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Sitzungsvorlage (Anlage 4)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
3,0 MB
Datum
19.02.2015
Erstellt
30.01.15, 17:02
Aktualisiert
30.01.15, 17:02

Inhalt der Datei

Anlage 4e zur Vorlagen-Nr. 79/2015 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Jülich Nr. 79, 6.Änderung "Königskamp II“ I Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der Baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Gewerbegebiet (§ 8 i.V.m. § 1 (4) BauNVO) 1.1 Das Gebiet dient allein der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. 1.2 Allgemein zulässig sind Nutzungen gemäß § 8 (2) Nr. 1 und 2 BauNVO (Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts, Büro- und Verwaltungsgebäude). Die Nutzungen nach § 8 (2) Nr. 3 und 4 sind in Anwendung des § 1 (5) BauNVO im Gliederungsbereich 4 nicht zulässig (Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke). 1.3 Ausnahmsweise zulässig sind Nutzungen gemäß § 8 (3) Nr. 1BauNVO (Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind), nicht jedoch freistehende Wohngebäude. Die Ausnahmen nach § 8 (3) Nr. 2 und 3 sind in Anwendung des § 1 (6) BauNVO im Gliederungsbereich 4 nicht zulässig (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten). 2. 1.4 Die Nutzungen nach § 8 (2) Nr. 3 (Tankstellen) sind in Anwendung des § 1 (5) BauNVO nur ausnahmsweise als Tankstellen für Betriebsfahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück zulässig. 1.5 Einzelhandelsverkauf an letzte Verbraucher ist in Anwendung des § 1 (4) BauNVO nur ausnahmsweise im Zusammenhang mit einem branchengleichen Gewerbebetrieb zulässig, wenn sich die Verkaufsstelle in Größe und Intensität der Nutzung dem Gewerbebetrieb unterordnet. Maß der Baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB sowie §§ 16 bis 21 BauNVO) 2.1 Die maximale Höhe baulicher Anlagen darf durch Gebäude und Gebäudeteile um bis zu 100 % überschritten werden, wenn die projizierte Grundfläche dieser Anlagen 1 % der Grundstücksfläche nicht überschreitet. 1 3. Nebenanlagen und Stellplätze (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB sowie § 14 BauNVO) 3.1 Außerhalb der überbaubaren Flächen sind auf den Baugrundstücken lediglich - Wege und Zufahrten, - Stellplätze und - Einfriedungen zulässig. 3.2 4. 5. Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB) 4.1 Die Maßnahmenfläche 1 „Mähwiese“ ist zu erhalten, Fehlstellen sind durch geeignete Einsaat zu ergänzen. 4.2 Die Maßnahmenfläche 2 „Waldrand“ ist zu erhalten, für Ergänzungspflanzungen innerhalb der Maßnahmenfläche 2 sind heimische Gehölze entsprechend der Pflanzliste im Anhang der Textfestsetzungen zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB) 5.1 6. Nebenanlagen gemäß § 14 (2) BauNVO sind im gesamten Plangebiet zulässig. Die Lärmemission der Betriebe im Gewerbegebiet ist durch bauliche oder sonstige Maßnahmen so zu begrenzen, dass ihre maximale Gesamtschallleistung das Maß nicht überschreitet, das sich bei einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von Lw = 65 dB(A) Tagsüber und Lw = 60 dB(A) in der Nacht nach der DIN 18 005, Formel 3 für die Fläche des Baugrundstücks er gibt. Pflanzgebote und Pflanzbindungen (§ 9 (1) Nr. 25 a und b BauGB) 6.1 Auf gewerblich genutzten Grundstücken ist pro 6 Stellplätze ein hochstämmiger Laubbaum der Pflanzliste innerhalb der Stellplatzfläche zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten. II Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 86 BauO NRW Werbeanlagen / Beleuchtung 1. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung bzw. der Produktion oder Verwaltung zulässig. 2. Werbeanlagen dürfen durch ihre Auswirkungen (Licht) oder mobile Anlagen teile (z.B. Ballons) die im Plan festgesetzte maximale Höhe baulicher Anlagen auch nicht ausnahmsweise überschreiten. 3. Auf eine nächtliche Beleuchtung des Geländes im Südosten ist zu verzichten. Die verbleibenden Lichtkegel der nächtlichen Beleuchtungen müssen gegen den Wald nachhaltig abgeschirmt werden. Dies gilt auch für beleuchtete Werbeanlagen. 2 Anlage zu den Textlichen Festsetzungen Aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes sind für die Bepflanzung landschaftstypische, standortgerechte Bäume und Sträucher sowie Straßenbäume der folgenden Artenliste zu verwenden: Bäume für die Stellplatzflächen Acer pseudoplatanus Prunus avium Aesculus hippo- castanum Quercus robur Sorbus aucuparia Carpinus betulus Tilia cordata Fraxinus excelsior Berg-Ahorn Vogel-Kirsche Roß-Kastanie Stiel-Eiche Eberesche Hainbuche Winter-Linde Esche Pflanzen innerhalb der Maßnahmenfläche 2 „Waldrand“ Bäume Acer platanoides Prunus avium Acer pseudoplatanus Quercus robur Betula pendula Salix alba Fagus sylvatica Salix fragilis Fraxinus excelsior Sorbus aucuparia Juglans regia Tilia cordata Populus tremula Spitz-Ahorn Vogel-Kirsche Berg-Ahorn Stiel-Eiche Hänge-Birke Weiß-Weide Rot-Buche Bruch-Weide Esche Eberesche Walnuß Winter-Linde Espe Kopfweiden Hochwachsende Sträucher, kleine Bäume Acer campestre Feld-Ahorn Prunus spinosa Schlehe Alnus glutinosa Schwarz-Erle Salix caprea Sal-Weide Carpinus betulus Hainbuche Salix cinerea Grau-Weide Corylus avellana Hasel Salix triandra Mandel-Weide Prunus padus Trauben-Kirsche Salix viminalis Korb-Weide regionaltypische Obsthochstämme Niedrigwachsende Sträucher Cornus sanguinea Rhamnus frangula Roter Hartriegel Faulbaum 3 Crataegus laevigata Ribes nigrum Crataegus monogyna Ribes rubrum Lonicera xylosteum Rosa arvensis Rhamnus cathartica Rosa canina Zweigriffliger Weißdorn Schwarze Johannisbeere Eingriffliger Weißdorn Rote Johannisbeere Rotes Geißblatt Feld-Rose Kreuzdorn Hunds-Rose Hinweise: − Das Ausbringen von Bioziden und Düngemitteln ist innerhalb des Plangebietes nicht zulässig. − Die Pflege bzw. der Rückschnitt von Gehölzen darf ausschließlich im Winterhalbjahr vorgenommen werden. 4