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Allgemeine Vorlage (Anlage zur Allgemeine Vorlage 97/2007)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
8,8 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Allgemeine Vorlage (Anlage zur Allgemeine Vorlage 97/2007) Allgemeine Vorlage (Anlage zur Allgemeine Vorlage 97/2007)

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Inhalt der Datei

6. Satzung vom zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 18.12.2001 Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. 07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. 10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am folgende Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Friedhofsordnung - vom 10.12.2003, zuletzt geändert durch Änderungssatzung am 14.02.2007, beschlossen: §1 § 5 Ziffer 1 erhält folgende Fassung: 1. Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten wird folgende Gebühr festgesetzt: a) Erwerb eines Einzelwahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit, Nutzungsdauer 30 Jahre 1.770,00 € b) Erwerb eines Doppelwahlgrabes mit je einer Belegungsmöglichkeit, Nutzungsdauer 30 Jahre 3.540,00 € c) Gebühr für die zusätzliche Bestattung in einem Wahlgrab, d) Erwerb eines Urnenwahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit, Nutzungsdauer 25 Jahre e) Gebühr für die zusätzliche Belegung in einem Urnenwahlgrab 885,00 € 1.200,00 € 600,00 € § 5 Ziffer 5 Buchstabe e erhält folgende Fassung: 5 e) Nutzung für die Bereitstellung eines pflegefreien Urnengemeinschaftsgrabes §2 Diese 6. Änderungssatzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T2305.doc 3.200,00 € Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 6. Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird daraufhin hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Walter Ramm- D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T2305.doc