Daten
Kommune
Bedburg
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20 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-405/2004
Sitzungsteil
Fachbereich II
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
Bemerkungen:
20.07.2004
Betreff:
Bürgerantrag gem. § 24 GO NW
hier: Antrag des Herrn M. Mertsch vom 17.05.2004 zur Verschmutzung der Grünanlagen
in Bedburg durch Hundekot
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt die Verwaltung ein Konzept zu erarbeiten, in
welchem dezidiert die jeweiligen Möglichkeiten, hinterlegt mit einer „Kosten-NutzenAnalyse“, aufgeführt sind.
Begründung:
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Mit Schreiben vom 17. Mai 2004 - Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW / § 6 Hauptsatzung
der Stadt Bedburg - äußert sich Herr M. Mertsch kritisch über die Verschmutzung der
Grünanlagen, wie auch der Gehwege, im Stadtgebiet Bedburg durch Hundekot; um diesen
negativen Entwicklungen entgegenzutreten, bittet er den Rat, die von ihm aufgeführten
Maßnahmen in insgesamt sechs Handlungsfeldern zu beschließen. Der Antrag des Herrn
Mertsch ist dieser Vorlage als Anlage 1 in Fotokopie beigefügt.
Verwaltungsseitig wird zu den einzelnen Handlungsfeldern wie folgt Stellung genommen:
Zu 1)
Die Verschmutzung der städtischen Grünanlagen und der Gehwege ist ein
generelles Problem in der heutigen Zeit; diesbezüglich liegen der Verwaltung
neben Anträgen aus dem politischen Raum - Anträge der CDU-Fraktion im Rat der
Stadt Bedburg vom 06.02.2002 und 20.01.2003 - auch zahlreiche Beschwerden
von Bürgerinnen und Bürgern aus dem Stadtgebiet vor. Auch hat sich der
Arbeitskreis „Lokale Agenda“ dieser Problematik bereits angenommen. Wie in
nahezu allen Kommunen und Städten ist aus Sicht der Verwaltung in dieser
Angelegenheit auch in Bedburg Handlungsbedarf gegeben.
Zu 2)
Rechtlich ist eine Ahndung und insofern die Verhängung eines
Verwarnungsgeldes durch § 5 (Tiere) in Verbindung mit § 17
(Ordnungswidrigkeiten) der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt
Bedburg bereits zum jetzigen Zeitpunkt möglich. Die Problematik der Ahndung
besteht jedoch in der Beweislast; konkret müsste der Hund „in flagranti“ ertappt
werden. Die Stadtverwaltung verfügt zur Zeit nicht über das erforderliche
Personal, um eine effektive Kontrolle sicherstellen und entsprechende
Ordnungswidrigkeiten ahnden zu können. Die seitens des Antragstellers
angesprochene Möglichkeit, Politessen mit dieser Aufgabe zu betrauen, ist aus
Sicht der Verwaltung schon alleine aufgrund der damit einhergehenden nicht
unerheblichen Gefahrenpotentiale für die weiblichen Bediensteten äußerst
bedenklich. Die Beauftragung externer privatwirtschaftlicher Dienstleister ist
insoweit nicht zielführend, als deren Mitarbeiter nur über sog. „Jedermann-Rechte“
verfügen. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird insofern bereits
beeinträchtigt, als entsprechendes Überwachungspersonal mindestens in der
Lage sein müsste, die Personalien eines Hundehalters zu prüfen und
festzustellen. Da entsprechende Gespräche mit den Tierhaltern nicht selten auch
konfliktträchtig sein werden, bedarf es für solche Situationen ausreichend
geschulten städtischen Personals, das ggf. auch mit hoheitlichen Maßnahmen
unmittelbar tätig werden kann.
Zu 3)
Die Verwarnung - und insofern auch die Höhe des Verwarnungsgeldes - liegt im
pflichtgemäßen Ermessen der Stadt; selbstverständlich wird hierbei, wie im
übrigen bei sämtlichen Ordnungswidrigkeiten, eine Staffelung der Geldbuße
- abhängig vom Schweregrad, erstmaliger Verstoß/wiederholte Verstöße etc.pp. vorgenommen. Ein sog. Verwarnungsgeldkatalog, wie in zahlreiche Kommunen
vorliegend - Beispiel Stadt Viersen - existiert in Bedburg nicht.
