Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
24.05.2011
Erstellt
30.01.13, 18:23
Aktualisiert
30.01.13, 18:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Bad Münstereifel, 30.01.2013
Stadt Bad Münstereifel
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 10. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 24.05.2011
Zu Punkt 6. der Tagesordnung:
Ratsdrucksache-Nr.: 503-IX
Interkommunale Zusammenarbeit;
gemeinsame Ausschreibung von Entsorgungsdienstleistungen (Abfallentsorgung) für Städte und
Gemeinden im Kreis Euskirchen
Auf Rückfrage des Rates stellt die Verwaltung noch einmal klar, dass keine Haftung der Stadt Mechernich für fahrlässiges und grob fahrlässiges Verhalten ihrer Mitarbeiter besteht (§ 8 der öffentlich rechtlichen Vereinbarung). Auch die Aufgaben des Beirates (§ 4) wurden aufgrund einer Rückfrage des Stadtverordneten Matthias Hürten von der Verwaltung noch einmal erläutert. Der Beirat
wird im Innenverhältnis zwischen der Stadt Mechernich und der Stadt Bad Münstereifel tätig. Das
Außenverhältnis wird hiervon nicht betroffen. Das liegt in der Zuständigkeit der Stadt Mechernich
und somit in der Verantwortung des Rates der Stadt Mechernich.
Rat und Verwaltung waren sich einig, dass das zu erstellende Leistungsverzeichnis sehr sorgfältig
durchdacht sein muss. Der historische Stadtkern von Bad Münstereifel bringt Besonderheiten mit
sich, die andere Kommunen nicht haben. Die Ratsmitglieder waren sich einig, dass das Leistungsverzeichnis dem Fachausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Das Einsammeln von Papier durch städt. Vereine o.a. soll auch zukünftig möglich sein.
Auf Vorschlag der Verwaltung wurde die Entscheidung über die öffentlich rechtliche Vereinbarung
und das Aufstellen des Leistungsverzeichnisses von einander getrennt betrachtet und auch getrennt beschlossen.
Die Verwaltung stellt abschließend noch einmal klar, dass das operative Geschäft bei der Stadt
Bad Münstereifel bleibt. Hauptmotiv dieser interkommunalen Zusammenarbeit ist eine gemeinsame Ausschreibung, von der sich die beteiligten Kommunen Kosteneinsparungen versprechen. Der
Bürgermeister erklärt, dass im Übrigen die Abgrenzung der Gebietslose noch nicht endgültig ist.
Beschluss
Beschluss mit 26 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen bei 1 Enthaltung:
Die Verwaltung wird beauftragt, die als Anlage 2 (= Anlage 1 der Originalniederschrift) beigefügte
öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 1, 1. Alternative, des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, abzuschließen.
Einstimmiger Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, das zu erstellende Leistungsverzeichnis dem Fachausschuss zur
Beschlussfassung vorzulegen.