Daten
Kommune
Bedburg
Größe
15 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-350/2004
1Ergänzung
Sitzungsteil
Fachbereich III
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bemerkungen:
Ausschuss für Schule, Kultur und Sport
27.05.2004
Original
Rat der Stadt Bedburg
06.07.2004
1Ergänzung
Betreff:
Änderung der Benutzungsordnung für Turn- und Sporthallen der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt nach einstimmiger Empfehlung des Ausschusses für Schule, Kultur
und Sport folgende Änderung in der Benutzungsordnung für Turn- und Sporthallen der
Stadt Bedburg:
§ 2 Abs. 12 erhält folgende Fassung:
Unnötiges Lärmen und Toben ist zu vermeiden. Spiele, insbesondere Fußball in
Turnhallen und Teilbereichen der Dreifachsporthalle, die Beschädigungen an den Hallen
und ihren Einrichtungsgegenständen verursachen können, sind grundsätzlich nur unter
Verwendung von Hallenbällen erlaubt.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Bei einer Turnhallenbesichtigung wurde durch die Verwaltung festgestellt, dass Schäden
durch Fußballspielen an Decken, Wänden und Einrichtungen entstanden sind.
§ 2 Abs. 12 der gültigen Benutzungsordnung für Turn- und Sporthallen der Stadt Bedburg
besagt u.a., dass Spiele (insbesondere Fußball in Turnhallen und Teilbereichen der
Dreifachsporthalle), die Beschädigungen an Hallen und ihren Einrichtungsgegenständen
verursachen, zu vermeiden sind.
Da Theorie und Praxis in der Regel unterschiedlich gehandhabt werden, wurde bei einem
Gesprächstermin zwischen Vertretern der Fußballvereine, die städt. Sporthallen für
Training nutzen, sowie der Verwaltung nach einer Lösung gesucht, um das Fußballspielen
in Sporthallen dennoch zu ermöglichen.
So wurde Einigung darüber erzielt, dass in städtischen Sporthallen sowie in Teilbereichen
der Dreifachsporthalle ausnahmslos Hallenbälle zu verwenden sind, um das
Schadensrisiko zu minimieren. Eine Ausnahme zur Verwendung von Hallenbällen gilt für
die Dreifachsporthallen bei Turnieren.
Daher wird vorgeschlagen, den § 2 Abs. 12 der Benutzungsordnung wie folgt zu ändern:
Unnötiges Lärmen und Toben ist zu vermeiden. Spiele, insbesondere Fußball in
Turnhallen und Teilbereichen der Dreifachsporthalle, die Beschädigungen an den Hallen
und ihren Einrichtungsgegenständen verursachen können, sind grundsätzlich nur unter
Verwendung von Hallenbällen erlaubt.
50181 Bedburg, den 04.06.2004
----------------------------------Franken
----------------------------------Schneppenheim
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter
----------------------------------Koerdt
Allgem. Vertreter des
Bürgermeisters und Erster
Beigeordneter