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Mitteilung (Bauvoranfrage auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. H 1, Ortsteil Üdingen, im Bereich der Grundstücke Gemarkung Üdingen, Flur 2, Nr. 240 und 377; hier: Abschluss des gerichtlichen Verfahrens)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
8,8 kB
Datum
29.08.2007
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Mitteilung (Bauvoranfrage auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. H 1, Ortsteil Üdingen, im Bereich der Grundstücke Gemarkung Üdingen, Flur 2, Nr. 240 und 377;
hier:  Abschluss des gerichtlichen Verfahrens) Mitteilung (Bauvoranfrage auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. H 1, Ortsteil Üdingen, im Bereich der Grundstücke Gemarkung Üdingen, Flur 2, Nr. 240 und 377;
hier:  Abschluss des gerichtlichen Verfahrens)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl, 621-00/H 1 BE: Herr Schmühl Kreuzau, 08.08.2007 - öffentlicher Teil Mitteilung für den Bau- und Planungsausschuss 29.08.2007 Bauvoranfrage auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. H 1, Ortsteil Üdingen, im Bereich der Grundstücke Gemarkung Üdingen, Flur 2, Nr. 240 und 377; hier: Abschluss des gerichtlichen Verfahrens Wie Ihnen vielleicht noch in Erinnerung, hat der Eigentümer der o. a. Grundstücke im Oktober 2001 einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. H 1, Ortsteil Üdingen, gestellt. Es bestand die Absicht, anstelle der vorhandenen Scheune ein Wohnhaus zu errichten, was nach den Festsetzungen des B-Planes nicht möglich war. Das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zur beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wurde versagt. Der Kreis Düren hat alsdann mit Schreiben vom 08. November 2001 die Bauvoranfrage abgelehnt. Den eingelegten Widerspruch hat die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 21.11.2002 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 13.12.2002 hat der Rechtsbeistand des Eigentümers Klage beim VG Aachen erhoben. Das VG Aachen hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2005 die Klage zurückgewiesen. Grund für die Zurückweisung war nicht die Tatsache, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht eingehalten wurden, vielmehr hat das Verwaltungsgericht auf Hinweis der klägerischen Partei natürlich festgestellt, dass der Bebauungsplan H 1, Ortsteil Üdingen, wegen Verfahrensfehlern gar nicht wirksam geworden ist. De facto bedeutet dies, der B-Plan hat nie bestanden. Der B-Plan wurde zwar am 15. Aug. 1967 vom Regierungspräsidenten Aachen genehmigt, jedoch mit Auflagen. Die seinerzeitige Amtsverwaltung hat nach der Genehmigung den Bebauungsplan durch Aushang in der Zeit vom 25.09. bis 10.10.1967 bekannt gemacht. Der erforderliche Beitrittsbeschluss des Rates der Gemeinde Üdingen wurde allerdings erst am 04.10.1967 gefasst; dieser Beschluss wurde nie veröffentlicht. Es handelt sich hierbei eindeutig um einen Formfehler, sodass für die Beurteilung der Bauvoranfrage nicht der Bebauungsplan zugrunde zu legen war, sondern es war zu prüfen, ob sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt. Hier ist das Verwaltungsgericht Aachen zu der Auffassung gelangt, dass das Vorhaben sich nicht einfügen würde. Der Kläger hat alsdann mit Schreiben vom 05.01.2006 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Das OVG Münster hat diesem Antrag am 15.12.2006 stattgegeben. Am 30.07.2007 war Ortstermin zur Beweisaufnahme. Bei diesem Ortstermin wurde sehr deutlich, dass das OVG Münster anders entscheiden würde, als das VG Aachen. Die Frage des Einfügens war für den berichterstattenden Richter überhaupt kein Thema. Aufgrund des Terminablaufes wurde abschließend zwischen dem Kläger und dem Beklagten (Kreis Düren) folgender Vergleich geschlossen: „1. Der Beklagte erteilt dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Einfamilienhauses (max. 150 m²) nebst Einliegerwohnung (60 m²). 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beklagten und der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.“ Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob der Eigentümer das Grundstück selber bebaut oder aber versucht, es als Baugrundstück zu veräußern. Ich darf um Kenntnisnahme bitten. Der Bürgermeister i.V. - Stolz - -2-