Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Vormundschaften)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
434 kB
Datum
03.02.2016
Erstellt
21.01.16, 15:02
Aktualisiert
21.01.16, 15:02

Inhalt der Datei

Vormundschaften in Verbindung mit unbegleiteten minderjährigen Ausländern Bericht für JHA am 03.02.2015 Uwe Gebs Inhalt 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Rechtliche Grundlagen Aktuelle Fallzahlen Allgemeine Aufgaben des Amtsvormundes Zusätzliche Aufgaben bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA) Aktueller Verteilungsschlüssel Auswirkung des Verteilungsschlüssels für Erftstadt Personelle Auswirkungen Stellenmehrbedarf Kosten Einsatz durch Berufsvormünder Uwe Gebs 1. Rechtliche Grundlagen Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 01.11.2015 Aus der Begründung : „Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, die ohne ihre Familien nach Deutschland einreisen, gehören zu den schutzbedürftigsten Personengruppen überhaupt. Sie haben nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (VN-Kinderrechtskonvention) ein Recht darauf, dem Kindeswohl entsprechend untergebracht zu werden (Artikel 3,22): Hierfür ist nach geltendem Recht dem Jugendamt eine Primärzuständigkeit zugewiesen. Das Jugendamt ist nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII verpflichtet, unbegleitete ausländische Minderjährige in Obhut zu nehmen.“ Uwe Gebs 1. Rechtliche Grundlagen Der bestellte Vormund ist verpflichtet, sein Mündel vollumfänglich zu vertreten, somit auch in den ausländer- und asylrechtlichen Belangen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher am 01.11.2015 ist mit einer erheblichen Zunahme von unbegleiteten Minderjährigen und damit auch der Vormundschaften zu rechnen. Zweck des Gesetzes ist u.a. die gerechtere Verteilung der unbegleiteten Minderjährigen auf alle Jugendämter im Bundesgebiet, unabhängig vom Ort der ersten Feststellung. Bei Bekanntwerden der Einreise eines unbegleiteten Minderjährigen ist das örtliche Jugendamt zunächst zur vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a SGB VIII) verpflichtet. In diesem Rahmen erfolgt die Erfassung der personenbezogenen Daten, vorläufige Unterbringung und Versorgung und ein sog. Erstscreening hinsichtlich Gesundheitszustand, möglicher Kindeswohlgefährdung bei einer Anmeldung zur Verteilung, möglicher Familienbezüge oder sonstiger sozialer Bindungen, z.B. durch Fluchtgemeinschaften. Sodann hat innerhalb von 7 Werktagen die Anmeldung des unbegleiteten Minderjährigen bei der Landesstelle - in NRW beim LVR Rheinland angesiedelt - zur Verteilung zu erfolgen. Nach spätestens 4 Wochen wird durch die Landesstelle das örtlich zuständige Jugendamt bestimmt. Abgebendes und aufnehmendes Jugendamt müssen sich dann über die zu begleitende Übergabe des Minderjährigen verständigen und das abgebende Jugendamt hat den UMA zum aufnehmenden Jugendamt zu begleiten. Für die Dauer der vorläufigen Inobhutnahme verfügt das Jugendamt über die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Vertretung des Minderjährigen, damit unverzüglich ggf. erforderliche Rechtshandlungen vorgenommen werden können. Das nach Zuweisung durch die Landesstelle örtlich zuständige Jugendamt hat die eigentliche Inobhutnahme vorzunehmen bzw. Anschlussmaßnahmen einzuleiten sowie unverzüglich beim Familiengericht die rechtliche Vertretung durch eine Vormundbestellung zu beantragen. Uwe Gebs 2. Aktuelle Fallzahlen • In Erftstadt befinden sich derzeit 30 unbegleitete minderjährige Ausländer • Diese sind wie folgt untergebracht: – – – – 2 im betreuten Wohnen (Dachgeschoss Jugendzentrum Köttingen) 4 in stationären Einrichtungen 12 im Familienverbund