Daten
Kommune
Jülich
Größe
191 kB
Datum
09.03.2015
Erstellt
26.02.15, 15:59
Aktualisiert
26.02.15, 15:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 60 Az.: Er/Wo
Jülich, 24.02.2015
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 139/2015
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
09.03.2015
TOP
Ergebnisse
Betr.: Antrag Nr. 04/2015 der UWG JÜL – Ausgleich der weggefallenen Mittel nach der Einstellung der Papiersammlung durch die Vereine
Anlg.:
SD.Net
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.
Begründung:
Bei der Einbringung des Antrages in den Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss am 05.02.2015
wurde durch den Ausschuss darauf hingewiesen, dass sich eine Prüfung durch die Verwaltung nicht
nur auf die seinerzeit papiersammelnden Vereine beschränken soll sondern auch auf alle sonstigen
Vereine.
Zu den im Antrag aufgeführten Vorschlägen wird wie folgt Stellung genommen:
A1. Verteilen des Stadtmagazins
Gemäß Vertrag zwischen der Stadt Jülich und dem Rautenberg Media & Print Verlag KG erfolgen
Verlagstätigkeit und Verteilung durch den Verlag. Seitens der Stadt Jülich wird hierfür eine anteilige Vergütung je Ausgabe gezahlt. Der größte Teil der Kosten wird über die Werbeeinnahmen finanziert.
Die Verteilung erfolgt über die Regio Presse Vertrieb GmbH. Potentielle Austräger können sich
direkt dorthin wenden. Entsprechende Aufrufe der Regio Presse Vertrieb GmbH erscheinen regelmäßig im Jülich Magazin.
Sofern Beschwerden bezüglich der Verteilung des Jülich Magazins im Bürgermeisterbüro bekannt
werden, werden diese an Regio Presse Vertrieb GmbH und an den Rautenberg Verlag weitergeleitet.
Details zu den Austrägern sind bei der Stadt nicht bekannt.
A2. Verteilen des städtischen Müllkalenders
Für die Verteilung des derzeitigen Abfall- und Umweltkalenders der Stadt als Postwurfsendung
betragen die Kosten der Post jährlich rd. 3.000,- €. Die Anzahl der mit der Post in alle Haushalte
verteilten Kalender beträgt 18.000 Stück (einschl. rd. 300 Stück Postfächer im Postamt Jülich).
Das größte Problem bei der Verteilung besteht (wie in anderem Zusammenhang bereits in Vorlage
Nr. 345/2008 dargelegt) jedoch darin, dass eine Separierung einzelner Verteilungsbereiche zwischen
Zustellbezirken der Post (hierüber erteilt die Post keine Auskünfte) und Verteilungsbereiche durch
die Vereine (z.B. bisherige Papiersammlungsbereiche) nicht möglich ist. Insofern müssten der bzw.
die Vereine alle Straßen und alle Briefkästen des gesamten Stadtgebietes (Innenstadt und alle Ortsteile) insgesamt flächendeckend Ende Dezember bedienen.
Ungeachtet des durch die Vereine hierbei zu leistenden enormen logistischen Aufwandes muss insbesondere die gleiche zuverlässige Verteilung in alle Briefkästen wie durch die Post erfolgen, da
ansonsten vermehrte Nachfragen und die Nachsendungen von Kalendern (1,45 €/Stück) Mehraufwand für die Verwaltung und Mehrkosten für die Gebührenzahler hervorrufen werden. Darüber
hinaus ergeben sich bei einer solchen öffentlichen Auftragsvergabe an Vereine die im Weiteren (B)
dargestellten Problemfelder zu einer gewerblichen Tätigkeit Dritter.
B. Pflege und Unterhaltung öffentlicher/städtischer Anlagen und Einrichtungen
Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang zu unterscheiden zwischen einem ehrenamtlichen Engagement der Bürger, auf das im Wesentlichen der in der Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses am 29.01.2015 eingebrachte Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Vorlage Nr.
32/2015) abzielt, und der hier im Vordergrund stehenden finanziellen Beteiligung der Vereine für
die Übernahme bisher (oder auch zukünftig) durch die Stadt durchgeführter Tätigkeiten.
Zur ehrenamtlichen Tätigkeit ist folgendes auszuführen. Ehrenamtlich ist eine Tätigkeit, die freiwillig, also nicht im Rahmen eines Arbeits- bzw. Dienstvertrages ausgeübt wird. Eine ehrenamtliche
Tätigkeit setzt Unentgeltlichkeit voraus, es darf also keine echte Gegenleistung für die erbrachte
Tätigkeit („Arbeitslohn“) gewährt werden. Sogenannte Aufwandsentschädigungen, wie die Erstattung von tatsächlichen Aufwendungen, z.B. für Fahrten oder Materialien, sind keine Vergütung im
rechtlichen Sinne und können daher gezahlt werden.
