Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
630 kB
Datum
07.12.2015
Erstellt
26.11.15, 14:07
Aktualisiert
26.11.15, 14:07
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Stadt Erftstadt
PGV Köln
Neustrukturierung des Stadtverkehrs
Konzeption
zur Neustrukturierung 2015
PlanungsGesellschaft
Verkehr Köln
Hoppe & Co. GmbH
Buchheimer Str. 46
51063 Köln
• Aufgabenstellung
• Fahrgastzählung 2015
- Analyse / Maßnahmenhinweise
• Planungen NVP / Bewertung
• Anregungen aus der Politik
• Möglichkeiten kommunaler ÖPNV-Gestaltung
Hinweis:
Teile des vorliegenden Papiers referieren den Stand der Fachdiskussion zur Gründung bzw.
Unterhaltung von Stadtverkehrs-Gesellschaften unter den Bedingungen der EU-VO 1370 / 2007;
explizit handelt es sich nicht um eine juristische Begutachtung des Sachverhaltes.
fon: 0221-962543-0
fax: 0221-962543-19
info@pgv-koeln.de
www.pgv-koeln.de
Rolf Hoppe
Forschung
Planung
Beratung
Marketing
Moderation
Erftstadt, 19.11.2015
1
19.11.2015
Stadt Erftstadt
PGV Köln
Neustrukturierung des Stadtverkehrs
Rahmenbedingungen / Aufgabenstellung
• Die Stadt Erftstadt betätigt sich wirtschaftlich in verschiedenen Geschäftsfeldern.
• Energiewirtschaftliche Optionen sind in der Diskussion.
Eigenbetrieb
Immobilien
(§ 107 GO NRW)
keine steuerb.
Einnahmen
Eigenbetrieb
Straßen
(§ 107 GO NRW)
keine steuerb.
Einnahmen
Eigenbetrieb
Energiewirtsch.
(GmbH)
Eigenbetrieb
Stadtwerke
(§ 107 GO NRW)
neg. Bilanz
Entsorgung
?
Stromnetz
?
• Körperschaftssteuer-mindernde Erträge aus anderer kommunaler Geschäftstätigkeit zur etwaigen Verlust-Verrechnung liegen derzeit nicht vor.1)
• Kostenvorteile würden u.a. aus Vorsteuerabzug resultieren.2)
1)
2)
Inwieweit aus den erwogenen energiewirtschaftlichen Optionen Erträge steuermindernd gegengerechnet werden können, ist derzeit nicht absehbar.
Z.B. aus ÖPNV-Gutachten etc.
2
19.11.2015
Stadt Erftstadt
PGV Köln
Neustrukturierung des Stadtverkehrs
Rahmenbedingungen / Aufgabenstellung
• Die Stadt Erftstadt wendet derzeit rd. 2,5 Mio € / anno für die öffentliche
Personenbeförderung auf.
Volumen (2014)1)
Gegenstand
ÖPNV-Anteil nach allgemeiner Kreisumlage
≈ 420.000 €2)
ÖPNV-Anteil nach differenzierter Kreisumlage
- Regionalverkehr REK
- Stadtverkehr
- Regionalverkehr AVV
≈ 726.000 €2)
≈ 270.000 €2)
≈ 12.000 €2)
AST-Verkehr (100%)
≈ 132.000 €2)
SchülerTickets (Schulträger)
≈ 700.000 €3)
Prima-Tickets (Schulträger)
≈ 247.000 €3)
≈ 5.000 €3)
Einzel-Erstattungen (Schulträger)
≈ 19.000 €4)
Freigestellter Schülerverkehr
≈ 2.531.000 €
Summe
1)
Beträge gerundet
2)
Nicht steuerbare Kostendeckungsbeiträge
3)
Inkl. Provision, inkl. 7% Umsatzsteuer
4)
Inkl. 7 % Umsatzsteuer
)
3
19.11.2015
Stadt Erftstadt
Neustrukturierung des Stadtverkehrs
PGV Köln
Rahmenbedingungen / Aufgabenstellung
• Die Aufwendungen für den Stadtverkehr beziehen sich auf die Linie 974.
