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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
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Drucksache: WP6-390/2004
Sitzungsteil
Ratsbüro
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
Bemerkungen:
06.07.2004
Betreff:
Ausländerbeirat der Stadt Bedburg
hier: Anpassung der Hauptsatzung an die gesetzlichen Vorgaben in der Gemeindeordnung
NW
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt den als Anlage 2 beigefügten Entwurf der Satzung
über die 6. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bedburg. Die Satzung ist als Anlage zur
Niederschrift zu nehmen.
Weiterhin wird die Verwaltung beauftragt, hinsichtlich der Ausweitung von
kommunalpolitischen Beteiligungsmöglichkeiten aller Bürgerinnen und Bürger im LokalenAgenda-Prozess sowie in den Ausschüssen (Fragerecht) Vorschläge zu erarbeiten.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit der Reform der Kommunalverfassung im Mai 1994 wurde der Ausländerbeirat als
Institution in die Gemeindeordnung aufgenommen.
Gemäß § 27 Abs. 1 Gemeindeordnung NW ist in Gemeinden mit mindestens 5.000
ausländischen Einwohnern ein Ausländerbeirat zu bilden. In Gemeinden mit mindestens
2.000 ausländischen Einwohnern ist ein Ausländerbeirat zu bilden, wenn mindestens 200
Wahlberechtigte gemäß § 27 Abs. 3 es beantragen.
Die Gemeinden, die nicht zur Bildung verpflichtet sind, können freiwillig einen
Ausländerbeirat bilden. Der Ausländerbeirat besteht aus mindestens fünf und höchstens
29 Mitgliedern; das Nähere regelt die Hauptsatzung.
Nach § 27 Abs. 2 S. 2 Gemeindeordnung NW muss eine Wahl des Ausländerbeirates
spätestens innerhalb von 8 Wochen nach der Wahl des Rates erfolgen.
In der derzeit geltenden Hauptsatzung der Stadt Bedburg wurde im Jahr 1995 dazu
folgendes geregelt:
§7
Ausländerbeirat
(1)
Es wird ein Ausländerbeirat mit fünf Mitgliedern eingerichtet.
(2)
Der Wahltag wird durch den Rat festgesetzt.
(3)
Anregungen und Stellungnahmen des Ausländerbeirates sind schriftlich beim
Bürgermeister einzureichen. Die zuständigen Gremien haben sich innerhalb
von drei Monaten damit zu befassen.
Am 29.10.1995 wurde erstmalig der Ausländerbeirat der Stadt Bedburg auf freiwilliger
Basis gewählt, dies u. a. auch weil das Kommunalwahlgesetz 1994 noch kein Wahlrecht
für Unionsbürger/-innen vorsah. Die letzte Wahl des Ausländerbeirates fand am
24.10.1999 statt.
Am 16.12.1995 ist das Gesetz zur Einführung des Kommunalwahlrechts für Unionsbürger
vom 12.12.1995 in Kraft getreten (GV.NW. S. 1198).
Gemäß § 7 Kommunalwahlgesetz NW ist wahlberechtigt, wer am Wahltag Deutscher im
Sinne von Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz ist oder die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr
vollendet hat und mindestens seit 3 Monaten im Wahlgebiet seine Wohnung hat.
Laut eigener Fortschreibung leben derzeit ca. 2.008 ausländische Mitbürger und
Mitbürgerinnen in Bedburg. Eine Statistik vom 04.12.2003 über die im Stadtgebiet
lebenden Ausländer/-innen ist als Anlage 1 beigefügt. Hiervon besitzt der überwiegende
Teil die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslandes der Europäischen Gemeinschaft.
Dementsprechend ist die Mehrzahl der hier lebenden Ausländer/-innen bei den
Kommunalwahlen wahlberechtigt.
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Sitzungsvorlage
Seite: 3
In Bedburg ist das Zusammenleben der unterschiedlichen Kulturen erfreulicherweise
bisher sehr von Konsens geprägt. Dies lässt insgesamt den Schluss zu, dass der
Integrationsprozess in Bedburg weitestgehend abgeschlossen ist.
