Daten
Kommune
Jülich
Größe
1,5 MB
Datum
19.02.2015
Erstellt
30.01.15, 17:02
Aktualisiert
30.01.15, 17:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Artenschutzprüfung Stufe 1: Bebauungsplan Nr. 79 "Königskamp II", 6. Änderung
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass der artenschutzrechtlichen Bewertung ......................................................... 1
2. Projektgebiet und Planung ....................................................................................... 1
3. Erfassung der örtlichen Habitatstrukturen................................................................. 2
4. Datenauswertung ..................................................................................................... 3
4.1 Geschützte Arten in Naturschutz- und FFH-Gebieten ............................................. 4
4.2 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW .............................. 5
4.3 Fundortkataster @ LINFOS .................................................................................... 6
4.4 ASP zum Bebauungsplan A6 ................................................................................. 7
5. Artenschutzrechtliche Erstbewertung ....................................................................... 7
5.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand) ............................ 8
5.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand) ........................... 9
5.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten) .................................................................................................. 10
6. Zusammenfassung ................................................................................................ 11
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803
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Artenschutzprüfung Stufe 1: Bebauungsplan Nr. 79 "Königskamp II", 6. Änderung
1
1. Anlass der artenschutzrechtlichen Bewertung
Die Stadt Jülich möchte mit Hilfe des Bebauungsplans Nr. 79 "Königskamp II", 6. Änderung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Technologiezentrums Jülich schaffen. Konkret geplant ist die Nutzung der Baulichkeiten durch
das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR). Die Umsetzung der Planung
wäre mit dem Verlust einer Grünlandfläche und ggf. einiger jüngerer Gehölze verbunden. Neben der Festsetzung als Gewerbefläche verbleiben aber auch Grünflächen, die
als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft“ festgesetzt werden, was insbesondere nach Südosten einen
Puffer zum angrenzenden Wald darstellt.
Im Rahmen der Bauleitplanung sind für die europäisch geschützten Arten die in § 44
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte Zugriffsverbote zu beachten. Zur
Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. In der Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP 1) erfolgt eine umfassende Datensammlung aus bestehenden Planwerken und Katastern (Fachinformationssystem geschützte
Arten des LANUV NRW, Fundortkataster @LINFOS, Schutzgebietsverordnungen und
weitere Daten soweit vorliegend) sowie eine Ortsbegehung zwecks Erfassung und
Einschätzung der Habitatstruktur und des Lebensraumpotentials. Auf Basis dieser Datenerhebung erfolgt eine Ersteinschätzung, ob eine vertiefende Betrachtung in Form
einer ASP II notwendig ist und welche Arten ggf. vertiefender in der ASP II zu untersuchen sind. Das vorliegende Gutachten stellt die Artenschutzprüfung Stufe I dar.
2. Projektgebiet und Planung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 79 "Königskamp II", 6. Änderung liegt
am östlichen Ortsrand von Jülich an der Rudolf-Schulten-Straße und hat eine Flächengröße von ca. 0,4 ha. Er umfasst Teile der Flurstücke 490 und 548 in der Gemarkung Jülich, Flur 54. In südöstlicher Richtung grenzt der Stetternicher Wald an das
Gebiet. Im Westen schließt sich das Technologiezentrum Jülich an. Im Norden liegt ein
Gewerbegebiet. Im Westen befinden sich weitere Grünlandflächen mit Gehölzen innerhalb der beiden überplanten Flurstücke. Etwa 85 m nordöstlich verläuft ein temporär wasserführender Graben, der mit einer Weißdornhecke und einigen alten Eichen
bewachsen ist. Daran angrenzend liegt eine Grünlandfläche, an die das Solarthermische Versuchskraftwerk Jülich (STJ) grenzt.
Das Gebiet selbst besteht aus einer Grünlandfläche, über die parallel zur RudolfSchulten-Straße eine Stromfreileitung verläuft. Unterhalb der Freileitung sind keine
baulichen Anlagen möglich, so dass dieser Bereich als Grünfläche verbleibt. Im Süden
und Osten befinden sich einige jüngere Gehölze, die, soweit sie innerhalb des Änderungsbereiches liegen, in der festgesetzten Grünfläche positioniert sind, so dass zunächst grundsätzlich von einem Erhalt ausgegangen wird.
