Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
8,4 kB
Datum
09.10.2007
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl -641-07BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 08.08.2007
Vorlagen-Nr.: 78/2007
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
29.08.2007
19.09.2007
09.10.2007
Widmung einer Gemeindestraße im Ortsteil Kreuzau gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes NRW;
hier: Bisherige private Zuwegung zur Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH, Werk Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Das Betriebsgelände der Niederauer Mühle wird vom rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. E 19,
Ortsteil Kreuzau, erfasst. Der erste Änderungsplan zu diesem B-Plan aus dem Jahre 1997 sieht
die Anlegung einer öffentlichen Erschließungsstraße am Rande des Plangebietes im Bereich des
Grundstückes Gemarkung Kreuzau, Flur 14, Parzelle Nr. 293, vor. Aufgrund eines öffentlichrechtlichen Vertrages vom 17.12.1997 hat sich die Niederauer Mühle verpflichtet,
die
Erschließungsstraße anzulegen und auch zukünftig die Unterhaltungskosten zu übernehmen.
Gleichzeitig wurde auch vereinbart, das Eigentum kostenlos auf die Gemeinde Kreuzau zu
übertragen. Die Gemeinde wiederum hat sich verpflichtet, nach der Eigentumsübertragung die
neue Erschließungsstraße als öffentliche Verkehrsfläche zu widmen. Während der Ausbau der
Straße vertragsgemäß sehr kurzfristig durchgeführt wurde, ist die Eigentumsübertragung bisher
nicht erfolgt; steht jedoch nunmehr bevor. Als öffentliche Verkehrsfläche soll jedoch nur das in der
beiliegenden Skizze zur Teilungsmessung schraffiert dargestellte Teilstück gewidmet werden. In
der endgültigen Widmungsverfügung ist die konkrete Flur- und Parzellennummer anzugeben.
Diese liegt sicherlich bis zur Ratssitzung am 09.10.2007 vor.
Die Widmung erfolgt auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes NRW. Gemäß § 6 Abs. 3 a.a.O. sind in der Widmung die Straßengruppe, zu der die Straße
gehört, sowie Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Nutzungsarten, Benutzungszwecke
oder Benutzerkreise und etwaige sonstige Besonderheiten festzulegen.
Gemäß § 3 a.a.O. handelt es sich eindeutig um eine Gemeindestraße. Gemäß § 3 Abs. 4 a.a.O.
handelt es sich bei dieser Straße um eine Anliegerstraße, da sie ausschließlich der Erschließung
der anliegenden Grundstücke dient.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
-KeineIII. Beschlussvorschlag:
„Das Grundstück Gemarkung Kreuzau, Flur 14, Parzelle Nr. 293 tlw., wird mit sofortiger Wirkung
gem. § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW in der zurzeit geltenden
Fassung als Gemeindestraße, Untergruppe „Anliegerstraße“, dem öffentlichen Verkehr gewidmet.“
Der Bürgermeister
i.V.
- Stolz -Anlage-
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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-2-