksichtigung von Vorbelastungen / Tourismus / Schall / Schallreflexionen / Infraschall / Planungen der Nachbarkommunen / Landschaftsbild / Verspargelung / Schattenwurf / Schutzgüter Mensch und Natur / Wertverluste / Landwirtschaftliches Kulturland / Anlagenhöhe Gegen die genannte Flächennutzungsänderung und den Bebauungsplan habe ich zahlreiche erhebliche Einwände. Die Stadt Linnich hat ihr von der Landesregierung vorgegebenes Soll mehr als erfüllt. Eine weitere Ausweisung von Windparkflächen ist daher nicht erforderlich. Sie hat für die Stadt Linnich eine keinen Nutzen, sondern nur (zu den Anforderungen der Rechtsprechung an die Ausweisung von Konzentrationszonen) Vgl.: 8.1.o. (zum Klimaschutz / EEG) Vgl.: 3.1.e Die Allgemeinpolitischen Aussagen 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formu- 352 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Schaden. Die Ausweitung von regenerativen Energiequellen führt zu stark steigenden Energiekosten. Diese werden auch die Stromkosten der Stadt Linnich in die Höhe treiben und damit das Defizit der Stadt Linnich weiter erhöhen. Einnahmen aus Gewerbesteuer sind dagegen nicht zu erwarten. Es ist nachgewiesen, dass Windkraftanlagen keine Gewinne, sondern Verluste erzeugen. Das Stromnetz ist kein Speicher. Strom muss zu jeder Tages- und Nachtzeit in genau der Menge produziert werden, die gerade abgerufen wird. Die regenerativen Energien erzeugen schon jetzt zeitweise wesentlich mehr Strom als benötigt wird. Da Strom aber heute noch nicht in genügender Menge gespeichert werden kann, muss überflüssiger Strom exportiert werden. Im ungünstigsten Fall wird er heute schon verschenkt und sogar kostenpflichtig entsorgt. Bei Dunkelheit und Windstille wird dagegen zu wenig Strom erzeugt. Daher wird es auch in Zukunft noch Kraftwerke zur Deckung der Grundlast geben, die mit Kohle, Öl, Gas oder Kernenergie betrieben werden. werden zur Kenntnis genommen. liert abzuwägen. Windkraftanlagen von bis zu 200 Meter Höhe gibt es derzeit in ganz Nordrhein-Westfalen nicht. Ihre Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt sind nicht erforscht. Daher beruhen die vorgelegten Zahlen lediglich auf theoretischen Simulationen und Berechnungen. Praktische Erfahrungen fehlen völlig. Der Abstand zur Wohnbebauung ist mit unter 1000 Metern bei einer Höhe von fast 200 Metern viel zu gering. In Dänemark und vielen anderen Ländern wird dagegen verantwortungsbewusst gehandelt. Hier ist ein Abstand vom Zehnfachen der Höhe vorgeschrieben. Im Falle der geplanten Anlage Boslar und Umgebung entspricht dieses einem Abstand von etwa 2 Kilometern. In Dänemark läuft derzeit und bis voraussichtlich Ende 2015 eine Untersuchung an 10000 – 15000 Bürgern zu den Gesundheitsschäden von Infraschall im Umfeld von Windkraftanlagen. Bis dahin wird es keine weiteren Anlagen geben. Ich fordere daher, ebenfalls dieses Ergebnis abzuwarten. Die Planung muss bis dahin aufgeschoben werden. Alles andere wäre höchst verantwortungslos. Derzeit besteht kein Anlass, von einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte auszugehen. Die Überwachung im Betrieb der Anlagen erfolgt durch den Kreis Düren als zuständige Kontrollbehörde. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. In den durchgeführten Gutachten wurden zusätzliche Sicherheitszuschläge in die Berechnungen eingestellt, um die fehlenden Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Kontrolle der tatsächlich durch die Windenergieanlagen verursachten Immissionen sowie die Formulierung von evtl. zusätzlich erforderlich werdenden, immissionsmindernden Maßnahmen erfolgt durch den Kreis Düren als zuständige Kontrollbehörde (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 (zu den Windenergieanlagen in Dänemark) Vgl.: 13.2.a In den Planungsunterlagen der Stadt Linnich werden Flugplatzbereiche als Ausschlussbereiche für Windenergieanlagen bezeichnet. Trotz dieses Ausschlusskriteriums soll das Gebiet bei Boslar durch Änderung des Flächen- 353 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag nutzungsplans für Windräder ausgewiesen werden. Damit wird das Leben der Piloten ebenso leichtfertig aufs Spiel gesetzt wie die Sicherheit von Spaziergängern, Landwirten und Anwohnern. Der Flugplatz Boslar ist nach § 6 des Luftverkehrs-Gesetzes zugelassen. Weil es keine Bodenstation („Tower“) gibt, müssen die Piloten vor der Landung eine „Platzrunde“ in der Luft drehen, um sich davon zu überzeugen, dass die Landebahn frei ist. Der Bereich der Platzrunde mit einem Radius von 1440 Metern muss bisher hindernisfrei sein. Dies alles dient der Sicherheit der Piloten. Wenn der Windpark unmittelbar angrenzend gebaut wird, kann diese Platzrunde nicht aufrechterhalten werden. Der Flugbetrieb wird künftig ausschließlich im direkten An- und Abflug erfolgen müssen. Auf Veranlassung der Planer hat der Ultraleicht Flug-Club Linnich e.V. schon vor der ersten Offenlegung der Stadt Linnich bei der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf die Änderung der Genehmigung und eine Verlängerung der Start- und Landebahn beantragt und erhalten. Grundlage für die Genehmigung war ein Gutachten des Fraunhofer-Institutes für Windenergie und Energiesystemtechnik. Dieses Gutachten ist völlig unakzeptabel. Das Fraunhofer-Institut geht ausschließlich von theoretischen Modellen aus. Diese haben mit der fliegerischen Praxis nichts zu tun. Fraunhofer weist selbst darauf hin, dass dynamische Reaktionen nicht berücksichtigt wurden. Auf Ultraleicht-Flugzeuge wirken rasche Auftriebs- und Seitenwindänderungen, mitunter während Kursänderungen. Fraunhofer räumt selbst ein, dass „eine letztliche Beurteilung der fliegerischen Herausforderung unter Einwirkung der hier berechneten Kräfte der Erfahrung von UL-Flugzeugpiloten obliegt.“ Außerdem soll beim Anflug aus Nordosten eine letzte Richtungsänderung bei 377 m Abstand erfolgen. Vorgeschrieben ist aber ein Mindestabstand von 400 Metern. (zu UL-Landeplatz) Vgl.: 8.1.g. Es wurde das Gutachten „Flugempfehlungen für den UL-Sonderlandeplatz Boslar – Ergänzende Ergebnisauswertung zur Gefährdung von ULF durch WEA für den Standort Linnich Boslar, Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik, IWES, Kassel, Bremerhaven und Oldenburg 20. März 2015“ erstellt, indem die aktuelle Planung von Windenergieanlagen in Boslar berücksichtigt wird. Die Gutachter konnten feststellen, dass unter Beachtung bestimmter Fluggeschwindigkeiten keine Konflikte zwischen den geplanten Windenergieanlagen und dem UL-Flugplatz zu erwarten sind. Das Verfahren zur Änderung der Flugplatzgenehmigung ist kein Bestandteil des Bauleitplanverfahrens. (zu Eiswurf) vgl.: 3.1.g Äußerst kritisch beurteilt auch Hermann-Josef Hante, Geschäftsführer des Aero-Clubs NRW, die Flugplatzsituation: „Nicht sichtbare Wirbel zu unterfliegen und freiwillig eine für den sicheren An- und Abflug nötige Sicherheitsmindesthöhe aufzugeben und zu unterschreiten, ist schon allein aus Vernunfts- wie auch aus Rechtsgründen gänzlich verboten! Die Vorschläge des Instituts sind für Piloten gradezu lebensbedrohend gefährlich. Ich kann nur jeden Piloten dringend davor warnen, bei entsprechenden Windrichtungen und Stärken, ganz besonders mit einem Ultraleichtflugzeug, welches 354 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag aufgrund des geringen Gewichtes wenig kinetische Energie in sich trägt, den Bereich leeseitig von Windrädern zu durchfliegen. Verschärft sehe ich die Problematik zudem grade in Start- und Landphase, da sich hier die Geschwindigkeiten der Luftfahrzeuge am unteren Rand des überhaupt Möglichen bewegen und keine Geschwindigkeitsreserven vorhanden sind. In diesem Bereich wird es für Flugzeuge mehr als gefährlich.“ Mit den von Hante genannten Wirbeln sind so genannte Wirbelschleppen gemeint, die sowohl hinter Flugzeugen als auch hinter Windrädern entstehen. Sie sind im Normalfall nicht sichtbar. Die Ultraleichtflieger können davon erfasst und herumgeschleudert werden. Das ist schon bei größeren Flugzeugen gefährlich, wie ein Flugzeugunfall mit drei Toten zeigt. Mehrere Windräder beeinflussen sich gegenseitig. Bei südlichen bis östlichen Windrichtungen müssen mehrere Wirbelschleppen nacheinander durchflogen werden. Nach Verlängerung der Start- und Landebahn müssen die Piloten die Ruraue, bis jetzt aus Lärmschutzgründen ein Sperrgebiet, im Anflug überfliegen. Damit zeigt sich ganz eindeutig, dass die Fläche für den Bau von Windrädern ungeeignet ist. Dieses wird im folgenden ausführlich begründet und untermauert. In der Karte Abbildung 1 ist der Flugplatz Linnich-Boslar nicht eingetragen. Aus dem Gutachten: „Westlich der Fläche liegt der Sonderlandeplatz Boslar, auf dem Ultraleichtflugzeuge landen. Hier ist auf der Grundlage eines Gutachtens zur Ermöglichung von Flug- und Windenergienutzung eine Verlängerung der Start- und Landebahn geplant. Eine Genehmigung hierfür liegt vor.“ Die Genehmigung beruhte auf den ersten Fraunhofer-WES-Gutachten, das für den Flugbetrieb von Dreiachsern zu Vorsicht mahnte. Dieses erste Gutachten des Fraunhofer-WES musste wegen fehlerhafter Rechenmodelle korrigiert werden. Im jetzigen Gutachten werden mehr als viermal höhere Böengeschwindigkeiten ermittelt. Die Bezirksregierung Düsseldorf sieht momentan eine Änderung der Genehmigung als wahrscheinlich an. Die Überwachung des Betriebes der geplanten Windenergieanlagen obliegt dem Kreis Düren als zuständige Kontrollbehörde. Standortbezogene Vorprüfung: „Dabei wurden ausschließlich einwirkende Böen in Flugzeugnormalrichtung, welche vom Nachlauf einzelner, freistehender Windenenergieanlagen herrühren, berücksichtigt. Eine detaillierte und/oder dynamische Flugzeug- und Lastmodellierung ist nicht Teil der vorliegenden Untersuchung.“ Das Gutachten stellt keine vollumfängliche Untersuchung dar. Die tatsächli- 355 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag chen Auswirkungen auf ein Flugzeug beim Durchfliegen der Wirbelschleppen sind nicht absehbar, weil keine praktischen Versuche durchgeführt wurden. Standortbezogene Vorprüfung: „Bei der Windgeschwindigkeit von 13,3 m/s wird der höchste Induktionsfaktor, also die größte Böenbelastung beim Flug durch den Nachlauf der Anlage erwartet. Das Gutachten weist darauf hin, dass keine höheren Windgeschwindigkeiten untersucht wurden. Das bedeutet nicht, dass bei 13,3 m/s die höchsten Induktionsfaktoren auftreten. Standortbezogene Vorprüfung: Bei Fluggeschwindigkeiten von 28,5 m/s ist der Flug in konstanter Höhe durch den Nachlauf der Windenergieanlagen bei einem Mindestabstand von zweifachen Rotordurchmesser uneingeschränkt möglich. Aus Tabelle 23 ist zu entnehmen, dass bei zweifachem Abstand bei 13 m/s die maximale Fluggeschwindigkeit mit 22 m/s angegeben wird. Wegen der praxisfremden numerischen Simulation wird die minimale Fluggeschwindigkeit mit 28,5 m/s angegeben. Die Tabelle liefert für 13 m/s Windgeschwindigkeit erst ab 3,5 fachen Distanz fliegbare Werte: 27 m/s Minimal und 27,3 m/s Maximal. Der Autor des Gutachtens verwechselt minimal mit maximal. Dieser Umstand beunruhigt, da Menschenleben von der gutachterlichen Einschätzung abhängen, weil sie Bestandteil der Änderungsgenehmigung des Flugplatzes ist. Standortbezogene Vorprüfung: „Bei ungünstiger Windrichtung folgt, dass vor Eintritt in den relevanten Nachlaufbereich eine entsprechend hohe Fluggeschwindigkeit erreicht werden muss. Alternativ kann der relevante Nachlaufbereich bei niedriger Fluggeschwindigkeit unterflogen werden. Untersuchungen von Wirbelschleppen an Flugzeugen haben zudem gezeigt, dass diese mit 1 m/s absinken. Es ist fraglich, ob die Wirbelschleppen hinter Windrädern sich grundsätzlich anders verhalten. Standortbezogene Vorprüfung: „Insgesamt bleibt festzustellen, dass bei Einhaltung der folgenden Flugempfehlungen keine Gefährdung des Flugbetriebs am UL-Flugplatz Linnich-Boslar durch den geplanten benachbarten 356 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Windpark erkennbar ist: 1. Vom Flug durch den relevanten Nachlaufbereich bei mehr als 10,5 m/s mittlerer Windgeschwindigkeit, gemessen in 10 m Höhe, wird abgeraten. Solche hohe Geschwindigkeiten wurden in der Untersuchung nicht berücksichtigt. 2. Für mittlere Windgeschwindigkeiten von 10,5 m/s oder weniger, gemessen in 10 m Höhe. Die Anforderungen an den Piloten, während An- und Abflug die oben genannten Bedingungen einzuhalten, ist vollkommen praxisfremd. Der Pilot muss neben den üblichen Verfahren während Start und Landung, die seine volle Konzentration erfordern, auch noch den exakten Abstand zu den Windrädern einschätzen, die Windgeschwindigkeit kennen, eine mathematische Interpolation durchführen und dann die Fluggeschwindigkeit entsprechend anpassen. Standortbezogene Vorprüfung: Bei Einhaltung der aufgeführten Empfehlungen ist angeblich mit keinem Unfall- bzw. Störfallrisiko zu rechnen. Das „Störfallrisiko“ ist aus dem Gutachten nicht zu entnehmen. Dort heißt es „Zusammenfassend ist aufgrund der durchgeführten Untersuchung bei Einhaltung der in Abschnitt 7 beschriebenen Flugempfehlungen keine Gefährdung des Flugbetriebs am UL-Flugplatz Linnich-Boslar durch den geplanten benachbarten Windpark erkennbar.“ Der Flugbetrieb am UL Flugplatz Boslar besteht allerdings nicht nur aus Drei-Achsern (C22 oder ähnlich), sondern auch aus Motorschirmen und Drachen. Diesen Fluggeräten ist das Durchfliegen der Nachlaufzonen grundsätzlich verboten. Daher stimmt die obige Aussage nicht. Für das „Windpark Boslar“-Plangebiet besteht im Winter Eiswurfgefahr, wenn die Genehmigung keine Nebenbestimmung zum Schutz vor Eiswurf enthält (siehe Baustopp Hettstadter Windanlagen, VG Würzburg). Wenn das WKA-Plangebiet großflächig mit Eiswurfgefahr-Beschilderung ausgestattet werden muss, dann gilt dies ebenso für die Zufahrtswege zum Hangar des Ultraleichtfliegerplatzes. Folglich dürfen im Winter keine Personen zum Hangar fahren oder Flugzeuge auf der Startbahn starten, da mindestens zwei Windräder (WEA 5 und WEA 4) diesen Zufahrten und der Landebahn auf einige hundert Meter zu nahe kommen. WEA 01 gefährdet durch Eiswurfgefahr möglicherweise ortsunkundige Piloten, die aus der Luft nicht (zu Eiswurf) vgl.: 3.1.g Landende Piloten müssen sich bei einer geplanten Landung bereits im Vorfeld mit den Ortsgegebenheiten vertraut machen, da sie ansonsten pauschal einer Gefährdung unterliegen. Eine besondere Gefährdung durch die geplanten Windenergieanlagen lässt sich hieraus nicht ableiten. 357 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag direkt auf einen veränderten Landeanflug bzw. einen verkröpften Anflugkorridor schließen können. Für den Winter muss das zur Naherholung von der Ortsbevölkerung genutzte komplette WKA-Gebiet großflächig mit Warnschildern ausgestattet werden. Ich fordere Sie auf, folgende Fragen zu beantworten: (zu Eiswurf) vgl.: 3.1.g • Ist dies organisatorisch von Seiten der Stadt oder den Betreibern durch einen ordnungsgemäßen Beschilderungsplan sichergestellt? • Sind ordnungsgemäße Kontrollgänge durch die Bediensteten des Bauhofes von Linnich oder von Mitarbeitern der Betreiber als Sicherungsverfahren schriftlich fixiert? Es ist nicht ausgeschlossen, dass im Winter durch ungünstige Windströmungen und –drehungen, z.B. bei Inversionswetterlagen, hoch wassergesättigte Luftmassen aus dem Kraftwerk Weisweiler direkt auf die Windräder einwirken und ein erhöhtes Eisrisiko (Blitzeis bei -1 bis – 4 Grad Celsius) verursachen. Dieser Nachweis ist gutachterlich zu erbringen, um das Verkehrsrisiko auf der A 44 und der L 366 auszuschließen. Für alle Windkrafträder (WEA 01 – WEA 05) muss im Sinne der Gefahrenabwehr für alle Ultraleicht-Piloten und instabilen Motorschirmflieger eine ergänzende Realsituations-Begutachtung erfolgen. D. h. für alle möglichen Flugzeugtypen müssen Testflüge an Versuchsanlagen geflogen werden zur Ermittlung aller erdenklichen Lastfälle durch möglicherweise Aufaddierung der Wirbelschleppen-Turbolenzen. Das schwächste Glied sollte nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten Maßgabe für die Sicherheitseinschätzung sein und nicht nur der stabilere Ikarus Typ mit relativ stabilen Tragflächen. „Bei Temperaturen unter + 2° Grad C (Vereisungsbedingungen) werden die aktuellen Betriebsdaten mit den Langzeit-Mittelwerten verglichen.“ […] Die Betriebssicherheit der Eisansatzverfahren ist sehr hoch. Ein eventueller Ausfall der Temperatur-Meßstelle wird durch eine zweite Meßstelle am Turmfuß überwacht. […] Durch die enge Lage des Toleranzbandes erfolgt die Abschaltung in der Regel innerhalb einer halben Stunde, bevor die Dicke der Eisschicht zu einer Gefährdung der Umgebung wird. Demzufolge bildet die Eisbildung dennoch eine halbe Stunde lang ein unkalkulierbares, möglicherweise schwerwiegendes Gefährdungspotential für UL-Piloten in dieser (zu Eiswurf) vgl.: 3.1.g Die Konkretisierung der erforderlichen Maßnahmen zur vermeidung von Gefahren durch Eiswurf betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Eine Berücksichtigung von Ultraleicht-Flugplätzen als hartes Tabukriterium ist nur für die Flächen erforderlich, die z.B. mit Hangar oder Landebahn bebaut sind. Alle anderen Flächen und insbesondere Abstände 358 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag kritischen Phase des Eisbildungsprozesses … noch bevor die WKA abgeschaltet werden und in den Abtaubetrieb gehen können. Beim Start und Landeanflug besteht Lebensgefahr durch eventuelle Eisplatten-Geschosse! Unter anderem ist dies ein weiteres, verstärkend-hartes Tabu-Kriterium, wodurch WKA in der Nähe von Sonderflugfeldern und Flugplätzen nicht gebaut werden dürfen! unterliegen der Abwägung und sind somit im Einzelfall zu betrachten. In der örtlichen Beschreibung wird auf Seite 5 behauptet: „Weitere Schallquellen, die als schalltechnische Vorbelastung zu berücksichtigen wären, sind nach derzeitigem Kenntnisstand ebenfalls nicht vorhanden.“ Diese Behauptung ist falsch! Zu dem Lärm der bereits genannten Kartoffelhallen kommt ebenso der Gewerbelärm aller in Anlage A und B erfassten Betriebe in allen umgebenden und betroffenen Ortschaften zum Tragen. (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a Zum Punkt 8 (Bericht Nr. 3276-14-L3, Seite 15 und folgende Tabellen) Der Gutachter fasst hierzu in dem Gutachten 3276-14-L3 Schalltechnisches Gutachten Linnich-Boslar zusammen: Rechenergebnisse und Beurteilungen: […] Da keine Vorbelastung zu berücksichtigen ist, entspricht die Zusatzbelastung der Gesamtbelastung. (S. 15) Da in der Merscher Straße 3, in unmittelbarer Nähe des Immissionspunktes IP 6 (Merscher Str. 5), eine Wärmepumpe steht, sind alle folgenden Tabellenwerte für diesen Meßpunkt falsch, weil sie diese Vorbelastung nicht berücksichtigen. Demzufolge ist die Aussage falsch, „dass keine Vorbelastung zu berücksichtigen ist!“ Die Zusatzbelastung ist folglich auch nicht gleich der Gesamtbelastung. Es sind keine Wärmepumpen als SchallZusatzbelastung in den umliegenden Orten Boslar, Mersch und Broich etc. erfasst. Dies muss gutachterlich noch unbedingt ermittelt werden, um ordnungsgemäßere Schallberechnungen zu erhalten. Somit kann vermutlich nicht unter Punkt 10 in der Zusammenfassung behauptet werden, dass ein „uneingeschränkter Betrieb während der Tages- und Nachtzeit möglich ist“. Die Abwasserförderschnecke im Unterdorf ist mit keinem Schallpäckchen ordnungsgemäß „als Zusatzlärm“ erfasst. Diese läuft auch in der Nacht, um Abwasser zu heben. Dies ist schallberechnungsmäßig ebenso in Ansatz zu bringen. Beschlussvorschlag (Siehe zum UL-Landeplatz 8.1.g. und 49.4.c) Welche Anlage A und B gemeint sind, kann nicht nachvollzogen werden. Weder in dem Schreiben zur Stellungnahme noch in dem Schalltechnischen Gutachten sind entsprechende Anlagen vorhanden. „[…] Gemäß den vorliegenden Informationen zu den möglichen Anlagentypen und zu den berücksichtigten Betriebsweisen treten bei dem Betrieb keine immissionsrelevanten ton- und impulshaltigen Geräusche auf. Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse über eine generelle Impulshaltigkeit der Anlagentypen vor. Es wird als sachgerecht vorausgesetzt, dass Windenergieanlagen mit einer immissionsrelevanten Tonhaltigkeit nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen und daher nicht genehmigungsfähig sind. […]“ Insofern wird eine Erklärung für den Verzicht auf die Berücksichtigung von Zuschlägen für höhere Tonhaltigkeiten, entgegen der Aussagen des Eingebers geliefert. Nicht genügend berücksichtigt ist auch der Ultraleichtflughafen als Schallemissionsquelle. Auf dem Flughafen wird Pilotenausbildung betrieben. Dies 359 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ist m.E. eine gewerbliche Lärmquelle. Bezüglich der Ton-Impuls- und Informationshaltigkeit unter Punkt 6.7 wird behauptet, „dass gemäß Windenergie-Erlass NRW im Nahbereich auftretende Tonhaltigkeiten von KTN < 2 dB unberücksichtigt bleiben“. Vermutlich ist jedoch die Geräuschauffälligkeit am Meßpunkt Meyerhof (IP 4) und Gohrenhof (IP 5) höher als 2 dB. Der Meyerhof besitzt u.a. eine Genehmigung als hotelähnliche Übernachtungsanlage mit höheren Schutzzielen. Aus diesem Grund muss eine schallberechnungsmäßige Neubewertung erfolgen. (Zur Beeinträchtigung auf dem Hof Meyer) Vgl. 24.1.e Es ist kein ordentlicher Nachweis erbracht, dass keine Schallreflexionen auftreten. Im IEL-Bericht Nr. 3276-14-L3 Linnich-Boslar wird lediglich folgendes behauptet: „Um die maßgeblichen Immissionspunkte ermitteln zu können, wurde bei den genannten Kommunen die aktuelle Bauleitplanung abgefragt und zusätzlich eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Bei der Standortaufnahme wurde festgestellt, dass keine Gebäudeanordnungen gegeben sind, die zu möglichen Schallreflexionen führen.“ (zu Schallreflexionen) Vgl.: 53.4.b Es sind diesbezüglich alle Anfragen im Wortlaut offenzulegen und ebenso die Antwortschreiben der Kommunen. Da alle betroffenen Ortschaften innerund außerörtlich viele Hofsituationen (u.a. auch Vierkanthöfe, L-Form-Höfe und U-Form-Höfe) aufweisen und ebenso auch viele gegenüberliegende Bebauungen (gegenüberliegende Wohnhausreihen) haben, sind einzurechnende Schallreflexionen mit Sicherheit an vielen Stellen vorhanden. Für die Ortschaft Boslar ist z.B. gerade die Tal-Lage dafür prädestiniert, die Schallwellen innerhalb der gegenüberliegenden harten Frontfassaden weiterzuleiten. Daher besteht berechtigterweise die Forderung, dass der Nachweis über das Vorhandensein von Schallreflexionen in einem gesonderten Gutachten noch nachzureichen ist. Die letztendliche Entscheidung über die zu berücksichtigenden Zuschläge für den oberen Vertrauensbereich obliegt dem Kreis Düren als zuständige Genehmigungsbehörde. Dieser wurde im Verfahren beteiligt und hat in Bezug auf die verwendeten Sicherheitszuschläge keine Bedenken geäußert. Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG NordrheinWestfalen, Urt. V. 18.11.2002 – 7 A 2127/00-, NVwZ 2003, 756 ff.) vertretenen Einschätzung sind an Lärmprognosen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen hohe Anforderungen zu stellen. Sie müssten in jedem Falle auf der sicheren Seite liegen. Ein Schall-Leistungspegel, der sich bei der Referenzmessung einer vergleichbaren Anlage des zur Genehmigung gestellten Typs ergeben habe, könne die anzustellende Lärmprognose nicht ohne weiteres zu Grund gelegt werden. Jedenfalls sei in Fällen, in denen nur eine Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass ein eingeschränkter Nachtbetrieb erforderlich wird. Insofern ist die vom Eingeber zitierte Begründung zutreffend. Ein Sicherheitszuschlag von mindestens 2 dB(A) wurde berücksichtigt. Tatsächlich werden in dem genannten Bericht Zuschläge von 2,0 bis 2,5 dB für die Berchnung der zu erwartenden Schallimmissionen berücksichtigt. Insofern wird die Stellungnahme bereits berücksichtigt. 360 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Referenzmessung zu Grunde gelegt werde, der ermittelte SchallLeistungspegel um einen Sicherheitszuschlag von 2 dB (A) zu erhöhen, damit die Risiken einer herstellungsbedingten Serienstreuung vollständig ausgeschlossen seien. Ein Verzicht auf diesen Zuschlag erscheine nur gerechtfertigt, wenn gesicherte Ergebnisse über unbedenkliche Messungen einer Vielzahl von Anlagen einer Serie vorlägen. Im schalltechnischen Gutachten für fünf geplante Windenergieanlagen am Standort Linnich-Boslar (Bericht IEL GmbH, Nr. 3276-14-L3) werden vier verschiedene Angaben als Zuschläge für die Serienstreuung angegeben: Variante 1 mit 0,9 dB Zuschlag, Variante 2 mit 0,1 dB Zuschlag, Variante 3 (Nordex) mit 1,2 dB Zuschlag und Variante 4 mit 1,2 dB Zuschlag. Da nicht – wie vorgeschrieben – mehrere Referenzanlagen pro Variante glaubhaft die Richtigkeit der angenommen Zuschläge für die jeweilige Serienstreuung belegen, ist somit ein sicherer Zuschlag von 2 dB in Ansatz zu bringen. Die vorgelegten Berechnungen der IEL-GmbH sind daher nicht richtig und bedürfen einer Überprüfung bzw. Neuberechnung. Die WKA-Planung widerspricht Lärmaktionsplanungs-Entwurf der Stadt Linnich. Der Lärmaktionsplan der Stadt Linnich sowie die Überprüfung der darin getroffenen Aussagen sind kein Gegenstand dieses Verfahrens. Mit der Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlaments (Umgebungslärm-Richtlinie) hat die Europäische Gemeinschaft ein Konzept zur Bewertung und Bekämpfung des Umgebungslärms erarbeitet. Als Ziel ist dort Verhinderung, Minderung und Lärmvorbeugung des Umgebungslärms festgeschrieben. Die wesentlichen Aufgaben nach der Umgebungslärmrichtlinie sind die Ermittlung der Belastungen durch strategische Lärmkarten und die Verminderung und Vermeidung von Lärm durch Lärmaktionspläne. Zuständiger Straßenbaulastträger der BAB 44 ist die Bundesrepublik Deutschland. Eine Umsetzung diesbezüglicher Lärmschutzmaßnahmen liegt demnach nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Linnich. Gem. BImSchG besteht für die Stadt Linnich zudem keine Pflicht, die im Lärmaktionsplan formulierten Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist einzufordern. Die Stadt Linnich hat in ihrer Lärmaktionsplanung selber den relevanten Vorbelastungslärm durch die angrenzende A 44 im Lärmkataster mit 50 – 70 dB (A) erfasst. Das Plangebiet „Windpark-Boslar“ ist somit eindeutig in puncto Beschallung vorbelastet. Die Emissionen sind daher bei der konkreten Standortplanung hinzuzurechnen, weil sie als Zusatzlärm deutlich über 6 dB (A) liegen und teilweise bis in die Mitte des WKA-Plangebietes reichen! (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a In naher Zukunft wird das „Überkommunale Gewerbegebiet Merscher Höhe“ durch die Stadt Jülich sowie die Gemeinden Titz und Niederzier Planreife Die Stadt Jülich wurde im Rahmen des Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Da der Bebauungsplan für den Windpark bereits sehr konkret ist (Offenlage) und das Projekt Merscher In Bezug auf die geplanten Windenergieanlagen werden lärmmindernde Maßnahmen, z.B. die zeitweise Abschaltung, vorgesehen. 361 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag erlangen. Daran angegliedert wird aller Voraussicht nach auch ein erweiterter Forschungs-Campus der Fachhochschule Aachen sein. Diese prosperitätsfördernden Projekte sind in der Konkretisierungsphase und müssen demzufolge auch jetzt schon in die schalltechnische Betrachtung des „Windparks Linnich-Boslar“ mit eingerechnet werden. Es ist zwingend eine „Schallkontigentierung“ für diese Projekte vorzunehmen, weil nach TA-Lärm nicht im „Windhund-Prinzip“ verfahren werden darf! Höhe noch keine vergleichbare Planreife besitzt, muss das Projekt Merscher Höhe, sofern es tatsächlich weiter verfolgt werden sollte, durch entsprechende Maßnahmen, wie zwischen gewerblichen Nutzungen üblich, später auf den Windpark reagieren. Das VDH-Planungsbüro fertigt zur Zeit für die Stadt Jülich eine Potentialstudie an mit möglichen WKA-Standorten auf 1000 Meter Abstand zu Wohnbebauungen. Eine Variante weist schon jetzt in unmittelbarer Nähe zum geplanten „Windpark Linnich-Boslar“ fünf bis sieben zusätzliche Windkrafträder auf Jülicher Stadtgebiet aus. Dies macht die für den Windpark Boslar angefertigten schalltechnischen Berechnungen der IEL-GmbH unbrauchbar, weil sie die dadurch entstehende Schallakkumulation nicht berücksichtigt hat. Das Umweltamt Düren wird aufgefordert, im jetzt laufenden Genehmigungsverfahren für den „Windpark Boslar“ alle im Planungsstadium befindlichen Projekte schalltechnisch ordnungsgemäß und gemeinsam in Ansatz zu bringen. Schon jetzt ist ersichtlich, dass die schalltechnischen Berechnungen (bezogen nur auf das „Windpark Linnich-Boslar“-Projekt) nicht den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzrechtes entsprechen. Bei einseitiger Betrachtungsweise bleibt der Schutz der Ortsbevölkerung vor übermäßiger Beschallung unberücksichtigt! Tatsache ist, dass ca. 180 m hohe Windkraftanlagen das Landschaftsbild entscheidend beeinflussen. Das Bundesnaturgesetz erteilt einem derartigen Umgang mit der Landschaft eine klare Absage. Paragraph 1, Ziffer 5 des Gesetzes verlangt: „Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren.“ Um Grundlagen für eine Bewertung geplanter Windkraftanlagen zu schaffen, wird dringend eine realitätsnahe Visualisierung benötigt. Es ist falsch, im Bebauungsplan darzustellen, dass die Potentialfläche durch eine Tal-Lage der umliegenden Ortschaften nicht einsehbar ist. Der größte Teil von Boslar (Oberdorf) befindet sich im Berghang gegenüber der Potentialfläche, so dass diese sehr wohl von dort aus einsehbar ist. Für die Ortschaften Mersch und Hompesch sind die Windräder ebenfalls sehr gut sichtbar; diese Ortschaften wurden Beschlussvorschlag (Zu Windkraftplanungen im Stadtgebiet von Jülich) Vgl. 17.2.a Mit Schreiben vom 29.04.2015 hat die Stadt Jülich ihre Bedenken gegen die von der Stadt Linnich gewählten Abstände zu Siedlungsbereichen zurückgezogen. Eine großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaft ist im Umfeld des Plangebietes alleine schon aufgrund der Nähe zur Autobahn nicht gegeben. Insofern sind die Forderungen des Eingebers zu einer Visualisierung unbegründet. Die im Bebauungsplan entaltene Aussage zur Tallage bezieht sich auf die Gesamtheit der Ortschaften Boslar, Tetz und Broich und geht davon aus, dass die Auswirkungen auf diese in einem verträglichen Rahmen gehalten werden. Auch wenn die Aussage für einen Teil der Ortschaft Boslar nicht zutrifft bleibt sie insgesamt richtig. Von den Ortschaften Mersch und Hompesch besteht aufgrund der intensiven Eingrünung der A44 und der L366 keine Sichtmöglichkeit auf das Plangebiet. 