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Abb. 1: Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen, Stand 24.10.2014. Im Südosten ist eine Maßnahmenfläche (private Grünfläche) festgesetzt, die einen Puffer zum angrenzenden Wald darstellt. Eine weitere
Grünfläche befindet sich an der Rudolf-Schulten-Straße unterhalb der Stromfreileitung.
3. Erfassung der örtlichen Habitatstrukturen
Das Gebiet ist ca. 0,4 ha groß und besteht hauptsächlich aus Grünland. Einige jüngere
Gehölze stocken am Südostrand der Wiese. Weiter östlich außerhalb des Änderungsbereiches wurde quer eine junge Hecke bestehend aus verschiedenen Strauch- und
Baumarten wie Hartriegel, Eberesche und Wildrose angepflanzt. Über die Fläche verläuft straßenparallel eine Hochspannungsleitung.
Im Südosten grenzt der Stetternicher Wald an das Gebiet. Untersuchungen aus dem
Jahr 2012 zeigen eine vergleichsweise hohe Dichte an für Fledermäuse geeigneten
Baumhöhlen. Der Altwaldbestand eignet sich als Bruthabitat für Mäusebussard und
Mittelspecht, deren potenzielle Brutplätze allerdings in einiger Entfernung zum Waldrand liegen.
Im Norden und Westen liegt ein dicht bebautes Gewerbegebiet. Nordöstlich der Planfläche schließt sich eine gleichartig strukturierte Grünlandfläche mit einigen Gehölzen
an. In ca. 85 m Entfernung verläuft ein temporär wasserführender Graben, der mit einer alten Weißdornhecke bewachsen ist sowie einigen sehr alten Eichen. Diese Randstruktur hat eine gute Eignung als Brutplatz für Vogelarten des Halboffenlandes sowie
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als Jagdstruktur für Fledermäuse. Die jetzige Entfernung zum Technologiezentrum
beträgt gut 110 Meter. Die geplante Bebauung rückt somit um ca. 25 Meter näher an
die Struktur heran. Der Gewerbebestand im Norden liegt allerdings bereits näher an
dieser Struktur.
Die Planfläche selbst weist nur wenige Strukturen auf, die einen potentiellen Lebensraum für planungsrelevante Fledermaus- und Vogelarten darstellen. Am Rande und im
Umfeld gibt es aber teils höherwertige Strukturen, die eine gute Eignung haben.
Abb. 2: Blick von Nordosten auf das Technologiezentrum. Im Vordergrund befinden sich Anpflanzungen
auf der Grünlandfläche außerhalb des Plangebietes. Dieses liegt zwischen den mittigen Heckenreihe und
dem Bestandsgebäude.
4. Datenauswertung
Zur Schaffung einer Datenbasis als Grundlage für die Ersteinschätzung der Planung
erfolgte eine Auswertung bestehender Daten des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW). Zudem wurde auf eigene
Erhebungen im Zuge der Bebauungsplanung zum benachbarten Solarturmkraftwerk
zurückgegriffen. Folgende Datenwerke wurden somit gesichtet:
• Schutzgebietsbögen und -verordnungen der umliegenden FFH-Gebiete bzw. Naturschutzgebiete
• „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW
• Fundortkataster @LINFOS NRW
• Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. A 6 “Solar–Kraftwerk Königskamp III", 1. Änderung (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, 2012)
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4.1 Geschützte Arten in Naturschutz- und FFH-Gebieten
Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet befindet sich das NSG „LangenbroichStetternicher Wald“. An dieses grenzt südwestlich das NSG „Ehemaliges EisenbahnAusbesserungswerk Jülich-Süd“ an, das vom Plangebiet in etwa 550 m Entfernung
liegt. Etwa 1,3 km südwestlich des Plangebietes beginnt das NSG „RurauenwaldIndemündung“ bzw. das FFH-Gebiet „Indemündung“, bei dem es sich um ein Gebiet
mit naturnahem Flussauenlandschaftsausschnitt mit großflächigen Weichholzauenbeständen und einem aus einer Abgrabung entstandenen Stillgewässer handelt. Für die
Gebiete sind folgende planungsrelevante Arten gemeldet (in Klammern möglicher Status im Plangebiet):
NSG Langenbroich-Stetternicher Wald
• Habicht (potenzieller Nahrungsgast, Brutvogel im angrenzenden Wald)
• Nachtigall (potenzieller Brutvogel am Rande und im Umfeld)
• Rotmilan (potenzieller Nahrungsgast, Brutvogel im angrenzenden Wald)
NSG „Rurauenwald-Indemündung
• Eisvogel (habitatbedingt auszuschließen)
• Flussregenpfeifer (habitatbedingt auszuschließen)
• Flussuferläufer (habitatbedingt auszuschließen)
• Graureiher (potenzieller Nahrungsgast)
• Kiebitz (habitatbedingt und durch die Nähe zum GE auszuschließen)
• Krickente (habitatbedingt auszuschließen)
• Nachtigall (potenzieller Brutvogel am Rande und im Umfeld)
• Pirol (potenzieller Brutvogel im sehr weiten Umfeld)
• Steinkauz (potenzieller Nahrungsgast, Brutvogel im sehr weiten Umfeld)
• Turteltaube (potenzieller Nahrungsgast, Brutvogel im angrenzenden Wald)
• Waldohreule (potenzieller Nahrungsgast, Brutvogel im angrenzenden Wald)
• Wespenbussard (potenzieller Nahrungsgast, Brutvogel im angrenzenden Wald)
• Zwergschwan (habitatbedingt auszuschließen)
FFH-Gebiet „Indemündung“
• Eisvogel (habitatbedingt auszuschließen)
• Krickente (habitatbedingt auszuschließen)
• Flussregenpfeifer (habitatbedingt auszuschließen)
• Nachtigall (potenzieller Brutvogel am Rande und im Umfeld)
• Pirol (potenzieller Brutvogel im sehr weiten Umfeld)
• Waldwasserläufer (habitatbedingt auszuschließen)
• Biber (habitatbedingt auszuschließen)
• Groppe (habitatbedingt auszuschließen)
NSG „Ehemaliges Eisenbahn-Ausbesserungswerk Jülich-Süd“
• Kreuzkröte (habitatbedingt auszuschließen)
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Aus den Daten der Schutzgebietsverordnungen umliegender NSGs und FFH-Gebiete
ergibt sich eine mögliche Brutplatznutzung der Nachtigall im näheren Umfeld. Im weiteren Umfeld könnten die Waldohreule und die Turteltaube brüten, ferner diverse
Greifvogelarten (Habicht, Rotmilan, Wespenbussard), für die die Fläche Teil des ausgedehnten Nahrungshabitats sein könnte. Für Steinkauz und Pirol sind Bruten im sehr
weiten Umfeld bekannt, hier aber nicht anzunehmen. Der Graureiher könnte im Bereich der Planfläche nach Nahrung suchen. Mit einer engen Bindung an diesen Standort im unmittelbaren Umfeld zum bestehenden Gewerbegebiet und von einer essenziellen Bedeutung ist aber nicht auszugehen.
4.2 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW
Das „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW gibt für das Messtischblatt 5004 Jülich (Quadrant 3) die in Tabelle 1 zusammengefassten planungsrelevanten Arten an.
