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Antrag (Antrag bzgl. Sanierung des Fuß- und Radweges entlang des alten Bahndamm in Köttingen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
23.02.2016
Erstellt
11.02.16, 16:29
Aktualisiert
11.02.16, 16:29
Antrag (Antrag bzgl. Sanierung des Fuß- und Radweges entlang des alten Bahndamm in 
Köttingen) Antrag (Antrag bzgl. Sanierung des Fuß- und Radweges entlang des alten Bahndamm in 
Köttingen)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 14/2016 Az.: Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 06.01.2016 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Böcking Amtsleiter RPA Den beigefügten Antrag des Ortsbürgermeisters Herr Alfred Zimmermann leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Betrifft: Termin 23.02.2016 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Sanierung des Fuß- und Radweges entlang des alten Bahndamm in Köttingen Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: 375.000 Folgekosten in €: 10.000 / Jahr Kostenträger: Sachkonto: -65Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: 2017 bis 2021 Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Im Antrag von Herrn Ortsbürgermeister Zimmerman wird eine Sanierung des Weges am Bahndamm östlich von Erftstadt – Köttingen vorgeschlagen. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung. Der Weg entlang des alten Bahndamms in Stadtteil Köttingen zwischen den Straßeneinmündungen „Am Giezenbach“ bis zur „Waldstraße“ ist überwiegend als Wald- oder Wirtschaftsweg konzipiert. In der Realität wird er von der Bevölkerung als Verbindungsweg genutzt. Größtenteils ist der Weg in einem entsprechend angemessenen Zustand. Eine Nutzung als Rad- und Gehweg wird bisher im Rahmen dieser Voraussetzung geduldet. In den Bebauungsplänen Nr. 65 und 54 sind Teilbereiche dieses Weges als öffentlicher. Fußweg (nicht befahrbar) planerisch festgesetzt. Andere Teilbereiche sind planungsrechtlich gar nicht ausgewiesen. Sollte vom Ausschuss ein Ausbau des Weges als Geh- und Radverkehr beschlossen werden, ist eine angemessene Befestigung des Weges notwendig. Aufgrund der angespannten Stellenbesetzung im Eigenbetrieb Straßen müsste die Planung an ein Ingenieurbüro vergeben werden. Der Weg ist ca. 1,4 km lang. Er ist unterschiedlich bzw. teilweise befestigt. - die nördlichsten 150 m sind als Zufahrt zu der vorhandenen Bebauung bituminös ausgebaut. - danach folgen etwa 100 m als nicht ausgebauter Waldweg. - die nächsten 150 m (zwischen der Verlängerung „Zum alten Bahndamm“ und der „Kreuzritterstraße“) dienen als Zufahrt zu den bauordnungsrechtlich genehmigten Garagen der dort liegenden Grundstücke. Eine Befestigung ist hier nicht bzw. kaum vorhanden. Um hier die erforderliche Befahrbarkeit sicherzustellen ist es notwendig, diesen Wegeabschnitt als Straße erstmalig (bituminös) auszubauen. Die Zu- und Abfahrt durch den verlängerten Kreuzritterweg und die Verlängerung der Straße „Zum Alten Bahndamm“ müssten gleichfalls erstmalig ausgebaut werden. - Die restliche Wegstrecke von etwa 1000,00 m zwischen „Kreuzritterweg, „In Den Vierwinden“ und der „Klosengartenstraße“ können ggfs. abschnittsweise befestigt werden. Die Frage eintretender Erschließungsbeitragspflichten wäre ggfs. für unmittelbar an den Weg angrenzende Wohngrundstücke zu prüfen, soweit von den Grundstücken tatsächlich eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung des Weges ausgeht und/oder eine solche Nutzung zulässig ist. Zumindest in Teilen verfügen die Wohngrundstücke über unmittelbar an den Weg angrenzende Zugänge, Zufahrten und Garagen. Planerische Aspekte können hier unmittelbare Auswirkung auf die Frage etwaig eintretender Erschließungsbeitragspflichten haben. Ggf. wäre zu beurteilen, ob und inwieweit die tatsächlich mindestens von einem Teil der Grundstücke ausgehende Wegenutzung den partiell bestehenden planerischen Festsetzungen als „unbefahrbarer Fußweg“ entspricht. Bereits im Vorfeld soll aber darauf hingewiesen, dass der Eintritt von Erschließungsbeitragspflichten zumindest nicht auszuschließen ist und abschließend in den Einzelfällen zu prüfen bleibt. Zu prüfen wäre vor einem Ausbau des Weges, inwieweit ggfs. planungsrechtlich (Anpassung-) Erfordernisse notwendig sind. Die gesamten Kosten für diese Maßnahme werden auf ca. 375.000 € grob geschätzt. Die erforderlichen Mittel sind bisher nicht im Wirtschaftsplan 2016 veranschlagt. In Vertretung (Hallstein) -2-