Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
50 kB
Datum
16.03.2016
Erstellt
18.02.16, 15:05
Aktualisiert
18.02.16, 15:05
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Bebauungsplan Nr. 15D, Erftstadt-Liblar, ehem. Musikschule
Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr.15D
Erftstadt-Liblar,
ehem. Musikschule
- Begründung -
(Stand: Februar 2016)
Inhaltsübersicht
1.
Ausgangslage und Planverfahren
2.
Planungszielsetzungen
3.
Plangebietsbeschreibung
4.
Planungsvorgaben
5.
Ver- und Entsorgung
6.
Ruhender Verkehr
7.
Festsetzungen gem. § 9 Abs.1 BauGB
7.1
Art der baulichen Nutzung
7.2
Maß der baulichen Nutzung
7.3
Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze, Bauweise
7.4
Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze
7.5
Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind
8.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in
Verbindung mit § 86 BauONW)
8.1.
Dachform
8.2.
Bodenbefestigung
9.
Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB
9.1
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich
sind
10.
Umweltbelange
10.1
Biotopstruktur
10.2
Umweltprüfung und Umweltbericht
10.3
Artenschutz
10.4
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
11.
Belange der Wasserwirtschaft
12.
Belange der Bodendenkmalpflege
13.
Belange der Kampfmittelbeseitigung
14.
Bodenordnung, Durchführungskosten
1
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 15D, Erftstadt-Liblar, ehem. Musikschule
1.
Ausgangslage und Planverfahren
Der Beschluss des Rates der Stadt Erftstadt über die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 15D, Erftstadt-Liblar, ehem. Musikschule, erfolgte am
17.03.2015. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) fand in der Zeit vom
04.05.2015 bis 01.06.2015 statt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. § 3 Abs.1 BauGB wurde in Form einer öffentlichen Versammlung am
20.05.2015 durchgeführt.
Maßgeblich für die Abwicklung des Verfahrens ist das Baugesetzbuch in der
zuletzt gültigen Fassung.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes (BP) dient der Weiterentwicklung bzw.
Innenentwicklung der Ortslage Liblar und wird deshalb als „BP der
Innenentwicklung“ gem. § 13 a BauGB durch- bzw. fortgeführt.
Bei Bebauungsplänen, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung
(Bebauungsplan der Innenentwicklung) dienen und die die städtebaulichen
Grundzüge nicht verändern, kann der BP im beschleunigten Verfahren gem.
§13 a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt werden. Neben dem Verzicht auf
die frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §§ 3 Abs.1 und
4 Abs. 1 BauGB kann darüber hinaus bei einem „BP der Innenentwicklung“
auf die Durchführung der Umweltprüfung und der Ausgleichsregelung
verzichtet werden, wenn die zu berücksichtigende festgesetzte Grundfläche im
Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) eine Grenze von
20.000 qm nicht übersteigt, was bei diesem Vorhaben der Fall ist.
2.
Planungszielsetzungen
Mit der Änderung des Bebauungsplans Nr. 15B, Erftstadt-Liblar,
Jugendkulturhalle durch den Bebauungsplan Nr. 15D, Erftstadt-Liblar,
ehemalige Musikschule sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Errichtung einer Wohnbebauung mit Geschosswohnungen in Liblar
geschaffen werden. Nach dem Umzug der Musikschule in einen Neubau im
Zentrum von Liblar ist eine Umnutzung des unter Denkmalsschutz stehenden
Hauptgebäudes zu Wohnzwecken vorgesehen. Zudem soll westlich
angrenzend an den Altbau im Bereich des baufälligen Anbaus der
Musikschule ein zweigeschossiger Neubau entstehen.
3.
Plangebietsbeschreibung
Das Plangebiet befindet sich an der Kreuzung Heidebrochstraße/Schlunkweg
unweit des Bahnhofs in Erftstadt-Liblar.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Flurstück 44,
Gemarkung Liblar, Flur 14.
Der Verlauf der Geltungsbereichsgrenze ist dem Anlageplan zu entnehmen.
2
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 15D, Erftstadt-Liblar, ehem. Musikschule
Den Planbereich umgibt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 15, ErftstadtLiblar, Donatusstraße. Dieser sieht in der Umgebung des Plangebietes
Allgemeines Wohngebiet (WA) mit 1- bzw. 2-geschossiger Bebauung vor.
