Daten
Kommune
Bedburg
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WP7-13/2004
Anlage zur Vorlage WP7-13/2004
Zuständigkeitsregelung
für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg
vom 09.11.2004
1.
Rechtscharakter
1.1
Diese Zuständigkeitsregelung beinhaltet die Abgrenzung von Zuständigkeiten
und die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen über bestimmte
Angelegenheiten auf Ausschüsse (§ 41 Abs. 2 GO NW) auf der Grundlage
eines einfachen Ratsbeschlusses. Sie ist kein Ortsrecht im Sinne des § 7 Abs.
1 GO NW.
2.
Anwendungsbereich
2.1
Diese Zuständigkeitsregelung gilt für den Rat und die Ausschüsse der Stadt
Bedburg.
3.
Allgemeines
3.1
Entscheidungen des Rates werden vom jeweils zuständigen oder
federführenden Ausschuss vorbereitet. Abschließende Empfehlungen können
nur vom zuständigen oder federführenden Ausschuss dem Rat zugeleitet
werden.
3.2
Ziffer 3.1 gilt entsprechend für den Hauptausschuss, sofern diesem die
Entscheidung in Angelegenheiten obliegt, die zum Zuständigkeitsbereich
eines sonstigen Ausschusses gehören.
3.3
Auf die Vorbereitung durch den zuständigen oder federführenden Ausschuss
kann verzichtet werden, wenn die Vorbereitung sachlich nicht notwendig oder
die Entscheidung in einer Angelegenheit dringlich ist.
3.4
Zuständig ist der Ausschuss, in dessen Zuständigkeitsbereich die zu
beratende Angelegenheit fällt.
3.5
Bei Vorberatungen und Entscheidungen eines Ausschusses über
Angelegenheiten, die die Ausführung eines Haushaltsplanes berühren, ist der
Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement nur dann zu
beteiligen, wenn keine oder nicht genügend Haushaltsmittel für die
Ausführung des Beschlusses bereitstehen.
3.6
Die Ausschüsse sind befugt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches
Arbeitskreise zu bilden. Sie sind ferner ermächtigt, ihre Entscheidungsbefugnis
dem Bürgermeister zu übertragen.
3.7
Der Rat der Stadt Bedburg kann die nachstehend den Ausschüssen
übertragenen Entscheidungsbefugnisse im Einzelfall zurückholen.
WP7-13/2004
Anlage zur Vorlage WP7-13/2004
4.
Rat
4.1
Dem Rat der Stadt Bedburg obliegt die Entscheidungsbefugnis
a)
für alle Angelegenheiten gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NW
b)
für alle sonstigen durch die GO NW oder durch sondergesetzliche
Bestimmungen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des
Rates der Stadt verwiesenen Angelegenheiten,
c)
für alle Angelegenheiten, in denen die Entscheidungsbefugnis weder
einem Ausschuss noch dem Bürgermeister zusteht,
d)
Personaleinstellungen nach Maßgabe der Hauptsatzung (§ 16)
e)
für alle Grundsatzentscheidungen, insbesondere
aa)
die größere finanzielle Belastungen der Stadt über das laufende
Haushaltsjahr hinaus bedingen,
bb)
die ihrer Bedeutung nach der Entscheidung des Rates der Stadt
bedürfen.
4.2
Ob es sich um Grundsatzentscheidungen im Sinne der Ziffer 4.1 Buchstabe d)
handelt, entscheidet im Zweifelsfalle der Rat der Stadt.
5.
Hauptausschuss
5.1
Zum Zuständigkeitsbereich des Hauptausschusses gehören alle Aufgaben,
die durch Gesetz ausschließlich dem Hauptausschuss sowie dem
Finanzausschuss übertragen sind (siehe insbesondere § 59 Abs. 1 GO NW, §
59 Abs. 2 1. HS GO NW, § 60 Abs. 1 GO NW, § 61 S. 1 GO NW, § 70 Abs. 4
S. 2 GO NW ) und alle sonstigen Aufgaben, die weder einem anderen
Ausschuss noch dem Bürgermeister vorbehalten sind.
