Daten
Kommune
Jülich
Größe
489 kB
Datum
04.12.2014
Erstellt
14.11.14, 13:37
Aktualisiert
14.11.14, 13:37
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7. Satzung zur Anderung der Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Jülich
vom
Aufgrund der $$ 7, 8 und 4l der Gemeindeordnung fiir das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom I 4.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), und der $$ 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes fiir das Land Nordrhein-Westfalen vom 21 .10.1969 (GV. NRW. S.
7121SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetzvom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), hat
der Rat der Stadt Jülich in Ausflihrung des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und
Integration in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung anderer gesetzlicher Vorschriften vom 14.
Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) und in der Ausführung des Gesetzes über die Zuweisung und
Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom28.02.2003 (GV.
NRW. S. 93/SGV. NRW 24) zuletzt geändert durch Gesetzvom03.12.2012 (GV. NRW.3.724),in
seiner Sitzung am 04.12.2014 folgende 7. Satzungzur Anderung der Satzung über die Unterhaltung
von Übergangsheimen der Stadt Jülich beschlossen.
Artikel I
Der $ 5 wird wie folgt ersetzt:
,,Die Gebühr wird nach der Grundfläche der benutzten Räume berechnet, die auf volle Quadratmeter
aufgerundet wird. Gemeinschaftsflächen werden anteilig berücksichtigt.
Der Gebührensatz beträgt fiir die Übergangsheime 10,80 € je Quadratmeter und Monat.
Neben den Benutzungsgebühren sind die Verbrauchskosten (Strom, Heizung, Wasser) in folgender
Höhe zu entrichten:
Pauschale für Stromkosten
27,80 €je Person und Monat Pauschale
für Wasserkosten und Kanalbenutzungsgebühren 22,90 € je Person und Monat
Pauschale fiir Heizung
30,20 € je Person und Monat
Für die Entrichtung der Verbrauchskosten
gilt
$ a Abs. 4 entsprechend."
Für den Fall, dass ein Nutzer aufgrund eigenen Erwerbseinkommen selbst fi.ir die Zahlung der
Gebühr aufkommen muss, wird die Gebühr auf 5,55 € je Quadratmeter und Monat festgesetzt. Die
Höhe der Verbrauchskostenpauschalen bleibt unverändert
Aftikel Il
Diese Satzung
T-
tritt am 0l
.01 .201
5 in Kraft.