Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
23.02.2016
Erstellt
11.02.16, 16:29
Aktualisiert
11.02.16, 16:29
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 14/2016
Az.:
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 06.01.2016
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Den beigefügten Antrag des Ortsbürgermeisters Herr Alfred Zimmermann leite ich an die zuständigen
Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Betrifft:
Termin
23.02.2016
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Sanierung des Fuß- und Radweges entlang des alten Bahndamm in
Köttingen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
375.000
Folgekosten in €:
10.000 / Jahr
Kostenträger:
Sachkonto:
-65Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
2017 bis 2021
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Antrag von Herrn Ortsbürgermeister Zimmerman wird eine Sanierung des Weges am Bahndamm östlich von Erftstadt – Köttingen vorgeschlagen. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung.
Der Weg entlang des alten Bahndamms in Stadtteil Köttingen zwischen den Straßeneinmündungen „Am Giezenbach“ bis zur „Waldstraße“ ist überwiegend als Wald- oder Wirtschaftsweg konzipiert. In der Realität wird er von der Bevölkerung als Verbindungsweg genutzt. Größtenteils ist der
Weg in einem entsprechend angemessenen Zustand. Eine Nutzung als Rad- und Gehweg wird
bisher im Rahmen dieser Voraussetzung geduldet. In den Bebauungsplänen Nr. 65 und 54 sind
Teilbereiche dieses Weges als öffentlicher. Fußweg (nicht befahrbar) planerisch festgesetzt. Andere Teilbereiche sind planungsrechtlich gar nicht ausgewiesen.
Sollte vom Ausschuss ein Ausbau des Weges als Geh- und Radverkehr beschlossen werden, ist
eine angemessene Befestigung des Weges notwendig.
Aufgrund der angespannten Stellenbesetzung im Eigenbetrieb Straßen müsste die Planung an ein
Ingenieurbüro vergeben werden.
Der Weg ist ca. 1,4 km lang. Er ist unterschiedlich bzw. teilweise befestigt.
- die nördlichsten 150 m sind als Zufahrt zu der vorhandenen Bebauung bituminös ausgebaut.
- danach folgen etwa 100 m als nicht ausgebauter Waldweg.
- die nächsten 150 m (zwischen der Verlängerung „Zum alten Bahndamm“ und der „Kreuzritterstraße“) dienen als Zufahrt zu den bauordnungsrechtlich genehmigten Garagen der dort liegenden Grundstücke. Eine Befestigung ist hier nicht bzw. kaum vorhanden. Um hier die erforderliche
Befahrbarkeit sicherzustellen ist es notwendig, diesen Wegeabschnitt als Straße erstmalig (bituminös) auszubauen. Die Zu- und Abfahrt durch den verlängerten Kreuzritterweg und die Verlängerung der Straße „Zum Alten Bahndamm“ müssten gleichfalls erstmalig ausgebaut werden.
- Die restliche Wegstrecke von etwa 1000,00 m zwischen „Kreuzritterweg, „In Den Vierwinden“ und
der „Klosengartenstraße“ können ggfs. abschnittsweise befestigt werden.
Die Frage eintretender Erschließungsbeitragspflichten wäre ggfs. für unmittelbar an den Weg angrenzende Wohngrundstücke zu prüfen, soweit von den Grundstücken tatsächlich eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung des Weges ausgeht und/oder eine solche Nutzung zulässig ist. Zumindest in Teilen verfügen die Wohngrundstücke über unmittelbar an den Weg angrenzende Zugänge, Zufahrten und Garagen. Planerische Aspekte können hier unmittelbare Auswirkung auf die Frage etwaig eintretender Erschließungsbeitragspflichten haben. Ggf. wäre zu beurteilen, ob und inwieweit die tatsächlich mindestens von einem Teil der Grundstücke ausgehende
Wegenutzung den partiell bestehenden planerischen Festsetzungen als „unbefahrbarer Fußweg“
entspricht. Bereits im Vorfeld soll aber darauf hingewiesen, dass der Eintritt von Erschließungsbeitragspflichten zumindest nicht auszuschließen ist und abschließend in den Einzelfällen zu prüfen
bleibt.
Zu prüfen wäre vor einem Ausbau des Weges, inwieweit ggfs. planungsrechtlich (Anpassung-)
Erfordernisse notwendig sind.
Die gesamten Kosten für diese Maßnahme werden auf ca. 375.000 € grob geschätzt. Die
erforderlichen Mittel sind bisher nicht im Wirtschaftsplan 2016 veranschlagt.
In Vertretung
(Hallstein)
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