• Deren Fahrtenangebot ist ausschließlich auf die Belange der Schülerbeförderung ausgerichtet.
• Das Fahrleistungsvolumen liegt bei rd. 200.000 km / anno.
• Aufgrund der engen Koppelung des Fahrtenangebotes an der konkreten
Nachfrage wird die Linie vermutlich kostenneutral, wenn nicht gar
mit Einnahme-Überschüssen betrieben.1)
• Das spricht für eine diesbezügliche kommunale Aufgabenträgerschaft bzw.
die Direktvergabe der Leistungen,
• ... zumal den kommunalen ÖPNV-Aufgabenträgern2) Anteile aus der
ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW zustehen.
• In der Folge würde allerdings die allgemeine Kreisumlage steigen,
jedoch nur unterproportional, weil die (wegen der fehlenden Überschüsse
aus der Linie 974 sowie der für den Kreis geminderten ÖPNV-Pauschale)
verbleibenden höheren ÖPNV-Defizite auf alle kreisangehörigen
Kommunen umgelegt werden.
1)
2)
Bei Überschüssen könnten diese steuermindernd mit Verlusten aus anderen kommunalen Betrieben verrechnet werden;
in der Summe aber werden kaum lohnenswerte Beträge zustande kommen.
... mit kommunalem Verkehrsunternehmen ...
4
19.11.2015
Stadt Erftstadt
PGV Köln
Neustrukturierung des Stadtverkehrs
Rahmenbedingungen / Aufgabenstellung
• Die Betriebsleistungen in der Stadt Erftstadt werden im Auftrag der RheinErft-Kreises (REK) bzw. seiner Rhein-Erft-VerkehrsGesellschaft (REVG)
durch die Regionalverkehr Köln
RheinOberGmbH (RVK) und ihre UnterErft-VG
berg. Kreis
auftragnehmer erbracht.
12,5 %
2,5 %
• Anteilseigner der RVK
Kölner
Kreis
sind vier Kreise und
Verkehrsb.
Euskirchen
12,5 %
12,5 %
vier Verkehrsunternehmen.
ÖPNV-Dienstleister
• Insgesamt 10% der
Rhein.Stadtw.
Management
Anteile werden
Berg. Kreis
BN-Verkehr
Betriebsleitung
12,5
%
von der RVK
12,5 %
Konzessionen
selbst gehalten.
Betriebsführung
RheinSieg-Kreis
Linksrh. 12,5 %
VG
Fahrleistungen
Örtl.
AU
1
Örtl.
AU
2
Örtl.
AU
n
Bahnen
BN / RSK
12,5 %
5
19.11.2015
Stadt Erftstadt
PGV Köln
Neustrukturierung des Stadtverkehrs
Rahmenbedingungen / Aufgabenstellung
?
Pulheim
Bedburg
• ÖPNV-Aufgabenträger im Rhein-Erft-Kreis
Bergheim
ÖPNV-Aufgabenträger
Zuständigkeit
Konstrukt
Fahrleistung
Stadt Brühl
Stadtverkehr
Stadtwerke
RVK
Stadt Hürth
Stadtverkehr
Stadtwerke
RVK
Stadt Wesseling
Stadtverkehr
Stadtwerke
RVK
Rhein-Erft-Kreis
Sonst. (Regional)Verkehr
REVG
RVK
?
Elsdorf
Frechen
?
Hürth
Kerpen
Brühl
Wesseling
?