362 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag jedoch im Bebauungsplan gar nicht berücksichtigt. Insofern sind sie an dieser Stelle zu vernachlässigen. Fazit: Die komplette Standortuntersuchung ist falsch und muss alleine unter dem Aspekt „Auswirkungen auf das Landschaftsbild“, „nicht wahrnehmbar“ und „Auswirkungen zur Wahrnehmung von Baudenkmälern“ neu beurteilt werden. Beschlussvorschlag Die von Eingeber getroffenen Aussagen beziehen sich auf einen einzelnen Satz in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“. Wie hierdurch Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Standortuntersuchung und der Gutachten zu Landschaftsbild und Denkmalschutz getroffen werden können ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere, da der Denkmalschutz in dem beanstandeten Satz nicht thematisiert wird. Es ist davon auszugehen, dass dem Eingeber nicht bewusst ist, dass es sich bei den Bewertungen zum Landschaftsbild innerhalb des Bebauungsplanes nur um eine grobe Zusammenfassung, nicht aber um die maßgeblichen Untersuchungen handelt. (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 Durch den Bau der Windräder wird das Landschaftsbild massiv verunstaltet. Daraus ergibt sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen. Bei normaler Sicht lassen sich rund um Boslar mit dem bloßen Auge bereits über 100 Windenergieanlagen feststellen. Der geplante Standort ist derzeit noch der einzig freie Blickwinkel, der nunmehr auch zerstört werden soll. Auch Linnich ist ähnlich einem Käfig von Windrädern umgeben. Die Landschaft, mag sie auch abwertend „ausgeräumt“ bezeichnet werden, hat dann für die Bürger und die Umwelt keine nennenswerte Funktion mehr. Sie dient dann zu wesentlichen Teilen nur noch als Präsentationsfläche für Windräder. Dies muss als eklatanter Verstoß gegen die Grundsätze der Planung, nämlich der Gestaltung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, gewertet werden. Alle Freiflächen, die eine natürliche Geländestruktur darstellen, werden mit einem Abstand von 1000 m dicht mit Windrädern besetzt. Der Begriff Verspargelung geht von einer Vielzahl von Einzelanlagen aus, bei denen eine Konzentrationswirkung fehlt. Eine Konzentrationswirkung ist bei Windparks mit mehr als drei Anlagen regelmäßig gegeben. Im Stadtgebiet von Linnich verfügen alle bestehenden sowie die geplanten Windparks über mehr als drei Anlagen. Insofern ist von keiner Verspargelung auszugehen. Entgegen der Aussagen des Eingebers werden auch nach Umsetzung der Planung vollständig unbebaute Bereiche im Umfeld von Boslar vorhanden sein. Insbesondere die Ruraue ist hier als wertvoller Landschafts- und Erholungsraum zu nennen. In einem Umkreis von 1.000 m um Boslar werden die fünf geplanten Anlagen die einzigen Windenergieanlagen darstellen. Eine geordnete, städtebauliche Entwickung wird erzielt, indem bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung nur diejenigen Flächen für die Windkraftnutzung empfohlen werden, die über die hierfür beste Eignung verfügen. (Zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 Erholung ist nach allgemeiner und offizieller Auffassung ein Grundbedürfnis des Menschen. Nach Art. 24 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (zum Infraschall) Vgl.: 3.1.c 363 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag ist das „Recht auf Erholung und Freizeit“ ein elementares Menschenrecht. Windkraftanlagen verursachen störende und gesundheitsgefährdende Geräusche, und sie lösen unangenehme Lichtreflexe aus. Ihre störende und für das Landschaftsbild entwertende Ästhetik irritiert das menschliche Auge in unangenehmer Weise. Das Rotieren der Flügel in großer Höhe löst beim Menschen evolutionär bedingt Unbehagen aus. Der Mensch findet in einer solchen Umgebung keine Stille und Ruhe. Ohne diese ist jedoch eine Erholung nicht möglich. (zu Schatten) Vgl.: 4.3 Es mag zwar richtig sein, dass ein Geländestück in 1000 m Entfernung nicht mehr deutlich wahrgenommen werden kann. Dies gilt aber nicht für Windräder mit einer Höhe von 180 m. Sie überragen die umliegenden Kirchtürme um das vielfache und sind somit kilometerweit sichtbar. Deshalb ist es auch bei der Standortplanung von Windkrafträdern falsch, einen Abstand von 1000 m zu Grunde zu legen. Schon die wissenschaftlichen Untersuchungen von Nohl aus dem Jahr 1992 über die optische Belastung von Windenergieanlagen, die wiederholt in den Antragsunterlagen zitiert werden, differenzieren nach Sichtabständen bis zu 10000 m. Dies wird damit begründet, dass ein Windrad mit dem bloßen Auge über eine solche Entfernung wahrgenommen werden kann. Der Windpark Boslar soll auf einem Berg- bzw. Höhenrücken errichtet werden und wird dadurch das Landschaftsbild maßgeblich beeinflussen. Dies betrifft auch die Naturschutzgebiete und die Ortschaften im Rurtal neben den direkt betroffenen Ortschaften. Der Eingriff in das Landschaftsbild bei „nur“ fünf Windrädern steht im groben Missverhältnis zum Eingriff einer erstmaligen Beeinträchtigung durch bislang unverbaute Sichtachsen. Die Entscheidung, als Dorfbewohner in einer heimatlichen Landschaft zu leben und mit ihr verbunden zu sein, die das ländliche Leben mit allen Facetten (Landschaft, Natur, im Falle von Boslar bisher ungetrübte Fernsicht vom Wohnbereich aus, Dorfleben, Zusammenhalt …) schätzen, werden durch den geplanten Bau des Windparks Boslar in ihrer Lebensqualität ohne Rücksicht Beschlussvorschlag (zu dem Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 (zu Landschaftsbild) Vgl. 4.2 und 8.1.f Es wurde das Gutachten „Eingriffsermittlung Landschaftsbild für den Windpark im Bereich der Potentialfläche Boslar, ecoda Umweltgutachten, Dortmund 19. August 2014“ erstellt, in dem das Landschaftsbild und damit auch die Vorbelastung durch bestehenden Windenergieanlagen in einem Umkreis von 10.000 m detailliert und vollständig untersucht wurde. Zur Bewertung wird das Verfahren nach NOHL (1993) verwendet. Dieses ist nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine anerkannte Vorgehensweise, die die derzeit in NRW übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild darstellt. In NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen bei Aufstellung von Bebauungsplänen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW. Zur Berücksichtigung vorhandener Höhenverhältnisse wurde ein digitales Geländemodell erstellt. 364 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag überrannt. Auch hierzu eine aktuellere Einschätzung Nohl von 2010: „Die ästhetische Beeinträchtigung eines 180 m hohen Masten ist – insbesondere in seiner Fernwirkung – nicht aufzuheben. Alles Kompensieren hat nur noch vorgetäuschte aber keine tatsächliche Wirkung mehr. Der geplante Windpark Boslar ist im Landschaftsplan als Fläche mit Erholungswert ausgewiesen und grenzt an zwei Landschaftsschutzgebiete. Aus Profitgründen werden hier Grenzen gezogen, die das Gesamtbild zerstören und den bestehenden Wohlfühl-, Lebens- und Erholungsraum dem finanziellen Vorteil zum Opfer fallen. „Eine brutalere Zerstörung der Landschaft, als sie mit Windkrafträdern zu spicken und zu verriegeln, hat zuvor keine Phase der Industrialisierung verursacht. Eine schonungslosere Ausbeutung lässt sich kaum denken, sie vernichtet nicht nur Lebens-, sondern auch tief reichende Erinnerungsräume“ (Botho Strauß, in: Dohmen/Hornig 2004). Nicht der gesamte Geltungsbereich eines Landschaftsplanes ist als Schutzgebiet zu verstehen. Das Plangebiet befindet sich gem. des rechtkräftigen Landschaftsplanes Ruraue Nord nicht innerhalb eines Schutzgebietes. Die Fläche Boslar hält Abstände zu umliegenden Schutzgebieten von etwa 800 m ein. Dem Zitat wird widersprochen. Windenergieanlagen führen zu keinem dauerhaften Eingriff in Landschaft oder Naturhaushalt und können nach Nutzungsende vollständig zurückgebaut werden. Andere Formen der Energiegewinnung, in der Region um Linnich insbesondere der Braunkohlentagebau, führen hingegen zum vollständigen und dauerhaften Verlust ganzer Landschaften und Ortschaften. Bei der Planung von Windkraftanlagen werden immer höhere und immer effektivere Anlagen geplant, die nicht mit Berechnungsformeln für die Wahrnehmung und das Empfinden der betroffenen Bürgerinnen und Bürger objektiv zu berechnen sind. Wenn schon von den Planern mit dem Fortschritt der Technik und der Effektivität der Windenergieanlagen argumentiert wird, dann müssen auch aktuellere Erkenntnisse und Untersuchungsmöglichkeiten zum Schutz der Menschen und der Umwelt herangezogen werden. Nohl sagt in einem Referat von 25.Februar 2010: „Wurden Verfahren, wie das von mir entworfene, ursprünglich dazu entwickelt, zügig und effektiv Planungsentscheidungen herbeizuführen, so müssen wir heute feststellen, dass sie benutzt werden, um zügig und effektiv den Menschen ihre Heimat und ihre Naherholungsgebiete zu zerstören – und das möglicherweise für eine Energie-Schimäre, die freilich für Einige ein Goldesel zu sein scheint.“ Die Planung kann sich nur an das gültige Recht halten. Die allgemeinen, teilweise bundespolitischen Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Das Planungsrecht fordert die Pflege des Orts- und des Landschaftsbildes sowie die Erhaltung des Erholungswertes und verbietet deren Verunstaltung, vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 Baugesetzbuch. Da „Vergattern“ mit Windener- Eine geordnete, städtebauliche Entwickung wird erzielt, indem bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung nur diejenigen Flächen für die Windkraftnutzung empfohlen werden, die über die hierfür beste Eig- 365 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag gieanlagen keine geordnete Entwicklung des ländlichen Raums darstellt und somit die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt, steht dies im Widerspruch zu dem o. a. Gesetz. nung verfügen. Da selbst das Planungsbüro VDH von einer Manipulierbarkeit des NohlVerfahrens ausgeht, ist zu vermuten, dass das angewendete Verfahren auch manipuliert wird. Selbst der Erfinder des Nohls-Verfahrens findet dieses Verfahren veraltert und manipulierbar. Unter dieser Voraussetzung verliert dieses Verfahren enorm an Aussagekraft und Vertrauenswürdigkeit. Daher sind Verfahren anzuwenden, die dem neuesten technischen Stand entsprechen und nicht auf einen Wissensstand von 1992 beruhen. Die Windräder von heute entsprechen auch nicht mehr den technischen und baulichen (Höhe, Leistung etc.) Merkmalen von vor über 20 Jahren. Sie sind heute fast dreimal so hoch wie damals. In der regionalen Literatur wird oft die Schönheit und Lage von Boslar erwähnt. In der an sich flachen Niederrheinischen Tiefebene sind Flusstäler und ihre leichten Hänge eine reizvolle Gliederung. Sie sind sehr selten. Boslar liegt auf der Uferböschung des alten Urstromtales der Maas, in dem jetzt die Rur fließt und in dem quer dazu verlaufenden anmutigen Malefinkbachtal, das mit seinen Hügeln und dem Bachtal zum geschützten Landschaftsplan Ruraue gehört. Dies steht im Widerspruch zu der Beurteilung des Planungsbüros VDH. Hier heißt es, dass die Fläche strukturarm ist und ihr ein geringer Erholungswert beizumessen ist. Wie man jedoch der durchgeführten Unterschriftenaktion entnehmen kann, sieht dies die Boslarer Bevölkerung anders. Über 200 Haushalte haben anhand ihrer Unterschrift gegen die geplante Errichtung der Windräder und die somit einhergehende Zerstörung des Boslarer Umfeldes gestimmt. Vom Lohberg aus blickt man auf die Dörfer Boslar, Tetz, Hompesch und Broich. Die Ortschaft Mersch ist hinter der Böschungsbewaldung der A44 und der B55 versteckt. Die alten Kirchtürme der zuvor aufgeführten Ortschaften bestimmen in einem Umkreis von 1000 m das Bild einer dörflichen Landschaft. Die geplanten Windräder würden die Sichtachsen total verstellen und das Landschaftsbild zerschneiden. Auf den Lohberg blickt man vom ganzen Dorf Boslar. Vom Gevenicher Weg aus (liegt gegenüber vom Lohberg auf der anderen Seite des Dorfes) kann man den Solarturm des So- Beschlussvorschlag Zur Bewertung wird das Verfahren nach NOHL (1993) verwendet. Dieses ist nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine anerkannte Vorgehensweise, die die derzeit in NRW übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild darstellt. In NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen bei Aufstellung von Bebauungsplänen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW. (zu Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 4.2 Die Ausführungen zur Geschichte des Lohberges werden zur Kenntnis genommen. Heute nicht mehr vorhandene Elemente des Landschafts- und Ortsbildes können bei der Erstellung von Gutachten nicht berücksichtigt werden. 366 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag larkraftwerkes in Jülich deutlich sehen. Dieser ist 60 m hoch, ca. 7 km entfernt und befindet sich in der Jülicher Niederung. Die geplanten Windräder würden die dreifache Höhe erreichen und das Dorf weit überragen. Optisch wird der Scheitel der Sophienhöhe erreicht. Wie kann es dann sein, dass das Planungsbüro VDH davon spricht, dass das Plangebiet nicht von Boslar bzw. den umliegenden Ortschaften einsehbar ist? Kennen diese das Plangebiet nur von der Karte aus? Bei der Standortbewertung sind die Anforderungen des § 3 c) Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung i. V. m. der Anlage 2 zum UVPG nicht hinreichend berücksichtigt, da die in Anlage 2 unter Nr. 2 genannten Aspekte nicht beachtet wurden. Insbesondere fand die ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes – speziell als Fläche für Siedlung und Erholung und für die landwirtschaftliche Nutzung – keine Beachtung. Daher ist eine neue Standortbewertung vorzunehmen. Die dauerhafte Schalleinwirkung kann eine Fülle von Krankheiten auslösen, wie z.B. Bluthochdruck, Herzrasen, Schlafstörungen, Reizbarkeit, Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit sowie Konzentrationsprobleme. Die Folgen des nicht hörbaren Infraschalls sind noch zu wenig erforscht. Die Umweltverträglichkeitsprüfung betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 (zum Infraschall) Vgl.: 3.1.c und 53.2.c Die ständige Drehbewegung rund um die Uhr hat negativen Einfluss auf das leibliches Gesamtbefinden der betroffenen Menschen. (zu den Schutzgütern Mensch und Natur) Vgl. 4.2 Störende Lichtreflexionen und Schattenwurf über viele Gebäude belästigen die Bewohner. Sie stören nachhaltig Photovoltaikanlagen zur Stromproduktion. (zu Schatten) Vgl.: 4.3 Weitere Bedenken: Aussage des Gutachters: „Um die maximalen Rotorschattenwurfbelastungen an den betroffenen Immissionspunkten zu ermitteln wird nachfolgend der Anlagentyp (worst-case-Variante) mit dem größten Rotordurchmesser sowie der größten maximalen Rotorschattenreichweite berücksichtigt. Dies ist der Anlagentyp GE Wind Energy GE 2.5-120. Im Bauleitplanverfahren ist lediglich der Nachweis über die generelle Machbarkeit zu erbringen. Dieser ist durch die Berechnung des worst-case erbracht. Abweichungen von der untersuchten Anlagenkonfiguration würden zu einer Herabsetzung der Schattenwurfimmisisonen führen. Das beweist: Es wird nur ein Typ berechnet. 367 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Aussage des Gutachters: „Die Frequenzen sind abhängig vom Windenergieanlagentyp. In der Regel handelt es sich bei vergleichbaren Anlagengrößen um niedrige Frequenzen im Bereich von etwa 0,2 – 1,0 Hz. Mit dieser Frequenz ändern sich für den Beobachter im Rotorschattenbereich die Lichtverhältnisse (hell/dunkel).“ Es wird offensichtlich kein konkreter Anlagentyp untersucht. Es wird nicht berücksichtigt, dass mehrere Anlagen sich überlagern können und damit andere Frequenzen, sogar mit Schwebungen, auftreten können. Aussage des Gutachters: „Die hier herangezogenen Orientierungswerte von maximal 30 Stunden pro Jahr (worst case) (vgl. Kap. 4.8) bzw. von maximal 30 Minuten pro Tag entsprechen dem Stand der Technik und der Wissenschaft. Sie kommen gemäß der Empfehlung des Länderausschusses für Immissonsschutz (LAI) bundesweit zur Anwendung und werden daher auch hier herangezogen.“ Weiter: „Es wird für die jeweils ermittelte Dauer angenommen, dass die Sonne ganzjährig von Sonnenauf- bis –untergang scheint (astronomisch möglich, worst case) und, außer ggf. durch Geländekanten, nicht abgeschirmt wird (vgl. Kap. 4.5) … Es wird für jeden Zeitpunkt angenommen, dass der Sonnen-Einstrahlwinkel und die Windrichtung in Bezug auf jede WEA und jeden IP übereinstimmen, was logischerweise nie gleichzeitig so sein kann. In dieser Betrachtungsweise erscheint jede WEA quasi als verschattende Kugel und nicht als Kreisfläche, die ggf. mit denen weiterer betrachteter WEA im Umfeld weitestgehend parallel stehen müssten.“ Aus der Beschreibung des Abschaltmoduls GE (Anhang des Gutachtens): „Es besteht die Möglichkeit zur Installation eines optionalen Abschaltmoduls, das in der Lage ist, die aktuelle astronomische Position der Sonne (Azimut und Winkel) auf der Grundlage der Gauss-Krüger-Koordination der WEA, die betroffenen Immissionspunkte gemäß der Schattenwurfprognose sowie das jeweilige Datum und die Uhrzeit solcher Effekte zu berechnen. An Hand dieser Informationen errechnet das Modul, ob Schattenwurf am Immissionspunkt auftreten kann. Wenn diese rechnerische Möglichkeit besteht, verifiziert der meteorologische Sensor (Strahlungssensor), ob die gegebenen Lichtverhältnisse den Schattenwurf tatsächlich zulassen würden. Falls Schattenwurf sowohl vom astronomischen als auch vom meteorologischen Standpunkt aus entstehen kann, wird die WEA angehalten.“ Durch das Abschaltmodul kann sichergestellt werden, dass die Anlagen nur dann abgeschaltet werden, wenn unzulässige Überschreitungen der Immissionsrichtwerte auch tatsächlich entstehen. Eine solche Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Eine Verkürzung der zulässigen Schattenwurfdauer erscheint demnach nicht erforderlich. Ob entsprechende Bauteile verwendet werden und ob die maximal zulässige Schattenwurfdauer zu verkürzen ist, ist Gegenstand der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. 368 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Durch das Abschaltmodul wird der vom Gutachter angewendete „30Stunden-pro-Jahr“-Orientierungswert unterlaufen. Das Modul berücksichtigt zum astronomischen Aspekt zusätzlich den meteorologischen Aspekt und verkürzt die Abschaltzeiten erheblich. Ein eingesetztes Abschaltmodul der Fa. GE darf den meteorologischen Sensor (Strahlungssensor) nicht aktivieren. Mit aktiviertem Strahlungssensor muss nach acht Stunden und nicht nach 30 Stunden pro Jahr die Abschaltung erfolgen! Aus der Beschreibung des Abschaltmoduls GE (Anhang des Gutachtens): „Alle wichtigen Parameter, wie die WEA-Koordinaten und immissionspunktrelevante Auswertungssektoren, Schattengrenzwerte pro Immissionsort usw. können jederzeit über die Anlagensteuerung geändert werden. Parametereinstellungen werden ausschließlich von GE Wind vorgenommen und können per Passwort geschützt werden. Die eingestellten Parameter dürfen nicht vom Betreiber oder Hersteller veränderbar sein. Sonst sind sie manipulierbar. Derzeit besteht kein Anlass, von einer Manipulation auszugehen. Die Überwachung obliegt dem Kreis Düren als zuständige Kontrollbehörde. Der Bürgermeister schreibt in seiner Bekanntmachung im „Linfo“: „Es sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Menschen zu erwarten.“ Wenn er die negativen Auswirkungen so genau kennt, ist es seine Pflicht als Bürgermeister, erhebliche negative Auswirkungen auf die Bürger der Stadt Linnich mit allen Kräften zu verhindern, statt sie herbeizuführen. (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 und (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 Die geplanten Windräder beeinträchtigen und verändern die Lebensbedingungen der Menschen in der Region nachhaltig. Ich befürchte nachhaltige gesundheitliche Gefahren für die Menschen. (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 Die Lebensqualität der Menschen wird unzumutbar beeinträchtigt, weil die Landschaft unwiederbringlich an Erholungswert einbüßt. (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 Die riesigen Windräder haben negative Auswirkungen auf die Verkehrswerte der Gebäude und Grundstücke der Bürger. Sie verhindern die Zuwanderung in die betroffenen Orte. Investitionen und Bautätigkeiten finden nicht mehr statt – die Bevölkerungszahl sinkt. Ist es das, was der Bürgermeister anstrebt? (Zu Wertverlust) Vgl. 4.13 Hochwertiges landwirtschaftliches Kulturland mit einer Größe von 200 Mor- (zu landwirtschaftliches Kulturland) Vgl. 6.9 369 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag gen wird für lange Zeiträume (30 – 50 Jahre) nachhaltig zerstört. Deshalb beantrage ich: • die Pläne so lange zurückzustellen, bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen • Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung bzw. Verringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 Meter. Die Stadt Linnich sieht es als nicht erforderlich an, unbestimmte Untersuchungsergebnisse oder evtl. Gesetzesänderungen abzuwarten. Dies würde jegliche Planung in Frage stellen oder unmöglich machen. (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 37 Schmidt, Susanne; Schreiben vom 20.01.2014 37.1 Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schattenwurf / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung Einwendungen / Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsänderung, Teilbereich Boslar - Ratsbeschluss vom 13.9.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 - Windenergie Boslar - Ratsbeschluss vom 13.9.2011 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Gegen die im Betreff genannten Änderungen des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes erhebe ich nachfolgende Bedenken bzw. Einwendungen 1. Die Bekanntmachung und Durchführung der ersten Informationsveranstaltung war mangelhaft. Fragen wurden nicht oder unbefriedigend beantwortet. (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 2. Der Abstand der Windkraftanlagen zur Bebauung ist mit 1000 m bei einer Höhe von 200 m viel zu gering. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 3. Bei Windkraftanlagen mit einer Bauhöhe von 200 m beruhen die vorgelegten Messergebnisse lediglich auf theoretischen Simulationen und Errechnungen, es fehlen jegliche praktische Erfahrung und langfristige wissenschaftliche Untersuchungen. (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 4. Durch den enormen Schattenwurf werden die nahe liegenden Häuser sehr beeinträchtigt. (zu Schatten) Vgl.: 4.3 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen 370 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Deshalb beantrage ich; der weiteren Planung berücksichtigt. Verlängerung der Frist für die Einreichung von Einwendungen (zur Verlängerung der Frist) Vgl.: 5.5 Verwerfung der Pläne, zumindest Zurückstellung bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen. (zur Verwerfung der Pläne) Vgl.: 5.7 Beschlussvorschlag 38 Schmidt, Wilfried; Schreiben vom 20.01.2014 38.1 Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schattenwurf / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung Einwendungen / Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsänderung, Teilbereich Boslar - Ratsbeschluss vom 13.9.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 - Windenergie Boslar - Ratsbeschluss vom 13.9.2011 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Gegen die im Betreff genannten Änderungen des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes erhebe ich nachfolgende Bedenken bzw. Einwendungen 1. Die Bekanntmachung und Durchführung der ersten Informationsveranstaltung war mangelhaft. Fragen wurden nicht oder unbefriedigend beantwortet. (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 2. Der Abstand der Windkraftanlagen zur Bebauung ist mit 1000 m bei einer Höhe von 200 m viel zu gering. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 3. Bei Windkraftanlagen mit einer Bauhöhe von 200 m beruhen die vorgelegten Messergebnisse lediglich auf theoretischen Simulationen und Errechnungen, es fehlen jegliche praktische Erfahrung und langfristige wissenschaftliche Untersuchungen. (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 4. Durch den enormen Schattenwurf werden die nahe liegenden Häuser sehr beeinträchtigt. (zu Schatten) Vgl.: 4.3 Deshalb beantrage ich; 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. 371 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Verlängerung der Frist für die Einreichung von Einwendungen (zur Verlängerung der Frist) Vgl.: 5.5 Verwerfung der Pläne, zumindest Zurückstellung bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen. (zur Verwerfung der Pläne) Vgl.: 5.7 Beschlussvorschlag 39 Schmitz, Renate und Hans-Jakob 39.1 Schreiben vom 20.01.2014 39.1.a Beteiligung der Öffentlichkeit / Schall / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Landschaftsbild / Schutzgüter Mensch und Natur / Schattenwurf / Wertminderung / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung Einwendungen / Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar - Ratbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr.4 "Windenergie Boslar" - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Gegen die im Betreff genannten Änderungen des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes erheben wir Einwendungen. Als Einleitung möchten wir darauf hinweisen, dass wir nur durch Zufall vom Bau der Windkraftanlage aus der Lokalpresse erfahren haben. (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 Sind die Bürger von Mersch nicht auch zu informieren, wenn vor ihrer Haustür WKA's gebaut werden oder ist die Meinung von Menschen aus angrenzenden Ortschaften, hierzu zählen auch noch Broich und Hompesch, über eine grundlegende Änderung der Lebensqualität ihres Erachtens nicht erwünscht. (zu Schall und Infraschall) Vgl. 3.1.c und (zu Schall) 4.3 Für uns ein ganz entscheidender Punkt ist das Verhältnis Höhe der Windkraftanlagen zur Entfernung der Wohnbebauung der Menschen. Aus vielen Eingaben, insbesondere der BI Hottorf wissen Sie, dass Schall und Infraschall ganz erheblichen Einfluss auf die Gesundheit der Menschen haben. Sie wissen auch, dass die Wis- (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl. 3.1.e und 4.2 372 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag senschaft (Robert Koch-Institut) den Kenntnisstand zum tieffrequenten Schall als nicht ausreichend bewertet. Sie wissen auch, dass die Bewertung des tieffreguenten Schalls (Infraschall) schon bald genehmigungsrelevant sein wird. (zu den Schutzgütern Mensch und Natur) Vgl. 4.2 Bitte sorgen Sie dafür, dass diese nicht ausreichend erforschten möglichen Beeinträchtigungen, nur weil (noch) nicht gesetzlich geregelt, nicht als unbedenklich und unbegründet bewertet werden, sondern vielmehr wegen dieser Ungewissheit eine zusätzliche Sicherheit eingebaut wird, eben ganz genauso, wie der Erlass es Ihnen als Entscheidungsträger, gerade in Zweifelsfällen, als wichtigstes Entscheidungskriterium wörtlich vorschreibt. Diese gebotene Beachtensvorschrift des Erlasses muss bei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m, für die es keinerlei praktische Erfahrungen und schon gar keine langfristigen Untersuchungen und Auswertungen geben kann, alle Zahlen nur theoretisch errechnet wurden, also ein absoluter Zweifelsfall vorliegt, als Sicherheitsvorkehrung einen deutlich größeren Abstand zur Wohnbebauung vorsehen als bei Anlagen in einer Höhe von 100 m bis 150 m. Weil der Schall sich bei höheren Windkraftanlagen stärker ausbreitet, muss das Verhältnis von Höhe der Windkraftanlagen zur Entfernung der Wohnbebauung "stimmen", und nicht nur zumutbar sein, d.h. die Frage der Höhe der Windkraftanlagen darf keinesfalls allein mit wirtschaftlichen Gesichtspunkten begründet werden. Es kann doch nicht sein, dass z.B. in Titz Windkraftanlagen mit 150 m Gesamthöhe und einem Mindestabstand zur Wohnbebauung von 1.200 m, lt. Herrn Otto von der Heide, wirtschaftlich betrieben werden können, und in Boslar eine Wirtschaftlichkeit nur bei Anlagen mit einer Höhe von 200 m gegeben sein soll, wobei die Entfernung zur Wohnbebauung hier von den Entscheidungsträgem der Stadt Linnich, nach welchen "weichen" und "harten" Kriterien auch immer, auch noch auf lediglich 1.000 m verringert wurde. Beschlussvorschlag (zu Schatten) Vgl.: 4.3 Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. Zu 10. Vgl. 11 (Zu Wertverlust) Vgl. 4.13 Zu 14. Vgl. 11 (zur Verlängerung der Frist) Vgl.: 5.5 (zur Verwerfung der Pläne) Vgl.: 5.7 (zur Bauhöhe max. 150 m) Vgl. 3.1.b Hinsichtlich der Schallausbreitung mit allen seinen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen möchten wir gar 373 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag nicht weiter eingehen, da Ihnen bereits umfangreiche Ausarbeitungen der Bürgerinitiative Hottorf (z.B. Herr Johannes Brandt) vorliegen, die wir auch als unsere Einwendungen zu übernehmen bitten. Das gleiche gilt auch für den Schattenwurf. Hinsichtlich des Abstandes zur Wohnbebauung fordern wir Sie auf, folgende Mindestabstände festzuschreiben und Ihre im Betreff genannten Pläne zu ändern. Höhe der Windkraftlagen ung Mindestabstand zur Wohnbebau- Bis 100m 1.000 m Bis 150m 1.500 m Bis 200m 2.000 m Falls Ihnen dies nicht möglich sein sollte, beantragen wir, gar keine Konzentrationszonen zum jetzigen Zeitpunkt auszuweisen, sondern zu warten bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige vorliegen. Auch ohne die Windkraftanlagen in Hottorf oder Boslar, wird das auf Landesebene gesetzte Ziel, nämlich den ersten Platz unter den Bundesländern bei der Erzeugung der Windenergie zu erobern, erreicht werden. Abschließend weitere Fakten, die unsere Einwendungen / Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar - Ratbeschluss vorn 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" - Ratsbeschluss vorn 13.09.2011 erhärten: 1. die bisherige Information der betroffenen Anwohner war nicht der Bedeutung der geplanten Maßnahme und möglicher Folgen für Mensch und Natur angemessen 2. Der Abstand der Windkraftanlagen zur Wohnbebauung ist mit 1000 Meter bei einer Höhe von 200 Meter viel zu gering 3. Bei Windkraftanlagen mit einer Bauhöhe von 200 m beruhen die 374 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag vorgelegten Messergehnisse lediglich auf theoretischen Simulationen und Errechnungen, es fehlt jegliche praktische Erfahrung und langfristige wissenschaftliche Untersuchungen 4. Die riesigen technischen Monster von 200 Höhe beeinträchtigen und verändern die Lebensbedingungen der Menschen in der Region nachhaltig 5. Die Lebensqualität der Menschen wird unzumutbar beeinträchtigt, weil die Landschaft unwiederbringlich an Erholungswert einbüßt 6. Die gesundheitlichen Gefahren für die Menschen können nicht ausgeräumt werden 7. Die dauerhafte Schalleinwirkung können eine Fülle von Krankheiten auslösen, wie z.B. Bluthochdruck / Herzrasen / Schlafstörungen / Reizbarkeit / Kopfschmerzen / Schwindel und Übelkeit / Konzentrationsprobleme und viele mehr 8. Die Folgen des nicht hörbaren Infraschalls sind noch zu wenig erforscht 9. Die ständige Drehbewegung (rund um die Uhr) erzeugen, anders als ruhende Masten, einen Einfluss der das leibliche Gesamtbefinden des betroffenen Menschen negativ berührt 10. Störende Lichtreflexionen (Schattenwurf) über viele Gebäude belästigen die Bewohner 11. Die riesigen WKAs haben negative Auswirkungen auf die Verkehrswerte der Gebäude und Grundstücke der Bürger 12. Die Summe der negativen Auswirkungen verhindern die Zuwanderung in die betroffenen Orte - Investitionen und Bautätigkeiten finden nicht mehr statt - die Bevölkerungszahl sinkt 13. Das Ziel, eine Verringerung des C02- Ausstoßes durch erneuerbare Energien zu erreichen, ist fehlgeschlagen. Es müssen Spei- 375 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag chermöglichkeiten für Energie geschaffen werden, bevor weiter in Energieerzeugung investiert wird. 14. Vernichtung und Zerstörung von hochwertigem landwirtschaftlichem Kulturland (200 Morgen) für lange Zeiträume (30-50 Jahre) Kurzfristige Korrekturen (aufgrund besserer Erkenntnisse) sind nicht mehr möglich 15. Der Bürgermeister schreibt in seiner Bekanntmachung im "Linfo": "Es sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Menschen zu erwarten". Wenn er die negativen Auswirkungen so genau kennt, sollte er diese auch im Einzelnen benennen oder die Maßnahmen unterbinden 16. Aus Sicht des Stromverbrauchers führte der viel zu schnelle Umstieg in die regenerierbaren Energien zu einer nie dagewesenen Erhöhung der Strompreise. Mit weiteren, hoch subventionierten, Windkraftanlagen wird der Strompreis wegen der BEG-Umlage weiter in die Höhe getrieben. Ein zu schneller Umstieg geht zu Lasten der Kleinverbraucher und ist in höchstem Maße unsozial, weil eine Vermögensverteilung von unten nach oben stattfindet. Deshalb beantragen wir a) Verlängerung der Frist für die Einreichung von Einwendungen b) Verwerfung der Pläne, zumindest Zurückstellung bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen c) In jedem Fall Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung oder /und Verringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 Meter In Erwartung Ihrer schriftlichen Stellungnahme. 376 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 39.2 Schreiben vom 02.05.2015 über die Bezirksregierung Köln 39.2.a Beteiligung der Öffentlichkeit / Schall / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Landschaftsbild / Schutzgüter Mensch und Natur / Schattenwurf / Wertminderung / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung Das Schreiben von Frau Renate Schmitz und Herrn Hans Jakob Schmitz im Rahmen der 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar- und der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4 "Windenergie Boslar" übersende ich Ihnen zuständigkeitshalber. Abgabenachricht wurde erteilt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Einwendungen / Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar - Ratbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 Gegen die im Betreff genannten Änderungen des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes erheben wir Einwendungen. Für uns ein ganz entscheidender Punkt ist das Verhältnis Höhe der Windkraftanlagen zur Entfernung der Wohnbebauung der Menschen. Aus vielen Eingaben, insbesondere der BI Hottorf wissen Sie, dass Schall und Infraschall ganz erheblichen Einfluss auf die Gesundheit der Menschen haben. Sie wissen auch, dass die Wissenschaft (Robert Koch-Institut) den Kenntnisstand zum tieffrequenten Schall als nicht ausreichend bewertet. Sie wissen auch, dass die Bewertung des tieffrequenten Schalls (Infraschall) schon bald genehmigungsrelevant sein wird. Zu Abständen siehe 5.2. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (zu Schall) Vgl.: 3.1.cund 4.3 (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2und 53.4.b Die Untersuchung an 10 000- 15 000 dänischen Bürgern zu den Gesundheitsschäden von Infraschall im Umfeld von Windkraftanlagen soll Ende 2015 abgeschlossen sein. Dieses Ergebnis sollte abzuwarten sein und die Maßnahme so lange ruhen. Bitte sorgen Sie dafür, dass diese nicht ausreichend erforschten möglichen Beeinträchtigungen, nur weil (noch) nicht gesetzlich geregelt, nicht als unbedenklich und unbegründet bewertet werden, sondern vielmehr wegen dieser Ungewissheit eine zusätzliche Sicherheit eingebaut wird, eben ganz genauso, wie der Erlass es Ihnen als Entscheidungsträger, gerade in Zweifelsfällen, als wichtigstes Entscheidungskriterium wörtlich vorschreibt. Diese gebotene Beachtensvorschrift des Erlasses muss bei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m, für die es keinerlei praktische Erfahrungen und schon Die Stadt Linnich sieht es als nicht erforderlich an, unbestimmte Untersuchungsergebnisse oder evtl. Gesetzesänderungen abzuwarten. Dies würde jegliche Planung in Frage stellen oder unmöglich machen. Zusätzliche Sicherheiten wurden bereits eingebaut. Auf Beschluss des Rates der Stadt Linnich soll zu Siedlungsbereichen 1.000 m und zu Einzelhöfen 500 m Abstand eingehalten werden. Rechtlich erforderlich wären 600 m bzw. 300 m. 377 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag gar keine langfristigen Untersuchungen und Auswertungen geben kann, alle Zahlen nur theoretisch errechnet wurden, also ein absoluter Zweifelsfall vorliegt, als Sicherheitsvorkehrung einen deutlich größeren Abstand zur Wohnbebauung vorsehen als bei Anlagen in einer Höhe von 100 m bis 150 m. Weil der Schall sich bei höheren Windkraftanlagen stärker ausbreitet, muss das Verhältnis von Höhe der Windkraftanlagen zur Entfernung der Wohnbebauung "stimmen", und nicht nur zumutbar sein, d.h. die Frage der Höhe der Windkraftanlagen darf keinesfalls allein mit wirtschaftlichen Gesichtspunkten begründet werden. Es kann doch nicht sein, dass z.B. in Titz Windkraftanlagen mit 150 m Gesamthöhe und einem Mindestabstand zur Wohnbebauung von 1.200 m, lt. Herrn Otto von der Heide, wirtschaftlich betrieben werden können, und in Boslar eine Wirtschaftlichkeit nur bei Anlagen mit einer Höhe von 200 m gegeben sein soll, wobei die Entfernung zur Wohnbebauung hier von den Entscheidungsträgern der Stadt Linnich, nach welchen "weichen" und "harten" Kriterien auch immer, auch noch auf lediglich 1.000 m verringert wurde. Es ist kein ordentlicher Nachweis erbracht, dass keine Schall-Reflexionen auftreten. Im IEL- Bericht Nr. 3276-14-L3 Linnich-Boslar wird lediglich folgendes behauptet: "Um die maßgeblichen Immissionspunkte ermitteln zu können, wurde bei den genannten Kommunen die aktuelle Bauleitplanung abgefragt und zusätzlich eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Bei der Standortaufnahme wurde festgestellt, dass keine Gebäudeanordnungen gegeben sind, die zu möglichen Schallreflexionen führen." Es sind diesbezüglich alle Anfragen im Wortlaut offenzulegen und ebenso die Antwortschreiben der Kommunen. Da alle betroffenen Ortschaften, inner- u. außerörtlich viele Hofsituationen (u.a. auch Vierkanthöfe, L- Form Höfe und U-Form Höfe) aufweisen, und ebenso auch viele gegenüberliegende Bebauungen (gegenüberliegende Wohnhausreihen) haben, sind einzurechnende Schallreflexionen mit Sicherheit an vielen Stellen vorhanden. Für die Ortschaft Boslar ist z.B. gerade die Tallage dafür prädestiniert, die Schallwellen innerhalb der gegenüberliegenden harten Frontfassaden weiter zu leiten. Daher besteht berechtigterweise die Forderung, dass der Nachweis über das Vorhandensein von Schallreflexionen in einem gesonderten Gutachten noch nachzureichen ist. Im Schalltechnischen Gutachten für fünf geplante Windenergieanlagen am Standort Linnich- Boslar (Bericht IEL GmbH, Nr. 3276-14-L3) werden vier verschiedene Anga- Zur Planung in Titz siehe 3.1.e (zu Schallreflexionen) Vgl.: 53.4.b Welche Anfragen und Antwortschreiben gemeint sind, wird vom Eingeber nicht bestimmt. Alle Anfragen, die bei der Stadt Linnich eingegangen sind, waren im Rahmen der Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB für jedermann zugänglich. (zu Schallreflexionen) Vgl.: 53.4.b Tatsächlich werden in dem genannten Bericht Zuschläge von 2,0 bis 378 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag ben als Zuschläge für die Seriensteuerung angegeben: Variante 1 mit 0,9 dB Zuschlag, Variante 2 mit 0,1 dB Zuschlag, Variante 3 (Nordex) mit 1,2 dB Zuschlag und Variante 4 mit 1,2 dB Zuschlag. Da nicht wie vorgeschrieben, mehrere Referenzanlagen pro Variante glaubhaft die Richtigkeit der angenommenen Zuschläge für die jeweilige Seriensteuerung belegen, ist somit ein sicherer Zuschlag von 2 dB in Ansatz zu bringen. Die vorgelegten Berechnungen der IEL-GmbH sind daher nicht richtig und bedürfen einer Überprüfung bzw. Neuberechnung. 2,5 dB für die Berchnung der zu erwartenden Schallimmissionen berücksichtigt. Insofern wird die Stellungnahme bereits berücksichtigt. Das VDH- Planungsbüro fertigt zurzeit für die Stadt Jülich eine Potentialstudie an, mit möglichen WKA-Standorten auf 1000 Meter Abstand zu Wohnbauungen. Ein Variante weist schon jetzt in unmittelbarer Nähe zum geplanten "Windpark LinnichBoslar", 5-7 zusätzliche Windkrafträder auf Jülicher Stadtgebiet aus. Dies macht die für den Windpark Boslar angefertigten Schalltechnischen Berechnungen der IELGmbH unbrauchbar, weil sie die dadurch entstehende Schall- Akkumulation nicht berücksichtigt hat. Das Umweltamt Düren wird aufgefordert, im jetzt laufenden Genehmigungsverfahren für den "Windpark- Boslar", alle im Planungsstadium befindlichen Projekte, schalltechnisch ordnungsgemäß und gemeinsam in Ansatz zu bringen. Schon jetzt ist ersichtlich, dass die Schalltechischen Berechnungen (bezogen nur auf das "Windpark Linnich-Boslar"- Projekt) nicht den Anforderungen des Bundesimissionsschutzrechtes entsprechen. Bei einseitiger Betrachtungsweise, bleibt der Schutz der Ortsbevölkerung vor übermäßiger Beschallung unberücksichtigt! Hinsichtlich der Schallausbreitung mit allen seinen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen möchten wir gar nicht weiter eingehen, da Ihnen bereits umfangreiche Ausarbeitungen der Bürgerinitiative Hottorf (z.B. Herr Jobannes Brandt) vorliegen, die wir auch als unsere Einwendungen zu übernehmen bitten. Das gleiche gilt auch für den Schattenwurf. Hinsichtlich des Abstandes zur Wohnbebauung fordern wir Sie auf, folgende Mindestabstände festzuschreiben und Ihre im Betreff genannten Pläne zu ändern. Höhe der Windkraftlagen Beschlussvorschlag (Zu Windkraftplanungen im Stadtgebiet von Jülich) Vgl. 17.2.a (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 (zu Schatten) Vgl.: 4.3 Zu Abständen siehe 5.2. Mindestabstand zur Wohnbebauung Bis 100 m 1.000 m Bis 150 m 1.500 m Bis 200 m 2.000 m 379 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Falls Ihnen dies nicht möglich sein sollte, beantragen wir, gar keine Konzentrationszonen zum jetzigen Zeitpunkt auszuweisen, sondern zu warten bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige vorliegen. Auch ohne die Windkraftanlagen in Hottorf oder Boslar, wird das auf Landesebene gesetzte Ziel, nämlich den ersten Platz unter den Bundesländern bei der Erzeugung der Windenergie zu erobern, erreicht werden. Die Stadt Linnich sieht es als nicht erforderlich an, unbestimmte Untersuchungsergebnisse oder evtl. Gesetzesänderungen abzuwarten. Dies würde jegliche Planung in Frage stellen oder unmöglich machen. Beschlussvorschlag Die allgemeinpolitischen, teilweise bundespolitischen Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Abschließend weitere Fakten, die unsere Einwendungen / Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar - Ratbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 erhärten: 1. die bisherige Information der betroffenen Anwohner war nicht der Bedeutung der geplanten Maßnahme und möglicher Folgen für Mensch und Natur angemessen 2. Der Abstand der Windkraftanlagen zur Wohnbebauung ist mit 1000 Meter bei einer Höhe von 200 Meter viel zu gering 3. Bei Windkraftanlagen mit einer Bauhöhe von 200 m beruhen die vorgelegten Messergehnisse lediglich auf theoretischen Simulationen und Errechnungen, es fehlt jegliche praktische Erfahrung und langfristige wissenschaftliche Untersuchungen 4. Die riesigen technischen Monster von 200 Höhe beeinträchtigen und verändern die Lebensbedingungen der Menschen in der Region nachhaltig Zu 1. (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 Zu 2. (Zu Abständen) Vgl. 5.2 Zu 3. Auch zu 200 m hohen Windenergieanlagen liegen bereits Messergebnisse vor. Um fehlende Langzeiterfahrungen zu kompensieren wurden hinreichende Sicherheitszuschläge, z.B. in Bezug auf Abstände zu Siedlungsbereichen oder Schallimmissionen berücksichtigt. Zu 4. 5. Die Lebensqualität der Menschen wird unzumutbar beeinträchtigt, weil die Landschaft unwiederbringlich an Erholungswert einbüßt (zur Bauhöhe vom 200m). Vgl.: 5.3 6. Die gesundheitlichen Gefahren für die Menschen können nicht ausgeräumt werden Zu 5. 7. Die dauerhafte Schalleinwirkung können eine Fülle von Krankheiten auslösen, wie z.B. Bluthochdruck / Herzrasen / Schlafstörungen / Reizbarkeit / Kopfschmerzen / Schwindel und Übelkeit / Konzentrationsprobleme und viele mehr 8. Die Folgen des nicht hörbaren Infraschalls sind noch zu wenig erforscht 9. Die ständige Drehbewegung (rund um die Uhr) erzeugen, anders als ruhende Masten, einen Einfluss der das leibliche Gesamtbefinden des betroffenen Menschen (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 Zu 6. (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 Zu 7. 380 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag negativ berührt (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 10. Störende Lichtreflexionen (Schattenwurf) über viele Gebäude belästigen die (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b Bewohner (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 11. Die riesigen WKAs haben negative Auswirkungen auf die Verkehrswerte der Gebäude und Grundstücke der Bürger Zu 8. 12. Die Summe der negativen Auswirkungen verhindern die Zuwanderung in die betroffenen Orte - Investitionen und Bautätigkeiten finden nicht mehr statt - die Bevölkerungszahl sinkt (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b Zu 9. (Zu Erdrückender Wirkung) Vgl. 5.2 13. Das Ziel, eine Verringerung des C02-Ausstoßes durch erneuerbare Energien zu erreichen, ist fehlgeschlagen. Es müssen Speichermöglichkeiten für Energie geschaffen werden, bevor weiter in Energieerzeugung investiert wird. Zu 10. 14. Vernichtung und Zerstörung von hochwertigem landwirtschaftlichem Kulturland (200 Morgen) für lange Zeiträume (30 - 50 Jahre) Kurzfristige Korrekturen (aufgrund besserer Erkenntnisse) sind nicht mehr möglich Zu 11. 15. Der Bürgermeister schreibt in seiner Bekanntmachung im "Linfo": "Es sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Menschen zu erwarten". Wenn er die negativen Auswirkungen so genau kennt, sollte er diese auch im Einzelnen benennen oder die Maßnahmen unterbinden (zu Schatten) Vgl.: 4.3 (zu Wertminderungen) Vgl.: 4.13 Zu 12. Ein Zusammenhang zwischen der Errichtung von Windenergieanlagen und der Abwanderung der Bevölkerung ist nicht erkennbar. Zu 13. 16. Aus Sicht des Stromverbrauchers führte der viel zu schnelle Umstieg in die regenerierbaren Energien zu einer nie dagewesenen Erhöhung der Strompreise. Die Entwicklung von Energiespeichern ist kein Gegenstand dieses Verfahrens. Mit weiteren, hoch subventionierten, Windkraftanlagen wird der Strompreis wegen der EEG-Umlage weiter in die Höhe getrieben. Ein zu schneller Umstieg geht zu Lasten der Kleinverbraucher und ist in höchstem Maße unsozial, weil eine Vermögensverteilung von unten nach oben stattfindet. Zu 14. Deshalb beantragen wir Im Gegensatz zu anderen Formen der Energiegewinnung, beispielsweise durch Braunkohle hinterlässt die Windenergie keine irreversiblen Eingriffe. Sofern Windenergieanlagen nicht mehr betrieben werden, können sie voll-ständig zurückgebaut werden. a) Verlängerung der Frist für die Einreichung von Einwendungen Zu 15. b) Verwerfung der Pläne, zumindest Zurückstellung bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen Die zu erwartenden, erheblichen Umweltauswirkungen werden in den Unterlagen zum Verfahren (Umweltberichte, Landschaftspflegerischer Begleitplan) aufgeführt und untersucht. Durch geeignete Minderungs-, c) In jedem Fall Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung oder /und Ver- Beschlussvorschlag 381 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag ringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 Meter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können sie unterbunden werden. In Erwartung Ihrer schriftlichen Stellungnahme verbleiben wir Zu 16. Beschlussvorschlag Die allgemeinpolitischen, teilweise bundespolitischen Aussagen werden zur Kenntnis genommen. (zur Verwerfung der Pläne) Vgl.: 5.7 (Zu Abständen) vgl. 5.2 (zur Bauhöhe) Vgl.: 5.3 40 Spürkel, Ursula und Udo; Mazubara, Shizue; Schmitz, Ulrike 40.1 Spürkel, Ursula und Udo; Mazubara, Shizue; Schmitz, Ulrike; Schreiben vom 18.01.2014 40.1.a Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Schutzgut Mensch Einwendung gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. - Ratsbeschluss vom 13.09.2011und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 Gegen die Änderung des o. g. Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes erheben wir Einwendungen. Der vorgesehene Abstand der geplanten Windkraftanlage zu den angrenzenden Gemeinden ist nicht kompatibel mit dem bestmöglichen Schutz der Gesundheit für die Menschen, die dort leben. Die gesundheitlichen Schäden, die durch einen zu geringen Abstand zwischen Windkraftanlage und Wohnbebauung entstehen können, sind Ihnen sicherlich nicht unbekannt. Wir wollen den Bau der Windkraftanlage in dem vorgesehenen, viel zu geringen Abstand zu unserem Wohnort Boslar in keinster Weise einfach hinnehmen und bitten Sie, bei dem Vorhaben des (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 (zu den Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. 382 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Baus einer Windkraftanlage bis 100 m einen Mindestabstand zur Wohnbebauung von 1.000 m Windkraftanlage bis 150 m einen Mindestabstand zur Wohnbebauung von 1.500 m Windkraftanlage bis 200 m einen Mindestabstand zur Wohnbebauung von 2.000 m einzuhalten und festzuschreiben. 40.2 Spürkel, Ursula und Udo; Schreiben vom 30.04.2015 40.2.a Landschaftsbild / Wertminderungen / Schutzgüter Mensch und Natur / Substanzieller Raum / Ausgleich / Infraschall / Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft und dem lokalen Straßenverkehr / Ultraleicht-Flugplatz / Berücksichtigung von Vorbelastungen Gegen die genannte 28. Flächennutzungsplanänderung und den Bebauungsplan Nr. 4 erheben wir folgende Einwendungen: Vor vier Jahren haben wir in Boslar eine Eigentumswohnung (Neubau) erworben, in der wir uns sehr wohl fühlen. Zur Kaufentscheidung für diese Wohnung zählte u. a. auch der herrliche Blick vom Wohnbereich aus weit in die umgebende wunderschöne Landschaft. Wir fühlen uns in Boslar sehr wohl und würden das Dorfleben in keinster Weise mit einem Leben in der Stadt eintauschen wollen. Allerdings fürchten wir im Falle des Baus des Windparks Boslar um eine starke Wertminderung unserer Immobilie, sowohl bei einer möglichen Weitervermietung oder einer Weiterveräußerung, sollten wir einmal nicht mehr in der Lage sein, in unserer Wohnung weiterleben zu können. Die finanziellen Einsätze zum Bau des Windparks durch die Verantwortlichen sind über Jahre hinaus immens hoch; wer aber berücksichtigt die finanziellen Verluste der Besitzer von Immobilien, die dadurch im Rahmen ihres sehr viel kleineren persönlichen finanziellen Rahmens mit erheblichen Nachteilen rechnen müssen? An wen wenden wir uns, wenn dieser Fall durch den geplanten Bau des Windparks Boslar eintrifft? (zu Landschaftsbild) Vgl. 4.2 und 8.1.f (zu Wertminderung) Vgl.: 4.13 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 383 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Der Windpark Boslar soll auf einem Berg- bzw. Höhenrücken errichtet werden und wird dadurch das Landschaftsbild maßgeblich beeinflussen, dies betrifft auch die Naturschutzgebiete und die Ortschaften im Rurtal neben den direkt betroffenen Ortschaften. Vom Lohberg aus blickt man auf die Dörfer Boslar, Tetz und Broich. Das Dorf Mersch ist hinter der Böschungsbewaldung der A 44 versteckt. Die alten Kirchtürme dieser Dörfer im Umkreis von 1000 m bestimmen das Landschaftsbild einer geprägten dörflichen Landschaft. Der Eingriff in das Landschaftsbild bei "nur" 5 Windrädern steht im groben Missverhältnis zum Eingriff einer erstmaligen Beeinträchtigung durch bislang unverbaute Sichtachsen. Windräder würden die Sichtachsen total verstellen und die Landschaft zerschneiden. (zu Landschaftsbild) Vgl. 4.2 und 8.1.f Landschaft ist Lebensraum und Heimat; Ästhetik und Schönheit von Landschaft kann nicht anhand von Berechnungsformeln beurteilt werden oder von Menschen, die eine Entscheidung zur Zerstörung der Schönheit einer Landschaft mittels Kartenmaterial treffen, obwohl das Soll für die Windenergie in Linnich schon mehr als erforderlich erfüllt ist. Durch den geplanten Bau des Windparks Boslar wird die Lebensqualität der Menschen, die ihre Entscheidung getroffen haben als Dorfbewohner in einer heimatlichen Landschaft leben zu wollen und mit ihr verbunden zu sein, ohne Rücksichtnahme in hohem Maße herabgesetzt. Das in der Planung angewendete Nohl-Verfahren von 1993 ist selbst in der Ansicht des Erfinders heute überaltert und manipulierbar (s. Referat Nohl vom 25. Februar 2010). Auch das Büro VdH sieht hier Schwächen und Manipulierbarkeit. Eine aktuellere Einschätzung von Nohl von 2010: " ... die ästhetische Beeinträchtigung eines 180 m hohen Masten ist - insbesondere in seiner Fernwirkung - nicht aufzuheben. Alles Kompensieren hat nur noch vorgetäuschte aber keine tatsächliche Wirkung mehr. Es ist wie mit des (nackten) Kaisers neuen Kleidern: die alten Hofschranzen versichern dem König fortwährend, dass er wunderbare Kleider trage; nur das kleine Kind mit seinem von Etikette und Devotheit ungetrübten Blick ruft aus: Der Kaiser ist ja nackt! ..." Das Planungsrecht fordert die Pflege des Orts- und des Landschaftsbildes, verbietet aber deren Verunstaltung, vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 Baugesetzbuch. Das "Vergattern" mit Windenergieanlagen ist keine geordnete Entwicklung des ländlichen Raumes. Der geplante Windpark Boslar ist unter Landschaftsaspekten sowie menschlichen, heimatlichen und ästhetischen Aspekten neu zu bewerten. Beschlussvorschlag (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 und (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 Die Ausführungen zum persönlichen Verständnis der Landschaft werden zur Kenntnis genommen. Siehe zu den Anforderungen der Rechtsprechung an die Ausweisung von Konzentrationszonen 8.1.o. Das Verfahren nach NOHL (1993) ist nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine anerkannte Vorgehensweise, die die derzeit in NRW übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild darstellt. In NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW. (zu Landschaftsbild) Vgl. 4.2 und 8.1.f (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 und (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 384 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Tieffrequenter Schall (<90Hz) und Infraschall (<20Hz) haben negative Auswirkungen auf Mensch und Tier. Dies haben vielfältige wissenschaftliche Untersuchungen im ln- und Ausland ergeben. Tieffrequenter Schall und Infraschall können z. B. im Bereich der Psyche folgende nachgewiesene Beschwerden verursachen: Einschlafschwierigkeiten, Schlafstörungen, Furcht, Müdigkeit, Druck im Ohr, Kopfschmerzen und Nervosität. Es sind verminderte Konzentrationsleistungen bei Arbeitnehmern und Autofahrern durch die beiden Schallarten wissenschaftlich belegt worden. Die Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft und den lokalen Straßenverkehr müssen vom Betreiber überprüft werden; dies ist bisher nicht erfolgt. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b Negative Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft sind nicht erkennbar. Berührungspunkte sind durch die landwirtschaftliche Nutzung des Plangebietes gegeben. Da für die Errichtung der Windenergieanlagen nur vergleichsweise geringe Flächen erforderlich werden, ist eine landwirtschaftliche Nutzung des Plangebietes auch nach Umsetzung der Planung möglich. Eine Begünstigung der regionalen Wirtschaft ist zudem insbesondere für die Verpächter und Verkäufer von erforderlichen Flächen, für die Betreiber von Windkraftanlagen sowie für die Stadt Linnich zu erwarten. Eine Anbauverbotszone von 40 m sowie eine Anbaubeschränkungszone von 100 m zur Autobahn 44 wurden von der Planung ausgenommen. Die Wirkung von Windenergieanlagen auf den Straßenverkehr ist mit großen Bäumen am Fahrbahnrand, Wolken oder Flugzeugen vergleichbar. Die einschlägigen Regelwerke und Erlasse geben keine Hinweise auf diese Problematik. Tieffrequenter Schall bzw. Infraschall haben auch körperliche Auswirkungen: Schwindelgefühl, Orientierungslosigkeit, Bluthochdruck und eine deutlich erhöhte Fehlgeburts- bzw. Missbildungsrate bei Schwangeren. Diese und andere negative Erfahrungswerte mit tieffrequentem Schall haben dazu beigetragen, dass Dänemark, welches 40 % seines Energiebedarfs aus Windkraft bezieht, eine umfangreiche Studie zu den Auswirkungen von Infraschall in Auftrag gegeben hat. Um die Ergebnisse der Studie abzuwarten und die Auswirkungen für die Bevölkerung genau bemessen zu können, haben viele dänische Gemeinden den Bau von Windenergie- (Zu Infraschall) Vgl. 3.3, 53.2.c und 53.4.b (zu den Windenergieanlagen in Dänemark) Vgl.: 13.2.a Die Stadt Linnich sieht es als nicht erforderlich an, unbestimmte Untersuchungsergebnisse oder evtl. Gesetzesänderungen abzuwarten. Dies würde jegliche Planung in Frage stellen oder unmöglich machen. 385 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag anlagen an Land bis auf weiteres gestoppt. Staaten mit vermehrter infraschallbezogener Forschung haben dem Bau von Windkraftanlagen größere Auflagen erteilt (Österreich, Portugal, Polen) oder Baustopps verfügt, um Forschungsergebnissen nicht vorweg zu greifen (Kanada, Australien). (Zu Infraschall) Vgl. 3.3, 53.2.c und 53.4.b Es ist notwendig, dass von Seiten des Betreibers nun ein medizinisches Gutachten über die Auswirkungen von tieffrequentem Schall und Infraschall auf Psyche und Physiologie des Menschen erstellt wird. Der Flugplatz Boslar ist nach § 6 des Luftverkehrs-Gesetzes zugelassen; dies ist als Ausschlusskriterium zu sehen. Da es im Umkreis mehrere solcher UL-Flugplätze gibt, werden nicht nur Mitglieder des Boslarer Flugplatzes in Boslar starten und landen, sondern auch ortsfremde Piloten, für die die Landeerfordernisse durch den geplanten Windpark Boslar eine Gefahr darstellen werden. Gem. § 8.2.5 Windkrafterlass NRW: "... Eine Hindernisverdichtung kann sich z. B. durch einen 'Wandeffekt' mehrerer konzentrierter Windenergieanlagen im Bereich des Platzrundenverlaufs beim Verkehr nach Sichtflugregeln nachteilig auf die Sicherheit des Luftverkehrs auswirken. Die konkrete Gefahr für den Luftverkehr ist im Einzelfall darzulegen. Dabei ist die Anforderung an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringer, je größer der zu befürchtende Schaden ist. Zuständig für die Darlegung der Gefahr ist die Luftfahrtbehörde ..." Beschlussvorschlag Es wurde das Gutachten 3276-14-L3 Schalltechnisches Gutachten LinnichBoslar erstellt, in dem auch die zu erwartenden Auswirkungen durch den Infraschall berücksichtigt werden. Ein darüber hinaus gehendes Gutachten zum Infraschall ist nicht erforderlich. (zu UL-Landeplatz) Vgl.: 8.1.g. Landende Piloten müssen sich bei einer geplanten Landung bereits im Vorhinein mit den Ortsgegebenheiten vertraut machen, da sie ansonsten pauschal einer Gefährdung unterliegen. Eine besondere Gefährdung durch die geplanten Windenergieanlagen lässt sich hieraus nicht ableiten. Der geplante Windpark Boslar stellt eine Hindernisverdichtung dar, da die Platzrunde bei dem geplanten Vorhaben nicht mehr gewährleistet ist. Nicht nur das erhöhte Risiko der Piloten ist zu berücksichtigen, sondern auch die Gefahr für die Dorfbevölkerung, die in der Umgebung um Boslar sehr wohl einen Erholungswert sieht, und diese für ihre Freizeitgestaltung auch in Zukunft gefahrlos nutzen will. Unerklärlich ist es, weshalb bei der Summierung von möglichen Geräuschen der Flugbetrieb (UL-Flugzeuge/Motorsegler/-drachen) und die Geräuschkulisse der "Rennstrecke Boslar, Weinbergstraße", der L 366 und der A 44 nicht mit berücksichtigt wurden. Das Lärmkataster NRW und die Lärmaktionsplanung Stufe 2 der Stadt Linnich Fachbereich 3, beschlossen am 22.05.2014, geben für den Lohberg nahe der A 44 einen Dauerlärmpegel von 75 -50 dB/a an. (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a Diese Vorbelastung incl. Infraschall muss eingerechnet werden! 386 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Bitte nehmen Sie unsere und die berechtigten Sorgen und Einwendungen der Bürgerinnen und Bürger der betroffenen Ortschaften gegen den geplanten Windpark Boslar ernst (bereits deutlich gemacht durch die Ihnen vorliegenden Unterschriftenlisten). Wir sind für den Einsatz erneuerbarer Energien, ABER MIT AUGENMASS, ohne Gesundheitsgefährdung für Mensch (Art. 2 Abs. 2 Satz 1des Grundgesetzes) und Tier, ohne nachhaltige Zerstörung von Landschaft und Erholungsraum, mit akzeptablen Abständen zur Wohnbebauung - NICHT UM JEDEN PREIS! (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a Beschlussvorschlag (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b Der abschließende Apell wird zur Kenntnis genommen. 41 Steufmehl-Lahaye, Isabella 41.1 Schreiben vom 20.01.2014 41.1.a Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Schutzgüter Mensch und Natur / Landschaftsbild / Schall / Schattenwurf / Wertminderung / Klimaschutz / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung Einwendungen / Stellungsnahme gegen die 28. Flächennutzungsänderung, Teilbereich Boslar - Ratbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar"- Ratsbeschluss vom 13.09.2011 Gegen die im Betreff genannten zungsplanes und der Aufstellung 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Änderungen des Flächenut- des Bebauungsplanes erhebe ich nachfolgende Bedenken bzw. Einwendungen: 1. die bisherige Information der betroffenen Anwohner war nicht der Bedeutung der geplanten Maßnahme und möglicher Folgen für Mensch und Natur angemessen (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 2. Die Bekanntmachung und Durchführung der ersten Informationsveranstaltung war war mangelhaft (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 2. Die erste Informationsveranstaltung wurde nicht von neutraler Seite geleitet, sondern nur von den Befürwortern der Maßnahmen. Fragen wurden nicht oder unbefriedigend beantwortet (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 387 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 3. Der Abstand der Windkraftanlagen zur Wohnbebauung ist mit 1000 Meter bei einer Höhe von 200 Meter viel zu gering 4. Bei Windkraftanlagen mit einer Bauhöhe von 200 m beruhen die vorgelegten Messergehnisse lediglich auf theoretischen Simulationen und Errechnungen, er fehlt jegliche praktische Erfahrung und langfristige wissenschaftliche Untersuchungen 5. Die riesigen technischen Monster von 200 Höhe beeinträchtigen und verändern die Lebensbedingungen der Menschen in der Region nachhaltig 6. Die Lebensqualität der Menschen wird unzumutbar beeinträchtigt, weil die Landschaft unwiederbringlich an Erholungswert einbüßt Abwägungsvorschlag (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 und (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 7. Die gesundheitlichen Gefahren für die Menschen können nicht ausgeräumt werden (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 8. Die dauerhafte Schalleinwirkung können eine Fülle von Krankheiten auslösen, wie z.B. Bluthochdruck / Herzrasen / Schlafstörungen / Reizbarkeit / Kopfschmerzen / Schwindel und Übelkeit / Konzentrationsprobleme und viele mehr (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 und (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und (zu Schall) 4.3 sowie (zu dem Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 9. Die Folgen des nicht hörbaren Infraschalls sind noch zu wenig erforscht 10. Die ständige Drehbewegung (rund um die Uhr) erzeugen, anders als ruhende Masten, einen Einfluss der das leibliche Gesamt befinden des betroffenen Menschen negativ berührt 11. Störende Lichtreflexionen (Schattenwurf) über viele Gebäude belästigen die Bewohner Beschlussvorschlag (zum Infraschall) Vgl.: 3.1.c (zu dem Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 (zu Schatten) Vgl.: 4.3 12. Die riesigen WKAs haben negative Auswirkungen auf die Verkehrswerte der Gebäude und Grundstücke der Bürger 13. Die Summe der negativen Auswirkungen verhindern die Zuwanderung in die betroffenen Orte - Investitionen und Bautätigkeiten finden nicht mehr statt - die Bevölkerungszahl sinkt (zum Wertverlust) Vgl.: 4.13 388 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 14. Vernichtung und Zerstörung von hochwertigem landwirtschaftlichem Kulturland (200 Morgen) für lange Zeiträume (30-50 Jahre) Kurzfristige Korrekturen (aufgrund besserer Erkenntnisse) sind nicht mehr möglich (zu landwirtschaftlichen Flächen) vgl.: 6.9 15. Aus Sicht des Stromverbrauchers führte der viel zu schnelle Umstieg in die regenerierbaren Energien zu einer nie dagewesenen Erhöhung der Strompreise. Beschlussvorschlag (zum Klimaschutz / EEG) Vgl.: 3.1.e Mit weiteren, hoch subventionierten, Windkraftanlagen wird der Strompreis wegen der BEG-Umlage weiter in die Höhe getriebenEin zu schneller Umstieg geht zu Lasten der Kleinverbraucher und ist in höchstem Maße unsozial, weil eine Vermögensverteilung von unten nach oben stattfindet 14. Der Bürgermeister schreibt in seiner Bekanntmachung im "Linfo": Es sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Menschen zu erwarten. Wenn er die negativen Auswirkungen so genau weiß, sollte er sie auch im Einzelnen nennen oder die Maßnahmen unterbinden. (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 und (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 Deshalb beantrage ich a) Verlängerung der Frist für die Einreichung von Einwendungen Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. b) Verwerfung der Pläne, zumindest Zurückstellung bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen (zur Verlängerung der Frist) Vgl.: 5.5 c) In jedem Fall Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung oder/und (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 Verringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 Meter (zur Verwerfung der Pläne) Vgl.: 5.7 (zur Bauhöhe max. 150m) Vgl.: 3.1.b 389 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 41.2 Schreiben vom 21.04.2015 41.2.a Einführende Aussagen / allgemeinpolitische und bundespolitische Aussagen / Vorbelastungen / Schall / Gesundheitliche Gefahren / Erholung / Schattenwurf / Landschaftsbild / Artenschutz / Anlagenhöhe / Beteiligung der Öffentlichkeit Einwendungen / Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 Hiermit möchte ich Stellung zur Änderung des Flächennutzungsplans im Teilbereich Boslar und insbesondere zur Planung und dem damit verbundenen Genehmigungsverfahrung zur Aufstellung der Windkraftanlage in Boslar nehmen. Die einführenden, allgemeinpolitischen, teilweise bundespolitischen Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Zunächst möchte ich darstellen, dass ich keineswegs eine Gegnerin von erneuerbaren Energien und auch nicht von Windkraftanlagen bin. Ich sehe die dringende Notwendigkeit, dass Deutschland auf Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen verzichtet und auf Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien umsteigt. Klimaschutz und die damit verbundenen Einschränkungen, auch für mich persönlich, sind aus meiner Sicht notwendig um das Leben auf unserem Planeten zu sichern. Die Aufstellung der geplanten Windräder ist aus meiner Sicht ein kleiner, minimaler Beitrag für dieses Ziel. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Trotzdem habe ich große Bedenken zu der Aufstellung von 180 Meter hohen Windrädern. Diese Bedenken möchte ich Ihnen im Folgenden darlegen. Die größten Bedenken habe ich zu den gesundheitlichen Folgen aus der Aufstellung der Windkraftanlage. Die derzeitige Lärmbelastung durch die naheliegende Bundesautobahn A44 ist auf meinem Grundstück zu spüren. Offiziell beträgt die Lärmbelastung durch die Autobahn bei maximaler Belastung 70-75 DB. Durch kummulative Effekte befürchte ich eine Zunahme der Lärmbelastung auf meinem Grundstück. Dies hat für mich und meine Familie gesundheitliche Folgen. Die gesundheitlichen Langzeitfolgen durch permanente Lärmbelastung sind wissenschaftlich erwiesen (siehe hierzu Publikationen des Umweltbundesamtes von 2000) und unumstritten. Noch größere gesundheitliche Belastungen befürchte ich durch den, von den Windkraftanalgen verursachten, zu erwartenden Infraschall. Hierzu gibt es bisher nur wenige belastbare wissenschaftliche Untersuchungen. Das Umweltbundesamt forscht hierzu, ist aber bisher noch zu keinem Ergebnis gekommen. Aus (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und (zu Schall) 4.3 (zum Infraschall) Vgl.: 3.1.c und 53.2.c (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2, zu den zu erwartenden (gesundheitlichen) Beeinträchtigung von Mensch und Natur und der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes werden die erheblichen Auswir- 390 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Dänemark gibt es eine großflächige Untersuchung, die in naher Zukunft abgeschlossen sein wird. Ich bitte Sie auf diese Ergebnisse zu warten. Denn die bisherige Forschung deutet an, dass die gesundheitlichen Schäden durch Infraschall enorm sein können. Gerade meine Tochter ist sehr sensibel gegenüber Umwelteinwirkungen und leidet seit ihrer Kindheit unter erheblichen Migräneattacken. kungen auf die Schutzgüter in entsprechenden Gutachten behandelt und umfassend im Umweltbericht beschrieben. Die erheblichen Auswirkungen die der Eingriff auslöst werden ermittelt und kompensiert. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gutachten sind bei einem Vorsorgeabstand von 1000 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten. Außerdem wird die, von mir als Erholungsfläche genutzte, Freifläche rund um Boslar erheblich reduziert. Ich gehe im Planungsgebiet regelmäßig Joggen und befürchte, dass dies nun nicht mehr möglich sein wird. Der Schattenwurf und der zusätzliche Lärm werden zu belastend für mich sein. Aus diesen Gründen sehe ich meine Gesundheit und die meiner Familie in ernstzunehmender Gefahr. Unsere Möglichkeiten uns von unserem stressigen Alltag zu erholen werden deutlich beschnitten und es entstehen zusätzliche Belastungen in unserem engsten und privatesten Räumen. Dies möchte und kann ich nicht hinnehmen. Die geplanten Windräder sollen bis zu 200 Meter hoch werden. Dies geschieht aus wirtschaftlichen Gründen um die Windräder möglichst effektiv zu machen. Dadurch erhöht sich ihre Sichtbarkeit und damit auch ihr Schattenwurf deutlich. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist enorm. Zwar befindet sich mein Grundstück nicht in direkter Sichtweite zu den geplanten Windrädern, trotzdem befürchte ich eine indirekte optische Beeinträchtigung durch den Schattenwurf. Dieser stört mein tägliches Leben und die Aufenthaltsqualität auf meinem privaten Grundstück enorm. Das Artenschutzgutachten durch das Büro für Ökologie und Landschaftsplanung von Herrn Fehr möchte ich zumindest bezweifeln. Vor allem die fehlende Fledermauspopulation ist aus meiner Sicht nicht haltbar. Es gibt einige Fledermäuse in direkter Umgebung. Und die enorme Beeinträchtigung von schutzwürdigen Fledermäusen durch Windkraftanlagen ist ebenfalls wissenschaftlich belegt. So geht unter anderem das Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung von bis 250.000 durch Windkraftanlagen getötenen Fledermäusen jährlich in Deutschland aus. Daher fordere ich ein neues Fledermausgutachten für das Planungsgebiet. Bei Feststellung von Fledermäusen im Planungsgebiet sollte ein regelmäßiges Fledermausmonitoring durchgeführt werden und es muss über Auflagen nachgedacht werden. Somit könnten die gefährdeten Fledermäuse deutlich besser geschützt werden. Außerdem befindet sich das Planungsgebiet in der Durchflugschneise vom streng geschützten Kranich. Dies sollte bei der faunistischen Neukartierung be- Beschlussvorschlag (zu den Windenergieanlagen in Dänemark) Vgl.: 13.2.a Die Möglichkeit im Umkreis von Boslar zu joggen ist nach wie vor gegeben. (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und (zu Schall) 4.3 (zu Schatten) Vgl.: 4.3 (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 (zu Schatten) Vgl.: 4.3 Im Rahmen der Artenschutzprüfung zum Verfahren erfolgten die Untersuchungen zur Erfassung der Vögel und Fledermäuse auf der Grundlage methodischer Standards und in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren. Darüber hinaus wurde im Frühjahr/Sommer 2014 ergänzend zu den bisherigen Untersuchungen eine Raumnutzungsanalyse windkraftsensibler Großvogelarten durchgeführt. Damit stützt sich die artenschutzrechtliche Bewertung auf eine Breite und hinreichende Datenbasis. Darüber 391 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag dacht werden. Sie ist in Anlage I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt und gilt somit als streng geschützt. Für beide Tierarten spielt die geplante Höhe der Windkraftanlage eine Rolle. Zu solch hohen Anlagen gibt es bisher kaum Untersuchungen und keine Ergebnisse. Durch die gewaltige Höhe der Anlage wird ihr Bestand gefährdet. hinausgehende Untersuchungen sind nicht angezeigt. Dem Belang des Artenund Naturschutzes wurde somit ein sehr breiter Raum gegeben. Zusammenfassend möchte ich sagen, dass vor allem die geplante Höhe der Windräder aus meiner Sicht problematisch ist. Sie beeinträchtigt meine Gesundheit, nimmt mir Erholungsfläche, zerschneidet das Landschaftsbild in starker Weise und gefährdet streng geschützte Tierarten. Ich sehe die Notwendigkeit des zusätzlichen Baus von Windkraftanlagen, auch an Land. Aber dies sollte mit Augenmaß geschehen. Bei einer geplanten Höhe von 200 Metern kann nicht von Augenmaß gesprochen werden. Daher wehre ich mich gegen diese hohen Windräder. Abschließend gestatten Sie mir noch eine Anmerkung zur Informationspolitik bei diesem Bauvorhaben. Mir ist durchaus bewusst, dass Sie laut BImSchG nur zu einem vereinfachten Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung verpflichtet sind. Das heißt aber nicht, dass wir als betroffene Anwohner gänzlich aus dem Planungsprozess rausgehalten werden können und sollten. Das Interesse, die Einwände, die Bedürfnisse und die Ängste der Anwohner und betroffenen Bürger sollten in einem guten Planungsprozess ernst genommen werden. Sie hätten von Anfang an auf uns zugehen können und eine offensive Informationspolitik betreiben sollen. Sie hätten den betroffenen Bürgern die Möglichkeit geben können ihre Ängste und Sorgen und Meinungen zu äußern und ihnen das Gefühl gegeben, dass sie diese ernst nehmen. Das Selbstverständnis einer Verwaltungsbehörde sollte aus meiner Sicht nicht sein, dass man sich gegen mündige Bürger stellt sondern mit ihnen gemeinsam gute Lösungen für die weitere Entwicklung der Stadt Linnich erarbeitet. Die nun verhärteten Fronten hätten so verhindert werden können. Beschlussvorschlag (zur Bauhöhe vom 200m) Vgl.: 5.3 und (zur max. Bauhöhe / Bauhöhe max. 150m) Vgl.: 3.1.b (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 Die Aussage, dass die Informationspolitik auf Grundlage eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfolgte, ist nicht zutreffend. Tatsächlich handelt es sich um ein Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB, mit Frühzeitiger Beteiligung und Offenlage gem. §§ 3 u. 4 BauGB. Über diese gesetzlichen Anspruchsgrundlagen hinaus wurden zudem Informationsveranstaltungen und eine Podiumsdiskussion zum Thema Schall durchgeführt. Die Stadt Linnich vertritt die Auffassung, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit in sehr umfangreichem Maße erfolgt und für das Verfahren angemessen ist. In diesem Sinne kann ich nur hoffen, dass Sie meine persönlichen Einwände zur Kenntnis nehmen und auch ernst nehmen. 42 Steufmehl, Karl; Schreiben vom 19.01.2014 42.1 Anlagenhöhe / Schutzgüter Mensch und Natur / Schall Widerspruch gegen die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 60 Metern und einer Gesamthöhe von Der Widerspruch wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat 392 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag mehr als 100 Metern in der Windkraft-Vorrangzone Boslar weiteren Planung berücksichtigt. der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Wir legen hiermit Widerspruch gegen die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 60 Metern und einer Gesamthöhe von mehr als 100 Metern ein. Geplant ist die Errichtung von Anlagen mit einer Höhe von 180 bzw. 200 Metern. Windkraftanlagen mit einer solchen Höhe passen nicht in unsere Kulturlandschaft. Sie sind konzipiert für den Offshore-Bereich. (zur Bauhöhe vom 200m) Vgl.: 5.3 und (zur max. Bauhöhe / Bauhöhe max. 150m) Vgl.: 3.1.b Die dauerhafte Beschallung wirkt sich negativ auf die Gesundheit und Lebensqualität aus. Die Gefahr eines chronischen Lärmraums ist gegeben. Viele andere Fragen sind auch noch nicht geklärt. Wenn Windkraftanlagen in der o.g. Vorrangzone gebaut werden sollten, halten wir eine Nabenhöhe von 60 Metern für ausreichend. Diese Größenordnung wurde bereits in der jetzt vorhandenen Konzentrationszone errichtet. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und (zu Schall) 4.3 (zur max. Bauhöhe / Bauhöhe max. 150m) Vgl.: 3.1.b 43 Steufmehl, Maria; Schreiben vom 19.01.2014 43.1 Anlagenhöhe / Schutzgüter Mensch und Natur / Schall Widerspruch gegen die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 60 Metern und einer Gesamthöhe von mehr als 100 Metern in der Windkraft-Vorrangzone Boslar Der Widerspruch wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. Wir legen hiermit Widerspruch gegen die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 60 Metern und einer Gesamthöhe von mehr als 100 Metern ein. Geplant ist die Errichtung von Anlagen mit einer Höhe von 180 bzw. 200 Metern. Windkraftanlagen mit einer solchen Höhe passen nicht in unsere (zur Bauhöhe vom 200m) Vgl.: 5.3 und (zur max. Bauhöhe / Bauhöhe max. 150m) Vgl.: 3.1.b 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungs- 393 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Kulturlandschaft. Sie sind konzipiert für den Offshore-Bereich. Die dauerhafte Beschallung wirkt sich negativ auf die Gesundheit und Lebensqualität aus. Die Gefahr eines chronischen Lärmraums ist gegeben. Viele andere Fragen sind auch noch nicht geklärt. Wenn Windkraftanlagen in der o.g. Vorrangzone gebaut werden sollten, halten wir eine Nabenhöhe von 60 Metern für ausreichend. Diese Größenordnung wurde bereits in der jetzt vorhandenen Konzentrationszone errichtet. 44 Steufmehl, Peter; Schreiben vom 19.01.2014 44.1 Anlagenhöhe / Schutzgüter Mensch und Natur / Schall Widerspruch gegen die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 60 Metern und einer Gesamthöhe von mehr als 100 Metern in der Windkraft-Vorrangzone Boslar vorschlag formuliert abzuwägen. (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 (zur max. Bauhöhe / Bauhöhe max. 150m) Vgl.: 3.1.b Der Widerspruch wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. Wir legen hiermit Widerspruch gegen die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 60 Metern und einer Gesamthöhe von mehr als 100 Metern ein. Geplant ist die Errichtung von Anlagen mit einer Höhe von 180 bzw. 200 Metern. Windkraftanlagen mit einer solchen Höhe passen nicht in unsere Kulturlandschaft. Sie sind konzipiert für den Offshore-Bereich. Die dauerhafte Beschallung wirkt sich negativ auf die Gesundheit und Lebensqualität aus. Die Gefahr eines chronischen Lärmraums ist gegeben. Viele andere Fragen sind auch noch nicht geklärt. Wenn Windkraftanlagen in der o.g. Vorrangzone gebaut werden sollten, halten wir eine Nabenhöhe von 60 Metern für ausreichend. Diese Größenordnung wurde bereits in der jetzt vorhandenen Konzentrationszone errichtet. Beschlussvorschlag (zur Bauhöhe vom 200m) Vgl.: 5.3 und (zur max. Bauhöhe / Bauhöhe max. 150m) Vgl.: 3.1.b 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 (zur max. Bauhöhe / Bauhöhe max. 150m) Vgl.: 3.1.b 394 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 45 Themanns, Heinz-Werner 45.1 Schreiben vom 18.01.2014 45.1.a Vögel Betrifft: Einwände gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar und Einwände gegen den Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" Frohen Mutes habe ich an der Infoveranstaltung in Boslar teilgenommen. Ich muss Ihnen aber leider mitteilen, dass meine Enttäuschung an dem Abend sehr groß war. Zu wenig Details, zu wenig erkennbare Rücksichtnahme auf diverse Belange. Ich hatte den Eindruck, da soll was durchgeboxt werden und die Veranstaltung wurde durchgeführt der Veranstaltung wegen und nicht zur umfassenden Bürgerinformation. Hier die Begründung für meine Einwände: Windkraftanlagen haben sich als Vogel-Schreddermaschinen einen Namen gemacht. Tote Vögel werden zahlreich unter den Anlagen gefunden. Über die Dunkelziffer der nicht gefundenen oder verletzten Vögel kann nur spekuliert werden. Die getöteten Vögel üben geradezu magnetische Anziehungskraft auf sogenannte Nahrungsopportunisten aus. Das heißt, zu den getöteten Vögeln kommt ein immens überhöhter Druck durch Prädatoren, die durch das bereit gelegte Aas angelockt werden. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Vogelschlagrisiko an Windenergieanlage kann nicht pauschal mit dem Begriff „Vogel-Schreddermaschinen“ belegt werden. Letztlich zählen nur wenige Arten zu den wirklich signifikant von Windenergieanlagen durch Vogelschlag beeinträchtigten Arten. Im Rahmen der Artenschutzprüfung für den Windpark konnte ein solch erhöhtes Tötungsrisiko für keine Art abgeleitet werden, wenngleich Einzelfälle von Vogelschlag niemals auszuschließen sind. Dies liegt aber in der Regel im Rahmen des normalen Lebensrisikos. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Um den Belang noch einmal vertiefender zu betrachten, wurde für windkraftsensible Großvogelarten, insbesondere die Rohrweihe, im Frühjahr/Sommer 2014 eine Raumnutzungsanalyse erarbeitet. Innerhalb dieser konnte sehr klar herausgearbeitet werden, dass es höchstens gelegentlich zu einer Raumnutzung durch solche Arten kommt. Im Sinne des Gesetztes, insbesondere von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG konnte ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko sicher ausgeschlossen werden. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Ein Zusammenhang zwischen dem angesprochenen Abwärtstrend des Niederwildes mit Windenergieanlagen ist an keiner Stelle dokumentiert und auch fachlich nicht nachvollziehbar. Im Umkehrschluss lockt das auch wieder den Bussard und Rotmilan an und der Kreis schließt sich durch wieder neues Schreddermaterial Seit Jahren gibt es einen Abwärtstrend im Bestand des Niederwildes. Das hat sicherlich verschiedene Ursachen. Windkraftanlagen 395 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Den Aussagen zum Umweltbericht wird widersprochen. Der Verfasser hat die Örtlichkeit vor Ort untersucht. „Ungereimtheiten“ können nicht festgestellt werden (Vgl. 45.2.b bis 45.2.k). 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. und damit meine Befürchtung zu noch mehr Prädatorendruck auf das Niederwild, verschlimmern die ganze Entwicklung. Als Revierpächter bin ich gesetzlich verpflichtet, für einen artenreichen und dem Biotop angepassten Wildbestand zu sorgen. Wie kann ich dem, bei weiteren Unzulänglichkeiten, noch nachkommen? Spätere Generationen werden Rebhühner, Fasane und Hasen nur noch auf Fotos zu sehen bekommen. Meine Forderung: Verzichten Sie auf den weiteren Bau von Winkraftanlagen. Die Stadt Linnich hat ihr Soll bereits erfüllt. 45.2 Schreiben vom 05.05.2015 45.2.a Einleitenden Aussagen Meinen Widerspruch zur geplanten 28. Flächennutzungsplanänderung und zum Bebauungsplan Nr. 4, mit Schreiben vom 18.01.2014, halte ich aufrecht und ergänze diesen wie folgt: Im Umweltbericht zum Bebauungsplan finden sich viele Ungereimtheiten. Der Verfasser des Berichtes kann nicht vor Ort gewesen sein. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 45.2.b Gefälle im Plangebiet Das Plangebiet soll kein merkliches Gefälle aufweisen? Das stimmt so nicht. Zwischen der WEA 1 und der WEA 5 liegen mindestens 2 bis 3 Höhenmeter. Es handelt sich nicht um ebenes Gelände. Das muss als landschaftlich reizvoller Bestandteil berücksichtigt werden. Gefälle wird nicht alleine durch den absoluten Höhenunterschied bestimmt, sondern über einen Höhenunterschied in Bezug auf eine Distanz. Der Abstand zwischen der WEA 1 und der WEA 5 beträgt etwa 1.200 m. Auf diesen Abstand kann ein Höhenunterschied von etwa 5 m festgestellt werden. Dies bedeutet ein Gefälle von etwa 0,4 %. Bei ei- 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formu- 396 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag nem solchen, sehr geringen Gefälle handelt es sich eindeutig um ebenes Gelände. So werden bereits Sportplätze mit einem höheren Gefälle von etwa 0,8 % ausgebaut. liert abzuwägen. Ein landschaftlicher Reiz lässt sich durch eine sehr ebene und ausgeräumte Fläche nicht begründen. Insbesondere da große Teile des Gebietes der Stadt Linnich sowie der umliegenden Kommunen durch eine vergleichbare Landschaft geprägt sind. 45.2.c 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Linnich-Broich Den Ort Linnich-Broich gibt es nicht. Hier bitte ich um Berichtigung. Dem Hinweis wird gefolgt. Eine redaktionelle Anpassung erfolgt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 45.2.d Untersuchungsgebiet Die Autobahnauffahrt Jülich Ost liegt am östlichen Rand des Planungsgebietes. Wie muss ich mir das Untersuchungsgebiet vorstellen, wenn dort die Auffahrt Jülich Ost am nördlichen Rand liegen soll. Ich erwarte hier eine Klarstellung und eine Neuuntersuchung der Fauna und Flora im tatsächlich betroffenen Gebiet. Das beschriebene Untersuchungsgebiet umfasste zusätzlich zu den Flächen der 28. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Linnich hiervon südlich gelegene Flächen. Somit wurde das Plangebiet vollständig untersucht. Eine Neuuntersuchung ist nicht erforderlich. Ferner ist das Gutachten „Raumnutzungsanalyse für windkraftsensible Großvogelarten im Rahmen der Artenschutzprüfung zum Windpark Linnich, Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Stolberg 26.08.2014“ erstellt worden, welches im Rahmen der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 für jedermann zugänglich war. Dieses stellt eine redaktionelle Anpassung des im Umweltbericht genannten Gutachtens dar und beschreibt die Auswirkungen konkret für das Plangebiet der 28. Flächennutzungs- 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag 397 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 45.2.e Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag planänderung der Stadt Linnich. formuliert abzuwägen. Der Umweltbericht bezieht sich in diesem Punkt auf das Gutachten „Artenschutzrechtliches Gutachten zum Windpark Linnich, Büro für Ökologie & Landschaftsplanung; Stolberg 15.07.2012“. Im Rahmen der für dieses Gutachten durchgeführten Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass die Saatkrähen im konkreten Fall außerhalb der Reichweite der Rotorblätter fliegen. Sie befinden sich an dieser Stelle auf der Nahrungssuche und fliegen aus diesem Grund in niedrigen Höhen. Eine genaue Höhe wird nicht genannt. Dies ist zur Beurteilung der Gefährdung auch nicht erforderlich. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Saatkrähe Im Feldgehölz an der Autobahnauffahrt Jülich Ost wurden 120 - 150 Saatkrähen Nester festgestellt. Eine Gefährdung dieser Schwarmvögel wird ausgeschlossen, weil sie lt. Umweltbericht meist in einer Höhe außerhalb der Rotorblätter fliegen. Das stimmt so nicht. Und wenn doch, in welcher Höhe fliegen denn Saatkrähen? Darauf hätte ich dann gerne eine fachkundige Auskunft. Von einer Gefährdung dieser Vögel durch Windkraftanlagen ist gem. des Gutachters an dieser Stelle nicht auszugehen, da es sich um sehr aufmerksame Tiere handelt, die Gefahren sehr gut erkennen. 45.2.f 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Fledermäuse Fledermausschlag durch die Rotoren wird nicht ausgeschlossen. Es wird somit nur die mechanische Tötung angenommen. Der zahlenmäßig viel höhere Tötungsgrund durch Barotrauma wird gar nicht betrachtet. Ist diese Tatsache dem Verfasser des Umweltberichtes gänzlich unbekannt? Im Umweltbericht wird in Bezug auf Fledermäuse ein Eintreten der Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG ausgeschlossen. Dies umfasst auch einen Tod durch Barotrauma. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko von Fledermäusen durch die geplanten Windenergieanlagen kann aufgrund einer äußerst geringen Raumnutzung dieser Arten ausgeschlossen werden. In Reaktion auf eine Stellungnahme des NABUs verfasste der Gutachter Fehr folgende Stellungnahme zu den durchgeführten Untersuchungen zu den Fledermäusen: „Es wurden 11 Detektorbegehungen durchgeführt (gemäß Leitfaden wären es 12). Die Tatsache, dass es sich um eine kaum durch Gehölze strukturierte 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 398 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Landschaft handelt, die für Fledermäuse wenig attraktiv ist, bleibt bestehen. Neben den Auskünften des Geräteherstellers zeigt auch die eigene Erfahrung die gute Reichweite (bei gerade auf das Mikrofon anfliegenden Großen Abendseglern) der verwendeten Detektoren. Auf Basis der seinerzeit durchgeführten Untersuchungen mit der beschriebenen Methodik konnte ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für Fledermäuse nicht abgeleitet werden. Die methodischen Schwächen einer Erfassung vom Boden aus sind bekannt. Es bleibt aber Sache des konkreten Genehmigungsverfahrens, ggf. hieraus Nebenbestimmungen für den Betrieb abzuleiten. Der Leitfaden zeigt den Weg hierzu auf – auch ohne jegliche Untersuchungen. Insofern läuft die „Methodenkritik“ des NABU ins Leere. Die Untersuchungen wurden seinerzeit mit der ULB abgestimmt und erfüllten somit den zum Untersuchungszeitpunkt erforderlichen Umfang. Die sogenannten „defizitären Daten“ ergeben sich nicht aus Kartierfehlern, wie hier gemutmaßt wird, sondern aus der Tatsache der wenig bis überhaupt nicht strukturierten und somit für Fledermäuse wenig attraktiven Landschaft. […] Fazit: Selbst wenn aufgrund der in der Zeit vor Erscheinen des Leitfadens durchgeführten Fledermauskartierungen ein geringerer (aber seinerzeit abgestimmter) Untersuchungsumfang durchgeführt wurde, bleibt der Genehmigungsbehörde im konkreten Genehmigungsverfahren die Möglichkeit, Nebenbestimmungen festzusetzen, mit deren Hilfe Verletzungs- und Tötungstatbestände sicher auszuschließen sind. Es bleibt somit der Behörde überlassen, die vorliegenden Ergebnisse zu bewerten. 45.2.g Orientierung von Feldvögeln Als Ausgleich für den dauerhaft wegfallenden Lebensraum der Feldvögel soll u. a. das in der Gemarkung Boslar gelegene Flurstück 29, Flurnummer 12 dienen. Die Entfernung zum Plangebiet, bzw. zur nächstgelegen WEA 1 beträgt fast 2 km. Wie sollen denn die im Plangebiet vertriebenen Feldvögel diese Parzelle finden? Geben Sie bitte eine Antwort darauf. Wie der Gutachter im Umweltbericht aufführt, befinden sich die geplanten Ausgleichsflächen innerhalb des Aktionsradius der lokalen Population. Da sich die betroffenen Vögel auf diesen Flächen also regelmäßig aufhalten, haben sie diese bereits gefunden. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formu- 399 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag liert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 45.2.h Hochspannungsfreileitung Es gibt südlich vom Planungsgebiet keine Hochspannungsfreileitung. Der Verfasser des Umweltberichtes kann nicht vor Ort gewesen sein, sonst wäre ihm oder ihr das aufgefallen. Eine Freileitung existiert wohl aber nördlich vom Planungsgebiet. Sollte diese etwa gemeint sein? Gemeint sind die Hochspannungsfreileitungen in der Aldenhovener Platte. Diese werden auch im Gutachten „Eingriffsermittlung Landschaftsbild für den Windpark im Bereich der Potentialfläche Boslar, ecoda Umweltgutachten, Dortmund 19. August 2014“ aufgeführt. Die Aussage ist richtig und bedarf keiner Anpassung. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 45.2.i Beschreibung geplanter Anlagentypen 5 verschiedene Windradtypen werden erwähnt. Es ist nicht korrekt, dass nur 4 Anlagentypen beschrieben werden. Das fünf verschiedene Anlagentypen erwähnt werden ist nicht richtig. Tatsächlich sollen innerhalb des Plangebietes fünf Windenergieanlagen errichtet werden. Da der Anlagentyp noch unklar ist, werden insgesamt vier mögliche Anlagenkonfigurationen untersucht. Bei den Konfigurationen wiederum werden insgesamt vier unterschiedliche Anlagentypen berücksichtigt. Insofern ist es richtig, dass auch nur vier Anlagentypen beschrieben werden. Lediglich im Schallgutachten wird zusätzlich eine theoretische maximal emitierende Einrichtung beschrieben. Es ist davon auszugehen, dass es bei der vom Eingeber getroffenen Aussage zu einer Verwechslung der Zahlen gekommen ist. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 400 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 45.2.j Beschlussvorschlag Die Einspeisung in das Stromnetz betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Einspeisung Angaben zur Einspeisung der Energie in das Stromnetz fehlen. Auch wenn diese Angaben zur bauplanungsrechtlichen Erschließung nicht erforderlich sind, müssen die erwähnten möglichen Optionen veröffentlicht werden. Wie soll die Einspeisung in das öffentliche Stromnetz realisiert werden? 45.2.k Abwägungsvorschlag Im Rahmen der Bauleitplanung ist lediglich die diesbezügliche Machbarkeit nachzuweisen. Dies ist gegeben, da unterschiedliche Möglichkeiten bestehen. Eine Veröffentlichung der Optionen ist nicht erforderlich. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Ausgleich Dem Rat wurden ja noch weitere Dokumente vorgelegt, die gleichermaßen Fragen aufwerfen. Wie kann es sein, dass die Parzelle "Flur 13, Flurstück 63 (4.485 m 2)" sowohl für Hottorf wie auch für Boslar als Ausgleichsfläche angegeben wird? Die „weiteren Dokumente“ werden vom Eingeber nicht bestimmt. Nach einem Abgleich mit den zur Offenlage eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Eingeber sich im Zusammenhang mit dem Ausgleich auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan bezieht. Die Maßnahmen auf der Gemarkung Boslar, Flur 13, Flurstück 63 wurden in den Planungen zu Boslar lediglich als Möglichkeit aufgeführt. Tatsächlich soll der hier ursprünglich vorgesehene Ausgleich jedoch über das Ökokonto der Stadt Linnich nachgewiesen werden. Generell wäre jedoch auch die Überplanung in beiden Windkraftplanungen möglich gewesen, im Rahmen der Planung „Hottorf“ durch Aufwertung einer landwirtschaftlichen Fläche zu Weideland und anschließende Aufwertung zu einer Streuobstwiese im Rahmen der Planung „Boslar“. Die Parzelle Flur 12, Flurstück 29 wird zweimal aufgeführt. Unter Nr. 1 wird die Größe mit 6085 qm angegeben und unter Nr. 4 wird die Größe mit 2441 qm angegeben. Das würden addiert 8526 qm ergeben. Sollte die 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Der Ausgleich soll gem. der Darlegungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan multifunktional erbracht werden. Die Fläche Gemarkung Boslar, Flur 12, Flurstück 29 wird sowohl für den Artenschutz als auch für den Eingriff in das Landschaftsbild angerechnet. Die abweichenden Flächenangaben entstehen, da für den Eingriff in das Landschaftsbild 401 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag kleinere Fläche als Ausgleich dienen, würde sich wegen der Parzellenlänge gerade mal eine Breite von unter 10 Meter ergeben. Die Anlage eines "Gürtels" kann wohl kaum ökologischen Ausgleich bewirken. nur eine Teilfläche des Flurstückes angerechnet wird. Was ist für Sie ein Artenschutzacker? Bitte erklären Sie, was ich evtl. zukünftig in der Boslarer Gemarkung vorfinden soll. Was ist für Sie "Extensiv Ackerbau"? Was muss ich mir darunter vorstellen, bezüglich Fruchtfolge, Düngung und chemischem Pflanzenschutz? Beschlussvorschlag Gem. dem „Maßnahmenblatt Artenschutzacker mit extensiv-Ackerbau und Blühstreifen/-feld“ der Stiftung Rheinische-Kulturlandschaft werden die genannten Nutzungen wie folgt beschrieben: „Die Maßnahmen werden auf zuvor intensiv genutzten Ackerflächen […] umgesetzt. Diese Ackerflächen werden zu einem wildkrautreichen, extensiv genutzten Acker entwickelt. Die Flächen werden dabei zweigeteilt in etwa hälftig bewirtschaftet. Dabei ist der Anbau von Sommerbzw. Wintergetreide und Leguminosen/Kulturpflanzengemenge sowie die Anlage von Blühstreifen und einer Brache möglich.“ Kontrollbehörde ist die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren. Die Kontrolle erfolgt durch und auf Verantwortung dieser Wie erfolgt die Kontrolle/Überwachung der Extensivbewirtschaftung? Welche Institution ist verantwortlich? Wie werden die Blühstreifenfelder angelegt (einjährig / mehrjährig)? Was bedeutet Brachfläche I Lerchenfenster? Bei Annahme einer dreijährigen Fruchtfolge können Lerchenfenster auf einer Parzelle höchstens alle 3 Jahre angelegt werden. Die Anlage von Lerchenfenstern ist rein freiwillig und wird jetzt schon nur höchst selten umgesetzt. Wie wollen Sie das organisieren? Wie wollen Sie die Anlage von Lerchenfenstern sicherstellen, damit ökologischer Ausgleich stattfindet? Wie sieht die Anlage von Streuobstgrünland aus (Anzahl Bäume pro Fläche)? Die erlaubte Festmist-Düngung auf dem geplanten Streuobstgrünland betrifft teilweise extreme Hanglagen. Der Stickstoffeintrag in abfließendes Oberflächenwasser und damit in die Kanalisierung, ist nicht vermeidbar. War auch hier niemand vor Ort? Bei so einem wichtigen Thema? Ein Blühstreifen wird in der Regel für die Dauer von 3 bis 5 Jahren angelegt. Danach ist das Blühfeld wieder neu anzulegen oder kann durch flache Bodenbearbeitung regeneriert werden. Als Alternative zu Lerchenfenster sind gem. dem landschaftspflegerischen Begleitplan und dem durchgeführten Artenschutzgutachten auch Brachflächen geeignet um die Eingriffe in das Schutzgut Arten auszugleichen. Insofern ist die Anlage von Lerchenfenstern nur eine Möglichkeit und ihre Umsetzung, Organisation und Sicherung zur Umsetzung der Planung nicht zwingend erforderlich. Auf einer Fläche von 481 m² sollen insgesamt drei Apfelbäume gepflanzt werden. Eine Festmist-Düngung wird lediglich erlaubt, nicht jedoch vorgeschrieben. Übergeordnete, rechtliche Vorgaben (z.B. Wasserschutzzonen) bleiben hiervon unberührt. Sollten Risiken durch Stickstoffeinträge hierdurch zu befürchten sein, werden sie hierdurch ausgeschlossen. Insofern sind keine Konflikte erkennbar. 