Daten
Kommune
Linnich
Größe
5,5 MB
Datum
28.04.2016
Erstellt
07.04.16, 16:57
Aktualisiert
07.04.16, 16:57
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28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Lageplan 3, Nachlaufbereiche O
Lageplan 4, Nachlaufbereiche SO
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28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Lageplan 6, Nachlaufbereiche SW
Die theoretischen Erkenntnisse aus dem ersten Gutachten des Fraunhofer
IWES werden auch bei der Änderungsgenehmigung des RP Düsseldorfs
dahingehend übernommen, dass ebenfalls ein vorsichtiges Herangehen und
Erproben möglicher Windturbulenzen empfohlen wird. Klare, einschränkende Maßnahmen bezüglich Luftfahrzeugart, Windgeschwindigkeit u.dgl. konnten aber nicht gegeben werden.
d.)
Weitere Stellungnahmen, Umweltbundesamt
Die Problematik der Annäherung einer zunehmenden Zahl von Windkraftanlagen an Flugplätze beschäftigt auch weitere Luftfahrtbehörden und Organisationen. In der Studie zum Flächen- und Raumbedarf, Potential, von Windkraftanlagen wird auch Bezug auf kleine Flugplätze genommen. Es werden
bestimmte Sicherheitsabstände erörtert, z. B. auch hier mindestens 400 m
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
seitlich parallel zum Gegenanflug der Landebahn und 850 m zu einem Queranflug.
Es wird insgesamt ein Radius von ca. 1750 m um kleine Flugplätze als Ausschlussbereich angesehen. Ähnlich wie verschiedene Landesbehörden.
Auch hieran ist erkennbar, dass wesentlich geringere Abstände im direkten
An- und Abflugbereich wie in Linnich-Boslar als problematisch anzusehen
sind.
7.
Berührung und Überflug von Naturschutzgebieten im Südwesten.
Durch die vorgesehene verbindliche Flugdurchführung des An- und Abflugs
im Südwesten wird versucht, die dort befindlichen Ortschaftsteile Tetz und
Broich zu meiden. Ein Überflug quer über den Streifen des dort befindlichen
Naturschutzgebiets wird jedoch in Kauf genommen. Während der Anflug im
Gleitflug, hier bei ca. 100 m Höhe als wenig störend empfunden wird, ist der
Überflug im Steigflug mit hoher Motorleistung deutlich störender. Die Geräuscheinwirkungen dürften bei geringerem Steigvermögen von
UL-Schleppverbänden bzw. langsameren Geräten noch verstärkt empfunden
werden. Der Flugweg führt näher an die Ortschaft Tetz heran und knickt in
Richtung Broich ab. Durch die längere Flugstrecke entlang der Ortschaft
und über dem Naturschutzgebiet erhöht sich insgesamt die Lärmbelastung
entsprechend.
8.
Zusammenfassende Beurteilung, notwendige Einschränkungen des
Flugbetriebs.
Aus den vorangegangenen Erörterungen geht hervor, dass durch die geplante Windkraftanlagen im Südwesten des Flugplatzes Linnich-Boslar dieser in erheblichem Maße betroffen ist und in seiner zukünftigen Nutzbarkeit
nicht nur stark eingeschränkt ist, die Betriebssicherheit für die Luftsportler
dort leider zum Teil in einem nicht vertretbaren Maße verringert wird.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der kleine Flugplatz mit bisher reger sportlicher Aktivität wird zukünftig nur
noch als Start- und Landestelle verkümmern. An- und Abflüge im nordöstlichen Bereich werden im Flugbetrieb schwieriger, im Südwesten bisher geschützte Naturschutzgebiete stören. Der südliche Luftraum kann zudem
nicht mehr zu Übungszwecken beflogen werden.
Es sei hier erläutert, dass der Flugbetrieb in der Nähe von Windkraftanlagen
eine besondere Gefährdung beinhalten kann, wenn die Abstände zu hohen
Windrädern gering sind. Durch die schlanke Linie hoher Masten und die
schmalen, leistungsfähigen Flügel von bis zu 120 m Rotordurchmesser,
entsteht optisch oft nur eine filigrane Silhouette, die bei ungünstigen Lichtverhältnissen leicht zu übersehen oder im Abstand falsch eingeschätzt werden kann. Sie sind damit nicht vergleichbar mit festeren Hindernissen, wie
Bauwerken oder Berghängen.
Die Ausrichtung der Rotorebenen ändert sich zudem je nach Windrichtung
und ergibt ein unterschiedliches Erscheinungsbild. Bei ungünstigen Sichtbedingungen, insbesondere bei Gegenlicht, kann es zu einem Übersehen
und zu geringem Abstand mit der Gefahr der Kollision kommen.
Die Gefährdung durch Verwirbelung im Nachlaufbereich der Windräder wird
für moderne UL-Flugzeuge als verhältnismäßig gering und beherrschbar
angesehen. Allerdings führen die Flugbewegungen in oder aus östlicher
Richtung sehr nahe, nach Ansicht des Gutachters zu nahe an mindestens 3
Windrädern vorbei (WEA 1,4 und 5), was aus Sicherheitsaspekten sehr kritisch zu werten ist.
Geräte mit nicht starren Flügeln, insbesondere Gleitschirme und Motorschirme sind zudem vermutlich in Linnich-Boslar noch bei allenfalls noch
bei nordwestlichen Windrichtungen einsetzbar um eine Berührung mit Nachlaufbereichen von Rotoren zu vermeiden. Ansonsten sollte bei drehenden
Windrädern der Betrieb mit Schirmen grundsätzlich gänzlich unterbleiben.
Keinesfalls ist zukünftig Ausbildungsbetrieb vertretbar. Damit wird leider
auch die Basis des zukünftigen, sportlichen Vereinsbetriebs beschnitten
und der Flugplatz erfährt eine Abwertung.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Problematik der Annäherung Windkraftanlagen an Flugplätze beschäftigt
aktuell Luftfahrtbehörden und Organisationen sowie verschiedene Landesbehörden (u.a. auch Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen). In der Studie zum Flächen- und
Raumbedarf, Potential, von Windkraftanlagen wird auch Bezug auf kleine
Flugplätze genommen. Es werden bestimmte Sicherheitsabstände erörtert,
z. B. mindestens 400 m seitlich parallel zum Gegenanflug der Landebahn
und 850 m zum Queranflug. Es wird insgesamt ein Radius von ca. 1750 m
um kleine Flugplätze als Ausschlussbereich angesehen. Auch hieran ist
erkennbar, dass wesentlich geringere Abstände im direkten An- und Abflugbereich wie in Linnich-Boslar als problematisch anzusehen sind. Von daher
verwundert es auch nicht, dass die DFS (Deutsche Flugsicherung GmbH) die
einschränkende Änderung des Flugplatzes und den beengten Betrieb nicht
befürwortet.
Die Ausarbeitung des Fraunhofer IWES verfolgt einen theoretischen Ansatz
und berücksichtigt nur einen Teil der für die Flugpraxis relevanten Aspekte.
Die Empfehlung des Fraunhofer IWES zu einer vorsichtigen Vorgehensweise
bzw. Erprobung verschiedener Bedingungen mündet z.T. in wenig praktikablen wie gefährlichen Vorschlägen (z. B. Nachlaufbereiche von Windrädern im
Landeanflug oder Steigflug zu unter- oder zu überfliegen).
Das Gutachten des IWES stellt daher keine geeignete Grundlage dar, um die
Flugsicherheit in Koexistenz mit den geplanten Windrädern zu beurteilen.
Das Zusammenwirken der oben genannten gutachterlichen Ausarbeitungen
erzeugt überwiegend eine kritische, ablehnende Bewertung des demnächst
vorgesehenen Flugbetriebs in Boslar-Linnich. Die Betriebssicherheit wird
durch die eingeengten Platz- und Hindernisverhältnisse deutlich beeinträchtigt.
Gegen die Ausführung der Flugplatzänderungen im Zusammenhang mit den
geplanten Windkraftanlagen bestehen somit erhebliche Bedenken.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Peter Leister
Zeichnungen: Hermann Wirtz
49.3.f
Anlage 4: Schreiben Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) vom 26.11.2012
Sonderlandeplatz (UL) Linnich-Boslar;
Genehmigung der Anlage und zum Betrieb (§ 6 LuftVG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu dem o.g. Vorgang nehmen wir wie folgt gutachtlich Stellung (§ 31 Abs. 3
LuftVG):
(zu UL-Flugplatz) Vgl. 8.1.g. und 49.4.c
Im Rahmen des Verfahrens zur Errichtung von Windenergieanlagen ist der
Nachweis erbracht worden, dass die Planung grundsätzlich vollziehbar ist.
Dies ist der Fall, da die Anpassung der Genehmigung des UltraleichtFlugplatzes möglich ist. Nach Anpassung der Genehmigung sind keine Konflikte zwischen den geplanten und bestehenden Nutzungen zu erwarten. (Vgl.
Hierzu 8.1.g. und 49.4.c)
Die konkrete Ausgestaltung der Änderungsauflagen betrifft, wie auch die Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung die Ebene der Anpassung der Genehmigung des Ultraleicht-Flugplatzes.
1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt
Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
Gegen die Änderung zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs des
Sonderlandeplatzes (UL) Linnich-Boslar bestehen aus Sicht der Flugsicherung grundsätzliche Bedenken.
Im Schreiben des Ultraleicht-Flug-Club e.V. vom 22.10.2012 wird die Verlängerung der Start- und Landebahn (RWY) von 280 m auf 385 m beantragt. Die
Forderungen des Entwurfs der, Richtlinie für die Anlage und den Betrieb von
Flugplätzen für Luftsportgeräte' (vom 13.03.1995), die gemäß dem Schreiben
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)
vom 28.09.2006 in entsprechenden Genehmigungsverfahren anzuwenden
ist, sehen für ein UL-Fluggelände eine Grundbahnlänge von mindestens 150
m sowie eine Breite bei einer Grasoberfläche von mindestens 15 m vor.
Dies wird hier auch uneingeschränkt eingeplant.
Die RWY muss von einem Sicherheitsstreifen umgegeben sein, der in die-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
sem Fall die Ausmaße von 415 m x 50 m haben muss. Den Plandarstellungen, die uns mit den zur Verfügung gestellten Antragsunterlagen vorliegen,
ist zu entnehmen, dass ein solcher Streifen nicht auf dem Flugplatzgelände
uneingeschränkt abgebildet werden kann, sofern das Flurstück 200 (Flur 12 siehe Plan-Nr. 1.3) nicht zum Flugplatzgelände zählt. Auch würde der Weg
nördlich des Flurstücks 201 sowie der Wege nördlich des Flurstücks 88 (Flur
12 bzw. 18 - siehe Plan-Nr. 1.3) innerhalb des Sicherheitsstreifens liegen, der
bei Flugbetrieb uneingeschränkt freizuhalten ist.
Der Übergang der Grasoberfläche des Streifens zum oben beschriebenen
Weg sowie zum die RWY querenden Weg müsste ebenerdig sein - ohne
Versatz. Die Plandarstellung (Plan-Nr. 1.4.3) gibt Symbole wieder, die auf
Grabenübergänge hinweisen könnten, die sich natürlich nicht im Sicherheitsstreifen befinden dürften.
Bei einer zu genehmigenden RWY-Länge von 385 m kann aus Sicht der
Flugsicherung keine der verfügbaren Strecken länger als 385 m sein. In
ähnlichen Genehmigungsverfahren ist es vereinzelt zu Ausnahmeregelungen gekommen, die für den Startlauf die Fläche des Sicherheitsstreifens mit
einbeziehen. So wäre in diesem Fall die TORA für die Betriebsrichtung 06
bzw. 24 maximal mit 400 m anzugeben. Wir konnten jedoch auch die sogenannte Sternchenregelung nachvollziehen, die als TORA-Wert, 385 m*' ausweisen würde, sofern die Notwendigkeit für den längeren Startlauf nachvollziehbar wäre. In der Fußnote wurde die Sternchenkennzeichnung erklärend
wiedergeben, dass die 15 m des Sicherheitsstreifens für den Startlauf genutzt werden könnten. Alles andere ist aus Sicht der Flugsicherung mit einer
dauerhaften Außenstartgenehmigung gleich zu setzen, der wir nicht zustimmen können, da der Startlauf auf einer nicht dafür genehmigten Fläche
beginnen könnte.
Sollte an den sogenannten, Startvorlaufstrecken' festgehalten werden, empfehlen wir die zu genehmigende RWY mit einer Länge von 578 m einzuplanen, wobei zu prüfen wäre, wie dann die Mindestmaße der Freiflächen auf
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
dem Flugplatzgelände abzubilden wären, ohne Durchdringungen von möglichen Hindernissen zuzulassen.
Zudem müssen wir davon ausgehen, da dies den Antragsunterlagen nicht
eindeutig zu entnehmen ist, dass die maximale Längsneigung bzw. die maximale Querneigung der
RWY, der maximale Neigungswechsel auf der RWY und die maximale Neigung des Sicherheitsstreifens jeweils 6 % nicht übersteigen.
