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Beschlussvorlage (Eintragung des Bodendenkmals Schloss Bedburg in die Denkmalliste der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Eintragung des Bodendenkmals Schloss Bedburg in die Denkmalliste der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Eintragung des Bodendenkmals Schloss Bedburg in die Denkmalliste der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Eintragung des Bodendenkmals Schloss Bedburg in die Denkmalliste der Stadt Bedburg)

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STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP6-239/2004 Sitzungsteil Fachbereich I Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Planen und Bauen Bemerkungen: 15.06.2004 Betreff: Eintragung des Bodendenkmals „Schloss Bedburg“ in die Denkmalliste der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Planen und Bauen beschließt die Eintragung des Bodendenkmals „Schloss Bedburg“ mit der Fläche, Gemarkung Bedburg, Flur 35, Flurstücke 6,116,117,134,223 sowie 295, in die Denkmalliste der Stadt Bedburg. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege beantragte mit Schreiben vom 10.08.2000 die Eintragung des Bodendenkmals „BM 043 - Schloss Bedburg“ in die Denkmalliste der Stadt Bedburg. Hierbei handelt es sich um die Fläche Gemarkung Bedburg, Flur 35, Flurstücke Nr. 6, 116, 117, 134, 223 sowie 295. Die entsprechende Fläche ist im beigefügten Lageplan schraffiert dargestellt. Die denkmalrechtliche Begründung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege lautet entsprechend des sog. Denkmalblattes wiefolgt: Das Bodendenkmal Schloss Bedburg ist bedeutend für die Geschichte der Stadt Bedburg, da es den Kristallisationspunkt der mittelalterlichen Entwicklung des Ortes darstellt. Sie gehört in eine Reihe von herrschaftlichen Burgen, die die mittelalterliche Erschließung des Landes belegen und die herrschaftlichen Strukturen jener Zeit, wie die Verhältnisse zwischen dem Erzbistum Köln und den Herzögen von Jülich, verdeutlichen. In den mittelalterlichen Burganlagen und den später daraus entstehenden frühneuzeitlichen Schlössern konzentrierte sich die Herrschaft über das Land, die Verwaltung der erzeugten und verhandelten Güter sowie die landesherrlichen Verteidigungsstrukturen. Für die Erhaltung liegen sowohl städtebauliche wie wissenschaftliche Gründe vor. Die Stadt Bedburg wird durch das Schloss Bedburg in ihrer Struktur bestimmt, aus der als beherrschendes Element Burg/Schloss herausragen und die Stadt und Landschaft gestalten. Burg/Schloss Bedburg verdeutlicht die Unterschiede in der historischen Siedlungsart (hier einzelstehende Burg gegen Siedlungskonglomerat der Stadt). Für die Erhaltung sprechen des weiteren wissenschaftliche Gründe, da sich im Boden Reste aus der Geschichte von Burg/Schloss Bedburg erhalten haben, die über die historische Überlieferung (Karten, Urkunden) hinaus Belege für die Geschichte der Burg und der dort lebeneden und arbeitenden Menschen geben können. Dazu gehören Reste der Vorgängerbauten (Fundamente, Fußböden, Laufhorizonte, Pflasterungen, Holzreste und andere organische Materialien, Gruben aller Art und Funktion, Eintiefungen und Abfallgruben, Brunnen, Schichten, die historisches Material enthalten), die es ermöglichen, die zeitliche Stellung der einzelnen Bauphasen zu erfassen. Diese historischen Hinterlassenschaften beinhalten die Informationen, die nur mit wissenschaftlichen Methoden zu erfassen und zu dokumentieren sind, so dass sie eindeutige Hinweise auf die Baugeschichte und die Nutzung der einzelnen Elemente geben können. Funde und Befunde liefern Hinweise auf die dort lebenden und arbeitenden Menschen. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste als gebundene Entscheidung gestaltet ist, was ausschließt, dass die Untere Denkmalbehörde wie bei STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 einer Ermessensentscheidung der Frage nachgehen kann, ob die Eintragung sinnvoll ist oder nicht bzw. ob sie von ihr gewünscht wird oder nicht. Dass es sich im vorliegenden Fall um ein Bodendenkmal handelt, ergibt sich aus dem Denkmalblatt des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege, dessen Erstellung eine wissenschaftliche Prüfung und Bewertung voraussetzt. Mithin ist die als Bodendenkmal bewertete Fläche gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DSchG NRW in die Denkmalliste der Stadt Bedburg einzutragen. Es besteht folglich Eintragungspflicht. 50181 Bedburg, den 01.06.2004 ----------------------------------Schreier ----------------------------------Klütsch Sachbearbeiter Stellv. Fachbereichsleiter ----------------------------------Ackermann Verwaltungsvorstand