402 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 46 Themanns, Maria; Schreiben vom 20.01.2014 46.1 Schutzgut Mensch / Schall / Schattenwurf Abwägungsvorschlag Betrifft: Einwände gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar und 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Einwände gegen den Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" In Gesprächen mit meinen Nachbarn und aus den Informationen im Linfo habe ich erfahren, dass die Stadt Linnich es ernst meint damit, in Boslar Windräder zu bauen. Ich habe mir erklären lassen, womit möglicherweise zu rechnen ist, wenn Windräder in Boslar gebaut werden. Da ich in der Degerstraße wohne, werde ich je nach Windrichtung die Geräusche mehr oder weniger hören können und wenn die Sonne scheint, werde ich den Schatten der Windräder sehen können. Darin bestehen meine Einwände gegen die Windräder. Ich bin 87 Jahre alt und möchte bis an mein Lebensende weiterhin unseren schönen Ort in Ruhe und ohne zusätzliche Belästigungen genießen können. Jüngere Generationen werden sicher auch so denken. Bitte lassen Sie nicht zu, dass diese Windräder in Boslar gebaut werden. Beschlussvorschlag (zu dem Schutzgut Mensch) Vgl.: 4.2 (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (zu Schatten) Vgl.: 4.3 Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 403 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 47 Weißenbach, Wilhelma und Paul-Heinz 47.1 Weißenbach, Paul-Heinz; Schreiben vom 22.01.2014 47.1.a Anlagenhöhe / Schall / Schattenwurf / Schutzgüter Mensch und Natur / Klimaschutz / Abstände zu Siedlungsbereich und Einzelhöfen / Allgemeinpolitische und bundespolitische sowie europarechtliche Aussagen Einspruch gegen die geplante großdimensionierte Windkraftanlage in Boslar Die Stadt Linnich beabsichtigt am Standort Boslar laut Bekanntmachung vom 04.12.2013 eine Windkraftkonzentrationszone einzurichten. Die 5 vorgesehenen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 200m (Anlage Repower 3.2 M114 / Nabenhöhe 143m, Rotordurchmesser 114m) bzw. 196m (Anlage Vestas V112-3,0 MW /Nabenhöhe 140m, Rotordurchmesser 112m) sprengen mit ihrem Gigantismus alle vergleichbaren Anlage. Erfahrungswerte im Hinblick auf die Emissionswerte liegen meines Wissens noch nicht vor. Die Angaben zu Schallemissionen und Schattenwurf werden empirisch an kleineren Anlagen ermittelt und auf die dargestellten Werte hochgerechnet. Der tieffrequente Schall (Infraschall), der bisher nach Meinung von verschiedensten Wissenschaftlern verharmlost wurde, stellt ebenfalls eine Gefahr für Mensch und Tier dar. Außerdem stellt sich die Frage, warum die Gemeinde Linnich die von der Landesregierung NRW geforderten 2% des Gemeindegebietes für diesen Zweck auf ca. 8% steigern will. Gemäß der Bekanntmachung soll sich das Plangebiet ca. 1050 m von Boslar befinden. Dieser Abstand müsste nach unserem Ermessen bei der Dimension der Anlagen auf 1500 m erhöht bzw. die Höhe verkleinert werden. Hieraus ersehen Sie, dass wir grundsätzlich keine Gegner der Windkraftenergie sind, doch die Gesundheit und das Wohl der Mitbürger müssen schwerer wiegen als der Profit (zur Bauhöhe vom 200m) Vgl.: 5.3 und (zur max. Bauhöhe / Bauhöhe max. 150m) Vgl.: 3.1.b (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 (zu Schatten) Vgl.: 4.3 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (zum Infraschall) Vgl.: 3.1.c (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 (zum Klimaschutz) Vgl.: 3.1.e (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 404 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag einiger Spekulanten. Trotz garantierter EEG Umlage für 20 Jahre sind die Probleme bei den Rahmenbedingungen, u.a. der Ausbau des Leitungsnetzes, nicht zu übersehen. Die Schwierigkeiten in der Windkraftanlagenbranche, bei der bereits mehrere Unternehmen der Insolvenz zu steuern ("Prokon", Bard Offshore 1"),ist hierfür ein Beispiel. Laut Presse hat Bundesminister Gabriel kürzlich selbst erklärt, herrsche "zum Teil Anarchie" beim Ausbau der Emeuerbaren, weil die Länder unterschiedliche Interessen verfolgen und beispielsweise der Netzausbau zum Anschluss der Windräder und Sonnenkollektoren hinterherhinkt (Handelsblatt) Zum anderen drohen die Förderkosten insbesondere für die Windenergie aus dem Ruder zu laufen und sich in immer weiter steigenden Kosten für die Verbraucher niederzuschlagen. Schließlich hat die EU-Kommission ein Beihilfeverfahren gegen Deutschland eröffnet, weil zahlreiche Industriebetriebe von der EEG-Umlage befreit sind. (zum Klimaschutz / EEG) Vgl.: 3.1.e Die allgemeinpolitischen, teilweise bundes- und europarechtlichen Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Daher will Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) mit einer grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) einen weiteren Strompreisanstieg verhindern. Von durchschnittlich 17 Cent je Kilowattstunde für Windräder, Solar- und Biogasanlagen soll die Vergütung für neue Anlagen 2015 auf nur noch 12 Cent im Schnitt sinken. Das sieht ein Eckpunktepapier des Vizekanzlers der schwarz-roten Regierung vor, das der Deutschen Presse-Agentur (dpa) vorliegt. (Zeit online) Dies soll am heutigen Mittwoch bei der Klausur des Kabinetts in Meseberg nahe Berlin beschlossen werden. Diese einschränkenden Maßnahmen werden die Problematik in der Windkraftbranche weiter verstärken. Den Interessen der Investoren, die nach Gewinnmaximierung streben, darf kein höherer Rang als dem Gemeinwohl der betroffenen Bürger eingeräumt werden. Aus diesem Grund appellieren wir an Sie, sich als die Mitglieder des Ausschusses für Stadtentwicklung und als die Mitglieder des 405 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Rates der Stadt Linnich, für das Wohl und die Gesundheit Ihrer Mitbürger einzusetzen. Treffen Sie bitte keine Entscheidungen, deren Konsequenzen wir ertragen müssen. In der Hoffnung, dass Sie die richtige Entscheidung treffen. 47.2 Weißenbach, Wilhelma und Paul-Heinz; Schreiben vom 30.04.2015 47.2.a Schall / Infraschall / Berücksichtigung von Vorbelastungen / Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Schutzgüter Mensch und Natur / Schattenwurf / Wertminderungen / Erdbebengefährdung Am 29. April 2015 jährte sich der "Internationale Tag gegen den Lärm" zum 20.Mal. Aus diesem Anlass und in Anbetracht der Offenlage für den Bau der Windkraftanlagen in Boslar möchten wir Sie vor den Gefahren von Infraschall und tieffrequentem Lärm emittiert von Windenergieanlagen warnen, welche weitgehend und absichtlich von der globalen Windindustrie, Politikern und sogar Gesundheitsbehörden ignoriert werden. Weltweit bemüht sich die Windindustrie erfolgreich, ihre Windenergieanlagen (WEA) aus Gründen der Gewinnmaximierung möglichst nahe an Wohnhäuser zu platzieren. Die allgemeinpolitischen, teilweise bundespolitischen Aussagen werden zur Kenntnis genommen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Dieses Handeln geht zu Lasten der Gesundheit der Anwohner, indem dabei die Auswirkungen wie z.B. die weit verbreiteten Schlafstörungen und andere schwerwiegende gesundheitliche Schäden, verursacht durch den pulsierenden Schall im tieffrequenten und Infraschallbereich, bewusst ignoriert werden. Regierungsbehörden machen sich durch ihre Genehmigungspraxis der Komplizenschaft schuldig, indem sie trotz der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse die Gesundheitsschäden durch ihr Handeln fordern. Was VDH und die Stadt Linnich mit der Mehrheit ihrer Ratsvertreter als gesetzesund rechtskonform bezeichnen, sind das veraltete BimSchG und die TA Lärm. Sie sind in keiner Weise mit ihren Mess- und Auswertungsverfahren und den daraus resultierenden Schallprognosen für Genehmigungsverfahren geeignet. Es ist für uns unverständlich, wie die Mehrheit der Ratsvertreter, die selbst nicht von den Konsequenzen betroffen sind, mit ignoranter Hartnäckigkeit die Probleme und Sorgen der Betroffenen leugnet und in ihre Entscheidungsfindung nicht einbaut. Zahlreiche wissenschaftliche Daten von akustischen, wissenschaftlichen und klinischen 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Eine Planung kann sich ausschließlich an gültigen Rechtsgrundlagen orientieren. In diesem Sinne sind sowohl das Bundesimmissionsschutzgesetz als auch die TA-Lärm zu beachten. Eine Abweichung könnte sich lediglich an unterschiedlichen zum Teil widersprüchlichen 406 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Daten, zusammengetragen von unabhängigen Wissenschaftlern, ohne Einflussname der Windindustrie sind auf international operierenden Webseiten wie www.epaw.org; www.waubrafoundation.org.au; www.na-paw.org; www.windvigilance.com; www.windturbinesyndrome.com zu finden. Studien orientieren und wäre demnach beliebig. Eine solche Planung hätte keine Rechtskraft oder wäre vor Gericht angreifbar. Beschlussvorschlag Dänemark und andere Länder stellen Untersuchungen zu Gesundheitsschäden im Umfeld von Windkraftanlagen an, deren Ergebnisse man abwarten und weitere Aktivitäten deshalb dilatorisch behandeln sollte. Selbst das Bundesumweltministerium hat in seiner Machbarkeitsstudie für Infraschall aus dem Jahre 2014 Folgendes gefordert: "Die in der Öffentlichkeit zunehmend als nicht befriedigend empfundene Regelungssituation zu Infraschall und tieffrequenten Geräuschen soll auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse zu Wirkungen und Betroffenheiten weiterentwickelt werden. Die bisher stark an der Bewertung von Geräuschen im eindeutig als Hörbereich zuordenbaren Frequenzbereich angelehnte Vorgehensweise soll derart ergänzt werden, dass die Besonderheiten bei der Wahrnehmung und die. Wirkungen von Infraschall adäquat berücksichtigt werden." Die Stadt Linnich sieht es als nicht erforderlich an, unbestimmte Untersuchungsergebnisse oder evtl. Gesetzesänderungen abzuwarten. Dies würde jegliche Planung in Frage stellen oder unmöglich machen. (zu Machbarkeitsstudie des Umweltbundesamtes) Vgl.: 2.2.a (zu den Windenergieanlagen in Dänemark) Vgl.: 13.2.a Die Forderungen des Bundesumweltministeriums wurden bisher nicht in geltendes Recht umgesetzt. Gleichzeitig wird auf Seite 125 der Machbarkeitstudie auf Folgendes hingewiesen: "Prognoseverfahren zum Infraschall Ein genormtes Prognoseverfahren existiert derzeit in Deutschland nicht. Dies gilt nicht nur für den Infraschallbereich, der bei Prognosen bislang in der Regel nicht behandelt wird, sondern auch für ausgeprägt tieffrequente und tonal tieffrequente Geräusche, die derzeit nach dem Beiblatt 1 der DIN 45680 beurteilt werden. Die einschlägigen Verfahren zur Schallausbreitung im Freien (zum Beispiel DIN EN ISO 9613) zielen letztendlich auf abbewertete Summenschallpegel ab, bei denen ausgeprägt tieffrequente Geräuschanteile keine Rolle spielen. Deshalb ist die 63 Hz Oktave in der Regel die niedrigste Frequenz, die bei der Schallausbreitung im Freien berücksichtigt wird, so dass bis 50 Hz (Terzmitten frequenz) genormte Verfahren zur Schallprognose im Freien vorliegen. Neben einer Prognose der tieffrequenten Anteile der spektralen Außenlärmpegel im Freien fehlt bislang ein Übertragungsmaß der Außenlärmpegel in den Innenraum. Verschiedene Veröffentlichungen (vgl. BMWi (2007) [20]) treffen Annahmen für das Übertragungsmaß. Wie die Auswertung der Literatur gezeigt hat, treten bei der Prognose der Schallverhältnisse bei tieffrequenten Geräuschen und Infraschall zusätzliche, derzeit ungelöste Probleme im Hinblick (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b Wie bereits im Zitat aufgeführt wird, bestehen keine genormten Prognoseverfahren zur Bewertung von Infraschall. Insofern ist es nicht möglich, vergleichbare Ergebnisse zu erheben und in der Planung über das 407 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag auf ein geeignetes Quellenmodell für die Emission und den Abstandseinfluss auf. Daher können im Rahmen von Planungen Fehlprognosen auftreten." bisherige Maß hinaus zu berücksichtigen. Beschlussvorschlag Da demnach die Mess- und Auswertungsvorschriften und die Schallprognosen für Genehmigungsverfahren noch nicht geeignet sind, müssen hier grundsätzliche Untersuchungen, wie sie u. a. in Dänemark durchgeführt werden abgewartet werden. Ich fordere Sie daher auf, von wirtschaftlichen Interessen unabhängige Untersuchungen in die Wege zu leiten und sich mit der gebührenden Sorgfalt diesem Thema zu stellen. Man sollte eine vom Gesetz vorgeschriebene Abwägungspflicht nicht einem Planungsbüro überlassen, das im Kontext von Windinvestoren auftritt und in der Region auf Folgeaufträge hofft. (siehe Stadt Jülich)Nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Windindustrie aus wirtschaftlichen Gründen verhindern will, dass die Öffentlichkeit und die verantwortlichen Behördenvertreter von den Beweisen für tieffrequenten und Infraschall emittiert von WEA erfahren, inklusive folgender Fakten: Mehr Megawatt, produziert von immer leistungsstärkeren und damit höheren Windkraftwerken, bedeuten eine Steigerung des Anteils der tieffrequenten und Infraschall-Emissionen. Die Stadt Linnich sieht es als nicht erforderlich an, unbestimmte Untersuchungsergebnisse oder evtl. Gesetzesänderungen abzuwarten. Dies würde jegliche Planung in Frage stellen oder unmöglich machen. Es ist bekannt, dass Infraschall über eine besonders weite Distanz nachweisbar ist. Die bisher durchgeführten Untersuchungen orientieren sich nicht an wirtschaftlichen Interessen sondern an den gültigen Rechtsgrundlagen. Ein darüber hinaus gehende Untersuchung ist nicht erforderlich Die Lärmbelastung durch den Windpark mit 5 WEA in Verbindung mit zusätzlichem Lärm auch im Zusammenhang mit weiteren Lärmquellen (Schallbelastung durch die Autobahn, die L366 und die Kühlgebläse auf Bauernhöfen im Zusammenhang mit der Kartoffellagerung) ist wesentlich höher, als bisher angenommen. Das Planungsbüro VDH Projektmanagement GmbH handelt im Auftrag und auf politischen Beschluss der Stadt Linnich. Schwere gesundheitliche Schäden können auftreten, wenn diese Anlagen zu nah an Wohnräumen und Arbeitsplätzen steht. Die allgemeinpolitischen, teilweise bundespolitischen Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Stärkere Winde, höhere Luftfeuchtigkeit, Inversionswetterlagen etc. können größere negative Auswirkungen durch höhere Infraschall und niederfrequente Lärmbelastung bedeuten. (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b Wie oben bereits in der Machbarkeitsstudie des BUM ausgeführt, gibt es aktuell keine Modelle, welche die Lärmbelastung von Infraschall und tieffrequentem Lärm, emittiert von Windenergieanlagen, genau vorhersagen können. (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b Bloß theoretische Aussagen über ein Windradmodell geben keine Aussage über die Die von dem geplanten Windpark ausgehenden Lärmimmissionen gehen nicht über das max. zulässige Maß hinaus. 408 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag realen Beeinträchtigungen vor Ort. (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und 4.3 Das Ärzteforum für Emissionsschutz Bad Orb ist eine Ärzteorganisation, die in ihrem Positionspapier deutlich auf die Gefahren von Immissionen Infraschall emittierender technischer Anlagen wie WEA hinweist. Gleichzeitig macht es Politiker und Behörden aufmerksam auf ihre Verantwortung für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und weist auf die Notwendigkeit weitergehender Forschungen hin. (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a Wir sind grundsätzlich keine Gegner der Windkraftenergie, doch die Gesundheit und das Wohl der Mitbürger müssen schwerer wiegen als der Profit einiger Spekulanten. Trotz garantierter EEG Umlage für 20 Jahre sind die Probleme bei den Rahmenbedingungen, u.a. der Ausbau des Leitungsnetzes, nicht zu übersehen. Das Plangebiet befindet sich 1000 m von Boslar. Dieser Abstand müsste nach unserem Ermessen bei der Dimension der Anlagen auf 1500 m erhöht bzw. die Höhe verkleinert werden. Neben den oben geschilderten Fakten treten schwerwiegend die Probleme des Schattenwurfes der Anlagen und besonders der Verlust der Lebensqualität unserer Heimat. Die Entwertung unseres Wohneigentums, die Beeinträchtigung unseres Lebensbereiches und der Verlust von Erholungsraum belasten uns sehr. Aus diesem Grund appellieren wir an Sie, sich als Mitglieder des Ausschusses für Stadtentwicklung und als Mitglieder des Rates der Stadt Linnich, für das Wohl und die Gesundheit Ihrer Mitbürger einzusetzen. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, dass wir uns in einem Gebiet befinden, das erdbebengefährdet ist mit allen Konsequenzen für solche kopflastigen Bauten. Auch wenn Sie zum größten Teil nicht von diesem Gigantismus persönlich betroffen sind, warten Sie weitere Untersuchungen ab und treffen Sie bitte keine Entscheidungen, deren Konsequenzen wir in Boslar und der näheren Umgebung ertragen müssen. Beschlussvorschlag (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 (zu Berücksichtigung von Vorbelastungen) Vgl.: 53.4.b und 53.5.a (zu Machbarkeitsstudie des Umweltbundesamtes) Vgl.: 2.2.a (Zu Infraschall) Vgl. 3.1.c, 53.2.c und 53.4.b Wie bereits im o.g. Zitat aufgeführt wird, bestehen keine genormten Prognoseverfahren zur Bewertung von Infraschall. Insofern ist es nicht möglich, vergleichbare Ergebnisse zu erheben und in der Planung über das bisherige Maß hinaus zu berücksichtigen. Auch zu 200 m hohen Windenergieanlagen liegen bereits Messergebnisse vor. Um fehlende Langzeiterfahrungen zu kompensieren wurden hinreichende Sicherheitszuschläge, z.B. in Bezug auf Abstände zu Siedlungsbereichen oder Schallimmissionen berücksichtigt. Die allgemeinpolitischen, teilweise bundespolitischen Aussagen werden zur Kenntnis genommen. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 (zu Schatten) Vgl.: 4.3 409 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag (zu Wertminderung) Vgl.: 4.13 Der Apell wird zur Kenntnis genommen. (zu Erdbebengefährdung) Vgl. 3.2.e und 54.1.a Die Stadt Linnich sieht es als nicht erforderlich an, unbestimmte Untersuchungsergebnisse oder evtl. Gesetzesänderungen abzuwarten. Dies würde jegliche Planung in Frage stellen oder unmöglich machen. 48 Wirtz, Andreas; Schreiben vom 19.01.2014 48.1 Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Immissionspunkt 12 „Tetzer Weg“ / Landschaftsbild / Eiswurf / Schall / Schattenwurf / Wertminderung / Klimaschutz / Schutzgüter Mensch und Natur / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung Einwendungen / Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 und gegen Bebauungsplan Nr. 4 Die Einleitenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen '"Windenergie Boslar" - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 Anmerken möchten wir, dass es für uns unverständlich ist, warum die am meisten betroffenen Anwohner in Mersch und Umgebung nicht über die Auswirkungen Ihres Vorhabens informiert worden sind. Erst durch Hinweise anderer und durch die Lokalpresse, die von einem Treffen "Interessierter Bürger" berichtet hat, ist dies geschehen. Ist die Meinung von Menschen aus angrenzenden Ortschaften über eine grundlegende Änderung der Lebensqualität ihres Erachtens nicht gewünscht? Vgl.: 4.14 und 23.1 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Grundsätzlich ist eine Einrichtung von alternativen Energien wün- 410 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag schenswert, aber es sollte dabei die Interessen von den dort Lebenden berücksichtigt werden, auch über Gemeindegrenzen hinaus. Alternative Energien sind dann unsinnig, wenn sie genau das zerstören, was man eigentlich durch sie bewahren will, nämlich die Natur als Lebensraum für Mensch und Tier. (Reinhold Messner) Wir haben die Befürchtung, dass in unseren Ortschaften dem Lebensraum und Schutz des Menschen zu wenig Beachtung geschenkt wird. Es sollte der sinnvolle und sensible Ausbau der Windenergie mit Rücksicht auf alle Lebewesen geschehen und nicht zugunsten eines kleinen Kreises, die die Ökonomie in den Vordergrund stellen. Viele Fragen und Befürchtungen entstehen: Wie sieht die Lärmbelastung - besonders nachts - für uns betroffene Anwohner aus und wie wird dem entgegengewirkt? Wird hier auf Kosten unserer Gesundheit geplant und geballt? Sind die Landwirte, deren Äcker bebaut werden, über deren eigene gesundheitlichen Auswirkungen informiert worden? Sind die Anwohner vom Bothenhof und Grünen Pfädchen sich dieser Auswirkungen bewusst oder wird darüber bewusst nicht informiert? Werden wir uns demnächst nicht mehr im Feld Spazieren gehen können wegen Gefährdung durch die Windräder? Werden in Zukunft die Unfälle auf der Autobahn und der B55 zunehmen, da die Autofahrer durch den Schattenwurf irritiert sind? Wer bedenkt die Eisbildung auf den Flügeln der Windräder? Werden die Windräder bei Temperaturen um 2Grad Celsius abgeschaltet. oder müssen Motorrad-: und Autofahrer mit Eisgeschossen rechnen? Wird die Einflugschneise der AWACs geändert, oder müssen wir mit Gefährdung des Flugverkehrs rechnen? Welche weiteren Auswirkungen sind auf Landschaftsbild, Tiere, 411 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Pflanzen und Mensch zu erwarten, vor allem auch über die Gemeindegrenzen von Linnich hinweg? (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 Beschlussvorschlag Wer kommt für die Wertverluste unserer Immobilien auf, wenn die Auswirkungen auf unsere Gesundheit wissenschaftlich bewiesen sind? Wie ist das Verhältnis - Höhe der Windkraftanlagen von 200m zur Entfernung der Wohnbebauung der Menschen zu sehen? Das erste Windrad soll nur 1000 Metern vom Bothenhof entfernt gebaut werden. Werden die gesetzlichen Grenzwerte geprüft? Von wem und in welchem Zeitabstand? Was passiert bei Überschreitungen? Wer ist für zeitweise Abschaltungen bei Schattenwurf und Eisflug zuständig und verantwortlich? Gegen die im Betreff genannten Änderungen des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes erheben wir nachfolgende Bedenken bzw. Einwendungen: 1. Die bisherige Information der betroffenen Anwohner war nicht der Bedeutung der geplanten Maßnahme und möglicher Folgen für Mensch und Natur angemessen. 2. Die erste Informationsveranstaltung wurde nicht von neutraler Seite geleitet, sondern nur von den Befürwortern der Maßnahmen. 3. Der Abstand der Windkraftanlagen zur Wohnbebauung ist mit 1000 Meter bei einer Höhe von 200 Meter viel zu gering. (zur Bürgerbeteiligung) Vgl.: 4.14 4. Bei Windkraftanlagen mit einer Bauhöhe von 200 m beruhen die vorgelegten Messergebnisse lediglich auf theoretischen Simulationen und Errechnungen, er fehlt jegliche praktische Erfahrung und langfristige wissenschaftliche Untersuchungen. 5. Der IP 12 "TetzerWeg" wird als "Außenbereich“ gekennzeichnet, obwohl er nur ca. 50m von der Wohnbebauung entfernt ist. Mit 38,8 dB überschreitet er die Grenzwerte für Wohngebiete bei Nacht. (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 412 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 6. Die riesigen Windanlagen von 200m Höhe beeinträchtigen und verändern das Landschaftsbild der Region nachhaltig. Im Gutachten "Eingriffsermittlung Landschaftsbild“ wird die "Visuelle Verletzlichkeit" mit 8 auf einer Skala von·1-10 beurteilt. Die Einstufung von 2 für „Ästhetischen Eigenwert" können wir nicht nachvollziehen. Die Weitläufigkeit der Landschaft ist eine Besonderheit unserer Region. Ein Wert von·9-10 führt laut Gutsachten zu einer Beurteilung als "Tabufläche für mastartige Bebauung" 7. Die gesundheitlichen Gefahren für die Menschen können nicht ausgeräumt werden. Es besteht die Gefahr von Eiswurf. Der Schattenwurf beeinträchtigt den Verkehr auf der A44 und der L366/B55. 8. Die dauerhafte Schalleinwirkung kann eine Fülle von Krankheiten auslösen. Der Lärm der Windräder addiert sich zu der Lärmbelastung durch L366/B55 / A44. Der Lärm wird bei Süd- bis Westwind stärker nach Mersch getragen. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag (zur Bauhöhe vom 200m) Vgl.: 5.3 Der IP 12 "Tetzer Weg" wird in dem IEL-Bericht Nr. 3276-13-P2 vom 28. Februar 2013 nicht als Außenbereich gekennzeichnet. Auf Seite 8 des Berichtes wird ausgeführt: Der Immissionspunkt IP 12 repräsentiert dabei den westlichen, noch unbebauten Bereich einer als "Allgemeines Wohngebiet (WA)" ausgewiesenen Fläche. Der zulässige Immissionsrichtwert für die Nachtzeit beträgt 40 dB(A) (siehe hierzu auch Tabelle 4, ebenfalls auf Seite 8). (zur Bauhöhe von 200m) Vgl.: 5.3 (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 9. Die Folgen des nicht hörbarem Infraschalls sind noch zu wenig erforscht. 10. Die riesigen WKAs haben negative Auswirkungen auf die Verkehrswerte unserer Gebäude und Grundstücke. (zu Eiswurf) vgl.: 3.7 und vgl.: 23.12 11. Das Ziel, eine Verringerung des C02-Ausstoßes durch erneuerbare Energien zu erreichen, ist fehlgeschlagen. Es müssen Speichermöglichkeiten für Energie geschaffen werden, bevor weiter in Energieerzeugung investiert wird, bei der wir Strom sogar kostenlos an das Ausland abgeben. (zu Schall) Vgl.: 3.1.c und (zu Schall) 4.3 12. Der Bürgermeister schreibt in seiner Bekanntmachung im „Linfo": Es sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Menschen zu erwarten. Wenn Sie die negativen Auswirkungen so genau kennen, sollte Sie. diese auch im Einzelnen benennen oder die Maßnahmen unterbinden. (zu Schatten) Vgl.: 4.3 (zum Infraschall) Vgl.: 3.1.c (zum Wertverlust) Vgl.: 4.13 Deshalb beantragen wir: a) Verlängerung der Frist für die Einreichung von Einwendungen (zum Klimaschutz) Vgl.: 3.1.e 413 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag b) Verwerfung der Pläne, zumindest Zurückstellung bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen. c) ln jedem Fall Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung oder/und (zum Schutzgut Landschaftsbild) Vgl.: 3.1.e und 4.2 (zu den Schutzgüter Mensch und Natur) Vgl.: 4.2 Verringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 Meter. d) Besondere Bewertung des Schatten- und Eiswurfs auf A44 und L366/B55. ln der Hoffnung, dass Sie unsere Einwendungen bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, erwarten wir Ihre Stellungnahme. Die Beantragungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. (zur Verlängerung der Frist) Vgl.: 5.5 (zur Verwerfung der Pläne) Vgl.: 5.7 (zu Abstände zur Wohnbebauung) Vgl.: 5.2 (zu Eiswurf) vgl.: 3.1.g und (Schatten) vgl.: 23.12 49 Wirtz, Hermann Josef und Angela 49.1 Wirtz, Hermann Josef und Angela; Schreiben vom 19.01.2014 49.1.a Beteiligung der Öffentlichkeit / Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen / Anlagenhöhe / Immissionspunkt 12 „Tetzer Weg“ / Landschaftsbild / Eiswurf / Schall / Schattenwurf / Wertminderung / Klimaschutz / Schutzgüter Mensch und Natur / Fristverlängerung / Verwerfen der Planung Einwendungen / Stellungnahme gegen die 28. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich Boslar - Ratsbeschluss vom 13.09.2011und gegen Bebauungsplan Nr. 4 "Windenergie Boslar" - Ratsbeschluss vom 13.09.2011 Anmerken möchten wir, dass es für uns unverständlich ist, warum die am meisten betroffenen Anwohner in Mersch und Umgebung nicht über die Auswirkungen Ihres Vorhabens informiert worden sind. Erst durch Hinwei- Die Stellungnahme ist inhaltsgleich zu den Stellungnahmen von Dieter Mainz vom 23.01.2014 und Andreas Wirtz vom 19.01.2014, die unter Nr. 23 bzw. Nr. 48 abgewogen wurden. Bezüglich der Abwägung der Stellungnahme von Hermann Josef und Angela Wirtz wird auf die Ausführungen in Nr. 23 und Nr. 48 verwiesen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 414 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen se anderer und durch die Lokalpresse, die von einem Treffen "Interessierter Bürger" berichtet hat, ist dies geschehen. Ist die Meinung von Menschen aus angrenzenden Ortschaften über eine grundlegende Änderung der Lebensqualität ihres Erachtens nicht gewünscht? Grundsätzlich ist eine Einrichtung von alternativen Energien wünschenswert, aber es sollte dabei die Interessen von den dort Lebenden berücksichtigt werden, auch über Gemeindegrenzen hinaus. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Alternative Energien sind dann unsinnig, wenn sie genau das zerstören, was man eigentlich durch sie bewahren will, nämlich die Natur als Lebensraum für Mensch und Tier. (Reinhold Messner) Wir haben die Befürchtung, dass in unseren Ortschaften dem Lebensraum und Schutz des Menschen zu wenig Beachtung geschenkt wird. Es sollte der sinnvolle und sensible Ausbau der Windenergie mit Rücksicht auf alle Lebewesen geschehen und nicht zugunsten eines kleinen Kreises, die die Ökonomie in den Vordergrund stellen. Viele Fragen und Befürchtungen entstehen: Wie sieht die Lärmbelastung - besonders nachts - für uns betroffene Anwohner aus und wie wird dem entgegengewirkt? Wird hier auf Kosten unserer Gesundheit geplant und gebaut? Sind die Landwirte, deren Äcker bebaut werden, über deren eigene gesundheitlichen Auswirkungen informiert worden? Sind die Anwohner vom Bothenhof und Grünen Pfädchen sich dieser Auswirkungen bewusst oder wird darüber bewusst nicht informiert? Werden wir uns demnächst nicht mehr im Feld Spazieren gehen können wegen Gefährdung durch die Windräder? Werden in Zukunft die Unfälle auf der Autobahn und der B55 zunehmen, da die Autofahrer durch den Schattenwurf irritiert sind? Wer bedenkt die Eisbildung auf den Flügeln der Windräder? Werden die Windräder bei Temperaturen um 2Grad Celsius abgeschaltet oder müssen Motorradund Autofahrer mit Eisgeschossen rechnen? Wird die Einflugschneise der AWACs geändert, oder müssen wir mit Ge- 415 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag fährdung des Flugverkehrs rechnen? Welche weiteren Auswirkungen sind auf Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Mensch zu erwarten, vor allem auch über die Gemeindegrenzen von Linnich hinweg? Wer kommt für die Wertverluste unserer Immobilien auf, wenn die Auswirkungen auf unsere Gesundheit wissenschaftlich bewiesen sind? Wie ist das Verhältnis - Höhe der Windkraftanlagen von 200m zur Entfernung der Wohnbebauung der Menschen zu sehen? Das erste Windrad soll nur 1000 Metern vom Bothenhof entfernt gebaut werden. Werden die gesetzlichen Grenzwerte geprüft? Von wem und in welchem Zeitabstand? Was passiert bei Überschreitungen? Wer ist für zeitweise Abschaltungen bei Schattenwurf und Eisflug zuständig und verantwortlich? Gegen die im Betreff genannten Änderungen des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes erheben wir nachfolgende Bedenken bzw. Einwendungen: 1. Die bisherige Information der betroffenen Anwohner war nicht der Bedeutung der geplanten Maßnahme und möglicher Folgen für Mensch und Natur angemessen. 2. Die erste Informationsveranstaltung wurde nicht von neutraler Seite geleitet, sondern nur von den Befürwortern der Maßnahmen. 3. Der Abstand der Windkraftanlagen zur Wohnbebauung ist mit 1000 Meter bei einer Höhe von 200 Meter viel zu gering. 4. Bei Windkraftanlagen mit einer Bauhöhe von 200 m beruhen die vorgelegten Messergebnisse lediglich auf theoretischen Simulationen und Errechnungen, er fehlt jegliche praktische Erfahrung und langfristige wissenschaftliche Untersuchungen. 5. Der IP 12 "Tetzer Weg" wird als "Außenbereich" gekennzeichnet, obwohl er nur ca. 50m von der Wohnbebauung entfernt ist. Mit 38,8 dB 416 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag überschreitet er die Grenzwerte für Wohngebiete bei Nacht. 6. Die riesigen Windanlagen von 200m Höhe beeinträchtigen und verändern das Landschaftsbild der Region nachhaltig. Im Gutachten "Eingriffsermittlung Landschaftsbild" wird die "Visuelle Verletzlichkeit" mit 8 auf einer Skala von 1-10 beurteilt. Die Einstufung von 2 für "Ästhetischen Eigenwert" können wir nicht nachvollziehen. Die Weitläufigkeit der Landschaft ist eine Besonderheit unserer Region. Ein Wert von 9-10 führt laut Gutsachten zu einer Beurteilung als "Tabufläche für mastartige Bebauung" 7. Die gesundheitlichen Gefahren für die Menschen können nicht ausgeräumt werden. Es besteht die Gefahr von Eiswurf. Der Schattenwurf beeinträchtigt den Verkehr auf der A44 und der L366/B55. 8. Die dauerhafte Schalleinwirkung kann eine Fülle von Krankheiten auslösen. Der Lärm der Windräder addiert sich zu der Lärmbelastung durch L366/B55 I A44. Der Lärm wird bei Süd- bis Westwind stärker nach Mersch getragen. 9. Die Folgen des nicht hörbaren Infraschalls sind noch zu wenig erforscht. 10. Die riesigen WKAs haben negative Auswirkungen auf die Verkehrswerte unserer Gebäude und Grundstücke. 