Daten
Kommune
Linnich
Größe
33 kB
Datum
07.07.2016
Erstellt
24.06.16, 11:46
Aktualisiert
24.06.16, 11:46
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT LINNICH
Beschlussvorlage
Die Bürgermeisterin
- öffentlich -
Drucksache B-83/2016
Beratungsfolge
Termin
Stadtrat
07.07.2016
TOP
Dienststelle
Datum:
Sachbearbeiter:
Aktenzeichen
Fachbereich StEG
14.06.2016
Herr Reyer
SEgL
Besetzung des Aufsichtsrates der Stadtentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft
(SEgL)
Finanzielle Auswirkungen
X
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite
Mittel stehen zur Verfügung
Hh.-Stelle
Haushaltsausgabereste
Bisher angeordnet
Investitionsprogramm
Verpflichtungsermächtigung
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle
Deckungsvorschlag:
Gez. Hensen
(Kämmerei)
Beratungsergebnis
Einstimmig
Mit Stimmenmehrheit
Laut Beschlussvorschlag
Abweichender Beschlussvorschlag
Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Linnich bestellt Frau Bürgermeisterin Marion Schunck-Zenker gem. § 113 Abs.
2 und 3 i.V.m. § 50 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
den Aufsichtsrat der Stadtentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft der Stadt Linnich mbH.
Das bisherige Aufsichtsratsmandat des Beigeordneten Herrn Hans-Josef Corsten endet mit dieser
Bestellung.
Der Gesellschaftsvertrag der Stadtentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft ist entsprechend
anzupassen.
Problembeschreibung/Begründung:
Die Funktion der Bürgermeisterin als Geschäftsführerin der StadtentwicklungsDienstleistungsgesellschaft ist wie vorgesehen zum 31.05.2016 ausgelaufen.
und
Nach § 113 Abs. 1 der GO NRW haben die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen,
Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen
Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar
beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und
seiner Ausschüsse gebunden. Gem. Abs. 2 dieser Vorschrift vertritt bei unmittelbaren
Beteiligungen der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungenitt ein vom Rat bestellter Vertreter
die Gemeinde in den genannten Gremien. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der
Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.
Über die Entsendung in die Gremien entscheidet gem § 113 Abs. 3 GO NRW der Rat. Zu den
entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene
Bedienstete der Gemeinde zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied im Aufsichtsrat
vertreten ist.
Die
Stadt
Linnich
ist
alleinige
Gesellschafterin
der
Stadtentwicklungsund
Dienstleistungsgesellschaft der Stadt Linnich mbH. Aufgrund der Übernahme der
Geschäftsführerfunktion durch den vormaligen Bürgermeister war bezüglich der Besetzung des
Aufsichtsrates eine von den Vorschriften der Gemeindeordnung abweichende Regelung
erforderlich. Im Gesellschaftsvertrag wurde daher festgelegt, dass zu den stimmberechtigten
sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft der vom Bürgermeister vorgeschlagene
hauptamtliche Beigeordnete der Stadt Linnich gehört.
Nach Niederlegung der Funktion als Geschäftsführer durch den vormaligen Amtsinhaber wurde
die Bürgermeisterin durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.11.2015 als
Geschäftsführerin bestellt, allerdings mit der von ihr selbst ausbedungenen Maßgabe, dass diese
Bestellung nur vorübergehend für den Zeitraum eines halben Jahres erfolgt. Die Bestellung ist
daher nunmehr durch Zeitablauf erloschen.
Bezüglich der Geschäftsführung wurde zwischenzeitlich eine Nachfolgeregelung getroffen. Im
Hinblick auf die Besetzung des Aufsichtsrates ist es der übereinstimmende Wunsch aller
Beteiligten, die Vorschrift der Gemeindeordnung zur Anwendung zu bringen, wonach der
Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin als eines von mehreren Aufsichtsratsmitgliedern in die
Gesellschaft zu entsenden ist.
Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen, die Bürgermeisterin der Stadt Linnich anstelle des
Beigeordneten als ordentliches Mitglied in den Aufsichtsrat der Stadtentwicklungs- und
Dienstleistungsgesellschaft zu entsenden. Die Entsendung erfolgt unter der Maßgabe, dass der
Gesellschaftsvertrag durch die Gremien der Gesellschaft entsprechend anzupassen ist.
Schunck-Zenker