Erftstadt
• Bestrebungen des Rhein-Erft-Kreises:
Kostensenkung durch Wettbewerb
• Bestrebungen mehrerer kreisangehöriger Kommunen:
• Eigene ÖPNV-Aufgabenträgerschaft
• Ggf. auch eigene kommunale Verkehrsunternehmen
• Auftrag der Stadt Erftstadt:
• Untersuchung der Möglichkeiten
eigener kommunaler ÖPNV-Gestaltung
Erftstadt
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19.11.2015
Stadt Erftstadt
Neustrukturierung des Stadtverkehrs
PGV Köln
Zielsetzungen
1. Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen
2. Wirtschaftlich(er)e Gestaltung
kommunaler ÖPNV-Fahrtenangebote
• ÖPNV-Neustrukturierung
• Überführung freigestellter Schülerverkehre
• Kommunales Verkehrsunternehmen
3. Wider die Idee „billigen“ ÖPNV´s
„um jeden Preis“
4. Mobilitätsgestaltung
Stadtentwicklung
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19.11.2015
Stadt Erftstadt
Neustrukturierung des Stadtverkehrs
PGV Köln
1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen
• In Sachen Nahverkehrsplanung bislang „Benehmens-Status“
gegenüber dem Rhein-Erft-Kreis (REK)1),
... aber der REK hat bei seinen
Planungen bisher wohl stets die
Interessen der Kommunen berücksichtigt.
• Wenn der REK die wettbewerbliche
Vergabe umsetzt, wird es schwieriger,
teurer oder gar unmöglich, innerhalb der
Vertragslaufzeit, Änderungswünsche der Kommunen umzusetzen,
weil das / die Auftragsunternehmen redlicherweise für Abweichungen
von der Angebotskalkulation relative Mehrkosten berechnen.
• Allein deshalb (aber auch im Hinblick auf die eigenständige, flexible,
beherrschbare und finanzierbare ÖPNV- bzw. Mobilitätsgestaltung
in der Stadt Erftstadt) ist es sinnvoll, den „Einvernehmens-Status“
bzw. die eigene ÖPNV-Aufgabenträgerschaft zu erlangen.
1)
§ 9 Abs. 1, S. 1 ÖPNVG NRW
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19.11.2015
Stadt Erftstadt
Neustrukturierung des Stadtverkehrs
PGV Köln
1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen
1.1 Direkter Weg
Antrag auf Übertragung der ÖPNV-Aufgabenträgerschaft
an den REK gem. § 4 Abs.1 S. 1 ÖPNVG NRW
• Dem kann der REK entsprechen
- muss er aber nicht!
• Wenn der REK dem Antrag der Stadt
Erfftstadt entspricht, muss er
– den ÖPNV im Stadtgebiet betreffend –
grundsätzlich Einvernehmen mit der
Stadt Erftstadt herbeiführen.
• Darüber hinaus wäre die Stadt
Erftstadt dann „zuständige Behörde“
gem. EU-VO 1370 / 2007 und als solche berechtigt, „öffentliche
Dienstleistungsaufträge direkt zu vergeben“1)
• Der Antrag wurde im August 2015 gestellt
• Eine erste Antwort des REK liegt vor
– der Antrag wird wiederholt vorgetragen.
1)
§ 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW
9
19.11.2015
Stadt Erftstadt
Neustrukturierung des Stadtverkehrs
PGV Köln
1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen
1.1 Direkter Weg
Folgerung 1:
• Die Stadt Erftstadt
• stimmt mit dem REK ab, dass
• die Linie 974 sowie der AST-Verkehr der kommunalen Aufgabenträgerschaft unterfallen (folglich auch nicht mehr Bestandteil des
REK-Vergabeverfahrens sind) und
• die ÖPNV-Kreisumlage fortan entsprechend gemindert wird.1)
• verschafft sich Markttransparenz über die Bedingungen einer etwaigen
Direkt-Vergabe der Verkehrsleistungen (Betriebszeitfenster, Taktfolgen,
Fahrzeugqualität usw.),
• veröffentlicht die beabsichtigte Direktvergabe mind. 27 Monate vor
Eintreten im entsprechenden EU-Organ und
• leitet nach Ablauf der Einspruchsfrist das Vergabeverfahren ein.2)
• Das beauftragte ÖPNV-Unternehmen bereitet die Betriebsaufnahme vor
(Konzessionsanträge, Fahrzeug-Beschaffung etc.)
• Ggf. mindern direkte Fahrgeldeinnahmen den komm. ÖPNV-Aufwand.
1)
2)
Die differenzierte Kreisumlage sinkt proportional, die allgemeine steigt unterproportional (siehe Folie 4)
Nach Art 3 ff EU-VO 1370/2007 ist die Rechtsform dieser Beauftragung frei: Entgeltliche Verkehrsverträge, Verträge über Teile des Dienstleistungsauftrages
und andere Handlungsformen (damit auch Verwaltungsakte, Kreistags- oder Ratsbeschlüsse usw.).
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Stadt Erftstadt
Neustrukturierung des Stadtverkehrs
PGV Köln
1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen
1.1 Direkter Weg
Folgerung 2:
• Die Stadt Erftstadt
• stimmt mit dem REK ab, dass
• die Linie 974 sowie der AST-Verkehr ab dem nächstmöglichen Datum
der kommunalen Aufgabenträgerschaft unterfallen (folglich auch
nicht mehr Bestandteil des REK-Vergabeverfahrens sind) und
• die ÖPNV-Kreisumlage fortan entsprechend gemindert wird.
• verschafft sich Markttransparenz über die Bedingungen einer etwaigen
Direkt-Vergabe der Verkehrsleistungen (Betriebszeitfenster, Taktfolgen,
Fahrzeugqualität usw.)1)
• stellt fest, dass die Kosten über den fortgeschriebenen ÖPNVHaushaltsbelastungen liegen,
• leitet ein wettbewerbliches Vergabeverfahren ein und
• beauftragt den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot.
• Das beauftragte ÖPNV-Unternehmen bereitet die Betriebsaufnahme vor
(Konzessionsanträge, Fahrzeug-Beschaffung etc.)
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Stadt Erftstadt
Neustrukturierung des Stadtverkehrs
PGV Köln
1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen
1.2 Umweg bei Nichtzustimmung des REK
ÖPNV-Aufgabenträgerschaft durch den Betrieb eines eigenen
ÖPNV-Unternehmens1) oder die wesentliche Beteiligung an einem solchen2)
• Dieser Weg ist zu empfehlen, wenn
• der REK dem „direkten“
Übertragungs-Antrag nicht entspricht,
• der Stadt Erftstadt daraus keine
wirtschaftlichen Nachteile entstehen
und
• der diskutierte Gestaltungsspielraum
in Sachen Mobilitätsentwicklung
tatsächlich ausgeschöpft werden soll.
1)
§ 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW; gem. Abs. 1 VV-ÖPNVG NRW bedarf es der Inhaber- oder Betriebsführerschaft konzessionierter konventioneller (42er) Linienverkehre
2)
Gem. Abs. 2 VV-ÖPNVG NRW muss eine mittlere oder große kreisangehörige Stadt > 50% der Unternehmensanteile halten – auch bei mittelbaren Beteiligungen.
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19.11.2015
Stadt Erftstadt
Neustrukturierung des Stadtverkehrs
PGV Köln
1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen
1.2 Umweg bei Nichtzustimmung des REK
1.2.1 Option 1: Eigenes kommunales Verkehrsunternehmen
• Die Stadt gründet ein eigenes kommunales
Verkehrsunternehmen (ekV)
• mit eigenem Regie- und Fahr-Personal und
mit eigenen Betriebsmitteln (Bussen usw.),
• am ehesten in Form eines
kommunalen Eigenbetriebes.1)
• Das ekV erhält von der Stadt den öffentlichen
Dienstleistungsauftrag nach Art 5 Abs. 2 EU-VO 1370 / 20072)3)
• So das offerierte Fahrtenangebot mindestens kostendeckend
betrieben werden kann, würde das ekV bei der Bezirksregierung
eine s.g. „eigenwirtschaftliche“ Konzession beantragen.
