Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-6/2004
Sitzungsteil
Ratsbüro
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
Bemerkungen:
12.10.2004
Betreff:
Bildung von Ausschüssen sowie deren Zusammensetzung
a) Festlegung der zu bildenden Ausschüsse
b) Festlegung der Mitgliederzahlen der neu gebildeten Ausschüsse
Beschlussvorschlag:
zu a):
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, in der neubegonnenen Wahlperiode nachstehend
aufgeführte Ausschüsse zu bilden:
_______________________________________________________________________
_______________________________________________________________________
_______________________________________________________________________
zu b):
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, für die unter a) gebildeten Ausschüsse folgende
Mitgliederzahlen festzulegen:
Ausschuss
(siehe Beschluss
zu a)
Mitgliederzahlen
sachkundige
sachkundige
Bürger
Einwohner
Ratsmitglieder
insgesamt
(mit beratender Stimme)
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
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Sitzungsvorlage
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Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, die Stellvertretung der Ausschussmitglieder wie
folgt zu regeln.
Alternative 1:
Bezüglich der Vertretung der Ausschussmitglieder beschließt der Rat der Stadt Bedburg,
für die Mitglieder der Ausschüsse jeweils persönliche Stellvertreter zu wählen.
Alternative 2:
Bezüglich der Vertretung der Ausschussmitglider beschließt der Rat der Stadt Bedburg, für
jeden Ausschuss aufgrund eines entsprechenden Wahlvorschlages mehrere Stellvertreter
zu wählen, die in der Reihenfolge des Vorschlags zur Vertretung verhinderter
Ausschussmitglieder berufen sind (sog. „Listenvertretung“).
Alternative 3:
.........
Begründung:
zu a):
Der Rat kann gemäß § 57 Abs. 1 GO NW Ausschüsse bilden, wobei gemäß § 57 Abs. 2
GO NW in jeder Gemeinde ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein
Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden müssen. Gesetzlich vorgeschrieben ist
zudem die Bildung eines Wahlausschusses sowie eines Wahlprüfungsausschusses.
Basierend auf der zum 01.07.2004 fortgesetzten Verwaltungsreform und den daraus
resultierenden organisatorischen und personellen Änderungen sowie auch aus
Kostenaspekten empfiehlt es sich darüber hinaus, die bislang bestehenden
Ausschussstrukturen zu straffen und auf das neue Organisationsgefüge abzustimmen.
So ist es im Hinblick auf die bevorstehende Umstellung im Haushaltswesen (Einführung
des Neuen Kommunalen Finanzmanagements – NKF) zum 01.01.2005 Ziel, neben den
rechtlich vorgeschriebenen Pflichtausschüssen je Fachbereich nur einen
Ausschuss zu bilden.
Die deutliche Zuweisung der Finanzverantwortung zur Aufgabenverantwortung in den
Ausschüssen stellt insbesondere auch bzgl. der zukünftigen Handhabung der
Haushaltsberatungen
und
der
strategischen
Steuerung
einen
wichtigen
Umstrukturierungseffekt dar.
Unter Berücksichtigung der zwingend einzurichtenden Pflichtausschüsse lässt sich die
Anzahl der Ausschüsse von derzeit zehn auf acht reduzieren. Ein diesbezüglicher
Vorschlag der Verwaltung ist als Anlage beigefügt. Hiernach soll zukünftig der neu zu
bildende Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement für alle
finanziellen Fragen zuständig sein. Dabei handelt es sich um solche Angelegenheiten, die
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Sitzungsvorlage
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nicht per Gesetz ausschließlich einem Finanzausschuss zugeordnet oder einem anderen
Ausschuss übertragen sind.
Da die abschließende Vorberatung der Haushaltssatzung (§ 59 Abs. 2 GO NW) einem
Finanzausschuss ohne Beteiligung sachkundiger Bürger vorbehalten ist, der Ausschuss
für Personal, Organisation und Finanzmanagement aber sachkundige Bürger mit
einbezieht, wird vorgeschlagen, die oben angesprochene abschließende Vorberatung der
Haushaltssatzung dem Hauptausschuss als Nachfolger des bisherigen Haupt- und
Finanzausschusses zu übertragen.
Dies macht auch insofern Sinn, da der Hauptausschuss zukünftig nur noch
Angelegenheiten grundlegender Bedeutung behandelt, wozu die abschließende
Vorberatung der Haushaltssatzung zweifelsohne gezählt werden kann.
Bei der Festlegung der zu bildenden Ausschüsse gemäß Beschlussvorschlag zu a) hat der
Bürgermeister Stimmrecht.
zu b):
Neben der Ausschussbildung regelt der Rat gemäß § 58 Abs. 1 GO NW die
Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Die Regelungsbefugnis des
Rates umfasst insbesondere:
-
-
die Festlegung der Zahl der Ausschusssitze
die Festlegung, ob und ggf. wie viele sachkundige Bürger bzw. sachkundige
Einwohner einem Ausschuss angehören sollen; hierbei ist zu berücksichtigen, dass
die Zahl der sachkundigen Bürger gemäß § 58 Abs. 3 S. 3 GO NW die Zahl der
Ratsmitglieder nicht erreichen darf; daher muss auch eine (zwingende) Anzahl
oder Höchstzahl sachkundiger Bürger festgelegt werden.
die Regelung der Frage, ob für die Ausschussmitglieder Vertreter gewählt werden
sollen
die Festlegung der Reihenfolge der Vertretung gemäß § 58 Abs. 1 S. 2 GO NW;
diesbezüglich können jeweils persönliche Stellvertreter gewählt oder z.B. eine
Listenvertretung, wonach die Stellvertreter in der Reihenfolge des Vorschlags zur
Vertretung verhinderter Ausschussmitglieder berufen sind, vorgesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen des § 58 Abs. 3 S. 1 GO NW
dem Hauptausschuss sowie dem Rechnungsprüfungsausschuss ausschließlich
Ratsmitglieder angehören dürfen.