5.2
Zum Zuständigkeitsbereich des Hauptausschusses gehören insbesondere
folgende Aufgabenbereiche:
a)
Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den
Produktgruppen des Ratsbüros beruhen, soweit die entsprechende
Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem
Bürgermeister übertragen ist
b)
Produktgruppen
und
Produkte
des
Ratsbüros
betreffende
Ausschreibungsverfahren
und
Auftragsvergaben,
soweit
die
entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3)
dem Bürgermeister übertragen ist
c)
Produktgruppen und Produkte des Ratsbüros betreffende Anregungen
und Beschwerden gemäß § 24 GO NW nach Maßgabe der
Hauptsatzung
WP7-13/2004
5.3
Anlage zur Vorlage WP7-13/2004
d)
Produktgruppen
und
Produkte
des
Ratsbüros
Bürgschaftsübernahmen bzw. sonstige Gewährverträge
e)
Vorbereitung des Haushaltsbudgets für das Ratsbüro
f)
Miet- und Pachtverträge im Aufgabenbereich des Ratsbüros
g)
Vorberatung der Haushaltssatzung gemäß § 59 Abs. 2 GO NW
h)
Planung von Verwaltungsaufgaben besonderer Bedeutung im Rahmen
der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien gemäß § 61 Abs. 1
GO NW
i)
Koordinationsfunktion gemäß § 59 Abs. 1 GO NW
j)
Mitgliedschaften
Korporationen
k)
Vorberatung von Ortsrecht im Geschäftsbereich des Ratsbüros;
insbesondere Hauptsatzung und Zuständigkeitsregelung; alle Fragen
der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse
l)
Städtepartnerschaften
m)
Angelegenheiten von Stadtmarketing und Tourismus
n)
Angelegenheiten der Lokalen Agenda 21, soweit nicht andere
Ausschüsse sachlich zuständig sind
o)
Stellenausschreibung für Beigeordnete gemäß § 14 der Hauptsatzung
p)
Angelegenheiten von besonderer kommunalpolitischer Bedeutung
q)
Grundsätzliche Fragen der Beteiligung von Einwohnern und Bürgern an
Verwaltung und Kommunalpolitik
in
Organisationen,
Vereinen
sowie
betreffende
sonstigen
Dem Hauptausschuss obliegt innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches außer
den
ihm
durch
Gesetz
übertragenen
Entscheidungen
die
Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten, soweit nicht dem Rat,
einem
anderen
Ausschuss
oder
dem
Bürgermeister
die
Entscheidungsbefugnis zusteht:
a)
Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den
Produktgruppen des Ratsbüros beruhen, soweit die entsprechende
Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem
Bürgermeister übertragen ist
b)
Produktgruppen
und
Produkte
des
Ratsbüros
betreffende
Ausschreibungsverfahren
und
Auftragsvergaben,
soweit
die
entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3)
WP7-13/2004
Anlage zur Vorlage WP7-13/2004
dem Bürgermeister übertragen ist; Beschlussfassung über die
Auftragsvergabe nach Ablauf der Angebotsfrist nur dann, wenn nicht
bereits rechtlich eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist,
oder wenn die Möglichkeit besteht, die Ausschreibung aufzuheben
c)
Festlegung des Haushaltsbudgets für das Ratsbüro
d)
Abschluss und Kündigung von
Aufgabenbereich des Ratsbüros
e)
Entscheidung über die Planung von Verwaltungsaufgaben besonderer
Bedeutung im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen
Richtlinien gemäß § 61 Abs. 1 GO NW
f)
Erwerb und Aufhebung von Mitgliedschaften in Organisationen,
Vereinen sowie sonstigen Korporationen
g)
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NW nach Maßgabe der
Hauptsatzung
Miet-
und
6.
Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung
6.1
Zum
Zuständigkeitsbereich
des
Ausschusses
Stadtentwicklung gehören folgende Aufgabenbereiche:
Pachtverträgen
für
Struktur
im
und
a)
Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den
Produktgruppen des Fachbereichs I beruhen, soweit die entsprechende
Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem
Bürgermeister übertragen ist
b)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs I betreffende
Ausschreibungsverfahren
und
Auftragsvergaben,
soweit
die
entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3)
dem Bürgermeister übertragen ist
c)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs I betreffende
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NW nach Maßgabe der
Hauptsatzung
d)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs I
Bürgschaftsübernahmen bzw. sonstige Gewährverträge
e)
Vorbereitung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich I
f)
Miet- und Pachtverträge im Aufgabenbereich des Fachbereichs I
g)
Vorbereitung von Maßnahmen der Wirtschaftsförderung
h)
Beteiligung
der
Stadt
im
Gebietsentwicklungsplanung
Rahmen
der
betreffende
Landes-
und
WP7-13/2004
6.2
Anlage zur Vorlage WP7-13/2004
i)
Beteiligung der Stadt im Rahmen des Gesetzes
Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet
allgemeinen Berggesetzes
über die
und des
j)
Stadtentwicklungs- und Bauleitplanung einschließlich der Maßnahmen
nach
dem
Städtebauförderungsgesetz
und
der
Verkehrsentwicklungsplanung
k)
Städtebauliche Verträge im Aufgabenbereich des Fachbereichs I
gemäß
§
11
Baugesetzbuch
(Durchführungsund
Erschließungsverträge)
l)
Tief- und Wasserbau einschließlich Unterhaltungsmaßnahmen
m)
Straßenbeleuchtung, Entwässerungseinrichtungen, Grünflächenwesen
n)
Bauvorhaben im Außenbereich
o)
Vorbereitung des Satzungsrechtes nach der Landesbauordnung (u.a.
Stellplatzablösesatzung und Gestaltungssatzungen)
p)
Denkmalschutz- und Denkmalpflege
q)
Gebührenbedarfsberechnungen und zugehörige Satzungen
Aufgabenbereich des Fachbereichs I (u.a. Straßenreinigung)
r)
Angelegenheiten des Umweltschutzes einschließlich der Vorbereitung
des Satzungsrechtes (u.a. Baumschutzsatzung/Entwässerungssatzung)
s)
Straßenverkehrsangelegenheiten; Angelegenheiten des öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV)
t)
Beteiligung der Stadt bei der Planung überörtlicher und örtlicher
Verkehrsbänder
u)
Liegenschaften, insbesondere Vorberatung von Grundstücksan- und verkauf von stadtentwicklungspolitischer Bedeutung
im
Dem Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung obliegt innerhalb seines
Zuständigkeitsbereichs die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
a)
Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den
Produktgruppen des Fachbereichs I beruhen, soweit die entsprechende
Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem
Bürgermeister übertragen ist
b)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs I betreffende
Ausschreibungsverfahren
und
Auftragsvergaben,
soweit
die
entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3)
dem Bürgermeister übertragen ist; Beschlussfassung über die
Auftragsvergabe nach Ablauf der Angebotsfrist nur dann, wenn nicht
WP7-13/2004
Anlage zur Vorlage WP7-13/2004
bereits rechtlich eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist,
oder wenn die Möglichkeit besteht, die Ausschreibung aufzuheben
c)
Festlegung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich I
d)
Abschluss und Kündigung von MietAufgabenbereich des Fachbereichs I
e)
Entscheidung über den An- und Verkauf von Grundstücken bis
einschließlich 500.000,-- €; stellt der Ausschuss insoweit allgemeine
Richtlinien auf, kann er deren Ausführung ganz oder teilweise auf den
Bürgermeister übertragen
f)
Festlegung von allgemeinen Bedingungen einschließlich Festlegung
von Kaufpreisbedingungen für die Veräußerung beziehungsweise
Vergabe von städtischen Wohn- und Grundstücken sowie Festlegung
der Grundsätze zur Bewerberauswahl
g)
Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie
Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz
h)
Verteilung von Pauschalzuweisungen des Landes zur Erhaltung von
Denkmälern; sofern der Ausschuss allgemeine Richtlinien aufstellt,
kann er deren Ausführung auf den Bürgermeister übertragen
i)
Beschlüsse hinsichtlich Einleitung, Aufhebung und Änderung von
Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan / Bebauungsplan /
vorhabenbezogene Bebauungspläne) sowie der hierzu erforderlichen
verfahrensleitenden Beschlüsse mit Ausnahme der abschließenden
Beschlussfassungen gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe g) GO NW und der
damit verbundenen vorherigen Abwägung aus der Offenlage nach § 3
Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 Baugesetzbuch
j)
Abschluss von städtebaulichen Verträgen im Aufgabenbereich des
Fachbereichs I gemäß § 11 Baugesetzbuch (Durchführungs- und
Erschließungsverträge)
k)
Zustimmung zu Bauvorhaben im Außenbereich
l)
Straßenverkehrsangelegenheiten; Angelegenheiten des öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV)
m)
Angelegenheiten des Umweltschutzes
und
Pachtverträgen
im
7.
Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales
7.1
Zum Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Schule, Jugend, Freizeit und
Soziales gehören folgende Aufgabenbereiche:
a)
Erlass von Geldforderungen, die auf
Produktgruppen des Fachbereichs II
Ansprüchen aus
beruhen, soweit
den
die
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Anlage zur Vorlage WP7-13/2004
entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3)
dem Bürgermeister übertragen ist
7.2
b)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs II betreffende
Ausschreibungsverfahren
und
Auftragsvergaben,
soweit
die
entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3)
dem Bürgermeister übertragen ist
c)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs II betreffende
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NW nach Maßgabe der
Hauptsatzung
d)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs II betreffende
Bürgschaftsübernahmen bzw. sonstige Gewährverträge
e)
Vorbereitung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich II
f)
Miet- und Pachtverträge im Aufgabenbereich des Fachbereichs II
g)
Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Benutzung von
Obdachlosenunterkünften einschließlich dazugehöriger Satzung
h)
Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von
Friedhofsgebühren einschließlich dazugehöriger Satzung
i)
Benutzungsordnungen im Geschäftsbereich des Fachbereichs II
j)
Verwaltung der „Dr. Paul und Louise Silverberg-Stiftung“ und der
„Rheinbraun-Sonderrücklage“
k)
innere und äußere Angelegenheiten der Schulen, für die die Stadt die
Schulträgerschaft innehat oder übernehmen will, ausgenommen
Baumaßnahmen
l)
Förderung der Wissenschaft, der Kultur und des Sports, einschließlich
der Fortentwicklung von Förderrichtlinien
m)
Förderung von Jugend- und Sozialeinrichtungen einschließlich der
Fortentwicklung von Förderrichtlinien
n)
Brandschutz, ausgenommen Baumaßnahmen
Dem Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales obliegt innerhalb
seines
Zuständigkeitsbereiches
die
Entscheidung
in
folgenden
Angelegenheiten:
a)
Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den
Produktgruppen des Fachbereichs II beruhen, soweit die
entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3)
dem Bürgermeister übertragen ist
WP7-13/2004
Anlage zur Vorlage WP7-13/2004
b)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs II betreffende
Ausschreibungsverfahren
und
Auftragsvergaben,
soweit
die
entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3)
dem Bürgermeister übertragen ist; Beschlussfassung über die
Auftragsvergabe nach Ablauf der Angebotsfrist nur dann, wenn nicht
bereits rechtlich eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist,
oder wenn die Möglichkeit besteht, die Ausschreibung aufzuheben
c)
Festlegung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich II
d)
Abschluss und Kündigung von MietAufgabenbereich des Fachbereichs II
e)
Verwaltung der „Dr. Paul und Louise Silverberg-Stiftung“ und der
„Rheinbraun-Sonderrücklage“, wobei der Bürgermeister ermächtigt
wird, Zuschüsse aus den Mitteln der Stiftung / der Sonderrücklage bis
zu einem Betrag in Höhe von 500 € im Wege der Dringlichkeit zu
gewähren, die dem Ausschuss einmal im Jahr zur Genehmigung
vorzulegen ist
f)
innere und äußere Angelegenheiten der Schulen, für die die Stadt die
Schulträgerschaft innehat oder übernehmen will, ausgenommen
Baumaßnahmen
g)
Förderung der Wissenschaft, der Kultur und des Sports, einschließlich
der Fortentwicklung von Förderrichtlinien
h)
Förderung von Jugend- und Sozialeinrichtungen einschließlich der
Fortentwicklung von Förderrichtlinien
i)
Brandschutz, ausgenommen Baumaßnahmen
und
Pachtverträgen
im
8.
Ausschuss für Hochbau und Bewirtschaftung städtischer Einrichtungen
8.1
Zum Zuständigkeitsbereich des Ausschusses
Bewirtschaftung
städtischer
Einrichtungen
Aufgabenbereiche:
für Hochbau und
gehören
folgende
a)
Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den
Produktgruppen des Fachbereichs III beruhen, soweit die
entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3)
dem Bürgermeister übertragen ist
b)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs III betreffende
Ausschreibungsverfahren
und
Auftragsvergaben,
soweit
die
entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3)
dem Bürgermeister übertragen ist
c)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs III betreffende
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NW nach Maßgabe der
Hauptsatzung
WP7-13/2004
8.2
Anlage zur Vorlage WP7-13/2004
d)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs III betreffende
Bürgschaftsübernahmen bzw. sonstige Gewährverträge
e)
Vorbereitung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich III
f)
Miet- und Pachtverträge im Aufgabenbereich des Fachbereichs III
g)
Hochbau, Neubau, Umbau und Abriss sowie Sanierung und
Unterhaltung, soweit es sich nicht um allgemeine Gebäudeunterhaltung
handelt
h)
Grundsatzentscheidungen über den Betrieb und die Benutzung der
städtischen Sporteinrichtungen und Badeanlagen
i)
Grundsatzentscheidungen über den Betrieb von Veranstaltungsstätten
j)
Vorberatung über die weitere Verwendung des Schlosses
k)
Entscheidungen über die Bereitstellung städtischer Einrichtungen,
sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt
l)
Vorberatung von Gebührensatzungen sowie der Benutzungsordnungen
des Fachbereichs III
m)
Versicherungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
Dem Ausschuss für Hochbau und Bewirtschaftung städtischer Einrichtungen
obliegt innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Entscheidung in
folgenden Angelegenheiten:
a)
Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den
Produktgruppen des Fachbereichs III beruhen, soweit die
entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3)
dem Bürgermeister übertragen ist
b)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs III betreffende
Ausschreibungsverfahren
und
Auftragsvergaben,
soweit
die
entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3)
dem Bürgermeister übertragen ist; Beschlussfassung über die
Auftragsvergabe nach Ablauf der Angebotsfrist nur dann, wenn nicht
bereits rechtlich eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist,
oder wenn die Möglichkeit besteht, die Ausschreibung aufzuheben
c)
Festlegung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich III
d)
Abschluss und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen im
Aufgabenbereich des Fachbereichs III
e)
Neubau, Umbau und Abriss von Gebäuden
WP7-13/2004
Anlage zur Vorlage WP7-13/2004
f)
Betrieb von Veranstaltungsstätten
g)
Bereitstellung städtischer Einrichtungen, sofern es sich nicht um
Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt
9.
Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement
9.1
Zum Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Personal, Organisation und
Finanzmanagement gehören sämtliche Angelegenheiten aus den
Produktgruppen, die nach Haushaltssatzung und Haushaltsplan dem
Fachbereich IV – Finanzen, Personal und Organisation – der Stadtverwaltung
Bedburg zugeordnet sind; hierzu gehören nicht jene Aufgaben, die
ausschließlich dem Finanzausschuss, dessen Aufgaben vom Hauptausschuss
der Stadt Bedburg mit wahrgenommen werden, vorbehalten sind (Beratung
von Haushaltssatzung und Haushaltsplan).
9.2
Unabhängig von den Zuständigkeiten anderer Ausschüsse obliegt dem
Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement die
Vorberatung aller Anträge und Vorlagen mit erheblichen finanziellen
Auswirkungen, soweit hierfür keine oder nur unzureichende Haushaltsmittel
bereitstehen.