11. Das Ziel, eine Verringerung des C02 -Ausstoßes durch erneuerbare Energien zu erreichen, ist fehlgeschlagen. Es müssen Speichermöglichkeiten für Energie geschaffen werden, bevor weiter in Energieerzeugung investiert wird, bei der wir Strom sogar kostenlos an das Ausland abgeben. 12. Der Bürgermeister schreibt in seiner Bekanntmachung im "Linfo": Es sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Menschen zu erwarten. Wenn Sie die negativen Auswirkungen so genau kennen, sollte Sie diese auch im Einzelnen benennen oder die Maßnahmen unterbinden. Deshalb beantragen wir: 417 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Einleitenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. a) Verlängerung der Frist für die Einreichung von Einwendungen b) Verwerfung der Pläne, zumindest Zurückstellung bis gesicherte Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige und Gerichte vorliegen. c) ln jedem Fall Erhöhung der Mindestabstände zur Wohnbebauung oder/und Verringerung der zulässigen Bauhöhe auf 100 Meter. d) Besondere Bewertung des Schatten- und Eiswurfs auf A44 und B55. ln der Hoffnung, dass Sie unsere Einwendungen bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, erwarten wir Ihre Stellungnahme. 49.2 Wirtz, Hermann; Schreiben vom 22.11.2014 49.2.a Einleitende Aussagen In der Anlage sende ich Ihnen mein Schreiben an die Bezirksregierung in Düsseldorf zur Kenntnisnahme. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 49.2.b Ultraleicht-Flugplatz Verlängerung der bestehenden Start und Landebahn des Sonderlandeplatzes für UL-Flugzeuge in Linnich-Boslar in Verbindung mit der Planung eines Windparks Herr Axel Schneider vom Ultraleicht Flug-Club Linnich e.V. hat mich an Sie verwiesen. Als Anwohner des Jülicher Ortsteils Mersch war ich erstaunt, als ich erfahren habe, Das luftfahrtrechtliche Genehmigungsverfahren ist nicht Bestandteil des Bauleitplanverfahrens. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 418 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag dass ein Windpark in der Nähe des Ultraleichtflugplatzes Linnich Boslar errichtet werden soll. Ich bin davon ausgegangen, dass ein hindernisfreier Bereich um den Flugplatz und die Errichtung eines Windparks sich ausschließen. Selbst in den Planungsunterlagen der Stadt Linnich (Anlage6) werden unter Punkt 3.2, Regionalplanung, Flugplatzbereiche als Ausschlussbereiche bezeichnet. Der Anlage 1 entnehme ich, dass die Änderungsgenehmigung mit Auflagen erteilt wurde. Welche Auflagen wurden gemacht? Zu der Genehmigung möchte ich folgende Anmerkungen machen: Nach Anlage 1 kann die Platzrunde wegen der Planung des Windparks nicht aufrechterhalten werden. Der Flugbetrieb wird künftig ausschließlich im direkten Anund Abflug erfolgen. Des Weiteren seien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Flugplatzbereiche werden als hartes Tabukriterium berücksichtigt, hier ist jedoch nur ein Sonderlandeplatz zu berücksichtigen ohne gesetzlich geregelte Anbauverbotszonen. Aus diesem Grund wurde ein Änderungsverfahren für die bestehende Genehmigung des Sonderlandeplatzes durchgeführt. Hierdurch kommt es zu keinen Konflikten zwischen der geplanten Errichtung von Windenergieanlagen und dem bestehenden Ultraleicht-Sonderlandeplatz. Beschlussvorschlag 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (Siehe zum UL-Landeplatz 8.1.g. und 49.4.c) Meines Erachtens ist der Wegfall der Platzrunde eine erhebliche Auswirkung auf die Sicherheit der Piloten. Ich stütze mich auf Anlage 2, 2.1. Danach soll die Platzrunde die Sicherheit im Flugplatzverkehr gewährleisten. Weiterhin beschreibt der DULV in Anlage 4 Platzrundenbereiche ähnlich §17 LuftVG. Diese sollen Hindernisfrei sein. Alle Windräder stehen innerhalb des vom DULV beschriebenen Platzrundenbereichs von 1440m bis in 100m. Dieser setzt sich zusammen aus einem Halbmesser von 600m in 30m Höhe, danach eine Übergangsfläche auf 100m Höhe, im Verhältnis 1:12 ansteigend. Dies entspricht 840 m für den ansteigenden Bereich, zusammen 1440m Halbmesser. Schon jetzt steht in direkter Verlängerung der Bahn ein Gitterturm (Anlage7). Dieser wird nach der Bahnverlängerung direkt an der Schwelle stehen. Der Flugplatz wird nach meiner Schätzungen zu gleichen Teilen von UL-Flugzeugen und Motorschirmfliegern genutzt. Durch den Wegfall der Platzrunde ist eine Kollision der langsameren Motorschirme mit den schnelleren UL-Flugzeugen sehr viel wahrscheinlicher geworden, weil der gleiche An- und Abflugweg genommen werden muss. Laut Anlage5 "Danger" haben die Piloten die auf Teveren anfliegenden Flugzeuge 419 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag zu beachten und sollen nicht höher als 200m GND im Umkreis fliegen. Der Anlage 9 entnehme ich, dass Bereiche der Ortschaften Boslar, Tetz und Broich und das Gebiet der Rurauen als lärmempfindlich eingestuft waren. Nach Anlage 2, 3.4.1 sind solche Gebiete möglichst zu meiden. Das Gebiet der Rurauen wird jetzt als An-und Abflugbereich genutzt. Damit steigt dort die Lärmbelastung. Laut Linnichs Bürgermeistester Wittkopp wird eine erneute Offenlage der Planungsunterlage Anfang 2015 erfolgen. Die Genehmigung und auch die Analyse zu den Auswirkungen der Windenergieanlagen auf UL-Flugzeuge des Fraunhofer IWES beziehen sich womöglich auf andere als die tatsächlichen zukünftigen Positionen der Windräder. Anlage 10 zeigt für WEA1 schon jetzt eine andere Position als in der Fraunhofer IWES-Analyse. WEA1steht jetzt exakt in der Verlängerung der Bahn. Nach Fraunhofer IWES Analyse erfolgt eine Richtungsänderung bei Flug nördlich des Windparks bei 377m. Nach Anlage 2, 2.2.2 darf der Endanflug in den letzten 400m grundsätzlich keine Krümmung mehr aufweisen. Weiter zur Fraunhofer IWES Analyse: - Es werden die Auswirkungen auf ein UL vom Type C42 untersucht. Dieses hat starre Flügel. Von den Lastvielfachen her ist dieses Flugzeug kunstflugtauglich. Wie wirken sich die Turbulenzen auf Motorschirme aus? - Motorschirme halten sich wegen der geringeren Geschwindigkeit länger in den Wirbelschleppen der WEA's auf. - ln Anlage3 sind die Turbulenzen eines Windparks sichtbar. Anders als in der Analyse dargestellt, verbreitern sich die Wirbelschleppen. Deswegen ist eine längere Einwirkzeit der Wirbelschleppen zu erwarten. Es wurde das Gutachten „Flugempfehlungen für den UL-Sonderlandeplatz Boslar – Ergänzende Ergebnisauswertung zur Gefährdung von ULF durch WEA für den Standort Linnich Boslar, Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik, IWES, Kassel, Bremerhaven und Oldenburg 20. März 2015“ erstellt, indem die aktuelle Planung von Windenergieanlagen in Boslar berücksichtigt wird. Die Gutachter konnten feststellen, dass unter Beachtung bestimmter Fluggeschwindigkeiten keine Konflikte zwischen den geplanten Windenergieanlagen und dem UL-Flugplatz zu erwarten sind. - Es wir bei der Analyse nur ein Windrad isoliert betrachtet. Wie in Anlage 3 zu sehen, beeinflussen sich die Windräder gegenseitig. - Bei südlichen Windrichtungen müsse mehrere Wirbelschleppen nacheinander durchflogen werden. Die Aufenthaltsdauer in den Wirbelschleppen verlängert sich entsprechend. - Die Analyse weist darauf hin, dass dynamische Reaktionen nicht berücksichtigt wurden. Auf UL-Flugzeuge wirken rasche Auftriebs- und Seitenwindänderungen, 420 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag mitunter während Kursänderungen. "Eine letztliehe Beurteilung der fliegerischen Herausforderung unter Einwirkung der hier berechneten Kräfte obliegt der Erfahrung von UL-Flugzeugpiloten." - Es wird darauf hingewiesen, dass Modellrechnungen nicht hundertprozentig richtig sein müssen und dass nicht berücksichtigte Phänomene zu zusätzliche Belastungen führen können. Wurden Notfälle z.B. Triebwerksausfall während des Starts, berücksichtigt? Aus Anlage 8: „... waren die verantwortlichen Behörden auf Initiative der UL-Flieger zusammen gekommen. Überraschend herrschte bei allen eine so große Kompromissbereitschaft, dass das Experiment eines Windparks in der Nähe eines Flugplatzes Zustimmung fand.“ Ich habe den Eindruck, „das Experiment“ kann man weiter ausformulieren: „das Experiment, in wie weit man sicherheitsrelevante Maßnahmen reduzieren kann,...“. Meines Erachtens sollten heutzutage nur erfahrene Testpiloten Experimente in der Luftfahrt durchführen. Fazit: Die Genehmigung (Analyse Fraunhofer IWES) bezieht sich auf Planungsentwürfe zu den Standorten der Windräder. Motorschirme wurden nicht berücksichtigt. Dynamische Belastungen wurden nicht berücksichtigt. Sicherheitsbereiche wurden drastisch verkleinert. Ich möchte, dass der UL-Flugplatz Linnich weiter betrieben wird. Ich befürchte aber, dass das „Experiment“ schief geht. Dann bleiben die Windräder und der Flugplatz würde aus Sicherheitsgründen geschlossen. Ich bitte um Stellungnahme. Mit gleicher Post geht dieses Schreiben auch an die Stadt Linnich. Anlage 1: Bekanntgabe nach §3 ... Verlängerung der bestehenden Start- und Landebahn ... Linnich-Boslar... http://www.brd.nrw.de/verkehr/flugplaetze_flugbetrieb/pdf/2013-08-20UVP-Verzicht-Text.pdf 421 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Für den bestehenden Ultraleicht-Flugplatz wird derzeit eine Änderung der Genehmigung durchgeführt. Nach Anpassung der Genehmigung wird es zu keiner Überlagerung zwischen Flugplatzbereich und Konzentrationszone mehr kommen. Insofern ist eine Berücksichtigung als hartes Tabukriterium gegeben. Dies wird in der Standortuntersuchung „potentielle Flächen zur Auswei- 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formu- Anlage 2: Luftverkehr - C30 Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrolle http://www.edty.de/de/airport/images/C030.pdf Anlage 3: Bild: Turbulenzen hinter Windrad. © Wolfgang.W http://www.gleitschirmfliegermainspessart.de/index.php?Seite=view_aktuell&id=1408090640 Anlage 4: DULV Merkblatt zur Zulassung von http://www.dulv.de/_obj/20A54717-D97E-43F0-B7D24C0600E4B555/inline/merkbl_gelaenderichtlinien_14.pdf Anlage 5: DULV Flugplatzdetails... UL http://www.dulv.de/Flugplatz/details.php?id=975 UL-Flugplätzen... Flugplatz Linnich. Anlage 6: Begründung zur 28. Änderung des Flächennutzungsplans... Konzentrationszone südöstlich Boslar http://www.Iinnich.de/rathaus_politik/downloads/Begruendung_Flaechennutzungspl an.pdf Anlage 7: Gittermaste im direkten Anflug von Südwesten © H.Wirtz Anlage 8: Zeitungsartikel vom 07.08.2014 Ultraleichtflieger in Boslar liegen im Verborgenen. http://www.aachener-zeitung.de/lokales/juelich/ultraleichtflieger-inboslar-liegen-im-verborgenen-1.888857 Anlage 9: Bild einer Anflugkarte nach altem Genehmigungsstand. Anlage 10: Bebauungsplan Nr. 4 – Entwurf - vom 20.11.2013 http://www.Iinnich.de/rathaus_politik/downloads/Bebauungsplan.pdf 49.3 Wirtz, Hermann-Josef und Angela; Schreiben vom 04.05.2015 49.3.a Ultraleicht-Flugplatz Laut der „Standortbezogenen Vorprüfung im Einzelfall zum Bebauungsplan Nr.4 „Windenergie Boslar“ sind Flugplatzbereiche Ausschlussbereiche. Einwendung: Der UL-Flugplatz in Linnich-Boslar ist nach §6 LuftVG zugelassen. Als Sonderlandeplatz ist er ein Flugplatz! Damit greift ein hartes Ausschlusskriteri- 422 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag um. Aktuell umfasst die Platzrunde den kompletten Bereich des geplanten Windparks. sung von Konzentrationszonen für die Windenergie der Stadt Linnich, VDH Projektmanagement GmbH, Juli 2013 Erkelenz“ dargelegt. liert abzuwägen. Der Flugplatzbereich umfasst nicht nur die Start- und Landebahn sondern auch die Zonen, die zum Anflug, Abflug und zur Platzrunde gehören. (Siehe zum UL-Landeplatz 8.1.g. und 49.4.c) Die Darstellung von Flugplatzbereichen und Abstände sind unter anderem der Studie „Potential der Windenergie“ des Bundesumweltministeriums zu entnehmen: 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 423 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Flugplatzbereich ist ein hartes Ausschlusskriterium. Deswegen ist der Windpark Boslar nicht auszuweisen. Die Bürgerinitiative „Für Windkraft mit Augenmaß“ hat ein Gutachten in Auftrag gegeben: Gutachten zur Betriebssicherheit und zur Einschränkung der Nutzung des UL Sonderlandeplatzes Linnich-Boslar. Nach dem Stand der Änderungsgenehmigung vom 20. August 2013 und der geplanten Windkraftanlage im Südosten des Geländes. Das Gutachten kommt bezüglich der Sicherheitslage für den zukünftigen Flugbetrieb zu folgendem Schluss: Das Zusammenwirken der oben genannten gutachterlichen Ausarbeitungen erzeugt überwiegend eine kritische, ablehnende Bewertung des demnächst vorgesehenen Flugbetriebs in Boslar-Linnich. Die Betriebssicherheit wird durch die eingeengten Platz und Hindernisverhältnisse deutlich beeinträchtigt. Gegen die Ausführung der Flugplatzänderungen im Zusammenhang mit den geplanten Windkraftanlagen bestehen somit erhebliche Bedenken. 424 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Grafiken verdeutlichen die zukünftige Distanz der WKA im An- und Abflug: Entgegen den Aussagen des Eingebers ist die Zuständige Bezirksregierung Düsseldorf der Auffassung, dass nach Anpassung der Genehmigung ein sicherer Betrieb des Ultraleicht-Flugplatzes möglich sein wird. Das vom Eingeber genannte Gutachten ist der Bezirksregierung Düsseldorf bekannt (Siehe zum UL-Landeplatz 8.1.g. und 49.4.c). Ferner wurde das Gutachten „Böenbelastung von UL-Belastungen durch den Turbulenten Nachlauf von Windenergieanlagen, Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energietechnik, IWES, Kassel 15.10.2014“ erstellt. Insgesamt kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass keine Gefährdung des Flugbetriebs am UL-Flugplatz Linnich-Boslar durch die geplanten Windenergieanlagen zu erwarten ist. Insofern wird dem vom Eingeber zitierten Gutachten widersprochen. Alle WKA sollen innerhalb der hindernisfreien Zone errichtet werden. Die Einschätzung des Gutachters: 5. Beurteilung neuer, eingeschränkter Betriebsverfahren. Es kann aber selbst bei Verzicht oder Nichtdurchführbarkeit einer Platzrunde, z. B. 425 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag aus Lärmschutz- oder Naturschutzgründen oder wie im vorliegenden Fall Windräder, nicht auf die für die Sicherheit des Flugbetriebs notwendige Hindernisfreiheit in unmittelbarer Umgebung des Flugplatzes verzichtet werden. Es genügt nicht, seitlich der An- und Abflugfläche lediglich die seitliche Übergangsfläche die verhältnismäßig steil ansteigt, freizuhalten, dies auch noch in stark geknickter bzw. gekrümmter Bahn und den sonstigen schutzbedürftigen Raum zu vernachlässigen. Weiter: Die Stellungnahme der DFS, die in den Unterlagen zur Änderungsgenehmigung des RP Düsseldorf enthalten ist, lässt deutliche Kritik an der erheblichen Beschneidung der Flugbetriebsdurchführung, insbesondere durch Wegfall der Platzrunde, erkennen. Es wird zumindest eine Verlängerung der Start- und Landebahn gefordert, offenbar um im direkten An- und Abflugbereich Mindestabstände zu Hindernissen knapp zu erreichen. Der Wegfall der Platzrunde wird auch hier als Beeinträchtigung der Sicherheit und Übersichtlichkeit des Flugbetriebs bemängelt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Platzrunde zur Ordnung und Übersichtlichkeit des Flugbetriebs und damit zu dessen Sicherheit von großer Bedeutung ist. Insgesamt wird die einschränkende Änderung des Flugplatzes und der beengte Betrieb nicht befürwortet. Von der DFS wird der beengte Betrieb nicht befürwortet. Die spezielle Gefährdung durch Windanlagen wird weiter erläutert: Es sei hier erläutert, dass der Flugbetrieb in der Nähe von Windkraftanlagen eine besondere Gefährdung beinhalten kann, wenn die Abstände zu hohen Windrädern gering sind. Durch die schlanke Linie hoher Masten und die schmalen, leistungsfähigen Flügel von bis zu 120 m Rotordurchmesser, entsteht optisch oft nur eine filigrane Silhouette. die bei ungünstigen Lichtverhältnissen leicht zu übersehen oder im Abstand falsch eingeschätzt werden kann. Sie sind damit nicht vergleichbar mit festeren Hindernissen, wie Bauwerken oder Berghängen. Die konkrete Ausgestaltung der Änderungsauflagen betrifft, wie auch die Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung die Ebene der Anpassung der Genehmigung des Ultraleicht-Flugplatzes. Die Ausrichtung der Rotorebenen ändert sich zudem je nach Windrichtung und ergibt ein unterschiedliches Erscheinungsbild. Bei ungünstigen Sichtbedingungen, insbesondere bei Gegenlicht, kann es zu einem Übersehen und zu geringem Ab- 426 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag stand mit der Gefahr der Kollision kommen. Die WKA gefährden aufgrund der räumlichen Nähe und Eingriff in die Hindernisfreiheit den zukünftigen Flugbetrieb am UL-Flugplatz Linnich-Boslar erheblich. Zitate aus der Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung DFS zur Änderungsgenehmigung: Gegen die Änderung zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs des Sonderlandeplatzes (UL) Linnich-Boslar bestehen aus Sicht der Flugsicherung grundsätzliche Bedenken. Den Antragsunterlagen ist eine ‚Sichtanflugkarte‘ des SLP beigefugt die eventuell in eine mögliche Flugplatzregelung umgesetzt werden soll. Sofern Sie uns zur Abgabe einer gutachtlichen Stellungnahme nach § 21a LuftVO auffordern würden, mussten wir Ihnen mitteilen, dass aus Sicht der Flugsicherung die Forderungen der ,Grundsätze des Bundes und der Länder für die Regelung des Flugplatzverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle (NfL II-37/00)' nicht erfüllt werden. Die Einrichtung einer Standardplatzrunde für Ultraleichtflug gemäß den dort unter Punkt 2. 2 2 angeführten Ausmaßen erscheint uns problemlos umsetzbar, ohne dass eine Ortschaft überflogen werden müsste. Zudem empfehlen wir auf (Pflicht)Meldepunkte zu verzichten, da es sich um einen Flugplatz ohne Flugverkehrskontrollstelle handelt. Sofern es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, könnte jedoch im Rahmen der erweiterten Regelung der Ein- bzw. Ausflug in die bzw aus der Platzrunde geregelt werden. Zum Gutachten der BI die Anmerkung von Herrn Thorsten Krogmann, Deutsche Flugsicherung, DFS vom 05.05.2015: Sofern für den Flugbelrieb an Ihrem Flugplatz eine Platzrunde mit einer Flugbetriebsregelung festgelegt wurde, können zur Abwehr von Gefahren bei Flugbetrieb in der Platzrunde die unter Punkt 6 der ,Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb (NIL I 92/13)' festgeschriebenen Mindestabstände von Teilen der Platzrunde herangezogen werden. Selbst wenn keine Platzrunde festgeschrieben wurde, kann die Standardplatzrunde zur Gewährleistung der Abstandsthematik herangezogen werden. (Siehe zum UL-Landeplatz 8.1.g. und 49.4.c) Im Rahmen des Verfahrens zur Errichtung von Windenergieanlagen ist der Nachweis zu erbrinden, dass die Planung grundsätzlich vollziehbar ist. Dies ist gegeben, da die Anpassung der Genehmigung des Ultraleicht-Flugplatzes möglich ist. Nach Anpassung der Genehmigung sind keine Konflikte zwischen den geplanten und bestehenden Nutzungen zu erwarten. Dass eine Anpassung der Genehmigung grundsätzlich möglich ist wird auch von der Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung, wenn auch unter Berücksichtigung anderer als bisher angedachter Anpassungsvoraussetzungen, 427 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Der im obigen Text erwähnte Punkt 6: bestätigt. 6. Gefahren für den Flugplatzverkehr in der Platzrunde Die konkrete Ausgestaltung der Änderungsauflagen betrifft, wie auch die Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung die Ebene der Anpassung der Genehmigung des Ultraleicht-Flugplatzes. (§ 21a Abs. 2 Satz 1 LufiVO) Unbeschadet der Anforderungen der Hindernisbegrenzung sollen im Bereich der Platzrunden keine Hindernisse vorhanden sein, die die sichere Durchführung des Flugplatzverkehrs gefährden können. Von einer Gefährdung des Flugplatzverkehrs in der Platzrunde ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn relevante Bauwerke oder sonstige Anlagen innerhalb der geplanten oder festgelegten Platzrunde errichtet werden sollen oder wenn in anderen Bereichen relevante Bauwerke oder sonstige Anlagen einen Mindestabstand von 400 m zum Gegenanflug von Platzrunden und/oder 850 m zu den anderen Teilen von Platzrunden (inkl. Kurventeilen) unterschreiten. Die Beurteilung im Einzelfall, ob und inwieweit Bauwerke oder sonstige Anlagen die Durchführung des Flugplatzverkehrs beeinträchtigen, soll auf der Grundlage einer Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation erfolgen. Auch hier ist offensichtlich, dass die Windräder zu nahe an den Anflug geplant werden. Ähnlich wie die Studie "Potential Windenergie" und das Gutachten zur Flugsicherheit sieht auch Herr Hülsheger vom Nordrheinwestfälischen Verkehrsministerium die Abstandsproblematik und will die Flugsicherheit behindernde Windkraftanlagen in der Nähe von Flugplätzen ablehnen: Beschlussvorschlag Wie weiter oben vom Eingeber selbst vorgebracht wurde, hält die Deutsche Flugsicherung die Verlegung der Platzrunde für möglich. Insofern lassen sich keine Konflikte mit den geplanten Windenergieanlagen erkennen. Die konkrete Ausgestaltung der Änderungsauflagen, z.B. der Verlegung der Platzrunde betrifft die Ebene der Anpassung der Genehmigung des UltraleichtFlugplatzes. 428 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das vom Eingeber beigefügte Schreiben ist allgemein und lässt einen konkreten Bezug zur Errichtung von Windenergieanlagen nicht erkennen. Es wird zur Kenntnis genommen. Ferner wird auf die Bezirksregierung Düsseldorf verwiesen. Diese hat mit Schreiben vom 27.05.2015 bestätigt, dass von ihrer Seite aus keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Ein Abstand geplanter Windenergieanlagen zu Flugplätzen von 400 m im Gegenanflug und 850 m im Queranflug ist derzeit nicht rechtsverbindlich. Dies geht bereits aus dem Schreiben von Herrn Hülsheger hervor. 429 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 49.3.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Wie in der Quelle der Karte aufgeführt, handelt es sich um einen Auszug aus dem für das Plangebiet gültigen Regionalplan. In diesem wird der UltraleichtFlugplatz nicht dargestellt. Da es sich um ein Zitat handelt, ist eine Nachträgliche Eintragung des Flugplatzes nicht möglich. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Handwerkliche Mängel des Planungsbüros "Handwerkliche" Mängel des Planungsbüros: Einwendung: ln der Karte Abbildung 1 ist der Flugplatz Linnich Boslar nicht eingetragen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Quelle: „Standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall zum Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar““ 430 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag • (Siehe zum UL-Landeplatz 8.1.g. und 49.4.c) Standortbezogene Vorprüfung: Westlich der Fläche liegt der Sonderlandeplatz Boslar, auf dem Ultraleichtflugzeuge landen. Hier ist auf der Grundlage eines Gutachtens, zur Ermöglichung von Flugund Windenergienutzung, eine Verlängerung der Start- und Landebahn geplant. Eine Genehmigung hierfür liegt vor. Einwendung: Der komplette Vorgang der Änderungsgenehmigung, die ausdrücklich wegen des Windparks Boslar beantragt wurde, war schon vor der ,,frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit abgeschlossen. Die Änderungsgenehmigung wurde am 20.08.2013 erteilt. Beschlussvorschlag Das Änderungsverfahren für die Genehmigung des Ultraleicht-Flugplatzes und das hierfür erstellte Gutachten sind kein Gegenstand dieses Verfahrens. Wie vom Eingeber bereits selbst festgehalten wird, wurden Anpassungen im genannten Gutachten vorgenommen und im Änderungsverfahren zum Flugplatz berücksichtigt. Dies wird durch das Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf bestätigt. Einwendung: Die vorliegende Änderungsgenehmigung beruhte auf den ersten Fraunhofer IWES Gutachten von Sep. 2012, dass für den Flugbetrieb von 3-Achsern ausdrücklich keine Gefährdung für den Flugbetrieb vorsieht. Zusammenfassend lässt sich aufgrund der hier vorgestellten Untersuchung und dem Vergleich der berechneten maximalen Böenlastfaktoren mit dem V-n-Diagramm keine Gefährdung der UL- Flugzeuge durch Nachlaufturbulenzen von WEA am ULFlugplatz Linnich- Broich feststellen. Dieses erste Gutachten des Fraunhofer IWES musste wegen fehlerhafter Rechenmodelle korrigiert werden. Die Verbesserung der Simulation beinhaltet die Verwendung eines aktuellen Turbulenzmodells [6], welches speziell für die Verwendung mit Wirkscheibenmodellen von Windenergieanlagenrotoren entwickelt wurde. Das in [1] verwendete Standardk-e-Turbulenzmodell ist dagegen bekannt dafür, zu schwache Nachlaufeffekte vorherzusagen. Darüber hinaus wurden selbstkonsistente Lösungen als Randbedingung für die einlaufenden Felder verwendet. Schließlich wurde die StandardImplementierung der gleichförmigen Wirkscheibe aus OpenFOAM verwendet, da die in [1] verwendete Wirkscheibe gemäß [8] einen bekannten Implementierungsfehler enthielt. Im Gutachten von Okt.2014 werden daher mehr als 4-fach höhere Böengeschwindigkeiten ermittelt. Die maximale Böengeschwindigkeit UBöe aus Gleichung (8) für die vier Rotortypen als Funktion des Abstandes vom Rotorzentrum und der Höhe ist in Abb. 6 gezeigt. Das Maximum UBöe = 6.8 m/s wird für den Rotor vom Typ GE2.5 bei etwa x = 1,25 D 431 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag erreicht, danach klingt die Böengeschwindigkeit rasch mit der Distanz vom Rotor ab. Nachlaufböen sind im Höhenbereich 50 m ≤ ≈ ≤ 200 m (24) zu erwarten. Aufgrund der Flugempfehlungen im Gutachten sieht die Bezirksregierung Düsseldorf eine Änderung/Ergänzung der Genehmigung als wahrscheinlich an. Der sichere Flugbetrieb ist nicht mehr uneingeschränkt durchführbar. Auflagen werden notwendig: 432 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 433 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die ,,Standortbezogene Vorprüfung " zitiert aus dem Fraunhofer IWES Gutachten: • Standortbezogene Vorprüfung: ,,Dabei wurden ausschließlich einwirkende Böen in Flugzeugnormalrichtung, welche vom Nachlauf einzelner, freistehender Windenergieanlagen herrühren, berücksichtigt. Eine detaillierte und/oder dynamische Flugzeug- und Lastmodellierung ist nicht Teil der vorliegenden Untersuchung." Einwendung: Die Gutachten stellt keine vollumfängliche Untersuchung dar. Die tatsächlichen Auswirkungen auf ein Flugzeug beim Durchfliegen der Wirbelschleppen sind nicht analysiert. Es wurden keine praktischen Versuche durchgeführt. Mehrere Nachlaufbereiche können sich überlagern. Die Belastungen auf das Flugzeug sind nur statisch, nicht aber dynamisch untersucht. Dadurch bleiben Gefahren für den Flugbetrieb. • Standortbezogene Vorprüfung: ,,Bei der Windgeschwindigkeit von 13.3 m/s wird der höchste lnduktionsfaktor, also die größte Böenbelastung beim Flug durch den Nachlauf der Anlage erwartet." Einwendung: Im Gutachten werden keine Windgeschwindigkeiten größer als 13.3 m/s untersucht. Das bedeutet allerdings nicht, dass bei 13,3 m/s die höchsten lnduktionsfaktoren auftreten. • Standortbezogene Vorprüfung: ,,Bei Fluggeschwindigkeiten von 28.5 m/s ist der Flug in konstanter Höhe durch den Nachlauf der Windenergieanlagen bei einem Mindestabstand von 2-fachen Rotordurchmesser uneingeschränkt möglich." Die Standortbezogene Vorprüfung betrifft die Ebene der genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Zwischenzeitlich wurde die Vorprüfung durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ersetzt. Die Entscheidung, welchen Umfang die Untersuchungen durchgeführt werden müssen, obliegt der Genehmigungsbehörde. Es wurde das Gutachten „Flugempfehlungen für den UL-Sonderlandeplatz Boslar – Ergänzende Ergebnisauswertung zur Gefährdung von ULF durch WEA für den Standort Linnich Boslar, Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik, IWES, Kassel, Bremerhaven und Oldenburg 20. März 2015“ erstellt, in dem die aktuelle Planung von Windenergieanlagen in Boslar berücksichtigt wird. Die Gutachter konnten feststellen, dass unter Beachtung bestimmter Fluggeschwindigkeiten keine Konflikte zwischen den geplanten Windenergieanlagen und dem UL-Flugplatz zu erwarten sind. Bei der Standortbezogenen Vorprüfung handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung und nicht um das maßgebliche Gutachten. Sie ist kein Bestandteil des Änderungsverfahrens des Flugplatzes, sondern dient der Abschätzung, ob im Rahmen der Baugenehmigung der geplanten Windenergieanlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wird. Zwischenzeitlich wurde die Vorprüfung durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ersetzt. 434 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Einwendung: Aus Tabelle 23 ist zu entnehmen, dass bei 2-fachem Rotorabstand bei 13 m/s die maximale Fluggeschwindigkeit mit 22,9 m/s angegeben wird. Wegen der numerischen Simulation wird die minimale Fluggeschwindigkeit mit 28,5 m/s angegeben. Wie im Gutachten „Böenbelastung von UL-Belastungen durch den Turbulenten Nachlauf von Windenergieanlagen, Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energietechnik, IWES, Kassel 15.10.2014“ festgehalten wird, bestehen alternative Möglichkeiten, um bei ungünstiger Rotorstellung sicher auf dem Ultraleicht-Flugplatz Boslar zu landen. Die Tabelle liefert für 13 m/s Windgeschwindigkeit erst ab 3,5-fachem Rotordurchmesser „fliegbare" Werte: 27 m/s Minimal und 27,3 m/s Maximal. Der Autor des Gutachtens verwechselt minimal mit maximal. Dieser Umstand beunruhigt, da Menschenleben von der gutachterlichen Einschätzung abhangen können. Sie ist Bestandteil der Änderungsgenehmigung des Flugplatzes. • Standortbezogene Vorprüfung: ,,Bei ungünstiger Windrichtung folgt, dass vor Eintritt in den relevanten Nachlaufbereich eine entsprechend hohe Fluggeschwindigkeit erreicht werden muss. Alternativ kann der relevante Nachlaufbereich bei niedriger Fluggeschwindigkeit unterflogen werden. Beschlussvorschlag Die im Gutachten gestellten Anforderungen können bereits vor dem Landeanflug berücksichtigt werden. Insbesondere die Prüfung, welche Fluggeschwindigkeit bei welcher Windgeschwindigkeit möglich bzw. erforderlich ist, kann bereits vor der Landung erfolgen. Der Platzrundenbereich wird entsprechend der Anpassungsgenehmigung entfallen. Bei ungünstiger Windrichtung folgt, dass vor Eintritt in den relevanten Nachlaufbereich eine entsprechend hohe Fluggeschwindigkeit erreicht werden muss. Alternativ kann der relevante Nachlaufbereich bei niedriger Fluggeschwindigkeit unterflogen werden. Einwendung: Die Nachlaufbereiche reichen bis auf 50 m über Grund herunter. Die Mindestsicherheitshöhe von 150 m über Grund soll von den Flugzeugen möglichst schnell erreicht werden. Beim Landeanflug soll sie möglichst lange gehalten werden. Die Empfehlung auszusprechen, die Nachlaufbereiche alternativ zu unterflie- 435 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag gen, zeugt von Unkenntnis der fliegerischen Praxis. Dazu auch der Kommentar von Herrn Hante, Geschäftsführer des Aeroclub NRW: ,,Nicht sichtbare Wirbel zu „unterfliegen“ und freiwillig eine für den sicheren An- und Abflug nötigen Sicherheitsmindesthöhe aufzugeben und zu unterschreiten ist schon allein aus Vernunft- wie auch Rechtsgründen gänzlich verboten!" Sehr geehrter Herr Wirtz, ich komme noch mal zurück auf das Gutachten des Fraunhofer Institutes und vor allem den gemachten „Empfehlungen" daraus, wie bei entsprechenden Windrichtungen und Geschwindigkeiten zu Pilotenseitig der Flugweg zu planen sei. Grundsätzlich nur eins vorweg: Nicht sichtbare Wirbel zu „unterfliegen" und freiwillig eine für den sicheren An- und Abflug nötigen Sicherheitsmindesthöhe aufzugeben und zu unterschreiten ist schon allein aus Vernunfts- wie auch Rechtsgründen gänzlich verboten! Die Vorschläge des lnstituts sind für Piloten grade zu lebensbedrohend Gefährlich sie in dieser Form anzuwenden!! Die Darlegungen des Institutes beziehen sich auf ein rein statisches Modell, welches nun wirklich nicht mit den "Realen Bedingungen" in Einklang stehet. Auch wird in keiner Weise darauf hingewiesen, wie sich diese Wirbel letzten Endes ausbreiten, was aber entscheidend für ein Flugbetrieb leeseits der WKAs ist. Quelle: Anschreiben Herr Hante. Untersuchungen des Luftfahrbundesamts zu Wirbelschleppen hinter Flugzeugen haben zudem gezeigt, dass diese mit 1m/s absinken. Es ist fraglich, ob die Wirbelschleppen hinter Windrädern sich grundsätzlich anders verhalten. Der Freiraum unterhalb der Nachlaufbereiche wurde weiter eingeschränkt. • Standortbezogene Vorprüfung: ,,lnsgesamt bleibt festzustellen, dass bei Einhaltung der folgenden Flugempfehlungen, keine Gefährdung des Flugbetriebs am UL-Flugplatz Linnich-Boslar durch den geplanten benachbarten Windpark erkennbar ist: Bei der Standortbezogenen Vorprüfung handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung und nicht um das maßgebliche Gutachten. Sie ist kein Bestandteil des Änderungsverfahrens des Flugplatzes, sondern dient der Abschätzung, ob im Rahmen der Baugenehmigung der geplanten Windenergieanlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wird. Zwischenzeitlich wurde die Vorprüfung durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ersetzt. 