Daten
Kommune
Kreuzau
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23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl -652-03BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 24.04.2007
Vorlagen-Nr.: 51/2007
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
09.05.2007
22.05.2007
12.06.2007
Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren;
hier: Auswirkungen des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26.05.2004 für die Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Wie ich Ihnen in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 17.01.2007 mitgeteilt habe,
hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV)
des Landes Nordrhein-Westfalen mit Runderlass vom 26.05.2004 die Anforderungen an die
Direkteinleitung aus Kanaltrennsystemen in Gewässer neu formuliert. Der Runderlass beinhaltet
Mindestanforderungen, die die allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik im Sinne von
§ 18 b WHG definieren und nach § 57 LWG vom MUNLV verbindlich eingeführt wurden.
Gleichzeitig wurde der bisher bestehende Runderlass vom 04.01.1988 aufgehoben.
Für die vorgenannten Direkteinleitungen ist eine Erlaubnis nach einschlägigen Paragraphen des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des LWG erforderlich, bei der die Einhaltung der
anerkannten Regeln der Technik und somit die Einhaltung der Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren Voraussetzung ist.
Zuständig für die Erteilung der Einleitungserlaubnisse sind je nach Einleitungsmengen entweder
die Bezirksregierung oder der Kreis Düren (geregelt in der Zuständigkeitsverordnung technischer
Umweltschutz).
Im Gemeindegebiet Kreuzau sind zurzeit 73 Einleitungsstellen vorhanden. Da zum Teil mehrere
kleine Einleitungsstellen zusammengefasst sind, bestehen insgesamt 29 Einleitungserlaubnisse,
die je nach Alter der Erlaubnisbescheide befristet sind zwischen 2008 und 2015.
Aufgrund des bis 2004 geltenden Runderlasses vom 04.01.1988 wurde bisher an keiner
Einleitungsstelle eine vorherige Regenwasserbehandlung gefordert. Nach dem neuen Runderlass
vom 26.05.2004 ist im Hinblick auf den Stand der Technik zu prüfen, ob eine
Behandlungsbedürftigkeit des verschmutzten Niederschlagswassers vor Einleitung in ein
Gewässer besteht.
Bei der Frage, ob es sich um behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser handelt, werden 3
Kategorien unterschieden, und zwar
-
unbelastetes Niederschlagswasser kann grundsätzlich ohne Vorbehandlung eingeleitet
werden,
-
schwach belastetes (= gering verschmutztes) Niederschlagswasser bedarf grundsätzlich
einer Behandlung,
-
stark belastetes (= verschmutztes) Niederschlagswasser muss grundsätzlich gesammelt,
abgeleitet und einer Abwasserbehandlungsanlage der zentralen Kläranlage zugeführt
werden.
Bei der Ermittlung des Verschmutzungsgrades ist zu überprüfen, um welches Baugebiet es sich
handelt, wie hoch das Verkehrsaufkommen ist und wie viele industrielle oder gewerbliche
Nutzungen vorhanden sind.
Allgemein kann festgestellt werden, dass in unseren reinen Wohnbaugebieten von unbelastetem
Niederschlagswasser ausgegangen werden kann.
Bei einer Verkehrsbelastung von ca. 1.200 Fahrzeugen pro Tag (hier gehen die Meinungen sehr
weit auseinander) ist schon von schwach belastetem Niederschlagswasser auszugehen, so dass
bereits grundsätzlich eine Behandlung erforderlich wäre.
Stark belastetes Niederschlagswasser wird auf jeden Fall in den klassischen Gewerbegebieten
vorausgesetzt. Hier das Gegenteil zu beweisen, wird fast unmöglich sein.
Aufgrund des geänderten Runderlasses hat die Gemeinde Kreuzau der Bezirksregierung eine
Aufstellung über Niederschlagswassereinleitungen mit Genehmigungen der Bezirksregierung und
des Kreises Düren vorgelegt. Außerdem wurden mit der Bezirksregierung Gespräche über die
Anwendung des Runderlasses geführt. Ergebnis der Gespräche ist, dass der Erlass Grundlage
aller aktuellen wasserrechtlichen Erlaubnisse bei Einleitungen aus Trennsystemen in
Oberflächengewässer ist. Darüber hinaus vertritt die Bezirksregierung die Auffassung, dass die
zuständige Wasserbehörde diese wasserrechtlichen Erlaubnisse daraufhin überprüfen muss,
inwiefern die vorhandenen Niederschlagswassereinleitungen noch den anerkannten Regeln der
Abwassertechnik entsprechen oder inwieweit Maßnahmen zu treffen sind (bereits gemachte
Ausführungen zu Kfz-Belastungen usw.).
Aufgrund der Besprechungen mit der Bezirksregierung bzw. nach Vorlage von gefertigten
Übersichtsplänen von den Einzugsgebieten aller Niederschlagswassereinleitungen stehen unter
Zugrundelegung der genannten Kriterien Einzugsgebiete fest, bei denen eine Behandlung des
Niederschlagswassers nicht erforderlich ist. Fest steht allerdings auch, dass an einigen Stellen
eine Niederschlagswasserbehandlung durchgeführt werden muss, da die maximalen KfzFrequentierungen überschritten werden.
Zur Ermittlung des mit der Bezirksregierung abzustimmenden Maßnahmenbedarfes und zur
Erstellung der Übersichtspläne wurde vorher das Ingenieurbüro Dr. Jochims & Burtscheidt
beauftragt, die entsprechend notwendigen ingenieurmäßigen Arbeiten durchzuführen. Ich halte es
aus Sicht der Verwaltung für angezeigt, dass auch die weiteren zukünftigen notwendigen
ingenieurmäßigen Leistungen von diesem Büro begleitend wahrgenommen werden.
Als Zwischenergebnis lässt sich an dieser Stelle festhalten, dass der so genannte „Trennerlass“
erhebliche detaillierte Anforderungen hinsichtlich der Behandlungsbedürftigkeit von verschmutztem
Niederschlagswasser, das in ein Gewässer eingeleitet wird, stellt. In einem ersten Schritt wurden
bisher zur Feststellung des „Status quo“ im Hinblick auf den Erlass die Stellen ermittelt, bei denen
eine Niederschlagswasserbehandlung voraussichtlich erforderlich wird oder nicht.
In weiteren Schritten müssen nunmehr hinsichtlich der Niederschlagswasserbehandlung für die in
Frage kommenden Stellen Konzepte erarbeitet werden, damit gegebenenfalls das gereinigte
Niederschlagswasser in ein Gewässer eingeleitet werden darf.
Die erarbeiteten Konzepte bzw. Nachweise über eine unschädliche Einleitung sind Voraussetzung
dafür, dass eine Einleitungserlaubnis von der zuständigen Behörde erteilt wird bzw. bestehende
befristete Erlaubnisse verlängert werden. In den Fällen, in denen die Einleitungserlaubnisse in den
Jahren 2008 und 2009 auslaufen (vorliegend Drove, Leversbach, Üdingen, Stockheim,
-2-
Obermaubach und Winden), muss daher kurzfristig ein Konzept erarbeitet werden, das in dem
Einleitungsantrag dargestellt wird. Nach derzeitigem Sachstand wird die Bezirksregierung für die
Umsetzung der Maßnahmen in den wasserrechtlichen Bescheiden die Frist des
Abwasserbeseitigungskonzeptes übernehmen. Die Anwendung der verschärften Regeln der
Technik in Form des neuen Trennerlasses ist somit für die Verlängerung der bestehenden
Einleitungserlaubnisse (sofern Maßnahmen erforderlich sind) unabdingbare Voraussetzung und
wird letztendlich zu erheblichen baulichen Änderungsmaßnahmen an Teilstrecken des
Kanalsystems in den Bereichen führen, in denen die Erlaubnisbescheide bis 2009 befristet sind.
Problematischer stellen sich allerdings die Fälle dar, in denen die Erlaubnisbescheide erst in
späteren Jahren auslaufen. Es stellt sich diesbezüglich nämlich die Frage, ob der Trennerlass
auch in diese bestehenden Einleitungserlaubnisse eingreift und bereits jetzt neue Anträge unter
Anwendung des Erlasses bei in Frage kommenden Fällen gestellt werden müssen.
Der Kreis Düren vertritt für seine Einleitungserlaubnisse die Auffassung, dass dieses nicht der Fall
ist. Diese Auffassung wird auch von mir, vielen anderen Kommunen und darüber hinaus u.a. vom
Städte- und Gemeindebund und der Abwasserberatung NRW vertreten. Anders wird die
Rechtslage allerdings leider von der Bezirksregierung Köln gesehen. Die Bezirksregierung vertritt
die Meinung, dass auch noch langfristig bestandskräftige Erlaubnisse in Anwendung des
Trennerlasses überprüft werden, in einem Niederschlagsentwässerungskonzept dargestellt und
gegebenenfalls neue Anträge auf Einleitungserlaubnis gestellt werden müssen. Zudem hat die
Bezirksregierung als Obere Wasserbehörde angekündigt, den Kreis Düren als Untere
Wasserbehörde gegebenenfalls anzuweisen, entsprechend bei dessen Erlaubnissen zu verfahren.
An dieser Stelle wird angemerkt, dass der Trennerlass kürzlich Thema bei einer
Informationsveranstaltung war, an der auch die Gemeinde Kreuzau teilgenommen hat. Bei der
Veranstaltung wurden die unterschiedlichen Auffassungen kontrovers diskutiert. Seitens des StGB
und der Abwasserberatung NRW wurde den Kommunen im Beisein der Bezirksregierung
empfohlen, zunächst gegenüber der Bezirksregierung die Auffassung zu vertreten, dass der
Trennerlass nicht in noch länger bestehende Einleitungserlaubnisse eingreift. Sofern die
Bezirksregierung alsdann weiterhin der Meinung ist, es müssten neue Antragsunterlagen mit dem
Nachweis einer schadlosen Einleitung oder mit konkret zu benennenden Maßnahmen bei nicht
schadloser Einleitung gestellt werden, sollte die Bezirksregierung darüber einen
rechtsbehelfsfähigen Bescheid ausstellen, der das formelle Recht des Widerspruches und je nach
Ausgang des Widerspruchsverfahrens das Recht zur Klage einräumt.
Bei einem weiteren Gespräch, das Ende des Jahres bei der Bezirksregierung bezüglich der
weiteren Vorgehensweise stattfinden wird, werde ich entsprechend verfahren.
Im Übrigen ist aufgrund der Informationen bei der Veranstaltung mit einer Modifizierung der
verschärften Anforderungen in dem Trennerlass nicht mehr zu rechnen. Eine erhoffte Aufhebung
des Erlasses im Hinblick auf eine evtl. bundeseinheitliche Regelung im WHG kann ebenfalls
ausgeschlossen werden.
Unabhängig von meinen vorgenannten Ausführungen besteht bereits akuter Handlungsbedarf für
das Gewerbegebiet Stockheim. Die hier bestehende Einleitungserlaubnis ist bereits im Jahre 2006
abgelaufen. Die Bezirksregierung hat großzügigerweise diese Erlaubnis um 1 Jahr verlängert,
erwartet jedoch, dass bis spätestens Herbst 2007 ein neuer Erlaubnisantrag unter
Berücksichtigung des Trennerlasses vorgelegt wird. Die entsprechenden Unterlagen werden
zurzeit vom Ingenieurbüro Nork + Berger erarbeitet. Im Gewerbegebiet ist auf jeden Fall mit einer
Behandlungsanlage zu rechnen. Die Kosten werden zurzeit auf grob 200.000,00 € geschätzt. Die
Umsetzung der Maßnahme wird voraussichtlich im Jahre 2008, spätestens jedoch im Jahre 2009,
erfolgen müssen.
Diese Sitzungsvorlage soll Ihnen als erste Sachstandsinformation über die im Runderlass vom
26.05.2004 (Trennerlass) enthaltenen Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im
-3-
Trennverfahren und die zu erwartenden Auswirkungen auf Niederschlagswassereinleitungen in
Gewässer bzw. die bestehenden Erlaubnisbescheide geben. Nach den bereits geleisteten
Arbeiten aufgrund der bisherigen Abstimmungsgespräche mit der Bezirksregierung müssen
nunmehr für die Ende des Jahres vorgesehene weitere Besprechung Konzepte für die
Einleitungen erarbeitet werden, bei denen die Einleitungserlaubnisse in den Jahren 2008 und 2009
auslaufen. Mit der Erbringung der notwendigen ingenieurmäßigen Leistungen sollte auch weiterhin
das Ingenieurbüro Dr. Jochims & Burtscheidt beauftragt werden.
Hinsichtlich der noch länger bestehenden Einleitungserlaubnisse beabsichtige ich, wie in der
Sitzungsvorlage beschrieben, vorzugehen.
Über finanzielle Auswirkungen lassen sich derzeit noch keine Angaben machen. Je nach später
erforderlich werdenden baulichen Maßnahmen muss jedoch bereits jetzt von einem erheblichen
finanziellen Aufwand, der im Einzelfall je nach Umfang bei über 100.000,00 € liegen kann,
gerechnet werden.
Selbstverständlich werde ich Sie auch weiterhin über den Fortgang zu diesem TOP unterrichten
und zu gegebener Zeit notwendige Beschlüsse herbeiführen.
Ich schlage Ihnen vor, den aktuellen Sachstand hinsichtlich des Trennerlasses und seiner
Auswirkungen zur Kenntnis zu nehmen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die derzeit anfallenden Planungskosten werden aus den bestehenden Haushaltsmitteln bei
Haushaltsstelle 700.5100 bzw. 700.9501 bezahlt. Ab dem Jahre 2008 müssen bei beiden
Haushaltsstellen voraussichtlich zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, deren Höhe zurzeit noch
nicht absehbar ist (mit Ausnahme des GE Stockheim).
III. Beschlussvorschlag:
„1.
Der Rat der Gemeinde Kreuzau nimmt den Sachstand bezüglich des Runderlasses des
MUNLV vom 26.05.2004 (Trennerlass) und seine zukünftigen Auswirkungen auf
Niederschlagswassereinleitungen in Gewässer II. Ordnung und die bestehenden
Einleitungserlaubnisse zur Kenntnis.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat der Gemeinde Kreuzau auch weiterhin über
jeweils neue Sachstände zu berichten und zu gegebener Zeit erforderliche Ratsbeschlüsse
herbeizuführen.“
Der Bürgermeister
i.V.
- Stolz -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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