Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Sitzungsvorlage (36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
227 kB
Datum
04.12.2014
Erstellt
14.11.14, 13:37
Aktualisiert
05.12.14, 17:05
Sitzungsvorlage (36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich) Sitzungsvorlage (36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich) Sitzungsvorlage (36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich) Sitzungsvorlage (36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich) Sitzungsvorlage (36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich) Sitzungsvorlage (36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich)

öffnen download melden Dateigröße: 227 kB

Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 20/22 Az.: Kn. Jülich, 03.11.2014 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 462/2014 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 24.11.2014 Stadtrat 04.12.2014 TOP Ergebnisse Einstimmig, Enthaltungen: 0 Einstimmig, Enthaltungen: 0 36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich Anlg.: -320/22 14 SD.Net Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Jülich beschließt folgende 36. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich. Folgt Satzung im Wortlaut gemäß Anlage 1 !“ Begründung: Gemäß § 6 des Kommunalabgabengesetzes sind in verschiedenen Bereichen, so auch bei der Straßenreinigung und dem Winterdienst, kostendeckende Gebühren zu erheben. Werden aus den Gebühren Überdeckungen erzielt, sind diese innerhalb von vier Jahren zu verrechnen. Ergibt sich eine Unterdeckung, haben die eingenommenen Gebühren die Kosten also nicht gedeckt, sollen diese Unterdeckungen ebenfalls innerhalb von vier Jahren ausgeglichen werden. Auf dieser Grundlage erfolgt für die Gebühren bei der Abwasserbeseitigung in jedem eine Neukalkulation der Gebühren. Die Kosten im Bereich Winterdienst sind abhängig von der Witterung. Sie sind damit unmöglich im voraus zu schätzen und können erheblich schwanken. Um solche Schwankungen zumindest etwas aufzufangen, wurden die Kosten des Winterdienstes auf der Grundlage der tatsächlichen, durchschnittlichen Kosten der letzten fünf abgerechneten Jahre geschätzt (für 2015 also auf der Grundlage der Jahre 2009 bis 2013). Aus den Kosten des Winterdienstes werden dann -basierend auf den Einsatzstunden- prozentual die Anteile ausgegliedert, die nicht in die Gebühren eingerechnet werden dürfen. Dabei handelt es sich um die Kosten für die Winterwartung außerorts. Bei der Straßenreinigung werden die Kostenanteile für die Reinigung vor städtischen Grundstücken sowie für Sonderreinigungen ausgesondert. Die verbleibenden ansetzbaren Kosten werden dann zu 75 % auf die Gebührenpflichtigen umgelegt. Für die Berechnung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Jahr 2015 errechnen sich die folgenden Kosten (Erläuterung der Tabelle in Anlage 2): Zeile 1: Verrechnung Bauhof für Straßenreinigung Auf der Grundlage eines Durchschnittswertes der letzten Jahre sind für die beiden Kehrmaschinen des Bauhofes insgesamt 2.840 Einsatzstunden angesetzt. Hinzu kommen Kehrungen von Hand o.