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Beschlusstext (Fürsorgepflicht der Verwaltung bei Katastrophenfällen im Stadtgebiet hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 08.05.2012)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
77 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
21.01.13, 13:40
Aktualisiert
21.01.13, 13:40
Beschlusstext (Fürsorgepflicht der Verwaltung bei Katastrophenfällen im Stadtgebiet
hier:  Antrag der CDU-Fraktion vom 08.05.2012)

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Bad Münstereifel, 21.01.2013 Stadt Bad Münstereifel Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 18. Sitzung des Bau- und Feuerwehrausschusses vom Dienstag, den 03.07.2012 Zu Punkt 5. der Tagesordnung: Ratsdrucksache-Nr.: 851-IX Fürsorgepflicht der Verwaltung bei Katastrophenfällen im Stadtgebiet hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 08.05.2012 Im Rahmen einer ausgiebigen Diskussion wird eine umfangreiche Rufbereitschaft für die gesamte Stadtverwaltung gefordert. Diese soll dann sich nicht nur auf die Stadtwerke beziehen, sondern insbesondere auch auf die Bereiche des Ordnungsamtes. Durch die Verwaltung wird mitgeteilt, dass die Rufbereitschaft nach PsychKG sich nur auf diese besonderen Fälle bezieht. Auch ist die Einrichtung bzw. Ausweitung der Rufbereitschaft mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden, die im Rahmen der nothaushaltsrechtlichen Situation auf eine Umsetzung überprüft werden müssten. Durch den Ausschussvorsitzenden wird der Vorschlag unterbreitet, dass die Verwaltung zum nächsten Ausschuss im Form einer Mitteilungsvorlage die Handlungsempfehlungen bei „Katastrophenfällen“ für die Bürgerinnen und Bürger anhand von Szenarien darstellt. Diese Empfehlungen sollen dann im Amtsblatt entsprechend veröffentlicht werden. Desweiteren soll die Situation einer Rufbereitschaft in der Mitteilungsvorlage dargestellt werden. Einstimmiger Beschluss: Die von der Verwaltung zum vorgenannten Fraktionsantrag gemachten Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, zur nächsten Sitzung des Bau- und Feuerwehrausschusses die Handlungsempfehlungen für „Katastrophenfälle“ für die Bürgerinnen und Bürger anhand von Szenarien darzustellen und anschließend im Amtsblatt zu veröffentlichen. Weiterhin ist die Situation einer umfänglichen Rufbereitschaft darzustellen. Diese muss vor dem Hintergrund der verschärften Nothaushaltsbestimmungen für den städtischen Haushalt aufwandsneutral erfolgen.