Daten
Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-246/2004
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Planen und Bauen
Bemerkungen:
03.02.2004
Betreff:
Vorhaben- und Erschließungsplan Erfthalbinsel
hier: Erlaß einer Satzung über gestalterische Festsetzungen
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planen und Bauen empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg die in der Anlage
beigefügte Satzung der Stadt Bedburg über gestalterische Festsetzungen für einen Teilbereich
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10b/Bedburg „Erfthalbinsel“ gem. § 86 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauONRW) in der Fassung vom 1. März 2000
(GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2003 (GV. NRW. S. 434) zu
beschließen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Bitte die Begründung zwischen den farbigen Feldern einsetzen!!!!!!!!!!!
<<SachText Beginn>>
Der Vorhaben- und Erschließungsplan Erfthalbinsel (Nr. 10b/Bedburg) ist in seiner
Ursprungsfassung seit dem 04.07.2001 rechtskräftig.
Im Rahmen der Planaufstellung beabsichtigte der Vorhabenträger drei verschiedene Bautypen im
Baugebiet zu errichten. Nach eingehender Beratung hat der Rat der Stadt Bedburg der Planung
des Vorhabenträgers entsprochen.
Um eine Gestaltungsvielfalt zu erreichen, wurden neben der Festlegung der Haustypen auch die
Verkehrsflächen durch Anlegung von zusätzlichen Parkbuchten und entsprechenden Vor- und
Rücksprüngen gegliedert.
Der Vorhabenträger beabsichtigt nunmehr die Fläche im Bereich des Zusammenflusses der
beiden Erftarme ohne Festlegung der Bebauung an private Bauherrn zu veräußern. Aufgrund der
besondere Lage der vg. Flächen wird angestrebt, die in Rede stehenden 3 Grundstücke durch
individuelle Gestaltungsformen einer Bebauung zuzuführen. Insbesondere die Dachformen und
die damit verbundene äußere Gestaltung weicht von den seinerzeit vorgestellten Planungen ab.
Bei den im Planentwurf näher bezeichneten Parzellen handelt es sich im Gegensatz zum übrigen
Bereich um großzügig zugeschnittene Grundstücke die von ihrer Lage her durchaus andere
Bauformen ermöglichen und aus städtebaulicher Sicht nach Auffassung der Verwaltung zu keiner
Fehlentwicklung führen würden.
Im konkreten Falle ist die Errichtung eines Mansarddaches beantragt. Der Antrag ist zunächst
zurückgestellt worden, da auch hier nur die im gesamten Vorhaben- und Erschließungsplan
gültigen Haustypen zulässig sind.
Der Erlass einer Satzung über gestalterische Festsetzungen gem. § 86 der Bauordnung für das
Land NRW (BauO NRW) ist daher angezeigt.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Rat der Stadt Bedburg zu empfehlen, wie im Beschlussvorschlag
aufgeführt zu entscheiden. Der Entwurf der Satzung ist in der Anlage beigefügt
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den
-----------------------------------
-----------------------------------
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter(in)
Bürgermeister
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss