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Beschlussvorlage (Ausländerbeirat der Stadt Bedburg hier: Anpassung der Hauptsatzung an die gesetzlichen Vorgaben in der Gemeindeordnung NW)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
32 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP6-390/2004 Sitzungsteil Ratsbüro Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg Bemerkungen: 06.07.2004 Betreff: Ausländerbeirat der Stadt Bedburg hier: Anpassung der Hauptsatzung an die gesetzlichen Vorgaben in der Gemeindeordnung NW Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt den als Anlage 2 beigefügten Entwurf der Satzung über die 6. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bedburg. Die Satzung ist als Anlage zur Niederschrift zu nehmen. Weiterhin wird die Verwaltung beauftragt, hinsichtlich der Ausweitung von kommunalpolitischen Beteiligungsmöglichkeiten aller Bürgerinnen und Bürger im LokalenAgenda-Prozess sowie in den Ausschüssen (Fragerecht) Vorschläge zu erarbeiten. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit der Reform der Kommunalverfassung im Mai 1994 wurde der Ausländerbeirat als Institution in die Gemeindeordnung aufgenommen. Gemäß § 27 Abs. 1 Gemeindeordnung NW ist in Gemeinden mit mindestens 5.000 ausländischen Einwohnern ein Ausländerbeirat zu bilden. In Gemeinden mit mindestens 2.000 ausländischen Einwohnern ist ein Ausländerbeirat zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß § 27 Abs. 3 es beantragen. Die Gemeinden, die nicht zur Bildung verpflichtet sind, können freiwillig einen Ausländerbeirat bilden. Der Ausländerbeirat besteht aus mindestens fünf und höchstens 29 Mitgliedern; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Nach § 27 Abs. 2 S. 2 Gemeindeordnung NW muss eine Wahl des Ausländerbeirates spätestens innerhalb von 8 Wochen nach der Wahl des Rates erfolgen. In der derzeit geltenden Hauptsatzung der Stadt Bedburg wurde im Jahr 1995 dazu folgendes geregelt: §7 Ausländerbeirat (1) Es wird ein Ausländerbeirat mit fünf Mitgliedern eingerichtet. (2) Der Wahltag wird durch den Rat festgesetzt. (3) Anregungen und Stellungnahmen des Ausländerbeirates sind schriftlich beim Bürgermeister einzureichen. Die zuständigen Gremien haben sich innerhalb von drei Monaten damit zu befassen. Am 29.10.1995 wurde erstmalig der Ausländerbeirat der Stadt Bedburg auf freiwilliger Basis gewählt, dies u. a. auch weil das Kommunalwahlgesetz 1994 noch kein Wahlrecht für Unionsbürger/-innen vorsah. Die letzte Wahl des Ausländerbeirates fand am 24.10.1999 statt. Am 16.12.1995 ist das Gesetz zur Einführung des Kommunalwahlrechts für Unionsbürger vom 12.12.1995 in Kraft getreten (GV.NW. S. 1198). Gemäß § 7 Kommunalwahlgesetz NW ist wahlberechtigt, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit 3 Monaten im Wahlgebiet seine Wohnung hat. Laut eigener Fortschreibung leben derzeit ca. 2.008 ausländische Mitbürger und Mitbürgerinnen in Bedburg. Eine Statistik vom 04.12.2003 über die im Stadtgebiet lebenden Ausländer/-innen ist als Anlage 1 beigefügt. Hiervon besitzt der überwiegende Teil die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslandes der Europäischen Gemeinschaft. Dementsprechend ist die Mehrzahl der hier lebenden Ausländer/-innen bei den Kommunalwahlen wahlberechtigt. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 In Bedburg ist das Zusammenleben der unterschiedlichen Kulturen erfreulicherweise bisher sehr von Konsens geprägt. Dies lässt insgesamt den Schluss zu, dass der Integrationsprozess in Bedburg weitestgehend abgeschlossen ist. Der amtierende Vorsitzende des Ausländerbeirates, Herr Mehmet Taysi, hat diese Auffassung in einem persönlichen Gespräch mit dem allg. Vertreter des Bürgermeisters am 22.06.2004 bestätigt. Es stellt sich vor dem Hintergrund dieser gesellschaftlichen Entwicklung und der Einführung des Kommunalwahlrechts für EU-Angehörige die Frage, ob zukünftig auf die formelle Einrichtung eines Ausländerbeirates verzichtet werden kann. Ein interkommunaler Vergleich ergab, dass bei den Kommunen im Rhein-Erft-Kreis mit ähnlichem Ausländeranteil ( Elsdorf: 1654, Erftstadt: 2541) bis dato auf die Einrichtung eines Ausländerbeirates gänzlich verzichtet wurde. Unabhängig von den mittelbaren Einwirkungskompetenzen des Ausländerbeirates, der ja lediglich vorberatend tätig ist, besteht die Gelegenheit, sich auch unmittelbar gestaltend am kommunalen Leben zu beteiligen, da gem. § 24 Gemeindeordnung NW jeder das Recht hat, sich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat der Stadt Bedburg zu wenden. Weiterhin besteht für die ausländischen Mitbürger/-innen gem. § 58 Abs. 3 oder 4 Gemeindeordnung NW die Möglichkeit, als ‚Sachkundiger Einwohner/-in’ (mit beratender Stimme) oder bei Vorliegen der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft auch als ‚Sachkundiger Bürger/-in’ (mit Stimmrecht) an der Ausschussarbeit teilzunehmen, um so aktiv einen Beratungs- und Entscheidungsprozess zu initiieren. So sind derzeit bereits in den Ausschüssen für Umwelt und Verkehr sowie Schule, Kultur und Sport ‚EU-Bürger’ als ‚Sachkundige Bürger’ vertreten. Am 29.06.2004 fand zu diesem Themenkreis ein überparteiliches Gespräch statt, an welchem neben Vertretern der Verwaltung folgende Vertreter der Fraktionen sowie im Rat vertretene fraktionslose Ratsmitglieder teilgenommen haben: Herr Erster stellv. Bürgermeister Michels Herr CDU-Fraktionssvorsitzender Heinen Herr Stellv. CDU-Fraktionsvorsitzender Dr. Kippels Herr SPD-Fraktionsvorsitzender Druch Frau Stadtverordnete Köcher Herr Stadtverordneter Mitter Herr Stadtverordneter Spielmanns Im Rahmen dieses Gespräches wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass unter Würdigung des fortgeschrittenen Integrationsprozesses und der gesetzlich manifestierten direkten kommunalen Beteiligungsmöglichkeiten zukünftig auf die Einrichtung eines Ausländerbeirates verzichtet werden sollte. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Die Gesprächsteilnehmer sprachen sich einhellig dafür aus, dass den ausländischen Mitbürger/-innen die Gelegenheit gegeben werden soll, sich neben den formellen Beteiligungsmöglichkeiten nach § 24 und 58 Gemeindeordnung NW unter dem Dach der „Lokalen Agenda“ auch „außerparlamentarisch“ an einem Beratungs- und Initiierungsprozess zu beteiligen. Zur Stärkung der kommunalpolitischen Beteilung aller Mitbürgerinnen und Mitbürger von Bedburg soll ferner die Verwaltung beauftragt werden zu prüfen, inwieweit unter Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Ausschussarbeit ein Rede- bzw. Fragerecht in den Ausschüssen des Rates der Stadt Bedburg manifestiert werden kann. Unter Würdigung der o. g. Ausführungen wird vorgeschlagen, die Hauptsatzung an die Vorschriften der Gemeindeordnung NW anzupassen und dahingehend zu ändern, dass nach Ablauf der lfd. Legislaturperiode ein Ausländerbeirat mit 5 Mitgliedern nur dann zu wählen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 Gemeindeordnung NW erfüllt sind. Der Satzungsentwurf zur Änderung der Hauptsatzung ist als Anlage 2 beigefügt. Hinweis: Eine Änderung der Hauptsatzung kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder beschlossen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 GO NW). 50181 Bedburg, den 30. Juni 2004 ---------------------------------Steinbach Sachbearbeiterin Anlagen ----------------------------------Brabender-Lipej Leiterin Ratsbüro ----------------------------------Koerdt Erster Beigeordneter und allg. Vertreter des Bürgermeisters STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage Anlage 1 Statistik über die im Stadtgebiet lebenden Ausländer (Stand 04.12.2003) Staatsangehörigkeit Anzahl Staatsangehörigkeit Heimatlos 1 Übertrag: Ägypten 2 Afghanistan Anzahl Staatsangehörigkeit Anzahl 134 Übertrag: 863 Irland 2 Philippinen 7 22 Italien 371 Albanien 6 Jordanien 0 Portugal 5 Algerien 0 Jugoslawien 77 Rumänien 5 Argentinien 0 Kanada 2 Russische Föd. 5 Bangladesh 0 Kasachstan 8 Schweden 0 Belarus 1 Kenia 3 Schweiz 3 Belgien 14 Kongo 2 Slowakai 3 Bosnien-Herzegowina 20 Kongo, DEM 10 Slowenien 6 Brasilien 2 Korea, DEM 1 Sowjetunion 2 Bulgarien 2 Kroatien 33 Spanien 183 China 7 Kuba 6 Sri Lanka 37 Daenemark 1 Lettland 0 Staatenlos 9 Domikanische Republik 2 Libanon 19 Syrien 8 Eritrea 1 Litauen 4 Thailand 17 Frankreich 13 Luxemburg 2 Tschech. Republik 3 Gambia 0 Marokko 53 Tschechoslowakai 3 Ghana 1 Mauritius 0 Tunesien 4 Griechenland 17 Mazedonien 17 Türkei 691 Haiti 1 Mexiko 1 Ukraine 11 Honduras 1 Niederlande 84 Ungarn 6 Indien 7 Nigeria 3 Ungeklärt 15 Polen 134 STADT BEDBURG Seite: 6 Sitzungsvorlage Indonesien 0 Österreich 27 Vereinigte Staaten 7 Irak 11 Pakistan 3 Vereinigtes Königreich 16 Iran 2 Peru 1 Vietnam 1 863 Summe: 2.044 Übertrag: 134 Übertrag: STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 7 Anlage 2 Sechste Änderungssatzung vom zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg vom 12.07.1995 Aufgrund des § 7 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666, SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes zur Stärkung der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2004 (GV. NW. 2004 S. 96) hat der Rat der Stadt Bedburg am 06.07.2004 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder folgende Sechste Änderungssatzung vom zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg vom 12.07.1995 beschlossen: Artikel I § 7 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg erhält folgende Fassung: §7 Ausländerbeirat „Es wird ein Ausländerbeirat mit fünf Mitgliedern gewählt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 Gemeindeordnung NW erfüllt sind. Der Wahltag wird durch den Rat festgesetzt. Die Frist für die Abgabe von Anträgen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 endet 10 Wochen vor der Kommunalwahl. Artikel II Diese Sechste Änderungssatzung vom zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg vom 12.07.1995 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.