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Beschlussvorlage (Abwägung Öffentlichk. Teil 2)

Daten

Kommune
Linnich
Größe
5,5 MB
Datum
28.04.2016
Erstellt
07.04.16, 16:57
Aktualisiert
07.04.16, 16:57

Inhalt der Datei

28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Lageplan 3, Nachlaufbereiche O Lageplan 4, Nachlaufbereiche SO 485 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 486 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Lageplan 6, Nachlaufbereiche SW Die theoretischen Erkenntnisse aus dem ersten Gutachten des Fraunhofer IWES werden auch bei der Änderungsgenehmigung des RP Düsseldorfs dahingehend übernommen, dass ebenfalls ein vorsichtiges Herangehen und Erproben möglicher Windturbulenzen empfohlen wird. Klare, einschränkende Maßnahmen bezüglich Luftfahrzeugart, Windgeschwindigkeit u.dgl. konnten aber nicht gegeben werden. d.) Weitere Stellungnahmen, Umweltbundesamt Die Problematik der Annäherung einer zunehmenden Zahl von Windkraftanlagen an Flugplätze beschäftigt auch weitere Luftfahrtbehörden und Organisationen. In der Studie zum Flächen- und Raumbedarf, Potential, von Windkraftanlagen wird auch Bezug auf kleine Flugplätze genommen. Es werden bestimmte Sicherheitsabstände erörtert, z. B. auch hier mindestens 400 m 487 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag seitlich parallel zum Gegenanflug der Landebahn und 850 m zu einem Queranflug. Es wird insgesamt ein Radius von ca. 1750 m um kleine Flugplätze als Ausschlussbereich angesehen. Ähnlich wie verschiedene Landesbehörden. Auch hieran ist erkennbar, dass wesentlich geringere Abstände im direkten An- und Abflugbereich wie in Linnich-Boslar als problematisch anzusehen sind. 7. Berührung und Überflug von Naturschutzgebieten im Südwesten. Durch die vorgesehene verbindliche Flugdurchführung des An- und Abflugs im Südwesten wird versucht, die dort befindlichen Ortschaftsteile Tetz und Broich zu meiden. Ein Überflug quer über den Streifen des dort befindlichen Naturschutzgebiets wird jedoch in Kauf genommen. Während der Anflug im Gleitflug, hier bei ca. 100 m Höhe als wenig störend empfunden wird, ist der Überflug im Steigflug mit hoher Motorleistung deutlich störender. Die Geräuscheinwirkungen dürften bei geringerem Steigvermögen von UL-Schleppverbänden bzw. langsameren Geräten noch verstärkt empfunden werden. Der Flugweg führt näher an die Ortschaft Tetz heran und knickt in Richtung Broich ab. Durch die längere Flugstrecke entlang der Ortschaft und über dem Naturschutzgebiet erhöht sich insgesamt die Lärmbelastung entsprechend. 8. Zusammenfassende Beurteilung, notwendige Einschränkungen des Flugbetriebs. Aus den vorangegangenen Erörterungen geht hervor, dass durch die geplante Windkraftanlagen im Südwesten des Flugplatzes Linnich-Boslar dieser in erheblichem Maße betroffen ist und in seiner zukünftigen Nutzbarkeit nicht nur stark eingeschränkt ist, die Betriebssicherheit für die Luftsportler dort leider zum Teil in einem nicht vertretbaren Maße verringert wird. 488 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der kleine Flugplatz mit bisher reger sportlicher Aktivität wird zukünftig nur noch als Start- und Landestelle verkümmern. An- und Abflüge im nordöstlichen Bereich werden im Flugbetrieb schwieriger, im Südwesten bisher geschützte Naturschutzgebiete stören. Der südliche Luftraum kann zudem nicht mehr zu Übungszwecken beflogen werden. Es sei hier erläutert, dass der Flugbetrieb in der Nähe von Windkraftanlagen eine besondere Gefährdung beinhalten kann, wenn die Abstände zu hohen Windrädern gering sind. Durch die schlanke Linie hoher Masten und die schmalen, leistungsfähigen Flügel von bis zu 120 m Rotordurchmesser, entsteht optisch oft nur eine filigrane Silhouette, die bei ungünstigen Lichtverhältnissen leicht zu übersehen oder im Abstand falsch eingeschätzt werden kann. Sie sind damit nicht vergleichbar mit festeren Hindernissen, wie Bauwerken oder Berghängen. Die Ausrichtung der Rotorebenen ändert sich zudem je nach Windrichtung und ergibt ein unterschiedliches Erscheinungsbild. Bei ungünstigen Sichtbedingungen, insbesondere bei Gegenlicht, kann es zu einem Übersehen und zu geringem Abstand mit der Gefahr der Kollision kommen. Die Gefährdung durch Verwirbelung im Nachlaufbereich der Windräder wird für moderne UL-Flugzeuge als verhältnismäßig gering und beherrschbar angesehen. Allerdings führen die Flugbewegungen in oder aus östlicher Richtung sehr nahe, nach Ansicht des Gutachters zu nahe an mindestens 3 Windrädern vorbei (WEA 1,4 und 5), was aus Sicherheitsaspekten sehr kritisch zu werten ist. Geräte mit nicht starren Flügeln, insbesondere Gleitschirme und Motorschirme sind zudem vermutlich in Linnich-Boslar noch bei allenfalls noch bei nordwestlichen Windrichtungen einsetzbar um eine Berührung mit Nachlaufbereichen von Rotoren zu vermeiden. Ansonsten sollte bei drehenden Windrädern der Betrieb mit Schirmen grundsätzlich gänzlich unterbleiben. Keinesfalls ist zukünftig Ausbildungsbetrieb vertretbar. Damit wird leider auch die Basis des zukünftigen, sportlichen Vereinsbetriebs beschnitten und der Flugplatz erfährt eine Abwertung. 489 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Problematik der Annäherung Windkraftanlagen an Flugplätze beschäftigt aktuell Luftfahrtbehörden und Organisationen sowie verschiedene Landesbehörden (u.a. auch Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen). In der Studie zum Flächen- und Raumbedarf, Potential, von Windkraftanlagen wird auch Bezug auf kleine Flugplätze genommen. Es werden bestimmte Sicherheitsabstände erörtert, z. B. mindestens 400 m seitlich parallel zum Gegenanflug der Landebahn und 850 m zum Queranflug. Es wird insgesamt ein Radius von ca. 1750 m um kleine Flugplätze als Ausschlussbereich angesehen. Auch hieran ist erkennbar, dass wesentlich geringere Abstände im direkten An- und Abflugbereich wie in Linnich-Boslar als problematisch anzusehen sind. Von daher verwundert es auch nicht, dass die DFS (Deutsche Flugsicherung GmbH) die einschränkende Änderung des Flugplatzes und den beengten Betrieb nicht befürwortet. Die Ausarbeitung des Fraunhofer IWES verfolgt einen theoretischen Ansatz und berücksichtigt nur einen Teil der für die Flugpraxis relevanten Aspekte. Die Empfehlung des Fraunhofer IWES zu einer vorsichtigen Vorgehensweise bzw. Erprobung verschiedener Bedingungen mündet z.T. in wenig praktikablen wie gefährlichen Vorschlägen (z. B. Nachlaufbereiche von Windrädern im Landeanflug oder Steigflug zu unter- oder zu überfliegen). Das Gutachten des IWES stellt daher keine geeignete Grundlage dar, um die Flugsicherheit in Koexistenz mit den geplanten Windrädern zu beurteilen. Das Zusammenwirken der oben genannten gutachterlichen Ausarbeitungen erzeugt überwiegend eine kritische, ablehnende Bewertung des demnächst vorgesehenen Flugbetriebs in Boslar-Linnich. Die Betriebssicherheit wird durch die eingeengten Platz- und Hindernisverhältnisse deutlich beeinträchtigt. Gegen die Ausführung der Flugplatzänderungen im Zusammenhang mit den geplanten Windkraftanlagen bestehen somit erhebliche Bedenken. 490 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Peter Leister Zeichnungen: Hermann Wirtz 49.3.f Anlage 4: Schreiben Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) vom 26.11.2012 Sonderlandeplatz (UL) Linnich-Boslar; Genehmigung der Anlage und zum Betrieb (§ 6 LuftVG) Sehr geehrte Damen und Herren, zu dem o.g. Vorgang nehmen wir wie folgt gutachtlich Stellung (§ 31 Abs. 3 LuftVG): (zu UL-Flugplatz) Vgl. 8.1.g. und 49.4.c Im Rahmen des Verfahrens zur Errichtung von Windenergieanlagen ist der Nachweis erbracht worden, dass die Planung grundsätzlich vollziehbar ist. Dies ist der Fall, da die Anpassung der Genehmigung des UltraleichtFlugplatzes möglich ist. Nach Anpassung der Genehmigung sind keine Konflikte zwischen den geplanten und bestehenden Nutzungen zu erwarten. (Vgl. Hierzu 8.1.g. und 49.4.c) Die konkrete Ausgestaltung der Änderungsauflagen betrifft, wie auch die Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung die Ebene der Anpassung der Genehmigung des Ultraleicht-Flugplatzes. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Gegen die Änderung zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs des Sonderlandeplatzes (UL) Linnich-Boslar bestehen aus Sicht der Flugsicherung grundsätzliche Bedenken. Im Schreiben des Ultraleicht-Flug-Club e.V. vom 22.10.2012 wird die Verlängerung der Start- und Landebahn (RWY) von 280 m auf 385 m beantragt. Die Forderungen des Entwurfs der, Richtlinie für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Luftsportgeräte' (vom 13.03.1995), die gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) vom 28.09.2006 in entsprechenden Genehmigungsverfahren anzuwenden ist, sehen für ein UL-Fluggelände eine Grundbahnlänge von mindestens 150 m sowie eine Breite bei einer Grasoberfläche von mindestens 15 m vor. Dies wird hier auch uneingeschränkt eingeplant. Die RWY muss von einem Sicherheitsstreifen umgegeben sein, der in die- 491 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag sem Fall die Ausmaße von 415 m x 50 m haben muss. Den Plandarstellungen, die uns mit den zur Verfügung gestellten Antragsunterlagen vorliegen, ist zu entnehmen, dass ein solcher Streifen nicht auf dem Flugplatzgelände uneingeschränkt abgebildet werden kann, sofern das Flurstück 200 (Flur 12 siehe Plan-Nr. 1.3) nicht zum Flugplatzgelände zählt. Auch würde der Weg nördlich des Flurstücks 201 sowie der Wege nördlich des Flurstücks 88 (Flur 12 bzw. 18 - siehe Plan-Nr. 1.3) innerhalb des Sicherheitsstreifens liegen, der bei Flugbetrieb uneingeschränkt freizuhalten ist. Der Übergang der Grasoberfläche des Streifens zum oben beschriebenen Weg sowie zum die RWY querenden Weg müsste ebenerdig sein - ohne Versatz. Die Plandarstellung (Plan-Nr. 1.4.3) gibt Symbole wieder, die auf Grabenübergänge hinweisen könnten, die sich natürlich nicht im Sicherheitsstreifen befinden dürften. Bei einer zu genehmigenden RWY-Länge von 385 m kann aus Sicht der Flugsicherung keine der verfügbaren Strecken länger als 385 m sein. In ähnlichen Genehmigungsverfahren ist es vereinzelt zu Ausnahmeregelungen gekommen, die für den Startlauf die Fläche des Sicherheitsstreifens mit einbeziehen. So wäre in diesem Fall die TORA für die Betriebsrichtung 06 bzw. 24 maximal mit 400 m anzugeben. Wir konnten jedoch auch die sogenannte Sternchenregelung nachvollziehen, die als TORA-Wert, 385 m*' ausweisen würde, sofern die Notwendigkeit für den längeren Startlauf nachvollziehbar wäre. In der Fußnote wurde die Sternchenkennzeichnung erklärend wiedergeben, dass die 15 m des Sicherheitsstreifens für den Startlauf genutzt werden könnten. Alles andere ist aus Sicht der Flugsicherung mit einer dauerhaften Außenstartgenehmigung gleich zu setzen, der wir nicht zustimmen können, da der Startlauf auf einer nicht dafür genehmigten Fläche beginnen könnte. Sollte an den sogenannten, Startvorlaufstrecken' festgehalten werden, empfehlen wir die zu genehmigende RWY mit einer Länge von 578 m einzuplanen, wobei zu prüfen wäre, wie dann die Mindestmaße der Freiflächen auf 492 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag dem Flugplatzgelände abzubilden wären, ohne Durchdringungen von möglichen Hindernissen zuzulassen. Zudem müssen wir davon ausgehen, da dies den Antragsunterlagen nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass die maximale Längsneigung bzw. die maximale Querneigung der RWY, der maximale Neigungswechsel auf der RWY und die maximale Neigung des Sicherheitsstreifens jeweils 6 % nicht übersteigen. Den Antragsunterlagen ist eine, Sichtanflugkarte' des SLP beigefügt, die eventuell in eine mögliche Flugplatzregelung umgesetzt werden soll. Sofern Sie uns zur Abgabe einer gutachtlichen Stellungnahme nach § 21a LuftVO auffordern würden, müssten wir Ihnen mitteilen, dass aus Sicht der Flugsicherung die Forderungen der, Grundsatze des Bundes und der Länder für die Regelung des Flugplatzverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle (NfL Il-37/00)' nicht erfüllt werden. Die Einrichtung einer Standardplatzrunde für Ultraleichtflug gemäß den dort unter Punkt 2.2.2 angeführten Ausmaßen erscheint uns problemlos umsetzbar, ohne dass eine Ortschaft überflogen werden müsste. Zudem empfehlen wir auf (Pflicht) Meldepunkte zu verzichten, da es sich um einen Flugplatz ohne Flugverkehrskontrollstelle handelt. Sofern es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, könnte jedoch im Rahmen der erweiterten Regelung der Ein- bzw. Ausflug in die bzw. aus der Platzrunde geregelt werden. Es wird davon ausgegangen, dass Gesichtspunkte der Hindernisfreiheit und deren Kennzeichnung sowie die evtl. notwendige Veröffentlichung von Hindernissen von der Genehmigungsbehörde in eigener Zuständigkeit geprüft und geregelt werden. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH 493 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag - Geschäftsbereich Tower - 49.3.g Anlage 5: Bezirksregierung Düsseldorf. Änderungsgenehmigung vom 20.08.2013 für den Sonderlandeplatz für Luftsportgeräte (Ultr aleichtLuftfahrzeuge – UL) in Linnich-Boslar. Az.: 26.01.01.03-11.43-UL Linnich Die Anlage wird zur Kenntnis genommen. Die Anpassung der Flugplatzgenehmigung ist kein Gegenstand dieses Verfahrens. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Gegen Empfangsbekenntnis Ultraleicht-Flug-Club Linnich e.V. z.H. Herrn Axel Schneider 494 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Moerser Str. 373 47803 Krefeld Aktenzeichen 26.01.01.03-11.43-UL Linnich Auskunft erteilt: Herr Hebgen; Herr Rotter Telefon: 0211- 475-4215/-3200 Telefax: 0211- 475-3988 Zimmer: Bo 3026/Bo 3208 Düsseldorf 20.08.2013 495 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 496 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen A. Entscheidungen, Nebenbestimmungen, Hinweise und Vorbehalte I. Entscheidungen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Schneider, gemäß § 6 Abs. 1 LuftVG i.V. mit §§ 49 ff LuftVZO erteile ich Ihnen eine geänderte Ge-nehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines Sonderlandeplatzes (SLP) für Luftsportgeräte (UL-LFZ). Sie ersetzt die bisherige Genehmigung vom 02.12.1998 (Az. 53.10.11.43). Diese Genehmigungsänderung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht bis spätestens 5 Jahre nach deren Bestandskraft begonnen worden ist, sofern sie nicht vorher auf Antrag (bis max. weitere 5 Jahre) durch die Genehmigungsbehörde verlängert worden ist. Die Mitteilung über den Eintritt der Bestandskraft wird Ihnen noch gesondert mitgeteilt. 497 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bis zum Beginn der Erweiterungsmaßnahmen erfolgt der Flugbetrieb nach den Regelungen der bisherigen Genehmigung. Vom Beginn der Erweiterungsmaßnahmen bis zur Abnahme der erweiterten Flugbetriebsflächen darf kein Flugbetrieb erfolgen. Die genaue Lage und die Ausgestaltung des UL-SLP ergeben sich aus den beiliegenden Planunterlagen (Anlagen zum Genehmigungsbescheid siehe Anhang 1). Die vorgelegten Antragsunterlagen sind Bestandteil des Genehmigungsverfahrens geworden und - soweit in diesem Bescheid nicht ausdrücklich von Ihnen abgewichen wird - bei der Umsetzung der Maßnahme bzw. beim künftigen Flugbetrieb nach Maßgabe dieses Bescheides zu beachten. 1. Beschreibung des Geländes 1. Bezeichnung: Boslar Sanderlandeplatzes für Luftsportgeräte Linnich- 2. ca. 5000 m nordwestlich von Jülich Lage: ca. 900 m südlich des Ortsrandes von Linnich-Boslar ca. 8000 m östlich der Kontrollzone der NATO airbase Geilenkirchen (ETNG) Gemarkung Boslar, Flur 18, Flurstücke 88, 110 und 150 Flur 12; Flurstück 201 Seite -43. Flugplatzbezugspunkt: a) geographische Koordinaten: 50° 57' 44,6" Nord, 06° 20 ‘10,5" Ost b) Höhe über NN: 104m/341 ft 498 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 4. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Start- und Landefläche (Piste): Ausrichtung: 060° / 240° Abmessung: 548m x 20m Zzgl. Sicherheitsstreifen versetzte Schwellen: Piste 06: 113 m nach innen verlegt Piste 24: 50 m nach innen verlegt verfügbare Startlaufstrecke (TORA): Piste 06: 498 m Piste 24: 435 m verfügbare Landestrecke (LDA): Piste 06: 385 m Piste 24: 385 m Oberfläche: Gras 5. keine Rollbahnen vorhanden, Rollen auf der Piste Rollbahnen: 6. Die Flugbetriebsflächen, Sicherheitsflächen und Grenzen der Flugplatzanlage ergeben sich verbindlich aus den beigefügten Plänen, die Bestandteil dieser Ge-nehmigung sind. 2. Betriebszeiten Der Flugplatz wird zugelassen für Flugbetrieb nach Sichtflugregeln (VFR) am Tag und nur unter Sichtflugwetterbedingungen (VMC). Es besteht keine Betriebspflicht „PPR“. 3. Luftfahrzeugarten Der Flugplatz ist für die Benutzung durch folgende Arten von Luftfahrzeugen 499 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag zugelassen: Luftsportgeräte, soweit sie den für sie erlassenen Lufttüchtigkeitsanforderungen - ver-öff. In NFL II 17/03, 22/05, 23/05, 13/09, 23/12, 67/12 – oder deren Aktualisierungen entsprechen. (im weiteren Test der Einfachheit halber abgekürzt als UL-LFZ) Seite -5II. Nebenbestimmungen 1. Abnahme Der durch die Verlängerung der Piste und den künftigen Verzicht auf eine Platzrunde geän-derte Flugbetrieb darf erst aufgenommen werden, nachdem die behördliche Abnahme erfolgt, die Flugbetriebs-/Benutzungsordnung genehmigt und ein Abnahmebescheid ergangen ist. 2. Brandschutz und Rettungswesen Die für den „Erste-Hilfe"-Einsatz vorgesehenen Personen müssen entsprechend ausgebildet und eingewiesen sein. Die Richtlinien für das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Landeplätzen vom 01.03.1983 (NfL I - 172/83) sind zu beachten. Danach sind auf einem Fahrzeug mit möglichst gelände-gängiger Bereifung (nicht mit Anhänger) mindestens zwei Handfeuerlöscher mit je 12 kg Tro-ckenlöschpulver und 2 Handfeuerlöscher mit je 6 kg Trockenlöschpulver (ersatzweise einer davon mit Kohlendioxyd-Füllung) vorzuhalten, die amtlich geprüft und zugelassen sind. Wei-tere Vorschriften, nach denen Feuerlöschgeräte für Gebäude, Werkstätten, Tankstellen usw. vorzuhalten sind, werden von dieser Genehmigung nicht berührt. Es ist ferner ausreichendes Rettungsgerät bereitzuhalten und auf dem Kraftfahrzeug mitzu-führen. Die erforderliche Mindestausstattung an erforderlichem Rettungsgerät und Löschmit-teln ergibt sich aus der Anlage 8 zum Genehmigungsbescheid. 3. Benutzungsordnung, Alarmplan Vor Aufnahme des Flugbetriebes ist eine Flugplatzbenutzungsordnung 500 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag (FBO) auf Grundlage dieses Bescheides zu erstellen und mir zur Genehmigung vorzulegen (§ 43 i.V. mit § 53 LuftVZO). Gleichzeitig ist ein Alarmplan, der auch die Benachrichtigung der ggf. zur Brand-bekämpfung sowie Rettung und ärztlichen Versorgung von Personen außerhalb des Sonderlandeplatzes heranzuziehenden Kräfte regeln muss, aufzustellen, auf dem neuesten Stand zu halten und mir ebenfalls vorab zur Genehmigung - ggf. auch als Anlage zur FBO - vorzu-legen. Dieser Alarmplan ist bei der Flugleitung gut sichtbar anzubringen. 4. Berücksichtigung militärischer Flugbetriebsbelange Seitens der Wehrbereichsverwaltung West ist auf die Lage des Landeplatzes im militärischen Tieffluggebiet hingewiesen worden und auf die Möglichkeit, dass mit Ausnahmegenehmigung auch in Mindestflughöhen von 500 Fuß (mit Hubschraubern auch darunter) militärischer Tiefflugbetrieb möglich sei. Diesbezüglicher Flugbetrieb ist zu beachten. Ihre Ver-einsmitglieder sind entsprechend zu unterrichten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben der Wehrbereichsverwaltung West (Mail-Eingang 10.02.2012 - IUW 4-Az 45-03-03 Ord-Nr.: West1_D203_06_c) wird hiermit ergänzend hingewiesen. Seite -65. Betriebsflächen Die Betriebsflächen, Start- und Landebahn einschließlich der Sicherheitsstreifen sind ent-sprechend den vorgelegten Antragsunterlagen (siehe insbesondere Anlagen 5 und 6) herzu-richten. Sie müssen in betriebssicherem Zustand gehalten werden und frei von Hindernissen und störenden Vertiefungen/Erhebungen sein. Hiervon ist die Tageskennzeichnung ausgenommen. Die Kennzeichnung der Start- und Landebahn ist nach den jeweils geltenden Richtlinien aus-zuführen (zurzeit gilt: Nachrichten für Luftfahrer NfL I-94/03 I gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder über die Markierung und Befeuerung von Flugplätzen mit Sichtflug-verkehr). 501 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Ein Signalfeld mit Landerichtungsanzeiger ist gem. NfL I - 94/03 anzulegen. Ein Windrichtungsanzeiger (Windsack) in der üblichen Beschaffenheit und Farbe und mit folgender Mindestabmessung: Länge 3,40 m, Durchmesser 0,6 m (breites Ende), Durchmes-ser 0,3 m (schmales Ende) muss so aufgestellt sein, dass er aus der Luft und von den Be-triebsflächen her ungehindert sichtbar ist und eine Anzeige für die Richtung und Stärke des Bodenwindes bietet. Für Luftsportgeräte, Transportfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge sind dem Umfang des Flugbetriebes entsprechen ausreichende Flächen außerhalb der Flugbetriebsflächen zum Auf- und Abrüsten, Abstellen und zur Startvorbereitung vorzuhalten. 6. Einfriedung I Sicherung des Fluggeländes In Zeiten, in denen Flugbetrieb stattfindet, ist das Gelände durch geeignete Maßnahmen ge-gen das Betreten durch Unbefugte zu sichern. An einmündenden Geh- und Fahrwegen sind - sofern noch nicht vorhanden - Verbotsschilder aufzustellen, die in mindestens einem Meter Höhe angebracht sind. Sie sollen 70 cm breit und 50 cm hoch sein und folgende Beschriftung tragen: „Flugplatz Betreten durch Unbefugte verboten" Zwischen Flächen, auf denen Flugbetrieb stattfindet, und dem Platz, an dem sich Personen (auch Zuschauer) aufhalten, muss ein ausreichend großer Sicherheitsabstand eingehalten werden. 7. Auflagen für den Flugbetrieb 7.1 Bei der Durchführung des UL-Flugbetriebes sind die Bestimmungen der „Allgemein-verfügung des Bundesministers für Verkehr für den Betrieb von bemannten, nicht zu-lassungspflichtigen Luftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. 7.2 An Sonn- und Feiertagen darf in der Zeit vor 10.00 Uhr und nach 20.00 Uhr sowie werktags vor 09.00 Uhr und nach 21.00 Uhr jeweils Ortszeit) 502 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag kein Flugbetrieb durch-geführt werden. 7.3 Der in den Lärmschutzforderungen für UL-LFZ festgesetzte höchstzulässige Lärm-grenzwert darf nicht überschritten werden. Seite -77.4 Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Kraftstoffe) darf nur über einer Auffangwanne erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Verunreinigungen ins Erdreich gelangen können. 7.5 Als Zuwegung zum / vom UL-Gelände dürfen nur die im Plan gekennzeichneten We-ge und Straßen benutzt warden. 7.6 An- und Abflüge haben entsprechend den Regelungen in den Antragsunterlagen (siehe Anlagen 2 - 4) zu erfolgen. Die Meldepunkte SIERRA (von SW kommend) und NOVEMBER (von NO kommend) sind entsprechend der Darstellung in Anlagen 2 und 3 anzuwenden. 7.7 Zu der Richtfunkstrecke 16 EM 1443 (Jülich-Linnich) der E-PlusMobilfunk GmbH & Co.KG ist in der jeweiligen Durchquerung flugbetrieblich ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten. 7.8 Die vorstehenden Regelungen 7.1 bis 7.7 sind in die FBO aufzunehmen. 