Daten
Kommune
Bedburg
Größe
20 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP71084/2007
Fachbereich I
Sitzungsteil
Az.: 61 26 00 IPM
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
18.12.2007
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 39/Bedburg, 1. Änderung
- Industriepark Mühlenerft / Umgebungsbereich des Gruppenklärwerkes Kasterhier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg fasst den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung de
Bebauungsplanes Nr. 39/Bedburg gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 des Baugesetzbuches. In
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316).
Wesentliches Planungsziel ist die Vermeidung von Beeinträchtigungen der vorhandenen
Betriebe bei temporären Nutzungen durch Schredderanlagen und damit verbundenen
Nebennutzungen wegen der möglichen Emmissionen.
Die textlichen Festsetzungen gem. § 9 des Baugesetzbuch zum Bebauungsplan Nr.
39/Bedburg werden daher wie folgt ergänzt:
Innerhalb der Industriegebiete sind gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO folgende Arten
der allgemein zulässigen Gewerbebetriebe aller Art nicht zulässig:
o Im Sinne von § 65 BauO NW vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen
und Einrichtungen zur Lagerung, Zerkleinerung und zum Schreddern von
Bauschuttmaterial
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Industriepark Mühlenerft wird durch 2 Bebauungspläne abgedeckt; den
Bebauungsplan 39/Bedburg (Gruppenklärwerk mit Umgebungsflächen)
und den
Bebauungsplan Nr. 39a/Bedburg, 1. Änderung. Auf die in der Anlage beigefügten Pläne
wird verwiesen.
Der Bebauungsplan Nr. 39/Bedburg ist rechtskräftig und der Bebauungsplan Nr.
39a/Bedburg befindet sich derzeit in der öffentlichen Auslegung um weiteres
Planungsrecht zu schaffen.
In den Sommermonaten diesen Jahres wurde auf der A 61 die Fahrbahn erneuert.
Die durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW – Autobahnamt Krefeld- beauftragten
Unternehmen haben mit einem Eigentümer einer großteiligen nicht bebauten Fläche im
Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 39a/Bedburg, 1. Änderung, welcher sich derzeit – wie
bereits ausgeführt - in der Offenlage befindet, einen befristeten Pachtvertrag geschlossen
und dort die an der Autobahn aufgenommenen Betonteile geschreddert.
Im Zuge dessen ist es zu erheblichen Störungen (Lärm/Staub/Straßenverschmutzungen)
im Umfeld des Industrieparks gekommen, die zu starken Beschwerden seitens der
Gewerbetreibenden im Gebiet geführt haben. Alle Versuche seitens der Stadt Bedburg,
hier Abhilfe zu schaffen, sind aufgrund fehlender Zuständigkeiten fehlgeschlagen.
Insbesondere ordnungsbehördlich und aus bauaufsichtlicher Sicht konnten hier keine
Gegenmaßnahmen zur Unterlassung herbeigeführt werden.
Auch die Umweltbehörden haben keine Veranlassung zum Handeln gesehen.
Der Auftraggeber selbst hat versucht, die Beeinträchtigungen im Rahmen von Gesprächen
mit der beauftragten Firma zu reduzieren, erfolgreich war dies jedoch ebenfalls nicht.
Letztendlich führte dieser über Monate andauernde Zustand zu einem äußerst negativen
Gesamterscheinungsbild, dies auch im Hinblick auf mögliche Interessenten für das Gebiet
selbst.
Bei der Beton-Schredderanlage handelte es sich um eine vorrübergehend betriebene
Anlage (weniger als ein Jahr Betrieb), die aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht
genehmigungspflichtig war.
Im Rahmen der Überarbeitung des sich derzeit in der Offenlage befindlichen Teil des
Plangebiets (Bebauungsplan Nr. 39a/bedburg, 1. Änderung) wurde aus prophylaktischen
Gründen eine textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen, wonach der
Betrieb einer solchen Anlage nicht mehr zulässig ist. So besteht hier die Möglichkeit,
künftig den Betrieb einer solchen Anlage zu untersagen.
Im Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 39/Bedburg besteht eine solche
Festsetzungen nicht, so dass der Betrieb eines Beton-Schredders möglich wäre. Da hier
noch unbebaute Flächen vorhanden sind, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen,
auch hier die textlichen Festsetzungen entsprechend zu ergänzen.
Da die Grundzüge der Planung durch die vorgesehene Änderung nicht berührt sind, kann
das Verfahren im Rahmen der vereinfachten Änderung gem. § 13 des Baugesetzbuches
abgewickelt werden.
Die Verwaltung schlägt daher vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
Beschlussvorlage WP7-1084/2007
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STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 06.12.2007
Beschlussvorlage WP7-1084/2007
----------------------------------(Leveringhaus)
----------------------------------(Koerdt)
Fachbereichsleiter(in)
Bürgermeister
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