Den Antragsunterlagen ist eine, Sichtanflugkarte' des SLP beigefügt, die
eventuell in eine mögliche Flugplatzregelung umgesetzt werden soll. Sofern
Sie uns zur Abgabe einer gutachtlichen Stellungnahme nach § 21a LuftVO
auffordern würden, müssten wir Ihnen mitteilen, dass aus Sicht der Flugsicherung die Forderungen der, Grundsatze des Bundes und der Länder für
die Regelung des Flugplatzverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle (NfL Il-37/00)' nicht erfüllt werden. Die Einrichtung einer Standardplatzrunde für Ultraleichtflug gemäß den dort unter Punkt 2.2.2 angeführten
Ausmaßen erscheint uns problemlos umsetzbar, ohne dass eine Ortschaft
überflogen werden müsste. Zudem empfehlen wir auf (Pflicht) Meldepunkte
zu verzichten, da es sich um einen Flugplatz ohne Flugverkehrskontrollstelle
handelt. Sofern es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, könnte jedoch im
Rahmen der erweiterten Regelung der Ein- bzw. Ausflug in die bzw. aus der
Platzrunde geregelt werden.
Es wird davon ausgegangen, dass Gesichtspunkte der Hindernisfreiheit und
deren Kennzeichnung sowie die evtl. notwendige Veröffentlichung von Hindernissen von der Genehmigungsbehörde in eigener Zuständigkeit geprüft
und geregelt werden.
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
- Geschäftsbereich Tower -
49.3.g
Anlage 5: Bezirksregierung Düsseldorf. Änderungsgenehmigung vom 20.08.2013 für den Sonderlandeplatz für Luftsportgeräte (Ultr aleichtLuftfahrzeuge – UL) in Linnich-Boslar. Az.: 26.01.01.03-11.43-UL Linnich
Die Anlage wird zur Kenntnis genommen. Die Anpassung der Flugplatzgenehmigung ist kein Gegenstand dieses Verfahrens.
1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt
Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
Gegen Empfangsbekenntnis
Ultraleicht-Flug-Club Linnich e.V.
z.H. Herrn Axel Schneider
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Moerser Str. 373
47803 Krefeld
Aktenzeichen
26.01.01.03-11.43-UL Linnich
Auskunft erteilt: Herr Hebgen; Herr Rotter
Telefon:
0211- 475-4215/-3200
Telefax:
0211- 475-3988
Zimmer:
Bo 3026/Bo 3208
Düsseldorf
20.08.2013
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
496 / 1385
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
A.
Entscheidungen, Nebenbestimmungen, Hinweise und Vorbehalte
I.
Entscheidungen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Schneider,
gemäß § 6 Abs. 1 LuftVG i.V. mit §§ 49 ff LuftVZO erteile ich Ihnen eine geänderte Ge-nehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines Sonderlandeplatzes (SLP) für Luftsportgeräte (UL-LFZ). Sie ersetzt die bisherige Genehmigung vom 02.12.1998 (Az. 53.10.11.43).
Diese Genehmigungsänderung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht bis
spätestens 5 Jahre nach deren Bestandskraft begonnen worden ist, sofern
sie nicht vorher auf Antrag (bis max. weitere 5 Jahre) durch die Genehmigungsbehörde verlängert worden ist. Die Mitteilung über den Eintritt der
Bestandskraft wird Ihnen noch gesondert mitgeteilt.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bis zum Beginn der Erweiterungsmaßnahmen erfolgt der Flugbetrieb nach
den Regelungen der bisherigen Genehmigung. Vom Beginn der Erweiterungsmaßnahmen bis zur Abnahme der erweiterten Flugbetriebsflächen darf
kein Flugbetrieb erfolgen.
Die genaue Lage und die Ausgestaltung des UL-SLP ergeben sich aus den
beiliegenden Planunterlagen (Anlagen zum Genehmigungsbescheid siehe
Anhang 1). Die vorgelegten Antragsunterlagen sind Bestandteil des Genehmigungsverfahrens geworden und - soweit in diesem Bescheid nicht ausdrücklich von Ihnen abgewichen wird - bei der Umsetzung der Maßnahme
bzw. beim künftigen Flugbetrieb nach Maßgabe dieses Bescheides zu beachten.
1.
Beschreibung des Geländes
1.
Bezeichnung:
Boslar
Sanderlandeplatzes für Luftsportgeräte Linnich-
2.
ca. 5000 m nordwestlich von Jülich
Lage:
ca. 900 m südlich des Ortsrandes von Linnich-Boslar
ca. 8000 m östlich der Kontrollzone der NATO airbase
Geilenkirchen (ETNG)
Gemarkung Boslar,
Flur 18, Flurstücke 88, 110 und 150
Flur 12; Flurstück 201
Seite -43.
Flugplatzbezugspunkt:
a) geographische Koordinaten: 50° 57' 44,6" Nord,
06° 20 ‘10,5" Ost
b) Höhe über NN:
104m/341 ft
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Stellungnahmen
4.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Start- und Landefläche (Piste):
Ausrichtung:
060° / 240°
Abmessung:
548m x 20m
Zzgl. Sicherheitsstreifen
versetzte Schwellen:
Piste 06:
113 m nach innen verlegt
Piste 24:
50 m nach innen verlegt
verfügbare Startlaufstrecke (TORA):
Piste 06:
498 m
Piste 24:
435 m
verfügbare Landestrecke (LDA):
Piste 06:
385 m
Piste 24:
385 m
Oberfläche:
Gras
5.
keine Rollbahnen vorhanden, Rollen auf der Piste
Rollbahnen:
6.
Die Flugbetriebsflächen, Sicherheitsflächen und Grenzen der Flugplatzanlage ergeben sich verbindlich aus den beigefügten Plänen, die Bestandteil dieser Ge-nehmigung sind.
2.
Betriebszeiten
Der Flugplatz wird zugelassen für Flugbetrieb nach Sichtflugregeln (VFR) am
Tag und nur unter Sichtflugwetterbedingungen (VMC). Es besteht keine
Betriebspflicht „PPR“.
3.
Luftfahrzeugarten
Der Flugplatz ist für die Benutzung durch folgende Arten von Luftfahrzeugen
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
zugelassen:
Luftsportgeräte, soweit sie den für sie erlassenen Lufttüchtigkeitsanforderungen - ver-öff. In NFL II 17/03, 22/05, 23/05, 13/09, 23/12, 67/12 –
oder deren Aktualisierungen entsprechen.
(im weiteren Test der Einfachheit halber abgekürzt als UL-LFZ)
Seite -5II.
Nebenbestimmungen
1.
Abnahme
Der durch die Verlängerung der Piste und den künftigen Verzicht auf eine
Platzrunde geän-derte Flugbetrieb darf erst aufgenommen werden, nachdem
die behördliche Abnahme erfolgt, die Flugbetriebs-/Benutzungsordnung
genehmigt und ein Abnahmebescheid ergangen ist.
2.
Brandschutz und Rettungswesen
Die für den „Erste-Hilfe"-Einsatz vorgesehenen Personen müssen entsprechend ausgebildet und eingewiesen sein.
Die Richtlinien für das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Landeplätzen
vom 01.03.1983 (NfL I - 172/83) sind zu beachten. Danach sind auf einem
Fahrzeug mit möglichst gelände-gängiger Bereifung (nicht mit Anhänger)
mindestens zwei Handfeuerlöscher mit je 12 kg Tro-ckenlöschpulver und 2
Handfeuerlöscher mit je 6 kg Trockenlöschpulver (ersatzweise einer davon
mit Kohlendioxyd-Füllung) vorzuhalten, die amtlich geprüft und zugelassen
sind. Wei-tere Vorschriften, nach denen Feuerlöschgeräte für Gebäude,
Werkstätten, Tankstellen usw. vorzuhalten sind, werden von dieser Genehmigung nicht berührt.
Es ist ferner ausreichendes Rettungsgerät bereitzuhalten und auf dem Kraftfahrzeug mitzu-führen. Die erforderliche Mindestausstattung an erforderlichem Rettungsgerät und Löschmit-teln ergibt sich aus der Anlage 8 zum
Genehmigungsbescheid.
3.
Benutzungsordnung, Alarmplan
Vor Aufnahme des Flugbetriebes ist eine Flugplatzbenutzungsordnung
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
(FBO) auf Grundlage dieses Bescheides zu erstellen und mir zur Genehmigung vorzulegen (§ 43 i.V. mit § 53 LuftVZO). Gleichzeitig ist ein Alarmplan,
der auch die Benachrichtigung der ggf. zur Brand-bekämpfung sowie Rettung und ärztlichen Versorgung von Personen außerhalb des Sonderlandeplatzes heranzuziehenden Kräfte regeln muss, aufzustellen, auf dem
neuesten Stand zu halten und mir ebenfalls vorab zur Genehmigung - ggf.
auch als Anlage zur FBO - vorzu-legen. Dieser Alarmplan ist bei der Flugleitung gut sichtbar anzubringen.
4.
Berücksichtigung militärischer Flugbetriebsbelange
Seitens der Wehrbereichsverwaltung West ist auf die Lage des Landeplatzes
im militärischen Tieffluggebiet hingewiesen worden und auf die Möglichkeit,
dass mit Ausnahmegenehmigung auch in Mindestflughöhen von 500 Fuß
(mit Hubschraubern auch darunter) militärischer Tiefflugbetrieb möglich sei.
Diesbezüglicher Flugbetrieb ist zu beachten. Ihre Ver-einsmitglieder sind
entsprechend zu unterrichten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im
Schreiben der Wehrbereichsverwaltung West (Mail-Eingang 10.02.2012 - IUW
4-Az 45-03-03 Ord-Nr.: West1_D203_06_c) wird hiermit ergänzend hingewiesen.
Seite -65.
Betriebsflächen
Die Betriebsflächen, Start- und Landebahn einschließlich der Sicherheitsstreifen sind ent-sprechend den vorgelegten Antragsunterlagen (siehe insbesondere Anlagen 5 und 6) herzu-richten. Sie müssen in betriebssicherem
Zustand gehalten werden und frei von Hindernissen und störenden Vertiefungen/Erhebungen sein. Hiervon ist die Tageskennzeichnung ausgenommen.
Die Kennzeichnung der Start- und Landebahn ist nach den jeweils geltenden
Richtlinien aus-zuführen (zurzeit gilt: Nachrichten für Luftfahrer NfL I-94/03 I
gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder über die Markierung
und Befeuerung von Flugplätzen mit Sichtflug-verkehr).
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Ein Signalfeld mit Landerichtungsanzeiger ist gem. NfL I - 94/03 anzulegen.
Ein Windrichtungsanzeiger (Windsack) in der üblichen Beschaffenheit und
Farbe und mit folgender Mindestabmessung: Länge 3,40 m, Durchmesser
0,6 m (breites Ende), Durchmes-ser 0,3 m (schmales Ende) muss so aufgestellt sein, dass er aus der Luft und von den Be-triebsflächen her ungehindert sichtbar ist und eine Anzeige für die Richtung und Stärke des Bodenwindes bietet.
Für Luftsportgeräte, Transportfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge sind dem
Umfang des Flugbetriebes entsprechen ausreichende Flächen außerhalb der
Flugbetriebsflächen zum Auf- und Abrüsten, Abstellen und zur Startvorbereitung vorzuhalten.
6.
Einfriedung I Sicherung des Fluggeländes
In Zeiten, in denen Flugbetrieb stattfindet, ist das Gelände durch geeignete
Maßnahmen ge-gen das Betreten durch Unbefugte zu sichern. An einmündenden Geh- und Fahrwegen sind - sofern noch nicht vorhanden - Verbotsschilder aufzustellen, die in mindestens einem Meter Höhe angebracht sind.
Sie sollen 70 cm breit und 50 cm hoch sein und folgende Beschriftung tragen:
„Flugplatz
Betreten durch Unbefugte verboten"
Zwischen Flächen, auf denen Flugbetrieb stattfindet, und dem Platz, an dem
sich Personen (auch Zuschauer) aufhalten, muss ein ausreichend großer
Sicherheitsabstand eingehalten werden.
7.
Auflagen für den Flugbetrieb
7.1
Bei der Durchführung des UL-Flugbetriebes sind die Bestimmungen
der „Allgemein-verfügung des Bundesministers für Verkehr für den Betrieb
von bemannten, nicht zu-lassungspflichtigen Luftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
7.2
An Sonn- und Feiertagen darf in der Zeit vor 10.00 Uhr und nach
20.00 Uhr sowie werktags vor 09.00 Uhr und nach 21.00 Uhr jeweils Ortszeit)
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
kein Flugbetrieb durch-geführt werden.
7.3
Der in den Lärmschutzforderungen für UL-LFZ festgesetzte höchstzulässige Lärm-grenzwert darf nicht überschritten werden.
Seite -77.4
Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Kraftstoffe) darf
nur über einer Auffangwanne erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass keine
Verunreinigungen ins Erdreich gelangen können.
7.5
Als Zuwegung zum / vom UL-Gelände dürfen nur die im Plan gekennzeichneten We-ge und Straßen benutzt warden.
