Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
214 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
19.11.15, 15:02
Aktualisiert
19.11.15, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
BP 175, Erftstadt-Köttingen, Nahversorgungsmarkt
Vorentwurfsbegründung (Stand: November 2015)
Am nördlichen Ortseingang Köttingens ist die Errichtung eines Nahversorgungsmarktes geplant.
Die genaue Lage ist dem beigefügten Anlageplan (M 1: 2.000) zu entnehmen.
Die Fläche ist im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt überwiegend als gewerbliche Baufläche, in einem kleineren Bereich als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft – Zweckbestimmung: Grünfläche dargestellt. In
diesem zusätzlich im LP 5, Landschaftsschutzgebiet 2.2-4, Mittelerfttal, liegenden Bereich sind
öffentliche und private Verkehrsflächen geplant. Eine Befreiung unter gleichzeitiger Eingrünung
der Anlage ist mit der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises vorabgestimmt.
Aufgrund des bisherigen Abstimmungsergebnisses mit der zuständigen Bezirksregierung Köln
wird der Nahversorgermarkt als nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb gem. § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit einer Verkaufsfläche von unter 800 qm geplant.
In den Handlungsempfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Erftstadt
(Sicherung und Stärkung der wohnortnahen Grundversorgung) ist ausgeführt, dass in Köttingen
nahversorgungsrelevanter Einzelhandel fehlt und eine Ergänzung der wohnortnahen
Versorgung von Köttingen wünschenswert ist.
Da der Baulastträger der L 163, der Landesbetrieb Straßen NRW, einer ortsdurchfahrtsfreien
Anbindung des Marktes an die Landesstraße bereits grundsätzlich zugestimmt hat, ist diese in
der vorliegenden Planung berücksichtigt; demnach ist ca. 50 m nördlich vom Notweg eine
separate Anbindung über eine öffentliche Verkehrsfläche für die Ein- und Ausfahrt geplant.
Zur benachbarten Wohnbebauung am Notweg ist eine Anpflanzungsfläche vorgesehen; ein in
der Erarbeitung befindliches Schallgutachten überprüft, ob ggf. Schallschutzmaßnahmen
notwendig sind.
Grundsätzlich bestehen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken gegen die beabsichtigte
Planung.