ä,. so dass insgesamt 3.250 Personalstunden anfallen. Der Stundenverrechnungssatz für einen Mitarbeiter des Bauhofes beläuft sich auf 34,20 €. Das bedeutet Personalaufwendungen des Bauhofes in Höhe von 111.150 €. In den o.g. 3.250 Einsatzstunden sind aber auch Stunden enthalten, die nicht auf die nach der Satzung umlegbare Straßenreinigung entfallen, wie die oben bereist erwähnten Reinigungen vor städtischen Grundstücken in den Stadtteilen, nach Ölunfällen oder nach Sonderereignissen. Der umlegbare Anteil der Stunden der Kehrmaschinen beträgt für die kleine Maschine 81,67 %, für die große Maschine 84,13 %, bezogen auf beide Fahrzeuge 82,86 %. Von den o.g. 111.150 € Personalausgaben fließen demnach „nur“ 82,86 % in die Gebühren ein. Außerdem werden die dann noch verbleibenden Kosten zu 75 % auf die Gebührenpflichtigen umgelegt, die übrigen 25 % sind das „öffentliche Interesse“ der Stadt an der Straßenreinigung. Letztlich fließen so Personalkosten des Bauhofes in Höhe von 69.070 € in die Gebührenberechnung ein. Diese Kosten werden zu 100 % der Straßenreinigung zugeordnet. Zeile 2: Verrechnung Bauhof für Winterdienst Nach den Daten des Bauhofes aus den Jahren 2009 bis 2013 entfielen in diesen Jahren im Durchschnitt rund 2.850 Stunden auf den Winterdienst. Dabei sind die Einsatzstunden berücksichtigt, aber auch Stunden für den Auf- und Abbau der Geräte. Bei dem Stundenverrechnungssatz von 34,20 € belaufen sich die Kosten damit auf rund 97.500 €. Insgesamt führt der Bauhof auf rund 247 Kilometern Winterdienst durch. Davon entfallen mit knapp 27 Kilometern 10,91 % auf Straßen außerorts. Dieser Anteil ist nicht auf die Gebührenzahler umlegbar. Daher werden „nur“ 89,09 % der Personalausgaben angerechnet. Davon werden wiederum 75 % umgelegt. Die verbleibenden 25 % sind auch hier das „öffentliche Interesse“ am Winterdienst. Damit ergeben sich ansetzbare Personalkosten in Höhe von 54.140 €, die zu 100 % dem Winterdienst zugeordnet werden. Zeilen 3 und 4: sonstige Personalausgaben Mit der Einführung des produktorientierten Haushaltes erfolgt eine exaktere Zuordnung der Personalausgaben auf die Produkte. So fielen bisherige Unterabschnitte wie „Bauverwaltungsamt“ oder „Tiefbauamt“ ab 2009 weg, die Personalausgaben der Beschäftigten wurden daher entsprechend den Arbeitszeitanteilen auf die einzelnen Produkte zu verteilen. Bislang geschah das in den kostenrechnenden Einrichtungen erst über die Verwaltungskostenerstattungen, so dass dem Bereich Straßenreinigung/Winterdienst bislang keine „direkten“ Personalausgaben für Beamte und tariflich Beschäftigte zugeordnet waren. Durch die direkte Zuordnung ergeben sich nun anteilige Personalausgaben für die Mitarbeiter im Bauverwaltungsamt und Tiefbauamt in Höhe von 5.270 €. Davon entfallen 4.350 € auf die Straßenreinigung und 920 € auf den Winterdienst. Wie bei den Personalausgaben der Bauhofmitarbeiter bereits erläutert, werden die Kosten wegen der Reinigung und Winterwartung für eigene Grundstücke nur zu 82,86 % (Straßenreinigung) bzw. 89,09 % (Winterdienst) in die Gebühren eingerechnet, und davon dann nur 75 %. Sitzungsvorlage 462/2014 Seite 2 Letztlich fließen die Personalausgaben für das Verwaltungspersonal in Bauverwaltungs- und Tiefbauamt mit 2.700 € in die Straßenreinigungsgebühren und mit 610 € in die Winterdienstgebühren ein. Die anteiligen Ausgaben für die „klassischen“ Querschnittsämter wie Kasse, Steueramt oder Kämmerei werden weiterhin über die Verwaltungskostenerstattungen in die Gebühren eingerechnet (siehe zu Zeilen 22 und 23). Zeile 5: Bauhof (Bereitschaft Winterdienst) Die Ausgaben für die Winterdienst-Rufbereitschaft der Mitarbeiter des Bauhofes beliefen sich in den letzten beiden Jahren auf rund 25.000 €. Wie bei den Personalausgaben (siehe zu Zeile 1) werden auch hier davon zunächst rund 10,91 % von den Bereich „außerorts“ ausgegliedert. Der verbleibende Betrag fließt dann zu 75 % = 16.700 € in die Gebühren ein und wird voll dem Bereich Winterdienst zugeordnet. Zeilen 6 - 11: Fahrzeugkosten kleine Kehrmaschine Bei den hier ermittelten Ansätzen handelt es sich um Kosten der kleinen Kehrmaschine. Die Werkstattkosten (Zeile 8) beinhalten vor allem Reparatur- und Pflegestunden im Bauhof, Hauptfaktor in den Betriebskosten (Zeile 7) sind die Kraftstoffkosten. Die anteiligen Gebäudekosten (Zeile 9) sind die auf das Fahrzeug entfallenden kalkulatorischen Kosten und Betriebskosten der Fahrzeughalle des Bauhofes. Die Abschreibung ist auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes und einer Nutzungsdauer von 10 Jahren berechnet. Die Einsatzstunden des Fahrzeuges entfallen zu 81,67 % auf die satzungsmäßige Straßenreinigung (übrige Anteile siehe zu Zeile 1). Von diesen Kosten werden wiederum 75 % auf die Gebührenpflichtigen umgelegt. Insgesamt errechnen sich für die kleine Kehrmaschine Kosten in Höhe von 29.600 €. Zeilen 12 -17: Fahrzeugkosten große Kehrmaschine Bezüglich der Inhalte der einzelnen Kostenpositionen wird auf die Erläuterung zu den Zeilen 6 - 11 verwiesen. Die Einsatzstunden dieses Fahrzeuges entfallen zu 84,13 % auf die satzungsmäßige Straßenreinigung (übrige Anteile siehe zu Zeile 1). Von diesen Kosten werden wiederum 75 % auf die Gebührenpflichtigen umgelegt. Insgesamt errechnen sich für die große Kehrmaschine Kosten in Höhe von 53.000 €. Zeile 18: Container- und Deponiekosten Hier sind die Entsorgungskosten des Kehrgutes veranschlagt. In 2014 werden sich diese Kosten voraussichtlich auf 22.500 € belaufen. Entsprechend der Einsatzstunden der beiden Kehrmaschinen (siehe auch zu Zeile 1) werden 82,86 % der Kosten für die „umlagefähige“ Straßenreinigung angesetzt, wovon dann 75 % auf die Gebührenpflichtigen umgelegt werden. Letztlich bedeutet das Kehrgutkosten für die Straßenreinigung in Höhe von 13.980 €. Zeile 19: Einsatz Fahrzeuge Winterdienst Nach den Aufzeichnungen des Bauhofes beliefen sich die Fahrzeugkosten für den Winterdienst den letzten fünf Jahren auf durchschnittlich 24.450 €. Davon wird zunächst der 10,91-%-Anteil für den Winterdienst außerorts abgezogen. Der Restbetrag wird zu 75 % = 16.340 € in die Winterdienstgebühren eingerechnet. Sitzungsvorlage 462/2014 Seite 3 Zeile 20 und 21 : kalkulatorische Kosten Winterdienstgeräte Hier sind unter anderem die kalkulatorischen Kosten für die Ende 1995 fertig gestellte Winterdienstanlage im Bauhof (Feuchtsalztankanlage, Salz- und Splittsilo) und die in 2012 neu angeschafften Streuer und Schneepflüge enthalten. Insgesamt ergeben sich Abschreibungen in Höhe von 15.890 € und kalkulatorische Zinsen in Höhe von 10.820 €. Auch für diese Kosten wird zunächst der „Außerort-Anteil“ von 10,91 % abgezogen. Der verbleibende Betrag wird dann zu 75 %, also 10.620 € Abschreibungen und 7.230 € kalkulatorische Zinsen, in die Winterdienstgebühren eingerechnet. Zeilen 22 und 23 : Verwaltungskostenerstattungen Über die Verwaltungskostenerstattungen werden die Kosten der Beschäftigten erfasst, die nur mittelbar Leistungen für die Straßenreinigung erbringen. Folgende Erstattungen sind angesetzt: Produkt Bezeichnung 011 111 001 001 011 111 002 001 011 111 006 001 011 111 001 003 011 111 003 001 011 111 011 001 011 111 011 002 011 111 007 001 011 111 008 001 Rat und Ausschüsse Verwaltungsführung Rechnungsprüfungsamt Sitzungsdienst Recht und Versicherung Finanzmanagement Steueramt EDV Druckerei Straßenreinigung 200 € 2.400 € 600 € 200 € 300 € 2.400 € 2.100 € 500 € 100 € Winterdienst 200 € 1.700 € 400 € 200 € 200 € 2.200 € 7.900 € 800 € 100 € Die Verwaltungskostenerstattungen für Winterdienst und Straßenreinigung sind im