Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
92 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
03.12.15, 15:02
Aktualisiert
03.12.15, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
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29. September 2015
Anregung der Republikaner
NRW zur Ehrenbürgerschaft
Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen
Victor Orbäns
und Bürgermeister,
der Vorsitzende der Republikaner NRW hat offenbar an alle Städte und Gemeinden in NRW
einen Antrag nach § 24 GO NRW auf Verleihung der Ehrenbürgerschaft an Victor Orbän gesteilt. Er begründet diesen Antrag mit der Flüchtlingspolitik Ungarns.
Aus unserer Sicht ist der Antrag der Republikaner unzulässig, weil es der Partei nicht um ein
Sachanliegen geht, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher
Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen. Daher sind die Räte bzw. zuständigen Ausschüsse nicht verpflichtet, sich mit der Eingabe der Republikaner inhaltlich zu
befassen. Gleichwohl ist die Anregung dem Rat bzw. zuständigen Ausschuss vorzulegen, da §
24 GO NRW dem/der Bürgermeisterin kein eigenes Vorprüfungsrecht einräumt.
Das Verwaltungsgericht
Minden hat in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 16. Mai
auf Erlass
eines Burka-Verbotes für alle Bediensteten der Gemeinde unzulässig ist. Der Antragsteller
hatte sich mit gleichlautenden Anträgen an zahlreiche Städte und Gemeinden in und außerhalb von NRW gewandt. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass für das Begehren
des Antragstellers ersichtlich kein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Es könne nur derjenige zulässigerweise Klage erheben und Anträge auf einstweiligen Rechtschutz stellen, der ein rechtlich anerkanntes, schützenwertes Anliegen verfolge. Daran fehle es. Dies ergebe sich bereits
daraus, dass der Antragsteller nicht nur einen einzelnen Antrag, sondern gleichlautende Anträge bei vielen anderen Gemeinden gestellt habe. Offensichtlich fehle es hier an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- und Beschwerdeführer, wie sie die Regelung in § 24 der Gemeindeordnung NRW immanent voraussetze. Nur dann sei es gerechtfertigt, einer solchen Beschlussanregung einen
korrespondierenden, subjektiv öffentlichen Befassungs- oder Bescheidungsanspruch gegenüberzustellen. (ebenso VG Düsseldorf vom 10.01.2012 - I K 7098/11 und VG Münster vom
2012 (AZ: 2 L 272/12, Anlage 1) entschieden, dass die Anregung eines Antragstellers
10.02.2012 - 1 K 2574/11)
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s. 2 v. 2
Mit Beschluss vom 25.3.2015 hat das OVG NRW (15 E 24/15, Anlage 2) des Weiteren festgestellt, dass § 24 GO dem/der Hauptverwaltungsbeamten
keine Vorprüfungsbefugnis gibt, die
es erlaubt, eine rechtsmissbräuchliche Eingabe gar nicht erst dem zuständigen Gremium vorzulegen. Die Behandlung aller Eingaben obliege vielmehr grundsätzlich der angegangenen
Stellen.
I
Aus den vorgenannten Entscheidungen folgt, dass Sie die Eingabe der Republikaner zur Ver,
leihung des Ehrenbürgerrechts dem Rat bzw. dem zuständigen Ausschuss vorgelegen müssen;
dieser kann die Eingabe dann als unzulässig zurückweisen.
Mit freundlichen
Grüßen
Dr. Bernd Jürgen Schneider
Anlagen