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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 39/Bedburg, 1. Änderung - Industriepark Mühlenerft / Umgebungsbereich des Gruppenklärwerkes Kaster- hier: Aufstellungsbeschluss )

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
20 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 39/Bedburg, 1. Änderung
- Industriepark Mühlenerft / Umgebungsbereich des Gruppenklärwerkes Kaster-
hier: Aufstellungsbeschluss ) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 39/Bedburg, 1. Änderung
- Industriepark Mühlenerft / Umgebungsbereich des Gruppenklärwerkes Kaster-
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- Industriepark Mühlenerft / Umgebungsbereich des Gruppenklärwerkes Kaster-
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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP71084/2007 Fachbereich I Sitzungsteil Az.: 61 26 00 IPM öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg 18.12.2007 Betreff: Bebauungsplan Nr. 39/Bedburg, 1. Änderung - Industriepark Mühlenerft / Umgebungsbereich des Gruppenklärwerkes Kasterhier: Aufstellungsbeschluss Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg fasst den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung de Bebauungsplanes Nr. 39/Bedburg gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 des Baugesetzbuches. In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316). Wesentliches Planungsziel ist die Vermeidung von Beeinträchtigungen der vorhandenen Betriebe bei temporären Nutzungen durch Schredderanlagen und damit verbundenen Nebennutzungen wegen der möglichen Emmissionen. Die textlichen Festsetzungen gem. § 9 des Baugesetzbuch zum Bebauungsplan Nr. 39/Bedburg werden daher wie folgt ergänzt: Innerhalb der Industriegebiete sind gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO folgende Arten der allgemein zulässigen Gewerbebetriebe aller Art nicht zulässig: o Im Sinne von § 65 BauO NW vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung, Zerkleinerung und zum Schreddern von Bauschuttmaterial Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Industriepark Mühlenerft wird durch 2 Bebauungspläne abgedeckt; den Bebauungsplan 39/Bedburg (Gruppenklärwerk mit Umgebungsflächen) und den Bebauungsplan Nr. 39a/Bedburg, 1. Änderung. Auf die in der Anlage beigefügten Pläne wird verwiesen. Der Bebauungsplan Nr. 39/Bedburg ist rechtskräftig und der Bebauungsplan Nr. 39a/Bedburg befindet sich derzeit in der öffentlichen Auslegung um weiteres Planungsrecht zu schaffen. In den Sommermonaten diesen Jahres wurde auf der A 61 die Fahrbahn erneuert. Die durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW – Autobahnamt Krefeld- beauftragten Unternehmen haben mit einem Eigentümer einer großteiligen nicht bebauten Fläche im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 39a/Bedburg, 1. Änderung, welcher sich derzeit – wie bereits ausgeführt - in der Offenlage befindet, einen befristeten Pachtvertrag geschlossen und dort die an der Autobahn aufgenommenen Betonteile geschreddert. Im Zuge dessen ist es zu erheblichen Störungen (Lärm/Staub/Straßenverschmutzungen) im Umfeld des Industrieparks gekommen, die zu starken Beschwerden seitens der Gewerbetreibenden im Gebiet geführt haben. Alle Versuche seitens der Stadt Bedburg, hier Abhilfe zu schaffen, sind aufgrund fehlender Zuständigkeiten fehlgeschlagen. Insbesondere ordnungsbehördlich und aus bauaufsichtlicher Sicht konnten hier keine Gegenmaßnahmen zur Unterlassung herbeigeführt werden. Auch die Umweltbehörden haben keine Veranlassung zum Handeln gesehen. Der Auftraggeber selbst hat versucht, die Beeinträchtigungen im Rahmen von Gesprächen mit der beauftragten Firma zu reduzieren, erfolgreich war dies jedoch ebenfalls nicht. Letztendlich führte dieser über Monate andauernde Zustand zu einem äußerst negativen Gesamterscheinungsbild, dies auch im Hinblick auf mögliche Interessenten für das Gebiet selbst. Bei der Beton-Schredderanlage handelte es sich um eine vorrübergehend betriebene Anlage (weniger als ein Jahr Betrieb), die aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht genehmigungspflichtig war. Im Rahmen der Überarbeitung des sich derzeit in der Offenlage befindlichen Teil des Plangebiets (Bebauungsplan Nr. 39a/bedburg, 1. Änderung) wurde aus prophylaktischen Gründen eine textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen, wonach der Betrieb einer solchen Anlage nicht mehr zulässig ist. So besteht hier die Möglichkeit, künftig den Betrieb einer solchen Anlage zu untersagen. Im Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 39/Bedburg besteht eine solche Festsetzungen nicht, so dass der Betrieb eines Beton-Schredders möglich wäre. Da hier noch unbebaute Flächen vorhanden sind, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, auch hier die textlichen Festsetzungen entsprechend zu ergänzen. Da die Grundzüge der Planung durch die vorgesehene Änderung nicht berührt sind, kann das Verfahren im Rahmen der vereinfachten Änderung gem. § 13 des Baugesetzbuches abgewickelt werden. Die Verwaltung schlägt daher vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden. Beschlussvorlage WP7-1084/2007 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein x Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 06.12.2007 Beschlussvorlage WP7-1084/2007 ----------------------------------(Leveringhaus) ----------------------------------(Koerdt) Fachbereichsleiter(in) Bürgermeister Seite 3