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Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung)

Daten

Kommune
Linnich
Größe
284 kB
Datum
23.04.2015
Erstellt
12.03.15, 19:01
Aktualisiert
02.04.15, 15:44
Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung) Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung) Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung)

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Inhalt der Datei

STADT LINNICH Beschlussvorlage Der Bürgermeister - öffentlich - Drucksache B-27/2015 Beratungsfolge Termin Finanz- und Personalausschuss 25.03.2015 Stadtrat 23.04.2015 TOP Dienststelle Datum: Sachbearbeiter: Aktenzeichen Fachbereich FB3 05.03.2015 Frau Mockenhaupt Fb 3 Erlass einer Satzung über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Finanzielle Auswirkungen Die Vorlage berührt nicht den Etat X Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertagsseite Mittel stehen zur Verfügung Hh.-Stelle Haushaltsausgabereste Bisher angeordnet Investitionsprogramm Verpflichtungsermächtigung Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle Deckungsvorschlag: Gez. Hensen (Kämmerei) Beratungsergebnis Einstimmig Mit Stimmenmehrheit Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschlussvorschlag Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____ Beschlussvorschlag: 1. Der Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die beigefügte Satzung der Stadt Linnich über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung zu erlassen. 2. Auf Empfehlung des Finanz- und Personalausschusses beschließt der Rat der Stadt Linnich, die beigefügte Satzung der Stadt Linnich über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung zu erlassen. Problembeschreibung/Begründung: Die Gebührentarife für Amtshandlungen der Standesämter ergeben sich aus der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW). § 2 Abs. 3 GebG NRW ermächtigt Gemeinden, für die in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erfassten Amtshandlungen, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen zu erlassen. Die Gebühren, die das Standesamt für seine Amtshandlungen erhebt, sind keineswegs kostendeckend. Der Arbeits- und Zeitaufwand ist bei den gebührenrelevanten Amtshandlungen regelmäßig höher. Eine Anhebung der Gebührentarife unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes erscheint daher sinnvoll. Unter Berücksichtigung der Regelung des § 3 Abs. 1 GebG NRW, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat, sind die abweichenden Gebühren in der beiliegenden Satzung ausgewiesen. Bei der Anhebung der Gebührensätze wurde sich an der Gebührenhöhe in anderen Städten (z.B. Mettmann und Mönchengladbach) orientiert. In der Regel wurden die Gebührensätze nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung um ca. 25 % angehoben. Zur Verdeutlichung werden die alten und neuen Gebührensätze in der nachfolgenden Tabelle gegenübergestellt. I Personenstandswesen 1 Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eine Ehefähigkeitszeugnisses -abweichend von Tarifstelle 5b.1.1 AVerwGebO NRWPrüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist -abweichend von Tarifstelle 5b.1.2 AVerwGebO NRWVornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden -abweichend von Tarifstelle 5b.1.4 AVerwGebO NRWPrüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft bei der Anmeldung der Begründung -abweichend von Tarifstelle 5b.2.1 AVerwGebO NRWPrüfung der Voraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist -abweichend von Tarifstelle 5b.2.2 AVerwGebO NRWMitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden -abweichend von Tarifstelle 5b.2.4 AVerwGebO NRWErteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern -abweichend von Tarifstelle 5b.4.4 AVerwGebO NRWErteilung einer Personenstandsurkunde gemäß § 55 Personenstandsgesetz -abweichend von Tarifstelle 5b.4.5 AVerwGebO NRWFür ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird -abweichend von Tarifstelle 5b.4.6 AVerwGebO NRW- 2 3 4 5 6 7 8 9 Gebühr künftig: EUR 50,00 Gebühr zurzeit: EUR 40,00 80,00 66,00 80,00 66,00 50,00 40,00 80,00 66,00 80,00 66,00 14,00 10,00 14,00 10,00 7,00 5,00 Unter Berücksichtigung der Fallzahlen und der neuen Tarife wird mit einer Mehreinnahme von ca. jährlich 2.000 € gerechnet. i.V. Corsten