in Erp, Brabanter Weg und Radmacher Straße 12 im Familienverbund in eigenen Wohnungen • Für 16 Minderjährige besteht bereits eine Vormundschaft durch das Stadtjugendamt. • Weitere 14 Minderjährige befinden sich bei Verwandten, hier sind die Statusfrage und der weitere Aufenthalt zu klären, bzw. Amtsvormundschaften sind beantragt. Uwe Gebs 3. Die Aufgaben der Amtsvormünder allgemein sind u.a.: • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • Monatliche Treffen innerhalb und außerhalb der häuslichen Umgebung, Monatliche Fahrtzeiten – auch große Entfernungen -, Hilfeplangespräche, Beantragung von Leistungen wie Hilfe zur Erziehung, sozialpädagogische Familienhilfe, Tagespflege, Bildung und Teilhabe, BAFöG, BAB, Anerkennung Schwerbehinderung etc. Heimplatzsuche, Teilnahme an Schulveranstaltungen, Aufenthaltsbestimmung, Mitwirkung bei Regelung des Umgangs, Entscheidung über ärztliche Eingriffe nach Konsultierung der Ärzte, Mitwirkung bei polizeilichen Ermittlungsverfahren, Beantragung von Personalausweisen, Abschluss von Miet- und Versicherungsverträgen, Beantragung der Genehmigung von Verträgen beim Vormundschaftsgericht, Beantragung der Genehmigung zur Taufe, Erstellung von Vermögensverzeichnissen, Vermögensverwaltung, Mitwirkung / Hilfestellung bei Berufswahl, Abschluss von Ausbildungsverträgen. Dokumentation aller Kontakte und Hilfemaßnahmen Wahrnehmung gerichtlicher Termine, Zustimmung beim Notar in Adoptionsverfahren Berichte an das Vormundschaftsgericht – mindestens einmal jährlich Uwe Gebs etc. 4. Zusätzliche Aufgaben bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern a. b. c. d. e. f. g. h. Insbesondere die Fallbearbeitung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen erfordert einen höheren Arbeitsaufwand. Zusätzliche Kenntnisse im Umgang mit jugendlichen Flüchtlingen sind zu erwerben. Für Besuchskontakte ist in der Regel ein Dolmetscher erforderlich (weitere Terminabsprache notwendig), der nur zeitlich begrenzt zur Verfügung steht. Familienzusammenführung innerhalb Deutschlands ist schwierig und zeitaufwendig (Kontaktaufnahme zur Bezirksregierung und Kontakt zum Verwandten, ebenfalls mit Dolmetscher). Stellen von Asylanträgen Flüchtlinge aus anderen Ländern müssen eine Anhörung bei einem Entscheider in einer Außenstelle des BAMF in NRW (Dortmund oder Bielefeld) durchführen. Das persönliche Erscheinen zusammen mit dem sorgeberechtigten Vormund ist erforderlich. In der Anfangsphase sind vermehrte persönliche Kontakte zu den Flüchtlingen notwendig (z.B. wegen Clearinggespräch, Schulanmeldung, Meldeangelegenheiten, HPG (Hilfeplangespräch), Teilnahme am Deutschkurs, Klärung der finanziellen Situation). Uwe Gebs 5. Aktueller Verteilungsschlüssel Uwe Gebs 6. Auswirkung des Verteilungsschlüssel für Erftstadt Wenn man für Erftstadt eine Einwohnerzahl von 50.000 zugrunde legt, ergibt dies aktuell einen Zuweisungsschlüssel von derzeit 37 unbegleiteten minderjährigen Ausländern Hierbei ist von Bedeutung, das der Verteilungsschlüssel in der Vergangenheit stetig gesenkt wurde und dies aufgrund der zu erwartenden Flüchtlingszahlen auch für die Zukunft zu erwarten ist. Die bis zum 31.10.2015 bereits in Erftstadt in Obhut genommenen bzw. in Anschlussmaßnahmen befindlichen Minderjährigen werden dabei auf die Zuweisungsquote angerechnet. Über die bestehenden Amtsvormundschaften hinaus sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um auch dieser Herausforderung begegnen zu können. Zudem ist die im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme in den ersten vier Wochen per Gesetz gegebene umfangreiche rechtliche Vertretung wahrzunehmen. Uwe Gebs 7. Personelle Auswirkungen Der Gesetzgeber