Bevor Aussagen über konkrete Maßnahmen getroffen werden, bedarf es einer grundsätzlichen Darstellung der mit einer finanziellen Beteiligung der Vereine durch Übernahme städtischer Aufgaben
verbundenen Problemfelder.
Bei der Betrachtung einer solchen finanziellen Beteiligung von Vereinen sind insbesondere die Bereiche Haushalt (freiwillige Ausgaben), Arbeitsrecht (Arbeitsplatzveränderung) und Vergaberecht
(Tariftreue- und Vergabegesetz) zu betrachten.
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Hierbei ist zu unterscheiden zwischen durch die Stadt durchgeführte Tätigkeiten im freiwilligen
Bereich und Bereich der Pflichtaufgaben.
Zukünftige (neue) freiwillige Tätigkeiten werden, ebenso wie unmittelbares Sponsoring der Vereine, im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes wohl nicht darstellbar sein. Zukünftige pflichtige
Aufgaben hingegen müssten im HSK durch entsprechende Einsparungen dargestellt werden. Bestehende freiwillige Tätigkeiten (sofern es diese überhaupt geben sollte) und bestehende Pflichtaufgaben würden das HSK grundsätzlich nicht zusätzlich belasten.
Bei allen Aufgaben (freiwillig oder pflichtig) hat die Stadt zu entscheiden, ob diese Aufgabe durch
eigene Mitarbeiter oder durch Dritte auszuführen ist. Im Hinblick auf das HSK ist hierbei grundsätzlich auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise erforderlich. Sofern es sich hierbei um eine bestehende Tätigkeit handelt, würde dies zum unmittelbaren Wegfall des Aufgabenbereiches eines bestehenden Arbeitsplatzes führen.
Soweit die Tätigkeit jedoch durch einen Dritten ausgeführt werden soll, unterliegt dieses Vergabeverfahren einer Leistung (VOL) den für den öffentlichen Auftraggeber (Stadt) verbindlichen festgelegten restriktiven Regelungen des Tariftreue- und Vergaberechtes. Dies bedeutet für einen Verein,
dass er sich nicht nur dem öffentlichen Wettbewerb stellen muss, sondern auch die Vorgaben des
Vergaberechtes, des Steuer- und Versicherungsrechtes für diese gewerbliche Tätigkeit erfüllen
muss. Inwieweit dies überhaupt für die Vereine in Frage kommt ist zweifelhaft.
Insofern wird derzeit keine Möglichkeit für eine finanzielle Beteiligung von Vereinen aus Haushaltsmitteln durch die Übernahme von öffentlichen Leistungen der Stadt gesehen.
C. Fifty/fifty-Modell und Contracting
Bei der Einbringung des Antrages in der Sitzung am 05.02.2015 wurde von StV . L. Schmitz gebeten, auch mögliche Beteiligungen der Vereine unter Verweis auf das Fifty/fifty-Modell oder
Contracting als finanzielle Instrumente zum sparsamen Umgang mit Ressourcen zu prüfen.
Beim Fifty/fifty-Modell vereinbart die Kommune mit ihren Schulen, dass für den Fall, dass es den
Schülern und Lehrern gelingt, die Energiekosten ihrer Schule zu reduzieren, die hierdurch erzielte
Energiekosteneinsparung zur Hälfte an die Schule auszuzahlen. Im Rahmen des Klimaschutzprojektes für Kitas und Schulen wurde ein solches Bonussystem für alle Kitas und Schulen der Stadt Jülich gemäß Ratsbeschluss vom 06.12.2012 auch eingeführt.
Beim Contracting finanziert ein Geldgeber die Investition für eine neue Energiespartechnik (z.B. für
ein öffentliches Gebäude). Im Gegenzug erhält er für eine bestimmte Anzahl von Jahren die dafür
eingesparten Energiekosten ausgezahlt. Nach Ablauf der Frist spart die öffentliche Einrichtung in
die eigene Tasche.
Inwieweit diese Modelle (Energiekosteneinsparung in einer öffentlichen Einrichtung durch einen
Verein bzw. Energieeinsparinvestition durch einen Verein) jedoch zu einer finanziellen Beteiligung
führen könnten ist nicht nachvollziehbar.
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Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
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