8. Flugleitung I Anzeigepflicht Der Flugbetrieb ist nur bei Anwesenheit eines/r sachkundigen Flugleiters/in zulässig. Diese/r ist von Ihnen schriftlich zu bestellen; es sollten nicht mehr als 15 Personen bestimmt werden. Die Namen der Flugleiter/innen sind mir jeweils aktuell mitzuteilen. Die zur Ausübung der Flugleitung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Hilfsmittel, insbesondere ein Telefonan-schluss, sind bereitzustellen Es ist ein Flugleiterbuch zu führen, in dem die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse, Unre-gelmäßigkeiten und besondere Vorkommnisse eingetragen werden. In dem Flugleiterbuch sind jeweils der Name, das Datum sowie Uhrzeiten von Anfang und Ende der Flugleitertätig-keit aufzuzeichnen. Das 503 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Flugleiterbuch ist mir auf Verlangen vorzulegen. Die Flugleitung muss während des Flugbetriebes jederzeit telefonisch erreichbar sein. Diese Genehmigungsurkunde, nachträgliche Änderungen sowie auf den Flugplatz bezogene Verfügungen der Luftfahrtbehörde sind zu sammeln, sachgerecht zu ordnen und in einer so genannten Flugplatzakte aufzubewahren, die der Flugleitung zur Verfügung steht. Vorkommnisse, die den Flugbetrieb wesentlich beeinträchtigen, sind mir unverzüglich anzu-zeigen. Dies betrifft insbesondere Veränderungen am Sonderlandeplatz und seiner Umge-bung, die den Flugbetrieb beeinflussen könnten. Außerdem sind Veränderungen in den An- und Abflugsektoren, auch soweit es sich um vorübergehende Hindernisse handelt, anzuzei-gen (z. B. Antennen, Kräne, Schornsteine oder sonstige Aufbauten). 9. Hauptflugbuch Alle Flugbewegungen (Starts und Landungen) sind in einem Hauptflugbuch zu dokumentie-ren. Die gem. § 70 Abs.1 LuftVG erforderlichen Angaben (u.a. Angaben der Luftfahrzeugfüh-rer) sind vom Flugleiter im Hauptflugbuch festzuhalten. Das Flugbuch ist mir auf Verlangen vorzulegen. Seite -810. Versicherung Für die Regelung von Personen- und Sachschaden muss eine „Flugplatzhalter- Haftpflicht-Versicherung" abgeschlossen und für die Dauer dieser Genehmigung aufrechterhalten wer-den. Die bestehende Versicherungssumme in Höhe von mindestens 2,5 Mio. Euro pauschal für Personen- und Sachschaden ist weiterhin aufrecht zu erhalten. 11. ge UL Flugbetriebliche Besonderheiten für Motorschirme und fußstartfähi- Die Nähe der Windenergieanlagen zur Start- und Landebahn stellen eine bauliche Verände-rung dar, die infolge der Windeinflüsse (Nachlaufeffekte) 504 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auswirkungen auf den Flugbetrieb eines UL-Schleppverbandes, den Motorschirmen und den fußstartfähigen UL-LFZ (Motor-drachen) haben können. Vorsicht und verantwortungsvolles Verhalten der UL-Piloten beim Durchflug der Nachlaufturbulenzen ist insofern erforderlich wie auch gegenseitiger Austausch der gesammelten Flugerfahrungen hierzu. 11.1 Aus Sicherheitsgründen sollen Piloten von Motorschirmen und Motordrachen ihre Start- und Landeanflüge außerhalb des Turbulenzzonenbereiches durchführen und nur zu Windbedingungen, die einen sicheren Flugbetrieb zulassen. 11.2 Die Regelungen zu 11.1 gelten auch für UL-Schleppverbände („UL schleppt Hänge-gleiter"). 11.3 Wegen der erforderlichen besonderen Beachtung dieser Einflüsse ist ergänzend ein entsprechender Hinweis hierzu in die FBO aufzunehmen. 12. Regelung „Obergang Wirtschaftsweg" 12.1 Die neue Start- und Landebahn muss im Bereich der Kreuzung mit dem vorhandenen Wirtschaftsweg (im Bereich des Überganges zwischen Flur 18, Flurstücke 88 und 110 zu Flur 12, Flurstück 20) ausreichend befestigt werden. Die Ausgestaltung dieser Maßnahme muss gewährleisten, dass UL-LFZ sicher über den Wirtschaftsweg starten und landen bzw. rollen können und dass durch landwirtschaftlichen Verkehr auf dem Wirtschaftsweg keine Schäden an dem betroffenen Bahn-/Wegeabschnitt entstehen. 12.2 Der Wirtschaftsweg ist nördlich und südlich dieses Übergangsbereiches mit dem Hinweisschild „Flugbetrieb" zu sichern. 12.3 Auf die Zustimmung der Stadt Linnich in Bezug auf die Inanspruchnahme des städti-schen Wirtschaftsweges ist ergänzend hinzuweisen. Die Nebenbestimmungen 1 bis 4 in der städtischen Sitzungsvorlage (20. Sitzung des Werksausschusses vom 04.10.2012) in Bezug auf Errichtung, Tragfähigkeit, Verkehrssicherungspflicht, Haf-tungsausschluss der Stadt Linnich sowie Gewährleistung des landwirtschaftlichen und sonst berechtigten Verkehrs sind dauerhaft zu beachten. Seite -9- 505 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Ill. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Hinweise 1. Zuwiderhandlungen gegen die Auflagen dieser Genehmigung können gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 11 LuftVG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, falls sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind. 2. Diese Genehmigung ersetzt nicht nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Ge-nehmigungen und Erlaubnisse bzw. privatrechtlich erforderliche Zustimmungen und insbesondere auch nicht landschafts- und naturschutzrechtliche Vorschriften; für de-ren Einhaltung bei der jeweilige ULPilot selbst verantwortlich. 3. Diese Genehmigung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn die Vorausset-zungen für Ihre Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich nicht nur vorüber-gehend entfallen; sie kann widerrufen werden, wenn erteilte Auflagen nicht eingehal-ten werden (§ 6 Abs. 2 S. 3 LuftVG sowie § 48 i.V. mit § 53 Luft-VZO). 4. Gemäß § 47 i.V. mit § 53 LuftVZO bin ich jederzeit berechtigt nachzuprüfen, ob der bauliche und betriebliche Zustand des Sonderlandeplatzes entsprechend dieser Ge-nehmigung fortbesteht. Hierfür notwendige Auskünfte sind mir jederzeit zu erteilen. 5. Die Luftaufsicht wird in dem erforderlichen Maße vom Beauftragten für den Betrieb von Luftsportgeräten nach § 31c LuftVG i.V. mit § 60 letzter Satz LuftVZO) sowie meiner überörtlichen Luftaufsicht wahrgenommen. 6. Luftfahrtveranstaltungen bedürfen einer gesonderten Genehmigung (§ 24 LuftVG). 7. Das Gelände liegt im militärischen Tieffluggebiet der Bundesrepublik Deutschland. Auf den dortigen militärischen Flugbetrieb mit möglichen Mindestflughöhen von 500 Fuß über Grund wird - zur besonderen Berücksichtigung - hingewiesen. IV. Vorbehalte Die Anordnung nachträglicher Beschränkungen der Genehmigung für den Betrieb sowie wei-terer Auflagen, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentli-chen Sicherheit und Ordnung sowie wegen 506 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ökologischer Erfordernisse oder aufgrund von Beeinträchtigungen des Fluglärmschutzes bleiben ebenso vorbehalten wie der jederzeitige Widerruf oder die Rücknahme bzw. der Teilwiderruf oder die Teilrücknahme der Genehmigung gemäß §§ 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG, § 48 i.V. mit § 53 LuftVZO sowie §§ 36; 48 und 49 VwVfG. NRW. Sofern jährlich mehr als 500 Flugbewegungen zu verzeichnen sind, haben Sie mich hierüber in Kenntnis zu setzen, um weitergehende Regelungen im Hinblick auf evtl. lärmrelevante Untersuchungen und ggf. notwendige Geländeanpassungen im Hinblick auf die Dimensionie-rung von Sicherheitsstreifen und Rollwegen prüfen zu können. Seite -10V. Kostenentscheidung Sie haben als Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es wird hierfür eine Gebühr in Hohe von 500,00 EURO erhoben. Seite -11 B. Verfahren 1. Antrag und Antragsunterlagen Mit Schreiben vom 22.10.2012 beantragten Sie eine Genehmigung zur Änderung der beste-henden Flugplatzanlage. Bedingt durch die geplante Errichtung eines Windenergieparkes auf südöstlich angrenzenden landwirtschaftlichen Freiflächen waren Änderungen in Bezug auf das An- und Abflugverfahren zu berücksichtigen, da durch diese Planung die bisherige Platz-runde im Süden des Sonderlandplatzes (SLP) flugbetrieblich nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Es war u.a. eine Verlegung des SLP an einen anderen Ort ins Auge gefasst worden. In die-sem Zusammenhang ließe sich eine Standortlösung in Lossdorf wegen ökologischer Beden-ken allerdings nicht verwirklichen. Ein weiterer Alternativstandort auf einem renovierten Ta-gebaugelände in Inden ist wegen nahegelegener Freizeit- und Wandergebiete verworfen worden. Auch eine Fusionslösung mit einem anderen Verein östlich von Aldenhoven schei-terte, da sich ein Flächenbedarf für 70-90 UL-LFZ (für beide Vereine) 507 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag dort nicht realisieren ließ. In der Folge wurde an Lösungen gearbeitet, die es ermöglichten, den Flugbetrieb am vorhandenen Standort und in Einklang mit dem geplanten benachbarten Windenergiepark fortzusetzen. Nach Abwägung aller Varianten und nach Vorgesprächen mit diversen betroffenen Fach-dienststellen und Institutionen wurde eine Planung erarbeitet, die eine Verlängerung der vor-handenen Start- und Landebahn vorsieht. Die vorhandene Start- und Landebahn auf den Grundstücken der Flur 18, Flurstücke 88 und 110 soll nunmehr von derzeit 280 m Länge (zuzüglich Sicherheitsstreifen) auf 385 m Länge zuzüglich Startvorlaufstrecke und Sicher-heitsstreifen nordöstlich um 50 m + 15 m bis zur Grundstücksgrenze sowie südwestlich um 113 m + 15 m Länge auf dem vorhandenen Grundstück bis auf das angrenzende Grund-stück Flur 12, Flurstuck 201 verlängert werden, sodass eine Gesamtbahnlänge von 548 m bzw. eine Flugfeld-Gesamtlänge von 578 m entsteht. Das zusätzliche Start- und Landebahn-stück wird derzeit noch landwirtschaftlich genutzt. Im Zuge der südwestlichen Verlängerung muss ein bestehender Wirtschaftsweg gekreuzt werden, der in die Start- und Landebahn durch entsprechende Befestigung integriert wird. Die Piste wird auf ihrer Gesamtlänge ausreichend eingeebnet und verdichtet, um einen sicheren ULFlugbetrieb zu gewährleisten. Auf eine Platzrundenführung wird aufgrund des angrenzenden Windenergieparkes (mit einem seitlichen Abstand von ca. 266 m zur Start- und Landebahn) verzichtet zugunsten von direkten An- und Abflugrouten über die verlängerte Start- und Landebahn. Für das An- und Abfliegen werden die Meldepunkte „SIERRA" (von SW kommend) und „NOVEMBER" (von NO kommend) eingerichtet. Entsprechend den in einem Bogenverlauf angeordneten Wind-energieanlagen verläuft der künftige An- und Abflug parallel zu diesen Anlagen in einem seit-lichen Abstand von ca. 250 m. Den Antragsunterlagen liegt neben einem Eignungsgutachten eine gutachterliche Analyse zu den Auswirkungen der Windenergieanlagen auf den UL-Flugbetrieb bei, Seite -12das ausdrücklich keine Gefährdung aufgrund von Nachlaufturbulenzen für 508 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag den UL-Flugbetrieb in Linnich-Boslar feststellt. Sie begründen Ihr Vorhaben zusammenfassend damit, • dass der vorhandene Flugbetrieb durch die längere Start- und Landebahn sicherer werde, • dass kein neues Gelände in Anspruch genommen werden müsse (lediglich eine Erweiterung an bestehender Örtlichkeit), • dass die gefundene Lösung im Einklang mit der Verwirklichung des Windenergie-parkes stehe, • dass sich durch Aufhebung der Platzrunde die Lärmbelastungen für die Anwohner bei gleichbleibender Anzahl von Flugbewegungen (ca. 300 pro Jahr) wegen der weiter auseinander gezogenen An- und Abflugpunkte reduzieren und • dass keine Landschafts- oder Naturschutzgebiete beeinträchtigt werden. Durch die Verlängerung der Start- und Landebahn werden auf der Gesamtfläche der Start- und Landebahn zuzüglich den Startvorlauf- und Sicherheitsbereichen von insgesamt 578 m Länge Flächenverdichtungen auf 20 m Breite erforderlich. Die neue Betriebsfläche weist 28.807 qm gegenüber der bisherigen Betriebsfläche von 19.066 qm auf. Die Abstellfläche auf Flur 18, Flurstück 150 bleibt mit 5.114 qm unverändert. Neben der beschriebenen Erweiterung und den damit verbundenen Verdichtungsmaßnahmen sind keine weiteren Maßnahmen (wie z. B. Hallenerweiterung oder - Neubau) bzw. sonstige Kapazitätserweiterungen vorgesehen. Für das Vorhaben liegen im übrigen alle erforderlichen zivilrechtlichen Pacht- und Nut-zungsverträge vor. Seite -13Dem Genehmigungsantrag lagen folgende Unterlagen bei: Lt. Anhang 1 Genehmigungs-Anlage Nr.: 509 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 1. Antragsschreiben 2. 