Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl -621-00/I 11
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 05.03.2007
Vorlagen-Nr.: 28/2007
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
21.03.2007
22.03.2007
24.04.2007
08.05.2007
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I 11, Ortsteil Winden, "Kaysersmühle", sowie
Anpassung des Flächennutzungsplanes;
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Das Plangebiet „Kaysersmühle“ im Ortsteil Winden ist seit nunmehr 10 Jahren immer wieder
Gegenstand der Beratungen. Alle bisherigen Vorhaben sind letztendlich in der Planungsphase aus
den unterschiedlichsten Gründen gescheitert.
Ich habe Ihnen in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 17.01.2007 mitgeteilt, dass
das gesamte Grundstück an eine Projektentwicklungs GmbH veräußert werden sollte. Dieser
Kaufvertrag ist tatsächlich zustande gekommen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass
die Veräußerer keine Rücktrittsmöglichkeit mehr haben, sodass die Investoren nunmehr ohne
weitere Einflussnahme der bisherigen Grundstückseigentümer ihre Planungen realisieren können.
Es ist beabsichtigt, auf dem Grundstück mehrere Einzelhandelsbetriebe in unterschiedlicher
Größenordnung anzusiedeln.
Bezüglich der geplanten Nutzungen sind diese in einer
Projektbeschreibung noch zu konkretisieren. Diese Projektbeschreibung liegt auf jeden Fall bis
zum Sitzungstermin vor.
Unabhängig davon steht jedoch fest, dass planungsrechtliche Voraussetzungen geschaffen
werden müssen.
Der gesamte Grundstücksbereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde als
gewerbliche Baufläche dargestellt. Ein Bebauungsplan besteht derzeit nicht. Obwohl das
Grundstück auch nicht von der bestehenden Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden gemäß
§ 34 Abs. 4 Nr. 1 erfasst wird, ist das Gebiet dem Innenbereich zuzuordnen. Eine Einbeziehung in
die im Jahre 1996 erlassene Satzung ist seinerzeit nicht erfolgt, da zeitgleich ein
Bebauungsplanverfahren eingeleitet worden ist, welches, wie Ihnen bekannt, ja nicht zum
Abschluss gebracht wurde.
Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben erfordert eine Änderung/Anpassung des
Flächennutzungsplanes. Anstelle der bisherigen Darstellung als gewerbliche Bauflächen (G) muss
nunmehr eine Ausweisung als Sonderbauflächen (S) erfolgen.
Darüber hinaus wird es erforderlich, einen konkreten Bebauungsplan zu erstellen. Hier muss in
Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein Sondergebiet für die Ansiedlung von
Einzelhandelsbetrieben ausgewiesen werden.
Zum Geltungsbereich wird folgender Umgriff festgelegt:
- äußere Grenze des Mühlenteiches,
- Grundstücksgrenze entlang der Rur,
- Grundstücksgrenze entlang der K 39.
Die Plangebietsgröße beträgt rund 16.000,00 m².
In der Sitzung wird ein erster Entwurf des Bebauungsplanes vorgestellt.
Das Bebauungsplanverfahren kann im beschleunigten Verfahren entsprechend dem bisherigen
vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Hierzu folgende Begründung:
Mit Datum vom 21.12.2006 ist das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die
Innenentwicklung der Städte beschlossen worden. Dieses Gesetz ist am 01. Jan. 2007 in Kraft
getreten. Gemäß Artikel 1 ist in diesem Zusammenhang eine Änderung des Baugesetzbuches
erfolgt und ein neuer § 13 a (Bebauungspläne der Innenentwicklung) eingeführt worden. Hiernach
kann ein B-Plan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden für
- die Wiedernutzbarmachung von Flächen,
- die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung.
Allerdings darf der B-Plan im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine
zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der
Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 m².
Darüber hinaus ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan
die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen. Da es sich bei dem Bebauungsplan unstrittig um die
Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich handelt, die zulässige GRZ mit Sicherheit
weniger als 20.000 m² betragen wird und innerhalb des Bebauungsplanes keine Vorhaben
realisiert werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegen, kann das Planverfahren im beschleunigten Verfahren abgewickelt werden.
Gemäß § 13 a Abs. 2 gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten
Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Hiernach kann somit auf die frühzeitige
Unterrichtung und Erörterung (Öffentlichkeitsbeteiligung und frühzeitige Trägerbeteiligung)
verzichtet werden. Selbstverständlich muss der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt und auch berührte Behörden gehört werden. Dies kann in Form einer
Informationsveranstaltung oder wahlweise in Form der Offenlage erfolgen.
Im vereinfachten Verfahren ist darüber hinaus von Bedeutung, dass auf eine Umweltprüfung und
auf den Umweltbericht verzichtet werden kann. Hierauf ist bei der ortsüblichen Bekanntmachung
hinzuweisen.
Von Besonderheit ist auch noch, dass gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 ein Bebauungsplan, der von
Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden kann, bevor der
Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; der Flächennutzungsplan ist im Wege der
Berichtigung anzupassen.
Was unter dieser gesetzlichen Definition in der Praxis genau zu verstehen ist, bedarf noch einer
eindeutigen Klärung. Vorherrschende Meinung ist derzeit, dass kein formelles Änderungsverfahren
des Flächennutzungsplanes durchgeführt werden muss. Ich bin derzeit bemüht, diese Frage
eindeutig zu klären und gehe auch davon aus, dass dies bis zum Sitzungstermin des Rates
abschließend geklärt ist.
Ich schlage Ihnen vor, die unter Ziffer III formulierten Beschlüsse zu fassen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Der Investor trägt sämtliche Kosten des Planverfahrens und wird seinerseits die Architekten- und
Stadtplaner SGP, Meckenheim, mit der Erarbeitung des Bebauungsplanes beauftragen. Hierbei
sind selbstverständlich die Vorgaben der Gemeinde Kreuzau zu beachten, das heißt, die
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Gemeinde bleibt auf jeden Fall Herr des Verfahrens. Die Verwaltung wird selbstverständlich auch
das Planverfahren selber abwickeln.
III. Beschlussvorschlag:
„1.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I 11, Ortsteil Winden, „Kaysersmühle“, wird
gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen.
2.
Das Plangebiet umfasst den heutigen Grundstücksbereich der „Kaysersmühle“ und wird
wie folgt umgrenzt:
- äußere Grenze des Mühlenteiches,
- Grundstücksgrenze entlang der Rur,
- Grundstücksgrenze entlang der K 39.
3.
Im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgt eine Ausweisung als Sondergebiet gem. § 11
Abs. 3 Bau NVO.
4.
Das Bauleitplanverfahren wird in Anwendung des § 13 a BauGB im beschleunigten
Verfahren durchgeführt.
5.
Da die zukünftige Gebietsausweisung von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
abweicht, ist der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung (bisher gewerbliche
Baufläche nunmehr Sonderbaufläche) anzupassen.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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