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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Körrenzig Nr. 3)

Daten

Kommune
Linnich
Größe
95 kB
Datum
07.07.2016
Erstellt
09.06.16, 13:01
Aktualisiert
09.06.16, 13:01
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Körrenzig Nr. 3) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Körrenzig Nr. 3) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Körrenzig Nr. 3)

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STADT LINNICH Beschlussvorlage Die Bürgermeisterin - öffentlich - Drucksache B-58/2016 Beratungsfolge Termin Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt 22.06.2016 Stadtrat 07.07.2016 TOP Dienststelle Datum: Sachbearbeiter: Aktenzeichen Fachbereich FB3 21.04.2016 Herr Schumacher Fb3/622-21/7 Bebauungsplan Körrenzig Nr. 3 Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes, Ausweisung weiterer Baugrundstücke Grundstück Gemarkung Körrenzig, Flur 13, Parzelle 200 Finanzielle Auswirkungen X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite Mittel stehen zur Verfügung Hh.-Stelle Haushaltsausgabereste Bisher angeordnet Investitionsprogramm Verpflichtungsermächtigung Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle Deckungsvorschlag: Gez. Hensen (Kämmerei) Beratungsergebnis Einstimmig Mit Stimmenmehrheit Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschlussvorschlag Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____ Beschlussvorschlag: Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt Nach Kenntnisnahme der Verwaltungsvorlage empfiehlt der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt dem Rat der Stadt Linnich, die Verwaltung zu beauftragen, die Planungen zur Durchführung eines Bauleitverfahren gem. § 2 BauGB zur beantragten Änderung des Bebauungsplanes Körrenzig Nr. 3 für das Grundstück Gemarkung Körrenzig, Flur 13, Parzelle 200 aufzunehmen. Vor Aufnahme der Planungen ist mit dem Antragsteller/Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB zu schließen, in dem sich dieser zur Übernahme aller städteplanerischen und der im Zuge des Verfahrens sonst anfallenden Kosten für Leistungen verpflichtet. Stadtrat Auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt beschließt der Rat der Stadt Linnich, die Verwaltung zu beauftragen, die Planungen zur Durchführung eines Bauleitverfahrens gem. § 2 BauGB zur beantragten Änderung des Bebauungsplanes Körrenzig Nr. 3 für das Grundstück Gemarkung Körrenzig, Flur 13, Parzelle 200 aufzunehmen. Vor Aufnahme der Planungen ist mit dem Antragsteller/Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB zu schließen, über den sich dieser zur Übernahme aller städteplanerischen und der im Zuge des Verfahrens sonst anfallenden Kosten für Leistungen verpflichtet. Problembeschreibung/Begründung: Mit Vollmacht der Eigentümerin hat Herr Bernhard Jörres, Hauptstraße 53, 52441 Linnich eine Änderung des Bebauungsplanes Körrenzig Nr. 3 beantragt. Der Antrag ist als Anlage 1 (a – d) beigefügt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind Bauleitpläne in eigener Verantwortung der Gemeinde aufzustellen. Die Entscheidung, die beantragte Änderung aufzunehmen, liegt bei der Gemeinde. Die beantragte Veränderung bezieht sich auf das Grundstück Gemarkung Körrenzig, Flur 13, Parzelle 200. Der Bebauungsplan Körrenzig Nr. 3 hat am 23.03.1985 Rechtskraft erlangt. Die vom Antragsteller benannten Parzellen 189 und 190 wurden zwischenzeitlich zur Parzelle 200 vereinigt. Eine erste Änderung hat der Bebauungsplan Körrenzig Nr. 3 im Jahr 2007 erfahren. Im Zuge der ersten Änderung wurden zwei von der Straße Am Klosterhof ausgehende