Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
86 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
21.01.13, 13:40
Aktualisiert
21.01.13, 13:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Bad Münstereifel, 21.01.2013
Stadt Bad Münstereifel
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 18. Sitzung des Bau- und Feuerwehrausschusses
vom Dienstag, den 03.07.2012
Zu Punkt 3. der Tagesordnung:
Ratsdrucksache-Nr.: 782-IX/Z-1
Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
hier: weitere Erkenntnisse und Beschlussvorschlag zum Umsetzungsfahrplan Ahr/Kyll
Frau Zibell beantragt die Änderung des Beschlussvorschlags in Ziffer 7 wie folgt:
„Die Landesförderung, EU-Mittel usw. soll für Gemeinden im Nothaushaltsrecht 100 % betragen.“
Dem Antrag wird einstimmig zugestimmt.
Einstimmiger Beschluss:
1.
Die im Umsetzungsfahrplan Ahr/Kyll angedachten Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte im Hinblick auf die EU-Wasserrahmenrichtlinie werden zur Kenntnis genommen.
2.
Eine verbindliche Zusage der Durchführung von Maßnahmen, die teilweise bis zum Jahre
2027 vorgesehen sind, kann zur Zeit nicht erfolgen, weil über diesen langen Zeitraum nicht
vorhersehbar ist, dass eine Landesförderung für alle Maßnahmen möglich sein wird.
3.
Es ist allerdings vorgesehen, dass aus dem Umsetzungsfahrplan zunächst bis zum Jahre
2018 konkret benannte Einzelmaßnahmen umgesetzt werden sollen. Dabei soll zusätzlich
geprüft werden, wie die benannte Maßnahme möglichst kostengünstig durchgeführt werden
kann.
Die Stadt Bad Münstereifel wird für die erste Umsetzungsphase eine Maßnahme zum Umsetzungsfahrplan Ahr/Kyll benennen.
4.
Diese Absichtserklärung ergeht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass das Land NRW in
ausreichender Weise allgemeine Hauhaltsmittel zur Verfügung stellt, so dass auf der Grundlage von Förderprogrammen des Landes die Maßnahmen mit mindestens 80 % durch das
Land gefördert werden. Bei dem verbleibenden Eigenanteil von höchstens 20 % muss sichergestellt werden können, dass dieser durch Spenden oder Ersatzgelder für Eingriffe in
Natur und Landschaft erbracht werden kann, so dass nach Möglichkeit allgemeine Haushaltsmittel nicht benötigt werden.
5.
Gleichzeitig stehen die ausgewählten Maßnahmen unter dem Vorbehalt, dass die dafür benötigten Grundstücke auch verfügbar gemacht werden können, weil anderenfalls eine Umsetzung der konkreten Maßnahmen nicht möglich ist.
6.
Der der Gemeinde durch den Einsatz eigenen Personals und Sachmittel für die Ausführung
der Gewässermaßnahmen entstehende Aufwand soll als förderfähig anerkannt werden oder
auf den Eigenanteil angerechnet werden dürfen.
7.
Die Landesförderung soll für Gemeinden im Nothaushaltsrecht, wie in der Vergangenheit, 90
% betragen.
8.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Erftverband aufzufordern, die Bedingungen für die Umsetzung der Gewässermaßnahmen auch für verbandliche Projekte zu übernehmen.
Beschluss der Sitzung des Bau- und Feuerwehrausschusses vom 03.07.2012
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