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 3 im Messtischblatt 5004
Art
Säugetiere
Bechsteinfledermaus
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Feldhamster
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Große Bartfledermaus
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Kleine Bartfledermaus
Rauhautfledermaus
Wasserfledermaus
Zwergfledermaus
Vögel
Baumpieper
Eisvogel
Feldlerche
Feldsperling
Flussregenpfeifer
Grauammer
Kiebitz
Kleinspecht
Kuckuck
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Nachtigall
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Schleiereule
Sperber
Erhaltungszustand in NRW (ATL)
Schlecht+
Günstig
GünstigSchlecht
Günstig
Schlecht
Ungünstig
Günstig
Ungünstig
Günstig
Günstig
Günstig
Günstig
Ungünstig
Günstig
UngünstigUngünstig
Ungünstig
Schlecht
UngünstigUngünstig
UngünstigGünstig
Ungünstig
Günstig
Ungünstig
Schlecht
Günstig
Günstig
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Tabelle 1: Fortsetzung
Art
Vögel
Steinkauz
Turmfalke
Turteltaube
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Wiesenpieper
Zwergtaucher
Erhaltungszustand in NRW (ATL)
GünstigGünstig
Schlecht
Günstig
Ungünstig
Ungünstig
Schlecht
Günstig
Das MTB 5004/3 nennt 12 Fledermausarten sowie den Feldhamster und 24 Vogelarten.
Habitatbedingt auszuschließen sind reproduzierende Vorkommen der gemeldeten Fledermausarten auf der offenen Fläche. Eine Nutzung als Nahrungshabitat ist für keine
der Arten auszuschließen, da einige der Arten im angrenzenden Wald, andere in der
Siedlung quartieren dürften. Der Feldhamster kommt auf der Grünlandfläche nicht vor.
Brutvorkommen planungsrelevanter Vogelarten sind auf der Grünlandfläche zwischen
Wald und Gewerbegebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Potenziell auf
extensiven Grünlandflächen brütende Arten wie Feldlerche und Kiebitz meiden Flächen mit blickverstellenden Vertikalstrukturen, die hier durch den angrenzenden Wald,
die Gebäude und die Stromfreileitungen gegeben sind. Auch für die Grauammer ist die
Fläche nicht weitläufig genug. Weitere Bodenbrüterarten auf offenen bzw. halboffenen
Flächen sind Baumpieper, Wiesenpieper und Rebhuhn. Für diese ist ein randliches
Vorkommen nicht gänzlich auszuschließen. In den angrenzenden Gehölzstrukturen
könnten Feldsperling, Kleinspecht und Nachtigall brüten; möglicherweise auch Turteltaube und Waldohreule. Für weitere Eulen- und Greifvogelarten sind Bruten im angrenzenden Wald möglich bzw. dokumentiert. Für diese Arten hätte die Fläche aber
maximal eine untergeordnete Bedeutung als Teil des Nahrungshabitats.
Gewässergebundene Arten wie Eisvogel, Flussregenpfeifer und Zwergtaucher sind
auszuschließen.
In der Gesamtschau könnte für die Arten Baumpieper, Wiesenpieper, Rebhuhn, Feldsperling, Kleinspecht, Nachtigall, ggf. auch Waldohreule und Turteltaube ein Bezug
zum Plangebiet mit seinen randlichen Gehölzstrukturen gegeben sein, wenngleich die
Nähe zum Technologiezentrum und zur Stromfreileitung eher nicht erwarten lassen,
dass ein Brutgeschehen im direkten Änderungsbereich stattfindet.
4.3 Fundortkataster @ LINFOS
Das Fundortkataster @LINFOS gibt für den Stetternicher Wald den Rotmilan als Brutvogel an. Des Weiteren ist der Habicht gemeldet. Beide Arten haben sehr hohe
Raumansprüche, so dass eine essenzielle Bedeutung der kleinen Bebauungsplanfläche nicht gegeben ist.
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4.4 ASP zum Bebauungsplan A6
Im Rahmen einer Artenschutzprüfung im Bereich des Bebauungsplans A6, nordöstlich
der hiesigen Planfläche, wurde im Jahr 2012 eine faunistische Untersuchung durchgeführt. Im Bebauungsplangebiet und seinem Umfeld, insbesondere dem angrenzenden
Langenbroich-Stetternicher Wald, wurden u.a. 8 planungsrelevante Vogelarten festgestellt. Hierbei handelt es sich um die Arten Kornweihe, Mäusebussard, Mittelspecht,
Rauchschwalbe, Rotmilan, Schwarzkehlchen, Turmfalke und Waldkauz. Von diesen
Arten brütete das Schwarzkehlchen im Offenland im nördlichen Teil des Bebauungsplangebiets A6 und der Mäusebussard im angrenzenden Wald. Für die Arten Mittelspecht und Waldkauz bestand Brutverdacht im angrenzenden Wald. Die weiteren
planungsrelevanten Arten waren Nahrungsgäste oder, im Fall der Kornweihe, Wintergäste.