7.6
An- und Abflüge haben entsprechend den Regelungen in den Antragsunterlagen (siehe Anlagen 2 - 4) zu erfolgen. Die Meldepunkte SIERRA
(von SW kommend) und NOVEMBER (von NO kommend) sind entsprechend
der Darstellung in Anlagen 2 und 3 anzuwenden.
7.7
Zu der Richtfunkstrecke 16 EM 1443 (Jülich-Linnich) der E-PlusMobilfunk GmbH & Co.KG ist in der jeweiligen Durchquerung flugbetrieblich
ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten.
7.8
Die vorstehenden Regelungen 7.1 bis 7.7 sind in die FBO aufzunehmen.
8.
Flugleitung I Anzeigepflicht
Der Flugbetrieb ist nur bei Anwesenheit eines/r sachkundigen Flugleiters/in
zulässig. Diese/r ist von Ihnen schriftlich zu bestellen; es sollten nicht mehr
als 15 Personen bestimmt werden. Die Namen der Flugleiter/innen sind mir
jeweils aktuell mitzuteilen. Die zur Ausübung der Flugleitung erforderlichen
Einrichtungen, Geräte und Hilfsmittel, insbesondere ein Telefonan-schluss,
sind bereitzustellen
Es ist ein Flugleiterbuch zu führen, in dem die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse, Unre-gelmäßigkeiten und besondere Vorkommnisse eingetragen
werden. In dem Flugleiterbuch sind jeweils der Name, das Datum sowie
Uhrzeiten von Anfang und Ende der Flugleitertätig-keit aufzuzeichnen. Das
503 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Flugleiterbuch ist mir auf Verlangen vorzulegen.
Die Flugleitung muss während des Flugbetriebes jederzeit telefonisch erreichbar sein.
Diese Genehmigungsurkunde, nachträgliche Änderungen sowie auf den
Flugplatz bezogene Verfügungen der Luftfahrtbehörde sind zu sammeln,
sachgerecht zu ordnen und in einer so genannten Flugplatzakte aufzubewahren, die der Flugleitung zur Verfügung steht.
Vorkommnisse, die den Flugbetrieb wesentlich beeinträchtigen, sind mir
unverzüglich anzu-zeigen. Dies betrifft insbesondere Veränderungen am
Sonderlandeplatz und seiner Umge-bung, die den Flugbetrieb beeinflussen
könnten. Außerdem sind Veränderungen in den An- und Abflugsektoren,
auch soweit es sich um vorübergehende Hindernisse handelt, anzuzei-gen
(z. B. Antennen, Kräne, Schornsteine oder sonstige Aufbauten).
9.
Hauptflugbuch
Alle Flugbewegungen (Starts und Landungen) sind in einem Hauptflugbuch
zu dokumentie-ren. Die gem. § 70 Abs.1 LuftVG erforderlichen Angaben (u.a.
Angaben der Luftfahrzeugfüh-rer) sind vom Flugleiter im Hauptflugbuch
festzuhalten. Das Flugbuch ist mir auf Verlangen vorzulegen.
Seite -810.
Versicherung
Für die Regelung von Personen- und Sachschaden muss eine „Flugplatzhalter- Haftpflicht-Versicherung" abgeschlossen und für die Dauer dieser Genehmigung aufrechterhalten wer-den. Die bestehende Versicherungssumme
in Höhe von mindestens 2,5 Mio. Euro pauschal für Personen- und Sachschaden ist weiterhin aufrecht zu erhalten.
11.
ge UL
Flugbetriebliche Besonderheiten für Motorschirme und fußstartfähi-
Die Nähe der Windenergieanlagen zur Start- und Landebahn stellen eine
bauliche Verände-rung dar, die infolge der Windeinflüsse (Nachlaufeffekte)
504 / 1385
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Auswirkungen auf den Flugbetrieb eines UL-Schleppverbandes, den Motorschirmen und den fußstartfähigen UL-LFZ (Motor-drachen) haben können.
Vorsicht und verantwortungsvolles Verhalten der UL-Piloten beim Durchflug
der Nachlaufturbulenzen ist insofern erforderlich wie auch gegenseitiger
Austausch der gesammelten Flugerfahrungen hierzu.
11.1
Aus Sicherheitsgründen sollen Piloten von Motorschirmen und
Motordrachen ihre Start- und Landeanflüge außerhalb des Turbulenzzonenbereiches durchführen und nur zu Windbedingungen, die einen sicheren
Flugbetrieb zulassen.
11.2
Die Regelungen zu 11.1 gelten auch für UL-Schleppverbände („UL
schleppt Hänge-gleiter").
11.3
Wegen der erforderlichen besonderen Beachtung dieser Einflüsse
ist ergänzend ein entsprechender Hinweis hierzu in die FBO aufzunehmen.
12.
Regelung „Obergang Wirtschaftsweg"
12.1
Die neue Start- und Landebahn muss im Bereich der Kreuzung mit
dem vorhandenen Wirtschaftsweg (im Bereich des Überganges zwischen
Flur 18, Flurstücke 88 und 110 zu Flur 12, Flurstück 20) ausreichend befestigt werden. Die Ausgestaltung dieser Maßnahme muss gewährleisten, dass
UL-LFZ sicher über den Wirtschaftsweg starten und landen bzw. rollen können und dass durch landwirtschaftlichen Verkehr auf dem Wirtschaftsweg
keine Schäden an dem betroffenen Bahn-/Wegeabschnitt entstehen.
12.2
Der Wirtschaftsweg ist nördlich und südlich dieses Übergangsbereiches mit dem Hinweisschild „Flugbetrieb" zu sichern.
12.3
Auf die Zustimmung der Stadt Linnich in Bezug auf die Inanspruchnahme des städti-schen Wirtschaftsweges ist ergänzend hinzuweisen. Die
Nebenbestimmungen 1 bis 4 in der städtischen Sitzungsvorlage (20. Sitzung
des Werksausschusses vom 04.10.2012) in Bezug auf Errichtung, Tragfähigkeit, Verkehrssicherungspflicht, Haf-tungsausschluss der Stadt Linnich
sowie Gewährleistung des landwirtschaftlichen und sonst berechtigten Verkehrs sind dauerhaft zu beachten.
Seite -9-
505 / 1385
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Ill.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Hinweise
1.
Zuwiderhandlungen gegen die Auflagen dieser Genehmigung können gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 11 LuftVG als Ordnungswidrigkeiten geahndet
werden, falls sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.
2.
Diese Genehmigung ersetzt nicht nach anderen Rechtsvorschriften
erforderliche Ge-nehmigungen und Erlaubnisse bzw. privatrechtlich erforderliche Zustimmungen und insbesondere auch nicht landschafts- und naturschutzrechtliche Vorschriften; für de-ren Einhaltung bei der jeweilige ULPilot selbst verantwortlich.
3.
Diese Genehmigung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn
die Vorausset-zungen für Ihre Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich nicht nur vorüber-gehend entfallen; sie kann widerrufen werden,
wenn erteilte Auflagen nicht eingehal-ten werden (§ 6 Abs. 2 S. 3 LuftVG
sowie § 48 i.V. mit § 53 Luft-VZO).
4.
Gemäß § 47 i.V. mit § 53 LuftVZO bin ich jederzeit berechtigt nachzuprüfen, ob der bauliche und betriebliche Zustand des Sonderlandeplatzes
entsprechend dieser Ge-nehmigung fortbesteht. Hierfür notwendige Auskünfte sind mir jederzeit zu erteilen.
5.
Die Luftaufsicht wird in dem erforderlichen Maße vom Beauftragten
für den Betrieb von Luftsportgeräten nach § 31c LuftVG i.V. mit § 60 letzter
Satz LuftVZO) sowie meiner überörtlichen Luftaufsicht wahrgenommen.
6.
Luftfahrtveranstaltungen bedürfen einer gesonderten Genehmigung
(§ 24 LuftVG).
7.
Das Gelände liegt im militärischen Tieffluggebiet der Bundesrepublik Deutschland. Auf den dortigen militärischen Flugbetrieb mit möglichen
Mindestflughöhen von 500 Fuß über Grund wird - zur besonderen Berücksichtigung - hingewiesen.
IV.
Vorbehalte
Die Anordnung nachträglicher Beschränkungen der Genehmigung für den
Betrieb sowie wei-terer Auflagen, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit
des Luftverkehrs und der öffentli-chen Sicherheit und Ordnung sowie wegen
506 / 1385
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
ökologischer Erfordernisse oder aufgrund von Beeinträchtigungen des Fluglärmschutzes bleiben ebenso vorbehalten wie der jederzeitige Widerruf oder
die Rücknahme bzw. der Teilwiderruf oder die Teilrücknahme der Genehmigung gemäß §§ 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG, § 48 i.V. mit § 53 LuftVZO sowie §§
36; 48 und 49 VwVfG. NRW.
Sofern jährlich mehr als 500 Flugbewegungen zu verzeichnen sind, haben
Sie mich hierüber in Kenntnis zu setzen, um weitergehende Regelungen im
Hinblick auf evtl. lärmrelevante Untersuchungen und ggf. notwendige Geländeanpassungen im Hinblick auf die Dimensionie-rung von Sicherheitsstreifen und Rollwegen prüfen zu können.
Seite -10V.
Kostenentscheidung
Sie haben als Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Es wird hierfür eine Gebühr in Hohe von 500,00 EURO erhoben.
Seite -11 B.
Verfahren
1.
Antrag und Antragsunterlagen
Mit Schreiben vom 22.10.2012 beantragten Sie eine Genehmigung zur Änderung der beste-henden Flugplatzanlage. Bedingt durch die geplante Errichtung eines Windenergieparkes auf südöstlich angrenzenden landwirtschaftlichen Freiflächen waren Änderungen in Bezug auf das An- und Abflugverfahren zu berücksichtigen, da durch diese Planung die bisherige Platz-runde
im Süden des Sonderlandplatzes (SLP) flugbetrieblich nicht mehr aufrecht
erhalten werden kann.
Es war u.a. eine Verlegung des SLP an einen anderen Ort ins Auge gefasst
worden. In die-sem Zusammenhang ließe sich eine Standortlösung in Lossdorf wegen ökologischer Beden-ken allerdings nicht verwirklichen. Ein weiterer Alternativstandort auf einem renovierten Ta-gebaugelände in Inden ist
wegen nahegelegener Freizeit- und Wandergebiete verworfen worden. Auch
eine Fusionslösung mit einem anderen Verein östlich von Aldenhoven
schei-terte, da sich ein Flächenbedarf für 70-90 UL-LFZ (für beide Vereine)
507 / 1385
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
dort nicht realisieren ließ. In der Folge wurde an Lösungen gearbeitet, die es
ermöglichten, den Flugbetrieb am vorhandenen Standort und in Einklang mit
dem geplanten benachbarten Windenergiepark fortzusetzen.
Nach Abwägung aller Varianten und nach Vorgesprächen mit diversen betroffenen Fach-dienststellen und Institutionen wurde eine Planung erarbeitet, die eine Verlängerung der vor-handenen Start- und Landebahn vorsieht.
Die vorhandene Start- und Landebahn auf den Grundstücken der Flur 18,
Flurstücke 88 und 110 soll nunmehr von derzeit 280 m Länge (zuzüglich
Sicherheitsstreifen) auf 385 m Länge zuzüglich Startvorlaufstrecke und
Sicher-heitsstreifen nordöstlich um 50 m + 15 m bis zur Grundstücksgrenze
sowie südwestlich um 113 m + 15 m Länge auf dem vorhandenen Grundstück bis auf das angrenzende Grund-stück Flur 12, Flurstuck 201 verlängert
werden, sodass eine Gesamtbahnlänge von 548 m bzw. eine Flugfeld-Gesamtlänge von 578 m entsteht. Das zusätzliche Start- und Landebahn-stück wird derzeit noch landwirtschaftlich genutzt.
Im Zuge der südwestlichen Verlängerung muss ein bestehender Wirtschaftsweg gekreuzt werden, der in die Start- und Landebahn durch entsprechende Befestigung integriert wird. Die Piste wird auf ihrer Gesamtlänge ausreichend eingeebnet und verdichtet, um einen sicheren ULFlugbetrieb zu gewährleisten.
Auf eine Platzrundenführung wird aufgrund des angrenzenden Windenergieparkes (mit einem seitlichen Abstand von ca. 266 m zur Start- und Landebahn) verzichtet zugunsten von direkten An- und Abflugrouten über die
verlängerte Start- und Landebahn. Für das An- und Abfliegen werden die
Meldepunkte „SIERRA" (von SW kommend) und „NOVEMBER" (von NO
kommend) eingerichtet. Entsprechend den in einem Bogenverlauf angeordneten Wind-energieanlagen verläuft der künftige An- und Abflug parallel zu
diesen Anlagen in einem seit-lichen Abstand von ca. 250 m.
Den Antragsunterlagen liegt neben einem Eignungsgutachten eine gutachterliche Analyse zu den Auswirkungen der Windenergieanlagen auf den
UL-Flugbetrieb bei,
Seite -12das ausdrücklich keine Gefährdung aufgrund von Nachlaufturbulenzen für
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
den UL-Flugbetrieb in Linnich-Boslar feststellt.