1)
2)
3)
... weil die Voraussetzungen für die Genehmigung öffentlichen Personenverkehrs gem. § 13 Abs. 6 PBefG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts per se gegeben sind.
Jede zuständige örtliche Behörde kann beschließen „... selbst öffentliche Personenverkehrsdienste zu erbringen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge direkt an eine
rechtlich getrennte Einheit zu vergeben, über die (sie) ... eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht“ (Art. 5 Abs. 2).
Für die Linie 974 sowie den AST-Verkehr wäre eine Direktvergabe auch nach Art 5 Abs. 4 EU-VO 1370 / 2007 möglich, weil die Schwellenwerte von 300.000 Jahreskilometer bzw.
1 Mio € (bei Kleinunternehmen ≤ 23 Fahrzeuge doppelt hohe Schwellenwerte) unterschritten werden.
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19.11.2015
Stadt Erftstadt
Neustrukturierung des Stadtverkehrs
PGV Köln
1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen
1.2 Umweg bei Nichtzustimmung des REK
1.2.1 Option 1: Eigenes kommunales Verkehrsunternehmen
Vorteile:
• ÖPNV-Aufgabenträgerschaft gegeben1)
• Direkt-Vergabe an internen Betreiber
• Vollständige kommunale ÖPNV-Kompetenz
(Betriebsleitung aus den eigenen Reihen)
• Steuerlicher Querverbund möglich2)
• Rechtlich bewährte Lösung
Nachteile:
• Zusatz-Aufwand für EU-Rechtskonformes Vergabe-Verfahren
• Zusatzkosten für Betriebsführung, Wirtschaftsprüfung, Testate,
Fahrkartenverkaufs-System, Verbands-Mitgliedschaften etc.
• Fahr-Personal-Kosten (Rekrutierung / Ausbildung / Lohn usw.)3)
• Fahrzeug-Kosten (Kauf / Unterhaltung etc.) 4)
• Remanenzkosten-Risiko bei versagten Genehmigungen
1)
3)
4)
2) ... so denn substanzielle Körperschaftssteuer-mindernde Erträge aus anderen kommunalen Bereichen vorliegen würden
... Gem. § 3 Abs 1 ÖPNVG NRW
... bedingt kompensierbar durch temporär einsetzbares Personal aus anderen kommunalen Bereichen oder extern „überlassenes“ Personal
... bedingt kompensierbar durch Infrastruktur-/ Fahrzeug-Leasing
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Stadt Erftstadt
Neustrukturierung des Stadtverkehrs
PGV Köln
1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen
1.2 Umweg bei Nichtzustimmung des REK
1.2.1 Option 1.1: Gemeinschaftsmodell (Gruppe von Behörden)
• Die Stadt bildet gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften (die Eigner eines eigenen Verkehrsuntern. sind) eine „Gruppe von Behörden“
• Das eigene kommunale Verkehrsunternehmen
(ekV) und andere EkV gründen / unterhalten
ein gemeinsames Verkehrsunternehmen.
• Die ekV halten Gemeinschaftskonzessionen mit
dem gemeinsamen Verkehrsunternehmen (974 und AST-Verkehr).
• Alle beteiligten Behörden erteilen dem gemeinsamen Verkehrsunternehmen jeweils öffentliche Dienstleistungsaufträge
nach Art 5 Abs. 2 EU-VO 1370 / 20071)2)
• Intern übertragen die ekV ihre Betriebsführungsaufgaben an das
gemeinsame Verkehrsunternehmen.3)
• „Inhouse“ erstellt das gemeinsame Verkehrsunternehmen
Management- und Fahrleistungen.
1)
Jede zuständige örtliche Behörde kann beschließen „... selbst öffentliche Personenverkehrsdienste zu erbringen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge direkt an eine
rechtlich getrennte Einheit zu vergeben, über die (sie) ... eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht“ (Art. 5 Abs. 2).