1.1) Übersichtslageplan M 1:25.000 Anl. 1 (Unterlage 3. 1.2.1) Sichtanflugkarte M 1:25.000 Anl. 2 (Unterlage 4. 1.2.2) Sichtanflugkarte M 1:25.000 Anl. 3 (Unterlage 5. 1.2.3) Sichtanflugkarte, Längsschnitt M 1:25.000 Anl. 4 (Unterlage 6. 1.3) Lageplan M 1:2.500, Flurkarte mit Parzellen (Unterlage 7. Flugplatzkarte/Lageplan Linnich M 1:500 Anl. 5 8. " (Unterlage 1.4.2) Anl. 6 „ Betriebsflächenvergleich 9. 1.4.3) " Anl. 7 " Bauliche Veränderungen (Unterlage 10. 2.1) Fluggeländegutachten DULF v. 08.10.2012 11. Gutachten „... Windenergieanlagen" Fraunhofer (Unterlage 1.4.1) (Unterlage IWES Institut vom 26.09.2012 (Unterlage 2.2) 12. (Unterlagen 3, Vereinsregisterauszug*, Pachtverträge*, Eigentümerschlüssel* 13. Beschlussvorschlag 4.1, 4.2 u. 4.4) Beschluss der Stadt Linnich i.S. „Wirtschaftsweg" vom 11.10.2012 (Unterlage 4.5) 510 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag * Die Unterlagen Nr. 3, 4.1, 4.2, und 4.4 wurden nicht ins Beteiligungsverfahren gegeben bzw. im An-hörungsverfahren nicht mit offengelegt. Der bislang gültige und fortbestehende Pachtvertrag für Hal-len- und Abstellplätze (Vertrag „Unterlage 4.3") lag den Antragsunterlagen nicht bei. 2. Anhörungsverfahren Ich habe das Anhörungsverfahren in analoger Anwendung des § 73 Verwaltungsverfahrens-gesetz NRW (VwVfG. NRW.) durchgeführt. In diesem Verfahren wurden die Stadt Linnich, der Kreis Düren, die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS), die Wehrbereichsverwaltung West, die Bezirksregierung Köln, der Wasserverband Eifel-Rur, die Landwirtschaftskammer NRW, die Fa. EMR/Real Estate (E-Plus Mobilfunk GmbH Co.KG), die Windenergieanlagen-Fa. BMR energy solutions GmbH sowie die anerkannten nordrheinwestfälischen Natur-schutzverbände - über deren Oberhausener Landesbüro - beteiligt. Gleichzeitig wurden die Antragsunterlagen für 1 Monat zu Jedermanns Einsicht nach entsprechender vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung (mit Ausnahme der zivilrechtlichen Antragsunterlagen/Verträge zu 4.1-4.4) und mit der Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen und Anregungen öffentlich ausgelegt. 3. Gutachterliche Stellungnahme der DFS (§ 31 Abs . 3 LuftVG) In ihrer Stellungnahme vom 26.11.2012 erhebt die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) grundsätzliche Bedenken gegen den künftigen SLPFlugbetrieb. Es wird darauf hingewiesen, dass die geplante Erweiterung des SLP dazu führe, dass der umgebende Sicherheitsstreifen ein Maß von 415m x 50m aufweisen müsse. Diese Forderung sei vorliegend nicht uneingeschränkt umgesetzt worden. Auch dürften nach Seite -14Erweiterung die dann verfügbaren Startlaufstrecken nicht länger als 385m (anstelle von 435m bzw. 498m) sein. Die bislang eingerechneten Startvorlaufstrecken können nicht ohne weiteres mit eingeplant bzw. berücksichtigt werden. Hierbei geht die DFS von einer zu ge-nehmigenden Pistenlänge von 385m aus. Sie kommt in Ihrer gutachtlichen Stellungnahme dabei zu dem Schluss, dass bei Einrichtung der beantragten Startvorlaufstrecken eine genehmigte Pistenlänge von 578m erforderlich sei. Genau dies ist Gegenstand 511 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag meiner Geneh-migung: Eine Pistenlänge von 548m zzgl. 2 x 15m Sicherheitsstreifen ergibt 578m. Somit kann eine Landestrecke LDA in beide Richtungen von 385m und jeweils eine Startlaufstrecke TORA 06 von 498m und eine TORA 24 von 435m ausgewiesen werden. Der umgebende Sicherheitsstreifen bleibt jedoch unterhalb der Forderung der Richtlinie. Statt der geforderten 50m werden hier nur 40 - 44m erreicht. Auf Grund der geringen Nutzung des Sonderlandeplatzes und des eingeschränkten Nutzerkreises sowie der Tatsache, dass auch die bisherige Piste bis heute keinen breiteren Sicherheitsstreifen aufweist und es diesbezüglich noch nie zu Schwierigkeiten im Flugbetrieb kam, halte ich die Abweichung für vertretbar. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Piloten in der bisherigen flugbe-trieblichen Situation eingewiesen und langjährig geübt sind. Sollten die Flugbewegungszahlen jedoch erheblich gesteigert werden, so habe ich ausdrücklich unter Ziffer A. IV. (Vorbehalte) eine Überprüfung zwecks richtlinienkonformer Anpassung der Streifen vorgesehen. Weiterhin wird das Beibehalten einer Platzrunde empfohlen wie auch ein Verzicht auf die sogenannten Pflicht-Meldepunkte. Die zurzeit vorhandene Platzrunde kann auf Grund des geplanten Windparks nicht mehr beibehalten werden. Aus diesem Grund und wegen der geringen Nutzung hat man sich dazu entschlossen, die Platzrunde aufzugeben und den Sonderlandeplatz ausschließlich über einen direkten Anflugweg zu erreichen bzw. über einen direkten Abflugweg zu verlassen. Zur Kommunikation und Lagebestimmung der an-/abfliegenden Luftsportgeräte hat man jeweils eine feste Positionsmeldung definiert. Dies halte ich zur reibungslosen Abwicklung des Flugplatzverkehrs für sinnvoll und ausreichend. Soweit von der DFS Bedenken vorgetragen worden sind, konnten diese auf Grund · der vorstehenden Ausführungen ausgeräumt werden. 4. Stellungnahmen der übrigen beteiligten Behörden und Institutionen - Bürgermeister der Stadt Linnich Es werden keine Bedenken gegen die beantragte Erweiterung erhoben. 512 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen - Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Landrat des Kreises Düren Es werden aus baurechtlicher, wasserwirtschaftlicher und immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Belange betroffen. Auch bestehen aus naturschutz- und landschaftspflegerischen Gründen keine Bedenken. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass aufgrund der beson-deren Lage im Außenbereich nicht in jedem Falle ein zeitnah wirksamer Löschangriff seitens der Feuerwehr Linnich gewährleistet werden könne. Seite -15- Wehrbereichsverwaltung West Seitens der Wehrbereichsverwaltung werden keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Es wird auf betroffenes militärisches Tieffluggebiet und auf den dort möglichen Flugbetrieb hingewiesen (siehe Hinweis III.7.). Ergänzend teilt die Wehrbereichsverwaltung mit, dass die im bisherigen Genehmigungsbescheid berücksichtigten militärischen Flugbetriebsauflagen und Abstimmungserfordernisse nunmehr entfallen können. - Bezirksregierung Köln Bedenken werden seitens der Bezirksregierung Köln nicht vorgetragen. - Wasserverband Eifel-Rur Bedenken werden seitens des Wasserverbandes Eifel-Rur nicht vorgetragen. - Landwirtschaftskammer Rheinland Bedenken werden seitens der Landwirtschaftskammer Rheinland (Bezirksstelle für Agrar-struktur Köln) nicht vorgetragen. - E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG Bedenken werden seitens des Mobilfunkunternehmens nicht vorgetragen. Es wird vielmehr auf einen einzuhaltenden Mindestabstand von 30m zu einer betroffenen Richtfunkstrecke hingewiesen. Das Einhalten dieses Abstandes ist künftig durch eine entsprechende Erklärung des Antragstellers sowie die ergänzende Nebenbestimmung II. 7.7 sichergestellt. 513 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen - Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag BMR energy solutions GmbH Bedenken werden seitens des Unternehmens nicht vorge-tragen. beteiligten Windenergieanlagen- Anerkannte Naturschutzverbände I private Einwendungen und Anregungen Die beteiligten Naturschutzverbände haben keine Stellungnahme abgegeben. Auch von pri-vaten Anwohnern sind keine Einwendungen oder Anregungen vorgetragen worden. Seite - 16C. Begründung I. Rechtsgrundlage Vorliegend ist die Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn eines SLP für UL-LZF beantragt worden. Die beantragte Verlängerung stellt eine wesentliche Erweiterung des bisherigen SLP dar. Rechtsgrundlage für die beantragte Genehmigung ist § 6 Abs. 4 S. 2 LuftVG in Verbindung mit §§ 49 ff. LuftVZO. Danach bedarf die wesentliche Änderung der Anlage oder des Betriebs eines Flugplatzes der Genehmigung. Hierauf finden die in § 6 Abs. 2 LuftVG aufgeführten Genehmigungsvo-raussetzungen entsprechende Anwendung. Danach ist vor der Erteilung der Genehmigung besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung ent-spricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das in Aussicht genommene Gelände hierfür ungeeignet ist oder Tat-sachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird. § 6 LuftVG stellt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.1971. (DVBI. 1971, 415) die Erteilung einer Genehmigung - abgesehen von den zwingenden Ver-sagungsgründen des § 6 Abs. 2 S. 3 LuftVG - in das Ermessen der zuständigen Behörde. Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 Abs. 2 GG i.V.m. § 32 Abs. 6 LuftVG 514 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag sind für den Vollzug des LuftVG und der LuftVZO nicht erlassen. Das Verfahren richtet sich daher nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. II. Verfahren 1. Gegenstand der Entscheidung Gegenstand der beantragten luftrechtlichen Entscheidung ist die Verlängerung der Start- und Landebahnflächen. 2. Zuständigkeit Nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG i.V.m. Art. 87 d Abs. 2 GG obliegt die Genehmigung von Flugplätzen (Anlage und Betrieb) nach § 6 LuftVG den Ländern als Bundesauftragsverwal-tung. Für die Erteilung dieser Genehmigung bin ich örtlich und sachlich zuständig (§ 39 Luft-VZO i.V.m. § 2 Nr. 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt). 3. Verfahrensrechtliche Beurteilung Vorliegend handelt es sich um ein Änderungsgenehmigungsverfahren. Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen nach § 40 i. V. mit § 51 LuftVZO sind im Vorfeld zwischen Antrag-steller und Genehmigungsbehörde im Hinblick auf die Notwendigkeiten und die sonstigen zu berücksichtigenden Belange abgestimmt worden (§ 51 Abs. 3 LuftVZO). Seite -17III. Eignung des Flugplatzgeländes Zur Eignung des Flugplatzgeländes ist ein Eignungsgutachten erstellt worden, das Bestandteil der Antragsunterlagen geworden ist. Die gutachterlichen Aussagen zur Geländeeignung sind nachvollziehbar und entsprechen den rechtlichen und flugbetrieblichen Anforderungen. 1. Start- und Landebahnen Die Start- und Landeflächen sind in Anlehnung an den Entwurf der Richtlinie für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Luftsportgeräte vom 13.03.1995 festgelegt worden und für den ausschließlichen Betrieb von UL- 515 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag LFZ geeignet. Soweit die DFS grundsätzliche Bedenken gegen den künftigen SLPFlugbetrieb unter Hinweis auf eine unzureichende Dimensionierung erhebt, so können diese Bedenken im vorliegenden Verfahren als ausgeräumt angesehen werden: a) Zur Forderung eines umgebenden Sicherheitsstreifens von 415m x 50m: Dieser wird in der Länge richtlinienkonform dargestellt. Lediglich in der Breite wird er un-terschritten, dies ist jedoch auf Grund der geringen Nutzung und des eingeschränkten Nutzerkreises sowie der Tatsache, dass hier bereits seit Jahren Flugbetrieb unfallfrei abgewickelt wird, toleriert. b) Zum Hinweis, dass eine verfügbare Startstrecke nicht länger als 385m (anstelle von 435m bzw. 498m) wegen der unzulässigen Berücksichtigung der eingerechneten Startvorlaufstrecken sein dürfe: Hier ist die DFS von einer Pistenlänge von lediglich 385m ausgegangen. Tatsächlich beträgt die Pistenlänge einschließlich Streifen 578m, so wie sie von der DFS für die beantragten Startvorlaufstrecken auch gefordert werden. c) Zur Empfehlung, eine Platzrunde beizubehalten sowie auf die Plicht-Meldepunkte zu verzichten: Die Platzrunde kann auf Grund der geplanten Windkraftkonzentrationszone nicht beibehalten werden. Flugbetrieb ist nur im geplanten Rahmen also Direktanflug und Direktabflug möglich. Die Positionsmeldungen sind zur Abwicklung des Flug-platzverkehrs erforderlich. 