Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
9,7 kB
Datum
15.04.2008
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - Herr Stolz
BE: Herr Stolz
Kreuzau, 03.03.2008
Vorlagen-Nr.: 22/2008
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
01.04.2008
15.04.2008
Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter zur Durchführung der
Kommunalwahl 2009
I. Sach- und Rechtslage:
Am 20.Oktober 2009 endet die laufende Kommunalwahlperiode. Nach dem aktuellen
Kenntnisstand werden die Kommunalwahlen jedoch in Verbindung mit der Europawahl bereits im
Juli 2009 durchgeführt. Die verschiedenen bestehenden Fristen werden davon nicht berührt, weil
diese sich auf das Ende der Wahlperiode und nicht auf den Wahltermin beziehen.
Die wesentliche Verantwortung für die Durchführung der Wahlen obliegt den vom Gesetzgeber
vorgesehenen Wahlorganen. Dies sind u.a. der Wahlleiter (Kraft Gesetzes der
Hauptverwaltungsbeamte) und der Wahlausschuss.
Vorrangige Aufgabe des Rates ist es, die Beisitzer des Wahlausschusses und ihre persönlichen
Stellvertreter zu wählen (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Kommunalwahlgesetz i.V.m. § 1 Ziffer 1 der
Kommunalwahlordnung). Der Wahlausschuss hat u.a. die Aufgabe, das Wahlgebiet in
Wahlbezirke einzuteilen. Diese Einteilung ist spätestens 8 Monate (20.02.2009) vor Ablauf der
Wahlperiode vorzunehmen, wobei die Erfahrungen gezeigt haben, dass es zweckmäßig ist, dies
früher vorzunehmen, weil auch die Parteiinteressen, z.B. bei der Aufstellung der Kandidaten, zu
berücksichtigen sind.
Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter (dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter kraft Gesetzes) als Vorsitzenden und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern und einer entsprechenden
Anzahl von Stellvertretern. Als stellvertretender Vorsitzender des Wahlaus-schusses fungiert kraft
Gesetzes der Allgemeine Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten.
Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechtes entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss in öffentlicher
Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig ist und dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag
gibt.
Hinsichtlich der Personen, die in den Wahlausschuss gewählt werden können, ist festgelegt, dass
Hauptverwaltungsbeamte und ihre Vertreter sowie sonstige Personen, die sich für das Amt des
hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrates bewerben, nicht Mitglied des Wahlausschusses
sein können. Dieser Hinderungsgrund greift jedoch erst dann, wenn der Hauptverwaltungsbeamte
oder andere Personen ihre Kandidatur auch bekannt gegeben haben, sie also nicht nur
prognostiziert wird. Wird erst nach Bildung des Wahlausschusses eine Kandidatur erklärt, nimmt
der gesetzliche bzw. gewählte Stellvertreter im Wahlausschuss die Funktion wahr.
Die Besetzung des Wahlausschusses lässt sich so verwirklichen, dass sich entweder der Rat auf
einen einheitlichen Vorschlag einigt und hierüber einen einstimmen Beschluss fasst oder dass
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (System d’Hond) in einem Wahlgang eine Abstimmung
erfolgt (§ 50 Absatz 3 GO NRW). In der Vergangenheit hat sich der Wahlausschuss aus 10
ordentlichen Beisitzern und 10 persönlichen Stellvertretern zusammengesetzt. Ich empfehle Ihnen,
diese Größenordnung beizubehalten.
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass gemäß § 2 Absatz 7 Kommunalwahlgesetz niemand mehr
als in einem Wahlorgan Mitglied sein kann. Das bedeutet, dass die Mitglieder bzw.
stellvertretenden Mitglieder des Wahlausschusses nicht mehr Mitglied eines Wahlvorstands sein
können.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Für die Beisitzer des Wahlausschusses werden die üblichen Sitzungsgelder gewährt.
Haushaltsmittel stehen hierfür zur Verfügung.
III. Beschlussvorschlag:
„Es wird ein Wahlausschuss gebildet. In diesen Wahlausschuss werden 10 Beisitzer und 10
persönliche Stellvertreter gewählt. Im einzelnen werden benannt:
Ordentliche Mitglieder:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Persönliche Stellvertreter:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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