Auf dem Plangebiet befindet sich die mitsamt der Außenanlagen wie Schulhof,
Mauern etc. unter Denkmalschutz stehende ehemalige Musikschule der Stadt
Erftstadt. Der westlich gelegene Anbau ist baufällig und wird aus der
Denkmalliste gelöscht.
4.
Planungsvorgaben
Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Erftstadt wird das
Plangebiet als Fläche für den Gemeinbedarf, Musikschule dargestellt.
Die vorgesehene Planung entspricht somit nicht dem FNP. Da es sich um ein
beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung gem. §13a BauGB handelt,
kann gem. § 13a (2) Nr. 2 BauGB der FNP nachträglich im Wege der
Berichtigung angepasst werden, es muss kein paralleles FNPÄnderungsverfahren durchgeführt werden.
Der bisher gültige Bebauungsplan Nr. 15B, Erftstadt-Liblar, Jugendkulturhalle,
setzt derzeit eine Fläche für den Gemeinbedarf fest, die Zweckbindung liegt im
Bereich der Bestandsbauten bei „pädagogische (Musikschule und
Volkshochschule) und soziale Einrichtungen und Vorhaben“ sowie in einem
nördlich angrenzenden, bislang unbebauten Bereich mit der Zweckbindung
„Jugendfreizeiteinrichtungen und jugendkulturelle Vorhaben“.
Im südwestlichen Teil des Plangebiets durchzieht die tektonische Störung
„Erftsprung“ das Grundstück, wodurch diese Flächen nicht bebaut werden
können. Das bestehende Schulgebäude mit dem westlich anschließenden
Anbau steht mit umgebendem Freiraum (Schulhöfe) seit März 2006 unter
Denkmalschutz. Zudem sind im Bestandsbebauungsplan 12 vorhandene
Großbäume mit einer Erhaltungsbindung belegt.
5.
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung mit Elektrizität und die Anbindung an die zentrale Wasserversorgung ist sichergestellt, da das Plangebiet bereits bebaut ist.
Die Entsorgung von Oberflächen- und Brauchwasser erfolgt über ein
Mischsystem.
Die versiegelte Fläche entspricht durch die vorgesehene Planung in etwa
derselben überbaubaren Fläche, wie sie bereits der Bebauungsplan Nr. 15B
für dieses Grundstück vorsieht.
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 15D, Erftstadt-Liblar, ehem. Musikschule
6.
Ruhender Verkehr
Die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Stellplätze für den ruhenden
Verkehr werden auf den bestehenden Schulhofflächen untergebracht. Diese
Flächen werden aktuell bereits als Parkplatz genutzt. Öffentliche Stellplätze
sind im Straßenraum der angrenzenden Straßen in ausreichender Anzahl
vorhanden.
7.
Festsetzungen gem. § 9 Abs.1 BauGB
7.1
Art der Baulichen Nutzung
Für das Plangebiet wird Allgemeines Wohngebiet - WA - festgesetzt. Damit
wird das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Vorhaben eindeutig
definiert und der Zielsetzung gefolgt, die Voraussetzungen für zusätzlichen
Wohnungsbau in Liblar zu schaffen.
Im Allgemeinen Wohngebiet sind neben Wohngebäuden auch die der
Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften
und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und Betriebe des
Beherbergungsgewerbes zulässig.
Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes. Zum einen soll das Plangebiet vor allem zu Wohnzwecken
entwickelt werden, zum anderen sind diese Nutzungen sehr flächenintensiv
(Gartenbaubetriebe) bzw. nicht verträglich mit der Wohnnutzung (Tankstellen).
7.2
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl
Im Sinne einer sparsamen Flächennutzung, zur Integration in die umgebene
Wohnbebauung und zur weitgehenden Erhaltung der vorhandenen parkartig
durchgrünten Grundstücksflächen wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3
in Verbindung mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,0 festgesetzt. Die
GRZ kann durch die bereits vorhandenen Stellplatzflächen und Zufahrten
sowie für Fußwege auf dem Gartengelände auf einen Wert von bis zu 0,6
überschritten werden.