Der amtierende Vorsitzende des Ausländerbeirates, Herr Mehmet Taysi, hat diese
Auffassung in einem persönlichen Gespräch mit dem allg. Vertreter des Bürgermeisters
am 22.06.2004 bestätigt.
Es stellt sich vor dem Hintergrund dieser gesellschaftlichen Entwicklung und der
Einführung des Kommunalwahlrechts für EU-Angehörige die Frage, ob zukünftig auf die
formelle Einrichtung eines Ausländerbeirates verzichtet werden kann.
Ein interkommunaler Vergleich ergab, dass bei den Kommunen im Rhein-Erft-Kreis mit
ähnlichem Ausländeranteil ( Elsdorf: 1654, Erftstadt: 2541) bis dato auf die Einrichtung
eines Ausländerbeirates gänzlich verzichtet wurde.
Unabhängig von den mittelbaren Einwirkungskompetenzen des Ausländerbeirates, der ja
lediglich vorberatend tätig ist, besteht die Gelegenheit, sich auch unmittelbar gestaltend
am kommunalen Leben zu beteiligen, da gem. § 24 Gemeindeordnung NW jeder das
Recht hat, sich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat der Stadt Bedburg zu
wenden.
Weiterhin besteht für die ausländischen Mitbürger/-innen gem. § 58 Abs. 3 oder 4
Gemeindeordnung NW die Möglichkeit, als ‚Sachkundiger Einwohner/-in’ (mit
beratender Stimme) oder bei Vorliegen der Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft auch als ‚Sachkundiger Bürger/-in’
(mit Stimmrecht) an der Ausschussarbeit teilzunehmen, um so aktiv einen Beratungs- und
Entscheidungsprozess zu initiieren. So sind derzeit bereits in den Ausschüssen für Umwelt
und Verkehr sowie Schule, Kultur und Sport ‚EU-Bürger’ als ‚Sachkundige Bürger’
vertreten.
Am 29.06.2004 fand zu diesem Themenkreis ein überparteiliches Gespräch statt, an
welchem neben Vertretern der Verwaltung folgende Vertreter der Fraktionen sowie im Rat
vertretene fraktionslose Ratsmitglieder teilgenommen haben:
Herr Erster stellv. Bürgermeister Michels
Herr CDU-Fraktionssvorsitzender Heinen
Herr Stellv. CDU-Fraktionsvorsitzender Dr. Kippels
Herr SPD-Fraktionsvorsitzender Druch
Frau Stadtverordnete Köcher
Herr Stadtverordneter Mitter
Herr Stadtverordneter Spielmanns
Im Rahmen dieses Gespräches wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass unter
Würdigung des fortgeschrittenen Integrationsprozesses und der gesetzlich manifestierten
direkten kommunalen Beteiligungsmöglichkeiten zukünftig auf die Einrichtung eines
Ausländerbeirates verzichtet werden sollte.
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Sitzungsvorlage
Seite: 4
Die Gesprächsteilnehmer sprachen sich einhellig dafür aus, dass den ausländischen
Mitbürger/-innen die Gelegenheit gegeben werden soll, sich neben den formellen
Beteiligungsmöglichkeiten nach § 24 und 58 Gemeindeordnung NW unter dem Dach der
„Lokalen Agenda“ auch „außerparlamentarisch“ an einem Beratungs- und
Initiierungsprozess zu beteiligen.
Zur Stärkung der kommunalpolitischen Beteilung aller Mitbürgerinnen und Mitbürger von
Bedburg soll ferner die Verwaltung beauftragt werden zu prüfen, inwieweit unter
Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Ausschussarbeit ein Rede- bzw. Fragerecht in
den Ausschüssen des Rates der Stadt Bedburg manifestiert werden kann.