Sie begründen Ihr Vorhaben zusammenfassend damit,
•
dass der vorhandene Flugbetrieb durch die längere Start- und Landebahn sicherer werde,
•
dass kein neues Gelände in Anspruch genommen werden müsse
(lediglich eine Erweiterung an bestehender Örtlichkeit),
•
dass die gefundene Lösung im Einklang mit der Verwirklichung des
Windenergie-parkes stehe,
•
dass sich durch Aufhebung der Platzrunde die Lärmbelastungen für
die Anwohner bei gleichbleibender Anzahl von Flugbewegungen (ca. 300 pro
Jahr) wegen der weiter auseinander gezogenen An- und Abflugpunkte reduzieren und
•
dass keine Landschafts- oder Naturschutzgebiete beeinträchtigt
werden.
Durch die Verlängerung der Start- und Landebahn werden auf der Gesamtfläche der Start- und Landebahn zuzüglich den Startvorlauf- und Sicherheitsbereichen von insgesamt 578 m Länge Flächenverdichtungen auf 20 m
Breite erforderlich. Die neue Betriebsfläche weist 28.807 qm gegenüber der
bisherigen Betriebsfläche von 19.066 qm auf. Die Abstellfläche auf Flur 18,
Flurstück 150 bleibt mit 5.114 qm unverändert. Neben der beschriebenen
Erweiterung und den damit verbundenen Verdichtungsmaßnahmen sind
keine weiteren Maßnahmen (wie z. B. Hallenerweiterung oder - Neubau) bzw.
sonstige Kapazitätserweiterungen vorgesehen.
Für das Vorhaben liegen im übrigen alle erforderlichen zivilrechtlichen
Pacht- und Nut-zungsverträge vor.
Seite -13Dem Genehmigungsantrag lagen folgende Unterlagen bei:
Lt. Anhang 1
Genehmigungs-Anlage Nr.:
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
1.
Antragsschreiben
2.
1.1)
Übersichtslageplan M 1:25.000
Anl. 1
(Unterlage
3.
1.2.1)
Sichtanflugkarte M 1:25.000
Anl. 2
(Unterlage
4.
1.2.2)
Sichtanflugkarte M 1:25.000
Anl. 3
(Unterlage
5.
1.2.3)
Sichtanflugkarte, Längsschnitt M 1:25.000
Anl. 4
(Unterlage
6.
1.3)
Lageplan M 1:2.500, Flurkarte mit Parzellen
(Unterlage
7.
Flugplatzkarte/Lageplan Linnich M 1:500
Anl. 5
8.
"
(Unterlage 1.4.2) Anl. 6
„
Betriebsflächenvergleich
9.
1.4.3)
"
Anl. 7
"
Bauliche Veränderungen (Unterlage
10.
2.1)
Fluggeländegutachten DULF v. 08.10.2012
11.
Gutachten „... Windenergieanlagen" Fraunhofer
(Unterlage
1.4.1)
(Unterlage
IWES Institut vom 26.09.2012
(Unterlage 2.2)
12.
(Unterlagen 3,
Vereinsregisterauszug*, Pachtverträge*,
Eigentümerschlüssel*
13.
Beschlussvorschlag
4.1, 4.2 u. 4.4)
Beschluss der Stadt Linnich i.S.
„Wirtschaftsweg" vom 11.10.2012
(Unterlage 4.5)
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
* Die Unterlagen Nr. 3, 4.1, 4.2, und 4.4 wurden nicht ins Beteiligungsverfahren gegeben bzw. im An-hörungsverfahren nicht mit offengelegt. Der bislang
gültige und fortbestehende Pachtvertrag für Hal-len- und Abstellplätze (Vertrag „Unterlage 4.3") lag den Antragsunterlagen nicht bei.
2.
Anhörungsverfahren
Ich habe das Anhörungsverfahren in analoger Anwendung des § 73 Verwaltungsverfahrens-gesetz NRW (VwVfG. NRW.) durchgeführt. In diesem Verfahren wurden die Stadt Linnich, der Kreis Düren, die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS), die Wehrbereichsverwaltung West, die Bezirksregierung
Köln, der Wasserverband Eifel-Rur, die Landwirtschaftskammer NRW, die
Fa. EMR/Real Estate (E-Plus Mobilfunk GmbH Co.KG), die Windenergieanlagen-Fa. BMR energy solutions GmbH sowie die anerkannten nordrheinwestfälischen Natur-schutzverbände - über deren Oberhausener Landesbüro
- beteiligt. Gleichzeitig wurden die Antragsunterlagen für 1 Monat zu Jedermanns Einsicht nach entsprechender vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung (mit Ausnahme der zivilrechtlichen Antragsunterlagen/Verträge zu
4.1-4.4) und mit der Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen und Anregungen öffentlich ausgelegt.
3.
Gutachterliche Stellungnahme der DFS (§ 31 Abs . 3 LuftVG)
In ihrer Stellungnahme vom 26.11.2012 erhebt die Deutsche Flugsicherung
GmbH (DFS) grundsätzliche Bedenken gegen den künftigen SLPFlugbetrieb. Es wird darauf hingewiesen, dass die geplante Erweiterung des
SLP dazu führe, dass der umgebende Sicherheitsstreifen ein Maß von 415m
x 50m aufweisen müsse. Diese Forderung sei vorliegend nicht uneingeschränkt umgesetzt worden. Auch dürften nach
Seite -14Erweiterung die dann verfügbaren Startlaufstrecken nicht länger als 385m
(anstelle von 435m bzw. 498m) sein. Die bislang eingerechneten Startvorlaufstrecken können nicht ohne weiteres mit eingeplant bzw. berücksichtigt
werden. Hierbei geht die DFS von einer zu ge-nehmigenden Pistenlänge von
385m aus. Sie kommt in Ihrer gutachtlichen Stellungnahme dabei zu dem
Schluss, dass bei Einrichtung der beantragten Startvorlaufstrecken eine genehmigte Pistenlänge von 578m erforderlich sei. Genau dies ist Gegenstand
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
meiner Geneh-migung: Eine Pistenlänge von 548m zzgl. 2 x 15m Sicherheitsstreifen ergibt 578m. Somit kann eine Landestrecke LDA in beide Richtungen von 385m und jeweils eine Startlaufstrecke TORA 06 von 498m und
eine TORA 24 von 435m ausgewiesen werden.
Der umgebende Sicherheitsstreifen bleibt jedoch unterhalb der Forderung
der Richtlinie. Statt der geforderten 50m werden hier nur 40 - 44m erreicht.
Auf Grund der geringen Nutzung des Sonderlandeplatzes und des eingeschränkten Nutzerkreises sowie der Tatsache, dass auch die bisherige Piste
bis heute keinen breiteren Sicherheitsstreifen aufweist und es diesbezüglich
noch nie zu Schwierigkeiten im Flugbetrieb kam, halte ich die Abweichung
für vertretbar. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Piloten in der
bisherigen flugbe-trieblichen Situation eingewiesen und langjährig geübt
sind. Sollten die Flugbewegungszahlen jedoch erheblich gesteigert werden,
so habe ich ausdrücklich unter Ziffer A. IV. (Vorbehalte) eine Überprüfung
zwecks richtlinienkonformer Anpassung der Streifen vorgesehen.
Weiterhin wird das Beibehalten einer Platzrunde empfohlen wie auch ein
Verzicht auf die sogenannten Pflicht-Meldepunkte. Die zurzeit vorhandene
Platzrunde kann auf Grund des geplanten Windparks nicht mehr beibehalten
werden. Aus diesem Grund und wegen der geringen Nutzung hat man sich
dazu entschlossen, die Platzrunde aufzugeben und den Sonderlandeplatz
ausschließlich über einen direkten Anflugweg zu erreichen bzw. über einen
direkten Abflugweg zu verlassen. Zur Kommunikation und Lagebestimmung
der an-/abfliegenden Luftsportgeräte hat man jeweils eine feste Positionsmeldung definiert. Dies halte ich zur reibungslosen Abwicklung des Flugplatzverkehrs für sinnvoll und ausreichend.
Soweit von der DFS Bedenken vorgetragen worden sind, konnten diese auf
Grund
·
der vorstehenden Ausführungen ausgeräumt werden.
4.
Stellungnahmen der übrigen beteiligten Behörden und Institutionen
-
Bürgermeister der Stadt Linnich
Es werden keine Bedenken gegen die beantragte Erweiterung erhoben.
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Stellungnahmen
-
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Landrat des Kreises Düren
Es werden aus baurechtlicher, wasserwirtschaftlicher und immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Belange betroffen. Auch bestehen aus naturschutz- und landschaftspflegerischen Gründen keine Bedenken. Es wird
allerdings darauf hingewiesen, dass aufgrund der beson-deren Lage im
Außenbereich nicht in jedem Falle ein zeitnah wirksamer Löschangriff seitens der Feuerwehr Linnich gewährleistet werden könne.
Seite -15-
Wehrbereichsverwaltung West
Seitens der Wehrbereichsverwaltung werden keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Es wird auf betroffenes militärisches Tieffluggebiet und auf
den dort möglichen Flugbetrieb hingewiesen (siehe Hinweis III.7.). Ergänzend teilt die Wehrbereichsverwaltung mit, dass die im bisherigen Genehmigungsbescheid berücksichtigten militärischen Flugbetriebsauflagen und
Abstimmungserfordernisse nunmehr entfallen können.
-
Bezirksregierung Köln
Bedenken werden seitens der Bezirksregierung Köln nicht vorgetragen.
-
Wasserverband Eifel-Rur
Bedenken werden seitens des Wasserverbandes Eifel-Rur nicht vorgetragen.
-
Landwirtschaftskammer Rheinland
Bedenken werden seitens der Landwirtschaftskammer Rheinland (Bezirksstelle für Agrar-struktur Köln) nicht vorgetragen.
-
E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG
Bedenken werden seitens des Mobilfunkunternehmens nicht vorgetragen.
Es wird vielmehr auf einen einzuhaltenden Mindestabstand von 30m zu einer
betroffenen Richtfunkstrecke hingewiesen. Das Einhalten dieses Abstandes
ist künftig durch eine entsprechende Erklärung des Antragstellers sowie die
ergänzende Nebenbestimmung II. 7.7 sichergestellt.
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Stellungnahmen
-
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
BMR energy solutions GmbH
Bedenken werden seitens des
Unternehmens nicht vorge-tragen.
beteiligten
Windenergieanlagen-
Anerkannte Naturschutzverbände I private Einwendungen und Anregungen
Die beteiligten Naturschutzverbände haben keine Stellungnahme abgegeben. Auch von pri-vaten Anwohnern sind keine Einwendungen oder Anregungen vorgetragen worden.
Seite - 16C.
Begründung
I.
Rechtsgrundlage
Vorliegend ist die Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
eines SLP für UL-LZF beantragt worden. Die beantragte Verlängerung stellt
eine wesentliche Erweiterung des bisherigen SLP dar.
Rechtsgrundlage für die beantragte Genehmigung ist § 6 Abs. 4 S. 2 LuftVG
in Verbindung mit §§ 49 ff. LuftVZO.
Danach bedarf die wesentliche Änderung der Anlage oder des Betriebs eines Flugplatzes der Genehmigung. Hierauf finden die in § 6 Abs. 2 LuftVG
aufgeführten Genehmigungsvo-raussetzungen entsprechende Anwendung.
Danach ist vor der Erteilung der Genehmigung besonders zu prüfen, ob die
geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung ent-spricht und
ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie
des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt
sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das in Aussicht genommene
Gelände hierfür ungeeignet ist oder Tat-sachen die Annahme rechtfertigen,
dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird. § 6 LuftVG
stellt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.1971.
(DVBI. 1971, 415) die Erteilung einer Genehmigung - abgesehen von den
zwingenden Ver-sagungsgründen des § 6 Abs. 2 S. 3 LuftVG - in das Ermessen der zuständigen Behörde. Verwaltungsvorschriften im Rahmen der
Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 Abs. 2 GG i.V.m. § 32 Abs. 6 LuftVG
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
sind für den Vollzug des LuftVG und der LuftVZO nicht erlassen. Das Verfahren richtet sich daher nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen
Grundsätzen.
II.
Verfahren
1.
Gegenstand der Entscheidung
Gegenstand der beantragten luftrechtlichen Entscheidung ist die Verlängerung der Start- und Landebahnflächen.
2.
Zuständigkeit
Nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG i.V.m. Art. 87 d Abs. 2 GG obliegt die Genehmigung von Flugplätzen (Anlage und Betrieb) nach § 6 LuftVG den Ländern
als Bundesauftragsverwal-tung. Für die Erteilung dieser Genehmigung bin
ich örtlich und sachlich zuständig (§ 39 Luft-VZO i.V.m. § 2 Nr. 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt).
3.
Verfahrensrechtliche Beurteilung
Vorliegend handelt es sich um ein Änderungsgenehmigungsverfahren. Art
und Umfang der vorzulegenden Unterlagen nach § 40 i. V. mit § 51 LuftVZO
sind im Vorfeld zwischen Antrag-steller und Genehmigungsbehörde im Hinblick auf die Notwendigkeiten und die sonstigen zu berücksichtigenden
Belange abgestimmt worden (§ 51 Abs. 3 LuftVZO).