Die Geländeuntersuchungen im Jahr 2012 ergaben das Vorkommen der Arten Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus und Großer Abendsegler. Zwergfledermaus und
Breitflügelfledermaus wurden ausschließlich auf den offenen Flächen jagend festgestellt. Der Große Abendsegler bejagt vorwiegend den Waldrand und die Offenlandflächen, wurde mit geringer Stetigkeit aber auch im Wald festgestellt. Es ist daher davon
auszugehen, dass Zwergfledermäuse und Breitflügelfledermäuse von Gebäudequartieren im Siedlungsbereich ausgehend über den offenen Flächen jagen, was auch für
das Bebauungsplangebiet Nr. 79 anzunehmen ist. Für den Großen Abendsegler sind
Baumhöhlenquartiere im Wald anzunehmen. Von dort aus fliegt er in das Offenland.
Untersuchungen aus dem Jahr 2007 zeigen für den gesamten Stetternicher Wald um
das Forschungszentrum Jülich herum das Vorkommen von folgenden 8 Fledermausarten: Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Wasserfledermaus, Kleiner Abendsegler,
Großer Abendsegler, Braunes Langohr, Zwergfledermaus und Mückenfledermaus (INSTITUTS FÜR TIERÖKOLOGIE & NATURBILDUNG, 2008). Diese Daten wurden in das seinerzeitige Verfahren zum Bebauungsplan A6 eingestellt und dürften auch hier von
Bedeutung sein, da die Fläche unmittelbar an den Wald angrenzt.
5. Artenschutzrechtliche Erstbewertung
Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind im § 44 BNatSchG getroffen.
Gemäß § 44 (1) BNatSchG ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
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4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder
zu zerstören
§ 44 (5) sagt zudem:
Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig
sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2
bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten,
europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des
Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1
nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben
betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang
IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3
entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-,
Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
Im Folgenden wird das Vorhaben auf dieser Grundlage im Sinne der Artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe 1 (Vorprüfung) einer Erstbewertung unterzogen. Auszuschließen
ist das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten. Eine Bewertung nach § 44
Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG entfällt daher an dieser Stelle. Habitatbedingt ist nach derzeitigem Wissensstand auch nicht mit dem Vorkommen planungsrelevanter Amphibienoder Reptilienarten sowie des Feldhamsters oder des Bibers zu rechnen. Insofern
konzentriert sich die nachfolgende Erstbewertung auf die Artengruppe der Vögel und
der Fledermäuse. In Verknüpfung der Habitatstrukturen vor Ort und der für das Umfeld
genannten planungsrelevanten Arten, ist insbesondere eine mögliche Betroffenheit
folgender Vogelarten zu diskutieren: Baumpieper, Wiesenpieper, Schwarzkehlchen,
Rebhuhn, Feldsperling, Kleinspecht, Nachtigall, Waldohreule und Turteltaube. Für diese Arten ist ein Bezug zum Plangebiet nicht auszuschließen. Für Arten mit großen
Raumansprüchen, insbesondere Greifvögel, ist hingegen nicht mit einer Betroffenheit
zu rechnen.
Für Fledermäuse kann die Fläche selbst eine gewisse Bedeutung als Jagdhabitat haben. Quartiere sind v.a. im südöstlich angrenzenden Wald nicht auszuschließen.
5.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand)
Tötungen oder Verletzungen von Vögeln inkl. Gelegeverlusten oder Tötungen von
Jungvögeln könnten vor allem aus der Baufeldfreimachung (Beseitigung von Gehöl-
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zen, Abschieben von Oberboden) resultieren. Dieser Verbotstatbestand kann durch
eine Bauzeitenregelung vermieden werden. Soweit Gehölze außerhalb der Vogelbrutzeit entnommen werden, also nicht in der Zeit zwischen dem 01.03. und 30.09. eines
Jahres, ist nicht mit der Tötung oder Verletzung von Tieren zu rechnen. Da hier potenziell auch Bodenbrüter vorkommen können, gilt dies auch für das Abschieben von
Oberboden.
Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko infolge des späteren Betriebes der Gewerbefläche ist nicht zu sehen.
Tötungen oder Verletzungen von Fledermäusen sind sowohl durch baubedingte als
auch betriebsbedingte Wirkungen auszuschließen.
5.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand)
Der Störungstatbestand greift dann, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Im Gegensatz zum Tötungstatbestand sind Störungen nicht nur auf die direkte Eingriffsfläche zu beziehen, sondern
auch auf das Umfeld. Dabei ist die bestehende Vorbelastung zu berücksichtigen. Im
vorliegenden Fall handelt es sich um ein Grundstück am Rande des bestehenden Gewerbegebietes, welches seinerseits bereits jetzt Störungen hervorruft. Sollten tatsächlich Vögel auf oder am Rande der Fläche brüten, so geschieht dies trotz der bestehenden Vorbelastung.
Populationsrelevante Wirkungen können sich v.a. auf Arten auswirken, deren Erhaltungszustand ungünstig (U) oder gar schlecht (S) ist. Von den potenziell vorkommenden Vogelarten gilt dies für Baumpieper (U), Wiesenpieper (S), Rebhuhn (S), Feldsperling (U), Kleinspecht (U), Waldohreule (U) und Turteltaube (S). Brutvorkommen
dieser Arten könnte es insbesondere am Waldrand bzw. im Nordosten am Graben mit
seinem alten Baum- und Heckenbestand geben. Wenn eine oder mehrere dieser Arten
am Waldrand brütet, so geschieht dies bereits jetzt in unmittelbarer Nachbarschaft
zum Technologiezentrum. Für den Fall, dass sich das (jeweilige) Brutpaar durch die
neue Bebauung gestört fühlt, würde ein Ausweichen um 25-35 Meter nach Nordosten
ausreichen, um Brutplätze in gleicher Qualität vorzufinden. Der Baum- und Heckenbestand am östlich liegenden Graben ist so weit entfernt, dass eine Störung durch die
etwa 25 Meter näher heranrückende Bebauung nicht anzunehmen ist, zumal auch jetzt
schon die Bestandsbebauung des Gewerbegebietes im Norden näher liegt. Insofern ist
davon auszugehen, dass es entweder zu einem kleinräumigen Ausweichen kommt,
oder dass gar keine Störung vorliegt. Störungstatbestände mit populationsrelevanter
Wirkung sind demnach für keine der hier zu besprechenden Arten anzunehmen.
Im Hinblick auf eine mögliche Störung von Fledermäusen sind vor allem lichtinduzierte Wirkungen auf im Wald quartierende Arten mit hoher Lichtempfindlichkeit denkbar.
Dies betrifft insbesondere Mausohrarten wie das Große Mausohr und die Bechsteinfledermaus sowie Langohren und den Kleinen Abendsegler. Die konkret im Jahr 2012
für das Bebauungsplangebiet A6 und den nördlichen Teil des Waldes kartierten Arten
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Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus und Großer Abendsegler sind hingegen weniger lichtempfindlich, es sei denn, die Beleuchtung scheint direkt in das Quartier.
Zur Vermeidung von Störungswirkungen von im Wald quartierenden Fledermäusen ist im Sinne des vorsorgenden Artenschutzes somit grundlegend sicherzustellen, dass auf eine nächtliche Beleuchtung des Geländes im Südosten verzichtet wird. Die verbleibenden Lichtkegel der nächtlichen Beleuchtungen müssen gegen den Wald nachhaltig abgeschirmt werden.
Mittels dieser Festsetzungen ist davon auszugehen, dass es nicht zu erheblichen Störungen von Fledermäusen kommen wird.
5.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten)
Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln kann direkt aus
einer Überbauung von Brutplätzen resultieren. Einer solchen Zerstörung kann, wie
bereits beschrieben, durch eine Bauzeitenregelung entgegengewirkt werden. Die Bebauung kann aber auch sowohl direkt (Flächenverlust) als auch indirekt (Störwirkung)
dazu führen, dass Bruthabitate für geschützte Arten verloren gehen. Dies betrifft sowohl direkt Bodenbrüter des Offen/Halboffenlandes (Baum- und Wiesenpieper,
Schwarzkehlchen, Rebhuhn) als auch indirekt Gehölzarten (Feldsperling, Nachtigall,
Kleinspecht, Turteltaube, Waldohreule).
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff allerdings so kleinflächig und räumlich begrenzt,
dass nicht mit einer essenziellen Funktion als Brutplatz zu rechnen ist. Selbst für den
wenig wahrscheinlichen Fall, dass eine oder mehrere der hier zu besprechenden Arten
auf der Grünland- bzw. Waldrandfläche unmittelbar neben dem Technologiezentrum
brüten, ist sicher gestellt, dass durch eine Feinanpassung des Brutplatzes im nahen
Umfeld ein Ausweichen möglich ist. Auch ohne funktionserhaltende Maßnahmen ist
somit klar, dass es nicht zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für geschützte Vogelarten kommen wird, zumal die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Die Bebauung
der Grünlandfläche stellt eine Ergänzung des Gewerbebestandes dar, der sich an zwei
Seiten anschließt.
Für die möglicherweise hier jagenden Fledermausarten sind essenzielle Lebensraumverluste ebenfalls nicht anzunehmen. Einzig der beim Störungstatbestand beschriebene, indirekt eintretende Effekt im Falle einer Ausleuchtung des Geländes in
den Wald hinein, könnte zu einer Quartieraufgabe führen. Hier gelten die o.g. Schutzund Vermeidungsmaßnahmen, die in den Bebauungsplan als Festsetzung übernommen werden sollten.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
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Artenschutzprüfung Stufe 1: Bebauungsplan Nr. 79 "Königskamp II", 6. Änderung
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6. Zusammenfassung
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Nr. 79, 6. Änderung, wurde die hiermit vorgelegte Artenschutzprüfung der Stufe 1 erarbeitet. Grundlage für die Einschätzungen ist
eine Datenrecherche sowie einer Kartierung der Habitatstrukturen vor Ort.
Nach Auswertung der Daten- und Sachlage ist ein mögliches Vorkommen der Vogelarten Baumpieper, Wiesenpieper, Schwarzkehlchen, Rebhuhn, Feldsperling, Kleinspecht, Nachtigall, Waldohreule und Turteltaube nicht gänzlich auszuschließen, wenngleich aufgrund der gestörten Lage neben dem Technologiezentrum und weiteren Gewerbegebäuden sowie der über die Fläche verlaufenden Stromfreileitung sehr unwahrscheinlich. Für den Fall eines Vorkommens ist somit klar, dass dies bereits jetzt in
einem durch Gewerbebetriebe gestörten Bereich stattfindet. Insofern ist davon auszugehen, dass es im Bedarfsfall zu einer lokalen Ausweichbewegung bzw. Feinanpassung des Brutstandortes in ausreichend störungsarme Bereiche im Umfeld kommen
wird, was insbesondere in östliche Richtungen möglich ist. „Erhebliche Störungen“ mit
Populationsrelevanz (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) als auch „Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) sind vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Tötungs- und Verletzungstatbestände gemäß § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG können durch eine Bauzeitenregelung vermieden werden.
Eine erhebliche Betroffenheit von Fledermäusen könnte sich dann ergeben, wenn das
Gelände in den Wald hinein ausgeleuchtet wird, was bei lichtempfindlichen Arten zum
Quartierverlust führen könnte. Im B-Plan sollte somit festgesetzt werden, dass im
rückwärtigen Raum in Richtung Südosten auf eine Ausleuchtung verzichtet wird und
dass es in den übrigen Bereichen zu einer Abschirmung von Beleuchtungen in Richtung Wald kommt. Mittels dieser Festsetzungen sind Störwirkungen auszuschließen.
Für weitere Arten(gruppen) sind artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht zu
sehen.
Stolberg, 27.10.2014
(Hartmut Fehr)
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