Daten
Kommune
Jülich
Größe
3,0 MB
Datum
19.02.2015
Erstellt
30.01.15, 17:02
Aktualisiert
30.01.15, 17:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4e zur Vorlagen-Nr. 79/2015
Textliche Festsetzungen
zum Bebauungsplan Jülich Nr. 79, 6.Änderung
"Königskamp II“
I Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der Baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Gewerbegebiet (§ 8 i.V.m. § 1 (4) BauNVO)
1.1
Das Gebiet dient allein der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden
Gewerbebetrieben.
1.2
Allgemein zulässig sind Nutzungen gemäß § 8 (2) Nr. 1 und 2 BauNVO (Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe
sowie Geschäfts, Büro- und Verwaltungsgebäude).
Die Nutzungen nach § 8 (2) Nr. 3 und 4 sind in Anwendung des § 1 (5) BauNVO im Gliederungsbereich 4 nicht zulässig (Tankstellen sowie Anlagen für
sportliche Zwecke).
1.3
Ausnahmsweise zulässig sind Nutzungen gemäß § 8 (3) Nr. 1BauNVO (Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber
und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in
Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind), nicht jedoch freistehende
Wohngebäude.
Die Ausnahmen nach § 8 (3) Nr. 2 und 3 sind in Anwendung des § 1 (6)
BauNVO im Gliederungsbereich 4 nicht zulässig (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten).
2.
1.4
Die Nutzungen nach § 8 (2) Nr. 3 (Tankstellen) sind in Anwendung des § 1 (5)
BauNVO nur ausnahmsweise als Tankstellen für Betriebsfahrzeuge auf dem
Betriebsgrundstück zulässig.
1.5
Einzelhandelsverkauf an letzte Verbraucher ist in Anwendung des § 1 (4)
BauNVO nur ausnahmsweise im Zusammenhang mit einem branchengleichen
Gewerbebetrieb zulässig, wenn sich die Verkaufsstelle in Größe und Intensität
der Nutzung dem Gewerbebetrieb unterordnet.
Maß der Baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB sowie §§ 16 bis 21 BauNVO)
2.1
Die maximale Höhe baulicher Anlagen darf durch Gebäude und Gebäudeteile
um bis zu 100 % überschritten werden, wenn die projizierte Grundfläche dieser Anlagen 1 % der Grundstücksfläche nicht überschreitet.
1
3.
Nebenanlagen und Stellplätze (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB sowie § 14 BauNVO)
3.1
Außerhalb der überbaubaren Flächen sind auf den Baugrundstücken lediglich
- Wege und Zufahrten,
- Stellplätze und
- Einfriedungen
zulässig.
3.2
4.
5.
Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)
4.1
Die Maßnahmenfläche 1 „Mähwiese“ ist zu erhalten, Fehlstellen sind durch
geeignete Einsaat zu ergänzen.
4.2
Die Maßnahmenfläche 2 „Waldrand“ ist zu erhalten, für Ergänzungspflanzungen innerhalb der Maßnahmenfläche 2 sind heimische Gehölze entsprechend
der Pflanzliste im Anhang der Textfestsetzungen zu pflanzen und dauerhaft
zu erhalten.
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)
5.1
6.
Nebenanlagen gemäß § 14 (2) BauNVO sind im gesamten Plangebiet zulässig.
Die Lärmemission der Betriebe im Gewerbegebiet ist durch bauliche oder
sonstige Maßnahmen so zu begrenzen, dass ihre maximale Gesamtschallleistung das Maß nicht überschreitet, das sich bei einem flächenbezogenen
Schallleistungspegel von Lw = 65 dB(A) Tagsüber und Lw = 60 dB(A) in der
Nacht nach der DIN 18 005, Formel 3 für die Fläche des Baugrundstücks er
gibt.
Pflanzgebote und Pflanzbindungen (§ 9 (1) Nr. 25 a und b BauGB)
6.1
Auf gewerblich genutzten Grundstücken ist pro 6 Stellplätze ein hochstämmiger Laubbaum der Pflanzliste innerhalb der Stellplatzfläche zu pflanzen und
auf Dauer zu erhalten.
II Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
gem. § 86 BauO NRW
Werbeanlagen / Beleuchtung
1.
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung bzw. der Produktion oder
Verwaltung zulässig.
2.
Werbeanlagen dürfen durch ihre Auswirkungen (Licht) oder mobile Anlagen
teile (z.B. Ballons) die im Plan festgesetzte maximale Höhe baulicher Anlagen
auch nicht ausnahmsweise überschreiten.
3.
Auf eine nächtliche Beleuchtung des Geländes im Südosten ist zu verzichten.
Die verbleibenden Lichtkegel der nächtlichen Beleuchtungen müssen gegen
den Wald nachhaltig abgeschirmt werden. Dies gilt auch für beleuchtete Werbeanlagen.
2
Anlage zu den Textlichen Festsetzungen
Aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes sind für die Bepflanzung landschaftstypische,
standortgerechte Bäume und Sträucher sowie Straßenbäume der folgenden Artenliste zu
verwenden:
Bäume für die Stellplatzflächen
Acer pseudoplatanus
Prunus avium
Aesculus hippo- castanum
Quercus robur
Sorbus aucuparia
Carpinus betulus
Tilia cordata
Fraxinus excelsior
Berg-Ahorn
Vogel-Kirsche
Roß-Kastanie
Stiel-Eiche
Eberesche
Hainbuche
Winter-Linde
Esche
Pflanzen innerhalb der Maßnahmenfläche 2 „Waldrand“
Bäume
Acer platanoides
Prunus avium
Acer pseudoplatanus
Quercus robur
Betula pendula
Salix alba
Fagus sylvatica
Salix fragilis
Fraxinus excelsior
Sorbus aucuparia
Juglans regia
Tilia cordata
Populus tremula
Spitz-Ahorn
Vogel-Kirsche
Berg-Ahorn
Stiel-Eiche
Hänge-Birke
Weiß-Weide
Rot-Buche
Bruch-Weide
Esche
Eberesche
Walnuß
Winter-Linde
Espe
Kopfweiden
Hochwachsende Sträucher, kleine Bäume
Acer campestre
Feld-Ahorn
Prunus spinosa
Schlehe
Alnus glutinosa
Schwarz-Erle
Salix caprea
Sal-Weide
Carpinus betulus
Hainbuche
Salix cinerea
Grau-Weide
Corylus avellana
Hasel
Salix triandra
Mandel-Weide
Prunus padus
Trauben-Kirsche
Salix viminalis
Korb-Weide
regionaltypische Obsthochstämme
Niedrigwachsende Sträucher
Cornus sanguinea
Rhamnus frangula
Roter Hartriegel
Faulbaum
3
Crataegus laevigata
Ribes nigrum
Crataegus monogyna
Ribes rubrum
Lonicera xylosteum
Rosa arvensis
Rhamnus cathartica
Rosa canina
Zweigriffliger Weißdorn
Schwarze Johannisbeere
Eingriffliger Weißdorn
Rote Johannisbeere
Rotes Geißblatt
Feld-Rose
Kreuzdorn
Hunds-Rose
Hinweise:
−
Das Ausbringen von Bioziden und Düngemitteln ist innerhalb des Plangebietes nicht
zulässig.
−
Die Pflege bzw. der Rückschnitt von Gehölzen darf ausschließlich im Winterhalbjahr
vorgenommen werden.
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