Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
8,8 kB
Datum
29.08.2007
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl, 621-00/H 1
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 08.08.2007
- öffentlicher Teil Mitteilung
für den
Bau- und Planungsausschuss
29.08.2007
Bauvoranfrage auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. H 1, Ortsteil
Üdingen, im Bereich der Grundstücke Gemarkung Üdingen, Flur 2, Nr. 240 und 377;
hier: Abschluss des gerichtlichen Verfahrens
Wie Ihnen vielleicht noch in Erinnerung, hat der Eigentümer der o. a. Grundstücke im Oktober
2001 einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. H 1, Ortsteil
Üdingen, gestellt. Es bestand die Absicht, anstelle der vorhandenen Scheune ein Wohnhaus zu
errichten, was nach den Festsetzungen des B-Planes nicht möglich war. Das Einvernehmen der
Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zur beantragten Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes wurde versagt.
Der Kreis Düren hat alsdann mit Schreiben vom 08. November 2001 die Bauvoranfrage abgelehnt.
Den eingelegten Widerspruch hat die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 21.11.2002
zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 13.12.2002 hat der Rechtsbeistand des Eigentümers Klage
beim VG Aachen erhoben.
Das VG Aachen hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2005 die Klage
zurückgewiesen. Grund für die Zurückweisung war nicht die Tatsache, dass Festsetzungen des
Bebauungsplanes nicht eingehalten wurden, vielmehr hat das Verwaltungsgericht auf Hinweis der
klägerischen Partei natürlich festgestellt, dass der Bebauungsplan H 1, Ortsteil Üdingen, wegen
Verfahrensfehlern gar nicht wirksam geworden ist. De facto bedeutet dies, der B-Plan hat nie
bestanden. Der B-Plan wurde zwar am 15. Aug. 1967 vom Regierungspräsidenten Aachen
genehmigt, jedoch mit Auflagen. Die seinerzeitige Amtsverwaltung hat nach der Genehmigung den
Bebauungsplan durch Aushang in der Zeit vom 25.09. bis 10.10.1967 bekannt gemacht. Der
erforderliche Beitrittsbeschluss des Rates der Gemeinde Üdingen wurde allerdings erst am
04.10.1967 gefasst; dieser Beschluss wurde nie veröffentlicht. Es handelt sich hierbei eindeutig
um einen Formfehler, sodass für die Beurteilung der Bauvoranfrage nicht der Bebauungsplan
zugrunde zu legen war, sondern es war zu prüfen, ob sich das Vorhaben nach § 34 BauGB
einfügt. Hier ist das Verwaltungsgericht Aachen zu der Auffassung gelangt, dass das Vorhaben
sich nicht einfügen würde.
Der Kläger hat alsdann mit Schreiben vom 05.01.2006 einen Antrag auf Zulassung der Berufung
gestellt. Das OVG Münster hat diesem Antrag am 15.12.2006 stattgegeben. Am 30.07.2007 war
Ortstermin zur Beweisaufnahme. Bei diesem Ortstermin wurde sehr deutlich, dass das OVG
Münster anders entscheiden würde, als das VG Aachen. Die Frage des Einfügens war für den
berichterstattenden Richter überhaupt kein Thema. Aufgrund des Terminablaufes wurde
abschließend zwischen dem Kläger und dem Beklagten (Kreis Düren) folgender Vergleich
geschlossen:
„1.
Der Beklagte erteilt dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen
Zulässigkeit eines Einfamilienhauses (max. 150 m²) nebst Einliegerwohnung (60 m²).
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beklagten und
der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.“
Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob der Eigentümer das Grundstück selber bebaut oder aber
versucht, es als Baugrundstück zu veräußern.
Ich darf um Kenntnisnahme bitten.
Der Bürgermeister
i.V.
- Stolz -
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