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Beschlussvorlage (Umsetzung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NW a) Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten für Mandatsträger b) Anpassung der Ehrenordnung des Rates der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
35 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-251/2005 1. Ergänzung Sitzungsteil Ratsbüro Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bemerkungen: Hauptausschuss 31.05.2005 Original Rat der Stadt Bedburg 20.09.2005 1. Ergänzung Betreff: Umsetzung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NW a) Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten für Mandatsträger b) Anpassung der Ehrenordnung des Rates der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: zu a): Der Rat beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses der Stadt Bedburg, die Veröffentlichung der Angaben gem. § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz in Verbindung mit der Ehrenordnung dergestalt vorzunehmen, dass sie zur Einsichtsnahme im Rathaus Kaster/Ratsbüro zur Verfügung gehalten werden; über die Möglichkeit der Einsichtnahme soll ein Hinweis im Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis erfolgen. zu b): Der Rat beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses der Stadt Bedburg, die Anpassung der Ehrenordnung unter Berücksichtigung des Beschlusses zu a) in der vorgelegten Form vorzunehmen. Der Entwurf der Ehrenordnung ist Bestandteil dieser Niederschrift und als Anlage 1 beigefügt. Begründung: Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Der Hauptausschuss der Stadt Bedburg hat sich in seiner Sitzung vom 31.05.2005 unter TOP 3.) eingehend mit den Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten für Mandatsträger nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz NW und damit einhergehender Anpassung der Ehrenordnung des Rates der Stadt Bedburg befasst. Auf die Ausführungen in der dazugehörigen Sitzungsvorlage – WP7-251/2005 – wird verwiesen. Der Hauptausschuss hat sich sodann mit Stimmenmehrheit (10 Ja-Stimmen, 1 NeinStimme) dafür ausgesprochen, die Veröffentlichung der Angaben gem. § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz in Verbindung mit der Ehrenordnung dergestalt vorzunehmen, dass sie zur Einsichtsnahme im Rathaus Kaster/Ratsbüro zur Verfügung gehalten werden; über die Möglichkeit der Einsichtnahme soll ein Hinweis im Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis erfolgen. Weiterhin hat der Hauptausschuss mit Stimmenmehrheit beschlossen, die Anpassung der Ehrenordnung unter Berücksichtigung des Beschlusses zu a) in der vorgelegten Form auf der Basis einer Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW vorzunehmen. Der geänderte Entwurf der Ehrenordnung ist als Anlage beigefügt. Finanzielle Auswirkungen: Nein 50181 Bedburg, den 01.09.2005 ----------------gez.--------------Steinbach ----------------gez.--------------Brabender-Lipej ----------------gez.--------------Koerdt Sachbearbeiterin Leiterin Ratsbüro Bürgermeister STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Entwurf Ehrenordnung des Rates der Stadt Bedburg Der Rat der Stadt Bedburg hat aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung NW unter Einbeziehung der Regelungen des Korruptionsbekämpfungsgesetz NW am ___________________ nachstehende Ehrenordnung beschlossen: §1 (1) Rats- und Ausschussmitglieder sowie Ortsvorsteher haben dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Im einzelnen ist folgendes anzugeben: 1. Name, Vorname, 2. Anschrift, Familienstand, ggf. Name des Ehegatten und der Kinder 3. gegenwärtig ausgeübte Berufe a) bei unselbständiger Tätigkeit: Angabe des Arbeitgebers mit Branche bzw. Dienstherr, Angabe der dienstlichen Stellung bzw. Funktion b) bei selbständigen Gewerbetreibenden: Art des Gewerbes und Angabe der Firma c) bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen: Angabe des Berufs und Berufszweiges sowie der Firma Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit kenntlich zu machen. 4) Beraterverträge, insbesondere über die entgeltliche Beratung, Vertretung fremder Interessen oder der Erstattung von Gutachten und andere vergütete Tätigkeiten, soweit diese Tätigkeit außerhalb des von ihnen angezeigten Berufs erfolgen. 5 Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i. S. d. § 125 Abs. 1 S. 3 Aktiengesetz 6) Mitgliedschaften in Organen von rechtlich verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen. 7) Mitgliedschaften in Organen sonstiger privatrechlicher Unternehmen 8) Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien 9) Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt 10) Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 (2) Die Auskunftspflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die die/der Auskunftsverpflichtete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. (3) Die Auskunftspflichtigen haben die vorstehenden Auskünfte unmittelbar nach Mandatsübernahme dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Änderungen zu den gemachten Angaben sind dem Bürgermeister unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (4) Von den Auskunftspflichten unberührt bleiben gegenüber Prüfeinrichtungen im Einzelfall zu gebende Auskünfte sowie die Pflicht gemäß § 31 Gemeindeordnung NW eine Befangenheit im Einzelfall anzuzeigen. §2 Herstellung von Transparenz (1) Die Angaben gem. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 und 3 bis 8 sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen und werden öffentlich bekannt gemacht. Der Rat der Stadt Bedburg hat am 20.09.2005 beschlossen, die Veröffentlichung der Angaben dergestaltvorzunehmen, dass diese zur Einsichtsnahme im Rathaus Kaster – Ratsbüro - zur Verfügung gehalten werden; über die Möglichkeit der Einsichtnahme soll ein Hinweis im Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis erfolgen. (2) Die nach § 1 Abs. 1 Ziffer 2, 9 und 10 erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im übrigen vertraulich zu behandeln. Die Anschrift kann veröffentlicht werden (s. § 3) 1) (3) Der Bürgermeister erstattet dem Rat der Stadt Bedburg schriftlich Bericht über die Einhaltung der Auskunftspflichten. (4) Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mandatsträger zu löschen. §3 Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden 1), soweit nicht bereits eine Veröffentlichungspflicht nach § 2 Abs. 1 oder § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz besteht. §4 Diese Ehrenordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlußfassung durch den Rat in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Ehrenordnung vom 15.11.1994 außer Kraft. 