fußläufige Verbindungen zur Kutschstraße und zum Spielplatz am Pfarrweg in die benachbarten Bauflächen integriert. Auch wurden Baugrenzen nach Aufgabe des alten Feuerwehrgerätehauses an der Ecke Dämmchen/Pfarrweg, das in den Außenbereich zwischen den Ortschaften Körrenzig und Glimbach verlagert wurde, erweitert, um eine bessere bauliche Ausnutzung der betroffenen Grundstücke zu ermöglichen. Die aktuelle Planungsrechtliche Situation ergibt sich aus den als Anlage 2 und 3 beigefügten Unterlagen. Wie sich aus der Anlage 2 ergibt, legt der Bebauungsplan Körrenzig Nr. 3 nördlich entlang der Straße Dämmchen für das Grundstück Gemarkung Körrenzig, Flur 13, Parzelle 200 für das Teilstück der ehemaligen Parzelle 189 eine Baugrenze zur Straße Dämmchen mit einer Breite von 18 m und einer Tiefe von 20 m fest. Die in dieser Form erfolgte Festsetzung war schon seinerzeit von dem Gedanken getragen, zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachverdichtung für diesen Bereich vornehmen zu können. Die derzeitige Bebauungslage ergibt sich aus den als Anlage 4 und 5 beigefügten Unterlagen, die vorhandene Entwässerungssituation ergibt sich aus der als Anlage 6 beigefügten Unterlage. Nach Aussage des örtlichen Tiefbauamtes kann der Anschluss an die Entwässerung über den in der Straße Dämmchen vorhandenen Mischwasserkanal erfolgen. Die vom Antragsteller begehrte Veränderung ist der als Anlage 1a beigefügten Planskizze zu entnehmen. Nach einer ersten summarischen Prüfung würde die Möglichkeit bestehen, die beantragte Änderung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchzuführen. Dabei soll die Art der baulichen Nutzung ebenso unverändert festgesetzt werden wie das Maß der baulichen Nutzung. Entsprechend der beantragten Änderung sollen lediglich die Baugrenzen auf dem Grundstück Gemarkung Körrenzig, Flur 13, Parzelle 200 nach Osten und Westen in der Flucht des bisherigen Baufensters erweitert werden. Von den östlich und westlich angrenzenden Parzellen hat die Parzelle 200 eine Breite von rd. 75 m. Gegenüber der bisher geltenden Baugrenze würde die veränderte Planung die Nutzbarkeit des Grundstückes optimieren. Die Veränderung ist in der Anlage 7 skizziert. Die darüber hinausgehenden Festsetzungen zur überbaubaren Fläche im Planänderungsbereich bleiben gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan ebenso unverändert wie die Festsetzungen zur Bauweise (Art der baulichen Nutzung: MD; Maß der baulichen Nutzung: Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze = II, Grundflächenzahl = 0,4, Geschossflächenzahl = 0,8; Bauweise: o = offene Bauweise). Insoweit stehen der beantragten Aufnahme einer Planung zur Nachverdichtung des in Rede stehenden Teilbereichs keine planungsrechtlichen Gründe entgegen. Wie dargestellt, sind Bauleitpläne in eigener Verantwortung der Gemeinde aufzustellen. Die Entscheidung, die beantragte Änderung aufzunehmen/umzusetzen liegt bei der Gemeinde, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Soweit der Ausschuss der beantragten Änderung folgt, wird folgende Beschlussfassung vorgeschlagen: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Verwaltung zu beauftragen, die Planungen zur Durchführung eines Bauleitverfahren gem. § 2 BauGB zur beantragten Änderung des Bebauungsplanes Körrenzig Nr. 3 für das Grundstück Gemarkung Körrenzig, Flur 13, Parzelle 200 aufzunehmen. Vor Aufnahme der Planungen ist mit dem Eigentümer/Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB zu schließen, in dem sich dieser zur Übernahme aller städteplanerischen und der im Zuge des Verfahrens sonst anfallenden Kosten verpflichtet. ______________ Schunck-Zenker Anlagen