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Antrag (Antrag bzgl. Übertragung der Regelungen des Haushaltssicherungskonzeptes auf die Eigenbetriebe)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
16.03.16, 15:01
Aktualisiert
23.03.16, 15:01
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 85/2016 1. Ergänzung Az.: Amt: - 2 BeschlAusf.: - 2 Datum: 11.03.2016 gez. Knips Kämmerer Dezernat 4 Amtsleiter RPA gez. Hallstein, technische Beigeordnete gez. Erner, Bürgermeister Dezernat 6 BM Den beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Grüne leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Rat Termin 16.03.2016 beschließend Rat 27.04.2016 beschließend Betrifft: Bemerkungen Antrag bzgl. Übertragung der Regelungen des Haushaltssicherungskonzeptes auf die Eigenbetriebe Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Die ursprüngliche Vorlage A85/2016 wurde im Haupt-, Finanz- und Personalausschuss am 08.03.2016 unterschiedlich diskutiert. Ziel der Vorlage war und wird es auch immer wieder sein, dass die Kernverwaltung und die Sondervermögen der Stadt wieder enger, gemeinschaftlich und zielorientiert zusammenarbeiten. Ein gutes Beispiel stellt unsere Personalverwaltung dar, die auch für die Belange der Sondervermögen zuständig ist. Hier werden schon jetzt Synergien optimal genutzt. Damit in der Zukunft alle Belange des „Konzerns Stadt“ berücksichtigt werden können und eine praktische Umsetzung auch den/die größtmögliche/n Erfolg/Akzeptanz aufweist, wurde folgende Übergangsregelung vorgeschlagen: - Alle bereits beschlossenen Maßnahmen aus der Vorlage 472/2015 incl. Ergänzungen dürfen umgesetzt werden. - Alle noch nicht umgesetzten Maßnahmen aus dem Wirtschaftsjahr 2015 dürfen auch im Jahr 2016 begonnen bzw. fortgesetzt werden. - Alle bis zum Ende des Jahres 2017 nicht begonnen oder umgesetzten Maßnahmen müssen ab dem Jahr 2018 neu veranschlagt oder über eine Verpflichtungsermächtigung gem. § 13 GemHVO übertragen werden. In Vertretung (Knips) -2-