2. Vorfeld Dem Umfang des Flugbetriebes entsprechende Vorfeldflächen zum Aufbzw. Abrüsten, zum Abstellen und zur Startvorbereitung von UL-LFZ sind ausreichend vorhanden. · 3. Bodenseitige Verkehrsanbindung Die Anbindung ist über öffentliche Verkehrswege gegeben. Seite -18- 516 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen IV. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Raumordnung, Landes-/Regionalplanung und Städtebau Im Genehmigungsverfahren war u.a. zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfor-dernissen der Raumordnung und der Landes- sowie Regionalplanung entspricht. Die raumordnungs- bzw. landes-/regionalplanerischen Belange sind gewahrt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgesehene Erweiterung des Flugplatzes in der bestehenden Örtlichkeit dieser Genehmigungsvoraussetzung zuwiderläuft, zumal auch seitens der beteiligten Fachdienststellen in diesem Zusammenhang keine Bedenken bzw. zu berücksichtigende entgegenstehende Belange vorgetragen worden sind. Auch sind die Erfordernisse des Städtebaus bei der Entscheidung über die Genehmigung angemessen berücksichtigt und somit den Belangen der gemeindlichen Planungshoheit Rechnung getragen worden. Eventuelle Beeinträchtigungen derartiger Belange konnten nicht festgestellt werden. Durch den Flugbetrieb auf dem Sonderlandeplatz ergeben sich für die Stadt Linnich keine negativen städtebaulichen Auswirkungen; von der beteiligten Stadt Linnich sind in diesem Zusammenhang keine Bedenken vorgetragen worden. V. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Interessen Ein zwingender Versagungstatbestand aufgrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist ebenfalls nicht gegeben: 1. Brandschutz und Rettungswesen Für das Fluggelände sind während des Flugbetriebes zur „Erste-HilfeLeistung" und zur Brandbekämpfung neben einem Feuerlöschfahrzeug eine ausreichende Sanitätsausstattung sowie ausreichendes Rettungsgerät bereitzuhalten (siehe Ziffer 11.2 der Nebenbe-stimmungen sowie Anlage 8). Die für den „Erste Hilfe"-Einsatz vorgesehenen Personen müssen u.a. entsprechend ausgebildet und eingewiesen sein. Zum Hinweis der Kreis-verwaltung Düren, dass aufgrund der besonderen Lage im Außenbereich nicht in jedem Falle ein zeitnah wirksamer Löschangriff seitens der Feuerwehr Linnich gewährleistet werden könne, ist festzuhalten, dass sich die Lage des SLP 517 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag gegenüber dem bisherigen Standort und dessen Zuwegungen nicht verändert hat. Der Antragsteller hat zunächst durch Vorhalten von ausreichend geeignetem Feuerlösch- und Rettungsgerät und in dessen Handhabung geübtem Personal für eine umgehende „Erstbekämpfung" zu sorgen. 2. Sonstige öffentliche Interessen Durch den zivilen Flugbetrieb werden öffentliche Interessen nach sachgerechter Bewertung der zu berücksichtigenden Belange auch im Übrigen nicht beeinträchtigt. Seite -19VI. Umweltauswirkungen, Naturschutz und Landschaftspflege Der Sonderlandeplatz fällt unter die Regelungen des § 3 c, Satz 1 i.V. m. der Anlage 1 Nr. 14.12.2 UVPG, da es sich um den Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt - Organisation (ICAO Annex 14) mit einer Start- und Landebahngrundlänge von weniger als 1.500 m handelt. Daher war in diesem Fall in Bezug auf die UVP-Pflicht eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach den Kriterien der Anlage 2 zum UVPG erforderlich. Eine UVP ist demnach nur durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die in § 2 UVPG genannten Schutzgüter haben kann, die dann nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die ökologischen, landschaftsrechtlichen wie auch sonstige umweltrechtlich relevanten Auswirkungen des Vorhabens sind in den Antragsunterlagen beschrieben. Diese Angaben sind ausreichend und geeignet, um die Relevanz des Vorhabens für diese Güter in Bezug auf die nachstehenden Kriterien der Anlage 2 zum UVPG beurteilen zu können. Merkmale des Projekts Größe: 518 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die bisherige Start- und Landebahn wird von 280 m (zuzüglich der vorhandenen Sicher-heitsstreifen) auf 385 m zuzüglich Startvorlaufstrecke plus Sicherheitsstreifen auf insgesamt 578 m Länge erweitert. Die neue Start- und Landebahn wird in der Breite nicht erweitert; diese beträgt nach wie vor 20 m. Die Flugbetriebsflächen werden von bislang 19.066 qm auf 28.807 qm erweitert. Die Erweiterungsflächen befinden sich zum einen innerhalb des bisherigen Flugbetriebsbereiches sowie auf landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Hinzunahme einer Wirtschaftswegefläche. Die Anlage bzw. Änderung steht darüber hinaus in keinem Zusammenhang mit anderen Projekten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Die Maßnahme wird zwar veranlasst durch einen benachbarten Park für Windenergieanlagen. Diese Maßnahme stellt jedoch eine gesonderte Planung dar, deren Umweltauswirkungen eigenständig in einem gesonderten Verfahren geprüft und im erforderlichen Umfange zu berücksichtigen sind. Nutzung natürlicher Ressourcen: Zur Schaffung der Start- und Landebahnflächen sind keine Bodenversiegelungen vorge-sehen. Auf den neuen Start- und Landebahnflächen entsteht aus vormaligem Ackerland im betroffenen Bereich eine Grünland/Rasenfläche. Es werden keine natürlichen Ressourcen am Standort genutzt. Die für die Herstellung und den Betrieb der UL-LFZ benötigten natürlichen Ressourcen (Wasser, Erdöl) sind hier nicht beachtlich, weil diese unabhängig von der Position des Landeplatzes benötigt werden. Seite -20Abfallerzeugung: Abfälle in beachtenswertem Umfang werden nicht erzeugt. Geringe Mengen anfallender Ab-fälle, wie z. B. Reinigungsmittel, Betriebsmittel können ohne weiteren Aufwand nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) entsorgt werden. Umweltverschmutzung und Belästigung: Der Antragsteller führt aus, dass die bisherige Anzahl an Flugbewegungen 519 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag sich durch die Verlängerung der Start- und Landebahn nicht erhöhen werden. Es verbleibt somit bei 300 Flugbewegungen (150 Starts, 150 Landungen). Dies bedeutet umgerechnet auf ein Jahr, dass noch nicht einmal täglich geflogen wird. Durch die Verlängerung der Start- und Landebahn wird künftig keine Platzrunde mehr geflogen. Die künftigen direkten An- und Abflüge ermöglichen einen größeren Abstand der UL-LFZ zu bewohnten Ortschaften, was eine Lärm-reduzierung zur Folge hat. Durch das Überfliegen von nicht bewohntem Gebiet bei Starts- sowie Landungen werden unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen vermieden. Nachtflugbetrieb ist darüber hinaus ausgeschlossen. Sofern es - entgegen der angenommenen Planung - zu einer Erhöhung des Flugbetriebes kommen sollte, ist im Genehmigungsbescheid ausdrücklich eine Überprüfung der Lärmauswirkungen vorbehalten. Derzeit lässt das Prüfungsergebnis in diesem Zusammenhang den gesicherten Schluss zu, dass auf Grund der geringen Flugbewegungen an dem zu bewertenden Sonderlandeplatz durch die dort entstehenden Luftverunreinigungen und den Lärm keine schädlichen oder unzumutbaren Einflüsse auf die Umwelt zu besorgen sind. Unfallrisiko: Der Betrieb mit UL-LFZ stellt ein geringes Risiko dar. Aus diesen Gründen gelten international die Anlage und der Betrieb solcher SLP als unkritisch in Bezug auf die Sicherheit der Anwohner vor Gefahren durch den Flugbetrieb. Durch die Verlängerung der Start- und Landebahn und den damit verbundenen geänderten An- und Abflugstrecken wird zudem der Flugbetrieb über Ortschaften im An- und Abflugbe-reich durch Verzicht auf eine Platzrunde entbehrlich, was einen zusätzlichen Sicherheitsge-winn darstellt. Standort des Projektes Die besondere ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglich-erweise beeinträchtigt wird, war unter Berücksichtigung der Kumulierung mit evtl. anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: Der geographische Raum, der durch das Projekt möglicherweise beeinträchtigt wird, ist die ländlich geprägte und landwirtschaftlich genutzte Umge- 520 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag bung von Linnich. Wie bereits ausge-führt, ist eine Kumulierung mit anderen Vorhaben nicht gegeben. Eine besondere Empfind-lichkeit des Raumes kann im Hinblick auf die Maßnahme und den im An- und Abflugbereich veränderten Flugbetrieb nicht festgestellt werden. Die An- und Abflugroute berührt das Na-turschutzgebiet (Barmer See) nicht; das Gebiet wird Seite -21in ausreichender Höhe (ca. 300 m) überflogen. Weitere besondere Schutzgebiete sind nicht relevant. Merkmale der potenziellen Auswirkungen Ausmaß der Auswirkungen: UL-LFZ emittieren den geringsten Lärm unter den motorgetriebenen LFZ. Der max. zulässige Lärmgrenzwert - maßgeblicher Lärmpegel über dem Referenz- Lärmmesspunkt in ca. 150 m Höhe bei voller Startleistung - der UL-LFZ liegt bei 60 dB (A). Eine Erhöhung des Flugbetriebes ist nicht vorgesehen. Es kommt vorliegend aufgrund ge-änderter An- und Abflugverfahren vielmehr zu Lärmreduzierungen. Die verbleibenden Lärmauswirkungen betreffen keine Wohngebiete. Es ist demnach ergänzend davon auszu-gehen, dass insofern auch die anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm beachtet sind. Die Verlängerung der Start- und Landefläche stellt nach § 4 LG NRW zwar formal einen Ein-griff in Natur und Landschaft dar. Vorliegend ist durch die konkrete Inanspruchnahme der bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche und die dadurch entstehende neue Grasfläche sowie die Nutzung des Teilbereiches „Wirtschaftsweg" jedoch keine ökologische Beeinträch-tigung festgestellt worden. Auch seitens der beteiligten Landschaftsbehörden sind diesbe-züglich keine Bedenken vorgetragen oder Kompensationsforderungen erhoben worden. Grenzüberschreitender Charakter -liegt nicht vor 521 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Schwere und Komplexität der Auswirkungen: Es handelt sich um einen Flugplatz für UL-LFZ, der im Wesentlichen einer Nutzung für Frei-zeitaktivitäten dient. Der Flugplatz wurde bereits 1998 behördlich genehmigt und weist ca. 300 Flugbewegungen (Starts- und Landungen) im Jahresdurchschnitt auf. Eine Ausdehnung des Flugbetriebes ist mit dem geplanten Vorhaben nicht verbunden. Hinsichtlich der·Lärmauswirkungen wird es aufgrund der geänderten An- und Abflüge wegen des Wegfal-les der Platzrunde zu einer Reduzierung diesbezüglicher Beeinträchtigungen kommen. Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen: Dauerhafte, irreversible Auswirkungen sind durch die Erweiterung der Startund Landebahn und die unveränderte Anzahl an Flugbewegungen nicht zu erwarten. Ökologische Beeinträchtigungen sind bislang nicht festzustellen. Für evtl. nachträglich not-wendig werdende Regelungen wegen ökologischer oder lärmbedingter Beeinträchtigungen - die derzeit nicht absehbar sind - ist ausdrücklich eine Vorbehaltsregelung im Bescheid vor-gesehen, sodass auf ggf. bislang nicht relevante Beeinträchtigungen noch angemessen rea-giert werden kann. Seite -22Ergebnis der Umweltverträglichkeitsvorprüfung Unter Berücksichtigung der relevanten Auswahlkriterien des UVPG ist bei dem Vorhaben weder aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes mit erheblichen Auswirkun-gen auf umweltrelevante Schutzgüter zu rechnen. Eine weitergehende Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht nicht. Diese Einschätzung ist auch im Rahmen der Behör-den- und Verbandsbeteiligung bestätigt worden. Der Verzicht auf Durchführung einer UVP wird noch gesondert bekannt zu geben sein. Darüber hinaus ist keine Notwendigkeit für ökologische Kompensationsmaßnahmen gege-ben. 522 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen VII. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zusammenfassende Abwägung Es ist geprüft worden, ob mit der beantragten Genehmigung öffentliche und oder sonstige Belange beeinträchtigt werden. Grundlage dieser Prüfung waren die Antragsunterlagen und die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und sonstigen Institutionen. Die Umweltauswirkungen des Vorhabens, die Eignung des Flugplatzgeländes und die Mög-lichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch das Vorhaben sind eingehend untersucht worden. Verbleibende Beeinträchtigungen können vor dem Hintergrund des mit Verlängerung der Start- und Landefläche verbundenen Sicherheitsgewinns für Luftfahrzeuge hingenommen werden. · Es sind weder fluglärmbedingte Gesundheitsgefährdungen noch eine Gefährdung der öffent-lichen Sicherheit oder Ordnung durch das Vorhaben zu erwarten. Die Auswirkungen des Vorhabens, die sich im Wesentlichen auf die Lärmauswirkungen be-ziehen, bleiben - wie bisher - auf den Tagzeitraum beschränkt und sind Dritten gegenüber zumutbar, zumal es gegenüber der bisherigen flugbetrieblichen Situation künftig zu Lärm-minderungen kommt. Auf eine weitergehende lärmtechnische Untersuchung kann aufgrund der zu erwartenden Lärmauswirkungen vorerst verzichtet werden. Für den Fall einer Erhö-hung des Flugbetriebes ist hierzu ausdrücklich eine weitergehende Prüfung vorbehalten worden. Die kommunale Planungshoheit wird nicht beeinträchtigt. Die z.T. grundsätzlichen Bedenken der DFS sind aufgrund der Ausführungen zur flugbetrieb-lichen Eignung der Planung unter Ziffer C. Ill. als ausgeräumt anzusehen. Es werden weder öffentliche noch private Belange derart beeinträchtigt, dass die Genehmi-gung zu versagen wäre. Dem zugrunde liegenden Antrag konnte somit nach sachgerechter Prüfung aller zu wertender Belange bei Beachtung der verfügten Nebenbestimmun- 523 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag gen entsprochen werden. Seite -23VIII. Begründung der Kostenentscheidung Diese Entscheidung ist gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG und § 107 LuftVZO i.V. mit dem Gebührenverzeichnis Abschnitt V. Ziffer 5. c) der Anlage zu § 2 der LuftKostV in der zurzeit geltenden Fassung kostenpflichtig. Nach diesen Vorschriften wurde eine Gebühr in Höhe von 500,00 EURO festgesetzt. Ziffer V. 5. c) des Gebührenverzeichnisses sieht für Genehmigungen dieser Art eine Gebühr in Hohe von 150,- Euro bis 2.000,- Euro vor. Unter Berücksichtigung des bislang angefallen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung bzw. des wirtschaftlichen Wertes der Entschei-dung für den Antragsteller erscheint eine Gebühr in Höhe von 500,00 EURO angemessen. Ich bitte, den festgesetzten Betrag (500 EUR) innerhalb von zwei Wochen unter Angabe des Kassenzeichens T2435315095ULLINNICH auf das Konto der Landeskasse Düsseldorf, Konto 41 000 12, beider WestLB, BLZ 300 500 00, zu überweisen. IX. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid und die enthaltene Gebührenfestsetzung kann innerhalb eines Mo-nats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düssel-dorf zu richten und muss den Kläger sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klage ist beim zuständigen Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92 im Justiz-zentrum, 52070 Aachen schriftlich* einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Durchschriften beigefügt werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Klage gegen die Gebührenentscheidung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschie- 524 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag bende Wirkung hat. *Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elekt-ronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 07. November 2012 (GV. NRW. S. 548) einge-reicht werden. Seite -24Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (www.justiz.nrw.de). Im Auftrag (Hebgen) E. Anhänge Anhang 1 Anlagen zum Genehmigungsbescheid Anhang 2 Abkürzungsverzeichnis Seite -25Anhang 1 Anlagen zum Genehmigungsbescheid Die folgenden Anlagen sind in den Antragsunterlagen mit besonderem Genehmigungsver-merk versehen worden: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 525 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Übersichtskarte, M 1: 25.000 Sichtanflugkarte, M 1: 25.000 Sichtanflugkarte, M 1: 25.000 Sichtanflugkarte (Längsschnitt), M 1:25.000 Flugplatzkarte - Lageplan, M 1: 500 Flugplatzkarte - Lageplan, M 1: 500. -Vergleich alte/neue BetriebsflächeFlugplatzkarte - Lageplan, M 1: 500 -Bauliche Veränderungen(Unterlage 1.1) (Unterlage 1.2.1) (Unterlage 1.2.2) (Unterlage 1.2.3) (Unterlage 1.4.1) (Unterlage 1.4.2) (Unterlage 1.4.3) Anlage 8 Löschmittel Liste der Mindestausstattung an Rettungsgeräten und Seite -26Anhang 2 Abkürzungsverzeichnis Antragsteller/Genehmigungsinhaber/Platzbetreiber Ultraleicht-Flug-Club Linnich e.V. DULF Deutscher Ultraleichtflugverband e. V. . 526 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Langen FBO Flugbetriebsordnung FBP Flugplatzbezugspunkt FluglärmG Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm GG Grundgesetz LDA Landing Distance Available - verfügbare Landestrecke LFZ Luftfahrzeug/e LG NRW Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft I Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen LuftKostV Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung LuftVG Luftverkehrsgesetz LuftVO Luftverkehrs-Ordnung LuftVZO 527 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung NFL Nachrichten für Luftfahrer NO Nordosten SLP Sonderlandeplatz SW Südwesten TORA Take-Off Run Available - verfügbare Startlaufstrecke UL-LFZ Ultraleicht-Luftfahrzeug/e Seite -27UVP Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung VwVfG NRW Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen 49.3.h Anlage 6: Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf an Hermann Wirzt vom 27.01.2015 Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 1 und 4 Luftverkehrsgesetz für die Verlängerung der bestehenden Startund Landebahn des Sonderlandeplatzes für Ultraleicht- (UL) Luftfahrzeuge in Linnich- Boslar i.V. Das Schreiben ist nicht Gegenstand der Planung. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellung- 528 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag mit der Planung des Windparkes Boslar Im Rahmen der Bauleitplanung ist die generelle Machbarkeit der Planung nachzuweisen. Zur Errichtung von Windenergieanlagen ist der Nachweis erbracht worden, dass die Planung grundsätzlich vollziehbar ist. Dies ist der Fall, da die Anpassung der Genehmigung des Ultraleicht-Flugplatzes möglich ist. Nach Anpassung der Genehmigung sind keine Konflikte zwischen den geplanten und bestehenden Nutzungen zu erwarten. Die Anpassung der Flugplatzgenehmigung ist kein Gegenstand dieses Verfahrens. nahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Sehr geehrter Herr Wirtz, mit Ihrer ergänzenden Eingabe vom 16.01.2015 (per E-Mail) beziehen Sie sich auf ein neues IWES-Gutachten vom 15.10.2014 und darin enthaltene z.T. geänderte Aussagen in Bezug auf die Flugsicherheit. Das von Ihnen zitierte neue Gutachten liegt mir zwischenzeitlich ebenfalls vor. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (Vgl. Hierzu 8.1.g. und 49.4.c) Zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen teile ich Ihnen Folgendes mit: • Die Änderungsgenehmigung ist bis auf weiteres gültig. Der Flugbetrieb erfolgt allerdings derzeit noch nach den Regelungen der „alten" luftrechtlichen Genehmigung. Dies sieht die Änderungsgenehmigung bis zur Verwirklichung der Neuplanung ausdrücklich vor. • Das Gutachten wird derzeit im Hinblick auf die Ausführungen zur flugbetrieblichen Sicherheit geprüft. • Eine Ergänzung/Anpassung der Änderungsgenehmigung mit Beschränkungen für den Flugbetrieb dürfte nach dem bisherigen Sachstand notwendig werden. Diesbezügliche einschränkende Regelungen werden rechtzeitig vor einer Aufnahme des „geänderten" Flugbetriebes entsprechend der Änderungsgenehmigung verbindlich umgesetzt, sodass auch künftig sicherer Flugbetrieb gewährleistet ist. Mit freundlichen Grüßen (Hebgen) 49.3.i Anlage 7: Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf an Hermann Wirtz vom 04.05.2015 Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 1 und 4 Luftverkehrsgesetz für die Verlänge-rung der bestehenden Startund Landebahn des Sonderlandeplatzes für Ultraleicht- (UL) Luftfahrzeuge in Linnich- Boslar i.V. mit der Planung des Windparkes Boslar Das Schreiben ist nicht Gegenstand der Planung. Im Rahmen der Bauleitplanung ist die generelle Machbarkeit der Planung nachzuweisen. Zur Errichtung von Windenergieanlagen ist der Nachweis erbracht worden, dass die Planung grundsätzlich vollziehbar ist. Dies ist der 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formu- 529 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag liert abzuwägen. Sehr geehrter Herr Wirtz, Fall, da die Anpassung der Genehmigung des Ultraleicht-Flugplatzes möglich ist. Nach Anpassung der Genehmigung sind keine Konflikte zwischen den geplanten und bestehenden Nutzungen zu erwarten. Die Anpassung der Flugplatzgenehmigung ist kein Gegenstand dieses Verfahrens. mit Ihrer Eingabe vom 22.11.2014 beziehen Sie sich auf die vorstehende zwischenzeitlich bestandskräftige luftrechtliche Genehmigung zur Verlängerung der bestehenden Start- und Landebahn in der Nähe zu geplanten Windkraftanlagen in Linnich-Boslar und erheben Bedenken gegen die Vereinbarkeit des UL-Flugbetriebes mit der Verwirklichung der geplanten Windkraftanlagen vor Ort. (Vgl. Hierzu 8.1.g. und 49.4.c) 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Zu Ihrem Vorbringen nehme ich wie folgt Stellung: 1. Wie in der luftrechtlichen Genehmigung, welche auch öffentlich ausgelegen hat, dargelegt worden ist, konnte die bisherige Platzrundenführung aufgrund des geplanten Windparkes aus flugbetrieblichen Gründen nicht mehr aufrechterhalten werden. Die von Ihnen beigefügte Anlage 1 stellt die Bekanntmachung der hierzu ergangenen UVP-Verzichtsentscheidung dar und verweist inhaltlich den zugrunde liegenden luftrechtlichen Genehmigungsbescheid, den ich in Kopie zu Ihrer Information beigefügt habe, sodass Sie auch alle relevanten Forderungen und Auflagen entnehmen können. 2. Anstelle der bisherigen Platzrundenführung wird der ULSonderlandeplatz künftig über einen direkten Anflugweg bzw. einen direkten Abflugweg erreicht bzw. verlassen. Da es sich hier um einen Sonderlandeplatz mit geringen Flugbewegungen handelt, sind die flugbetrieblichen Regelungen der Direktan/- abflüge richtlinienkonform (siehe Nr. 3.2; 4. Abs . der in Anlage 2 von Ihnen zitierten Richtlinie) und auch auf vielen anderen Flugplätzen geübte Praxis. Um dies zu erreichen, war jedoch eine Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich. Die Verlängerung erfolgt in nordöstliche sowie in südwestliche Richtung. Im Zuge der südwestlichen Verlängerung muss ein bestehender Wirtschaftsweg gekreuzt werden, der in die Start- und Landebahn durch entsprechende Befestigung integriert wird. Die Piste wird auf ihrer Gesamtlänge ausreichend eingeebnet und verdichtet, um einen sicheren Flugbetrieb zu gewährleisten. Für die Herrichtung bzw. Nutzung eines 530 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag teilweise betroffenen Wirtschaftsweges liegt eine städtische Zustimmung vor; landwirtschaftlichem und sonstigem berechtigten Verkehr ist die Nutzung ausdrücklich auch künftig zu gewährleisten. Ferner sind Hinweisschilder, “Flugbetrieb" am Wege aufzustellen. Durch die Verlängerung der Start- und Landebahn - in ausreichendem Abstand zu den östlich gelegenen Windenergieanlagen - kann der vorhandene Flugbetrieb sicherer abgewickelt werden. Sofern Sie sich auf das Einhalten von Platzrundenregelungen beziehen ist festzuhalten, dass eine Platzrundenführung durch die geänderte An- und Abflugregelung ersetzt wird. Weiterhin merken Sie an, dass der Endanflug in den letzten 400m grundsätzlich keine Krümmung aufweisen darf. Dies resultiert aus der Standardplatzrundenregelung wie Sie auch richtig zitieren. Gemäß der Richtlinie „Merkblatt für die Zulassung von UL- Flugplätzen" sind gekrümmte An- und Abfluglinien zulässig. Aktuell wird hier die Forderung eines geraden 400m Endanfluges erreicht. Die von Ihnen erwähnten 377m beziehen sich auf die dargestellte Entfernung zwischen Ende Sicherheitsstreifen und Wegekreuzung. 