Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
24.09.15, 15:03
Aktualisiert
01.12.15, 18:41
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 452/2015
Az.:
Amt: - 2 BeschlAusf.: - 2 Datum: 17.09.2015
01.12.2015
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
BM
Datum Freigabe -100-
gez. Knips
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Rat
Termin
29.09.2015
beschließend
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
08.12.2015
vorberatend
Rat
15.12.2015
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Die Stadt Erftstadt gewährt der Energiegesellschaft Erftstadt GmbH ein nachrangiges
Gesellschafterdarlehen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
150.000
Folgekosten in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
X Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Stadt Erftstadt gewährt der Energiegesellschaft Erftstadt GmbH ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen i. H. v. 150.000 Euro.
Begründung:
Gegenstand der Energiegesellschaft Erftstadt GmbH ist die sichere, wirtschaftliche sowie umweltund ressourcenschonende Erzeugung von Energie und Versorgung der Bevölkerung, der Wirtschaft, öffentlicher Einrichtungen und sonstiger Kunden mit Energie (Strom, Gas, Wärme), durch
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme, die Beteiligung an Unternehmen die entsprechende Anlagen errichten und/oder betreiben, den Vertrieb von
Strom an Letztverbraucher. Bei der Verfolgung des Gesellschaftszweck sollen Erneuerbare Energien (§ 3 Ziff.3 EEG) gewonnen und genutzt werden.
Gem. Gesellschaftervertrag § 4 beläuft sich das Stammkapital der Energiegesellschaft Erftstadt
GmbH auf 50.000 Euro (Lt. GmbHG ist die vorgeschriebene Mindesthöhe 26.000 Euro).
100prozentige Gesellschafterin ist die Stadt Erftstadt.
Gem. § 4 Abs. 4 Gesellschaftervertrag ist die Stadt Erftstadt zur Leistung von Nachschüssen nicht
verpflichtet (Dies war eine Forderung der unteren Aufsichtsbehörde). Die Geschäftsführung der
Energiegesellschaft Erftstadt GmbH hat jedoch mit einem Schreiben an die Gesellschafterin um
eine Kapitalerhöhung aufgrund der Gefahr einer Überschuldung i. H. v. 150.000 Euro gebeten.
Laut Geschäftsführung wurden im Anschluss an das Interessensbekundungsverfahren positive
Verhandlungen geführt. Laut Geschäftsführung kann von großen Potenzialen auf vielfältige Weise
profitiert werden. Die Energiegesellschaft Erftstadt GmbH hat diverse Nutzungsverträge abgeschlossen. Diese stellen laut Geschäftsführung eine stille Reserve dar, obwohl sie nicht bilanziert
werden. Aufgrund diverser Ausgaben ist eine Kapitalverstärkung notwendig, da ansonsten die
Überschuldung drohen kann.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten der Bitte seitens der Stadt Erftstadt entgegenzutreten.
1. Zuschuss i. H. v. 150.000 Euro ohne jegliche Gegenleistungsverpflichtung der Energiegesellschaft
Aufgrund der sehr angespannten Situation der Stadt Erftstadt und den sehr eng gefassten Vorgaben an das Haushaltssicherungskonzept, ist eine Zahlung i. H. v. 150.000 Euro aus dem Kernhaushalt kaum möglich.
2. Auszahlung der 150.000 Euro in Form eines nachrangigen Gesellschafterdarlehens
Als nachrangiges Darlehen werden Kreditvereinbarungen bezeichnet, die im Insolvenzfall erst
nach den Ansprüchen der übrigen Gläubiger bedient werden. Sie sind diesen Ansprüchen gegenüber insofern 'nachrangig'. Diese besondere Kreditform spielt eine wichtige Rolle in der Unternehmensfinanzierung und bietet der Energiegesellschaft alle Unternehmerischen Freiheiten mit dem
Geld zu wirtschaften.
Durch die Auszahlung in Form eines nachrangigen Gesellschafterdarlehens entstehen bei der
Stadt Erftstadt zunächst keine Aufwendungen, da in gleicher Höhe Forderungen eingebucht werden. Lediglich der Finanzplan wird negativ beeinflusst, so dass zunächst auch den HSK-Richtlinien
Rechnung getragen werden kann. Nur im Falle der Insolvenz der Energiegesellschaft entstehen
Abschreibungsaufwendungen bei der Stadt Erftstadt. Inwieweit das Risiko einer Insolvenz eine
Rolle spielt, kann zum jetzigen Stadium der Energiegesellschaft nicht bestimmt werden.
In Vertretung
(Knips)
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