Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
22.02.10, 11:27
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
2. Änderungssatzung
zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde
Kreuzau vom_______
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), des § 65 des Wassergesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77), sowie der §§
1, 2, 4 und 6 bis 8 und 10 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) in den zurzeit geltenden Fassungen hat der
Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ……….. folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau vom 21.11.2001 beschlossen:
§1
§ 8 Abs. 9 -Benutzungsgebühren- erhält folgende Fassung:
Die laufenden Benutzungsgebühren betragen:
a) bei einem Vollanschluss (Schmutz- und Niederschlagswasser)
2,93 €/cbm Abwasser,
b) bei einem Schmutzwasseranschluss
2,49 €/cbm Abwasser,
c) bei einem Niederschlagswasseranschluss
0,44 €/cbm Abwasser.
§2
Diese 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 2. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau vom 21.11.2001 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
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1
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Kreuzau, den
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Der Bürgermeister
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