3. Den Antragsunterlagen lag neben einem Eignungsgutachten eine gutachterliche Analyse zu den Auswirkungen der Windenergieanlagen auf den UL-Flugbetrieb bei. Auch diese Unterlage war Gegenstand der seinerzeitigen öffentlichen Auslegung. Eine Gefährdung aufgrund von Nachlaufturbulenzen für den UL-Flugbetrieb konnte in dieser Untersuchung nicht festgestellt werden. Diese Untersuchung beinhaltet u.a. auch Karten und Abstandsangaben. Es wird darin der minimale Abstand zwischen Windvorrangzone und der Startbahn mit 228 m angegeben. 4. Die flugbetrieblichen Besonderheiten für Motorschirme und fußstartfähige UL sind in der o.g. Genehmigung besonders beschrieben worden; hierzu ist u.a. eine Ergänzung der Flugbetriebsordnung erforderlich. 5. Zur Gefährdung des Flugbetriebes durch den erwähnten „Gitterturm", welcher nach Verlängerung der Start- und Landebahn direkt an der Schwelle stehe, ist anzumerken, dass der Gitterturm 473m vor der „nach innen versetzten" Schwelle steht und somit 531 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag unterhalb der An- und Abflugfläche. Die gemäß Richtlinie geforderte Hindernisfreiheit ist hier gegeben. Zu den befürchteten Triebwerksausfällen während des Startes bleibt festzustellen, dass durch die Verlängerung der Piste eine jeweils längere Überrollstrecke zur Verfügung steht und somit Startabbrüche in der Startlaufphase wesentlich sicherer als bisher durchgeführt werden können. 6. Der Befürchtung, dass es in der Ruraue durch den Flugbetrieb „lauter werde", ist entgegenzuhalten, dass UL-Flugzeuge beim Start auf Grund ihrer Steigleistung sehr schnell die Sicherheitsmindesthöhe von 150m über Grund erreicht haben und dann die maximale Motorleistung bereits reduzieren können. Dabei wird eine Strecke von ca. 1000m zurückgelegt sein. Auf Grund der Entfernung zur Piste wird die Ruraue bereits in größeren Höhen überflogen und im Landeanflug wird ohnehin mit nahezu vollständig gedrosselter Leistung geflogen. Somit wird es hier grundsätzlich zu keinen fluglärmrelevanten Störungen kommen. Des Weiteren waren im Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG der Kreis Düren als Träger öffentlicher Belange wie auch die anerkannten Naturschutzverbände beteiligt. Weder aus immissionsschutzrechtlicher, nach aus landschaftsschutzrechtlicher Sicht wurden in diesem Zusammenhang Bedenken vorgetragen. 7. Im Übrigen haben der Bezirksregierung Düsseldorf - Luftverkehrsdezernat - für den betroffenen Bereich der Windkraft-Konzentrationszone (WKZ) Unterlagen im Rahmen einer Beteiligung vorgelegen. Nach fachlicher Prüfung konnte den 5 WEA (gemäß beigefügter Anlage) luftrechtlich zugestimmt werden. 8. Was die luftrechtliche Änderungsgenehmigung für den Ultraleicht-Flugplatz Linnich-Boslar anbelangt, so wurde die der dortigen Planung zu Grunde liegende WKZ-Grenze bislang nicht verändert. Im Vorlauf zur luftrechtlichen Genehmigung wurden seinerzeit die möglichen Auswirkungen auf den Flugbetrieb - verursacht durch Wirbelschleppen, die von WEA ausgehen können, die am Rand der WKZ positioniert sind und den möglichst geringsten Abstand zur An-/Abfluggrundlinie haben - untersucht und dargestellt. Sollte es zu Veränderungen in Bezug auf Höhe und Position 532 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag der betrachteten WEA kommen, wären wir erneut zu beteiligen und die bisherigen Gutachten müssten entsprechend ergänzt werden. 9. Die WEA-Standorte sind nach zwischenzeitlicher Abstimmung (insbesondere der Radar-Verträglichkeit) gemäß der anliegenden Karte festgelegt worden und u.a. Gegenstand der luftrechtlichen Prüfung geworden. Die dort aufgeführten 5 WEAs liegen alle innerhalb der Grenzen der WKZ. 10. Die dem luftrechtlichen Genehmigungsverfahren zugrunde liegende Gefähr-dungsanalyse für den Flugbetrieb am Ultraleichtflugplatz LinnichBoslar wird im Bedarfsfalle (bei sich ergebenden WEA-Standort-bzw. HöhenÄnderungen) im Hinblick auf evtl. Auswirkungen für die Genehmigung bzw. für den Flugbetrieb an-zupassen sein. Abschließend weise ich darauf hin, dass die bestandskräftige Änderungsgenehmigung nach Abwägung aller zu berücksichtigenden (und insbesondere auch der relevanten Sicherheits-) Belange unter den verfügten Regelungen und Nebenbestimmungen erteilt werden konnte. Im Auftrag (Hebgen) 533 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 49.3.j Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Anlage 8: Schreiben des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein -Westfalen an den Präsidenten des DAeC LV NRW e. V. Herrn Stefan Klett vom 31.10.2014 Windkraftanlagen und Flugplätze Das Schreiben ist nicht Gegenstand der Planung. Ihr Brief v. 2. Oktober 2014 Im Rahmen der Bauleitplanung ist die generelle Machbarkeit der Planung nachzuweisen. Zur Errichtung von Windenergieanlagen ist der Nachweis er- 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwä- 534 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Sehr geehrter Herr Klett, bracht worden, dass die Planung grundsätzlich vollziehbar ist. Dies ist der Fall, da die Anpassung der Genehmigung des Ultraleicht-Flugplatzes möglich ist. Nach Anpassung der Genehmigung sind keine Konflikte zwischen den geplanten und bestehenden Nutzungen zu erwarten. Die Anpassung der Flugplatzgenehmigung ist kein Gegenstand dieses Verfahrens. gungsvorschlag formuliert abzuwägen. vielen Dank für Ihr o. g. Schreiben. Herr Minister Groschek hat mich gebeten, Ihnen zu antworten. Sie haben die Probleme der kleineren Flugplätze und Segelfluggelände zutreffend dargestellt. Den Luftfahrtbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen ist das Spannungsfeld Flugplätze bzw. Flugsicherheit und Windenergieanlagen sehr bewusst. Insbesondere die Luftfahrtdezernate der Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster, aber auch die Mitarbeiter meines Fachreferates haben ein besonderes Augenmerk auf die berechtigten Interessen des Luftsports. So werden seitens der Luftfahrtbehörden aus Gründen eines gefahrlosen und nicht unzumutbar eingeschränkten Flugbetriebes nach § 14 Luftverkehrsgesetz zustimmungspflichtige Windkraftanlagen (WKA) im Nahbereich von Flugplätzen regelmäßig abgelehnt. Der Vertreter NordrheinWestfalens im Bund-Länder-Fachausschuss Luftfahrt (BLFA-L) wirkt zusammen mit der Dt. Flugsicherung GmbH aufgrund der Dringlichkeit des Problems auf eine untergesetzliche Lösung hin. Derzeit werden Mindestabstände einer WKA von 400 m im Gegenanflug und 850 m im Queranflug diskutiert. (Vgl. Hierzu 8.1.g. und 49.4.c) 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Insbesondere mein Fachreferat steht Ihnen für eine weitere Erörterung, auch gerne in Form von Gesprächen in meinem Hause, zur Verfügung. Im Auftrag (Christian Hülsheger) 49.3.k Anlage 9: Schreiben von Aeroclub NRW Sehr geehrter Herr Wirtz, Das Schreiben ist nicht Gegenstand der Planung. ich komme noch mal zurück auf das Gutachten des Fraunhofer Institutes und vor allem den gemachten „Empfehlungen" daraus, wie bei entsprechenden Windrichtungen und Geschwindigkeiten zu Pilotenseitig der Flugweg zu planen sei. Grundsätzlich nur eins vorweg: Nicht sichtbare Wirbel zu „unterfliegen" und freiwillig eine für den sicheren An- und Abflug Im Rahmen der Bauleitplanung ist die generelle Machbarkeit der Planung nachzuweisen. Zur Errichtung von Windenergieanlagen ist der Nachweis erbracht worden, dass die Planung grundsätzlich vollziehbar ist. Dies ist der Fall, da die Anpassung der Genehmigung des Ultraleicht-Flugplatzes möglich ist. Nach Anpassung der Genehmigung sind keine Konflikte zwischen den 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 535 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag nötige Sicherheitsmindesthöhe aufzugeben und zu unterschreiten ist schon allein aus Vernunfts- wie auch Rechtsgründen gänzlich verboten! geplanten und bestehenden Nutzungen zu erwarten. Die Anpassung der Flugplatzgenehmigung ist kein Gegenstand dieses Verfahrens. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Die Vorschläge des Instituts sind für Piloten grade zu lebensbedrohend Gefährlich sie in dieser Form anzuwenden!! Die Darlegungen des Institutes beziehen sich auf ein rein statisches Model I, welches nun wirklich nicht mit den „Realen Bedingungen" in Einklang steht. Auch wird in keiner Weise darauf hingewiesen, wie sich diese Wirbel letzten Endes ausbreiten, was aber entscheidend für ein Flugbetrieb leeseits der WKAs ist. (Vgl. Hierzu 8.1.g. und 49.4.c) In diesem Bild wird optisch deutlich, wie sich Wirbelschleppen hinter Windrädern verhalten: Ich kann nur jeden Piloten davor dringend warnen, bei entsprechenden Windrichtungen und Stärke, ganz besonders mit einem Ultraleichtflugzeug, welches aufgrund des geringen Gewichtes wenig kinetische Energie in sich tragen, den Bereich leeseitig von Windrädern zu durchfliegen. Verschärft sehe ich die Problematik zudem grade in Start- und Landephase, da sich hier die entsprechenden Geschwindigkeiten der Luftfahrzeuge am „unteren Rand" des überhaupt möglichen bewegen und „Geschwindigkeitsreserven" 536 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag nicht vorhanden sind. In diesem Bereich wird es für Flugzeuge mehr als gefährlich. Siehe hierzu den Unfallbericht der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung in Braunschweig zum Absturz eines sogar deutlich schwereren Motorflugzeuges. Weitere Dokumente zur Konkretisierung der Problematik von Wirbeln auf das Flugverhalten, habe ich in der Anlage hinterlegt. Interessant dazu auch die Dokumentation, die im folgenden Link dargestellt wird: http://ruhrkultour.de/der-tornado-der-energiewende-wirbelschleppen/ Ich hoffe sehr, dass durch die unbedachte Planung von Windkraftanlagen nicht letztlich zu Toten führt, nur weil ein völlig ungeeignetes Gutachten den Piloten vor Ort eine vermeintlich sicher Durchführung ihres Flugbetriebes suggeriert. Platzrunden und Flugplatzbereich müssen dringend von der Bebauung weiträumig ausgenommen bleiben. Ich hoffe sehr, wir bleiben weiter in Kontakt. Für Gespräche und Nachfragen stehe ich natürlich weiterhin gerne zur Verfügung. (Hermann-J. Hante) 537 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 49.3.l Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Anlage 10: Datenblatt „3.2 M 114 Die REpower Onshore Windkrafttechnologie der nächsten Generation Die Anlage wird zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 538 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 539 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 49.3.m Anlage 11: Potenzial der Windenergie an Land. Studie zur Ermittlung des bundesweiten Flächen- und Leistungspotenzials der Windenergienutzung an Land (Juni 2013). Die Anlage wird zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. POTENZIAL DER WINDENERGIE AN LAND Studie zur Ermittlung des bundesweiten Flächen- und Leistungspotenzials der Windenergie-nutzung an Land Autoren: Insa Lütkehus, Hanno Salecker, Kirsten Adlunger mit Beiträgen von: Thomas Klaus, Carla Vollmer, Carsten Alsleben, Raphael Spiekermann, 