Seite -17III.
Eignung des Flugplatzgeländes
Zur Eignung des Flugplatzgeländes ist ein Eignungsgutachten erstellt worden, das Bestandteil der Antragsunterlagen geworden ist. Die gutachterlichen Aussagen zur Geländeeignung sind nachvollziehbar und entsprechen
den rechtlichen und flugbetrieblichen Anforderungen.
1.
Start- und Landebahnen
Die Start- und Landeflächen sind in Anlehnung an den Entwurf der Richtlinie
für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Luftsportgeräte vom
13.03.1995 festgelegt worden und für den ausschließlichen Betrieb von UL-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
LFZ geeignet.
Soweit die DFS grundsätzliche Bedenken gegen den künftigen SLPFlugbetrieb unter Hinweis auf eine unzureichende Dimensionierung erhebt,
so können diese Bedenken im vorliegenden Verfahren als ausgeräumt angesehen werden:
a)
Zur Forderung eines umgebenden Sicherheitsstreifens von 415m x
50m: Dieser wird in der Länge richtlinienkonform dargestellt. Lediglich in
der Breite wird er un-terschritten, dies ist jedoch auf Grund der geringen
Nutzung und des eingeschränkten Nutzerkreises sowie der Tatsache, dass
hier bereits seit Jahren Flugbetrieb unfallfrei abgewickelt wird, toleriert.
b)
Zum Hinweis, dass eine verfügbare Startstrecke nicht länger als
385m (anstelle von 435m bzw. 498m) wegen der unzulässigen Berücksichtigung der eingerechneten Startvorlaufstrecken sein dürfe:
Hier ist die DFS von einer Pistenlänge von lediglich 385m ausgegangen. Tatsächlich beträgt die Pistenlänge einschließlich Streifen 578m, so wie sie von
der DFS für die beantragten Startvorlaufstrecken auch gefordert werden.
c)
Zur Empfehlung, eine Platzrunde beizubehalten sowie auf die
Plicht-Meldepunkte zu verzichten:
Die Platzrunde kann auf Grund der geplanten Windkraftkonzentrationszone
nicht beibehalten werden. Flugbetrieb ist nur im geplanten Rahmen also
Direktanflug und Direktabflug möglich. Die Positionsmeldungen sind zur
Abwicklung des Flug-platzverkehrs erforderlich.
2.
Vorfeld
Dem Umfang des Flugbetriebes entsprechende Vorfeldflächen zum Aufbzw. Abrüsten, zum Abstellen und zur Startvorbereitung von UL-LFZ sind
ausreichend vorhanden.
·
3.
Bodenseitige Verkehrsanbindung
Die Anbindung ist über öffentliche Verkehrswege gegeben.
Seite -18-
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28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
IV.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Raumordnung, Landes-/Regionalplanung und Städtebau
Im Genehmigungsverfahren war u.a. zu prüfen, ob die geplante Maßnahme
den Erfor-dernissen der Raumordnung und der Landes- sowie Regionalplanung entspricht. Die raumordnungs- bzw. landes-/regionalplanerischen
Belange sind gewahrt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgesehene Erweiterung des Flugplatzes in der bestehenden Örtlichkeit dieser
Genehmigungsvoraussetzung zuwiderläuft, zumal auch seitens der beteiligten Fachdienststellen in diesem Zusammenhang keine Bedenken bzw. zu
berücksichtigende entgegenstehende Belange vorgetragen worden sind.
Auch sind die Erfordernisse des Städtebaus bei der Entscheidung über die
Genehmigung angemessen berücksichtigt und somit den Belangen der
gemeindlichen Planungshoheit Rechnung getragen worden. Eventuelle Beeinträchtigungen derartiger Belange konnten nicht festgestellt werden.
Durch den Flugbetrieb auf dem Sonderlandeplatz ergeben sich für die Stadt
Linnich keine negativen städtebaulichen Auswirkungen; von der beteiligten
Stadt Linnich sind in diesem Zusammenhang keine Bedenken vorgetragen
worden.
V.
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
sowie
Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Interessen
Ein zwingender Versagungstatbestand aufgrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist ebenfalls nicht gegeben:
1.
Brandschutz und Rettungswesen
Für das Fluggelände sind während des Flugbetriebes zur „Erste-HilfeLeistung" und zur Brandbekämpfung neben einem Feuerlöschfahrzeug eine
ausreichende Sanitätsausstattung sowie ausreichendes Rettungsgerät bereitzuhalten (siehe Ziffer 11.2 der Nebenbe-stimmungen sowie Anlage 8). Die
für den „Erste Hilfe"-Einsatz vorgesehenen Personen müssen u.a. entsprechend ausgebildet und eingewiesen sein. Zum Hinweis der Kreis-verwaltung
Düren, dass aufgrund der besonderen Lage im Außenbereich nicht in jedem
Falle ein zeitnah wirksamer Löschangriff seitens der Feuerwehr Linnich
gewährleistet werden könne, ist festzuhalten, dass sich die Lage des SLP
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Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
gegenüber dem bisherigen Standort und dessen Zuwegungen nicht verändert hat. Der Antragsteller hat zunächst durch Vorhalten von ausreichend
geeignetem Feuerlösch- und Rettungsgerät und in dessen Handhabung
geübtem Personal für eine umgehende „Erstbekämpfung" zu sorgen.
2.
Sonstige öffentliche Interessen
Durch den zivilen Flugbetrieb werden öffentliche Interessen nach sachgerechter Bewertung der zu berücksichtigenden Belange auch im Übrigen
nicht beeinträchtigt.
Seite -19VI.
Umweltauswirkungen, Naturschutz und Landschaftspflege
Der Sonderlandeplatz fällt unter die Regelungen des § 3 c, Satz 1 i.V. m. der
Anlage 1 Nr. 14.12.2 UVPG, da es sich um den Bau eines Flugplatzes im
Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944
zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt - Organisation (ICAO Annex
14) mit einer Start- und Landebahngrundlänge von weniger als 1.500 m handelt. Daher war in diesem Fall in Bezug auf die UVP-Pflicht eine allgemeine
Vorprüfung des Einzelfalles nach den Kriterien der Anlage 2 zum UVPG
erforderlich.
Eine UVP ist demnach nur durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die in § 2 UVPG genannten
Schutzgüter haben kann, die dann nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Die ökologischen, landschaftsrechtlichen wie auch sonstige umweltrechtlich
relevanten Auswirkungen des Vorhabens sind in den Antragsunterlagen
beschrieben. Diese Angaben sind ausreichend und geeignet, um die Relevanz des Vorhabens für diese Güter in Bezug auf die nachstehenden Kriterien der Anlage 2 zum UVPG beurteilen zu können.
Merkmale des Projekts
Größe:
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die bisherige Start- und Landebahn wird von 280 m (zuzüglich der vorhandenen Sicher-heitsstreifen) auf 385 m zuzüglich Startvorlaufstrecke plus
Sicherheitsstreifen auf insgesamt 578 m Länge erweitert. Die neue Start- und
Landebahn wird in der Breite nicht erweitert; diese beträgt nach wie vor 20
m. Die Flugbetriebsflächen werden von bislang 19.066 qm auf 28.807 qm
erweitert. Die Erweiterungsflächen befinden sich zum einen innerhalb des
bisherigen Flugbetriebsbereiches sowie auf landwirtschaftlich genutzten
Flächen unter Hinzunahme einer Wirtschaftswegefläche.
Die Anlage bzw. Änderung steht darüber hinaus in keinem Zusammenhang
mit anderen Projekten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.
Die Maßnahme wird zwar veranlasst durch einen benachbarten Park für
Windenergieanlagen. Diese Maßnahme stellt jedoch eine gesonderte Planung dar, deren Umweltauswirkungen eigenständig in einem gesonderten
Verfahren geprüft und im erforderlichen Umfange zu berücksichtigen sind.
Nutzung natürlicher Ressourcen:
Zur Schaffung der Start- und Landebahnflächen sind keine Bodenversiegelungen vorge-sehen. Auf den neuen Start- und Landebahnflächen entsteht
aus vormaligem Ackerland im betroffenen Bereich eine Grünland/Rasenfläche. Es werden keine natürlichen Ressourcen am Standort genutzt.
Die für die Herstellung und den Betrieb der UL-LFZ benötigten natürlichen
Ressourcen (Wasser, Erdöl) sind hier nicht beachtlich, weil diese unabhängig von der Position des Landeplatzes benötigt werden.
Seite -20Abfallerzeugung:
Abfälle in beachtenswertem Umfang werden nicht erzeugt. Geringe Mengen
anfallender Ab-fälle, wie z. B. Reinigungsmittel, Betriebsmittel können ohne
weiteren Aufwand nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) entsorgt werden.
Umweltverschmutzung und Belästigung:
Der Antragsteller führt aus, dass die bisherige Anzahl an Flugbewegungen
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
sich durch die Verlängerung der Start- und Landebahn nicht erhöhen werden. Es verbleibt somit bei 300 Flugbewegungen (150 Starts, 150 Landungen). Dies bedeutet umgerechnet auf ein Jahr, dass noch nicht einmal täglich geflogen wird. Durch die Verlängerung der Start- und Landebahn wird
künftig keine Platzrunde mehr geflogen. Die künftigen direkten An- und Abflüge ermöglichen einen größeren Abstand der UL-LFZ zu bewohnten Ortschaften, was eine Lärm-reduzierung zur Folge hat. Durch das Überfliegen
von nicht bewohntem Gebiet bei Starts- sowie Landungen werden unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen vermieden. Nachtflugbetrieb ist darüber hinaus ausgeschlossen. Sofern es - entgegen der angenommenen Planung - zu
einer Erhöhung des Flugbetriebes kommen sollte, ist im Genehmigungsbescheid ausdrücklich eine Überprüfung der Lärmauswirkungen vorbehalten.
Derzeit lässt das Prüfungsergebnis in diesem Zusammenhang den gesicherten Schluss zu, dass auf Grund der geringen Flugbewegungen an dem zu
bewertenden Sonderlandeplatz durch die dort entstehenden Luftverunreinigungen und den Lärm keine schädlichen oder unzumutbaren Einflüsse auf
die Umwelt zu besorgen sind.
Unfallrisiko:
Der Betrieb mit UL-LFZ stellt ein geringes Risiko dar. Aus diesen Gründen
gelten international die Anlage und der Betrieb solcher SLP als unkritisch in
Bezug auf die Sicherheit der Anwohner vor Gefahren durch den Flugbetrieb.
Durch die Verlängerung der Start- und Landebahn und den damit verbundenen geänderten An- und Abflugstrecken wird zudem der Flugbetrieb über
Ortschaften im An- und Abflugbe-reich durch Verzicht auf eine Platzrunde
entbehrlich, was einen zusätzlichen Sicherheitsge-winn darstellt.
Standort des Projektes
Die besondere ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein
Vorhaben möglich-erweise beeinträchtigt wird, war unter Berücksichtigung
der Kumulierung mit evtl. anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
Der geographische Raum, der durch das Projekt möglicherweise beeinträchtigt wird, ist die ländlich geprägte und landwirtschaftlich genutzte Umge-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
bung von Linnich. Wie bereits ausge-führt, ist eine Kumulierung mit anderen
Vorhaben nicht gegeben. Eine besondere Empfind-lichkeit des Raumes kann
im Hinblick auf die Maßnahme und den im An- und Abflugbereich veränderten Flugbetrieb nicht festgestellt werden. Die An- und Abflugroute berührt
das Na-turschutzgebiet (Barmer See) nicht; das Gebiet wird
Seite -21in ausreichender Höhe (ca. 300 m) überflogen. Weitere besondere Schutzgebiete sind nicht relevant.
Merkmale der potenziellen Auswirkungen
Ausmaß der Auswirkungen:
UL-LFZ emittieren den geringsten Lärm unter den motorgetriebenen LFZ.
Der max. zulässige Lärmgrenzwert - maßgeblicher Lärmpegel über dem
Referenz- Lärmmesspunkt in ca. 150 m Höhe bei voller Startleistung - der
UL-LFZ liegt bei 60 dB (A).
Eine Erhöhung des Flugbetriebes ist nicht vorgesehen. Es kommt vorliegend aufgrund ge-änderter An- und Abflugverfahren vielmehr zu Lärmreduzierungen. Die verbleibenden Lärmauswirkungen betreffen keine Wohngebiete. Es ist demnach ergänzend davon auszu-gehen, dass insofern auch die
anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm beachtet sind.
Die Verlängerung der Start- und Landefläche stellt nach § 4 LG NRW zwar
formal einen Ein-griff in Natur und Landschaft dar. Vorliegend ist durch die
konkrete Inanspruchnahme der bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche
und die dadurch entstehende neue Grasfläche sowie die Nutzung des Teilbereiches „Wirtschaftsweg" jedoch keine ökologische Beeinträch-tigung
festgestellt worden. Auch seitens der beteiligten Landschaftsbehörden sind
diesbe-züglich keine Bedenken vorgetragen oder Kompensationsforderungen erhoben worden.
