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Sitzungsvorlage (Verwaltungsgebührensatzung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
110 kB
Datum
04.12.2014
Erstellt
14.11.14, 13:37
Aktualisiert
14.11.14, 13:37
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Inhalt der Datei

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Jülich vom Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), und des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02.10.2014 (GV NRW S. 622), hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung vom _____________ folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: § 1 Gebührenpflichtige Leistungen Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Stadt Jülich Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. § 2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage. (2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen. § 3 Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind: a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht, b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe, c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft, etc.). § 4 Auslagenersatz Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW kann die Stadt Jülich auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. § 5 Billigkeitsmaßnahmen Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist. Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969. § 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 7 Fälligkeit (1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. (2) Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden. (3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung. § 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gemäß § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969. § 9 Beitreibung Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom 19.02.2003 (GV NW. Seite 156, ber. S. 570; 2005 S. 818) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am __________________ in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Jülich vom 19.12.1990 außer Kraft. Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Jülich Gebührentarif Tarif-Nr. Gegenstand 1. Vervielfältigungen und Auszüge a) Gebühr Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4 - für die ersten 10 Seiten je Seite 0,70 € - ab der 11. Seite je Seite 0,40 € b) Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite 0,90 € c) Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten 2. 9,00 € Beglaubigungen und Zeugnisse a) Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen b) Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtun- 2,50 € gen, Zeichnungen, Plänen je Seite 3. 4,20 € Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist je angefangene 15 Minuten 4. 12,00 € Straßenrechtliche Angelegenheiten a) Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gem. § 8 FStrG und § 18 StrWG NRW aa) bis 15 Minuten 12,00 € bb) ab 15 Minuten 24,00 € b) Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis w.o. nach vorherigem Ortstermin 5. 36,00 € Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.B. Bescheinigungen zum Nichtbestehen/zur Nicht-Ausübung eines Vorverkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB) je angefangene 15 Minuten 12,50 € 6. Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. 3,00 € 7. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 8. 5,00 € Feststellung aus Konto und Akten je angefangene 15 Minuten 12,00 € 9. Auszug auf dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr 4,00 € 10. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnungen Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden je angefangene 15 Minuten 11. 12,00 € Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitung, Auszüge, technische Arbeiten und zwar für a) Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde 24,00 € b) Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde 24,00 € c) Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde 19,00 € 12. Akteneinsicht in eigene Bauakten je angefangene 15 Minuten 13. 12,00 € Geologische Gutachten zu Bebauungsplänen je Gutachten 12,50 € (zuzüglich der Gebühren für Kopien) 14. Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen für jede angefangene Seite 15. 0,35 € Bereitstellung von Dateien per E-Mail oder Datenträger je angefangene 10 Minuten 8,00 €