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Mitteilungsvorlage (Bestellung eines Kämmerers gemäß § 71 Abs. 4 Gemeindeordnung NW hier: Unterrichtung des Rates)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Mitteilungsvorlage (Bestellung eines Kämmerers gemäß § 71 Abs. 4 Gemeindeordnung NW
hier: Unterrichtung des Rates) Mitteilungsvorlage (Bestellung eines Kämmerers gemäß § 71 Abs. 4 Gemeindeordnung NW
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hier: Unterrichtung des Rates)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-232/2005 Sitzungsteil Ratsbüro Az.: Öffentlich Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Bemerkungen: 19.04.2005 Betreff: Bestellung eines Kämmerers gemäß § 71 Abs. 4 Gemeindeordnung NW hier: Unterrichtung des Rates Beschlussentwurf: Der Rat nimmt die Bestellung von Herrn Stadtverwaltungsrat Herbert Baum mit Wirkung vom 11.04.2005 zum Kämmerer der Stadt Bedburg mit allen ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechten und Pflichten zustimmend zur Kenntnis. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Nach § 71 Abs. 4 der Gemeindeordnung NW (GO NW) besteht für kreisfreie Städte die Verpflichtung, einen Beigeordneten als Städtkämmerer zu bestellen. In kreisangehörigen Gemeinden kann entweder ein Beigeordneter oder Lebenszeitbeamter zum Kämmerer bestellt oder ein/e Bedienstete/r als Kämmerer beauftragt werden. Ist ein Kämmerer bestellt, hat dieser die Zuständigkeit und das Recht alle Aufgaben durchzuführen, die ihm durch Gesetz zugewiesen sind. Ist der Kämmerer nur beauftragt, so hat dieser nicht alle Befugnisse, die das Gesetz dem bestellten Kämmerer zuweist (§ 83 Gemeindeordnung: Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie § 24 Gemeindehaushaltsverordnung: Verhängung einer Haushaltssperre). Diese Aufgaben würden dem Bürgermeister vorbehalten bleiben. Verzichtet der Rat auf die Einrichtung einer Beigeordnetenstelle bzw. auf die Bestellung eines Beigeordneten zum Kämmerer, so ist es Aufgabe des Bürgermeisters, im Rahmen seines Organisationsrechtes und seiner Geschäftsverteilungsbefugnis nach § 62 Abs. 1 Gemeindeordnung NW, einen Kämmerer zu bestellen oder zu beauftragen. Die Entscheidung des Bürgermeisters ist dem Rat mitzuteilen. Gemäß § 80 Gemeindeordnung NW (NKF) wird der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kämmerer aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt. Da der Entwurf der Haushaltssatzung in der nächsten Sitzung des Rates der Stadt Bedburg am 19.04.2005 eingebracht werden soll, ist es erforderlich, kurzfristig einen Kämmerer zu bestellen. Bei meinem Amtsantritt in der konstituierenden Sitzung des Rates am 12.10.2004 sowie in der Sitzung des Rates am 09.11.2004 im Rahmen der Bestellung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters habe ich vorgeschlagen, aus Kostengründen bis auf weiteres von der Wahl eines/einer Beigeordneten abzusehen. Der Rat hat dem bis dato nicht widersprochen. Auch seitens der im Rat vertretenen Fraktionen wurden bis jetzt keine anderslautenden Anträge gestellt. Dementsprechend habe ich mit Wirkung vom 11.04.2005 den Lebenszeitbeamten und Leiter des Fachbereiches für Finanzen, Personal und Organisation, Herrn Stadtverwaltungsrat Herbert Baum zum Kämmerer mit allen ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechten und Pflichten bestellt. Der Personalrat sowie die Gleichstellungsbeauftragte haben die Bestellung zustimmend zur Kenntnis genommen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Gemäß § 31 Abs. 4 Satz 3 Gemeindehaushaltsverordnung hat der Kämmerer kraft Amtes gleichzeitig die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung inne. Die Finanzbuchhaltung hat die Buchführung und die Zahlungsabwicklung der Gemeinde zu erledigen; sie bildet eine der Grundlagen für die Erstellung der jährlichen Haushaltsplanung und des Jahresabschlusses einschließlich der Bilanz. Die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung ist zu unterscheiden von der Leitung derselben. Sie sind streng voneinander zu trennen. Im Zuge der Umsetzung des NKF hat die Gemeinde daher gemäß § 93 Abs. 2 Gemeindeordnung NW – sofern sie ihre Finanzbuchhaltung nicht nach § 94 Gemeindeordnung NW durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt – für die Finanzbuchhaltung einen Verantwortlichen und einen Stellvertreter zu bestellen. Demgemäß werde ich zum nächstmöglichen Zeitpunkt den stellv. Fachbereichsleiter des Fachbereiches für Finanzen, Personal und Organisation, Herrn Verwaltungsangestellten Uwe Eßer zum Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung sowie Herrn Stadtinspektor Eric Baumann zu seinem Stellvertreter bestellen. 50181 Bedburg, den 11.04.2005 ----------------------------------Koerdt Bürgermeister