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Allgemeine Vorlage (Anlage zur Allgemeine Vorlage 10/2007)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Datum
13.02.2007
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
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2. Satzung vom zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen –Friedhofsordnungder Gemeinde Kreuzau vom 10.12.2003 Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V. mit 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am folgende Friedhofssatzung beschlossen: §1 Änderungsvorschriften § 3 wird wie folgt neu gefasst: §3 Bestattung auswärtiger Personen Eine Bestattung auswärtiger Personen ist zulässig. Über den Antrag entscheidet die Gemeindeverwaltung im Einzelfall auch unter Berücksichtigung der örtlichen Belegungssituation. Für eine Bestattung auswärtiger Personen wird ein Aufschlag von 20 % auf die Grabgebühr erhoben. § 12 Ziffer 2 wird wie folgt neu gefasst: § 12 Arten der Grabstätten 2. Die Gräber werden eingeteilt in - Reihengräber Kindergräber Urnenreihengräber Anonyme Urnengräber Wahlgräber Urnenwahlgräber Pflegefreie Urnengemeinschaftsgräber Rasenbestattung Aschenverstreuung Rasenbestattungen, Anonyme Urnenbestattungen und Aschenverstreuung sind nur auf den Friedhöfen in Kreuzau und Untermaubach, neuer Friedhofsteil, möglich. § 13 Ziffer 2 letzter Satz wird wie folgt neu gefasst: § 13 Reihengräber Rasenbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften. § 14 wird in den Ziffern 2 und wie folgt neu gefasst: D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T850.doc § 14 Wahlgräber für Sarg- und Urnenbestattungen 2. Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern können für maximal ein Doppelgrab bei Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben werden. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeindeverwaltung. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt. Werden Grabstätten bereits zu Lebzeiten erworben, ist eine Pflegegebühr bis zur Erstbelegung zu entrichten. Ein Kauf zu Lebzeiten ist aus Platzmangel auf den Friedhöfen in Winden und alter Teil Untermaubach nicht zulässig. 7. In einem Einzelwahlgrab können eine Leiche und 3 Urnen oder 4 Urnen beigesetzt werden. In einem Urnenwahlgrab können zwei Urnen beigesetzt werden. § 18 erhält folgende Fassung: § 18 Urnenbestattungen Aschenbeisetzungen bedürfen der Einwilligung der Gemeindeverwaltung. Urnengräber sind auf jedem Friedhof ausgewiesen; sie sind in der Größe 80 cm x 80 cm anzulegen. In einem Urnenwahlgrab können maximal 2 Urnen gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr bestattet werden. § 18 a erhält folgende Fassung: § 18 a Pflegefreie Urnengemeinschaftsgräber Pflegefreie Urnengemeinschaftsgräber können für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren erworben werden. Gestaltung, dauerhafte Pflege, Aufstellen und Beschriftung eines Grabmals werden von der Gemeinde übernommen. Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen durch Angehörige sind unzulässig. § 22 a wird wie folgt geändert: In der Überschrift und im Satz 1 werden die Worte „Rasenerdbestattung“ durch die Worte „Rasenbestattung“ ersetzt. § 26 Buchstabe d) erhält folgende Fassung d) Urnengrabstätten Höhe einschließlich Sockel Breite § 36 erhält folgende Fassung: § 36 Entfernung D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T850.doc 0,70 m 0,60 m Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechts besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Benutzungsgebühr. Wird die Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet, ist für jedes Jahr der noch verbleibenden Ruhefrist eine Pflegegebühr entsprechend der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. §2 Inkrafttreten Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T850.doc Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 2. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Kreuzau über das Friedhofs- und Bestattungswesen –Friedhofsordnung- wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T850.doc