Unterschied zur Vergangenheit nicht mehr insgesamt ermittelt und zu jeweils 50 % auf die beiden Bereiche aufgeteilt, sondern nun getrennt errechnet. Dabei entfallenden wegen des höheren Kostenvolumens regelmäßig höhere Anteil auf den Bereich Straßenreinigung. Ausnahmen bilden die Erstattung zugunsten des Steueramtes und der EDV-Kosten. Hier entfällt ein höherer Arbeitszeitanteil und damit auch höhere Kosten auf den Winterdienst, da diese Gebühr im gesamten Stadtgebiet erhoben wird, während die Straßenreinigungsgebühr nur im Stadtkern zu zahlen ist. Nicht mehr enthalten sind Erstattungen für die Mitarbeiter in Bauverwaltungs- und Tiefbauamt, da deren Kosten nun unmittelbar als Personalausgaben in die Gebühren einfließen (siehe zu Zeilen 3 und 4). Danach werden die Kosten in Höhe von 8.800 € bzw. 13.700 € für den „satzungsmäßigen“ Anteil nach dem Mittel der Anteile für Straßenreinigung (82,86 %) und Winterdienst (89,09 %) angesetzt. Von diesen Anteilen werden dann 75 % = 5.470 € bzw. 9.150 € auf die Gebührenpflichtigen umgelegt. Gemäß der Zeile 25 errechnen sich so umlagefähige Gesamtkosten in Höhe von 299.610 €. Davon entfallen 173.820 € auf die Straßenreinigung und 125.790 € auf den Winterdienst. Daneben sind noch die Ergebnisse der Betriebsabrechnungen der Vorjahre (Zeile 25) zu berücksichtigen, die in der Vergangenheit vor allem die Winterdienstgebühr erheblich beeinflusst haben. Für den Bereich der Straßenreinigung schließt das Jahr 2013 mit einer geringfügigen Unterdeckung in Höhe von 2.007,40 € ab. Für den Bereich Winterdienst schließt die Betriebsabrechnung 2013 mit Sitzungsvorlage 462/2014 Seite 4 einer Unterdeckung in Höhe von 42.063,78 € ab. Um die bereits eingangs der Vorlage erwähnten erheblichen Schwankungen des Gebührensatzes zumindest teilweise aufzufangen, wird vorgeschlagen, die Unterdeckung aus 2013 in 2015 nur zur Hälfte auszugleichen. Die andere Hälfte sollte erst in die Gebühr für 2016 eingerechnet werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Betriebsabrechnungen ergeben dann sich gemäß Zeile 27 umzulegende Kosten in Höhe von 175.827,40 € bei der Straßenreinigung und 146.821,89 € beim Winterdienst. Dividiert durch die Veranlagungsmeter (Zeile 27) errechnen sich damit für 2015 die folgenden Gebührensätze : Straßenreinigung Winterdienst 2,04 € / lfm (= +0,07 € oder + 3,55 % gegenüber 2014) 0,67 € / lfm (= +0,21 € oder +45,65 % gegenüber 2014) Im Bereich der Winterdienstgebühren wird versucht, bei der Vorauskalkulation durch den Ansatz von durchschnittlichen Kosten eines längeren Zeitraumes Gebührenschwankungen zu vermeiden. Durch die Berücksichtigung der Abrechnungen der Vorjahre kommt es aber dann immer wieder doch zu solchen Schwankungen. So konnte die Gebühr im Vorjahr von 0,78 € auf 0,46 € gesenkt werden, da sich aus der Betriebsabrechnung 2012 ein Überschuss ergeben hatte, der in 2014 gebührenmindernd einzusetzen war. Die Betriebsabrechnung 2013 dagegen weist eine Unterdeckung aus, die nun in 2015 -selbst wenn sie wie oben ausgeführt nur zur Hälfte „nacherhoben“ wird-.zu einer deutlichen Gebührensteigerung führt. Für die Straßenreinigung und den Winterdienst zusammen errechnet sich eine Gebühr in Höhe von 2,71 € / lfm, damit 0,37 € oder 11,52 % mehr als im Vorjahr. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): Sitzungsvorlage 462/2014 Seite 5 ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Einnahmen: nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja nein Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja nein Sitzungsvorlage 462/2014 Seite 6