Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
27.01.2015
Erstellt
06.01.16, 18:41
Aktualisiert
06.01.16, 18:41
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 553/2014
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 10.12.2014
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner,
Bürgermeister
BM
27.04.2015
Datum Freigabe -100-
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Termin
27.01.2015
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Bemerkungen
vorberatend
beschließend
Antrag bzgl. Erstellung einer Abrundungssatzung in E.-Herrig
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit dem vorliegenden Antrag wird die Aufstellung einer Außenbereichssatzung gem. § 35 (6)
Baugesetzbuch (BauGB) angeregt. Die Satzung soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die
Zulässigkeit einer geplanten Betriebserweiterung der bestehenden Tierpension nordöstlich der
„Reyle-Siedlung“ in Erftstadt-Herrig schaffen (s. Anlageplan).
Grundsätzlich kann für bereits bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend
landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht
vorhanden ist, durch Satzung (Außenbereichssatzung) bestimmt werden, dass Wohnzwecken
dienenden Vorhaben nicht entgegengehalten werden, dass sie den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes (Fläche für die Landwirtschaft) widersprechen oder die Entstehung oder
Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist dabei u.a., dass sie mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist und bereits eine Bebauung vorliegt, die nicht Ortsteil im
Sinne des § 34 BauGB ist. Der räumliche Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung muss
somit eine bereits im Außenbereich vorhandene Wohnbebauung (Splittersiedlung) umfassen.
Gleichzeitig kann die Satzung Bebauungsmöglichkeiten im Rahmen der „Auffüllung“ von
Baulücken eröffnen, welche sich in diesen vorgegebenen Rahmen einfügen.
Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der beantragten Außenbereichssatzung mit den
Entwicklungszielen für den betreffenden Bereich ist die vorhandene städtebauliche Situation
einzubeziehen und entsprechend zu bewerten. In der Nachbarschaft befindet sich die „ReyleSiedlung“. Die Reyle-Siedlung ist seit über 60 Jahren in seiner Bebauungs- und Nutzungsstruktur
unverändert; sie bildet seit seiner Entstehung einen homogenen, in sich geschlossenen
Siedlungskörper. Eine bauliche Fortführung der Reyle-Siedlung unter Einbeziehung des
Grundstücks der „Tierpension“ (Abstand zur Reyle-Siedlung ca. 70m) sowie der
landwirtschaftlichen Flächen am Wirtschaftsweg (Verlängerung der Straße Am Marienkreuz)
überschreitet den Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung: eine Erweiterung des
bebauten Bereichs in den Außenbereich hinein ist planungsrechtlich unzulässig.
Daher kann dem Antrag nicht entsprochen werden.
In diesem Zusammenhang darf ich darauf hinweisen, dass dem Grundstückseigentümer bzw. dem
Betriebsinhaber der Hundepension die bauordnungsrechtliche Genehmigung einer gesetzlich
erforderlichen Erweiterung der bestehenden Nutzung im Rahmen des Bestandsschutzes in
Aussicht gestellt wurde.
In Vertretung
(Hallstein)
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