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Anfrage (Anfrage bzgl. des Denkmalschutzes des Liblarer Mühlengrabens)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
201 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
03.12.15, 15:02
Aktualisiert
03.12.15, 15:02
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. Stadtverwaltung  Postfach 2565  50359 Erftstadt Stadtverwaltung  Holzdamm 10  50374 Erftstadt Frau StV Gabi Molitor Am Schießendahl 29a 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Bauordnungsamt Holzdamm 10 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Herr Overhoff 0 22 35 / 409-337 Mein Zeichen Ihr Zeichen 23.10.2015 Amtsleiter Datum Freigabe -100- Ihre Anfrage vom 05.10.2015 Rat Betrifft: Datum 13.10.2015 gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent F 489/2015 15.12.2015 Anfrage bzgl. des Denkmalschutzes des Liblarer Mühlengrabens Sehr geehrte Frau Molitor, sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Fragen bezüglich des Liblarer Mühlengrabens darf ich wie folgt beantworten: Zu 1.) Die Unterschutzstellung als Baudenkmal erfolgte aufgrund des Antrages des LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland - mit entsprechender Begründung vom 15.12.1998. Nach einem sehr aufwendigen Anhörungsverfahren hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 13. März. 2012 die Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Erftstadt unter der Denkmallistennr. 367 beschlossen. Ausführliche Begründung und die Feststellung und Erläuterung der Denkmalwürdigkeit sind den Vorlagen 452/2011 und 50/2012 mit Ihren Anlagen zu entnehmen. Zu 2.) Zunächst bedeutet es, dass das Denkmal den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes unterliegt, hier insbesondere den §§ 7 (Erhaltung), 8 (Nutzung) und 9 (Erlaubnispflichtige Maßnahmen). Faktisch wird auch nicht das Gewässer, sondern der das Gewässer führende Graben mit seinen Ein- und Querbauwerken unter Schutz gestellt. Dieser darf dann nicht verändert, zerstört oder fehlgenutzt werden. Darüber hinaus ist die Erhaltung des Grabens sicherzustellen. Im Fall dieses Gewässers sind allerdings die zusätzlichen Restriktionen gegen Null zu vernachlässigen, da zum einen die Nutzung bereits sehr stark durch das Wasserrecht reglementiert ist und die Pflege und der Unterhalt in der Pflicht der Stadt liegen, die diese an den Erftverband übertragen hat. Zu 3) Die Definitionen der Begrifflichkeiten sind in § 2 DSchG NRW in den Absätzen 2 (Baudenkmäler) und 5 (Bodendenkmäler) fixiert. Grob gesagt bestehen Baudenkmäler aus baulichen Anlagen und liegen i.d.R. oberhalb der Erdgleiche (sind also sicht- und greifbar) und Bodendenkmäler liegen „im Boden“ . Auch reichen hier bereits „Zeugnisse“ (Veränderungen im Boden, Verfärbun- gen etc.) für die Feststellung der Denkmaleigenschaft aus. Warum der Gesetzgeber diese Unterscheidung zwischen Baudenkmal, Bodendenkmal und beweglichem Denkmal überhaupt getroffen hat, wird zwar von Zeit zu Zeit in Fachkreisen diskutiert, aber letztlich im Grundsatz nicht in Frage gestellt. Eine Recherche in den Landtagsdrucksachen im Gesetzgebungsverfahren des 1980 in Kraft getretenen Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW) könnte hier letzten Aufschluss bringen, wurde aber zur Beantwortung der Anfrage nicht für erforderlich gehalten. Inwieweit ein Bodendenkmal andere Konsequenzen für den Eigentümer nach sich zieht als ein Baudenkmal ist nicht von vorneherein offensichtlich dazulegen. Allenfalls ist bei der „Erhaltung“ also dem Unterhalt eines Baudenkmals ein größerer Aufwand zu erwarten als bei einem im Boden ruhenden Bodendenkmal. Zu 4) hier kann inhaltlich voll auf Ziffer 2) verwiesen werden. Zu 5) Hier ist der Gesetzgeber offensichtlich anderer Ansicht und die Stadt Erftstadt als lediglich ausführende Untere Denkmalbehörde nicht in der Position eine Wertung dazu abzugeben. Es geht aber beim Denkmalschutz keineswegs nur um die Verhinderung von Bebauung. Und die Zielrichtung des Hochwasserschutzes hat eher wenig mit den Zielen des Denkmalschutzes zu tun. Zu 6) Die Kosten des Rechtsstreites beliefen sich für die Stadt Erftstadt auf insgesamt 643 € für Gerichtskosten und anteilige Kosten des gegnerischen Anwaltes. In Vertretung (Hallstein) -2-