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Beschlussvorlage (Präsentation PGV Köln)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
630 kB
Datum
07.12.2015
Erstellt
26.11.15, 14:07
Aktualisiert
26.11.15, 14:07

Inhalt der Datei

Stadt Erftstadt PGV Köln Neustrukturierung des Stadtverkehrs Konzeption zur Neustrukturierung 2015 PlanungsGesellschaft Verkehr Köln Hoppe & Co. GmbH Buchheimer Str. 46 51063 Köln • Aufgabenstellung • Fahrgastzählung 2015 - Analyse / Maßnahmenhinweise • Planungen NVP / Bewertung • Anregungen aus der Politik • Möglichkeiten kommunaler ÖPNV-Gestaltung Hinweis: Teile des vorliegenden Papiers referieren den Stand der Fachdiskussion zur Gründung bzw. Unterhaltung von Stadtverkehrs-Gesellschaften unter den Bedingungen der EU-VO 1370 / 2007; explizit handelt es sich nicht um eine juristische Begutachtung des Sachverhaltes. fon: 0221-962543-0 fax: 0221-962543-19 info@pgv-koeln.de www.pgv-koeln.de Rolf Hoppe Forschung Planung Beratung Marketing Moderation Erftstadt, 19.11.2015 1 19.11.2015 Stadt Erftstadt PGV Köln Neustrukturierung des Stadtverkehrs Rahmenbedingungen / Aufgabenstellung • Die Stadt Erftstadt betätigt sich wirtschaftlich in verschiedenen Geschäftsfeldern. • Energiewirtschaftliche Optionen sind in der Diskussion. Eigenbetrieb Immobilien (§ 107 GO NRW) keine steuerb. Einnahmen Eigenbetrieb Straßen (§ 107 GO NRW) keine steuerb. Einnahmen Eigenbetrieb Energiewirtsch. (GmbH) Eigenbetrieb Stadtwerke (§ 107 GO NRW) neg. Bilanz Entsorgung ? Stromnetz ? • Körperschaftssteuer-mindernde Erträge aus anderer kommunaler Geschäftstätigkeit zur etwaigen Verlust-Verrechnung liegen derzeit nicht vor.1) • Kostenvorteile würden u.a. aus Vorsteuerabzug resultieren.2) 1) 2) Inwieweit aus den erwogenen energiewirtschaftlichen Optionen Erträge steuermindernd gegengerechnet werden können, ist derzeit nicht absehbar. Z.B. aus ÖPNV-Gutachten etc. 2 19.11.2015 Stadt Erftstadt PGV Köln Neustrukturierung des Stadtverkehrs Rahmenbedingungen / Aufgabenstellung • Die Stadt Erftstadt wendet derzeit rd. 2,5 Mio € / anno für die öffentliche Personenbeförderung auf. Volumen (2014)1) Gegenstand ÖPNV-Anteil nach allgemeiner Kreisumlage ≈ 420.000 €2) ÖPNV-Anteil nach differenzierter Kreisumlage - Regionalverkehr REK - Stadtverkehr - Regionalverkehr AVV ≈ 726.000 €2) ≈ 270.000 €2) ≈ 12.000 €2) AST-Verkehr (100%) ≈ 132.000 €2) SchülerTickets (Schulträger) ≈ 700.000 €3) Prima-Tickets (Schulträger) ≈ 247.000 €3) ≈ 5.000 €3) Einzel-Erstattungen (Schulträger) ≈ 19.000 €4) Freigestellter Schülerverkehr ≈ 2.531.000 € Summe 1) Beträge gerundet 2) Nicht steuerbare Kostendeckungsbeiträge 3) Inkl. Provision, inkl. 7% Umsatzsteuer 4) Inkl. 7 % Umsatzsteuer ) 3 19.11.2015 Stadt Erftstadt Neustrukturierung des Stadtverkehrs PGV Köln Rahmenbedingungen / Aufgabenstellung • Die Aufwendungen für den Stadtverkehr beziehen sich auf die Linie 974. • Deren Fahrtenangebot ist ausschließlich auf die Belange der Schülerbeförderung ausgerichtet. • Das Fahrleistungsvolumen liegt bei rd. 200.000 km / anno. • Aufgrund der engen Koppelung des Fahrtenangebotes an der konkreten Nachfrage wird die Linie vermutlich kostenneutral, wenn nicht gar mit Einnahme-Überschüssen betrieben.1) • Das spricht für eine diesbezügliche kommunale Aufgabenträgerschaft bzw. die Direktvergabe der Leistungen, • ... zumal den kommunalen ÖPNV-Aufgabenträgern2) Anteile aus der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW zustehen. • In der Folge würde allerdings die allgemeine Kreisumlage steigen, jedoch nur unterproportional, weil die (wegen der fehlenden Überschüsse aus der Linie 974 sowie der für den Kreis geminderten ÖPNV-Pauschale) verbleibenden höheren ÖPNV-Defizite auf alle kreisangehörigen Kommunen umgelegt werden. 1) 2) Bei Überschüssen könnten diese steuermindernd mit Verlusten aus anderen kommunalen Betrieben verrechnet werden; in der Summe aber werden kaum lohnenswerte Beträge zustande kommen. ... mit kommunalem Verkehrsunternehmen ... 4 19.11.2015 Stadt Erftstadt PGV Köln Neustrukturierung des Stadtverkehrs Rahmenbedingungen / Aufgabenstellung • Die Betriebsleistungen in der Stadt Erftstadt werden im Auftrag der RheinErft-Kreises (REK) bzw. seiner Rhein-Erft-VerkehrsGesellschaft (REVG) durch die Regionalverkehr Köln RheinOberGmbH (RVK) und ihre UnterErft-VG berg. Kreis auftragnehmer erbracht. 12,5 % 2,5 % • Anteilseigner der RVK Kölner Kreis sind vier Kreise und Verkehrsb. Euskirchen 12,5 % 12,5 % vier Verkehrsunternehmen. ÖPNV-Dienstleister • Insgesamt 10% der Rhein.Stadtw. Management Anteile werden Berg. Kreis BN-Verkehr Betriebsleitung 12,5 % von der RVK 12,5 % Konzessionen selbst gehalten. Betriebsführung RheinSieg-Kreis Linksrh. 12,5 % VG Fahrleistungen Örtl. AU 1 Örtl. AU 2 Örtl. AU n Bahnen BN / RSK 12,5 % 5 19.11.2015 Stadt Erftstadt PGV Köln Neustrukturierung des Stadtverkehrs Rahmenbedingungen / Aufgabenstellung ? Pulheim Bedburg • ÖPNV-Aufgabenträger im Rhein-Erft-Kreis Bergheim ÖPNV-Aufgabenträger Zuständigkeit Konstrukt Fahrleistung Stadt Brühl Stadtverkehr Stadtwerke RVK Stadt Hürth Stadtverkehr Stadtwerke RVK Stadt Wesseling Stadtverkehr Stadtwerke RVK Rhein-Erft-Kreis Sonst. (Regional)Verkehr REVG RVK ? Elsdorf Frechen ? Hürth Kerpen Brühl Wesseling ? Erftstadt • Bestrebungen des Rhein-Erft-Kreises: Kostensenkung durch Wettbewerb • Bestrebungen mehrerer kreisangehöriger Kommunen: • Eigene ÖPNV-Aufgabenträgerschaft • Ggf. auch eigene kommunale Verkehrsunternehmen • Auftrag der Stadt Erftstadt: • Untersuchung der Möglichkeiten eigener kommunaler ÖPNV-Gestaltung Erftstadt 6 19.11.2015 Stadt Erftstadt Neustrukturierung des Stadtverkehrs PGV Köln Zielsetzungen 1. Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen 2. Wirtschaftlich(er)e Gestaltung kommunaler ÖPNV-Fahrtenangebote • ÖPNV-Neustrukturierung • Überführung freigestellter Schülerverkehre • Kommunales Verkehrsunternehmen 3. Wider die Idee „billigen“ ÖPNV´s „um jeden Preis“ 4. Mobilitätsgestaltung Stadtentwicklung 7 19.11.2015 Stadt Erftstadt Neustrukturierung des Stadtverkehrs PGV Köln 1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen • In Sachen Nahverkehrsplanung bislang „Benehmens-Status“ gegenüber dem Rhein-Erft-Kreis (REK)1), ... aber der REK hat bei seinen Planungen bisher wohl stets die Interessen der Kommunen berücksichtigt. • Wenn der REK die wettbewerbliche Vergabe umsetzt, wird es schwieriger, teurer oder gar unmöglich, innerhalb der Vertragslaufzeit, Änderungswünsche der Kommunen umzusetzen, weil das / die Auftragsunternehmen redlicherweise für Abweichungen von der Angebotskalkulation relative Mehrkosten berechnen. • Allein deshalb (aber auch im Hinblick auf die eigenständige, flexible, beherrschbare und finanzierbare ÖPNV- bzw. Mobilitätsgestaltung in der Stadt Erftstadt) ist es sinnvoll, den „Einvernehmens-Status“ bzw. die eigene ÖPNV-Aufgabenträgerschaft zu erlangen. 1) § 9 Abs. 1, S. 1 ÖPNVG NRW 8 19.11.2015 Stadt Erftstadt Neustrukturierung des Stadtverkehrs PGV Köln 1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen 1.1 Direkter Weg Antrag auf Übertragung der ÖPNV-Aufgabenträgerschaft an den REK gem. § 4 Abs.1 S. 1 ÖPNVG NRW • Dem kann der REK entsprechen - muss er aber nicht! • Wenn der REK dem Antrag der Stadt Erfftstadt entspricht, muss er – den ÖPNV im Stadtgebiet betreffend – grundsätzlich Einvernehmen mit der Stadt Erftstadt herbeiführen. • Darüber hinaus wäre die Stadt Erftstadt dann „zuständige Behörde“ gem. EU-VO 1370 / 2007 und als solche berechtigt, „öffentliche Dienstleistungsaufträge direkt zu vergeben“1) • Der Antrag wurde im August 2015 gestellt • Eine erste Antwort des REK liegt vor – der Antrag wird wiederholt vorgetragen. 1) § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW 9 19.11.2015 Stadt Erftstadt Neustrukturierung des Stadtverkehrs PGV Köln 1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen 1.1 Direkter Weg Folgerung 1: • Die Stadt Erftstadt • stimmt mit dem REK ab, dass • die Linie 974 sowie der AST-Verkehr der kommunalen Aufgabenträgerschaft unterfallen (folglich auch nicht mehr Bestandteil des REK-Vergabeverfahrens sind) und • die ÖPNV-Kreisumlage fortan entsprechend gemindert wird.1) • verschafft sich Markttransparenz über die Bedingungen einer etwaigen Direkt-Vergabe der Verkehrsleistungen (Betriebszeitfenster, Taktfolgen, Fahrzeugqualität usw.), • veröffentlicht die beabsichtigte Direktvergabe mind. 27 Monate vor Eintreten im entsprechenden EU-Organ und • leitet nach Ablauf der Einspruchsfrist das Vergabeverfahren ein.2) • Das beauftragte ÖPNV-Unternehmen bereitet die Betriebsaufnahme vor (Konzessionsanträge, Fahrzeug-Beschaffung etc.) • Ggf. mindern direkte Fahrgeldeinnahmen den komm. ÖPNV-Aufwand. 1) 2) Die differenzierte Kreisumlage sinkt proportional, die allgemeine steigt unterproportional (siehe Folie 4) Nach Art 3 ff EU-VO 1370/2007 ist die Rechtsform dieser Beauftragung frei: Entgeltliche Verkehrsverträge, Verträge über Teile des Dienstleistungsauftrages und andere Handlungsformen (damit auch Verwaltungsakte, Kreistags- oder Ratsbeschlüsse usw.). 10 19.11.2015 Stadt Erftstadt Neustrukturierung des Stadtverkehrs PGV Köln 1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen 1.1 Direkter Weg Folgerung 2: • Die Stadt Erftstadt • stimmt mit dem REK ab, dass • die Linie 974 sowie der AST-Verkehr ab dem nächstmöglichen Datum der kommunalen Aufgabenträgerschaft unterfallen (folglich auch nicht mehr Bestandteil des REK-Vergabeverfahrens sind) und • die ÖPNV-Kreisumlage fortan entsprechend gemindert wird. • verschafft sich Markttransparenz über die Bedingungen einer etwaigen Direkt-Vergabe der Verkehrsleistungen (Betriebszeitfenster, Taktfolgen, Fahrzeugqualität usw.)1) • stellt fest, dass die Kosten über den fortgeschriebenen ÖPNVHaushaltsbelastungen liegen, • leitet ein wettbewerbliches Vergabeverfahren ein und • beauftragt den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot. • Das beauftragte ÖPNV-Unternehmen bereitet die Betriebsaufnahme vor (Konzessionsanträge, Fahrzeug-Beschaffung etc.) 11 19.11.2015 Stadt Erftstadt Neustrukturierung des Stadtverkehrs PGV Köln 1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen 1.2 Umweg bei Nichtzustimmung des REK ÖPNV-Aufgabenträgerschaft durch den Betrieb eines eigenen ÖPNV-Unternehmens1) oder die wesentliche Beteiligung an einem solchen2) • Dieser Weg ist zu empfehlen, wenn • der REK dem „direkten“ Übertragungs-Antrag nicht entspricht, • der Stadt Erftstadt daraus keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen und • der diskutierte Gestaltungsspielraum in Sachen Mobilitätsentwicklung tatsächlich ausgeschöpft werden soll. 1) § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW; gem. Abs. 1 VV-ÖPNVG NRW bedarf es der Inhaber- oder Betriebsführerschaft konzessionierter konventioneller (42er) Linienverkehre 2) Gem. Abs. 2 VV-ÖPNVG NRW muss eine mittlere oder große kreisangehörige Stadt > 50% der Unternehmensanteile halten – auch bei mittelbaren Beteiligungen. 12 19.11.2015 Stadt Erftstadt Neustrukturierung des Stadtverkehrs PGV Köln 1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen 1.2 Umweg bei Nichtzustimmung des REK 1.2.1 Option 1: Eigenes kommunales Verkehrsunternehmen • Die Stadt gründet ein eigenes kommunales Verkehrsunternehmen (ekV) • mit eigenem Regie- und Fahr-Personal und mit eigenen Betriebsmitteln (Bussen usw.), • am ehesten in Form eines kommunalen Eigenbetriebes.1) • Das ekV erhält von der Stadt den öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art 5 Abs. 2 EU-VO 1370 / 20072)3) • So das offerierte Fahrtenangebot mindestens kostendeckend betrieben werden kann, würde das ekV bei der Bezirksregierung eine s.g. „eigenwirtschaftliche“ Konzession beantragen. 1) 2) 3) ... weil die Voraussetzungen für die Genehmigung öffentlichen Personenverkehrs gem. § 13 Abs. 6 PBefG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts per se gegeben sind. Jede zuständige örtliche Behörde kann beschließen „... selbst öffentliche Personenverkehrsdienste zu erbringen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge direkt an eine rechtlich getrennte Einheit zu vergeben, über die (sie) ... eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht“ (Art. 5 Abs. 2). Für die Linie 974 sowie den AST-Verkehr wäre eine Direktvergabe auch nach Art 5 Abs. 4 EU-VO 1370 / 2007 möglich, weil die Schwellenwerte von 300.000 Jahreskilometer bzw. 1 Mio € (bei Kleinunternehmen ≤ 23 Fahrzeuge doppelt hohe Schwellenwerte) unterschritten werden. 13 19.11.2015 Stadt Erftstadt Neustrukturierung des Stadtverkehrs PGV Köln 1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen 1.2 Umweg bei Nichtzustimmung des REK 1.2.1 Option 1: Eigenes kommunales Verkehrsunternehmen Vorteile: • ÖPNV-Aufgabenträgerschaft gegeben1) • Direkt-Vergabe an internen Betreiber • Vollständige kommunale ÖPNV-Kompetenz (Betriebsleitung aus den eigenen Reihen) • Steuerlicher Querverbund möglich2) • Rechtlich bewährte Lösung Nachteile: • Zusatz-Aufwand für EU-Rechtskonformes Vergabe-Verfahren • Zusatzkosten für Betriebsführung, Wirtschaftsprüfung, Testate, Fahrkartenverkaufs-System, Verbands-Mitgliedschaften etc. • Fahr-Personal-Kosten (Rekrutierung / Ausbildung / Lohn usw.)3) • Fahrzeug-Kosten (Kauf / Unterhaltung etc.) 4) • Remanenzkosten-Risiko bei versagten Genehmigungen 1) 3) 4) 2) ... so denn substanzielle Körperschaftssteuer-mindernde Erträge aus anderen kommunalen Bereichen vorliegen würden ... Gem. § 3 Abs 1 ÖPNVG NRW ... bedingt kompensierbar durch temporär einsetzbares Personal aus anderen kommunalen Bereichen oder extern „überlassenes“ Personal ... bedingt kompensierbar durch Infrastruktur-/ Fahrzeug-Leasing 14 19.11.2015 Stadt Erftstadt Neustrukturierung des Stadtverkehrs PGV Köln 1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen 1.2 Umweg bei Nichtzustimmung des REK 1.2.1 Option 1.1: Gemeinschaftsmodell (Gruppe von Behörden) • Die Stadt bildet gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften (die Eigner eines eigenen Verkehrsuntern. sind) eine „Gruppe von Behörden“ • Das eigene kommunale Verkehrsunternehmen (ekV) und andere EkV gründen / unterhalten ein gemeinsames Verkehrsunternehmen. • Die ekV halten Gemeinschaftskonzessionen mit dem gemeinsamen Verkehrsunternehmen (974 und AST-Verkehr). • Alle beteiligten Behörden erteilen dem gemeinsamen Verkehrsunternehmen jeweils öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Art 5 Abs. 2 EU-VO 1370 / 20071)2) • Intern übertragen die ekV ihre Betriebsführungsaufgaben an das gemeinsame Verkehrsunternehmen.3) • „Inhouse“ erstellt das gemeinsame Verkehrsunternehmen Management- und Fahrleistungen. 1) Jede zuständige örtliche Behörde kann beschließen „... selbst öffentliche Personenverkehrsdienste zu erbringen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge direkt an eine rechtlich getrennte Einheit zu vergeben, über die (sie) ... eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht“ (Art. 5 Abs. 2). 2) Für die Linie 974 sowie den AST-Verkehr wäre eine Direktvergabe auch nach Art 5 Abs. 4 EU-VO 1370 / 2007 möglich, weil die Schwellenwerte von 300.000 Jahreskilometer bzw. 1 Mio € (bei Kleinunternehmen ≤ 23 Fahrzeuge doppelt hohe Schwellenwerte) unterschritten werden. 3) „Ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag, der der gleichzeitig Planung, Aufbau und Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste umfasst, kann eine vollständige Übertragung des Betriebs dieser Dienste an Unterauftragnehmer vorsehen“. Art 4 Abs. /, Satz 3 EU-VO 1370 / 2007 15 19.11.2015 Stadt Erftstadt Neustrukturierung des Stadtverkehrs PGV Köln 1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen 1.2 Umweg bei Nichtzustimmung des REK 1.2.1 Option 1.1: Gemeinschaftsmodell (Gruppe von Behörden) Vorteile: • ÖPNV-Aufgabenträgerschaft gegeben1) • Direkt-Vergabe an das gemeinsames Verkehrsunternehmen • Keine Zusatzkosten für • Fahr-Personal, Fahrzeuge, Betriebsleitung, Betriebsführung, Wirtschaftsprüfung, Testate, Fahrkartenverkaufs-System, VerbandsMitgliedschaften etc.2) • Steuerlicher Querverbund möglich3) • Rechtlich mögliche Alternative zu Option 14) Nachteile: • Zusatz-Aufwand für EU-Rechtskonformes Vergabe-Verfahren • Partielle kommunale ÖPNV-Kompetenz 1) 2) Ggf. müssen Teile der Leistungen dem beteiligten ÖPNV-Unternehmen vergütet werden. ... Gem. § 3 Abs 1 ÖPNVG NRW ... so denn substanzielle Körperschaftssteuer-mindernde Erträge aus anderen kommunalen Bereichen vorliegen würden 4) Allerdings muss das gemeinsame Unternehmen vertraglich gesichert wie ein eigenes beherrscht sein. 3) 16 19.11.2015 Stadt Erftstadt Neustrukturierung des Stadtverkehrs PGV Köln 1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen 1.2 Umweg bei Nichtzustimmung des REK 1.2.1 Option 3: Gemeinsames, komm. beherrschtes Verkehrsunternehmen • Die Stadt gründet gemeinsam mit einem externen Verkehrsunternehmen ein neues Verkehrsunternehmen, das sie wie ein eigenes beherrscht.1) • Das kann (auf dem Umweg) über ein ekV oder einen anderen kommunalen Wirtschaftsbetrieb erfolgen, ist aber nicht erforderlich. • Die Rechtsform des neuen gemeins. Verkehrsunternehmens ist frei.2) • Regie- und Fahr-Personal sowie Fahrzeuge werden durch das beteiligte externe Verkehrsunternehmen eingebracht. • Das neue gemeinsame Verkehrsunternehmen wird von der Stadt Erftstadt direkt mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art 5 Abs. 2 EU-VO 1370 / 20073) betraut. 1) 2) 3) Am ehesten funktioniert das Konstrukt, wenn das externe Verkehrsunternehmen auch in kommunaler Trägerschaft ist. Bei einer GbR wäre die gemeinderechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Für die Linie 974 sowie den AST-Verkehr wäre eine Direktvergabe auch nach Art 5 Abs. 4 EU-VO 1370 / 2007 möglich, weil die Schwellenwerte von 300.000 Jahreskilometer bzw. 1 Mio € (bei Kleinunternehmen ≤ 23 Fahrzeuge doppelt hohe Schwellenwerte) unterschritten werden. 17 19.11.2015 Stadt Erftstadt Neustrukturierung des Stadtverkehrs PGV Köln 1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen 1.2 Umweg bei Nichtzustimmung des REK Außer Betracht: Option 2: Eigene Regie-Gesellschaft – externes ÖPNV-Unternehmen • Eigenes kommunales Verkehrsunternehmen • ohne eigenes (Fahr-)Personal und ohne eigene Betriebsmittel (Busse usw.), weil • rechtlich noch nicht verifiziert1) 1.2.1 Option 2.1: Gemeinschafts-Sub-Modell (Gruppe v. Behörden) • Dla an eigene kommunale Verkehrsunternehmen • Betriebsführungsübertragung an gem. Subunternehmen • Inhouse-Leistungserstellung durch gem. Subunternehmen • rechtlich noch nicht verifiziert Option 4: Betriebsführungs-Übertragung • Eigenes kommunales Verkehrsunternehmen • ohne eigenes (Fahr-)Personal und ohne eigene Betriebsmittel (Busse usw.), weil • Widerstreitende juristische Bewertungen2) 1) 2) Unbestimmter Rechtsbegriff „Aufbau“, Art 4 Abs. 7 vs. Art 5 Abs. 2 EU-VO 1370 / 2007 Eigenleistungskriterium nach Art 5 Abs. 2e EU-VO 1370 / 2007 nicht erfüllt; steuerlicher Querverbund fragwürdig 18 19.11.2015 Stadt Erftstadt PGV Köln Neustrukturierung des Stadtverkehrs 1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen 1.2 Umweg bei Nichtzustimmung des REK 1.2.1 Zusammenfassung • Im Ergebnis kommen am ehesten die grün (ggf. auch die gelb) markierten Optionen / Modelle in Betracht. 1 Eigenes komm. Verkehrsuntern. 1.1 Gemeinschaftsmod. (Gruppe von Behörden) 2 Eigene Regie-Ges. – externes ÖPNVUntern. 2.1 GemeinschaftsSub-Modell (Gruppe von Behörden) 3 Gemeins., kommunal beherrschtes Verkehrsuntern. 4 Betriebsführungsübertragung +++++ ----- +++++ -- ++++ --- ++++ --- +++++ -- +++ ---- • Von den rot markierten Optionen / Modellen wird an dieser Stelle abgeraten, weil ihre Umsetzung noch mit Unwägbarkeiten verbunden ist. 19 19.11.2015 Stadt Erftstadt Neustrukturierung des Stadtverkehrs PGV Köln 1 Status-Verbesserung in Abstimmungsprozessen 1.2 Umweg bei Nichtzustimmung des REK 1.2.1 Aufgabenstellung für den Wirtschaftsprüfer / Steuerberater • Aufgabe eines Wirtschaftsprüfers / Steuerberaters ist es zu untersuchen, • welche(s) Option / Modell unter den gegeben Rahmenbedingungen mit dem geringsten Aufwand bzw. den geringsten (laufenden) Kosten für die Stadt Erftstadt realisiert werden kann. • Dabei sind u.a. auch Annahmen über unmittelbare und mittelbare Einnahmen (Fahrgelder, anteilige ÖNV-Pauschale) sowie Kosten (Regie- und Fahrbetrieb, Fahrkartenmanagement, Einnahmen-Aufteilung, Mitgliedschaften usw.) zu treffen. 20 19.11.2015 Stadt Erftstadt PGV Köln Neustrukturierung des Stadtverkehrs Zeitplan • Der vorgesehene Projekt-Zeitplan ist eingehalten. • Die Untersuchung / Bewertung durch einen Wirtschaftsprüfer / Steuerberater ist für die ersten drei Monate 2016 vorgesehen. 2015 Jahr Monat Arbeitspaket I Antrag auf AG-Übertragung II II.1 II.2 II.3 II.4 II.5 Kommunale VG Rahmenbedingungen Optionen Strukturmodelle Wirtschaftl. / Steuerl. Bewertung Fach-Exkursionen III IV V Entscheidung / Beschluss ü. Vergabeart Bekanntmachung Workshop-Termine 2016 07 08 09 10 11 12 01 02 03 04 05 06 07 08 09 21 19.11.2015