1. Vom Flug durch den relevanten Nachlaufbereich bei mehr als 10.5 m/s mittlerer Windgeschwindigkeit, gemessen in 10 m Höhe, wird abgeraten. Solch hohe Geschwindigkeiten wurden in der Untersuchung nicht berücksichtigt. 2. Für mittlere Windgeschwindigkeiten von 10.5 m/s oder weniger, gemessen in 10 436 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag m Höhe, ist zunächst der lnterpolationsfaktor gemäß des Gutachtens (Tabelle 9) „Böenbelastung von UL-Flugzeugen durch den Turbulenten Nachlauf von Windenergieanlagen" (Fraunhofer lnstitut für Windenergie und Energiesystemtechnik, IWES in Kassel, Bremerhaven und Oldenburg vom 15. Oktober 2014) zu ermitteln. Im relevanten Nachlaufbereich sollte dann die Mindestgeschwindigkeit ausgewertet für den vorliegenden Abstand vom Rotorzentrum anhand der Angaben von Tabelle 8 des Gutachtens (Fraunhofer lnstitut für Windenergie und Energiesystemtechnik, IWES in Kassel, Bremerhaven und Oldenburg vom 15. Oktober 2014) nicht unterschritten werden. 3. Bei An- und Abflug in Flugplatznähe ist zusätzlich innerhalb des relevanten Nachlaufbereichs eine maximale Fluggeschwindigkeit einzuhalten. Diese ergibt sich aus unter Verwendung der Tabelle 9 und 8 (Fraunhofer lnstitut für Windenergie und Energiesystemtechnik, IWES in Kassel, Bremerhaven und Oldenburg vom 15. Oktober 2014) 4. Eine generelle Einhaltung eines Mindestabstands von 2 D vom Rotorzentrum wird empfohlen. 5. Während der An- und Abflugvorgänge ist im relevanten Nachlaufbereich ein Mindestabstand vom Rotorzentrum einzuhalten, wie in Tabelle 9 in Abhängigkeit von der in 10 m Höhe gemessenen mittleren Windgeschwindigkeit aufgelistet." Einwendung: Die Anforderung an den Piloten, während An- und Abflug die oben genannten Bedingungen einzuhalten, ist vollkommen praxisfremd. Der Pilot muss neben den üblichen Verfahren während Start und Landung, die seine volle Konzentration erfordern, auch noch den exakten Abstand zu den Windrädern einschätzen, die Windgeschwindigkeit kennen, eine mathematische Interpolation durchführen und dann die Fluggeschwindigkeit entsprechend anpassen. Außerdem sind nicht nur die Nachlaufbereiche gefährlich für den Flugbetrieb, sondern alleine schon die Windräder, selbst wenn sich die Rotoren nicht drehen. Einige Windräder ragen sogar in die Anflugbereiche, die 1:2 ansteigen. Aller Windräder ragen in den Platzrundenbereich. Die Windräder stehen so nahe im An- und Abflug, dass, übertragen auf den Flughafen Düsseldorf, die WKAs innerhalb der Umzäunung des Flughafens aufstellt würden! Im Rahmen der Bauleitplanung ist die generelle Machbarkeit der Planung nachzuweisen. Diese wird durch die Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung nicht in Frage gestellt. Es wird bestätigt, dass die bisherigen Antragsunterlagen für die Anpassung der Genehmigung des Flugplatzes als kritisch gesehen werden, eine generelle Anpassung der Genehmigung aber als durchaus möglich erscheint. Standortbezogene Vorprüfung: Bei Einhaltung der aufgeführten Empfehlungen ist mit keinem Unfall bzw. Störfallrisiko zu rechnen. Die Vorprüfung im Einzelfall untersucht die unmittelbar durch die geplanten Windenergieanlagen begründeten Auswirkungen. Die Anpassung der Flug- Die Anpassung der Flugplatzgenehmigung ist kein Gegenstand dieses Verfahrens. 437 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Einwendung: Das „Störfallrisiko“ ist aus dem Gutachten des Fraunhofer IWES nicht zu entnehmen. Scheinbar wurde es vom Verfasser der „Standortbezogenen Vorprüfung“ hinzugefügt. Im Gutachten heißt es: „Zusammenfassend ist aufgrund der durchgeführten Untersuchung bei Einhaltung der in Abschnitt 7 beschriebenen Flugempfehlungen keine Gefährdung des Flugbetriebes am UL-Flugplatz LinnichBoslar durch den geplanten benachbarten Windpark erkennbar.“ platzgenehmigung ist kein Gegenstand dieses Verfahrens. Beschlussvorschlag Einwendung: Der Flugbetrieb am UL Flugplatz Boslar besteht allerdings nicht nur aus 3-Achsern (C22 oder ähnlich) sondern auch aus Motorschirmen und Drachen. Diesen Fluggeräten ist das Durchfliegen der Nachlaufzonen aus Sicherheitsgründen verboten. 11.1 Aus Sicherheitsgründen sollen Piloten von Motorschirmen und Motordrachen ihre Start- und Landeanflüge außerhalb des Turbulenzzonenbereiches durchführen und nur zu Windbedingungen, die einen sicheren Flugbetrieb zulassen. 11.2 Die Regelungen zu 11.1 gelten auch für UL-Schleppverbände („UL schleppt Hängegleiter“). Daher stimmt die obige Aussage, dass keine Gefährdung des Flugbetriebes vorliegt, alleine schon wegen der obigen Einschränkung in der Änderungsgenehmigung, nicht. Einwendung: Die sicherheitsrelevanten Aspekte in der „Standortbezogenen Vorprüfung zielen nur auf die Problematik der Wirbelschleppen ab. Kritisch ist auch die flugbetriebliche Sicherheitssituation in Bezug auf die Windräder als Hindernis zu sehen. Siehe Gutachten Hr. Leister und der DFS. 438 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Weiter: 439 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Quelle: Stellungnahme der DFS zur Änderungsgenehmigung. Die DFS bescheinigt, dass „Grundsätze des Bundes und der Länder für die Regelung des Flugplatzverkehrs an Flugplätzen nicht erfüllt werden ….. Zudem empfehlen wir auf Pflichtmeldepunkte zu verzichten, da es sich um einen Flugplatz ohne Verkehrskontrolle handelt…“ Standortbezogene Vorprüfung: Regelabstände zu den Schutzgebieten wird mit 300 m definiert. 440 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In Linnich existieren darüber hinaus folgende Schutzgebiete: - NSG Gillenbusch - NSG Muellermeisters Poel - NSG Quellteiche bei Linnich - NSG Kellenberger Kamp - NSG Rurmäander zwischen Flossdorf und Broich Für die vorgenannten Schutzgebiete wird vorsorglich der Regelabstand von 300 m definiert. Einwendung: Abstände zu den Schutzgebieten werden von den WKA selbst eingehalten. Durch die Änderung des An- und Abflugs wegen der WKA muss von den Ultraleichtflugzeugen künftig das „NSG Rurmänder zwischen Flossdorf und Broich“ überfolgen werden. Mit der jetzt noch geltenden Genehmigung des UL-Platzes war es den Piloten streng verboten diesen Bereich zu überfliegen. Standortbezogene Vorprüfung: „…entsprechen Einzelhöfe im Außenbereich in der Regel einem Dorfgebiet….“ 5.3.2 Abstände zu Einzelhöfen Einzelhöfe haben in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche. Während Siedlungsbereiche oft als reines oder allgemeindes Wohngebiet einzustufen sind, entsprechen Einzelhöfe im Außenbereich in der Regel einem Dorfgebiet. Im Außenbereich sind nicht nur solche Einzelhöfe oder Siedlungssplitter immissionsschutzrechtlich schutzwürdig (§ 5 BImSchG), die dem temporären oder dauerhaften Wohnen dienen, sondern allgemein Gebäude, die nicht nur dem kurzfristigen Aufenthalt von Menschen dienen 29. Demzufolge würden in dieser Standortuntersuchung u.a. auch Gaststätten, Heilanstalten und Pensionen im Außenbereich als Einzelhöfe bewertet werden30. Dorfgebiete dienen gem. § 5 Abs. 1 BauNVO unter anderem der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Einzelhöfe werden in der Regel durch landwirtschaftliche Nutzungen geprägt, da sie hierdurch gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zu bewerten sind. Eine reine Wohnnutzung im Außenbereich ist demnach nicht zulässig. Eine gleichgesetzte Bewertung im Vergleich zu Siedlungsbereichen ist nicht erforderlich. Eine Willkür ist nicht erkennbar. Einwendung: Der Rat der Stadt Linnich gibt Mindestabstände der WKA zu Siedlungen von 1000 m vor. Zu Einzelhöfen, auch wenn sie bewohnt sind, werden diese Abstände deutlich unterschritten. Die Festlegung als „Dorfbereich“ erscheint willkürlich. Auch im Außenbereich sind alle Gebäude schutzwürdig, die dem zeitweise oder dauerhaften Wohnen dienen. Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik sind 441 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag alle Menschen gleich. Deswegen müssen die Mindestabstände von 1000 m zu allen WKA zu Wohnungen eingehalten werden. Die unterschiedlichen Abstände stellen eine Diskriminierung dieser Anwohner aufgrund des Wohnorts dar. Standortbezogene Vorpürfung: Ein Blitzschlag wird über die durchgängige Verbindung von der Rotorblattspitze bzw. der Gondeloberseite bis zur Fundmentgründung abgeleitet. Blitzeinschlag Die hier geplanten Anlagen verfügen über ein vollintegriertes Blitzschutzzonenkonzept. Ein Blitzschlag wird über die durchgängige Verbindung von der Rotorblattspitze bzw. von der Gondeloberseite bis zur Fundamentgründung abgeleitet. Heute übliche Anlagen verfügen über zuverlässige technische Maßnahmen zur vermeidung von Schäden durch Blitzschlag und Brand. Die Festlegung der Maßnahmen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Einwendung: Die „durchgängige Verbindung“ muss aufgrund der Drehung des Rotors und der Gondel als Schleifkontakt ausgeführt werden und leitet bei Blitzeinschlag bis zu 1 Million Ampere ab. Dass dies nicht immer gelingt, zeigen Berichte über Zerstörung durch Blitzschlag. https://www.hna.de/lokales/schwalmstadt/schwarzenborn-ort101492/unwetterueber-schwalm-fluegel-windrad-bricht-4778585.html Deswegen kann dem Rat der Stadt Linnich nur empfohlen werden, die Abstandsforderungen von „Straßen NRW“ einzuhalten, um nicht in Regress genommen zu werden. Standortbezogene Vorprüfung: … zum Schutz vor Kurzschluss- und Brandfall sind Bei den Angaben in der Vorprüfung im Einzelfall handelt es sich um kein Zitat 442 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag ein Stromschienensystem sowie geschirmte Rotorkabel installiert. aus dem vom Eingeber vorgebrachten Prospekt. Es kann jedoch festgehalten werden, dass der „Schutz von Mensch und Maschine“ auch den Brandfall umfasst. Brandgefahr Beschlussvorschlag Zur Vermeidung von Störstrahlungen in der Anlage und zum Schutz im Kurzschluss- und Brandfall sind ein Stromschienensystem sowie geschirmte Rotorkabel installiert. Einwendung: Die standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall gehört zu den Dokumenten, mit denen die Stadt Linnich die Planung des Windparks Boslar beschreibt. Darin sollten meines Erachtens keine Angaben aus Prospekten von Windanlagen, zudem noch in falschem Zusammenhang, zitiert werden. Geschirmte Leitungen können störende Strahlung abhalten. Die Schirmung der Kabel steht in keinem Zusammenhang mit Brandschutz Quelle: by.de/fileadmin/content/Dokumente/RE_PP_3.2M114_de.pdf http://www.bw-medel- Repower 3,2 Der Begriff „Brandschutz“ wird in diesem Prospekt nicht benutzt Standortbezogene Vorprüfung: Die Windhöffigkeit der Fläche liegt bei 6,75 bis 7 m/s…. Eckdaten Die Potentialfläche 3 mit einer Größe von ca. 47,82 ha liegt im äußersten Osten des Die Windverhältnisse sind in Bezug zur Anlagenhöhe zu sehen. In der in Boslar berücksichtigten Höhe von 135 m herrschen gem. Windenergie-Atlas NRW sehr gute Windverhältnisse. Eine Höhe von 135 m wird durch die in Boslar geplanten Anlagen erreicht. Von einem wirtschaftlichen Betrieb ist demnach auszugehen. Die konkrete Berechnung der Wirtschaftlichekeit betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmisisonsschutzgesetz. 443 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Stadtgebietes und grenzt an das Stadtgebiet Jülich an. Nordwestlich liegt die Ortslage Boslar. Die Windkraftplanung der Stadt Jülich ist kein Gegenstand dieses Verfahrens. Beschlussvorschlag Die Windhöffigkeit der Fläche liegt bei 6,75 bis 7,00 m/s. Die Fläche ist über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar. Einwendung: Aus der Potentialanalyse der Stadt Jülich sind folgende Unterlagen entnommen, die für den Bereich des Windparks Boslar eine geringere Windhöffigkeit ausweist: Eine erste Einschätzung ist aufgrund der Karte des Klimaatlas NRW möglich. Diese weist für die Stadt Jülich großflächig ca. 6 m/s in 100 m Höhe auf. Einzig in einigen 444 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag bewaldeten Bereichen gibt es leichte Abzüge. Dazu gehören vor allem der Langebroich-Stetternich Wald im Südosten, der äußere Bereich der Sophienhöhe im Nordosten und der Bereich der Rurmäander zwischen Floßdorf und Broich im Nordwesten. In diesen Bereichen können Windgeschwindigkeiten im Bereich von 5 – 5,5 m/s in 100m Höhe festgestellt werden. Eine Eignung für die Windenergie, sprich einen wirtschaftlich tragbaren Windpark, setzt im Allgemeinen eine Windhöffigkeit von mindestens 5 bis 6 m/s voraus. Die Windgeschwindigkeit geht allerdings mit der 3. Potenz in die Windenergie ein. Das bedeutet eine Verdopplung des Energieertrags bei einer Windgeschwindigkeit von 6,3 m/s im Vergleich zu 5 m/s. Deshalb ist später bei der Abwägung zwischen zwei möglichen Standorten die Windgeschwindigkeit noch einmal gesondert zu berücksichtigen. Hinsichtlich der ersten Einschätzung liegen im Stadtgebiet keine wesentlichen Unterschiede der Windhöffigkeit vor. Eine gleichmäßige Eignung ist gegeben; eine Differenzierung der Standorte nicht erforderlich. Das Kriterium wird nur zur Klarstellung aufgeführt. Für Jülich werden hier keine signifikanten Unterschiede gesehen. Da im Stadtgebiet nur wenige Flächen mit vergleichbarer Windhöffigkeit verbleiben, wird von einer Gewichtung abgesehen. VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz Stand: April 2015 31/65 Aus dieser Veröffentlichungen ist zu entnehmen, dass die mittlere Windgeschwindigkeit von 1981-2010 in 100 m Höhe für den Windpark Boslar 5,75 m/s -6,25m/s beträgt. In der Standortbezogenen Vorprüfung wird behauptet, dass sie bei 6,75m/s7m/s liegt. Die Wirtschaftlichkeit der Anlagen hängt, wie in den Dokumenten aus Jülich ausgeführt, wesentlich von der Windgeschwindigkeit ab. Bei 6 m/s liegt die Leistungsabgabe der Nordex 117, eine der möglichen Anlagen, nur noch bei ca. 640 KW bei einer maximalen Leistung von 2,4 MW bei 11 m/s. Dies ist etwa ein Viertel der möglichen Maximalleistung! 445 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Selbst bei 7 m/s liegt die abgegebene Leistung nur bei etwa einem Drittel der möglichen maximalen Leistung. Windenergieanlagen müssen wirtschaftlich arbeiten, um genehmigungsfähig zu sein. Die Aussagen des Planungsbüros scheinen nicht sehr zuverlässig zu sein, wenn man die unterschiedlichen Angaben in verschiedenen Veröffentlichungen vergleicht. Deshalb muss die tatsächliche Windgeschwindigkeit vor Ort durch ein unabhängiges Windgutachten belegt werden, um den wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen nachzuweisen. Aus dem Bericht des Report Mainz vom 04.09.2014: Die Interviewauszüge werden zur Kenntnis genommen. Sind Windräder bundesweit ein Minusgeschäft? Werner Daldorf arbeitet für den Bundesverband Windenergie, der Lobbyarbeit für Windkraft macht. Er hat mehr als 1.200 Jahresabschlüsse von Windparks aus den vergangenen 13 Jahren verglichen. Sein Fazit: Zwei Drittel der Windparks im Binnenland machen Verluste – trotz der Subventionen. 446 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag O-Ton, Werner Daldorf, Bundesverband Windenergie: „Das ist verdammt viel, und da kann man eben nur sagen, da ist die Planung nicht gut gemacht worden, es wurde zu wenig gemessen, es wurden die Windgutachten nicht vorsichtigt genug ausgewertet, wenn überhaupt Windgutachten da waren. Und es sind im Binnenland viele schwache Standorte bebaut worden, an denen nichts zu verdienen ist.“ Einwendung: Nur an 10 von 50 Immissionspunkten wird der 30 Stunden/ Jahr Wert unterschritten. Die maximalen Werte sind der Meyer Hof 51,28 Stunden/Jahr und der Gohrenhof 49,65 Stunden/Jahr. Die wegen der erheblichen Überschreitung nötigen Abschaltungen reduzieren die Wirtschaftlichkeit der Anlagen zusätzlich zu anderen Faktoren wie geringer Wirtschaftlichkeit. Wie wird die Einhaltung der Abschaltung überwacht? Einwendung: Es wird nur für eine Anlage die mittlere Blatttiefe angegeben. Die angegebenen Unterschiede für die Schattenwurfreichweite können deswegen nicht nachvollzogen werden. Einwendung: Abschnitte der A44 weisen 150 bis 175 Stunden/Jahr Schattenwurf auf. In der Zeit des Schattenwurfs auf die Autobahn und die Landstraße ist mit einer höheren Unfallhäufigkeit zu rechnen. Das Gutachten „Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von fünf 447 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Aussage des Gutachters: „Die für die Rotorschattenwurfbelastung maßgeblichen Parameter sind der Rotordurchmesser und die aus dem anlagenspezifischen Blattprofil bedingte maximale Rotorschattenreichweite. Die hierfür oft irrtümlich genannte Nabenhöhe bedingt lediglich Verschiebungen der Anfangs- und Enzeiten des Rotorschattenwurfes.“ Windenergieanlagen am Standort Linnich-Boslar, Bericht-Nr. 3276-14-S3, Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz, 08.09.2014 Aurich“ geht bei der Berechnung der zu erwartenden Schattenwurfdauer von einem worst-case aus. Im tatsächlichen Betrieb sind geringere Überschreitungen der maximal zulässigen Werte zu erwarten. Einwendung: Die Aussage des Gutachters, dass die Nabenhöhe auf die „Einwirkzeit“ keinen Einfluss hat ist richtig. Die Nabenhöhe hat in Verbindung mit dem Rotordurchmesser sehr wohl einen Einfluss auf die Reichweite des Schattenwurfs und damit auf die Rotorschattenwurfbelastung an einem bestimmten Immissionspunkt. Selbst in diesem worst-case Szenario sind die zu erwartenden Überschreitungen der maximal zulässigen Zeiträume relativ gering, sodass eine Abschaltung nur für jeweils wenige Minuten erforderlich wird. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass ein wirtschaftlicher Betrieb möglich sein wird. Aussage der Gutachters: „Die Frequenzen sind abhängig vom Windenergieanlagentyp. In der Regel handelt es sich bei vergleichbaren Anlagengrößen um niedrige Frequenzen im Bereich von etwa 0,2 – 1,0 Hz. Mit dieser Frequenz ändern sich für den Beobachter im Rotorschattenbereich die Lichtverhältnisse (hell/dunkel).“ Die konkrete Berechnung der Wirtschaftlichkeit betrifft nicht die Ebene der Bauleitplanung. Einwendung: Es wir offensichtlich kein konkreter Anlagentyp untersucht. Es wird nicht berücksichtigt, dass mehrere Anlagen sich überlagern können und damit andere Frequenzen, sogar mit Schwebungen auftreten können. Aus der Beschreibung des Abschaltmoduls GE (Anhang des Gutachtens): „Alle wichtigen Parameter, wie die WEA-Koordinaten und Immissionspunkt-relevante Auswertungssektoren, Schattengrenzwerte pro Immissionsort usw. können jederzeit über die Anlagensteuerung geändert werden. Parametereinstellungen werden ausschließlich von GE Wind vorgenommen und können per Passwort geschützt werden. Einwendung: Die eingestellten Parameter dürfen nicht vom Betreiber oder Hersteller veränderbar sein. Sonst sind sie manipulierbar. Wie wird die Einhaltung der Vorgaben durch die Betreiber von Seiten der Stadt Linnich überwacht? Aussage des Gutachters: „Die hier herangezogenen Orientierungswerte von maximal 30 Stunden pro Jahr (worst-case) (vergl. Kap. 4,8) bzw. von maximal 30 Minuten pro Tag entsprechen dem Stand der Technik und der Wissenschaft. Sie kommen gemäß der Empfehlung des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) bundesweit zur Anwendung und werden daher auch hier herangezogen.“ Weiter: „Es wird für die jeweils ermittelte Dauer angenommen, dass die Sonne ganzjährig von Sonnenauf- bis Untergang scheint (astronomisch möglich, worst case) Beschlussvorschlag Die Überwachung der Abschaltung erfolgt durch den Kreis Düren als zuständige Kontrollbehörde. Der Schattenwurf wird für den worst-case, also für die Anlage mit den größten zu erwartenden Immisisonen berechnet. Eine Abweichung von dieser Konfiguration würde zu einer Reduzierung der Immissionen führen. Die Wirkung von Schattenwurf durch Windenergieanlagen auf den Straßenverkehr ist mit großen Bäumen am Fahrbahnrand, Wolken oder Flugzeugen vergleichbar. Die einschlägigen Regelwerke und Erlasse geben keine Hinweise auf diese Problematik. Das die Nabenhöhe einen Einfluss auf die Schattenwurfbelastung hat, wird von den Gutachtern nicht abgestritten. Es wird jedoch festgehalten, dass sie im vergleich zu anderen Parametern nicht maßgeblich ist. Der Schattenwurf wird für den worst-case, also für die Anlage mit den größten zu erwartenden Immissionen berechnet. Eine Abweichung von dieser Konfiguration würde zu einer Reduzierung der Immissionen führen. Der zitierte Auszug erläutert lediglich, warum der durch die Windenergieanlagen verursachte Schattenwurf auf den Menschen störend wirkt. Die im Gutachten durchgeführten Berechnungen gehen davon aus, dass jede Verschattung durch Windenergieanlagen als Störung zu berücksichtigen ist. Insofern kann die Frequenz der Rotordrehung vernachlässigt werden. 448 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag und außer ggf. durch Geländekante, nicht abgeschirmt wird (vergl. Kap. 4.5)….. Es wird für jeden Zeitpunkt angenommen, dass der Sonnen-Einstrahlwinkel und die Windrichtung in Bezug auf jede WEA und jeden IP übereinstimmen, was logischerweise nie gleichzeitig so sein kann. In dieser Betrachtungsweise erscheint jede WEA quasi als verschattende Kugel und nicht als Kreisfläche, die ggf. mit denen weiterer betrachteter WEA im Umfeld weitestgehend parallel stehen müssten.“ Derzeit besteht kein Anlass, von einer Manipulation auszugehen. Die Überwachung obliegt dem Kreis Düren als zuständige Kontrollbehörde. Aus der Beschreibung des Abschaltmoduls GE (Anhang des Gutachtens): „Es besteht die Möglichkeit zur Installation eines optionalen ‚Abschaltmoduls‘, das in der Lage ist, die aktuelle astronomische Position der Sonne (Azimut und Winkel) auf der Grundlage der Gauss-Krüger-Koordinaten der WEA, die betroffenen Immissionspunkte gemäß der Schattenwurfprognose sowie das jeweilige Datum und die Uhrzeit solcher Effekte zu berechnen. An Hand dieser Informationen errechnet das Modul, ob Schattenwurf am Immissionspunkt auftreten kann. Wenn diese rechnerische Möglichkeit besteht, verifiziert der meteorologische Sensor (Strahlungssensor), ob die gegebenen Lichtverhältnisse den Schattenwurf tatsächlich zulassen würden. Falls Schattenwurf sowohl vom astronomischen als auch vom meteorologischen Standpunkt aus entstehen kann, wird die WEA angehalten.“ Beschlussvorschlag Im Gutachten wird die Machbarkeit für den worst-case nachgewiesen. Tatsächlich wird das Windrad nur abgeschaltet, wenn dies aufgrund der Sonneneinstrahlung erforderlich ist. Dies wird im Gutachten „Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von fünf Windenergieanlagen am Standort LinnichBoslar, Bericht-Nr. 3276-14-S3, Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz, 08.09.2014 Aurich“ im Kapitel 7 „Einschränkungen der Schattenwurfdauer“ auch so dargelegt. Einwendung: Durch das Abschaltmodul wird die vom Gutachter angewendete „30 Stunden pro Jahr“ Orientierungswert unterlaufen. Das Modul berücksichtigt zum astronomischen Aspekt zusätzlich den meteorologischen Aspekt und verkürzt die Abschaltzeiten erheblich. Ein eingesetztes Abschaltmodul der Fa. GE darf den meteorologischen Sensor (Strahlungssensor) nicht aktivieren. Mit aktiviertem Strahlungssensor muss nach 8 Stunden und nicht nach 30 Stunden pro Jahr die Abschaltung erfolgen“ Fazit: Bei Anwendung der 30 h / Jahr „Regelung“ darf der meteorologischen Sensor nicht angewendet. Wird ein meteorologischer Sensor eingesetzt, ist die 8 h(Jahr „Regelung“ anzuwenden. Bei dieser Variante muss eine minutengenaue und kontrollierbare Aufzeichnung aller relevanten Daten der Anlagen erfolgen. Als Ratsmitglied der Stadt Linnich entscheiden Sie über die Einwendungen. Mit Ihrer Entscheidung übernehmen Sie persönlich die Verantwortung und nicht ein Mitarbeiter des Planungsbüros, der Abwägungen erstellt. Dies gilt insbesondere für die sicherheitsrelevanten Belange bezüglich des Ultraleichtflugplatzes LinnichBoslar Die abschließenden Bemerkungen werden zur Kenntnis genommen. 449 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 49.3.c Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Anlage 1: E-Mail Verkehr mit Thorsten Krogmann (DFS Deutsche Flugsicherung GmbH) (Email von Thorsten Krogmann, Deutsche Flugsicherung GmbH, an Hermann Wirtz vom 05.05.2015) 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Sehr geehrter Herr Wirtz, besten Dank für Ihre Mail und den Anhängen dazu. Grundsätzlich kann die DFS Deutsche Flugsicherung Ihnen gegenüber als Vertreter des Sonderlandeplatzes (UL) Linnich-Boslar keine Stellungnahme abgeben. Eine gutachtliche Stellungnahme dürfen wir nur der zuständigen Landesluftfahrtbehörde zukommen lassen, da diese die Gesichtspunkte der Hindernisfreiheit und deren Kennzeichnung sowie die eventuell notwendige Veröffentlichung von Hindernissen in eigener Zuständigkeit prüft und regelt. Im Rahmen des Verfahrens zur Errichtung von Windenergieanlagen ist der Nachweis erbracht worden, dass die Planung grundsätzlich vollziehbar ist. Dies ist der Fall, da die Anpassung der Genehmigung des UltraleichtFlugplatzes möglich ist. Nach Anpassung der Genehmigung sind keine Konflikte zwischen den geplanten und bestehenden Nutzungen zu erwarten. (Vgl. Hierzu 8.1.g. und 49.4.c) 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Sofern für den Flugbetrieb an Ihrem Flugplatz eine Platzrunde mit einer Flugbetriebsregelung festgelegt wurde, können zur Abwehr von Gefahren bei Flugbetrieb in der Platzrunde die unter Punkt 6 der „Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplatzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb (Nfl I 92/13)“ festgeschriebenen Mindestabstände von Teilen der Platzrunde herangezogen werden. Selbst wenn keine Platzrunde festgeschrieben wurde, kann die Standardplatzrunde zur Gewährleistung der Abstandsthematik herangezogen werden. Wir empfehlen Ihnen, sich an Ihre zuständige Landesluftfahrtbehörde zu wenden und stehen Ihnen aber natürlich für Rückfragen gerne zur Verfügung. (E-Mail des Herrn Wirtz an Herrn Krogmann, Deutsche Flugsicherung GmbH vom 04.05.2015) Sehr geehrter Herr Krogmann, Im Anhang finden Sie ein Gutachten zur Betriebssicherheit am Ultraleicht- 450 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag flugplatz Linnich Boslar mit der Bitte um Stellungnahme. Zur Änderungsgenehmigung haben Sie Gutachterlich Stellung bezogen. Ihr Zeichen TWR/BF12- SLU. Die Bürgerinitiative als Auftraggeber des Gutachtens möchte, dass der Ultraleichtflugplatz weiter bestehen bleibt. Wir befürchten jedoch, dass wegen der zukünftigen Gefährdung des Flugbetriebs durch die Windräder der Flugplatz geschlossen wird. 49.3.d 1. Anlage 2: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung. Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb Allgemeines 1.1 Diese Richtlinien* erfassen Flugplätze gemäß § 6 LuftVG und §§ 49 bis 53 LuftVZO, die für den Betrieb von Flugzeugen nach Sichtflugregeln bestimmt sind. Für Wasserflugplätze sind die Richtlinien sinngemäß anzuwenden. * Die Richtlinien beruhen auf den Empfehlungen der ICAO Anhang 14, Band I, „Flugplätze" (Aerodromes) zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt. Im Rahmen des Verfahrens zur Errichtung von Windenergieanlagen ist der Nachweis erbracht worden, dass die Planung grundsätzlich vollziehbar ist. Dies ist der Fall, da die Anpassung der Genehmigung des UltraleichtFlugplatzes möglich ist. Nach Anpassung der Genehmigung sind keine Konflikte zwischen den geplanten und bestehenden Nutzungen zu erwarten. (Vgl. Hierzu 8.1.g. und 49.4.c) Die Grundsätze werden zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 1.2 Grundsätzlich gelten die Richtlinien sowohl für Flugplätze des allgemeinen Verkehrs als auch für Flugplätze für besondere Zwecke. Die Zweckbestimmung eines Landeplatzes kann im Einzelfall Abweichungen auf der Grundlage der Mindestanforderun-gen nach ICAO Anhang 14 rechtfertigen oder erforderlich machen. 1.3 Gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG ist eine gutachterliche Stellungnahme 451 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag der für die Flugsi-cherung zuständigen Stelle einzuholen. 1.4 Abweichungen von den Richtlinien sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zulässig. Soweit Einzelheiten in diesen Richtlinien nicht geregelt sind, gilt ICAO Anhang 14. 2. Einteilung der Start- und Landebahnen - Bezugscode - 2.1 Das Bezugssystem besteht aus zwei Code-Elementen, die sich auf die Leistungs-merkmale und die Abmessungen des kritischen Flugzeuges beziehen (s. Anmerkung). Der Landeplatz-Bezugscode - Code-Zahl und Code-Buchstabe - wird in Überein-stimmung mit den Merkmalen und Eigenschaften des kritischen Flugzeugs (Ausle-gungsflugzeug) festgelegt. Die Bestimmung der Grundlänge dient aus- schließlich der Auswahl des Bezugscodes und soll nicht die vorgehaltene tatsächliche Start- und Landebahnlänge beeinflussen. Ein Landeplatz soll den Merkmalen entsprechen, die für den Bezugscode der Flugzeuge angegeben sind, für die er vorgesehen ist. Soweit eine Unterscheidung nicht getroffen ist, gelten die Merkmale für alle Codegruppen gleichermaßen. Anmerkung: Code-Element 1 ist eine Zahl auf der Grundlage der Bezugsstartbahnlänge Code-Element 2 ist ein Buchstabe entsprechend der Spannweite und der Spurweite des Hauptfahrwerkes. 452 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bei Bezugsstartbahnlängen ¬>1800 m (Code Zahl 4) sowie Spannweiten der Tragflächen >36 m oder Spurweiten des Hauptfahrwerks >9 m (CodeBuchstaben D und E) sind die Empfehlungen der ICAO Anhang 14 anzuwenden. 3. Flugplatzdaten 3.1 Geographische Koordinaten Die Bestimmung und Veröffentlichung der geographischen Koordinaten (Breite und Länge) erfolgt auf der Grundlage des geographischen Referenzsystems WGS-84. 3.2 Flugplatzbezugspunkt Für jeden Flugplatz muss ein Flugplatzbezugspunkt festgelegt werden. Er soll in der Mitte des Start- und Landebahn-Systems liegen. Die Lage des Flugplatzbezugspunktes ist zu vermessen und die geographischen Koordinaten (Breite und Länge) in Grad, Minuten und Sekunden zu beschreiben. Der Bezugspunkt ist sofern möglich bodengleich zu vermarken. 453 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 3.3 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Flugplatzhöhe Die Angabe der Flugplatzhöhe erfolgt in Meter über Normalnull (m NN). Sie muss so festgelegt werden, dass sie dem höchsten Punkt der Start- und Landebahn(en) ent-spricht. 3.4 Flugplatzbezugstemperatur Für jeden Flugplatz ist eine Flugplatzbezugstemperatur in Grad Celsius zu bestim-men, die dem langjährigen Mittel der täglichen Höchsttemperatur für den heißesten Monat des Jahres angenähert ist. 3.5 Flugplatzmerkmale und -abmessungen Folgende Angaben sind soweit vorhanden zu messen oder zu beschreiben: Start- und Landebahn, rechtweisende Richtung, Bezeichnung, Länge, Breite, Lage der versetzten Schwelle, Längs- und Querneigung, Art der Oberfläche Streifen, Sicherheitsfläche am Start- und Landebahnende, Stoppbahnlänge, Breite, Art der Oberfläche - Freifläche: Länge, Bodenprofil - Rollbahnbezeichnung, Breite, Art der Oberfläche Vorfeld: Art der Oberfläche, Zahl und Größe der LuftfahrzeugStandplätze bedeutsame Hindernisse am Flugplatz oder in seiner Nähe - Lage, höchste Höhe über Normalnull auf den nächsten (nächsthöheren) Meter gerundet, optische Landehilfen, Markierung und Befeuerung von Start- und Landebahnen, Rollbahnen und Vorfeldern, andere optische Führungshilfen auf Rollbahnen und Vor-feldern. 454 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 3.6 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Tragfähigkeit von Belägen Die Tragfähigkeit von Belägen ist zu bestimmen. Bei Nutzung durch Flugzeuge mit einer Vorfeldstandmasse von mehr als 5700 kg ist die in ICAO Anhang 14 dargestellte Methode zur Bestimmung von Tragfähigkeiten (ACN/PCN- Methode) anzuwenden. In allen anderen Fällen hat der Flugplatzunternehmer auf Verlangen der Genehmigungsbehörde die Tragfähigkeit geeignet nachzuweisen. 