Grenzüberschreitender Charakter
-liegt nicht vor
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Schwere und Komplexität der Auswirkungen:
Es handelt sich um einen Flugplatz für UL-LFZ, der im Wesentlichen einer
Nutzung für Frei-zeitaktivitäten dient. Der Flugplatz wurde bereits 1998 behördlich genehmigt und weist ca. 300 Flugbewegungen (Starts- und Landungen) im Jahresdurchschnitt auf. Eine Ausdehnung des Flugbetriebes ist
mit
dem
geplanten
Vorhaben
nicht
verbunden.
Hinsichtlich
der·Lärmauswirkungen wird es aufgrund der geänderten An- und Abflüge
wegen des Wegfal-les der Platzrunde zu einer Reduzierung diesbezüglicher
Beeinträchtigungen kommen.
Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen:
Dauerhafte, irreversible Auswirkungen sind durch die Erweiterung der Startund Landebahn und die unveränderte Anzahl an Flugbewegungen nicht zu
erwarten.
Ökologische Beeinträchtigungen sind bislang nicht festzustellen. Für evtl.
nachträglich not-wendig werdende Regelungen wegen ökologischer oder
lärmbedingter Beeinträchtigungen - die derzeit nicht absehbar sind - ist
ausdrücklich eine Vorbehaltsregelung im Bescheid vor-gesehen, sodass auf
ggf. bislang nicht relevante Beeinträchtigungen noch angemessen rea-giert
werden kann.
Seite -22Ergebnis der Umweltverträglichkeitsvorprüfung
Unter Berücksichtigung der relevanten Auswahlkriterien des UVPG ist bei
dem Vorhaben weder aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes mit erheblichen Auswirkun-gen auf umweltrelevante Schutzgüter zu
rechnen. Eine weitergehende Verpflichtung zur Durchführung einer UVP
besteht nicht. Diese Einschätzung ist auch im Rahmen der Behör-den- und
Verbandsbeteiligung bestätigt worden.
Der Verzicht auf Durchführung einer UVP wird noch gesondert bekannt zu
geben sein.
Darüber hinaus ist keine Notwendigkeit für ökologische Kompensationsmaßnahmen gege-ben.
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Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
VII.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zusammenfassende Abwägung
Es ist geprüft worden, ob mit der beantragten Genehmigung öffentliche und
oder sonstige Belange beeinträchtigt werden. Grundlage dieser Prüfung
waren die Antragsunterlagen und die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und sonstigen Institutionen.
Die Umweltauswirkungen des Vorhabens, die Eignung des Flugplatzgeländes und die Mög-lichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung durch das Vorhaben sind eingehend untersucht worden. Verbleibende Beeinträchtigungen können vor dem Hintergrund des mit Verlängerung der Start- und Landefläche verbundenen Sicherheitsgewinns für Luftfahrzeuge hingenommen werden.
·
Es sind weder fluglärmbedingte Gesundheitsgefährdungen noch eine Gefährdung der öffent-lichen Sicherheit oder Ordnung durch das Vorhaben zu
erwarten.
Die Auswirkungen des Vorhabens, die sich im Wesentlichen auf die
Lärmauswirkungen be-ziehen, bleiben - wie bisher - auf den Tagzeitraum
beschränkt und sind Dritten gegenüber zumutbar, zumal es gegenüber der
bisherigen flugbetrieblichen Situation künftig zu Lärm-minderungen kommt.
Auf eine weitergehende lärmtechnische Untersuchung kann aufgrund der zu
erwartenden Lärmauswirkungen vorerst verzichtet werden. Für den Fall
einer Erhö-hung des Flugbetriebes ist hierzu ausdrücklich eine weitergehende Prüfung vorbehalten worden.
Die kommunale Planungshoheit wird nicht beeinträchtigt.
Die z.T. grundsätzlichen Bedenken der DFS sind aufgrund der Ausführungen
zur flugbetrieb-lichen Eignung der Planung unter Ziffer C. Ill. als ausgeräumt
anzusehen.
Es werden weder öffentliche noch private Belange derart beeinträchtigt,
dass die Genehmi-gung zu versagen wäre.
Dem zugrunde liegenden Antrag konnte somit nach sachgerechter Prüfung
aller zu wertender Belange bei Beachtung der verfügten Nebenbestimmun-
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Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
gen entsprochen werden.
Seite -23VIII.
Begründung der Kostenentscheidung
Diese Entscheidung ist gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG und § 107 LuftVZO
i.V. mit dem Gebührenverzeichnis Abschnitt V. Ziffer 5. c) der Anlage zu § 2
der LuftKostV in der zurzeit geltenden Fassung kostenpflichtig. Nach diesen
Vorschriften wurde eine Gebühr in Höhe von 500,00 EURO festgesetzt.
Ziffer V. 5. c) des Gebührenverzeichnisses sieht für Genehmigungen dieser
Art eine Gebühr in Hohe von 150,- Euro bis 2.000,- Euro vor. Unter Berücksichtigung des bislang angefallen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung bzw. des wirtschaftlichen Wertes der Entschei-dung für den Antragsteller erscheint eine Gebühr in Höhe von 500,00 EURO angemessen.
Ich bitte, den festgesetzten Betrag (500 EUR) innerhalb von zwei Wochen
unter Angabe des Kassenzeichens T2435315095ULLINNICH auf das Konto
der Landeskasse Düsseldorf, Konto 41 000 12, beider WestLB, BLZ 300 500
00, zu überweisen.
IX.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid und die enthaltene Gebührenfestsetzung kann innerhalb eines Mo-nats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage
ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düssel-dorf zu richten und muss den
Kläger sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll
einen bestimmten Antrag enthalten.
Die Klage ist beim zuständigen Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92 im Justiz-zentrum, 52070 Aachen schriftlich* einzureichen oder zur
Niederschrift zu erklären. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr
zwei Durchschriften beigefügt werden. Falls die Frist durch das Verschulden
eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen
Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Klage gegen die Gebührenentscheidung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschie-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
bende Wirkung hat.
*Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung
über den elekt-ronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und
den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom
07. November 2012 (GV. NRW. S. 548) einge-reicht werden.
Seite -24Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen
Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des Justizministeriums des
Landes Nordrhein-Westfalen (www.justiz.nrw.de).
Im Auftrag
(Hebgen)
E.
Anhänge
Anhang 1
Anlagen zum Genehmigungsbescheid
Anhang 2
Abkürzungsverzeichnis
Seite -25Anhang 1
Anlagen zum Genehmigungsbescheid
Die folgenden Anlagen sind in den Antragsunterlagen mit besonderem Genehmigungsver-merk versehen worden:
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Übersichtskarte, M 1: 25.000
Sichtanflugkarte, M 1: 25.000
Sichtanflugkarte, M 1: 25.000
Sichtanflugkarte (Längsschnitt), M 1:25.000 Flugplatzkarte - Lageplan, M 1:
500
Flugplatzkarte - Lageplan, M 1: 500.
-Vergleich alte/neue BetriebsflächeFlugplatzkarte - Lageplan, M 1: 500
-Bauliche Veränderungen(Unterlage 1.1)
(Unterlage 1.2.1)
(Unterlage 1.2.2)
(Unterlage 1.2.3)
(Unterlage 1.4.1)
(Unterlage 1.4.2)
(Unterlage 1.4.3)
Anlage 8
Löschmittel
Liste der Mindestausstattung an Rettungsgeräten und
Seite -26Anhang 2
Abkürzungsverzeichnis
Antragsteller/Genehmigungsinhaber/Platzbetreiber
Ultraleicht-Flug-Club Linnich e.V.
DULF
Deutscher Ultraleichtflugverband e. V. .
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
DFS
Deutsche Flugsicherung GmbH, Langen
FBO
Flugbetriebsordnung
FBP
Flugplatzbezugspunkt
FluglärmG
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
GG
Grundgesetz
LDA
Landing Distance Available - verfügbare Landestrecke
LFZ
Luftfahrzeug/e
LG NRW
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft I Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen
LuftKostV
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
LuftVG
Luftverkehrsgesetz
LuftVO
Luftverkehrs-Ordnung
LuftVZO
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Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
NFL
Nachrichten für Luftfahrer
NO
Nordosten
SLP
Sonderlandeplatz
SW
Südwesten
TORA
Take-Off Run Available - verfügbare Startlaufstrecke
UL-LFZ
Ultraleicht-Luftfahrzeug/e
Seite -27UVP
Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
VwVfG NRW
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
49.3.h
Anlage 6: Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf an Hermann Wirzt vom 27.01.2015
Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 1 und 4 Luftverkehrsgesetz für die
Verlängerung
der
bestehenden
Startund
Landebahn
des
Sonderlandeplatzes für Ultraleicht- (UL) Luftfahrzeuge in Linnich- Boslar i.V.
Das Schreiben ist nicht Gegenstand der Planung.
1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt
Linnich, die Stellung-
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28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
mit der Planung des Windparkes Boslar
Im Rahmen der Bauleitplanung ist die generelle Machbarkeit der Planung
nachzuweisen. Zur Errichtung von Windenergieanlagen ist der Nachweis erbracht worden, dass die Planung grundsätzlich vollziehbar ist. Dies ist der
Fall, da die Anpassung der Genehmigung des Ultraleicht-Flugplatzes möglich
ist. Nach Anpassung der Genehmigung sind keine Konflikte zwischen den
geplanten und bestehenden Nutzungen zu erwarten. Die Anpassung der Flugplatzgenehmigung ist kein Gegenstand dieses Verfahrens.
nahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen.
Sehr geehrter Herr Wirtz,
mit Ihrer ergänzenden Eingabe vom 16.01.2015 (per E-Mail) beziehen Sie
sich auf ein neues IWES-Gutachten vom 15.10.2014 und darin enthaltene z.T.
geänderte Aussagen in Bezug auf die Flugsicherheit.
Das von Ihnen zitierte neue Gutachten liegt mir zwischenzeitlich ebenfalls
vor.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
(Vgl. Hierzu 8.1.g. und 49.4.c)
Zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen teile ich Ihnen Folgendes mit:
•
Die Änderungsgenehmigung ist bis auf weiteres gültig. Der
Flugbetrieb erfolgt allerdings derzeit noch nach den Regelungen der „alten"
luftrechtlichen Genehmigung. Dies sieht die Änderungsgenehmigung bis zur
Verwirklichung der Neuplanung ausdrücklich vor.
•
Das Gutachten wird derzeit im Hinblick auf die Ausführungen zur
flugbetrieblichen Sicherheit geprüft.
•
Eine Ergänzung/Anpassung der Änderungsgenehmigung mit
Beschränkungen für den Flugbetrieb dürfte nach dem bisherigen Sachstand
notwendig werden. Diesbezügliche einschränkende Regelungen werden
rechtzeitig vor einer Aufnahme des „geänderten" Flugbetriebes
entsprechend der Änderungsgenehmigung verbindlich umgesetzt, sodass
auch künftig sicherer Flugbetrieb gewährleistet ist.
Mit freundlichen Grüßen
(Hebgen)
49.3.i
Anlage 7: Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf an Hermann Wirtz vom 04.05.2015
Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 1 und 4 Luftverkehrsgesetz für die
Verlänge-rung
der
bestehenden
Startund
Landebahn
des
Sonderlandeplatzes für Ultraleicht- (UL) Luftfahrzeuge in Linnich- Boslar i.V.
mit der Planung des Windparkes Boslar
Das Schreiben ist nicht Gegenstand der Planung.
Im Rahmen der Bauleitplanung ist die generelle Machbarkeit der Planung
nachzuweisen. Zur Errichtung von Windenergieanlagen ist der Nachweis erbracht worden, dass die Planung grundsätzlich vollziehbar ist. Dies ist der
1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt
Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formu-
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Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
liert abzuwägen.
Sehr geehrter Herr Wirtz,
Fall, da die Anpassung der Genehmigung des Ultraleicht-Flugplatzes möglich
ist. Nach Anpassung der Genehmigung sind keine Konflikte zwischen den
geplanten und bestehenden Nutzungen zu erwarten. Die Anpassung der Flugplatzgenehmigung ist kein Gegenstand dieses Verfahrens.
mit Ihrer Eingabe vom 22.11.2014 beziehen Sie sich auf die vorstehende
zwischenzeitlich bestandskräftige luftrechtliche Genehmigung zur
Verlängerung der bestehenden Start- und Landebahn in der Nähe zu
geplanten Windkraftanlagen in Linnich-Boslar und erheben Bedenken gegen
die Vereinbarkeit des UL-Flugbetriebes mit der Verwirklichung der geplanten
Windkraftanlagen vor Ort.
(Vgl. Hierzu 8.1.g. und 49.4.c)
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
Zu Ihrem Vorbringen nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wie in der luftrechtlichen Genehmigung, welche auch öffentlich
ausgelegen hat, dargelegt worden ist, konnte die bisherige
Platzrundenführung
aufgrund
des
geplanten
Windparkes
aus
flugbetrieblichen Gründen nicht mehr aufrechterhalten werden. Die von
Ihnen beigefügte Anlage 1 stellt die Bekanntmachung der hierzu ergangenen
UVP-Verzichtsentscheidung dar und verweist inhaltlich den zugrunde
liegenden luftrechtlichen Genehmigungsbescheid, den ich in Kopie zu Ihrer
Information beigefügt habe, sodass Sie auch alle relevanten Forderungen
und Auflagen entnehmen können.