gibt bei den Vormundschaften / Pflegschaften für Minderjährige eine Höchstfallzahl je Vollzeitkraft von 50 Mündeln vor. Gleichzeitig ist es Aufgabe des Vormunds, sein Mündel in allen Bereichen der Personensorge zu vertreten, mindestens monatlich einen persönlichen Kontakt im Lebensumfeld des Mündels wahrzunehmen und persönlich seine Entwicklung zu fördern, sowie Pflege und Erziehung des Mündels zu gewährleisten. Die umfassende Wahrnehmung dieser Aufgaben ist bereits ohne die sich aus der Eigenschaft des UMA ergebenden meist komplexen Problemen und Fragestellungen kaum verantwortlich möglich. Der Landschaftsverband Rheinland empfiehlt daher in seiner Richtlinie für die Erlaubnis zur Übernahme von Vormundschaften und -pflegschaften vom 01.01.2014 eine Fallzahl von durchschnittlich maximal 30 Mündeln je Vollzeitkraft. Hierbei sind die umfangreichen Aufgaben für die Vormundschaften bei UMA´s noch gar nicht mit eingerechnet. Uwe Gebs 8. Stellenmehrbedarf In Erftstadt gibt es derzeit ein Vollzeitstelle A 11 im Bereich Vormundschaften. Der Mitarbeiter betreut aktuell 46 Fälle. Um diese umfangreichen Aufgaben zu erledigen und auch der aktuellen und zu erwartenden Fallzahl Rechnung zu tragen, ist es daher erforderlich, eine zusätzliche ½ Stelle mit der Bewertung A 11 in der Abteilung -511Amtsvormundschaften einzurichten. Darüber hinaus ist eine weitere ½ Stelle in der allgemeinen Verwaltung des Jugendamtes einzurichten. Damit wird dem enormen Aufwand bzgl. der Aktenbearbeitung und des Verwaltungsaufwandes für die UMA Rechnung getragen. Uwe Gebs 9. Kosten ( Stand 15.01.2016 ) Für 11 UMA entstehen derzeit Kosten im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe. Diese belaufen sich mtl. aktuell pro UMA im Durchschnitt auf 4.000,00 € Seitens des Landesjugendamtes NRW erfolgt eine hundertprozentige Kostenerstattung. Ab 2016 erstattet das Land im Rahmen der Kostenerstattung auch eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 3.100 Euro. Grundlage ist ein Mittelwert aus zwei Stichtagsmeldungen. Im fünften Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (5. AG-KJHG) heißt es dazu in §7 Verwaltungskostenpauschale (1) Das Land erstattet den Jugendämtern die Verwaltungskosten auf der Grundlage der zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres zur Kostenerstattung nach § 89d Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch angemeldeten Fälle durch eine Pauschale. Die Pauschale beträgt 3100 Euro und wird für den Mittelwert der zu den Stichtagen nach Satz 1 gemeldeten Fälle gezahlt. Die Auszahlung dieses Zuschusses an das Jugendamt erfolgt auf der Grundlage der jeweils letzten Stichtagsmeldung als Abschlag zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines Jahres mit jeweils einem Viertel durch die Landesjugendämter. Zum 30. April eines Jahres erfolgt eine Endabrechnung der Pauschalen des Vorjahres. Uwe Gebs 10. Unterstützung durch Berufsvormünder Grundsätzlich ist eine Unterstützung bzw. der Einsatz von Berufsvormündern möglich. Eine Abfrage der in der Nähe befindlichen Trägern hat ergeben, dass keine Kapazitäten frei sind. Der SKF des Rhein-Erft-Kreises und Köln sind mit Ihren Fällen vor Ort, insbesondere aus Köln, völlig ausgelastet. Die weiteren Vereine, die sich im größeren Umkreis um Erftstadt befinden, sind wegen fehlender Ortsnähe nicht geeignet Vormundschaften zu übernehmen. Um ehrenamtliche Vormünder zu gewinnen, ist von Seiten des Jugendamtes eine enge Anbindung, Schulung und Betreuung der in Frage kommenden Personen notwendig. Das kann mit dem derzeitigen Personal nicht geleistet werden. Die hier bekannten Berufsvormünder haben diesbezüglich ebenfalls keine Kapazitäten mehr frei. Uwe Gebs