9.3
Zum Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Personal, Organisation und
Finanzmanagement gehören folgende Aufgabenbereiche:
a)
Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den
Produktgruppen des Fachbereichs IV beruhen, soweit die
entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3)
dem Bürgermeister übertragen ist
b)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs IV betreffende
Ausschreibungsverfahren
und
Auftragsvergaben,
soweit
die
entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3)
dem Bürgermeister übertragen ist
c)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs IV betreffende
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NW nach Maßgabe der
Hauptsatzung
d)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs IV betreffende
Bürgschaftsübernahmen bzw. sonstige Gewährverträge
e)
Vorbereitung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich IV
einschließlich
einer
eventuellen
Hebesatzsatzung,
eines
Haushaltssicherungskonzeptes und des Stellenplans
f)
Miet- und Pachtverträge im Aufgabenbereich des Fachbereichs IV
g)
Angelegenheiten der technikunterstützten Informationsverarbeitung
(TUIV)
WP7-13/2004
9.4
Anlage zur Vorlage WP7-13/2004
h)
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Maßgabe der Hauptsatzung (§ 82 GO NW)
i)
Angelegenheiten
der
Abfallbeseitigung
einschließlich
Gebührenbedarfsberechnungen und zugehörigen Satzungen
j)
Prüfung der Budgetplanungen aller Fachbereiche und des Ratsbüros
sowie Planung des Finanzrahmens der einzelnen Budgets aller
Fachbereiche und des Ratsbüros
k)
Beratung über die Controllingberichte und Erteilung von Anweisungen
an
die
budgetverantwortlichen
Organisationseinheiten
und
Fachausschüsse einschließlich gegebenenfalls Verschiebung von
Budgetmassen zwischen einzelnen Organisationseinheiten
l)
Vorbereitung von
Hauptsatzung (§ 16)
m)
Angelegenheiten der städtischen Beteiligungen (Radio Erft, Erftland
Kommunale Wohnungsgesellschaft mbH im Rhein-Erft-Kreis, ErftlandHolding, Wirtschaftsförderungsgesellschaft Rhein-Erft mbH)
n)
Hundesteuer mit Hundesteuersatzung
o)
Vergnügungssteuer mit Vergnügungssteuersatzung
p)
Verwaltungsgebühren mit Verwaltungsgebührensatzung
Personaleinstellungen
nach
nach
Maßgabe
der
Dem Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement obliegt
innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Entscheidung in folgenden
Angelegenheiten:
a)
Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den
Produktgruppen des Fachbereichs IV beruhen, soweit die
entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3)
dem Bürgermeister übertragen ist
b)
Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs IV betreffende
Ausschreibungsverfahren
und
Auftragsvergaben,
soweit
die
entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3)
dem Bürgermeister übertragen ist; Beschlussfassung über die
Auftragsvergabe nach Ablauf der Angebotsfrist nur dann, wenn nicht
bereits rechtlich eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist,
oder wenn die Möglichkeit besteht, die Ausschreibung aufzuheben
c)
Festlegung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich IV
d)
Abschluss und Kündigung von MietAufgabenbereich des Fachbereichs IV
und
Pachtverträgen
im
WP7-13/2004
Anlage zur Vorlage WP7-13/2004
e)
Angelegenheiten der technikunterstützten Informationsverarbeitung
(TUIV)
f)
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Maßgabe der Hauptsatzung (§ 82 GO NW)
g)
Angelegenheiten der Abfallbeseitigung, soweit hieraus keine
unmittelbaren Auswirkungen auf die Gebührenbedarfsberechnungen
und zugehörigen Satzungen aus dem Bereich der Abfallbeseitigung
resultieren
h)
Festlegung des Finanzrahmens der einzelnen Budgets aller
Fachbereiche und des Ratsbüros nach Prüfung der von dort
vorgelegten Budgetplanungen
i)
Erteilung von Anweisungen auf Basis der Beratung und Auswertung der
Controllingberichte
an
die
budgetverantwortlichen
Organisationseinheiten
und
Fachausschüsse
einschließlich
gegebenenfalls Verschiebung von Budgetmassen zwischen einzelnen
Organisationseinheiten
nach
10.
Rechnungsprüfungsausschuss
10.1
Zum Zuständigkeitsbereich des Rechnungsprüfungsausschusses gehören:
11.
a)
die Prüfung der Haushaltsrechnung
b)
die Vorberatung der Prüfungsberichte aus örtlichen und überörtlichen
Prüfungen
Wahlprüfungsausschuss
11.1 Zum Zuständigkeitsbereich des Wahlprüfungsausschusses gehören alle
Angelegenheiten, die ihm durch Rechtsvorschriften übertragen sind.
12.
Wahlausschuss
12.1 Zum
Zuständigkeitsbereich
des
Wahlausschusses
gehören
Angelegenheiten, die ihm durch Rechtsvorschriften übertragen sind.
13.
alle
Übergangsregelung
13.1 Die Vorberatung hinsichtlich der Festlegung der Haushaltsbudgets 2005 der
Fachbereiche
und
des
Ratsbüros
sowie
hinsichtlich
aller
Gebührenbedarfsberechungen und zugehörigen Satzungen für das
Haushaltsjahr 2005 wird abweichend von den vorstehenden Regelungen
aufgrund der gegebenen Dringlichkeit im Hauptausschuss durchgeführt.