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Beschlussvorlage (Erhöhung Stammkapital Energiegesellschaft Erftstadt GmbH)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
24.09.15, 15:03
Aktualisiert
01.12.15, 18:41
Beschlussvorlage (Erhöhung Stammkapital Energiegesellschaft Erftstadt GmbH) Beschlussvorlage (Erhöhung Stammkapital Energiegesellschaft Erftstadt GmbH)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 452/2015 Az.: Amt: - 2 BeschlAusf.: - 2 Datum: 17.09.2015 01.12.2015 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 BM Datum Freigabe -100- gez. Knips Amtsleiter RPA Beratungsfolge Rat Termin 29.09.2015 beschließend Haupt-, Finanz- und Personalausschuss 08.12.2015 vorberatend Rat 15.12.2015 beschließend Betrifft: Bemerkungen Die Stadt Erftstadt gewährt der Energiegesellschaft Erftstadt GmbH ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: 150.000 Folgekosten in €: Kostenträger: Sachkonto: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: X Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die Stadt Erftstadt gewährt der Energiegesellschaft Erftstadt GmbH ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen i. H. v. 150.000 Euro. Begründung: Gegenstand der Energiegesellschaft Erftstadt GmbH ist die sichere, wirtschaftliche sowie umweltund ressourcenschonende Erzeugung von Energie und Versorgung der Bevölkerung, der Wirtschaft, öffentlicher Einrichtungen und sonstiger Kunden mit Energie (Strom, Gas, Wärme), durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme, die Beteiligung an Unternehmen die entsprechende Anlagen errichten und/oder betreiben, den Vertrieb von Strom an Letztverbraucher. Bei der Verfolgung des Gesellschaftszweck sollen Erneuerbare Energien (§ 3 Ziff.3 EEG) gewonnen und genutzt werden. Gem. Gesellschaftervertrag § 4 beläuft sich das Stammkapital der Energiegesellschaft Erftstadt GmbH auf 50.000 Euro (Lt. GmbHG ist die vorgeschriebene Mindesthöhe 26.000 Euro). 100prozentige Gesellschafterin ist die Stadt Erftstadt. Gem. § 4 Abs. 4 Gesellschaftervertrag ist die Stadt Erftstadt zur Leistung von Nachschüssen nicht verpflichtet (Dies war eine Forderung der unteren Aufsichtsbehörde). Die Geschäftsführung der Energiegesellschaft Erftstadt GmbH hat jedoch mit einem Schreiben an die Gesellschafterin um eine Kapitalerhöhung aufgrund der Gefahr einer Überschuldung i. H. v. 150.000 Euro gebeten. Laut Geschäftsführung wurden im Anschluss an das Interessensbekundungsverfahren positive Verhandlungen geführt. Laut Geschäftsführung kann von großen Potenzialen auf vielfältige Weise profitiert werden. Die Energiegesellschaft Erftstadt GmbH hat diverse Nutzungsverträge abgeschlossen. Diese stellen laut Geschäftsführung eine stille Reserve dar, obwohl sie nicht bilanziert werden. Aufgrund diverser Ausgaben ist eine Kapitalverstärkung notwendig, da ansonsten die Überschuldung drohen kann. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten der Bitte seitens der Stadt Erftstadt entgegenzutreten. 1. Zuschuss i. H. v. 150.000 Euro ohne jegliche Gegenleistungsverpflichtung der Energiegesellschaft Aufgrund der sehr angespannten Situation der Stadt Erftstadt und den sehr eng gefassten Vorgaben an das Haushaltssicherungskonzept, ist eine Zahlung i. H. v. 150.000 Euro aus dem Kernhaushalt kaum möglich. 2. Auszahlung der 150.000 Euro in Form eines nachrangigen Gesellschafterdarlehens Als nachrangiges Darlehen werden Kreditvereinbarungen bezeichnet, die im Insolvenzfall erst nach den Ansprüchen der übrigen Gläubiger bedient werden. Sie sind diesen Ansprüchen gegenüber insofern 'nachrangig'. Diese besondere Kreditform spielt eine wichtige Rolle in der Unternehmensfinanzierung und bietet der Energiegesellschaft alle Unternehmerischen Freiheiten mit dem Geld zu wirtschaften. Durch die Auszahlung in Form eines nachrangigen Gesellschafterdarlehens entstehen bei der Stadt Erftstadt zunächst keine Aufwendungen, da in gleicher Höhe Forderungen eingebucht werden. Lediglich der Finanzplan wird negativ beeinflusst, so dass zunächst auch den HSK-Richtlinien Rechnung getragen werden kann. Nur im Falle der Insolvenz der Energiegesellschaft entstehen Abschreibungsaufwendungen bei der Stadt Erftstadt. Inwieweit das Risiko einer Insolvenz eine Rolle spielt, kann zum jetzigen Stadium der Energiegesellschaft nicht bestimmt werden. In Vertretung (Knips) -2-