540 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Andrea Bauerdorff, Jens Günther, Gudrun Schütze Modellierung und Berechnung: Raphael Spiekermann, Dr. Stefan Bofinger Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik (IWES), Kassel Herausgeber: Umweltbundesamt Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau-Roßlau Telefon: 0340/2103-0 E-Mail: info@umweltbundesamt.de Internet: www.umweltbundesamt.de www.fuer-mensch-und-umwelt.de Redaktion: Insa Lütkehus, Hanno Salecker, Carla Vollmer, Thomas Klaus Gestaltung: Studio GOOD, Berlin www.studio-good.de Auflage: 1.000 Exemplare Gedruckt mit mineralölfreien Druckfarben auf Recyclingpapier aus 100 % Altpapier. Fotonachweis: Seiten 6, 11, 22, 25: shutterstock.com, Seite 28: plainpicture/Müller, C. facebook.com/umweltbundesamt.de Dessau-Roßlau, Juni 2013 Diese Publikation ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit des Umweltbundesamtes. Sie ist 541 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag kostenlos erhältlich. Broschüre bestellen: Telefon: 030/18 305 33 55 (zum Ortstarif) Fax: 030/18 305 33 56 Email: uba@broschuerenversand.de Das Themenheft steht auch im Internet als www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/4467.html PDF-Dokument unter: POTENZIAL DER WINDENERGIE AN LAND Studie zur Ermittlung des bundesweiten Flächen- und Leis-tungspotenzials der Windenergienutzung an Land 4.2.2 Infrastrukturen Bei verschiedenen Flächen- bzw. Objekttypen sind ein Ausschluss der Windenergienutzung und die Einhaltung eines Mindestabstands notwendig. Diese Abstände beru-hen auf technischen Richtwerten, Erfahrungswerten oder der aktuellen Rechtspre-chung. Bei Angaben, welche sich auf den Rotordurchmesser bzw. radius oder die Anlagenhöhe beziehen, gilt jeweils der Wert der höheren Referenzanlage. Die folgende Tabelle stellt die Ausschlusskriterien für die unterschiedlichen Kategorien im Bereich Infrastruktur dar. Auf einzelne relevante Kategorien wird im Folgenden näher eingegangen. 542 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 4.2.2.1 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Straßen Straßen wurden bei der Potenzialermittlung ausgeschlossen27. Weiterhin gelten gemäß § 9 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) an Bundesautobahnen Anbauverbotszonen für Hochbauten jeglicher Art in einer Breite von 40 m und für Bundesstra-ßen von 20 m. Daneben bedürfen Baugenehmigungen oder andere Zulassungen baulicher Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m und längs der Bundesstraßen bis zu 40 m der Zustimmung der obersten Landesstraßen-baubehörde28. Im Fall von WEA beziehen sich die Abstände dabei jeweils auf den Abstand vom äußersten Rand der befestigten Fahrbahn zur äußersten Rotorblattspit-ze29. Durch den Rotorradius von 60 m und die einzuhaltenden Mindestabstände von 40 bzw. 20 m ergeben sich gemessen von der Mitte des Fundaments der WEA zu berücksichtigende Abstände von 100 m zu Bundesautobahnen und 80 m zu sonstigen Straßentypen. Für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen treffen die Landesstraßengesetze eigene Regelungen. Mindestabstände von 20 m und Zustimmungsvorbehalte der Straßenbaubehörden bis zu 40 m Abstand vom Fahrbahnrand zu Land- und Kreisstraßen sind dabei üblich. Für Gemeindestraßen sind kommunale Satzungsrechte zur Abstandsbestimmung in den Landesstraßengesetzen vorgesehen. Hier wurde notwendigerweise vereinfachend davon ausgegangen, dass Gemeindestraßen wie Landes- 543 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag oder Kreisstraßen zu beurteilen sind. 4.2.2.2 Schienenverkehr Anlagen des Schienenverkehrs wie Bahnhofsanlagen und Schienenstrecken wurden von der Potenzialermittlung ausgenommen30. Bezüglich einzuhaltender Mindestab-stände von WEA existieren derzeit weder verbindliche Abstandsregelungen noch ein technisches Regelwerk. Dennoch sind bei der Errichtung von WEA Anforderungen an Sicherheitsabstände zu den bestehenden Eisenbahnbetriebsanlagen zu beachten, um denkbare Gefährdungs-, Schädigungs- oder Störpotenziale und damit mögliche nachteilige Auswirkungen bei der Errichtung von WEA für die Sicherheit und den Ab-lauf des Bahnbetriebes zuverlässig ausschließen zu können. Als Träger öffentlicher Belange fordert das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Genehmigung im Einzel-fall erforderliche Abstände und Maßnahmen31. Gemäß einer Empfehlung des Eisenbahn-Bundesamtes32 beträgt der Mindestabstand entweder die Entfernung des zweifachen Rotordurchmessers oder mindestens die maximale Höhe der WEA. Der größere Wert hat dabei Relevanz. Deshalb wurde in dieser Studie der zweifache Rotordurchmesser zzgl. einem Sicherheitsabstand von ca. 20 m berücksichtigt. Dies entspricht einem Abstand von 250 m. 4.2.2.3 Flughäfen Größere Flughäfen, die im Instrumentenflugbetrieb angesteuert werden, bedürfen in der Regel eines Bauschutzbereichs nach § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Eine technische Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen aus dem Jahr 200133 beschreibt die sogenannten Hindernisbegrenzungsflächen bei Flughäfen, welche im Instrumentenflug angeflogen werden. Diese von jeglichen Hochbauten freizuhaltenden Flächen sind entsprechend der Skizze in Abbildung 4 metergenau einschließlich der jeweiligen GPS-Koordinaten im Luftfahrthandbuch Deutschland ausgewiesen. Abbildung 4: Isometrische Darstellung der Hindernisbegrenzungsflächen für den Ab-flug 544 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Typischerweise ist die laterale Ausdehnung der trichterförmigen An- bzw. Abflugflächen bei Start- und Landebahnen von mehr als 1.200 m 15 km lang und steigt mit einer Neigung von 1:50. Die Basisbreite der Abflugfläche beträgt 180 m. Die Seitenbegrenzungen haben ein Öffnungsverhältnis zur verlängerten Startbahnmittellinie von 12,5 % und eine Endbreite von 1.800 m. Die seitlichen Übergangsflächen beginnen in 150 m Entfernung zur Startbahnmittellinie. Sie steigen mit einer Neigung von 1:7 und enden in einem Höhenabstand von 100 m zu ihren Basislinien34. Die geometrische Komplexität der Hindernisbegrenzungsflächen erfordert vereinfachende Annahmen im Rahmen der Potenzialberechnung. Dazu wurde zunächst die Projektionsfläche der oben dargestellten Hindernisbegrenzungsflächen für den Anund Abflugtrichter berechnet. Die An- und Abflugfläche wurde nur bis zu einer Länge von 10 km berücksichtigt, da sie nach 10 km mit einer Neigung von 1:50 über 200 m Höhe und damit über der Gesamthöhe der WEA liegt. Nun wurden die Seitenflächen parallel zur Landebahn als Ausschlussflächen hinzugezogen. Mit der Berechnung ei-nes konstanten (von der Länge der Landebahn abhängigen) Radius R um die Lande-bahn, mit der sich eine Fläche identischer Größe ergibt (siehe Abbildung 5), konnte nun eine Ermittlung der Ausschlussflächen um die Flughäfen erfolgen. Es zeigte sich, dass sich daraus in der Regel ein Abstand von ca. 5000 m +/- 50 bis 545 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 100 m ergibt. 4.2.2.4 Flugplätze Für Regelungen des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle sind die Luftfahrtbehörden der Länder zuständig35. Es existieren keine einheitlichen Richtlinien für kleinere Flugplätze, welche im Sichtflug angeflogen werden. Daher wurde im Rahmen der Potenzialstudie eine Empfehlung des Bund-LänderFachausschusses Luftfahrt zugrunde gelegt. Demnach wird empfohlen, bei der Genehmigung von WEA minimale Abstandswerte zur nominellen Platzrunde von 400 m zu beiden Seiten des Gegenanflugs und 850 m zu allen übrigen Teilen der Platzrunde einzuhalten. Dieser Zusammenhang ist in Abbildung 6 verdeutlicht. In der Praxis ist eine Errichtung von WEA innerhalb des Pufferbereichs oder eine Umlegung der Platz-runde im Einzelfall möglich. Im Rahmen der Potenzialstudie wurde diese Möglichkeit jedoch nicht berücksichtigt. 546 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Eine Platzrunde ist ein standardisiertes An- und Abflugverfahren, welches für den Sichtflug gilt und für jeden Flugplatz in speziellen Anflugkarten vermerkt ist36. Die Abmessungen einer Standardplatzrunde sind in Abbildung 6 dargestellt. Im Rahmen der Potenzialberechnungen ist analog zu dem Vorgehen bei Flughäfen eine Vereinfa-chung des Vorgehens notwendig. Im Gegensatz zu Flughäfen ist aber bei Flugplätzen die Länge der Landebahn nicht im DLM-Datensatz enthalten. Daher wurde anhand von Stichproben eine durchschnittliche Landebahnlänge ermittelt und auf dieser Grundlage der Pufferbereich um die Landebahn gemäß Abbildung 6 berechnet. Für die Berechnung der Ausschlussfläche ist jedoch analog zu dem Verfahren bei Flughä-fen die Berechnung eines radialen Abstandes gemäß Abbildung 5 notwendig. Dem-entsprechend ergibt sich zu Flugplätzen ein radialer Abstand von 1.760 m um die Landebahn. 547 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 49.3.n Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Anlage 12: Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik, IWES. Analyse der Beeinflussung von UL-Flugzeugen durch den turbulenten Nachlauf von Windenergieanlagen (26.09.2012). Die Analyse ist nicht Gegenstand der Planung. Im Rahmen der Bauleitplanung ist die generelle Machbarkeit der Planung nachzuweisen. Zur Errichtung von Windenergieanlagen ist der Nachweis erbracht worden, dass die Planung grundsätzlich vollziehbar ist. Dies ist der Fall, da die Anpassung der Genehmigung des Ultraleicht-Flugplatzes möglich ist. Nach Anpassung der Genehmigung sind keine Konflikte zwischen den geplanten und bestehenden Nutzungen zu erwarten. Die Anpassung der Flugplatzgenehmigung ist kein Gegenstand dieses Verfahrens. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. (Vgl. Hierzu 8.1.g. und 49.4.c) 548 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 549 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 550 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 551 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 552 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 553 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 554 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 555 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 556 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 557 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 558 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 559 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 560 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 561 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 562 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 563 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 564 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 565 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 566 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 567 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 568 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 569 / 1385 28. 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FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 573 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 574 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 575 / 1385 28. 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FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 579 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 580 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 581 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 582 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 583 / 1385 28. FNP-Änderung – Windenergie Boslar –; Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“, Stadt Linnich Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 u. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 584 / 1385