3.7 Verfügbare Strecken Die für jede Start- und Landebahnrichtung festzusetzenden Strecken umfassen: die verfügbare Startlaufstrecke (TORA), die verfügbare Startstrecke (TODA), die verfügbare Startabbruchstrecke (ASDA) und die verfügbare Landestrecke (LDA). An Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb ist es im Normalfall ausreichend die TORA und die LDA festzulegen. Sind Freiflächen und Stoppbahnen vorgesehen, sind zusätzlich die TODA und ASDA festzulegen. 455 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abbildung1: Darstellung der verfügbaren Strecken 4. Äußere Merkmale Anmerkung: Für das Abfertigen, Rollen, Starten, Landen, Abstellen und die Bodenabfertigung von Flugzeugen sollen dem Umfang des Flugverkehrs entsprechend ausreichende Flächen vorhanden sein. 4.1 Start- und Landebahnen 4.1.1 Anzahl und Richtung, Lage der Schwelle, tatsächliche Länge Die Ausrichtung der Start- und Landebahnen muss der jeweiligen Hauptwindrichtung Rechnung tragen. Richtung und Anzahl der Start- und Landebahnen sollte so gewählt werden, dass der Benutzbarkeitsfaktor min- 456 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag destens 95 % für die Flugzeuge beträgt, für die der Flugplatz bestimmt ist. Die Schwelle sollte normalerweise am äußersten Ende einer S/L-Bahn liegen. Die ständige oder zeitweilige Versetzung einer Schwelle kann durch die Hindernissituation oder die Unbenutzbarkeit eines Teils der Start- und Landebahn erforderlich werden. Die für den Betrieb bestimmter Luftfahrzeugmuster tatsächlich erforderliche Länge einer S/L-Bahn ergibt sich aus den Betriebseigenschaften der Flugzeuge unter Be-rücksichtigung der örtlichen Bedingungen (Höhe über NN, Temperatur, S/L-Bahnneigung, Feuchtigkeit, Eigenschaften der S/LBahnoberfläche). Die vorzusehende tatsächliche Länge der S/L-Bahn errechnet sich aus der Bezugs-startbahnlänge (vgl. Flugplatz Code-Zahl) und folgenden Zuschlägen: a) 7 % für 300 m Höhenlage über NN, b) 10 % für 1 % Längsneigung der Bahn, c) 5 % als pauschaler Temperaturzuschlag, der einer Bezugstemperatur von 20° C entspricht, d) 20% für Grasbahnen Berechnung der tatsächlich erforderlichen SLB-Länge Bei 100 m Höhenlage, 0,9% Längsneigung und Grasoberfläche einer Bahn errechnet sich mit der Bezugsstartbahnlänge von 900 m eine tatsächlich erforderliche Start- und Lande-bahnlänge von 1265 m. Die Berechnungsschritte gliedern sich wie folgt auf: 1. Festlegung der Bezugsstartbahnlänge: 90 m 2. Berücksichtigung der Höhenlage: 100/300) = 921 m 900 m + (900 m x 0,07 x 3. 921 m + (921 m x 0,1 x Berücksichtigung der Längsneigung: 457 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 0,9/1) = Beschlussvorschlag rd. 1004 m 4. Berücksichtigung der Flugplatzbezugstemperatur: (1004 m x 0,05) = rd, 1054 m 5. Abwägungsvorschlag 1004 m + Berücksichtigung der Grasboberfläche: 1054 m + (1054 m x 0,2) = rd. 1265 m Anmerkung: Die Längsneigung in Prozent errechnet sich mittels Dividieren des Unterschiedes zwischen der höchsten und niedrigsten Höhe auf der Start- und Landebahnmittellinie durch die Länge der Start- und Landebahn und Multiplikation des Ergebnisses mit der Zahl 100. 4.1.2 Breite der Start- und Landebahn 458 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 4.1.3 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Mindestabstände zwischen Parallelbahnen Für Parallelbahnen mit gleichzeitigem Flugbetrieb muss der Mittellinienabstand fol-gende Werte aufweisen: 120 m bei Code-Zahl 1 150 m bei Code-Zahl 2 210 m bei Code-Zahl 3 Anmerkung: Der Mindestabstand richtet sich nach der jeweils höheren Code-Zahl. Der Mindestabstand zu einer Parallelbahn für Windenstarts und für Kraftfahrzeugschlepp von Segelflugzeugen beträgt 250 m (s. Richtlinien für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Segelfluggeländen vom 23. Mai 1969 (NfL I – 129/69). 4.1.4 Neigungen Die Längsneigung an jeder Stelle der Start- und Landebahn sowie Wechsel zwischen zwei aufeinander folgenden Neigungen sollten 2 % bei Code-Zahl 1 oder 2 bzw. 1 % bei Code-Zahl 3 nicht überschreiten. Der Ausrundungsradius von Neigungswechseln sollte mindestens 7.500 m (bei Code-Zahl 3 15.000m) sein. Die Querneigung sollte 2 % bei Code-Buchstabe A oder B bzw. 1,5 % bei 459 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Code Buchstabe C nicht überschreiten. Bei einer Grasoberfläche sollte die Querneigung 3 % nicht überschreiten; im übrigen sollte sie eine ausreichende Oberflächenent-wässerung ermöglichen. 4.1.5 Abstände zu Verkehrswegen Von Straßen sowie Wasserstraßen, Eisenbahnen, stromführenden Leitungen und sonstigen Leitungen/Seilbahnen sind entsprechende Lichtraumprofile frei zu halten, die ausreichende Überflughöhen gewährleisten. 4.2 Start- und Landebahnstreifen 4.2.1 Streifenlänge Die Start- und Landebahn und zugeordnete Stoppbahnen sind mit einem Streifen zu umgeben. Der Streifen hat vor der Schwelle und über das Ende der Start/Landebahn oder Stoppbahn hinaus folgende Länge. - 60 m bei Code-Zahl 2 oder 3 - 30 m bei einer Code Zahl 1 4.2.2 Streifenbreite Der Streifen muss über seine ganze Länge, beiderseits der Mittellinie und verlänger-ten Mittellinie der Start- und Landebahn mindestens folgende Breite haben: ± 75 m bei Code-Zahl 3 ± 40 m bei Code-Zahl 2 ± 30 m bei Code-Zahl 1. 460 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Streifen sollte eingeebnet sein und muss mit der Oberfläche einer Start/Landebahn oder Stoppbahn in einer Ebene liegen. 4.2.3 Längsneigungen/Querneigungen Die Längsneigung des Streifens sollte 1,75 % bei Code-Zahl 3 und 2 % bei einer Code-Zahl 2 oder 1 nicht überschreiten. Querneigungen des Streifens sollten so be-messen sein, dass sie 2,5 % bei Code-Zahl 3 und 3 % bei einer Code-Zahl 2 oder 1 nicht überschreiten; um jedoch die Entwässerung zu erleichtern, sollte die Neigung für die ersten 3 m außerhalb der Start- und Landebahn-Schultern oder des Stoppbahnrandes, gemessen in der von der Start- und Landebahn wegführenden Richtung, negativ sein und kann bis zu 5 % betragen. Der Übergang von der Bahn zum Streifen soll möglichst stetig sein; dies gilt auch für die Tragfähigkeit. 4.3 Sicherheitsflächen Bei der Code-Zahl 3 ist eine Start- und Landebahn End-Sicherheitsfläche einzurich-ten. Diese Start- und Landebahn-End-Sicherheitsfläche muss sich an jedem Ende der Start- und Landebahn befinden und eine Länge mindestens 90 m haben. ICAO empfiehlt 240 m. Die Breite sollte der des Streifens, mindestens aber der doppelten Start- und Lande-bahnbreite entsprechen. (Sicherheitsfläche s. ICAO, Anhang 14 – „Runway end safety areas"). 4.4 Freiflächen Eine Freifläche sollte nicht länger als die halbe Länge der verfügbaren Start- 461 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag laufstre-cke (TORA) sein und sich seitlich bis zu einer Entfernung von mindestens 75 m auf beiden Seiten der verlängerten Start- und Landebahnmittellinie erstrecken. Anmerkung: Freiflächen müssen an Landeplätzen nicht vorgehalten werden (Freiflächen s. ICAO, An-hang 14 – „Clearways"). 4.5 Stoppbahnen Eine Stoppbahn am Ende einer Start- und Landebahn muss die Breite der Start- und Landebahn haben. Sie sollte geeignet sein, bei Startabbrüchen die Flugzeuge ohne Herbeiführung struktureller Beschädigungen zu tragen. Anmerkung: Stoppbahnen müssen an Landeplätzen nicht vorgehalten werden (Stoppbahnen s. Anhang 14 – „Stopways") 4.6 Rollbahnen 4.6.1 Breite Die Breite von Rollbahnen sollte folgende Werte nicht unterschreiten: Code-Buchstabe Rollbahnbreite A 7,5 m B 10,5 m C 15,0 m (18 m bei Radstand > 18m) 4.6.2. Rollbahnkurven In Kurven und an Abzweigungen kann es erforderlich sein, die Rollbahn zu verbrei-tern, um ausreichenden Sicherheitsabstand zwischen Hauptfahrwerk 462 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag und Rollbahn-rand zu bewahren. 4.6.3 Rollbahnmindestabstande 4.6.4 Neigungen, Tragfähigkeit Die Längsneigung auf einer Rollbahn sollte 1,5 % bei Code-Buchstabe C und 3,0 % bei Code-Buchstabe A oder B nicht überschreiten. Die Querneigung sollte 1,5 % bei Code-Buchstabe C und 2,0 % bei Code-Buchstabe A oder B nicht überschreiten, im übrigen eine ausreichende Oberflächenentwässerung ermöglichen. Die Tragfähigkeit einer Rollbahn sollte mindestens der ihr zugeordneten Start- und Landebahn entsprechen. Anmerkung: Bei Code-Buchstabe C sollten Rollbahnen mit Schultern versehen werden (Gesamt-breite einer Rollbahn mit Schulter nicht geringer als 25 m). 4.6.5 Vorfelder Vorfelder sollten dort vorgehalten werden, wo es notwendig ist, das Ein- und Aussteigen von Fluggästen, Ein- und Ausladen von Fracht oder Post sowie 463 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag die Bodenabfertigung von Luftfahrzeugen zu ermöglichen. Der gesamte Vorfeldbereich sollte ausreichend groß sein, um die zügige Abwicklung des Luftverkehrs bei seiner höchs-ten zu erwartenden Dichte zu ermöglichen. Ein Luftfahrzeug-Standplatz auf dem Vorfeld sollte so angelegt werden; dass ein Mindestabstand von 3,0 m bei Code-Buchstabe A und B und 4,5 m bei Code-Buchstabe C zwischen einem den Standplatz nutzenden Luftfahrzeug und benachbarten Gebäuden, Luftfahrzeugen auf anderen Standplätzen und anderen Objekten sichergestellt ist. 5. Hindernisbegrenzung 5.1 Isometrische Darstellung der einzelnen Hindernisbegrenzungsflächen für Start- und Landebahnen. Abbildung 2: Isometrische Darstellung der Hindernisbegrenzungsflächen für Start- und Lan-debahnen 464 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Beschreibung der Flachen siehe tabellarische Obersicht 5.2 Innere Hindernisbegrenzungsfläche Die innere Hindernisbegrenzungsfläche besteht aus den An- und Abflugflächen und seitlichen Übergangsflächen. Die Anflugfläche endet im Abstand von 60 m bei Code-zahl 3 oder 2 und 30 m bei Codezahl 1 vor der Schwelle der Landebahn. Die Basis-breite entspricht der des Streifens. Die Abflugfläche beginnt im Abstand von 60 m bei Codezahl 3 oder 2 und 30 m bei Codezahl 1 hinter dem ausgewiesenen Startbahnende oder am Ende der Freifläche, wenn eine solche vorhanden ist und ihre Länge die genannten Abstände überschrei-tet. Die Basisbreite entspricht bei Codezahl 1 oder 2 der Breite des Streifens, bei Codezahl 3 beträgt die Basisbreite 180 m. Die Divergenz der Seitenbegrenzungen beträgt 10 %. (Abflugfläche bei Codezahl 3: 12,5%) Die Basislinie der Anflugfläche liegt in geographisch gleicher Höhe wie die Landeschwelle und verläuft horizontal und rechtwinklig zur verlängerten Bahnachse. Die Basislinie der Abflugfläche verläuft horizontal in geographisch gleicher Höhe des zugehörigen Bahnendes und rechtwinklig zur verlängerten Bahnachse. 465 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die seitlichen Übergangsflächen schließen an die seitlichen Begrenzungslinien des Streifens bzw. der An- und Abflugflächen an. Die seitlichen Übergangsflächen steigen mit der Neigung von 1:5 bei einer Codezahl 2 oder 1 und 1:7 bei einer Codezahl 3 und enden in einem Höhenabstand von 100 m zu ihren Basislinien. Letztere sind die höhengleichen Parallelen zur Bahnachse, die bis zum Beginn der An- und Ab-flugflächen reichen. Außerhalb dieses Bereichs lehnen sich die seitlichen Übergangsflächen an die hö-hengleichen Seitenbegrenzungen der An- und Abflugflächen an. 5.3 Äußere Hindernisbegrenzungsfläche Die äußere Hindernisbegrenzungsfläche besteht aus der Horizontalfläche und der oberen Übergangsfläche. Die Horizontalfläche umgibt die innere Hindernisbegren-zungsfläche in 45 m Höhe über dem Flugplatzbezugspunkt und wird von zwei Halbkreisen mit den folgenden Radien und deren Verbindungstangenten begrenzt. Die Mittelpunkte der Halbkreise liegen über den Schnittpunkten der verlängerten S/L-Bahnachse mit der Außenbegrenzung des Streifens. Die obere Übergangsfläche schließt mit der Neigung 1 : 20 an die Horizontalfläche an und steigt bis auf eine Höhe von 100 m, bezogen auf den Flugplatzbezugspunkt. 5.4 Anforderungen an die Hindernisfreiheit 466 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Start- und Landebahn und der sie umgebende Streifen sind von aufragenden Bauwerken, Vertiefungen und sonstigen Hindernissen freizuhalten. Hiervon sind Ein-richtungen auf den Streifen ausgenommen, wenn sie dort zur sicheren Durchführung des Flugbetriebs notwendig sind. In diesem Fall müssen die Einrichtungen, soweit mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar, möglichst weit von der S/L-Bahn entfernt, so niedrig wie möglich und so konstruiert sein, dass sie anstoßenden Luftfahrzeugen einen möglichst geringen Widerstand entgegensetzen. Bauwerke/Objekte sollen die An- und/oder Abflugflächen sowie die seitlichen Über-gangsflächen nicht durchstoßen. Existierende Hindernisse, die die genannten Flächen durchstoßen, sind wenn möglich zu entfernen. Ausnahmen bilden Bauwerke/Objekte die von bestehenden nicht entfernbaren Hin-dernissen abgeschattet werden. In die äußere Hindernisbegrenzungsfläche sollten keine Bauwerke und sonstigen Erhebungen hineinragen, die nach den örtlichen Verhältnissen die sichere Durchfüh-rung des Flugbetriebs gefährden können. 6. Gefahren für den Flugplatzverkehr in der Platzrunde (§ 21a Abs. 2 Satz 1 LuftVO) Unbeschadet der Anforderungen der Hindernisbegrenzung sollen im Bereich der Platzrunden keine Hindernisse vorhanden sein, die die sichere Durchführung des Flugplatzverkehrs gefährden können. Von einer Gefährdung des Flugplatzverkehrs in der Platzrunde ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn relevante Bauwerke oder sonstige Anlagen innerhalb der geplanten oder festgelegten Platzrunde errichtet werden sollen oder wenn in anderen Bereichen relevante Bauwerke oder sonstige Anlagen einen Min- 467 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag destabstand von 400 m zum Gegenanflug von Platzrunden und/oder 850 m zu den anderen Teilen von Platzrunden (inkl. Kurventeilen) unter-schreiten. Die Beurteilung im Einzelfall, ob und inwieweit Bauwerke oder sonstige Anlagen die Durchführung des Flugplatzverkehrs beeinträchtigen, soll auf der Grund-lage einer Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation erfolgen. 7. Weitere Erfordernisse 7.1 Für die Markierung und Befeuerung von Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb, die Kenn-zeichnung von Luftfahrthindernissen, sowie für den Brandschutz und das Rettungs-wesen gelten besondere Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. 7.2 Flugplätze mit Sichtflugbetrieb müssen für die örtlich zuständigen Dienststellen der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und des Deutschen Wetterdienstes fernmelde-technisch erreichbar sein. 8. Haftpflichtversicherung Dem Landeplatzhalter soll der Abschluss einer Haftpflichtversicherung über eine an-gemessene Deckungssumme zur Auflage gemacht werden. In der Höhe der De-ckungssumme sind Art und Umfang des Flugbetriebs zu berücksichtigen. 468 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 469 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 470 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abbildung 9: Darstellung der Hindernisbegrenzungsflächen für SichtanflugLandebahnen der Code-Zahl 2 Die Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Damit werden die Richtlinien für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL I 327/01) ersetzt. Bonn, 03. August 2012 471 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung LR11/6116.5/18 Im Auftrag Dieter Wahl 49.3.e Anlage 3: Gutachten zur Betriebssicherheit und zur Einschränkung der Nutzung des UL Sonderlandeplatzes Linnich-Boslar. Nach dem Stadt der Änderungsgenehmigung vom 20. August 2013 und der geplanten Windkraftanlage im Südosten des Geländes Auftraggeber: Bürgerinitiative „Windkraft mit Augenmaß" z.Hd. Herrn Hermann Wirtz Hahnengasse 27 52428 Jülich Gutachter: Das Gutachten ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern Gegenstand der Anpassung der Flugplatzgenehmigung. (zu UL-Flugplatz) Vgl. 8.1.g. und 49.4.c 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Peter Leister, vorm. Flugsicherheitsinspektor, Referat Flugsicherheit des DAeC, Braunschweig, Tätigkeitsschwerpunkte: Unfallverhütung in der allgem. Luftfahrt, Flugunfalluntersuchung im Auftrag der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung, Erstellung von Gutachten für die Anlage u. Betrieb von Flugplätzen im Sichtflugbetrieb ohne Flugverkehrskontrolle Inhaltsübersicht: 1. Anlass des Gutachtens, derzeitige und zukünftige Situation. 472 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 2. Kurze Darstellung der Anforderungen an Betriebsflächen sowie Hindernisfreiflächen in der Umgebung eines Flugplatzes für Luftsportgeräte. Zutreffende Richtlinien des Verbandes DULV. Grundsätze des Bundes und der Länder. Hierzu Lageplan Nr. 1 mit prinzipieller Darstellung. 3. Überlagerung der genannten Standardflächen durch geplante Bauwerke, hier Windräder, als Hindernisse. Abstände, Höhen und Abmessungen der Hindernisse. Zusätzlich Einzeichnungen in Lageplan Nr. 1, Querschnitte WEA5 und WEA 1 sowie Längsschnitte in Richtung Start- und Landebahn. 4. Versuchte Anpassung des Flugplatzes als Sonderlandeplatz unter Verzicht auf Platzrunde, Sicherheitsabstände und normale An- und Abflugverfahren. 5. Beurteilung der dadurch notwendigen Betriebsverfahren, insbesondere unter beschwerten Bedingungen. 6. Weitere fachliche Stellungnahmen, weitere Richtlinien: a.) DFS (Deutsche Flugsicherung GmbH.), Ministerium für BWSV des Landes NRW sowie Richtlinien des Bundes und der Länder b.) Eignungsgutachten des Fachverbandes DULV (Deutscher Ultraleichtflug Verband.) c.) Untersuchungen zusätzlicher Einflüsse von Luftverwirbelungen im Nachlaufbereich der Rotoren der Windräder. Hierzu Ausarbeitung des 473 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Fraunhofer Instituts IWES, weitere praktische Erprobung erforderlich. Hierzu Darstellung in Lageplänen Nr. 2 bis 5 d.) Studie des Umweltbundesamtes, (Potenzial), bezogen auf Flugplätze ohne Flugverkehrskontrolle bezüglich Abstände zu WEA. 7. Berührung von Naturschutzgebieten, Überflughöhen bei An- und Abflug im Südwesten. 8. Zusammenfassende Beurteilung, notwendige Einschränkungen des Flugbetriebs. 1. Anlass des Gutachtens ist die geplante Errichtung eines Windenergie-Parks südöstlich des derzeitigen Ultraleicht-Flugplatzes. Es sollen in unmittelbarer Nähe der jetzigen Start- und Landebahn sowie der nordöstlichen An- und Abflugrichtung mindestens 5 Windräder aufgestellt werden, wobei das nächstgelegene Windrad einen seitlichen Abstand von nur ca. 250 m aufweist bei einem Mittellinienabstand von 310 m. Ein weiteres Windrad steht in einer Entfernung von ca. 780 m in unmittelbarer Verlängerung der Grundlinie des An- und Abflugs im Nordosten und erreicht dort eine Höhe von 185 m über Flugplatzniveau. Dadurch reduziert sich die Nutzungsmöglichkeit des Geländes erheblich. Der südliche Luftraum kann nicht mehr zu Übungszwecken beflogen werden, es können praktisch nur noch An- und Abflüge, d. h. nur noch Starts und Landungen durchgeführt werden. Die „Bürgerinitiative für Windkraft mit Augenmaß" sieht in diesen für den Luftsport unerwünschten Einschränkungen ein weiteres Argument gegen die sinnvolle Planung und Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich Lin- 474 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag nich- Boslar. Die Bürgerinitiative beauftragte den Gutachter mit einer unabhängigen, die Sicherheit des Luftsports betreffende Stellungnahme, da sie auch eine Gefährdung der Luftsportler, eventuell auch der Anwohner, letztlich auch der Anlagen selber befürchtet. 2. Zurzeit wird der UL Flugplatz noch mit einer alten Genehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 2.12.1998 betrieben. Die Betriebsflächen und die üblichen erforderlichen Hindernisfreiflächen entsprechen noch weitgehend den Richtlinien, wie sie z. B. von einem beauftragten Fachverband, dem DULV, zweckmäßig und zutreffend beschrieben werden. Auch die Grundsatze des Bundes und der Länder für die Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle, können, zwar in beengtem Raum etwas eingeschränkt, weitgehend erfüllt werden. Es ist auch noch eine prinzipielle Platzrunde nach Süden hin möglich, wodurch der Flugplatzbetrieb übersichtlicher, und damit sicherer durchgeführt werden kann. Auch ist noch Ausbildungsbetrieb für verschiedene Luftsportgeräte möglich. Die Hauptabmessungen des benötigten hindernisfreien Luftraums in der Umgebung eines kleinen Flugplatzes und darüber werden in Lageplan 1 dargestellt. Es findet erfreulicher, qualifizierter Luftsportbetrieb mit unterschiedlichen Luftsportgerätearten statt, auf einer gepflegten kleinen Anlage mit hohem Freizeitwert. 3. Überlagerung der genannten Standardflächen, Hindernisfreiflächen durch Bauwerke, Windräder. Inzwischen existiert jedoch, bereits seit dem 20.8.2013 eine geänderte Betriebsgenehmigung im Hinblick auf den geplanten Windenergie-Park, der wegen der entstehenden sehr hohen Hindernisse zukünftig einen Platzflugbetrieb im Süden nicht mehr zulässt. In der vollständig ausgearbeiteten geänderten Betriebsgenehmigung wird durch vollständige Aufhebung des Platzrunden-Flugbetriebs nur noch der direkte Start- und Landebetrieb von der etwas verlängerten bisherigen Bahn 475 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag vorgesehen. Dieser darüber hinaus in deutlich geknickter Bahn nach Nordosten bzw. Südwesten. Dabei sollen die Flugbewegungen in oder aus östlicher Richtung sehr nahe, nach Ansicht des Gutachters zu nahe an mindestens 3 Windrädern vorbeiführen, und zwar an WEA 1, 4 und 5. Im Lageplan 1 sind auch die Positionen der Windräder mit Abstandsangaben, Höhen und Abmessungen vermerkt. Die geänderte Genehmigung soll bei Durchführung der Bauvorhaben eingeführt werden. Neben den Auswirkungen der markanten Hindernisse soll auch einem Gutachten eines wissenschaftlichen Instituts, dem Fraunhofer IWES, bezüglich der Luftstrom-Verwirbelung hinter drehenden Windrädern Rechnung getragen werden, wobei allerdings noch die praktische Handhabung der Erkenntnisse zur Intensität der Luftverwirbelungen und deren Auswirkungen auf verschiedene Luftsportgerätearten noch zu erproben sein wird. 476 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 4. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Versuchte Anpassung des Flugbetriebs. In der jetzigen, noch alten Genehmigung und Durchführung des Luftbetriebs ohne Flugverkehrskontrolle unterliegt die luftsportliche Betätigung noch einem gewissen Schutz durch Ordnung, Übersicht und HindernisFreiflächen, wie sie ein Platzrunden-Bereich erfordert. Insbesondere sind auch hier die anspruchsvollsten Abschnitte eines jeden Flugs: Start und Steigflug sowie Landeeinteilung und Landeanflug zweckmäßig eingeteilt. Aber nicht nur der Endteil des Landeanflugs und der Anfangs-Steigflug sind hier durch seitliche 1:2 ansteigende Übergangsflächen besonders geschützt, auch der Luftraum beiderseits der Start- und Landebahn ist mit einer hindernisfreien Horizontalfläche von 30 m Höhe ausgestattet, in die kein Hindernis hereinragen soll. Weiterhin ergibt sich, gestuft nach außen ansteigend, eine weitere Horizontalfläche in 100 m Höhe, ebenfalls hindernisfrei, sinnvoll und notwendig für evtl. Besonderheiten im Flugbetrieb, z. B. Durchstart-Manöver bei fehlerhaften, schwierigen Landungen, auch z. B. unerwartet gesperrte Landebahnen, schlechte Sicht, evtl. schwierige, überraschende Wetterverhältnisse und dergleichen. In der neuen Genehmigung wird dieser wichtige Teil des Flugbetriebs offenbar vollständig gestrichen und damit ein Großteil der erforderlichen Hindernisfreiflächen und damit geschützten Lufträumen. 5. Beurteilung neuer, eingeschränkter Betriebsverfahren. Es kann aber selbst bei Verzicht oder Nichtdurchführbarkeit einer Platzrunde, z. B. aus Lärmschutz- oder Naturschutzgründen oder wie im vorliegenden Fall Windräder, nicht auf die für die Sicherheit des Flugbetriebs notwendige Hindernisfreiheit in unmittelbarer Umgebung des Flugplatzes verzichtet werden. Es genügt nicht, seitlich der An- und Abflugfläche lediglich die seitliche Übergangsfläche, die verhältnismäßig steil ansteigt, freizuhalten, dies auch noch in stark geknickter bzw. gekrümmter Bahn und den sonstigen schutzbedürftigen Raum zu vernachlässigen. 477 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 478 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auf zwei Schnittbildern, den Querschnitten WEA 5 und WEA 1 sowie zwei Längsschnitten in An- und Abflugrichtung ist erkennbar, wie die ca. 185 m hohen Windräder mit ca. 120 m Rotor-Durchmesser in die Horizontalfläche von 30 bzw.100 m hineinragen und wie sich auch bei einem Mittellinienabstand von 305 bis 410 m der seitliche Freiraum zwischen seitlicher Übergangsfläche und Rotor verringert. Ein genau geflogener seitlicher Abstand von ca. 250 bis 265 m zu einem bis zu 185 m hohen Hindernis auf gekrümmter Anflugbahn erscheint auch unter besten Bedingungen, d.h. ruhiger Luft, guter Sicht, nicht vertretbar. Insbesondere, wenn Erschwernisse durch schlechte Sicht, (VFR-Minima), starken Wind oder insbesondere Sonnenblendung bei häufigen Anflügen nach Südwesten, hinzukommen. Ortsfremden Piloten, wenig geübten Luftsportlern kann dies nicht zugemutet werden. Ein Ausbildungsbetrieb müsste, wegen der fehlenden Platzrundenmöglichkeit, ohnehin entfallen. 479 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 6. Stellungnahmen weiterer fachkundlicher Institutionen zur Problematik der Änderungsgenehmigung des RP Düsseldorfs vom 20.8.2013. Entsprechend dem Antragsverfahren, das der damalige Halter des UL-Flugplatzes 2012 in Gang setzte, waren erforderlich: a.) Eine Stellungnahme der DFS (Deutsche Flugsicherungs-GmbH) bezüglich Lage und Abmessung des Flugplatzes, Flugbetriebsdurchführung, umgebende Luftraumfragen. b.) Ein unabhängiger, fachlich anerkannter Gutachter, hier wurden Mitarbeiter des DULV herangezogen, (Deutscher Ultraleicht-Flieger Verband). c.) Gutachten eines wissenschaftlich geeigneten Instituts, hier Fraunhofer IWES zur Messung und Beurteilung von Luftbewegungen, Verwirbelungen, insbesondere im Nachlaufbereich der inzwischen auf ca. 120 m gewachsenen Rotordurchmesser in meist ca. 120 Nabenhöhe. Die drei genannten Institutionen erstellten jeweils gutachtliche Stellungnahmen, die hier ergänzend hinzugezogen wurden. Eine weitere Studie des Umweltbundesamtes zum Potential von Windkraftanlagen, auch in Bezug auf Flugplätze, wurde berücksichtigt. Die Stellungnahme der DFS, die in den Unterlagen zur Änderungsgenehmigung des RP Düsseldorf enthalten ist, lässt deutliche Kritik an der erheblichen Beschneidung der Flugbetriebsdurchführung, insbesondere durch Wegfall der Platzrunde, erkennen. Es wird zumindest eine Verlängerung der Start- und Landebahn gefordert, offenbar um im direkten An- und Abflugbereich Mindestabstände zu Hindernissen knapp zu erreichen. Der Wegfall der Platzrunde wird auch hier als Beeinträchtigung der Sicherheit und Übersichtlichkeit des Flugbetriebs bemängelt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Platzrunde zur Ordnung und Übersichtlichkeit des Flugbetriebs und damit zu dessen Sicherheit von großer 480 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bedeutung ist. Insgesamt wird die einschränkende Änderung des Flugplatzes und der beengte Betrieb nicht befürwortet. Dieser Auffassung entsprechen auch die Richtlinien des Bundes und der Länder, auch hier wird ein grundsätzlich schematisierter Flugbetrieb zu Grunde gelegt. Das Ministerium für BWSV, NRW, hat sich inzwischen ebenfalls schon mit der Frage der Annäherung von Windkraftanlagen an bestehende kleine Flugplätze befasst. In dem zuständigen Ausschuss BLFA-L wurden schon spezielle Abstände zu Windkraftanlagen erörtert, die deutlich größer sind, als die sonstigen üblichen Freiflächen zu festen Hindernissen. Es werden mindestens 400 m Abstand außerhalb eines Gegenanflugs und 850 m außerhalb eines Quer- und Endanflugs zur Landung vorgeschlagen. Auch bei Wegfall einer Platzrunde sollten diese größeren Maße mindestens übernommen werden. Verschiedene Einschränkungen der DFS werden in der Änderungsgenehmigung offenbar als unbegründet angesehen. Insgesamt ist die Stellungnahme der DFS zur Änderungsgenehmigung aber als überwiegend kritisch anzusehen. Das Gutachten von Mitarbeitern des Fachverbandes DULV liegt den Antragsunterlagen der geänderten Genehmigung ebenfalls bei. Es wird hier kein detaillierter Bezug genommen auf die Auswirkungen des Wegfalls der Platzrunde. Offenbar im Interesse des Erhalts des Flugbetriebs werden An-und Abflüge mit deutlichen Richtungsänderungen innerhalb eines Korridors, begrenzt durch die seitlichen Übergangsflächen akzeptiert. Es sollte allerdings berücksichtigt werden, dass der Flugbetrieb nicht allein auf eine verhältnismäßig geringe Anzahl örtlicher Vereinsmitglieder bezogen werden kann, die an die schwierigeren Verhältnisse möglicherweise gewöhnt sind, sondern dass hier auch betriebsfremde, evtl. ungeübte, mit den 481 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag örtlichen Verhältnissen nicht vertraute Piloten anfliegen können. Darüber hinaus müssten die Ausführungen des noch zu berichtenden Gutachtens des Fraunhofer IWES Anlass für den Fachverband sein, erhebliche Einschränkungen für den Betrieb von Gleitschirmen, evtl. motorisierten Hängegleitern und dergleichen zu nennen. c.) Die interessante Ausarbeitung des Fraunhofer Instituts IWES wurde durchgearbeitet, um nach anspruchsvollen, wissenschaftlich- mathematischen Berechnungen die praktischen Auswirkungen und das empfohlene Verhalten der Luftfahrzeugführer zu verstehen. Es wurde die zweite überarbeitete Version des Fraunhofer IWES Gutachtens herangezogen. Offensichtlich ergeben sich als Fazit im Nachlaufbereich der großen Rotoren Verwirbelungen, die, etwas vereinfacht ausgedrückt, bei Bodenwindgeschwindigkeiten von z. B. 10,5 m/s und einem Mindestabstand von zwei Rotor-Durchmessern deutlich spürbar sind, jedoch nicht stärker als natürliche Böigkeit, z. B. bei Thermik und von 3-Achsgesteuertern UltraleichtFlugzeugen aber korrigierbar und beherrschbar sind. Als Empfehlungen werden, neben dem genannten Mindestabstand, die jedem Piloten geläufigen Sicherheitskorrekturen bei An- und Abflügen, nämlich mindestens 10 % über der Mindestflug-Geschwindigkeit in Lande-Konfigurationen, zu fliegen (gelbes Warndreieck auf dem Fahrtmesser), andererseits den Bereich der Höchstgeschwindigkeit um einen ähnlichen Prozentsatz zu verringern. Hier bezogen auf ein verhältnismäßig altes Ultraleicht-Flugzeug-Muster, Cameo C 22, das heute noch in Gebrauch ist, und durch wesentlich leistungsfähigere, insbesondere schnellere und wendigere Geräte übertroffen wird. Die beschriebenen Windrad-Turbulenzen dürften von modernen, zunehmend verbreiteten Ultraleicht-Flugzeugen umso eher verkraftbar sein. Ganz anders kann jedoch die Gefahrensituation für Gleitschirme, Motor- 482 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag schirme, motorisierte Hängegleiter u.dgl. langsame Einfachgeräte sein. Diesen Geräten können auch wesentlich geringere Turbulenzen, d. h. bei geringeren Windgeschwindigkeiten und auch bei größeren Abständen gefährlich werden. Z. B. die Gefahr des Einklappens des sog. Segels bei Gleitschirmen bzw. verzögertem Steuerverhaltens bei Gewichtskraft gesteuerten Hängegleitern. Gegen Ende der Darstellungen des Fraunhofer Instituts kommen deren Mitarbeiter in der Zusammenfassung ihrer Rechenergebnisse nicht umhin, die Auswirkungen der Rotor-Turbulenzen auf leichte Luftfahrzeuge einer weiteren praktischen Erprobung zu empfehlen. Es wurden ohnehin lediglich vertikale Turbulenz-Einwirkungen berücksichtigt. Weitere Effekte, wie seitliche Beaufschlagung, evtl. Rotorbewegungen der Luft, konnten allein theoretisch nicht bestimmt werden. Es wird daher vorsichtige Vorgehensweise und Erprobung verschiedener Bedingungen empfohlen, z.T. allerdings wenig praktikabel wie der Vorschlag, Nachlaufbereiche von Windrädern im Landeanflug oder Steigflug zu unter- oder zu überfliegen. Diese sind jedoch weder sichtbar, noch leicht messbar. Siehe auch Lagepläne 2 bis 6. 483 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Lageplan 2, Nachlaufbereiche ONO 484 / 1385