2.
Anstelle der bisherigen Platzrundenführung wird der ULSonderlandeplatz künftig über einen direkten Anflugweg bzw. einen direkten
Abflugweg erreicht bzw. verlassen. Da es sich hier um einen
Sonderlandeplatz mit geringen Flugbewegungen handelt, sind die
flugbetrieblichen Regelungen der Direktan/- abflüge richtlinienkonform
(siehe Nr. 3.2; 4. Abs . der in Anlage 2 von Ihnen zitierten Richtlinie) und
auch auf vielen anderen Flugplätzen geübte Praxis. Um dies zu erreichen,
war jedoch eine Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich. Die
Verlängerung erfolgt in nordöstliche sowie in südwestliche Richtung. Im
Zuge der südwestlichen Verlängerung muss ein bestehender
Wirtschaftsweg gekreuzt werden, der in die Start- und Landebahn durch
entsprechende Befestigung integriert wird. Die Piste wird auf ihrer
Gesamtlänge ausreichend eingeebnet und verdichtet, um einen sicheren
Flugbetrieb zu gewährleisten. Für die Herrichtung bzw. Nutzung eines
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Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
teilweise betroffenen Wirtschaftsweges liegt eine städtische Zustimmung
vor; landwirtschaftlichem und sonstigem berechtigten Verkehr ist die
Nutzung ausdrücklich auch künftig zu gewährleisten. Ferner sind
Hinweisschilder, “Flugbetrieb" am Wege aufzustellen. Durch die
Verlängerung der Start- und Landebahn - in ausreichendem Abstand zu den
östlich gelegenen Windenergieanlagen - kann der vorhandene Flugbetrieb
sicherer abgewickelt werden. Sofern Sie sich auf das Einhalten von
Platzrundenregelungen
beziehen
ist
festzuhalten,
dass
eine
Platzrundenführung durch die geänderte An- und Abflugregelung ersetzt
wird.
Weiterhin merken Sie an, dass der Endanflug in den letzten 400m
grundsätzlich keine Krümmung aufweisen darf. Dies resultiert aus der
Standardplatzrundenregelung wie Sie auch richtig zitieren. Gemäß der
Richtlinie „Merkblatt für die Zulassung von UL- Flugplätzen" sind
gekrümmte An- und Abfluglinien zulässig. Aktuell wird hier die Forderung
eines geraden 400m Endanfluges erreicht. Die von Ihnen erwähnten 377m
beziehen sich auf die dargestellte Entfernung zwischen Ende
Sicherheitsstreifen und Wegekreuzung.
3.
Den Antragsunterlagen lag neben einem Eignungsgutachten eine
gutachterliche Analyse zu den Auswirkungen der Windenergieanlagen auf
den UL-Flugbetrieb bei. Auch diese Unterlage war Gegenstand der
seinerzeitigen öffentlichen Auslegung. Eine Gefährdung aufgrund von
Nachlaufturbulenzen für den UL-Flugbetrieb konnte in dieser Untersuchung
nicht festgestellt werden. Diese Untersuchung beinhaltet u.a. auch Karten
und Abstandsangaben. Es wird darin der minimale Abstand zwischen
Windvorrangzone und der Startbahn mit 228 m angegeben.
4.
Die flugbetrieblichen Besonderheiten für Motorschirme und
fußstartfähige UL sind in der o.g. Genehmigung besonders beschrieben
worden; hierzu ist u.a. eine Ergänzung der Flugbetriebsordnung
erforderlich.
5.
Zur
Gefährdung
des
Flugbetriebes durch den
erwähnten „Gitterturm", welcher nach Verlängerung der Start- und
Landebahn direkt an der Schwelle stehe, ist anzumerken, dass der
Gitterturm 473m vor der „nach innen versetzten" Schwelle steht und somit
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28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
unterhalb der An- und Abflugfläche. Die gemäß Richtlinie geforderte
Hindernisfreiheit ist hier gegeben.
Zu den befürchteten Triebwerksausfällen während des Startes bleibt
festzustellen, dass durch die Verlängerung der Piste eine jeweils längere
Überrollstrecke zur Verfügung steht und somit Startabbrüche in der
Startlaufphase wesentlich sicherer als bisher durchgeführt werden können.
6.
Der Befürchtung, dass es in der Ruraue durch den Flugbetrieb
„lauter werde", ist entgegenzuhalten, dass UL-Flugzeuge beim Start auf
Grund ihrer Steigleistung sehr schnell die Sicherheitsmindesthöhe von
150m über Grund erreicht haben und dann die maximale Motorleistung
bereits reduzieren können. Dabei wird eine Strecke von ca. 1000m
zurückgelegt sein. Auf Grund der Entfernung zur Piste wird die Ruraue
bereits in größeren Höhen überflogen und im Landeanflug wird ohnehin mit
nahezu vollständig gedrosselter Leistung geflogen. Somit wird es hier
grundsätzlich zu keinen fluglärmrelevanten Störungen kommen.
Des Weiteren waren im Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG der Kreis
Düren als Träger öffentlicher Belange wie auch die anerkannten
Naturschutzverbände beteiligt. Weder aus immissionsschutzrechtlicher,
nach aus landschaftsschutzrechtlicher Sicht wurden in diesem
Zusammenhang Bedenken vorgetragen.
7. Im Übrigen haben der Bezirksregierung Düsseldorf - Luftverkehrsdezernat
- für den betroffenen Bereich der Windkraft-Konzentrationszone (WKZ)
Unterlagen im Rahmen einer Beteiligung vorgelegen. Nach fachlicher
Prüfung konnte den 5 WEA (gemäß beigefügter Anlage) luftrechtlich
zugestimmt werden.
8.
Was die luftrechtliche Änderungsgenehmigung für den
Ultraleicht-Flugplatz Linnich-Boslar anbelangt, so wurde die der dortigen
Planung zu Grunde liegende WKZ-Grenze bislang nicht verändert. Im
Vorlauf zur luftrechtlichen Genehmigung wurden seinerzeit die möglichen
Auswirkungen auf den Flugbetrieb - verursacht durch Wirbelschleppen, die
von WEA ausgehen können, die am Rand der WKZ positioniert sind und den
möglichst geringsten Abstand zur An-/Abfluggrundlinie haben - untersucht
und dargestellt. Sollte es zu Veränderungen in Bezug auf Höhe und Position
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28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
der betrachteten WEA kommen, wären wir erneut zu beteiligen und die
bisherigen Gutachten müssten entsprechend ergänzt werden.
9.
Die WEA-Standorte sind nach zwischenzeitlicher Abstimmung
(insbesondere der Radar-Verträglichkeit) gemäß der anliegenden Karte
festgelegt worden und u.a. Gegenstand der luftrechtlichen Prüfung
geworden. Die dort aufgeführten 5 WEAs liegen alle innerhalb der Grenzen
der WKZ.
10.
Die dem luftrechtlichen Genehmigungsverfahren zugrunde liegende
Gefähr-dungsanalyse für den Flugbetrieb am Ultraleichtflugplatz LinnichBoslar wird im Bedarfsfalle (bei sich ergebenden WEA-Standort-bzw. HöhenÄnderungen) im Hinblick auf evtl. Auswirkungen für die Genehmigung bzw.
für den Flugbetrieb an-zupassen sein.
Abschließend weise ich darauf
hin,
dass
die
bestandskräftige
Änderungsgenehmigung nach Abwägung aller zu berücksichtigenden (und
insbesondere auch der relevanten Sicherheits-) Belange unter den verfügten
Regelungen und Nebenbestimmungen erteilt werden konnte.
Im Auftrag
(Hebgen)
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28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
49.3.j
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Anlage 8: Schreiben des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein -Westfalen an den
Präsidenten des DAeC LV NRW e. V. Herrn Stefan Klett vom 31.10.2014
Windkraftanlagen und Flugplätze
Das Schreiben ist nicht Gegenstand der Planung.
Ihr Brief v. 2. Oktober 2014
Im Rahmen der Bauleitplanung ist die generelle Machbarkeit der Planung
nachzuweisen. Zur Errichtung von Windenergieanlagen ist der Nachweis er-
1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt
Linnich, die Stellungnahme wie im Abwä-
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28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Sehr geehrter Herr Klett,
bracht worden, dass die Planung grundsätzlich vollziehbar ist. Dies ist der
Fall, da die Anpassung der Genehmigung des Ultraleicht-Flugplatzes möglich
ist. Nach Anpassung der Genehmigung sind keine Konflikte zwischen den
geplanten und bestehenden Nutzungen zu erwarten. Die Anpassung der Flugplatzgenehmigung ist kein Gegenstand dieses Verfahrens.
gungsvorschlag formuliert abzuwägen.
vielen Dank für Ihr o. g. Schreiben. Herr Minister Groschek hat mich
gebeten, Ihnen zu antworten.
Sie haben die Probleme der kleineren Flugplätze und Segelfluggelände
zutreffend dargestellt.
Den Luftfahrtbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen ist das
Spannungsfeld Flugplätze bzw. Flugsicherheit und Windenergieanlagen
sehr bewusst. Insbesondere die Luftfahrtdezernate der Bezirksregierungen
Düsseldorf und Münster, aber auch die Mitarbeiter meines Fachreferates
haben ein besonderes Augenmerk auf die berechtigten Interessen des
Luftsports. So werden seitens der Luftfahrtbehörden aus Gründen eines
gefahrlosen und nicht unzumutbar eingeschränkten Flugbetriebes nach § 14
Luftverkehrsgesetz zustimmungspflichtige Windkraftanlagen (WKA) im
Nahbereich von Flugplätzen regelmäßig abgelehnt. Der Vertreter NordrheinWestfalens im Bund-Länder-Fachausschuss Luftfahrt (BLFA-L) wirkt
zusammen mit der Dt. Flugsicherung GmbH aufgrund der Dringlichkeit des
Problems auf eine untergesetzliche Lösung hin. Derzeit werden
Mindestabstände einer WKA von 400 m im Gegenanflug und 850 m im
Queranflug diskutiert.
(Vgl. Hierzu 8.1.g. und 49.4.c)
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
Insbesondere mein Fachreferat steht Ihnen für eine weitere Erörterung, auch
gerne in Form von Gesprächen in meinem Hause, zur Verfügung.
Im Auftrag
(Christian Hülsheger)
49.3.k
Anlage 9: Schreiben von Aeroclub NRW
Sehr geehrter Herr Wirtz,
Das Schreiben ist nicht Gegenstand der Planung.
ich komme noch mal zurück auf das Gutachten des Fraunhofer Institutes
und vor allem den gemachten „Empfehlungen" daraus, wie bei
entsprechenden Windrichtungen und Geschwindigkeiten zu Pilotenseitig
der Flugweg zu planen sei. Grundsätzlich nur eins vorweg: Nicht sichtbare
Wirbel zu „unterfliegen" und freiwillig eine für den sicheren An- und Abflug
Im Rahmen der Bauleitplanung ist die generelle Machbarkeit der Planung
nachzuweisen. Zur Errichtung von Windenergieanlagen ist der Nachweis erbracht worden, dass die Planung grundsätzlich vollziehbar ist. Dies ist der
Fall, da die Anpassung der Genehmigung des Ultraleicht-Flugplatzes möglich
ist. Nach Anpassung der Genehmigung sind keine Konflikte zwischen den
1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt
Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
nötige Sicherheitsmindesthöhe aufzugeben und zu unterschreiten ist schon
allein aus Vernunfts- wie auch Rechtsgründen gänzlich verboten!
geplanten und bestehenden Nutzungen zu erwarten. Die Anpassung der Flugplatzgenehmigung ist kein Gegenstand dieses Verfahrens.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
Die Vorschläge des Instituts sind für Piloten grade zu lebensbedrohend
Gefährlich sie in dieser Form anzuwenden!! Die Darlegungen des Institutes
beziehen sich auf ein rein statisches Model I, welches nun wirklich nicht mit
den „Realen Bedingungen" in Einklang steht. Auch wird in keiner Weise
darauf hingewiesen, wie sich diese Wirbel letzten Endes ausbreiten, was
aber entscheidend für ein Flugbetrieb leeseits der WKAs ist.
(Vgl. Hierzu 8.1.g. und 49.4.c)
In diesem Bild wird optisch deutlich, wie sich Wirbelschleppen hinter
Windrädern verhalten:
Ich kann nur jeden Piloten davor dringend warnen, bei entsprechenden
Windrichtungen und Stärke, ganz besonders mit einem Ultraleichtflugzeug,
welches aufgrund des geringen Gewichtes wenig kinetische Energie in sich
tragen, den Bereich leeseitig von Windrädern zu durchfliegen. Verschärft
sehe ich die Problematik zudem grade in Start- und Landephase, da sich
hier die entsprechenden Geschwindigkeiten der Luftfahrzeuge am „unteren
Rand" des überhaupt möglichen bewegen und „Geschwindigkeitsreserven"
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28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
nicht vorhanden sind. In diesem Bereich wird es für Flugzeuge mehr als
gefährlich. Siehe hierzu den Unfallbericht der Bundesstelle für
Flugunfalluntersuchung in Braunschweig zum Absturz eines sogar deutlich
schwereren Motorflugzeuges.
