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Beschlussvorlage (Bürgerantrag gem. § 24 GO NW hier: Antrag des Herrn M. Mertsch vom 17.05.2004 zur Verschmutzung der Grünanlagen in Bedburg durch Hundekot)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
20 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Bürgerantrag gem. § 24 GO NW
hier: Antrag des Herrn M. Mertsch vom 17.05.2004 zur Verschmutzung der Grünanlagen in Bedburg durch Hundekot) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gem. § 24 GO NW
hier: Antrag des Herrn M. Mertsch vom 17.05.2004 zur Verschmutzung der Grünanlagen in Bedburg durch Hundekot) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gem. § 24 GO NW
hier: Antrag des Herrn M. Mertsch vom 17.05.2004 zur Verschmutzung der Grünanlagen in Bedburg durch Hundekot) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gem. § 24 GO NW
hier: Antrag des Herrn M. Mertsch vom 17.05.2004 zur Verschmutzung der Grünanlagen in Bedburg durch Hundekot)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP6-405/2004 Sitzungsteil Fachbereich II Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss Bemerkungen: 20.07.2004 Betreff: Bürgerantrag gem. § 24 GO NW hier: Antrag des Herrn M. Mertsch vom 17.05.2004 zur Verschmutzung der Grünanlagen in Bedburg durch Hundekot Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt die Verwaltung ein Konzept zu erarbeiten, in welchem dezidiert die jeweiligen Möglichkeiten, hinterlegt mit einer „Kosten-NutzenAnalyse“, aufgeführt sind. Begründung: Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Mit Schreiben vom 17. Mai 2004 - Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW / § 6 Hauptsatzung der Stadt Bedburg - äußert sich Herr M. Mertsch kritisch über die Verschmutzung der Grünanlagen, wie auch der Gehwege, im Stadtgebiet Bedburg durch Hundekot; um diesen negativen Entwicklungen entgegenzutreten, bittet er den Rat, die von ihm aufgeführten Maßnahmen in insgesamt sechs Handlungsfeldern zu beschließen. Der Antrag des Herrn Mertsch ist dieser Vorlage als Anlage 1 in Fotokopie beigefügt. Verwaltungsseitig wird zu den einzelnen Handlungsfeldern wie folgt Stellung genommen: Zu 1) Die Verschmutzung der städtischen Grünanlagen und der Gehwege ist ein generelles Problem in der heutigen Zeit; diesbezüglich liegen der Verwaltung neben Anträgen aus dem politischen Raum - Anträge der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 06.02.2002 und 20.01.2003 - auch zahlreiche Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern aus dem Stadtgebiet vor. Auch hat sich der Arbeitskreis „Lokale Agenda“ dieser Problematik bereits angenommen. Wie in nahezu allen Kommunen und Städten ist aus Sicht der Verwaltung in dieser Angelegenheit auch in Bedburg Handlungsbedarf gegeben. Zu 2) Rechtlich ist eine Ahndung und insofern die Verhängung eines Verwarnungsgeldes durch § 5 (Tiere) in Verbindung mit § 17 (Ordnungswidrigkeiten) der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg bereits zum jetzigen Zeitpunkt möglich. Die Problematik der Ahndung besteht jedoch in der Beweislast; konkret müsste der Hund „in flagranti“ ertappt werden. Die Stadtverwaltung verfügt zur Zeit nicht über das erforderliche Personal, um eine effektive Kontrolle sicherstellen und entsprechende Ordnungswidrigkeiten ahnden zu können. Die seitens des Antragstellers angesprochene Möglichkeit, Politessen mit dieser Aufgabe zu betrauen, ist aus Sicht der Verwaltung schon alleine aufgrund der damit einhergehenden nicht unerheblichen Gefahrenpotentiale für die weiblichen Bediensteten äußerst bedenklich. Die Beauftragung externer privatwirtschaftlicher Dienstleister ist insoweit nicht zielführend, als deren Mitarbeiter nur über sog. „Jedermann-Rechte“ verfügen. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird insofern bereits beeinträchtigt, als entsprechendes Überwachungspersonal mindestens in der Lage sein müsste, die Personalien eines Hundehalters zu prüfen und festzustellen. Da entsprechende Gespräche mit den Tierhaltern nicht selten auch konfliktträchtig sein werden, bedarf es für solche Situationen ausreichend geschulten städtischen Personals, das ggf. auch mit hoheitlichen Maßnahmen unmittelbar tätig werden kann. Zu 3) Die Verwarnung - und insofern auch die Höhe des Verwarnungsgeldes - liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt; selbstverständlich wird hierbei, wie im übrigen bei sämtlichen Ordnungswidrigkeiten, eine Staffelung der Geldbuße - abhängig vom Schweregrad, erstmaliger Verstoß/wiederholte Verstöße etc.pp. vorgenommen. Ein sog. Verwarnungsgeldkatalog, wie in zahlreiche Kommunen vorliegend - Beispiel Stadt Viersen - existiert in Bedburg nicht. Zu 4) Hinsichtlich der Verwendung der Hundesteuereinnahmen verweist die Verwaltung auf § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung. Danach sind Steuern Geldleistungen, die STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, an die das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Mit der Hundesteuer werden in erster Linie ordnungspolitische Ziele verfolgt, wie beispielsweise die Eindämmung der Hundehaltung, insbesondere die der sog. „Kampfhunde“. Sie stellt im Ergebnis eine Aufwandssteuer dar, mit der der kommunale Aufwand durch das Halten eines Hundes steuerlich erfasst wird; die Stadt Bedburg verbuchte im Jahr 2003 Hundesteuereinnahmen in Höhe von rd. 115 T€. Soweit das Hundesteueraufkommen in Zukunft komplett für Maßnahmen verbraucht würde, die der Bekämpfung der Verschmutzung von Grünanlagen etc. dienen, bedeutete dies, dass bei anderen Einnahmepositionen konkrete Erhöhungen vorgenommen werden müssten. Zu 5) Die Thematik „Aufstellung von Hundetoiletten“ wurde in der Verwaltung, nicht zuletzt aufgrund des Vorliegens der unter Ziff. 1 aufgeführten Beschwerden und Anregungen, mehrfach aufgegriffen; so liegen auch Angebote zahlreicher Anbieter sog. Hundestationen vor. Wenngleich unterschiedliche Systeme angeboten werden, betragen die Kosten einer derartigen Station durchschnittlich rd. 800 €; darüber hinaus entstehen für die erforderlichen „Hygienetüten“ je Station ausgehend von einem Erfahrungswert von 4.000 Stück pro Gerät und Jahr jährlich weitere rd. 650 €. Angemerkt wird, dass ungeachtet der finanziellen Auswirkungen - siehe Ausführungen zu Ziff. 4 - alleine durch die Anschaffung derartiger Stationen die Sauberkeit der Grünanlagen, wie auch der Gehwege, keinesfalls sichergestellt ist. Zu 6) Die Überprüfung der Wirksamkeit der zu treffenden Maßnahmen ist sicher ratsam, wenngleich beim vorliegenden Thema ein Großteil der Beurteilung auf subjektiven Erfahrungen des einzelnen Betrachters beruhen wird, da ein objektives Messverfahren, das eine Verbesserung des Zustandes in quantitativer Hinsicht darstellbar machen könnte, wohl kaum um eine – zumindest stichprobenartige – Erfassung bzw. Zählung „tierischer Hinterlassenschaften“ herumkommen würde. Deutlich leichter wird es möglich sein, in für Hunde gesperrten Zonen zu überwachen und zu zählen, wie viele Halter sich nicht an die ausgesprochenen Verbote halten und inwieweit sich diese Zahl durch entsprechende Kontrollmaßnahmen sowie Ahndung von Verstößen reduzieren lässt. Aufgrund der Komplexität des Themengebietes „Verschmutzung der Grünanlagen und Gehwege durch Hundekot“ schlägt die Verwaltung dem Haupt- und Finanzausschuss vor, zunächst ein Konzept zu erarbeiten, in welchem dezidiert die einzelnen Möglichkeiten zur Verbesserung der derzeit unbefriedigenden Situation, hinterlegt mit einer „Kosten-NutzenAnalyse“, aufgeführt werden. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Gem. § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg ist für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i. S. von Abs. 1 der Haupt- und Finanzausschuss zuständig. 50181 Bedburg, den 8. Juli 2009 ----------------------------------Kramer Fachbereichsleiter ----------------------------------Koerdt Erster Beigeordneter