Geschossigkeit, Höhe
Es werden innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen verschiedene
Gebäudehöhen festgesetzt, um den Umgebungsschutz des Denkmals zu
wahren und dem Nachbarschutz Rechnung zu tragen. Die Zahl der zulässigen
Vollgeschosse liegt über den gesamten Bauflächen bei zwei. Die max.
Gebäudehöhe des Hauptbaukörpers des Anbaus von 135,10m
Normalhöhennull (NHN) des Deutschen Haupthöhennetzes (DHHN92)
befindet sich ca. 2,70m unterhalb der Firsthöhe des alten Schulgebäudes.
4
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 15D, Erftstadt-Liblar, ehem. Musikschule
Dadurch und durch die Tatsache, dass das Geländeniveau im Bereich des
geplanten Neubaus etwa 2m unterhalb des Niveaus des Altbaus liegt, ordnet
sich der Neubau der bestehenden Bebauung auch in Bezug auf den
Denkmalschutz unter.
Die zulässigen Trauf- und Firsthöhen im Bereich des Altbaus entsprechen den
First- und Traufhöhen des unter Denkmalschutz stehenden Bestandes.
7.3
Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze, Bauweise
Die überbaubare Grundstücksfläche sieht einen einzelnen langgezogenen
Baukörper parallel zum ehemaligen Musikschulgebäude , das alte
Musikschulgebäude selbst und einen Zwischentrakt für Aufzüge und Treppen
vor. Die überbaubare Grundstücksfläche ist in Teilflächen untergliedert, für die
neben der Zweigeschossigkeit jeweils eigene Höhenfestsetzungen gelten.
Entlang der westlichen Gebäudeabschlusswand des Neubaus ist der Anbau
von Balkonen geplant. Um den Standort des Gebäudes durch Festsetzung der
überbaubaren Fläche genau definieren zu können, ist eine Erweiterung der
Baugrenze zu Gunsten der Balkone nicht erfolgt. Der Bebauungsplan erlaubt
stattdessen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 Abs. 2
und 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO)) ausnahmsweise die
Überschreitung der Baugrenze durch bis zu 1,50 m tiefe Balkone auf einer
Gesamtlänge von bis zu 50% der Gebäudelänge je Geschoss.
Aufgrund der vorgegebenen Rahmenbedingungen bezüglich der das
Grundstück durchziehenden tektonischen Störungszone ist die überbaubare
Grundstücksfläche im Verhältnis zur Grundstücksgröße relativ klein.
7.4
Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze, Rampenanlage
Aufgrund des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes inklusive der
ehemaligen Schulhofflächen und der das Gelände durchziehenden
tektonischen Störung „Erftsprung“ sind Nebenanlagen, überdachte Stellplätze
und Garagen in diesen Bereichen nicht zulässig. Hier sind wie auf dem
übrigen Grundstück nicht überdachte Stellplätze und Zufahrten zulässig. Eine
entsprechende Festsetzung ist im Plan enthalten.
Zur Sicherung der barrierefreien Erreichbarkeit der Wohnungen ist es
erforderlich eine Rampenanlage zu errichten. Der Standort ist nördlich des
denkmalgeschützten ehemaligen Gebäudes der Musikschule geplant. Die
überbaubare Fläche umfasst aus denkmalrechtlichen Gründen in diesem
Bereich ausschließlich die Grundfläche dieses Gebäude, so dass der Standort
für die Errichtung der Rampenanlage außerhalb dieser überbaubaren Fläche
gesondert festgesetzt wird.
5
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 15D, Erftstadt-Liblar, ehem. Musikschule
7.5
Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind
Nach Angabe der RWE Power AG wird das Grundstück von der tektonischen
Störung „Erftsprung“ gekreuzt. Der Bereich der Störung ist von jeglicher
Bebauung freizuhalten. Die betreffende Fläche ist im Bebauungsplan
festgesetzt.
8.
Bauordnungsrechtliche Festsetzung (gem. § 9 Abs. 4 BauGB in
Verbindung mit § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauONW))
8.1
Dachform
Für den neu zu bauenden Hauptbaukörper wird die Dachform Satteldach oder
Walmdach festgesetzt, für den schmalen Verbindungstrakt ist die Dachform
freigegeben und beim Altbau der ehemaligen Musikschule wird die Dachform
des Walmdachs beibehalten. Diese Festsetzungen dienen der Anpassung an
das vorhandene Ortsbild, in dem Dattel- oder Walmdächer vorherrschen.
