Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
8,8 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
6. Satzung vom
zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und
Bestattungswesen vom 18.12.2001
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.
07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. 10.1969 (GV. NRW. S.
712/SGV. NRW. 610) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am
folgende Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Friedhofsordnung - vom 10.12.2003, zuletzt geändert durch
Änderungssatzung am 14.02.2007, beschlossen:
§1
§ 5 Ziffer 1 erhält folgende Fassung:
1. Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten wird
folgende Gebühr festgesetzt:
a) Erwerb eines Einzelwahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit,
Nutzungsdauer 30 Jahre
1.770,00 €
b) Erwerb eines Doppelwahlgrabes mit je einer Belegungsmöglichkeit,
Nutzungsdauer 30 Jahre
3.540,00 €
c) Gebühr für die zusätzliche Bestattung in einem Wahlgrab,
d) Erwerb eines Urnenwahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit,
Nutzungsdauer 25 Jahre
e) Gebühr für die zusätzliche Belegung in einem Urnenwahlgrab
885,00 €
1.200,00 €
600,00 €
§ 5 Ziffer 5 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
5 e) Nutzung für die Bereitstellung
eines pflegefreien Urnengemeinschaftsgrabes
§2
Diese 6. Änderungssatzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.
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3.200,00 €
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 6. Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird daraufhin hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Walter Ramm-
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