Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
106 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
25.02.16, 12:30
Aktualisiert
23.03.16, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 85/2016
Az.:
Amt: - 2 BeschlAusf.: - 2 Datum: 27.01.2016
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Den beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Grüne leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
Termin
Bemerkungen
08.03.2016
vorberatend
Rat
16.03.2016
beschließend
Rat
27.04.2016
beschließend
Betrifft:
Antrag bzgl. Übertragung der Regelungen des Haushaltssicherungskonzeptes auf die
Eigenbetriebe
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Als erstes Bundesland führte Nordrhein-Westfalen das Instrument des Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) ein. Das HSK ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 GO Teil des Haushaltsplanes und als
solches mit diesem vom Rat zu beschließen. Damit wird die hohe Bedeutung dieses Instrumentariums auch formal dokumentiert. Dies bestätigt § 41 Abs. 1 Buchstabe h GO, wonach die Aufstellung eines HSKs ausdrücklich zu den nicht übertragbaren Zuständigkeiten des Rates zählt.
Das Erfordernis eines Haushaltssicherungskonzeptes fügt sich in das abgestufte System aufsichtsrechtlicher Kontrolle der Haushaltswirtschaft und bildet gleichsam die nächste Eskalationsstufe.
Diese beschreibt einen Verstoß gegen das Gebot des Haushaltsausgleichs jenseits der schlicht
genehmigungspflichtigen Rücklagenreduzierung. Im Unterschied zu dieser einfachen Genehmigungspflicht nach § 75 Abs. 4 GO liegt der Verpflichtung zur Aufstellung eines HSKs die Annahme
zu Grunde, dass die Stadt den Haushaltsausgleich nicht im nachfolgenden Haushaltsjahr erreichen wird. Sie hat deshalb den nächstmöglichen Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem der Haushalsausgleich wieder hergestellt ist.
Beschlossene Regelungen/Maßnahmen des Haushaltssicherungskonzeptes haben jedoch zunächst nur Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft der Kernverwaltung und nicht auf die der
Eigenbetriebe.
Eigenbetriebe sind wirtschaftliche Unternehmen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Ihre
Aufgaben werden in der Betriebssatzung abgebildet. Innerhalb der Stadt Erftstadt übernehmen die
Eigenbetriebe ausschließlich „typische kommunale Aufgaben“. Wesentliche Vorteile können durch
die Art der Betriebsführung nicht generiert werden. Bei der Gründung der Eigenbetriebe war dies
aufgrund der unterschiedlichen Rechnungslegung (Kameralistik und kaufmännische Buchführung)
jedoch anders. Mit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) hat sich
dies jedoch grundlegend geändert, da die doppische Buchführung der Kernverwaltung sich an das
Handelsgesetzbuch mit der Gemeindehaushaltsverordnung anlehnt. Die Unterschiede sind jetzt
nur noch marginal und kaum nennenswert. Auch die Feststellung und Änderung der Wirtschaftspläne ist Aufgabe des Rates und kann ebenfalls wie das Haushaltssicherungskonzept nicht auf
einen Ausschuss übertragen werden. Dennoch ist es oft schwierig - u. a. aufgrund der unterschiedlichen Vermögensverwaltung - diese beiden Bereiche (Kernhaushalt und Eigenbetriebe) zu einer
Einheit zusammenzuführen. Auch wenn dies nicht bewusst geschehen ist, sind im Laufe der Zeit
unabhängige Vermögensverwaltungen entstanden. Eine rechtliche Verbindung zwischen Kernverwaltung und Eigenbetriebe ist aktuell nicht bzw. nur kaum vorhanden. Da insbesondere durch die
Einführung des NKFs die ursprünglichen Vorteile nicht mehr gegeben sind, ist es insbesondere
unter den Gesichtspunkten der „geordneten Haushaltsführung“ wichtig, diese Regelungen im
Haushaltssicherungskonzept oder besser noch in der Haushaltssatzung explizit zu verankern.
Daher schlagen wir vor, die Haushaltssatzung 2016 des Kernhaushaltes der Stadt Erftstadt, um
den Paragraphen 10 wie folgt zu ergänzen:
-
Die Wirtschaftspläne enthalten, wie auch die Kernverwaltung, alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und Einzahlungen und
Aufwendungen und Auszahlungen. Es gilt wie im Kernhaushalt das Jährlichkeitsprinzip.
Ansätze, die nicht im laufenden Jahr umgesetzt werden konnten, sind im neuen Wirtschaftsjahr neu einzuplanen.
-
Die Wirtschaftspläne können nur noch zusammen mit der Haushaltssatzung beschlossen
werden. Änderungen der Wirtschaftspläne, führen zu einer Änderung der Haushaltssatzung.
-
Regelungen des § 24 GemHVO (Haushaltswirtschaftliche Sperre), des § 76 GO (Haushaltssicherungskonzept) und des § 82 GO (vorläufige Haushaltsführung) gelten auch für
die Wirtschaftspläne. Ebenfalls werden die Budgetierungsregeln der Kernverwaltung sinngemäß auch bei den Eigenbetrieben angewandt (insbesondere die Budgetregeln 4 und 5).
In Vertretung
(Knips)
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