Daten
Kommune
Jülich
Größe
110 kB
Datum
04.12.2014
Erstellt
14.11.14, 13:37
Aktualisiert
14.11.14, 13:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Jülich
vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV 2023), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.
712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687),
und des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August
1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02.10.2014 (GV
NRW S. 622), hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung vom _____________ folgende
Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflichtige Leistungen
Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Stadt Jülich Verwaltungsgebühren. Die
Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die
in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.
§ 2 Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen
Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage.
(2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach
Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die
wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen.
§ 3 Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind:
a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht,
b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe,
c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft, etc.).
§ 4 Auslagenersatz
Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW kann die
Stadt Jülich auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei
ist.
§ 5 Billigkeitsmaßnahmen
Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies
aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist.
Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den
Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969.
§ 6 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines
Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird.
(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die
Leistung ihn betrifft.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig.
(2) Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der
für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden.
(3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.
§ 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide
(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gemäß § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 erhoben.
(2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der
Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969.
§ 9 Beitreibung
Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW
vom 19.02.2003 (GV NW. Seite 156, ber. S. 570; 2005 S. 818) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am __________________ in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Jülich vom 19.12.1990 außer Kraft.
Anlage
zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Jülich
Gebührentarif
Tarif-Nr.
Gegenstand
1.
Vervielfältigungen und Auszüge
a)
Gebühr
Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4
- für die ersten 10 Seiten je Seite
0,70 €
- ab der 11. Seite je Seite
0,40 €
b)
Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite
0,90 €
c)
Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird.
Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten
2.
9,00 €
Beglaubigungen und Zeugnisse
a)
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen
b)
Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtun-
2,50 €
gen, Zeichnungen, Plänen
je Seite
3.
4,20 €
Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und
Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit
vorgeschrieben ist
je angefangene 15 Minuten
4.
12,00 €
Straßenrechtliche Angelegenheiten
a)
Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gem. § 8 FStrG und § 18 StrWG NRW
aa)
bis 15 Minuten
12,00 €
bb)
ab 15 Minuten
24,00 €
b)
Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis w.o. nach vorherigem Ortstermin
5.
36,00 €
Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch
(z.B. Bescheinigungen zum Nichtbestehen/zur Nicht-Ausübung
eines Vorverkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB)
je angefangene 15 Minuten
12,50 €
6.
Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. 3,00 €
7.
Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken
8.
5,00 €
Feststellung aus Konto und Akten
je angefangene 15 Minuten
12,00 €
9.
Auszug auf dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr
4,00 €
10.
Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnungen Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen
ausgeführt werden
je angefangene 15 Minuten
11.
12,00 €
Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitung, Auszüge, technische Arbeiten
und zwar für
a) Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde
24,00 €
b) Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde
24,00 €
c) Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung
von Geräten je angefangene halbe Stunde
19,00 €
12.
Akteneinsicht in eigene Bauakten
je angefangene 15 Minuten
13.
12,00 €
Geologische Gutachten zu Bebauungsplänen
je Gutachten
12,50 €
(zuzüglich der Gebühren für Kopien)
14.
Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen
für jede angefangene Seite
15.
0,35 €
Bereitstellung von Dateien per E-Mail oder Datenträger
je angefangene 10 Minuten
8,00 €