Zudem empfiehlt es sich, grundsätzlich – außer beim Hauptausschuss; Stimmrecht des
Bürgermeisters – eine ungerade Zahl der Ausschussmitglieder zu wählen, weil dann
zumindest bei voller Besetzung des Ausschusses Stimmengleichheit vermieden werden
kann, soweit keine Stimmenthaltungen stattfinden.
Bei der Beschlussfassung über die Festlegung der Mitgliederzahlen hat der Bürgermeister
kein Stimmrecht.
Da die Gemeindeordnung hinsichtlich der personellen Besetzung der Ausschüsse in der
zweiten Sitzung des Rates (voraussichtlich 09.11.2004) keine Bestimmungen darüber
enthält, in welcher Reihenfolge die Ratsmitglieder und die sachkundigen Bürger zu wählen
sind, wird aus Praktikabilitätsgründen bereits jetzt auf folgendes hingewiesen:
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Sitzungsvorlage
Grundlage der Abstimmung über die Besetzung der Ausschüsse sind die Wahlvorschläge
der Fraktionen und Gruppen des Rates. Diese haben die Möglichkeit, auch gemeinsame
Wahlvorschläge ohne Rücksicht auf ihre Parteizugehörigkeit einzubringen.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag des gesamten Rates zustande, so erübrigt sich die
Anwendung der weiteren Vorschriften über die Abstimmung nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl. Ein einstimmiger Ratsbeschluss liegt allerdings nur dann vor, wenn der
zuvor ausgehandelte Wahlvorschlag mit den Stimmen aller in der Sitzung anwesenden
Ratsmitglieder angenommen wurde. Auf Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
kommt es nicht an.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag hingegen nicht zustande, so wird über die
Besetzung der einzelnen Ausschüsse jeweils in einem Wahlgang abgestimmt. Dies gilt
auch dann, wenn ein Ausschuss aus mehreren Gruppen von Mitgliedern (z.B.
Ratsmitglieder und sachkundige Bürger) zusammengesetzt ist.
Beim Verteilungsverfahren nach d’Hondt könnte es sodann zu Problemen dergestalt
kommen, dass zum einen mehr Sitze auf sachkundige Bürger entfallen, als nach § 58 Abs.
3 S. 3 GO NW zulässig sind. Zum anderen könnte sich bei der Festlegung einer zwingend
einzuhaltenden Anzahl sachkundiger Bürger ergeben, dass diese unterschritten wird.
Insofern empfiehlt es sich, durch den Rat vorab einvernehmlich Modalitäten festzulegen,
wie diese Problematik gehandhabt werden soll.
Zur Vereinfachung beim Verteilungsverfahren kann z.B. zunächst die vom Rat festgelegte
Anzahl der Ratsmitglieder im Ausschuss berücksichtigt werden und erst danach die
Anzahl der sachkundigen Bürger. Zur Vermeidung von rechnerischen Schwierigkeiten
sollte dabei jede Fraktion auf ihrer Vorschlagsliste zunächst einen Block von
Ratsmitgliedern und dann einen Block von sachkundigen Bürgern aufführen. Im
Verteilungsverfahren werden dann zunächst die Sitze für Ratsmitglieder und anschließend
die der sachkundigen Bürger berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 29.09.2004 hat der Naturschutzbund Rhein-Erft e.V. beantragt, wie
bisher auch, für die neue Legislaturperiode einen Vertreter als sachkundigen
Einwohner mit beratender Stimme im Ausschuss für Umwelt und Verkehr sowie im
Ausschuss für Planen und Bauen zuzulassen. Der Antrag ist der Sitzungsvorlage in Kopie
beigefügt. Über die evtl. Berücksichtigung hat der Rat zu entscheiden.
Eine
bei
Anpassung
der
Ausschussstruktur
notwendige
Änderung
der
Zuständigkeitsregelung sowie evtl. auch der Hauptsatzung wird in der zweiten Sitzung des
Rates, die – wie bereits ausgeführt – voraussichtlich am 09.11.2004 stattfindet, zur
Beschlussfassung vorgelegt. Die Aufgaben und Zuständigkeiten orientieren sich hierbei an
den gesetzlichen Vorgaben für die Pflichtausschüsse sowie bei den freiwilligen
Ausschüssen an der Finanz- und Aufgabenverantwortung der zuzuordnenden
Fachbereiche.
50181 Bedburg, den 1. Oktober 2004
----------------------------------Koehl
----------------------------------Brabender-Lipej
----------------------------------Koerdt
Stv. Leiter Ratsbüro
Leiterin Ratsbüro
Bürgermeister