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Beschlussvorlage (Kostenunterdeckung im Bereich der Grabnutzungsgebühren; Ergebnisdarstellung der letzten Gebührenanpassung zum 01.04.2014 (Nachkalkulation) und Vorschlag zur Neukalkulation und Neufestsetzung der Grabnutzungsgebühren zum 01.01.2016)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
111 kB
Datum
23.02.2016
Erstellt
10.09.15, 15:02
Aktualisiert
14.12.15, 13:07
Beschlussvorlage (Kostenunterdeckung im Bereich der Grabnutzungsgebühren; Ergebnisdarstellung der letzten Gebührenanpassung zum 01.04.2014 (Nachkalkulation) und Vorschlag zur Neukalkulation und Neufestsetzung der Grabnutzungsgebühren zum 01.01.2016) Beschlussvorlage (Kostenunterdeckung im Bereich der Grabnutzungsgebühren; Ergebnisdarstellung der letzten Gebührenanpassung zum 01.04.2014 (Nachkalkulation) und Vorschlag zur Neukalkulation und Neufestsetzung der Grabnutzungsgebühren zum 01.01.2016) Beschlussvorlage (Kostenunterdeckung im Bereich der Grabnutzungsgebühren; Ergebnisdarstellung der letzten Gebührenanpassung zum 01.04.2014 (Nachkalkulation) und Vorschlag zur Neukalkulation und Neufestsetzung der Grabnutzungsgebühren zum 01.01.2016)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 417/2015 Az.: 65.0 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.0/ Datum: 27.08.2015 gez. Knips Kämmerer Dezernat 4 gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM 07.09.2015 Datum Freigabe -100- gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Termin 24.09.2015 Betriebsausschuss Straßen 24.11.2015 Betrifft: Bemerkungen beschließend Kostenunterdeckung im Bereich der Grabnutzungsgebühren; Ergebnisdarstellung der letzten Gebührenanpassung zum 01.04.2014 (Nachkalkulation) und Vorschlag zur Neukalkulation und Neufestsetzung der Grabnutzungsgebühren zum 01.01.2016 Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Die Vorlage berührt die internen Ja Nein Leistungsverpflichtungen des Kernhaushalts gegenüber dem EB Straßen (Abdeckung negatives Eigenkapital) Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: 1.) Gemäß der einschlägigen Vorschrift des § 6 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) sollen etwaige Kostenunterdeckungen in einem Gebührenhaushalt im Wege einer Nachkalkulation zur Feststellung von Prognoseabweichungen ermittelt, entstandene Kostenunterdeckungen zukünftig ausgeglichen und Gebührenfestsetzungen grundsätzlich kostendeckend kalkuliert werden. Daher schlägt die Verwaltung in Anbetracht weiterer Verlustschreibung im Bereich der Grabnutzungsgebühren vor, rechtzeitig für die Gremiensitzungen des Betriebsausschusses Straßen am 24.11.15 und Rat am 15.12.15 eine Neukalkulation der Grabnutzungsgebühren einzubringen, um dem Rat der Stadt Erftstadt eine Gebührenanpassung zum 01.01.2016 zu ermöglichen und damit weiter eintretende Verluste einzudämmen bzw. zu vermeiden. Da eine Kalkulation von Grabnutzungsgebühren sehr fachspezifisch, vielfältig und damit auch aufwendig ist, sollten die Gremien bereits im Vorfeld über die Grundsatzfrage einer Neukalkulation und einer Gebührenneufestsetzung entscheiden. Eine Überprüfung der Prognosen aus der aktuell gültigen Gebührenkalkulation zeigt, dass sich die Anzahl von Neubestattungen im letzten 12-Monatszeitraum weiter von erwartet ca. 390 Stück (Neubestattungen, ohne Nachkäufe bzw. Nutzungsrechtsverlängerungen) auf ca. 330 Stück reduziert hat und sich die ansatzfähigen Kosten beim Betrieb der Friedhofsanlagen (basierend auf den z.Zt. noch ungeprüften Zahlen des Entwurfs zum Jahresabschluss 2014 des Eigenbetriebes Straßen) gleichzeitig von veranschlagt ca. 876.000,- Euro (basierend auf den Jahresabschluss 2012) auf tatsächlich ca. 977.500,- Euro erhöht haben. Dies lässt in einer Neukalkulation voraussichtlich im Durchschnitt ca. 17 % höhere Gebührensätze erwarten, wobei gebührenrechtliche Erfordernisse zwischen den einzelnen Leistungsmerkmalen bzw. Bestattungsarten unterschiedliche Steigerungsraten hervorrufen werden. 2.) Eine bloße Gebührenkalkulation kann die branchentypischen Schwierigkeiten und Notwendigkeiten – bei vorgegebenen Kostengrößen und Fallzahlen – nicht lösen. Demografiewandel und Veränderungen in der Nachfragestruktur bedingen vorrangig neue Überlegungen und strukturelle Innovationen in der Friedhofsplanung, insbesondere hinsichtlich des Angebots alternativer, trendorientierter und auch örtlich marktfähiger Bestattungsformen. Deshalb soll die Verwaltung in einem Konzept die Möglichkeiten zur Einführung neuer, pflegearmer, wie kostengünstiger Bestattungsformen prüfen und darstellen. Ziel einer marktgerechten Erweiterung des Bestattungsangebotes soll es dabei sein, weitere Abwanderungen an in Erftstadt bislang nicht angebotene