Zu 4)
Hinsichtlich der Verwendung der Hundesteuereinnahmen verweist die Verwaltung
auf § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung. Danach sind Steuern Geldleistungen, die
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Sitzungsvorlage
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nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem
öffentlich rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt
werden, an die das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von
Einnahmen kann Nebenzweck sein. Mit der Hundesteuer werden in erster Linie
ordnungspolitische Ziele verfolgt, wie beispielsweise die Eindämmung der
Hundehaltung, insbesondere die der sog. „Kampfhunde“. Sie stellt im Ergebnis
eine Aufwandssteuer dar, mit der der kommunale Aufwand durch das Halten eines
Hundes steuerlich erfasst wird; die Stadt Bedburg verbuchte im Jahr 2003
Hundesteuereinnahmen in Höhe von rd. 115 T€.
Soweit das Hundesteueraufkommen in Zukunft komplett für Maßnahmen
verbraucht würde, die der Bekämpfung der Verschmutzung von Grünanlagen etc.
dienen, bedeutete dies, dass bei anderen Einnahmepositionen konkrete
Erhöhungen vorgenommen werden müssten.
Zu 5)
Die Thematik „Aufstellung von Hundetoiletten“ wurde in der Verwaltung, nicht
zuletzt aufgrund des Vorliegens der unter Ziff. 1 aufgeführten Beschwerden und
Anregungen, mehrfach aufgegriffen; so liegen auch Angebote zahlreicher Anbieter
sog. Hundestationen vor. Wenngleich unterschiedliche Systeme angeboten
werden, betragen die Kosten einer derartigen Station durchschnittlich rd. 800 €;
darüber hinaus entstehen für die erforderlichen „Hygienetüten“ je Station ausgehend von einem Erfahrungswert von 4.000 Stück pro Gerät und Jahr jährlich weitere rd. 650 €. Angemerkt wird, dass ungeachtet der finanziellen
Auswirkungen - siehe Ausführungen zu Ziff. 4 - alleine durch die Anschaffung
derartiger Stationen die Sauberkeit der Grünanlagen, wie auch der Gehwege,
keinesfalls sichergestellt ist.
Zu 6)
Die Überprüfung der Wirksamkeit der zu treffenden Maßnahmen ist sicher ratsam,
wenngleich beim vorliegenden Thema ein Großteil der Beurteilung auf subjektiven
Erfahrungen des einzelnen Betrachters beruhen wird, da ein objektives
Messverfahren, das eine Verbesserung des Zustandes in quantitativer Hinsicht
darstellbar machen könnte, wohl kaum um eine – zumindest stichprobenartige –
Erfassung bzw. Zählung „tierischer Hinterlassenschaften“ herumkommen würde.
Deutlich leichter wird es möglich sein, in für Hunde gesperrten Zonen zu
überwachen und zu zählen, wie viele Halter sich nicht an die ausgesprochenen
Verbote halten und inwieweit sich diese Zahl durch entsprechende
Kontrollmaßnahmen sowie Ahndung von Verstößen reduzieren lässt.
Aufgrund der Komplexität des Themengebietes „Verschmutzung der Grünanlagen und
Gehwege durch Hundekot“ schlägt die Verwaltung dem Haupt- und Finanzausschuss vor,
zunächst ein Konzept zu erarbeiten, in welchem dezidiert die einzelnen Möglichkeiten zur
Verbesserung der derzeit unbefriedigenden Situation, hinterlegt mit einer „Kosten-NutzenAnalyse“, aufgeführt werden.
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Gem. § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg ist für die Erledigung von
Anregungen und Beschwerden i. S. von Abs. 1 der Haupt- und Finanzausschuss
zuständig.
50181 Bedburg, den 8. Juli 2009
----------------------------------Kramer
Fachbereichsleiter
----------------------------------Koerdt
Erster Beigeordneter