Weitere Dokumente zur Konkretisierung der Problematik von Wirbeln auf
das Flugverhalten, habe ich in der Anlage hinterlegt. Interessant dazu auch
die Dokumentation, die im folgenden Link dargestellt wird:
http://ruhrkultour.de/der-tornado-der-energiewende-wirbelschleppen/
Ich hoffe sehr, dass durch die unbedachte Planung von Windkraftanlagen
nicht letztlich zu Toten führt, nur weil ein völlig ungeeignetes Gutachten den
Piloten vor Ort eine vermeintlich sicher Durchführung ihres Flugbetriebes
suggeriert. Platzrunden und Flugplatzbereich müssen dringend von der
Bebauung weiträumig ausgenommen bleiben.
Ich hoffe sehr, wir bleiben weiter in Kontakt. Für Gespräche und Nachfragen
stehe ich natürlich weiterhin gerne zur Verfügung.
(Hermann-J. Hante)
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Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
49.3.l
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Anlage 10: Datenblatt „3.2 M 114 Die REpower Onshore Windkrafttechnologie der nächsten Generation
Die Anlage wird zur Kenntnis genommen.
1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt
Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
539 / 1385
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
49.3.m Anlage 11: Potenzial der Windenergie an Land. Studie zur Ermittlung des bundesweiten Flächen- und Leistungspotenzials der Windenergienutzung an
Land (Juni 2013).
Die Anlage wird zur Kenntnis genommen.
1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt
Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
POTENZIAL DER WINDENERGIE AN LAND
Studie zur Ermittlung des bundesweiten Flächen- und Leistungspotenzials der
Windenergie-nutzung an Land
Autoren:
Insa Lütkehus, Hanno Salecker, Kirsten Adlunger
mit Beiträgen von:
Thomas Klaus, Carla Vollmer, Carsten Alsleben, Raphael Spiekermann,
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Andrea Bauerdorff, Jens Günther, Gudrun Schütze
Modellierung und Berechnung:
Raphael Spiekermann, Dr. Stefan Bofinger
Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik (IWES), Kassel
Herausgeber:
Umweltbundesamt
Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau-Roßlau
Telefon: 0340/2103-0
E-Mail: info@umweltbundesamt.de
Internet: www.umweltbundesamt.de
www.fuer-mensch-und-umwelt.de
Redaktion:
Insa Lütkehus, Hanno Salecker, Carla Vollmer, Thomas Klaus
Gestaltung:
Studio GOOD, Berlin
www.studio-good.de
Auflage:
1.000 Exemplare
Gedruckt mit mineralölfreien Druckfarben auf Recyclingpapier aus 100 % Altpapier.
Fotonachweis:
Seiten 6, 11, 22, 25: shutterstock.com, Seite 28: plainpicture/Müller, C.
facebook.com/umweltbundesamt.de
Dessau-Roßlau, Juni 2013
Diese Publikation ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit des Umweltbundesamtes. Sie ist
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
kostenlos erhältlich. Broschüre bestellen:
Telefon: 030/18 305 33 55 (zum Ortstarif)
Fax: 030/18 305 33 56
Email: uba@broschuerenversand.de
Das Themenheft steht auch im Internet als
www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/4467.html
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unter:
POTENZIAL DER WINDENERGIE AN LAND
Studie zur Ermittlung des bundesweiten Flächen- und Leis-tungspotenzials der
Windenergienutzung an Land
4.2.2
Infrastrukturen
Bei verschiedenen Flächen- bzw. Objekttypen sind ein Ausschluss der Windenergienutzung und die Einhaltung eines Mindestabstands notwendig. Diese Abstände
beru-hen auf technischen Richtwerten, Erfahrungswerten oder der aktuellen
Rechtspre-chung. Bei Angaben, welche sich auf den Rotordurchmesser bzw. radius oder die Anlagenhöhe beziehen, gilt jeweils der Wert der höheren Referenzanlage.
Die folgende Tabelle stellt die Ausschlusskriterien für die unterschiedlichen Kategorien im Bereich Infrastruktur dar. Auf einzelne relevante Kategorien wird im Folgenden näher eingegangen.
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28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
4.2.2.1
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Straßen
Straßen wurden bei der Potenzialermittlung ausgeschlossen27. Weiterhin gelten gemäß § 9 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) an Bundesautobahnen Anbauverbotszonen für Hochbauten jeglicher Art in einer Breite von 40 m und für Bundesstra-ßen von 20 m. Daneben bedürfen Baugenehmigungen oder andere Zulassungen baulicher Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu
100 m und längs der Bundesstraßen bis zu 40 m der Zustimmung der obersten
Landesstraßen-baubehörde28. Im Fall von WEA beziehen sich die Abstände dabei
jeweils auf den Abstand vom äußersten Rand der befestigten Fahrbahn zur äußersten Rotorblattspit-ze29.
Durch den Rotorradius von 60 m und die einzuhaltenden Mindestabstände von 40
bzw. 20 m ergeben sich gemessen von der Mitte des Fundaments der WEA zu berücksichtigende Abstände von 100 m zu Bundesautobahnen und 80 m zu sonstigen
Straßentypen.
Für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen treffen die Landesstraßengesetze eigene
Regelungen. Mindestabstände von 20 m und Zustimmungsvorbehalte der Straßenbaubehörden bis zu 40 m Abstand vom Fahrbahnrand zu Land- und Kreisstraßen
sind dabei üblich. Für Gemeindestraßen sind kommunale Satzungsrechte zur Abstandsbestimmung in den Landesstraßengesetzen vorgesehen. Hier wurde notwendigerweise vereinfachend davon ausgegangen, dass Gemeindestraßen wie Landes-
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28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
oder Kreisstraßen zu beurteilen sind.
4.2.2.2
Schienenverkehr
Anlagen des Schienenverkehrs wie Bahnhofsanlagen und Schienenstrecken wurden von der Potenzialermittlung ausgenommen30. Bezüglich einzuhaltender Mindestab-stände von WEA existieren derzeit weder verbindliche Abstandsregelungen
noch ein technisches Regelwerk. Dennoch sind bei der Errichtung von WEA Anforderungen an Sicherheitsabstände zu den bestehenden Eisenbahnbetriebsanlagen
zu beachten, um denkbare Gefährdungs-, Schädigungs- oder Störpotenziale und
damit mögliche nachteilige Auswirkungen bei der Errichtung von WEA für die Sicherheit und den Ab-lauf des Bahnbetriebes zuverlässig ausschließen zu können.
Als Träger öffentlicher Belange fordert das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der
Genehmigung im Einzel-fall erforderliche Abstände und Maßnahmen31.
Gemäß einer Empfehlung des Eisenbahn-Bundesamtes32 beträgt der Mindestabstand entweder die Entfernung des zweifachen Rotordurchmessers oder mindestens die maximale Höhe der WEA. Der größere Wert hat dabei Relevanz. Deshalb
wurde in dieser Studie der zweifache Rotordurchmesser zzgl. einem Sicherheitsabstand von ca. 20 m berücksichtigt. Dies entspricht einem Abstand von 250 m.
4.2.2.3
Flughäfen
Größere Flughäfen, die im Instrumentenflugbetrieb angesteuert werden, bedürfen in
der Regel eines Bauschutzbereichs nach § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Eine
technische Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen aus dem Jahr 200133 beschreibt die sogenannten Hindernisbegrenzungsflächen bei Flughäfen, welche im Instrumentenflug angeflogen werden. Diese von
jeglichen Hochbauten freizuhaltenden Flächen sind entsprechend der Skizze in
Abbildung 4 metergenau einschließlich der jeweiligen GPS-Koordinaten im Luftfahrthandbuch Deutschland ausgewiesen.
Abbildung 4: Isometrische Darstellung der Hindernisbegrenzungsflächen für den
Ab-flug
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28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Typischerweise ist die laterale Ausdehnung der trichterförmigen An- bzw. Abflugflächen bei Start- und Landebahnen von mehr als 1.200 m 15 km lang und steigt mit einer Neigung von 1:50. Die Basisbreite der Abflugfläche beträgt 180 m. Die Seitenbegrenzungen haben ein Öffnungsverhältnis zur verlängerten Startbahnmittellinie von
12,5 % und eine Endbreite von 1.800 m. Die seitlichen Übergangsflächen beginnen
in 150 m Entfernung zur Startbahnmittellinie. Sie steigen mit einer Neigung von 1:7
und enden in einem Höhenabstand von 100 m zu ihren Basislinien34.
Die geometrische Komplexität der Hindernisbegrenzungsflächen erfordert vereinfachende Annahmen im Rahmen der Potenzialberechnung. Dazu wurde zunächst die
Projektionsfläche der oben dargestellten Hindernisbegrenzungsflächen für den Anund Abflugtrichter berechnet. Die An- und Abflugfläche wurde nur bis zu einer Länge von 10 km berücksichtigt, da sie nach 10 km mit einer Neigung von 1:50 über 200
m Höhe und damit über der Gesamthöhe der WEA liegt. Nun wurden die Seitenflächen parallel zur Landebahn als Ausschlussflächen hinzugezogen. Mit der Berechnung ei-nes konstanten (von der Länge der Landebahn abhängigen) Radius R um
die Lande-bahn, mit der sich eine Fläche identischer Größe ergibt (siehe Abbildung
5), konnte nun eine Ermittlung der Ausschlussflächen um die Flughäfen erfolgen.
Es zeigte sich, dass sich daraus in der Regel ein Abstand von ca. 5000 m +/- 50 bis
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28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
100 m ergibt.
4.2.2.4
Flugplätze
Für Regelungen des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle
sind die Luftfahrtbehörden der Länder zuständig35. Es existieren keine einheitlichen Richtlinien für kleinere Flugplätze, welche im Sichtflug angeflogen werden.
Daher wurde im Rahmen der Potenzialstudie eine Empfehlung des Bund-LänderFachausschusses Luftfahrt zugrunde gelegt. Demnach wird empfohlen, bei der Genehmigung von WEA minimale Abstandswerte zur nominellen Platzrunde von 400 m
zu beiden Seiten des Gegenanflugs und 850 m zu allen übrigen Teilen der Platzrunde einzuhalten. Dieser Zusammenhang ist in Abbildung 6 verdeutlicht. In der Praxis
ist eine Errichtung von WEA innerhalb des Pufferbereichs oder eine Umlegung der
Platz-runde im Einzelfall möglich. Im Rahmen der Potenzialstudie wurde diese Möglichkeit jedoch nicht berücksichtigt.
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28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Eine Platzrunde ist ein standardisiertes An- und Abflugverfahren, welches für den
Sichtflug gilt und für jeden Flugplatz in speziellen Anflugkarten vermerkt ist36. Die
Abmessungen einer Standardplatzrunde sind in Abbildung 6 dargestellt. Im Rahmen
der Potenzialberechnungen ist analog zu dem Vorgehen bei Flughäfen eine Vereinfa-chung des Vorgehens notwendig. Im Gegensatz zu Flughäfen ist aber bei Flugplätzen die Länge der Landebahn nicht im DLM-Datensatz enthalten. Daher wurde
anhand von Stichproben eine durchschnittliche Landebahnlänge ermittelt und auf
dieser Grundlage der Pufferbereich um die Landebahn gemäß Abbildung 6 berechnet. Für die Berechnung der Ausschlussfläche ist jedoch analog zu dem Verfahren
bei Flughä-fen die Berechnung eines radialen Abstandes gemäß Abbildung 5 notwendig. Dem-entsprechend ergibt sich zu Flugplätzen ein radialer Abstand von
1.760 m um die Landebahn.
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28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
49.3.n
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Anlage 12: Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik, IWES. Analyse der Beeinflussung von UL-Flugzeugen durch den turbulenten
Nachlauf von Windenergieanlagen (26.09.2012).
Die Analyse ist nicht Gegenstand der Planung.
Im Rahmen der Bauleitplanung ist die generelle Machbarkeit der Planung
nachzuweisen. Zur Errichtung von Windenergieanlagen ist der Nachweis erbracht worden, dass die Planung grundsätzlich vollziehbar ist. Dies ist der
Fall, da die Anpassung der Genehmigung des Ultraleicht-Flugplatzes möglich
ist. Nach Anpassung der Genehmigung sind keine Konflikte zwischen den
geplanten und bestehenden Nutzungen zu erwarten.
Die Anpassung der Flugplatzgenehmigung ist kein Gegenstand dieses Verfahrens.
1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt
Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
(Vgl. Hierzu 8.1.g. und 49.4.c)
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Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
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Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
558 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
559 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
560 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
561 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
562 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
563 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
564 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
565 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
566 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
567 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
568 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
569 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
570 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
571 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
572 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
573 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
574 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
575 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
576 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
577 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
578 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
579 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
580 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
581 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
582 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
583 / 1385
28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
584 / 1385