1) vgl. § 43 Abs. 3 S. 4 Gemeindeordnung NW Ehrenordnung des Rates der Stadt Bedburg vom 15.11.1994 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Der Rat der Stadt Bedburg hat aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung NW am 15.11.1994 nachstehende Ehrenordnung beschlossen: §1 (1) Innerhalb von 6 Wochen nach der ersten Ratssitzung haben die Rats- und Ausschußmitglieder dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat und in Ausschüssen von Bedeutung sein können. Im einzelnen ist folgendes anzugeben: a) b) c) d) e) f) Name, Vorname, Anschrift Familienstand, ggf. Name des Ehegatten und der Kinder ausgeübter Beruf - bei Unselbständigen: Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung - bei Selbständigen: Angabe der Art der Tätigkeit - bei mehreren ausgeübten Berufen: Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt Mitgliedschaften im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person oder Vereinigung mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt. (2) Änderungen der Angaben nach Absatz 1 sind dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Rats- und Ausschußmitglieder haben außerdem die entgeltliche Vertretung fremder Interessen oder die Erstattung von Gutachten für Einwohner der Stadt anzugeben, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des von ihnen ausgeübten Berufs erfolgen. §2 Die nach § 1 erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im übrigen vertraulich zu behandeln. §3 Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. §4 Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen. §5 Diese Ehrenordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlußfassung durch den Rat in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Ehrenordnung vom 15.11.1994 außer Kraft. Auszug aus dem Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 vom 16. Dezember 2004 in Kraft getreten: 01.03.2005 Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften §1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Einzelnen nichts Anderes bestimmt ist, für 1. die Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes; soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen auch für den Landesrechnungshof, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und Gnadenstellen), 2. die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 3. die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auf die das Beamtenrecht, das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes oder Dienstvertragsrecht Anwendung findet, 4. die Mitglieder der Landesregierung, 5. die Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Mitglieder in der Bezirksvertretung, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 58 Abs. 3 Gemeindeordnung NW, § 41 Abs. 5 Kreisordnung oder § 13 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung 6. die Mitglieder der Organe der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 7. die juristischen Personen und Personenvereinigungen, bei denen die absolute Mehrheit der Anteile oder die absolute Mehrheit der Stimmen den öffentlichen Stellen zusteht oder deren Finanzierung zum überwiegenden Teil durch Zuwendungen solcher Stellen erfolgt, 8. die natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die sich um öffentliche Aufträge bei den in Nummer 1, 2 und 7 genannten Stellen bewerben. (2) Die Regelungen gelten nicht für die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften ... Abschnitt 4 Vorschriften zur Herstellung von Transparenz § 16 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 7 Anzeigepflicht für die Vergabe von Aufträgen und Vermögensveräußerungen Stellen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 zeigen die Vergabe von Aufträgen, deren Wert 200.000,- € übersteigt und die keine Inhousegeschäfte darstellen, den für sie zuständigen Prüfeinrichtungen, der Gemeindeprüfungsanstalt für alle im kommunalen Bereich oder dem Landesrechnungshof für alle im Landesbereich erfolgten Vergaben, an. Das gleiche gilt für Vermögensveräußerungen. Hierzu sind eine Liste der Angebote aller Bieterinnen und Bieter sowie Bewerberinnen und Bewerber mit Namen und Preis sowie die Auswahlentscheidung einschließlich Begründung beizufügen. § 10 gilt entsprechend. Die Prüfeinrichtungen sind untereinander im Rahmen ihrer Zuständigkeit auskunftsverpflichtet. § 17 Veröffentlichungspflicht Die Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 geben gegenüber der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, die Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 geben gegenüber der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten, Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamte und Leiterinnen oder Leiter von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geben gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Aufsichtsbehörde und die Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung schriftlich Auskunft über 1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge, 2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes, 3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen, 4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen, 5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien. Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. § 18 Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten (1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zeigt ihre/seine Tätigkeiten nach § 68 Abs. 1 LBG vor Übernahme dem Rat oder dem STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 8 Kreistag an. Satz 1 gilt für diese Beamtinnen und Beamten nach Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, für alle anderen Fälle innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren entsprechend. (2) Die Aufstellung nach § 71 LBG ist dem Rat oder Kreistag bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen. § 19 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (1) Für ehemalige Mitglieder der Landesregierung sowie ehemalige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, soweit sie aus ihrer früheren Tätigkeit Versorgungsbezüge oder ähnliches erhalten, gilt § 75b LBG entsprechend. (2) Bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ist die Beschäftigte oder der Beschäftigte schriftlich auf die Anzeigepflicht nach Absatz 1 hinzuweisen. Die Unterrichtung ist aktenkundig zu machen. ...