Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
11 kB
Datum
13.02.2007
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
5. Satzung vom
zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und
Bestattungswesen vom 18.12.2001
Aufgrund der §§7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), in der
zur Zeit gültigen Fassung, und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610),
in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am folgende Satzung
beschlossen:
§1
§ 5 erhält folgende Fassung:
1. Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten wird
folgende Gebühr festgesetzt:
a) Erwerb eines Einzelwahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit,
Nutzungsdauer 30 Jahre
1.590,00 €
b) Erwerb eines Doppelwahlgrabes mit je einer Belegungsmöglichkeit,
Nutzungsdauer 30 Jahre
3.180,00 €
c) Gebühr für die zusätzliche Bestattung in einem Wahlgrab,
d) Erwerb eines Urnenwahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit,
Nutzungsdauer 25 Jahre
e) Gebühr für die zusätzliche Belegung in einem Urnenwahlgrab
795,00 €
1.160,00 €
580,00 €
2. Wird das Nutzungsrecht um eine kürzere Zeitspanne als um die allgemeine Nutzungszeit
von 30 Jahren verlängert (Nacherwerb), werden Gebühren nach § 5 Nr. 1 entsprechend
dem Verlängerungszeitraum nach vollen Jahren erhoben.
3. Für die Benutzung der Friedhofskapelle
250,00 €
4. Für die Grabbereitung:
1. Erdbestattungen
a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre
b) für Personen über 5 Jahre
2. Urnenbeisetzungen
3. Anonyme Urnengräber
4. Aschenverstreuung
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470,00 €
505,00 €
350,00 €
202,00 €
231,00 €
5. Erdbestattungen samstags morgens
a) Aufschlag für Erdbestattungen
b) Aufschlag für Urnenbestattungen
5.
179,00 €
179,00 €
Nutzungsentgelt für die Bereitstellung
a) eines Reihengrabes
b) eines Kindergrabes
c) eines Urnenreihengrabes
d) eines anonymen Urnengrabes
e) eines pflegefreien Urnengemeinschaftsgrabes
f) einer Rasenbestattung
g) einer Aschenverstreuung
580,00 €
190,00 €
490,00 €
910,00 €
3.165,00 €
1.310,00 €
1.029,00 €
Urnenreihengräber und Rasenbestattungen können nachträglich in Wahlgrabstätten
umgewandelt werden. In diesem Falle ist die Differenz zwischen der bereits geleisteten
Gebühr und der Gebühr für die entsprechende Wahlgrabstätte zu entrichten. Für eine
zusätzliche Bestattung sind darüber hinaus die Gebühren gem. § 5 Ziffer 1 c bzw. 1 e zu
zahlen.
6. Für eine Bestattung auswärtiger Personen wird ein Aufschlag von 20 % auf die Grabgebühr gem. Ziffer 1 und 5 erhoben.
7.
Erlaubnis zur Aufstellung von Grabkreuzen, Denkmälern
(Grabzeichen) und Verlegung von Grabeinfassungen
einheitliche Gebühr
41,00 €
8.
Gebühr für die Einebnung eines Grabes
179,00 €
9.
Umbettungen von Leichen/Urnen
a) Umbettung von Leichen innerhalb der Gemeinde
b) Ausbettung von Leichen zur Überführung in
Andere Gemeinden
c) Umbettung von Urnen innerhalb der Gemeinde
d) Ausbettung von Urnen zur Überführung
1.600,00 €
1.200,00 €
360,00 €
120,00 €
10. Pflegegebühr für eine vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnete Grabstätte je
angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist
50,00 €
11. Pflegegebühr für eine zu Lebzeiten erworbene Grabstätte bis
zur Erstbelegung, je angefangenes Jahr
50,00 €
§2
Diese 5. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird daraufhin hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
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