Daten
Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-251/2005 1.
Ergänzung
Sitzungsteil
Ratsbüro
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bemerkungen:
Hauptausschuss
31.05.2005
Original
Rat der Stadt Bedburg
20.09.2005
1. Ergänzung
Betreff:
Umsetzung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NW
a) Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten für Mandatsträger
b) Anpassung der Ehrenordnung des Rates der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
zu a):
Der Rat beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses der Stadt Bedburg, die
Veröffentlichung der Angaben gem. § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz in Verbindung
mit der Ehrenordnung dergestalt vorzunehmen, dass sie zur Einsichtsnahme im Rathaus
Kaster/Ratsbüro zur Verfügung gehalten werden; über die Möglichkeit der Einsichtnahme
soll ein Hinweis im Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis erfolgen.
zu b):
Der Rat beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses der Stadt Bedburg, die
Anpassung der Ehrenordnung unter Berücksichtigung des Beschlusses zu a) in der
vorgelegten Form vorzunehmen. Der Entwurf der Ehrenordnung ist Bestandteil dieser
Niederschrift und als Anlage 1 beigefügt.
Begründung:
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Der Hauptausschuss der Stadt Bedburg hat sich in seiner Sitzung vom 31.05.2005 unter
TOP 3.) eingehend mit den Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten für Mandatsträger
nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz NW und damit einhergehender Anpassung der
Ehrenordnung des Rates der Stadt Bedburg befasst. Auf die Ausführungen in der
dazugehörigen Sitzungsvorlage – WP7-251/2005 – wird verwiesen.
Der Hauptausschuss hat sich sodann mit Stimmenmehrheit (10 Ja-Stimmen, 1 NeinStimme) dafür ausgesprochen, die Veröffentlichung der Angaben gem. § 17
Korruptionsbekämpfungsgesetz in Verbindung mit der Ehrenordnung dergestalt
vorzunehmen, dass sie zur Einsichtsnahme im Rathaus Kaster/Ratsbüro zur Verfügung
gehalten werden; über die Möglichkeit der Einsichtnahme soll ein Hinweis im Amtsblatt für
den Rhein-Erft-Kreis erfolgen.
Weiterhin hat der Hauptausschuss mit Stimmenmehrheit beschlossen, die Anpassung der
Ehrenordnung unter Berücksichtigung des Beschlusses zu a) in der vorgelegten Form auf
der Basis einer Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW vorzunehmen.
Der geänderte Entwurf der Ehrenordnung ist als Anlage beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
50181 Bedburg, den 01.09.2005
----------------gez.--------------Steinbach
----------------gez.--------------Brabender-Lipej
----------------gez.--------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Leiterin Ratsbüro
Bürgermeister
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Entwurf
Ehrenordnung
des Rates der Stadt Bedburg
Der Rat der Stadt Bedburg hat aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung NW unter
Einbeziehung
der
Regelungen
des
Korruptionsbekämpfungsgesetz
NW
am
___________________ nachstehende Ehrenordnung beschlossen:
§1
(1)
Rats- und Ausschussmitglieder sowie Ortsvorsteher haben dem Bürgermeister
schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Im
einzelnen ist folgendes anzugeben:
1.
Name, Vorname,
2.
Anschrift, Familienstand, ggf. Name des Ehegatten und der Kinder
3.
gegenwärtig ausgeübte Berufe
a) bei unselbständiger Tätigkeit: Angabe des Arbeitgebers mit Branche bzw.
Dienstherr, Angabe der dienstlichen Stellung bzw. Funktion
b)
bei selbständigen Gewerbetreibenden: Art des Gewerbes und Angabe der Firma
c)
bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen: Angabe des Berufs und
Berufszweiges sowie der Firma
Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der beruflichen
Tätigkeit kenntlich zu machen.
4)
Beraterverträge, insbesondere über die entgeltliche Beratung, Vertretung
fremder Interessen oder der Erstattung von Gutachten und andere vergütete
Tätigkeiten, soweit diese Tätigkeit außerhalb des von ihnen angezeigten Berufs
erfolgen.