2) Für die Linie 974 sowie den AST-Verkehr wäre eine Direktvergabe auch nach Art 5 Abs. 4 EU-VO 1370 / 2007 möglich, weil die Schwellenwerte von 300.000 Jahreskilometer bzw.
1 Mio € (bei Kleinunternehmen ≤ 23 Fahrzeuge doppelt hohe Schwellenwerte) unterschritten werden.
3) „Ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag, der der gleichzeitig Planung, Aufbau und Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste umfasst, kann eine vollständige
Übertragung des Betriebs dieser Dienste an Unterauftragnehmer vorsehen“. Art 4 Abs. /, Satz 3 EU-VO 1370 / 2007
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19.11.2015
Stadt Erftstadt
Neustrukturierung des Stadtverkehrs
PGV Köln
1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen
1.2 Umweg bei Nichtzustimmung des REK
1.2.1 Option 1.1: Gemeinschaftsmodell (Gruppe von Behörden)
Vorteile:
• ÖPNV-Aufgabenträgerschaft gegeben1)
• Direkt-Vergabe an das gemeinsames
Verkehrsunternehmen
• Keine Zusatzkosten für
• Fahr-Personal, Fahrzeuge, Betriebsleitung, Betriebsführung,
Wirtschaftsprüfung, Testate, Fahrkartenverkaufs-System, VerbandsMitgliedschaften etc.2)
• Steuerlicher Querverbund möglich3)
• Rechtlich mögliche Alternative zu Option 14)
Nachteile:
• Zusatz-Aufwand für EU-Rechtskonformes Vergabe-Verfahren
• Partielle kommunale ÖPNV-Kompetenz
1)
2) Ggf. müssen Teile der Leistungen dem beteiligten ÖPNV-Unternehmen vergütet werden.
... Gem. § 3 Abs 1 ÖPNVG NRW
... so denn substanzielle Körperschaftssteuer-mindernde Erträge aus anderen kommunalen Bereichen vorliegen würden
4) Allerdings muss das gemeinsame Unternehmen vertraglich gesichert wie ein eigenes beherrscht sein.
3)
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19.11.2015
Stadt Erftstadt
Neustrukturierung des Stadtverkehrs
PGV Köln
1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen
1.2 Umweg bei Nichtzustimmung des REK
1.2.1 Option 3: Gemeinsames, komm. beherrschtes Verkehrsunternehmen
• Die Stadt gründet gemeinsam mit einem
externen Verkehrsunternehmen ein neues
Verkehrsunternehmen, das sie wie ein
eigenes beherrscht.1)
• Das kann (auf dem Umweg) über ein ekV oder einen anderen
kommunalen Wirtschaftsbetrieb erfolgen, ist aber nicht erforderlich.
• Die Rechtsform des neuen gemeins. Verkehrsunternehmens ist frei.2)
• Regie- und Fahr-Personal sowie Fahrzeuge werden durch das
beteiligte externe Verkehrsunternehmen eingebracht.
• Das neue gemeinsame Verkehrsunternehmen wird von der Stadt
Erftstadt direkt mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach
Art 5 Abs. 2 EU-VO 1370 / 20073) betraut.
1)
2)
3)
Am ehesten funktioniert das Konstrukt, wenn das externe Verkehrsunternehmen auch in kommunaler Trägerschaft ist.
Bei einer GbR wäre die gemeinderechtliche Zulässigkeit zu prüfen.
Für die Linie 974 sowie den AST-Verkehr wäre eine Direktvergabe auch nach Art 5 Abs. 4 EU-VO 1370 / 2007 möglich, weil die Schwellenwerte von 300.000 Jahreskilometer bzw.
1 Mio € (bei Kleinunternehmen ≤ 23 Fahrzeuge doppelt hohe Schwellenwerte) unterschritten werden.
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19.11.2015
Stadt Erftstadt
Neustrukturierung des Stadtverkehrs
PGV Köln
1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen
1.2 Umweg bei Nichtzustimmung des REK
Außer Betracht:
Option 2: Eigene Regie-Gesellschaft – externes ÖPNV-Unternehmen
• Eigenes kommunales Verkehrsunternehmen
• ohne eigenes (Fahr-)Personal und
ohne eigene Betriebsmittel (Busse usw.), weil
• rechtlich noch nicht verifiziert1)
1.2.1 Option 2.1: Gemeinschafts-Sub-Modell (Gruppe v. Behörden)
• Dla an eigene kommunale Verkehrsunternehmen
• Betriebsführungsübertragung an gem. Subunternehmen
• Inhouse-Leistungserstellung durch gem. Subunternehmen
• rechtlich noch nicht verifiziert
Option 4: Betriebsführungs-Übertragung
• Eigenes kommunales Verkehrsunternehmen
• ohne eigenes (Fahr-)Personal und
ohne eigene Betriebsmittel (Busse usw.), weil
• Widerstreitende juristische Bewertungen2)
1)
2)
Unbestimmter Rechtsbegriff „Aufbau“, Art 4 Abs. 7 vs. Art 5 Abs. 2 EU-VO 1370 / 2007
Eigenleistungskriterium nach Art 5 Abs. 2e EU-VO 1370 / 2007 nicht erfüllt; steuerlicher Querverbund fragwürdig
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Stadt Erftstadt
PGV Köln
Neustrukturierung des Stadtverkehrs
1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen
1.2 Umweg bei Nichtzustimmung des REK
1.2.1 Zusammenfassung
• Im Ergebnis kommen am ehesten die grün (ggf. auch die gelb)
markierten Optionen / Modelle in Betracht.
1
Eigenes
komm.
Verkehrsuntern.
1.1
Gemeinschaftsmod.
(Gruppe
von
Behörden)
2
Eigene
Regie-Ges.
– externes
ÖPNVUntern.
2.1
GemeinschaftsSub-Modell
(Gruppe
von
Behörden)
3
Gemeins.,
kommunal
beherrschtes
Verkehrsuntern.
4
Betriebsführungsübertragung
+++++
-----
+++++
--
++++
---
++++
---
+++++
--
+++
----
• Von den rot markierten Optionen / Modellen wird an dieser Stelle abgeraten, weil ihre Umsetzung noch mit Unwägbarkeiten verbunden ist.
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Stadt Erftstadt
Neustrukturierung des Stadtverkehrs
PGV Köln
1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen
1.2 Umweg bei Nichtzustimmung des REK
1.2.1 Aufgabenstellung für den Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
• Aufgabe eines Wirtschaftsprüfers / Steuerberaters ist es zu untersuchen,
• welche(s) Option / Modell unter den gegeben Rahmenbedingungen
mit dem geringsten Aufwand bzw. den geringsten (laufenden) Kosten
für die Stadt Erftstadt realisiert werden kann.
• Dabei sind u.a. auch Annahmen über unmittelbare und mittelbare Einnahmen (Fahrgelder, anteilige ÖNV-Pauschale) sowie Kosten
(Regie- und Fahrbetrieb, Fahrkartenmanagement, Einnahmen-Aufteilung, Mitgliedschaften usw.) zu treffen.
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Stadt Erftstadt
PGV Köln
Neustrukturierung des Stadtverkehrs
Zeitplan
• Der vorgesehene Projekt-Zeitplan ist eingehalten.
• Die Untersuchung / Bewertung durch einen Wirtschaftsprüfer /
Steuerberater ist für die ersten drei Monate 2016 vorgesehen.
2015
Jahr
Monat
Arbeitspaket
I
Antrag auf AG-Übertragung
II
II.1
II.2
II.3
II.4
II.5
Kommunale VG
Rahmenbedingungen
Optionen
Strukturmodelle
Wirtschaftl. / Steuerl. Bewertung
Fach-Exkursionen
III
IV
V
Entscheidung / Beschluss ü. Vergabeart
Bekanntmachung
Workshop-Termine
2016
07 08 09 10 11 12 01 02 03 04 05 06 07 08 09
21
19.11.2015