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Allgemeine Vorlage (Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter zur Durchführung der Kommunalwahl 2009)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,7 kB
Datum
15.04.2008
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter zur Durchführung der Kommunalwahl 2009) Allgemeine Vorlage (Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter zur Durchführung der Kommunalwahl 2009)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Herr Stolz BE: Herr Stolz Kreuzau, 03.03.2008 Vorlagen-Nr.: 22/2008 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 01.04.2008 15.04.2008 Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter zur Durchführung der Kommunalwahl 2009 I. Sach- und Rechtslage: Am 20.Oktober 2009 endet die laufende Kommunalwahlperiode. Nach dem aktuellen Kenntnisstand werden die Kommunalwahlen jedoch in Verbindung mit der Europawahl bereits im Juli 2009 durchgeführt. Die verschiedenen bestehenden Fristen werden davon nicht berührt, weil diese sich auf das Ende der Wahlperiode und nicht auf den Wahltermin beziehen. Die wesentliche Verantwortung für die Durchführung der Wahlen obliegt den vom Gesetzgeber vorgesehenen Wahlorganen. Dies sind u.a. der Wahlleiter (Kraft Gesetzes der Hauptverwaltungsbeamte) und der Wahlausschuss. Vorrangige Aufgabe des Rates ist es, die Beisitzer des Wahlausschusses und ihre persönlichen Stellvertreter zu wählen (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Kommunalwahlgesetz i.V.m. § 1 Ziffer 1 der Kommunalwahlordnung). Der Wahlausschuss hat u.a. die Aufgabe, das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen. Diese Einteilung ist spätestens 8 Monate (20.02.2009) vor Ablauf der Wahlperiode vorzunehmen, wobei die Erfahrungen gezeigt haben, dass es zweckmäßig ist, dies früher vorzunehmen, weil auch die Parteiinteressen, z.B. bei der Aufstellung der Kandidaten, zu berücksichtigen sind. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter (dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter kraft Gesetzes) als Vorsitzenden und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern und einer entsprechenden Anzahl von Stellvertretern. Als stellvertretender Vorsitzender des Wahlaus-schusses fungiert kraft Gesetzes der Allgemeine Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten. Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechtes entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist und dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Hinsichtlich der Personen, die in den Wahlausschuss gewählt werden können, ist festgelegt, dass Hauptverwaltungsbeamte und ihre Vertreter sowie sonstige Personen, die sich für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrates bewerben, nicht Mitglied des Wahlausschusses sein können. Dieser Hinderungsgrund greift jedoch erst dann, wenn der Hauptverwaltungsbeamte oder andere Personen ihre Kandidatur auch bekannt gegeben haben, sie also nicht nur prognostiziert wird. Wird erst nach Bildung des Wahlausschusses eine Kandidatur erklärt, nimmt der gesetzliche bzw. gewählte Stellvertreter im Wahlausschuss die Funktion wahr. Die Besetzung des Wahlausschusses lässt sich so verwirklichen, dass sich entweder der Rat auf einen einheitlichen Vorschlag einigt und hierüber einen einstimmen Beschluss fasst oder dass nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (System d’Hond) in einem Wahlgang eine Abstimmung erfolgt (§ 50 Absatz 3 GO NRW). In der Vergangenheit hat sich der Wahlausschuss aus 10 ordentlichen Beisitzern und 10 persönlichen Stellvertretern zusammengesetzt. Ich empfehle Ihnen, diese Größenordnung beizubehalten. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass gemäß § 2 Absatz 7 Kommunalwahlgesetz niemand mehr als in einem Wahlorgan Mitglied sein kann. Das bedeutet, dass die Mitglieder bzw. stellvertretenden Mitglieder des Wahlausschusses nicht mehr Mitglied eines Wahlvorstands sein können. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Für die Beisitzer des Wahlausschusses werden die üblichen Sitzungsgelder gewährt. Haushaltsmittel stehen hierfür zur Verfügung. III. Beschlussvorschlag: „Es wird ein Wahlausschuss gebildet. In diesen Wahlausschuss werden 10 Beisitzer und 10 persönliche Stellvertreter gewählt. Im einzelnen werden benannt: Ordentliche Mitglieder: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Persönliche Stellvertreter: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-