8.2.
Bodenbefestigung
Um die weitere Versiegelung des Plangebietes so gering wie möglich zu
halten, sind wasserdurchlässige Materialien für Bodenbefestigungen auf
privaten Flächen zu verwenden.
9.
Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB
9.1
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich
sind
Nach Angabe der RWE Power AG wird das Grundstück von der tektonischen
Störung „Erftsprung“ gekreuzt. Der Bereich der Störung ist von jeglicher
Bebauung freizuhalten. Die Beschaffenheit des anstehenden Baugrundes
außerhalb der gekennzeichneten tektonischen Störung ist insbesondere im
Hinblick auf die Eignung als Baugrund sehr differenziert zu betrachten. Zur
Vermeidung von Setzungsschäden an Neubauten sind bauliche Anlagen so zu
gründen, dass ihre Standsicherheit durch die Beschaffenheit des Baugrundes
und durch das Grundwasser nicht beeinträchtigt wird. Eine intensive
Baugrunderkundung gem. DIN 1054 ist zwingende Voraussetzung für eine
sorgfältige Gründungsplanung für neue Baukörper.
Aus diesem Grund ist im BP eine entsprechende textliche Kennzeichnung als
„Fläche, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich
sind“ aufgenommen.
10.
Umweltbelange
10.1 Biotopstruktur
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Bebauungsplan Nr. 15D, Erftstadt-Liblar, ehem. Musikschule
Auf den beiden historischen Schulhofflächen befinden sich ortsprägende
Winterlinden; auf dem nördlichen Schulhof zwei, auf dem südlichen Schulhof
drei. Westlich der Zuwegung vom Schlunkweg befinden sich zwei weitere
erhaltenswerte Winterlinden. In deren Verlängerung nach Westen stehen drei
Ahornbäume. Diese Bäume sind ortsprägend und aufgrund ihrer Dimension
schützens- und erhaltenswert. Sie sind als zu erhalten im Bebauungsplan
festgesetzt.
Im Grünstreifen zwischen der Zuwegung vom Schlunkweg und der westlichen
Mauer des südlichen Schulhofes befinden sich (von Süd nach Nord) ein
Walnussbaum, Nadelgehölze, eine Eiche, ein Holunder und eine Eibe. Die
Walnuss und die Eiche sind erhaltenswert und dementsprechend im
Bebauungsplan festgesetzt.
Entlang der Mauer des nördlichen Schulhofes befindet sich ein Gehölzbestand
bestehend aus mehreren Traubenkirschen, Gemeinen Eschen und Vogelkirschen (von West nach Ost), der zum Teil durch das Baufenster überdeckt
wird und bei einer Bebauung teilweise verloren geht. Da dieser Gehölzbestand
noch jung ist, stellt dies keinen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft
dar.
Für weitere außerhalb des Baufensters befindliche nicht festgesetzte Bäume
u.a. Spitzahorn und Winterlinde findet die Baumschutzsatzung der Stadt
Erftstadt Anwendung.
10.2
Umweltprüfung und Umweltbericht
In einem beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB kann von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB einschließlich Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen werden, wenn erstens die Zulässigkeit
von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
vorbereitet oder begründet wird und zweitens keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter bestehen. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall:
Bei der Änderungsfläche handelt es sich um eine durch Verkehr und Musikschulnutzung stark anthropogen gestörte, innerörtliche Fläche. Die geplante
zusätzliche Bebauung des Areals bzw. der Umbau der alten Musikschule wird
keine erheblich negativen Beeinträchtigungen auf die Tier- und Pflanzenwelt,
das Orts- und Landschaftsbild sowie anderer Schutzgüter erzeugen.
Die randlichen Gehölzstrukturen werden von der Planung nicht berührt bzw.
werden durch Festsetzungen im Plan zusätzlich geschützt. Die Auswirkungen
auf die Schutzgüter sind somit als nicht oder wenig erheblich einzustufen.