5
Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i. S. d. § 125
Abs. 1 S. 3 Aktiengesetz
6)
Mitgliedschaften in Organen von rechtlich verselbständigten Aufgabenbereichen
in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Absatz
2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen.
7)
Mitgliedschaften in Organen sonstiger privatrechlicher Unternehmen
8)
Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien
9)
Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt
10)
Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 4
(2)
Die Auskunftspflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die die/der
Auskunftsverpflichtete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.
(3)
Die Auskunftspflichtigen haben die vorstehenden Auskünfte unmittelbar nach Mandatsübernahme dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Änderungen zu den gemachten
Angaben sind dem Bürgermeister unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4)
Von den Auskunftspflichten unberührt bleiben gegenüber Prüfeinrichtungen im Einzelfall zu
gebende Auskünfte sowie die Pflicht gemäß § 31 Gemeindeordnung NW
eine
Befangenheit im Einzelfall anzuzeigen.
§2
Herstellung von Transparenz
(1)
Die Angaben gem. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 und 3 bis 8 sind in geeigneter Form jährlich zu
veröffentlichen und werden öffentlich bekannt gemacht.
Der Rat der Stadt Bedburg hat am 20.09.2005 beschlossen, die Veröffentlichung der
Angaben dergestaltvorzunehmen, dass diese zur Einsichtsnahme im Rathaus Kaster –
Ratsbüro - zur Verfügung gehalten werden; über die Möglichkeit der Einsichtnahme soll ein
Hinweis im Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis erfolgen.
(2)
Die nach § 1 Abs. 1 Ziffer 2, 9 und 10 erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der
Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im übrigen
vertraulich zu behandeln. Die Anschrift kann veröffentlicht werden (s. § 3) 1)
(3)
Der Bürgermeister erstattet dem Rat der Stadt Bedburg schriftlich Bericht über die
Einhaltung der Auskunftspflichten.
(4)
Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mandatsträger zu
löschen.
§3
Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten
können veröffentlicht werden 1), soweit nicht bereits eine Veröffentlichungspflicht nach § 2 Abs.
1 oder § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz besteht.
§4
Diese Ehrenordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlußfassung durch den Rat in Kraft.
Gleichzeitig tritt die frühere Ehrenordnung vom 15.11.1994 außer Kraft.
1)
vgl. § 43 Abs. 3 S. 4 Gemeindeordnung NW
Ehrenordnung
des Rates der Stadt Bedburg vom 15.11.1994
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Sitzungsvorlage
Seite: 5
Der Rat der Stadt Bedburg hat aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung NW am
15.11.1994 nachstehende Ehrenordnung beschlossen:
§1
(1)
Innerhalb von 6 Wochen nach der ersten Ratssitzung haben die Rats- und
Ausschußmitglieder dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit im
Rat und in Ausschüssen von Bedeutung sein können. Im einzelnen ist folgendes
anzugeben:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Name, Vorname, Anschrift
Familienstand, ggf. Name des Ehegatten und der Kinder
ausgeübter Beruf
- bei Unselbständigen:
Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung
- bei Selbständigen:
Angabe der Art der Tätigkeit
- bei mehreren ausgeübten Berufen:
Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit
Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes
Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt
Mitgliedschaften im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer
juristischen Person oder Vereinigung mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in
der Stadt.
(2)
Änderungen der Angaben nach Absatz 1 sind dem Bürgermeister unverzüglich
mitzuteilen.
(3)
Die Rats- und Ausschußmitglieder haben außerdem die entgeltliche Vertretung fremder
Interessen oder die Erstattung von Gutachten für Einwohner der Stadt anzugeben,
soweit diese Tätigkeiten außerhalb des von ihnen ausgeübten Berufs erfolgen.
§2
Die nach § 1 erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der
Ausschüsse verwendet werden; sie sind im übrigen vertraulich zu behandeln.
§3
Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten
können veröffentlicht werden.
§4
Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.
§5
Diese Ehrenordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlußfassung durch den Rat in Kraft.
Gleichzeitig tritt die frühere Ehrenordnung vom 15.11.1994 außer Kraft.
