Daten
Kommune
Linnich
Größe
284 kB
Datum
23.04.2015
Erstellt
12.03.15, 19:01
Aktualisiert
02.04.15, 15:44
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT LINNICH
Beschlussvorlage
Der Bürgermeister
- öffentlich -
Drucksache B-27/2015
Beratungsfolge
Termin
Finanz- und Personalausschuss
25.03.2015
Stadtrat
23.04.2015
TOP
Dienststelle
Datum:
Sachbearbeiter:
Aktenzeichen
Fachbereich FB3
05.03.2015
Frau Mockenhaupt
Fb 3
Erlass einer Satzung über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen
nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Finanzielle Auswirkungen
Die Vorlage berührt nicht den Etat
X
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertagsseite
Mittel stehen zur Verfügung
Hh.-Stelle
Haushaltsausgabereste
Bisher angeordnet
Investitionsprogramm
Verpflichtungsermächtigung
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle
Deckungsvorschlag:
Gez. Hensen
(Kämmerei)
Beratungsergebnis
Einstimmig
Mit Stimmenmehrheit
Laut Beschlussvorschlag
Abweichender Beschlussvorschlag
Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____
Beschlussvorschlag:
1. Der Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die beigefügte
Satzung der Stadt Linnich über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen
nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung zu erlassen.
2. Auf Empfehlung des Finanz- und Personalausschusses beschließt der Rat der Stadt Linnich,
die beigefügte Satzung der Stadt Linnich über die abweichende Erhebung von Gebühren für
Amtshandlungen nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung zu erlassen.
Problembeschreibung/Begründung:
Die Gebührentarife für Amtshandlungen der Standesämter ergeben sich aus der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW). § 2 Abs. 3 GebG NRW ermächtigt
Gemeinden, für die in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erfassten Amtshandlungen,
eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen zu erlassen. Die
Gebühren, die das Standesamt für seine Amtshandlungen erhebt, sind keineswegs
kostendeckend. Der Arbeits- und Zeitaufwand ist bei den gebührenrelevanten Amtshandlungen
regelmäßig höher. Eine Anhebung der Gebührentarife unter Berücksichtigung des tatsächlichen
Aufwandes erscheint daher sinnvoll. Unter Berücksichtigung der Regelung des § 3 Abs. 1 GebG
NRW, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr
einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der
Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen
hat, sind die abweichenden Gebühren in der beiliegenden Satzung ausgewiesen.
Bei der Anhebung der Gebührensätze wurde sich an der Gebührenhöhe in anderen Städten (z.B.
Mettmann und Mönchengladbach) orientiert.
In der Regel wurden die Gebührensätze nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung um
ca. 25 % angehoben.
Zur Verdeutlichung werden die alten und neuen Gebührensätze in der nachfolgenden Tabelle
gegenübergestellt.
I
Personenstandswesen
1
Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der
Eheschließung
oder
bei
der
Ausstellung
eine
Ehefähigkeitszeugnisses
-abweichend von Tarifstelle 5b.1.1 AVerwGebO NRWPrüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht
zu beachten ist
-abweichend von Tarifstelle 5b.1.2 AVerwGebO NRWVornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen
Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei
lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden
-abweichend von Tarifstelle 5b.1.4 AVerwGebO NRWPrüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer
Lebenspartnerschaft bei der Anmeldung der Begründung
-abweichend von Tarifstelle 5b.2.1 AVerwGebO NRWPrüfung der Voraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu
beachten ist
-abweichend von Tarifstelle 5b.2.2 AVerwGebO NRWMitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft
außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes,
ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines
Erklärenden
-abweichend von Tarifstelle 5b.2.4 AVerwGebO NRWErteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges
aus
einem
bis
zum
31.12.2008
angelegten
Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern
-abweichend von Tarifstelle 5b.4.4 AVerwGebO NRWErteilung einer Personenstandsurkunde gemäß § 55
Personenstandsgesetz
-abweichend von Tarifstelle 5b.4.5 AVerwGebO NRWFür ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer
Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges,
wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang
hergestellt wird
-abweichend von Tarifstelle 5b.4.6 AVerwGebO NRW-
2
3
4
5
6
7
8
9
Gebühr künftig:
EUR
50,00
Gebühr zurzeit:
EUR
40,00
80,00
66,00
80,00
66,00
50,00
40,00
80,00
66,00
80,00
66,00
14,00
10,00
14,00
10,00
7,00
5,00
Unter Berücksichtigung der Fallzahlen und der neuen Tarife wird mit einer Mehreinnahme von ca.
jährlich 2.000 € gerechnet.
i.V.
Corsten