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Beschlusstext (Einziehung eines Wirtschaftsweges in der Gemarkung Eschweiler, Flur 2, Nr. 189)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
15 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
23.01.13, 18:18
Aktualisiert
23.01.13, 18:18
Beschlusstext (Einziehung eines Wirtschaftsweges in der Gemarkung Eschweiler, Flur 2, Nr. 189)

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Inhalt der Datei

Bad Münstereifel, 23.01.2013 Stadt Bad Münstereifel Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 18. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 03.07.2012 Zu Punkt 6. der Tagesordnung: Ratsdrucksache-Nr.: 755-IX/Z-2 Einziehung eines Wirtschaftsweges in der Gemarkung Eschweiler, Flur 2, Nr. 189 Die Stadtverordnete Rita I. Zimmermann hinterfragt die unterschiedlichen Verfahren bei der Einziehung von Wirtschaftswegen, die Vorgehensweise bei solchen Verfahren und die Preisgestaltung bei solchen Grundstücksverkäufen. Die Verwaltung erklärt, dass die Entwidmung von Wirtschaftswegen nach der ursprünglichen Widmung durchzuführen ist. Erfolgte die Widmung im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens, so entfaltet diese Festsetzung die Wirkung einer Gemeindesatzung (siehe TOP 7-9). Diese Widmung kann dann durch eine neue Satzung aufgehoben werden. Bei den übrigen Wirtschaftswegen erfolgt die Aufhebung der Zweckbestimmung mittels einer Allgemeinverfügung nach Straßen- und Wegegesetz. Bei einer Ansprache von Anliegern auf Übernahme von Flächen erfolgt die Prüfung durch die Verwaltung für die jeweilige Wegefläche. Bei einer Veräußerung erfolgt die Festlegung der Wertigkeit anhand der Richtwerte unter Berücksichtigung der bilanziellen Werte. Diese Beschlussvorlage beinhaltet noch keinen Verkauf sondern ausschließlich die Beratung und Beschlussfassung bezüglich der Wegeeinziehung. Im Falle eines Verkaufs wird entsprechend der Beteiligungsregeln, die in der Hauptsatzung festgelegt sind, verfahren. Beschluss mit 31 Ja-Stimmen zu 1 Nein-Stimme: Es wird beschlossen, den Wirtschaftsweg in der Gemarkung Eschweiler, Flur 2, Nr. 189 wegen fehlenden öffentlichen Interesses entsprechend den Bestimmungen des § 7 des Straßen- und Wegegesetztes des Landes Nordrhein-Westfalen förmlich einzuziehen und zu entwidmen. Die Verwaltung wird beauftragt, das entsprechende Verfahren durchzuführen.