Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
201 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
03.12.15, 15:02
Aktualisiert
03.12.15, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Frau StV
Gabi Molitor
Am Schießendahl 29a
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Bauordnungsamt
Holzdamm 10
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Herr Overhoff
0 22 35 / 409-337
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
23.10.2015
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
Ihre Anfrage vom 05.10.2015
Rat
Betrifft:
Datum
13.10.2015
gez. Erner, Bürgermeister
BM / Dezernent
F 489/2015
15.12.2015
Anfrage bzgl. des Denkmalschutzes des Liblarer Mühlengrabens
Sehr geehrte Frau Molitor,
sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Fragen bezüglich des Liblarer Mühlengrabens darf ich wie folgt beantworten:
Zu 1.) Die Unterschutzstellung als Baudenkmal erfolgte aufgrund des Antrages des LVR – Amt für
Denkmalpflege im Rheinland - mit entsprechender Begründung vom 15.12.1998. Nach einem sehr
aufwendigen Anhörungsverfahren hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 13.
März. 2012 die Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Erftstadt unter der Denkmallistennr. 367
beschlossen. Ausführliche Begründung und die Feststellung und Erläuterung der Denkmalwürdigkeit sind den Vorlagen 452/2011 und 50/2012 mit Ihren Anlagen zu entnehmen.
Zu 2.) Zunächst bedeutet es, dass das Denkmal den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes
unterliegt, hier insbesondere den §§ 7 (Erhaltung), 8 (Nutzung) und 9 (Erlaubnispflichtige Maßnahmen). Faktisch wird auch nicht das Gewässer, sondern der das Gewässer führende Graben
mit seinen Ein- und Querbauwerken unter Schutz gestellt. Dieser darf dann nicht verändert, zerstört oder fehlgenutzt werden. Darüber hinaus ist die Erhaltung des Grabens sicherzustellen. Im
Fall dieses Gewässers sind allerdings die zusätzlichen Restriktionen gegen Null zu vernachlässigen, da zum einen die Nutzung bereits sehr stark durch das Wasserrecht reglementiert ist und die
Pflege und der Unterhalt in der Pflicht der Stadt liegen, die diese an den Erftverband übertragen
hat.
Zu 3) Die Definitionen der Begrifflichkeiten sind in § 2 DSchG NRW in den Absätzen 2 (Baudenkmäler) und 5 (Bodendenkmäler) fixiert. Grob gesagt bestehen Baudenkmäler aus baulichen Anlagen und liegen i.d.R. oberhalb der Erdgleiche (sind also sicht- und greifbar) und Bodendenkmäler
liegen „im Boden“ . Auch reichen hier bereits „Zeugnisse“ (Veränderungen im Boden, Verfärbun-
gen etc.) für die Feststellung der Denkmaleigenschaft aus. Warum der Gesetzgeber diese Unterscheidung zwischen Baudenkmal, Bodendenkmal und beweglichem Denkmal überhaupt getroffen
hat, wird zwar von Zeit zu Zeit in Fachkreisen diskutiert, aber letztlich im Grundsatz nicht in Frage
gestellt. Eine Recherche in den Landtagsdrucksachen im Gesetzgebungsverfahren des 1980 in
Kraft getretenen Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW) könnte hier letzten Aufschluss
bringen, wurde aber zur Beantwortung der Anfrage nicht für erforderlich gehalten. Inwieweit ein
Bodendenkmal andere Konsequenzen für den Eigentümer nach sich zieht als ein Baudenkmal ist
nicht von vorneherein offensichtlich dazulegen. Allenfalls ist bei der „Erhaltung“ also dem Unterhalt
eines Baudenkmals ein größerer Aufwand zu erwarten als bei einem im Boden ruhenden Bodendenkmal.
Zu 4) hier kann inhaltlich voll auf Ziffer 2) verwiesen werden.
Zu 5) Hier ist der Gesetzgeber offensichtlich anderer Ansicht und die Stadt Erftstadt als lediglich
ausführende Untere Denkmalbehörde nicht in der Position eine Wertung dazu abzugeben. Es geht
aber beim Denkmalschutz keineswegs nur um die Verhinderung von Bebauung. Und die Zielrichtung des Hochwasserschutzes hat eher wenig mit den Zielen des Denkmalschutzes zu tun.
Zu 6) Die Kosten des Rechtsstreites beliefen sich für die Stadt Erftstadt auf insgesamt 643 € für
Gerichtskosten und anteilige Kosten des gegnerischen Anwaltes.
In Vertretung
(Hallstein)
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