Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
180 kB
Datum
23.02.2016
Erstellt
10.09.15, 15:02
Aktualisiert
14.12.15, 13:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 318/2015
Az.: 65
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 14.07.2015
Kämmerer
Dezernat 4
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
06.08.2015
BM
Datum Freigabe -100-
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
24.09.2015
Betriebsausschuss Straßen
24.11.2015
Betrifft:
Bemerkungen
beschließend
Kostenunterdeckung im Gebührenhaushalt Straßenreinigung;
Ausgleich der Kostenunterdeckung durch Gebührenanpassung zum 01.01.2016
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Die Vorlage berührt die internen
Ja
Nein
Leistungsverpflichtungen des
Kernhaushalts gegenüber dem
EB Straßen (Abdeckung negatives
Eigenkapital)
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Eigenbetrieb Straßen schlägt vor, zum 01.01.2016 die Gebührensätze für die
Straßenreinigung anzupassen. Infolge einer im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 im Gebührenhaushalt entstandenen Kostenunterdeckung in Summe von -138.089,05 Euro sollten die
seit dem Jahr 2008 unverändert gebliebenen Gebührensätze der Straßenreinigung bei Anliegerstraßen von bislang 1,12 €/Kehrmeter auf zukünftig 1,32 €/Kehrmeter und bei inner- u. überörtlichen Straßen von bislang 0,93 €/Kehrmeter auf 1,10 €/Kehrmeter angepasst werden. Eine
entsprechende Beschlussvorlage zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung könnte
der Eigenbetrieb Straßen rechtzeitig für die Gremiensitzungen BA Straßen am 24.11.15 und Rat
am 15.12.15 einbringen.
Begründung:
Die Straßenreinigungsgebühren wurden trotz inflationsbedingt gestiegener Ausgaben und der Erhöhung von Qualitätsstandards seit dem Jahr 2008 nicht mehr angepasst. Im Zeitraum vom
01.01.2011 bis 31.12.2014 ist hierdurch in Summe eine Kostenunterdeckung im Gebührenhaushaushalt i.H.v. – 138.089,05 Euro entstanden, die als Verlustvortrag im Zuge einer Gebührenanpassung zum 01.01.2016 in den Jahren 2016 bis 2019 sukzessiv ausgeglichen werden könnte.
Gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) sollen Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraums innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden. Neben dem Ausgleich
der Unterdeckung hat die vorgeschlagene Gebührenanpassung perspektivisch auch eine
Gebührenkonstanz für die Jahre 2016 bis einschließlich 2019 zum Ziel, sofern nicht außergewöhnliche Einflüsse eine vorzeitige Gebührenanpassung erforderlich machen. Bezieht man die durchschnittlichen jährlichen Inflationsraten der Jahre 2008-2014 (Basisjahr 2007) und entsprechende
Prognosewerte für die Jahre 2015-2019 in die Bewertung der zur politischen Disposition
stehenden Gebührenanpassung zum 01.01.2016 ein, dann deckt sich die Gebührenerhöhung in
etwa mit der allgemeinen Preissteigerung von 2008 bis zum Ende des Kalkulations- bzw. Ausgleichszeitraums (31.12.2019). Vor diesem Hintergrund erscheint die vorgeschlagene Gebührenanpassung begründbar und nachvollziehbar.
In Vertretung
(Hallstein)
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