10.3 Artenschutz
Bei Erstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes sind
artenschutzrechtliche Anforderungen gem. § 44 BNatSchG in Verbindung mit
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Bebauungsplan Nr. 15D, Erftstadt-Liblar, ehem. Musikschule
§ 1 (6) Nr. 7 BauGB zu prüfen. Die betroffene Änderungsfläche wurde im
Rahmen zweier Begehungen im Sommer 2015 durch eine fachkundige
Person faunistisch begutachtet. Es wurden keine planungsrelevanten Arten
festgestellt und es gab auch keinerlei Hinweise für das Vorkommen dieser
Arten. Das Plangebiet weist aufgrund der bestehenden Biotopausstattung, der
für Fledermäuse und Gebäudebrüter nicht geeigneten Dachlandschaft und
des vorhandenen hohen Störungseinflusses durch Verkehr und
Musikschulbetrieb keine besondere Eignung auf, um planungsrelevanten
Arten bedeutsame Lebensräume zu bieten. Artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG werden durch die geplanten Umund Anbauten voraussichtlich nicht berührt.
10.4 Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Da es sich bei den auf den asphaltierten Schulhöfen stehenden fünf Winterlinden, als auch den beiden auf der Rasenfläche, westlich der vorhandenen
Zuwegung vom Schlunkweg stehenden Winterlinden und den in der
Verlängerung nach Westen stehenden drei Ahornbäumen um ortsprägende
sowie schützens- und erhaltenswerte Bäume handelt, sind diese im
Bebauungsplan entsprechend festgesetzt.
Bei einer außerhalb der ehemaligen Schulhöfe möglichen Parkplatzplanung
müssen diese somit in die Planung integriert werden.
Im Grünstreifen zwischen der vorhandenen Zufahrt vom Schlunkweg und dem
südlichen Parkplatz befinden sich ein noch relativ junger Walnussbaum und
eine Eiche, die erhaltenswert und aus diesem Grund entsprechend festgesetzt
sind.
11.
Belange der Wasserwirtschaft
Nach Angaben der Bezirksregierung Arnsberg liegt das Plangebiet im Bereich
der durch den Braunkohlenbergbau bedingten Grundwasserbeeinflussung. Ein
entsprechender Hinweis ist im Plan enthalten.
12.
Belange der Bodendenkmalpflege
Nach Aussage des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland sind
konkrete Aussagen dazu, ob es zu Konflikten zwischen der Planung und den
Belangen des Bodendenkmalschutzgesetzes kommen kann, auf der Basis der
derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen, nicht abschließend
möglich, da in dieser Region bisher keine systematische Erfassung der
Bodendenkmäler durchgeführt wurde. Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
verweist auf die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
(DSchG NW) und bittet sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf die
gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird.
Im Plan ist deshalb ein Hinweis enthalten, nachdem beim Auftreten
archäologischer Bodenfunde oder Befunde die Untere Denkmalbehörde oder
das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnhof 45,
52385 Nideggen, Tel. 02425 90390 unverzüglich zu informieren ist.
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 15D, Erftstadt-Liblar, ehem. Musikschule
13.
Belange der Kampfmittelbeseitigung
Die Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, weist darauf
hin, dass die Auswertung der dem Kampfmittelbeseitigungsdienst zur
Verfügung stehenden Luftbilder im Umfeld des Plangebiets Hinweise auf das
Vorhandensein von Bombenblindgängern / Kampfmitteln ergibt.
Da sich jedoch im unmittelbaren Bereich keine Hinweise auf das
Vorhandensein von Kampfmitteln ergeben, bestehen aus Sicht des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes keine Bedenken gegen die Durchführung der
in Rede stehenden Maßnahme. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln
kann gleichwohl nicht gewährt werden.
Im Plan ist deshalb ein Hinweis enthalten, dass bei Kampfmittelfunden
während der Erd- und Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die
nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu
verständigen sind.
Sollten in dem in Rede stehenden Bereich Erdarbeiten mit erheblicher
mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine
Tiefensondierung empfohlen.
14.
Bodenordnung, Durchführungskosten
Bodenordnende Maßnahmen gem. Baugesetzbuch (BauGB) sind nicht
erforderlich; sämtliche Flächen innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich
im städtischen Eigentum. Die mit der Durchführung verbundenen Kosten
werden von der Stadt Erftstadt getragen.
Der Bebauungsplan Nr. 15D, Erftstadt - Liblar, ehemalige Musikschule, hat mit
dieser Begründung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit
vom…………..bis einschließlich ………….. öffentlich ausgelegen.
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt