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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-13/2004)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
38 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

WP7-13/2004 Anlage zur Vorlage WP7-13/2004 Zuständigkeitsregelung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg vom 09.11.2004 1. Rechtscharakter 1.1 Diese Zuständigkeitsregelung beinhaltet die Abgrenzung von Zuständigkeiten und die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse (§ 41 Abs. 2 GO NW) auf der Grundlage eines einfachen Ratsbeschlusses. Sie ist kein Ortsrecht im Sinne des § 7 Abs. 1 GO NW. 2. Anwendungsbereich 2.1 Diese Zuständigkeitsregelung gilt für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg. 3. Allgemeines 3.1 Entscheidungen des Rates werden vom jeweils zuständigen oder federführenden Ausschuss vorbereitet. Abschließende Empfehlungen können nur vom zuständigen oder federführenden Ausschuss dem Rat zugeleitet werden. 3.2 Ziffer 3.1 gilt entsprechend für den Hauptausschuss, sofern diesem die Entscheidung in Angelegenheiten obliegt, die zum Zuständigkeitsbereich eines sonstigen Ausschusses gehören. 3.3 Auf die Vorbereitung durch den zuständigen oder federführenden Ausschuss kann verzichtet werden, wenn die Vorbereitung sachlich nicht notwendig oder die Entscheidung in einer Angelegenheit dringlich ist. 3.4 Zuständig ist der Ausschuss, in dessen Zuständigkeitsbereich die zu beratende Angelegenheit fällt. 3.5 Bei Vorberatungen und Entscheidungen eines Ausschusses über Angelegenheiten, die die Ausführung eines Haushaltsplanes berühren, ist der Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement nur dann zu beteiligen, wenn keine oder nicht genügend Haushaltsmittel für die Ausführung des Beschlusses bereitstehen. 3.6 Die Ausschüsse sind befugt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Arbeitskreise zu bilden. Sie sind ferner ermächtigt, ihre Entscheidungsbefugnis dem Bürgermeister zu übertragen. 3.7 Der Rat der Stadt Bedburg kann die nachstehend den Ausschüssen übertragenen Entscheidungsbefugnisse im Einzelfall zurückholen. WP7-13/2004 Anlage zur Vorlage WP7-13/2004 4. Rat 4.1 Dem Rat der Stadt Bedburg obliegt die Entscheidungsbefugnis a) für alle Angelegenheiten gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NW b) für alle sonstigen durch die GO NW oder durch sondergesetzliche Bestimmungen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Rates der Stadt verwiesenen Angelegenheiten, c) für alle Angelegenheiten, in denen die Entscheidungsbefugnis weder einem Ausschuss noch dem Bürgermeister zusteht, d) Personaleinstellungen nach Maßgabe der Hauptsatzung (§ 16) e) für alle Grundsatzentscheidungen, insbesondere aa) die größere finanzielle Belastungen der Stadt über das laufende Haushaltsjahr hinaus bedingen, bb) die ihrer Bedeutung nach der Entscheidung des Rates der Stadt bedürfen. 4.2 Ob es sich um Grundsatzentscheidungen im Sinne der Ziffer 4.1 Buchstabe d) handelt, entscheidet im Zweifelsfalle der Rat der Stadt. 5. Hauptausschuss 5.1 Zum Zuständigkeitsbereich des Hauptausschusses gehören alle Aufgaben, die durch Gesetz ausschließlich dem Hauptausschuss sowie dem Finanzausschuss übertragen sind (siehe insbesondere § 59 Abs. 1 GO NW, § 59 Abs. 2 1. HS GO NW, § 60 Abs. 1 GO NW, § 61 S. 1 GO NW, § 70 Abs. 4 S. 2 GO NW ) und alle sonstigen Aufgaben, die weder einem anderen Ausschuss noch dem Bürgermeister vorbehalten sind. 5.2 Zum Zuständigkeitsbereich des Hauptausschusses gehören insbesondere folgende Aufgabenbereiche: a) Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Ratsbüros beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist b) Produktgruppen und Produkte des Ratsbüros betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist c) Produktgruppen und Produkte des Ratsbüros betreffende Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NW nach Maßgabe der Hauptsatzung WP7-13/2004 5.3 Anlage zur Vorlage WP7-13/2004 d) Produktgruppen und Produkte des Ratsbüros Bürgschaftsübernahmen bzw. sonstige Gewährverträge e) Vorbereitung des Haushaltsbudgets für das Ratsbüro f) Miet- und Pachtverträge im Aufgabenbereich des Ratsbüros g) Vorberatung der Haushaltssatzung gemäß § 59 Abs. 2 GO NW h) Planung von Verwaltungsaufgaben besonderer Bedeutung im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien gemäß § 61 Abs. 1 GO NW i) Koordinationsfunktion gemäß § 59 Abs. 1 GO NW j) Mitgliedschaften Korporationen k) Vorberatung von Ortsrecht im Geschäftsbereich des Ratsbüros; insbesondere Hauptsatzung und Zuständigkeitsregelung; alle Fragen der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse l) Städtepartnerschaften m) Angelegenheiten von Stadtmarketing und Tourismus n) Angelegenheiten der Lokalen Agenda 21, soweit nicht andere Ausschüsse sachlich zuständig sind o) Stellenausschreibung für Beigeordnete gemäß § 14 der Hauptsatzung p) Angelegenheiten von besonderer kommunalpolitischer Bedeutung q) Grundsätzliche Fragen der Beteiligung von Einwohnern und Bürgern an Verwaltung und Kommunalpolitik in Organisationen, Vereinen sowie betreffende sonstigen Dem Hauptausschuss obliegt innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches außer den ihm durch Gesetz übertragenen Entscheidungen die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten, soweit nicht dem Rat, einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister die Entscheidungsbefugnis zusteht: a) Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Ratsbüros beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist b) Produktgruppen und Produkte des Ratsbüros betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) WP7-13/2004 Anlage zur Vorlage WP7-13/2004 dem Bürgermeister übertragen ist; Beschlussfassung über die Auftragsvergabe nach Ablauf der Angebotsfrist nur dann, wenn nicht bereits rechtlich eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist, oder wenn die Möglichkeit besteht, die Ausschreibung aufzuheben c) Festlegung des Haushaltsbudgets für das Ratsbüro d) Abschluss und Kündigung von Aufgabenbereich des Ratsbüros e) Entscheidung über die Planung von Verwaltungsaufgaben besonderer Bedeutung im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien gemäß § 61 Abs. 1 GO NW f) Erwerb und Aufhebung von Mitgliedschaften in Organisationen, Vereinen sowie sonstigen Korporationen g) Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NW nach Maßgabe der Hauptsatzung Miet- und 6. Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung 6.1 Zum Zuständigkeitsbereich des Ausschusses Stadtentwicklung gehören folgende Aufgabenbereiche: Pachtverträgen für Struktur im und a) Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Fachbereichs I beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist b) Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs I betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist c) Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs I betreffende Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NW nach Maßgabe der Hauptsatzung d) Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs I Bürgschaftsübernahmen bzw. sonstige Gewährverträge e) Vorbereitung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich I f) Miet- und Pachtverträge im Aufgabenbereich des Fachbereichs I g) Vorbereitung von Maßnahmen der Wirtschaftsförderung h) Beteiligung der Stadt im Gebietsentwicklungsplanung Rahmen der betreffende Landes- und WP7-13/2004 6.2 Anlage zur Vorlage WP7-13/2004 i) Beteiligung der Stadt im Rahmen des Gesetzes Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet allgemeinen Berggesetzes über die und des j) Stadtentwicklungs- und Bauleitplanung einschließlich der Maßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz und der Verkehrsentwicklungsplanung k) Städtebauliche Verträge im Aufgabenbereich des Fachbereichs I gemäß § 11 Baugesetzbuch (Durchführungsund Erschließungsverträge) l) Tief- und Wasserbau einschließlich Unterhaltungsmaßnahmen m) Straßenbeleuchtung, Entwässerungseinrichtungen, Grünflächenwesen n) Bauvorhaben im Außenbereich o) Vorbereitung des Satzungsrechtes nach der Landesbauordnung (u.a. Stellplatzablösesatzung und Gestaltungssatzungen) p) Denkmalschutz- und Denkmalpflege q) Gebührenbedarfsberechnungen und zugehörige Satzungen Aufgabenbereich des Fachbereichs I (u.a. Straßenreinigung) r) Angelegenheiten des Umweltschutzes einschließlich der Vorbereitung des Satzungsrechtes (u.a. Baumschutzsatzung/Entwässerungssatzung) s) Straßenverkehrsangelegenheiten; Angelegenheiten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) t) Beteiligung der Stadt bei der Planung überörtlicher und örtlicher Verkehrsbänder u) Liegenschaften, insbesondere Vorberatung von Grundstücksan- und verkauf von stadtentwicklungspolitischer Bedeutung im Dem Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung obliegt innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten: a) Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Fachbereichs I beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist b) Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs I betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist; Beschlussfassung über die Auftragsvergabe nach Ablauf der Angebotsfrist nur dann, wenn nicht WP7-13/2004 Anlage zur Vorlage WP7-13/2004 bereits rechtlich eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist, oder wenn die Möglichkeit besteht, die Ausschreibung aufzuheben c) Festlegung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich I d) Abschluss und Kündigung von MietAufgabenbereich des Fachbereichs I e) Entscheidung über den An- und Verkauf von Grundstücken bis einschließlich 500.000,-- €; stellt der Ausschuss insoweit allgemeine Richtlinien auf, kann er deren Ausführung ganz oder teilweise auf den Bürgermeister übertragen f) Festlegung von allgemeinen Bedingungen einschließlich Festlegung von Kaufpreisbedingungen für die Veräußerung beziehungsweise Vergabe von städtischen Wohn- und Grundstücken sowie Festlegung der Grundsätze zur Bewerberauswahl g) Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz h) Verteilung von Pauschalzuweisungen des Landes zur Erhaltung von Denkmälern; sofern der Ausschuss allgemeine Richtlinien aufstellt, kann er deren Ausführung auf den Bürgermeister übertragen i) Beschlüsse hinsichtlich Einleitung, Aufhebung und Änderung von Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan / Bebauungsplan / vorhabenbezogene Bebauungspläne) sowie der hierzu erforderlichen verfahrensleitenden Beschlüsse mit Ausnahme der abschließenden Beschlussfassungen gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe g) GO NW und der damit verbundenen vorherigen Abwägung aus der Offenlage nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 Baugesetzbuch j) Abschluss von städtebaulichen Verträgen im Aufgabenbereich des Fachbereichs I gemäß § 11 Baugesetzbuch (Durchführungs- und Erschließungsverträge) k) Zustimmung zu Bauvorhaben im Außenbereich l) Straßenverkehrsangelegenheiten; Angelegenheiten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) m) Angelegenheiten des Umweltschutzes und Pachtverträgen im 7. Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales 7.1 Zum Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales gehören folgende Aufgabenbereiche: a) Erlass von Geldforderungen, die auf Produktgruppen des Fachbereichs II Ansprüchen aus beruhen, soweit den die WP7-13/2004 Anlage zur Vorlage WP7-13/2004 entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist 7.2 b) Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs II betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist c) Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs II betreffende Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NW nach Maßgabe der Hauptsatzung d) Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs II betreffende Bürgschaftsübernahmen bzw. sonstige Gewährverträge e) Vorbereitung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich II f) Miet- und Pachtverträge im Aufgabenbereich des Fachbereichs II g) Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften einschließlich dazugehöriger Satzung h) Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Friedhofsgebühren einschließlich dazugehöriger Satzung i) Benutzungsordnungen im Geschäftsbereich des Fachbereichs II j) Verwaltung der „Dr. Paul und Louise Silverberg-Stiftung“ und der „Rheinbraun-Sonderrücklage“ k) innere und äußere Angelegenheiten der Schulen, für die die Stadt die Schulträgerschaft innehat oder übernehmen will, ausgenommen Baumaßnahmen l) Förderung der Wissenschaft, der Kultur und des Sports, einschließlich der Fortentwicklung von Förderrichtlinien m) Förderung von Jugend- und Sozialeinrichtungen einschließlich der Fortentwicklung von Förderrichtlinien n) Brandschutz, ausgenommen Baumaßnahmen Dem Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales obliegt innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten: a) Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Fachbereichs II beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist WP7-13/2004 Anlage zur Vorlage WP7-13/2004 b) Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs II betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist; Beschlussfassung über die Auftragsvergabe nach Ablauf der Angebotsfrist nur dann, wenn nicht bereits rechtlich eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist, oder wenn die Möglichkeit besteht, die Ausschreibung