Bestattungsformen (z.B. Friedwälder) zukünftig zu vermeiden und wieder eine höhere Auslastung der örtlichen Friedhöfe herbeizuführen. Begründung: 1.) Zwar hat die zuletzt zum 01.04.2014 erfolgte Gebührenanpassung pro Neubestattung im Durchschnitt eine Gebührenmehreinnahme von ca. 100,00 Euro bewirkt. Im Ergebnis werden jedoch die aus der letzten Gebührenanpassung resultierenden, durchschnittlichen Mehreinnahmen pro Bestattungsfall durch weiter verringerte Fallzahlen bei gleichzeitig gestiegenen Kosten kompensiert und aufgezehrt. Die aus Demografiewandel und Änderung der Nachfragestruktur bundesweit feststellbaren Schwierigkeiten im Hinblick auf eine kostendeckende Kalkulation und Festsetzung von Bestattungsgebühren sind allgemein bekannt und wurden gerade im Zuge der letzten, sich im Gremienverlauf zeitlich sehr lang hingezogenen Gebührenanpassung zum 01.04.2014 sehr umfangreich seitens der Verwaltung aufgezeigt und erläutert. Erftstadt steht hier nicht alleine. Zu beachten ist hierbei auch, dass Erftstadt als Flächengemeinde 14 kommunale Friedhöfe betreibt. Bereits in Zusammenhang mit der letzten Gebührenanpassung hat der Eigenbetrieb Straßen deutlich darauf hingewiesen, dass alle erdenklichen und rechtlich gerade noch vertretbaren Gebührensenkungspotenziale – trotz fortlaufender Hinweise auch seitens der Gemeindeprüfungsanstalt NRW – bei der Kalkulation bislang zugunsten des Gebührenzahlers ausgelegt werden, um die Grabnutzungsgebühren auf ein erträgliches, vertretbares Maß zu beschränken und die Gebühren bei allen bestehenden Problemen im Friedhofswesen auch weiterhin markt- und konkurrenzfähig zu halten. So sind bislang – und das wird auch für eine Neukalkulation 2016 vorgeschlagen – Verlustschreibungen aus der Vergangenheit unberücksichtigt geblieben, Abschreibungen wurden auf Basis des Anschaffungswertes anstatt des Wiederbeschaffungswertes ermittelt und der Zinssatz für eine kalkulatorische Verzinsung wurde mit 2 % sehr maßvoll angesetzt. Auf politischen Wunsch hin wurde das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Erftstadt im Zuge der letzten Gebührenanpassung um skeptische Überprüfung der seinerzeit vom Eigenbetrieb Straßen vorgelegten Gebührenkalkulation gebeten. Ziel dieser Überprüfung sollte sein, die Gebührenentwicklung im sensiblen Friedhofsbereich kritisch zu hinterfragen und mögliche Gebührensenkungspotenziale ggf. aufzuzeigen. Das Rechnungsprüfungsamt hat die Kalkulation dabei seinerzeit als zulässig, begründet und wirtschaftlich angemessen festgestellt. Es wurde bestätigt, dass die Gebührenkalkulation bei restriktiver Vorgehensweise viel eher (deutliche) Steigerungspotenziale -2- zu Lasten der Nutzer, als erkennbare Senkungspotenziale zugunsten der Gebührenzahler aufweise. Letztlich wurden in Erftstadt bislang stets alle möglichen Gebührensenkungspotenziale zugunsten des Gebührenzahlers ausgelegt. Nicht mehr konkurrenzfähige, erhöhte Gebühren würden zu weiteren Abwanderungen und damit zu zusätzlich belastenden Leerständen führen. Aus rechtlich insoweit eindeutigen Forderungen und Vorgaben soll ein Gebührenhaushalt aber letztlich eine Kostendeckung herstellen, so dass der Rat der Stadt Erftstadt über gebührenrelevante Entwicklungen und Veränderungen zu informieren und ihm entsprechend die Gelegenheit zur Gebührenanpassung zu eröffnen ist. Dieser Verpflichtung kommt der Eigenbetrieb Straßen hiermit nach, wobei sich die Verwaltung der grundsätzlichen Brisanz der Thematik und der langen und umfangreichen Diskussionen bereits im Zuge der letzten Gebührenfortschreibung durchaus bewusst ist. Den gebührenrechtlichen Anforderungen und Vorgaben ist aber mindestens hinreichend Rechnung zu tragen. Letztlich hat der Ortsgesetzgeber über Gebührenbelange zu entscheiden. 2.) Der Trend zu alternativen, vor allem auch pflegearmen und kostengünstigeren Grabarten hält erwartungsgemäß an, Tendenz steigend. Deshalb sollte auch in Erftstadt über die Einführung und das Angebot alternativer, trendorientierter und damit marktfähiger Bestattungsformen nachgedacht werden. So ließen sich – auch ohne großen Investitionsaufwand und unter Nutzung bereits vorhandener Infrastruktur auf vorhandenen Friedhofsfreiflächen - zur Erweiterung des Bestattungsangebotes durchaus kostengünstige Bestattungsalternativen herstellen und anbieten, z.B. Baumgräber, großflächige Rasengräber mit Liegesteinen etc.. Abwanderungen an in Erftstadt bislang nicht angebotene, kostengünstige, wie pflegearme Bestattungsarten (z.B. Friedwälder) sollte mit einer marktgerechten Erweiterung und Bereicherung des örtlichen Bestattungsangebotes begegnet werden. Es gilt, neue, marktfähige Bestattungsformen für Erftstadt zu finden und zu erschließen. In Vertretung (Hallstein) -3-