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Allgemeine Vorlage (Widmung einer Gemeindestraße im Ortsteil Kreuzau gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW; hier: Bisherige private Zuwegung zur Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH, Werk Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
8,4 kB
Datum
09.10.2007
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Widmung einer Gemeindestraße im Ortsteil Kreuzau gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW;
hier: Bisherige private Zuwegung zur Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH, Werk Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Widmung einer Gemeindestraße im Ortsteil Kreuzau gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW;
hier: Bisherige private Zuwegung zur Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH, Werk Kreuzau)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl -641-07BE: Herr Schmühl Kreuzau, 08.08.2007 Vorlagen-Nr.: 78/2007 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 29.08.2007 19.09.2007 09.10.2007 Widmung einer Gemeindestraße im Ortsteil Kreuzau gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW; hier: Bisherige private Zuwegung zur Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH, Werk Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Das Betriebsgelände der Niederauer Mühle wird vom rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. E 19, Ortsteil Kreuzau, erfasst. Der erste Änderungsplan zu diesem B-Plan aus dem Jahre 1997 sieht die Anlegung einer öffentlichen Erschließungsstraße am Rande des Plangebietes im Bereich des Grundstückes Gemarkung Kreuzau, Flur 14, Parzelle Nr. 293, vor. Aufgrund eines öffentlichrechtlichen Vertrages vom 17.12.1997 hat sich die Niederauer Mühle verpflichtet, die Erschließungsstraße anzulegen und auch zukünftig die Unterhaltungskosten zu übernehmen. Gleichzeitig wurde auch vereinbart, das Eigentum kostenlos auf die Gemeinde Kreuzau zu übertragen. Die Gemeinde wiederum hat sich verpflichtet, nach der Eigentumsübertragung die neue Erschließungsstraße als öffentliche Verkehrsfläche zu widmen. Während der Ausbau der Straße vertragsgemäß sehr kurzfristig durchgeführt wurde, ist die Eigentumsübertragung bisher nicht erfolgt; steht jedoch nunmehr bevor. Als öffentliche Verkehrsfläche soll jedoch nur das in der beiliegenden Skizze zur Teilungsmessung schraffiert dargestellte Teilstück gewidmet werden. In der endgültigen Widmungsverfügung ist die konkrete Flur- und Parzellennummer anzugeben. Diese liegt sicherlich bis zur Ratssitzung am 09.10.2007 vor. Die Widmung erfolgt auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW. Gemäß § 6 Abs. 3 a.a.O. sind in der Widmung die Straßengruppe, zu der die Straße gehört, sowie Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Nutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise und etwaige sonstige Besonderheiten festzulegen. Gemäß § 3 a.a.O. handelt es sich eindeutig um eine Gemeindestraße. Gemäß § 3 Abs. 4 a.a.O. handelt es sich bei dieser Straße um eine Anliegerstraße, da sie ausschließlich der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: -KeineIII. Beschlussvorschlag: „Das Grundstück Gemarkung Kreuzau, Flur 14, Parzelle Nr. 293 tlw., wird mit sofortiger Wirkung gem. § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW in der zurzeit geltenden Fassung als Gemeindestraße, Untergruppe „Anliegerstraße“, dem öffentlichen Verkehr gewidmet.“ Der Bürgermeister i.V. - Stolz -Anlage- IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-