aufzuheben c) Festlegung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich II d) Abschluss und Kündigung von MietAufgabenbereich des Fachbereichs II e) Verwaltung der „Dr. Paul und Louise Silverberg-Stiftung“ und der „Rheinbraun-Sonderrücklage“, wobei der Bürgermeister ermächtigt wird, Zuschüsse aus den Mitteln der Stiftung / der Sonderrücklage bis zu einem Betrag in Höhe von 500 € im Wege der Dringlichkeit zu gewähren, die dem Ausschuss einmal im Jahr zur Genehmigung vorzulegen ist f) innere und äußere Angelegenheiten der Schulen, für die die Stadt die Schulträgerschaft innehat oder übernehmen will, ausgenommen Baumaßnahmen g) Förderung der Wissenschaft, der Kultur und des Sports, einschließlich der Fortentwicklung von Förderrichtlinien h) Förderung von Jugend- und Sozialeinrichtungen einschließlich der Fortentwicklung von Förderrichtlinien i) Brandschutz, ausgenommen Baumaßnahmen und Pachtverträgen im 8. Ausschuss für Hochbau und Bewirtschaftung städtischer Einrichtungen 8.1 Zum Zuständigkeitsbereich des Ausschusses Bewirtschaftung städtischer Einrichtungen Aufgabenbereiche: für Hochbau und gehören folgende a) Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Fachbereichs III beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist b) Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs III betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist c) Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs III betreffende Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NW nach Maßgabe der Hauptsatzung WP7-13/2004 8.2 Anlage zur Vorlage WP7-13/2004 d) Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs III betreffende Bürgschaftsübernahmen bzw. sonstige Gewährverträge e) Vorbereitung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich III f) Miet- und Pachtverträge im Aufgabenbereich des Fachbereichs III g) Hochbau, Neubau, Umbau und Abriss sowie Sanierung und Unterhaltung, soweit es sich nicht um allgemeine Gebäudeunterhaltung handelt h) Grundsatzentscheidungen über den Betrieb und die Benutzung der städtischen Sporteinrichtungen und Badeanlagen i) Grundsatzentscheidungen über den Betrieb von Veranstaltungsstätten j) Vorberatung über die weitere Verwendung des Schlosses k) Entscheidungen über die Bereitstellung städtischer Einrichtungen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt l) Vorberatung von Gebührensatzungen sowie der Benutzungsordnungen des Fachbereichs III m) Versicherungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Dem Ausschuss für Hochbau und Bewirtschaftung städtischer Einrichtungen obliegt innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten: a) Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Fachbereichs III beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist b) Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs III betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist; Beschlussfassung über die Auftragsvergabe nach Ablauf der Angebotsfrist nur dann, wenn nicht bereits rechtlich eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist, oder wenn die Möglichkeit besteht, die Ausschreibung aufzuheben c) Festlegung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich III d) Abschluss und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen im Aufgabenbereich des Fachbereichs III e) Neubau, Umbau und Abriss von Gebäuden WP7-13/2004 Anlage zur Vorlage WP7-13/2004 f) Betrieb von Veranstaltungsstätten g) Bereitstellung städtischer Einrichtungen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt 9. Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement 9.1 Zum Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Personal, Organisation und Finanzmanagement gehören sämtliche Angelegenheiten aus den Produktgruppen, die nach Haushaltssatzung und Haushaltsplan dem Fachbereich IV – Finanzen, Personal und Organisation – der Stadtverwaltung Bedburg zugeordnet sind; hierzu gehören nicht jene Aufgaben, die ausschließlich dem Finanzausschuss, dessen Aufgaben vom Hauptausschuss der Stadt Bedburg mit wahrgenommen werden, vorbehalten sind (Beratung von Haushaltssatzung und Haushaltsplan). 9.2 Unabhängig von den Zuständigkeiten anderer Ausschüsse obliegt dem Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement die Vorberatung aller Anträge und Vorlagen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen, soweit hierfür keine oder nur unzureichende Haushaltsmittel bereitstehen. 9.3 Zum Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Personal, Organisation und Finanzmanagement gehören folgende Aufgabenbereiche: a) Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Fachbereichs IV beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist b) Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs IV betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist c) Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs IV betreffende Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NW nach Maßgabe der Hauptsatzung d) Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs IV betreffende Bürgschaftsübernahmen bzw. sonstige Gewährverträge e) Vorbereitung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich IV einschließlich einer eventuellen Hebesatzsatzung, eines Haushaltssicherungskonzeptes und des Stellenplans f) Miet- und Pachtverträge im Aufgabenbereich des Fachbereichs IV g) Angelegenheiten der technikunterstützten Informationsverarbeitung (TUIV) WP7-13/2004 9.4 Anlage zur Vorlage WP7-13/2004 h) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Maßgabe der Hauptsatzung (§ 82 GO NW) i) Angelegenheiten der Abfallbeseitigung einschließlich Gebührenbedarfsberechnungen und zugehörigen Satzungen j) Prüfung der Budgetplanungen aller Fachbereiche und des Ratsbüros sowie Planung des Finanzrahmens der einzelnen Budgets aller Fachbereiche und des Ratsbüros k) Beratung über die Controllingberichte und Erteilung von Anweisungen an die budgetverantwortlichen Organisationseinheiten und Fachausschüsse einschließlich gegebenenfalls Verschiebung von Budgetmassen zwischen einzelnen Organisationseinheiten l) Vorbereitung von Hauptsatzung (§ 16) m) Angelegenheiten der städtischen Beteiligungen (Radio Erft, Erftland Kommunale Wohnungsgesellschaft mbH im Rhein-Erft-Kreis, ErftlandHolding, Wirtschaftsförderungsgesellschaft Rhein-Erft mbH) n) Hundesteuer mit Hundesteuersatzung o) Vergnügungssteuer mit Vergnügungssteuersatzung p) Verwaltungsgebühren mit Verwaltungsgebührensatzung Personaleinstellungen nach nach Maßgabe der Dem Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement obliegt innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten: a) Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Fachbereichs IV beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist b) Produktgruppen und Produkte des Fachbereichs IV betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist; Beschlussfassung über die Auftragsvergabe nach Ablauf der Angebotsfrist nur dann, wenn nicht bereits rechtlich eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist, oder wenn die Möglichkeit besteht, die Ausschreibung aufzuheben c) Festlegung des Haushaltsbudgets für den Fachbereich IV d) Abschluss und Kündigung von MietAufgabenbereich des Fachbereichs IV und Pachtverträgen im WP7-13/2004 Anlage zur Vorlage WP7-13/2004 e) Angelegenheiten der technikunterstützten Informationsverarbeitung (TUIV) f) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Maßgabe der Hauptsatzung (§ 82 GO NW) g) Angelegenheiten der Abfallbeseitigung, soweit hieraus keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gebührenbedarfsberechnungen und zugehörigen Satzungen aus dem Bereich der Abfallbeseitigung resultieren h) Festlegung des Finanzrahmens der einzelnen Budgets aller Fachbereiche und des Ratsbüros nach Prüfung der von dort vorgelegten Budgetplanungen i) Erteilung von Anweisungen auf Basis der Beratung und Auswertung der Controllingberichte an die budgetverantwortlichen Organisationseinheiten und Fachausschüsse einschließlich gegebenenfalls Verschiebung von Budgetmassen zwischen einzelnen Organisationseinheiten nach 10. Rechnungsprüfungsausschuss 10.1 Zum Zuständigkeitsbereich des Rechnungsprüfungsausschusses gehören: 11. a) die Prüfung der Haushaltsrechnung b) die Vorberatung der Prüfungsberichte aus örtlichen und überörtlichen Prüfungen Wahlprüfungsausschuss 11.1 Zum Zuständigkeitsbereich des Wahlprüfungsausschusses gehören alle Angelegenheiten, die ihm durch Rechtsvorschriften übertragen sind. 12. Wahlausschuss 12.1 Zum Zuständigkeitsbereich des Wahlausschusses gehören Angelegenheiten, die ihm durch Rechtsvorschriften übertragen sind. 13. alle Übergangsregelung 13.1 Die Vorberatung hinsichtlich der Festlegung der Haushaltsbudgets 2005 der Fachbereiche und des Ratsbüros sowie hinsichtlich aller Gebührenbedarfsberechungen und zugehörigen Satzungen für das Haushaltsjahr 2005 wird abweichend von den vorstehenden Regelungen aufgrund der gegebenen Dringlichkeit im Hauptausschuss durchgeführt.