Daten
Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-363/2005
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.: 61 26 00
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
06.09.2005
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 1/Pütz, 3. vereinfachte Änderung
- Gebiet an der Wynrichstraße in Kirchtroisdorfhier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung fasst den Aufstellungsbeschluss für die 3.
vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/Pütz gem. § 2 Abs. 1 und § 13 des
Baugesetzbuches In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414)Zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), mit dem
Planungsziel der bedarfsorientierten Anordnung der Brückenbauwerke zur Erschließung der
Grundstücksflächen entlang des Kleintroisorfer Fließes unter Berücksichtigung der
wasserrechtlichen Genehmigung der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises vom
11.03.2005.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Der Bebauungsplan Nr. 1/Pütz – Gebiet an der Wynrichstraße in Kirchtroisorf- ist in seiner
Fassung der 2. Änderung rechtskräftig.
Der Plan sah vor, die Bauflächen westlich der Wynrichstraße als Grundstücke für eine
Doppelhausbebauung über das Gewässer Kleintroisdorfer Fließ durch Brückenbauwerke /
Rohrdurchlässe zu erschließen. Entsprechend ist die öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Der Rhein-Erft-Kreis, Untere Wasserbehörde, hat die wasserrechtliche Genehmigung zur
Kreuzung des Gewässers mit Schreiben vom 11.03.2005 erteilt.
Zum Zeitpunkt der Vermarktung der o.a. Grundstücke bestand kein Bedarf zur Bebauung mit
Doppelhaushälften. Vielmehr lag eine große Nachfrage nach Grundstücken zur Errichtung von
freistehenden Einfamilienwohnhäusern vor. Dies bedingte eine Änderung der im Bebauungsplan
festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen in Form eines Rohrdurchlasses.
Der Rhein-Erft-Kreis hat auf Antrag eine auf die Situation abgestimmte wasserrechtliche
Genehmigung erteilt.
Bis zur abschließenden Klarheit über die Anordnung der Grundstückszufahrten erfolgte die
Erschließung über eine Behelfszufahrt und somit war die Erschließung gesichert.
Die
Erschließung der nicht im Eigentum der Stadt stehenden Grundstücksflächen steht nunmehr an.
Obwohl gleichlautend wie im ersten Abschnitt die Erschließung über sog. Behelfszufahrten
erfolgen kann, ist eine nach dem künftigen Bedarf orientierende Anordnung in planungsrechtlicher
Hinsicht, auch im Hinblick auf eine endgültige Abrechung der anfallenden Erschließungskosten,
erforderlich.
Die Lage der Zufahrten, bedingt durch die geplante Grundstücksaufteilung durch den Eigentümer,
ist nunmehr bestimmt.
Auch hier ist eine Abweichung von den im Bebauungsplan festgesetzten Überfahrten vorgesehen.
Es wird daher eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/Pütz, 2. Änderung erforderlich.
Planungsziel ist die bedarfsorientierte Anordnung der Brückenbauwerke zur Erschließung der
Grundstücksflächen entlang des Kleintroisdorfer Fließes unter Berücksichtigung der
wasserrechtlichen Genehmigung der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises vom
11.03.2005.
Da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, kann das Verfahren im Rahmen einer
vereinfachten Bebauungsplanänderung gem. § 13 des Baugesetzbuches durchgeführt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
50181 Bedburg, den 29.08.2005
----------------------------------(Schmitz)
Sachbearbeiter
----------------------------------(Klütsch)
Fachbereichsleiter
----------------------------------(Koerdt)
Bürgermeister