Auszug aus dem Gesetz
zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung
und zur Errichtung und Führung eines
Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen
(Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG)
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Sitzungsvorlage
Seite: 6
vom 16. Dezember 2004
in Kraft getreten: 01.03.2005
Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften
§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Einzelnen nichts Anderes bestimmt ist, für
1. die Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes; soweit
sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen auch für den Landesrechnungshof, die
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und die Organe der
Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und Gnadenstellen),
2. die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
3. die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden
und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auf die das Beamtenrecht,
das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes oder Dienstvertragsrecht Anwendung findet,
4. die Mitglieder der Landesregierung,
5. die Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Gemeinden und
Gemeindeverbände, die Mitglieder in der Bezirksvertretung, die Ortsvorsteherinnen
und Ortsvorsteher sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 58 Abs.
3 Gemeindeordnung NW, § 41 Abs. 5 Kreisordnung oder § 13 Abs. 3
Landschaftsverbandsordnung
6. die Mitglieder der Organe der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
7. die juristischen Personen und Personenvereinigungen, bei denen die absolute Mehrheit
der Anteile oder die absolute Mehrheit der Stimmen den öffentlichen Stellen zusteht oder
deren Finanzierung zum überwiegenden Teil durch Zuwendungen solcher Stellen erfolgt,
8. die natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die sich um
öffentliche Aufträge bei den in Nummer 1, 2 und 7 genannten Stellen bewerben.
(2) Die Regelungen gelten nicht für die Kirchen, Religionsgemeinschaften und
Weltanschauungsgemeinschaften
...
Abschnitt 4
Vorschriften zur
Herstellung von Transparenz
§ 16
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Anzeigepflicht
für die Vergabe von Aufträgen und
Vermögensveräußerungen
Stellen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 zeigen die Vergabe von Aufträgen,
deren Wert 200.000,- € übersteigt und die keine Inhousegeschäfte darstellen, den
für sie zuständigen Prüfeinrichtungen, der Gemeindeprüfungsanstalt für alle im
kommunalen Bereich oder dem Landesrechnungshof für alle im Landesbereich
erfolgten Vergaben, an. Das gleiche gilt für Vermögensveräußerungen. Hierzu sind
eine Liste der Angebote aller Bieterinnen und Bieter sowie Bewerberinnen und
Bewerber mit Namen und Preis sowie die Auswahlentscheidung einschließlich
Begründung beizufügen. § 10 gilt entsprechend. Die Prüfeinrichtungen sind
untereinander im Rahmen ihrer Zuständigkeit auskunftsverpflichtet.
§ 17
Veröffentlichungspflicht
Die Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 geben gegenüber der Ministerpräsidentin oder
dem Ministerpräsidenten, die Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 geben gegenüber der
Hauptverwaltungsbeamtin
oder
dem
Hauptverwaltungsbeamten,
Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamte und Leiterinnen oder Leiter
von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts geben gegenüber der Leiterin oder dem Leiter
der Aufsichtsbehörde und die Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 gegenüber der
Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung schriftlich Auskunft über
1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des
§ 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des
Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.
§ 18
Anzeigepflicht
von Nebentätigkeiten
(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zeigt
ihre/seine Tätigkeiten nach § 68 Abs. 1 LBG vor Übernahme dem Rat oder dem
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Kreistag an. Satz 1 gilt für diese Beamtinnen und Beamten nach Eintritt in den
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze innerhalb eines Zeitraums von drei
Jahren, für alle anderen Fälle innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren
entsprechend.
(2) Die Aufstellung nach § 71 LBG ist dem Rat oder Kreistag bis zum 31. März des
dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
§ 19
Anzeigepflicht nach
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
(1) Für ehemalige Mitglieder der Landesregierung sowie ehemalige Beschäftigte
des öffentlichen Dienstes, soweit sie aus ihrer früheren Tätigkeit
Versorgungsbezüge oder ähnliches erhalten, gilt § 75b LBG entsprechend.
(2) Bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ist die Beschäftigte oder der
Beschäftigte schriftlich auf die Anzeigepflicht nach Absatz 1 hinzuweisen. Die
Unterrichtung ist aktenkundig zu machen.
...