Unter Würdigung der o. g. Ausführungen wird vorgeschlagen, die Hauptsatzung an die
Vorschriften der Gemeindeordnung NW anzupassen und dahingehend zu ändern, dass
nach Ablauf der lfd. Legislaturperiode ein Ausländerbeirat mit 5 Mitgliedern nur dann zu
wählen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 Gemeindeordnung
NW erfüllt sind. Der Satzungsentwurf zur Änderung der Hauptsatzung ist als Anlage 2
beigefügt.
Hinweis:
Eine Änderung der Hauptsatzung kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl
der Ratsmitglieder beschlossen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 GO NW).
50181 Bedburg, den 30. Juni 2004
---------------------------------Steinbach
Sachbearbeiterin
Anlagen
----------------------------------Brabender-Lipej
Leiterin Ratsbüro
----------------------------------Koerdt
Erster Beigeordneter und
allg. Vertreter des
Bürgermeisters
STADT BEDBURG
Seite: 5
Sitzungsvorlage
Anlage 1
Statistik über die im Stadtgebiet lebenden Ausländer (Stand 04.12.2003)
Staatsangehörigkeit
Anzahl
Staatsangehörigkeit
Heimatlos
1
Übertrag:
Ägypten
2
Afghanistan
Anzahl
Staatsangehörigkeit
Anzahl
134
Übertrag:
863
Irland
2
Philippinen
7
22
Italien
371
Albanien
6
Jordanien
0
Portugal
5
Algerien
0
Jugoslawien
77
Rumänien
5
Argentinien
0
Kanada
2
Russische Föd.
5
Bangladesh
0
Kasachstan
8
Schweden
0
Belarus
1
Kenia
3
Schweiz
3
Belgien
14
Kongo
2
Slowakai
3
Bosnien-Herzegowina
20
Kongo, DEM
10
Slowenien
6
Brasilien
2
Korea, DEM
1
Sowjetunion
2
Bulgarien
2
Kroatien
33
Spanien
183
China
7
Kuba
6
Sri Lanka
37
Daenemark
1
Lettland
0
Staatenlos
9
Domikanische Republik
2
Libanon
19
Syrien
8
Eritrea
1
Litauen
4
Thailand
17
Frankreich
13
Luxemburg
2
Tschech. Republik
3
Gambia
0
Marokko
53
Tschechoslowakai
3
Ghana
1
Mauritius
0
Tunesien
4
Griechenland
17
Mazedonien
17
Türkei
691
Haiti
1
Mexiko
1
Ukraine
11
Honduras
1
Niederlande
84
Ungarn
6
Indien
7
Nigeria
3
Ungeklärt
15
Polen
134
STADT BEDBURG
Seite: 6
Sitzungsvorlage
Indonesien
0
Österreich
27
Vereinigte Staaten
7
Irak
11
Pakistan
3
Vereinigtes Königreich
16
Iran
2
Peru
1
Vietnam
1
863
Summe:
2.044
Übertrag:
134
Übertrag:
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Sitzungsvorlage
Seite: 7
Anlage 2
Sechste Änderungssatzung
vom
zur Hauptsatzung
der Stadt Bedburg vom 12.07.1995
Aufgrund des § 7 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666, SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch
Artikel II des Gesetzes zur Stärkung der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der
Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2004 (GV. NW. 2004 S. 96)
hat der Rat der Stadt Bedburg am 06.07.2004 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der
Ratsmitglieder folgende Sechste Änderungssatzung vom
zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg
vom 12.07.1995 beschlossen:
Artikel I
§ 7 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg erhält folgende Fassung:
§7
Ausländerbeirat
„Es wird ein Ausländerbeirat mit fünf Mitgliedern gewählt, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 Gemeindeordnung NW erfüllt sind. Der Wahltag wird durch
den Rat festgesetzt. Die Frist für die Abgabe von Anträgen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 endet 10
Wochen vor der Kommunalwahl.
Artikel II
Diese Sechste Änderungssatzung vom
zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg vom
12.07.1995 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.